Einleitung. Die angebotenen Leistungen umfassen: • Mindestzugangspaket • Serviceeinrichtungen/-leistungen o Basisleistungen o Zusatzleistungen Serviceeinrichtungen und -leistungen (Nutzung von Verkehrsstationen, Nutzung von Abstell- und Manipulationsgleisen sowie sonstigen technischen Einrichtungen, Verschubleistungen) sind ein integraler Bestandteil der SNNB. Das Eisenbahnsystem ist wie alle Eisenbahninfrastrukturnetze bzw. technischen Systeme anfällig für Störungen und sonstige Unregelmäßigkeiten, die zu Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen führen können. Ausgleichsleistungen für Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen gewährt die Raaberbahn AG ausschließlich im Rahmen des Performance Regimes), wobei externe Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 8. RL 2012/34/EU, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (zB Streik, Verwaltungsformalitäten, äußere Einflüsse, wetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen, Verspätungen durch externe Ursachen im nachgelagerten Schienennetz und andere Ursachen) sowie sekundäre Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 9. RL 2012/34/EU, die weder dem Infrastrukturunternehmen noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (zB gefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken, Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zuges, Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zuges, Umlauf, Anschlüsse) keine Entgeltreduktionsansprüche gegen die Raaberbahn AG begründen. Wegeentgelte und die sonstigen Entgelte (Dienstleistungsentgelte) decken weder die Vollkosten für die jeweilige Nutzung der Eisenbahninfrastruktur bzw. Leistungserbringung noch enthalten diese Entgelte Wagnis- oder Gewinnzuschläge, daher gewährt die Raaberbahn AG im Sinne der leistungsabhängigen Entgeltregelung gemäß Anhang VI Nr 2 RL 2012/34/EU Entgeltreduktionen sowie Entschädigungen für Betriebsstörungen ausschließlich im Rahmen des Performance Regimes.
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Samples: Schienennetz Nutzungsbedingungen
Einleitung. Diese Allgemeinen Vermittlungsbedingungen werden Bestandteil des zwischen Ihnen (nachfolgend „Kunde“) und der als Reisevermittlerin handelnden Lidl Digital International GmbH & Co. KG, X-00000 Xxxxxxxxxx (nachfolgend „LDI“) zustande kommenden Geschäftsbesorgungsvertrags über die Vermittlung von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und/oder Einzelleistungen. Diese Allgemeinen Vermittlungsbedingungen gelten ausschließlich, wenn LDI als Vermittlerin von Angeboten anderer Reiseveranstalter handelt. Die angebotenen Leistungen umfassen: • Mindestzugangspaket • Serviceeinrichtungen/-leistungen o Basisleistungen o Zusatzleistungen Serviceeinrichtungen und -leistungen (Nutzung von Verkehrsstationen, Nutzung von Abstell- und Manipulationsgleisen sowie sonstigen technischen Einrichtungen, Verschubleistungen) sind ein integraler Bestandteil der SNNB. Das Eisenbahnsystem ist wie alle Eisenbahninfrastrukturnetze bzw. technischen Systeme anfällig für Störungen und sonstige Unregelmäßigkeiten, die zu Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen führen können. Ausgleichsleistungen für Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen gewährt die Raaberbahn AG ausschließlich jeweils anwendbaren Bedingungen werden Ihnen im Rahmen des Performance Regimes)Buchungsprozesses zur Verfügung gestellt. Über die Seite xxx.xxxx-xxxxxx.xx (nachfolgend "Website") werden Reiseleistungen wie Beförderungs-, wobei externe Ursachen iSd Anhang VI NrUnterkunfts- und sonstige touristische Leistungen (nachfolgend zusammenfassend „Touristikleistungen“) von verschiedenen Anbietern touristischer Leistungen und Reiseveranstaltern (nachfolgend „Anbieter“) angeboten. 2 lit c Z 8. RL 2012/34/EU, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (zB Streik, Verwaltungsformalitäten, äußere Einflüsse, wetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen, Verspätungen durch externe Ursachen im nachgelagerten Schienennetz und andere Ursachen) sowie sekundäre Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 9. RL 2012/34/EU, die weder dem Infrastrukturunternehmen noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (zB gefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken, Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zuges, Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zuges, Umlauf, Anschlüsse) keine Entgeltreduktionsansprüche gegen die Raaberbahn AG begründen. Wegeentgelte und die sonstigen Entgelte (Dienstleistungsentgelte) decken weder die Vollkosten für die jeweilige Nutzung der Eisenbahninfrastruktur bzw. Leistungserbringung noch enthalten diese Entgelte Wagnis- oder Gewinnzuschläge, daher gewährt die Raaberbahn AG im Sinne der leistungsabhängigen Entgeltregelung gemäß Anhang VI Nr 2 RL 2012/34/EU Entgeltreduktionen sowie Entschädigungen für Betriebsstörungen ausschließlich LDI tritt im Rahmen ihrer Tätigkeit als Vermittlerin im Namen und auf Rechnung der jeweiligen Anbieter von Touristikleistungen gegenüber dem Kunden auf. Reiseverträge werden in diesem Fall nicht zwischen Ihnen als Kunden und der LDI geschlossen. Sämtliche Reiseverträge kommen direkt zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Anbieter zustande. Dem vermittelten Vertrag über die Touristikleistung liegen regelmäßig allgemeine Geschäftsbedingungen des Performance RegimesAnbieters zu Grunde. Darin können insbesondere Zahlungsbedingungen, Bestimmungen über Fälligkeit, Haftung, Stornierung, Umbuchung und Rückzahlung sowie andere Beschränkungen und Obliegenheiten des Kunden geregelt sein. Die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter werden dem Kunden, auf der Website zur Einsichtnahme und zur Akzeptanz vor dem Abschluss der jeweiligen Buchung bereitgestellt.
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Samples: Vermittlungsbedingungen
Einleitung. Die angebotenen Leistungen umfassen: • Mindestzugangspaket • Serviceeinrichtungen/-leistungen o Basisleistungen o Zusatzleistungen Serviceeinrichtungen Kulturmanagement, also die Übernahme von Kernaufgaben im Bereich Führung, Planung, Organisation, Marketing und -leistungen (Nutzung von Verkehrsstationen, Nutzung von Abstell- und Manipulationsgleisen sowie sonstigen technischen Einrichtungen, Verschubleistungen) sind ein integraler Bestandteil der SNNB. Das Eisenbahnsystem ist wie alle Eisenbahninfrastrukturnetze Kontrolle eines Kulturbetriebs bzw. technischen Systeme anfällig eines Pro- jekts, entstand parallel zur Entwicklung von Kulturorganisationen (Theater, Museen, Konzerthäuser u. a.) im 18. und 19. Jahrhundert. Dies erfolgte bis Mitte des 20. Jahr- hunderts ausschließlich durch training-on-the-job. Formelle Ausbildungen für Störungen Kultur- management werden in den USA seit den 1960er-Jahren, im kontinentaleuropäischen Raum seit Mitte der 1970er-Jahre angeboten. In den 1980er- und sonstige Unregelmäßigkeitenfrühen 1990er-Jahren wurden Dachorganisationenl, diverse Netzwerke2 und einige Fachzeitschriften3 ge- gründet. Trotzdem ist Kulturmanagement nach wie vor ein junger Beruf, der sich erst in den letzten Dekaden zunehmend von negativen Konnotationen befreit hat und mitt- lerweile öffentliche Anerkennung genießt.4 Im folgenden Artikel möchten wir über eine Untersuchung berichten, die zu Abweichungen die berufliche Situation von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen führen könnenjungen KulturmanagerInnen in Österreich zum Thema hat. Ausgleichsleistungen für Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen gewährt die Raaberbahn AG ausschließlich Die Ausführungen basieren auf Datenmaterial, das im Rahmen Zuge mehrerer Befragungen zwischen 1999 und 2005 zusammengetragen wurde (siehe dazu Kap. 2 und 3). Diese Befragungen verfolgten anfangs (1999) ein konkretes Ziel, nämlich den Berufswerde- gang der AbsolventInnen des Performance RegimesInstituts für Kulturmanagement und Kulturwissenschaft (IKM) an der Universität für Musik und darstellende Kunst in Wien zu dokumen- tieren und Rückschlüsse auf die Gestaltung des Curriculums für das Aubaustudium Kulturmanagement zu ziehen. Bald erkannten wir zudem, dass die Beobachtung und Analyse einer neuen Berufsgruppe berufssoziologisch interessant sind, weil sie den Formationsprozess von Professionalität und die Durchsetzung von beruflichen Kom- petenzansprüchen aufzeigen. Erste Einsichten sind hier dokumentiert. Die Berufssituation von KulturmanagerInnen wird dabei zunächst im Kontext des gegenwärtigen Arbeitsmarkts für Kulturberufe in Österreich vorgestellt (Kap. 4). Die Arbeitsfelder und formalen Beschäftigungsbedingungen (Kap. 5), wobei externe Ursachen iSd Anhang VI NrAnforderun- gen (Kap. 2 lit c Z 8. RL 2012/34/EU, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (zB Streik, Verwaltungsformalitäten, äußere Einflüsse, wetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen, Verspätungen durch externe Ursachen im nachgelagerten Schienennetz und andere Ursachen6) sowie sekundäre Ursachen iSd Anhang VI Nrdie Einkommenssituation und Zufriedenheit mit dem Arbeitsplatz (Kap. 2 lit c Z 97) vermitteln ein konkretes Bild über die berufliche Lage der erfassten Personen. RL 2012/34/EUAnschließend wird dieser Ist-Zustand in Verbindung zu den dominanten Berufsbil- dern von Kulturmanagement gesetzt und diskutiert (Kap. 8–9).
l Zu nennen sind die US-amerikanische »Association of Arts Administration Educators« (AAAE, die weder dem Infrastrukturunternehmen noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (zB gefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken, Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zuges, Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zuges, Umlauf, Anschlüssexxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxx) keine Entgeltreduktionsansprüche gegen die Raaberbahn AG begründen. Wegeentgelte und die sonstigen Entgelte europäische Dachorganisation »European Network of Cultural Administration Training Centers« (Dienstleistungsentgelte) decken weder die Vollkosten für die jeweilige Nutzung der Eisenbahninfrastruktur bzw. Leistungserbringung noch enthalten diese Entgelte Wagnis- oder GewinnzuschlägeENCATC, daher gewährt die Raaberbahn AG im Sinne der leistungsabhängigen Entgeltregelung gemäß Anhang VI Nr 2 RL 2012/34/EU Entgeltreduktionen sowie Entschädigungen für Betriebsstörungen ausschließlich im Rahmen des Performance Regimesxxxx://xxx.xxxxxx.xxx).
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Samples: Research and Development
Einleitung. Die angebotenen Leistungen umfassen: • Mindestzugangspaket • Serviceeinrichtungen/-leistungen o Basisleistungen o Zusatzleistungen Serviceeinrichtungen Der Vorstand der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München (nachfolgend “Münchener Rück” oder “aufnehmende Gesellschaft”) und -leistungen der Verwaltungsrat (Nutzung von Verkehrsstationen, Nutzung von Abstell- und Manipulationsgleisen sowie sonstigen technischen Einrichtungen, Verschubleistungenconsiglio di amministrazione) sind ein integraler Bestandteil der SNNBMünchener Rück Italia S.p.A. (nachfolgend auch “Münchener Rück Italia” oder “übertragende Gesellschaft”) haben am 27. Das Eisenbahnsystem ist wie alle Eisenbahninfrastrukturnetze Xxxx bzw. technischen Systeme anfällig für Störungen und sonstige Unregelmäßigkeiten01. April 2008 den Entwurf eines Verschmelzungsplans aufgestellt. Der Verschmelzungsplan sieht vor, dass die zu Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen führen können. Ausgleichsleistungen für Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen gewährt die Raaberbahn AG ausschließlich Münchener Rück Italia im Rahmen des Performance Regimes)Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die Münchener Rück (als aufnehmenden Rechtsträger) verschmolzen wird. Mit Wirksamwerden der Verschmelzung, wobei externe Ursachen iSd Anhang VI Nrwird das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der Münchener Rück Italia auf die Münchener Rück übergehen. 2 lit c Z 8Folglich wird die Münchener Rück Italia erlöschen und die Münchener Rück das bisherige Geschäft der Münchener Rück Italia einer neugegründeten Auslandsniederlassung in Mailand (Italien) zuordnen. RL 2012/34/EU, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (zB Streik, Verwaltungsformalitäten, äußere Einflüsse, wetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen, Verspätungen durch externe Ursachen Die Verschmelzung wird mit Eintragung im nachgelagerten Schienennetz Handelsregister am Sitz der Münchener Rück wirksam; die Eintragung soll nicht vor dem 01. Januar 2009 erfolgen. Für Zwecke der Rechnungslegung erfolgt die Übernahme des Vermögens der Münchener Rück Italia mit Wirkung zum Beginn des 1. Januar 2009. Angesichts der Tatsache, dass die Münchener Rück 100% des Grundkapitals der Münchener Rück Italia hält, bedarf es keines Beschlusses der Gesellschafterversammlung der aufnehmenden Gesellschaft, sofern nicht Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, ein entsprechendes Beschlussverlangen stellen. Dagegen ist die Zustimmung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft erforderlich, da die Satzung der Münchener Rück Italia insofern keine Ausnahme zulässt. Bei vorliegendem Verschmelzungsbericht handelt es sich um den alleinigen Verschmelzungsbericht des Vorstands der Münchener Rück, der die Aktionäre, Gläubiger und andere UrsachenArbeitnehmer der Münchener Rück gemäß § 122e i.V.m. § 8 Abs. 1 des deutschen Umwandlungsgesetzes (UmwG) über die Verschmelzung der Münchener Rück Italia auf die Münchener Rück informiert. Dieser Verschmelzungsbericht stellt die beteiligten Unternehmen sowie sekundäre Ursachen iSd Anhang VI Nrdie wirtschaftlichen und strategischen Gründe der Verschmelzung dar. 2 lit c Z 9. RL 2012/34/EUEr dient der Erläuterung des Verschmelzungsplans und stellt die Durchführung der Verschmelzung sowie ihre bilanziellen, die weder dem Infrastrukturunternehmen noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (zB gefährliche Ereignisse, Unfälle rechtlichen und Risiken, Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zuges, Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zuges, Umlauf, Anschlüsse) keine Entgeltreduktionsansprüche gegen die Raaberbahn AG begründen. Wegeentgelte steuerlichen Folgen und die sonstigen Entgelte (Dienstleistungsentgelte) decken weder Auswirkungen auf die Vollkosten für die jeweilige Nutzung Arbeitnehmer und Gläubiger der Eisenbahninfrastruktur bzw. Leistungserbringung noch enthalten diese Entgelte Wagnis- oder Gewinnzuschläge, daher gewährt die Raaberbahn AG im Sinne an der leistungsabhängigen Entgeltregelung gemäß Anhang VI Nr 2 RL 2012/34/EU Entgeltreduktionen sowie Entschädigungen für Betriebsstörungen ausschließlich im Rahmen des Performance RegimesVerschmelzung beteiligten Gesellschaften dar.
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Samples: Merger Agreement
Einleitung. Ein Ziel des Aktionsplans Güterverkehr und Logistik ist die Verbesserung der Arbeits- und Ausbildungsbedingungen in der Güterverkehrs- und Logistikbranche. Im Rahmen der Umsetzung der Maßnahme 5 D werden dafür jährlich die Arbeitsbedingungen in Güter- verkehr und Logistik vom Bundesamt für Güterverkehr evaluiert. Die angebotenen Leistungen umfassenBerichte des Bun- desamtes sollen den Sozialpartnern eine belastbare und aktuelle Informationsgrundlage für die Diskussion über die Arbeitsbedingungen liefern. Die Evaluierung stellt in Abstim- mung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf insgesamt neun Berufsfelder ab, denen ein Großteil der Beschäftigten der Güterverkehrs- und Lo- gistikbranche zugeordnet werden kann. Folgende Berufsfelder werden im Einzelnen ana- lysiert: • Mindestzugangspaket • Serviceeinrichtungen/-leistungen o Basisleistungen o Zusatzleistungen Serviceeinrichtungen Fachlageristen, Fachkräfte für Lagerlogistik, Fachkräfte für Kurier-, Express- und -leistungen Postdienstleistungen, Kaufleute für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen, Kaufleute für Spedition und Logistikdienstleistung, Schifffahrtskaufleute, Kraftfahrzeugführer, Schienenfahrzeugführer und Binnenschiffer. Labour market Training situation Untersuchungs- gegenstand Abweichend von der bisherigen Praxis werden die neun Berufsfelder mit Beginn des Jahres 2014 nicht mehr in einem Gesamtbericht, sondern in mehreren Teilberichten ana- lysiert. Es wird jährlich ein Bericht zu den Arbeitsbedingungen der Kraftfahrzeugführer, Schienenfahrzeugführer und Binnenschiffer erstellt. Dieser Bericht wurde für das Jahr 2014 bereits im August veröffentlicht. Außerdem wird im zweijährigen Wechsel jeweils ein Bericht über die Berufsfelder der Fachlageristen, Fachkräfte für Lagerlogistik und Fachkräfte für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen sowie ein Bericht über die kaufmännischen Berufe (Nutzung von VerkehrsstationenKaufleute für Kurier-, Nutzung von Abstell- Express- und Manipulationsgleisen Postdienstleistungen, Kauf- leute für Spedition und Logistikdienstleistung, Schifffahrtskaufleute) erstellt. Der vorlie- gende Bericht bildet hierfür mit den kaufmännischen Berufen den Auftakt. Der vorliegende Bericht gliedert sich für alle drei beleuchteten Berufsfelder wie folgt: Zu Beginn findet jeweils eine Analyse der Beschäftigungsentwicklung und -struktur statt.2 Es folgt eine Untersuchung der Arbeitsbedingungen u.a. anhand des Arbeitsumfelds und der Arbeitsvergütung. Im Rahmen der anschließenden Beschreibung der Ausbildungssituati- on wird beispielsweise auf die Entwicklung der Ausbildungsverhältnisse, der Ausbil- dungsvergütung sowie sonstigen technischen Einrichtungendie Beschäftigungsaussichten der Auszubildenden eingegangen. Abschließend wird die aktuelle Entwicklung auf dem Stellenmarkt anhand der Daten der Bundesagentur für Arbeit beleuchtet. Die betrachteten Berufsordnungen schließen regelmäßig artverwandte Berufe zu einer Gruppe zusammen. Da eine ausführliche Beschreibung aller Einzelberufe nicht möglich ist, Verschubleistungen) beschränkt sich die Analyse der Arbeitsbedingungen exemplarisch auf die ausge- wählten Berufe innerhalb der jeweiligen Berufsordnungen. Basis der Auswahl sind ein integraler Bestandteil wei- testgehend die den Berufsordnungen zugrunde liegenden Ausbildungsberufe. In Teilen des Berichts hat sich im Vergleich zu früheren Publikationen das zugrunde lie- gende Datenmaterial aufgrund einer neuen Klassifikation der SNNBBerufe durch die Ar- beitsagentur (KldB 2010), die seit Januar 2011 Anwendung findet, verändert. Das Eisenbahnsystem ist wie alle Eisenbahninfrastrukturnetze Im Rahmen der neuen Klassifikation wurden Berufsgruppen im Vergleich zur vorher gültigen Klassifi- kation der Berufe (KldB 1998 bzw. technischen Systeme anfällig 1992) teilweise anders abgegrenzt, so dass sich die Grundgesamtheit einzelner Berufsgruppen geändert hat. Eine Vergleichbarkeit zwischen den Statistiken der früheren Berichte des Bundesamtes und den in diesem Bericht dar- gestellten Daten ist daher nicht immer gegeben. Die neue Klassifikation der Berufe ist in Teilen des Berichtes ursächlich für Störungen und sonstige Unregelmäßigkeiten, die zu Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen führen können. Ausgleichsleistungen für Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen gewährt die Raaberbahn AG ausschließlich vergleichsweise kurzen Zeitreihen – beispielswei- se im Rahmen des Performance Regimes), wobei externe Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 8. RL 2012/34/EU, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (zB Streik, Verwaltungsformalitäten, äußere Einflüsse, wetterbedingte Auswirkungen der Darstellung der Beschäftigtenzahlen und natürliche Ursachen, Verspätungen durch externe Ursachen im nachgelagerten Schienennetz und andere Ursachen) sowie sekundäre Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 9. RL 2012/34/EU, die weder dem Infrastrukturunternehmen noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (zB gefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken, Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zuges, Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zuges, Umlauf, Anschlüsse) keine Entgeltreduktionsansprüche gegen die Raaberbahn AG begründen. Wegeentgelte und die sonstigen Entgelte (Dienstleistungsentgelte) decken weder die Vollkosten für die jeweilige Nutzung der Eisenbahninfrastruktur bzw. Leistungserbringung noch enthalten diese Entgelte Wagnis- oder Gewinnzuschläge, daher gewährt die Raaberbahn AG im Sinne der leistungsabhängigen Entgeltregelung gemäß Anhang VI Nr 2 RL 2012/34/EU Entgeltreduktionen sowie Entschädigungen für Betriebsstörungen ausschließlich im Rahmen des Performance Regimesderen Struktur.
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Samples: Marktbeobachtung Güterverkehr
Einleitung. Die angebotenen Leistungen umfassenVielleicht liegt es einerseits in den Ursprüngen von Jazz als ‚Volks- musik‘, dass diese Stilistik nicht so sehr mit ökonomischen Ver- wertungsinteressen und somit auch Fragen an die wirtschaftliche Situation ihrer Akteure konfrontiert wird. Andererseits prägte auch die Etablierung international und national erfolgreicher Stars im Verlauf des 20. Jahrhunderts ein Künstler/-innenbild, nach dem man mit Jazzmusik reich und berühmt werden könne – wenn man sich nur entsprechend anstrengen würde. Dass Geld und Ruhm al- lerdings für manche – besser: • Mindestzugangspaket • Serviceeinrichtungen/-leistungen o Basisleistungen o Zusatzleistungen Serviceeinrichtungen und -leistungen die meisten – Jazzmusiker/-innen in Deutschland nicht die Regel sein würden, machten bereits Anfang der 1970er Jahre die Autoren des ‚Künstlerreports‘ mit dem Zitat eines damals 23-jährigen Musikers deutlich: Dieses Bild von prekären Jazzmusiker/-innen scheint sich auch Jahre später festgesetzt zu haben. Noch Ende der 1980er wird im ‚Handbuch der Musikerberufe‘ das finanzielle Potenzial des Berufs von Jazzmusiker/-innen so beschrieben: Eine klare Absage an die Karrierepläne professioneller Jazzmu- siker/-innen? Andererseits blüht doch gegenwärtig die kulturell vielfältige Jazzszene in Deutschland: Jazz wird an 18 staatlichen Musikhochschulen in Deutschland studiert (Nutzung von Verkehrsstationenvgl. Bundeskonferenz Jazz 2014), Nutzung von Abstell- und Manipulationsgleisen sowie sonstigen technischen Einrichtungenverschiedene Programme der Nachwuchsförderung sind etabliert, Verschubleistungen) sind ein integraler Bestandteil der SNNB. Das Eisenbahnsystem ist wie alle Eisenbahninfrastrukturnetze bzw. technischen Systeme anfällig für Störungen und sonstige Unregelmäßigkeitenan mehr als 700 Spielorten wird professionelle Jazzmusik aufgeführt1, die Bundesbeauftrage für Kultur und Medien vergibt jährlich den Spielstättenprogrammpreis auch an herausragende Jazzveranstalter/-innen und als wichtigste Konsequenz des bereits erwähnten Künstlerreports ist mit der Künstlersozialversicherung eine weltweit einmalige sozialpolitische Absicherung selbststän- diger Musiker/-innen gewährleistet. Welchen Einfluss haben diese kulturpolitischen Maßnahmen auf das Arbeitsleben von Jazzmusiker/-innen in Deutschland? Welche finan- ziellen Einnahmen können Jazzmusiker/-innen heute erwarten? Ist das immer wieder beschriebene ‚künstlerische Prekariat‘ Realität oder nur Gefühl? Die jazzstudie2016 liefert erstmals seit den 1970er Jahren belastbare Zahlen und qualifizierte Fakten zur ökonomischen Situation und zu Abweichungen den Arbeits- und Lebensbedingungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten Jazz- musiker/-innen in Deutschland. Anhand empirischer Daten werden Fragen zur Ausbildung, zu musikalischen und sonstigen Leistungen führen könnennicht-musikalischen berufspraktischen Tätigkeiten, zu dem erzielten Einkommen aus mu- sikalischer Praxis, Unterrichten und weiteren Jobs sowie zur sozialen Absicherung diskutiert. Ausgleichsleistungen für Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten Nach kurzen Anmerkungen zum wissenschaftlichen Forschungs- stand, zur Methodik und sonstigen Leistungen gewährt die Raaberbahn AG ausschließlich zur Forschungsperspektive der Studie folgt im Rahmen des Performance Regimes)Hauptteil die ausführliche Darstellung der empirischen Ergebnisse. Die Studie endet mit einer Diskussion möglicher kultur- politischer und kulturmanagerialer Konsequenzen. Diese Schluss- überlegungen haben keinesfalls den Anspruch auf Vollständigkeit. Vielmehr sollen sie als Anregungen für die unterschiedlichsten Akteure dienen, wobei externe Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 8. RL 2012/34/EU, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (zB Streik, Verwaltungsformalitäten, äußere Einflüsse, wetterbedingte Auswirkungen um daraus Strategien zu diskutieren und natürliche Ursachen, Verspätungen durch externe Ursachen Hand- lungsoptionen für eine zielgerichtete Förderpolitik im nachgelagerten Schienennetz und andere Ursachen) sowie sekundäre Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 9. RL 2012/34/EU, die weder dem Infrastrukturunternehmen noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (zB gefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken, Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zuges, Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zuges, Umlauf, Anschlüsse) keine Entgeltreduktionsansprüche gegen die Raaberbahn AG begründen. Wegeentgelte und die sonstigen Entgelte (Dienstleistungsentgelte) decken weder die Vollkosten für die jeweilige Nutzung der Eisenbahninfrastruktur bzw. Leistungserbringung noch enthalten diese Entgelte Wagnis- oder Gewinnzuschläge, daher gewährt die Raaberbahn AG im Sinne der leistungsabhängigen Entgeltregelung gemäß Anhang VI Nr 2 RL 2012/34/EU Entgeltreduktionen sowie Entschädigungen für Betriebsstörungen ausschließlich im Rahmen des Performance RegimesJazzbereich zu entwickeln.
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Samples: Research and Development
Einleitung. Die angebotenen Leistungen umfassenÖBB-Infrastruktur AG, als die von der Raaberbahn AG beauftragte Trassenzuweisungsstelle, hat die Zuweisung von Fahrwegkapazität an Fahrwegkapazitätsberechtigte unter angemessenen, nicht diskriminierenden und transparenten Bedingungen nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und einer möglichst effektiven Nutzung der Eisenbahninfrastruktur vorzunehmen (§ 63 Abs1 EisbG). Zur Sicherstellung einer möglichst effektiven Nutzung der Eisenbahninfrastruktur werden bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität nachstehende, international anerkannte Grundsätze angewendet: • Mindestzugangspaket Bündelung von Zugtrassen (mit ähnlichem Geschwindigkeitsniveau bzw. Haltemuster in zeitnaher Lage) als Mittel zur Erhöhung der Eisenbahninfrastrukturkapazität. • Serviceeinrichtungen/-leistungen o Basisleistungen o Zusatzleistungen Serviceeinrichtungen Harmonisierung von Fahrgeschwindigkeiten zur Erhöhung der Eisenbahninfrastrukturkapazität, z.B. durch Reservenbildung und/oder aufeinander abgestimmte Haltemuster. • Umsetzung von symmetrisch vertakteten Personenverkehren als Mittel zur Erhöhung der Eisenbahninfrastrukturkapazität im Sinne einer möglichst effektiven Nutzung der Eisenbahninfrastruktur. Dadurch sind auch die Vorteile eines sich regelmäßig wiederholenden Betriebsablaufes einschließlich zugehöriger Produktionspläne, gleichbleibende Symmetriepunkte (Knoten), Symmetriezeiten und -leistungen fahrtrichtungsbezogen idente Umsteigezeiten gegeben. Die Netzfahrplanerstellung erfolgt hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zugtrassen in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Zuweisungsstellen. Diese Zugtrassen werden soweit wie möglich im nachfolgenden Netzfahrplanerstellungsverfahren beibehalten, wobei den Fahrwegkapazitätserfordernissen grenzüberschreitender Güterverkehrsdienste Rechnung getragen wird (Nutzung §§ 63 Abs 2, 65 Abs 2 und 3 EisbG). Gemäß § 57c EisbG ist das mit dem Zugangsrecht zur Eisenbahninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen zwecks Erbringung von grenzüberschreitenden Personenverkehrsdiensten verbundene Recht eines im § 57 Abs 1 Z 2 EisbG angeführten Zugangsberechtigten, österreichische Verkehrsstationen zu bedienen, wie folgt ausgenommen oder eingeschränkt: Die Bedienung von Verkehrsstationen, Nutzung „die sich zwischen dem Ursprungs- und dem Zielort des grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes befinden und auf Eisenbahnen oder Teilen derselben liegen, auf denen die Erbringung von Abstell- und Manipulationsgleisen sowie sonstigen technischen Einrichtungen, Verschubleistungen) sind ein integraler Bestandteil der SNNB. Das Eisenbahnsystem ist wie alle Eisenbahninfrastrukturnetze bzw. technischen Systeme anfällig für Störungen und sonstige Unregelmäßigkeiten, die zu Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen führen können. Ausgleichsleistungen für Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen gewährt die Raaberbahn AG ausschließlich gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen des Performance Regimes), wobei externe Ursachen iSd Anhang VI Personenverkehr auf Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (Art 2 lit. I der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) erfolgt, ist insoweit ausgenommen oder eingeschränkt, als das wirtschaftliche Gleichgewicht eines solchen öffentlichen Dienstauftrages gefährdet wäre.“ (§ 57c Abs 1 EisbG) Die Ermittlung und Entscheidung, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages gefährdet wird, obliegt gemäß § 57c Abs 2 lit c Z 8. RL 2012/34/EU, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind EisbG der Schienen-Control Kommission (zB Streik, Verwaltungsformalitäten, äußere Einflüsse, wetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen, Verspätungen durch externe Ursachen im nachgelagerten Schienennetz und andere Ursachen) sowie sekundäre Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 9. RL 2012/34/EU, die weder dem Infrastrukturunternehmen noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (zB gefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken, Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zuges, Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zuges, Umlauf, Anschlüsse) keine Entgeltreduktionsansprüche gegen die Raaberbahn AG begründen. Wegeentgelte und die sonstigen Entgelte (Dienstleistungsentgelte) decken weder die Vollkosten für die jeweilige Nutzung der Eisenbahninfrastruktur bzw. Leistungserbringung noch enthalten diese Entgelte Wagnis- oder Gewinnzuschläge, daher gewährt die Raaberbahn AG im Sinne der leistungsabhängigen Entgeltregelung gemäß Anhang VI Nr 2 RL 2012/34/EU Entgeltreduktionen sowie Entschädigungen für Betriebsstörungen ausschließlich im Rahmen des Performance RegimesSCK).
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Samples: Schienennetz Nutzungsbedingungen
Einleitung. Vorstandsdoppelmandate tauchen primär im faktischen Konzern auf – und werfen gerade dort eine Vielzahl von Fragen auf. Die angebotenen Leistungen umfassen: • Mindestzugangspaket • Serviceeinrichtungen/-leistungen o Basisleistungen o Zusatzleistungen Serviceeinrichtungen Beantwor- tung dieser Fragen definiert den Handlungsspielraum für Aufsichtsrä- te und -leistungen Vorstände. Wird der Handlungsspielraum überschritten, kann dies zu einer zivil- und strafrechtlichen Haftung führen; in erster Linie für doppelt mandatierte Vorstandsmitglieder. Ein Vorstandsdoppel- mandat liegt vor, wenn dieselbe Person Mitglied des Vorstands ver- schiedener Aktiengesellschaften ist.1 Ein sog. faktischer Konzern ist ein Sammelbegriff für Zusammenfassungen von Unternehmen unter einheitlicher Leitung; es liegt gerade kein Beherrschungsvertrag oder eine Eingliederung vor.2 Unter einer einheitlichen Leitung versteht man eine auf das Gesamtinteresse der verbundenen Unternehmen ausgerichteten Zielkonzeption sowie deren Durchführung und Kon- trolle.3 Wie sich die einheitliche Leitung vollzieht, spielt keine Rolle. Ausreichend ist jede Form der Einflussnahme, gerade auch durch (Nutzung von Verkehrsstationendie hier behandelten) Doppelmandate oder andere personelle Ver- flechtungen, Nutzung von Abstell- und Manipulationsgleisen sowie sonstigen technischen Einrichtungengemeinsame Beratungen, Verschubleistungen) sind ein integraler Bestandteil der SNNBEmpfehlungen oder Zielvor- gaben. Das Eisenbahnsystem ist wie alle Eisenbahninfrastrukturnetze bzw. technischen Systeme anfällig für Störungen und sonstige UnregelmäßigkeitenEntscheidend ist, dass die Einflussnahme dem Zweck dient, die Zielkonzeption des Konzerns zu Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen führen könnenverwirklichen.4 Vorstandsdoppel- mandate bieten dem faktischen Konzern Vorteile. Ausgleichsleistungen für Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen gewährt die Raaberbahn AG ausschließlich Dabei geht es im Rahmen Wesentlichen um Möglichkeiten der Einflussnahme des Performance Regimes)herrschen- interessieren sich freilich insbesondere dann für eine solche wechselseitige (tatsächliche) Einflussnahme, wobei externe Ursachen iSd Anhang VI Nrwenn die Tochter- gesellschaft – etwa strategisch – besonders wichtig ist. 2 lit c Z 8. RL 2012/34/EU, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (zB Streik, Verwaltungsformalitäten, äußere Einflüsse, wetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen, Verspätungen durch externe Ursachen – Verringerung von Komplexität im nachgelagerten Schienennetz Konzern durch die Trennung von strategischer und andere Ursachen) sowie sekundäre Ursachen iSd Anhang VI Nroperativer Leitung durch Management- Holdings: Das operative Geschäft ist bei rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften angesiedelt. 2 lit c Z 9Der Vorstandsvorsitzende dieser Tochtergesellschaft ist zugleich Vorstandsmitglied in der Holding. RL 2012/34/EU, Auch hier geht es um die weder dem Infrastrukturunternehmen noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (zB gefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken, Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zuges, Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zuges, Umlauf, Anschlüsse) keine Entgeltreduktionsansprüche Möglichkeit der gegenseitigen Einflussnahme.7 Der BGH verbietet Vorstandsdoppelmandate nicht.8 Sie verstoßen auch nicht gegen die Raaberbahn AG begründen. Wegeentgelte und die sonstigen Entgelte (Dienstleistungsentgelte) decken weder die Vollkosten für die jeweilige Nutzung der Eisenbahninfrastruktur bzw. Leistungserbringung noch enthalten diese Entgelte Wagnis- oder GewinnzuschlägeEmpfehlungen des deutschen Corporate Gover- nance Kodex.9 Nachfolgend wird ausgeführt, daher gewährt die Raaberbahn AG was in Zusammenhang mit Vorstandsdoppelmandaten im Sinne faktischen Konzern zu beachten ist. Die in der leistungsabhängigen Entgeltregelung gemäß Anhang VI Nr 2 RL 2012/34/EU Entgeltreduktionen sowie Entschädigungen für Betriebsstörungen ausschließlich im Rahmen des Performance RegimesÜberschrift genannten Themenfelder werden nachein- ander abgehandelt.
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Samples: Vorstandsdoppelmandate
Einleitung. Die angebotenen Leistungen umfassen: • Mindestzugangspaket • Serviceeinrichtungen/-leistungen o Basisleistungen o Zusatzleistungen Serviceeinrichtungen und -leistungen Der vorliegende Landschaftspflegerische Begleitplan (Nutzung von Verkehrsstationen, Nutzung von Abstell- und Manipulationsgleisen sowie sonstigen technischen Einrichtungen, VerschubleistungenLBP) sind ein integraler ist Bestandteil der SNNBAn- tragsunterlagen für den wasserrechtlichen Bewilligungsantrag der Hamburger Was- serwerke GmbH (HWW) für das Wasserwerk Nordheide. Das Eisenbahnsystem Im Rahmen des Landschafts- pflegerischen Begleitplans wird insbesondere nach § 17 Abs. 4 BNatSchG die Ein- griffsregelung bearbeitet und in Text und Kartenanlagen dargestellt. Nach § 15 Abs. 1 BNatSchG ist wie alle Eisenbahninfrastrukturnetze bzwder Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidba- re Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (Vermeidungsgrund- satz). technischen Systeme anfällig für Störungen Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und sonstige Unregelmäßigkeitender Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen, § 15 Abs. 2 BNatSchG). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederher- gestellt oder neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 BNatSchG). Können unvermeidbare Beein- trächtigungen nicht in angemessener Frist ausgeglichen oder ersetzt werden und ge- hen die Belange der Allgemeinheit den Belangen des Naturschutzes und der Landes- pflege vor (§15 Abs. 5 BNatSchG), so hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten (§15 Abs. 6 BNatSchG). Ziel des Landschaftspflegerischen Begleitplans ist es insbesondere, die zu Abweichungen Belange von Natur und Landschaft gemäß den genannten rechtlichen Anforderungen in das Was- serrechtsverfahren einzubringen. Folgende Inhalte sind hierbei darzustellen: ▪ Beschreibung und Bewertung des Naturhaushaltes und der von der Maßnahme betroffenen Schutzgüter (kurze Zusammenfassung der Ergebnisse der Umweltver- träglichkeitsstudie), ▪ Darstellung von Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchti- gungen, ▪ Darstellung der verbleibenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen, ▪ Darstellung und Begründung der Maßnahmenkonzeption (Schutz-, Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen), ▪ Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich (Bilanzierung). Die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) zum Wasserrechtsantrag der HWW weist in einzelnen Aspekten einen modellhaften Charakter auf. Dies beinhaltet unter anderem, dass neben den Kompensationsmaßnahmen auch vorsorgliche Maßnahmen empfoh- len und von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen führen könnenHWW umgesetzt werden. Ausgleichsleistungen für Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen gewährt die Raaberbahn AG ausschließlich Auch diese vorsorglich durchgeführten Maßnahmen werden im Rahmen des Performance Regimes), wobei externe Ursachen iSd Anhang VI Nrvorliegenden LBP behandelt. 2 lit c Z 8Nähere Hinweise hierzu finden sich in Kapitel 3. RL 2012/34/EUDarüber hinaus werden in diesem Landschaftspflegerischen Begleitplan diejenigen Maßnahmen dargestellt, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind zur Sicherung des Zusammenhangs von FFH-Gebieten getroffen werden, deren Erhaltungsziele oder deren für den Schutzzweck maßgebli- chen Bestandteile durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden können (zB Streikvgl. § 34 Abs. 2, Verwaltungsformalitäten3, äußere Einflüsse, wetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen, Verspätungen durch externe Ursachen im nachgelagerten Schienennetz und andere Ursachen5 BNatSchG). Auch in der FFH-VP wird auf Anregung des Landkreises eine vorsorgeorientierte Betrachtungsweise (Vorsorgegrundsatz) sowie sekundäre Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 9. RL 2012/34/EUangewandt, die weder dem Infrastrukturunternehmen noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (zB gefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken, Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zuges, Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zuges, Umlauf, Anschlüsse) keine Entgeltreduktionsansprüche gegen die Raaberbahn AG begründen. Wegeentgelte und die sonstigen Entgelte (Dienstleistungsentgelte) decken weder die Vollkosten für die jeweilige Nutzung der Eisenbahninfrastruktur bzw. Leistungserbringung noch enthalten diese Entgelte Wagnis- oder Gewinnzuschläge, daher gewährt die Raaberbahn AG im Sinne der leistungsabhängigen Entgeltregelung gemäß Anhang VI Nr 2 RL 2012/34/EU Entgeltreduktionen sowie Entschädigungen für Betriebsstörungen ausschließlich im Rahmen des Performance Regimesin Kapitel 3 näher beschrieben wird.
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Samples: Landschaftspflegerischer Begleitplan
Einleitung. Schleswig-Holstein nimmt mit seinen windreichen Küstenregionen einen besonderen Stellenwert zum Gelingen der Energiewende in Deutschland ein. Mit der Netzent- wicklungsinitiative Schleswig-Holstein hat sich die Landesregierung Schleswig- Holstein im Jahr 2010 mit den Netzbetreibern und den betroffenen Kreisen zu einem gemeinsamen Netzausbaukonzept für Schleswig-Holstein verpflichtet. Der Bau der Westküstenleitung zwischen Brunsbüttel und Niebüll an der Westküste Schleswig- Holsteins (380-kV-Leitung) ist dabei eines der zentralen Projekte in Schleswig- Holstein und hat auch Eingang in das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) der Bun- desregierung gefunden. Daraus resultiert der vorrangige Bedarf für die Westküsten- leitung. Die angebotenen Leistungen umfassen: • Mindestzugangspaket • Serviceeinrichtungen/-leistungen o Basisleistungen o Zusatzleistungen Serviceeinrichtungen Landesregierung hat für die Westküstenleitung auf ein formales und -leistungen (Nutzung von Verkehrsstationen, Nutzung von Abstell- zeitintensi- ves Raumordnungsverfahren zu Gunsten eines innovativen Dialogverfahrens ver- zichtet und Manipulationsgleisen sowie sonstigen technischen Einrichtungen, Verschubleistungen) sind ein integraler Bestandteil der SNNB. Das Eisenbahnsystem ist wie alle Eisenbahninfrastrukturnetze bzw. technischen Systeme anfällig für Störungen und sonstige Unregelmäßigkeitenbeschlossen, die zu Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen führen können. Ausgleichsleistungen für Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen gewährt die Raaberbahn AG ausschließlich Berücksichtigung der raumordnerischen Belange im Rahmen des Performance Regimes), wobei externe Ursachen iSd Anhang VI NrPlanfeststellungsverfahrens zu prüfen. 2 lit c Z 8. RL 2012/34Das informelle Beteiligungsver- fahren/EU, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (zB Streik, Verwaltungsformalitäten, äußere Einflüsse, wetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen, Verspätungen durch externe Ursachen Dialogverfahren zur Westküstenleitung ist im nachgelagerten Schienennetz Oktober 2013 erfolgreich abge- schlossen worden. Im Anschluss an das informelle Dialogverfahren begann das for- melle Planfeststellungsverfahren. Die Westküstenleitung wird insgesamt in fünf Abschnitten geplant. Der erste Ab- schnitt der 380-kV-Westküstenleitung (Brunsbüttel – Süderdonn) befindet sich im Bau und andere Ursachensoll in Kürze fertiggestellt werden. Für den zweiten Abschnitt der Leitung (Süderdonn – Heide) sowie sekundäre Ursachen iSd Anhang VI Nrhat das Amt für Planfeststellung Energie (AfPE) am 30.05.2016 den Planfeststellungsbeschluss erlassen (Az.: AfPE L-667.02-PFV 380-kV-Ltg Sü- derdonn – Heide West). 2 lit c Z 9Für den dritten und vierten Abschnitt ist das Planfeststel- lungsverfahren weit vorangeschritten (s. Tabelle unter Punkt 2). RL 2012/34/EUDer fünfte Abschnitt (Klixbüll - Dänemark1) befindet sich noch im Planungsstadium. Vor diesem Hintergrund ist die Realisierungsvereinbarung zur Westküstenleitung aus dem Jahr 2013 fortzuschreiben, die weder dem Infrastrukturunternehmen noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (zB gefährliche Ereignisse, Unfälle insbesondere ist eine Anpassung der ursprünglich festgelegten Realisierungszeiträume vorzunehmen. Die bereits getroffenen Vereinba- rungen und Risiken, Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zuges, Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zuges, Umlauf, Anschlüsse) keine Entgeltreduktionsansprüche gegen die Raaberbahn AG begründen. Wegeentgelte und die sonstigen Entgelte (Dienstleistungsentgelte) decken weder die Vollkosten für die jeweilige Nutzung der Eisenbahninfrastruktur Regelungen bleiben zwischen den Beteiligten bestehen bzw. Leistungserbringung noch enthalten diese Entgelte Wagnis- oder Gewinnzuschläge, daher gewährt werden durch die Raaberbahn AG im Sinne vorliegende Vereinbarung ergänzt.
1 Das zuvor „Niebüll“ benannte Umspannwerk (UW) soll in der leistungsabhängigen Entgeltregelung gemäß Anhang VI Nr 2 RL 2012/34/EU Entgeltreduktionen sowie Entschädigungen für Betriebsstörungen ausschließlich im Rahmen des Performance RegimesGemeinde Klixbüll errichtet werden.
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Samples: Realisierungsvereinbarung
Einleitung. Die angebotenen Leistungen umfassen: • Mindestzugangspaket • Serviceeinrichtungen/-leistungen o Basisleistungen o Zusatzleistungen Serviceeinrichtungen externe Kontrolle der TGD-Geschäftsstellen (Tiergesundheitsdienst Burgenland, Gesundheitsdienst für Nutztiere für Kärnten, Tiergesundheitsdienst Niederösterreich, Tiergesundheitsdienst Oberöster- reich, Tiergesundheitsdienst Salzburg, Tiergesundheitsdienst Steiermark, Tiergesundheitsdienst Tirol, Tiergesundheitsdienst Vorarlberg und -leistungen Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung (Nutzung von VerkehrsstationenGeflügelgesund- heitsdienst)) sowie der Teilnehmer dieser Tiergesundheitsdienste ist gemäß § 17 Abs. 2 der Tier- gesundheitsdienst-Verordnung 2009, Nutzung von Abstell- BGBl II Nr. 434/2009 nach einheitlichen Prinzipien auf Grundlage eines risikobasierten Kontrollplans durch eine nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG 2012), BGBl. Nr. 28/2012, in der jeweils geltenden Fassung akkreditierten Stelle (in der Folge kurz Kontrollfirma ge- nannt), durchzuführen. Somit werden statistisch abgesicherte Aussagen in Bezug auf die kontrollierten Bereiche gewährleistet. Für die Durchführung der externen Kontrollen muss sichergestellt sein, dass die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften durch entsprechende Fachqualifikation der Kontroll- organe gewährleistet ist. Die vorliegende TGD-Kontrollvorschrift für die Durchführung der externen Kontrolle der Tiergesundheitsdienste der Länder einschließlich des Geflügelgesundheitsdienstes (TGD), ist das Ergebnis der Überarbeitung der TGD-Kontrollvorschrift ergänzte Version, Stand Februar 2010 (BMG-74200/0002-II/B/10/11), veröffentlicht in den Amtlichen Veterinärnachrichten 1/2011, die durch diese Kontrollvorschrift aufgehoben wird. Die Überarbeitung ist auf Grund geänderter Vorschriften und Manipulationsgleisen sowie sonstigen technischen EinrichtungenErkenntnissen aus den externen Kontrollen der Jahre 2010 bis 2013 notwendig geworden. Als fachliche und rechtliche Grundlage dient in der jeweils gültigen Fassung das Tierarzneimittelkont- rollgesetz, Verschubleistungen) sind BGBl. I Nr. 28/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2008, die Tiergesundheitsdienst- Verordnung 2009, BGBl. II Nr. 434/2009 und zugrundeliegende Kundmachungen, die Veterinär- Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 259/2010 einschließlich der Kundma- chungen gemäß § 2 Abs. 2 dieser Verordnung und die Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006. Gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes darf ein integraler Bestandteil Tierarzt bestimmte Tierarzneimit- tel an den Tierhalter abgeben. Eine der SNNBVoraussetzungen für dieses Vorgehensmodell ist, dass sowohl der Tierhalter als auch der Tierarzt Teilnehmer an einem Tiergesundheitsdienst gemäß § 7 Abs. 2 bis 3 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes sind. Um unter anderem den verantwortungsvollen Umgang des TGD-Tierhalters mit Tierarzneimitteln zu überwachen, ist der TGD-Betreuungstierarzt verpflichtet, ge- mäß Anhang 3 Z 7 der TGD-Verordnung Betriebserhebungen durchzuführen und die daraus resultie- renden Betriebserhebungsdeckblätter an die TGD-Geschäftsstelle zu übermitteln. Das Eisenbahnsystem ist wie alle Eisenbahninfrastrukturnetze Ziel gegenständ- licher TGD-Kontrollvorschrift besteht darin, österreichweit einheitliche externe Kontrollen zu ermögli- chen und die Einhaltung der Bestimmungen insbesondere im Bezug auf die Arzneimittelabgabe durch die TGD-Betreuungstierärzte einerseits und den Arzneimitteleinsatz durch die TGD-Tierhalter bzw. technischen Systeme anfällig für Störungen TGD-Arzneimittelanwender andererseits zu kontrollieren. Dieses System soll eine bestmögliche Betreuung von Tierbeständen unter Berücksichtigung der Mini- mierung des Einsatzes von Tierarzneimittel und sonstige Unregelmäßigkeitender haltungsbedingten Beeinträchtigung bei der tieri- schen Erzeugung, die zu Abweichungen von in der Tierärzte und tierhaltende Landwirte vertreten sind sowie eine höchstmögliche Arzneimittel- und damit Lebensmittelsicherheit garantieren. Das hier vorgestellte System der Arzneimittelabgabe, –anwendung – rücknahme und –überwachung lässt sich als Pyramide, wie folgt darstellen Die TGD-Kontrollvorschrift bezieht sich ausschließlich auf den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen führen können. Ausgleichsleistungen für Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen gewährt die Raaberbahn AG ausschließlich im Rahmen des Performance Regimes)Bereich externer Kontrollen, wobei externe Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 8. RL 2012/34/EU, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (zB Streik, Verwaltungsformalitäten, äußere Einflüsse, wetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen, Verspätungen durch externe Ursachen im nachgelagerten Schienennetz und andere Ursachen) sowie sekundäre Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 9. RL 2012/34/EU, die weder dem Infrastrukturunternehmen noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (zB gefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken, Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zuges, Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zuges, Umlauf, Anschlüsse) keine Entgeltreduktionsansprüche gegen die Raaberbahn AG begründen. Wegeentgelte und die sonstigen Entgelte (Dienstleistungsentgelte) decken weder die Vollkosten doch kann diese auch für die jeweilige Nutzung internen Kontrollen der Eisenbahninfrastruktur bzw. Leistungserbringung noch enthalten diese Entgelte Wagnis- oder Gewinnzuschläge, daher gewährt die Raaberbahn AG im Sinne der leistungsabhängigen Entgeltregelung gemäß Anhang VI Nr 2 RL 2012/34/EU Entgeltreduktionen sowie Entschädigungen TGD-Geschäftsstelle für Betriebsstörungen ausschließlich im Rahmen des Performance Regimes.ihre Vertragspartner (Tierärzte und Tierhalter) verwendet werden
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Samples: TGD Control Regulations
Einleitung. Die von der ÖBB-Infrastruktur AG angebotenen Leistungen umfassen: umfassen • Mindestzugangspaket • Serviceeinrichtungen/-leistungen o Basisleistungen o Zusatzleistungen Serviceeinrichtungen und -leistungen (Nutzung von Verkehrsstationen, Nutzung von Abstell- und Manipulationsgleisen sowie sonstigen technischen Einrichtungen, Verschubleistungen) sind ein integraler Bestandteil der SNNB. o Nebenleistungen Das Eisenbahnsystem ist wie alle Eisenbahninfrastrukturnetze bzw. technischen Systeme anfällig für Störungen Störun- gen und sonstige Unregelmäßigkeiten, die zu Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen führen können. Ausgleichsleistungen für Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen gewährt die Raaberbahn ÖBB-Infrastruktur AG ausschließlich im Rahmen des Performance RegimesRegimes (siehe Kapitel 5.7 bzw. 5.3.4.3 und 5.3.5), wobei externe Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 8. 8 RL (EU) 2012/34/EU, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (zB z.B. Streik, VerwaltungsformalitätenVerwaltungs- formalitäten, äußere Einflüsse, wetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen, Verspätungen durch externe Ursachen im nachgelagerten Schienennetz und andere Ursachen) sowie sekundäre Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 9. 9 RL (EU) 2012/34/EU, die weder dem Infrastrukturunternehmen noch dem Eisenbahnunternehmen Eisenbahnun- ternehmen zuzuschreiben sind (zB z.B. gefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken, Streckenbelegung wegen Verspätung desselben ZugesZugs, Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen ZugesZugs, Umlauf, Anschlüsse) keine Entgeltreduktionsansprüche gegen die Raaberbahn ), werden nicht der ÖBB-Infrastruktur AG begründenzugeschrieben. Wegeentgelte und die sonstigen sonstige Entgelte (Dienstleistungsentgelte) decken weder die Vollkosten für die jeweilige Nutzung der Eisenbahninfrastruktur bzw. Leistungserbringung noch enthalten diese Entgelte Wagnis- oder Gewinnzuschläge, daher gewährt die Raaberbahn ÖBB-Infrastruktur AG im Sinne der leistungsabhängigen Entgeltregelung Entgeltrege- lung gemäß Anhang VI Nr 2 RL 2012/34/EU (EU) 2012/34 Entgeltreduktionen sowie Entschädigungen für Betriebsstörungen Betriebsstörun- gen ausschließlich im Rahmen des Performance Regimes. In den folgenden Kapiteln werden die Entgelte und Leistungen des Mindestzugangspakets näher dargestellt.
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Samples: Schienennetz Nutzungsbedingungen
Einleitung. Die angebotenen eingeschlossenen Leistungen umfassenentnehmen Sie bitte dem Angebot. Wir berücksichtigen in unserem Angebot verfügbare Sonderangebote (z.B. Frühbucher, Langzeit etc.). Informationen zur Umbuchung/Stornierung einer Buchung finden Sie nach der Aufstellung der Leistungen im Angebot. Bitte beachten Sie die dort genannten zusätzlichen Hinweise. Versicherung Haftpflichtversicherung: • Mindestzugangspaket • Serviceeinrichtungen/-leistungen o Basisleistungen o Zusatzleistungen Serviceeinrichtungen Die gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung für das gemietete Fahrzeug sowie die gemietete Ausrüstung ist im Mietpreis eingeschlossen. Diese Deckung schützt den Mieter vor Ansprüchen Dritter bezüglich Personen- und -leistungen (Nutzung von VerkehrsstationenSachschäden. Deckungsgrenzen: Die Grenzen dieser Haftpflichtversicherung richten sich nach den Gesetzen zur finanziellen Haftung des Staates oder der Provinz, Nutzung von Abstell- und Manipulationsgleisen sowie sonstigen technischen Einrichtungen, Verschubleistungen) sind in der sich ein integraler Bestandteil der SNNBUnfall ereignet. Das Eisenbahnsystem bedeutet, dass die Deckungssumme variieren kann und dem von den örtlichen Gesetzen geforderten Mindestbetrag entspricht. Für Mieten mit Übernahme bis zum 31.01.2025 ist wie alle Eisenbahninfrastrukturnetze bzwaufterdem eine erweiterte Haftpflichtversicherung bis 500.000 USD eingeschlossen. technischen Systeme anfällig Zur Erhöhung der Deckung ist eine Zusatz- Haftpflichtversicherung der Allianz bis zu 2 Mio. Euro eingeschlossen für Störungen und sonstige UnregelmäßigkeitenAnsprüche, die zu Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen führen könnenüber die gesetzlich vorgeschriebene Deckungssumme hinausgehen. Ausgleichsleistungen Die Notwendigkeit zum Abschluss einer Zusatzversicherung vor Ort entfällt daher. Kaskoversicherung: Für Schäden am Mietfahrzeug ist für Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen gewährt die Raaberbahn AG ausschließlich alle Fahrzeuge eine CDW-Kaskoversicherung im Rahmen des Performance RegimesPreis eingeschlossen. Diese Versicherung begrenzt die Selbstbeteiligung auf USD 2.500,- pro Schadenfall. Versichert sind: Unfallschäden (auch auf Camping- und Parktplätzen sowie Tankstellen), wobei externe Ursachen iSd Anhang VI NrDiebstahl des Fahrzeugs, Feuer, Vandalismus, Schäden beim Rückwärtsfahren, Schäden am Unterboden oder Dachaufbau des Fahrzeugs, Schäden an den Rädern (Reifen und Felgen). 2 lit c Z 8. RL 2012/34/EUVersicherungsausschlüsse: Keine Versicherung greift bei: grob fahrlässig herbeigeführten Schäden, z.B. durch Missachtung der Mietbedingungen, Fahren unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss, Fahren in nicht erlaubten Fahrtgebieten / erlaubten Straften; Schäden durch Benutzung von einem nicht autorisierten Fahrer; Schäden durch falsche Betankung, falsche Nutzung der Kupplung, Schaltung und Handbremse; Schäden durch Nachlässigkeit, z.B. Missachtung von Fahrzeugabmessungen, Zuladungsbestimmungen, WArnanzeigen, durch vernachlässigte Kontrolle des Betriebszustands (Öl- und Wasserstand, Reifendruck etc.); Schäden durch Überschlagen des Fahrzeugs ohne Fremdeinwirkung; Wasserschäden Selbstbehaltausschlussversicherung: Bei der Buchungsoption BasisPLUS und Premium wird die Selbstbeteiligung bis zu 4.000 Euro nach Ihrer Rückkehr durch die HanseMerkur Reiseversicherung AG erstattet! Im Schadensfall müssen dazu vor Ort folgende Punkte eingehalten werden: umgehende Meldung an die Polizei und Erstellenlassen eines Polizeiberichtes, sofern ein Unfallgegner beteilig ist; umgehende Benachrichtigung des Vermieters; bei Fahrzeugrückgabe einen Schadensbericht von der Mietstation erstellen und unterschreiben lassen; eine Endabrechnung der Schadensabwicklung verlangen, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind aber ggfl. erst nach Ihrer Abreise erstellt werden kann. Bitte senden Sie die Unterlagen zur Erstattung der Selbstbeteiligung an die HanseMerkur Reiseversicherung, Abt. RLK/Leistung, Xxxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxx oder per Email an xxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxx.xx Die Unterlagen müssen vollständig sein, sonst ist eine Abwicklung nicht möglich: Schadens- und Polizeibericht, Kopie des Mietvertrages, Zahlungsnachweis der Kaution (zB StreikQuittung oder Belastungsnachweis der Kreditkarte), Verwaltungsformalitäten, äußere Einflüsse, wetterbedingte Auswirkungen Endabrechnung der Schadensabwicklung und natürliche Ursachen, Verspätungen durch externe Ursachen im nachgelagerten Schienennetz und andere Ursachen) sowie sekundäre Ursachen iSd Anhang VI NrReisebestätigung. 2 lit c Z 9. RL 2012/34/EUIn folgenden Fällen ist eine Erstattung der HanseMerkur jedoch ausgeschlossen: Schäden, die weder dem Infrastrukturunternehmen noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben durch Missachtung der Mietbedingungen entstehen; Schäden durch unsachgemäfte Behandlung; Schäden durch grob fahrlässiges Handeln; Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugschlüssels; Schäden an der Inneneinrichtung; Schäden an der Markise; Schäden an Küchengeräten, Multifunktionsgeräten, Navigationsgeräten; Schäden an Spezialaufbauten und Vorzelten; Privatgegenstände; Folgekosten, z.B. für Hotels, Telefon oder Abschleppen; Schäden, die von der Fahrzeugversicherung des Vermieters ausgeschlossen sind. Schadensmeldungen: Bei Unfällen, Problemen, Pannen oder technischen Schwierigkeiten sind (zB gefährliche EreignisseSie verpflichtet, Unfälle unverzüglich während der Geschäftszeiten, oder ansonsten innerhalb von 24 Stunden nach Schadenereignis den Vermieter zu benachrichtigen. Erfolgt diese Meldung nicht sofort und Risikenerhält der Vermieter nicht die Möglichkeit Abhilfe zu schaffen, Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zuges, Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zuges, Umlauf, Anschlüsse) keine Entgeltreduktionsansprüche gegen die Raaberbahn AG begründen. Wegeentgelte und die sonstigen Entgelte (Dienstleistungsentgelte) decken weder die Vollkosten für die jeweilige Nutzung der Eisenbahninfrastruktur bzw. Leistungserbringung noch enthalten diese Entgelte Wagnis- oder Gewinnzuschläge, daher gewährt die Raaberbahn AG im Sinne der leistungsabhängigen Entgeltregelung gemäß Anhang VI Nr 2 RL 2012/34/EU Entgeltreduktionen sowie Entschädigungen für Betriebsstörungen ausschließlich im Rahmen des Performance Regimesbesteht kein Anspruch auf eine eventuelle Entschädigung.
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Samples: Mietbedingungen
Einleitung. Die angebotenen Leistungen umfassen: • Mindestzugangspaket • Serviceeinrichtungen/-leistungen o Basisleistungen o Zusatzleistungen Serviceeinrichtungen nicht rechtsfähige Stiftung erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Viele Stifter haben in ihr die Möglichkeit erkannt, ihr stifterisches Engagement zu organisieren, ohne sich da- mit zugleich den Bindungen einer rechtsfähigen Stiftung zu unterwerfen. Die Anzahl der Neuerrichtungen von Treuhand- stiftungen steigt stetig, ihre Gesamtzahl wird auf das min- destens Dreifache der rechtsfähigen Stiftungen geschätzt. Die rechtlichen und -leistungen (Nutzung von Verkehrsstationensteuerlichen Rahmenbedingungen der Treuhandstiftung sind in der Praxis klar abgesteckt. Auf dieser Grundlage geht der folgende Beitrag der Frage nach, Nutzung von Abstell- welche Möglichkeiten die Treuhandstiftung bietet und Manipulationsgleisen sowie sonstigen technischen Einrichtungen, Verschubleistungen) sind ein integraler Bestandteil wo die Gren- zen ihrer Nutzbarkeit verlaufen. Als Prototyp der SNNBStiftung wird in Deutschland nach wie vor die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts angesehen. Das Eisenbahnsystem In der öffentlichen Wahrnehmung wird fast ausschließlich diese Organisationsform mit dem Begriff Stiftung verbun- den. Historisch betrachtet ist wie alle Eisenbahninfrastrukturnetze bzwdie Stiftung als eigenständige juristische Person aber erst seit etwa zweihundert Jahren in Folge des Rechtsfalls der Städel´schen Kunststiftung in Frankfurt anerkannt. technischen Systeme anfällig für Störungen und sonstige Unregelmäßigkeiten, Grundform der Stiftung ist vielmehr die zu Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen führen können. Ausgleichsleistungen für Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen gewährt die Raaberbahn AG ausschließlich Treuhandstiftung.1 Sie wurde bereits im Rahmen frühen Mittelalter in Form der Übertragung von Vermögen auf zunächst aus- schließlich kirchliche Xxxxxx geschaffen, um das Seelenheil des Performance Regimes)Stifters zu sichern. Im Zuge der Reformation verweltlichte das Stiftungswesen zunehmend, wobei externe Ursachen iSd Anhang VI Nrso dass später zunehmend die Städte oder der Staat die Funktion des Treuhänders über- nahmen. 2 lit c Z 8Was blieb, war der schwach ausgeprägte Schutz der Treuhandstiftung vor Übergriffen des Trägers. RL 2012/34/EUVon staat- licher Seite wurde etwa in Zeiten großer wirtschaftlicher Not insbesondere die Nützlichkeit von an die „tote Hand“ des Stifters gebundener Stiftungsvermögen hinterfragt. Kon- sequenterweise führte der Reichsdeputationshauptschluss 1803 zu einer weitgehenden Vernichtung der Stiftungen in Deutschland.2 Vor diesem Hintergrund waren die Bemühungen, der Stiftung als eigenständiger rechtlicher Person größere Unabhängigkeit zu verschaffen, für die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (zB StreikFortentwicklung des Stiftungswesens von großer Bedeutung. Diese vor allem von der Rechtswissen- schaft vorangetriebene Entwicklung führte schließlich dazu, Verwaltungsformalitäten, äußere Einflüsse, wetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen, Verspätungen durch externe Ursachen dass im nachgelagerten Schienennetz und andere Ursachen) sowie sekundäre Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 9. RL 2012/34/EU, die weder dem Infrastrukturunternehmen noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (zB gefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken, Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zuges, Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zuges, Umlauf, Anschlüsse) keine Entgeltreduktionsansprüche gegen die Raaberbahn AG begründen. Wegeentgelte und die sonstigen Entgelte (Dienstleistungsentgelte) decken weder die Vollkosten Bürgerlichen Gesetzbuch für die jeweilige Nutzung rechtsfähige Stiftung mit den §§ 80-88 BGB ein gesetzlicher Rahmen geschaffen wurde, der Eisenbahninfrastruktur bzwihre Anerkennung als selbstständige juristische Person beinhaltete. Leistungserbringung noch enthalten Von der Einbeziehung der Treuhandstiftung in diese Entgelte Wagnis- oder GewinnzuschlägeRe- gelungen hatte der Gesetzgeber bewusst abgesehen.3 Sie blieb unverändert als weitere Form der Stiftung bestehen. In jüngerer Zeit hat die Treuhandstiftung nicht zuletzt durch die Verbesserungen des Stiftungssteuerrechts in den Jahren 2001 und 2007 eine enorme Aufwertung erfahren. Die dort gewährten besonderen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten können sowohl Stifter einer rechtsfähig Stiftung als auch einer Treuhandstiftung nutzen.4 Die Folge war eine ausge- sprochen dynamische Entwicklung der Neuerrichtungen von Treuhandstiftungen. Insbesondere die zunächst vorgesehene Beschränkung des Stiftungshöchstbetrages auf Neugrün- dungen führte zur Errichtung vieler Treuhandstiftungen mit eigener Steuersubjektivität, daher gewährt da diese gegenüber bloßen Zustiftungen in das Vermögen bestehender rechtsfähiger Stiftungen bis 2007 bevorzugt waren. Auch der Bundesverband Deutscher Stiftungen hat dieser Entwicklung Rechnung getragen und jüngst seine „Grund- sätze Guter Verwaltung von Treuhandstiftungen“ verab- schiedet.5 Sie sollen zum einen eine Orientierungshilfe für Stifter bereitstellen, zum anderen ganz generell öffentliches Vertrauen in die Raaberbahn AG Tätigkeit der Treuhänder vermitteln. Zentraler Gesichtspunkt ist ein Faktor, der im Sinne Hinblick auf die Akzep- tanz der leistungsabhängigen Entgeltregelung gemäß Anhang VI Nr 2 RL 2012/34/EU Entgeltreduktionen sowie Entschädigungen für Betriebsstörungen ausschließlich Treuhandstiftung immer wieder bemängelt wird: die bislang noch vielfach fehlende Transparenz im Rahmen des Performance Regimes.Hinblick auf 1 Westebbe 1993, S. 23 f.
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Samples: Treuhandstiftung
Einleitung. Die angebotenen Leistungen umfassenProduktion von Elektro- und Elektronikgeräten ist einer der weltweit am schnellsten wachsenden Wirtschaftssektoren. Nach einer Statistik der GESELLSCHAFT FÜR UNTERHALTUNGS- UND KOMMUNIKATIONSELEKTRONIK (2005) geben die EuropäerInnen jährlich durchschnittlich € 240,– für TV-Geräte, Videorecorder und HiFi-Geräte aus. Diese Entwicklung führt zu einer beträchtlichen Zunahme des so genannten „Elektronikschrotts“ Dazu gehören im Wesentlichen alle Haushaltsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, der Büro-, Informations- und Kommunikationstechnik, Elektrowerkzeuge, Mess-, Steuerungs- und Regelungsanlagen, Spielzeuge, Uhren sowie Geräte der Bildaufzeichnung und -wiedergabe. 1.000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind; Elektro- und Elektronik-Altgeräte1: • Mindestzugangspaket • Serviceeinrichtungen/-leistungen o Basisleistungen o Zusatzleistungen Serviceeinrichtungen Elektro- und -leistungen Elektronikgeräte, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Produkts sind. In nahezu jedem österreichischen Haushalt finden sich Herd, Kühlschrank, Staubsauger, Fernsehapparat und Waschmaschine sowie gleich mehrere Geräte mit elektronischen Bauteilen. Eine Umfrage im Auftrag des UFH zeigt ebenfalls, dass bei rund einem Drittel der Befragten der Wunsch nach Austausch von alten EAG vorhanden ist. Wichtigste Argumente beim Kauf sind der Preis und einfache Bedienung, weniger die Markenqualität (Nutzung UFH-NEWS, 2004). XXXXXXX et al (1998) erhoben, basierend auf einem Sammelversuch, eine durchschnittliche Sammelmenge von Verkehrsstationen3,50 kg/EW*a in 36 Gemeinden in Salzburg (mit rd. 135.000 EW). In Bregenz (XXXXXXXX et al., Nutzung 1996) wurden die Sammelmengen pro Kopf und Jahr mit 4,6 kg und in Weiz (AMT DER STEIRISCHEN LANDESREGIERUNG, 1996) mit 3,0 kg erhoben. Die AutorInnen begründeten die unterschiedlichen Sammelmengen mit ländlichen und städtischen Strukturunterschieden, der gebührenpflichtigen Übernahmeregelungen für Bildschirmgeräte in den Salzburger Testgemeinden und der vergleichsweise intensiven Öffentlichkeitsarbeit in Bregenz. 1 ElektroAltGeräte (Abgekürzt EAG); in der EU-Richtlinie mit Waste of Electric and Electronic Equipment, (Abgekürzt WEEE). Gewerblicher Einsatz Privater Einsatz D (1999) CH (1999) A (1999) EU (2000) In den 1980er und 90er Jahren wurde Elektroschrott achtlos auf Deponien abgelagert oder landete in Müllverbrennungsanlagen. Diese Entsorgungspraxis entpuppte sich als großes Problem: Elektronikschrott enthält versch Bestandteile, darunter Problemstoffe wie Blei, Cadmium oder PCB (polychlorierte Biphenyle), die bei dieser Art Entsorgung schädliche Auswirkungen auf die Umwelt und den Menschen haben. Gleichzeitig gehen wertvolle Wertstoffe für nachfolgende Generationen verloren. Abgesehen von Abstell- der Verschwendung von Ressourcen ist auch die massive Umweltbeeinträchtigung durch den Ressourcenverbrauch bei der Produktherstellung bedenklich. So werden etwa für die Produktion eines 100 g leichten Mobiltelefons 15 kg verschiedenster Ressourcen verbraucht (XXXXXX et al., 2001). Seit das Problem des Elektronikschrotts zu Beginn der 90er Jahre erkannt wurde, wurden in zahlreichen Ländern Konzepte erstellt, um die Verwertung und Manipulationsgleisen sowie sonstigen technischen Einrichtungenumweltgerechte Entsorgung dieses Teils der Abfallströme zu gewährleisten. Die Europäische Union erkannte in diesem Bereich Handlungsbedarf und seit Anfang 2003 regelt die „EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ (im folgenden WEEE-RL) die Sammlung und Behandlung elektrischer und elektronischer Altgeräte. Wesentliche Punkte sind die kostenlose Rückgabemöglichkeit für Geräte aus privaten Haushalten und die Verpflichtung des Handels, Verschubleistungen) bei Neukauf ein Altgerät derselben Art oder Funktion kostenlos zurückzunehmen. HerstellerInnen und ImporteurInnen sind ein integraler Bestandteil nach dem Prinzip der SNNBProduzentInnenverantwortung für die umweltgerechte Behandlung der gesammelten EAG verantwortlich. Das Eisenbahnsystem Sammelziel von 4 kg/EW*a bis Ende 2006 zu erreichen erscheint bei der Tatsache, dass in Österreich jährlich rund 12 kg und in der BRD sogar über 20 kg Altgeräte pro Kopf anfallen, als sehr realistisch. Aus Umweltsicht ist wie alle Eisenbahninfrastrukturnetze diese Richtlinie somit eindeutig ein Schritt in die richtige Richtung. Für das Gesamtgebiet der EU-15 schätzte die damalige Umweltkommissarin Xxxxxx XXXXXXXX im Jahr 2002 ein Abfallaufkommen von rd. 14 kg/EW*a. Unbestritten ist die Notwendigkeit der getrennten Sammlung von EAG und deren stoffliche Wiederverwendung bzw. technischen Systeme anfällig für Störungen –verwertung. Der Rat und sonstige Unregelmäßigkeitendas Parlament der EU haben die rechtlichen Rahmenbedingungen dazu geschaffen. Inwieweit die Reparatur und sozioökonomische Faktoren bei der nationalen Umsetzung eine Rolle spielen wird, hängt von den gesetzgebenden Körperschaften der Länder ab. Für die nächsten zehn Jahre wird ein enormer Zuwachs an Elektronikschrott prognostiziert, so geht z. B. das deutsche Umweltbundesamt von einer Zunahme um bis zu 10 % jährlich in Deutschland aus, die zu Abweichungen Europäische Kommission von rund 5 % Wachstum in den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen führen könnenMitgliedstaaten. Ausgleichsleistungen für Abweichungen Durch immer kürzere Produktnutzungszyklen steigt die Menge an EAG, inklusive der damit verbundenen potentiell gefährlichen Inhaltstoffe stetig an (SALHOFER, 2004). Lag in den 1960er Jahren die Erstnutzung von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen gewährt die Raaberbahn AG ausschließlich Computern noch bei ca. zehn Jahren, beträgt sie heute im Rahmen des Performance Regimes)Durchschnitt vier Jahre und bei Trend-Produkten sogar weniger als zwei Jahre. Die neue Multifunktionalität, wobei externe Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 8. RL 2012/34/EU, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (zB Streik, Verwaltungsformalitäten, äußere Einflüsse, wetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen, Verspätungen durch externe Ursachen wie beispielsweise im nachgelagerten Schienennetz fotografierenden Mobiltelefon, trägt wesentlich dazu bei, dass permanent neue Produkte entwickelt und andere Ursachen) angeboten werden (PLADERER, 2005). Ein Ansatz zur Gegensteuerung ist die Entwicklung neuer Konsum- und Nutzungsmuster. Umweltentlastungspotentiale bieten in dieser Hinsicht ökologisch effiziente Dienstleistungen, so genannte „Eco-Services“ wie Leasing-, Miet-, Pooling- und Sharingsysteme in Verbindung mit Reparaturbetrieben und Secondhandhandel. Die Idee einer Mehrfachnutzung ist, nicht das Produkt selbst, sondern den Produktnutzen zu verkaufen. Produktkreisläufe könnten etabliert werden, wenn die Lebensdauer von Produkten verlängert bzw. Wiederverwendung und Recycling erleichtert würden. Gleichzeitig bieten Eco-Services wirtschaftliche Chancen, neue Geschäftsfelder zu erschließen, regionale Wertschöpfungsketten über die Produktion und den Vertrieb hinaus zu entwickeln und damit Arbeitsplätze zu sichern und neue zu schaffen (PLADERER, 2001). Die beschriebenen Umstände sowie sekundäre Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 9. RL 2012/34/EU, die weder dem Infrastrukturunternehmen noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (zB gefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken, Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zuges, Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zuges, Umlauf, Anschlüsse) keine Entgeltreduktionsansprüche gegen die Raaberbahn AG begründen. Wegeentgelte und die sonstigen Entgelte (Dienstleistungsentgelte) decken weder die Vollkosten regionalen Gegebenheiten im östlichen Niederösterreich mit den angrenzenden Gebieten bilden den Ausgangspunkt für die jeweilige Nutzung der Eisenbahninfrastruktur bzw. Leistungserbringung noch enthalten diese Entgelte Wagnis- oder Gewinnzuschläge, daher gewährt die Raaberbahn AG vorliegende Studie zum Themenkreis „Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Sinne der leistungsabhängigen Entgeltregelung gemäß Anhang VI Nr 2 RL 2012/34Raum Bruck/EU Entgeltreduktionen sowie Entschädigungen Leitha: Rahmenbedingungen für Betriebsstörungen ausschließlich einen grenzüberschreitenden sozioökonomischen Betrieb“, welche das Österreichische Ökologie-Institut im Rahmen Auftrag des Performance RegimesEnergiepark Bruck an der Leitha durchführte.
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Samples: Framework Agreement
Einleitung. Die angebotenen Leistungen umfassen: • Mindestzugangspaket • Serviceeinrichtungen/-leistungen o Basisleistungen o Zusatzleistungen Serviceeinrichtungen Pangea, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Busch SE (nachfolgend Busch SE und -leistungen (Nutzung von Verkehrsstationenzusammen mit ihren Tochterunternehmen, Nutzung von Abstell- und Manipulationsgleisen sowie sonstigen technischen Einrichtungen, Verschubleistungen) sind ein integraler Bestandteil der SNNB. Das Eisenbahnsystem ist wie alle Eisenbahninfrastrukturnetze bzw. technischen Systeme anfällig für Störungen und sonstige Unregelmäßigkeitenaber ohne die Pfeiffer Vacuum- Gruppe, die Busch-Gruppe), hält zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Ver- tragsberichts 6.187.436 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Pfeiffer Vacuum (nachfolgend die Pfeiffer Vacuum-Aktien). Dies entspricht einer Beteiligungsquote von rund 62,7% am in 9.867.659 Aktien eingeteilten Grundkapital von Pfeiffer Vacuum. Die Busch SE hält zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertragsbe- richts 94.637 Pfeiffer Vacuum-Aktien, was einer Beteiligungsquote von rund 0,96% am Grundkapital von Pfeiffer Vacuum entspricht. Zwischen der Busch SE und der Pfeiffer Vacuum besteht seit dem 20. Mai 2019 ein Konzernkoordinationsvertrag (Relationship Agreement), der die strategische Koope- ration zwischen Pfeiffer Vacuum und der Busch-Gruppe regelt. Am 6. November 2022 gab Xxxxxxxx Xxxxxx in einer Ad hoc-Mitteilung bekannt, dass sie ein Schrei- ben der Pangea erhalten habe, mit dem diese der Pfeiffer Vacuum mitteilte, unbe- dingt einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit Pfeiffer Vacuum als beherrschter und Pangea als herrschender und gewinnabführungsberechtigter Ge- sellschaft abschließen und deshalb kurzfristig in Verhandlungen dazu eintreten zu Abweichungen wollen. Auf gemeinsamen Antrag der Geschäftsführung von Pangea und des Vorstands von Pfeiffer Vacuum hat das Landgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 12. Dezember 2022 die I-Advise AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als sachverständige gemeinsame Prüferin (nachfolgend der Vertragsprüfer oder I- Advise) zur Prüfung des Vertrags ausgewählt und bestellt. Der Vertrag, der Gegenstand des vorliegenden gemeinsamen Vertragsberichts ist, wurde am 14. Xxxx 2023 abgeschlossen. Der Vorstand der Pfeiffer Vacuum hat am 14. Xxxx 2023 beschlossen, den vereinbarten Fahrwegkapazitäten Vertrag abzuschließen. Der Aufsichtsrat von Pfeif- fer Vacuum stimmte vor der Unterzeichnung des Vertrags dessen Abschluss zu und sonstigen Leistungen führen könnenbeschloss vor der Unterzeichnung des Vertrags in seiner Sitzung vom 14. Ausgleichsleistungen für Abweichungen Xxxx 2023, den Aktionären der Pfeiffer Vacuum (nachfolgend die Pfeiffer Vacuum-Ak- tionäre) die Zustimmung zum Vertrag zu empfehlen. Bei der Beschlussfassung lag dem Aufsichtsrat von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten Pfeiffer Vacuum vor:
(i) der finale Entwurf des Vertrags,
(ii) der finale Entwurf dieses Vertragsberichts,
(iii) die unterzeichnete Fassung der gutachtlichen Stellungnahme der Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesell- schaft, Stuttgart, (nachfolgend der Bewertungsgutachter oder Ebner Stolz) vom 13. Xxxx 2023 (nachfolgend die Gutachtliche Stellungnahme), sowie
(iv) die Bestätigung des Vertragsprüfers per E-Mail, dass die Festlegung der Aus- gleichszahlung und sonstigen Leistungen gewährt die Raaberbahn AG ausschließlich Abfindung im Rahmen des Performance Regimes)Vertrag in dem am 17. Xxxx 2023 auszu- fertigenden Bericht über die Vertragsprüfung (nachfolgend der Prüfbericht) als angemessen bestätigt werden wird. Durch den Vertrag unterstellt Xxxxxxxx Vacuum die Leitung ihrer Gesellschaft Pangea und verpflichtet sich, wobei externe Ursachen iSd Anhang VI Nrden ganzen Gewinn an Pangea abzuführen. Pangea verpflichtet sich, einen bei Pfeiffer Vacuum entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen sowie eine angemessene Ausgleichszahlung oder eine angemessene Abfindung an die au- ßenstehenden Pfeiffer Vacuum-Aktionäre zu zahlen. Die Geschäftsführung der Pangea hat am 14. Xxxx 2023 dem Vertrag zugestimmt. Der Vertrag bedarf gemäß § 293 Abs. 1 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Pfeiffer Vacuum sowie entsprechend § 293 Abs. 2 lit c Z 8AktG der Zustimmung der Gesellschafterver- sammlung der Pangea. RL 2012/34/EU, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (zB Streik, Verwaltungsformalitäten, äußere Einflüsse, wetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen, Verspätungen durch externe Ursachen Der Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der Pangea soll am 28. April 2023 gefasst werden. Der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung von Pfeiffer Vacuum soll am 2. Mai 2023 gefasst werden. Der Vertrag wird gemäß § 294 Abs. 2 AktG mit Eintragung in das Handelsregister am Sitz von Pfeiffer Vacuum wirksam. Die Busch SE hat am 14. Xxxx 2023 im nachgelagerten Schienennetz Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten der Pangea unter und andere Ursachen) sowie sekundäre Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 9. RL 2012/34/EU, die weder dem Infrastrukturunternehmen noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (zB gefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken, Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zuges, Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zuges, Umlauf, Anschlüsse) keine Entgeltreduktionsansprüche gegen die Raaberbahn AG begründen. Wegeentgelte und die sonstigen Entgelte (Dienstleistungsentgelte) decken weder die Vollkosten für die jeweilige Nutzung der Eisenbahninfrastruktur bzw. Leistungserbringung noch enthalten diese Entgelte Wagnis- oder Gewinnzuschläge, daher gewährt die Raaberbahn AG im Sinne Zusammenhang mit dem Vertrag eine Patronatserklärung gegenüber der leistungsabhängigen Entgeltregelung gemäß Anhang VI Nr 2 RL 2012/34/EU Entgeltreduktionen sowie Entschädigungen für Betriebsstörungen ausschließlich im Rahmen des Performance RegimesPfeiffer Vacuum abgegeben.
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Einleitung. Die angebotenen Leistungen umfassen: • Mindestzugangspaket • Serviceeinrichtungen/-leistungen o Basisleistungen o Zusatzleistungen Serviceeinrichtungen Gemeinden im Amt Südangeln beabsichtigen die Breitbandversorgung im Amtsgebiet zu verbessern. Dazu wurde ein Breitbandzweckverband gegründet. Geplant sind Glasfaserverbindungen über den gesamten unterversorgten Bereich bis in die Häuser und -leistungen Gewerbeobjekte zu verlegen (Nutzung von VerkehrsstationenFibre To The Building, Nutzung von Abstell- FTTB). Für die Verlegung der Glasfaserkabel soll eine Kabelkanalanlage in das Erdreich eingebaut werden. Dabei werden Haupttrassen vorwiegend im Bereich der Straßenränder, in Geh- und Manipulationsgleisen sowie sonstigen technischen Einrichtungen, Verschubleistungen) sind ein integraler Bestandteil Radwege und Nebentrassen zur Anbindung der SNNBHäuser und Gebäude hergerichtet. Das Eisenbahnsystem Ausbaugebiet Das Ausbaugebiet wird in vier Cluster aufgeteilt. Die Cluster werden jeweils in zwei Fachlose aufgeteilt, einem Fachlos Tiefbau und einem Fachlos Glasfaserarbeiten. Es ist wie alle Eisenbahninfrastrukturnetze bzweine losweise Vergabe geplant. technischen Systeme anfällig für Störungen Den Clustern sind folgende Gemeindegebiete zugeordnet: Cluster 1 Schaalby, Twedt, Taarstedt, Brodersby, Goltoft, Ortsteil Hestoft der Gemeinde Ulsnis Cluster 2 Uelsby, Struxdorf, Tolk, Süderfahrenstedt Cluster 3 Idstedt, Nübel, Neuberend, Stolk Cluster 4 Havetoft, Klappholz, Böklund Die vorliegende Ausschreibungsunterlage beinhaltet die komplette Umsetzung der Tiefbauarbeiten und sonstige Unregelmäßigkeitenden gesamten Einbau der Kabelschutzrohre (KSR), Schächte und Kabelverzweiger (KVZ) auf den Haupt- und Nebentrassen in allen Orten des Verbandsgebietes. Zudem werden zwei Hauptverteiler/Point-of-Presence (POP) bauseits erstellt. Ausgehend von diesen PoP werden die Ortsteile versorgt. Ziel ist es, sehr flexible Kabelrohrsysteme zu schaffen und mit Glasfaserleitungen zu bestücken, die zu Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen führen könnenzukünftigen Anforderungen sowie den Erweiterungen der nächsten Jahre gewachsen sind. Ausgleichsleistungen für Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen gewährt Zudem werden die Raaberbahn AG ausschließlich im Rahmen des Performance Regimes), wobei externe Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 8. RL 2012/34/EU, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (zB Streik, Verwaltungsformalitäten, äußere Einflüsse, wetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen, Verspätungen durch externe Ursachen im nachgelagerten Schienennetz und andere Ursachen) sowie sekundäre Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 9. RL 2012/34/EU, die weder dem Infrastrukturunternehmen noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (zB gefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken, Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zuges, Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zuges, Umlauf, Anschlüsse) keine Entgeltreduktionsansprüche gegen die Raaberbahn AG begründen. Wegeentgelte notwendigen Glasfaserverlegungen und die sonstigen Entgelte (Dienstleistungsentgelte) decken weder dazu notwendigen Spleiß-Arbeiten ausgeschrieben, mit denen das Netz zu vervollständigen ist. Basis der Dimensionierung des Netzes ist die Vollkosten „Vorschrift für die jeweilige Nutzung Dimensionierung von passiven Netzen, Vers 3.1“, des Fördermittelgebers AteneKom GmbH. Für die Angebotserstellung ist zu kalkulieren, dass die exakten Mengen und Xxxxxx von dem Erfolg der Eisenbahninfrastruktur bzwVermarktung abhängen. Leistungserbringung noch enthalten diese Entgelte Wagnis- oder GewinnzuschlägeEs ist nicht vorgesehen, daher gewährt die Raaberbahn AG im Sinne von dem Recht der leistungsabhängigen Entgeltregelung Hauserschließung gemäß Anhang VI Nr 2 RL 2012/34/EU Entgeltreduktionen sowie Entschädigungen für Betriebsstörungen ausschließlich im Rahmen TKG Gebrauch zu machen, sondern der Auftraggeber strebt an, durch strategisches Marketing des Performance RegimesNetzbetreibers eine möglichst hohe Akzeptanz und somit flächendeckende Durchdringung des unterversorgten Gebietes zu erreichen.
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Samples: Vergabeunterlage