Bestellabwicklung Musterklauseln

Bestellabwicklung. 2.1 Offerten, Bestellungen, Lieferbestätigungen und Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen von Eimermacher bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 2.2 Eimermacher ist berechtigt, ihre Bestellung unentgeltlich bis zum Vertragsschluss zu widerrufen. 2.3 Die Annahmebestätigung der Bestellung hat alle wesentlichen Bestelldaten zu enthalten, insbesondere die genaue Bezeichnung der bestellten Lieferungen und Leistungen, die Bestellnummer sowie Bestell- und Lieferdatum. Verzögerungen, die sich aus einem Verstoß des Lieferanten gegen diese Bestimmung ergeben, hat der Lieferant zu verantworten. 2.4 Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist Eimermacher an die Bestellung nur gebunden, sofern Eimermacher der Abweichung zugestimmt hat.
Bestellabwicklung. 4.1 Der AN hat die Möglichkeit vom AG zum Ende eines jeden Monats eine Vorschau der Bedarfsmengen für die folgenden sechs Monate erhalten. Diese Vorschau ist unverbindlich und dient dem AN lediglich zur Kapazitäts- und Geschäftsplanung. Der AN stellt sicher, dass Schwankungen von +/- 20% kurzfristig aufgefangen werden können. 4.2 Bestellungen und Lieferabrufe werden von AG schriftlich oder per DFÜ vorgenommen. Diese sind verbindlich, wenn der AN nicht innerhalb von 3 Tagen nach Zugang widerspricht. 4.3 Lieferzeiten werden immer produktspezifisch, einzelvertraglich festgelegt. 4.4 Teillieferungen sind nur nach schriftlicher Absprache mit dem Disponenten möglich. Erkennt der AN, dass die Einhaltung der verbindlichen Liefertermine gefährdet ist, muss er AG unverzüglich über den Zustand informieren. Diese Information muss folgende Angaben enthalten: Grund der Verzögerung, voraussichtliche Dauer der Verzögerung, verbindlicher Nachliefertermin und Abstellmaßnahmen des AN.
Bestellabwicklung. 2.1 Unsere Bestellungen beruhen auf einem Anbot des Auftragnehmers, das alle wesentlichen Details für die Leistungserbringung/Lieferung insbesondere Folgendes zu enthalten hat: − den genauen Leistungsumfang, − den Fixpreis, der unter anderem sämtliche Material- und Lohnkosten sowie alle Reisekosten und sonstige Nebenkosten des Auftragnehmers abdeckt. 2.2 Wir prüfen dieses Anbot und fordern gegebenenfalls erforderliche Änderungen und akzeptieren das entsprechend geänderte Anbot durch eine Bestellung ("Einzelvertrag"). 2.3 Etwaige Unter- oder Überschreitungen des vereinbarten Fixpreises liegen in der alleinigen Verantwortung des Auftragnehmers und daraus resultierende Beträge werden uns weder verrechnet noch rückvergütet.
Bestellabwicklung. SH POWER ist berechtigt, eine Bestellung ohne Anga- ben von Gründen abzulehnen oder die Annahme bzw. Ausführung von einer Vorauszahlung oder der Vorlage eines unwiderruflichen Akkreditivs oder anderen Sicher- heitsleistungen abhängig zu machen.
Bestellabwicklung. Die von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden im Rahmen der Vertragsabwicklung an das mit der Lieferung beauftragte Transportunternehmen weitergegeben, soweit dies zur Lieferung der Ware erforderlich ist. Wir geben Ihre Zahlungsdaten im Rahmen der Abwicklung von Zahlungen an das beauftragte Kreditinstitut weiter.
Bestellabwicklung. 2.1. Der Auftragnehmer wird nach Anfrage von ZETA bezüglich ei- ner bestimmten Lieferung oder Leistung ein möglichst detail- liertes Angebot binnen der von ZETA vorgegebenen Frist, oder für den Fall, dass ZETA keine solche Frist mitteilt, binnen ange- messener Frist an ZETA übermitteln. Dieses Angebot ist derart zu gestalten (insbesondere hinsichtlich Preis, Leistungsum- fang, Leistungszeit), dass auf dessen Basis von ZETA eine Ein- zelbestellung erstellt werden kann. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ein Vertrag über die in der jeweiligen Einzelbestellung definierten Leistungen aus- schließlich durch eine schriftliche Einzelbestellung durch ZETA und deren unveränderte Bestätigung durch den Auftragneh- mer zustande kommt und eine Leistungsverpflichtung des Auf- tragnehmers ausgelöst wird. Der Auftragnehmer wird daher zur Bestätigung der in der Einzelbestellung definierten Leistun- gen sowie als Zeichen der Annahme die Einzelbestellung ge- genzeichnen und ohne inhaltliche Änderungen an ZETA retour- nieren. 2.2. Erfolgt die Bestätigung der in der Einzelbestellung definierten Leistungen nicht innerhalb der in der Einzelbestellung genann- ten Frist, so ist ZETA nach Fristablauf nicht mehr an die die Ein- zelbestellung gebunden. Eine Bestätigung, die nach dieser Frist bei ZETA eingeht, stellt lediglich ein (neues) Angebot des Auftragnehmers dar, welches wiederum von ZETA durch schriftliche Bestätigung angenommen werden kann. 2.3. Bis zum Ablauf der in 2.2. genannten Frist bzw. bis zum tatsäch- lichen Zugang der Bestätigung gemäß 2.1. ist ZETA berechtigt, die Einzelbestellung ohne Angabe von Gründen und kostenfrei zurückzuziehen bzw. inhaltlich zu ändern. Eine inhaltlich geän- derte Einzelbestellung gilt als neue Einzelbestellung gemäß 2.1., verbunden mit neuerlichem Fristenlauf gemäß 2.2. 2.4. Diese AEB gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen von ZETA, die mit einer Einzelbestellung gemäß 2.1. in Zusammen- hang stehen, selbst wenn im Einzelfall nicht auf sie Bezug ge- nommen wird. 2.5. Jede Änderung der vereinbarten Leistungen bedarf der schrift- lichen Bestätigung durch ZETA.
Bestellabwicklung. Bestellungen von Produkten, die Microsoft über den MPSA bereitstellt, können bei Ihren gewählten Licensing Solution Partnern oder Microsoft-Vertriebsmitarbeiter aufgegeben werden. Der Preis und die Zahlungsbestimmungen für die beim Partner aufgegebenen Bestellungen werden im zwischen Ihnen und dem Partner geschlossenen Vertrag festgelegt. Wenn Sie Bestellungen aufgeben, müssen Sie alle Länder angeben, in denen Ihre Organisation die Produkte verwenden wird. Zum Zeitpunkt jeder Bestellung über Software Assurance oder Software-Abonnementlizenzen können Sie auswählen, ob die Laufzeit dieser Abonnements am Tag vor dem dritten Jahrestag Ihres Einkaufskontos oder am letzten Tag von 36 vollen Kalendermonaten endet. Diese Abonnements können entweder als Komplettzahlung zum Zeitpunkt der Bestellung oder im Voraus mit jährlichen Raten in Rechnung gestellt werden, die jährlich am Jahrestag des Einkaufskontos oder der Bestellung in Rechnung gestellt werden. Zum Zeitpunkt jeder Bestellung einer anfänglichen Laufzeit oder eines Verlängerungszeitraums für Onlinedienste- oder Paketabonnements können Sie auswählen, ob die Laufzeit dieser Abonnements am Tag vor dem nächsten, zweiten oder dritten Jahrestag Ihres Einkaufskontos oder am letzten Tag von 12, 24 bzw. 36 vollen Kalendermonaten endet. Weitere Bestellungen eines Abonnements dieses Produkts in diesem Zeitraum über dasselbe Einkaufskonto werden automatisch an das Enddatum des Zeitraums angepasst. Je nach ausgewähltem Produkt stellt Microsoft möglicherweise nur einige Optionen für die anfängliche Laufzeit oder den Verlängerungszeitraum eines Abonnements zur Verfügung. Bestellungen für Onlinedienste- oder Paketabonnements können entweder als Komplettzahlung zum Zeitpunkt der Bestellung oder im Voraus mit jährlichen Raten am Jahrestag des Einkaufskontos oder der Bestellung in Rechnung gestellt werden. Die Preise für weitere Bestellungen eines Abonnements sind dieselben wie für die Anfangsbestellung des Abonnements, sofern es nicht zum Zeitpunkt der Bestellung ein vorteilhafteres Angebot gibt. Übersteigt der Zeitraum des Abonnements ein Jahr, so gilt für die weiteren Bestellungen der aktuelle Preis zum Zeitpunkt der weiteren Bestellungen oder der Preis der Anfangsbestellung, wobei der vorteilhaftere Preis maßgeblich ist. Die Preise werden bei Verlängerung des Abonnementzeitraums zurückgesetzt. Neben den oben genannten Optionen sind Sie berechtigt, einige Onlinedienste als kurzfristiges Abonnement zu bestellen. Kurzfristige...
Bestellabwicklung. Der Fachhändler hat seine Bestellangaben sorgfältig zu prüfen. Elektronische Angebote und Preisangaben von Actebis sind freibleibend und unverbindlich. Mit Erhalt der elekt- ronischen Auftragsbestätigung durch Actebis kann der Fachhändler davon ausgehen, dass Actebis eine von ihm im Rahmen von Pegasos gesandte Bestellung erhalten hat und bearbeitet. Der Kaufvertrag kommt erst mit elektronischer bzw. schriftlicher Auf- tragsbestätigung von Actebis, spätestens mit Annahme der Lieferung durch den Fach- händler zustande. Im Falle der elektronischen Bestellung von Waren gilt der in der elekt- ronischen bzw. schriftlichen Bestätigung enthaltene Tagespreis, sowie andere Konditio- nen (Frachtkosten, Verpackungskosten, etc) von Actebis. Dem Fachhändler obliegt die tägliche Kontrolle von eintreffenden Auftragsbestätigungen und verpflichtet sich diese unverzüglich zu prüfen und ggf. zu widersprechen. Bei Lizenzbestellungen erhält der Fachhändler keine Bestätigung. Aus lizenzrechtlichen Gründen kann der Auftrag erst nach Zustimmung des jeweiligen Herstellers verbindlich angenommen werden, so dass der Kaufvertrag erst zu diesem Zeitpunkt bindend zustande kommt.

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  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken besteht von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Abs. 4 in Höhe der für die für diesen Vertrag vereinbarten Versicherungssumme. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Zusammenfassung Diese Zusammenfassung ist als Einleitung zu dem Prospekt zu verstehen. Der Anlageentscheid muss sich nicht auf die Zusammenfassung, sondern auf die Angaben des gesamten Prospekts stützen. Der jeweilige Emittent kann für den Inhalt der Zusammenfassung nur dann haftbar gemacht werden, wenn die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.