Common use of Besondere Bestimmungen Clause in Contracts

Besondere Bestimmungen. für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. (2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. (3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen. (4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservic e und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2. (1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich- rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten. (2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot. (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme: 1. das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)“, 2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme a) „tagesschau24“ und b) „EinsFestival“. (2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet: 1. die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltun gen, und zwar jeweils a) des Bayerischen Rundfunks (BR), b) des Hessischen Rundfunks (HR), c) des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR), d) des Norddeutschen Rundfunks (NDR), e) von Radio Bremen (RB), f) vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), g) des Südwestrundfunks (SWR), h) des Saarländischen Rundfunks (SR) und i) des Westdeutschen Rundfunks (WDR), 2. das Spartenprogramm „ARD-alpha“ mit dem Schwerpunkt Bildung vom BR. (3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehprogramme: 1. das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“, 2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme a) „ZDFinfo“ und b) „ZDFneo“. (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme: 1. das Vollprogramm „3sat“ mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich- rechtlicher europäischer Veranstalter, 2. das Vollprogramm „arte - Der Europäische Kulturkanal“ unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter, 3. das Spartenprogramm „PHOENIX - Der Ereignis- und Dokumentationskanal“ und 4. das Spartenprogramm „KI.KA - Der Kinderkanal“. (5) Die analoge Verbreitung eines bislang ausschließlich digital verbreiteten Programms ist unzulässig. (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hörfunkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens zulässig. (2) Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten darf die Zahl der zum 1. April 2004 terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht übersteigen. Das Landesrec ht kann vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt zusätzlich so viele digitale terrestrische Hörfunkprogramme veranstaltet, wie sie Länder versorgt. Das jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationsprogramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht erhöht. Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten gerechnet. Regionale Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben unberührt. Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Programm ist nicht zulässig. (3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur: 1. das Programm „Deutschlandfunk“, 2. das Programm „Deutschlandfunk Kultur“, 3. das in digitaler Technik verbreitete Programm „Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2 des Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio, 4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens. (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutschlandradio veröffentlichen in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder jährlich zum 1. Januar eine Auflistung der von allen Anstalten insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme.

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Samples: Staatsvertrag Zur Modernisierung Der Medienordnung in Deutschland

Besondere Bestimmungen. für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. (2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. (3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen. (4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservic e Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2. (1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich- öffentlich-rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten. (2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot. (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme: 1. das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)“, 2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme a) „tagesschau24“ und b) „EinsFestival“. (2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet: 1. die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltun genAuseinanderschaltungen, und zwar jeweils a) des Bayerischen Rundfunks (BR), b) des Hessischen Rundfunks (HR), c) des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR), d) des Norddeutschen Rundfunks (NDR), e) von Radio Bremen (RB), f) vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), g) des Südwestrundfunks (SWR), h) des Saarländischen Rundfunks (SR) und i) des Westdeutschen Rundfunks (WDR), 2. das Spartenprogramm „ARD-alpha“ mit dem Schwerpunkt Bildung vom BR. (3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehprogramme: 1. das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“, 2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme a) „ZDFinfo“ und b) „ZDFneo“. (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme: 1. das Vollprogramm „3sat“ mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich- öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter, 2. das Vollprogramm „arte - Der Europäische Kulturkanal“ unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter, 3. das Spartenprogramm „PHOENIX - Der Ereignis- und Dokumentationskanal“ und 4. das Spartenprogramm „KI.KA - Der Kinderkanal“. (5) Die analoge Verbreitung eines bislang ausschließlich digital verbreiteten Programms ist unzulässig. (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hörfunkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens zulässig. (2) Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten darf die Zahl der zum 1. April 2004 terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht übersteigen. Das Landesrec ht Landesrecht kann vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt zusätzlich so viele digitale terrestrische Hörfunkprogramme veranstaltet, wie sie Länder versorgt. Das jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationsprogramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht erhöht. Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten gerechnet. Regionale Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben unberührt. Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Programm ist nicht zulässig. (3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur: 1. das Programm „Deutschlandfunk“, 2. das Programm „Deutschlandfunk Kultur“, 3. das in digitaler Technik verbreitete Programm „Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2 des Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio, 4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens. (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutschlandradio veröffentlichen in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder jährlich zum 1. Januar geeigneter Weise eine Auflistung der von allen Anstalten insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme.

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Samples: Medienstaatsvertrag

Besondere Bestimmungen. für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. (2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. (3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen. (4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservic e Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2. (1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich- rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten. (2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot. (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme: 1. das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)“, 2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme a) „tagesschau24“ und b) „EinsFestival“. (2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet: 1. die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltun genAuseinanderschaltungen, und zwar jeweils a) des Bayerischen Rundfunks (BR), b) des Hessischen Rundfunks (HR), c) des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR), d) des Norddeutschen Rundfunks (NDR), e) von Radio Bremen (RB), f) vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), g) des Südwestrundfunks (SWR), h) des Saarländischen Rundfunks (SR) und i) des Westdeutschen Rundfunks (WDR), 2. das Spartenprogramm „ARD-alpha“ mit dem Schwerpunkt Bildung vom BR. (3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehprogramme: 1. das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“, 2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme a) „ZDFinfo“ und b) „ZDFneo“. (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme: 1. das Vollprogramm „3sat“ mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich- öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter, 2. das Vollprogramm „arte - Der Europäische Kulturkanal“ unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter, 3. das Spartenprogramm „PHOENIX - Der Ereignis- und Dokumentationskanal“ und 4. das Spartenprogramm „KI.KA - Der Kinderkanal“. (5) Die analoge Verbreitung eines bislang ausschließlich digital verbreiteten Programms ist unzulässig. (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hörfunkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens zulässig. (2) Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten darf die Zahl der zum 1. April 2004 terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht übersteigen. Das Landesrec ht Landesrecht kann vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt zusätzlich so viele digitale terrestrische Hörfunkprogramme veranstaltet, veranstaltet wie sie Länder versorgt. Das jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationsprogramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht erhöht. Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten gerechnet. Regionale Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben unberührt. Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Programm ist nicht zulässig. (3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur: 1. das Programm „Deutschlandfunk“, 2. das Programm „Deutschlandfunk Kultur“, 3. das in digitaler Technik verbreitete Programm „Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2 des Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio, 4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens. (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutschlandradio veröffentlichen in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder jährlich zum 1. Januar geeigneter Weise eine Auflistung der von allen Anstalten insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme.

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Samples: Medienstaatsvertrag

Besondere Bestimmungen. für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. (2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. (3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen. (4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, ProgrammrechteerwerbProgrammrechte- erwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservic e Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 40 Abs. Absatz 1 Satz 2. (1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich- rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten. (2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot. (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme: 1. das Vollprogramm "Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)", 2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme a) tagesschau24" und b) EinsFestival". (2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet: 1. die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltun genAuseinanderschaltungen, und zwar jeweils a) des Bayerischen Rundfunks (BR), b) des Hessischen Rundfunks (HR), c) des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR), d) des Norddeutschen Rundfunks (NDR), e) von Radio Bremen (RB), f) vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), g) des Südwestrundfunks (SWR), h) des Saarländischen Rundfunks (SR) und i) des Westdeutschen Rundfunks (WDR), 2. das Spartenprogramm "ARD-alpha" mit dem Schwerpunkt Bildung vom BR. (3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehprogramme: 1. das Vollprogramm "Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)", 2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme a) ZDFinfo" und b) ZDFneo". (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme: 1. das Vollprogramm "3sat" mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich- öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter, 2. das Vollprogramm "arte - Der Europäische Kulturkanal" unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter, 3. das Spartenprogramm "PHOENIX - Der Ereignis- und Dokumentationskanal" und 4. das Spartenprogramm "KI.KA - Der Kinderkanal". (5) Die analoge Verbreitung eines bislang ausschließlich digital verbreiteten Programms ist unzulässig. (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten Landesrund- funkanstalten veranstalten Hörfunkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme Hörfunkpro- gramme finden nicht statt. Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens zulässig. (2) Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme Hörfunk- programme der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten Landesrund- funkanstalten darf die Zahl der zum 1. April 2004 terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht übersteigen. Das Landesrec ht Landes- recht kann vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt zusätzlich so viele digitale terrestrische Hörfunkprogramme veranstaltet, wie sie Länder versorgt. Das jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationsprogramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht erhöht. Kooperationsprogramme Kooperations- programme werden jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten gerechnet. Regionale Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben unberührt. Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Programm ist nicht zulässig. (3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur: 1. das Programm "Deutschlandfunk", 2. das Programm "Deutschlandfunk Kultur", 3. das in digitaler Technik verbreitete Programm "Deutschlandfunk Nova" nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. Absatz 2 des Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio, 4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens. (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten Landesrundfunk- anstalten und das Deutschlandradio veröffentlichen in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder jährlich zum 1. Januar eine Auflistung der von allen Anstalten insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme.

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Besondere Bestimmungen. für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. (2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. (3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen. (4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservic e Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2. (1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich- öffentlich-rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten. (2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot. (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme: 1. das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)“, 2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme a) „tagesschau24“ und b) „EinsFestival“. (2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet: 1. die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltun genAuseinanderschaltungen, und zwar jeweils a) des Bayerischen Rundfunks (BR), b) des Hessischen Rundfunks (HR), c) des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR), d) des Norddeutschen Rundfunks (NDR), e) von Radio Bremen (RB), f) vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), g) des Südwestrundfunks (SWR), h) des Saarländischen Rundfunks (SR) und i) des Westdeutschen Rundfunks (WDR), 2. das Spartenprogramm „ARD-alpha“ mit dem Schwerpunkt Bildung vom BR. (3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehprogramme: 1. das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“, 2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme a) „ZDFinfo“ und b) „ZDFneo“. (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme: 1. das Vollprogramm „3sat“ mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich- öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter, 2. das Vollprogramm „arte - Der Europäische Kulturkanal“ unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter, 3. das Spartenprogramm „PHOENIX - Der Ereignis- und Dokumentationskanal“ und 4. das Spartenprogramm „KI.KA - Der Kinderkanal“. (5) Die analoge Verbreitung eines bislang ausschließlich digital verbreiteten Programms ist unzulässig. (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hörfunkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens zulässig. (2) Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten darf die Zahl der zum 1. April 2004 terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht übersteigen. Das Landesrec ht Landesrecht kann vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt zusätzlich so viele digitale terrestrische Hörfunkprogramme veranstaltet, wie sie Länder versorgt. Das jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationsprogramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht erhöht. Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten gerechnet. Regionale Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben unberührt. Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Programm ist nicht zulässig. (3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur: 1. das Programm „Deutschlandfunk“, 2. das Programm „Deutschlandfunk Kultur“, 3. das in digitaler Technik verbreitete Programm „Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2 des Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio, 4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens. (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutschlandradio veröffentlichen in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder jährlich zum 1. Januar eine Auflistung der von allen Anstalten insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme.

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Samples: Medienstaatsvertrag

Besondere Bestimmungen. für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. (2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. (3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen. (4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservic e Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2. (1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich- öffentlich-rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten. (2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot. (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme: 1. das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)“, 2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme a) „tagesschau24“ und b) „EinsFestival“. (2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet: 1. die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltun genAuseinanderschaltungen, und zwar jeweils a) des Bayerischen Rundfunks (BR), b) des Hessischen Rundfunks (HR), c) des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR), d) des Norddeutschen Rundfunks (NDR), e) von Radio Bremen (RB), f) vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), g) des Südwestrundfunks (SWR), h) des Saarländischen Rundfunks (SR) und i) des Westdeutschen Rundfunks (WDR), 2. das Spartenprogramm „ARD-alpha“ mit dem Schwerpunkt Bildung vom BR. (3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehprogramme: 1. das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“, 2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme a) „ZDFinfo“ und b) „ZDFneo“. (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme: 1. das Vollprogramm „3sat“ mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich- rechtlicher europäischer Veranstalter, 2. das Vollprogramm „arte - Der Europäische Kulturkanal“ unter Beteiligung öffentlich-öffentlich- rechtlicher europäischer Veranstalter, 3. das Spartenprogramm „PHOENIX - Der Ereignis- und Dokumentationskanal“ und 4. das Spartenprogramm „KI.KA - Der Kinderkanal“. (5) Die analoge Verbreitung eines bislang ausschließlich digital verbreiteten Programms ist unzulässig. (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hörfunkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens zulässig. (2) Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten darf die Zahl der zum 1. April 2004 terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht übersteigen. Das Landesrec ht Landesrecht kann vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt zusätzlich so viele digitale terrestrische Hörfunkprogramme veranstaltet, wie sie Länder versorgt. Das jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationsprogramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht erhöht. Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten gerechnet. Regionale Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben unberührt. Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Programm ist nicht zulässig. (3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur: 1. das Programm „Deutschlandfunk“, 2. das Programm „Deutschlandfunk Kultur“, 3. das in digitaler Technik verbreitete Programm „Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2 des Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio, 4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens. (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutschlandradio veröffentlichen in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder jährlich zum 1. Januar eine Auflistung der von allen Anstalten insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme.

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Besondere Bestimmungen. für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. (2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. (3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen. (4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservic e und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2. (1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich- rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten. (2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich zeitgleic h verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot. (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme: 1. das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)“, 2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme a) „tagesschau24“ und b) „EinsFestival“. (2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet: 1. die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltun gen, und zwar jeweils a) des Bayerischen Rundfunks (BR), b) des Hessischen Rundfunks (HR), c) des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR), d) des Norddeutschen Rundfunks (NDR), e) von Radio Bremen (RB), f) vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), g) des Südwestrundfunks (SWR), h) des Saarländischen Rundfunks (SR) und i) des Westdeutschen Rundfunks (WDR), 2. das Spartenprogramm „ARD-alpha“ mit dem Schwerpunkt Bildung vom BR. (3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehprogramme: 1. das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“, 2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme a) „ZDFinfo“ und b) „ZDFneo“. (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme: 1. das Vollprogramm „3sat“ mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich- rechtlicher europäischer Veranstalter, 2. das Vollprogramm „arte - Der Europäische Kulturkanal“ unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter, 3. das Spartenprogramm „PHOENIX - Der Ereignis- und Dokumentationskanal“ und 4. das Spartenprogramm „KI.KA - Der Kinderkanal“. (5) Die analoge Verbreitung eines bislang ausschließlich digital verbreiteten Programms ist unzulässig. (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hörfunkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens zulässig. (2) Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten darf die Zahl der zum 1. April 2004 terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht übersteigen. Das Landesrec ht kann vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt zusätzlich so viele digitale terrestrische Hörfunkprogramme veranstaltet, wie sie Länder versorgt. Das jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationsprogramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht erhöht. Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten gerechnet. Regionale Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben unberührt. Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Programm ist nicht zulässig. (3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur: 1. das Programm „DeutschlandfunkDeutschlandf unk“, 2. das Programm „Deutschlandfunk Kultur“, 3. das in digitaler Technik verbreitete Programm „Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2 des Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio, 4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens. (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutschlandradio veröffentlichen in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder jährlich zum 1. Januar eine Auflistung der von allen Anstalten insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme.

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Besondere Bestimmungen. für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. (2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. (3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen. (4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservic e Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2. (1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich- rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten. (2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot. (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme: 1. das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)“, 2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme a) „tagesschau24“ und b) „EinsFestival“. (2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet: 1. die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltun genAuseinanderschaltungen, und zwar jeweils a) des Bayerischen Rundfunks (BR), b) des Hessischen Rundfunks (HR), c) des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR), d) des Norddeutschen Rundfunks (NDR), e) von Radio Bremen (RB), f) vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), g) des Südwestrundfunks (SWR), h) des Saarländischen Rundfunks (SR) und i) des Westdeutschen Rundfunks (WDR), 2. das Spartenprogramm „ARD-alpha“ mit dem Schwerpunkt Bildung vom BR. (3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehprogramme: 1. das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“, 2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme a) „ZDFinfo“ und b) „ZDFneo“. (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme: 1. das Vollprogramm „3sat“ mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich- öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter, 2. das Vollprogramm „arte - Der Europäische Kulturkanal“ unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter, 3. das Spartenprogramm „PHOENIX - Der Ereignis- und Dokumentationskanal“ und 4. das Spartenprogramm „KI.KA - Der Kinderkanal“. (5) Die analoge Verbreitung eines bislang ausschließlich digital verbreiteten Programms ist unzulässig. (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hörfunkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens zulässig. (2) Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten darf die Zahl der zum 1. April 2004 terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht übersteigen. Das Landesrec ht Landesrecht kann vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt zusätzlich so viele digitale terrestrische Hörfunkprogramme veranstaltet, wie sie Länder versorgt. Das jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationsprogramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht erhöht. Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten gerechnet. Regionale Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben unberührt. Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Programm ist nicht zulässig. (3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur: 1. das Programm „Deutschlandfunk“, 2. das Programm „Deutschlandfunk Kultur“, 3. das in digitaler Technik verbreitete Programm „Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2 des Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio, 4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens. (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutschlandradio veröffentlichen in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder jährlich zum 1. Januar geeigneter Weise eine Auflistung der von allen Anstalten insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme.

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