Baukostenzuschüsse. 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird.
2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.
Baukostenzuschüsse. Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlussnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
Baukostenzuschüsse. 3101_20220701 Im Zuge der Erstellung eines Netzanschlusses sowie bei einer Leistungserhöhung ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss zu zahlen. Der Baukostenzuschuss beträgt maximal 50 % der nach § 11 NAV ansetzbaren Kosten. Der Baukostenzuschuss wird auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet. Die Kostenpauschalen – gestaffelt nach vereinbarten Leistungen am Netzanschluss – ergeben sich aus dem Preisblatt. Die ersten 30 kW/34 kVA der Netzanschlussleistung bleiben baukostenzuschussfrei.
Baukostenzuschüsse. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlussnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
Baukostenzuschüsse. 13.1 Für den Anschluss an das Wasserversorgungsnetz ist ein Baukostenzuschuss zu zahlen. Der Baukostenzu- schuss beträgt 70 % der ansetzbaren Kosten.
13.2 Der Zahlungspflicht unterliegen Grundstücke, die an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können und
a) für eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können,
b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauf- fassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung ste- hen.
13.3 Wird ein Grundstück an die Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Zah- lungspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen der Ziffer 13.2 nicht vorliegen.
13.4 Maßstab für den Baukostenzuschuss ist die Grundstücksfläche.
13.5 Als Grundstücksfläche gilt;
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die gesamte Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzungsfestsetzung bezieht, über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausgehende Grundstücksteile bleiben unberücksichtigt;
2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht,
a) bei Grundstücken, die an die Wasserversorgungsanlage angrenzen, die Fläche von der Wasserversorgungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m,
b) bei Grundstücken, die nicht an die Wasserversorgungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Wasserversorgungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 50 m; Grund- stücksteile, die lediglich die wegmäßige Verbindung zum Grundstück herstellen, bleiben unbe- rücksichtigt. In den Fällen der Nrn. 1 und 2 ist bei darüber hinausgreifender baulicher oder gewerblicher Nutzung des Grund- stücks zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen.
13.6 Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor (1=100%) verviel- facht, der im Einzelnen beträgt:
1. bei 1-gesch. Bebaubarkeit 1,00
2. bei 2-gesch. Bebaubarkeit 1,25
3. bei 3-gesch. Bebaubarkeit 1,50
4. bei 4-gesch. Bebaubarkeit 1,70
5. bei 5-gesch. Bebaubarkeit 1,85
6. bei 6- und höhergeschossiger Bebaubarkeit 1,95
13.7 Maßgebend für die Zahl der Vollgeschosse sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes dessen höchstzulässige Festsetzungen.
13.8 Weist ein Bebauungsplan nur eine Grundflächenzahl und Baumassenzahl aus, so gilt als Vollgeschoss...
Baukostenzuschüsse. 2.1. Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukos- tenzuschuss (BKZ), wenn der Anschlussnehmer sei- ne Leistungsanforderung (maximale Wärmeleis- tung/Anschlusswert) wesentlich erhöht.
2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Anschluss- nehmer entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von höchstens 70 % dieser Kosten.
Baukostenzuschüsse. (§ 9 AVBWasserV)
(1) Der Anschlussnehmer zahlt dem Trinkwasserzweckverband "Oberes Leinetal" bei Anschluss an das Leitungsnetz des Trinkwasserzweckverbandes "Oberes Leinetal" einen Zuschuss zu den Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss). Der Baukostenzu- schuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsan- lagen sind die bei der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Ein- richtungen wie Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Armaturen, Druckerhöhungs- und sonstige zugehörige Anlagen. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen (vgl. § 9 AVBWasserV).
(2) Als angemessenen Baukostenzuschuss zu den auf den Anschlussnehmer entfallenen Kosten für die Erstellung der örtlichen Verteilungsanlagen gilt ein Anteil bis zu 70 % dieser Kosten.
(3) Sollten in einem Versorgungsbereich im Sinne von §§ 9 Abs. 2 und 3 AVBWasserV für alle Grundstücke die Nenndurchflussleistungen der Hausan- schlussleitungen ermittelbar sein, so bemisst sich der jeweils zu zahlende Baukostenzuschuss nach Maßgabe der Nenndurchflussleistung des Wasser- zählers, der einzubauen wäre, um die maximale Nenndurchflussleistung der Hausanschlussleitung auszunutzen.
1. Die Zählergrößen betragen bei einer Nenndurchflussleistung des Wasser- zählers von bis max. 5 m³/h: Qn 2,5 bis max. 10 m³/h: Qn 6 bis max. 20 m³/h: Qn 10 bis max. 35 m³/h: Qn 15 bis max. 110 m³/h: Qn 40 bis max. 180 m³/h: Qn 60 bis max. 350 m³/h: Qn 150.
2. Bei mehreren Wasserzählern bestimmt sich die Nenndurchflussleistung aus der Summe der Nenndurchflussleistungen der einzelnen Wasserzäh- ler.
3. Beträgt im Fall der Nr. 2 die Summe der Nenndurchflussleistungen mehr als 350 m³/h (= Qn 150), so berechnet sich der Baukostenzuschuss aus der Summe des Baukostenzuschusses für die Nenndurchflussleistung Qn 150 und dem Baukostenzuschuss für die Nenndurchflussleistung, die sich aus der Differenz der Summe der Nenndurchflussleistungen im Sinne der Nr. 2 abzüglich der Nenndurchflussleistung von Qn 150 ergibt.
(5) Die Höhe des Baukostenzuschusses ist den Allgemeinen Preisregelungen für die Wasserversorgung des Trinkwasserzweckverbandes "Oberes Leinetal" zu entnehmen.
(6) Wird für ein bereits angeschlossenes Grundstück der Hausanschluss verstärkt oder ein weiterer Hausanschluss erstellt, so ist ein ...
Baukostenzuschüsse. (§ 9 AVBWasserV)
Baukostenzuschüsse. Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukosten- zuschuss (BKZ), wenn der Anschlussnehmer seine Leis- tungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschluss- wert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzuneh- men, wenn eine Leistungssteigerung von 25% erzielt wird. Als angemessener BKZ zu den auf den Anschlussnehmer entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsan- lagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.
Baukostenzuschüsse. Der WV NORD berechnet gem. der §§ 8 ff. AEB gegenüber den Kunden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, den Ausbau und den Umbau der Schmutzwasseranlage einen Baukostenzuschuss. Gem. § 9 Abs. 1 der AEB ist Berechnungsgrundlage für den Baukostenzuschuss an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage die Fläche in m², die sich durch Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit der festgesetzten Vollgeschosszahl ergibt. Der Berechnungssatz beträgt 3,65 EUR/m² Gem. § 8 Abs. 4 AEB ist für die erstmalige Herstellung des Kontrollschachtes auf dem Grundstück eine Kostenerstattung zu leisten. Die Höhe der Kostenerstattung bemisst sich nach den tatsächlichen Herstellungskosten für jeden Kontrollschacht.