Common use of Bestellungen Clause in Contracts

Bestellungen. 1. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich erteilt werden. Mündliche Vereinbarungen – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen die- ser Einkaufsbedingungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber. 2. Kostenvoranschläge sind für den Zeitraum ihrer Gültigkeit eine verbindliche Grundlage für da- raus entstehende Bestellungen. Sie sind nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrück- lich etwas anderes vereinbart. 3. Vom Auftragnehmer im Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber verwendete Unterlagen müs- sen mindestens aufweisen: Bestellnummer, Kommissionsnummer, Werk, Empfangsstelle, vollständige Artikeltext/Objektbezeichnung, Mengen und Mengeneinheiten sowie USt-ID-Nr. (bei Einfuhr aus der EU).

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)

Bestellungen. 1. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich erteilt werden. Mündliche Vereinbarungen – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen die- ser dieser Einkaufsbedingungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber. 2. Kostenvoranschläge sind für den Zeitraum ihrer Gültigkeit eine verbindliche Grundlage für da- raus daraus entstehende Bestellungen. Sie sind nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrück- lich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. 3. Vom Auftragnehmer im Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber verwendete Unterlagen müs- sen müssen mindestens aufweisen: Bestellnummer, Kommissionsnummer, Werk, Empfangsstelle, vollständige Artikeltext/Objektbezeichnung, Mengen und Mengeneinheiten sowie UStUst-ID-Nr. (bei Einfuhr aus der EU).

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Samples: Einkaufsbedingungen

Bestellungen. 1. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich erteilt werden. Mündliche Mündli- che Vereinbarungen – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen die- ser Einkaufsbedingungen dieser Ein- kaufsbedingungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den AuftraggeberAuf- traggeber. 2. Kostenvoranschläge sind für den Zeitraum ihrer Gültigkeit eine verbindliche Grundlage für da- raus daraus entstehende Bestellungen. Sie sind nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrück- lich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. 3. Vom Auftragnehmer im Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber verwendete Unterlagen müs- sen müssen mindestens aufweisen: Bestellnummer, Kommissionsnummer, Werk, Empfangsstelle, vollständige vollstän- dige Artikeltext/Objektbezeichnung, Mengen und Mengeneinheiten sowie USt-ID-Nr. (bei Einfuhr aus der EU).

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)

Bestellungen. 1. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich erteilt werden. Mündliche Vereinbarungen – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen die- ser Einkaufsbedingungen dieser Einkaufsbe- dingungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber. 2. Kostenvoranschläge sind für den Zeitraum ihrer Gültigkeit eine verbindliche Grundlage für da- raus daraus entstehende Bestellungen. Sie sind nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrück- lich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. 3. Vom Auftragnehmer im Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber verwendete Unterlagen müs- sen müssen mindestens aufweisen: Bestellnummer, Kommissionsnummer, Werk, Empfangsstelle, vollständige Artikeltext/Objektbezeichnung, Mengen und Mengeneinheiten sowie USt-ID-Nr. (bei Einfuhr aus der EU).

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Samples: Einkaufsbedingungen

Bestellungen. 1. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich erteilt werden. Mündliche Vereinbarungen – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen die- ser Einkaufsbedingungen dieser Einkaufs- bedingungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber. 2. Kostenvoranschläge sind für den Zeitraum ihrer Gültigkeit eine verbindliche Grundlage für da- raus daraus entstehende Bestellungen. Sie sind nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrück- lich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. 3. Vom Auftragnehmer im Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber verwendete Unterlagen müs- sen müssen mindestens aufweisen: Bestellnummer, Kommissionsnummer, Werk, Empfangsstelle, vollständige Artikeltext/Artikeltext/ Objektbezeichnung, Mengen und Mengeneinheiten sowie UStUst-ID-Nr. (bei Einfuhr aus der EU).

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