Entgelt. 1.6.1 Der Absender ist verpflichtet, für jede in Anspruch ge- nommene Leistung das dafür im jeweiligem Preisver- zeichnis Xxxxxxxxxx.Xxxx zum Zeitpunkt der Aufgabe (Punkt 2.3) vorgesehene Entgelt zu entrichten. 1.6.2 Die Post beabsichtigt sämtliche Entgelte gemäß den Preisverzeichnissen Xxxxxxxxxx.Xxxx jährlich per 1. Jänner entsprechend der Entwicklung des VPI (Ver- braucherpreisindex) 2015 im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis 30. Juni des vorangegan- genen Jahres anzupassen und dabei zusätzlich einen Kostenanstieg aufgrund Mengenrückgang im Sponso- xxxx.Xxxx Versand entsprechend zu berücksichtigen. Dabei wird in den einzelnen Tarifstufen jeweils nach kaufmännischen Regeln auf- oder abgerundet. Diese Anpassung der Entgelte erfolgt gleichmäßig im selben prozentuellen Ausmaß. § 21 PMG bleibt davon unbe- rührt. Die so ermittelten neuen Entgelte gemäß dieser AGB werden jeweils im 4. Quartal des laufenden Kalender- jahres für das darauffolgende Kalenderjahr kundge- macht. 1.6.3 Die Entgelte für die Beförderung von Xxxxxxxxxx.Xxxx und sonstige Leistungen gemäß Punkt 1.6.1 sind durch Barzahlung bei Aufgabe in der Post-Geschäftsstelle oder, wenn dies gesondert vereinbart worden ist, durch Abbuchung von einem Girokonto bei einem im SEPA Raum ansässigen Kreditinstitut zu entrichten. Die Post behält sich das Recht vor, eine Bankgarantie zu verlangen. Für den Fall, dass die Entgelte im Rah- men des SEPA-Lastschriftverfahrens (SEPA CORE) oder des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens (SEPA B2B) von der Post von dem vom Kunden angegebenen Konto abgebucht werden, erfolgt die Vorabankündi- gung (Pre-Notifikation) seitens der Post spätestens einen Tag vor Abbuchung. 1.6.4 Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles ist die Post berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, insbesondere Bank- spesen, Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) idgF zu verrechnen; als Bemessungsgrundlage gilt der nach Ablauf des Zahlungsziels offene Rechnungsbe- trag. Die Post hat das Recht, sämtliche Mahn- und Inkassospesen, insbesondere diesbezüglich anfallen- de Anwaltskosten, in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Forde- rungen seitens der Post aufzurechnen. Diese Klausel gilt nicht für Xxxxxxxxxxx xXx § 0 XXxxX idjgF. 1.6.5 Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgelt- forderungen sind vom Kunden innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechnungsdatum schriftlich bei der Post zu erheben, anderenfalls gilt die Entgeltfor- derung der Post als anerkannt. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages. 1.6.6 Die dem Beförderungsentgelt entsprechende Leistung gilt als erbracht, wenn die Sponsoring.Post-Sendun- gen von der Annahmestelle weitergeleitet wurden und die Beförderung ohne Verschulden der Post nicht abgeschlossen werden kann.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Entgelt. 1.6.1 Der Absender ist verpflichtetAuftraggeber entrichtet nach Weiterleitung der jeweiligen Rechnung durch Interseroh+ an das jeweilige System eine Vergütung, die sich aus der als Anlagen 2 beigefügten Preisliste(n) und der gemeldeten Mengen der autorisierten Verpackungen ergibt. Systembedingte bzw. länderspezifische Zusatzkosten, die Interseroh+ entstehen (z.B. Kosten für jede in Anspruch ge- nommene Leistung das dafür im jeweiligem Preisver- zeichnis XxxxxxxxxxPrüfer etc.Xxxx zum Zeitpunkt ), sind ebenfalls vom Auftraggeber zu tragen und werden von Interseroh+ weiterberechnet. Daneben entrichtet der Aufgabe (Punkt 2.3) vorgesehene Entgelt zu entrichten.
1.6.2 Die Post beabsichtigt sämtliche Entgelte gemäß den Preisverzeichnissen Xxxxxxxxxx.Xxxx jährlich perAuftraggeber an Interseroh+ für die Abwicklung der Meldungen Gebühren nach Maßgabe der Anlage
1. Jänner entsprechend der Entwicklung des VPI (Ver- braucherpreisindex) 2015 im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis 30. Juni des vorangegan- genen Jahres anzupassen und dabei zusätzlich einen Kostenanstieg aufgrund Mengenrückgang im Sponso- xxxx.Xxxx Versand entsprechend zu berücksichtigen. Dabei wird in den einzelnen Tarifstufen jeweils nach kaufmännischen Regeln auf- oder abgerundet. Diese Anpassung der Entgelte erfolgt gleichmäßig im selben prozentuellen Ausmaß. § 21 PMG bleibt davon unbe- rührt. Die so ermittelten neuen Entgelte gemäß dieser AGB werden jeweils im 4. Quartal des laufenden Kalender- jahres für das darauffolgende Kalenderjahr kundge- macht.
1.6.3 Die Entgelte für die Beförderung von Xxxxxxxxxx.Xxxx und sonstige Leistungen gemäß Punkt 1.6.1 sind durch Barzahlung bei Aufgabe in der Post-Geschäftsstelle oder, wenn dies gesondert vereinbart worden ist, durch Abbuchung von einem Girokonto bei einem im SEPA Raum ansässigen Kreditinstitut zu entrichten. Die Post behält sich das Recht vorkönnen je nach ausgewähltem Servicepaket pro Land, eine Bankgarantie zu verlangeneinmalige Onboarding-Pauschale, eine jährliche Service-Pauschale sowie ggf. eine zusätzliche mengenabhängige Variable enthalten (vgl. Anlage 1). Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass bei verspäteten Mengenmeldungen (vgl. Ziffer 2.3) oder anderen unterbleibenden notwendigen Mitwirkungshandlungen bei einzelnen Systemen eine erneute einmalige Onboarding-Pauschale fällig werden kann. Für den Fall, dass Interseroh+ aufgrund von unterbliebenen Mitwirkungspflichten des Auftraggebers den eine oder mehrere vertraglich vereinbarte Serviceleistungen nicht erbringen kann, besteht für den Auftraggeber kein Anspruch auf Rückvergütung der jeweiligen Service-Pauschalen. Der Auftraggeber erkennt an, dass die EPR-Systeme und andere ggf. involvierte Dienstleister in den jeweiligen Ländern ihre Preise und Gebühren von Zeit zu Zeit ändern können (einschließlich der Einführung von neuen Gebühren), und dass dies außerhalb des Einflussbereichs von Interseroh+ liegt. Interseroh+ wird sich jedoch bemühen, eventuelle Änderungen vorab in Erfahrung zu bringen und dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Auftraggeber ist aber auch ohne eine solche Mitteilung verpflichtet, die entsprechenden Entgelte zu zahlen. Im Falle solcher Preisänderungen der jeweiligen EPR-Systementgelte oder anderen vertragsrelevanten Änderungen (z. B. Materialfraktionen und -mengen) wird Interseroh+ dem Auftraggeber die Vertragsanpassung bzw. eine aktualisierte Fassung der Anlagen 2 im Rah- men Kundenportal zur Verfügung stellen; diese wird jeweils unbeschadet des SEPA-Lastschriftverfahrens Textformerfordernisses gemäß Ziffer 6.6 Vertragsbestandteil. Sofern aufgrund vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen (SEPA CORE) oder des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens (SEPA B2B) von der Post von dem vom Kunden angegebenen Konto abgebucht werden, erfolgt die Vorabankündi- gung (Pre-Notifikation) seitens der Post spätestens einen Tag vor Abbuchung.
1.6.4 Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles ist die Post berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, insbesondere Bank- spesen, Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) idgF zu verrechnen; als Bemessungsgrundlage gilt der nach Ablauf des Zahlungsziels offene Rechnungsbe- trag. Die Post hat das Recht, sämtliche Mahn- und Inkassospesen, insbesondere diesbezüglich anfallen- de Anwaltskosten, in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Forde- rungen seitens der Post aufzurechnen. Diese Klausel gilt nicht für Xxxxxxxxxxx xXx § 0 XXxxX idjgF.
1.6.5 Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgelt- forderungen sind vom Kunden innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechnungsdatum schriftlich bei der Post zu erheben, anderenfalls gilt die Entgeltfor- derung der Post als anerkannt. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages.
1.6.6 Die dem Beförderungsentgelt entsprechende Leistung gilt als erbracht, wenn die Sponsoring.Post-Sendun- gen von der Annahmestelle weitergeleitet wurden und die Beförderung ohne Verschulden der Post nicht abgeschlossen werden kann.z.B.
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Samples: Vertrag Zur Verpackungslizenzierung
Entgelt. 1.6.1 Der Absender ist verpflichtet6.1. Die Höhe des umseits genannten Entgeltes wurde auf Grundlage des am Abschlusstag dieses Vertrages geltenden kollektivvertraglichen Mindestlohn eines Beschäftigten der Lohngruppe LG Techniker des eisen‐ und metallverarbeitenden Gewerbes, für jede in Anspruch ge- nommene Leistung das dafür sowie auf Grundlage des im jeweiligem Preisver- zeichnis Xxxxxxxxxx.Xxxx zum Zeitpunkt der Aufgabe (Punkt 2.3) vorgesehene Entgelt zu entrichtenVertrag genannten Anlagenumfangs vereinbart.
1.6.2 6.2. Ändern sich die unter 6.1. genannten Komponenten (kollektivvertraglicher Mindestlohn bzw. Anlagenumfang), ist der/die Auftragnehmer/in zu einer Anpassung (Erhöhung bzw. Senkung) des Entgeltes nach Maßgabe der Änderung der Komponenten ab dem auf die Änderung folgenden Quartal berechtigt. Der/Die Post beabsichtigt sämtliche Entgelte gemäß den Preisverzeichnissen Xxxxxxxxxx.Xxxx jährlich per
1. Jänner entsprechend der Entwicklung des VPI (Ver- braucherpreisindex) 2015 Auftragnehmer/in ist daher insbesondere im Zeitraum vom 1Fall einer Änderung (Erhöhung oder Senkung) des genannten kollektivvertraglichen Mindestlohns zu einer Anpassung (Erhöhung oder Senkung) des Entgelts nach Maßgabe der Änderung des kollektivvertraglichen Mindestlohns berechtigt. Juli des vorvergangenen Jahres bis 30. Juni des vorangegan- genen Jahres anzupassen und dabei zusätzlich einen Kostenanstieg aufgrund Mengenrückgang Sollte im Sponso- xxxxFall einer Änderung des genannten kolletivvertraglichen Mindestlohns keine sofortige Entgeltanpassung erfolgen, so ist daraus kein Verzicht des/der Auftragnehmers/in auf diese bzw. auf weitere Entgeltanpassungen abzuleiten.Xxxx Versand entsprechend zu berücksichtigen
6.3. Dabei wird in den einzelnen Tarifstufen jeweils Das Entgelt ist monatlich/vierteljährlich/halbjährlich/jährlich (je nach kaufmännischen Regeln auf- oder abgerundet. Diese Anpassung der Entgelte erfolgt gleichmäßig Vereinbarung) im selben prozentuellen AusmaßVoraus innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungslegung (Rechnungsdatum) ohne Abzug zu bezahlen. § 21 PMG bleibt davon unbe- rührtJe nach Vereinbarung wird das anfallende Entgelt vom Tage des Inkrafttretens des Vertrages anteilsmäßig berechnet und ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung (Rechnungsdatum) ohne Abzug zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug verpflichtet sich der/die Auftraggeber/in zur Zahlung von bankmäßigen Verzugszinsen. Weiters verpflichtet sich der/die Auftraggeber/in für den Fall des Zahlungsverzuges dazu, dem/der Auftragnehmer/in einen über die Höhe der vereinbarten Verzugszinsen hinausgehenden Schaden – insbesondere alle zu einer zweckentsprechenden Rechtverfolgung erforderlichen Kosten (unabhängig von deren gerichtlicher Bestimmung) – zu ersetzen.
6.4. Lässt eine nach Vertragsunterzeichnung eintretende Änderung der besonderen Bedingungen des Aufstellungsortes eine verkürzte Lebensdauer der Anlage erwarten, so ist der/die Auftragnehmer/in berechtigt, das Entgelt entsprechend anzupassen.
6.5. Arbeiten außerhalb des Vertrages: Der/Die so ermittelten neuen Entgelte gemäß dieser AGB werden jeweils Auftraggeber/in vergütet und beauftragt gesondert nach tatsächlichem Aufwand für Arbeitszeit und Material zu den bei dem/der Auftragnehmer/in üblichen Sätzen, zuzüglich Umsatzsteuer: ‐ die Feststellung, Prüfung und Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch nicht von dem/der Auftragnehmer/in zu vertretende Einwirkungen (z.B. durch Blitzschlag, Überspannung, Beschädigung am Leitungsnetz usw.) und unsachgemäße Behandlung (insbesondere durch den Einsatz nicht den Herstellerspezifikationen entsprechenden Geräte und Geräteteilen von Drittfirmen) entstanden sind; ‐ den Ersatz der Batterie (Akku) (gilt nicht bei Instandhaltung); ‐ vom/von der Auftraggeber/in gewünschte, behördlich angeordnete oder andere Änderungen der Anlage, einschließlich der Abnahme; ‐ Gesamtheit aller vorbeugenden Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes der Anlage (gilt nicht bei Instandhaltung); ‐ die Prüfung und etwa notwendige Instandsetzung bei der Übernahme der Instandhaltung, Wartung bzw. Inspektion einer bereits in Betrieb befindlichen Anlage oder bei deren Wiederinbetriebnahme; ‐ Gesamtheit aller Maßnahmen zur Wiederherstellung des Zustandes der Anlage innerhalb des Sollbereiches (gilt nicht bei Instandhaltung); ‐ wiederholte Einweisung und Schulung des/der Auftraggebers/in; ‐ die periodisch im 4. Quartal des laufenden Kalender- jahres für Abstand von jeweils zwei Jahren durchzuführende Revision der Anlage durch eine Akkreditierte Prüfstelle; ‐ das darauffolgende Kalenderjahr kundge- macht.
1.6.3 Die Entgelte Öffnen und Schließen von Zwischendecken und ‐böden bei fehlenden Revisionsöffnungen; ‐ Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Dichtheitsprüfung der radioaktiven Quellen in Ionisationsmeldern; ‐ Kosten für die Beförderung von XxxxxxxxxxEntsorgung unbrauchbarer Anlagenteile; ‐ sämtliche Maßnahmen, die über den vertraglich vereinbarten Umfang der Instandhaltung, Wartung bzw. Inspektion (vgl. dazu unter Punkt 4.Xxxx und sonstige Leistungen gemäß Punkt 1.6.1 sind durch Barzahlung bei Aufgabe ) hinausgehen; Der/Die Auftraggeber/in der Post-Geschäftsstelle oder, wenn dies gesondert vereinbart worden ist, durch Abbuchung von einem Girokonto bei einem berechtigt den/die Auftragnehmer/in nicht im SEPA Raum ansässigen Kreditinstitut Vertrag enthaltene Leistungen auch ohne besonderen Auftrag durchzuführen und zu entrichten. Die Post behält sich das Recht vor, eine Bankgarantie zu verlangen. Für den Fall, dass die Entgelte im Rah- men des SEPA-Lastschriftverfahrens (SEPA CORE) oder des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens (SEPA B2B) von üblichen Installationssätzen und Installationsbedingungen der Post von dem vom Kunden angegebenen Konto abgebucht werden, erfolgt die Vorabankündi- gung (Pre-Notifikation) seitens der Post spätestens einen Tag vor Abbuchung.
1.6.4 Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles ist die Post berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, insbesondere Bank- spesen, Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) idgF zu verrechnen; als Bemessungsgrundlage gilt der Gallob GmbH nach Ablauf des Zahlungsziels offene Rechnungsbe- trag. Die Post hat das Recht, sämtliche Mahn- tatsächlichem Arbeits‐ und Inkassospesen, insbesondere diesbezüglich anfallen- de Anwaltskosten, Materialaufwand in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Forde- rungen seitens der Post aufzurechnen. Diese Klausel gilt nicht für Xxxxxxxxxxx xXx § 0 XXxxX idjgF.
1.6.5 Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgelt- forderungen sind vom Kunden innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechnungsdatum schriftlich bei der Post zu erheben, anderenfalls gilt die Entgeltfor- derung der Post als anerkannt. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages.
1.6.6 Die dem Beförderungsentgelt entsprechende Leistung gilt als erbracht, wenn die Sponsoring.Post-Sendun- gen von der Annahmestelle weitergeleitet wurden und die Beförderung ohne Verschulden der Post nicht abgeschlossen werden kann.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Entgelt. 1.6.1 Der Absender ist verpflichtet, für jede Für seine Leistungen erhält das Heim ein tägliches Entgelt in Anspruch ge- nommene Leistung Höhe von €. Dabei handelt es sich um das dafür Gesamtentgelt im jeweiligem Preisver- zeichnis Xxxxxxxxxx.Xxxx zum Zeitpunkt der Aufgabe (Punkt 2.3) vorgesehene Entgelt zu entrichten.
1.6.2 Die Post beabsichtigt sämtliche Entgelte gemäß den Preisverzeichnissen Xxxxxxxxxx.Xxxx jährlich per
1Sinne des § 6 Abs. Jänner entsprechend der Entwicklung des VPI (Ver- braucherpreisindex) 2015 im Zeitraum vom 13 Nr. Juli des vorvergangenen Jahres bis 30. Juni des vorangegan- genen Jahres anzupassen und dabei zusätzlich einen Kostenanstieg aufgrund Mengenrückgang im Sponso- xxxx.Xxxx Versand entsprechend zu berücksichtigen. Dabei wird in den einzelnen Tarifstufen jeweils nach kaufmännischen Regeln auf- oder abgerundet. Diese Anpassung der Entgelte erfolgt gleichmäßig im selben prozentuellen Ausmaß. § 21 PMG bleibt davon unbe- rührt2 WBVG. Die so ermittelten neuen Entgelte gemäß dieser AGB werden jeweils im 4. Quartal des laufenden Kalender- jahres für das darauffolgende Kalenderjahr kundge- macht.
1.6.3 Die Entgelte für die Beförderung von Xxxxxxxxxx.Xxxx und sonstige Leistungen gemäß Punkt 1.6.1 sind durch Barzahlung bei Aufgabe in Bewohnerin/der Post-Geschäftsstelle oder, wenn dies gesondert vereinbart worden ist, durch Abbuchung von einem Girokonto bei einem im SEPA Raum ansässigen Kreditinstitut zu entrichten. Die Post behält sich das Recht vor, eine Bankgarantie zu verlangen. Für den Fall, dass die Entgelte im Rah- men des SEPA-Lastschriftverfahrens (SEPA CORE) oder des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens (SEPA B2B) Bewohner schuldet dieses Entgelt unabhängig von der Post tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen nach § 1, sofern nicht § 6 dieses Vertrages eine andere Regelung enthält. Das Gesamtentgelt setzt sich aus folgenden, täglichen Teilentgelten zusammen: - allgemeine Pflegeleistungen einschl. sozialer Betreuung - Investitionsbetrag (§ 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 9) € Diese Vergütungen ergeben sich mit Ausnahme des Investitionsbetrags aus Vereinbarungen, die das Heim mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger abgeschlossen hat (§§ 75 ff SGB XI bzw. 82 ff. SGB XI). Der Investitionsbetrag ist von dem vom Kunden angegebenen Konto abgebucht werden, erfolgt die Vorabankündi- gung (Pre-Notifikation) seitens der Post spätestens einen Tag vor Abbuchung.
1.6.4 Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles ist die Post berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, insbesondere Bank- spesen, Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) idgF zu verrechnen; als Bemessungsgrundlage gilt der nach Ablauf des Zahlungsziels offene Rechnungsbe- tragRegierung von Oberbayern genehmigt. Die Post Der Bewohner hat das Recht, sämtliche Mahn- die Vergütungs- und Inkassospesen, insbesondere diesbezüglich anfallen- de Anwaltskosten, Pflegesatzvereinbarung und die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI zu den gesondert berechenbaren Investitionskosten in der jeweils gültigen Fassung einzusehen. Die Entgelte für Zusatzleistungen ergeben sich aus dem Leistungs- und Entgeltverzeichnis. Sie werden dem Bewohner bei Inanspruchnahme zusätzlich in Rechnung zu stellengestellt. Der Kunde ist nicht berechtigtDas Heim kann eine Erhöhung der Entgeltbestandteile für die Pflege- und Betreuungsleistungen, seine Forderungen gegen Forde- rungen seitens der Post aufzurechnen. Diese Klausel gilt nicht für Xxxxxxxxxxx xXx § 0 XXxxX idjgF.
1.6.5 Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgelt- forderungen sind vom Kunden innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechnungsdatum schriftlich bei der Post zu erhebenAusbildungsvergütung, anderenfalls gilt die Entgeltfor- derung der Post als anerkannt. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages.
1.6.6 Die dem Beförderungsentgelt entsprechende Leistung gilt als erbrachtUnterkunft sowie Verpflegung verlangen, wenn sich die Sponsoring.Post-Sendun- gen von bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Das Heim kann eine Erhöhung des Entgeltbestandteils Investitionsbetrag verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert, die Erhöhung des Entgeltbestandteils sowie der Annahmestelle weitergeleitet wurden erhöhte Entgeltbestandteil angemessen sind und die Beförderung ohne Verschulden Investitionsaufwendungen nach der Post Art des Betriebs notwendig sind und nicht abgeschlossen werden kanndurch öffentliche Förderung gedeckt werden. Das Heim hat der Bewohnerin/dem Bewohner die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervor gehen, zu dem das Heim die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss das Heim unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Gleichzeitig wird die Bewohnerin/der Bewohner drauf hingewiesen, dass die Erhöhung des Entgelts als angenommen gilt, wenn er/sie der Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründe- ten Entgelterhöhungsverlangens schriftlich widerspricht. Die Bewohnerin/der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Die Bewohnerin/der Bewohner muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Heimes durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
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Samples: Wohn Und Betreuungsvertrag
Entgelt. 1.6.1 Der Absender ist verpflichtet, für jede Für seine Leistungen erhält das Heim ein tägliches Entgelt in Anspruch ge- nommene Leistung Höhe von ……EUR . Dabei handelt es sich um das dafür Gesamtentgelt im jeweiligem Preisver- zeichnis Xxxxxxxxxx.Xxxx zum Zeitpunkt der Aufgabe (Punkt 2.3) vorgesehene Entgelt zu entrichten.
1.6.2 Die Post beabsichtigt sämtliche Entgelte gemäß den Preisverzeichnissen Xxxxxxxxxx.Xxxx jährlich per
1Sinne des § 6 Abs. Jänner entsprechend der Entwicklung des VPI (Ver- braucherpreisindex) 2015 im Zeitraum vom 13 Nr. Juli des vorvergangenen Jahres bis 30. Juni des vorangegan- genen Jahres anzupassen und dabei zusätzlich einen Kostenanstieg aufgrund Mengenrückgang im Sponso- xxxx.Xxxx Versand entsprechend zu berücksichtigen. Dabei wird in den einzelnen Tarifstufen jeweils nach kaufmännischen Regeln auf- oder abgerundet. Diese Anpassung der Entgelte erfolgt gleichmäßig im selben prozentuellen Ausmaß. § 21 PMG bleibt davon unbe- rührt2 WBVG. Die so ermittelten neuen Entgelte gemäß dieser AGB werden jeweils im 4. Quartal des laufenden Kalender- jahres für das darauffolgende Kalenderjahr kundge- macht.
1.6.3 Die Entgelte für die Beförderung von Xxxxxxxxxx.Xxxx und sonstige Leistungen gemäß Punkt 1.6.1 sind durch Barzahlung bei Aufgabe in Bewohnerin/ der Post-Geschäftsstelle oder, wenn dies gesondert vereinbart worden ist, durch Abbuchung von einem Girokonto bei einem im SEPA Raum ansässigen Kreditinstitut zu entrichten. Die Post behält sich das Recht vor, eine Bankgarantie zu verlangen. Für den Fall, dass die Entgelte im Rah- men des SEPA-Lastschriftverfahrens (SEPA CORE) oder des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens (SEPA B2B) Bewohner schuldet dieses Entgelt unabhängig von der Post tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen nach § 1, sofern nicht § 6 dieses Vertrages eine andere Regelung enthält. Das Gesamtentgelt setzt sich aus folgenden, täglichen Teilentgelten zusammen: (§ 1 Abs. 5, Abs. 6, Abs. 8), Pflegegrad …….. Euro - Unterkunft und Verpflegung (§ 1 Abs. 3, Abs. 4) 23,83 Euro - Investitionsbetrag (§ 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 9) 18,36 Euro - Ausbildungsumlage 1,47 Euro Diese Vergütungen ergeben sich mit Ausnahme des Investitionsbetrags aus Vereinbarungen, die das Heim mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger abgeschlossen hat (§§ 75 ff SGB XI bzw. 82 ff. SGB XI). Der Investitionsbetrag ist von dem vom Kunden angegebenen Konto abgebucht werden, erfolgt die Vorabankündi- gung (Pre-Notifikation) seitens der Post spätestens einen Tag vor Abbuchung.
1.6.4 Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles ist die Post berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, insbesondere Bank- spesen, Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) idgF zu verrechnen; als Bemessungsgrundlage gilt der nach Ablauf des Zahlungsziels offene Rechnungsbe- tragRegierung von Oberbayern genehmigt. Die Post Der Bewohner hat das Recht, sämtliche Mahn- die Vergütungs- und Inkassospesen, insbesondere diesbezüglich anfallen- de Anwaltskosten, Pflegesatzvereinbarung und die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI zu den gesondert berechenbaren Investitionskosten in der jeweils gültigen Fassung einzusehen. Die Entgelte für Zusatzleistungen ergeben sich aus dem Leistungs- und Entgeltverzeichnis. Sie werden dem Bewohner bei Inanspruchnahme zusätzlich in Rechnung zu stellengestellt. Der Kunde ist nicht berechtigtDas Heim kann eine Erhöhung der Entgeltbestandteile für die Grundpauschale, seine Forderungen gegen Forde- rungen seitens der Post aufzurechnen. Diese Klausel gilt nicht für Xxxxxxxxxxx xXx § 0 XXxxX idjgF.
1.6.5 Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgelt- forderungen sind vom Kunden innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechnungsdatum schriftlich bei der Post zu erhebenMaßnahmen-pauschale, anderenfalls gilt die Entgeltfor- derung der Post als anerkannt. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages.
1.6.6 Die dem Beförderungsentgelt entsprechende Leistung gilt als erbrachtallgemeinen Pflegeleistungen, Ausbildungsvergütung, Betreuungszuschlag, Unterkunft sowie Verpflegung verlangen, wenn sich die Sponsoring.Post-Sendun- gen von bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Das Heim kann eine Erhöhung des Entgeltbestandteils Investitionsbetrag verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert, die Erhöhung des Entgeltbestandteils sowie der Annahmestelle weitergeleitet wurden erhöhte Entgeltbestandteil angemessen sind und die Beförderung ohne Verschulden Investitionsaufwendungen nach der Post Art des Betriebs notwendig sind und nicht abgeschlossen werden kanndurch öffentliche Förderung gedeckt werden. Das Heim hat der Bewohnerin/dem Bewohner die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem das Heim die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss das Heim unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Gleichzeitig wird die Bewohnerin/der Bewohner drauf hingewiesen, dass die Erhöhung des Entgelts als angenommen gilt, wenn er/sie der Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Entgelterhöhungsverlangens schriftlich widerspricht. Die Bewohnerin/der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Die Bewohnerin/der Bewohner muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Heimes durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
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Samples: Wohn Und Betreuungsvertrag
Entgelt. 1.6.1 Der Absender (1) Das vom WB zu bezahlende Entgelt ist verpflichtetin Euro zu leisten und ergibt sich aus dem Vertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet. Das zur Verfügungstellen von Containern und Palletten sowie der zusätzliche Aufwand, für jede in Anspruch ge- nommene Leistung der durch die Sanierung des zunächst unvorhersehbar schlechten Zustands des Altbestands oder durch das dafür Entsorgen von Altmaterialien entsteht, ist im jeweiligem Preisver- zeichnis Xxxxxxxxxx.Xxxx zum Zeitpunkt vertraglich vereinbarten Preis nicht enthalten und gesondert zu vergüten. Dies gilt auch für jeden anderen Mehraufwand, der Aufgabe (Punkt 2.3) vorgesehene Entgelt zu entrichtenfür den WU vorab nicht ersichtlich ist.
1.6.2 (2) Ist der WB Unternehmer, dann gilt folgendes: Die Post beabsichtigt sämtliche Entgelte gemäß genannten Preise gelten exklusive Transport-, Versicherungs- und Aufstellungskosten und enthalten keine Umsatzsteuer, sofern diese nicht explizit angegeben ist, Diese zusätzlichen Kosten sind vom WB zusätzlich zu tragen. Für Waren, die der WU nicht ständig auf Lager führt, wird in vollen Verpackungseinheiten geliefert und verrechnet. Die Verrechnung von Regieleistungen erfolgt nach tatsächlichem Aufwand zu den Preisverzeichnissen XxxxxxxxxxPreisen laut Angebot. Grundlagen für die Verrechnung sind die Bautageberichte sowie Lieferscheine und etwaige Aufmaße.Xxxx jährlich per
1. Jänner entsprechend der Entwicklung des VPI (Ver- braucherpreisindex3) 2015 Allfällige Reisezeiten sind im Zeitraum Angebot enthalten. Wird jedoch ausdrücklich die Vergütung von Reise- und Nebenkosten vereinbart, so gilt folgendes: Reisezeiten von Mitarbeitern des WU gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis 30. Juni des vorangegan- genen Jahres anzupassen und dabei zusätzlich einen Kostenanstieg aufgrund Mengenrückgang im Sponso- xxxx.Xxxx Versand entsprechend zu berücksichtigen. Dabei wird in den einzelnen Tarifstufen jeweils WB nach kaufmännischen Regeln auf- oder abgerundet. Diese Anpassung der Entgelte erfolgt gleichmäßig im selben prozentuellen Ausmaß. § 21 PMG bleibt davon unbe- rührttatsächlichem Aufwand erstattet. Die so ermittelten neuen Entgelte gemäß dieser AGB werden jeweils im 4. Quartal des laufenden Kalender- jahres für das darauffolgende Kalenderjahr kundge- machtErstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege (Kopien).
1.6.3 Die Entgelte für (4) Der WU ist jederzeit berechtigt, die Beförderung Erbringung von Xxxxxxxxxx.Xxxx und sonstige Leistungen gemäß Punkt 1.6.1 sind von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch Barzahlung bei Aufgabe den WB in der Post-Geschäftsstelle oder, wenn dies gesondert angemessener Höhe abhängig zu machen. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, durch Abbuchung von einem Girokonto sind 30 Prozent der Auftragssumme bei einem im SEPA Raum ansässigen Kreditinstitut Erhalt der Auftragsbestätigung fällig.
(5) Rechnungen des WU hat der WB binnen 14 Tagen und ohne jeden Abzug spesenfrei zu entrichten. Die Post behält sich das Recht vor, eine Bankgarantie zu verlangenbezahlen. Für Teilrechnungen gelten die für den FallGesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei Aufträgen, dass die Entgelte im Rah- men des SEPA-Lastschriftverfahrens (SEPA CORE) mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens (SEPA B2B) von der Post von dem vom Kunden angegebenen Konto abgebucht werden, erfolgt die Vorabankündi- gung (Pre-Notifikation) seitens der Post spätestens einen Tag vor AbbuchungLeistung Rechnung zu legen.
1.6.4 Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles (6) Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der WU über sie verfügen kann. Kommt der WB mit seinen Zahlungen in Verzug, ist die Post der WU berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, insbesondere Bank- spesen, die gesetzlichen Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) idgF und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen; als Bemessungsgrundlage gilt . Sollte der nach Ablauf Verzug des Zahlungsziels offene Rechnungsbe- trag. Die Post hat das RechtWB 14 Tage überschreiten, ist der WU berechtigt, sämtliche Mahn- und InkassospesenLeistungen einzustellen. Der WU ist überdies berechtigt, insbesondere diesbezüglich anfallen- de Anwaltskosten, in Rechnung das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.
(7) Die Aufrechnung ist dem WB nur mit einer vom WU anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem WB nicht zu. Der Kunde WB ist insbesondere nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Forde- rungen seitens der Post aufzurechnen. Diese Klausel gilt Zahlungen wegen nicht für Xxxxxxxxxxx xXx § 0 XXxxX idjgF.
1.6.5 Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgelt- forderungen sind vom Kunden innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechnungsdatum schriftlich bei der Post zu erhebenvollständiger Lieferungen, anderenfalls gilt die Entgeltfor- derung der Post als anerkannt. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des RechnungsbetragesGarantie, Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
1.6.6 Die (8) Alle sich aus dem Beförderungsentgelt entsprechende Leistung gilt als erbrachtVertragsverhältnis ergebenden Steuern und Abgaben trägt der WB. Der WB verpflichtet sich, wenn die Sponsoringden WU schad- und klaglos zu halten, sollte der WU für Steuern und Abgaben in Anspruch genommen werden.Post-Sendun- gen
(9) Bei Zahlungsverzug ist der WB verpflichtet, dem WU sämtliche, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten wie etwa Anwaltshonorare und Inkassokosten zu ersetzen. Betreibt der WU das Mahnwesen selbst, verpflichtet sich der WB, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 30 zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug ist der Annahmestelle weitergeleitet wurden WB ferner verpflichtet, neben den gesetzlichen Zinsen jeden weiteren Schaden unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
(10) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen des WU sowie bei begründeter Sorge der Zahlungsfähigkeit des WB (also bereits bei einer Zahlungsstockung) ist der WU berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und die Beförderung Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder ohne Verschulden der Post nicht abgeschlossen werden kannSetzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Entgelt. 1.6.1 Der Absender ist verpflichtet, für jede in Anspruch ge- nommene Leistung das dafür im jeweiligem Preisver- zeichnis Xxxxxxxxxx.Xxxx zum Zeitpunkt der Aufgabe (Punkt 2.3) vorgesehene Entgelt zu entrichten.
1.6.2 Die Post beabsichtigt sämtliche Entgelte gemäß den Preisverzeichnissen Xxxxxxxxxx.Xxxx jährlich per
1. Jänner entsprechend der Entwicklung des VPI (Ver- braucherpreisindex) 2015 im Zeitraum Für die Zeit vom 1. Juli April 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gelten die bisherigen Entgelttabellen, gültig seit 1. April 2018, unverändert weiter. Mit der Vereinbarung des vorvergangenen Jahres bis 30Solidartarifvertrages für das Jahr 2020 unterstützen die Tarifvertragsparteien die Mitgliedsbetriebe, Betriebsräte und Beschäftigten in diesen schwierigen Zeiten durch besondere Freistellungen bei Kinderbetreuungsengpässen und durch neue Instrumente zur Verminderung sozialer Härten bei Kurzarbeit. Juni Zur Finanzierung der Härtefallregelung ist ein betrieblicher „Finanzierungsbetrag“ zu bilden: Anzahl der Beschäftigten multipliziert mit 350 Euro (Teilzeitbeschäftigte und Auszubildende werden anteilig berücksichtigt). Die konkrete Verwendung des vorangegan- genen Jahres anzupassen und dabei zusätzlich einen Kostenanstieg aufgrund Mengenrückgang Finanzierungsbetrages ist von den Betriebsparteien zu regeln. Wird er nicht oder nur zu Teilen verwendet, ist er mit dem Wert des Stichtages 1. Dezember 2020 gleichmäßig an die Beschäftigten auszukehren, es sei denn, er wird nach den Spielregeln des § 4 TV T-ZUG differenziert. (Die Tarifvertragsparteien sind einig, dass das in § 4 TV T-ZUG vorgesehene Instrument der Differenzierung im Sponso- xxxx.Xxxx Versand entsprechend zu berücksichtigen. Dabei wird in den einzelnen Tarifstufen jeweils nach kaufmännischen Regeln auf- oder abgerundet. Diese Anpassung der Entgelte erfolgt gleichmäßig im selben prozentuellen Ausmaß. § 21 PMG bleibt davon unbe- rührt. Die so ermittelten neuen Entgelte gemäß dieser AGB werden jeweils im 4. Quartal des laufenden Kalender- jahres für das darauffolgende Kalenderjahr kundge- macht.
1.6.3 Die Entgelte für die Beförderung von Xxxxxxxxxx.Xxxx und sonstige Leistungen gemäß Punkt 1.6.1 sind durch Barzahlung bei Aufgabe in der Post-Geschäftsstelle oder, wenn dies gesondert vereinbart worden ist, durch Abbuchung von einem Girokonto bei einem im SEPA Raum ansässigen Kreditinstitut zu entrichten. Die Post behält sich das Recht vor, eine Bankgarantie zu verlangen. Für den Fall, dass die Entgelte im Rah- men des SEPA-Lastschriftverfahrens (SEPA CORE) oder des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens (SEPA B2B) von der Post von dem vom Kunden angegebenen Konto abgebucht werden, erfolgt die Vorabankündi- gung (Pre-Notifikation) seitens der Post spätestens einen Tag vor Abbuchung.
1.6.4 Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles ist die Post berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, insbesondere Bank- spesen, Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) idgF zu verrechnen; als Bemessungsgrundlage gilt der nach Ablauf des Zahlungsziels offene Rechnungsbe- trag. Die Post hat das Recht, sämtliche Mahn- und Inkassospesen, insbesondere diesbezüglich anfallen- de Anwaltskosten, in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Forde- rungen seitens der Post aufzurechnen. Diese Klausel gilt nicht für Xxxxxxxxxxx xXx § 0 XXxxX idjgF.
1.6.5 Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgelt- forderungen sind vom Kunden innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechnungsdatum schriftlich bei der Post zu erheben, anderenfalls gilt die Entgeltfor- derung der Post als anerkannt. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages.
1.6.6 Die dem Beförderungsentgelt entsprechende Leistung gilt als erbrachtJahr 2020 besondere Bedeutung bekommt, wenn die SponsoringSituation eines Betriebes durch Verlust oder Liquiditätsengpässe geprägt ist.Post) Etwaige betriebliche Zuschussleistungen zum Kurzarbeitergeld können vom Arbeitgeber auf den Finanzierungsbetrag angerechnet werden. Der SolidarTV 2020 schafft neue Freistellungszeiten zur Kinderbetreuung, wenn die Kita oder Schule behördlich geschlossen ist. Dabei folgt der Tarifvertrag dem Prinzip der Subsidiarität in der Rangfolge: Zunächst sollen staatlich organisierte bezahlte Freistellungszeiten, dann selbst finanzierte (etwa durch Umwidmung des T-Sendun- gen ZUG (A) oder über Arbeitszeitkonten) und schluss- endlich ein neu geschaffener Anspruch auf bis zu fünf bezahlte freie Tage genutzt werden. Die Betriebsparteien können zur Vermeidung / Verschiebung von Kurzarbeit die verpflichtende Festlegung der Annahmestelle weitergeleitet wurden freien Tage statt Auszahlung der Sonderzahlung T-ZUG (A) bestimmen. Der Tarifvertrag Zukunft in Arbeit aus dem Jahr 2010 wird als TV ZiA 2020 reaktiviert. Er entspricht weitgehend der Vorgängernorm und enthält kostenentlastende sowie beschäftigungssichernde Maßnahmen, die Beförderung ohne Verschulden per freiwilliger Betriebsvereinbarung aktiviert werden können. Ziel der Post nicht abgeschlossen werden kann„ZiA-Kurzarbeit“ ist es, eine - ab dem ersten Kurzarbeitstag greifende - Senkung der sog. tariflichen Remanenzkosten (durch Ratierlichkeit und damit Absenkung auch der Sonderzahlungen durch die Kurzarbeit) bei gleichzeitiger Beschäftigungssicherung betrieblich zu ermöglichen. Mit der „ZiA-Arbeitszeitabsenkung“ kann - mit Teilentgeltausgleich ab der 31. Stunde - eine Arbeitszeitabsenkung bis auf 26 Stunden / Woche kollektiv erreicht werden. Die manteltariflichen Regelungen zur Kurzarbeit und Arbeitsabsenkung bleiben unverändert.
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Samples: Tarifvertrag
Entgelt. 1.6.1 Der Absender ist verpflichtet11.1 Das Entgelt für die Leistungen der CITIPOST, für jede in Anspruch ge- nommene Leistung das dafür einschließlich hierauf gewährter Rabatte, ergibt sich aus der im jeweiligem Preisver- zeichnis Xxxxxxxxxx.Xxxx zum Zeitpunkt der Aufgabe (Punkt 2.3) vorgesehene Entgelt zu entrichtenAuftragserteilung jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Preise gelten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise ausgewiesen werden.
1.6.2 Die Post beabsichtigt sämtliche Entgelte gemäß den Preisverzeichnissen Xxxxxxxxxx.Xxxx jährlich per
111.2 Sofern das Frankieren der Sendung nicht Gegenstand des der CITIPOST erteilten Auftrags ist, hat der Kunde die Sendung vor der Einlieferung bei CITIPOST unter Verwendung von Postwertzeichen freizumachen. Jänner entsprechend Wird eine Sendung mit Postwertzeichen eines Nachunternehmers xxxxxxxxx, wird sie von CITIPOST lediglich zur Beförderung durch diesen Nachunternehmer bei diesem eingeliefert. Sendungen, die ohne Versandbeutel (siehe Ziffer 4.5) über Briefkästen der Entwicklung des VPI (Ver- braucherpreisindex) 2015 im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis 30. Juni des vorangegan- genen Jahres anzupassen und dabei zusätzlich einen Kostenanstieg aufgrund Mengenrückgang im Sponso- xxxx.Xxxx Versand entsprechend CITIPOST eingeliefert werden, sind mit Postwertzeichen der CITIPOST zu berücksichtigen. Dabei wird in den einzelnen Tarifstufen jeweils nach kaufmännischen Regeln auf- oder abgerundet. Diese Anpassung der Entgelte erfolgt gleichmäßig im selben prozentuellen Ausmaß. § 21 PMG bleibt davon unbe- rührt. Die so ermittelten neuen Entgelte gemäß dieser AGB werden jeweils im 4. Quartal des laufenden Kalender- jahres für das darauffolgende Kalenderjahr kundge- machtfrankieren.
1.6.3 Die Entgelte 11.3 Decken die Postwertzeichen auf einer Sendung nicht das tatsächliche Entgelt der CITIPOST für die Beförderung der Sendung, ist der Absender zur Zahlung des Differenzbetrages und einer Schadenspauschale von Xxxxxxxxxx.Xxxx und sonstige Leistungen gemäß Punkt 1.6.1 sind durch Barzahlung bei Aufgabe in der Post-Geschäftsstelle oderEuro 2,50 verpflichtet. Die vorstehende Schadenspauschale ist auch dann zu entrichten, wenn dies gesondert vereinbart worden istCITIPOST den Beförderungsauftrag mangels ausreichender Frankierung ablehnt und die Sendung an den Absender zurückbefördert.
11.4 Der Entgeltwert eines Postwertzeichens der CITIPOST entspricht dem Preis der auf ihm vermerkten Sendungsart (z. B. Standardbrief) ausweislich der zum Zeitpunkt des Erwerbs des Postwertzeichens geltenden Preisliste der CITIPOST. Die Postwertzeichen stellen kein allgemeines Zahlungsmittel dar, durch Abbuchung sondern sind nur für von einem Girokonto bei einem CITIPOST zu befördernde Sendungen verwendbar. Eine Rücknahme von Postwertzeichen gegen Erstattung des Kaufpreises erfolgt nicht.
11.5 Soweit die Entgelte nicht über Postwertzeichen bezahlt werden, erhält der Kunde für die innerhalb eines Kalendermonats erbrachten regelmäßigen Leistungen der CITIPOST im SEPA Raum ansässigen Kreditinstitut Folgemonat eine zusammenfassende Abrechnung mit Detailausweis der Leistungen. Hierzu zählt insbesondere auch eine Sammelaufstellung der bearbeiteten Sendungen nach Menge und Art, siehe auch Ziffer 4.2. Eine Einzelaufstellung der Sendungen pro Tag kann auf Kundenwunsch kostenpflichtig bestellt werden. Einwände gegen eine Aufstellung und den Auftragsumfang sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufstellung beim Kunden in Textform zu entrichtenerheben und detailliert und prüfbar zu begründen. Die Post behält sich das Recht vor, eine Bankgarantie zu verlangenZahlung des Kunden auf die Rechnung beinhaltet ein Anerkenntnis des Auftrags mit den abgerechneten Sendungsarten und -mengen. Einzelaufträge werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung zahlbar. Für den Falldie Berechnung der vorstehenden Fristen gelten die Rechnung und die Aufstellung drei Tage nach Ausstellungsdatum und Aufgabe als zugegangen, dass die Entgelte im Rah- men des SEPA-Lastschriftverfahrens (SEPA CORE) oder des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens (SEPA B2B) von sofern der Post von dem vom Kunden angegebenen Konto abgebucht werden, erfolgt die Vorabankündi- gung (Pre-Notifikation) seitens der Post spätestens einen Tag vor AbbuchungKunde keinen späteren Zugang nachweist.
1.6.4 11.6 Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles Zahlungsverzug ist die Post CITIPOST berechtigt, unter Vorbehalt der Mahnkosten in Höhe von jeweils Euro 5,00 zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, insbesondere Bank- spesen, Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) idgF zu verrechnen; als Bemessungsgrundlage gilt der nach Ablauf des Zahlungsziels offene Rechnungsbe- tragVerzugsschadens bleibt unberührt. Die Post hat das Recht, sämtliche Mahn- Zurückbehaltungs- und Inkassospesen, insbesondere diesbezüglich anfallen- de Anwaltskosten, in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Forde- rungen seitens der Post aufzurechnen. Diese Klausel gilt nicht für Xxxxxxxxxxx xXx § 0 XXxxX idjgF.
1.6.5 Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgelt- forderungen sind vom Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechnungsdatum schriftlich bei der Post zu erheben, anderenfalls gilt die Entgeltfor- derung der Post als anerkannt. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages.
1.6.6 Die dem Beförderungsentgelt entsprechende Leistung gilt als erbrachtnur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte wegen Mängeln bleiben unberührt, sind jedoch auf Beträge begrenzt, die Sponsoring.Post-Sendun- gen von der Annahmestelle weitergeleitet wurden in angemessenem Verhältnis zum Mangel oder den Rückabwicklungsansprüchen stehen und die Beförderung ohne Verschulden der Post gesetzlichen oder vertraglichen Haftungshöchstgrenzen (siehe insbesondere Ziffer 12.4) nicht abgeschlossen werden kannüberschreiten. Zurückbehaltungsrechte setzen ferner stets einen Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis voraus.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Entgelt. 1.6.1 Der Absender ist verpflichtet2.1. Für die Aufnahme eines Exposés iSd. Ziffer 1.1. in unser Internetportal berechnen wir Ihnen ein Entgelt. Die Höhe des Entgelts beträgt für das erste Ferienobjekt 78,00 EUR inkl. Umsatzsteuer, für jede in Anspruch ge- nommene Leistung das dafür alle folgenden: 29,00 EUR inkl. Umsatzsteuer. Sollten wir im jeweiligem Preisver- zeichnis Xxxxxxxxxx.Xxxx zum Zeitpunkt Rahmen der Aufgabe (Punkt 2.3) vorgesehene Exposéerstellung Fotografien von Ihrem Ferienobjekt erstellen, berechnen wir hierfür keine gesonderten Kosten. Sollte ein Ferienobjekt über den Zeitraum von 12 Monaten tatsächlich nicht über das Internetportal xxx.xxxxxx-xx.xx gebucht werden, obgleich es buchbar war, erhalten Sie auf Anforderung das entrichtete Entgelt zu entrichtenfür die Aufnahme des Exposés erstattet.
1.6.2 Die Post beabsichtigt sämtliche Entgelte 2.2. Für jeden Auftrag zur Änderung eines Exposés iSd. Ziffer 1.1. berechnen wir Ihnen ein Entgelt von 15,00 EUR inkl. Umsatzsteuer, davon ausgenommen ist eine jährliche Aktualisierung.
2.3. Für jede Vermittlung eines Beherbergungsvertragsschlusses über das Internetportal „xxx.xxxxxx-xx.xx“ beanspruchen wir ein Entgelt von 15 % des gebuchten Übernachtungspreises (brutto, d.h. inklusive Umsatzsteuer, sofern erhoben). Alle sonstigen, dem Feriengast bei der Buchung berechneten Kosten (z.B. für Bettwäsche, Endreinigung usw.) finden keine Berücksichtigung bei der Provisionsberechnung gemäß den Preisverzeichnissen Xxxxxxxxxx.Xxxx jährlich per
Ziffer 2.3. Satz 1, wenn diese Kosten separat neben dem Übernachtungspreis ausgewiesen werden. Jänner entsprechend Sollte der Entwicklung prozentuale Anteil gemäß Ziffer 2.3. Satz 1 eine Provision von unter 8 EUR ergeben, berechnen wir anstelle des VPI prozentualen Anteils einen Mindestbetrag von 8,00 EUR (Ver- braucherpreisindex) 2015 inklusive Umsatzsteuer). Unseren Entgeltanspruch gemäß Ziffer 2.3. Satz 1 bzw. Satz 3 berührt es nicht, wenn der vermittelte Beherbergungsvertrag im Zeitraum vom 1Nachhinein keinen rechtlichen Bestand hat (z.B. Anfechtung, Kündigung) oder tatsächlich nicht durchgeführt (z.B. wegen Doppelbelegung) wird, es sei denn der mangelnde Bestand oder die Nichtdurchführung beruht auf Umständen, die wir zu vertreten haben. Juli des vorvergangenen Jahres bis 30Ziffer 2.3. Juni des vorangegan- genen Jahres anzupassen und dabei zusätzlich einen Kostenanstieg aufgrund Mengenrückgang im Sponso- xxxx.Xxxx Versand entsprechend zu berücksichtigen. Dabei Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Bruttoübernachtungspreis gemindert (z.B. bei Mängeln der Ferienunterkunft) oder tatsächlich nicht entrichtet wird in den einzelnen Tarifstufen jeweils nach kaufmännischen Regeln auf- oder abgerundet. Diese Anpassung der Entgelte erfolgt gleichmäßig im selben prozentuellen Ausmaß. § 21 PMG bleibt davon unbe- rührt. Die so ermittelten neuen Entgelte gemäß dieser AGB werden jeweils im 4. Quartal des laufenden Kalender- jahres für das darauffolgende Kalenderjahr kundge- macht(z.B. bei Zahlungsverweigerung, Insolvenz).
1.6.3 Die Entgelte für die Beförderung von Xxxxxxxxxx.Xxxx und sonstige Leistungen gemäß Punkt 1.6.1 sind durch Barzahlung bei Aufgabe in der Post-Geschäftsstelle oder, wenn dies gesondert vereinbart worden ist, durch Abbuchung von einem Girokonto bei einem im SEPA Raum ansässigen Kreditinstitut zu entrichten. Die Post behält sich das Recht vor, eine Bankgarantie zu verlangen2.4. Für den Fall, dass die Entgelte im Rah- men des SEPA-Lastschriftverfahrens (SEPA CORE) oder des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens (SEPA B2B) Werbeleistungen iSd. Ziffer 1.2. beanspruchen wir kein Entgelt von Ihnen. Kostenlos für Sie ist auch der Post von dem vom Kunden angegebenen Konto abgebucht werden, erfolgt die Vorabankündi- gung (Pre-Notifikation) seitens der Post spätestens einen Tag vor AbbuchungEintrag in unserem gedruckten Jahreskatalog.
1.6.4 Bei Nichteinhaltung 2.5. Vertragsänderungen nach erfolgter Buchung (z.B. Wechsel des Zahlungszieles ist die Post berechtigtFeriengastes, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren VerzugsschadensWechsel des Buchungszeitraumes usw.) berechnen wir mit einer Aufwandspauschale von 50,00 EUR inkl. Umsatzsteuer, insbesondere Bank- spesen, Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) idgF zu verrechnen; als Bemessungsgrundlage gilt der nach Ablauf des Zahlungsziels offene Rechnungsbe- trag. Die Post hat das Recht, sämtliche Mahn- und Inkassospesen, insbesondere diesbezüglich anfallen- de Anwaltskosten, in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Forde- rungen seitens der Post aufzurechnen. Diese Klausel gilt nicht für Xxxxxxxxxxx xXx § 0 XXxxX idjgF.
1.6.5 Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgelt- forderungen sind vom Kunden innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechnungsdatum schriftlich bei der Post zu erheben, anderenfalls gilt die Entgeltfor- derung der Post als anerkannt. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetragesebenso jeden Stornierungsauftrag.
1.6.6 Die dem Beförderungsentgelt entsprechende Leistung gilt als erbracht, wenn die Sponsoring.Post-Sendun- gen von der Annahmestelle weitergeleitet wurden und die Beförderung ohne Verschulden der Post nicht abgeschlossen werden kann.
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Samples: Service Agreement
Entgelt. 1.6.1 Der Absender Lieferant ist verpflichtet, die Netznutzungs- und sonstigen Entgelte (z.B. für jede die Abrechnung) binnen 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu bezahlen. Die derzeit gültigen Netznutzungs- und sonstigen Entgelte sind als Anlage 1 beigefügt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, regulierte Entgelte anzupassen, wenn und soweit er eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Entgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Über Entgeltanpassungen hat der Netzbetreiber den Lieferanten in Anspruch ge- nommene Leistung das dafür im jeweiligem Preisver- zeichnis Xxxxxxxxxx.Xxxx Textform unverzüglich zu informieren. Soweit Entgeltbestandteile nicht der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde unterliegen, gilt Folgendes: Sollten nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Verordnungen oder behördliche Maßnahmen die Wirkung haben, dass sich die Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung oder die Abgabe von Elektrizität für den Netzbetreiber verteuert oder verbilligt, so erhö- hen oder verbilligen sich zum Ausgleich der hierdurch unmittelbar hervorgerufenen Preis- und Kostensteigerungen oder -senkungen die betreffenden Entgeltbestandteile entsprechend von dem Zeitpunkt der Aufgabe (Punkt 2.3) vorgesehene Entgelt zu entrichten.
1.6.2 Die Post beabsichtigt sämtliche Entgelte gemäß an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung für den Preisverzeichnissen Xxxxxxxxxx.Xxxx jährlich per
1Netzbetreiber Wirkung entfaltet. Jänner Dies gilt entsprechend der Entwicklung des VPI (Ver- braucherpreisindex) 2015 im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis 30. Juni des vorangegan- genen Jahres anzupassen und dabei zusätzlich einen Kostenanstieg aufgrund Mengenrückgang im Sponso- xxxx.Xxxx Versand entsprechend zu berücksichtigen. Dabei wird in den einzelnen Tarifstufen jeweils nach kaufmännischen Regeln auf- Fällen, in denen Gesetze, Verordnungen oder abgerundetbehördliche Maß- nahmen bei Vertragsabschluss schon in Kraft getreten bzw. Diese Anpassung erlassen waren und sich während der Entgelte erfolgt gleichmäßig im selben prozentuellen Ausmaß. § 21 PMG bleibt davon unbe- rührtVertragslaufzeit die hieraus entstehenden Belastungen des Netzbetreibers verändern. Die so ermittelten neuen Entgelte gemäß dieser AGB Rechnungsstellung am RLM-Kunden erfolgt monatlich, für SLP-Kunden werden jeweils im 4vierteljährli- che Abschlagsrechnungen als Vorausleistung auf die Jahresrechnung gefordert. Quartal Erfolgt die Endabrechnung der verbrauchsbezogenen Bestandteile des laufenden Kalender- jahres für das darauffolgende Kalenderjahr kundge- macht.
1.6.3 Die Entgelte für die Beförderung von Xxxxxxxxxx.Xxxx und sonstige Leistungen gemäß Punkt 1.6.1 sind durch Barzahlung bei Aufgabe Netznutzungsentgelts in größeren Abständen als monatlich, ist der Post-Geschäftsstelle oderNetzbetreiber berechtigt, wenn dies gesondert vereinbart worden ist, durch Abbuchung von einem Girokonto bei einem im SEPA Raum ansässigen Kreditinstitut Abschlagszahlungen zu entrichten. Die Post behält sich das Recht vor, eine Bankgarantie zu verlangenver- langen. Für die Bemessung der Abschlagszahlungen gilt § 13 der Strom- grundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) entsprechend. Betragsmäßig feststehende Entgeltanteile werden in tatsächlicher Höhe monatlich berechnet, für den Fall, dass die Entgelte diese in €/Jahr ausgewiesen sind, nur mit 1/12 des Jahresbetrages. Dies gilt auch im Rah- men des SEPA-Lastschriftverfahrens (SEPA CORE) oder des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens (SEPA B2B) von der Post von dem vom Kunden angegebenen Konto abgebucht werden, erfolgt die Vorabankündi- gung (Pre-Notifikation) seitens der Post spätestens einen Tag vor Abbuchung.
1.6.4 Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles ist die Post berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung Falle eines weiteren Verzugsschadens, insbesondere Bank- spesen, Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) idgF zu verrechnen; als Bemessungsgrundlage gilt der nach Ablauf des Zahlungsziels offene Rechnungsbe- tragunterjährigen Lieferantenwechsels. Die Post hat das RechtLeistung wird monatlich mit 1/12 der bisher gemessenen Jahreshöchstleistung berechnet. Wird in einem Monat eine neue, sämtliche Mahn- höhere Jahreshöchstleistung gemessen, so wird der auf die be- reits vergangenen und Inkassospesen, insbesondere diesbezüglich anfallen- de Anwaltskosten, in Rechnung zu stellenabgerechneten Monate des jeweiligen Kalenderjahrs entfallende Betrag nachberechnet. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Forde- rungen seitens Dies gilt auch im Falle eines unterjährigen Lieferantenwechsels. Unter der Post aufzurechnenVoraussetzung des § 321 BGB kann der Netzbetreiber Vorauszahlung oder Sicherheits- leistung verlangen. Diese Klausel gilt nicht für Xxxxxxxxxxx xXx Für Sicherheitsleistungen gelten die §§ 0 XXxxX idjgF.
1.6.5 Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgelt- forderungen sind vom Kunden innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechnungsdatum schriftlich bei der Post zu erheben, anderenfalls gilt die Entgeltfor- derung der Post als anerkannt. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages232 ff BGB.
1.6.6 Die dem Beförderungsentgelt entsprechende Leistung gilt als erbracht, wenn die Sponsoring.Post-Sendun- gen von der Annahmestelle weitergeleitet wurden und die Beförderung ohne Verschulden der Post nicht abgeschlossen werden kann.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag
Entgelt. 1.6.1 Der Absender ist verpflichtet, für jede Für die in Anspruch ge- nommene Leistung das dafür den Absätzen 1.1 und 1.2 des VERTRAGES angegebenen Leistungen zahlt der AUFTRAGGEBER dem LIEFERANTEN die im jeweiligem Preisver- zeichnis Xxxxxxxxxx.Xxxx ANGEBOT angegebenen und zum Zeitpunkt der Aufgabe (Punkt 2.3) vorgesehene Entgelt zu entrichtenUnterzeichnung des VERTRAGS geltenden Preise.
1.6.2 a) Für die Tätigkeiten laut Abs. 1.1 ist das Entgelt ("Kosten für Lieferung") als 'einmaliger' Betrag zu verstehen.
b) Für die Tätigkeiten laut Abs. 1.2 ist das Entgelt ("Kosten für Installation") als 'einmaliger' Betrag zu verstehen. Für die Tätigkeiten laut Absatz 1.5 ist das Entgelt ("Kosten für das öffentliche Aufladen") als monatlich anzusehen und wird aufgrund der auf der Website veröffentlichten Tarife je nach Art der Abnahmestellen berechnet. Der LIEFERANT kann den oben genannten Tarif nach oben aktualisieren, z. B. im Falle einer Änderung der Strompreise durch die zuständigen Behörden, bei Änderungen der Marktbedingungen oder einer Änderung der Unternehmenspolitik der Gruppen. Nach der Aktualisierung des Tarifs ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, indem er Neogy innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Erhalt der ersten Rechnung, die unter Anwendung der neuen Tarife ausgestellt wurde, schriftlich per Einschreiben mit Rückschein benachrichtigt. Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts werden bis zum Zeitpunkt des Erhalts der Rücktrittserklärung seitens Xxxxx die zuvor gültigen Tarife angewandt. Eventuell zu viel gezahlte Beträge werden dem AUFTRAGGEBER zurückerstattet. Die Post beabsichtigt sämtliche Entgelte verlängerte Belegung der Entnahmestellen nach Beendigung des Ladevorgangs über die gemäß den Preisverzeichnissen Xxxxxxxxxx.Xxxx jährlich per
1geltenden Vorschriften vorgesehenen Toleranzzeit hinaus (sog. Jänner entsprechend „Grace Period“) stellt eine Vertragsverletzung durch den AUFTRAGGEBER dar. Eine solche Verletzung hat di Anwendung von Strafen und/oder Sanktionen und/oder Entschädigungen zur Folge, die gemäß den auf der Entwicklung des VPI Website veröffentlichten Bedingungen und in Übereinstimmung mit der durch die geltende Gesetzgebung vorgeschriebenen Mehrwertsteuerregelung (Ver- braucherpreisindexzum Beispiel DPR 633/72) 2015 im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis 30. Juni des vorangegan- genen Jahres anzupassen und dabei zusätzlich einen Kostenanstieg aufgrund Mengenrückgang im Sponso- xxxx.Xxxx Versand entsprechend zu berücksichtigen. Dabei wird in den einzelnen Tarifstufen jeweils nach kaufmännischen Regeln auf- oder abgerundet. Diese Anpassung der Entgelte erfolgt gleichmäßig im selben prozentuellen Ausmaß. § 21 PMG bleibt davon unbe- rührtangewandt werden. Die so ermittelten neuen Entgelte gemäß dieser AGB vorgenannten Beträge werden jeweils im 4. Quartal des laufenden Kalender- jahres für das darauffolgende Kalenderjahr kundge- macht.
1.6.3 Die Entgelte dem AUFTRAGGEBER in der unmittelbar auf den Tag der Verletzung folgenden Rechnung in Rechnung gestellt und schließen weitere Rechtsbehelfe für die Beförderung von Xxxxxxxxxxverlängerte Belegung der Entnahmestellen durch andere Personen, zum Beispiel öffentliche Verwaltungen, nicht aus.Xxxx und sonstige Leistungen gemäß Punkt 1.6.1 sind durch Barzahlung bei Aufgabe in der Post-Geschäftsstelle oder, wenn dies gesondert vereinbart worden ist, durch Abbuchung von einem Girokonto bei einem im SEPA Raum ansässigen Kreditinstitut zu entrichten. Die Post behält sich das Recht vor, eine Bankgarantie zu verlangen. Für den Fall, dass die Entgelte im Rah- men des SEPA-Lastschriftverfahrens (SEPA CORE) oder des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens (SEPA B2B) von der Post von dem vom Kunden angegebenen Konto abgebucht werden, erfolgt die Vorabankündi- gung (Pre-Notifikation) seitens der Post spätestens einen Tag vor Abbuchung.
1.6.4 Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles ist die Post berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, insbesondere Bank- spesen, Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) idgF zu verrechnen; als Bemessungsgrundlage gilt der nach Ablauf des Zahlungsziels offene Rechnungsbe- trag. Die Post hat das Recht, sämtliche Mahn- und Inkassospesen, insbesondere diesbezüglich anfallen- de Anwaltskosten, in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Forde- rungen seitens der Post aufzurechnen. Diese Klausel gilt nicht für Xxxxxxxxxxx xXx § 0 XXxxX idjgF.
1.6.5 Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgelt- forderungen sind vom Kunden innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechnungsdatum schriftlich bei der Post zu erheben, anderenfalls gilt die Entgeltfor- derung der Post als anerkannt. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages.
1.6.6 Die dem Beförderungsentgelt entsprechende Leistung gilt als erbracht, wenn die Sponsoring.Post-Sendun- gen von der Annahmestelle weitergeleitet wurden und die Beförderung ohne Verschulden der Post nicht abgeschlossen werden kann.
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Entgelt. 1.6.1 Der Absender (1) Auf Basis der Rechtseinräumung nach Punkt I. und II. dieses Übereinkommens kann für die damit verbundene bzw. zu erwartende Bewirtschaftungserschwernis, die Einschränkung des Eigentumsrechtes und des erwarteten erhöhten Aufwandes ein jährliches Gesamtentgelt pro Laufmeter der Weganlage zwischen dem Berechtigten und dem Wegehalter/ Verfügungsberechtigten vereinbart werden. Dieses allfällig vereinbarte Entgelt steht den betroffenen Bewirtschaftern der Wald- , Wiesen- und Almflächen zu.
(2) Die Höhe des Entgelts pro Laufmeter der Weganlage ist verpflichtet, in Tabelle 1/ Seite 1 des Vertrags vereinbart und festgelegt. Die für jede in Anspruch ge- nommene Leistung das dafür die Berechnung des Entgeltes gültigen Wegelängen werden vom Land Tirol auf Basis der Weginventur im jeweiligem Preisver- zeichnis Xxxxxxxxxx.Xxxx zum Zeitpunkt der Aufgabe tiris berechnet und den Vertragspartnern zur Verfügung gestellt (Punkt 2.3) vorgesehene Entgelt zu entrichtensiehe Anhang).
1.6.2 Die Post beabsichtigt sämtliche Entgelte gemäß (3) Dieses Entgelt wird jeweils zum 01. April eines jeden Jahres im Vorhinein zur Zahlung fällig. (Für den Preisverzeichnissen XxxxxxxxxxFall des Zahlungsverzuges werden 8 % Verzugszinsen pro Jahr vereinbart.Xxxx jährlich per) Allfällige Gutschriften aus dem Vorjahr aufgrund von Wegsperren laut Punkt II. (7) sind auf das Entgelt des Folgejahres anzurechnen.
1(4) Dieses Entgelt ist nach den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015 = 100) wertgesichert. Jänner entsprechend Demnach erhöht oder vermindert sich das vereinbarte Entgelt im selben Verhältnis, wie sich der Entwicklung des VPI (Ver- braucherpreisindex) 2015 im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis 30. Juni des vorangegan- genen Jahres anzupassen und dabei zusätzlich einen Kostenanstieg aufgrund Mengenrückgang im Sponso- xxxx.Xxxx Versand entsprechend Verhältnis zu berücksichtigen. Dabei wird in den einzelnen Tarifstufen jeweils nach kaufmännischen Regeln auf- oder abgerundet. Diese Anpassung der Entgelte erfolgt gleichmäßig im selben prozentuellen Ausmaß. § 21 PMG bleibt davon unbe- rührt. Die so ermittelten neuen Entgelte gemäß dieser AGB werden jeweils im 4. Quartal des laufenden Kalender- jahres für das darauffolgende Kalenderjahr kundge- macht.
1.6.3 Die Entgelte für die Beförderung von Xxxxxxxxxx.Xxxx und sonstige Leistungen gemäß Punkt 1.6.1 sind zweitvorausgegangenen Monat des Vertragsabschlusses verlautbarten Indexzahl erhöht oder vermindert. Sollte diese Indexberechnung durch Barzahlung bei Aufgabe in der Post-Geschäftsstelle oderdas genannte Institut nicht mehr veröffentlicht werden, wenn dies gesondert vereinbart worden istgelten die Bestimmungen jener Stelle, durch Abbuchung welche dieses Amt ersetzt wird. Ist dies nicht der Fall, sind letzten Endes die Leistungen - falls die Vertragsparteien nicht in beiderseitigem Einvernehmen einen entsprechenden anderen Wertmesser festlegen - von einem Girokonto bei einem im SEPA Raum ansässigen Kreditinstitut gerichtlich beeideten Sachver- ständigen nach den gleichen Grundsätzen zu entrichten. Die Post behält sich das Recht vorberechnen, eine Bankgarantie zu verlangen. Für den Fall, dass wie sie für die Entgelte im Rah- men des SEPA-Lastschriftverfahrens (SEPA CORE) oder des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens (SEPA B2B) von der Post von dem vom Kunden angegebenen Konto abgebucht werden, erfolgt die Vorabankündi- gung (Pre-Notifikation) seitens der Post spätestens einen Tag vor AbbuchungIndexberechnung zuletzt maßgeblich waren.
1.6.4 Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles ist die Post berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, insbesondere Bank- spesen, Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) idgF zu verrechnen; als Bemessungsgrundlage gilt der nach Ablauf des Zahlungsziels offene Rechnungsbe- trag. Die Post hat das Recht, sämtliche Mahn- und Inkassospesen, insbesondere diesbezüglich anfallen- de Anwaltskosten, in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Forde- rungen seitens der Post aufzurechnen. Diese Klausel gilt nicht für Xxxxxxxxxxx xXx § 0 XXxxX idjgF.
1.6.5 Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgelt- forderungen sind vom Kunden innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechnungsdatum schriftlich bei der Post zu erheben, anderenfalls gilt die Entgeltfor- derung der Post als anerkannt. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages.
1.6.6 Die dem Beförderungsentgelt entsprechende Leistung gilt als erbracht, wenn die Sponsoring.Post-Sendun- gen von der Annahmestelle weitergeleitet wurden und die Beförderung ohne Verschulden der Post nicht abgeschlossen werden kann.
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Samples: Übereinkommen MTB Route
Entgelt. 1.6.1 Der Absender ist verpflichtet6.1 Das Entgelt für die Nutzung der Software (inkl. Softwarewartungsleistungen gemäß diesen Lizenzbedingungen) ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Ein Einzelvertrag kommt mit Stellung eines Angebotes, für jede in Anspruch ge- nommene Leistung das dafür der Annahme durch den Kunden bzw. mit der Auftragsbestätigung seitens Sage, zustande. Die Rechnungsstellung erfolgt Leistungs- und Produktabhängig auf unterschiedliche Art und Weise, die jeweils konkrete Einzelleistung betreffend im jeweiligem Preisver- zeichnis XxxxxxxxxxVoraus oder im Nachhinein, periodisch oder einmalig. Die Rechnungslegung wird ebenso im jeweiligen Einzelvertrag ausgewiesen. Soweit einzelvertraglich allerdings nichts anderes vereinbart wurde, wird das Entgelt monatlich im Nachhinein in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt im Gesamten ausschließlich an den im Einzelvertrag benannten Kunden als verbindlichen Vertragspartner. Eine Rechnungsaufteilung, an z.B. Unterabteilungen des Kunden, oder verbundene Unternehmen, insbesondere im Sinne einer inhaltlichen Leistungsaufteilung, ist in jedem Fall ausgeschlossen und obliegt ausschließlich der internen Organisationshoheit des Kunden.Xxxx
6.2 Alle Preise sind wertgesichert und werden an den im Einzelvertrag vereinbarten Verbraucherpreisindex VPI Statistik Austria gekoppelt. Die Preisanpassung erfolgt jährlich per 1. Jänner. Darüberhinausgehende Preisanpassungen werden von Sage mindestens 3 Monate vorher angekündigt. Sollte der Kunde eine solche Anpassung nicht akzeptieren, so ist er zur Kündigung des entsprechenden Vertragsverhältnisses berechtigt. Kündigt er nicht bis zum Inkrafttreten der Preisanpassung, so gilt dies als Einverständnis.
6.3 Zusatzleistungen werden nach der zum Zeitpunkt ihrer Erbringung gültigen Sage Preisliste berechnet. Ist Sage, durch Verzug des Kunden mit der Aufgabe (Punkt 2.3) vorgesehene Erfüllung von Mitwirkungspflichten, an der Fortführung der Vertragserfüllung gehindert, wird Xxxx versuchen, seine Mitarbeiter und von Sage Beauftragte anderweitig einzusetzen. Soweit dies nicht möglich ist, werden Stehzeiten als Arbeitszeiten verrechnet. Das Entgelt zu entrichtenfür diese Zusatzleistungen wird jeweils monatlich im Nachhinein in Rechnung gestellt.
1.6.2 Die Post beabsichtigt sämtliche Entgelte gemäß den Preisverzeichnissen Xxxxxxxxxx6.4 Alle Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und allfälliger Spesen und Gebühren.Xxxx jährlich per
16.5 Das Recht des Kunden zur Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Jänner entsprechend Ebenso darf der Entwicklung Kunde Zurückbehaltungsrechte nur wegen von Sage anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des VPI (Ver- braucherpreisindex) 2015 im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis 30. Juni des vorangegan- genen Jahres anzupassen und dabei zusätzlich einen Kostenanstieg aufgrund Mengenrückgang im Sponso- xxxx.Xxxx Versand entsprechend zu berücksichtigen. Dabei wird in den einzelnen Tarifstufen jeweils nach kaufmännischen Regeln auf- oder abgerundet. Diese Anpassung der Entgelte erfolgt gleichmäßig im selben prozentuellen Ausmaß. § 21 PMG bleibt davon unbe- rührtKunden geltend machen. Die so ermittelten neuen Entgelte gemäß dieser AGB werden jeweils im 4. Quartal Abtretung von Forderungen und Ansprüchen des laufenden Kalender- jahres für das darauffolgende Kalenderjahr kundge- machtKunden ist nur mit schriftlicher Einwilligung von Sage zulässig.
1.6.3 Die Entgelte für die Beförderung von Xxxxxxxxxx.Xxxx und sonstige Leistungen gemäß Punkt 1.6.1 sind durch Barzahlung bei Aufgabe in der Post-Geschäftsstelle oder, wenn dies gesondert vereinbart worden ist, durch Abbuchung von einem Girokonto bei einem im SEPA Raum ansässigen Kreditinstitut zu entrichten. Die Post behält sich das Recht vor, eine Bankgarantie zu verlangen. Für den Fall, dass die Entgelte im Rah- men des SEPA-Lastschriftverfahrens (SEPA CORE) oder des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens (SEPA B2B) von der Post von dem vom Kunden angegebenen Konto abgebucht werden, erfolgt die Vorabankündi- gung (Pre-Notifikation) seitens der Post spätestens einen Tag vor Abbuchung.
1.6.4 Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles ist die Post berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, insbesondere Bank- spesen, Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) idgF zu verrechnen; als Bemessungsgrundlage gilt der nach Ablauf des Zahlungsziels offene Rechnungsbe- trag. Die Post hat das Recht, sämtliche Mahn- und Inkassospesen, insbesondere diesbezüglich anfallen- de Anwaltskosten, in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Forde- rungen seitens der Post aufzurechnen. Diese Klausel gilt nicht für Xxxxxxxxxxx xXx § 0 XXxxX idjgF.
1.6.5 Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgelt- forderungen sind vom Kunden innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechnungsdatum schriftlich bei der Post zu erheben, anderenfalls gilt die Entgeltfor- derung der Post als anerkannt. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages.
1.6.6 Die dem Beförderungsentgelt entsprechende Leistung gilt als erbracht, wenn die Sponsoring.Post-Sendun- gen von der Annahmestelle weitergeleitet wurden und die Beförderung ohne Verschulden der Post nicht abgeschlossen werden kann.
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Samples: Software License Agreement
Entgelt. 1.6.1 Der Absender ist verpflichtet, für jede in Anspruch ge- nommene Leistung das dafür im jeweiligem Preisver- zeichnis Xxxxxxxxxx.Xxxx zum Zeitpunkt 17 Dienstvereinbarung zur Sicherung der Aufgabe Leistungsangebote
(Punkt 2.31) vorgesehene Entgelt zu entrichtenZur Sicherung der Leistungsangebote einer Einrichtung oder eines wirtschaftlich selb- ständigen Teils einer Einrichtung kann eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden.
1.6.2 Die Post beabsichtigt sämtliche Entgelte gemäß den Preisverzeichnissen Xxxxxxxxxx.Xxxx jährlich per
1. Jänner entsprechend der Entwicklung des VPI (Ver- braucherpreisindex2) 2015 im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis 30. Juni des vorangegan- genen Jahres anzupassen und dabei zusätzlich einen Kostenanstieg aufgrund Mengenrückgang im Sponso- xxxx.Xxxx Versand entsprechend zu berücksichtigen. Dabei wird Befindet sich eine Einrichtung oder ein wirtschaftlich selbständiger Teil einer Einrich- tung in den einzelnen Tarifstufen jeweils nach kaufmännischen Regeln auf- oder abgerundet. Diese Anpassung der Entgelte erfolgt gleichmäßig im selben prozentuellen Ausmaß. § 21 PMG bleibt davon unbe- rührt. Die so ermittelten neuen Entgelte gemäß dieser AGB werden jeweils im 4. Quartal des laufenden Kalender- jahres für das darauffolgende Kalenderjahr kundge- macht.
1.6.3 Die Entgelte für einer schwierigen Wettbewerbssituation, die Beförderung von Xxxxxxxxxx.Xxxx und sonstige Leistungen gemäß Punkt 1.6.1 sind durch Barzahlung bei Aufgabe in der Post-Geschäftsstelle oder, wenn dies gesondert vereinbart worden ist, durch Abbuchung von einem Girokonto bei einem im SEPA Raum ansässigen Kreditinstitut zu entrichten. Die Post behält sich das Recht vor, eine Bankgarantie zu verlangen. Für den Fallabsehbar dazu führen wird, dass die Leistungsangebote bei Anwendung der Entgelttabelle nicht aufrecht erhalten werden kön- nen, kann bis zu einem Gesamtvolumen von 6 v. H. des Entgelts einer jeden Mitarbeiterin und eines jeden Mitarbeiters in einer Dienstvereinbarung geregelt werden:
a) dass die Entgelte im Rah- men abgesenkt werden, und/oder
b) dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Erhöhung des SEPAEntgeltes erhöht wird, oder
c) dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit einer entsprechenden Herabsetzung des Entgeltes gesenkt wird. Bei der Herabsetzung der wö- chentlichen Arbeitszeit kann ein Teilentgeltausgleich vereinbart werden. Zeitzuschläge und Überstundenentgelte nach §20a Abs. 1 Satz 2 und nach der Anlage 8a bzw. für Ärztinnen und Ärzte nach §§ 10 und 11 der Anlage 8a bleiben davon unberührt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 1 und 2 werden von dieser Dienstver- einbarung nicht erfasst. In Einrichtungen oder wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teilen von Einrichtungen, die von der in Anlage 14 Absatz 3 Satz 2 vorgesehenen Möglichkeit der Reduzierung der Jah- ressonderzahlung um mehr als 50 v.H. Gebrauch machen können, reduziert sich das in Unterabsatz 1 vorgesehene Gesamtvolumen auf 4 v.H. für diese Einrichtung bzw. diesen wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil der Einrichtung.
(3) Eine schwierige Wettbewerbssituation ist gegeben, wenn
a) eine direkte Konkurrenz mit anderen Anbietern besteht, die nicht die Arbeits- vertragsrichtlinien oder eine gleichwertige Arbeitsgrundlage anwenden (die Voraussetzungen liegen in der Regel zum Beispiel bei Pflegediensten / -einrichtungen und Rehabilitationsdiensten / -einrichtungen vor) oder
b) die Festsetzung der Preise oder Zuschüsse für Leistungsangebote von Hilfen und Einrichtungen oder die Vergabe, Zuweisung oder Beauftragung durch einen öffentlich-Lastschriftverfahrens rechtlichen Kostenträger (SEPA COREKommune, Land, Bund) erfolgt. (Diese Voraussetzungen liegen in der Regel bei der Schuldnerberatung, der Beratung von Migrantinnen und Migranten und anderen Personen mit ent- sprechendem Hilfebedarf, Beschäftigungsgesellschaften oder teilstationären Jugendhilfeeinrichtungen vor.)
(4) Teilzeitbeschäftigte können der Erhöhung ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit binnen vier Wochen mit der Folge widersprechen, dass ihre Entgelte entsprechend der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten abge- senkt werden.
(5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen gegenüber nach In-Kraft-Treten einer Dienst- vereinbarung gemäß Abs. 2 eine betriebsbedingte Beendigungskündigung wirksam wird, erhalten eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen den aufgrund der Dienst- vereinbarung verringerten Werten und den Entgelttabellenwerten für die letzten 12 Mona- te.
(6) Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung ist, dass die Einrichtung bei Aufnahme der Verhandlungen mit der Mitarbeitervertretung dies der Arbeitsrechtlichen Kommission anzeigt. Jede Seite der Arbeitsrechtlichen Kommission kann die Betriebspar- teien vor Abschluss einer Dienstvereinbarung durch Entsendung eines Mitgliedes inner- halb von 14 Tagen ab Anzeige beraten. Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung ist ferner,
a) dass der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin der Mitarbeitervertretung die Si- tuation der Einrichtung oder des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens (SEPA B2B) von wirtschaftlich selbständigen Teils der Post von dem vom Kunden angegebenen Konto abgebucht werden, erfolgt Ein- richtung schriftlich darlegt und eingehend erläutert. Dazu sind der Mitarbei- tervertretung die Vorabankündi- gung (Pre-Notifikation) seitens der Post spätestens erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Ferner ist ihr eine unmittelbare Unterrichtung durch einen Tag vor AbbuchungWirtschaftsprüfer oder eine andere sachkundige Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören u.a.
1.6.4 Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles ist die Post berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, insbesondere Bank- spesen, Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) idgF zu verrechnen; als Bemessungsgrundlage gilt der nach Ablauf des Zahlungsziels offene Rechnungsbe- trag. Die Post hat das Recht, sämtliche Mahn- und Inkassospesen, insbesondere diesbezüglich anfallen- de Anwaltskosten, in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Forde- rungen seitens der Post aufzurechnen. Diese Klausel gilt nicht für Xxxxxxxxxxx xXx § 0 XXxxX idjgF.
1.6.5 Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgelt- forderungen sind vom Kunden innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechnungsdatum schriftlich bei der Post zu erheben, anderenfalls gilt die Entgeltfor- derung der Post als anerkannt. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages.
1.6.6 Die dem Beförderungsentgelt entsprechende Leistung gilt als erbracht, wenn die Sponsoring.Post-Sendun- gen von der Annahmestelle weitergeleitet wurden und die Beförderung ohne Verschulden der Post nicht abgeschlossen werden kann.
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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien
Entgelt. 1.6.1 Der Absender ist verpflichtet(1) Auf Basis der Rechtseinräumung nach Punkt I. und II. dieses Übereinkommens kann für die damit verbundene bzw. zu erwartende erschwerte Bewirtschaftung, die Einschränkung des Eigentumsrechtes und des damit verbundenen erhöhten Aufwandes ein in Tabelle 1 des Übereinkommens festgelegtes jährliches Entgelt für jede den (die) Verfügungsberechtigte(n), vereinbart werden. Dieses allfällig vereinbarte Entgelt steht den betroffenen Bewirtschaftern der Wald-, Wiesen- und Almflächen zu. Die für die Berechnung des Entgeltes gültigen Wegelängen werden vom Land Tirol auf Basis der Wegedatenbank des Landes (GIP) berechnet und den Vertragspartnern zur Verfügung gestellt (siehe Anhang). Bei Neubauten von Xxxxxxxxxxxx bezieht sich die hiermit erteilte Zustimmung vorerst auf die Inanspruchnahme des Grundstücks für die Errichtung des Singletrails. Die Berechnung der endgültigen Weglänge wird erst nach Fertigstellung des Baus durch das Land Tirol vorgenommen und das so ermittelte Ergebnis in Anspruch ge- nommene Leistung das dafür Übereinkommen nachgetragen. Beide Vertragspartner erkennen bereits jetzt die auf diese Weise errechnete Weglänge als verbindlich und als Basis für die Berechnung der Höhe des Entgelts an. Allfällige bereits entrichtete Entgelte sind bei der nächstfolgenden Fälligkeit rückwirkend durch entsprechende Entgelterhöhung oder Entgeltverminderung richtigzustellen.
(2) Dieses Entgelt wird jeweils zum 1. April eines jeden Jahres im jeweiligem Preisver- zeichnis XxxxxxxxxxVorhinein zur Zahlung fällig. (Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 8 % Verzugszinsen pro Jahr vereinbart.Xxxx zum Zeitpunkt der Aufgabe ) Allfällige Gutschriften aus dem Vorjahr aufgrund von Steigsperren laut Punkt II. Abs. (Punkt 2.35) vorgesehene sind auf das Entgelt zu entrichtendes Folgejahres anzurechnen.
1.6.2 Die Post beabsichtigt sämtliche Entgelte gemäß (3) Dieses Entgelt wird nach den Preisverzeichnissen Xxxxxxxxxx.Xxxx jährlich per
1vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015 = 100) wertgesichert. Jänner entsprechend Demnach erhöht oder vermindert sich das vereinbarte Entgelt im selben Verhältnis, wie sich der Entwicklung des VPI (Ver- braucherpreisindex) 2015 im Zeitraum vom 1Verhältnis zu der für den zweitvorausgegangenen Monat des Vertragsabschlusses verlautbarten Indexzahl erhöht oder vermindert. Juli des vorvergangenen Jahres bis 30Sollte diese Indexberechnung durch das genannte Institut nicht mehr veröffentlicht werden, dann gelten die Bestimmungen jener Stelle, durch welche dieses Amt ersetzt wird. Juni des vorangegan- genen Jahres anzupassen und dabei zusätzlich Ist dies nicht der Fall, sind letzten Endes die Leistungen - falls die Vertragsparteien nicht in beiderseitigem Einvernehmen einen Kostenanstieg aufgrund Mengenrückgang im Sponso- xxxx.Xxxx Versand entsprechend entsprechenden anderen Wertmesser festlegen - von einem gerichtlich beeideten Sachver- ständigen nach den gleichen Grundsätzen zu berücksichtigen. Dabei wird in den einzelnen Tarifstufen jeweils nach kaufmännischen Regeln auf- oder abgerundet. Diese Anpassung der Entgelte erfolgt gleichmäßig im selben prozentuellen Ausmaß. § 21 PMG bleibt davon unbe- rührt. Die so ermittelten neuen Entgelte gemäß dieser AGB werden jeweils im 4. Quartal des laufenden Kalender- jahres für das darauffolgende Kalenderjahr kundge- macht.
1.6.3 Die Entgelte berechnen, wie sie für die Beförderung von XxxxxxxxxxIndexberechnung zuletzt maßgeblich waren.Xxxx und sonstige Leistungen gemäß Punkt 1.6.1 sind durch Barzahlung bei Aufgabe in der Post-Geschäftsstelle oder, wenn dies gesondert vereinbart worden ist, durch Abbuchung von einem Girokonto bei einem im SEPA Raum ansässigen Kreditinstitut zu entrichten. Die Post behält sich das Recht vor, eine Bankgarantie zu verlangen. Für den Fall, dass die Entgelte im Rah- men des SEPA-Lastschriftverfahrens (SEPA CORE) oder des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens (SEPA B2B) von der Post von dem vom Kunden angegebenen Konto abgebucht werden, erfolgt die Vorabankündi- gung (Pre-Notifikation) seitens der Post spätestens einen Tag vor Abbuchung.
1.6.4 Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles ist die Post berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, insbesondere Bank- spesen, Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) idgF zu verrechnen; als Bemessungsgrundlage gilt der nach Ablauf des Zahlungsziels offene Rechnungsbe- trag. Die Post hat das Recht, sämtliche Mahn- und Inkassospesen, insbesondere diesbezüglich anfallen- de Anwaltskosten, in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Forde- rungen seitens der Post aufzurechnen. Diese Klausel gilt nicht für Xxxxxxxxxxx xXx § 0 XXxxX idjgF.
1.6.5 Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgelt- forderungen sind vom Kunden innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechnungsdatum schriftlich bei der Post zu erheben, anderenfalls gilt die Entgeltfor- derung der Post als anerkannt. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages.
1.6.6 Die dem Beförderungsentgelt entsprechende Leistung gilt als erbracht, wenn die Sponsoring.Post-Sendun- gen von der Annahmestelle weitergeleitet wurden und die Beförderung ohne Verschulden der Post nicht abgeschlossen werden kann.
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Samples: Singletrail Agreement
Entgelt. 1.6.1 Der Absender 2 -
(1) Das Veranstaltungsentgelt ergibt sich aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung der VHS (Programm, Aushang, Preisliste etc.) bzw. in Fällen des Ab- satzes (4) aus der getroffenen Vereinbarung.
(2) Die Bezahlung des Entgeltes sollte möglichst durch Erteilung einer Abbuchungser- mächtigung erfolgen. Rechnungen werden nur bei fehlender Abbuchungsermächti- gung bzw. auf Anforderung ausgestellt. Soweit Rechnungen ausgestellt werden, ist verpflichtetdarin das Fälligkeitsdatum des Entgeltes festgelegt. Im Übrigen wird das Entgelt am
1. Tag nach Ablauf der kostenfreien Rücktrittsfrist fällig (siehe Ziffer 8, für jede in Anspruch ge- nommene Leistung das dafür Absatz 1). Ist eine Abbuchung vereinbart, erfolgt diese innerhalb 30 Tagen nach Fälligkeit. Bis zum ersten Abbuchungsversuch werden dann keine Verzugszinsen erhoben. Bei Studienreisen, dem Zweiten Bildungsweg und bei Integrationskursen sind abwei- chende Zahlungsmodalitäten zu beachten (z.B. verkürzte Fristen, Vorkasse).
(3) Die Veranstaltungsentgelte sind im jeweiligem Preisver- zeichnis Xxxxxxxxxx.Xxxx zum Zeitpunkt Programmheft ausgewiesen. Verbrauchsmateri- al und Naturalien sind in der Aufgabe (Punkt 2.3) vorgesehene Entgelt Regel nicht darin enthalten. In diesem Fall sind sie di- rekt an den Dozenten/die Dozentin zu entrichten.
1.6.2 Die Post beabsichtigt sämtliche Entgelte gemäß den Preisverzeichnissen Xxxxxxxxxx.Xxxx jährlich per
1. Jänner entsprechend (4) Der Anspruch auf Bezahlung von verderblichem Verbrauchsmaterial und Naturalien entsteht auch dann, wenn ohne fristgerechte Abmeldung/Kündigung nicht an der Entwicklung des VPI (Ver- braucherpreisindex) 2015 im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis 30. Juni des vorangegan- genen Jahres anzupassen Veranstaltung teilgenommen wird und dabei zusätzlich einen Kostenanstieg aufgrund Mengenrückgang im Sponso- xxxx.Xxxx Versand entsprechend zu berücksichtigen. Dabei wird in den einzelnen Tarifstufen jeweils nach kaufmännischen Regeln auf- oder abgerundet. Diese Anpassung der Entgelte erfolgt gleichmäßig im selben prozentuellen Ausmaß. § 21 PMG bleibt davon unbe- rührt. Die so ermittelten neuen Entgelte gemäß dieser AGB werden jeweils im 4. Quartal des laufenden Kalender- jahres die VHS für das darauffolgende Kalenderjahr kundge- machtausgelegte Kosten aufkommen muss.
1.6.3 Die Entgelte für (5) Wird die Beförderung von Xxxxxxxxxx.Xxxx und sonstige Leistungen gemäß Punkt 1.6.1 sind durch Barzahlung bei Aufgabe in der Post-Geschäftsstelle odervorgesehene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann ein Kurs dennoch durchgeführt werden, wenn dies gesondert vereinbart worden ist, durch Abbuchung sich die Teilnehmer/innen zu Beginn auf eine Aufza h- lung bzw. eine Unterrichtsverkürzung (oder eine Kombination von einem Girokonto bei einem im SEPA Raum ansässigen Kreditinstitut zu entrichten. Die Post behält sich das Recht vor, eine Bankgarantie zu verlangen. Für den Fall, dass die Entgelte im Rah- men des SEPA-Lastschriftverfahrens (SEPA COREbeidem) oder des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens (SEPA B2B) von der Post von dem vom Kunden angegebenen Konto abgebucht werden, erfolgt die Vorabankündi- gung (Pre-Notifikation) seitens der Post spätestens einen Tag vor Abbuchungverstän- digen.
1.6.4 Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles ist die Post berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, insbesondere Bank- spesen, Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) idgF zu verrechnen; als Bemessungsgrundlage gilt der nach Ablauf des Zahlungsziels offene Rechnungsbe- trag. Die Post hat das Recht, sämtliche Mahn- und Inkassospesen, insbesondere diesbezüglich anfallen- de Anwaltskosten, in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Forde- rungen seitens der Post aufzurechnen. Diese Klausel gilt nicht für Xxxxxxxxxxx xXx § 0 XXxxX idjgF.
1.6.5 Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgelt- forderungen sind vom Kunden innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechnungsdatum schriftlich bei der Post zu erheben, anderenfalls gilt die Entgeltfor- derung der Post als anerkannt. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages.
1.6.6 Die dem Beförderungsentgelt entsprechende Leistung gilt als erbracht, wenn die Sponsoring.Post-Sendun- gen von der Annahmestelle weitergeleitet wurden und die Beförderung ohne Verschulden der Post nicht abgeschlossen werden kann.
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