Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes Musterklauseln

Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes. 3.1 Der Versicherungsschutz für einen einzelnen versicherten Kontoinhaber besteht für die Dauer des aktiven Kontovertrages bei der Sparkasse/Bank. 3.2 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn zum Zeitpunkt des Schadenereignisses der Kontovertrag beendet wurde. Der Versicherungsschutz für einzelne versicherte Kontoinhaber endet auch für noch nicht abgeschlossene Versicherungsfälle: – zum vereinbarten Zeitpunkt; – mit dem Tod des jeweiligen versicherten Kontoinhabers; – mit der Abmeldung aus dem versicherten Personenkreis durch die Versicherungsnehmerin unter Beachtung der fest- gelegten Fristen und Voraussetzungen; – wenn die im Gruppenversicherungsvertrag vereinbarten Voraussetzungen für eine Versicherungsfähigkeit entfallen; – mit der Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages.
Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes. (1) Der Versicherungsschutz ist wirksam, solange das Vertragsverhält- nis zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung wirksam besteht. (2) Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Bei Versicherungsfällen, die sich vor Be- ginn des Versicherungsschutzes ereignet haben, besteht kein Ver- sicherungsschutz. Die versicherte Person trägt die Beweislast für das Ereignisdatum des Schadenfalles.
Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt des Ticketkaufs und endet mit dem Beginn der Veranstaltung, d. h. mit dem Betre- ten der Lokalität, in der die Veranstaltung stattfindet.
Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt an dem im Versicherungsvertrag ge- nannten Datum. Ist die Versicherung auf ein Jahr oder eine längere Dauer abgeschlossen, verlängert sich der Versicherungsvertrag nach Ablauf der vereinbarten Ver- tragsdauer jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn nicht eine der Vertragsparteien spätestens 3 Monate vorher eine schriftliche oder mittels Textnachweis erstellte Kündigung erhalten hat.
Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem wirksamen Zustandekommen des Kreditkartenvertrages und endet zum Zeitpunkt der Beendigung des Kreditkar- tenvertrages. Bei unterjähriger Kündigung der ExclusiveCard erlischt der Versicherungsschutz zum Monatsende des Kündi- gungsmonats. Versicherungsschutz besteht, sofern die in Anspruch genommene Dienstleistung vollständig mit der Exclusi- veCard bezahlt wurde (soweit relevant). Der Versicherungsschutz wird auch dann aktiviert, wenn die Zahlung über einen Internet-Zahlungsdienst- leister mit Belastung der ExclusiveCard erfolgt ist.
Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes. Die Versicherung beginnt mit dem in der Police genannten Datum. Sie dauert bis zum Ablauf des Versicherungs- jahres, in dem der Versicherte 65 Jahre alt wird.
Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes. (1) Der Abschluss eines Versicherungsvertrags ist nur zu Be- ginn eines Finanzierungsvertrags (Leasing, Darlehen, Miet- kauf o. ä.) möglich, nicht während eines bereits laufenden Finanzierungsvertrags. Die Deckung beginnt mit dem dokumentierten angegebenen Zeitpunkt, jedoch nicht vor Beginn des Finanzierungsver- trags und nicht vor Übergabe der versicherten Sache an den Versicherten. (2) Der Versicherungsschutz wird für die Dauer des Finanzie- rungsvertrages abgeschlossen. Er endet jedoch spätestens 120 Monate nach Versicherungsbeginn. Weicht das Datum der Erstauslieferung der versicherten Sache vom Beginn des Finanzierungsvertrages ab, beträgt die maximale Laufzeit des Versicherungsschutzes 120 Monate abzüglich des Zeit- raums zwischen Erstauslieferung und Beginn des Finanzie- rungsvertrages. Darüber hinaus endet der Versicherungsschutz vorzeitig in den Fällen B.1.3. Der Versicherungsnehmer hat ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß Versicherungsvertragsgesetz. Unabhängig hiervon wird auch dem Ver- sicherten ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt. Der Versicherte kann innerhalb von 30 Tagen ab Abgabe der Beitrittserklärung seine auf den Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag gerichtete Willenserklä- rung widerrufen. Der Widerruf ist gegenüber dem Versicherungsnehmer in Textform zu erklären und bedarf keiner Begründung. Zur Fristwah- rung genügt die rechtzeitige Absendung an: Nach Ablauf der Widerrufsfrist gemäß Absatz 1 hat der Versicherte das Recht, den Versicherungsschutz jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende ohne Angabe von Gründen vorzeitig zu kündigen. Eine Kündigungserklärung ist in Textform zu richten an: Der Versicherungsschutz endet vorzeitig zum frühesten der nachfol- gend aufgeführten Termine: a) Wenn die versicherte Sache 10 Jahre gerechnet ab dem Da- tum der Erstauslieferung alt wird; b) Mit jeder Beendigung des Finanzierungsvertrags, gleichgül- tig aus welchem Grund; c) Am Tag der Fälligstellung der ausstehenden Summe des Fi- nanzierungsvertrags durch den Versicherungsnehmer ge- genüber dem Versicherten; d) Bei Eintritt des Totalschadens; e) Im Falle der vorzeitigen fristgemäßen Kündigung des Versi- cherungsschutzes durch den Versicherten; f) bei Nichtzahlung des Folgebeitrags, wenn der Versicherer aufgrund des Verzugs kündigt; g) bei Verkauf der versicherten Sache durch den Versicherten; h) in allen anderen Fällen, in denen dem Versicherer, dem Ver- sicherungsnehmer oder dem Versicherten das Recht zur vorzeitigen Beend...
Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes. 3 212157 – 01.2014 Umfang der Leistungspflicht
Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Xxxxxx 2. § 3 Unterziffer 2 zahlt.
Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz für eine einzelne versicherte Person beginnt nach der verbind- lichen Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag für alle nach diesem Zeitpunkt gebuchten und angetretenen Reisen im versicherten Geltungsbereich. Für bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag gebuchte oder angetre- xxxx Xxxxxx besteht nur Versicherungsschutz, wenn dies im Gruppenversicherungsver- trag ausdrücklich vereinbart wurde. Der Versicherungsschutz für einzelne versicherte Personen beginnt mit dem Reisean- tritt. Die Reise gilt als angetreten, wenn die erste Reiseleistung ganz oder nur zum Teil in Anspruch genommen wurde. Fahrten, Gänge und Aufenthalte innerhalb des ständigen Wohnorts der versicherten Person gelten nicht als Reisen. Der Versicherungsschutz für einzelne versicherte Personen gilt für beliebig viele versi- cherte Reisen. Endet das Versicherungsjahr während der Reise, besteht der Versiche- rungsschutz nur fort, sofern der Vertrag nicht gekündigt wird. Der Versicherungsschutz für einzelne versicherte Personen endet mit Beendigung der versicherten Reise. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn zum Zeitpunkt des Schadensereignisses die Kreditkarte ihre Gültigkeit verloren hat. Der Versicherungsschutz für einzelne versi- cherte Personen endet auch für noch nicht abgeschlossene Versicherungsfälle: • zum vereinbarten Zeitpunkt; • mit dem Tod der jeweiligen versicherten Person; • mit der Abmeldung aus dem versicherten Personenkreis durch die Versicherungsneh- merin unter Beachtung der im Tarif festgelegten Fristen und Voraussetzungen; • wenn die im Gruppenversicherungsvertrag vereinbarten Voraussetzungen für eine Versicherungsfähigkeit entfallen; • mit der Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages; • mit der Beendigung des vorübergehenden Aufenthaltes der versicherten Person im tariflich vereinbarten Geltungsbereich.