Common use of Einleitung Clause in Contracts

Einleitung. Die europäische und deutsche Postpolitik steht im Jahr 2007 vor wichtigen Weichen- stellungen. Auf EU-Ebene soll mit der Verabschiedung einer weiteren EU-Postdienste- richtlinie die schrittweise Liberalisierung der Briefmärkte zu ihrem endgültigen Ab- schluss gelangen. Findet der im ▇▇▇▇▇▇ 2006 veröffentlichte Vorschlag der EU-Kom- mission die Zustimmung der zuständigen Entscheidungsinstanzen, so „gewähren die Mitgliedstaaten (ab dem 1. Januar 2009) für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht“ (Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2006, Art. 7 neuer Fassung). Für Deutschland sieht das Postgesetz (PostG) in seiner derzeit gültigen Fassung das Auslaufen der Exklusivlizenz der Deutschen Post AG für das Jahresende 2007 vor. Die Aufhebung der bislang noch verbliebenen Monopolstellungen bedeutet eine einschneidende Veränderung des ordnungspolitischen Rahmenwerks, die nicht ohne Konsequenzen für die Qualität der postalischen Versorgung, aber auch für die Beschäftigungsbedingungen bleiben wird, unter denen postalische Dienstleistungen im Briefsektor produziert werden. Während nun die erstgenannte Frage - mit dem Schwerpunkt des „Universaldienstes“ - im Vorfeld der anstehenden Entscheidungen Gegenstand intensiver Erörterungen und Folgeabschätzungen1 ist, nimmt das Problem der Beschäftigungsbedingungen bei den bisherigen Debatten ungeachtet seiner erheblichen Relevanz eine ausgesprochen rand- ständige Rolle ein. Insbesondere gibt es nach unserem Kenntnisstand bis dato noch keine gründliche Bestandsaufnahme der Arbeitsverhältnisse, Einkommens- und Ar- beitsbedingungen bei den im Zuge der schrittweisen Liberalisierung in den zurücklie- genden Jahren am Markt aufgetretenen neuen Briefdienstleistern.2 Allerdings sind in Deutschland in jüngster Zeit verstärkt Medienberichte3 über kritikwürdige Zustände bei einer Reihe von Lizenznehmern bekannt geworden, die die Sorge begründen, dass sich die Beschäftigungsbedingungen im Gefolge der Liberalisierung in einem wachsenden Segment des Briefmarktes gemessen an den bisher in der Branche dominierenden Stan- dards qualitativ deutlich verschlechtert haben. Die vorliegende Studie befasst sich zentral mit der Frage, wie sich die Qualität der Be- 1 Vgl. hierzu z.B. die im Auftrag der EU-Kommission erarbeitete „Prospektivstudie“ von Pricewaterhouse Coopers: The Impact on Universal Service of the Full Market Accomplishment of the Postal Internal Market in 2009 (Pricewaterhouse Coopers 2006 a, b), ferner WIK-Consult 2006 und 2004; Ecorys 2005

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Sources: Consulting Report, Consulting Report

Einleitung. Die europäische Bei den Anstellungsbedingungen und deutsche Postpolitik steht Löhnen an den Musikschulen des Kan- tons Zürich bestehen grosse Unterschiede. Dies ist eine direkte Folge der ungenügenden Verankerung der musikalischen Bildung in den kantonalen Gesetzen und Verordnungen sowie der verschiedensten Organisationsformen der Musikschulen im Jahr 2007 vor wichtigen Weichen- stellungenKanton Zürich. Auf EU-Ebene soll mit Als erster Schritt zur Vereinheitlichung der Verabschiedung einer weiteren EU-Postdienste- richtlinie Arbeitsbedingungen wurde der Musterarbeitsvertrag für die schrittweise Liberalisierung der Briefmärkte zu ihrem endgültigen Ab- schluss gelangen. Findet der Musikschu- len des Kantons Zürich im ▇▇▇▇▇▇ 2006 veröffentlichte Vorschlag der EU-Kom- mission die Zustimmung der zuständigen Entscheidungsinstanzen2005 von einer gemeinsamen Kommission von VZM (Verband ▇▇▇▇▇▇▇ Musikschulen), so „gewähren die Mitgliedstaaten (ab dem 1. Januar 2009) für die Einrichtung SMPV und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr MuV verabschiedet und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht“ (Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2006, Art. 7 neuer Fassung). Für Deutschland sieht das Postgesetz (PostG) in seiner derzeit gültigen Fassung das Auslaufen der Exklusivlizenz der Deutschen Post AG für das Jahresende 2007 vorveröffentlicht. Die Aufhebung Musikschulen erhielten damit neue Richtlinien, Informatio- nen und Standards bei der bislang Ausgestaltung der Arbeitsverträge für ihre Lehr- personen. Trotz Zustimmung des VZM zum Musterarbeitsvertrag im Mai 2004 wurde dieser seither noch verbliebenen Monopolstellungen bedeutet eine einschneidende Veränderung des ordnungspolitischen Rahmenwerksan keiner Musikschule umgesetzt. In den Verhandlungen zum Musterarbeitsvertrag wurden verschiedene wichti- ge Punkte in das anschliessend zu verhandelnde Besoldungsreglement aus- gelagert, insbesondere die nicht ohne Konsequenzen für die Qualität der postalischen VersorgungBesoldung, aber auch andere Punkte wie z.B. viele Regelungen zur Kündigung. Die Verhandlungen über das Besoldungsregle- ment wurden aber leider nicht weitergeführt, obwohl das Besoldungsregle- ment von Anfang an als integrierender Bestandteil des Vertrags definiert war. Wir legen nun, als zweiten Schritt und um die Arbeit zu Ende zu führen, ein Besoldungsreglement vor, das wir ohne die Arbeitgeberseite erarbeitet haben. Der vorliegende Text könnte als Basis für weitere Verhandlungen dienen. Wir sind dabei nicht von Maximalforderungen ausgegangen, sondern von einer Zielsetzung, die Beschäftigungsbedingungen bleiben wird, unter denen postalische Dienstleistungen einerseits wesentliche Verbesserungen der Arbeitsbedingun- gen an den Musikschulen vorschlägt und die wir andererseits in späteren Ver- handlungen mit der Arbeitgeberseite als realisierbar betrachten. Es gibt im Briefsektor produziert werdenKanton Zürich Musikschulen, die ein Besoldungsreglement mit vergleichbaren Anstellungsbedingungen bereits anwenden. Während nun Es handelt sich bei unserem Vorschlag also nicht um ein Fantasieprodukt, sondern um die erstgenannte Frage - mit dem Schwerpunkt des „Universaldienstes“ - Bestrebung, bestehende vorbildliche Anstellungsbedingungen anzuerkennen und Schulen, die in diesem Bereich Nachholbedarf haben, zu unterstützen. Das Besoldungsreglement, das der VZM seinen Mitgliedschulen empfiehlt, ist in vielen Punkten deutlich schlechter. Dennoch wird dieses Reglement – im Vorfeld Besonderen die Einstufung und Entlöhnung betreffend – an einigen Schulen im Kanton Zürich noch unterboten. Im Wesentlichen richten wir uns nach der anstehenden Entscheidungen Gegenstand intensiver Erörterungen Funktionsbewertung und Folgeabschätzungen1 istArbeits- zeituntersuchung vom Mai 2001 der Musikschule der Stadt Zürich, nimmt das Problem der Beschäftigungsbedingungen bei sowie den bisherigen Debatten ungeachtet seiner erheblichen Relevanz eine ausgesprochen rand- ständige Rolle einSchlussfolgerungen, die aus dieser Studie gezogen wurden. Insbesondere gibt es nach unserem Kenntnisstand bis dato noch keine gründliche Bestandsaufnahme der Arbeitsverhältnisse, Einkommens- und Ar- beitsbedingungen bei Ausserdem ori- entieren sich viele Bestimmungen an den im Zuge der schrittweisen Liberalisierung in den zurücklie- genden Jahren am Markt aufgetretenen neuen Briefdienstleistern.2 Allerdings sind in Deutschland in jüngster Zeit verstärkt Medienberichte3 über kritikwürdige Zustände bei einer Reihe von Lizenznehmern bekannt gewordenKanton Zürich geltenden Geset- zen und Bestimmungen für das Staatspersonal. Anschliessend an unseren Reglementsvorschlag haben wir einzelne Paragraphen zum Teil ausführlich kommentiert und erklärt. Zum Vergleich haben wir unserem Text Auszüge aus dem aktuellen Reglement des VZM gegenübergestellt. Pfäffikon, die die Sorge begründen, dass sich die Beschäftigungsbedingungen im Gefolge der Liberalisierung in einem wachsenden Segment des Briefmarktes gemessen an den bisher in der Branche dominierenden Stan- dards qualitativ deutlich verschlechtert haben. Die vorliegende Studie befasst sich zentral mit der Frage, wie sich die Qualität der Be- 1 Vgl. hierzu z.B. die im Auftrag der EU-Kommission erarbeitete „Prospektivstudie“ von Pricewaterhouse Coopers: The Impact on Universal Service of the Full Market Accomplishment of the Postal Internal Market in 2009 (Pricewaterhouse Coopers 2006 a, b), ferner WIK-Consult 2006 und 2004; Ecorys 2005Januar 2008

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Sources: Musterarbeitsvertrag

Einleitung. Die europäische und deutsche Postpolitik steht „Über dieses Thema spreche ich mit euch nicht mehr, ich versuche das jetzt über Europa zu machen.“ Mit dieser Äußerung, die dem deutschen Innenminister in einer Debatte im Jahr 2007 vor wichtigen Weichen- stellungenDeutschen Bundestag zugeschrieben wird, stellte dieser fest, dass die Erzielung eines Konsenses hinsichtlich der Einführung biometrischer Daten für Reisepässe nicht möglich sei.1 Diese Äußerung, auch wenn sie nicht wörtlich wiedergegeben wurde, offenbart sicherlich eine nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten feststellbare Tendenz. Auf EU-Stoßen Mitgliedstaaten innerstaatlich bei der Regelung stark umstrittener Fragen auf Widerstand, versuchen sie diese durch eine Regelung auf Gemeinschaftsebene zu umgehen. Gelingt dies, wird der nationale Gesetzgeber da- nach zum „vollziehenden Gesetzgeber“, da er zur Anpassung der nationalen Ge- setze an die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen verpflichtet wird, fast ohne da- bei einen Ermessenspielraum zu haben. Doch dies ist nicht der einzige Weg, der den Mitgliedstaaten offensteht. Wenn die erstrebte Regelung auch auf gemeinschaftlicher Ebene soll mit auf Schwierigkeiten stößt, scheint sich als Ausweg der Verabschiedung einer weiteren EU-Postdienste- richtlinie Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags anzubieten. Der politische Widerstand ist, wenn man nur die schrittweise Liberalisierung die Regelung befürwortenden Mitgliedstaaten miteinbezieht, sehr gering. Hier werden die Verhandlungen in geschlossenen diplomatischen Büros geführt, weit entfernt von der Briefmärkte zu ihrem endgültigen Ab- schluss gelangen. Findet Öffentlichkeit und von der sozialen Kontrolle und sicherlich rascher als dies, wie die Erfahrung 1 Hofmann, Moderner Staat im Dialog – Vom Wandel der Grundlagen zu einem neuen ▇▇▇▇▇▇- verständnis IV, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇-Stiftung, http: /▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇.▇▇/▇▇▇-▇▇▇▇▇/▇▇/▇▇▇▇▇.▇▇2006 veröffentlichte Vorschlag (25.5.2008), S. 151. zeigt, auf nationaler oder gemeinschaftlicher Ebene der EU-Kom- mission Fall wäre. Natürlich muss hinsichtlich der Regelung, über die Zustimmung vorabentschieden wurde, der zuständigen Entscheidungsinstanzennationale Gesetz- geber aktiv werden, damit diese auch als innerstaatliches Recht in Kraft treten kann. Jedoch steht der nationale Gesetzgeber vor einem Dilemma, da er nur die Regelung entweder in ihrer Gesamtheit annehmen oder zurückweisen kann, ohne die Möglichkeit zu haben, Änderungen zu bewirken. Diese Erfahrung wurde auf gemeinschaftlicher Ebene beim Vertrag von Schengen,2 der in der europäischen Literatur3 auf starke Kritik gestoßen ist, gemacht. Nach Gewichtung der Vor- und Nachteile des Vertrags von Schengen wurde dieser schließlich mit dem Vertrag von Amsterdam in den gemeinschaftsrechtlichen Besitzstand einbezogen.4 Eine Wiederholung der „Sünden“ des Vertrags von Schengen, so „gewähren schien es, stand nicht zu befürchten, zumal der neue gemeinschafts- und unionsrechtliche Rahmen eine bemerkenswerte Entwicklung verzeichnen konnte, insbesondere mit der Ein- führung der Maßnahmen der Verstärkten Zusammenarbeit, sowohl für den ersten als auch für den dritten Pfeiler. Der neue institutionelle Rahmen der Zusammen- arbeit bietet den Mitgliedstaaten nunmehr einen Ausweg, der aber die Einhaltung bestimmter Vorgaben erfordert. Dennoch orientierten sich sieben Mitgliedstaaten (ab dem 1. Januar 2009) für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht“ (Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2006Union im Jahre 2005 am Beispiel des Vertrags von Schengen und verhandelten einige Kilo- meter weiter in der deutschen Stadt Prüm, Artwo sie einstimmig den Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämp- fung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration abschlossen. 7 neuer Fassung)Dieser Vertrag von Prüm wirft eine Reihe von Fragen auf, weil die den Vertrag unterzeichnenden Staaten zugleich Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind und sich damit aus dieser Mitgliedschaft in der Union Verpflichtungen ergeben. Für Deutschland sieht das Postgesetz (PostG) in seiner derzeit gültigen Fassung das Auslaufen der Exklusivlizenz der Deutschen Post AG für das Jahresende 2007 vor. Die Aufhebung der bislang noch verbliebenen Monopolstellungen bedeutet eine einschneidende Veränderung Zugleich werden aber auch äußerst interessante Fragen bezüglich des ordnungspolitischen RahmenwerksVertrags- inhalts selbst aufgeworfen, zumal dort Bereiche geregelt werden, die nicht ohne Konsequenzen für die Qualität der postalischen Versorgung, aber auch für die Beschäftigungsbedingungen bleiben wird, unter denen postalische Dienstleistungen im Briefsektor produziert werden. Während nun die erstgenannte Frage - mit dem Schwerpunkt Grenzen des „Universaldienstes“ - im Vorfeld der anstehenden Entscheidungen Gegenstand intensiver Erörterungen und Folgeabschätzungen1 ist, nimmt das Problem der Beschäftigungsbedingungen bei den bisherigen Debatten ungeachtet seiner erheblichen Relevanz eine ausgesprochen rand- ständige Rolle ein. Insbesondere gibt es nach unserem Kenntnisstand bis dato noch keine gründliche Bestandsaufnahme der Arbeitsverhältnisse, Einkommens- und Ar- beitsbedingungen bei den im Zuge der schrittweisen Liberalisierung in den zurücklie- genden Jahren am Markt aufgetretenen neuen Briefdienstleistern.2 Allerdings sind in Deutschland in jüngster Zeit verstärkt Medienberichte3 über kritikwürdige Zustände bei Kerngehaltes einer Reihe von Lizenznehmern bekannt gewordenIndividualrechten tangieren, etwa des Rechts zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und den Schutz empfindlicher persönlicher Daten, besonders den Schutz der sich aus der Analyse der menschlichen DNA ergebenden Daten. Zusätzlich stellen sich weitere gesellschaftspolitisch relevante Fragen, etwa ob die die Sorge begründen, dass sich die Beschäftigungsbedingungen konkreten Regelungen im Gefolge Lichte der Liberalisierung in einem wachsenden Segment des Briefmarktes gemessen an den bisher in der Branche dominierenden Stan- dards qualitativ deutlich verschlechtert haben. Die vorliegende Studie befasst sich zentral mit der Frage, wie sich die Qualität der Be- 1 Vgl. hierzu z.B. die Öffentlichkeit und im Auftrag der EU-Kommission erarbeitete „Prospektivstudie“ von Pricewaterhouse Coopers: The Impact on Universal Service of the Full Market Accomplishment of the Postal Internal Market in 2009 (Pricewaterhouse Coopers 2006 a2 ABl. Nr. L 239 v. 22.9.2000, b), ferner WIK-Consult 2006 und 2004; Ecorys 2005S. 19.

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Sources: Polizeiliche Zusammenarbeit

Einleitung. Die europäische Vertragsparteien wollen mit diesem Firmenarbeitsvertrag dazu beitragen, dass die RhB erfolgreich ist und deutsche Postpolitik steht im Jahr 2007 vor wichtigen Weichen- stellungenihre wirtschaftliche und soziale Verantwortung wahrnehmen kann. Auf EU-Ebene soll Die Vertragsparteien anerkennen, dass diese Ziele nur erreicht werden mit selbst- verantwortlichem, motiviertem sowie leistungsfähigem Personal und einer fort- schrittlichen Personalpolitik, welche die beruflichen Fähigkeiten der Verabschiedung einer Einzelnen unterstützt. Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass die konkrete Ausgestaltung der per- sonalpolitischen Massnahmen wesentlich beeinflusst wird von den durch Bund und Kanton zur Verfügung gestellten Abgeltungsmitteln. Die Vertragsparteien bekennen sich zur betrieblichen Mitwirkung. Die RhB achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden, nimmt auf de- ren Gesundheit gebührend Rücksicht und sorgt für die Wahrung der Sittlichkeit. Die RhB sorgt insbesondere dafür, dass Mitarbeitende nicht sexuell belästigt wer- den und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren EU-Postdienste- richtlinie Nachteile entstehen. Die RhB beachtet, dass Drohungen und Tätlichkeiten gegenüber Mit- arbeitenden ein Offizialdelikt darstellen. Bei solchen Ereignissen werden Mitar- beitende entsprechend begleitet. Die RhB trifft zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Mitarbeitenden die schrittweise Liberalisierung Massnahmen, die nach der Briefmärkte zu ihrem endgültigen Ab- schluss gelangenErfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, soweit es ihr mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung zugemutet werden kann. Findet Die RhB trägt auch der im ▇▇▇▇▇▇ 2006 veröffentlichte Vorschlag Vereinbar- keit von Beruf und Privatleben entsprechend Rechnung. Werden bisherige Nebenbereiche der EU-Kom- mission die Zustimmung RhB rechtlich verselbständigt, gelten insge- samt gleichwertige Anstellungsbedingungen wie bei der zuständigen EntscheidungsinstanzenRhB oder einem branchen- üblichen GAV. Personen-, so „gewähren die Mitgliedstaaten Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Firmen- arbeitsvertrag (ab FAV) beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des FAV nichts anderes ergibt. I Schuldrechtlicher Teil 2 A Allgemeine Bestimmungen 2 1. Januar 2009Rechtsgrundlagen 2 2. Geltungsbereich 2 3. Koalitionsfreiheit 2 B Beziehungen zwischen den Vertragsparteien 2 4. Zusammenarbeit der Vertragsparteien 2 5. Friedenspflicht 3 6. Schiedsgericht 3 7. Rechtsnatur der Anhänge 4 8. Verhandlungen während der Geltungsdauer des Vertrages 4 9. Lohnverhandlungen 4 10. Vollzugskostenbeitrag 4 11. Geltung des FAV 5 12. Kündigung des FAV 5 13. Vertragsloser Zustand 5 II Normativer Teil 5 C Arbeitsvertrag 5 14. Rechtsnatur und Grundsätze 5 15. Entstehung und Dauer des Arbeitsverhältnisses 6 16. Inhalte des Einzelarbeitsvertrages 6 17. Probezeit 6 18. Arbeits- und Wohnort 6 19. Öffentliche Ämter 6 20. Nebenbeschäftigungen 7 21. Erfindungen 7 22. Verbot der Lohnzession 7 23. Änderungen des Arbeitsverhältnisses 7 D Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden 8 24. Sorgfalts-, Treue- und Leistungspflicht 8 25. Schweigepflicht 8 26. Versetzungen 8 27. Meldepflicht bei Arbeitsverhinderung 8 28. Änderung der persönlichen Verhältnisse (Mutationen) für die Einrichtung 9 29. Berufskleider 9 30. Fahrvergünstigungen Personal (FVP) 9 31. Recht auf Aussprache und die Erbringung Verbeiständung 9 32. Verbot der Annahme von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr Geschenken 10 33. Haftung und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht“ (Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2006, ArtKostenbeteiligung bei Schäden 10 34. 7 neuer Fassung)Strafrechtliche Verantwortung 10 35. Für Deutschland sieht das Postgesetz (PostG) in seiner derzeit gültigen Fassung das Auslaufen der Exklusivlizenz der Deutschen Post AG für das Jahresende 2007 vorMassnahmen bei ungenügender Leistung und unbefriedigendem Verhalten 10 36. Die Aufhebung der bislang noch verbliebenen Monopolstellungen bedeutet eine einschneidende Veränderung Wegweisung vom Arbeitsplatz 10 37. Vorsorgliche Arbeitsenthebung 11 38. Zwischenzeugnis 11 E Beendigung des ordnungspolitischen Rahmenwerks, die nicht ohne Konsequenzen für die Qualität der postalischen Versorgung, aber auch für die Beschäftigungsbedingungen bleiben wird, unter denen postalische Dienstleistungen im Briefsektor produziert werdenArbeitsverhältnisses 11 39. Während nun die erstgenannte Frage - mit dem Schwerpunkt des „Universaldienstes“ - im Vorfeld der anstehenden Entscheidungen Gegenstand intensiver Erörterungen und Folgeabschätzungen1 ist, nimmt das Problem der Beschäftigungsbedingungen bei den bisherigen Debatten ungeachtet seiner erheblichen Relevanz eine ausgesprochen rand- ständige Rolle einEinvernehmliche Beendigung 11 40. Insbesondere gibt es nach unserem Kenntnisstand bis dato noch keine gründliche Bestandsaufnahme der Arbeitsverhältnisse, Einkommens- und Ar- beitsbedingungen bei den im Zuge der schrittweisen Liberalisierung in den zurücklie- genden Jahren am Markt aufgetretenen neuen Briefdienstleistern.2 Allerdings sind in Deutschland in jüngster Zeit verstärkt Medienberichte3 über kritikwürdige Zustände bei einer Reihe von Lizenznehmern bekannt geworden, die die Sorge begründen, dass sich die Beschäftigungsbedingungen im Gefolge der Liberalisierung in einem wachsenden Segment des Briefmarktes gemessen an den bisher in der Branche dominierenden Stan- dards qualitativ deutlich verschlechtert habenOrdentliche Kündigung 12 41. Die vorliegende Studie befasst sich zentral mit der Frage, wie sich die Qualität der Be- 1 Vgl. hierzu z.B. die im Auftrag der EU-Kommission erarbeitete „Prospektivstudie“ von Pricewaterhouse Coopers: The Impact on Universal Service of the Full Market Accomplishment of the Postal Internal Market in 2009 (Pricewaterhouse Coopers 2006 a, b), ferner WIK-Consult 2006 und 2004; Ecorys 2005Kündigungsfristen 12

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Sources: Firmenarbeitsvertrag

Einleitung. Die europäische Der Zugang zur Schieneninfrastruktur ist eine notwendige Voraussetzung für die Erbringung von Schienenverkehrsdienstleistungen. In Ergänzung des Grundprinzips einer jährlichen Vergabe von zeitgenauer Fahrwegkapazität (Trassen) schafft die EU mit Artikel 17 der Richtlinie 2001/14/EG in Form einer Kann-Bestimmung1 die Möglich- keit, langfristige Kapazitätsrechte für den Upstream-Markt von ca. 5 bis 15 Jahren zu vergeben, die sogenannten Rahmenverträge. Sie will damit die Planungssicherheit von Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) bei langfristig angelegten Investitionen erhö- hen (Scherp 2002). Dieser Artikel macht eine umfassende Bestandsaufnahme zu Rahmenverträgen: Welche Ziele verfolgt die EU mit Rahmenverträgen und deutsche Postpolitik steht was sagt die ökonomische Theorie dazu? Welche Bedeutung haben Rahmenverträge für EVU in Europa – heute und in Zukunft? Wie gut werden die aktuellen regulatorischen Vorga- ben den Zielen gerecht und welche offenen Punkte gibt es dabei gegebenenfalls noch? Dabei wird auch auf den weiteren Untersuchungs- und Regulierungsbedarf eingegangen. Zur spezifischen Fragestellung der Dauer der Infrastruktur-Zugangsrechte im Jahr 2007 vor wichtigen Weichen- stellungen. Auf EU-Ebene soll mit Bahn- bereich gibt es bisher kaum Literatur, aber die Bedeutung langfristiger Verträge zur Erhöhung der Verabschiedung einer weiteren EU-Postdienste- richtlinie die schrittweise Liberalisierung der Briefmärkte zu ihrem endgültigen Ab- schluss gelangen. Findet der im Planungssicherheit und Investitionsförderung ist aus vielen anderen Industrien bekannt (▇▇▇▇▇▇ 2006 veröffentlichte Vorschlag 1985, Shelanski und ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇, ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇ 2008). Der theoretische Rahmen dafür wurde unter anderem von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ (1981, 1985, 1989) mit der Transaktionskostentheorie entwickelt. Wesent- liches Element der Theorie ist der Grad der Faktorspezifität2. Je höher die Faktorspe- zifität, desto wichtiger ist die Kontinuität der bilateralen Geschäftsbeziehungen, in der die Investition eingesetzt wird, für die Kaufentscheidung. Dies kann sich zum Beispiel in langfristigen bilateralen Verträgen ausdrücken. Neben dem positiven Effekt auf spezi- fische Investitionen können langfristige Verträge aber auch Nachteile mit sich bringen, 1 Eine „Kann-Bestimmung“ muss nicht zwingenderweise angewendet werden, sondern „kann“ genutzt werden 2 Hohe Faktorspezifität bedeutet, dass Anlagegüter nicht oder nur mit Verlust des produktiven Wertes in andere Geschäftsbeziehungen übertragen werden können (Williamson 1989). wenn während der Vertragsdauer Markteintrittsbarrieren aufgebaut werden, zum Beispiel auch durch strategisches Verhalten der Incumbents (Baumol und Willig 1981). Im europäischen Bahnmarkt stellt sich außerdem die Frage, ob langfristige Verträge zur Diskriminierung von potenziellen Entrants durch vertikal integrierte Unternehmen (Armstrong und Sappington 2006, Economides 1998) genutzt werden könnten. Die EU- Vorgaben zu Rahmenverträgen enthalten entsprechend einzelne Vorkehrungen gegen den Aufbau von Markteintrittsbarrieren. In der Praxis wird die Kann-Bestimmung zu Infrastruktur-Rahmenverträgen von den EU-Kom- mission Mitgliedsstaaten bisher nur langsam und sehr heterogen genutzt – ihre Freiheits- grade in der Implementierung sind groß. So führt der Liberalisierungsindex (IBM 2011) die Zustimmung Möglichkeit der zuständigen EntscheidungsinstanzenVergabe von Rahmenverträgen nur für 14 der 27 Mitgliedsstaaten auf. Langfristige Rechte spielten aber zum Beispiel eine Schlüsselrolle bei Marktein- tritten und Investitionen von Entrants im kommerziellen Schienenpersonenverkehr in Europa: NTV in Italien und WESTbahn in Österreich gaben Neufahrzeuge erst in Auftrag, so „gewähren als Rahmenverträge über 10 bzw. 15 Jahre gezeichnet waren. Für die Mitgliedstaaten (ab dem 1stark unterschiedliche Nutzung kann es verschiedene Gründe geben, die jeweils analysiert werden. Januar 2009) Die Bedeutung von Rahmenverträgen für die Einrichtung Förderung von Investi- tionen ist davon abhängig, ob und die Erbringung in welchem Umfang es Wettbewerb gibt und Kapazitätsengpässe bei der Infrastruktur bestehen. Es kann außerdem große Unter- schiede im Grad der Faktorspezifität der Investitionen von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese EVU geben. Neben der Faktorspezifität können auch nicht mehr aufrecht“ (Kommission langfristige Verträge der Europäischen Gemeinschaften 2006, Art. 7 neuer Fassung). Für Deutschland sieht das Postgesetz (PostG) in seiner derzeit gültigen Fassung das Auslaufen der Exklusivlizenz der Deutschen Post AG für das Jahresende 2007 vor. Die Aufhebung der bislang noch verbliebenen Monopolstellungen bedeutet EVU mit ihren Großkunden im Downstream-Markt eine einschneidende Veränderung des ordnungspolitischen Rahmenwerks, die nicht ohne Konsequenzen wichtige Rolle für die Qualität der postalischen Versorgung, aber auch für die Beschäftigungsbedingungen bleiben wird, unter denen postalische Dienstleistungen Dauer von Rahmenverträgen im Briefsektor produziert werdenUpstream-Markt spielen. Während nun die erstgenannte Frage - mit dem Schwerpunkt des „Universaldienstes“ - Diese werden oft im Vorfeld der anstehenden Entscheidungen Gegenstand intensiver Erörterungen gemeinwirtschaftlichen Schienenper- sonennahverkehr und Folgeabschätzungen1 ist, nimmt das Problem der Beschäftigungsbedingungen bei den bisherigen Debatten ungeachtet seiner erheblichen Relevanz eine ausgesprochen rand- ständige Rolle ein. Insbesondere gibt es nach unserem Kenntnisstand bis dato noch keine gründliche Bestandsaufnahme der Arbeitsverhältnisse, Einkommens- und Ar- beitsbedingungen bei den im Zuge der schrittweisen Schienengüterverkehr abgeschlossen. Im Spannungsfeld von weiterer Liberalisierung und steigenden Kapazitätsengpässen bei gleichzeitig sehr lang- samer technischer Harmonisierung ist zu erwarten, dass die Bedeutung und Nutzung von Rahmenverträgen in den zurücklie- genden Jahren am Markt aufgetretenen neuen Briefdienstleistern.2 Allerdings sind in Deutschland in jüngster Zeit verstärkt Medienberichte3 über kritikwürdige Zustände bei einer Reihe von Lizenznehmern bekannt geworden, die die Sorge begründen, dass europäischen Bahnmärkten zunehmen wird. Entsprechend stellt sich die Beschäftigungsbedingungen im Gefolge der Liberalisierung in einem wachsenden Segment des Briefmarktes gemessen an den bisher in der Branche dominierenden Stan- dards qualitativ deutlich verschlechtert haben. Die vorliegende Studie befasst sich zentral mit der Frage, wie sich gut die Qualität aktuellen regulatorischen Regelungen für Rahmenverträge den Zielen der Be- 1 VglInvestitionsförderung gerecht werden, ohne dabei Markteintrittsbarrieren zu schaffen. hierzu z.B. Dies wird am Beispiel von Deutschland und von einzelnen Beispielen aus anderen europäischen Ländern genauer untersucht. Im Ergebnis werden wesentliche Punkte heraus gearbeitet, für die im Auftrag ergänzende regulato- rische Vorgaben auf der Basis von Detailanalysen gemacht werden sollten, um das Instrument der Rahmenverträge zu verbessern. Zunächst stellt Kapitel 2 die Vorgaben der EU zu Rahmenverträgen dar und bettet sie in die ökonomische Theorie ein. Kapitel 3 untersucht die praktische Bedeutung von langfristigen Infrastrukturnutzungsrechten in den Bahnmärkten vor dem Hintergrund der Situation bei Wettbewerb, Infrastrukturengpässen, Faktorspezifität und Groß- kundenverträgen. Kapitel 4 analysiert die Zielerreichung der aktuellen EU-Kommission erarbeitete „Prospektivstudie“ von Pricewaterhouse Coopers: The Impact on Universal Service of the Full Market Accomplishment of the Postal Internal Market Vorgaben anhand ihrer Umsetzung in 2009 (Pricewaterhouse Coopers 2006 a, b), ferner WIK-Consult 2006 Deutschland und 2004; Ecorys 2005anhand einzelner Beispiele aus anderen europäischen Ländern. Die Schlussfolgerungen inklusive der Empfehlungen für die Weiterentwicklung der regulatorischen Vorgaben präsentiert Kapitel 5.

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Sources: Rahmenverträge Für Fahrwegkapazität

Einleitung. Die europäische und deutsche Postpolitik steht Der Vertragsschluss unter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (jap. tori- hiki yakkan) ist im Jahr 2007 vor wichtigen Weichen- stellungenmodernen Wirtschaftsleben mittlerweile ein alltägliches Phänomen. Auf EU-Ebene soll Dass eine Partei zumindest Teile des Vertragsinhalts bereits im Voraus für die Verwen- dung gegenüber mehreren Partnern formuliert und die andere Partei diesen Bedingungen bei Abschluss des Vertrages ohne weitere Verhandlungen lediglich zustimmt, stellt eher den Regelfall des Vertragsschlusses als die Ausnahme dar. Dies gilt für Japan ebenso wie für Deutschland und wohl die meisten Industriegesellschaften und betrifft Geschäfte ∗ B. A. (Japanologie), Student der Rechtswissenschaften in Passau. des täglichen Lebens unter Beteiligung von Verbrauchern ebenso wie Vertragsschlüsse im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern. Dass diese besondere Form des Vertrags- schlusses spezielle juristische Fragestellungen aufwirft, leuchtet ein. Der deutsche Ge- setzgeber begegnete diesen im Jahre 1977 mit der Verabschiedung des AGB-Gesetzes, das durch die Schuldrechtsmodernisierung 2002 in das BGB eingefügt wurde. Im japanischen Zivilgesetz (ZG)1 als Pendant zum deutschen BGB finden sich ent- sprechende Vorschriften nicht. Auch wenn Literatur und Rechtsprechung sich ebenfall- sin Japan mit den spezifischen Problemen, die mit dem Vertragsschluss unter Verwen- dung von AGB einhergehen, auseinandersetzten und so Theorien und Präjudizienrecht schufen, ist das Konzept dem japanischen Zivilgesetz völlig unbekannt. Dieser Zustand wird sich allerdings voraussichtlich in naher Zukunft ändern: Das japanische Zivilgesetz steht mit einer weiteren EU-Postdienste- richtlinie die schrittweise Liberalisierung geplanten Reform des Schuldrechts vor einer der Briefmärkte zu ihrem endgültigen Ab- schluss gelangenumfassendsten Ände- rungen seit seinem Inkrafttreten. Findet Die vom Justizminister mit der Abfassung eines Re- formvorschlags betraute Gesetzgebungskommission legte im ▇▇▇▇▇▇ 2006 veröffentlichte Vorschlag Februar 2013 nach drei- einhalb Jahren der EU-Kom- mission die Zustimmung der zuständigen Entscheidungsinstanzen, so „gewähren die Mitgliedstaaten (ab dem 1. Januar 2009) für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht“ (Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2006, Art. 7 neuer Fassung). Für Deutschland sieht das Postgesetz (PostG) in seiner derzeit gültigen Fassung das Auslaufen der Exklusivlizenz der Deutschen Post AG für das Jahresende 2007 Beratung einen entsprechenden Zwischenentwurf 2 vor. Die Aufhebung der bislang noch verbliebenen Monopolstellungen bedeutet eine einschneidende Veränderung des ordnungspolitischen RahmenwerksDieser Entwurf sieht neben zahlreichen anderen Änderungen auch die erstmalige Aufnahme von Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen in das Zivilgesetz vor. Der vorliegende Beitrag hat das Ziel, die nicht ohne Konsequenzen für die Qualität voraussichtlichen Änderungen auf dem Ge- biet der postalischen Versorgung, aber auch für die Beschäftigungsbedingungen bleiben wird, unter denen postalische Dienstleistungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Briefsektor produziert werdenRahmen der Schuldrechtsreform anhand der Vorschläge des Zwischenentwurfs zu analysieren und zu beurteilen. Während nun Auch wenn der Schwerpunkt der Untersuchung nicht ein rechtsvergleichender ist, wird bei der kriti- schen Auseinandersetzung mit den Reformvorschlägen an einigen Stellen auf die erstgenannte Frage - mit dem Schwerpunkt des „Universaldienstes“ - Be- handlung entsprechender Fragestellungen im Vorfeld der anstehenden Entscheidungen Gegenstand intensiver Erörterungen deutschen und Folgeabschätzungen1 ist, nimmt das Problem der Beschäftigungsbedingungen bei den bisherigen Debatten ungeachtet seiner erheblichen Relevanz eine ausgesprochen rand- ständige Rolle eineuropäischen Recht Bezug genommen. Insbesondere gibt es nach unserem Kenntnisstand bis dato noch keine gründliche Bestandsaufnahme der Arbeitsverhältnisse, Einkommens- und Ar- beitsbedingungen bei den Der Aufbau dieses Beitrags gliedert sich dabei in vier Sbschnitte. Der erste Abschnitt behandelt die Reform des Schuldrechts im Zuge der schrittweisen Liberalisierung in den zurücklie- genden Jahren am Markt aufgetretenen neuen Briefdienstleistern.2 Allerdings sind in Deutschland in jüngster Zeit verstärkt Medienberichte3 über kritikwürdige Zustände bei einer Reihe von Lizenznehmern bekannt geworden, die die Sorge begründen, dass sich die Beschäftigungsbedingungen japanischen Zivilgesetz im Gefolge der Liberalisierung Allgemeinen. Zu- nächst werden die Kodifikationsgeschichte und in einem wachsenden Segment ihr begründete Charakteristika des Briefmarktes gemessen an den bisher in der Branche dominierenden Stan- dards qualitativ deutlich verschlechtert haben. Die vorliegende Studie befasst sich zentral mit der FrageGesetzes beschrieben, wie sich die Qualität der Be- 1 Vgl. hierzu z.B. die im Auftrag Anschluss daran die Motive und Ziele der EU-Kommission erarbeitete „Prospektivstudie“ von Pricewaterhouse Coopers: The Impact on Universal Service of the Full Market Accomplishment of the Postal Internal Market Reform sowie in 2009 (Pricewaterhouse Coopers 2006 aknapper Form deren Inhalte und bisheriger und zukünftiger Ablauf geschildert. In einem zweiten Abschnitt wird zunächst im Allgemeinen das Phänomen der Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen beschrieben und aufgezeigt, b)welche juristischen Fragestellungen sich aus der Verwendung ergeben. Im Anschluss schildert der dritte Abschnitt die ge- genwärtige Rechtslage in Japan, ferner WIK-Consult 2006 also die Behandlung dieser Probleme durch die japani- sche Rechtsprechung, Gesetzgebung, Verwaltung und 2004; Ecorys 2005Rechtswissenschaft. Der vierte Abschnitt beschreibt sodann auf Grundlage einer Übersetzung der entsprechenden Ab- 1 Minpō, Gesetz Nr. 89/1896 und Nr. 9/1898 i. d. F. des Gesetzes Nr. 78/2006.

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Sources: Recht Der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Einleitung. Die europäische und deutsche Postpolitik steht Der „Vertrag über gute Beschäftigungsbedingungen für das Hochschulpersonal in Nordrhein-West- falen“ wurde im Jahr 2007 2016 abgeschlossen. Damit haben sich die Universitäten und Hochschulen für Angewandte Wissenschaften in Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Hochschulleitungen, die Landespersonalrätekonferenzen sowie das Ministerium für Innova- tion, Wissenschaft und Forschung – heute: Ministerium für Kultur und Wissenschaft (MKW NRW) – darauf verständigt, die Beschäftigungsbedingungen für das Hochschulpersonal durch eine Reihe von Maßnahmen zu verbessern. Die Vereinbarungen beziehen sich auf das wissenschaftliche Per- sonal in der Qualifizierungsphase vor wichtigen Weichen- stellungenund nach der Promotion, auf das Personal in Verwaltung und Technik, auf die studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte sowie auf die Lehrbeauftragten. Auf EU-Ebene soll Übergreifende Vereinbarungen betreffen z. B. die Personalplanung und das betriebliche Gesund- heitsmanagement. Die Umsetzung des Vertrags über gute Beschäftigungsbedingungen (im Folgenden abgekürzt mit VgB) wird gemäß Artikel 13 von einer Ständigen Kommission begleitet. Zudem legt Art. 13 Abs. 2 des Vertrags fest, dass die Umsetzung und ihre Auswirkungen evaluiert werden sollen. Die konkre- ten Fragestellungen der Evaluation hat die Ständige Kommission formuliert, den Auftrag hat das MKW NRW erteilt. Die beiden mit der Verabschiedung einer weiteren EUEvaluation beauftragten Einrichtungen, das HIS-Postdienste- richtlinie Institut für Hochschulentwick- lung und die schrittweise Liberalisierung InterVal GmbH, sind der Briefmärkte zu ihrem endgültigen Ab- schluss gelangen. Findet Leitfrage gefolgt, inwieweit die Hochschulen die Ziele und Maßnahmen erreicht, umgesetzt und als Standard der Beschäftigungsbedingungen seit dem In- krafttreten des VgB im Jahr 2016 etabliert haben. Zu diesem Zweck wurden in den Jahren 2020/21 die folgenden Untersuchungsschritte durchgeführt: ▪ Pilotphase: Der VgB umfasst eine große thematische Bandbreite. Um die Umsetzung der Ver- einbarungen an der stark ausdifferenzierten Hochschullandschaft in Nordrhein-Westfalen mög- lichst passgenau erfassen zu können, wurden in Kooperation mit der Universität zu Köln, der Ruhr-Universität Bochum, der Fachhochschule Dortmund sowie der Hochschule Niederrhein fünf Erhebungsinstrumente entwickelt (siehe nachfolgend). ▪ Selbstberichte der Hochschulen: Die Universitäten und Hochschulen für Angewandte Wissen- schaften haben einen umfassenden Fragebogen zu den Regelungsgegenständen des VgB be- antwortet (Online-Erhebung). Die Themen waren: Dauerbeschäftigung, Beschäftigung in Teilzeit (einschl. Anwendung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes), Wechsel der Hochschule, Befristung und Qualifizierung (einschl. Laufzeiten befristeter Arbeitsverträge, Finanzierungsin- strumente, Betreuungsvereinbarungen), Beschäftigung von studentischen und wissenschaftli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Lehraufträge und Lehrbeauftragte, betriebliches Gesundheitsmanagement. ▪ Datenberichte: Ergänzend zu den Selbstberichten haben die Hochschulen Personaldaten der Jahre 2015 bis 2020 zu Art, Umfang und Finanzierung der Beschäftigung in Wissenschaft, Tech- nik und Verwaltung, zu den wissenschaftlichen Hilfskräften, zur Nutzung des Teilzeit- und Be- fristungsgesetzes sowie zu den Lehraufträgen zusammengestellt. Zur Unterstützung der Hochschulen hat ▇▇.▇▇2006 veröffentlichte Vorschlag die verfügbaren Daten der EU-Kom- mission die Zustimmung der zuständigen Entscheidungsinstanzen, so „gewähren die Mitgliedstaaten amtlichen Hochschulpersonalstatistik vorab aufbereitet. ▪ Vertragsdaten: Die beteiligten Hochschulen haben Daten zu befristeten Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen aus den Jahren 2015 bis 2020 erhoben und zur Verfügung gestellt (ab dem 1. Januar 2009) für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht“ (Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2006, Art. 7 neuer Fassungsiehe Kapitel 3). Für Deutschland sieht das Postgesetz Jede Hochschule hat eine Auswertung der eigenen Vertragsdaten in einheitlicher Form erhalten. ▪ Befragung der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte: Die Hilfskräfte der beteiligten Universitäten und HAW haben in einer anonymen Online-Erhebung Fragen zu ihren Tätigkeiten an den Hochschulen beantwortet (PostG) siehe Kapitel 4). ▪ Einschätzungen der Personalräte: Auf der Grundlage der Selbst- und Datenberichte sowie der ausgewerteten Vertragsdaten haben die Personalräte des wissenschaftlichen Personals sowie der Mitarbeiter:innen in seiner derzeit gültigen Fassung das Auslaufen Technik und Verwaltung den Umsetzungsstand des VgB an der Exklusivlizenz jewei- ligen Hochschule beschrieben und kommentiert (ebenfalls als Online-Befragung). ▪ Vertiefungsgespräche: Um Nachfragen zum erhobenen Stand der Deutschen Post AG für das Jahresende 2007 vorUmsetzung erörtern zu kön- nen, wurden abschließend einige Gruppengespräche mit Vertreter:innen der Hochschulen ge- führt. Die Aufhebung Untersuchungsschritte und Erhebungsinstrumente wurden mit der bislang noch verbliebenen Monopolstellungen bedeutet eine einschneidende Veränderung des ordnungspolitischen Rahmenwerks, die nicht ohne Konsequenzen für die Qualität der postalischen Versorgung, aber auch für die Beschäftigungsbedingungen bleiben wird, unter denen postalische Dienstleistungen im Briefsektor produziert werdenStändigen Kommission ab- gestimmt. Während nun die erstgenannte Frage - mit dem Schwerpunkt des „Universaldienstes“ - im Vorfeld der anstehenden Entscheidungen Gegenstand intensiver Erörterungen und Folgeabschätzungen1 ist, nimmt das Problem der Beschäftigungsbedingungen bei Sie hat am 16.11.2021 den bisherigen Debatten ungeachtet seiner erheblichen Relevanz eine ausgesprochen rand- ständige Rolle ein. Insbesondere gibt es nach unserem Kenntnisstand bis dato noch keine gründliche Bestandsaufnahme der Arbeitsverhältnisse, Einkommens- und Ar- beitsbedingungen bei den im Zuge der schrittweisen Liberalisierung in den zurücklie- genden Jahren am Markt aufgetretenen neuen Briefdienstleistern.2 Allerdings sind in Deutschland in jüngster Zeit verstärkt Medienberichte3 über kritikwürdige Zustände bei einer Reihe von Lizenznehmern bekannt geworden, die die Sorge begründen, dass sich die Beschäftigungsbedingungen im Gefolge der Liberalisierung in einem wachsenden Segment des Briefmarktes gemessen an den bisher in der Branche dominierenden Stan- dards qualitativ deutlich verschlechtert habenEvaluationsbericht entgegengenommen. Die vorliegende Studie befasst sich zentral mit Kurzfassung hat den gleichen Aufbau wie der Frage, wie sich die Qualität Evaluationsbericht und enthält ausgewählte Ergebnisse der Be- 1 Vgl. hierzu z.B. die im Auftrag der EU-Kommission erarbeitete „Prospektivstudie“ von Pricewaterhouse Coopers: The Impact on Universal Service of the Full Market Accomplishment of the Postal Internal Market in 2009 (Pricewaterhouse Coopers 2006 a, b), ferner WIK-Consult 2006 und 2004; Ecorys 2005verschie- denen Themenkomplexe.

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Sources: Vertrag Über Gute Beschäftigungsbedingungen Für Das Hochschulpersonal in Nordrhein Westfalen

Einleitung. Leistungsabweichungen von der vertraglich vereinbarten Leistung stehen bei Planern an der Tagesordnung. Kaum ein Planungsprojekt wird so abgewickelt und abgeschlossen wie ursprünglich angenommen. Die europäische Handhabung von Leistungsabweichungen bei Planerleistungen führt jedoch sowohl Auftraggeber als auch Planer an die Grenzen der geübten Argumentation. Die aktuelle Situation in Österreich zeigt, dass der Themenbereich bekannt ist, allerdings kaum Lösungsansätze für den Umgang mit Leistungsabweichungen unter Berücksichtigung des Leistungs-, Vergütungs- und deutsche Postpolitik steht Terminmodells sowie der Rechtlichen Vertragsbestimmungen entwickelt wurden. Die Unsicherheit wird durch den Wandel der Honorarermittlungsmethoden verstärkt. Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten hat Ende 2006 alle Honorarleitlinien aufgehoben, womit die Bundeskammer einer angekündigten kartellrechtlichen Klage der Bundeswettbewerbsbehörde zuvor kam.1 Die Bundesinnung Bau hat im Jahr 2007 Dezember 2005 ihren Mitgliedern empfohlen, die Honorarordnung für Baumeister (HOB) nicht mehr anzuwenden oder darauf Bezug zu nehmen.2 Nachfolgepublikationen3 von Interessenvertretungen liegen vor wichtigen Weichen- stellungenund beinhalten Empfehlungen für alternative Honorarermittlungsmethoden in Ergänzung zur davor gewohnten Honorarermittlung als Prozentsatz der Herstellungskosten. Auf EU-Ebene soll mit Neben den Neuerungen in der Verabschiedung einer weiteren EU-Postdienste- richtlinie die schrittweise Liberalisierung Honorarermittlung stellt der Briefmärkte zu ihrem endgültigen Ab- schluss gelangennicht standardisierte Planervertrag eine weitere Unsicherheit in der Handhabung von Leistungsabweichungen dar. Findet der Rechtliche Vertragsbestimmungen im ▇▇▇▇▇▇ 2006 veröffentlichte Vorschlag Allgemeinen, und im Besonderen für den Bereich der EU-Kom- mission die Zustimmung Leistungsabweichungen, sind bei Planerverträgen nicht standardisiert. Nahezu jeder Auftraggeber verwendet eigene Vertragsbestimmungen, welche nicht auf einer einheitlichen Vertragsnorm basieren. Das Normvorhaben, auf Basis der zuständigen Entscheidungsinstanzen, so „gewähren die Mitgliedstaaten (ab dem 1. Januar 2009) ÖN A 2060:09 Allgemeine Vertragsnorm für die Einrichtung und Leistungen spezielle Regelungen für die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrechtgeistigen Dienstleistungen zu erstellen, wurde von den Mitgliedern der ON-AG 015.23 „Vertragsbestimmungen für Planungsdienstleistungen(Kommission mit der Europäischen Gemeinschaften 2006, Art. 7 neuer Fassung). Für Deutschland sieht das Postgesetz (PostG) in seiner derzeit gültigen Fassung das Auslaufen der Exklusivlizenz der Deutschen Post AG für das Jahresende 2007 vor. Die Aufhebung der bislang noch verbliebenen Monopolstellungen bedeutet eine einschneidende Veränderung des ordnungspolitischen Rahmenwerks, die nicht ohne Konsequenzen für die Qualität der postalischen Versorgung, aber auch für die Beschäftigungsbedingungen bleiben wird, unter denen postalische Dienstleistungen im Briefsektor produziert werden. Während nun die erstgenannte Frage - mit dem Schwerpunkt des „Universaldienstes“ - im Vorfeld der anstehenden Entscheidungen Gegenstand intensiver Erörterungen und Folgeabschätzungen1 ist, nimmt das Problem der Beschäftigungsbedingungen bei den bisherigen Debatten ungeachtet seiner erheblichen Relevanz eine ausgesprochen rand- ständige Rolle ein. Insbesondere gibt es nach unserem Kenntnisstand bis dato noch keine gründliche Bestandsaufnahme der Arbeitsverhältnisse, Einkommens- und Ar- beitsbedingungen bei den im Zuge der schrittweisen Liberalisierung in den zurücklie- genden Jahren am Markt aufgetretenen neuen Briefdienstleistern.2 Allerdings sind in Deutschland in jüngster Zeit verstärkt Medienberichte3 über kritikwürdige Zustände bei einer Reihe von Lizenznehmern bekannt geworden, die die Sorge begründenBegründung, dass sich die Beschäftigungsbedingungen im Gefolge Erarbeitung einer Ö-Norm nicht möglich sei, da nur die Vertreter der Liberalisierung in einem wachsenden Segment des Briefmarktes gemessen an den bisher in der Branche dominierenden Stan- dards qualitativ deutlich verschlechtert haben. Die vorliegende Studie befasst sich zentral mit der FrageBAIK einen konkreten Willen zur Erarbeitung von Regelungen artikulieren würden, wie sich die Qualität der Be- 1 Vgl. hierzu z.B. die im Auftrag der EU-Kommission erarbeitete „Prospektivstudie“ von Pricewaterhouse Coopers: The Impact on Universal Service of the Full Market Accomplishment of the Postal Internal Market in 2009 (Pricewaterhouse Coopers 2006 a, b), ferner WIK-Consult 2006 und 2004; Ecorys 2005vorerst zurückgezogen.4

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Sources: Dissertation

Einleitung. Die europäische Vergangene Erfahrungen und deutsche Postpolitik steht im Jahr 2007 vor wichtigen Weichen- stellungenDebatten zeigten deutlich, dass es vielen und v.a. Auf EU-Ebene soll kleinen und mittelgroßen Trägern in den Feldern der politischen Bildung, Demokratieförderung und Extremismusprävention bisweilen an finanziellen, zeitlichen, oder personellen Ressourcen mangelt, um sich so intensiv mit der Verabschiedung einer weiteren EU-Postdienste- richtlinie die schrittweise Liberalisierung der Briefmärkte Fragestellungen zu ihrem endgültigen Ab- schluss gelangen. Findet der im Evaluation und Qualitätssicherung auseinanderzusetzen, wie sie das selbst gerne täten (siehe z.B. ▇▇▇▇▇▇▇ 2006 veröffentlichte Vorschlag der EU-Kom- mission die Zustimmung der zuständigen Entscheidungsinstanzen, so „gewähren die Mitgliedstaaten (ab dem 1et al. Januar 2009) für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht“ (Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2006, Art. 7 neuer Fassung2022). Für Deutschland sieht das Postgesetz (PostG) In diesem Kontext können Wissensnetzwerke einen Rahmen bieten, um den Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis zu fördern und Fachwissen aus beiden Bereichen systematisch aufzuarbeiten, zu teilen und zu vertiefen. Aktuelle Bedarfe der Praxis und verbleibende Wissenslücken weisen jedoch darauf hin, dass derzeit noch Hürden in seiner derzeit gültigen Fassung das Auslaufen der Exklusivlizenz der Deutschen Post AG für das Jahresende 2007 vorAuffindbarkeit und Zugänglichkeit solcher Netzwerke existieren. Die Aufhebung der bislang noch verbliebenen Monopolstellungen bedeutet eine einschneidende Veränderung des ordnungspolitischen RahmenwerksZugänglichkeit zu Wissensnetzwerken ist dabei auch abhängig von vorhandenen Ressourcen. Diese Ressourcen müssen insofern ausbalanciert werden, sodass es die nicht ohne Konsequenzen für die Qualität der postalischen Versorgung, aber auch für die Beschäftigungsbedingungen bleiben wird, unter denen postalische Dienstleistungen im Briefsektor produziert werden▇▇▇▇▇▇ in ihren Ressourcen-Kapazitäten abholt und gleichzeitig einen Mehrwert erzeugt. Während nun die erstgenannte Frage - mit dem Schwerpunkt des „Universaldienstes“ - im Vorfeld der anstehenden Entscheidungen Gegenstand intensiver Erörterungen und Folgeabschätzungen1 ist, nimmt das Problem der Beschäftigungsbedingungen bei den bisherigen Debatten ungeachtet seiner erheblichen Relevanz eine ausgesprochen rand- ständige Rolle ein. Insbesondere gibt Bisher gab es nach unserem Kenntnisstand bis dato noch keine gründliche Bestandsaufnahme der Arbeitsverhältnisse, Einkommens- und Ar- beitsbedingungen bei den im Zuge der schrittweisen Liberalisierung Übersicht über bestehende Wissensnetzwerke in den zurücklie- genden Jahren am Markt aufgetretenen neuen Briefdienstleistern.2 Allerdings sind Bereichen Evaluation, Qualitätssicherung und –management. An dieser Stelle setzt das vorliegende Working Paper an. Ziel ist es, bestehende Wissensnetzwerke mit Expertise zu den Themen Evaluation, Qualitätssicherung und -management in Deutschland einschlägigen Kontexten zu identifizieren und Optimierungsbedarfe und Lücken zu diskutieren, um einen Beitrag zu einem verbesserten und nachhaltigen Wissensaustausch zu leisten. Das vorliegende Working Paper präsentiert den aktuellen Arbeitsstand des Vorhabens und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit hinsichtlich aller in jüngster Zeit verstärkt Medienberichte3 den genannten Themenbereichen bestehenden Wissensnetzwerke. Eine solch umfassende Darstellung ist nicht das Hauptziel dieses Papiers. Vielmehr soll es einen Überblick über kritikwürdige Zustände bei einer Reihe von Lizenznehmern bekannt gewordendas Forschungsvorhaben bzw. dieses spezifische Teilprojekt gewähren und interessierte Akteur*innen aus den Bereichen politische Bildung, die die Sorge begründenExtremismusprävention, dass sich die Beschäftigungsbedingungen im Gefolge der Liberalisierung in einem wachsenden Segment des Briefmarktes gemessen an den bisher in der Branche dominierenden Stan- dards qualitativ deutlich verschlechtert haben. Die vorliegende Studie befasst sich zentral mit der FrageDemokratieförderung sowie Evaluation und Qualitätssicherung zum Austausch anregen und als Einladung dazu dienen, wie sich die Qualität der Be- 1 Vgl. hierzu z.B. die im Auftrag der EU-Kommission erarbeitete „Prospektivstudie“ von Pricewaterhouse Coopers: The Impact on Universal Service of the Full Market Accomplishment of the Postal Internal Market in 2009 (Pricewaterhouse Coopers 2006 a, b), ferner WIK-Consult 2006 Rückmeldungen und 2004; Ecorys 2005Hinweise zu weiteren Wissensnetzwerken beizusteuern.

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Sources: Working Paper

Einleitung. In einer alten Fabel hüllt sich ein Wolf in einen Schafspelz, um den Schäfer zu täuschen, der dann in der Tat den hungrigen Wolf mit den Schafen einsperrt. In der Welthan- delspolitik wird das Äquivalent des Wolfs als Investor-Staat-Streitbeile- gung, kurz ISDS (Investor-State Dis- pute Settlement), bezeichnet. Dabei handelt es sich um ein spezielles Instrument für multina- tionale Unternehmen, mit dem sie Druck auf Regierungen ausüben und Geld aus ihnen herauspressen können. Und in der aktuellen Kontroverse über die entsprechenden Bestim- mungen in EU-Handelsabkommen versucht die Europäische Kommission, ISDS als Schaf zu verkleiden, um seine Wolfs- natur zu verbergen. Die europäische ISDS-Bestimmungen ermächtigen ausländische Unternehmen, Län- der zu verklagen, in denen sie investieren, und deutsche Postpolitik steht das mittels spezialisierter internationaler Schiedstribunale, die Entschädigungen in Milliardenhöhe verhängen können. Der Energiegigant Vattenfall zum Beispiel fordert 4,7 Milliarden Euro von Deutschland für den Ausstieg aus der Kernenergie. Ein weiteres Energieunternehmen, Mesa Power, verklagt Kanada wegen Vor- schriften zur Förderung grüner Arbeitsplätze in der Region Ontario. Und der Tabakmulti ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ hat Klage gegen das kleine Land Uruguay eingelegt, weil dieses großformatige Gesundheitswarnungen für Zigaret- tenpackungen eingeführt hat. Professor ▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, Osgoode Hall Law School2 Mit der Entscheidung, dieses mächtige Recht- sinstrument für Konzerne im Jahr 2007 vor wichtigen Weichen- stellungen. Auf Rahmen des geplanten EU-Ebene soll mit der Verabschiedung einer weiteren USA Handelsabkommens TTIP (Transatlantic Trade and Investment Partners- hip) zu verhandeln, trat die EU eine Welle des Widerstands los: Aufgrund des öffentli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ist die vormals unbekannte Abkürzung „ISDS“ jetzt zum „giftigste Kürzel in ganz Europa“ geworden, wie EU-Postdienste- richtlinie die schrittweise Liberalisierung der Briefmärkte zu ihrem endgültigen Ab- schluss gelangenHandelskommissarin ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ es ausdrückte3. Findet der Es war deshalb keine Überraschung, dass ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ nicht mehr von ISDS sprach, als sie im ▇▇▇▇▇▇ 2006 veröffentlichte 2015 einen revidierten Vorschlag für laufende und zukünftige Verhandlungen über Handelsabkommen (inklusive TTIP) vorlegte. Anstelle des „alten“ ISDS-Systems schlug sie nun ein „neues“ System vor, das angeblich unabhängig sein und die staatliche Regulie- rungsfreiheit schützen solle: das sogenannte Investitionsgerichtssystem (Investment Court System) oder ICS. Dieses System umfasst eine Reihe von Schiedstribunalen, die Inves- tor-Staat-Klagen auf der Grundlage von Verträgen wie TTIP entscheiden würden. Dieses könnte schlussendlich durch eine Art Oberstes Gericht der Welt für Unternehmen mit Zuständigkeit für alle Handelsabkommen (ein „multilaterales Investitionsgericht“) ersetzt werden, das gemäß Vorschlä- gen von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ mittelfristig und parallel zu den zahlreichen bilatera- len Verhandlungen der EU eingerichtet werden könnte. Abgesehen von der Namensänderung für das „giftige“ Kürzel: Unterschei- det sich das „neue“ ICS-System tatsächlich so deutlich vom ungeliebten „alten“ ISDS? Schützt es Arbeitsnormen, Gesundheitspolitik und andere Vorschriften im öffentlichen Interesse vor Angriffen durch Konzerne? Würde damit ein faires und unabhängiges System errichtet, das unsere demokratischen Institutionen schützt? Der vorliegende Bericht zeigt, dass es sich dabei um nichts Anderes als irreführende Propaganda handelt. Der EU-Kom- mission die Zustimmung der zuständigen Entscheidungsinstanzen, so „gewähren die Mitgliedstaaten (ab dem 1. Januar 2009) für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht“ (Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2006, Art. 7 neuer Fassung). Für Deutschland sieht das Postgesetz (PostG) in seiner derzeit gültigen Fassung das Auslaufen der Exklusivlizenz der Deutschen Post AG für das Jahresende 2007 vor. Die Aufhebung der bislang noch verbliebenen Monopolstellungen bedeutet eine einschneidende Veränderung des ordnungspolitischen Rahmenwerks, die nicht ohne Konsequenzen für die Qualität der postalischen Versorgung, aber auch für die Beschäftigungsbedingungen bleiben wird, unter denen postalische Dienstleistungen Ansatz zum Investorenschutz setzt ISDS kein Ende – im Briefsektor produziert Gegenteil: Durch den Vorschlag würden tau- sende Unternehmen ermächtigt, nationale Rechtssysteme zu umgehen und Regierungen vor parallelen Schiedsgerichten zu verklagen, wenn sie ihre Profitmöglichkeiten durch Gesetze und Regulierungsmaßnahmen eingeschränkt sehen. Durch den Vorschlag könnten Steuergelder in Milli- ardenhöhe in die Kassen großer Konzerne fließen und Politik zum Schutz von Mensch und Umwelt untergraben werden. Während nun Würde dieses System in bedeutende Handelsabkommen integriert, dann würden die erstgenannte Frage - mit dem Schwerpunkt des „Universaldienstes“ - im Vorfeld Unterneh- mensprivilegien damit massiv ausgeweitet und Staaten einem beispiello- sen Anstieg an rechtlichen und finanziellen Risiken ausgesetzt. Kurz gesagt: Das vorgeschlagene ICS ist das politisch unhaltbare ISDS in Verkleidung: außen ein unschuldiges Schaf, innen der anstehenden Entscheidungen Gegenstand intensiver Erörterungen und Folgeabschätzungen1 ist, nimmt das Problem der Beschäftigungsbedingungen bei den bisherigen Debatten ungeachtet seiner erheblichen Relevanz eine ausgesprochen rand- ständige Rolle einreißende ▇▇▇▇. Insbesondere gibt es nach unserem Kenntnisstand bis dato noch keine gründliche Bestandsaufnahme der Arbeitsverhältnisse, Einkommens- und Ar- beitsbedingungen bei den im Zuge der schrittweisen Liberalisierung in den zurücklie- genden Jahren am Markt aufgetretenen neuen Briefdienstleistern.2 Allerdings sind in Deutschland in jüngster Zeit verstärkt Medienberichte3 über kritikwürdige Zustände bei einer Reihe von Lizenznehmern bekannt geworden, die die Sorge begründen, dass sich die Beschäftigungsbedingungen im Gefolge der Liberalisierung in einem wachsenden Segment des Briefmarktes gemessen an den bisher in der Branche dominierenden Stan- dards qualitativ deutlich verschlechtert haben. Die vorliegende Studie befasst sich zentral mit der Frage, wie sich die Qualität der Be- 1 Vgl. hierzu z.B. die im Auftrag der EU-Kommission erarbeitete „Prospektivstudie“ von Pricewaterhouse Coopers: The Impact on Universal Service of the Full Market Accomplishment of the Postal Internal Market in 2009 (Pricewaterhouse Coopers 2006 a, b), ferner WIK-Consult 2006 und 2004; Ecorys 2005KAPITEL 2

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Sources: Investment Court System