Beistellung. 11.1 Von dem Auftraggeber beigestelltes Material oder Teile, die dem Auftragnehmer zur Be- oder Verarbeitung übergeben werden, sowie gestellte Fertigungs- und Hilfsmittel bleiben Eigentum des Auftraggebers. Der Auftrag-nehmer haftet für Verlust oder Beschädigung. Er hat das Material mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für den Auftraggeber zu verwahren und ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn dessen Eigentum bei ihm gepfändet wird oder die Pfändung droht. Interventionskosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 11.2 Verarbeitung und Umbildung beigestellten Materials durch den Auftragnehmer werden für den Auftraggeber vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware des Auftraggebers mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 11.3 Wird eine vom Auftraggeber beigestellte Sache mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufs- preis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Auftraggeber. 11.4 Soweit die gemäß dieser Ziffer dem Auftraggeber zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller seiner noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, ist der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers zur Freigabe der Sicherungsrechte nach seiner Xxxx verpflichtet.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Beistellung. 11.1 9.1 Von dem Auftraggeber beigestelltes Material oder uns beigestellte Stoffe, Teile, die dem Auftragnehmer Behälter und Spezialverpackungen oder auch Werkzeuge bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden und sind vom Lieferanten bis zur Be- oder Verarbeitung übergeben werden, sowie gestellte Fertigungs- und Hilfsmittel bleiben Eigentum bestimmungsgemäßen Weiterverarbeitung auf Kosten des Auftraggebers. Der Auftrag-nehmer haftet für Verlust oder Beschädigung. Er hat das Material mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für den Auftraggeber Lieferanten gesondert zu verwahren und ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu setzen, wenn dessen Eigentum bei ihm gepfändet wird oder die Pfändung droht. Interventionskosten gehen zu Lasten des Auftragnehmersversichern.
11.2 Verarbeitung und Umbildung beigestellten Materials durch den Auftragnehmer werden für den Auftraggeber vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware des Auftraggebers mit anderen9.2 Es besteht Einvernehmen, ihm nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
11.3 Wird eine vom Auftraggeber beigestellte Sache mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache dass wir im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufs- preis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Auftragnehmer insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Auftraggeberwerden.
11.4 Soweit 9.3 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
9.4 Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die gemäß dieser Ziffer dem Auftraggeber zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller seiner noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigtKaufpreiszahlung zu erfolgen. Nehmen wir im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahl ung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, ist erlischt der Auftraggeber Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf Verlangen des Auftragnehmers zur Freigabe der Sicherungsrechte nach seiner Xxxx verpflichtetdie Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Beistellung. 11.1 Von 13.1. Soweit dies vereinbart ist, stellen wir dem Auftraggeber beigestelltes Material Lieferanten Stoffe, Sachen oder TeileTeile wie z.B. Werkzeuge zur Verfügung, die dem Auftragnehmer zur Be- oder Verarbeitung übergeben werden, sowie gestellte Fertigungs- und Hilfsmittel bleiben Eigentum des Auftraggeberser bei Herstellung der von ihm zu liefernden Sachen verwendet (im Nachfolgenden als „Beistellware“ bezeichnet).
13.2. Der Auftrag-nehmer haftet für Verlust oder Beschädigung. Er hat das Material mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für den Auftraggeber zu verwahren und Lieferant ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn dessen Eigentum nach Eingang der Beistellware bei ihm gepfändet wird oder bei seinem von ihm zur Vertragserfüllung herangezogenen Erfüllungsgehilfen diese insbesondere auf Vollständigkeit, Maßgenauigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen. Eine Stichprobenkontrolle genügt nicht. Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, sind diese vom Lieferanten unverzüglich nach Eingang der Beistellware bei dem Lieferanten oder bei einem von ihm zur Vertragserfüllung herangezogenen Dritten uns gegenüber unter konkreter Benennung des angenommenen Mangels schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Lieferant diese Anzeige, so gilt die Pfändung drohtBeistellware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Interventionskosten gehen zu Lasten Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss dieser uns gegenüber unverzüglich nach seiner Entdeckung durch den Lieferanten schriftlich angezeigt werden; anderenfalls gilt die Beistellware auch in Ansehung des AuftragnehmersMangels als genehmigt.
11.2 Verarbeitung 13.3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Beistellware gesondert zu lagern und Umbildung beigestellten Materials als unser Eigentum zu kennzeichnen. Die Beistellware darf Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sie darf auch für die Zwecke von Dritten nicht genutzt werden, es sei denn wir haben dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
13.4. Ohne unsere schriftliche Erlaubnis darf der Lieferant die Beistellware nicht zu anderen Zwecken als den der Beistellung zugrundeliegenden Zwecken verwenden.
13.5. Der Lieferant ist – soweit nichts anderes vereinbart ist – verpflichtet, die von Dritten auf unsere Rechnung beigestellte Ware nur an seine eigene oder eine von uns genannte Adresse abzurufen. Die Beistellware geht unmittelbar mit der Übergabe an den Lieferanten in unser Eigentum über und wird für uns verwahrt.
13.6. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von Beistellware durch den Auftragnehmer werden Lieferanten wird für den Auftraggeber uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware des Auftraggebers mit anderenEs besteht zwischen dem Lieferanten und uns Einvernehmen dahingehend, ihm nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
11.3 Wird eine vom Auftraggeber beigestellte Sache mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache dass wir im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufs- preis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Beistellware zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den anderen vermischten Gegenständen unter Verwendung der Beistellware hergestellten Erzeugnisse werden, die bis zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Auftragnehmer Übergabe vom Lieferanten für uns verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Auftraggeberwerden.
11.4 Soweit 13.7. Der Lieferant ist verpflichtet, die gemäß dieser Ziffer Beistellware in ausreichendem Umfang gegen die üblichen Risiken wie z.B. Feuer, Einbruch, Diebstahl, Wasser auf eigene Kosten zu versichern. Etwaige Schadenersatzansprüche aus dem Auftraggeber zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller seiner noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, Versicherungsvertrag tritt der Lieferant hiermit schon im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
13.8. Überschüssige Beistellware ist der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers zur Freigabe der Sicherungsrechte vom Lieferanten nach seiner Xxxx verpflichtetVertragsdurchführung unaufgefordert an uns zurückzugeben oder kann von uns nach Vereinbarung eines Termins abgeholt werden.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Lieferungen Und Leistungen
Beistellung. 11.1 9.1. Von dem Auftraggeber beigestelltes Material oder uns beigestellte Stoffe, Teile, die dem Auftragnehmer zur Be- Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Ei- gentum und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Verarbeitung oder Verarbeitung übergeben werden, sowie gestellte Fertigungs- und Hilfsmittel bleiben Eigentum des Auftraggebers. Der Auftrag-nehmer haftet für Verlust oder Beschädigung. Er hat das Material mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für den Auftraggeber zu verwahren und ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn dessen Eigentum bei ihm gepfändet wird oder die Pfändung droht. Interventionskosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
11.2 Verarbeitung und Umbildung beigestellten Materials durch den Auftragnehmer Lieferanten werden für den Auftraggeber uns vorgenommen. Wird Werden die Vorbehaltsware des Auftraggebers von uns beigestellten Sachen mit anderen, ihm uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt der Auftraggeber so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) Rechnungswertes der von uns beigestellten Sachen zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten Gegenständen Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung; der Lieferant verwahrt die neue Sache für den für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
11.3 Wird eine vom Auftraggeber beigestellte Sache 9.2. Werden die von uns beigestellten Sachen mit anderen, ihm uns nicht gehörenden Gegenständen Gegenstän- den untrennbar vermischtvermischt oder vermengt, erwirbt der Auftraggeber so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltssache (Einkaufs- preis zuzüglich Mehrwertsteuer) von uns beigestellten Sache zu den Rechnungswerten der anderen vermischten Gegenständen Gegenstände zum Zeitpunkt der VermischungVermischung oder Vermengung. Erfolgt die Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Auftragnehmer Lieferant verwahrt die neue Sache für den für uns mit der Sorgfalt eines or- dentlichen Kaufmanns das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Auftraggeberuns.
11.4 Soweit die gemäß dieser Ziffer dem Auftraggeber zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller seiner noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, ist der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers zur Freigabe der Sicherungsrechte nach seiner Xxxx verpflichtet.
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Samples: Einkaufsbedingungen