Ausschüttungen Musterklauseln

Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida- ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer- Pauschbetrag4 nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotfüh- rende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungs- termin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.
Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.
Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).
Ausschüttungen. Soweit einzelne Fonds Erträge ausschütten, werden die Ausschüttungen in Form von Wiederanlagen automatisch zum betreffenden Anteilpreis/Marktpreis in Fondsanteile des ausschüttenden Fonds, ggf. unter Abzug von einzubehal- tenden Steuern, frühestens am Zahlbarkeitstag oder ansonsten zu dem Ban- karbeitstag, an dem der ebase alle erforderlichen Daten sowie der Geldbetrag vorliegen, oder spätestens an dem darauf folgenden Bankarbeitstag, bearbeitet und danach wiederangelegt. Detaillierte Regelungen zu den jeweiligen Ab- wicklungsmodalitäten sind unter Punkt Abwicklungsmodalitäten „Ausführungs- zeitpunkt und Abrechnungspreis“ in dem jeweils mit dem Kunden vereinbarten aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis geregelt. Maßgeblich für den zugrunde liegenden Anteilpreis/Marktpreis ist der Tag, zu welchem die jeweilige Verwaltungsgesellschaft bzw. deren Depotbank und/ oder der Zwischenkommissionär bzw. der Market-Maker den Auftrag gegen- über der ebase abrechnet (Ausführungszeitpunkt). Wiederanlagen in Form von Anteilkäufen in den ausschüttenden Fonds erfolgen in der jeweiligen Währung dieses Fonds. Wiederanlagen in Form von Anteilkäufen in einen anderen als den ausschüttenden Fonds müssen vom Kunden separat beauftragt wer- den. In diesem Fall erfolgt der Anteilkauf für die Wiederanlage in dem vom Kunden ausgewählten Fonds. Sollte der ausgewählte Fonds eine von Euro abweichende Währung haben, werden die Ausschüttungen anhand des am Folgetag des Wiederanlagetags jeweils gültigen Devisenbriefkurses in Euro umgerechnet und dann bearbeitet. Der Kunde kann der Wiederanlage der Ausschüttung möglichst schriftlich – min- destens in Textform – widersprechen und eine Auszahlung des Ausschüttungs- betrags verlangen. Der Widerspruch und der Auszahlungsauftrag müssen mindestens acht Bankarbeitstage vor dem Ausschüttungstermin bei der ebase eingegangen sein, andernfalls wird der Ausschüttungsbetrag automatisch wie- der angelegt. Ausschüttungen in Form von Auszahlungen bei Fonds in Euro werden dann ge- mäß dem Auftrag des Kunden ausgeführt. Ausschüttungen in Form von Auszah- lungen bei Fonds in von Euro abweichender Währung werden anhand des Devi- senbriefkurses vom Zahlbarkeitstag in Euro umgerechnet und dann bearbeitet. Detaillierte Regelungen zu der jeweiligen Umrechnung und dem dabei verwen- deten Brief- bzw. Geldkurs sind unter Punkt Abwicklungsmodalitäten „Umrech- nungskurs bei Fremdwährungsgeschäften für Privatanleger“ dem jeweils mit dem Kunden vereinbarten aktue...
Ausschüttungen. Ausschüttungen des Sondervermögens sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 60 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 80 Prozent der Ausschüttun- gen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaf- ten, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeit- punkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufver- mögen auszuweisen sind, sind 30 Prozent der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Ausschüttun- gen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaf- ten, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeit- punkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufver- mögen auszuweisen sind, sind 15 Prozent der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Ausschüttungen keine Teilf...
Ausschüttungen. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritäts- zuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fort- laufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fort- laufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauf- trag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommens- teuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbe- scheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem in- ländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV- Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von ma- ximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzu- führenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwilli- gung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depot- führende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen- den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lau- tenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger verein- barter Kontokorrentkred...
Ausschüttungen. Aus der Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft erzielte Liquidität ist grundsätzlich, soweit sie nicht für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch für eventuelle Zah- lungsverpflichtungen der Investmentgesellschaft in Bezug auf die Investments (beispielsweise noch offene Einzahlungsver- pflichtungen der Investmentgesellschaft bei den Zielfonds oder einer Zweckgesellschaft), oder zur Rückführung von ggf. aufge- nommenen Zwischen- oder anderen Fremdfinanzierungen benö- tigt wird, nach Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung an die Gesellschafter auszuschütten. Aus der Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft erzielte Liquidität kann erneut in Vermögensgegenstände im Sinne des § 1 der Anlagebedingungen bis zu einem Betrag investiert wer- den, der den bis zum Zeitpunkt der betreffenden Reinvestition entstandenen Kosten der Investmentgesellschaft (insbesondere den Initialkosten, dem Ausgabeaufschlag und den Transaktions- gebühren sowie den laufenden Vergütungen der Verwaltungsge- sellschaft bzw. der Treuhänderin, der Komplementärin und der Verwahrstelle) entspricht. Unabhängig von den Voraussetzungen des vorstehenden Absat- zes kann bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Platzierungs- schluss der Investmentgesellschaft sämtliche Liquidität, die der Investmentgesellschaft infolge des Ablaufs der Laufzeit oder der sonstigen Abwicklung sowie infolge der Veräußerung oder sons- tigen Übertragung eines Vermögensgegenstandes der Invest- mentgesellschaft zufließt, erneut in Vermögensgegenstände im Sinne des § 1 der Anlagebedingungen investiert werden. Reinvestitionen der Investmentgesellschaft dürfen jedoch in kei- nem Zeitpunkt dazu führen, dass die Summe der Investitionen (einschließlich der Reinvestitionen) der Investmentgesellschaft 100 % des Kommanditkapitals der Investmentgesellschaft über- steigt. Solange während der Platzierungsphase der Investment- gesellschaft das platzierte Kommanditkapital weniger als 40 Mio. EUR beträgt, dürfen die Investitionen der Investment- gesellschaft einschließlich etwaiger Reinvestitionen den durch die Platzierungsgarantie garantierten Betrag des Kommanditkapi- tals i. H. v. 40 Mio. EUR nicht überschreiten. Keine Reinvestition im Sinne des § 8 der Anlagebedingungen liegt vor, wenn die Invest- mentgesellschaft aus der Investitionstätigkeit erzielte Liquidität erneut in Vermögensgegenstände im Sinne des § 1 der Anlage- bedingungen ...
Ausschüttungen. 1. Unbeschadet einer anderweitigen Regelung im jeweiligen Sonderreglement bestimmt die Verwaltungsgesellschaft, ob und in welcher Höhe eine Ausschüttung erfolgen wird. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, Zwischenausschüttungen vorzunehmen. 2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können die nicht realisierten Kursgewinne sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht unter die Mindestgrenze gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Allgemeinen Verwaltungsreglements sinkt. 3. Ausschüttungen werden auf die am Tag vor dem Ex-Tag vor Annahmeschlusszeit ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Im Falle einer Ausschüttung in Form von Gratisanteilen können eventuell verbleibende Bruchteile in bar bezahlt werden. Erträge, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht abgefordert wurden, verfallen zu Gunsten des Fonds. Es steht jedoch im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, auch nach Ablauf von fünf Jahren Ausschüttungsbeträge zu Lasten des Fonds einzulösen. 4. Im Falle der Bildung von zwei oder mehreren Anteilklassen gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieses Allgemeinen Verwaltungsreglements wird die spezifische Ausschüttungspolitik der jeweiligen Anteilklasse im Verkaufsprospekt und/oder Sonderreglement des entsprechenden Fonds festgelegt.
Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell gelten- den Sparer-Pauschbetrag2 nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depot- führende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Aus- schüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung unge- kürzt gutgeschrieben.
Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei.