Anwendungs- und Geltungsbereich. 1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf alle Massnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf unterstellte Beschaffungen. Für die Zwecke dieses Kapitels sind «unter- stellte Beschaffungen» zur Erfüllung staatlicher Aufgaben durchgeführte Beschaf- fungen: (a) von Waren, Dienstleistungen oder von beidem kombiniert: (i) gemäss den Appendices jeder Vertragspartei zu Anhang XVI, und (ii) die weder im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederver- kauf noch zur Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Waren oder Dienstleistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf erfolgen; (b) durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption; (c) deren nach den Regeln in Appendix 9 zu Anhang XVI geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Anzeige im Sinne von Artikel 8.10 gleich oder höher als der Schwellenwert in den Appendices 1–3 zu An- hang XVI ist; (d) eines Auftraggebers; und (e) die nach Absatz 2 oder nach Anhang XVI nicht vom Geltungsbereich ausge- schlossen sind. 66 SR 0.632.20, Anhang 1C 2. Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf: (a) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder sonstigen Immobilien sowie der entsprechenden Rechte daran; (b) nichtvertragliche Vereinbarungen oder jegliche Form von Unterstützung, die eine Vertragspartei bietet, einschliesslich Kooperationsvereinbarungen, Zu- schüsse, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften und Steueranreize; (c) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwah- rungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen oder von Dienstleistungen betreffend den Ver- kauf, die Rückzahlung und den Vertrieb öffentlicher Schulden, einschliess- lich von Darlehen, Schuldverschreibungen und anderen Wertschriften; (d) Verträge für die Anstellung von Personal im öffentlichen Dienst; (e) Beschaffungen: (i) mit dem Zweck, internationale Hilfe, einschliesslich Entwicklungshilfe, zu leisten, (ii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines interna- tionalen Abkommens betreffend die Stationierung von Truppen oder die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch Unterzeichnerstaaten, oder (iii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internatio- nalen Organisation oder wenn sie durch internationale Kapitalzuschüs- se, Darlehen oder andere Hilfsmassnahmen finanziert werden und die Verfahren oder Bedingungen mit diesem Kapitel unvereinbar wären.
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Anwendungs- und Geltungsbereich. 1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf alle Massnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf unterstellte Beschaffungen. Für die Zwecke dieses Kapitels sind «unter- stellte Beschaffungen» zur Erfüllung staatlicher Aufgaben durchgeführte Beschaf- fungen:
(a) von Waren, Dienstleistungen oder von beidem kombiniert:
(i) gemäss den Appendices Appendizes jeder Vertragspartei zu Anhang XVIXVII (Öffent- liches Beschaffungswesen), und
(ii) die weder im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederver- kauf noch zur Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Waren oder Dienstleistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf erfolgen;
(b) durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne KaufoptionKaufoption und öffentliche Baukonzessionen;
(c) deren nach den Regeln in Appendix 9 zu Anhang XVI XVII (Öffentliches Be- schaffungswesen) geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer ei- ner Anzeige im Sinne von Artikel 8.10 6.10 (Anzeigen) gleich oder höher als der Schwellenwert in den Appendices Appendizes 1–3 zu An- hang XVI Anhang XVII (Öffentliches Be- schaffungswesen) ist;
(d) eines Auftraggebersdie von einem Auftraggeber getätigt werden; und
(e) die nach Absatz 2 oder nach Anhang XVI XVII (Öffentliches Beschaffungswe- sen) nicht vom Geltungsbereich ausge- schlossen ausgeschlossen sind. 66 SR 0.632.20, Anhang 1C.
2. Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf:
(a) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder sonstigen Immobilien sowie der entsprechenden Rechte daran;
(b) nichtvertragliche Vereinbarungen oder jegliche Form von Unterstützung, die eine Vertragspartei bietet, einschliesslich Kooperationsvereinbarungen, Zu- schüsse, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften und Steueranreize;
(c) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwah- rungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen oder von Dienstleistungen betreffend den Ver- kauf, die Rückzahlung und den Vertrieb öffentlicher Schulden, einschliess- lich von Darlehen, Schuldverschreibungen und anderen WertschriftenWertschriften66;
(d) Verträge für die Anstellung von Personal im öffentlichen DienstDienst und Mass- nahmen im Zusammenhang damit;
(e) Beschaffungen:
(i) mit dem Zweck, internationale Hilfe, einschliesslich Entwicklungshilfe, zu leisten,
(ii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines interna- tionalen Abkommens betreffend die Stationierung von Truppen oder die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch Unterzeichnerstaaten, oder
(iii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internatio- nalen Organisation oder wenn sie durch internationale Kapitalzuschüs- se, Darlehen oder andere Hilfsmassnahmen finanziert werden und die Verfahren oder Bedingungen mit diesem Kapitel unvereinbar wären.Abkom- mens betreffend:
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Anwendungs- und Geltungsbereich. 1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf gilt für alle Massnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf unterstellte erfasste Beschaffungen. Für die Zwecke Im Sinne dieses Kapitels sind bedeutet «unter- stellte Beschaffungenerfasste Beschaffung» zur Erfüllung staatlicher Aufgaben durchgeführte Beschaf- fungendie Be- schaffung für staatliche Zwecke:
(a) von Waren, Dienstleistungen oder von beidem kombinierteiner beliebigen Kombination davon:
(i) gemäss den Appendices in Anhang XIII (Erfasste Beschaffungsstellen) jeder Vertragspartei zu Anhang XVIVer- tragspartei vorgesehenen spezifischen Verpflichtungen, und
(ii) die weder im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederver- kauf noch zur Verwendung nicht in der Produktion Absicht beschafft werden, sie kommerziell zu verkaufen oder im Angebot weiterzuverkaufen oder für die Herstellung oder das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen für einen gewerblichen den kommerziellen Verkauf oder Wiederverkauf erfolgenWei- terverkauf zu verwenden;
(b) durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder MietkaufMiete-Kauf, mit oder ohne Kaufoption;
(c) deren nach den Regeln in Appendix 9 zu Anhang XVI Absätzen 3 und 4 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Anzeige im Sinne den entsprechenden Schwel- lenwert nach den Appendizes 1–3 von Artikel 8.10 gleich Anhang XIII (Erfasste Beschaffungs- stellen) erreicht oder höher als der Schwellenwert in den Appendices 1–3 zu An- hang XVI istübersteigt;
(d) eines Auftraggebersdie von einer Beschaffungsstelle getätigt wird; und
(e) die den Bedingungen nach Absatz 2 oder nach Anhang XVI nicht vom Geltungsbereich ausge- schlossen sind. 66 SR 0.632.20, Anhang 1Cden Anhängen XIII (Erfasste Beschaffungsstellen) und XIV (Allgemeine Anmerkungen) unterliegt.
2. Dieses Kapitel findet keine Anwendung aufgilt nicht für:
(a) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder sonstigen Immobilien sowie der entsprechenden Rechte daran;
(b) nichtvertragliche nicht vertraglich geregelte Vereinbarungen oder jegliche Form von UnterstützungHilfe, die eine Vertragspartei bietetVertragspartei, einschliesslich Kooperationsvereinbarungeneines Staatsunternehmens, Zu- schüsseleistet, ein- schliesslich Zusammenarbeitsvereinbarungen, Zuschüssen, Darlehen, KapitalbeihilfenSub- ventionen, Kapitalzuschüssen, Bürgschaften und SteueranreizeSteueranreizen;
(cb) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwah- rungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte re- gulierte Finanzinstitutionen oder und von Dienstleistungen betreffend den Verkaufs-, Rückzahlungs- und Ver- kauftriebsdienstleistungen für öffentliche Schuldtitel66 einschliesslich Darlehen und Staatsanleihen, die Rückzahlung und den Vertrieb öffentlicher Schulden, einschliess- lich von Darlehen, Schuldverschreibungen kurzfristigen Anleihen und anderen Wertschriften;
(c) Beschaffungen, die mit internationalen Kapitalzuschüssen, Darlehen oder an- derer Hilfe finanziert werden, wenn das anwendbaren Verfahren oder die an- wendbaren Bedingungen mit diesem Kapitel nicht vereinbar wären;
(d) Verträge Aufträge, die vergeben werden gemäss:
(i) einem internationalen Übereinkommen und die für die Anstellung gemeinsame Durchführung oder den gemeinsamen Betrieb eines Projekts der Ver- tragsparteien bestimmt sind, oder
(ii) einem internationalen Übereinkommen, das sich auf Stationierung von Personal im öffentlichen DienstTruppen bezieht;
(e) Beschaffungenöffentliche Arbeitsverträge und zugehörige Beschäftigungsmassnahmen; oder
(f) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder anderen Immobilien und den Rechten daran.
3. Schätzt eine Beschaffungsstelle den Wert einer Beschaffung zur Ermittlung ein, ob sie eine erfasste Beschaffung ist, so:
(ia) mit dem Zweckist es ihr untersagt, internationale Hilfedie Beschaffung in mehrere Beschaffungen aufzuteilen oder eine Bewertungsmethode so anzuwenden, einschliesslich Entwicklungshilfe, zu leisten,dass die Beschaffung ganz o- der teilweise vom Anwendungsbereich dieses Kapitels ausgenommen wird;
(iib) gemäss berücksichtigt die Beschaffungsstelle alle Arten der Vergütungen wie Prä- mien, Gebühren, Kommissionen, Zinsen und andere Einkommensströme, die aus dem Vertrag hervorgehen können, sowie bei allfälligen Optionsklauseln den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines interna- tionalen Abkommens betreffend die Stationierung von Truppen oder die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch Unterzeichnerstaaten, odermaximalen Gesamtwert der Beschaffung einschliesslich der Options- käufe; und
(iiic) gemäss muss die Beschaffungsstelle den besonderen Verfahren geschätzten maximalen Gesamtwert der Be- schaffung über deren Gesamtdauer einberechnen, wenn für eine Beschaffung Teillieferungen vorgesehen sind oder Bedingungen mehrere Aufträge gleichzeitig und über eine bestimmte Dauer einem oder mehreren Anbietern vergeben werden.
4. Ist der geschätzte maximale Gesamtwert einer internatio- nalen Organisation oder wenn sie durch internationale Kapitalzuschüs- seBeschaffung über deren Gesamt- dauer unbekannt, Darlehen oder andere Hilfsmassnahmen finanziert werden und so unterliegt die Verfahren oder Bedingungen mit Beschaffung diesem Kapitel unvereinbar wärenKapitel.
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Anwendungs- und Geltungsbereich. 1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf alle Massnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf unterstellte unter- stellte Beschaffungen. Für die Zwecke dieses Kapitels sind «unter- stellte unterstellte Beschaffungen» zur Erfüllung staatlicher Aufgaben durchgeführte Beschaf- fungenBeschaffungen:
(a) von Waren, Dienstleistungen oder von beidem kombiniert:
(i) gemäss den Appendices Appendizes jeder Vertragspartei zu Anhang XVIXVII (Öffentliches Beschaf- fungswesen), und
(ii) die weder im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederver- kauf Wiederverkauf noch zur Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Waren oder Dienstleistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf erfolgen;
(b) durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne KaufoptionKaufoption und öffentliche Baukonzessionen;
(c) deren nach den Regeln in Appendix 9 zu Anhang XVI XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Anzeige im Sinne von Artikel 8.10 Arti- kel 6.10 (Anzeigen) gleich oder höher als der Schwellenwert in den Appendices 1–3 Appendizes 1-3 zu An- hang XVI XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) ist;
(d) eines Auftraggebersdie von einem Auftraggeber getätigt werden; und
(e) die nach Absatz 2 oder nach Anhang XVI XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) nicht vom Geltungsbereich ausge- schlossen ausgeschlossen sind. 66 SR 0.632.20, Anhang 1C.
2. Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf:
(a) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder sonstigen Immobilien sowie so- wie der entsprechenden Rechte daran;
(b) nichtvertragliche Vereinbarungen oder jegliche Form von Unterstützung, die eine Vertragspartei Vertrags- partei bietet, einschliesslich Kooperationsvereinbarungen, Zu- schüsseZuschüsse, Darlehen, KapitalbeihilfenKapitalbei- hilfen, Bürgschaften und Steueranreize;
(c) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwah- rungsdienstleistungenWertpapierverwahrungsdienstleis- tungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen oder von Dienstleistungen betreffend den Ver- kaufVerkauf, die Rückzahlung und den Vertrieb öffentlicher öffent- licher Schulden, einschliess- lich einschliesslich von Darlehen, Schuldverschreibungen und anderen Wertschriften;
(d) Verträge für die Anstellung von Personal im öffentlichen Dienst;
(e) Beschaffungen:
(i) mit dem Zweck, internationale Hilfe, einschliesslich Entwicklungshilfe, zu leisten,
(ii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines interna- tionalen Abkommens betreffend die Stationierung von Truppen oder die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch Unterzeichnerstaaten, oder
(iii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internatio- nalen Organisation oder wenn sie durch internationale Kapitalzuschüs- se, Darlehen oder andere Hilfsmassnahmen finanziert werden und die Verfahren oder Bedingungen mit diesem Kapitel unvereinbar wären.Wert- schriften;12
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