Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten. E.1.1.1 Sie müssen uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) führen könnte – soweit zumutbar – sofort anzeigen. Dies gilt auch, wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben worden sind. E.1.1.2 Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über – die Ihnen gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zuständige Behörde, – behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens Ihnen gegenüber, – die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens, – den Erlass eines Mahnbescheids, – eine gerichtliche Streitverkündung, – die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. E.1.1.3 Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Unsere Weisungen sind zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie uns mitteilen. Außerdem müssen Sie uns alle dafür angeforderten Schriftstücke übersenden. E.1.1.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit uns abzustimmen. E.1.1.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch uns bedarf es nicht. E.1.1.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens haben Sie uns die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragen wir einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie müssen dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten. E.1.1.1 Sie müssen müssen, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) führen könnte – soweit zumutbar – sofort anzeigen. Dies gilt auch, wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben worden sind. E.1.1.2 Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über – die Ihnen gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zuständige Behörde, – behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens Ihnen gegenüber, – die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens, – den Erlass eines Mahnbescheids, – eine gerichtliche Streitverkündung, – die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. E.1.1.3 Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Unsere Weisungen sind zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie uns mitteilen. Außerdem müssen Sie uns alle dafür angeforderten Schriftstücke übersenden. E.1.1.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit uns abzustimmen. E.1.1.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch uns bedarf es nicht. E.1.1.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens haben Sie uns die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragen wir einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie müssen dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten. E.1.1.1 D.1.1 Sie müssen sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) USchadG führen könnte könnte, – soweit zumutbar – sofort anzeigen. Dies gilt auchanzuzei- gen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben worden sind. E.1.1.2 D.1.2 Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über – über: • die Ihnen gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zuständige Behörde, – zuständi- ge Behörde • behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens Ihnen gegenüber, – gegenüber • die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen entstande- nen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens, – Umweltschadens • den Erlass eines Mahnbescheids, – Mahnbescheids • eine gerichtliche Streitverkündung, – Streitverkündung • die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. E.1.1.3 Verfahrens D.1.3 Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Unsere Weisungen sind zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte Scha- denberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung -regu- lierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie uns mitteilen. Außerdem müssen Sie uns mitteilen sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersenden. E.1.1.4 D.1.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit uns abzustimmen. E.1.1.5 D.1.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang Zusammen- hang mit Umweltschäden müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch uns bedarf es nicht. E.1.1.6 D.1.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens haben Sie uns die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragen wir einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie müssen dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen Unter- lagen zur Verfügung stellen.
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Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten. E.1.1.1 E.1.1 Sie müssen sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) führen könnte – soweit zumutbar – sofort anzeigen. Dies gilt auchanzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- Sanie- rungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben worden sind. E.1.1.2 .
E.1.2 Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend umfas- send zu informieren über – die Ihnen gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zuständige zu- ständige Behörde, – behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens Ihnen gegenüber, – die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen entstan- denen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens, – den Erlass eines Mahnbescheids, – eine gerichtliche Streitverkündung, – die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen gerichtli- chen Verfahrens. E.1.1.3 E.1.3 Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Unsere Weisungen sind zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie uns mitteilen. Außerdem müssen Sie uns mitteilen sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersenden. E.1.1.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit uns abzustimmen. E.1.1.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch uns bedarf es nicht. E.1.1.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens haben Sie uns die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragen wir einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie müssen dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten. E.1.1.1 Sie müssen uns In Erweiterung von § 7 AKB gilt:
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) USchadG führen könnte könnte, – soweit zumutbar – sofort anzeigen. Dies gilt auchanzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben worden sind. E.1.1.2 Ferner sind Sie .
(2) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, uns dem Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über – über
a) die Ihnen dem Versicherungsnehmer gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zuständige Behörde, – ,
b) behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens Ihnen gegenüber, – gegenüber dem Versicherungsnehmer,
c) die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen ent- standenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens, – ,
d) den Erlass eines Mahnbescheids, – ,
e) eine gerichtliche Streitverkündung, – ,
f) die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen gericht- lichen Verfahrens. E.1.1.3 Sie müssen .
(3) Weiterhin ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Möglichkeit Möglich- keit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Unsere Die Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es sie für Sie den Versi- cherungsnehmer zumutbar istsind. Sie haben uns Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie uns mitteilen. Außerdem müssen Sie uns muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer mitteilen sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersenden. E.1.1.4 .
(4) Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit uns dem Versicherer abzustimmen. E.1.1.5 .
(5) Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang Zusam- menhang mit Umweltschäden müssen Sie fristgemäß muss der Versicherungsnehmer frist- gemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegeneinle- gen. Einer Weisung durch uns den Versicherer bedarf es nicht. E.1.1.6 .
(6) Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens haben Sie uns hat der Versicherungsnehmer dem Versi- cherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragen wir beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt in Ihrem Namenim Namen des Versicherungsnehmers. Sie müssen Dieser muss dann dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen ertei- len und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
(7) Die Beschränkungen der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung gemäß § 7 a (2) AKB gelten nicht.
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