Entgelt. Für die Nutzung des BBG-Portals und seiner Online-Anwendungen (wie insbesondere e-Shop und e-Reisen) und die damit verbundene laufende Wartung ist ein jährliches Benutzungsentgelt pro Nutzer zu entrichten. Dieses kann jährlich mit 1.Jänner gemäß dem Tariflohnindex oder eines an dessen Stelle tretenden Index angepasst wer- den. Das Entgelt für die Nutzung und Serviceangebote (z.B. Beratung) im Rahmen der E-Vergabelösung wird über eine Zusatzvereinbarung geregelt. Erfolgt die in Schriftform abgefasste und kundenseitig beauftragte Stornierung eines Nutzers oben genannter Systeme bis Ende Februar des jeweils laufenden Jahres, so wird für diesen Nutzer kein Benutzungsentgelt für das laufende Kalenderjahr berechnet. In jedem anderen Fall gelangt das jeweils gültige, jährliche Benutzungsentgelt zur Verrechnung. Die Höhe dieses Entgeltes kann dem auf der Homepage der BBG veröffentlichten Preisblatt entnommen werden. Die BBG behält sich etwaige Änderungen dieses Entgelts vor. Die geänderten Tarife werden vier Wochen vor Inkrafttreten auf der Homepage der BBG veröffentlicht. Dem Kunden ist bekannt, dass die BBG für ihre Kundendienstleistung ein Entgelt auf eigene Rechnung in der im jeweiligen Vertrag festgelegten Höhe über die Auftragnehmer der einzelnen Verträge einhebt. Die v-Charge (Ver- waltungs-Charge) wird auf den Einheitspreis zuzüglich gesetzlicher USt. des jeweiligen Nettorechnungsbetrages festgelegt. Die tatsächliche Höhe dieser Charge wird für jeden Vertrag gesondert festgelegt und ist der jeweiligen Abrufinformation (Rahmenvereinbarung, Rahmenvertrag etc.) im e-Shop zu entnehmen. Eine Änderung dieser v- Charge-Bandbreite kann zum jeweils 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres erfolgen und wird auf der BBG-Home- page veröffentlicht.
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Samples: Grundsatzvereinbarung
Entgelt. Für Das VU stellt dem Besteller die Nutzung des BBG-Portals Tickets bis zum 28.03.2013 zur Verfügung. Der Besteller hat die Tickets auf Richtigkeit und seiner Online-Anwendungen (wie insbesondere e-Shop Vollständigkeit zu überprüfen. Eventuelle Beanstandungen sind dem VU unmittelbar und e-Reisen) unverzüglich anzuzeigen. Der dem Besteller zu gewährende Rabatt beträgt entsprechend der Abnahmemenge und die damit verbundene laufende Wartung ist ein jährliches Benutzungsentgelt pro Nutzer zu entrichtenden Vertriebsaktivitäten 6 %. Dieses kann Dieser muss jährlich mit 1.Jänner gemäß dem Tariflohnindex oder eines an dessen Stelle tretenden Index überprüft und gegebenenfalls angepasst wer- den. Das Entgelt für die Nutzung und Serviceangebote (z.B. Beratung) im Rahmen der E-Vergabelösung wird über eine Zusatzvereinbarung geregelt. Erfolgt die in Schriftform abgefasste und kundenseitig beauftragte Stornierung eines Nutzers oben genannter Systeme bis Ende Februar des jeweils laufenden Jahres, so wird für diesen Nutzer kein Benutzungsentgelt für das laufende Kalenderjahr berechnet. In jedem anderen Fall gelangt das jeweils gültige, jährliche Benutzungsentgelt zur Verrechnung. Die Höhe dieses Entgeltes kann dem auf der Homepage der BBG veröffentlichten Preisblatt entnommen werden. Die BBG behält sich etwaige Änderungen dieses Entgelts vor. Die geänderten Tarife werden vier Wochen vor Inkrafttreten auf der Homepage der BBG veröffentlicht. Dem Kunden ist bekannt, dass die BBG für ihre Kundendienstleistung ein Entgelt auf eigene Rechnung in der im jeweiligen Vertrag festgelegten Höhe über die Auftragnehmer der einzelnen Verträge einhebt. Die v-Charge (Ver- waltungs-Charge) wird auf den Einheitspreis zuzüglich gesetzlicher USt. des jeweiligen Nettorechnungsbetrages festgelegt. Die tatsächliche Höhe dieser Charge wird für jeden Vertrag gesondert festgelegt und Der vom Besteller zu entrichtende Preis je Ticket ist der jeweiligen Abrufinformation (Rahmenvereinbarung, Rahmenvertrag etc.) im e-Shop in Anlage 1 aufgeführten Preisliste zu entnehmen. Eine Änderung dieser v- ChargeBei Änderungen des Tarifs im Verkehrsverbund Rhein-Bandbreite kann zum jeweils Ruhr werden die Fahrpreise an den gültigen Tarif angepasst. Der Besteller informiert seine Mitarbeiter über Preisänderungen. Der vom Besteller zu entrichtende Gesamtbetrag wird an Hand des am 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres erfolgen und wird Kalendermonats vorhandenen Teilnehmerkreises durch das VU ermittelt. Das VU stellt eine Rechnung aus. Der Betrag ist bis zum 1. des Monats auf das Konto 202 200 bei der BBGSparkasse Essen (BLZ 360 501 05) unter Angabe des Verwendungszwecks und/oder des Kassenzeichens zu überweisen. Eine Erstattung von Beförderungsentgelt wegen Nichtausnutzung ist nicht möglich. § 8 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen in Ergänzung mit Punkt 15.4 der VRR- Tarifbestimmungen bleibt unberührt. Für die Erweiterung des Geltungsbereiches im VRS ist monatlich der Ergänzungsaufpreis gemäß Anlage 1 zu zahlen. Bei Änderungen der Tarife im Verkehrsverbund Rhein-Home- page veröffentlichtRuhr / Rhein-Sieg werden die Fahrpreise an den gültigen Tarif angepasst.
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Samples: Großkunden Rabattmodell
Entgelt. Für die Nutzung des BBG-Portals und seiner Online-Anwendungen (wie insbesondere e-Shop und e-Reisen) und die damit verbundene laufende Wartung ist ein jährliches Benutzungsentgelt pro Nutzer zu entrichten. Dieses kann jährlich mit 1.Jänner gemäß dem Tariflohnindex oder eines an dessen Stelle tretenden Index angepasst wer- den. 11.1 Das Entgelt für die Nutzung digitale Präsentationsmöglichkeit richtet sich nach veranstaltungsspezifischen Angaben in den Anmeldeunterlagen auf der jeweiligen Webseite. Die Leistungsbestandteile der einzelnen Pakete sind den offiziellen Anmeldeunterlagen zu entnehmen.
11.2 Veranstaltungsabhängig können Sonderpreise für Start-Up Unternehmen angeboten werden. Sofern dies der Fall ist, gelten als Start-Up Unternehmen solche Unternehmen, die ein digitales Geschäftsmodell verfolgen und Serviceangebote (z.B. Beratung) im Rahmen nicht älter als zwei Jahre sind. Die Prüfung, ob es sich beim genannten Aussteller um ein Start-Up nach den genannten Kriterien handelt, obliegt der EKoelnmesse.
11.3 Alle Preise sind Netto-Vergabelösung Preise. Soweit gesetzliche Mehrwertsteuer anfällt, wird über sie zusätzlich berechnet. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.
11.4 In der Regel erbringt die Koelnmesse an die digitalen Aussteller eine Zusatzvereinbarung geregeltsonstige Leistung gemäß § 3a Absatz 2 UStG. Für diese Leistungen liegt der Ort der Leistung am Sitz des Leistungsempfängers. Erfolgt Koelnmesse wird demnach an ausländische digitale Aussteller nach dem Reverse Charge Verfahren ohne Ausweis deutscher Umsatzsteuer fakturieren. Voraussetzung für die Annahme der Unternehmereigenschaft von digitalen Ausstellern aus der Europäischen Union ist der Mitteilung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den digitalen Aussteller auf dem Formular.
11.5 Der digitale Aussteller ist verpflichtet, Änderungen der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer der Koelnmesse unverzüglich in Schriftform abgefasste Textform mitzuteilen.
11.6 Werden in Ausnahmefällen andere Leistungen erbracht, bei denen der Leistungsort sich nicht am Sitz des Leistungsempfängers befindet und kundenseitig beauftragte Stornierung eines Nutzers oben genannter Systeme bis Ende Februar des jeweils laufenden Jahresfällt dabei gesetzliche Mehrwertsteuer an, so wird für diesen Nutzer kein Benutzungsentgelt für das laufende Kalenderjahr berechnetkönnen ausländische digitale Aussteller die ihnen berechnete Mehrwertsteuer erstattet bekommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. In jedem anderen Fall gelangt das jeweils gültige, jährliche Benutzungsentgelt zur Verrechnung. Die Höhe dieses Entgeltes kann dem auf der Homepage der BBG veröffentlichten Preisblatt entnommen werden. Die BBG behält sich etwaige Änderungen dieses Entgelts vor. Die geänderten Tarife werden vier Wochen vor Inkrafttreten auf der Homepage der BBG veröffentlicht. Dem Kunden ist bekannt, dass die BBG für ihre Kundendienstleistung ein Entgelt auf eigene Rechnung in der im jeweiligen Vertrag festgelegten Höhe über die Auftragnehmer der einzelnen Verträge einhebt. Die v-Charge (Ver- waltungs-Charge) wird auf den Einheitspreis zuzüglich gesetzlicher USt. des jeweiligen Nettorechnungsbetrages festgelegt. Die tatsächliche Höhe dieser Charge wird für jeden Vertrag gesondert festgelegt und ist der jeweiligen Abrufinformation (Rahmenvereinbarung, Rahmenvertrag etc.) im e-Shop Nähere Informationen dazu sind hier zu entnehmen. Eine Änderung dieser v- Charge-Bandbreite kann zum jeweils 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres erfolgen und wird auf der BBG-Home- page veröffentlicht.finden: xxx.xxxx.xxxx.xx
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Entgelt. Für 9.1.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Nutzung des BBG-Portals und seiner Online-Anwendungen (wie insbesondere e-Shop und e-Reisen) und die damit verbundene laufende Wartung ist ein jährliches Benutzungsentgelt pro Nutzer vereinbarten Entgelte fristgerecht zu entrichten. Dieses kann jährlich mit 1.Jänner gemäß dem Tariflohnindex oder eines an dessen Stelle tretenden Index angepasst wer- den. Das Entgelt für die Nutzung und Serviceangebote (z.B. Beratung) im Rahmen der E-Vergabelösung wird über eine Zusatzvereinbarung geregelt. Erfolgt die in Schriftform abgefasste und kundenseitig beauftragte Stornierung eines Nutzers oben genannter Systeme bis Ende Februar des jeweils laufenden Jahres, so wird für diesen Nutzer kein Benutzungsentgelt für das laufende Kalenderjahr berechnet. In jedem anderen Fall gelangt das jeweils gültige, jährliche Benutzungsentgelt zur Verrechnungzahlen. Die Höhe dieses Entgeltes kann der vom Kunden zu zahlenden Entgelte ergibt sich aus den im Einzelfall mit dem auf Kunden getroffene Vereinbarung, hilfsweise aus den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen jeweiligen produktspezifischen Preislisten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, verstehen sich die zu zahlenden Entgelte als Nettoentgelte zzgl. der Homepage jeweils gültigen Umsatzsteuer.
9.1.2 Die Entgelte werden mit Zugang der BBG veröffentlichten Preisblatt entnommen werdenRechnung fällig.
9.1.3 Die monatlichen nutzungsabhängigen Entgelte sind nachträglich zum 1. des Folgemonats zu zahlen. Wurde eine neue Anlage bis zum 15. des Vormonats im Portal (xxxxxx.xxxxxx.xxxxx) freigeschaltet, ist der gesamte Monat zu zahlen. Wurde die Anlage nach dem 15. des Vormonats installiert, ist erst ab dem nächsten Monat ein Entgelt fällig. Alle sonstigen Entgelte sind nach Leistungserbringung zu zahlen. Dies gilt insbesondere für alle nutzungsabhängigen Leistungen (z. B. verbrauchsabhängige Telefon- oder Online-Verbindungen) sowie alle erstmaligen Entgelte (z. B. Bereitstellungsentgelte).
9.1.4 Einmalige Bereitstellungsentgelte und die nutzungsunabhängigen Entgelte (z. B. monatliche Grundpreise) verstehen sich, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, pro beauftragten bzw. erschlossenen Einzelstandort. Die BBG behält sich etwaige Änderungen dieses Entgelts vorstimme GmbH ist berechtigt, Abschlagszahlungen in angemessener Höhe nach Auftragserteilung und/oder nach Installationsfortschritt zu verlangen. Sonstige Vergütungen, insbesondere für Sonderleistungen, die nicht vom vereinbarten, hilfsweise üblichen Leistungsumfang abgedeckt sind, werden nach den im Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gemäß Preisliste gültigen Stundensätzen und nach dem entstandenen Aufwand (z. B. Materialkosten) abgerechnet.
9.1.5 Die geänderten Tarife werden vier Wochen vor Inkrafttreten auf Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der Homepage vereinbarten Entgelte entfällt nicht dadurch, dass der BBG veröffentlichtKunde die Leistung nicht selbst, sondern durch Dritte in Anspruch genommen hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ihm die Nutzung nicht zuzurechnen ist. Der Kunde ist verpflichtet, eine unbefugte Nutzung unverzüglich anzuzeigen.
9.1.6 Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Kunden ist bekannt, dass steht die BBG für ihre Kundendienstleistung ein Entgelt auf eigene Rechnung in der im jeweiligen Vertrag festgelegten Höhe über die Auftragnehmer der einzelnen Verträge einhebt. Die v-Charge (Ver- waltungs-Charge) wird auf den Einheitspreis zuzüglich gesetzlicher USt. des jeweiligen Nettorechnungsbetrages festgelegt. Die tatsächliche Höhe dieser Charge wird für jeden Vertrag gesondert festgelegt und ist der jeweiligen Abrufinformation (Rahmenvereinbarung, Rahmenvertrag etcGeltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.) im e-Shop zu entnehmen. Eine Änderung dieser v- Charge-Bandbreite kann zum jeweils 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres erfolgen und wird auf der BBG-Home- page veröffentlicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Entgelt. 2.1 Für die Nutzung des BBG-Portals und seiner Online-Anwendungen (wie insbesondere e-Shop und e-Reisen) und die damit verbundene laufende Wartung ist ein jährliches Benutzungsentgelt pro Nutzer zu entrichten. Dieses kann jährlich mit 1.Jänner gemäß dem Tariflohnindex oder eines an dessen Stelle tretenden Index angepasst wer- den. Das Entgelt für die Nutzung und Serviceangebote (z.B. Beratung) Inanspruchnahme der Angebote im Rahmen der E-Vergabelösung Offenen Ganztagsschule ist, unabhängig von Abwesenheits- und Schließungszeiten, von den Erziehungsberechtigten ein Entgelt zu entrichten.
2.2 Das Entgelt ist jeweils zum 1. des Monats fällig und wird entsprechend der vom Rat der Stadt Willich beschlossenen „Satzung der Stadt Willich über eine Zusatzvereinbarung geregelt. Erfolgt die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der offenen Ganztagsschule im Primarbereich“ in Schriftform abgefasste und kundenseitig beauftragte Stornierung eines Nutzers oben genannter Systeme bis Ende Februar der aktuell gültigen Fassung monatlich, für alle zwölf Monate des jeweils laufenden JahresSchuljahres, so wird für diesen Nutzer kein Benutzungsentgelt für das laufende Kalenderjahr berechnet. In jedem anderen Fall gelangt das jeweils gültige, jährliche Benutzungsentgelt zur Verrechnungfestgesetzt.
2.3 Die durch die Beköstigung entstehenden Kosten zahlen die Erziehungsberechtigten zusätzlich zu den Entgelten. Die Höhe dieses Entgeltes kann dem bei der Stadt Willich beschlossenen Abrechnungsmodalitäten werden auf der Homepage Internetseite der BBG veröffentlichten Preisblatt entnommen werdenStadt Willich – unter Offene Ganztagsschule – veröffentlicht und durch Aushang in der OGS mitgeteilt. Die BBG behält jeweils aktuelle Fassung gilt als Bestandteil dieses Vertrages.
2.4 Die Höhe des Essensgeldes orientiert sich etwaige Änderungen dieses Entgelts vor. Die geänderten Tarife werden vier Wochen vor Inkrafttreten auf der Homepage der BBG veröffentlicht. Dem Kunden ist bekannt, dass die BBG für ihre Kundendienstleistung ein Entgelt auf eigene Rechnung in der im jeweiligen Vertrag festgelegten Höhe über die Auftragnehmer der einzelnen Verträge einhebt. Die v-Charge (Ver- waltungs-Charge) wird auf den Einheitspreis zuzüglich gesetzlicher USt. des jeweiligen Nettorechnungsbetrages festgelegt. Die tatsächliche Höhe dieser Charge wird für jeden Vertrag gesondert festgelegt am Selbstkostenpreis und ist vom Elterneinkommen unabhängig. Es kann zu jedem Schuljahr angepasst werden.
2.5 Ich/Wir verpflichte/n mich/uns, das monatliche Entgelt gemäß der jeweiligen Abrufinformation (Rahmenvereinbarungzu erteilenden Einzugsermächtigung von meinem/ unserem Konto abbuchen zu lassen.
2.6 Ich/Wir verpflichte/n mich/uns, Rahmenvertrag etcdas monatliche Essensgeld direkt an den Caterer zu entrichten. Der monatliche Betrag wird gemäß der zu erteilenden Einzugsermächtigung von meinem/unserem Konto abgebucht.) im e-Shop zu entnehmen. Eine Änderung dieser v- Charge-Bandbreite kann zum jeweils 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres erfolgen und wird auf der BBG-Home- page veröffentlicht.
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Samples: Betreuungsvertrag
Entgelt. Für 3.1. Die von RADIANT genannten Entgelte verstehen sich, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, netto zuzüglich Umsatzsteuer.
3.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Entgeltanspruch von RADIANT für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.
3.3. Monatliche Leistungen wie Kampagnenbetreuung, Reportings, Analysen und monatliche SEM Consulting Pauschalen werden jeweils monatlich im Vorhinein verrechnet und begründen daher Entgeltanspruch zum Zeitpunkt der Übermittlung der monatlichen Rechnung.
3.4. RADIANT ist berechtigt, zur Deckung des Aufwandes sofort nach Angebotsannahme oder Auftragserteilung Vorschüsse in Höhe von bis zu 40% des vereinbarten Nettoentgeltes in Rechnung zu stellen.
3.5. Alle Leistungen von RADIANT, die Nutzung des BBG-Portals und seiner Online-Anwendungen (wie insbesondere e-Shop und e-Reisen) und nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Entgelt abgegolten sind, sind vom Kunden gesondert zu entlohnen. Dafür gelten folgende Stundensätze: Stundenansatz Tagesansatz
3.6. Alle Leistungen von RADIANT, die damit verbundene laufende Wartung ist ein jährliches Benutzungsentgelt pro Nutzer zu entrichten. Dieses kann jährlich mit 1.Jänner gemäß dem Tariflohnindex oder eines an dessen Stelle tretenden Index angepasst wer- dennicht ausdrücklich durch das vereinbarte Entgelt abgegolten sind, werden durch den Vertragspartner gesondert entlohnt. Das Entgelt gilt insbesondere für die Nutzung alle Nebenleistungen von RADIANT.
3.7. Sofern nicht weiter vereinbart, werden anfallende Anfahrts- und Serviceangebote (z.B. Beratung) im Rahmen Reisespesen nach Aufwand dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. Berechnung der E-Vergabelösung wird über eine Zusatzvereinbarung geregeltSpesen erfolgt stets vom Firmensitz von
3.8. Für Anfahrts- oder Reisezeiten gilt der Stundensatz von Euro 100.- als vereinbart. Erfolgt die Anreise mit dem Fahrzeug, werden zusätzlich pro gefahrenen Kilometer Euro 0.80 in Schriftform abgefasste Rechnung gestellt. Erfolgt die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, werden dem Kunden die effektiven Spesen für die Tickets in Rechnung gestellt. Auslagen für Autobahnmaut, Taxi, Hotelübernachtungen (3 und kundenseitig beauftragte Stornierung eines Nutzers oben genannter Systeme bis Ende Februar des jeweils laufenden Jahresmehr Sterne), so wird Mahlzeiten, Parkgebühren, etc. werden anhand der effektiven Kosten in Rechnung gestellt. Spesen, welche auf Grund von Terminverschiebungen oder Terminabsagen entstehen können, z.B. Annullierungskosten für diesen Nutzer kein Benutzungsentgelt für das laufende Kalenderjahr berechnet. In jedem anderen Fall gelangt das jeweils gültigeFlüge, jährliche Benutzungsentgelt zur Verrechnung. Die Höhe dieses Entgeltes kann dem auf der Homepage der BBG veröffentlichten Preisblatt entnommen werden. Die BBG behält sich etwaige Änderungen dieses Entgelts vor. Die geänderten Tarife werden vier Wochen vor Inkrafttreten auf der Homepage der BBG veröffentlicht. Dem Kunden ist bekanntHotelübernachtungen, dass die BBG für ihre Kundendienstleistung ein Entgelt auf eigene Rechnung in der im jeweiligen Vertrag festgelegten Höhe über die Auftragnehmer der einzelnen Verträge einhebt. Die v-Charge (Ver- waltungs-Charge) wird auf den Einheitspreis zuzüglich gesetzlicher USt. des jeweiligen Nettorechnungsbetrages festgelegt. Die tatsächliche Höhe dieser Charge wird für jeden Vertrag gesondert festgelegt und ist der jeweiligen Abrufinformation (Rahmenvereinbarung, Rahmenvertrag etc.) im e-Shop zu entnehmen. Eine Änderung dieser v- Charge-Bandbreite kann zum jeweils 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres erfolgen und wird auf der BBG-Home- page veröffentlicht, werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.
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Entgelt. Für die Nutzung des BBG-Portals und seiner Online-Anwendungen (wie insbesondere e-Shop und e-Reisen) und die damit verbundene laufende Wartung ist ein jährliches Benutzungsentgelt pro Nutzer zu entrichten. Dieses kann jährlich mit 1.Jänner gemäß dem Tariflohnindex oder eines an dessen Stelle tretenden Index angepasst wer- den. 11.1 Das Entgelt für die Nutzung digitale Beteiligung richtet sich nach veranstaltungsspezifischen Angaben in den Anmeldeunterlagen auf der jeweiligen Webseite.
11.2 Alle Preise sind Netto-Preise. Soweit gesetzliche Mehrwertsteuer anfällt, wird sie zusätzlich berechnet. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.
11.3 In der Regel erbringt die Koelnmesse an die digitalen Aussteller eine sonstige Leistung gemäß § 3a Abs. 2 UStG. Für diese Leistungen liegt der Ort der Leistung am Sitz des Leistungsempfängers. Koelnmesse wird demnach an ausländische digitale Aussteller nach dem Reverse Charge Verfahren ohne Ausweis deutscher Umsatzsteuer fakturieren. Voraussetzung für die Annahme der Unternehmer- eigenschaft von digitalen Ausstellern aus der Europäischen Union ist der Mitteilung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den digitalen Aussteller auf dem Anmeldeformular.
11.4 Der digitale Aussteller ist verpflichtet, Änderungen der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer der Koelnmesse unverzüglich in Textform mitzuteilen.
11.5 Werden in Ausnahmefällen andere Leistungen erbracht, bei denen der Leistungsort sich nicht am Sitz des Leistungsempfängers befindet und Serviceangebote (z.B. Beratung) im Rahmen der E-Vergabelösung wird über eine Zusatzvereinbarung geregelt. Erfolgt die in Schriftform abgefasste und kundenseitig beauftragte Stornierung eines Nutzers oben genannter Systeme bis Ende Februar des jeweils laufenden Jahresfällt dabei gesetzliche Mehrwertsteuer an, so wird für diesen Nutzer kein Benutzungsentgelt für das laufende Kalenderjahr berechnetkönnen ausländische digitale Aussteller die ihnen berechnete Mehrwertsteuer erstattet bekommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. In jedem anderen Fall gelangt das jeweils gültige, jährliche Benutzungsentgelt zur Verrechnung. Die Höhe dieses Entgeltes kann dem auf der Homepage der BBG veröffentlichten Preisblatt entnommen werden. Die BBG behält sich etwaige Änderungen dieses Entgelts vor. Die geänderten Tarife werden vier Wochen vor Inkrafttreten auf der Homepage der BBG veröffentlicht. Dem Kunden ist bekannt, dass die BBG für ihre Kundendienstleistung ein Entgelt auf eigene Rechnung in der im jeweiligen Vertrag festgelegten Höhe über die Auftragnehmer der einzelnen Verträge einhebt. Die v-Charge (Ver- waltungs-Charge) wird auf den Einheitspreis zuzüglich gesetzlicher USt. des jeweiligen Nettorechnungsbetrages festgelegt. Die tatsächliche Höhe dieser Charge wird für jeden Vertrag gesondert festgelegt und ist der jeweiligen Abrufinformation (Rahmenvereinbarung, Rahmenvertrag etc.) im e-Shop Nähere Informationen dazu sind hier zu entnehmen. Eine Änderung dieser v- Charge-Bandbreite kann zum jeweils 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres erfolgen und wird auf der BBG-Home- page veröffentlicht.finden: xxx.xxxx.xxxx.xx
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Samples: Nutzungsbedingungen
Entgelt. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. MWSt und sind mit der Rechnungslegung fällig. - Werden Leistungen durch Xxxx Xxxxxxxxxx GmbH außerhalb der Saison gemäß § 2 dieser AGB erbracht, sind diese vom Kunden gemäß der gültigen Preisliste gesondert zu vergüten. - Bei Zahlungsverzug gelten gemäß § 456 UGB Verzugszinsen von 9,2 % über dem Basiszinsatz als vereinbart. Bei Verbraucher- geschäften nach KSchG gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Verbraucher. - Für die Nutzung des BBG-Portals Preiskalkulation sind die vom Kunden angegebenen Informationen wie z.B. über Spezifikationen und seiner Online-Anwendungen Quadrat- meteranzahlen maßgeblich. Xxxx Xxxxxxxxxx GmbH ist berechtigt eine Preiserhöhung vorzunehmen, wenn die vom Kunden angegeben Informationen von tatsächlichen Verhältnissen abweichen und dadurch eine Mehrleistung durch Xxxx Xxxxxxxxxx GmbH erforderlich ist. - Die vereinbarten Preise sind wertgesichert. Als Wertmesser wird der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (wie insbesondere e-Shop und e-ReisenVPI 2010) und die damit verbundene laufende Wartung ist ein jährliches Benutzungsentgelt pro Nutzer zu entrichtenvereinbart. Dieses kann jährlich mit 1.Jänner gemäß dem Tariflohnindex oder eines an dessen Stelle tretenden Index angepasst wer- den. Das Entgelt Ausgangsbasis für die Nutzung Wertsicherung ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Am Beginn eines jeden Jahres wird die Preisanpassung gemäß der Differenz des zuletzt verlautbarten Monatsindex des abgelaufenen Jahres zur Ausgangsindexzahl berechnet. - Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, schuldet Xxxx Xxxxxxxxxx GmbH dem Kunden keinen bestimmten Erfolg und Serviceangebote (z.B. Beratung) hat einen erfolgsunabhängigen Anspruch auf Vergütung ihrer Leistungen. - Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann Xxxx Xxxxxxxxxx GmbH sämtliche, im Rahmen der E-Vergabelösung wird über eine Zusatzvereinbarung geregelt. Erfolgt die in Schriftform abgefasste anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und kundenseitig beauftragte Stornierung eines Nutzers oben genannter Systeme bis Ende Februar des jeweils laufenden Jahres, so wird für diesen Nutzer kein Benutzungsentgelt für das laufende Kalenderjahr berechnet. In jedem anderen Fall gelangt das jeweils gültige, jährliche Benutzungsentgelt zur Verrechnung. Die Höhe dieses Entgeltes kann dem auf der Homepage der BBG veröffentlichten Preisblatt entnommen werden. Die BBG behält sich etwaige Änderungen dieses Entgelts vor. Die geänderten Tarife werden vier Wochen vor Inkrafttreten auf der Homepage der BBG veröffentlicht. Dem Kunden ist bekannt, dass die BBG für ihre Kundendienstleistung ein Entgelt auf eigene Rechnung in der im jeweiligen Vertrag festgelegten Höhe über die Auftragnehmer der einzelnen Verträge einhebt. Die v-Charge (Ver- waltungs-Charge) wird auf den Einheitspreis zuzüglich gesetzlicher USt. des jeweiligen Nettorechnungsbetrages festgelegt. Die tatsächliche Höhe dieser Charge wird für jeden Vertrag gesondert festgelegt und ist der jeweiligen Abrufinformation (Rahmenvereinbarung, Rahmenvertrag etcTeilleistungen sofort fällig stellen.) im e-Shop zu entnehmen. Eine Änderung dieser v- Charge-Bandbreite kann zum jeweils 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres erfolgen und wird auf der BBG-Home- page veröffentlicht.
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Entgelt. Für die Nutzung des BBG-Portals Der Netzkunde ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das fest- gelegte Netznutzungs- und seiner Online-Anwendungen (wie insbesondere e-Shop Netzverlustentgelt zuzüglich allfälliger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebene Zuschläge, Förderbeiträge, Steuern und e-Reisen) und die damit verbundene laufende Wartung ist ein jährliches Benutzungsentgelt pro Nutzer Abgaben zu bezah- len. Sollten keine Systemnutzungsentgelte verordnet sein, hat der Netzkunde das angemessene Entgelt zu entrichten. Dieses kann jährlich Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden beim Abschluss eines Netzzugangsvertrages ein Preisblatt mit 1.Jänner gemäß dem Tariflohnindex oder eines einer detaillierten Auflistung der Entgeltkomponenten und der vom Netzbetrei- ber verrechneten Nebenleistungen (z. B. Aus- und Einschal- tungen, Überprüfungen, Mahnspesen) zu übergeben. Über jede Änderung des Preisblattes hat der Netzbetreiber den Netzkunden auf geeignete Weise zu informieren (z. X. Xxxx- nung, Internetveröffentlichung). Der Netzkunde ist spätestens mit der nächsten Rechnung von einer erfolgten Änderung des Preisblattes zu informieren. Der Netzbetreiber hat dieses Preisblatt auch an dessen geeigneter Stelle tretenden Index angepasst wer- den. Das Entgelt für die Nutzung und Serviceangebote (z.B. Beratung) im Rahmen Internet zu veröffent- lichen. Sonstige Entgelte gemäß § 58 ElWOG dürfen nur in jener Höhe verrechnet werden, die von der E-Vergabelösung wird über eine Zusatzvereinbarung geregelt. Erfolgt die in Schriftform abgefasste und kundenseitig beauftragte Stornierung eines Nutzers oben genannter Systeme bis Ende Februar des jeweils laufenden Jahres, so wird für diesen Nutzer kein Benutzungsentgelt für das laufende Kalenderjahr berechnet. In jedem anderen Fall gelangt das jeweils gültige, jährliche Benutzungsentgelt zur Verrechnung. Die Höhe dieses Entgeltes kann dem auf der Homepage der BBG veröffentlichten Preisblatt entnommen werden. Die BBG behält sich etwaige Änderungen dieses Entgelts vor. Die geänderten Tarife werden vier Wochen vor Inkrafttreten auf der Homepage der BBG veröffentlicht. Dem Kunden ist bekannt, dass die BBG für ihre Kundendienstleistung ein Entgelt auf eigene Rechnung in der im jeweiligen Vertrag festgelegten Höhe über die Auftragnehmer der einzelnen Verträge einhebt. Die v-Charge (Ver- waltungs-Charge) wird auf den Einheitspreis zuzüglich gesetzlicher USt. des jeweiligen Nettorechnungsbetrages festgelegt. Die tatsächliche Höhe dieser Charge wird für jeden Vertrag gesondert Regulierungsbehörde durch Verordnung festgelegt und ist der jeweiligen Abrufinformation (Rahmenvereinbarung, Rahmenvertrag etcwurde.) im e-Shop zu entnehmen. Eine Änderung dieser v- Charge-Bandbreite kann zum jeweils 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres erfolgen und wird auf der BBG-Home- page veröffentlicht.
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Samples: Zugang Zum Verteilernetz
Entgelt. Für die Nutzung des BBG-Portals und seiner Online-Anwendungen (wie insbesondere e-Shop und e-Reisen) und die damit verbundene laufende Wartung ist ein jährliches Benutzungsentgelt pro Nutzer zu entrichten. Dieses kann jährlich mit 1.Jänner gemäß dem Tariflohnindex oder eines an dessen Stelle tretenden Index angepasst wer- den. Das Entgelt für die Nutzung und Serviceangebote (z.B. Beratung) im Rahmen zu erbringenden Leistungen beinhaltet: Tagsatz: 100,00 / Tag Fahrtkostenersatz: 200,00 / Einsatz Nebenkosten / SVA: 182,64 / Einsatz Der zu leistende Betrag wird von der E-Vergabelösung wird über eine Zusatzvereinbarung geregelt. Erfolgt Auftraggeberin / dem Auftraggeber nach jedem Turnus in Bar bezahlt oder auf ein genanntes Bankkonto überwiesen oder die in Schriftform abgefasste und kundenseitig beauftragte Stornierung eines Nutzers oben genannter Systeme bis Ende Februar des jeweils laufenden Jahres, so wird für diesen Nutzer kein Benutzungsentgelt für das laufende Kalenderjahr berechnet. In jedem anderen Fall gelangt das jeweils gültige, jährliche Benutzungsentgelt zur Verrechnungselbständige Personenbetreuungsperson beauftragt die IGSL Hospizbewegung mittels Vollmacht zum Inkasso ihrer Entgelte. Die Höhe dieses Entgeltes kann dem auf verrechneten Leistungen werden per Honorarnote schriftlich bestätigt Der Auftraggeber / die Auftraggeberin sorgt für den Zeitraum der Homepage Betreuung für die ordnungsgemäße Unterbringung der BBG veröffentlichten Preisblatt entnommen werdenBetreuungskraft (eigenes Zimmer) und stellt die für die Betreuungskraft angemessene Kost kostenlos zur Verfügung. Die BBG behält sich etwaige Änderungen dieses Entgelts vorBenutzung der sanitären Räumlichkeiten ist der Betreuungskraft ebenfalls kostenlos zugänglich zu machen. WICHTIG: Die geänderten Tarife werden vier Wochen vor Inkrafttreten SVA-Beiträge sind unbedingt von der selbständigen Personenbetreuungsperson an die SVA zu überweisen, da die Betreuungskraft sonst Ihren Versicherungsschutz verliert! Eine Nicht-Bezahlung dieser Beiträge zieht eine Auflösung des Vertrags unmittelbar nach sich. ACHTUNG: Wir empfehlen aufgrund der gesetzlichen Registrierkassenpflicht (seit 1.1.2016), die Überweisung des gesamten Rechnungsbetrags (jeweils zum Turnus-Ende) auf ein Bankkonto zu überweisen und von einer Barzahlung Abstand zu nehmen. HINWEIS: Für die Grundumlage bei der Homepage Wirtschaftskammer (durch die Pflichtmitgliedschaft bei der BBG veröffentlichtWKO), in der Höhe von ca. Dem Kunden ist bekannt80,- Euro, 1x/Jahr, müssen die Betreuungskräfte selbst aufkommen. HINWEIS Inkasso: Die/der AuftragnehmerIn erklärt, dass sie/er der IGSL Hospizbewegung (Vermittlungsagentur) eine Inkassovollmacht erteilt hat und das Entgelt mit schuldbefreiender Wirkung an die BBG für ihre Kundendienstleistung ein Entgelt auf eigene Rechnung in der im jeweiligen Vertrag festgelegten Höhe über die Auftragnehmer der einzelnen Verträge einhebt. Die v-Charge (Ver- waltungs-Charge) wird auf den Einheitspreis zuzüglich gesetzlicher USt. des jeweiligen Nettorechnungsbetrages festgelegt. Die tatsächliche Höhe dieser Charge wird für jeden Vertrag gesondert festgelegt und ist der jeweiligen Abrufinformation (Rahmenvereinbarung, Rahmenvertrag etcIGSL abgeführt werden kann.) im e-Shop zu entnehmen. Eine Änderung dieser v- Charge-Bandbreite kann zum jeweils 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres erfolgen und wird auf der BBG-Home- page veröffentlicht.
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Samples: Werkvertrag/Betreuungsvertrag
Entgelt. Die Höhe des Entgelts für die von ISHAP gelieferten Waren und/oder erbrachten Leistungen richtet sich nach der Beauftragung. Ist darin kein Entgelt vereinbart worden, wird ein angemessenes Entgelt geschuldet, das sich im Zweifel nach der gültigen Preisliste von ISHAP richtet. Für Dienstleistungen von ISHAP (Fehleranalysen, etc.) außerhalb der ge- wöhnlichen Geschäftszeiten werden auf Grundlage der jeweils gültigen und durch ISHAP bekanntgegebenen Tagessätze folgende Zuschläge verrechnet: Zuschläge außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten 50%, an Sonn- und Feiertagen 100%. Als „gewöhnliche Geschäftszeiten“ im Sinne dieser Bestimmung gelten: Montag – Donnerstag 07:30 – 17:00 Uhr Xxxxxxx 07:30 – 14:00 Uhr Alle von ISHAP angegebenen Preise sind mangels anderer Vereinbarung Nettopreise in EURO (exklusive Umsatzsteuer und sonstiger anfallender Steuern und Gebühren). Sofern die Nutzung des BBG-Portals und seiner Online-Anwendungen (wie insbesondere e-Shop und e-Reisen) und die damit verbundene laufende Wartung ist ein jährliches Benutzungsentgelt pro Nutzer zu entrichten. Dieses kann jährlich mit 1.Jänner gemäß erbrachten Leistungen auch urheberrechtlich geschützte Leistungen von ISHAP beinhalten, gebührt ISHAP neben dem Tariflohnindex oder eines an dessen Stelle tretenden Index angepasst wer- den. Das Entgelt für die Nutzung und Serviceangebote (z.B. Beratung) Erbringung der Leistung bzw. Ausarbeitung im Rahmen Original zusätzlich eine Vergütung für die Einräumung der E-Vergabelösung wird über eine Zusatzvereinbarung geregelt. Erfolgt die in Schriftform abgefasste und kundenseitig beauftragte Stornierung eines Nutzers oben genannter Systeme bis Ende Februar des jeweils laufenden Jahres, so wird für diesen Nutzer kein Benutzungsentgelt für das laufende Kalenderjahr berechnet. In jedem anderen Fall gelangt das jeweils gültige, jährliche Benutzungsentgelt zur VerrechnungNutzungsrechte. Die Höhe dieses Entgeltes kann Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem auf der Homepage der BBG veröffentlichten Preisblatt entnommen werdenKunden gesondert nach den jeweils gültigen Stundensätzen in Rechnung ge- stellt. Die BBG behält sich etwaige Änderungen dieses Entgelts vorGleiches gilt für Versandkosten. Die geänderten Tarife werden vier Wochen vor Inkrafttreten auf der Homepage der BBG veröffentlicht. Dem Kunden ist bekannt, dass die BBG für ihre Kundendienstleistung ein Entgelt auf eigene Rechnung in der im jeweiligen Vertrag festgelegten Höhe über die Auftragnehmer der einzelnen Verträge einhebt. Die v-Charge (Ver- waltungs-Charge) wird auf den Einheitspreis zuzüglich gesetzlicher USt. des jeweiligen Nettorechnungsbetrages festgelegt. Die tatsächliche Höhe dieser Charge wird für jeden Vertrag gesondert festgelegt und ist der jeweiligen Abrufinformation (Rahmenvereinbarung, Rahmenvertrag etcWegzeiten gelten als Arbeitszeit.) im e-Shop zu entnehmen. Eine Änderung dieser v- Charge-Bandbreite kann zum jeweils 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres erfolgen und wird auf der BBG-Home- page veröffentlicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Entgelt. Für 13.1. Der Kunde verpflichtet sich, an den Provider für die Nutzung des BBG-Portals und seiner Online-Anwendungen (wie insbesondere e-Shop und e-Reisen) und die damit verbundene laufende Wartung ist ein jährliches Benutzungsentgelt pro Nutzer bestellten Leistungen das gemäss seinem Abo / entsprechender Leistungsbeschreibung vereinbarte Entgelt zzgl. MwSt. zu entrichten. Dieses kann jährlich mit 1.Jänner gemäß dem Tariflohnindex oder eines an dessen Stelle tretenden Index angepasst wer- denbezahlen.
13.2. Das Entgelt für die Nutzung und Serviceangebote (z.B. Beratung) ist, sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart, jeweils im Rahmen Voraus zu bezahlen.
13.3. Der Provider wird dem Kunden eine Rechnung über das vertraglich geschuldete Entgelt an die bei der Rechnungsadresse hinterlegte E-Vergabelösung wird über Mail-Adresse zustellen.
13.4. Der Provider ist dazu berechtigt, jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Kunden eine Zusatzvereinbarung geregeltAnpassung der Entgelte und/oder Leistungsinhalte vorzunehmen. Erfolgt Gründe für eine solche Leistungsänderung sind insbesondere der technische Fortschritt und die in Schriftform abgefasste Weiterentwicklung der Software. Will der Kunde den Vertrag nicht zu den geänderten Tarifen fortführen und kundenseitig beauftragte Stornierung stellen die Änderungen eine Verschlechterung der Konditionen aus Kundensicht dar, ist er zur ausserordentlichen Kündigung mit einer Frist von 14 Tagen zum Änderungszeitpunkt berechtigt.
13.5. Im Falle eines Nutzers oben genannter Systeme bis Ende Februar Zahlungsverzugs ist der Provider berechtigt, das bexio-Konto und damit der Zugang zu sämtlichen Leistungen des jeweils laufenden Jahres, so wird für diesen Nutzer kein Benutzungsentgelt für das laufende Kalenderjahr berechnetProviders vorübergehend zu sperren. In jedem anderen diesem Fall gelangt bleibt das jeweils gültige, jährliche Benutzungsentgelt zur Verrechnungvereinbarte Entgelt auch während der Sperrung vollumfänglich geschuldet. Die Höhe dieses Entgeltes kann dem auf Der Zugang wird nach Bezahlung der Homepage der BBG veröffentlichten Preisblatt entnommen werdenausstehenden Rechnungen wieder freigeschaltet. Die BBG behält sich etwaige Änderungen dieses Entgelts vorZiff. Die geänderten Tarife werden vier Wochen vor Inkrafttreten auf der Homepage der BBG veröffentlicht. Dem Kunden ist bekannt, dass die BBG für ihre Kundendienstleistung ein Entgelt auf eigene Rechnung in der im jeweiligen Vertrag festgelegten Höhe über die Auftragnehmer der einzelnen Verträge einhebt. Die v-Charge (Ver- waltungs-Charge) wird auf den Einheitspreis zuzüglich gesetzlicher USt. des jeweiligen Nettorechnungsbetrages festgelegt. Die tatsächliche Höhe dieser Charge wird für jeden Vertrag gesondert festgelegt und ist der jeweiligen Abrufinformation (Rahmenvereinbarung, Rahmenvertrag etc15.5 bleibt vorbehalten.) im e-Shop zu entnehmen. Eine Änderung dieser v- Charge-Bandbreite kann zum jeweils 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres erfolgen und wird auf der BBG-Home- page veröffentlicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Entgelt. Für die Nutzung des BBG-Portals und seiner Online-Anwendungen (wie insbesondere e-Shop und e-Reisen) und die damit verbundene laufende Wartung ist ein jährliches Benutzungsentgelt pro Nutzer zu entrichten. Dieses kann jährlich mit 1.Jänner gemäß dem Tariflohnindex oder eines an dessen Stelle tretenden Index angepasst wer- den. 11.1 Das Entgelt für die Nutzung digitale Beteiligung richtet sich nach veranstaltungsspezifischen Angaben in den Anmeldeunterlagen bzw. den Teilnahmebedingungen Besonderer Teil auf der jeweiligen Webseite.
11.2 Veranstaltungsabhängig können Sonderpreise für Start-Up Unternehmen und Serviceangebote (z.B. Beratung) Agenturen angeboten werden. Sofern dies der Fall ist, gelten als Start-Up Unternehmen solche Unternehmen, die ein digitales Geschäftsmodell verfolgen und nicht älter als drei Jahre sind. Als Agenturen werden im Rahmen vorliegenden Zusammenhang Strategie-, Kommunikations-/PR-, Werbe-, Media-, Dialog-, Content-, Research-, IT Entwicklungs-, Full Service- und Event-Agenturen verstanden. Die Prüfung, ob es sich beim genannten Aussteller um ein Start-Up oder eine Agentur nach den genannten Kriterien handelt, obliegt der EKoelnmesse. Die Leistungsbestandteile der einzelnen Pakete sind den offiziellen Anmeldeunterlagen zu entnehmen.
11.3 Alle Preise sind Netto-Vergabelösung Preise. Soweit gesetzliche Mehrwertsteuer anfällt, wird über sie zusätzlich berechnet. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.
11.4 In der Regel erbringt die Koelnmesse an die digitalen Aussteller eine Zusatzvereinbarung geregeltsonstige Leistung gemäß § 3a Abs. Erfolgt 2 UStG. Für diese Leistungen liegt der Ort der Leistung am Sitz des Leistungsempfängers. Koelnmesse wird demnach an ausländische digitale Aussteller nach dem Reverse Charge Verfahren ohne Ausweis deutscher Umsatzsteuer fakturieren. Voraussetzung für die Annahme der Unternehmereigenschaft von digitalen Ausstellern aus der Europäischen Union ist der Mitteilung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den digitalen Aussteller auf dem Anmeldeformular.
11.5 Der digitale Aussteller ist verpflichtet, Änderungen der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer der Koelnmesse unverzüglich in Schriftform abgefasste Textform mitzuteilen.
11.6 Werden in Ausnahmefällen andere Leistungen erbracht, bei denen der Leistungsort sich nicht am Sitz des Leistungsempfängers befindet und kundenseitig beauftragte Stornierung eines Nutzers oben genannter Systeme bis Ende Februar des jeweils laufenden Jahresfällt dabei gesetzliche Mehrwertsteuer an, so wird für diesen Nutzer kein Benutzungsentgelt für das laufende Kalenderjahr berechnetkönnen ausländische digitale Aussteller die ihnen berechnete Mehrwertsteuer erstattet bekommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. In jedem anderen Fall gelangt das jeweils gültige, jährliche Benutzungsentgelt zur Verrechnung. Die Höhe dieses Entgeltes kann dem auf der Homepage der BBG veröffentlichten Preisblatt entnommen werden. Die BBG behält sich etwaige Änderungen dieses Entgelts vor. Die geänderten Tarife werden vier Wochen vor Inkrafttreten auf der Homepage der BBG veröffentlicht. Dem Kunden ist bekannt, dass die BBG für ihre Kundendienstleistung ein Entgelt auf eigene Rechnung in der im jeweiligen Vertrag festgelegten Höhe über die Auftragnehmer der einzelnen Verträge einhebt. Die v-Charge (Ver- waltungs-Charge) wird auf den Einheitspreis zuzüglich gesetzlicher USt. des jeweiligen Nettorechnungsbetrages festgelegt. Die tatsächliche Höhe dieser Charge wird für jeden Vertrag gesondert festgelegt und ist der jeweiligen Abrufinformation (Rahmenvereinbarung, Rahmenvertrag etc.) im e-Shop Nähere Informationen dazu sind hier zu entnehmen. Eine Änderung dieser v- Charge-Bandbreite kann zum jeweils 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres erfolgen und wird auf der BBG-Home- page veröffentlicht.finden: xxx.xxxx.xxxx.xx
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Samples: Teilnahmebedingungen
Entgelt. Für die Nutzung 14 Die Bestandteile des BBG-Portals und seiner Online-Anwendungen Entgeltes
(wie insbesondere e-Shop und e-Reisen1) Das Entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus dem Grundentgelt (§ 15) und dem Kinderzuschlag (§ 19a).
(2) Neben dem Entgelt erhält die damit verbundene laufende Wartung ist ein jährliches Benutzungsentgelt pro Nutzer Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter
a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß Anlage 7a,
b) ggf. eine Besitzstandszulage (§ 18),
c) der Entgeltgruppe 3 und 4 in der Pflege und Betreuung, die vor dem 1. Oktober 2012 eingestellt worden sind, eine monatliche Zulage in Höhe von 80 €; die nach dem 30. September 2012 eingestellt werden, eine monatliche Zulage in Höhe von 80 € nach einer Beschäftigungszeit von 96 Monaten.
d) deren Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die ständige Vertretung anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst, eine monatliche Zulage in Höhe von 50 v. H. der Differenz zu entrichtender nächsthöheren Entgeltgruppe. Dieses kann jährlich mit 1.Jänner Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen.
(3) Sonstige Zuwendungen werden nach den Anlagen 12 und 14 der AVR in der jeweils gültigen Fassung gezahlt. § 15 Grundentgelt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst sich gemäß dem Tariflohnindex oder eines an dessen Stelle tretenden Index angepasst wer- dender Entgelttabelle der Anlage 2 nach Stufen (Einarbeitungsstufe, Basisstufe, Erfahrungsstufe 1 und Erfahrungsstufe 2).
(2) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen eine Tätigkeit erstmals übertragen wird, erhalten das Grundentgelt nach der Einarbeitungsstufe ihrer Entgeltgruppe. Das Entgelt 2Die Einarbeitungszeit in der Einarbeitungsstufe in der jeweiligen Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle angegebenen Monaten. 3Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 1 und 2 entfällt die Einarbeitungsstufe.
(3) 1Nach der Einarbeitungszeit erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe nach der Basisstufe. 2Die Erfahrungszeit in der Basisstufe für die Nutzung und Serviceangebote (z.B. Beratung) im Rahmen der E-Vergabelösung wird über eine Zusatzvereinbarung geregelt. Erfolgt die in Schriftform abgefasste und kundenseitig beauftragte Stornierung eines Nutzers oben genannter Systeme bis Ende Februar des jeweils laufenden Jahres, so wird für diesen Nutzer kein Benutzungsentgelt für das laufende Kalenderjahr berechnet. In jedem anderen Fall gelangt das jeweils gültige, jährliche Benutzungsentgelt zur Verrechnung. Die Höhe dieses Entgeltes kann dem auf der Homepage der BBG veröffentlichten Preisblatt entnommen werden. Die BBG behält jeweilige Entgeltgruppe richtet sich etwaige Änderungen dieses Entgelts vor. Die geänderten Tarife werden vier Wochen vor Inkrafttreten auf der Homepage der BBG veröffentlicht. Dem Kunden ist bekannt, dass die BBG für ihre Kundendienstleistung ein Entgelt auf eigene Rechnung nach den in der im jeweiligen Vertrag festgelegten Höhe über Entgelttabelle angegebenen Monaten. 3In der Erfahrungszeit erwerben die Auftragnehmer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Organisations- und Berufskenntnisse.
(4) 1Nach der einzelnen Verträge einhebt. Die v-Charge (Ver- waltungs-Charge) wird auf den Einheitspreis zuzüglich gesetzlicher USt. Erfahrungszeit erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund des jeweiligen Nettorechnungsbetrages festgelegt. Die tatsächliche Höhe dieser Charge wird für jeden Vertrag gesondert festgelegt Zugewinns an Organisations- und ist Berufskenntnissen das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe aus der jeweiligen Abrufinformation (Rahmenvereinbarung, Rahmenvertrag etc.) im e-Shop zu entnehmen. Eine Änderung dieser v- Charge-Bandbreite kann zum jeweils Erfahrungsstufe 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres erfolgen 2In den EG 5 bis EG 13 erhalten die Mitarbeiterinnen und wird auf Mitarbeiter nach einer weiteren Erfahrungszeit ihr Grundentgelt aus der BBG-Home- page veröffentlichtErfahrungsstufe 2.
(5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.
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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien
Entgelt. Für die Nutzung 14 Die Bestandteile des BBG-Portals und seiner Online-Anwendungen Entgeltes
(wie insbesondere e-Shop und e-Reisen1) Das Entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus dem Grundent- gelt (§ 15) und die damit verbundene laufende Wartung ist ein jährliches Benutzungsentgelt pro Nutzer zu entrichten. Dieses kann jährlich mit 1.Jänner gemäß dem Tariflohnindex oder eines an dessen Stelle tretenden Index angepasst wer- denKinderzuschlag. Das Entgelt der Ärztinnen und Ärzte bestimmt sich nach Xxxxxx 0x.
(2) Neben dem Entgelt erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter
a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß Anlage 7a,
b) ggf. eine Besitzstandszulage (§ 18),
c) der Entgeltgruppen 3 und 4 in der Pflege und Betreuung eine monatliche Zulage in Höhe von 84,32 E ab dem 1.1.2017 und 86,18 E ab dem 1.1.2018,
d) deren Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die ständige Vertretung anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst, eine monatliche Zulage in Höhe von 50 v. H. der Differenz zu der nächsthöheren Entgeltgruppe. Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Ver- treter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen.
(3) Sonstige Zuwendungen werden nach den Anlagen 12 und 14 der AVR in der jeweils gültigen Fassung gezahlt. § 15 Grundentgelt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst sich gemäß der Entgelttabelle der Anlage 2 nach Stufen (Einarbeitungsstufe, Basisstufe und Erfah- rungsstufe). Für das Grundentgelt der Ärztinnen und Ärzte gilt § 1 der Anlage 8a AVR.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen eine Tätigkeit erstmals übertragen wird, erhalten das Grundentgelt nach der Einarbeitungsstufe ihrer Entgeltgruppe. Die Ein- arbeitungszeit in der Einarbeitungsstufe in der jeweiligen Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle angegebenen Monaten. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 1 und 2 entfällt die Einarbeitungsstufe.
(3) Nach der Einarbeitungszeit erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Grund- entgelt ihrer Entgeltgruppe nach der Basisstufe. Die Erfahrungszeit in der Basisstufe für die Nutzung jeweilige Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle angege- benen Monaten. In der Erfahrungszeit erwerben die Mitarbeiterinnen und Serviceangebote Mitarbei- ter Organisations- und Berufskenntnisse.
(z.B. Beratung4) im Rahmen Nach der E-Vergabelösung wird über eine Zusatzvereinbarung geregeltErfahrungszeit erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund des Zugewinns an Organisations- und Berufskenntnissen das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe aus der Erfahrungsstufe.
(5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.
(6) Nachgewiesene förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeit der letzten fünf Jahre vor der Einstellung oder Höhergruppierung werden auf die Zeiten des Erreichens der Basis- oder der Erfahrungsstufe angerechnet. Erfolgt Die anzurechnenden Berufszeiten werden am Beginn des Dienstverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der Höhergruppie- rung festgestellt.
(7) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat die in Schriftform abgefasste und kundenseitig beauftragte Stornierung eines Nutzers oben genannter Systeme bis Ende Februar des jeweils laufenden Jahresanrechnungsfähigen Zeiten inner- halb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch die Dienst- geberin bzw. den Dienstgeber nachzuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem von der Mitarbeiterin bzw. vom Mitarbeiter nicht zu vertretenden Grunde innerhalb der Ausschlussfrist nicht erbracht werden, so wird ist die Frist auf Antrag zu verlängern. Anmerkung zu § 15 Absatz 1: Die Erhöhung der Entgelte zum 1. Januar 2017 um 2,3 v. H. und zum 1. Januar 2018 um 2,2 v. H. kann in den Bereichen Altenhilfe, ambulante Dienste und Beratungs- stellen, Jugendhilfe und Eingliederungshilfe durch Dienstvereinbarung bis zum 1. April 2017 beziehungsweise bis zum 1. April 2018 ausgesetzt werden, soweit die Entgelterhöhungen in vorhergehenden Entgeltvereinbarungen keine Berück- sichtigung gefunden haben. Eine Anrechnung auf das in § 17 für diesen Nutzer kein Benutzungsentgelt für das laufende Kalenderjahr berechnet. In jedem anderen Fall gelangt das jeweils gültige, jährliche Benutzungsentgelt zur Verrechnungdie AVR Diakonie Mitteldeutschland in Absatz 2 geregelte Gesamtvolumen von 6 v. H. erfolgt nicht. Die Höhe dieses Entgeltes Dienstvereinbarung über die jeweilige Aussetzung ist der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Mitteldeutschland anzuzeigen. Sie tritt an dem Tage, an dem die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Mittel- deutschland den Eingang bestätigt hat, in Kraft. Überleitungsregelung zu § 15: Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 2007 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Juli 2007 fortbesteht, wird die zurückgelegte Beschäftigungszeit (§ 11a) auf die Zeiten des Erreichens der Basis- oder der Erfahrungsstufe angerech- net. Für weitere anrechnungsfähige Zeiten gilt Absatz 6. § 16 Neufestsetzung des Grundentgeltes wegen geänderter Voraussetzungen
(1) Bei einer Höhergruppierung (§ 12) erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, das Grund- entgelt aus der höheren Entgeltgruppe, mindestens entsprechend der Basisstufe, wobei das bisherige Entgelt nicht unterschritten werden darf.
(2) Bei einer Herabgruppierung (§ 31) erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter vom Beginn des auf die Wirksamkeit der Herabgruppierung folgenden Monats an, das Grundentgelt aus der niedrigeren Entgeltgruppe, mindestens entsprechend der Basisstufe. § 17 Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote
(1) Zur Sicherung der Leistungsangebote einer Einrichtung oder eines wirtschaftlich selbständigen Teils einer Einrichtung kann dem auf der Homepage der BBG veröffentlichten Preisblatt entnommen eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden. Die BBG behält .
(2) Befindet sich etwaige Änderungen dieses Entgelts vor. Die geänderten Tarife werden vier Wochen vor Inkrafttreten auf der Homepage der BBG veröffentlicht. Dem Kunden ist bekannteine Einrichtung oder ein wirtschaftlich selbständiger Teil einer Ein- richtung in einer schwierigen Wettbewerbssituation, die absehbar dazu führen wird, dass die BBG Leistungsangebote bei Anwendung der Entgelttabelle nicht aufrechterhal- ten werden können, kann bis zu einem Gesamtvolumen von 6 v. H. des Entgelts einer jeden Mitarbeiterin und eines jeden Mitarbeiters in einer Dienstvereinbarung geregelt werden:
a) dass die Entgelte abgesenkt werden, und/oder
b) dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Erhöhung des Entgel- tes erhöht wird, oder
c) dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit einer entsprechenden Herabsetzung des Entgeltes gesenkt wird. Bei der Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit kann ein Teilentgeltausgleich vereinbart werden. Zeitzuschläge und Überstundenentgelte nach § 20a Absatz 1 Satz 2 und nach der Anlage 8 bzw. für ihre Kundendienstleistung ein Entgelt Ärztinnen und Ärzte nach § 6 und § 7 der Anlage 8a bleiben davon unberührt. In Einrichtungen oder wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teilen von Einrichtun- gen, die von der in Anlage 14 Absatz 3 Satz 2 vorgesehenen Möglichkeit der Redu- zierung der Jahressonderzahlung um mehr als 50 v. H. Gebrauch machen können, reduziert sich das in Unterabsatz 1 vorgesehene Gesamtvolumen auf eigene Rechnung 4 v. H. für diese Einrichtung bzw. diesen wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil der Ein- richtung.
(3) Eine schwierige Wettbewerbssituation ist gegeben, wenn
a) eine direkte Konkurrenz mit anderen Anbietern besteht, die nicht die Ar- beitsvertragsrichtlinien oder eine gleichwertige Arbeitsgrundlage anwen- den (die Voraussetzungen liegen in der im jeweiligen Vertrag festgelegten Regel zum Beispiel bei Pflegediens- ten/-einrichtungen und Rehabilitationsdiensten/-einrichtungen vor), oder
b) die Festsetzung der Preise oder Zuschüsse für Leistungsangebote von Hil- fen und Einrichtungen oder die Vergabe, Zuweisung oder Beauftragung durch einen öffentlich-rechtlichen Kostenträger (Kommune, Land, Bund) erfolgt. (Diese Voraussetzungen liegen in der Regel zum Beispiel bei der Schuldnerberatung, der Beratung von Migrantinnen und Migranten und an- deren Personen mit entsprechendem Hilfebedarf, Beschäftigungsgesell- schaften oder teilstationären Jugendhilfeeinrichtungen vor.)
(4) Teilzeitbeschäftigte können der Erhöhung ihrer regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit binnen vier Wochen mit der Folge widersprechen, dass ihre Entgelte ent- sprechend der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Voll- beschäftigten abgesenkt werden.
(5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen gegenüber nach Inkrafttreten einer Dienstvereinbarung gemäß Abs. 2 eine betriebsbedingte Beendigungskündigung wirksam wird, erhalten eine Ausgleichszahlung in Höhe über der Differenz zwischen den aufgrund der Dienstvereinbarung verringerten Werten und den Entgelttabellen- werten für die Auftragnehmer letzten 12 Monate.
(6) Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung ist, dass die Einrich- tung bei Aufnahme der einzelnen Verträge einhebtVerhandlungen mit der Mitarbeitervertretung dies der Ar- beitsrechtlichen Kommission Diakonie Mitteldeutschland anzeigt. Die v-Charge (Ver- waltungs-ChargeJede Seite der Arbeitsrechtlichen Kommission Diakonie Mitteldeutschland kann die Betriebspar- teien vor Abschluss einer Dienstvereinbarung durch Entsendung eines Mitgliedes innerhalb von 14 Tagen ab Anzeige beraten. Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung ist ferner,
a) wird auf dass der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin der Mitarbeitervertretung die Situation der Einrichtung oder des wirtschaftlich selbständigen Teils der Einrichtung schriftlich darlegt und eingehend erläutert. Dazu sind der Mit- arbeitervertretung die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Ferner ist ihr eine unmittelbare Unterrichtung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere sachkundige Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Zu den Einheitspreis zuzüglich gesetzlicher USt. des jeweiligen Nettorechnungsbetrages festgelegt. Die tatsächliche Höhe dieser Charge wird für jeden Vertrag gesondert festgelegt und ist der jeweiligen Abrufinformation (Rahmenvereinbarung, Rahmenvertrag etc.) im e-Shop zu entnehmen. Eine Änderung dieser v- Charge-Bandbreite kann zum jeweils 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres erfolgen und wird auf der BBG-Home- page veröffentlicht.erforderlichen Unterlagen gehören u. a.
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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien
Entgelt. Für die Nutzung des BBG-Portals und seiner Online-Anwendungen (wie insbesondere e-Shop und e-Reisen) und die damit verbundene laufende Wartung ist ein jährliches Benutzungsentgelt pro Nutzer zu entrichten. Dieses kann jährlich mit 1.Jänner gemäß dem Tariflohnindex oder eines an dessen Stelle tretenden Index angepasst wer- den. 12.1 Das Entgelt für die Nutzung und Serviceangebote (z.B. Beratung) das gamescom Digital Partner Package beträgt: 10.000 EUR.
12.2 Alle Preise sind Netto-Preise. Soweit gesetzliche Mehrwertsteuer anfällt, wird sie zusätzlich berechnet. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Die im Rahmen Online-Buchungsformular gemachten An- gaben zur Rechnungsanschrift sind verbindlich. Die Ausstellung einer neuen Rechnung aus Gründen, welche die Koelnmesse nicht zu vertreten hat, ist kostenpflichtig. Pro neue Rechnung werden pauschal 100,00 Euro berech- net.
12.3 In der ERegel erbringt die Koelnmesse an die Partner eine sonstige Leistung gemäß § 3a Abs. 2 UStG. Für diese Leistungen liegt der Ort der Leistung am Sitz des Leistungsempfängers. Koelnmesse wird demnach an aus- ländische Partner nach dem Reverse Charge Verfahren ohne Ausweis deutscher Umsatzsteuer fakturieren. Voraus- setzung für die Annahme der Unternehmereigenschaft von Partnern aus der Europäischen Union ist der Mitteilung einer gültigen Umsatzsteuer-Vergabelösung wird über eine Zusatzvereinbarung geregelt. Erfolgt die Identifikationsnummer durch den Partner auf dem Anmeldeformular.
12.4 Der Partner ist verpflichtet, Änderungen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Koelnmesse un- verzüglich in Schriftform abgefasste Textform mitzuteilen.
12.5 Werden in Ausnahmefällen andere Leistungen erbracht, bei denen der Leistungsort sich nicht am Sitz des Leistungsempfängers befindet und kundenseitig beauftragte Stornierung eines Nutzers oben genannter Systeme bis Ende Februar des jeweils laufenden Jahresfällt dabei gesetzliche Mehrwertsteuer an, so wird für diesen Nutzer kein Benutzungsentgelt für das laufende Kalenderjahr berechnetkönnen ausländische Partner die ihnen berechnete Mehrwertsteuer erstattet bekommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. In jedem anderen Fall gelangt das jeweils gültige, jährliche Benutzungsentgelt zur Verrechnung. Die Höhe dieses Entgeltes kann dem auf der Homepage der BBG veröffentlichten Preisblatt entnommen werden. Die BBG behält sich etwaige Änderungen dieses Entgelts vor. Die geänderten Tarife werden vier Wochen vor Inkrafttreten auf der Homepage der BBG veröffentlicht. Dem Kunden ist bekannt, dass die BBG für ihre Kundendienstleistung ein Entgelt auf eigene Rechnung in der im jeweiligen Vertrag festgelegten Höhe über die Auftragnehmer der einzelnen Verträge einhebt. Die v-Charge (Ver- waltungs-Charge) wird auf den Einheitspreis zuzüglich gesetzlicher USt. des jeweiligen Nettorechnungsbetrages festgelegt. Die tatsächliche Höhe dieser Charge wird für jeden Vertrag gesondert festgelegt und ist der jeweiligen Abrufinformation (Rahmenvereinbarung, Rahmenvertrag etc.) im e-Shop Nähere Informationen dazu sind hier zu entnehmen. Eine Änderung dieser v- Charge-Bandbreite kann zum jeweils 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres erfolgen und wird auf der BBG-Home- page veröffentlicht.finden: xxx.xxxx.xxxx.xx
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Samples: Nutzungsbedingungen
Entgelt. Für die Nutzung des BBG-Portals und seiner Online-Anwendungen (wie insbesondere e-Shop und e-Reisen) und die damit verbundene laufende Wartung 7.1 Der Absender ist ein jährliches Benutzungsentgelt pro Nutzer verpflichtet, für jede Leistung von der Nordkurier Mediengruppe GmbH & Co. KG das dafür vereinbarte Entgelt zu zahlen. Dieses Entgelt bestimmt sich aus der geltenden Preisliste.
7.2 Das Entgelt ist durch eine monatliche Sammelrechnung zu entrichten. Dieses Das Entgelt wird in diesen Fällen durch ein Frankier-, Wiege- und Zählsystem ermittelt. Die monatliche Sammelrechnung ist binnen 2 Wochen nach Erhalt zur Zahlung fällig.
7.3 Abweichend von Ziffer 7.2 kann jährlich mit 1.Jänner gemäß dem Tariflohnindex oder der Absender das Entgelt im Voraus, spätestens bei Anlieferung der Sendung, zahlen (Wertmarken).
7.4 Die Nordkurier Mediengruppe GmbH & Co. KG ist bei Vorliegen eines an dessen Stelle tretenden Index angepasst wer- denberechtigten Interesses befugt, Sendungen für das eigene Zustellgebiet dennoch durch die Deutsche Post AG zu den dort geltenden Tarifen befördern zu lassen. Das Entgelt für berechtigte Interesse ist auf Verlangen des Kunden glaubhaft zu machen. Hierunter fallen alle nicht durch die Nordkurier Mediengruppe GmbH & Co. KG zu vertretenden Störungen in den betrieblichen Abläufen im weitesten Sinne, die die bedingungsgemäße Beförderung ausschließen oder gefährden, insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen, sonstige Betriebsunterbrechungen, Havarien und Naturkatastrophen, Vandalismus und alle Formen der höheren Gewalt.
7.5 Der Drittverkäufer wird darauf hingewiesen, dass er zum Zwecke der Abwicklung der vertragsgegenständlichen Postdienstleistungen keine Waagen einzusetzen hat. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass grundsätzlich alle Waagen, die im Geschäftsverkehr (beispielsweise zur Gewichtsbestimmung von Postsendungen) eingesetzt werden, geeicht werden müssen. Der Einsatz von ungeeichten Waagen im Geschäftsverkehr ist unzulässig und verstößt gegen die einschlägigen Vorschriften. Für die Abwicklung der vertraglich geregelten Leistungen ist im Übrigen der Einsatz von Briefwaagen nicht erforderlich. Briefformate werden ausschließlich durch die Nutzung und Serviceangebote (z.B. Beratung) im Rahmen der E-Vergabelösung wird über eine Zusatzvereinbarung geregelt. Erfolgt die in Schriftform abgefasste und kundenseitig beauftragte Stornierung eines Nutzers oben genannter Systeme bis Ende Februar des jeweils laufenden Jahres, so wird für diesen Nutzer kein Benutzungsentgelt für das laufende Kalenderjahr berechnet. In jedem anderen Fall gelangt das jeweils gültige, jährliche Benutzungsentgelt zur Verrechnung. Die Höhe dieses Entgeltes kann dem auf der Homepage der BBG veröffentlichten Preisblatt entnommen werden. Die BBG behält sich etwaige Änderungen dieses Entgelts vor. Die geänderten Tarife werden vier Wochen vor Inkrafttreten auf der Homepage der BBG veröffentlicht. Dem Kunden ist bekannt, dass die BBG für ihre Kundendienstleistung ein Entgelt auf eigene Rechnung in der im jeweiligen Vertrag festgelegten Höhe über die Auftragnehmer der einzelnen Verträge einhebt. Die v-Charge (Ver- waltungs-Charge) wird auf den Einheitspreis zuzüglich gesetzlicher USt. des jeweiligen Nettorechnungsbetrages festgelegt. Die tatsächliche Höhe dieser Charge wird für jeden Vertrag gesondert festgelegt und ist der jeweiligen Abrufinformation (Rahmenvereinbarung, Rahmenvertrag etcüberlassenen Schablone ermittelt.) im e-Shop zu entnehmen. Eine Änderung dieser v- Charge-Bandbreite kann zum jeweils 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres erfolgen und wird auf der BBG-Home- page veröffentlicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen