Besteuerung der Aktionäre Musterklauseln

Besteuerung der Aktionäre. Die Aktionäre unterliegen im Großherzogtum Luxemburg keiner Kapitalertrag-, Einkommens- oder Erbschaftsteuer. Ausgenommen hiervon sind Aktionäre, die (i) in Luxemburg ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder eine ständige Niederlassung haben, (ii) nicht in Luxemburg wohnhaft sind, aber mehr als 10% der Aktien der Gesellschaft halten und die ihren gesamten Aktienbesitz oder einen Teil davon innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb veräußern sowie (iii) gewisse ehemalige Steuerpflichtige Luxemburgs, die mehr als 10% der Aktien der Gesellschaft besitzen. Die vorstehende Zusammenfassung beruht auf den derzeit geltenden Gesetzen und der derzeit geltenden Praxis im Großherzogtum Luxemburg und kann Änderungen erfahren. Für Aktionäre, die nicht in Luxemburg ansässig sind, bzw. dort keine Betriebsstätte unterhalten, gelten die jeweiligen nationalen Steuervorschriften. Der Anleger kann hinsichtlich der Zins- und Kapitalerträge einer individuellen Besteuerung unterliegen. Interessenten sollten sich über Gesetze und Verordnungen, die auf den Kauf, den Besitz und die Rücknahme von Aktien Anwendung finden, informieren und sich gegebenenfalls beraten lassen. Durch die als wesentlicher Bestandteil des Hiring Incentives to Restore Employment Act ("HIRE") durch die US-Regierung verabschiedeten FATCA-Bestimmungen wird ein neues Berichtsregime in Bezug auf bestimmte Einkünfte aus US-Quellen eingeführt, welches in Ausnahmefällen zum Einbehalt von Strafsteuern führen kann. Erfasst werden insbesondere Zinsen, Dividenden und Erlöse aus der Veräußerung von US-Vermögen, durch das US-Zins- und Dividendeneinkünfte generiert werden können (sogenannte "Withholdable Payments"). Nach den neuen Regelungen müssen die US-Steuerbehörden (IRS) grundsätzlich über die direkten oder indirekten Inhaber von Nicht-US-Konten und Nicht-US-Einheiten, informiert werden, um mögliche Beteiligungen bestimmter US-Anleger zu identifizieren. Eine Quellensteuer in Höhe von 30 Prozent muss einbehalten werden, wenn bestimmte Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist jeder Aktionär verpflichtet, -sofern dieser ein Registerkonto bei der Verwaltungsgesellschaft in Luxemburg unterhält, der Verwaltungsgesellschaft sämtliche Informationen, Erklärungen und Formulare, die die Verwaltungsgesellschaft in angemessener Weise anfordert, in der angeforderten Form (auch in Form elektronisch ausgestellter Bescheinigungen) zum jeweiligen Zeitpunkt zu übermitteln, um die Verwaltun...
Besteuerung der Aktionäre. Aktionäre unterliegen der Besteuerung insbesondere im Zusammenhang mit dem Halten von An- teilen (Besteuerung von Dividendeneinkünften), der Veräußerung von Anteilen (Besteuerung von Veräußerungsgewinnen) und der unentgeltlichen Übertragung von Anteilen (Erbschaft- und Schenkungsteuer).
Besteuerung der Aktionäre. 1. Nicht in Irland ansässige Personen
Besteuerung der Aktionäre. Aktionäre der Emittentin werden besteuert, wenn Sie Dividenden beziehen, Anteile veräußern oder unentgeltlich übertragen. Die Emittentin ist für das Einbehalten der Kapitalertragsteuer an der Quelle verantwortlich.

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