Aufgabenübertragung Musterklauseln

Aufgabenübertragung. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG und der UCITSV einen Teil ihrer Aufgaben zum Zweck einer effizienten Geschäftsführung auf Dritte übertragen. Die genaue Ausführung des Auftrags wird jeweils in einem zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem Beauftragten abgeschlossenen Vertrag geregelt.
Aufgabenübertragung. Der AIFM kann unter Einhaltung der Bestimmungen des AIFMG und der AIFMV einen Teil seiner Aufgaben zum Zweck einer effizienten Geschäftsführung auf Dritte übertragen. Die genaue Ausführung des Auftrags wird jeweils in einem zwischen dem AIFM und dem Beauftragten abgeschlossenen Vertrag geregelt. Details können den Anhängen A, A. und C, II. entnommen werden.
Aufgabenübertragung. Der AIFM kann unter Einhaltung der Bestimmungen des AIFMG und der AIFMV einen Teil seiner Aufgaben zum Zweck einer effizienten Geschäftsführung auf Dritte übertragen. Die genaue Ausführung des Auftrags wird jeweils in einem zwischen dem AIFM und dem Beauftragten abgeschlossenen Vertrag geregelt. Weitere Angaben zur Aufgabenübertragung – falls vorhanden - finden sich im Prospekt unter „Der AIF im Überblick“ Allfällige Auftragnehmer finden sich unter „AIF im Überblick“ Potentielle Interessenskonflikte sind: Moral-Hazard-Risiken, das bedeutet aufgrund ökonomischer Fehlanreize verantwortungsloses oder leichtsinniges Verhalten. Diesen Risiken wird durch Überwachung des Delegationsnehmers und sorgfältige Due Diligence Prüfung begegnet. Zusätzlich ist der Delegationsnehmer selbst prudentiell beaufsichtigt.
Aufgabenübertragung. Der Hochtaunuskreis überträgt der Stadt ab dem Datum des Inkrafttre- tens dieser öffentlichen-rechtlichen Vereinbarung von seinen abfallwirt- schaftlichen Aufgaben den nachfolgend konkret benannten Teilbereich seiner Aufgabe der Abfallverwertung. Die Übertragung umfasst die in der folgenden Tabelle konkret aufgeführten Abfallfraktionen gemäß der Ver- ordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis- Ver- ordnung - AVV). Eine Übertragung für die Fraktionen Restabfall (aus privaten Haushaltun- gen und gewerblichen Anfallstellen), Bioabfall und Elektroaltgeräte findet entsprechend nicht statt. Diese Aufgabenübertragung nach § 24 Abs. 1, 1. Alternative KGG gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Stadt. Es wird klargestellt, dass von der Stadt nicht verwertete Fraktionen und Teilmengen des Sperrmülls, insbe- sondere nicht verwertete oder verwertbare Reste, weiterhin von der Stadt bei dem Hochtaunuskreis zur Beseitigung anzudienen sind. Hierfür hat der Hochtaunuskreis Kapazitäten gesichert. Konkret überträgt der Hochtaunuskreis der Stadt die Verwertung folgen- der Abfallfraktionen gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644):
Aufgabenübertragung. Die Beteiligte zu 1.) übernimmt für die Beteiligten zu 2.) - 5.) die Durchführung der Aufgaben einer Musikschule und betreibt eine Musikschule mit dem Namen „Musikschulkreis Lüdinghausen“ in Form einer nicht rechtsfähigen Anstalt öffentlichen Rechts. Die Anstalt trägt für alle Veranstaltungen bei den Beteiligten den Zusatz "Musikschule ... (Name der Beteiligten)”.
Aufgabenübertragung. AIFMG-105-1-h--- Der AIFM kann einen Teil seiner Aufgaben zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung ge- mäss den gesetzlichen Bestimmungen auf Dritte übertragen. Die Übertragung von Aufgaben wird jeweils in einem zwischen dem AIFM und dem Be- auftragten abgeschlossenen Vertrag geregelt. Für spezifische Angaben siehe Anhang I und einen allfälligen Anhang II der konstituierenden Doku- mente. AIFMG-105-1-h--- Aus der Übertragung der Verwaltungsfunktionen an die jeweiligen Dritten können sich Interessenkon- flikte ergeben, insbesondere wenn es sich bei den Dritten um ein mit dem AIFM verbundenes Unter- nehmen handelt. In Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen verfügt der AIFM über angemesse- ne Strukturen, um mögliche Interessenkonflikte, die sich aus der Übertragung der Verwaltungsaufgaben ergeben können, zu vermeiden. Können Interes- senkonflikte nicht verhindert werden, wird der AIFM diese identifizieren, überwachen und, falls solche bestehen, offenlegen und unter Wahrung der Inte- ressen der Anleger lösen. Derzeit bestehen keine Interessenkonflikte aus ak- tueller Übertragung der Verwaltungsaufgaben.
Aufgabenübertragung. Die Stadt Vreden übernimmt die in § 1 näher bezeichnete Aufgabe gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 GkG in ihre Zuständigkeit. Sie führt die Vorprüfung durch die dafür eingerichtete Vorprüfungsstelle nach den gesetzlichen Bestimmungen eigenständig durch.
Aufgabenübertragung. Der Flecken Coppenbrügge überträgt der ABW die ihm gemäߧ 96 Abs. 1 NWG in Verbindung mit § 56 WHG obliegende hoheitliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung gemäߧ 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 NKomZG vollständig zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung mit Wirkung zum 1. Januar 2023. Dies betrifft insbesondere
Aufgabenübertragung. Die Stadt überträgt die in den §§ 155 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 3, 4 und 6 NKomVG, 157, 158 sowie 110 Abs. 8 Satz 5 beschriebenen Aufgaben der Rechnungsprüfung auf den Landkreis. Für die Erfül- lung der Aufgaben gilt insbesondere der „Achte Teil, Vierter Abschnitt, Prüfungswesen“ des NKomVG (§§ 153 bis 158 NKomVG) in der jeweils geltenden Fassung.
Aufgabenübertragung. Die Städte/Gemeinden übertragen ihre Pflichten nach § 13 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgesetzes (ElektroG) zur Bereitstellung von Sammelstellen, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten angeliefert werden können, gem. § 5 Abs. 7 LAbfG NRW auf den Kreis. Der Kreis übernimmt diese Pflichten.