Besondere Bestimmungen. 41 Werkdienstwohnungen (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihr bzw. ihm zugewie- sene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfor- dern. Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. (2) Bezieht die Mitarbeiterin als Inhaberin bzw. der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, so hat sie bzw. er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird. (3) Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Über- gangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Mit- arbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hin- terbliebenen mit zu bemühen. § 42 Schutzkleidung Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und an- dere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. § 43 Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienst- geberin bzw. dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstklei- dung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienst- lichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.
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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien, Arbeitsvertragsrichtlinien
Besondere Bestimmungen. 41 56 Werkdienstwohnungen
(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, eine ihr bzw. ihm zugewie- sene zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse Verhältnis- se es erfor- dernerfordern. Im 2Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis Werkdienstwohnungs- verhältnis vorbehaltlich der Abs. Absätze 2 und 3 die beim Dienstgeber bei der Arbeitgebe- rin jeweils maßgebenden Bestimmungen über WerkdienstwohnungenWerkdienstwohnun- gen.
(2) Bezieht die Mitarbeiterin Arbeitnehmerin als Inhaberin bzw. der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung Werkdienst- wohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, so hat sie bzw. er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird.
(3) Beim Tode 1Beim Tod der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters Arbeitnehmerin verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Über- gangszeit Übergangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. beziehungs- weise dem Ehemann, der eingetragenen eingetragene Lebenspartnerin bzw. bezie- hungsweise dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Mit- arbeiterin bzw. des MitarbeitersArbeitnehmerin, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers Arbeitgeberin jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber 2Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hin- terbliebenen Hinter- bliebenen mit zu bemühen. § 42 Schutzkleidung Soweit 1Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber Arbeitgeberin angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als 2Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze Schutz gegen Witterungsunbilden Witterungsun- bilden und an- dere andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche außergewöhnli- che Beschmutzung getragen werden müssen. Die 3Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. § 43 1Als Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienst- geberin bzw. dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstklei- dung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienst- lichen dienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung Klei- dung während der Arbeit getragen werden müssen. 2Auch sie wird von der Arbeitgeberin unentgeltlich gestellt.
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Samples: Arbeitsvertrag, Arbeitsvertrag
Besondere Bestimmungen. 41 Werkdienstwohnungen1. Versicherung der dienstlichen und gelegentlichen außerdienstlichen Tätigkeit angestellter Assistenzärzte in der Weiterbildung zum Facharzt / Assistenz- zahnärzte in der Vorbereitung zur Erlangung der kassenzahnärztlichen Zulas- sung
1.1 Die Versicherung der dienstlichen Tätigkeit erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus ärztlicher Tätigkeit als angestellter oder beamteter Arzt in einer Krankenanstalt, im Medizinischen Versorgungs- zentrum (1MVZ), bei einem Arzt in freier Praxis und bei Behörden.
1.2 In Ergänzung zu Ziff. 5.1 AHB umfasst die Leistungspflicht des Versicherers auch die Prüfung der Frage, ob zugunsten des Versicherungsnehmers ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch besteht und dessen Durchsetzung. Bei Berufssoldaten gelten insoweit Regressansprüche nach § 24 Soldaten- gesetz mitversichert. Kein Versicherungsschutz besteht für Risiken, die in den Zuständigkeits- und Aufgabenbereich des Kommunalen Schadenausgleichs (KSA) Die Mitarbeiterin bzwoder anderer öffentlich-rechtlicher Xxxxxx fallen. Der Versicherer ist unwiderruflich ermächtigt, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Der Freistellungsanspruch geht auf den Versiche- rer über, sobald er sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat. § 86 VVG findet entsprechende Anwendung.
1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für folgende gele-gentliche außer- dienstliche Tätigkeiten – Erste-Hilfe-Leistungen in Unglücksfällen – Behandlungen in Notfällen – Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis – gelegentliche Blutentnahmen und Impfungen – Leichenschauen – Betreuung von koronaren Sportgruppen – gelegentliche Gutachtertätigkeit (bis zu vier Gutachten pro Monat) – gelegentliche Not- und Sonntagsdienste (bis zu vier Dienste im Monat) – gelegentliche Notarztdienste (bis zu vier Dienste im Monat) – gelegentliche Einsätze bei Sport-, Musik- und Kulturveranstaltungen (bis zu vier Einsätze im Monat). Dies umfasst jedoch nicht die Betreuung von Profisportlern, Erstliga- und Nationalmannschaften sowie exklusive Betreu- ungsverhältnisse. – eine gelegentliche konservative Schiffarzttätigkeit bis zu 21 Tage pro Jahr (inklusive Unterbrechungen), sofern das Schiff unter einer europäischen Flagge fährt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden. – gelegentliche Rückholdienste aus dem In- und Ausland (inklusive Unter- brechungen) und die weltweite Flugbegleitung stabiler Patienten. Ausge- nommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden (bis zu vier Flüge im Monat) – gelegentliche ambulante Praxisvertretungen (bis zu sechs Wochen im Jahr), ohne die Vornahme von Operationen/endoskopischen Eingriffen
1.4 Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer A. II 1 endet 12 Monate nach Aner- kennung der Mitarbeiter Führung einer Facharztbezeichnung oder Abbruch der Weiterbil- dung zum Facharzt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, eine ihr bzwdem Versicherer die Anerkennung der Führung einer Facharztbezeichnung unverzüglich anzuzeigen. ihm zugewie- sene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfor- dern. Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen.
(2) Bezieht die Mitarbeiterin als Inhaberin bzw. der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung 7002011185 Der Vertrag erlischt unabhängig von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, so hat sie bzwvereinbarten Laufzeit spätestens nach Ablauf dieser Frist automatisch. er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht Kein Versicherungsschutz besteht in der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird.
(3) Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung Über- gangszeit für eine Über- gangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzwfreiberufliche / niedergelassene oder operative Tätigkeit. dem Ehemann, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Mit- arbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für Für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hin- terbliebenen mit zu bemühen. § 42 Schutzkleidung Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und an- dere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. § 43 Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienst- geberin bzw. dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstklei- dung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienst- lichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssenPrämienzahlung gilt Ziffer 14 AHB entsprechend.
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Besondere Bestimmungen. 41 Werkdienstwohnungen
(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihr bzw. ihm zugewie- sene zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfor- dernerfordern. Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über WerkdienstwohnungenWerkdienstwohnun- gen.
(2) Bezieht die Mitarbeiterin als Inhaberin bzw. der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung Werk- dienstwohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, so hat sie bzw. er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung Rech- nung gestellt wird.
(3) Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Über- gangszeit Übergangs- zeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragenen Lebenspartnerin Leben- spartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Mit- arbeiterin Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen Bestim- mungen über Werkdienstwohnungen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtetver- pflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hin- terbliebenen Hinterbliebenen mit zu bemühenbemü- hen. § 42 Schutzkleidung Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienstgeberin Dienst- geberin bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und an- dere gesundheitliche andere gesundheitli- che Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. § 43 Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mit- arbeiterinnen Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienst- geberin Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstklei- dung Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienst- lichen dienstlichen Interesse anstelle an- stelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.
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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien
Besondere Bestimmungen. 41 Werkdienstwohnungenfür den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
(1) 1Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. 2Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. 3Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. 4Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. 5Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. 6Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen.
(4) 1Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. 2Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. 3Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2.
(1) 1Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. 2Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.
(2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot.
(1) Die Mitarbeiterin bzwin der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)“,
2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der Mitarbeiter ist verpflichtetals Anlage beigefügten Konzepte, eine ihr bzw. ihm zugewie- sene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn und zwar die dienstlichen Verhältnisse es erfor- dern. Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über WerkdienstwohnungenProgramme
a) „tagesschau24“ und
b) „EinsFestival“.
(2) Bezieht Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet:
1. die Mitarbeiterin als Inhaberin bzwDritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen, und zwar jeweils
a) des Bayerischen Rundfunks (BR),
b) des Hessischen Rundfunks (HR),
c) des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR),
d) des Norddeutschen Rundfunks (NDR),
e) von Radio Bremen (RB),
f) vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),
g) des Südwestrundfunks (SWR),
h) des Saarländischen Rundfunks (SR) und
i) des Westdeutschen Rundfunks (WDR),
2. der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, so hat sie bzw. er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wirddas Spartenprogramm „ARD-alpha“ mit dem Schwerpunkt Bildung vom BR.
(3) Beim Tode der Mitarbeiterin bzwDas ZDF veranstaltet folgende Fernsehprogramme:
1. des Mitarbeiters verbleiben die das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“,
2. zwei Programme als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Über- gangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Mit- arbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme
a) „ZDFinfo“ und
b) „ZDFneo“.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „3sat“ mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter,
2. das Vollprogramm „arte – Der Europäische Kulturkanal“ unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter,
3. das Spartenprogramm „PHOENIX – Der Ereignis- und Dokumentationskanal“ und
4. das Spartenprogramm „KI.KA – Der Kinderkanal“.
(5) Die analoge Verbreitung eines bislang ausschließlich digital verbreiteten Programms ist unzulässig.
(1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hörfunkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. 2Ausschließlich im Bereich Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens zulässig.
(2) 1Die Gesamtzahl der Dienstgeberin bzwterrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten darf die Zahl der zum 1. April 2004 terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht übersteigen. 2Das Landesrecht kann vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt zusätzlich so viele digitale terrestrische Hörfunkprogramme veranstaltet, wie sie Länder versorgt. 3Das jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationsprogramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht erhöht. 4Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten gerechnet. 5Regionale Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben unberührt. 6Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Programm ist nicht zulässig.
(3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur:
1. das Programm „Deutschlandfunk“,
2. das Programm „Deutschlandfunk Kultur“,
3. das in digitaler Technik verbreitete Programm „Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungenals Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. Die Dienstgeberin bzw2 des Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio,
4. der Dienstgeber ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hin- terbliebenen mit zu bemühen. § 42 Schutzkleidung Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und an- dere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. § 43 Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienst- geberin bzw. dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstklei- dung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung ausschließlich im dienst- lichen Interesse anstelle anderer Kleidung während Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens.
(4) Die in der Arbeit getragen werden müssen.ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutschlandradio veröffentlichen in geeigneter Weise eine Auflistung der von allen Anstalten insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme.10
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Samples: Medienstaatsvertrag
Besondere Bestimmungen. 41 Werkdienstwohnungen11 Strom- und Wasserversorgung
(1) 11.1 Die Mitarbeiterin bzwSteganlagen sind mit Strom- und Wasseranschlüssen ausgerüstet. der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihr bzw. ihm zugewie- sene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfor- dern. Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über WerkdienstwohnungenDie Wasseranschlüsse führen Trinkwasser.
(2) Bezieht 11.2 Das Reinigen des Bootes unter Verwendung des Trinkwasseranschlusses ist verboten. Das Waschen von Booten mit Reinigungsmitteln ist nicht gestattet. Verschmutzungen des Hafenwassers sind zu vermeiden.
11.3 Die Elektroanschlüsse sind sachgerecht zu verwenden. Sie dienen insbesondere der Ladung der Batterien. Strom für Elektroheizgeräte darf nicht entnommen werden. Der Betrieb von Kühleinrichtungen auf dem Boot ist auf ein Minimum zu beschränken.
12.1 Abfälle dürfen nicht über Bord geworfen werden. Sie sind nach den für den Bereich der Stadt Konstanz geltenden Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Es stehen Mülltonnen wie folgt zur Verfügung: - Braune Tonne: Kompostierbare Abfälle - Schwarze Tonne: Restmüll, nicht verwertbare Abfälle - Offener schwarzer Behälter: Glas
12.2 Für die Mitarbeiterin als Inhaberin bzwEntleerung der Abwasser- und Fäkalientanks sowie der Porta-Potti der Wasserfahrzeuge steht eine Absauganlage zur Verfügung. Diese ist sachgerecht zu bedienen. Störungen dürfen nicht selbständig beseitigt werden. Sie sind unverzüglich dem Hafenmeister anzuzeigen.
12.3 Bei Zuwiderhandlungen ist mit rechtlichen Schritten wegen Schadensersatz, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowie mit einem Hausverbot für Hafen und Clubhaus zu rechnen.
13.1 Die ARGE haftet nicht für Schäden an Wasserfahrzeugen, Landfahrzeugen sowie Gegenständen, die sich in der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung von Hafenanlage und auf dem Parkplatz befinden. Das gilt auch für Schäden, die durch Einwirkung Dritter verursacht worden sind.
13.2 Verursacht ein Benutzer der Dienststelle Energie Hafenanlage einen Schaden an den Stegen, den Einrichtungen, an Personen oder BrennstoffeSachen Dritter, so hat sie bzwer dies sofort dem Hafenmeister, einer aufsichtführenden Person bei Abwesenheit derselben im Clubrestaurant anzuzeigen und sich bis zur Feststellung des Schadens, der Ursachen, der Beteiligten sowie der Art der Beteiligung zur Verfügung zu halten. er Zuwiderhandlungen führen zur Strafanzeige. Für die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis Nutzung des Liegeplatzes werden Hafenbetriebskosten erhoben. Diese werden jährlich berechnet und in gleichen Anteilen auf die Gesellschaftervereine verteilt. Die in Rechnung gestellt wird.
(3) Beim Tode der Mitarbeiterin bzwgestellten Kosten sind zeitnah auf das ARGE-Konto zu überweisen. des Mitarbeiters verbleiben Es werden die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Über- gangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Mit- arbeiterin bzw. des Mitarbeiters, nachfolgend aufgeführten Gebühren für die Nutzung eines Liegeplatzes erhoben. Diese betragen derzeit:
1. Mitglieder, deren Vereine Gesellschafter der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Dienstgeberin bzwARGE sind: 01.04. des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungenbis 15.05. Die Dienstgeberin bzw= 5,00 € täglich 16.05. der Dienstgeber ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hin- terbliebenen mit zu bemühenbis 30.09. § 42 Schutzkleidung Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienstgeberin bzw= 14,00 € täglich 01.10. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert bis 31.10. = 5,00 € täglich 01.11. bis 31.03. = 20,00 € monatlich (ohne Strom und bleibt Eigentum der DienststelleWasser)
2. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden Gäste: 01.04. bis 31.10. = 14.00 € täglich 01.11. bis 31.03. = 50,00 € monatlich (ohne Strom und an- dere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssenWasser)
3. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. § 43 Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienst- geberin bzw. dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstklei- dung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienst- lichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.Dusche Mitglieder/Gäste: 1 €
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Samples: Hafenordnung
Besondere Bestimmungen. 41 WerkdienstwohnungenErstes Kapitel: Krankheit und Mutterschaft
(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtetFür die Berücksichtigung von Versicherungszeiten nach Artikel 12 des Abkommens legt die betreffende Person dem schweizerischen Versicherer, bei dem sie die Aufnahme in die Versicherung beantragt, eine ihr bzw. ihm zugewie- sene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn Bescheinigung der tschechischen Verwaltung der Sozialen Sicherheit über den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der tschechischen Krankenversicherung sowie über die dienstlichen Verhältnisse es erfor- dern. Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungendort zurückgelegte Versicherungsdauer vor.
(2) Bezieht . Ist die Mitarbeiterin als Inhaberin bzwantragstellende Person nicht im Besitz der Bescheinigung, so kann der schweizerische Versicherer, der sich mit dem Aufnahmegesuch befasst, direkt oder durch Vermittlung des Bundesamtes für Sozialversicherung an die tschechische Verwaltung der Sozialen Sicherheit gelangen, um die Bescheinigung einzuholen.
Artikel 9 Für die Berücksichtigung von Versicherungszeiten nach Artikel 13 des Abkommens legt die betreffende Person der Stelle, die ihre Krankenversicherung in der Tschechischen Republik durchführt, eine Aufstellung über die in der schweizerischen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten vor. Diese Aufstellung wird vom schweizerischen Versicherer ausgestellt, bei dem die betreffende Person versichert war.
1. Personen, die in der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung Tschechischen Republik wohnen und Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag bei der für den Wohnort zuständigen Regionalstelle der tschechischen Verwaltung der Sozialen Sicherheit ein.
2. Personen, die in der Schweiz wohnen und Leistungen der tschechischen Rentenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag bei der Schweizerischen Aus- gleichskasse ein.
3. Personen, die in einem Drittstaat wohnen und Leistungen nach Absatz 1 oder 2 beanspruchen, wenden sich direkt oder über eine der Verbindungsstellen an den zuständigen Versicherungsträger.
4. Für die Leistungsanträge sind die vereinbarten Formulare zu verwenden.
5. Die Verbindungsstelle, die den Leistungsantrag erhalten hat, vermerkt auf dem Formular das Eingangsdatum, prüft den Antrag auf Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise beigelegt sind und bestätigt, gleichfalls auf dem Formular, die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag sowie die Ausweise und die beigelegten Dokumente an die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates weiter. Diese Verbindungsstelle kann von der Dienststelle Energie erstgenannten Verbindungsstelle weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder Brennstoffesolche unmittelbar bei den Antragstellern oder deren Arbeitgebern einholen.
1. Mit dem Leistungsantrag stellt die Schweizerische Ausgleichskasse der tsche- chischen Verwaltung der Sozialen Sicherheit eine Aufstellung der Versicherungszeiten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zu.
2. Auf Antrag der Schweizerischen Ausgleichskasse übermittelt ihr die tschechische Verwaltung der Sozialen Sicherheit alle zur Anwendung von Artikel 16 Buchstabe c des Abkommens notwendigen Angaben.
1. Können tschechische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene gestützt auf Artikel 14 Absatz 3 oder Artikel 17 des Abkommens zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen, so hat teilt ihnen die Schweizerische Ausgleichskasse zugleich den Betrag mit, der ihnen gegebenenfalls anstelle der Rente gewährt würde. Ferner gibt sie bzw. er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht Gesamtdauer der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wirdberücksichtigten Versicherungszeiten an.
(3) Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Über- gangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Mit- arbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen2. Die Dienstgeberin bzwberechtigte Person muss ihr Wahlrecht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse ausüben.
3. der Dienstgeber ist verpflichtetÜbt die berechtigte Person ihr Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht aus, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hin- terbliebenen mit zu bemühen. § 42 Schutzkleidung Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind so spricht ihr die Kleidungsstücke anzusehen, zuständige schweizerische Stelle die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und an- dere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. § 43 Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienst- geberin bzw. dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstklei- dung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienst- lichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssenAbfindung zu.
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Samples: Verwaltungsvereinbarung
Besondere Bestimmungen. 41 Werkdienstwohnungen
(1) Die Mitarbeiterin bzwArt. der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihr bzw. ihm zugewie- sene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfor- dern. Im Übrigen gelten für 5 Der Anspruch auf Leistungen und das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen.
(2) Bezieht die Mitarbeiterin als Inhaberin bzw. der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, so hat sie bzw. er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird.
(3) Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Über- gangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Mit- arbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hin- terbliebenen mit zu bemühen. § 42 Schutzkleidung Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und an- dere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. § 43 Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter an den Kosten Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Anspruch gel- tend gemacht wird, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes fest- legen.
Art. 6 Kehren Staatsangehörige in ihren Heimatstaat zurück, werden die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten bzw. beitrags- pflichtigen Beschäftigungszeiten bei der Dienst- geberin Beurteilung, ob die Anspruchsvor- aussetzungen erfüllt sind, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer berück- sichtigt, wie wenn diese Zeiten im Heimatstaat zurückgelegt worden wären.
1) Grenzgänger erhalten bei Ganzarbeitslosigkeit Arbeitslosenentschä- digung in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet ihr Wohnsitz liegt. Bei der Beurteilung, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer werden im Wohnsitzstaat die im anderen Ver- tragsstaat zurückgelegten versicherungs- bzw. beitragspflichtigen Beschäfti- gungszeiten berücksichtigt; dasselbe gilt für freiwillige Versicherungszeiten.
2) Grenzgängern werden Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit in dem Dienstgeber jeweils geltenden BestimmungenVer- tragsstaat und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt, in dem sie der Ver- sicherungspflicht bzw. Als Dienstklei- dung gelten Kleidungsstückeder Beitragspflicht unterstellt sind oder freiwillig Beiträge entrichtet haben.
Art. 8 Auf die Bezugsdauer werden Zeiten, für die zur besonderen Kenntlichmachung im dienst- lichen Interesse anstelle anderer Kleidung während anderen Vertragsstaat Leistungen erbracht wurden, so angerechnet, als ob diese Leistungen im Staat, in dem der Arbeit getragen werden müssenAnspruch geltend gemacht wird, gewährt worden wären.
1) Auf eine Erstattung des im Beschäftigungsland zur Abdeckung des Risikos der Ganzarbeitslosigkeit erhobenen Anteils der Arbeitslosenversi- cherungsbeiträge der Grenzgänger an den Wohnsitzstaat wird bis auf wei- teres beiderseits verzichtet.
2) Bei wesentlich geänderten Verhältnissen können die Regierungen der beiden Vertragsstaaten Ausgleichszahlungen vereinbaren.
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Besondere Bestimmungen. 41 Werkdienstwohnungen
(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihr bzw. ihm zugewie- sene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfor- dern. Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über WerkdienstwohnungenWerk- dienstwohnungen.
(2) Bezieht die Mitarbeiterin als Inhaberin bzw. der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, so hat sie bzw. er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird.
(3) Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Über- gangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Mit- arbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hin- terbliebenen Hinterbliebenen mit zu bemühen. § 42 Schutzkleidung Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und an- dere ande- re gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden wer- den müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. § 43 Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mit- arbeiterinnen Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienst- geberin Dienstgebe- rin bzw. dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstklei- dung gelten Dienstkleidung gel- ten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienst- lichen Interesse dienstlichen Interes- se anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.
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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien
Besondere Bestimmungen. 41 Werkdienstwohnungen23 Besondere Bestimmungen für Preselection-Leistungen
23.1 ecotel ermöglicht dem Auftraggeber im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten durch eine dauerhafte Voreinstellung im Netz des Anbieters des Teilnehmeranschlusses die Inanspruchnahme der nachfolgend genannten Verbindungen:
a. Verbindungen zu Anschlüssen, die über eine Orts- oder Landesvorwahl zu erreichen sind
b. Verbindungen zu Anschlüssen innerhalb des Ortsbereiches, in dem der Auftraggeber seinen Anschluss hat (1Ortsgespräche)
c. Verbindungen zu Anschlüssen von Mobilfunknetzen
d. Verbindungen zu bestimmten Dienstekennzahlen
23.2 Die Verbindungswünsche im ecotel-Festnetz Telefoniedienst werden im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten erstellt.
23.3 ecotel steht nicht dafür ein, dass die Anwahl internationaler Sonderrufnummern (geografische und nicht geografische) Die Mitarbeiterin bzwvon anderen Netzbetreibern, mit denen das von ecotel genutzte Voice-Netz zusammengeschaltet ist, jederzeit unterstützt wird. ecotel behält sich vor, unter Berücksichtigung der Mitarbeiter Interessen des Auftraggebers einzelne Zielrufnummern, Zielrufnummerngruppen oder Länderkennzahlen zu sperren. Eine Auflistung der jeweils gesperrten Nummer stellt ecotel dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung. Im Interesse des Auftraggeberschutzes stellt ecotel Verbindungen zu 0900er- Rufnummern bis zu einer max. Dauer von 60 Minuten her.
23.4 Durch technische Gegebenheiten der Telekommunikationsnetze anderer Anbieter können Übertragungsgeschwindigkeit und Verfügbarkeit von ISDN-Leistungsmerkmalen eingeschränkt sein.
23.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine ihr ecotel den Wechsel seines Anschlussanbieters oder die Kündigung seines Anschlusses unverzüglich mitzuteilen, damit die Inanspruchnahme der Verbindungen von ecotel sichergestellt bzw. ihm zugewie- sene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfor- dern. Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungenein Missbrauch verhindert werden kann.
(2) Bezieht die Mitarbeiterin als Inhaberin bzw. der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, so hat sie bzw. er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird.
(3) Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Über- gangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Mit- arbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber 23.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung einen etwaig bestehenden Preselection-Vertrag mit einem anderen Anbieter vor Inanspruchnahme der Hin- terbliebenen Preselection-Leistung von ecotel zu kündigen. Beauftragt und bevollmächtigt der Auftraggeber ecotel diese Kündigung für ihn gegenüber dem anderen Anbieter auszusprechen, so ist ecotel nur für die ordnungsgemäße und fristgerechte Übermittlung der Kündigungserklärung verantwortlich. ecotel ist nicht dafür verantwortlich, dass der andere Anbieter die Kündigung akzeptiert, umsetzt und insbesondere die Preselection durch ecotel ermöglicht. ecotel haftet insbesondere nicht für etwaige damit verbundene Verzögerungen bei der Bereitstellung ihrer Leistung.
24.1 ecotel stellt im Rahmen ihrer bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten als Internetserviceprovider den Zugang zum öffentlichen Internet nach Maßgabe des Auftragsformulars bzw. Vertragsdokuments und der dazugehörigen Anlagen und dieser AGB zur Verfügung. ecotel stellt den Zugang zum öffentlichen Internet in der vereinbarten Zugangsvariante und mit zu bemühenden dort vereinbarten Leistungsmerkmalen her. § 42 Schutzkleidung Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder Die Übertragungsgeschwindigkeit ist von der Dienstgeberin vereinbarten technischen Ausführungsvariante/Kapazität abhängig. Die Leistung ist darauf beschränkt, für den Auftraggeber eine funktionstüchtige Schnittstelle zum öffentlichen Internet für die Übermittlung von Daten zum oder aus dem öffentlichen Internet herzustellen. Für die im öffentlichen Internet angebotenen Dienste und Inhalte ist ecotel deshalb nicht verantwortlich. ecotel hat auch keinen Einfluss auf die Übertragung der Daten im öffentlichen Internet selbst.
24.2 ecotel vermittelt dem Auftraggeber lediglich den Zugang zum öffentlichen Internet. Die dem Auftraggeber zugänglichen Inhalte im öffentlichen Internet werden von ecotel nicht überprüft, insbesondere auch nicht daraufhin, ob sie schadenstiftende Software (zum Beispiel Viren etc.) enthalten. Alle Inhalte, die der Auftraggeber im öffentlichen Internet abruft, sind soweit nicht im Einzelfall anderweitig gekennzeichnet, Fremdinhalte im Sinne von § 8 Telemediengesetz (TMG).
24.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, ecotel von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese wegen einer tatsächlichen oder vermeintlichen Rechtsverletzung durch vom Auftraggeber gespeicherte Daten bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und an- dere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssenauf dem ihm von ecotel zur Verfügung gestellten Speicherplatz gespeicherter Daten geltend machen. Die Schutzkleidung muss geeignet Freistellung umfasst auch die Kosten der etwaigen Rechtsverfolgung und ausreichend seinRechtsverteidigung.
24.4 ecotel weist daraufhin, dass die Übertragung von Daten über und der Abruf von Informationen aus dem Internet Gefahren für die Datensicherheit und Datenintegrität bergen. § 43 Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienst- geberin bzwecotel hat hierauf keinen Einfluss. dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstklei- dung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung Es liegt im dienst- lichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssenVerantwortungsbereich des Auftraggebers, seine Daten gegen diese Gefahren zu schützen. Durch geeignete Hard- und Softwarelösungen, wie z.B. Firewall und Virenscanner, lassen sich die Gefahren deutlich reduzieren. Derartige Produkte und Dienstleistungen können im einschlägigen Fachhandel erworben werden.
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Samples: Telecommunications
Besondere Bestimmungen. 41 WerkdienstwohnungenNeben den allgemeinen Bestimmungen gelten für die Leistungen Studioüberlassung, Personalleistungen und Auftragsproduktionen nachfolgende Bestimmungen:
1. Vermietung von Räumlichkeiten, technischem Gerät, Einrichtungen und Fundusgegenständen
(1) Die Mitarbeiterin bzw. Hat das Vertragsverhältnis die zeitweise Überlassung von Räumlichkeiten (insbesondere Studios) und/oder technischem Gerät und/oder Einrichtungen und/oder Fundusgegenständen (vorstehende Gegenstände kurz „Mietsache“ genannt) zum Gegenstand, ergibt sich Art, Umfang und Dauer der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihr bzw. ihm zugewie- sene Werkdienstwohnung Überlassung der Mietsache aus dem vom Kunden gegengezeichneten Angebot der Xxxxx.Xxx Production GmbH. Bei der Miete von Räumlichkeiten hat der Kunde die Xxxxx.Xxx Production GmbH über den beabsichtigten Verwendungszweck umfassend zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfor- dern. Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungeninformieren.
(2) Bezieht Der Kunde ist verpflichtet, die Mitarbeiterin als Inhaberin bzw. der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung ihm überlassene Mietsache pfleglich zu behandeln, diese auf eigene Kosten sach- und ordnungsgemäß zu versichern und soweit erforderlich von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, so hat sie bzw. er die anteiligen Gestehungskosten und zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wirdden Lagerplätzen zu transportieren.
(3) Beim Tode Am Ende der Mitarbeiterin bzwMietzeit ist der Kunde verpflichtet, die überlassene Xxxxxxxxx an die Xxxxx.Xxx Production GmbH termingerecht und im gleichen Zustand zurückzugeben, wie sie zu Beginn der Vermietung an den Kunden übergeben worden ist. des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Über- gangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Mit- arbeiterin bzw. des Mitarbeiters, Die Kosten für die Herstellung des ursprünglichen Zustandes hat der Kinderzuschlag bezogen worden Kunde zu tragen.
(4) Für jeden begonnenen Tag der verspäteten Rückgabe hat der Kunde ein Entgelt zu bezahlen, das mindestens der Tagesmiete entspricht. Hätte die Xxxxx.Xxx Production GmbH die Mietsache zu einem höheren Mietzins vermieten können, hat der Kunde diesen Betrag zu zahlen. Der Kunde hat dann einen geringeren Betrag zu bezahlen, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass der Schaden der Xxxxx.Xxx Production GmbH geringer ist.
(5) Wird die überlassene Mietsache vom Kunden während der Mietdauer zeitweise nicht benötigt, kann die Xxxxx.Xxx Production GmbH unter Anrechnung auf den Mietzins für diese Zeit über die Mietsache anderweitig verfügen.
(6) Die Mietsache darf nur für den vertragsgemäßen Gebrauch verwendet werden. Eine Verwendung für einen anderen als bei Vertragsschluss angegebenen Zweck ist nur mit vorheriger, ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der Xxxxx.Xxx Production GmbH möglich.
(7) Hat das Vertragsverhältnis die zeitweise Überlassung von technischem Gerät, Einrichtungen und/oder Fundusgegenständen zum Gegenstand, ist der Kunde aus Gründen der betrieblichen Ordnung und Sicherheit verpflichtet, alle für seine Produktion notwendigen technischen Leistungen, Geräte, Einrichtungen usw. ausschließlich über die Xxxxx.Xxx Production GmbH zu beziehen sowie, aus Gründen der fachgerechten Behandlung der Mietsache, sämtliches Personal, das zur Bereitstellung und Bedienung der Mietsache benötigt wird, bei der Xxxxx.Xxx Production GmbH anzufordern.
(8) Die Mietsache darf vom Kunden nicht weitervermietet oder Dritten überlassen werden.
(9) Änderungen an der Mietsache dürfen nur nach Maßgabe vorheriger schriftlicher Einwilligung der im Bereich der Dienstgeberin bzwXxxxx.Xxx Production GmbH vorgenommen werden. des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber Der Kunde ist verpflichtet, sich um umgearbeitete Gegenstände nach Ablauf der Mietzeit zu seinen Lasten in den früheren Zustand zurückzuversetzen. Darüber hinaus ist die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand an die Xxxxx.Xxx Production GmbH zurückzugeben.
(10) In der Raummiete ist nicht das Entgelt für den Bezug der üblicherweise für eine anderweitige Unterbringung Produktion benötigten Strommenge enthalten. Der Kunde hat die voraussichtlich benötigte Strommenge vorab der Hin- terbliebenen mit zu bemühenXxxxx.Xxx Production GmbH anzuzeigen. § 42 Schutzkleidung Soweit Die tatsächlich benötigte Strommenge wird dem Kunden auf Basis der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.
(11) In der Raummiete ist das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder Entgelt für die Heizung der überlassenen Räumlichkeiten enthalten. Die Heizung der Räumlichkeiten erfolgt unter Ausnutzung der vorhandenen Heizungskapazitäten und Heizzeiten. Eine bestimmte Raumtemperatur in den überlassenen Räumlichkeiten wird von der Dienstgeberin bzwXxxxx.Xxx Production GmbH nicht geschuldet. Ohne vorherige Genehmigung der Xxxxx.Xxx Production GmbH darf der Kunde keine zusätzlichen Heiz- oder Kühlgeräte in Betrieb nehmen.
(12) In der Raummiete ist das Entgelt für Wasserverbrauch in normalem Umfang enthalten. Ein darüberhinausgehender vom Dienstgeber angeordnet istKunden beabsichtigter Wasserverbrauch (etwa für Dekorationszwecke oder im Gelände) hat dieser der Xxxxx.Xxx Production GmbH vorab anzuzeigen und wird dem Kunden auf Basis des Zwischenzählerstandes zusätzlich in Rechnung gestellt.
(13) Telefongespräche, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehenTelegramme, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und an- dere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. § 43 Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung Telefaxe und die Beteiligung sonstige Nutzung von Kommunikationsdienstleistungen werden dem Kunden auf Grundlage der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienst- geberin bzwjeweils gültigen Preisliste gesondert berechnet. dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstklei- dung gelten KleidungsstückeDer Kunde trägt dafür Sorge, dass nur Berechtigte die zur besonderen Kenntlichmachung iVerfügung gestellten Kommunikationsmittel benutzen.
(14) Im dienst- lichen Interesse anstelle anderer Kleidung während Falle unberechtigter Nutzung steht der Arbeit getragen werden müssenKunde auch für dadurch verursachte Entgelte in vollem Umfang nach näherer Maßgabe der einschlägigen Sätze der Preisliste ein.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Besondere Bestimmungen. 41 Werkdienstwohnungen
(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihr bzw. ihm zugewie- sene zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfor- dernerfordern. Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über WerkdienstwohnungenWerkdienstwohnun- gen.
(2) Bezieht die Mitarbeiterin als Inhaberin bzw. der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung Werk- dienstwohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, so hat sie bzw. er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung Rech- nung gestellt wird.
(3) Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Über- gangszeit Übergangs- zeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragenen Lebenspartnerin Leben- spartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Mit- arbeiterin Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen Bestim- mungen über Werkdienstwohnungen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtetver- pflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hin- terbliebenen Hinterbliebenen mit zu bemühenbemü- hen. § 42 Schutzkleidung Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienstgeberin Dienst- geberin bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und an- dere gesundheitliche andere gesundheitli- che Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. § 43 Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mit- arbeiterinnen Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienst- geberin Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstklei- dung Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienst- lichen dienstlichen Interesse anstelle an- stelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.
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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien
Besondere Bestimmungen. 41 Werkdienstwohnungen(gilt ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen)
(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihr bzw. ihm zugewie- sene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfor- dern. Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen.Besondere Pflichten des Vertragspartners
(2) Bezieht Leistung und Leistungszeit
a. Leistungen erfolgen für die Mitarbeiterin als Inhaberin Luftaufnahmen mit Multicoptern (Flug- gerät ab fünf Kilogramm) und Blimp (Zeppelin) ab Hannover. Bei Klein- coptern (Fluggerät unter fünf Kilogramm) erfolgt die Leistung gegebe- nenfalls ab dem jeweiligen Standort.
b. Die Aufzeichnung des Bildmaterials erfolgt unmittelbar in den Kame- ras an den Fluggeräten. Ein Kontrollmonitor am Videowagen bzw. beim Videooperator empfängt das Videosignal in Echtzeit. Eine Nachberei- tung und Überspielung auf ein anderes als das abgesprochene Format gehört grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang und ist gesondert zu beauftragen. Bei Live-Übertragungen in HD-SDI oder SD-SDI wird das Bildsignal durch TVN direkt an den vorher vereinbarten Empfangspunkt weitergeleitet.
c. Die Abnahme des Bildmaterials erfolgt durch den Vertragspartner un- mittelbar nach dem durchgeführten Flug am Monitor des Videowagens.
d. Das zum Einsatz kommende Team von TVN ist im Rahmen von Au- ßenaufnahmen an die Auflagen der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffezuständigen Luft- und anderer Be- hörden gebunden. Bei Auslandseinsätzen ist ein entsprechender Vor- lauf zu planen, so hat sie bzwdamit TVN die landesspezifischen rechtlichen Vorgaben prüfen und ggf. er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wirdnotwendige Genehmigungen beantragen kann.
(3) Beim Tode Vergütung/Schadenersatz
a. Werden festgelegte Dreh- und Einsatztage aus nicht von TVN zu ver- tretenden Gründen (z.B. schlechte Wetterverhältnisse etc.) verschoben oder gestrichen, ist dieses vom Vertragspartner mindestens 72 Stunden vor dem geplanten Termin schriftlich mitzuteilen. Bei fristgerechter Mitteilung werden die Einsätze ohne Berechnung einer gesonderten Stornierungsgebühr verschoben. Bis dahin entstandene Kosten über-
b. Werden festgelegte Dreh- und Einsatztage für Livesendungen oder Auslandsproduktionen aus nicht von TVN zu vertretenden Gründen ver- schoben oder gestrichen, werden dem Vertragspartner 100 % der Mitarbeiterin bzwAuf- tragssumme in Rechnung gestellt, sofern dieser TVN nicht mindestens sieben Kalendertage vor der geplanten Abreise schriftlich über die Ver- schiebung oder Streichung informiert. des Mitarbeiters verbleiben Die durch den Auftrag bis zur Ab- sage/Verlegung bereits entstandenen Kosten sind TVN in jedem Falle zu erstatten. Dem Vertragspartner bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass TVN kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
c. Im Falle der Beauftragung eines Auslandseinsatzes sind vom Vertrags- partner die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung Kosten für eine Über- gangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Mit- arbeiterin bzw. des Mitarbeiters, das A.T.A. Carnet-Dokument für die vorüberge- hende Einfuhr der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der Ausrüstungsgegenstände zu übernehmen (gilt nur im Bereich Falle der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hin- terbliebenen mit zu bemühen. § 42 Schutzkleidung Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehenBeauftragung für Einsätze in Staaten, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und an- dere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. § 43 Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienst- geberin bzw. dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstklei- dung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienst- lichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssenam A.T.A. Überein- kommen teilnehmen).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Besondere Bestimmungen. 41 Werkdienstwohnungen1. Medizinstudenten / Medizinstudenten im Praktischen Jahr (MPJ) / Studenten der Zahnmedizin vor der Approbation als Zahnarzt
(1) Die Mitarbeiterin bzw1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit im Rahmen seines Ausbildungsverhältnisses, soweit hierfür weder eine anderweitige Deckung noch Freistellungspflicht besteht. der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihr bzw. ihm zugewie- sene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfor- dern. Im Übrigen gelten Dies gilt sowohl für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungenden vorklinischen als auch den klinischen Teil des Studiums.
1.2 In Ergänzung zu Ziff. 5.1 AHB umfasst die Leistungspflicht des Versicherers auch die Prüfung der Frage, ob zugunsten des Versicherungsnehmers ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch besteht und dessen Durchsetzung. Bei Berufssoldaten gelten insoweit Regressansprüche nach § 24 Soldaten- gesetz mitversichert. Kein Versicherungsschutz besteht für Risiken, die in den Zuständigkeits- und Aufgabenbereich des Kommunalen Schadenausgleichs (2KSA) Bezieht die Mitarbeiterin als Inhaberin bzwoder anderer öffentlich-rechtlicher Xxxxxx fallen. der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung von der Dienststelle Energie oder BrennstoffeDer Versicherer ist unwiderruflich ermächtigt, so hat sie bzwden Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Der Freistellungsanspruch geht auf den Versiche- rer über, sobald er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis sich in Rechnung gestellt wirdeinen Zahlungsanspruch umgewandelt hat. § 86 VVG findet entsprechende Anwendung.
1.3 Nicht versichert ist die ärztliche Tätigkeit außerhalb des Ausbildungsverhält- nisses.
1.4 Weltweite Erste-Hilfe-Leistungen in Unglücksfällen gelten im Rahmen der Privathaftpflichtbedingungen mitversichert.
2. Versicherung der dienstlichen und gelegentlichen außerdienstlichen Tätigkeit angestellter Assistenzärzte in der Weiterbildung zum Facharzt/ Assistenz- zahnärzte in der Vorbereitung zur Erlangung der kassenzahnärztlichen Zulas- sung
2.1 Die Versicherung der dienstlichen Tätigkeit erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus ärztlicher Tätigkeit als angestellter oder beamteter Arzt in einer Krankenanstalt, im Medizinischen Versorgungs- zentrum (3MVZ), bei einem Arzt in freier Praxis und bei Behörden.
2.2 In Ergänzung zu Ziff. 5.1 AHB umfasst die Leistungspflicht des Versicherers auch die Prüfung der Frage, ob zugunsten des Versicherungsnehmers ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch besteht und dessen Durchsetzung. Bei Berufssoldaten gelten insoweit Regressansprüche nach § 24 Soldaten- gesetz mitversichert. Kein Versicherungsschutz besteht für Risiken, die in den Zuständigkeits- und Aufgabenbereich des Kommunalen Schadenausgleichs (KSA) Beim Tode der Mitarbeiterin bzwoder anderer öffentlich-rechtlicher Xxxxxx fallen. des Mitarbeiters verbleiben Der Versicherer ist unwiderruflich ermächtigt, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Der Freistellungsanspruch geht auf den Versiche- rer über, sobald er sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat. § 86 VVG findet entsprechende Anwendung.
2.3 Mitversichert ist die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung gesetzliche Haftpflicht für folgende gelegentliche außer- dienstliche Tätigkeiten – Erste-Hilfe-Leistungen in Unglücksfällen – Behandlungen in Notfällen – Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis – gelegentliche Blutentnahmen und Impfungen – Leichenschauen – Betreuung von koronaren Sportgruppen – gelegentliche Gutachtertätigkeit (bis zu vier Gutachten pro Monat) – gelegentliche Not- und Sonntagsdienste (bis zu vier Dienste im Monat) – gelegentliche Notarztdienste (bis zu vier Dienste im Monat) – gelegentliche Einsätze bei Sport-, Musik- und Kulturveranstaltungen (bis zu vier Einsätze im Monat). Dies umfasst jedoch nicht die Betreuung von Profisportlern, Erstliga- und Nationalmannschaften sowie Beleuchtung exklusive Betreu- ungsverhältnisse. 7002011185 – eine gelegentliche konservative Schiffarzttätigkeit bis zu 21 Tage pro Jahr (inklusive Unterbrechungen), sofern das Schiff unter einer europäischen Flagge fährt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Heizung für eine Über- gangszeit Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden. – gelegentliche Rückholdienste aus dem In- und Ausland (inklusive Unter- brechungen) und die weltweite Flugbegleitung stabiler Patienten. Ausge- nommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden (bis zu vier Flüge im Monat) – gelegentliche ambulante Praxisvertretungen (bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Mit- arbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der Wochen im Bereich der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtetJahr), sich um eine anderweitige Unterbringung der Hin- terbliebenen mit zu bemühen. § 42 Schutzkleidung Soweit das Tragen ohne die Vornahme von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und an- dere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. § 43 Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienst- geberin bzw. dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstklei- dung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienst- lichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.Operationen/endoskopischen Eingriffen
2.4 Risikobegrenzung:
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Besondere Bestimmungen. 41 Werkdienstwohnungen
(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihr bzw. ihm zugewie- sene zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfor- dernerfordern. Im Übrigen Üb- rigen gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen.
(2) Bezieht die Mitarbeiterin als Inhaberin bzw. der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung Werk- dienstwohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, so hat sie bzw. er die anteiligen antei- ligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt ge- stellt wird.
(3) Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienst- wohnung Werkdienstwoh- nung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Über- gangszeit Übergangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragenen eingetragene Lebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Mit- arbeiterin Mitarbeiterin bzw. des MitarbeitersMit- arbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über WerkdienstwohnungenWerk- dienstwohnungen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hin- terbliebenen Hinterbliebenen mit zu bemühen. § 42 Schutzkleidung Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienstgeberin Dienstge- berin bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum Ei- gentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und an- dere andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. § 43 Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mit- arbeiterinnen Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienst- geberin Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstklei- dung Dienstkleidung gelten KleidungsstückeKleidungs- stücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienst- lichen dienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.
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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien
Besondere Bestimmungen. 41 WerkdienstwohnungenKAPITAL 1 VERSICHERUNGEN FÜR DEN FALL DER KRANKENHEIT UND MUTTERSCHAFT
(1) Für den Bezug von Geldleistungen bei Aufenthalt im Gebiet der Vertragspartei, in der zuständige Xxxxxx nicht seinen Sitz hat, legt die betreffende Person innerhalb von drei Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit dem Xxxxxx des Aufenthaltsortes eine ärztliche Bescheinigung über ihre Arbeitsunfähigkeit vor. Der Xxxxxx des Aufenthaltsortes überprüft und bestätigt die Arbeitsunfähigkeit der Person innerhalb von drei Tagen in gleicher weise wie bei seinen eigenen Versicherten und teilt das Ergebnis unverzüglich dem zuständigen Xxxxxx mit.
(2) Geht die Arbeitsunfähigkeit über die voraussichtliche Dauer hinaus so gilt Absatz 1 entsprechend.
Artikel 9 Für die Anwendung des Artikels 15 des Abkommens stellt der zuständige Xxxxxx auf verlangen eine Bescheinigung über den Anspruch aus.
(1) Die Mitarbeiterin bzw. von den türkischen Trägern aufgewendeten Beträge für die sich gewöhnlich in der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihr bzw. ihm zugewie- sene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn Türkei aufhaltenden Familienangehörigen der Versicher-ten deutscher Xxxxxx und für die dienstlichen Verhältnisse es erfor- dern. Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen.in
(2) Bezieht Die nach Artıkel 48 Absatz 2 des Abkommens für die Mitarbeiterin als Inhaberin bzw. Krankenversicherung eingerichteten Verbindungsstellen vereinbaren die Einzelheiten der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung von Pauschalen Abrechnung und die Höhe der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, so hat sie bzw. er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wirdPauschalbeträge.
(3) Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. Soweit für Zeiten vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung abweichend von Artıkel 15a Absatz 2 des Mitarbeiters verbleiben Abkommens verfahren wurde, hat es dabei sein Bewenden.
Artikel 11 Für die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Über- gangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder Gewährung des Entbindungspauschbetrages stehen den Kindern der Mit- arbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hin- terbliebenen mit zu bemühen. § 42 Schutzkleidung Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und an- dere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. § 43 Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienst- geberin bzw. dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstklei- dung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienst- lichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssendeutschen Rechtsvorschriften erforderlichen ärztlichen Untersuchungen entsprechende Untersuchungen nach den türkischen Rechtsvorschriften gleich.
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Samples: Sosyal Güvenlik Sözleşmesi
Besondere Bestimmungen. 41 Werkdienstwohnungen(abhängig vom vereinbarten Versicherungsumfang) A.All-Inclusive-Reise-Rücktrittskosten-Versicherung § 1 Stornierung der Reise/Vermittlungsentgelt
1. Bei Nichtantritt der Reise erstatten die Versicherer
a) die vertraglich geschuldeten Stornokosten;
b) das dem Reisevermittler vertraglich geschuldete und in Rechnung gestellte Ver- mittlungsentgelt bis max. 100,– Euro je Versicherungsfall, sofern der Betrag bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurde. Nicht versichert sind Entgelte, die dem Reisevermittler erst infolge der Stornierung geschuldet werden und sonstige Gebühren (1z. B. Visagebühren o. ä.). Übersteigt das Vermittlungs- entgelt den allgemein üblichen und angemessenen Umfang, können die Versicherer die Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
c) den Einzelzimmerzuschlag, wenn eine versicherte Person, die zusammen mit einer anderen über uns versicherten Person ein Doppelzimmer gebucht hat, aus einem der in § 2 genannten Gründen die Reise stornieren muss. Die Mitarbeiterin Versicherer erstatten der reisenden versicherten Person die Kosten für den Einzelzimmerzu- schlag bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihr bzw. ihm zugewie- sene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfor- dern. Im Übrigen gelten anteiligen Kosten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen.
(2) Bezieht die Mitarbeiterin als Inhaberin bzw. der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, so hat sie bzw. er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird.
(3) Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Über- gangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Mit- arbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hin- terbliebenen mit zu bemühen. § 42 Schutzkleidung Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehenDoppelzimmer, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und an- dere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müsseneiner Komplett- stornierung angefallen wären. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend seinVersicherer leisten höchstens bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise angefallen wären.
2. § 43 Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienst- geberin Es gelten Versicherungssummen bzw. dem Dienstgeber jeweils geltenden BestimmungenReisepreise bis max. Als Dienstklei- dung gelten Kleidungsstücke10.000,– Euro pro Person bzw. max. 20.000,– Euro pro Buchung als versichert
1. Versicherungsschutz besteht, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes für die versicherte Person aufgrund eines die versicherte Person betreffenden, per- sönlichen, beleg- und nachweisbaren unerwarteten Ereignisses die planmäßige Durchführung der gebuchten Reise nicht mehr zumutbar ist, die zur besonderen Kenntlichmachung Reise daher nicht angetreten werden kann und dies unverzüglich nach Bekanntwerden bei den Ver- sicherern angezeigt wird sowie die Reise storniert wird (Allgefahren-Deckung). Bei Reisen, die für mehrere Personen gemeinsam gebucht wurden und dies durch die Reise-/Buchungsbestätigung dokumentiert ist, besteht Versicherungsschutz für maximal 4 Personen, wenn eine dieser versicherten Personen von einem Ereignis im dienst- lichen Interesse anstelle anderer Kleidung während Sinne dieser Bestimmungen betroffen ist. Mitreisende Angehörige gelten jedoch unabhängig von der Arbeit getragen werden müssengenannten Personenzahl als versichert, sofern einer der versi- cherten Angehörigen von einem Ereignis dieser Bestimmungen betroffen ist.
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Besondere Bestimmungen. 41 Werkdienstwohnungen
(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihr bzw. ihm zugewie- sene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfor- dern. Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen.
(2) Bezieht die Mitarbeiterin als Inhaberin bzw. der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, so hat sie bzw. er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird.
(3) Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Über- gangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Mit- arbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hin- terbliebenen mit zu bemühen. § 42 Schutzkleidung Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und an- dere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. § 43 Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mit- arbeiterinnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienst- geberin Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstklei- dung Dienst- kleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienst- lichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.
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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien
Besondere Bestimmungen. 41 Werkdienstwohnungen
(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihr bzw. ihm zugewie- sene zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfor- dernerfordern. Im Übrigen Üb- rigen gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen.
(2) Bezieht die Mitarbeiterin als Inhaberin bzw. der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung Werk- dienstwohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, so hat sie bzw. er die anteiligen antei- ligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt ge- stellt wird.
(3) Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienst- wohnung Werkdienstwoh- nung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Über- gangszeit Übergangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Mit- arbeiterin Mitarbeiterin bzw. des MitarbeitersMit- arbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über WerkdienstwohnungenWerk- dienstwohnungen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung Unter- bringung der Hin- terbliebenen Hinterbliebenen mit zu bemühen. § 42 Schutzkleidung Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienstgeberin Dienstge- berin bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum Ei- gentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und an- dere andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss muß geeignet und ausreichend sein. § 43 Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mit- arbeiterinnen Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienst- geberin Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstklei- dung Dienstkleidung gelten KleidungsstückeKleidungs- stücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienst- lichen dienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.
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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien
Besondere Bestimmungen. 41 Werkdienstwohnungen
(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihr bzw. ihm zugewie- sene zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfor- dernerfordern. Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen.
(2) Bezieht die Mitarbeiterin als Inhaberin bzw. der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, so hat sie bzw. er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird.
(3) Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienst- wohnung Werkdienstwohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Über- gangszeit Übergangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner Ehemann oder den Kindern der Mit- arbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. Die Dienstgeberin bzw. der Der Dienstgeber ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hin- terbliebenen Hinterbliebenen mit zu bemühen. § 42 Schutzkleidung Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und an- dere andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. § 43 Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienst- geberin bzw. dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstklei- dung Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienst- lichen dienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.
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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien
Besondere Bestimmungen. 41 Werkdienstwohnungenfür den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rund- funkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kul- turellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfül- len. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkan- stalten haben in ihren Angeboten einen umfas- senden Überblick über das internationale, eu- ropäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu ge- ben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote ha- ben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Un- terhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilich- keit der Berichterstattung, die Meinungsviel- falt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zu- sammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öf- fentlich-rechtlichen Verträgen.
(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten sind mit der Erbringung von Dienstleistun- gen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte- resse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Ver- trages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ih- res Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstel- lung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Pro- duktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiter- verbreitung von Angeboten, Beschaffungswe- sen, Sendernetzbetrieb, informationstechni- sche und sonstige Infrastrukturen, Vereinheit- lichung von Geschäftsprozessen, Beitragsser- vice und allgemeine Verwaltung. Von der Be- trauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätig- keiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2.
(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rund- funks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann pro- grammbegleitend Druckwerke mit programm- bezogenem Inhalt anbieten.
(2) Rundfunkprogramme, die über unterschied- liche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot.
(1) Die Mitarbeiterin bzwin der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten ge- meinsam folgende Fernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fern- sehen (Das Erste)“,
2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der Mitarbeiter ist verpflichtetals Anlage beigefügten Kon- zepte, eine ihr bzw. ihm zugewie- sene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn und zwar die dienstlichen Verhältnisse es erfor- dern. Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über WerkdienstwohnungenProgramme
a) „tagesschau24“ und
b) „EinsFestival“.
(2) Bezieht Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlos- senen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veran- staltet:
1. die Mitarbeiterin als Inhaberin bzwDritten Fernsehprogramme einschließ- lich regionaler Auseinanderschaltungen, und zwar jeweils
a) des Bayerischen Rundfunks (BR),
b) des Hessischen Rundfunks (HR),
c) des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR),
d) des Norddeutschen Rundfunks (NDR),
e) von Radio Bremen (RB),
f) vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),
g) des Südwestrundfunks (SWR),
h) des Saarländischen Rundfunks (SR) und
i) des Westdeutschen Rundfunks (WDR),
2. der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, so hat sie bzw. er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wirddas Spartenprogramm „ARD-alpha“ mit dem Schwerpunkt Bildung vom BR.
(3) Beim Tode der Mitarbeiterin bzwDas ZDF veranstaltet folgende Fernsehpro- gramme:
1. des Mitarbeiters verbleiben die das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“,
2. zwei Programme als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Über- gangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Mit- arbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Kon- zepte, und zwar die Programme
a) „ZDFinfo“ und
b) „ZDFneo“.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veran- stalten gemeinsam folgende Fernsehpro- gramme:
1. das Vollprogramm „3sat“ mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich- rechtlicher europäischer Veranstalter,
2. das Vollprogramm „arte - Der Europäische Kulturkanal“ unter Beteiligung öffentlich- rechtlicher europäischer Veranstalter,
3. das Spartenprogramm „PHOENIX - Der Er- eignis- und Dokumentationskanal“ und
4. das Spartenprogramm „KI.KA - Der Kinder- kanal“.
(5) Die analoge Verbreitung eines bislang aus- schließlich digital verbreiteten Programms ist unzulässig.
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hör- funkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit aus- gerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. Ausschließlich im Bereich Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe ei- nes nach § 32 durchgeführten Verfahrens zuläs- sig.
(2) Die Gesamtzahl der Dienstgeberin bzwterrestrisch verbreite- ten Hörfunkprogramme der in der ARD zusam- mengeschlossenen Landesrundfunkanstalten darf die Zahl der zum 1. April 2004 terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht über- steigen. Das Landesrecht kann vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt zusätzlich so viele digitale terrestrische Hörfunkpro- gramme veranstaltet, wie sie Länder versorgt. Das jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunk- programme, auch gegen ein Kooperationspro- gramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht er- höht. Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten ge- rechnet. Regionale Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben unberührt. Der Aus- tausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik ver- breitetes Programm ist nicht zulässig.
(3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kul- tur:
1. das Programm „Deutschlandfunk“,
2. das Programm „Deutschlandfunk Kultur“,
3. das in digitaler Technik verbreitete Pro- gramm „Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungenals Anlage beigefügten Kon- zepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. Die Dienstgeberin bzw2 des Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landes- rundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio,
4. der Dienstgeber ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hin- terbliebenen mit zu bemühen. § 42 Schutzkleidung Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und an- dere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. § 43 Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienst- geberin bzw. dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstklei- dung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung ausschließlich im dienst- lichen Interesse anstelle anderer Kleidung während Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Pro- grammen nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens.
(4) Die in der Arbeit getragen werden müssenARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutsch- landradio veröffentlichen in geeigneter Weise eine Auflistung der von allen Anstalten insge- samt veranstalteten Hörfunkprogramme.
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Samples: Medienstaatsvertrag
Besondere Bestimmungen. 41 Werkdienstwohnungen
(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihr bzw. ihm zugewie- sene Werkdienstwohnung zugewiesene Werk- dienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfor- dernerfordern. Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen.
(2) Bezieht die Mitarbeiterin als Inhaberin bzw. der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung Werkdienstwoh- nung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, so hat sie bzw. er die anteiligen Gestehungskosten Gestehungs- kosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird.
(3) Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Werkdienstwohnung Zu- gewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Über- gangszeit Übergangszeit bis zu sechs Monaten Mona- ten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner Ehemann oder den Kindern der Mit- arbeiterin Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. Die Dienstgeberin Dienstgebe- rin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hin- terbliebenen Hinterblie- benen mit zu bemühen. § 42 Schutzkleidung Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der DienststelleDienststel- le. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten be- stimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden Witte- rungsunbilden und an- dere andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen ge- tragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. § 43 Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mit- arbeiterinnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienst- geberin Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstklei- dung Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienst- lichen dienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen getra- gen werden müssen.
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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien
Besondere Bestimmungen. 41 Werkdienstwohnungenfür den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
(1) 1Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. 2Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. 3Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. 4Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. 5Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. 6Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen.
(4) 1Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. 2Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. 3Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2.
(1) 1Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. 2Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.
(2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot.
(1) Die Mitarbeiterin bzwin der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)“,
2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der Mitarbeiter ist verpflichtetals Anlage beigefügten Konzepte, eine ihr bzw. ihm zugewie- sene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn und zwar die dienstlichen Verhältnisse es erfor- dern. Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über WerkdienstwohnungenProgramme
a) „tagesschau24“ und
b) „EinsFestival“.
(2) Bezieht Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet:
1. die Mitarbeiterin als Inhaberin bzwDritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen, und zwar jeweils
a) des Bayerischen Rundfunks (BR),
b) des Hessischen Rundfunks (HR),
c) des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR),
d) des Norddeutschen Rundfunks (NDR),
e) von Radio Bremen (RB),
f) vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),
g) des Südwestrundfunks (SWR),
h) des Saarländischen Rundfunks (SR) und
i) des Westdeutschen Rundfunks (WDR),
2. der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, so hat sie bzw. er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wirddas Spartenprogramm „ARD-alpha“ mit dem Schwerpunkt Bildung vom BR.
(3) Beim Tode der Mitarbeiterin bzwDas ZDF veranstaltet folgende Fernsehprogramme:
1. des Mitarbeiters verbleiben die das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“,
2. zwei Programme als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Über- gangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Mit- arbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme
a) „ZDFinfo“ und
b) „ZDFneo“.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „3sat“ mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter,
2. das Vollprogramm „arte – Der Europäische Kulturkanal“ unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter,
3. das Spartenprogramm „PHOENIX – Der Ereignis- und Dokumentationskanal“ und
4. das Spartenprogramm „KI.KA – Der Kinderkanal“.
(5) Die analoge Verbreitung eines bislang ausschließlich digital verbreiteten Programms ist unzulässig.
(1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hörfunkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. 2Ausschließlich im Bereich Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens zulässig.
(2) 1Die Gesamtzahl der Dienstgeberin bzwterrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten darf die Zahl der zum 1. April 2004 terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht übersteigen. 2Das Landesrecht kann vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt zusätzlich so viele digitale terrestrische Hörfunkprogramme veranstaltet, wie sie Länder versorgt. 3Das jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationsprogramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht erhöht. 4Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten gerechnet. 5Regionale Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben unberührt. 6Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Programm ist nicht zulässig.
(3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur:
1. das Programm „Deutschlandfunk“,
2. das Programm „Deutschlandfunk Kultur“,
3. das in digitaler Technik verbreitete Programm „Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungenals Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. Die Dienstgeberin bzw2 des Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio,
4. der Dienstgeber ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hin- terbliebenen mit zu bemühen. § 42 Schutzkleidung Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und an- dere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. § 43 Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienst- geberin bzw. dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstklei- dung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung ausschließlich im dienst- lichen Interesse anstelle anderer Kleidung während Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens.
(4) Die in der Arbeit getragen werden müssenARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutschlandradio veröffentlichen in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder jährlich zum 1. Januar eine Auflistung der von allen Anstalten insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme.
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Samples: Medienstaatsvertrag (Mstv)
Besondere Bestimmungen. 41 Werkdienstwohnungen1 Die Renten werden – mit Ausnahme der in die Vorsorge des geschiedenen Ehegatten des Versicherten übertragenen lebenslangen Rente gemäss Abs. 5 – in Jahresbeträgen berechnet und den Bezugsberechtigten in monatlichen, auf ganze Franken aufgerundeten Raten vorschüssig ausbezahlt.
2 Der Rentenanspruch dauert bis zum Ende des Monats, in welchem der Be- zugsberechtigte stirbt oder in welchem die Rentenberechtigung gemäss den Bestimmungen dieses Reglements erlischt.
3 Die Vorsorgeeinrichtung richtet anstelle der Rente eine einmalige Kapitalab- findung aus, falls bei Rentenbeginn die Alters- oder Invalidenrente weniger als 10%, die Ehegattenrente oder Rente bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft weni- ger als 6%, die Waisenrente weniger als 2% der Mindestaltersrente der AHV be- trägt. Die Kapitalabfindung wird versicherungstechnisch nach den technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung berechnet. Mit ihrer Auszahlung erlöschen alle weiteren Ansprüche des Versicherten oder seiner Hinterlassenen an die Vor- sorgeeinrichtung.
4 Die Vorsorgeeinrichtung kann Rentenbezügern, die ihren Wohnsitz im Aus- land haben, die Versicherungsleistungen mit befreiender Wirkung auf ein Konto überweisen, das zugunsten des Berechtigten bei einer Bank in der Schweiz eröff- net wird. Auf deren Wunsch und Risiko können Zahlungen auch ins Ausland er- folgen.
5 Die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs bei Scheidung dem Ehegatten des Versicherten zugesprochene lebenslange Rente wird ihm an seine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung übertragen, sofern eine direkte Ausrichtung nicht möglich ist (1) Art. 31 Abs. 4). Die Mitarbeiterin Übertragung umfasst die für ein Kalenderjahr ge- schuldete Rente und wird jährlich bis zum 15. Dezember des betreffenden Jahres vorgenommen.
1 Ergeben bei Invalidität oder Tod eines Versicherten oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung zusammen mit andern anrechenbaren Einkünften für den Versicherten und seine Kinder mehr als 100% bzw. seine Hin- terlassenen mehr als 90% des mutmasslich entgangenen massgebenden Jah- reslohnes gemäss Art. 6 Abs. 2 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, sind die von der Mitarbeiter ist verpflichtetVorsorgeeinrichtung auszurichtenden Renten solange und soweit zu kürzen, eine ihr bzwbis die genannte Grenze nicht mehr überschritten wird. ihm zugewie- sene Werkdienstwohnung Für die Kapitalleistungen der Vorsorgeeinrichtung werden die Bestimmungen sinngemäss angewandt.
2 Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbe- stimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie:
a) Leistungen der AHV/IV (und/oder in- und ausländischer Sozialversicherun- gen) mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen;
b) Leistungen der Militärversicherung oder der obligatorischen Unfallversiche- rung;
c) Leistungen von anderen Versicherungen, deren Prämien die Firma mindes- tens zur Hälfte erbracht hat;
d) Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen und Freizügigkeitseinrichtungen. Bezügern von Invalidenleistungen werden überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen sowie allfälli- ge Leistungen der Arbeitslosenversicherung angerechnet, mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, welches während der Teilnahme an Massnahmen zur Wie- dereingliederung nach Art. 8a IVG erzielt wird. Bei der Bestimmung des zumut- barerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens wird grundsätzlich auf das Invalideneinkommen gemäss IV-Entscheid abgestellt. Eine Anpassung des anre- chenbaren Betrages erfolgt bei Revisionen durch die IV. Einmalige Kapitalleistungen werden dabei versicherungstechnisch nach den technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung in Renten umgerechnet. Aus- genommen davon sind Genugtuungssummen und ähnliche Abfindungen. Nach Erreichen des AHV-Rentenalters gelten auch Altersleistungen in- und aus- ländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen als anrechenbare Einkünfte. Werden bei einer Scheidung für den Vorsorgeausgleich Vorsorgemittel des inva- liden Versicherten in Form einer hypothetischen Austrittsleistung entnommen (Art. 31 Abs. 2), so wird die sich daraus ergebende Anpassung der Invalidenren- te gemäss Art. 15 Abs. 9 bei der Berechnung einer allfälligen Kürzung der Invali- denrente des Versicherten weiterhin angerechnet. In jedem Fall werden aber mindestens diejenigen Leistungen erbracht, die ge- mäss BVG und dessen Anrechnungsregeln zu beziehenerbringen sind.
3 Die Rentenkürzung wird von der Vorsorgeeinrichtung periodisch überprüft.
4 Die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfor- dernAHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil die anspruchsberechtigte Person den Tod oder die Invalidität durch schweres Ver- schulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt. Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerun- gen oder -kürzungen der Abs. 2 und 3 die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über WerkdienstwohnungenUnfall- oder Militärversicherung auszugleichen.
(2) Bezieht 5 Ist die Mitarbeiterin als Inhaberin Übernahme von Renten durch die Unfall- beziehungsweise die Militär- versicherung oder die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG umstritten, so kann die anspruchsberechtigte Person eine Vorleistung der Vorsorgeeinrichtung verlangen. Ist beim Entstehen des Anspruches auf Hin-
6 Wird der Fall von einem anderen Versicherungsträger bzw. der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffeanderen Vorsorgeeinrichtung übernommen, so hat sie dieser bzw. er diese die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wirdVorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten.
(3) Beim Tode Art. 25 Die Vorsorgeeinrichtung kann vom Anwärter auf eine Hinterlassenen- oder Inva- lidenleistung verlangen, dass er ihr Forderungen, die ihm für den Schadenfall gegen haftpflichtige Dritte zustehen, bis zur Höhe ihrer Leistungspflicht abtritt. Sie kann das Erbringen ihrer Leistungen aufschieben, bis die Abtretung erfolgt ist.
Art. 26 Von der Mitarbeiterin bzwFirma an die Stiftung abgetretene Forderungen gegenüber einem Versi- cherten oder Rentner dürfen nicht mit Leistungen der Vorsorgeeinrichtung ver- rechnet werden. des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Über- gangszeit bis zu sechs Monaten Ausgenommen sind vom Versicherten geschuldete Beiträge.
1 Die Leistungen der Ehefrau bzw. dem EhemannVorsorgeeinrichtung sind, soweit gesetzlich zulässig, der eingetragenen Lebenspartnerin bzwZwangsvollstreckung entzogen. Der Anspruch auf Leistungen der Vorsorge- einrichtung kann, vorbehältlich Art. 30, vor deren Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Zuwiderlaufende Abmachungen sind ungültig.
2 Unrechtmässig bezogene Leistungen der Vorsorgeeinrichtung müssen zu- rückerstattet werden oder werden mit den künftigen Leistungsansprüchen ge- genüber der Vorsorgeeinrichtung verrechnet.
1 Jeder Versicherte erhält jährlich einen Vorsorgeausweis, aus dem eingetragenen Lebenspartner das Al- tersguthaben, der versicherte Lohn, die Beiträge, die versicherten Leistungen sowie die Austrittsleistung ersichtlich sind. Die Vorsorgeeinrichtung informiert die Versicherten jährlich in geeigneter Form über ihre Organisation und Finanzierung sowie über die Mitglieder des Stiftungsrates. Die Versicherten erhalten jährlich einen Kurzbericht und auf Anfrage einen Jahresbericht inklusive Jahresrechnung.
2 Im Zeitpunkt der Heirat wird dem Versicherten seine Austrittsleistung mitge- teilt.
3 Im Falle der Ehescheidung wird dem Versicherten oder den Kindern dem Scheidungsge- richt auf Verlangen Auskunft über die Höhe der Mit- arbeiterin bzw. des MitarbeitersGuthaben, die für die Berech- nung der Kinderzuschlag bezogen worden istzu teilenden Austrittsleistung massgebend sind, nach Maßgabe der im Bereich der Dienstgeberin bzw. sowie den Anteil des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hin- terbliebenen mit zu bemühen. § 42 Schutzkleidung Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und an- dere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. § 43 Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienst- geberin bzw. dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstklei- dung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienst- lichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssenobligatorischen Altersguthabens am gesamten Guthaben des Versicherten erteilt.
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Samples: Vorsorgereglement
Besondere Bestimmungen. 41 Werkdienstwohnungenfür den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Län- dern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhal- tung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unter- haltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Mei- nungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen.
(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienst- leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 47) auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tä- tigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2.
(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hör- funk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich- rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.
(2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich ver- breitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot.
(1) Die Mitarbeiterin bzwin der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)“,
2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der Mitarbeiter ist verpflichtetals Anlage beigefügten Konzepte, eine ihr bzw. ihm zugewie- sene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn und zwar die dienstlichen Verhältnisse es erfor- dern. Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über WerkdienstwohnungenProgramme
a) „tagesschau24“ und
b) „EinsFestival“.
(2) Bezieht Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusam- mengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet:
1. die Mitarbeiterin als Inhaberin bzwDritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen, und zwar jeweils
a) des Bayerischen Rundfunks (BR),
b) des Hessischen Rundfunks (HR),
c) des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR),
d) des Norddeutschen Rundfunks (NDR),
e) von Radio Bremen (RB),
f) vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),
g) des Südwestrundfunks (SWR),
h) des Saarländischen Rundfunks (SR) und
i) des Westdeutschen Rundfunks (WDR),
2. der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, so hat sie bzw. er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wirddas Spartenprogramm „ARD-alpha“ mit dem Schwerpunkt Bildung vom BR.
(3) Beim Tode der Mitarbeiterin bzwDas ZDF veranstaltet folgende Fernsehprogramme:
1. des Mitarbeiters verbleiben die das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“,
2. zwei Programme als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Über- gangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Mit- arbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme
a) „ZDFinfo“ und
b) „ZDFneo“.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „3sat“ mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich- rechtlicher europäischer Veranstalter,
2. das Vollprogramm „arte - Der Europäische Kulturkanal“ unter Beteiligung öffentlich- rechtlicher europäischer Veranstalter,
3. das Spartenprogramm „PHOENIX - Der Ereignis- und Dokumentationskanal“ und
4. das Spartenprogramm „KI.KA - Der Kinderkanal“.
(5) Die analoge Verbreitung eines bislang ausschließlich digital verbreiteten Pro- gramms ist unzulässig.
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hörfunkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit ausgerichtete Hörfunkpro- gramme finden nicht statt. Ausschließlich im Bereich Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens zulässig.
(2) Die Gesamtzahl der Dienstgeberin bzwterrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten darf die Zahl der zum 1. April 2004 ter- restrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht übersteigen. Das Landesrecht kann vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt zusätzlich so viele digitale terrest- rische Hörfunkprogramme veranstaltet wie sie Länder versorgt. Das jeweilige Landes- recht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationsprogramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht erhöht. Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten gerechnet. Regionale Auseinanderschal- tungen von Programmen bleiben unberührt. Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Programm ist nicht zulässig.
(3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwer- punkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur:
1. das Programm „Deutschlandfunk“,
2. das Programm „Deutschlandfunk Kultur“,
3. das in digitaler Technik verbreitete Programm „Deutschlandfunk Nova“ nach Maß- gabe des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungenals Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Mög- lichkeiten nach § 5 Abs. Die Dienstgeberin bzw2 des Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD zu- sammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio,
4. der Dienstgeber ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hin- terbliebenen mit zu bemühen. § 42 Schutzkleidung Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und an- dere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. § 43 Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienst- geberin bzw. dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstklei- dung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung ausschließlich im dienst- lichen Interesse anstelle anderer Kleidung während Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in Nummer 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 32 durchge- führten Verfahrens.
(4) Die in der Arbeit getragen werden müssenARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutschlandradio veröffentlichen in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder jährlich, erstmals zum 1. Januar 2010, eine Auflistung der von allen Anstalten insge- samt veranstalteten Hörfunkprogramme.
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Samples: Staatsvertrag Zur Modernisierung Der Medienverordnung in Deutschland
Besondere Bestimmungen. 41 Werkdienstwohnungen23 Besondere Bestimmungen für Preselection-Leistungen
23.1 ecotel ermöglicht dem Auftraggeber im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten durch eine dauerhafte Voreinstellung im Netz des Anbieters des Teilnehmeranschlusses die Inanspruchnahme der nachfolgend genannten Verbindungen:
a. Verbindungen zu Anschlüssen, die über eine Orts- oder Landesvorwahl zu erreichen sind
b. Verbindungen zu Anschlüssen innerhalb des Ortsbereiches, in dem der Auftraggeber seinen Anschluss hat (1Ortsgespräche)
c. Verbindungen zu Anschlüssen von Mobilfunknetzen
d. Verbindungen zu bestimmten Dienstekennzahlen
23.2 Die Verbindungswünsche im ecotel-Festnetz Telefoniedienst werden im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten erstellt.
23.3 ecotel steht nicht dafür ein, dass die Anwahl internationaler Sonderrufnummern (geografische und nicht geografische) Die Mitarbeiterin bzwvon anderen Netzbetreibern, mit denen das von ecotel genutzte Voice-Netz zusammengeschaltet ist, jederzeit unterstützt wird. ecotel behält sich vor, unter Berücksichtigung der Mitarbeiter Interessen des Auftraggebers einzelne Zielrufnummern, Zielrufnummerngruppen oder Länderkennzahlen zu sperren. Eine Auflistung der jeweils gesperrten Nummer stellt ecotel dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung. Im Interesse des Auftraggeberschutzes stellt ecotel Verbindungen zu 0900er- Rufnummern bis zu einer max. Dauer von 60 Minuten her.
23.4 Durch technische Gegebenheiten der Telekommunikationsnetze anderer Anbieter können Übertragungsgeschwindigkeit und Verfügbarkeit von ISDN-Leistungsmerkmalen eingeschränkt sein.
23.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine ihr ecotel den Wechsel seines Anschlussanbieters oder die Kündigung seines Anschlusses unverzüglich mitzuteilen, damit die Inanspruchnahme der Verbindungen von ecotel sichergestellt bzw. ihm zugewie- sene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfor- dern. Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungenein Missbrauch verhindert werden kann.
(2) Bezieht die Mitarbeiterin als Inhaberin bzw. der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, so hat sie bzw. er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird.
(3) Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Über- gangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Mit- arbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber 23.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung einen etwaig bestehenden Preselection-Vertrag mit einem anderen Anbieter vor Inanspruchnahme der Hin- terbliebenen Preselection-Leistung von ecotel zu kündigen. Beauftragt und bevollmächtigt der Auftraggeber ecotel diese Kündigung für ihn gegenüber dem anderen Anbieter auszusprechen, so ist ecotel nur für die ordnungsgemäße und fristgerechte Übermittlung der Kündigungserklärung verantwortlich. ecotel ist nicht dafür verantwortlich, dass der andere Anbieter die Kündigung akzeptiert, umsetzt und insbesondere die Preselection durch ecotel ermöglicht. ecotel haftet insbesondere nicht für etwaige damit verbundene Verzögerungen bei der Bereitstellung ihrer Leistung
24.1 ecotel stellt im Rahmen ihrer bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten als Internetserviceprovider den Zugang zum öffentlichen Internet nach Maßgabe des Auftragsformulars bzw. Vertragsdokuments und der dazugehörigen Anlagen und dieser AGB zur Verfügung. ecotel stellt den Zugang zum öffentlichen Internet in der vereinbarten Zugangsvariante und mit zu bemühenden dort vereinbarten Leistungsmerkmalen her. § 42 Schutzkleidung Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder Die Übertragungsgeschwindigkeit ist von der Dienstgeberin vereinbarten technischen Ausführungsvariante/Kapazität abhängig. Die Leistung ist darauf beschränkt, für den Auftraggeber eine funktionstüchtige Schnittstelle zum öffentlichen Internet für die Übermittlung von Daten zum oder aus dem öffentlichen Internet herzustellen. Für die im öffentlichen Internet angebotenen Dienste und Inhalte ist ecotel deshalb nicht verantwortlich. ecotel hat auch keinen Einfluss auf die Übertragung der Daten im öffentlichen Internet selbst.
24.2 ecotel vermittelt dem Auftraggebern lediglich den Zugang zum öffentlichen Internet. Die dem Auftraggebern zugänglichen Inhalte im öffentlichen Internet werden von ecotel nicht überprüft, insbesondere auch nicht daraufhin, ob sie schadenstiftende Software (zum Beispiel Viren etc.) enthalten. Alle Inhalte, die der Auftraggeber im öffentlichen Internet abruft, sind soweit nicht im Einzelfall anderweitig gekennzeichnet, Fremdinhalte im Sinne von § 8 Telemediengesetz (TMG).
24.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, ecotel von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese wegen einer tatsächlichen oder vermeintlichen Rechtsverletzung durch vom Auftraggeber gespeicherte Daten bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und an- dere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssenauf dem ihm von ecotel zur Verfügung gestellten Speicherplatz gespeicherter Daten geltend machen. Die Schutzkleidung muss geeignet Freistellung umfasst auch die Kosten der etwaigen Rechtsverfolgung und ausreichend seinRechtsverteidigung.
24.4 ecotel weist daraufhin, dass die Übertragung von Daten über und der Abruf von Informationen aus dem Internet Gefahren für die Datensicherheit und Datenintegrität bergen. § 43 Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienst- geberin bzwecotel hat hierauf keinen Einfluss. dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstklei- dung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung Es liegt im dienst- lichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssenVerantwortungsbereich des Auftraggebers, seine Daten gegen diese Gefahren zu schützen. Durch geeignete Hard- und Softwarelösungen, wie z.B. Firewall und Virenscanner, lassen sich die Gefahren deutlich reduzieren. Derartige Produkte und Dienstleistungen können im einschlägigen Fachhandel erworben werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen