Common use of Entgelt Clause in Contracts

Entgelt. 6.1 Das vom Kunden zu leistende Entgelt ergibt sich aus dem Vertrag bzw. dem Leistungsschein. 6.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 6.3 Das Entgelt umfasst die Vergütung für die Bereitstellung des Vertragsgegenstandes während der Vertragslaufzeit im vertragsgemäßen Zustand. 6.4 Das Entgelt ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 7 oder dem Beginn der produktiven Nutzung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt das Entgelt für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliches Entgelt vereinbarten Betrages. 6.5 Die Zahlung des Entgelts ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 6.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 6.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 6.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 6.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundeliegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 6.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass die Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als die Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. 6.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 6.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

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Entgelt. 6.1 Das vom Kunden zu leistende Entgelt ergibt sich aus dem Vertrag bzw. dem Leistungsschein. 6.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 6.3 Das Entgelt umfasst die Vergütung für die Bereitstellung des Vertragsgegenstandes während der Vertragslaufzeit im vertragsgemäßen Zustand. 6.4 Das Entgelt ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 7 oder dem Beginn der produktiven Nutzung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt das Entgelt für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliches Entgelt vereinbarten Betrages. 6.5 Die Zahlung des Entgelts ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 6.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 6.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.112 6.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 6.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundeliegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 6.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass die Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als die Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. 6.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 6.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

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Entgelt. 6.1 Das vom Kunden Für die Leistungen des Dienstleisters gemäß des Vermittlungsvertrags in Zusammenhang mit der Personenbetreuung lt. §159 GewO, wird ein pauschales monatliches Entgelt von 330,- Euro vereinbart. Wenn die Betreuung nach kurzer Zeit endet, gelten Regelungen wie unter Punkt 10 beschrieben, da die Leistungen des Dienstleisters sonst nicht abgedeckt werden können. Der Betrag wird mit Ende jedes Monats mit einer Honorarnote in Rechnung gestellt und ist ab Unterfertigung des Vertrags auf das Konto des Dienstleisters zu leistende Entgelt ergibt sich aus dem Vertrag bzwüberweisen (Verwendungszweck lautend auf die jeweilige Rechnungsnummer). dem Leistungsschein. 6.2 Soweit Betreuungstage werden nur vor Beginn und nach Ende der Betreuung in Abzug gebracht. Wenn z.B. im Einzelfall nichts anderes vereinbart Fall eines längeren Krankenhausaufenthalts, oder aus privaten Gründen keine Betreuungskraft vor Ort ist, bleiben die pauschalen monatlichen Zahlungen an den Dienstleister aufrecht, da auch in diesen Fällen die Verfügbarkeit des Dienstleisters und die Kommunikation mit dem Auftraggeber und den Betreuungskräften aufrechterhalten wird. Nachdem das Geld für die SVS-Beiträge den Betreuungskräften vom Auftraggeber zusätzlich zum Honorar ausbezahlt wird, verstehen wird empfohlen sich stichprobenartig zu vergewissern, dass dieses Geld von den Betreuungskräften auch wirklich verlässlich an die Preise netto zzglSVS überwiesen wird. Anderenfalls besteht kein Versicherungsschutz, was zum Entzug der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 6.3 Das Entgelt umfasst die Vergütung Gewerbeberechtigung und in weiterer Folge zu Problemen mit der Landesföderung für die Bereitstellung des Vertragsgegenstandes während 24-Stunden-Betreuung führt. Es ist üblich, dass die Fahrtspesen für die An- und Abreise der Vertragslaufzeit Betreuungskräfte zur Gänze vom Auftraggeber übernommen werden. Die Betreuungskräfte entscheiden dabei selbst mit welchem Verkehrsmittel sie reisen möchten. Alle Honorarnoten sind vom Auftraggeber zu den vereinbarten Konditionen ohne jeden Abzug und spesenfrei binnen 5 Tagen ab Erhalt der jeweiligen Honorarnote zu bezahlen. Bei anhaltendem Zahlungsverzug werden die zum jeweiligen Zeitpunkt üblichen Verzugszinsen vereinbart. Kosten für Mahnungen und allfällige Inkassogebühren sind vom Auftraggeber zu bezahlen. Es wird im vertragsgemäßen Zustand. 6.4 Das Entgelt istSinne einer guten Stimmung empfohlen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart istdass auch jede Betreuungskraft spätestens zum Ende des Turnus ihr jeweiliges Honorar auf dem Konto haben sollte. Alle Entgelte können ggf. an mögliche Erhöhungen von Steuern, monatlich Abgaben - oder an die Inflationsrate in Österreich angepasst werden. Sollte dies der Fall sein, wird der Auftraggeber mindestens 1 Monat im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlenschriftlich darüber verständigt. Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts beginnt mit Im Fall von Zahlungsausfällen stellt der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 7 Auftraggeber oder dem Beginn der produktiven Nutzung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich istAngehörige lt. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt das Entgelt für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliches Entgelt vereinbarten Betrages. 6.5 Die Zahlung des Entgelts ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 6.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 6.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 6.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 6.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundeliegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 6.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich Vorvertrag (z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-Familienmitglieder, Energie-Nachlassbegünstigte, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass die Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als die Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigenetc. 6.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 6.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:) allfällige Zahlungen sicher.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Entgelt. 6.1 Das vom Kunden 1. Im Fall des Zustandekommens eines simpli Internet-Abonnementvertrags verpflich- tet sich der Kunde – zusätzlich zu leistende Entgelt ergibt sich aus dem Vertrag bzwden für ein allfälliges simpliTV-Abonnement gemäß Punkt II.F. zu entrichtenden Entgelte – zur Zahlung der im jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen näher beschriebenen Entgelte insbesondere • simpli Internet-Freischaltentgelt • simpli Internet-Abonnementpreis und • Internet-Servicepauschale jeweils inklusive USt., an simpli services. dem LeistungsscheinNähere Angaben zu den jeweils aktuellen Ent- gelten sind unter xxxxxxXX.xx abrufbar oder, auf Dauer deren Bestands, bei der Service Hotline von simpli services (siehe IV.B.) abfragbar. 6.2 Soweit 2. Für die Freischaltung einer SIM-Karte im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. Rahmen eines simpli Internet-Abonne- mentvertrags hat der Kunde das Freischaltentgelt laut jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 6.3 Das Entgelt umfasst die Vergütung geltendem Tarifblatt für die Bereitstellung des Vertragsgegenstandes während der Vertragslaufzeit im vertragsgemäßen Zustand. 6.4 Das Entgelt ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug Internetleistungen zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung Höhe des Entgelts beginnt mit Freischaltentgelts ist von der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 7 oder dem Beginn der produktiven Dauer des Abonnementvertrags unabhängig. 3. Für die Freischaltung und Nutzung des Vertragsgegenstandes durch den Kundensimpli IPTV Services (siehe III. J) fällt ein Ent- gelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für simpli Internet (simpli IPTV Service) an. 4. Beim Wechsel der SIM-Karte (III. C. 2.) oder bei neuerlicher Freischaltung nach voran- gegangener Sperre (III. G. 3.) sowie bei Vertragsänderung fällt ein Entgelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen an. Bei neuerlicher Freischaltung nach vorangegangener Sperre gilt Folgendes: 4.1 Im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden ist simpli services berechtigt, wobei die vom je- weiligen Abonnementvertrag erfasste SIM-Karte des Kunden nach vorangegangener Zahlungserinnerung und Mahnung unter Androhung der frühere Zeitpunkt maßgeblich istSperre und unter Setzung ei- ner Nachfrist von mindestens zwei Wochen hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit von simpli Internet zu deaktivieren (= Widerruf der Freischaltung). Für den MonatDadurch wird der Kunde jedoch nicht seiner Zahlungsverpflichtung enthoben, in dem weder für die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wirdursprünglichen Rückstände, beträgt das Entgelt noch für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des die im Leistungsschein als monatliches Entgelt vereinbarten Betrages. 6.5 Die Zahlung des Entgelts ist auf eines Zeitraum der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 6.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 6.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 6.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnenSperre auflaufenden Beträge. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht neuerlicher Freischaltung nach Beseitigung des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 6.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundeliegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 6.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass die Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als die Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, Zahlungsverzugs ist der Kunde zur Zahlung eines Entgelts laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen verpflichtet. 4.2 Im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden ist simpli services weiters berechtigt, mit das oder die vom jeweiligen Abonnementvertrag erfassten TV-Empfangsgeräte des Kunden nach vorangegangener Zahlungserinnerung und Mahnung unter Androhung der Sper- re und unter Setzung einer Frist Nachfrist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigenmindestens zwei Wochen. 6.11 4.3 simpli services ist außer im Fall des Zahlungsverzugs des Kunden gemäß II. G. 8. berechtigt aber nicht verpflichtet, bei Aufrechterhaltung des Vertrages die Freischal- tung des oder der TV-Empfangsgeräte des Kunden hinsichtlich des Empfangs von sim- pliTV bzw. der SIM-Karte hinsichtlich des Empfangs von simpli Internet zu beenden (Deaktivierung), wenn er gegen die simpliTV-Nutzungsbedingungen gemäß II.I. bzw. die simpli Internet-Nutzungsbedingungen gemäß III.I. verstößt oder dahingehend be- gründeter Verdacht besteht sowie aus sicherheitsrelevanten Gründen wie zB.: unerlaub- ter Zugriff auf das Entschlüsselungssystem der TV-Emfpfangsgeräte und Umgehung von Nutzungsbeschränkungen. Da die Zahlungsart bei gleichzeitigem Bestehen eines simpliTV-Abonnementvertrags nur für den simpliTV- und den simpli Internet-Abonnementvertrag gleichzeitig gewech- selt werden kann (siehe III. G. 1.), fällt ausschließlich das Entgelt laut Tarifblatt für den Wechsel der Zahlungsart von Monatszahlung auf Jahreszahlung bzw. Jahreszahlung auf Monatszahlung für das simpliTV-Abonnement an (siehe II. F. 3. und II .G. 3.). 5. Der Anbieter kann eine (zusätzliche) Abonnementpreis ist für die Zeit ab dem Tag nach Vertragsab- schluss über das simpli Internet-Abonnement oder dem späteren Tag der Freischaltung oder der Übersendung eines gleichzeitig von simpli services erworbenen Endgerätes zu entrichten. 6. Der (zusätzliche) Abonnementpreis richtet sich nach dem zugrunde liegenden Fern- sehprodukt der simpli services (simpliTV-Abonnement oder Registrierung bei simpli services). Bei einem Wechsel des Kunden zwischen einem simpliTV-Abonnement und einer Registrierung bei simpli services fällt für die in Ziffer 6.1 festgelegte hinausgehende Vergütung Zeit ab dem Wechsel folgenden Tages der zu dem geänderten Fernsehprodukt des geleisteten Aufwandes verlangenvorgesehene (zusätzliche) simpli Inter- net-Abonnementpreis laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen an. 7. Alle Entgelte laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen gelten inklusi- ve der gesetzlichen Umsatzsteuer. simpli services behält sich Entgeltänderungen vor, soweit:wobei die Preiskalkulation für den Zeitpunkt der Bestellung gilt und sich deren Grundla- gen bei längerfristigen Abonnementverträgen verändern können. Entgeltänderungen zum Nachteil des Kunden sind nur nach Punkt IV.G. zulässig.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Entgelt. 6.1 9.1 Dem Kunden wird das Entgelt gemäß Angebot in Rechnung gestellt. Beim Versand von Werbung per E- Mail bzw. an mobile Endgeräte wird das Entgelt ge- mäß Angebot unter Berücksichtigung der tatsächli- chen Stückzahl von E-Mail Adressen oder Telefon- nummern zum Versandzeitpunkt in Rechnung gestellt. 9.2 Das Entgelt versteht sich als Nettoentgelt exklusive der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer und der etwaig geschuldeten Werbeabgabe. Mangels Verein- barung im Einzelfall hat die Post für die erbrachten Leistungen Anspruch auf Entgelt in der marktüblichen Höhe. 9.3 Alle zusätzlich anfallenden Leistungen der Post, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Entgelt ab- gegolten sind, werden dem Kunden vorab mitgeteilt und von diesem gesondert entlohnt. Alle der Post er- wachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu leistende Entgelt ergibt sich aus dem Vertrag bzw. dem Leistungsscheinerset- zen. 6.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %9.4 Bei verspäteter Übermittlung des Materials werden dadurch entstehende Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt. 6.3 Das Entgelt umfasst 9.5 Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Vergütung für Post berechtigt, die Bereitstellung des Vertragsgegenstandes während der Vertragslaufzeit im vertragsgemäßen Zustand. 6.4 Das Entgelt ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlenvereinbarten Entgelte anzupassen. Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 7 Post teilt dies dem Kunden einen Monat vor dem Änderungs- termin per Telefax, E-Mail oder dem Beginn der produktiven Nutzung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt das Entgelt für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliches Entgelt vereinbarten Betrages. 6.5 Die Zahlung des Entgelts ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 6.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 6.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührtBrief mit. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 6.8 Der Anbieter ist in diesem Fall berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe der Änderung bis zwei Wochen vor dem Änderungstermin schriftlich zu wi- dersprechen. Macht der Kunde von 5 % zu berechnenseinem Wider- spruchsrecht keinen Gebrauch, so gelten ab dem Än- derungstermin die neuen Entgelte. Bei Verzug Widerspricht der Kunde der Änderung, so ist der Anbieter die Post berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 6.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundeliegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 6.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass die Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als die Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung Änderungstermin zu kündigen. 6.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 6.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt. 6.1 Das vom Kunden 1. Im Fall des Zustandekommens eines simpliTV-Abonnementvertrags verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der im Tarifblatt näher beschriebenen Entgelte insbesondere • Freischaltentgelt und • Abonnementpreis jeweils inklusive USt., an simpli services. Nähere Angaben zu leistende Entgelt ergibt sich aus dem Vertrag bzw. dem Leistungsscheinden jeweils aktuellen Entgelten sind unter xxx.xxxxxxXX.xx abrufbar oder, auf Dauer deren Bestands, bei der Service Hotline von simpli services (siehe K) abfragbar. 6.2 Soweit 2. Für die Freischaltung eines (jeden) DVB-T2 zertifizierten Empfangsgeräts im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. Rahmen eines simpliTV-Abonnementvertrags hat der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 6.3 Das Entgelt umfasst die Vergütung für die Bereitstellung des Vertragsgegenstandes während der Vertragslaufzeit im vertragsgemäßen Zustand. 6.4 Das Entgelt ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug Kunde das Freischaltentgelt laut Tarifblatt zu zahlen. Die Pflicht Höhe des Freischaltentgelts ist von der Dauer des Abonnement- vertrags unabhängig. Das Freischaltentgelt fällt auch bei Freischaltung eines weiteren (2. oder 3.) Empfangsgeräts an, sofern diese Empfangsgeräte nicht gleichzeitig mit dem Erstgerät angemeldet werden. 3. Beim Wechsel eines Empfangsgeräts (C.2) oder bei neuerlicher Freischaltung nach voran- gegangener Sperre (G.7 und O) sowie bei Vertragsänderung fällt ein Entgelt laut Tarifblatt an. 4. Der monatliche Abonnementpreis ist für die Zeit ab dem Tag nach der Freischaltung des ersten DVB-T2 zertifizierten Empfangsgeräts des Kunden für simpliTV durch simpli services zu entrichten. Der monatliche Abonnementpreis erhöht sich bei Freischaltung eines zweiten oder dritten Empfangsgeräts des Kunden jeweils entsprechend Tarifblatt. Beim Abonnementpreis handelt es sich um eine (technische) Gebühr für die zur Zahlung des Entgelts beginnt mit Verfü- gungstellung der Herbeiführung SD- und HD-Signale, nicht aber um ein auf die Inhalte der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 7 oder dem Beginn TV-Program- me bezogenes Entgelt. 5. Alle Entgelte laut Tarifblatt gelten inklusive der produktiven Nutzung des Vertragsgegenstandes durch den Kundengesetzlichen Umsatzsteuer. simpli services behält sich Entgeltänderungen vor, wobei die Preiskalkulation für den Zeit- punkt der frühere Zeitpunkt maßgeblich istBestellung gilt und sich deren Grundlagen bei längerfristigen Abonnement- verträgen verändern können. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt das Entgelt für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliches Entgelt vereinbarten Betrages. 6.5 Die Zahlung des Entgelts ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 6.6 Gleicht der Kunde eine Forderung Entgeltänderungen zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 6.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen Nachteil des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB sind nur nach Punkt Q „Vertrags- und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informierenEntgeltänderungen“ zulässig. 6.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 6.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundeliegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 6.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass die Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als die Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. 6.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 6.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

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Entgelt. 6.1 Das vom Kunden zu leistende 4.1. Zahlungsbedingungen. Sofern nicht abweichend in einer Bestellung geregelt, ist das Entgelt ergibt sich aus dem Vertrag bzw. dem Leistungsschein. 6.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 6.3 Das Entgelt umfasst die Vergütung für die Bereitstellung des Vertragsgegenstandes während der Vertragslaufzeit im vertragsgemäßen Zustand. 6.4 Das Entgelt ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht dreißig (30) Tage nach Erhalt einer unbestrittenen Rechnung zur Zahlung des Entgelts beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 7 oder dem Beginn der produktiven Nutzung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt das Entgelt für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliches Entgelt vereinbarten Betrages. 6.5 Die Zahlung des Entgelts ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlenfällig. Eine Zahlung Rechnung gilt erst dann als geleistetakzeptiert, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 6.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit binnen zehn (10) Tagen nach Erhalt in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 6.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 6.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 6.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechendSchriftform bestritten wird. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrechtder Gesellschaft genaue Rechnungs- und Kontaktinformationen zur Verfügung zu stellen und wird die Gesellschaft über alle Änderungen rechtzeitig informieren. Alle Rechnungsbeträge werden entsprechend den Vereinbarungen in der Bestellung für den Leistungszeitraum berechnet und sind weder erstattungsfähig noch stornierbar, wenn sein Anspruch verjährt sofern nicht in dieser Vereinbarung abweichend geregelt. 4.2. Wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug gerät ist die Gesellschaft berechtigt, nach eigenem Ermessen (a) die Bereitstellung der Produkte solange zurückzustellen, bis der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist; (b) Verzugszinsen entsprechend der Regelung in Ziffer 4.3 dieser Vereinbarung in Rechnung zu stellen und/oder (c) die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Soweit die Gesellschaft gezwungen wird ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung der ausstehenden Zahlung zu beauftragen, oder ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten, hat der Kunde alle damit in Zusammenhang entstehenden Kosten und Gebühren zu tragen. Soweit der Kunde die in der Bestellung vereinbarte Nutzungskapazität der Lizenzen überschreitet, wird die Gesellschaft dem Kunden mit einem Gegenrechtdie übermäßige Nutzung mittels zusätzlich anfallender Lizenzgebühren in Rechnung stellen. Entgeltänderung. Der Kunde anerkennt, dass sich das im Rahmen der Bestellung gezahlte Entgelt auf die aktuelle Version des Produkts und nicht auf eine über die vereinbarte Laufzeit hinausgehende, zukünftige Verfügbarkeit des Produktes oder auf Produkt-Upgrades bzw. Funktionserweiterungen bezieht. Bei einer Verlängerung der Bestellung oder des Supports behält sich die Gesellschaft das Recht vor, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundeliegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 6.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages vom Kunden zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass die Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als die Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, schriftlicher Mitteilung mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens neunzig (90) Tagen im vor Ablauf der Erhöhung vereinbarten Laufzeit zu kündigenändern. 6.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 6.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

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Entgelt. 6.1 Das vom Kunden 1. Im Fall des Zustandekommens eines simpli Internet-Abonnementvertrags verpflich- tet sich der Kunde – zusätzlich zu leistende Entgelt ergibt sich aus dem Vertrag bzwden für ein allfälliges simpliTV-Abonnement gemäß Punkt II.F. zu entrichtenden Entgelte – zur Zahlung der im jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen näher beschriebenen Entgelte insbesondere • simpli Internet-Freischaltentgelt • simpli Internet-Abonnementpreis und • Internet-Servicepauschale jeweils inklusive USt., an simpli services. dem LeistungsscheinNähere Angaben zu den jeweils aktuellen Ent- gelten sind unter xxxxxxXX.xx abrufbar oder, auf Dauer deren Bestands, bei der Service Hotline von simpli services (siehe IV.B.) abfragbar. 6.2 Soweit 2. Für die Freischaltung einer SIM-Karte im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. Rahmen eines simpli Internet-Abonne- mentvertrags hat der Kunde das Freischaltentgelt laut jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 6.3 Das Entgelt umfasst die Vergütung geltendem Tarifblatt für die Bereitstellung des Vertragsgegenstandes während der Vertragslaufzeit im vertragsgemäßen Zustand. 6.4 Das Entgelt ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug Internetleistungen zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung Höhe des Entgelts beginnt mit Freischaltentgelts ist von der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 7 oder dem Beginn der produktiven Dauer des Abonnementvertrags unabhängig. 3. Für die Freischaltung und Nutzung des Vertragsgegenstandes durch den Kundensimpli IPTV Services (siehe III. J) fällt ein Ent- gelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für simpli Internet (simpli IPTV Service) an. 4. Beim Wechsel der SIM-Karte (III. C. 2.) oder bei neuerlicher Freischaltung nach voran- gegangener Sperre (III. G. 3.) sowie bei Vertragsänderung fällt ein Entgelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen an. Bei neuerlicher Freischaltung nach vorangegangener Sperre gilt Folgendes: 4.1 Im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden ist simpli services berechtigt, wobei die vom je- weiligen Abonnementvertrag erfasste SIM-Karte des Kunden nach vorangegangener Zahlungserinnerung und Mahnung unter Androhung der frühere Zeitpunkt maßgeblich istSperre und unter Setzung ei- ner Nachfrist von mindestens zwei Wochen hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit von simpli Internet zu deaktivieren (= Widerruf der Freischaltung). Für den MonatDadurch wird der Kunde jedoch nicht seiner Zahlungsverpflichtung enthoben, in dem weder für die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wirdursprünglichen Rückstände, beträgt das Entgelt noch für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des die im Leistungsschein als monatliches Entgelt vereinbarten Betrages. 6.5 Die Zahlung des Entgelts ist auf eines Zeitraum der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 6.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 6.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 6.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnenSperre auflaufenden Beträge. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht neuerlicher Freischaltung nach Beseitigung des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 6.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundeliegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 6.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass die Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als die Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, Zahlungsverzugs ist der Kunde zur Zahlung eines Entgelts laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen verpflichtet. 4.2 Im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden ist simpli services weiters berechtigt, mit das oder die vom jeweiligen Abonnementvertrag erfassten TV-Empfangsgeräte des Kunden nach vorangegangener Zahlungserinnerung und Mahnung unter Androhung der Sper- re und unter Setzung einer Frist Nachfrist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigenmindestens zwei Wochen. 6.11 4.3 simpli services ist außer im Fall des Zahlungsverzugs des Kunden gemäß II. G. 8. berechtigt aber nicht verpflichtet, bei Aufrechterhaltung des Vertrages die Freischal- tung des oder der TV-Empfangsgeräte des Kunden hinsichtlich des Empfangs von sim- pliTV bzw. der SIM-Karte hinsichtlich des Empfangs von simpli Internet zu beenden (Deaktivierung), wenn er gegen die simpliTV-Nutzungsbedingungen gemäß II.I. bzw die simpli Internet-Nutzungsbedingungen gemäß III.I. verstößt oder dahingehend begrün- deter Verdacht besteht sowie aus sicherheitsrelevanten Gründen wie zB.: unerlaubter Zugriff auf das Entschlüsselungssystem der TV-Emfpfangsgeräte und Umgehung von Nutzungsbeschränkungen. Da die Zahlungsart bei gleichzeitigem Bestehen eines simpliTV-Abonnementvertrags nur für den simpliTV- und den simpli Internet-Abonnementvertrag gleichzeitig gewech- selt werden kann (siehe III. G. 1.), fällt ausschließlich das Entgelt laut Tarifblatt für den Wechsel der Zahlungsart von Monatszahlung auf Jahreszahlung bzw. Jahreszahlung auf Monatszahlung für das simpliTV-Abonnement an (siehe II. F. 3. und II .G. 3.). 5. Der Anbieter kann eine (zusätzliche) Abonnementpreis ist für die Zeit ab dem Tag nach Vertragsab- schluss über das simpli Internet-Abonnement oder dem späteren Tag der Freischaltung oder der Übersendung eines gleichzeitig von simpli services erworbenen Endgerätes zu entrichten. 6. Der (zusätzliche) Abonnementpreis richtet sich nach dem zugrunde liegenden Fern- sehprodukt der simpli services (simpliTV-Abonnement oder Registrierung bei simpli services). Bei einem Wechsel des Kunden zwischen einem simpliTV-Abonnement und einer Registrierung bei simpli services fällt für die in Ziffer 6.1 festgelegte hinausgehende Vergütung Zeit ab dem Wechsel folgenden Tages der zu dem geänderten Fernsehprodukt des geleisteten Aufwandes verlangenvorgesehene (zusätzliche) simpli Inter- net-Abonnementpreis laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen an. 7. Alle Entgelte laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen gelten inklusi- ve der gesetzlichen Umsatzsteuer. simpli services behält sich Entgeltänderungen vor, soweit:wobei die Preiskalkulation für den Zeitpunkt der Bestellung gilt und sich deren Grundla- gen bei längerfristigen Abonnementverträgen verändern können. Entgeltänderungen zum Nachteil des Kunden sind nur nach Punkt IV.G. zulässig.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Entgelt. 6.1 Das vom Kunden 1. Im Fall des Zustandekommens eines simpli Internet-Abonnementvertrags verpflich- tet sich der Kunde zur Zahlung der im jeweils geltendem Tarifblatt näher beschriebenen Entgelte insbesondere • simpli Internet-Freischaltentgelt • simpli Internet-Abonnementpreis und • Internet-Servicepauschale jeweils inklusive USt., an simpli services. Nähere Angaben zu leistende Entgelt ergibt sich aus dem Vertrag bzwden jeweils aktuellen Entgel- ten sind unter xxxxxxXX.xx abrufbar oder, auf Dauer deren Bestands, bei der Service Hotline von simpli services (siehe Punkt IV. dem LeistungsscheinB.) abfragbar. 6.2 Soweit 2. Für die Freischaltung einer SIM-Karte im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. Rahmen eines simpli Internet-Abonnement- vertrags hat der Kunde das Freischaltentgelt laut jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 6.3 Das Entgelt umfasst die Vergütung geltendem Tarifblatt für die Bereitstellung des Vertragsgegenstandes während der Vertragslaufzeit im vertragsgemäßen Zustand. 6.4 Das Entgelt ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug Internet- leistungen zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung Höhe des Entgelts beginnt mit Freischaltentgelts ist von der Herbeiführung Dauer des Abonnement- vertrags unabhängig. 3. Für die Freischaltung und Nutzung des simpli IPTV Services (siehe III. J.) fällt ein Ent- gelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für simpli Internet (simpli IPTV Service) an. 4. Beim Wechsel der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 7 SIM-Karte (III. C. 2.) oder bei neuerlicher Freischaltung nach voran- gegangener Sperre (III. G. 7. und IV. E. 2.) sowie bei Vertragsänderung fällt ein Entgelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen an. Beim Wechsel der Zahlungsart von Monatszahlung auf Jahreszahlung bzw. Jahreszahlung auf Monatszahlung fällt ebenfalls ein Entgelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen an. 5. Der simpli Internet-Abonnementpreis ist für die Zeit ab dem Tag nach Vertragsab- schluss über das simpli Internet-Abonnement oder dem Beginn späteren Tag der produktiven Nutzung Freischaltung oder der Übersendung eines gleichzeitig von simpli services erworbenen Endgerätes zu entrichten. 6. Der simpli Internet-Abonnementpreis richtet sich nach dem zugrunde liegenden Fernsehprodukt der simpli services (simpliTV-Abonnement oder Registrierung bei simpli services). Bei einem Wechsel des Vertragsgegenstandes durch den KundenKunden zwischen einem simpliTV-Abonnement und ei- ner Registrierung bei simpli services fällt für die Zeit ab dem dem Wechsel folgenden Tag der zu dem geänderten Fernsehprodukt vorgesehene (zusätzliche) simpli Internet-Abon- nementpreis laut jeweils geltendem Tarifblatt an. 7. Alle Entgelte laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen gelten inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. simpli services behält sich Entgeltänderungen vor, wobei die Preiskalkulation für den Zeitpunkt der frühere Zeitpunkt maßgeblich istBestellung gilt und sich deren Grundlagen bei längerfristigen Abonnementverträgen verändern können. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt das Entgelt für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliches Entgelt vereinbarten Betrages. 6.5 Die Zahlung des Entgelts ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 6.6 Gleicht der Kunde eine Forderung Entgeltänderungen zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 6.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen Nachteil des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informierensind nur nach Punkt IV.G. zulässig. 6.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 6.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundeliegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 6.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass die Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als die Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. 6.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 6.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

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Samples: Registrierungsbedingungen

Entgelt. 6.1 Das Die Höhe des vom Kunden Auftraggeber für die von Thurs Gmbh zu leistende Entgelt ergibt sich aus dem Vertrag bzw. dem Leistungsschein. 6.2 Soweit erbringenden Leistungen zu zahlenden Entgelts wird im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzglDienstleistungsvertrag vereinbart. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 6.3 Das Entgelt umfasst die Vergütung für die Bereitstellung des Vertragsgegenstandes während der Vertragslaufzeit im vertragsgemäßen Zustand. 6.4 Gesetzliche Feiertage werden mit 100% Zuschlag berechnet. Das Entgelt ist, soweit im Einzelfall nichts anderes Gegenteiliges vereinbart istwird, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung des Entgelts beginnt fällig. Bei Verzug mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 7 oder dem Beginn der produktiven Nutzung Bezahlung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt das Entgelt für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliches Entgelt vereinbarten Betrages. 6.5 Die Zahlung des Entgelts ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 6.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter Thurs gmbh berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 10% p.a. vom aushaftenden Betrag zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellenbegehren. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 6.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 6.8 Der Anbieter Thurs Gmbh ist berechtigt, das Entgelt um jeden Prozentsatz und zu jedem Zeitpunkt anzupassen, welche durch die unabhängige Schiedskommission beim BmfwA oder durch eine andere Stelle tretende Einrichtung festgelegt wird, zumindest aber um jeden Prozentsatz welcher der Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindesthöhe im Bewachungsgewerbe entspricht. Bei Revieraufträgen ist Thurs gmbh berechtigt, das Entgelt auf Grund gestiegener Sachkosten im Revierdienst zum selben Zeitpunkt zusätzlich im Ausmaß der gestiegenen Sachkosten anzuheben. Bei allen anderen Aufträgen ist Thurs Gmbh berechtigt, das Entgelt zusätzlich zur oben angeführten Preisanpassung zur Abdeckung der Kostensteigerungen bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 Objektbetreuung, Alarmcenter sowie eingesetzter Technik und Ausrüstung zum selben Zeitpunkt um weitere 0,4% Punkte zu berechnenerhöhen. In Schaltjahren (29.02.) wird die Monatspauschale bzw. der Stundensatz im Monat Februar um 1/28 erhöht. Thurs Gmbh ist weiters berechtigt, bei Erhöhung der Prämienvorschreibung des Haftpflichtversicherers um mehr als 5% die dadurch entstehenden Mehrkosten an den Auftraggeber weiter zu verrechnen. Bei Verzug mit der Bezahlung des vereinbarten Entgeltes ist der Anbieter Thurs Gmbh berechtigt, Zinsen in Höhe unter Setzung einer Nachfrist von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 6.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt istacht Tagen das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist aufzulösen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts Aufrechnung von Gegenforderungen durch den Auftraggeber gegen die Entgeltforderung der Thurs Gmbh ist unzulässig. Vom Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundeliegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossenangeforderte Rundgangsauswertungen im Revierdienst sind kostenpflichtig. 6.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass die Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als die Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. 6.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 6.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt. 6.1 Das vom Kunden zu leistende Entgelt ergibt 4.1. Die Preise verstehen sich aus dem Vertrag bzw. dem Leistungsscheinin EURO exklusive gesetzlicher Steuern. 6.2 Soweit 4.2. Sofern nicht anders angegeben, sind Preise und Konditionen freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich. 4.3. Bei dauernder Geschäftsverbindung gelten später erteilte Aufträge zu den jeweils zum Bestellungszeitpunkt aktuellen Preisen. Wesentliche Änderungen der Kalkulationsgrundlage oder der Kosten nach Auftragserteilung, insbesondere bei Lohn, Energie, Serverkosten, Wechselkursen usw. berechtigen LDB zur Anpassung der Preise. 4.4. Zahlungsverzug jeder Art und die Eröffnung von Insolvenzverfahren oder deren Nichteröffnung mangels Vermögen führen zum Verlust aller eingeräumten Rabatte und Nachlässe. Fixpreise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 4.5. Bei über die Standardsoftware hinausgehenden Entwicklungsaufträgen (gilt auch für Änderungen und Upgrades von LDB Software) werden die von LDB als notwendig und zweckmäßig beurteilten Leistungen erbracht und nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Der Aufwand für Begutachtungs- und Angebotskosten ist vom Auftraggeber jedenfalls zu tragen. Sämtliche durch LDB durchgeführten Entwicklungen gehen automatisch in das Eigentum der LDB über und dem Auftragggeber steht lediglich ein Nutzungsrecht an den Entwicklungen im Einzelfall nichts anderes vereinbart wirdRahmen seiner Nutzung der damit erweiterten Standardsoftware zu. Der Auftraggeber erwirbt keine Rechte an von der LDB – auch über Auftrag – entwickelten Funktionen oder sonstigen Weiterentwicklungen der Standardsoftware. Die Bestimmungen dieser AGB zu gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten gelten auch für sämtliche Weiterentwicklungen der Software, verstehen sich die Preise netto zzglunabhängig davon, ob diese über Auftrag eines Auftraggebers oder in Eigenentwicklung erfolgen. LDB ist berechtigt, Weiterentwicklungen jederzeit als Teil der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %Standardsoftware einzubinden und entsprechend in jeder Art frei darüber zu verfügen. 6.3 4.6. W ird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt, so kann LDB jenes Entgelt geltend machen, das der LDB Preisliste oder den üblichen LDB Preisen entspricht. 4.7. Das Entgelt umfasst die Vergütung für die Bereitstellung des Vertragsgegenstandes während bei periodisch verrechenbaren Leistungen ist wertgesichert nach dem harmonisierten Verbraucherpreisindex der Vertragslaufzeit im vertragsgemäßen Zustand. 6.4 Das Entgelt ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 7 oder dem Beginn der produktiven Nutzung des Vertragsgegenstandes durch den KundenEU, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wirdder jeweilige Vertrag abgeschlossen wurde, beträgt das Entgelt für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliches Entgelt vereinbarten BetragesAusgangsbasis dient. 6.5 Die Zahlung des Entgelts ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 6.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 6.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 6.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 6.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundeliegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 6.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass die Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als die Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. 6.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 6.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Entgelt. 6.1 Das vom Kunden zu leistende 9.1. Mangels anderer Vereinbarung erhält der Auftragnehmer nach der Erbringung der geschuldeten Leistungen sein Entgelt ergibt sich aus gemäß der Vereinbarung zwischen dem Vertrag bzwAuftraggeber und ihm. dem Leistungsschein. 6.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 6.3 Das Entgelt umfasst die Vergütung für die Bereitstellung des Vertragsgegenstandes während der Vertragslaufzeit im vertragsgemäßen Zustand. 6.4 Das Entgelt ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 7 oder dem Beginn der produktiven Nutzung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt das Entgelt für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliches Entgelt vereinbarten Betrages. 6.5 Die Zahlung des Entgelts Der Auftragnehmer ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 6.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter jedoch auch berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle entweder dem Arbeitsfortschritt entsprechend oder bei Vereinbarung eines Stundenhonorars monatliche Zwischenabrechnungen zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen legen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 6.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 6.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührtEntgelt ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig. 6.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen 9.2. Mangels anderer Vereinbarung wird der Auftragnehmer jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen. 9.3. Mangels anderer Vereinbarung sind anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. 9.4. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart. 9.5. Im Falle der Nichtzahlung von fälligen Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt. 9.6. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die Regelungen gemäß § 456 UGB. Zudem hat der Auftraggeber die dem Auftragnehmer entstehenden Mahnspesen zu ersetzen. Darüber hinaus sind alle Kosten und Spesen, die dem Auftragnehmer aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen zurückhaltenentstehen (insbesondere die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und tarifmäßigen außergerichtlichen Anwaltskosten etc.) sowie sämtliche Kosten der gerichtlichen und sonstigen Rechtsverfolgung vom Auftraggeber zu ersetzen. 9.7. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug, soweit ändert dies nichts an der Fälligkeit des Entgeltanspruches. Unterlässt der Auftraggeber seine Aufklärungspflicht oder eine ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehensonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 7 Tagen zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Ziffer 8.2 gilt entsprechendSeine Honoraransprüche bestimmen sich dennoch nach Punkt 9. 9.8. Der Kunde hat kein ZurückbehaltungsrechtAnnahmeverzug sowie unterlassene Mitwirkung seitens des Auftraggebers begründen auch dann den Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm hierdurch entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundeliegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossender Auftragnehmer von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. 6.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass die Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als die Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. 6.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 6.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt. 6.1 Das vom Kunden zu leistende Entgelt ergibt sich aus dem Vertrag bzw6.1. dem Leistungsschein. 6.2 Soweit im Einzelfall nichts Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, verstehen ergibt sich das Entgelt für die Preise netto zzglunter Punkt 2.1. und 2.2. angeführten Softwarepflegeleistungen aus der zum Zeitpunkt des Angebotes jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer gültigen Preisliste von z. Z. 19 %POS. Dieses Entgelt wird jährlich im Vorhinein in Rechnung gestellt und ist mangels anderer Vereinbarung bei Rechnungserhalt sofort fällig. 6.3 6.2. Zusatzleistungen (insbesondere solche gemäß Punkt 2.3., 2.4. und Punkt 3.6.) werden nach der zum Zeitpunkt ihrer Erbringung gültigen Preisliste der POS berechnet. Ist das Personal von POS durch Verzug des Kunden mit der Erfüllung von Mitwirkungspflichten an der Fortführung der Vertragserfüllung gehindert, wird POS versuchen, ihre Mitarbeiter anderweitig einzusetzen. Soweit dies nicht möglich ist, werden Stehzeiten als Arbeitszeit verrechnet. Das Entgelt umfasst die Vergütung für die Bereitstellung des Vertragsgegenstandes während der Vertragslaufzeit im vertragsgemäßen Zustand. 6.4 Das Entgelt ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, diese Zusatzleistungen wird jeweils monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlenNachhinein in Rechnung gestellt und ist mangels anderer Vereinbarung bei Rechnungserhalt sofort fällig. 6.3. Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 7 oder Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Beginn der produktiven Nutzung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich istKunden gesondert in Rechnung gestellt. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt das Entgelt für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein Wegzeiten gelten als monatliches Entgelt vereinbarten BetragesArbeitszeit. 6.5 Die Zahlung des Entgelts ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen6.4. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben istAlle Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und allfälliger Spesen und Gebühren. 6.6 Gleicht 6.5. Alle Preise sind wertgesichert und werden an den VPI 2015 gekoppelt. Die Preisanpassung erfolgt jährlich per 1. Jänner. Darüber hinausgehende Preisanpassungen werden von POS mindestens drei Monate vorher angekündigt. Sollte der Kunde eine Forderung solche Anpassung nicht akzeptieren, so ist er zur Kündigung dieses Vertrages berechtigt. Kündigt er nicht bis zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht ausInkrafttreten der Preisanpassung, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmenso gilt dies als Einverständnis. 6.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 6.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen6.6. Das Recht des AnbietersKunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist ausgeschlossen. Die Abtretung von Forderungen und Ansprüchen des Kunden ist nur mit schriftlicher Genehmigung von POS zulässig. 6.7. Für alle Verbindlichkeiten des Kunden werden während der Dauer des Verzugs Verzugszinsen gemäß § 352 UGB verrechnet. POS behält sich vor, einen höheren Schaden Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen, bleibt unberührt. 6.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundeliegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 6.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass die Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als die Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, Zahlungsverzug ist der Kunde POS berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung die Erbringung weiterer Dienstleistungen und Lieferungen zu kündigenverweigern. 6.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 6.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

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Samples: Software License Agreement

Entgelt. 6.1 Das vom Kunden zu leistende Entgelt für die Nutzung der Software (inkl. Softwarewartungsleistungen gemäß diesen Lizenzbedingungen) ergibt sich aus dem Vertrag jeweiligen Einzelvertrag. Ein Einzelvertrag kommt mit Stellung eines Angebotes, der Annahme durch den Kunden bzw. dem Leistungsscheinmit der Auftragsbestätigung seitens Sage, zustande. Die Rechnungsstellung erfolgt Leistungs- und Produktabhängig auf unterschiedliche Art und Weise, die jeweils konkrete Einzelleistung betreffend im Voraus oder im Nachhinein, periodisch oder einmalig. Die Rechnungslegung wird ebenso im jeweiligen Einzelvertrag ausgewiesen. Soweit einzelvertraglich allerdings nichts anderes vereinbart wurde, wird das Entgelt monatlich im Nachhinein in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt im Gesamten ausschließlich an den im Einzelvertrag benannten Kunden als verbindlichen Vertragspartner. Eine Rechnungsaufteilung, an z.B. Unterabteilungen des Kunden, oder verbundene Unternehmen, insbesondere im Sinne einer inhaltlichen Leistungsaufteilung, ist in jedem Fall ausgeschlossen und obliegt ausschließlich der internen Organisationshoheit des Kunden. 6.2 Soweit Alle Preise sind wertgesichert und werden an den im Einzelfall nichts anderes vereinbart wirdEinzelvertrag vereinbarten Verbraucherpreisindex VPI Statistik Austria gekoppelt. Die Preisanpassung erfolgt jährlich per 1. Jänner. Darüberhinausgehende Preisanpassungen werden von Sage mindestens 3 Monate vorher angekündigt. Sollte der Kunde eine solche Anpassung nicht akzeptieren, verstehen sich die Preise netto zzglso ist er zur Kündigung des entsprechenden Vertragsverhältnisses berechtigt. Kündigt er nicht bis zum Inkrafttreten der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %Preisanpassung, so gilt dies als Einverständnis. 6.3 Zusatzleistungen werden nach der zum Zeitpunkt ihrer Erbringung gültigen Sage Preisliste berechnet. Ist Sage, durch Verzug des Kunden mit der Erfüllung von Mitwirkungspflichten, an der Fortführung der Vertragserfüllung gehindert, wird Xxxx versuchen, seine Mitarbeiter und von Sage Beauftragte anderweitig einzusetzen. Soweit dies nicht möglich ist, werden Stehzeiten als Arbeitszeiten verrechnet. Das Entgelt umfasst die Vergütung für die Bereitstellung des Vertragsgegenstandes während der Vertragslaufzeit diese Zusatzleistungen wird jeweils monatlich im vertragsgemäßen ZustandNachhinein in Rechnung gestellt. 6.4 Das Entgelt ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 7 oder dem Beginn der produktiven Nutzung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, Alle Preise verstehen sich netto in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt das Entgelt für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliches Entgelt vereinbarten BetragesEuro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und allfälliger Spesen und Gebühren. 6.5 Die Zahlung des Entgelts ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 6.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 6.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 6.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden Kunden zur Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Ebenso darf der Kunde Zurückbehaltungsrechte nur wegen von Sage anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden geltend zu machen, bleibt unberührt. 6.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Abtretung von Forderungen und Ansprüchen des Kunden ist nur mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundeliegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossenschriftlicher Einwilligung von Sage zulässig. 6.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass die Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als die Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. 6.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 6.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

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Samples: Software License Agreement

Entgelt. 6.1 Das vom Kunden zu leistende Entgelt ergibt sich aus dem Vertrag bzw. dem Leistungsschein5.1 goodguys gmbh steht für ihre Dienste das vereinbarte Entgelt, sonst ein angemessenes Entgelt, zu. 6.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 6.3 Das Entgelt umfasst die Vergütung für die Bereitstellung des Vertragsgegenstandes während der Vertragslaufzeit im vertragsgemäßen Zustand. 6.4 Das Entgelt ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 7 oder dem Beginn der produktiven Nutzung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt das Entgelt für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliches Entgelt vereinbarten Betrages. 6.5 Die Zahlung des Entgelts ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 6.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 6.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 6.8 Der Anbieter 5.2 goodguys gmbh ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe das Entgelt im Verhältnis der Erhöhung des von 5 % der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 nach Ablauf jeweils eines Vertragsjahres („Stichtag“) zu berechnenerhöhen. Bei Verzug Ausgangsbasis ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. (i) Xxxxxx nach Veröffentlichung der Indexzahl für den entsprechenden Monat des darauffolgenden Jahres ein Vergleich möglich ist und somit die Erhöhung des Entgelts feststeht, ist das erhöhte Entgelt nach Rechnungslegung zu bezahlen. Eine rückwirkende Geltendmachung der Indexerhöhung ist zulässig. (ii) goodguys gmbh ist nach eigenem Ermessen berechtigt, alternativ die Erhöhung zum Stichtag vorzunehmen, wobei auf die im Zeitpunkt der Abrechnung zuletzt veröffentlichte Indexzahl abzustellen ist. Wird der Verbraucherpreisindex von der Statistik Austria nicht mehr geführt, so ist der Anbieter berechtigtdann ersatzweise verlautbarte Index für die Wertsicherung heranzuziehen. 5.3 Über den vorstehenden Punkt 5.2 hinausgehende Änderungen des Entgelts sowie Änderungen des Leistungsumfangs sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich. Solche Änderungen werden zwei Monate nach Verständigung des Kunden über die von goodguys gmbh gewünschte Änderung wirksam, Zinsen sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei goodguys gmbh einlangt. goodguys gmbh wird den Kunden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu der Verständigung auf die jeweils gewünschte Änderung sowie darauf aufmerksam machen, bleibt unberührt. 6.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechenddass sein Stillschweigen mit Fristablauf als Zustimmung gilt. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrechtdas Recht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundeliegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 6.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass die Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als die Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Inkrafttreten der Erhöhung Änderung kostenlos zu kündigen. 6.11 5.4 Soweit nicht anders angegeben, versteht sich das Honorar zuzüglich gesetzlicher USt. 5.5 Der Anbieter kann eine über Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von goodguys gmbh aufzurechnen, außer es handelt sich um Forderungen, die in Ziffer 6.1 festgelegte hinausgehende Vergütung gerichtlich festgestellt oder von goodguys gmbh ausdrücklich anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:Kunden wird ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt. 6.1 Das vom Kunden 1. Im Fall des Zustandekommens eines simpli Internet-Abonnementvertrags verpflich- tet sich der Kunde zur Zahlung der im jeweils geltendem Tarifblatt näher beschriebenen Entgelte insbesondere • simpli Internet-Freischaltentgelt • simpli Internet-Abonnementpreis und • Internet-Servicepauschale jeweils inklusive USt., an simpli services. Nähere Angaben zu leistende Entgelt ergibt sich aus dem Vertrag bzwden jeweils aktuellen Ent- gelten sind unter xxxxxxXX.xx abrufbar oder, auf Dauer deren Bestands, bei der Service Hotline von simpli services (siehe Punkt IV. dem LeistungsscheinB.) abfragbar. 6.2 Soweit 2. Für die Freischaltung einer SIM-Karte im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. Rahmen eines simpli Internet-Abonne- mentvertrags hat der Kunde das Freischaltentgelt laut jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 6.3 Das Entgelt umfasst die Vergütung geltendem Tarifblatt für die Bereitstellung des Vertragsgegenstandes während der Vertragslaufzeit im vertragsgemäßen Zustand. 6.4 Das Entgelt ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug Internetleistungen zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung Höhe des Entgelts beginnt mit Freischaltentgelts ist von der Herbeiführung Dauer des Abonnementvertrags unabhängig. 3. Für die Freischaltung und Nutzung des simpli IPTV Services (siehe III. J.) fällt ein Ent- gelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für simpli Internet (simpli IPTV Service) an. 4. Beim Wechsel der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 7 SIM-Karte (III. C. 2.) oder bei neuerlicher Freischaltung nach voran- gegangener Sperre (III. G. 7. und IV. E. 2.) sowie bei Vertragsänderung fällt ein Entgelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen an. Beim Wechsel der Zahlungsart von Monatszahlung auf Jahreszahlung bzw. Jahreszahlung auf Monatszahlung fällt ebenfalls ein Entgelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen an. 5. Der simpli Internet-Abonnementpreis ist für die Zeit ab dem Tag nach Vertragsab- schluss über das simpli Internet-Abonnement oder dem Beginn späteren Tag der produktiven Nutzung Freischaltung oder der Übersendung eines gleichzeitig von simpli services erworbenen Endgerätes zu entrichten. 6. Der simpli Internet-Abonnementpreis richtet sich nach dem zugrunde liegenden Fernsehprodukt der simpli services (simpliTV-Abonnement oder Registrierung bei sim- pli services). Bei einem Wechsel des Vertragsgegenstandes durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in Kunden zwischen einem simpliTV-Abonnement und einer Registrierung bei simpli services fällt für die Zeit ab dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt das Entgelt für jeden Tag, der auf dem Wechsel folgen- den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliches Entgelt vereinbarten Betrageszu dem geänderten Fernsehprodukt vorgesehene (zusätzliche) simpli Inter- net-Abonnementpreis laut jeweils geltendem Tarifblatt an. 6.5 Die Zahlung des Entgelts ist auf eines 7. Alle Entgelte laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen gelten inklusi- ve der auf gesetzlichen Umsatzsteuer. simpli services behält sich Entgeltänderungen vor, wobei die Preiskalkulation für den Zeitpunkt der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlenBestellung gilt und sich deren Grundla- gen bei längerfristigen Abonnementverträgen verändern können. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 6.6 Gleicht der Kunde eine Forderung Entgeltänderungen zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 6.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen Nachteil des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informierensind nur nach Punkt IV.G. zulässig. 6.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 6.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundeliegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 6.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass die Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als die Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. 6.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 6.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

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