Common use of Entgelt Clause in Contracts

Entgelt. 7.1 Das Entgelt richtet sich nach den veröffentlichten Preisen der Grund- und Zusatzleistungen sowie der ggf. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs (siehe Ziff. 6.1) in der jeweils aktuellen Fassung. 7.2 Die Rechnungsstellung durch die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, erfolgt monatlich in Schweizerfranken (CHF). Ein EVU kann jedoch vereinbaren, dass die Rechnungsstellung in Euro er- folgt. Die Umrechnung erfolgt dann mit dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonats, der von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wird. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffen. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werden. 7.4 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das Entgelt verlangen. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 2 % des jeweils fälligen Rechnungsbetrages, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen. 7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kann. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen.

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Samples: Allgemeine Infrastruktur Benützungsbedingungen, Allgemeine Infrastruktur Benützungsbedingungen

Entgelt. 7.1 Das Entgelt richtet sich ⮚ Bei Waldflächen unter 5 ha („Aussetzende Betriebe“) wird kein pauschalierter Grundbetrag verrechnet. Die notwendigen Tätigkeiten des Auftragnehmers werden nach Zeitaufwand entgolten. ⮚ Der Eigentümer entrichtet für die Grundbetreuung von Waldflächen ab 5 ha jährlich …….…27…….…€/ha Holzboden (Rahmenvorgabe 25 – 50 €/ha, je nach Größe, Arrondierung, Hiebssatz etc.). ⮚ Zur Grundbetreuung gehören folgende Tätigkeiten: - Jeweils ein jährlicher Begang zur Jahresplanung mit dem Eigentümer und ein Begang zur Verkehrssicherungskontrolle. - Allgemeine Verwaltung und Rechnungswesen incl. Abrechnung der Forst- betriebsarbeiten und Erstellen des Jahresabschlußberichts an den veröffentlichten Preisen Auftrag- geber gem. Anlage 3. ⮚ Für alle anderen unter Xxxx. 3 genannten Arbeiten des Auftragnehmers entrichtet der Grund- und Zusatzleistungen sowie Eigentümer………35………..€ je Arbeitstunde. ⮚ Darüber hinaus wird für die Holzvermarktung der ggf. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs (siehe Ziff. 6.1) in der jeweils aktuellen Fassung. 7.2 Die Rechnungsstellung WBV/FBG übliche Unkos- tenbeitrag von …………2,00………€ je Fm von der WBV/FBG einbehalten. ⮚ Bei Harvestereinsätzen fallen für die Holzaufnahme 1,20 €/ Fm (Stammholz und Brennholz) sowie 0,50 €/ Fm für Industrieholz an. Der Zeitaufwand für die Holzauf- nahme wird hier nicht zusätzlich abgerechnet. ⮚ Fahrtkosten, die durch die DB Netz AGBetreuung des Vertragswaldes entstehen, GE Infrastruktur Schweiz, erfolgt monatlich werden mit…………0,30 € je km dem Auftragnehmer erstattet. Start und Ziel hierfür ist die Geschäftsstelle der WBV in Schweizerfranken (CHF)Lichtenfels. Ein EVU kann jedoch vereinbaren, dass die Rechnungsstellung in Euro er- folgt. Die Umrechnung erfolgt dann ⮚ Alle Entgeltsätze können vom Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit entspre- chend der allgemeinen Kostenentwicklung allgemeinverbindlich für alle Mitglieder des forstlichen Zusammenschlusses des Auftragnehmers im Benehmen mit dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonats, Ei- gentümer angepasst werden. ⮚ Alle Entgelte verstehen sich zusätzlich der von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wird. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffen. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werden. 7.4 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das Entgelt verlangen. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 2 % des jeweils fälligen Rechnungsbetrages, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen. 7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kann. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen.geltenden MwSt..

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Samples: Waldpflegevertrag

Entgelt. 7.1 14 Die Bestandteile des Entgeltes (1) Das Entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus dem Grundent- gelt gem. § 15 bzw. für Ärztinnen und Ärzte gem. § 2 der Anlage 8a und ggf. dem Kinderzuschlag (§ 19a). (2) Neben dem Entgelt erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß Anlage 7a, b) ggf. eine Besitzstandszulage (§ 18) bzw. für Ärztinnen und Ärzte eine Ober- leitungszulage (§ 4 der Anlage 8a), c) der Entgeltgruppen 3 und 4 in der Pflege und/oder Betreuung eine monat- liche Zulage i. H. von 85,23 E; Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Be- treuung in der stationären Altenhilfe und/oder ambulanten Pflege, die keine Pflege leisten, erhalten diese Zulage nicht; Zulagen, auf die bis zum 31.12.2019 ein Anspruch bestand, werden weiterhin gezahlt, d) deren Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die ständige Vertretung anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst, eine monatliche Zulage i. H. von 50 v. H. der Differenz zur gleichen Stufe der nächsthöheren Ent- geltgruppe, maximal zur Erfahrungsstufe 2. Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sons- tigen Abwesenheitsfällen. e) Fachkräfte in der Entgeltgruppe 7 mit Tätigkeit in der Praxisanleitung und Fachpflegekräfte in der Entgeltgruppe 7 mit erforderlicher Fachweiterbildung und entsprechender angeordneter Tätigkeit in der Onkologie, Nephrologie und Palliativmedizin erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 50 % der Differenz zur Entgeltgruppe 8 in der individuellen Stufe. Beim Zusammentref- fen mehrerer o. a. Sachverhalte wird die Zulage nur einmal gezahlt. f) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern gemäß § 107 Abs. 1 SGB V in der unmittelbaren pflegerischen Patientenversorgung auf betten- führenden Stationen in Krankenhäusern gemäß § 17b Abs. 4 Kranken- hausfinanzierungsgesetz (KHG) i. V. m. § 6a Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) erhalten eine monatliche PpSG-Zulage in Höhe von 50 % der Differenz zur nächst höheren Entgeltgruppe in der individuellen Stufe, so- weit sie mindestens einjährig examinierte Pflegekräfte sind. 2Werden in Dienststellen mit Krankenhäusern im Sinne des Satz 1 bereits zum Zeit- punkt des Inkrafttretens dieser Regelung Öffnungsklauseln nach § 17 oder Anlage 17 genutzt, können Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung zusätzlich durch Dienstvereinbarung das Aussetzen der Regelung bis längstens zum 31.12.2020 vereinbaren. 3Eine Nachzahlung der Zulage für den vereinbarten ausgesetzten Zeitraum erfolgt in diesem Fall nicht. 4Alter- nativ und unabhängig von Satz 2 können Zahlungen aufgrund der Rege- lung in Satz 1 für die Monate Januar bis April 2020 per Dienstvereinbarung bis spätestens zum 30.09.2020 gestundet werden. (3) Sonstige Zuwendungen werden nach den Anlagen 12 und 14 AVR in der jeweils gültigen Fassung gezahlt. Anmerkung: Der Zahlbetrag in § 14 Abs. 2 Buchst. c) wird mit Wirkung zum 01.01.2020 dynami- siert entsprechend der Entwicklung der Entgelttabellen der Anlage 2 – West – der AVR DWBO. An die Stelle des Betrags „85,23 E“ tritt ab 1. Oktober 2022 der Betrag „85,74 E“. § 15 Grundentgelt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1) Das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst sich gem. Ent- gelttabelle der Anlage 2 nach Stufen (Einarbeitungsstufe, Basisstufe, Erfahrungs- stufe 1 und Erfahrungsstufe 2). Für das Grundentgelt der Ärztinnen und Ärzte gilt § 2 der Anlage 8a AVR. Das Wahlrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Stu- fensprüngen gemäß Abs. 5a bleibt unberührt. (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen eine Tätigkeit erstmals übertragen wird, erhalten das Grundentgelt nach der Einarbeitungsstufe ihrer Entgeltgruppe. Die Ein- arbeitungszeit in der Einarbeitungsstufe in der jeweiligen Entgeltgruppe richtet sich nach den veröffentlichten Preisen der Grund- und Zusatzleistungen sowie der ggf. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs (siehe Ziff. 6.1) in der jeweils aktuellen FassungEntgelttabelle angegebenen Monaten. Für Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter der Entgeltgruppen 1 und 2 entfällt die Einarbeitungsstufe. 7.2 Die Rechnungsstellung durch die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, erfolgt monatlich in Schweizerfranken (CHF). Ein EVU kann jedoch vereinbaren, dass die Rechnungsstellung in Euro er- folgt3) Nach der Einarbeitungszeit erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Grund- entgelt ihrer Entgeltgruppe nach der Basisstufe. Die Umrechnung erfolgt dann mit dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonats, Erfahrungszeit in der von Basisstufe für die jeweilige Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wirdEntgelttabelle angege- benen Monaten. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen In der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffenErfahrungszeit erwerben die Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter Organisations- und Berufskenntnisse. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen4) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werdenNach der Erfahrungszeit erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund des Zugewinns an Organisations- und Berufskenntnissen das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe aus der Erfahrungsstufe 1. In den EG 5 bis EG 13 erhalten die Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter nach einer weiteren Erfahrungszeit ihr Grundentgelt aus der Erfahrungsstufe 2. 7.4 (5) Die DB Netz AGMitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von Beginn des Monates an, GE Infrastruktur Schweizin dem die nächste Stufe erreicht wird, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das Entgelt verlangenTabellenentgelt nach der neuen Stufe. Dies gilt nicht, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das Wahlrecht gemäß Abs. 5a ausübt. In diesem Fall reduziert sich die vereinbarte reguläre Arbeitszeit zum Zeit- punkt gemäß Satz 1. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 2 % des jeweils fälligen Rechnungsbetrages, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen. 7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kann. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen.

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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien

Entgelt. 7.1 Das 5.1. Der Anspruch auf Entgelt richtet sich nach den veröffentlichten Preisen ist vom Ausmaß der Grund- wetterbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann im vollen Umfang, wenn die Räumung und Zusatzleistungen sowie Streuung aus Umständen unterbleibt, auf welche der ggfAuftragnehmer keinen Einfluss hat (z.B. Fälle höherer Gewalt Pkt 3.7, Pkt 3.3, Straßenbauarbeiten). offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs (siehe Ziffbzw. 6.1) in der jeweils aktuellen Fassungwenn die Wettersituation nur eine geringe Anzahl von Einsätzen oder gar keine Einsätze erforderlich macht. 7.2 Die Rechnungsstellung 5.2. Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der ursprüngliche Auftraggeber für sämtliche Außenstände und alle zukünftig entstehenden Forderungen aus dem Räumungsvertrag bis zu einer Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger oder einer ordnungsgemäßen Kündigung des Vertrages. 5.3. Das vereinbarte Entgelt ist im ersten Vertragsjahr innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung für die DB Netz AGgesamte Räumungsperiode im Voraus zu begleichen. In den Folgejahren ist das Räumungsentgelt am 1. November fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung zu zahlen. Monatliche Raten sind gesondert zu vereinbaren. 5.4. Das vereinbarte Entgelt wird wertgesichert und vermindert oder erhöht sich in dem Maß, GE Infrastruktur Schweiz, erfolgt monatlich in Schweizerfranken (CHF)das sich aus der Veränderung des jährlich festgestellten Preisindexes der Gebäudereinigerinnung ergeben sollte. 5.5. Ein EVU kann jedoch vereinbarenZahlungsverzug des Auftraggebers entbindet den Auftragnehmer – ungeachtet seiner sonstigen gesetzlichen Ansprüche – von jeder Reinigungsverpflichtung und Haftung. Der daraus resultierende Arbeitsausfall führt zu keiner Reduzierung des Entgeltes. 5.6. Ist der Auftraggeber bei monatlicher Ratenzahlung um mehr als 7 Tage säumig, dass ist der Auftragnehmer ohne weitere Mahnung berechtigt, mit sofortiger Wirkung die Rechnungsstellung in Euro er- folgtSchneeräumung und Streuung einzustellen und den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. 5.7. Bei einer Mehrheit von Liegenschaftseigentümern haften diese für die Verpflichtungen aus diesem Vertrag solidarisch. 5.8. Die Umrechnung erfolgt dann mit dem jeweiligen Monatsmittelkurs des LeistungsmonatsHaftung für Beschädigungen an Bodenflächen jeglicher Art, der von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wird. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffen. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werden. 7.4 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das Entgelt verlangen. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 2 % des jeweils fälligen Rechnungsbetrages, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen. 7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe den ortsüblichen Einsatz von 15.- CHF beanspruchen kann. Der Nach- weisRäumgeräten entstehen, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommenwird ausgeschlossen.

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Samples: Schneeräumungsvertrag

Entgelt. 7.1 4.1. Das Entgelt richtet sich für eine Winterperiode ist als Vorauszahlung nach den veröffentlichten Preisen der Grund- und Zusatzleistungen sowie der ggfRechnungslegung prompt zur Zahlung fällig. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs (siehe Ziff. 6.1) in der jeweils aktuellen Fassung. 7.2 Die Rechnungsstellung durch die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, erfolgt monatlich in Schweizerfranken (CHF). Ein EVU kann jedoch vereinbaren, dass die Rechnungsstellung in Euro er- folgt. Die Umrechnung erfolgt dann mit dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonats, der von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wird. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffen. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werden. 7.4 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für In diesem Fall ist das Entgelt verlangen. 7.5 Die DB Netz AGbis spätestens 31.10. ohne Abzug zu zahlen. Für den Fall der vorzeitigen Einmalzahlung, GE Infrastruktur Schweiz, also den Eingang des Jahresentgeltes bis zum 15.10. des Jahres der Vorschreibung ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz der Auftraggeber zum Abzug eines Skontos in Höhe von 2 3% des jeweils fälligen Rechnungsbetrages, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der NachweisEntgelts berechtigt. 4.2. Vereinbart werden kann, dass das Entgelt in Teilzahlungen beglichen wird. Ist eine Teilzahlung trotz Fälligkeit nicht beglichen, hat PFS das Recht, den Werkvertrag mit sofortiger Wirkung vorzeitig zu beenden. Diese allfällige Erklärung erfolgt seitens PFS gegenüber der seitens des Auftraggebers namhaft gemachten Kontaktperson an deren zuletzt bekannt gegebene Adresse. Bei sofortiger vorzeitiger Beendigung des Werkvertrages ist PFS berechtigt, Schadenersatzansprüche gegen den Auftraggeber ebenso zu stellen wie auch das anteilige Vertragsentgelt zu verrechnen. 4.3. Das vereinbarte Entgelt wird durch den von der Bundesanstalt Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 wertgesichert. Entscheidende Indexzahl ist dabei die verlautbarte Zahl des Monats des Vertragsabschlusses. Das Entgelt für die darauf folgende Saison wird auf Basis der Indexzahl für den Monat Mai des jeweils darauffolgenden Jahres berechnet. 4.4. Das Entgelt steht PFS in vollem Umfang unabhängig vom witterungsbedingt anfallenden Umfang der Arbeiten zu, aber auch dann, wenn Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben, die PFS nicht beeinflussen kann (z.B. Straßenbauarbeiten, verstellte Flächen, …). 4.5. Falls gegenständliche Liegenschaft im Einzelfall ein Schaden Miteigentum mehrerer Personen steht, haften diese für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag solidarisch. Falls die Hausverwaltung oder der Immobilientreuhänder bei Vertragsabschluss denjenigen, in dessen Namen er handelt, nicht oder in ande- rer Höhe entstanden istbekannt gibt, bleibt unbenommenhaftet die Hausverwaltung bzw. der Immobilientreuhänder neben dem eigentlichen Vertragspartner als Bürge und Zahler. 7.6 Bei 4.6. Im Fall des Zahlungsverzugs gelten 14% Verzugszinsen als vereinbart und der Auftraggeber trägt nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten nur alle Mahn- und Inkassospesen, sondern auch die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220)Kosten eines von PFS eingeschalteten Rechtsanwaltes. 4.7. Vom Kunden geleistete Zahlungen sind ohne Rücksicht auf eigene gegenteilige Widmung durch den Kunden zuerst auf Kosten, Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass dann auf Zinsen und danach auf die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kann. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommenjeweils älteste fällige Forderung anzurechnen.

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Samples: Winterbetreuung Vertrag

Entgelt. 7.1 Das Entgelt richtet sich nach 29 Sonderregelungen für Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte des Bereiches Medien- und Kommunikationsdienste (1) Die tariflichen Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte des Berei- ches Medien- und Kommunikationsdienste bezüglich allgemeiner Entgeltbestimmun- gen, Zulagen und Prämien, Entgeltsicherung sowie Auslösung sind ausschließlich in den veröffentlichten Preisen entsprechenden Regelungen des „Funktionsspezifischer Tarifvertrag für Tätigkei- ten der Grund- und Zusatzleistungen sowie der ggf. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben Funktionsgruppe 6 – Allgemeine Aufgaben – verschiedener Unternehmen des Leistungskatalogs DB Konzerns (siehe Ziff. 6.1) FGr 6-TV)“ in der jeweils aktuellen Fassunggeltenden Fassung geregelt. 7.2 Die Rechnungsstellung durch die DB Netz AG(2) 24 FGr 6-TV findet für betriebliche Führungskräfte keine Anwendung. Betriebliche Führungskräfte erhalten eine direkt vom Teamergebnis abhängige Prämie. Sie wird pro Tertial ermittelt und jeweils im nachfolgenden Tertial in den Monaten Xxxx, GE Infrastruktur Schweiz, erfolgt monatlich in Schweizerfranken (CHF). Ein EVU kann jedoch vereinbaren, dass die Rechnungsstellung in Euro er- folgtJuli und November ausgezahlt. Die Umrechnung erfolgt dann mit Höhe der individuellen Leistungsprämie wird unter Berück- sichtigung des zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens und in Abhängigkeit vom Erfüllungsgrad der jeweiligen Leistungskriterien festgesetzt. Ebenso besteht Anspruch auf eine Jahresabschlussleistung nach Feststellung des Jahresabschlusses. Die Grundsätze für die Ausgestaltung der Leistungsprämie werden in einer Betriebsverein- barung geregelt, die der Zustimmung der Tarifvertragsparteien bedarf. (3) Der „Tarifvertrag für die nach dem jeweiligen Monatsmittelkurs DBGrG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmern der Funktionsspezifischen Tarifverträge verschiedener Unternehmen des LeistungsmonatsDB Konzerns (ÜTV-FGr)“ gilt in der jeweils geltenden Fassung für diejenigen Arbeit- nehmer des Bereiches Medien- und Kommunikationsdienste, der die von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wird. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei seinem Gel- tungsbereich erfasst sind. (4) Der „Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffen. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen AG (insbesondere Zusatzleistungen) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werden. 7.4 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das Entgelt verlangen. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann ZVersTV)“ findet für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz Arbeitnehmer des Bereiches Medien- und Kommunikati- onsdienste in Höhe von 2 % des der jeweils fälligen Rechnungsbetrages, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommengeltenden Fassung Anwendung. 7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kann. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen.

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Samples: Tarifvertrag

Entgelt. 7.1 14 Die Bestandteile des Entgeltes (1) Das Entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus dem Grundentgelt (§ 15) und dem Kinderzuschlag (§ 19a). (2) Neben dem Entgelt erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß Anlage 7a, b) ggf. eine Besitzstandszulage (§ 18), c) der Entgeltgruppe 3 und 4 in der Pflege und Betreuung, die vor dem 1. Oktober 2012 eingestellt worden sind, eine monatliche Zulage in Höhe von 80 €; die nach dem 30. September 2012 eingestellt werden, eine monatliche Zulage in Höhe von 80 € nach einer Beschäftigungszeit von 96 Monaten. d) deren Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die ständige Vertretung anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst, eine monatliche Zulage in Höhe von 50 v. H. der Differenz zu der nächsthöheren Entgeltgruppe. Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen. (3) Sonstige Zuwendungen werden nach den Anlagen 12 und 14 der AVR in der jeweils gültigen Fassung gezahlt. (1) Das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst sich gemäß der Entgelttabelle der Anlage 2 nach Stufen (Einarbeitungsstufe, Basisstufe, Erfahrungsstufe 1 und Erfahrungsstufe 2). (2) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen eine Tätigkeit erstmals übertragen wird, erhalten das Grundentgelt nach der Einarbeitungsstufe ihrer Entgeltgruppe. 2Die Einarbeitungszeit in der Einarbeitungsstufe in der jeweiligen Entgeltgruppe richtet sich nach den veröffentlichten Preisen der Grund- und Zusatzleistungen sowie der ggf. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs (siehe Ziff. 6.1) in der jeweils aktuellen FassungEntgelttabelle angegebenen Monaten. 3Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 1 und 2 entfällt die Einarbeitungsstufe. 7.2 Die Rechnungsstellung durch (3) 1Nach der Einarbeitungszeit erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe nach der Basisstufe. 2Die Erfahrungszeit in der Basisstufe für die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, erfolgt monatlich jeweilige Entgeltgruppe richtet sich nach den in Schweizerfranken (CHF)der Entgelttabelle angegebenen Monaten. Ein EVU kann jedoch vereinbaren, dass 3In der Erfahrungszeit erwerben die Rechnungsstellung in Euro er- folgt. Die Umrechnung erfolgt dann mit dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonats, der von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wird. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter Organisations- und Berufskenntnisse. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen4) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werden1Nach der Erfahrungszeit erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund des Zugewinns an Organisations- und Berufskenntnissen das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe aus der Erfahrungsstufe 1. 2In den EG 5 bis EG 13 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach einer weiteren Erfahrungszeit ihr Grundentgelt aus der Erfahrungsstufe 2. 7.4 (5) Die DB Netz AGMitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von Beginn des Monats an, GE Infrastruktur Schweizin dem die nächste Stufe erreicht wird, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das Entgelt verlangenTabellenentgelt nach der neuen Stufe. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 2 % des jeweils fälligen Rechnungsbetrages, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen. 7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kann. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen.

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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien

Entgelt. 7.1 14 Die Bestandteile des Entgeltes (1) Das Entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus dem Grundentgelt (§ 15) bzw. für Ärztinnen und Ärzte (§ 2 der Anlage 8a) und dem Kinderzuschlag (§ 19a). (2) Neben dem Entgelt erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß Anlage 7a, b) ggf. eine Besitzstandszulage (§ 18) bzw. für Ärztinnen und Ärzte (§ 2 der Anlage 8a), c) der Entgeltgruppe 3 und 4 in der Pflege und Betreuung, die vor dem 1. Oktober 2012 eingestellt worden sind, eine monatliche Zulage in Höhe von 80 €; die nach dem 30. September 2012 eingestellt werden, eine monatliche Zulage in Höhe von 80 € nach einer Beschäftigungszeit von 96 Monaten. d) deren Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die ständige Vertretung anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst, eine monatliche Zulage in Höhe von 50 v. H. der Differenz zu der nächsthöheren Entgeltgruppe. Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen. (3) Sonstige Zuwendungen werden nach den Anlagen 12 und 14 der AVR in der jeweils gültigen Fassung gezahlt. (1) Das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst sich gemäß der Entgelt- tabelle der Anlage 2 nach Stufen (Einarbeitungsstufe, Basisstufe, Erfahrungsstufe 1 und Erfahrungsstufe 2). Für das Grundentgelt der Ärztinnen und Ärzte gilt § 2 der Anlage 8a AVR. (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen eine Tätigkeit erstmals übertragen wird, erhal- ten das Grundentgelt nach der Einarbeitungsstufe ihrer Entgeltgruppe. Die Einarbeitungs- zeit in der Einarbeitungsstufe in der jeweiligen Entgeltgruppe richtet sich nach den veröffentlichten Preisen der Grund- und Zusatzleistungen sowie der ggf. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs (siehe Ziff. 6.1) in der jeweils aktuellen FassungEntgelttabelle angegebenen Monaten. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgelt- gruppen 1 und 2 entfällt die Einarbeitungsstufe. 7.2 (3) Nach der Einarbeitungszeit erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe nach der Basisstufe. Die Rechnungsstellung Erfahrungszeit in der Basisstufe für die jewei- lige Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle angegebenen Monaten. In der Erfahrungszeit erwerben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Organisations- und Be- rufskenntnisse. (4) Nach der Erfahrungszeit erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund des Zugewinns an Organisations- und Berufskenntnissen das Grundentgelt ihrer Entgeltgrup- pe aus der Erfahrungsstufe 1. In den EG 5 bis EG 13 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach einer weiteren Erfahrungszeit ihr Grundentgelt aus der Erfahrungsstufe 2. (5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe. (6) Nachgewiesene förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeit der letzten fünf Jahre vor der Einstellung oder Höhergruppierung werden auf die Zeiten des Erreichens der jeweiligen Stufe angerechnet. Die anzurechnenden Berufszeiten werden am Beginn des Dienstver- hältnisses bzw. zum Zeitpunkt der Höhergruppierung festgestellt. (7) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat die anrechnungsfähigen Zeiten innerhalb ei- ner Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, erfolgt monatlich in Schweizerfranken (CHF)Dienstgeberin bzw. Ein EVU kann jedoch vereinbaren, dass die Rechnungsstellung in Euro er- folgtden Dienstgeber nachzuweisen. Die Umrechnung erfolgt dann mit dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonats, der von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wird. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffen. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werden. 7.4 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das Entgelt verlangen. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 2 % des jeweils fälligen Rechnungsbetrages, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen. 7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur SchweizZeiten, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem von 15.- CHF beanspruchen kannder Mitarbeiterin bzw. Der Nach- weisvom Mitarbeiter nicht zu vertretenden Grunde innerhalb der Ausschlussfrist nicht erbracht wer- den, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommenso ist die Frist auf Antrag zu verlängern.

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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien

Entgelt. 7.1 Das Entgelt richtet sich nach 29 Sonderregelungen für Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte des Bereiches Medien- und Kommunikationsdienste (1) Die tariflichen Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte des Berei- ches Medien- und Kommunikationsdienste bezüglich allgemeiner Entgeltbestimmungen, Zulagen und Prämien, Entgeltsicherung sowie Auslösung sind ausschließlich in den veröffentlichten Preisen ent- sprechenden Regelungen des „Funktionsspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Grund- und Zusatzleistungen sowie der ggf. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben Funktionsgruppe 6 – Allgemeine Aufgaben – verschiedener Unternehmen des Leistungskatalogs DB Kon- zerns (siehe Ziff. 6.1) FGr 6-TV)“ in der jeweils aktuellen Fassunggeltenden Fassung geregelt. 7.2 Die Rechnungsstellung durch die DB Netz AG(2) 24 FGr 6-TV findet für betriebliche Führungskräfte keine Anwendung. Betriebliche Füh- rungskräfte erhalten eine direkt vom Teamergebnis abhängige Prämie. Sie wird pro Ter- tial ermittelt und jeweils im nachfolgenden Tertial in den Monaten Xxxx, GE Infrastruktur Schweiz, erfolgt monatlich in Schweizerfranken (CHF). Ein EVU kann jedoch vereinbaren, dass die Rechnungsstellung in Euro er- folgtJuli und Novem- ber ausgezahlt. Die Umrechnung erfolgt dann mit Höhe der individuellen Leistungsprämie wird unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens und in Abhängigkeit vom Erfüllungsgrad der jeweiligen Leistungskriterien festgesetzt. Ebenso besteht Anspruch auf eine Jahres- abschlussleistung nach Feststellung des Jahresabschlusses. Die Grundsätze für die Ausgestaltung der Leistungsprämie werden in einer Betriebsvereinbarung geregelt, die der Zustimmung der Tarifvertragsparteien bedarf. (3) Der „Tarifvertrag für die nach dem jeweiligen Monatsmittelkurs DBGrG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern der Funktionsspezifischen Tarifverträge verschiedener Unternehmen des LeistungsmonatsDB Konzerns (ÜTV-FGr)“ gilt in der jeweils geltenden Fassung für diejenigen Arbeitnehmer des Bereiches Medien- und Kommunikationsdienste, der die von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wird. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei seinem Geltungsbereich erfasst sind. (4) Der „Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffen. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen AG (insbesondere Zusatzleistungen) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werden. 7.4 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das Entgelt verlangen. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann ZVersTV)“ findet für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz Arbeitnehmer des Bereiches Medien- und Kommunikations- dienste in Höhe von 2 % des der jeweils fälligen Rechnungsbetrages, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommengeltenden Fassung Anwendung. 7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kann. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen.

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Samples: Tarifvertrag

Entgelt. 7.1 Das zu zahlende Gesamtentgelt (ohne Zusatzkosten) der Heimkosten bei dem derzeitigen Pflegegrad setzt sich wie folgt zusammen: Pflegesatz € Unterkunft € Verpflegung € Ausbildungsumlage € Invest € Anteil Pflegekasse € Den Kassenanteil und die Kosten für den festgelegten Bedarf an zusätzlichen Betreuungsleistungen gem. § 43b SGB XI rechnet die Einrichtung direkt mit der Pflegekasse ab. Die vom Bewohner zu entrichtenden Entgelte sind zum 5. eines Monats fällig. Die Rechnungslegung erfolgt am Monatsanfang für den laufenden Monat. Das jeweils zu entrichtende Entgelt richtet ist per Einzugsermächtigung oder auf das Konto Konto: 1 6 0 4 7 4 BLZ: 830 500 00 Kreditinstitut: Sparkasse Gera-Greiz IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC: XXXXXXX0XXX unter Angabe der Debitoren- und Rechnungsnummer zu überweisen. Der Vertrag endet am bzw. wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Im Fall der vorübergehenden Abwesenheit ist die Pflegeeinrichtung für einen Zeitraum von bis zu 42 Tagen verpflichtet, den Pflegeplatz freizuhalten. Der Abwesenheitszeitraum verlängert sich für die Dauer eines Aufenthaltes in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung. Bei jeder Abwesenheit des Heimbewohners von bis zu drei Tagen werden die Pflegevergütung, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und die Zuschläge nach § 92b SGB XI in voller Höhe weitergezahlt. Bei jeder Abwesenheit des Heimbewohners von mehr als drei Tagen wird ab dem vierten Tag ein Abschlag von 30 vom Hundert der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92b SGB XI berechnet. Aufnahme- und Entlassungstag gelten als ein Abwesenheitstag. Ansprüche nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI bleiben unberührt. (2.Nachtrag zum Rahmenvertrag nach § 75 Abs.1 SGB XI zur vollstationären Pflege. 2011) Bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden nur die tatsächlichen Anwesenheitstage (Pflegetage) bei der Berechnung berücksichtigt. Der Bewohner kann den veröffentlichten Preisen Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verlangt. Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Grund- Bewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der Bewohner auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen. Der Bewohner kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Die Einrichtung kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und Zusatzleistungen sowie der ggf. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs (siehe Ziff. 6.1) in der jeweils aktuellen Fassung. 7.2 Die Rechnungsstellung durch die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, erfolgt monatlich in Schweizerfranken (CHF)ist zu begründen. Ein EVU kann jedoch vereinbarenwichtiger Grund liegt insbesondere vor, dass die Rechnungsstellung in Euro er- folgt. Die Umrechnung erfolgt dann mit dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonats, der von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wird. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffen. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werden. 7.4 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das Entgelt verlangen. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 2 % des jeweils fälligen Rechnungsbetrages, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen. 7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kann. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen.wenn

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Samples: Wohn Und Betreuungsvertrag

Entgelt. 7.1 14 Die Bestandteile des Entgeltes (1) Das Entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus dem Grundentgelt (§ 15) und dem Kinderzuschlag (§ 19a). (2) Neben dem Entgelt erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß Anlage 7a, b) ggf. eine Besitzstandszulage (§ 18), c) der Entgeltgruppe 3 und 4 in der Pflege und Betreuung, die vor dem 1. Oktober 2012 eingestellt worden sind, eine monatliche Zulage in Höhe von 80 €; die nach dem 30. September 2012 eingestellt werden, eine mo- natliche Zulage in Höhe von 80 € nach einer Beschäftigungszeit von 96 Monaten. d) deren Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die ständige Vertretung anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst, eine monatliche Zulage in Höhe von 50 v. H. der Differenz zu der nächsthöheren Entgeltgruppe. Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen. (3) Sonstige Zuwendungen werden nach den Anlagen 12 und 14 der AVR in der jeweils gültigen Fassung gezahlt. (1) Das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst sich gemäß der Entgelt- tabelle der Anlage 2 nach Stufen (Einarbeitungsstufe, Basisstufe, Erfahrungsstufe 1, Erfah- rungsstufe 2 und Erfahrungsstufe 3). (2) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen eine Tätigkeit erstmals übertragen wird, erhal- ten das Grundentgelt nach der Einarbeitungsstufe ihrer Entgeltgruppe. 2Die Einarbeitungs- zeit in der Einarbeitungsstufe in der jeweiligen Entgeltgruppe richtet sich nach den veröffentlichten Preisen der Grund- und Zusatzleistungen sowie der ggf. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs (siehe Ziff. 6.1) in der jeweils aktuellen FassungEntgelttabelle angegebenen Monaten. 3Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgelt- gruppen 1 und 2 entfällt die Einarbeitungsstufe. 7.2 Die Rechnungsstellung durch (3) 1Nach der Einarbeitungszeit erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe nach der Basisstufe. 2Die Erfahrungszeit in der Basisstufe für die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, erfolgt monatlich jewei- lige Entgeltgruppe richtet sich nach den in Schweizerfranken (CHF)der Entgelttabelle angegebenen Monaten. Ein EVU kann jedoch vereinbaren, dass 3In der Erfahrungszeit erwerben die Rechnungsstellung in Euro er- folgt. Die Umrechnung erfolgt dann mit dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonats, der von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wird. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter Organisations- und Berufs- kenntnisse. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen4) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werden1Nach der Erfahrungszeit erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund des Zu- gewinns an Organisations- und Berufskenntnissen das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe aus der Erfahrungsstufe 1. 2In den EG 5 bis EG 13 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter nach einer weiteren Erfahrungszeit ihr Grundentgelt aus der Erfahrungsstufe 2. In den EG 7 bis EG 13 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach einer weiteren Erfah- rungszeit ihr Grundentgelt aus der Erfahrungsstufe 3. 7.4 (5) Die DB Netz AGMitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von Beginn des Monats an, GE Infrastruktur Schweizin dem die nächste Stufe erreicht wird, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das Entgelt verlangenTabellenentgelt nach der neuen Stufe. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 2 % des jeweils fälligen Rechnungsbetrages, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen. 7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kann. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen.

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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien

Entgelt. 7.1 14 Die Bestandteile des Entgeltes (1) Das Entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus dem Grundentgelt (§ 15) und dem Kinderzuschlag (§ 19 a). (2) Neben dem Entgelt erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß Anlage 7 a, b) ggf. eine Besitzstandszulage (§ 18), c) der Entgeltgruppen 3 und 4 in der Pflege und Betreuung eine monatliche Zulage in Höhe von 80,00 €, d) deren Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die ständige Vertretung an- derer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst, eine monatliche Zulage in Höhe von 50 v. H. der Differenz zu der nächst höheren Entgeltgruppe. Stän- dige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen. (3) Sonstige Zuwendungen werden nach den Anlagen 12 und 14 der AVR in der jeweils gültigen Fassung gezahlt. (1) Das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst sich gemäß der Entgelttabelle der Anlage 0 Xxxxxxx (Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxx) nach Stufen (Einarbei- tungsstufe, Basisstufe Erfahrungsstufe 1, Erfahrungsstufe 2 und Erfahrungsstufe 3). (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen eine Tätigkeit erstmals übertragen wird, erhalten das Grundentgelt nach der Einarbeitungsstufe ihrer Entgeltgruppe. Die Einar- beitungszeit in der Einarbeitungsstufe in der jeweiligen Entgeltgruppe richtet sich nach den veröffentlichten Preisen der Grund- und Zusatzleistungen sowie der ggf. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs (siehe Ziff. 6.1) in der jeweils aktuellen FassungEntgelttabelle angegebenen Monaten. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 1 und 2 entfällt die Einarbeitungsstufe. 7.2 Die Rechnungsstellung durch die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, erfolgt monatlich in Schweizerfranken (CHF). Ein EVU kann jedoch vereinbaren, dass die Rechnungsstellung in Euro er- folgt3) Nach der Einarbeitungszeit erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Grund- entgelt ihrer Entgeltgruppe nach der Basisstufe. Die Umrechnung erfolgt dann mit dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonats, Erfahrungszeit in der von Basisstufe für die jeweilige Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wirdEntgelttabelle angegebenen Monaten. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen In der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffenErfahrungszeit erwerben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Organi- sations- und Berufskenntnisse. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen4) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werden. 7.4 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für Nach der Erfahrungszeit erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund des Zugewinns an Organisations- und Berufskenntnissen das Entgelt verlangen. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmenGrundentgelt ihrer Entgelt- gruppe aus der Erfahrungsstufe 1. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann für In den EG 5 bis EG 13 erhalten die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 2 % des jeweils fälligen Rechnungsbetrages, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen. 7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kann. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen.Mitarbeiterinnen

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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien

Entgelt. 7.1 Das (1) Der Absender ist verpflichtet, für jede Leistung das dafür in dem Verzeichnis „Leis- tungen und Preise“ oder anderen Preislisten vorgesehene Entgelt richtet zu zahlen. Die Entgelte verstehen sich nach mangels ausdrücklicher anderweitiger Bestimmung als Nettopreise, zu denen der Absender zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer (so- weit diese anfällt) entrichtet. Bei Werbeantworten ist der Empfänger der Werbe- antwort zur Zahlung verpflichtet. (2) Der Absender hat das Entgelt im Voraus, spätestens bei Einlieferung der Sendung zu zahlen („Freimachung“), soweit nicht die in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten Bedingungen besondere Zahlungsmodalitäten enthalten. Mat.-Nr. 000-000-000 (3) Der Absender wird der Deutschen Post über das vereinbarte Entgelt hinaus sämt- liche Kosten erstatten, die sie in besonderen Fällen aus Anlass der Beförderung der Sendung im Interesse des Absenders verauslagen muss (Abgaben, Lagerent- gelte usw.). Der Absender stellt die Deutsche Post insoweit von sämtlichen An- sprüchen Dritter frei. Sämtliche dieser Kosten sind auf Anforderung sofort fällig. (4) Der Empfänger kann bei unfreien Sendungen das Beförderungsentgelt zuzüg- lich eines Einziehungsentgelts sowie sonstige auf der Sendung lastende Kosten mit befreiender Wirkung für den veröffentlichten Preisen Absender bezahlen („Nachentgelt“). Verwei- gert der Grund- und Zusatzleistungen sowie Empfänger die vollständige Zahlung offener Kosten, gilt dies als An- nahmeverweigerung. Unabhängig von dem vorgenannten Recht des Empfän- gers zur Zahlung des Nachentgelts bleibt der ggfAbsender zur Zahlung verpflichtet. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs (siehe Ziff. 6.1) Der Absender ist zur Zahlung eines erhöhten Einziehungsentgelts verpflichtet, wenn er Leistungen der Deutschen Post in der jeweils aktuellen FassungAbsicht erschleicht, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten. 7.2 Die Rechnungsstellung durch die DB Netz AG(5) Im Inland ansässige Absender, GE Infrastruktur Schweizderen ins Inland gerichtete Sendungen im Ausland eingeliefert wurden, erfolgt monatlich in Schweizerfranken (CHF). Ein EVU kann jedoch vereinbaren, dass die Rechnungsstellung in Euro er- folgt. Die Umrechnung erfolgt dann mit dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonats, der von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wird. Fällige Zahlungen leistet haben gemäß Weltpostvertrag das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffen. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werden. 7.4 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das volle Entgelt verlangen. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz ent- sprechende inländische Sendung zu entrichten. Handelt es sich dabei um Sendungen, die in Höhe von 2 % des jeweils fälligen Rechnungsbetrageseinem anderen Mitgliedsstaat der EU eingeliefert wurden, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommenwird die Deutsche Post die vom ausländischen Postunternehmen erhaltene Endvergütung anrechnen. 7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kann. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen.

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Samples: General Terms and Conditions

Entgelt. 7.1 21 Die Bestandteile des Entgeltes § 22 Grundentgelt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen, c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs, d) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalen- derjahr, e) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Für die Dauer von Zeiten der Unterbrechung des Dienstverhältnisses, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und für die Dauer von Elternzeit wird die Stufenlaufzeit ge- hemmt. Zeiten, in denen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftig- ten beschäftigt waren, werden voll angerechnet. Nachgewiesene förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeit der letzten fünf Jahre vor der Einstellung oder Höhergruppierung werden auf die Zeiten des Erreichens der jeweiligen Stufe angerechnet. Dies gilt insbesondere für Zeiten beruflicher Tätig- keit, die ebenfalls in adventistischen Einrichtungen erbracht wurden. Die anzu- rechnenden Berufszeiten werden am Beginn des Dienstverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der Höhergruppierung festgestellt. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat die anrechnungsfähigen Zeiten innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber nachzuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem von der Mitarbeiterin bzw. vom Mitarbeiter nicht zu vertretenden Grunde innerhalb der Ausschlussfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist auf Antrag zu verlängern. Fachkräfte in der Pflege mit einer 3-jährigen Ausbildung, die auf mindestens drei Stationen oder Funktionsabteilungen eingesetzt werden können und von der Pfle- gedirektorin als Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Mitarbeiter-Pool gemeldet werden, erhalten für jeden vollen Monat dieses Jahres, in dem sie laut Meldung der Pflegedirektorin dem Mitarbeiter-Pool zugeordnet waren, eine Poolzulage von EUR 75,00 brutto. Zeiten der Einarbeitung bleiben unberücksichtigt. Die Zulage nach § 22a Abs. 1 S. 1 AVR wird nicht für Zeiten gewährt, für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter Anspruch auf eine Zulage gemäß § 22a Abs. 5 AVR haben. Fachkräfte in der Pflege mit einer dreijährigen Ausbildung, die von der Pflegedirek- torin als dezentrale Praxisanleiter/innen gemeldet werden, erhalten für jeden vollen Monat eines Jahres, in dem sie laut Meldung der Pflegedirektorin als dezentrale Praxisanleiterin bzw. dezentraler Praxisanleiter tätig waren eine Zulage in Höhe von EUR 150,00 brutto. Die Auszahlung der Zulagen gemäß Abs. 1 und 2 erfolgt jeweils nachträglich für den Zeitraum Januar bis Juni eines Jahres mit der Julivergütung und für den Zeit- raum von Juli bis Dezember eines Jahres mit der Januarvergütung des Folgejah- res. Fachkräfte in der Pflege mit einer 3-jährigen Ausbildung, die über eine Fachwei- terbildung verfügen und die aufgrund einer ausdrücklichen Beauftragung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber mit einer Funktion in dem entsprechenden Fachbereich eingesetzt werden, auch wenn dies für die fachliche Zertifizierung der ärztlichen Abteilung nicht erforderlich ist, erhalten für jeden vollen Monat, in dem diese Voraussetzungen vorliegen, eine monatlich auszahlbare Zulage in Höhe von 50% der Differenz zwischen der Vergütung ihrer aktuellen Entgeltgruppe und der Vergütung der nächsthöheren Entgeltgruppe. Examinierte Gesundheits- und Krankenpfleger mit tatsächlicher Tätigkeit im Um- fang von mindestens 50 % der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit in der Intensiv- pflege / Fachkräfte in der Pflege mit tatsächlicher Tätigkeit im Umfang von mindes- tens 50 % der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit auf einer Intensivstation erhal- ten in jedem Monat, in dem sie tatsächlich auf einer Intensivstation tätig sind, eine Zulage in Höhe von EUR 200,00 brutto monatlich. Ab dem 1. Januar 2023 beträgt die Zulage gemäß § 22a Abs. 5 S. 1 AVR EUR 300,00 brutto monatlich. In die EG 9 eingruppierte Leitungen größerer Funktionsbereiche erhalten eine Funktionszulage in Höhe von 50 % Differenz zwischen der Entgeltgruppe 10 und der Entgeltgruppe 9. Für die Auszahlung der Zulage gilt § 31. § 30 AVR gilt entsprechend. Für die kurzfristige Übernahme von Diensten an im Dienstplan mit frei eingeplan- ten Tagen erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflege und des Funktions- dienstes ab dem ersten Dienst pro Kalendermonat eine Zulage von EUR 50,00 brutto für jeden zusätzlich übernommen Dienst. Eine kurzfristige Übernahme von Diensten liegt vor, wenn die Anweisung zur Übernahme des Dienstes bzw. die Verständigung auf die Dienstübernahme bis zu 96 Stunden vor Beginn des über- nommenen Dienstes erfolgt. Für einen vom Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin veranlassten Dienstwechsel am selben Tag (Dienstbeginn am selben Tag) erhalten Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter der Pflege und des Funktionsdienstes pro Kalendermonat eine Zulage von EUR 25,00 brutto für jeden aufgrund des veranlassten Dienstwechsels wahrge- nommenen Dienst. Ein Dienstwechsel im Sinne des S. 1 liegt nur vor, wenn der Dienstwechsel bis zu 96 Stunden veranlasst wurde. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäuser gem. § 107 Abs. 1 SGB V in der unmittel- baren pflegerischen Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen in Krankenhäusern gem. § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) i. V. m. § 6a Krankenhausent- geltgesetz (KHEntG) erhalten eine monatliche PpSG-Zulage in Höhe von 50 % der Differenz zur nächsthöheren Entgeltgruppe in der individuellen Stufe, soweit sie mindestens einjährig examinierte Pflegekräfte sind. Neben dem Entgelt erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter der Entgeltgruppen 3 und 4 - in der Betreuung eine monatliche Zulage i.H.v. 89,13 €. - sofern ausschließlich Tätigkeiten in der Pflege ausgeübt werden, eine monatliche Zulage i.H.v. 150,00 €; Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Betreuung in der stationären und/oder ambulanten Pflege, die keine Pflege leisten, erhalten diese Zulage nicht. § 30 gilt entsprechend.“ Bei einer Höhergruppierung (§ 20 AVR) erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbei- ter vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, das Grundentgelt aus der höheren Entgeltgruppe, mindestens entsprechend der Ent- geltstufe 2, wobei das bisherige Entgelt nicht unterschritten werden darf. Hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter vor der Höhergruppierung die Entgeltstufe 2 noch nicht erreicht, so erhält sie bzw. er bei Höhergruppierung vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, das Grundentgelt der hö- heren Entgeltgruppe entsprechend der Entgeltstufe 1. Die Stufenlaufzeit für die jeweilige Stufe (Entgeltstufe 1 oder Entgeltstufe 2) beginnt bei einer Höhergruppie- rung erneut zu laufen. Bei einer Herabgruppierung (§ 20 AVR) erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbei- ter vom Beginn des auf die Wirksamkeit der Herabgruppierung folgenden Monats an, das Grundentgelt aus der niedrigeren Entgeltgruppe, mindestens entspre- chend der Entgeltstufe 2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2013 bereits in einem Dienstverhältnis stehen und deren bisherige Vergütung (Vergleichsvergütung) das ihnen ab dem 1. Januar 2014 zustehende Entgelt übersteigt, erhalten eine Besitz- standszulage. Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag zwischen der Ver- gleichsjahresvergütung (bisherige Vergütung) und dem Jahresentgelt (neue Ver- gütung), geteilt durch 13, errechnet. Die Vergleichsjahresvergütung errechnet sich aus der am 31. Dezember 2013 zu- stehenden Monatsvergütung multipliziert mit 12 zuzüglich der im Vorjahr gewähr- ten regelmäßigen Sonderzahlungen (Gratifikation/Jahressonderzahlung). Zur Mo- natsvergütung in diesem Sinne gehören das Grundentgelt und der Kinderzuschlag sowie persönliche Zulagen. Nicht zur Monatsvergütung in diesem Sinne gehören z. B. Schichtzulagen und Vergütungen für Mehr- oder Überarbeit und andere Zu- schläge als Kinderzuschläge. Ruht das Dienstverhältnis oder besteht anstelle einer Beurlaubung eine Teilzeitbe- schäftigung während der Elternzeit, ist die Monatsvergütung gem. Abs. 1 Unter- abs. 2 so zu berechnen, als ob die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Monat Juni die Tätigkeit im selben Umfang wie vor der Beurlaubung bzw. vor dem Ruhen wie- der aufgenommen hätte. Das Entgelt richtet Jahresentgelt errechnet sich als das 13fache des Entgeltanspruches, den die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter am 31. Januar 2014 gem. §§ 22 und 25 AVR i.V.m. den Vergütungstabellen (2014) zzgl. einer Zulage gemäß § 21 Abs. 3 AVR hat. Die monatliche Vergleichsvergütung ist die Vergleichsjahresvergütung dividiert durch 13. Der Besitzstand wird durch Stufensteigerungen und Tariferhöhungen aufgezehrt. Bei jeder Stufensteigerung oder Tariferhöhung wird der Erhöhungsbetrag zur Hälf- te auf die Besitzstandszulage angerechnet, bis diese vollständig abgeschmolzen ist. Verringert sich ab dem 1. Januar 2014 die individuelle regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, reduziert sich ihre bzw. seine Besitzstandszu- lage im selben Verhältnis, in dem die Arbeitszeit verringert wird; erhöht sich die Arbeitszeit, bleibt die Besitzstandszulage unverändert. Erhöht sich nach den veröffentlichten Preisen einer Ver- ringerung der Grund- Arbeitszeit diese wieder, so lebt die Besitzstandszulage im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeiterhöhung, höchstens bis zur ursprünglichen Höhe, wieder auf. Die Besitzstandszulage reduziert sich bei einer Höhergruppierung um 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt aus der bisherigen Entgeltgruppe und Zusatzleistungen sowie dem Entgelt nach der ggfHöhergruppierung. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben Verringert sich ab dem 01. Januar 2014 die Zahl der Kinder, für die die Mitarbeite- rin oder der Mitarbeiter einen Kinderzuschlag im Sinne von Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 2 erhält, ist die monatliche Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt, ab dem die reduzierte Kinderzahl für die Berechnung des Leistungskatalogs (siehe ZiffKinderzuschlages im Sinne von Abs. 6.1) in 1 Unterabs. 3 Satz 2 maßgeblich wäre, neu zu berechnen. Bei der jeweils aktuellen Fassung. 7.2 Die Rechnungsstellung durch die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, erfolgt monatlich in Schweizerfranken (CHF). Ein EVU kann jedoch vereinbarenNeuberechnung ist zu unterstellen, dass die Rechnungsstellung in Euro er- folgtMitarbeiterin oder der Mitarbeiter bereits am 31. Die Umrechnung erfolgt dann mit De- zember 2013 lediglich einen Anspruch auf einen reduzierten Kinderzuschlag im Sinne von Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 2 hatte. Entfallen ab dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonats, der 01. Januar 2014 die Voraussetzungen für die Gewährung einer persönlichen Zulage im Sinne von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wirdAbs. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum1 Unterabs. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffen. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werden. 7.4 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das Entgelt verlangen. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz3 Satz 2, ist gegenüber die monatliche Besitzstandszulage ab dem EVU berechtigtZeitpunkt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann ab dem die Voraussetzungen für die dadurch entstehenden Umtriebe und/Ge- währung der persönlichen Zulage im Sinne von Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 2 entfallen wären, neu zu berechnen. Bei der Neuberechnung ist zu unterstellen, dass die Mitarbeiterin oder allfälligen Wechselkursdifferenzen der Mitarbeiter bereits am 31. Dezember 2013 keinen Anspruch auf die Gewährung einer persönlichen Zulage im Sinne von Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 2 hatte. Sofern die Möglichkeiten zur Kürzung der Jahressonderzahlung nach § 28 Abs. 4 und 6 AVR dazu führen würden, dass das Jahresentgelt einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters die Vergleichsjahresvergütung unterschreiten würde, erfolgt ei- ne Kürzung nur insoweit, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter mindestens ein Jahresentgelt in Höhe der Vergleichsjahresvergütung erhält. Kindergeldberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten auf Nachweis ei- nes entsprechenden Bezuges einen pauschalen Schadensersatz Kinderzuschlag in Höhe von 88,35 € brutto. Der Kinderzuschlag erhöht sich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Entgelt nach den Entgeltgruppen für das erste zu berück- sichtigende Kind um € für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um € EG 1, EG 2 % des jeweils fälligen Rechnungsbetrages, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden 5,21 26,05 EG 3 5,21 20,84 EG 4 5,21 15,63 Dies gilt nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen. 7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweizfür Kinder, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz das Kindergeld aufgrund zwischenstaatlicher Ab- kommen abweichend von § 66 Einkommensteuergesetzt (EStG) oder § 6 Bun- deskindergeldgesetz (BKGG) bemessen wird; diese Kinder sind bei der Feststel- lung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitzuzählen. Der Kindergeldzuschlag wird solange gewährt, wie die Mitarbeiterin bzw. der Mi- tarbeiter für das bzw. die Kinder die Nachweise gemäß Abs. 4 vorlegt. § 31 Abs. 1 AVR findet Anwendung. Der Kinderzuschlag wird vom 1. des Monats an gezahlt, in den das für den Bezug maßgebende Ereignis fällt. Er wird rückwirkend für maximal drei Monate ab der Vorlage des Nachweises über den Kindergeldbezug gewährt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vor- gelegen haben. Nachdem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird der Kinderzuschlag nur auf Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters und gegen den Nachweis über den weiteren Bezug von Kindergeld weiter gezahlt. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, der Dienststelle von sich aus Nachweise über den Kindergeldbezug vorzulegen und der Dienststelle mitzuteilen, wenn sie oder er nicht mehr Empfänger des Kindergeldes ist oder die Vorausset- zungen für den Kindergeldbezug nicht mehr vorliegen. Die Dienststelle ist berech- tigt, zwischenzeitliche Nachweise über den Kindergeldbezug zu verlangen. Wird in diesem Fall der Kindergeldbezug nicht spätestens 14 Kalendertage vor Monatsen- de nachgewiesen, so ist die Dienststelle berechtigt, die Zahlung mit sofortiger Wir- kung bis zur Nachweiserbringung einzustellen. Eine Nachzahlung erfolgt nicht. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber beteiligt sich mit einem Zuschuss in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kannEUR 30,00 monatlich an den Kosten der Kinderbetreuung in einem Kindergar- ten oder einer vergleichbaren Einrichtung für ein nicht schulpflichtiges Kind der Mitarbeiterin bzw. Der Nach- weisdes Mitarbeiters, dass für das der Nachweis gemäß Abs. 4 erbracht worden ist. Abweichend von Abs. 1 wird der Kinderzuschlag für Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter, die nicht im Einzelfall ein Schaden vollen Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 9 Abs. 1 tä- tig sind, anteilig im Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmä- ßigen Arbeitszeit gekürzt. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält neben ihrem bzw. seinem Entgelt (§ 21 Abs. 1 AVR) Zeitzuschläge. Diese betragen je Stunde a) für die gemäß § 11 Abs. 3 lit. a) AVR bzw. § 11 Abs. 6 AVR als Arbeitszeit gewerteten Zeiten des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft, sofern diese nicht oder im Rahmen der geschuldeten Sollarbeitszeit geleistet werden und für diese kein Freizeitausgleich erfolgt, in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen.den Entgeltgruppen EG 1 bis EG 13 und EG A 1 bis EG A 5 15 v. H. b) für Arbeit an Sonntagen in den Entgeltgruppen EG 1 bis EG 13 und EG A 1 bis EG A 5 35 v. H. c) für Arbeit an

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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien

Entgelt. 7.1 Das Entgelt richtet sich nach Für die Mittagsverpflegung wird den veröffentlichten Preisen der Grund- und Zusatzleistungen sowie der ggf. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs (siehe Ziff. 6.1) in der jeweils aktuellen Fassung. 7.2 Die Rechnungsstellung durch die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, erfolgt monatlich in Schweizerfranken (CHF). Ein EVU kann jedoch vereinbaren, dass die Rechnungsstellung in Euro er- folgt. Die Umrechnung erfolgt dann mit dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonats, der von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wird. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffen. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werden. 7.4 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, kann von dem EVU Erziehungsberechtigten eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das Entgelt verlangen. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz Pauschale in Höhe von 2 % des jeweils fälligen Rechnungsbetragesmonatlich 42,00 EUR, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; entsprechend dem Beschluss über die Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Xxxxxxx in Frankenthaler Ganztagsschulen (Drucksache XVI/2151) in Rechnung gestellt. Die Pauschale wurde auf 12 Monate (August – Juli) festgelegt. Bei der NachweisFestlegung der Anzahl der Verpflegungstage wurde berücksichtigt, dass im Einzelfall ein Schaden nicht an Freitagen, Wochenenden, Feiertagen und Ferien sowie an durchschnittlich kindbedingten Fehltagen keine Mittagsverpflegung erfolgt. Die Stadt behält sich eine Anpassung der Pauschale auf Grundlage der Kostenentwicklung jeweils zu Schuljahresbeginn vor. Die Preisanpassung wird mindestens 3 Monate vor Beginn des neuen Schuljahres schriftlich mitgeteilt. Sofern Sie als Erziehungsberechtigte(r) für Ihr Kind Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung, Wohngeld, Kinderzuschlag oder in ande- rer Höhe entstanden istLeistungen nach dem § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen, bleibt unbenommen. 7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, haben Sie Anspruch aus den Leistungen für Bildung und Teilhabe und werden von den Zahlungen für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz Mittagsverpflegung für den jeweiligen Bewilligungszeitraum befreit. Ein entsprechender Antrag ist bei dem jeweiligen Leistungsträger (Jobcenter oder Sozialamt Ihres Zuständigkeitsbereiches) zu stellen. Sofern vom jeweiligen Leistungsträger die Kosten für das Mittagessen übernommen werden, legt/legen der/die Erziehungsberechtigten der Stadt Frankenthal (Pfalz) eine Kopie des entsprechenden Kostenübernahmebescheides vor, sodass die Verpflegungskostenpauschale auf 0,00 EUR umgestellt werden kann. Dieser Bescheid stellt die Grundlage jeglicher Bezuschussung dar. Sofern die Voraussetzungen zur Gewährung der Zuwendung aus den Leistungen für Bildung und Teilhabe entfallen, werden die Kosten für das Essen in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kann. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommenmonatlich 42,00 EUR erhoben.

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Samples: Vertrag Zur Teilnahme an Der Mittagsverpflegung

Entgelt. 7.1 Das Entgelt Die Höhe des Entgelts für die von ISHAP gelieferten Waren und/oder erbrachten Leistungen richtet sich nach den veröffentlichten Preisen der Grund- und Zusatzleistungen sowie Beauftragung. Ist darin kein Entgelt vereinbart worden, wird ein angemessenes Entgelt geschuldet, das sich im Zweifel nach der ggfgültigen Preisliste von ISHAP richtet. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs Für Dienstleistungen von ISHAP (siehe Ziff. 6.1Fehleranalysen, etc.) in außerhalb der ge- wöhnlichen Geschäftszeiten werden auf Grundlage der jeweils aktuellen Fassung. 7.2 Die Rechnungsstellung gültigen und durch die DB Netz AGISHAP bekanntgegebenen Tagessätze folgende Zuschläge verrechnet: Zuschläge außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten 50%, GE Infrastruktur Schweiz, erfolgt monatlich an Sonn- und Feiertagen 100%. Als „gewöhnliche Geschäftszeiten“ im Sinne dieser Bestimmung gelten: Montag – Donnerstag 07:30 – 17:00 Uhr Xxxxxxx 07:30 – 14:00 Uhr Alle von ISHAP angegebenen Preise sind mangels anderer Vereinbarung Nettopreise in Schweizerfranken EURO (CHFexklusive Umsatzsteuer und sonstiger anfallender Steuern und Gebühren). Ein EVU kann jedoch vereinbarenSofern die erbrachten Leistungen auch urheberrechtlich geschützte Leistungen von ISHAP beinhalten, dass gebührt ISHAP neben dem Entgelt für die Rechnungsstellung in Euro er- folgtErbringung der Leistung bzw. Ausarbeitung im Original zusätzlich eine Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte. Die Umrechnung erfolgt dann mit Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonats, Kunden gesondert nach den jeweils gültigen Stundensätzen in Rechnung ge- stellt. Gleiches gilt für Versandkosten. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Entgelte vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 (Basisjahr 2015) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für den Vertrag dient die für den Monat der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wirdVertragsunterfertigung verlautbarte Indexzahl. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab RechnungsdatumSchwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 1% bleiben unberücksichtigt. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AGoben oder unten neu zu berechnen, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffen. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werden. 7.4 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das Entgelt verlangen. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 2 % Neufestsetzung des jeweils fälligen Rechnungsbetrages, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen. 7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Eine aus welchen Gründen auch immer unterlassene Preisanpassung durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz ISHAP bedeutet keinen Verzicht von ISHAP auf das Recht zur Anpassung an sich. Das Absinken der Entgelte unter die jeweils in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kannden Verträgen vereinbarten Preise ist jedenfalls ausgeschlossen. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommenneue Preis ist ab dem Folgemonat gültig.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt. 7.1 Das a Der Anspruch auf Entgelt richtet sich nach ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Es besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat. (z. B. Straßenbauarbeiten, Reinigung durch Dritte, usw.) Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Kündigung bzw. Übertragung des Vertrages. Ersatzvornahmen durch den veröffentlichten Preisen Auftraggeber bedürfen der Grund- Zustimmung des Auftragnehmers. b Zahlungsverzug des Auftragsgebers entbindet den Auftragnehmer von jeder Haftungs- und Zusatzleistungen Reinigungsverpflichtung. c Der Auftraggeber trägt alle Mahn- und Inkassospesen, insbesondere die Kosten eines vom Auftragnehmer beigezogenen Anwaltes, sowie der ggf. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs (siehe Ziff. 6.1) Verzugszinsen in der jeweils aktuellen FassungHöhe von 12% p.a. Der Auftragnehmer ist ohne Entgeltminderung und vorheriger Mahnung von jeder Haftung und Arbeitsverpflichtung bis 5 Tage nach Zahlungseingang befreit. Sämtliche offene Raten werden sofort zu Zahlung fällig. Die Ratenzahlungsvereinbarung für die Folgejahre erlischt. 7.2 Die Rechnungsstellung durch d Bei einer Mehrheit der Hauseigentümer haften alle für die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, erfolgt monatlich in Schweizerfranken (CHF)Verpflichtungen zur ungeteilten Hand. Ein EVU kann jedoch vereinbarenFür den Fall, dass die Rechnungsstellung in Euro er- folgt. Die Umrechnung erfolgt dann mit dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonatsder Hauseigentümer nicht Namen, Beruf und Anschrift der von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wird. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung Hauseigentümer bei der DB Netz AGVertragsabschluss bekannt gibt, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffenhaftet er neben diesen als Bürge und Zahler. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen) e Sämtliche im Vertrag vereinbarten Reinigungspauschalen gelten jeweils für die Dauer einer Saison. Preisanpassungen können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze nur bis spätestens 15. Juli schriftlich neu vereinbart werden. 7.4 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das Entgelt verlangen. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 2 % des jeweils fälligen Rechnungsbetrages, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen. 7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kann. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen.

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Samples: Leistungsverpflichtung Winterdienst

Entgelt. 7.1 14 Die Bestandteile des Entgeltes (1) Das Entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus dem Grundentgelt (§ 15) und dem Kinderzuschlag (§ 19a). (2) Neben dem Entgelt erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß Anlage 7a, b) ggf. eine Besitzstandszulage (§ 18), c) der Entgeltgruppe 3 und 4 in der Pflege und Betreuung, die vor dem 1. Oktober 2012 eingestellt worden sind, eine monatliche Zulage in Höhe von 80 €; die nach dem 30. September 2012 eingestellt werden, eine monatliche Zulage in Höhe von 80 € nach einer Beschäftigungszeit von 96 Monaten. d) deren Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die ständige Vertretung anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst, eine monatliche Zulage in Höhe von 50 v. H. der Differenz zu der nächsthöheren Entgeltgruppe. Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen. (3) Sonstige Zuwendungen werden nach den Anlagen 12 und 14 der AVR in der jeweils gültigen Fassung gezahlt. (1) Das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst sich gemäß der Entgelttabelle der Anlage 2 nach Stufen (Einarbeitungsstufe, Basisstufe, Erfahrungsstufe 1, Erfahrungsstufe 2 und Erfahrungsstufe 3). (2) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen eine Tätigkeit erstmals übertragen wird, erhalten das Grundentgelt nach der Einarbeitungsstufe ihrer Entgeltgruppe. 2Die Einarbeitungszeit in der Einarbeitungsstufe in der jeweiligen Entgeltgruppe richtet sich nach den veröffentlichten Preisen der Grund- und Zusatzleistungen sowie der ggf. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs (siehe Ziff. 6.1) in der jeweils aktuellen FassungEntgelttabelle angegebenen Monaten. 3Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 1 und 2 entfällt die Einarbeitungsstufe. 7.2 Die Rechnungsstellung durch (3) 1Nach der Einarbeitungszeit erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe nach der Basisstufe. 2Die Erfahrungszeit in der Basisstufe für die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, erfolgt monatlich jeweilige Entgeltgruppe richtet sich nach den in Schweizerfranken (CHF)der Entgelttabelle angegebenen Monaten. Ein EVU kann jedoch vereinbaren, dass 3In der Erfahrungszeit erwerben die Rechnungsstellung in Euro er- folgt. Die Umrechnung erfolgt dann mit dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonats, der von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wird. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter Organisations- und Berufskenntnisse. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen4) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werden1Nach der Erfahrungszeit erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund des Zugewinns an Organisations- und Berufskenntnissen das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe aus der Erfahrungsstufe 1. 2In den EG 5 bis EG 13 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach einer weiteren Erfahrungszeit ihr Grundentgelt aus der Erfahrungsstufe 2. In den EG 7 bis EG 13 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach einer weiteren Erfahrungszeit ihr Grundentgelt aus der Erfahrungsstufe 3. 7.4 (5) Die DB Netz AGMitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von Beginn des Monats an, GE Infrastruktur Schweizin dem die nächste Stufe erreicht wird, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das Entgelt verlangenTabellenentgelt nach der neuen Stufe. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 2 % des jeweils fälligen Rechnungsbetrages, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen. 7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kann. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen.

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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien

Entgelt. 7.1 14 Die Bestandteile des Entgeltes (1) Das Entgelt des Mitarbeiters besteht aus dem Grundentgelt (§ 15). (2) Neben dem Entgelt erhält der Mitarbeiter a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß Anlage 7 a, b) ggf. eine Besitzstandszulage (§ 18), c) der Entgeltgruppen 3 und 4 in der Pflege und Betreuung eine monatliche Zulage in Höhe von 74,00 €, d) deren Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die ständige Vertretung anderer Mitarbeiter umfasst, eine monatliche Zulage in Höhe von 50 v. H. der Differenz zu der nächsthöheren Entgeltstufe. Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen, e) ggf. einen Kinderzuschlag (§ 19 Abs. 3). (3) Sonstige Zuwendungen werden nach den Anlagen 12 und 14 in der jeweils gültigen Fassung gezahlt. (1) Das Grundentgelt der Mitarbeiter bemisst sich gemäß der Entgelttabelle der Anlage 2 nach Stufen (Einarbeitungsstufe, Basisstufe und Erfahrungsstufe). (2) Mitarbeiter, denen eine Tätigkeit erstmals übertragen wird, erhalten das Grundentgelt nach der Einarbeitungsstufe ihrer Entgeltgruppe. Die Einarbeitungszeit in der Einarbeitungsstufe in der jeweiligen Entgeltgruppe richtet sich nach den veröffentlichten Preisen der Grund- und Zusatzleistungen sowie der ggf. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs (siehe Ziff. 6.1) in der jeweils aktuellen FassungEntgelttabelle angegebenen Monaten. Für Mitarbeiter der Entgeltgruppen 1 und 2 entfällt die Einarbeitungsstufe. 7.2 (3) Nach der Einarbeitungszeit erhalten Mitarbeiter das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe nach der Basisstufe. Die Rechnungsstellung Erfahrungszeit in der Basisstufe für die jeweilige Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle angegebenen Monaten. In der Erfahrungszeit erwerben die Mitarbeiter Organisations- und Berufskenntnisse. (4) Nach der Erfahrungszeit erhalten die Mitarbeiter aufgrund des Zugewinns an Organisations- und Berufskenntnissen das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe aus der Erfahrungsstufe. (5) Die Mitarbeiter erhalten von Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe. (6) Nachgewiesene förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeit der letzten fünf Jahre vor der Einstellung oder Höhergruppierung werden auf die Zeiten des Erreichens der Basis- oder der Erfahrungsstufe angerechnet. Die anzurechnenden Berufszeiten werden am Beginn des Dienstverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der Höhergruppierung festgestellt. (7) Der Mitarbeiter hat die anrechnungsfähigen Zeiten innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch den Dienstgeber nachzuweisen. Zeiten, für die DB Netz AGder Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, GE Infrastruktur Schweizwerden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem vom Mitarbeiter nicht zu vertretenden Grunde innerhalb der Ausschlussfrist nicht erbracht werden, erfolgt monatlich so ist die Frist auf Antrag zu verlängern. Für Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2007 in Schweizerfranken einem Dienstverhältnis stehen, das am 01. Januar 2008 fortbesteht, wird die zurückgelegte Beschäftigungszeit (CHF)§ 11 a) auf die Zeiten des Erreichens der Basis- oder der Erfahrungsstufe angerechnet. Ein EVU Für weitere anrechnungsfähige Zeiten gilt Absatz 6. (1) Abweichend von § 15 in Verbindung mit Anlage 2 werden die Tabellenwerte für einen Übergangszeitraum von acht Jahren gemäß den Prozentpunkten der Anlage 4 (Übergangsregelung) bemessen. (2) Zum 01. Januar 2008 werden die Tabellenwerte um 10 Prozentpunkte abgesenkt. Nach jeweils einem Jahr werden die Werte um 1,25 Prozentpunkte erhöht. Die jeweils gültigen Tabellenwerte sind in den Anlagen 3 (2008) bis Anlagen 3 (2015) enthalten. (3) Die Tabellenwerte der Einarbeitungsstufe der Entgeltgruppe 3 werden um 5 Prozentpunkte abgesenkt und nehmen an der jährlichen Steigerung von 1,25 Prozentpunkten ab dem 01. Januar 2013 teil. (4) Die erforderlichen Zeiten für die Stufenaufstiege bleiben unberührt. (5) Anlage 4 findet auf Mitarbeiter in den Entgeltgruppen 1 und 2 nur Anwendung, wenn eine Dienstvereinbarung deren Ausgliederung in eine Servicegesellschaft ausschließt. (1) Bei einer Höhergruppierung (§ 12) erhält der Mitarbeiter vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, das Grundentgelt aus der höheren Entgeltgruppe, mindestens entsprechend der Basisstufe, wobei das bisherige Entgelt nicht unterschritten werden darf. (2) Bei einer Herabgruppierung (§ 31) erhält der Mitarbeiter vom Beginn des auf die Wirksamkeit der Herabgruppierung folgenden Monats an das Grundentgelt aus der niedrigeren Entgeltgruppe, mindestens entsprechend der Basisstufe. (1) Zur Sicherung der Leistungsangebote einer Einrichtung oder eines wirtschaftlich selbständigen Teils einer Einrichtung kann jedoch vereinbareneine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden. (2) Befindet sich eine Einrichtung oder ein wirtschaftlich selbständiger Teil einer Einrichtung in einer schwierigen Wettbewerbssituation, die absehbar dazu führen wird, dass die Rechnungsstellung Leistungsangebote bei Anwendung der Entgelttabelle nicht aufrecht erhalten werden können, kann bis zu einem Gesamtvolumen von 6 v. H. des Entgelts eines jeden Mitarbeiters in Euro er- folgteiner Dienstvereinbarung geregelt werden, a) dass die Entgelte abgesenkt werden und/oder b) dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Erhöhung des Entgeltes erhöht wird oder c) dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit einer entsprechenden Herabsetzung des Entgeltes gesenkt wird. Die Umrechnung erfolgt dann Bei der Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit kann ein Teilentgeltausgleich vereinbart werden. Mitarbeiter der Entgeltgruppen 1 und 2 werden von dieser Dienstvereinbarung nicht erfasst. (3) Eine schwierige Wettbewerbssituation ist gegeben, wenn a) eine direkte Konkurrenz mit dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonatsanderen Anbietern besteht, die nicht die AVR DWM oder eine gleichwertige Arbeitsgrundlage anwenden (die Voraussetzungen liegen in der Regel bei ambulanten Pflegediensten und ambulanten Rehabilitationsdiensten vor) oder b) die Festsetzung der Preise oder Zuschüsse für Leistungsangebote von ambulanten Hilfen einseitig durch einen öffentlich-rechtlichen Kostenträger (Kommune, Land, Bund) erfolgt. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel bei der Schuldnerberatung, der Beratung von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wird. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffenMigranten und anderen Personen mit entsprechendem Hilfebedarf vor. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen4) Teilzeitbeschäftigte können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart der Erhöhung ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit binnen vier Wochen mit der Folge widersprechen, dass ihre Entgelte entsprechend der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten abgesenkt werden. 7.4 Die DB Netz AG(5) Mitarbeiter, GE Infrastruktur Schweizdenen gegenüber nach Inkrafttreten einer Dienstvereinbarung gemäß Abs. 2 eine betriebsbedingte Beendigungskündigung wirksam wird, kann von dem EVU erhalten eine angemessene Sicherheitsleis- tung Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen den aufgrund der Dienstvereinbarung verringerten Werten und den Entgelttabellenwerten für das Entgelt verlangendie letzten 12 Monate. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, (6) Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung ist, a) dass der Dienstgeber der Mitarbeitervertretung die Situation der Einrichtung oder des wirtschaftlich selbständigen Teils der Einrichtung schriftlich darlegt und eingehend erläutert. Dazu sind der Mitarbeitervertretung die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Ferner ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen ihr eine unmittelbare Unterrichtung durch einen Wirtschaftsprüfer oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmeneine andere sachkundige Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 2 % des jeweils fälligen Rechnungsbetrages, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen. 7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kann. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen.Zu den erforderlichen Unterlagen gehören u. a.

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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien

Entgelt. 7.1 14 Die Bestandteile des Entgeltes (1) Das Entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus dem Grundentgelt (§ 15) bzw. für Ärztinnen und Ärzte (§ 2 der Anlage 8a) und dem Kinderzuschlag (§ 19a). (2) Neben dem Entgelt erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß Anlage 7a, b) ggf. eine Besitzstandszulage (§ 18) bzw. für Ärztinnen und Ärzte (§ 2 der Anlage 8a), c) der Entgeltgruppen 3 und 4 in der Pflege und Betreuung eine monatliche Zulage in Höhe von 80 €, d) deren Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die ständige Vertretung anderer Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter umfasst, eine monatliche Zulage in Höhe von 50 v. H. der Differenz zu der nächsthöheren Entgeltgruppe. Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterin- nen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen. (3) Sonstige Zuwendungen werden nach den Anlagen 12 und 14 der AVR in der jeweils gültigen Fassung gezahlt. In Abs. 2 Buchst. c) tritt anstelle des Wertes „80“ der Wert „74,80“. (1) Das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst sich gemäß der Entgelttabelle der Anlage 2 nach Stufen (Einarbeitungsstufe, Basisstufe und Erfahrungsstufe). Für das Grund- entgelt der Ärztinnen und Ärzte gilt § 2 der Anlage 8a AVR. (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen eine Tätigkeit erstmals übertragen wird, erhalten das Grundentgelt nach der Einarbeitungsstufe ihrer Entgeltgruppe. Die Einarbeitungszeit in der Einar- beitungsstufe in der jeweiligen Entgeltgruppe richtet sich nach den veröffentlichten Preisen der Grund- und Zusatzleistungen sowie der ggf. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs (siehe Ziff. 6.1) in der jeweils aktuellen FassungEntgelttabelle angegebe- nen Monaten. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 1 und 2 entfällt die Einarbei- tungsstufe. 7.2 (3) Nach der Einarbeitungszeit erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe nach der Basisstufe. Die Rechnungsstellung Erfahrungszeit in der Basisstufe für die jeweilige Entgelt- gruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle angegebenen Monaten. In der Erfahrungszeit erwerben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Organisations- und Berufskenntnisse. (4) Nach der Erfahrungszeit erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund des Zugewinns an Organisations- und Berufskenntnissen das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe aus der Erfah- rungsstufe. (5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe. (6) Nachgewiesene förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeit der letzten fünf Jahre vor der Einstel- lung oder Höhergruppierung werden auf die Zeiten des Erreichens der Basis- oder der Erfahrungs- stufe angerechnet. Die anzurechnenden Berufszeiten werden am Beginn des Dienstverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der Höhergruppierung festgestellt. (7) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat die anrechnungsfähigen Zeiten innerhalb einer Aus- schlussfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, erfolgt monatlich in Schweizerfranken (CHF)Dienstgeberin bzw. Ein EVU kann jedoch vereinbaren, dass die Rechnungsstellung in Euro er- folgtden Dienstgeber nachzuweisen. Die Umrechnung erfolgt dann mit dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonats, der von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wird. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffen. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werden. 7.4 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das Entgelt verlangen. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 2 % des jeweils fälligen Rechnungsbetrages, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen. 7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur SchweizZeiten, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht ange- rechnet. Kann der Nachweis aus einem von 15.- CHF beanspruchen kannder Mitarbeiterin bzw. Der Nach- weisvom Mitarbeiter nicht zu vertre- tenden Grunde innerhalb der Ausschlussfrist nicht erbracht werden, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommenso ist die Frist auf Antrag zu verlängern. In Abs. 1 tritt an die Stelle des Verweises auf Anlage 2 der Verweis auf Anlage 2-Ost (Entgelttabel- le Ost).

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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien

Entgelt. 7.1 Das Entgelt richtet sich (1) Die Nutzung der Leistungen nach den veröffentlichten Preisen der Grund- und Zusatzleistungen sowie der ggf. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs diesen AGB (siehe Ziff. 6.1) in der jeweils aktuellen Fassung. 7.2 Die Rechnungsstellung durch die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, erfolgt monatlich in Schweizerfranken (CHF). Ein EVU kann jedoch vereinbaren, dass die Rechnungsstellung in Euro er- folgt. Die Umrechnung erfolgt dann mit dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonats, der Nutzung von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wird. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffen. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen) können periodische Ab- schlagszahlungen PACKSTATI- ONEN und/oder Pauschalansätze vereinbart werden. 7.4 Die DB Netz AGNutzung der Zustelloptionen) ist vorbehaltlich der nach- folgenden Absätze entgeltfrei. Für jede Nachbestellung einer Kundenkarte (Goldcard) oder Änderung einer Geheimzahl, GE Infrastruktur Schweiz, kann die nicht durch einen von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das Entgelt verlangen. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweizder Deutschen Post zu vertretenden Umstand begründet ist, ist gegenüber dem EVU berechtigtdiese berech- tigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 2 % des jeweils fälligen Rechnungsbetrages, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass je 10,– Euro zu erheben. (2) Entgeltpflichtig ist die Erteilung von Weisungen im Einzelfall Rahmen der Zustellop- tion Wunschtag gemäß Abschnitt 4 (3). Für jede Weisung zahlt der Kunde ein Schaden Entgelt entsprechend des gültigen „Preisverzeichnisses Wunschtag“ an die Deutsche Post. Wenn der Kunde den Wunschtag über eine SMS beauftragt, erfolgt die Abrechnung des Weisungsentgeldes über den Mobilfunkprovider des Kunden. Für die Antwort SMS fallen in diesem Fall möglicherweise zusätzlich Kosten für den Kunden bei seinem Mobilfunk- provider an. Der Kunde sorgt für ein ausreichendes Guthaben auf seinem Konto. Ist ein solches Guthaben nicht vorhanden, kann keine Weisung erteilt und ausgeführt werden. Anderenfalls leitet der Mobilfunkprovider die fälligen Entgelte entsprechend seiner Vereinbarung mit der Deutschen Post an diese weiter. Nur dann, wenn der Zustellversuch aus Gründen, die die Deutsche Post zu vertreten hat, scheitert, erfolgt keine Abrechnung des Weisungsentgeldes. Eine Abrechnung des Weisungsentgeldes erfolgt auch, wenn der Zustellversuch scheitert durch - Nichtantreffen des Kunden oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommeneiner anderen empfangsberechtigten Person am Wunschtag oder von ihm gewünschten Zustellort; - fehlerhafte Angaben zu Ort und Zeitpunkt der gewünschten Zustellung durch den Kunden; - vergleichbare vom Kunden oder von Dritten zu vertretende Umstände. 7.6 Bei (3) Änderungen der Entgelte werden dem Kunden mitgeteilt. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn der Kunde den Änderungen nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten innerhalb von 4 Wochen nach Zugang widerspricht. (4) Außer in den Fällen des Absatzes 2 erfolgt die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass Bezahlung entgeltpflichtiger Leistungen über die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kann. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommenPortal zugelassenen Bezahlfunktionen z.B. DHL Checkout.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Entgelt. 7.1 Das Entgelt richtet sich 1. Der Gesamtbetrag ist jeweils zum 1. des betreffenden Leistungsmonats fällig und wird bis zum 20. des Vormo- nats in Rechnung gestellt. 2. Wird die verrechnete Gebühr nicht innerhalb der Fälligkeit bezahlt, ist der Leistungserbringer berechtigt die Leis- tungen dieses Vertrages einzustellen. Die Leistungen dieses Vertrages werden sofort nach den veröffentlichten Preisen Erhalt der Grund- und Zusatzleistungen sowie Zahlung wie- der ggfaufgenommen. 3. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs (siehe Ziff. 6.1) in Es kommt der jeweils aktuellen Fassunggültige, wertgesicherte Regelstundensatz zur Anwendung. 7.2 Die Rechnungsstellung durch 4. Werden Tätigkeiten auf Kundenwunsch außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeit durchgeführt, so werden die DB Netz AGim aktuell gültigen IT Kollektivvertrag vorgesehenen prozentualen Aufschläge auf den vereinbarten Stundensatz aufgeschlagen. Zum Zeitpunkt der Erstellung der BGB-MSSP ist die Regelung folgendermaßen: 100% Zuschlag zwischen 20:00 und 06:00, GE Infrastruktur Schweiz, erfolgt monatlich 100% Zuschlag an Sonn- und Feiertagen. An Samstagen gilt der Aufschlag von 50% bereits ab der ersten Arbeitsstunde. Zusätzlich gilt generell ein 50% Zuschlag ab der 11. Arbeitsstunde. Bei pau- schalen Verträgen wird nur Aufschlag für die betreffende Arbeitszeit in Schweizerfranken (CHF)Rechnung gestellt. 5. Ein EVU kann jedoch vereinbaren, dass die Rechnungsstellung Reisezeiten von Mitarbeitern des AN gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Euro er- folgtHöhe des vereinbarten Stunden- satzes vergütet. Die Umrechnung erfolgt dann mit dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonats, Reisezeiten und Spesen für Anfahrten im Stadtbereich von Linz werden nicht verrechnet. 6. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wird. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffenStatistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (Basis- jahr 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen) können periodische Ab- schlagszahlungen und/7. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Jänner 2016 errechnete Indexzahl. Schwankungen der Index- zahl nach oben oder Pauschalansätze vereinbart werden. 7.4 Die DB Netz AGunten bis ausschließlich 2% bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Über- schreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, GE Infrastruktur Schweiz, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das Entgelt verlangen. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spiel- raums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 2 % Neufestsetzung des jeweils fälligen Rechnungsbetrages, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen. 7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, Forderungsbetrages als auch für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kannBerechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommenAlle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berech- nen.

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Samples: Managed Security Service Agreement

Entgelt. 7.1 Das (1) Der Absender ist verpflichtet, für jede Leistung das dafür in dem Verzeichnis „Leis- tungen und Preise“ vorgesehene Entgelt richtet sich im Voraus spätestens bei Einlieferung der Sendung zu zahlen (Freimachung), soweit nicht die in Abschnitt 1 Abs. 2 genann- ten Bedingungen oder Einzelvereinbarungen besondere Bezahlungsmodalitäten enthalten. Bei Werbeantworten und Responseplus ist der Empfänger zur Zahlung verpflichtet. (2) Der Absender wird der Deutschen Post über das vereinbarte Entgelt hinaus Aufwendungen ersetzen, soweit diese für die Sendung gemacht wurden und die Deutsche Post sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte (§ 420 Abs. 1 HGB). Dazu können insbesondere die Kosten aus Anlass der Lagerung oder Rück- beförderung gemäß Abschnitt 4 Abs. 6 und 7 zählen. Sämtliche dieser Kosten sind auf Anforderung sofort fällig. (3) Der Empfänger kann bei nicht oder nicht vollständig bezahlten Sendungen das Beförderungsentgelt zuzüglich eines Einziehungsentgelts sowie sonstige auf der Sendung lastende Kosten mit befreiender Wirkung für den veröffentlichten Preisen Absender bezahlen („Nachentgelt“). Verweigert der Grund- und Zusatzleistungen sowie Empfänger die vollständige Zahlung offener Kos- ten, gilt dies als Annahmeverweigerung; der ggfAbsender bleibt zur Zahlung ver- pflichtet. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs (siehe Ziff. 6.1) Der Absender ist zur Zahlung eines erhöhten Einziehungsentgelts verpflichtet, wenn er Leistungen der Deutschen Post in der jeweils aktuellen FassungAbsicht erschleicht, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten. 7.2 Die Rechnungsstellung durch die DB Netz AG(4) Im Inland ansässige Absender, GE Infrastruktur Schweizderen ins Inland gerichtete Sendungen im Ausland eingeliefert wurden, erfolgt monatlich in Schweizerfranken (CHF). Ein EVU kann jedoch vereinbaren, dass die Rechnungsstellung in Euro er- folgt. Die Umrechnung erfolgt dann mit dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonats, der von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wird. Fällige Zahlungen leistet haben gemäß Weltpostvertrag das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffen. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werden. 7.4 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das volle Entgelt verlangen. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz ent- sprechende inländische Sendung zu entrichten. Handelt es sich dabei um Sendun- gen, die in Höhe von 2 % des jeweils fälligen Rechnungsbetrageseinem anderen Mitgliedsstaat der EU eingeliefert wurden, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommenwird die Deutsche Post die vom ausländischen Postunternehmen erhaltene Endvergütung anrechnen. 7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kann. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen.

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Samples: General Terms and Conditions

Entgelt. 7.1 Das (1) Der Absender ist verpflichtet, für jede Leistung das dafür in dem Verzeichnis „Leis- tungen und Preise“ oder anderen Preislisten vorgesehene Entgelt richtet zu zahlen. Die Entgelte verstehen sich nach mangels ausdrücklicher anderweitiger Bestimmung als Nettopreise, zu denen der Absender zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer (so- weit diese anfällt) entrichtet. Bei Werbeantworten ist der Empfänger der Werbe- antwort zur Zahlung verpflichtet. (2) Der Absender hat das Entgelt im Voraus, spätestens bei Einlieferung der Sendung zu zahlen („Freimachung“), soweit nicht die in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten Bedingungen besondere Zahlungsmodalitäten enthalten. (3) Der Absender wird der Deutschen Post über das vereinbarte Entgelt hinaus sämt- liche Kosten erstatten, die sie in besonderen Fällen aus Anlass der Beförderung der Sendung im Interesse des Absenders verauslagen muss (Abgaben, Lagerent- gelte usw.). Der Absender stellt die Deutsche Post insoweit von sämtlichen An- sprüchen Dritter frei. Sämtliche dieser Kosten sind auf Anforderung sofort fällig. Mat.-Nr. 000-000-000 (4) Der Empfänger kann bei unfreien Sendungen das Beförderungsentgelt zuzüg- lich eines Einziehungsentgelts sowie sonstige auf der Sendung lastende Kosten mit befreiender Wirkung für den veröffentlichten Preisen Absender bezahlen („Nachentgelt“). Verwei- gert der Grund- und Zusatzleistungen sowie Empfänger die vollständige Zahlung offener Kosten, gilt dies als An- nahmeverweigerung. Unabhängig von dem vorgenannten Recht des Empfän- gers zur Zahlung des Nachentgelts bleibt der ggfAbsender zur Zahlung verpflichtet. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs (siehe Ziff. 6.1) Der Absender ist zur Zahlung eines erhöhten Einziehungsentgelts verpflichtet, wenn er Leistungen der Deutschen Post in der jeweils aktuellen FassungAbsicht erschleicht, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten. 7.2 Die Rechnungsstellung durch die DB Netz AG(5) Im Inland ansässige Absender, GE Infrastruktur Schweizderen ins Inland gerichtete Sendungen im Ausland eingeliefert wurden, erfolgt monatlich in Schweizerfranken (CHF). Ein EVU kann jedoch vereinbaren, dass die Rechnungsstellung in Euro er- folgt. Die Umrechnung erfolgt dann mit dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonats, der von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wird. Fällige Zahlungen leistet haben gemäß Weltpostvertrag das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffen. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werden. 7.4 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das volle Entgelt verlangen. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz ent- sprechende inländische Sendung zu entrichten. Handelt es sich dabei um Sendungen, die in Höhe von 2 % des jeweils fälligen Rechnungsbetrageseinem anderen Mitgliedsstaat der EU eingeliefert wurden, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommenwird die Deutsche Post die vom ausländischen Postunternehmen erhaltene Endvergütung anrechnen. 7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kann. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen.

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Samples: General Terms and Conditions

Entgelt. 7.1 Das Entgelt richtet sich nach den veröffentlichten Preisen 21 Grundsätze § 22 Baukostenzuschüsse § 00 Xxxxxxxxxx xxx Xxxx der Grund- und Zusatzleistungen sowie der ggf. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben Baukostenzuschüsse (BKZ) Schmutzwasser: Niederschlagswasser § 24 Anschlusskosten für Grundstücksanschlüsse a) Die Kosten für die Herstellung des Leistungskatalogs (siehe Ziff. 6.1) in der jeweils aktuellen FassungRevisionsschachtes. 7.2 b) Die Rechnungsstellung Kosten für beantragte oder sonst von dem/der Grundstückseigentümer/in veranlasste Veränderungen des Grundstücksanschlusses. Sollen gemeinsame Anschlussleitungen geändert oder durch Einzelanschlüsse ersetzt werden, so ist dem Verband neben dem/der Benutzer/in auch der/die DB Netz AGAntragsteller/in erstattungspflichtig. Benutzer/innen und Antragsteller/innen sind Gesamtschuldner/innen. c) Die Kosten für Prüfungen, GE Infrastruktur SchweizAbnahmen, erfolgt monatlich Freigaben und Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen. Der Verband kann für Baukostenzuschüsse und Anschlusskostenerstattungen angemessene Vorauszahlungen verlangen. 80 % des BKZ bzw. der Anschlusskosten werden fällig 2 Wochen nach Vertragsabschluss. Zahlungspflichtig für Baukostenzuschuss und Anschlusskostenerstattung ist der/die Grundstückseigentümer/in Schweizerfranken (CHF)und Erbbauberechtigte. Ein EVU Zahlungspflichtig für Entgelte ist der/die Benutzer/in gem. Teil II, § 1, 14. der AEB. Geht durch Rechtsgeschäft oder gerichtlichen Beschluss das Eigentum an einem angeschlossenen Grundstück über, bevor Baukostenzuschuss und Anschlusskosten voll entrichtet sind, kann jedoch vereinbarender Verband diese Kosten unter Anrechnung der von dem/der Vorbenutzer/in entrichteten Zahlungen neu festsetzen. Für die zu zahlenden Beträge haftet neben dem/der in Anspruch genommenen Benutzer/in auch der/die Grundstückseigentümer/in oder Erbbauberechtigte. Zeigen ein/e bisherige/r und der/die neue Besitzer/in nicht an, dass ein/e neue/r Benutzer/in Leitungen des Verbandes in Anspruch genommen hat, so haften beide gesamtschuldnerisch für die Rechnungsstellung Zahlung des Benutzungspreises von dem Abrechnungszeitraum an, in Euro er- folgtden die Änderung fällt. Die Umrechnung erfolgt dann mit zu entrichtenden Beträge sind 2 Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Als Zahlungstag gilt bei Überweisungen der Tag der Gutschrift. Einwendungen gegen Rechnungen sind nur binnen eines Monats zulässig; nach Ablauf dieser Frist gelten die Rechnungen als anerkannt. Werden Abschlagszahlungen oder Rechnungen nicht termingerecht bezahlt -Verzug - betragen die Kosten für Netto/€ MwSt/€ (19%) Brutto/€ die erste Zahlungserinnerung 0,00 0,00 0,00 jede weitere Mahnung 4,00 0,00 4,00 Postnachnahme oder Postzustellungsurkunde 8,00 0,00 8,00 Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens 15,00 0,00 15,00 Absperren oder Öffnen eines Anschlusses 50,00 0,00 50,00 Die Trennung und Wiederherstellung des Anschlusses wird nach dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonats, der von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wirdtatsächlichen Material- und Zeiteinsatz berechnet. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffen. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werden. 7.4 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das Entgelt verlangen. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz Bei Fristüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 2 % des jeweils fälligen Rechnungsbetrages5 %-Punkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Für gestundete Forderungen werden Stundungszinsen berechnet. Die Höhe der Stundungszinsen beträgt für jeden Monat 0,5 %. Sie sind von dem Tag an, mindes- tens aber 20.- CHFan dem der Zinslauf beginnt, beanspruchennur für volle Monate zu zahlen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommenangefangene Monate bleiben außer Ansatz. 7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kann. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen.

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Samples: Allgemeine Entsorgungsbedingungen

Entgelt. 7.1 14 Die Bestandteile des Entgeltes (1) Das Entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus dem Grundentgelt (§ 15), ggf. der Tätigkeitszulage (§ 12 Absatz 6) und dem Kinderzuschlag (§ 19a). (2) Neben dem Entgelt erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß Anlage 7a, b) ggf. eine Besitzstandszulage (§ 18), c) der Entgeltgruppen 3 und 4 in der Pflege und Betreuung eine monatliche Zulage in Höhe von 80 €, d) deren Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die ständige Vertretung anderer Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst, eine monatliche Zulage in Höhe von 50 v. H. der Differenz zur nächsthöheren Entgeltgruppe. Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheits- fällen, e) ggf. eine Betreuungs- und Erziehungsdienstzulage (§ 19), f) Sonstige Zuwendungen werden nach den Anlagen 12 und 14 in der jeweils gültigen Fassung gezahlt. (1) Das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst sich gemäß der Ent- gelttabelle der Anlage 2 nach Stufen (Einarbeitungsstufe, Basisstufe und Erfahrungsstufe). (2) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen eine Tätigkeit erstmals übertragen wird, er- halten das Grundentgelt nach der Einarbeitungsstufe ihrer Entgeltgruppe. 2Die Einarbei- tungszeit in der Einarbeitungsstufe in der jeweiligen Entgeltgruppe richtet sich nach den veröffentlichten Preisen der Grund- und Zusatzleistungen sowie der ggf. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs (siehe Ziff. 6.1) in der jeweils aktuellen FassungEntgelttabelle angegebenen Monaten. 3Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 1 und 2 entfällt die Einarbeitungsstufe. 7.2 (3) 1Nach der Einarbeitungszeit erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Grundent- gelt ihrer Entgeltgruppe nach der Basisstufe. 2Die Erfahrungszeit in der Basisstufe für die jeweilige Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle angegebenen Monaten. 3In der Erfahrungszeit erwerben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Organisations- und Berufskenntnisse. (4) Nach der Erfahrungszeit erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund des Zugewinns an Organisations- und Berufskenntnissen das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe aus der Erfahrungsstufe. (5) Die Rechnungsstellung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe. (6) 1Nachgewiesene förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeit der letzten fünf Jahre vor der Einstellung oder Höhergruppierung werden auf die Zeiten des Erreichens der Basis- oder der Erfahrungsstufe angerechnet. 2Sofern in den Zeitraum der letzten 5 Jahre Elternzeit ohne berufliche Tätigkeit gefallen ist, erhöht sich der berücksichtigungsfähige Zeitraum um die Dauer der Elternzeit, höchstens aber auf acht Jahre. 3Die anzurechnenden Berufs- zeiten werden am Beginn des Dienstverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der Höhergruppie- rung festgestellt. (7) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat die anrechnungsfähigen Zeiten innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch die DB Netz AGDienstgeberin bzw. den Dienstgeber nachzuweisen. 2Zeiten für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, GE Infrastruktur Schweiz, erfolgt monatlich in Schweizerfranken (CHF)werden nicht angerechnet. Ein EVU kann jedoch vereinbaren, dass die Rechnungsstellung in Euro er- folgt. Die Umrechnung erfolgt dann mit dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonats, 3Kann der Nachweis aus einem von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wirdMitarbeiterin bzw. Fällige Zahlungen leistet das EVU vom Mitarbeiter nicht zu vertretenden Grunde innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AGAusschlussfrist nicht erbracht werden, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffenso ist die Frist auf Antrag zu verlängern. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werden. 7.4 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das Entgelt verlangen. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 2 % des jeweils fälligen Rechnungsbetrages, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen. 7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kann. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen.

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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien

Entgelt. 7.1 Das zu zahlende Gesamtentgelt (ohne Zusatzkosten) der Heimkosten bei dem derzeitigen Pflegegrad setzt sich wie folgt zusammen: Pflegesatz € Unterkunft € Verpflegung € Ausbildungsumlage € Invest € Anteil Pflegekasse € Den Kassenanteil und die Kosten für den festgelegten Bedarf an zusätzlichen Betreuungsleistungen gem. § 43b SGB XI rechnet die Einrichtung direkt mit der Pflegekasse ab. Die vom Bewohner zu entrichtenden Entgelte sind zum 5. eines Monats fällig. Die Rechnungslegung erfolgt am Monatsanfang für den laufenden Monat. Das jeweils zu entrichtende Entgelt richtet ist per Einzugsermächtigung oder auf das Konto Konto: 1 6 0 4 7 4 BLZ: 830 500 00 Kreditinstitut: Sparkasse Gera-Greiz IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC: XXXXXXX0XXX Zahlungsgrund: …………………………………………. unter Angabe des Zahlungsgrundes zu überweisen. Der Vertrag endet am bzw. wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Im Fall der vorübergehenden Abwesenheit bei vollstationärer Pflege ist die Pflegeeinrichtung für einen Zeitraum von bis zu 42 Tagen verpflichtet, den Pflegeplatz freizuhalten. Der Abwesenheitszeitraum verlängert sich für die Dauer eines Aufenthaltes in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung. Bei jeder Abwesenheit des Heimbewohners von bis zu drei Tagen werden die Pflegevergütung, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und die Zuschläge nach § 92b SGB XI in voller Höhe weitergezahlt. Bei jeder Abwesenheit des Heimbewohners von mehr als drei Tagen wird ab dem vierten Tag ein Abschlag von 30 vom Hundert der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92b SGB XI berechnet. Aufnahme- und Entlassungstag gelten als ein Abwesenheitstag. Ansprüche nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI bleiben unberührt. (2.Nachtrag zum Rahmenvertrag nach § 75 Abs.1 SGB XI zur vollstationären Pflege. 2011) Bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden nur die tatsächlichen Anwesenheitstage (Pflegetage) bei der Berechnung berücksichtigt. Der Bewohner kann den veröffentlichten Preisen Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verlangt. Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Grund- Bewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der Bewohner auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen. Der Bewohner kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Die Einrichtung kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und Zusatzleistungen sowie der ggf. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs (siehe Ziff. 6.1) in der jeweils aktuellen Fassung. 7.2 Die Rechnungsstellung durch die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, erfolgt monatlich in Schweizerfranken (CHF)ist zu begründen. Ein EVU kann jedoch vereinbarenwichtiger Grund liegt insbesondere vor, dass die Rechnungsstellung in Euro er- folgt. Die Umrechnung erfolgt dann mit dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonats, der von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wird. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffen. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werden. 7.4 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das Entgelt verlangen. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 2 % des jeweils fälligen Rechnungsbetrages, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen. 7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kann. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen.wenn

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Samples: Wohn Und Betreuungsvertrag