Common use of Entgelt Clause in Contracts

Entgelt. 4.1 Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Vertrag. 4.2 Die Kosten von Datenträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. 4.3 Die Abrechnung ist abhängig von der mit dem Kunden vereinbarten Leistung. 4.3.1 Wenn nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde, werden Leistungen nach Zeit und Aufwand verrechnet (Regieabrechnung). Dabei gilt Nachstehendes: a. Bei Tätigkeiten der ALPSWARE-Mitarbeiter beim KUNDEN werden vom Mitarbeiter Stundenaufzeichnungen geführt. Diese Stundenaufzeichnungen sind vom KUNDEN zu bestätigen. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen beim KUNDEN und endet mit Verlassen des Betriebs des KUNDEN. Diese Aufzeichnungen stellen die Grundlage der Abrechnung dar. Verweigert der KUNDE die Bestätigung der Aufzeichnung, gelten die Aufzeichnungen des Mitarbeiters als Abrechnungsgrundlage. b. Werden Leistungen mittels Fernzugriff erbracht, zeichnet ALPSWARE die Arbeitszeiten auf. Eine Bestätigung der Arbeitszeit durch den KUNDEN ist nicht notwendig. c. Kosten der Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder der ALPSWARE-Mitarbeiter sind nicht in den vereinbarten Preisen enthalten und werden vom KUNDEN gesondert gezahlt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 4.3.2 Sofern ein Pauschalpreis vereinbart wird, sind mit diesem Pauschalpreis sämtliche schriftlich vereinbarten, von ALPSWARE zu erbringenden Leistungen abgedeckt. Die Pauschalpreisvereinbarung setzt einen ungehinderten Arbeitsablauf voraus und besteht lediglich für den Fall, dass der KUNDE notwendige Vorleistungen rechtszeitig abschließt und die ihn treffenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig erbringt. Mehraufwendungen, die ALPSWARE durch nicht von ihr zu vertretende Umstände – wie nachträgliche Änderungen des Inhalts oder Umfangs der Leistungen, durch Wartezeiten udgl – entstehen, trägt der KUNDE. 4.4 ALPSWARE ist berechtigt, im Vorhinein fällige Akontozahlungen zu verrechnen. 4.5 Sofern nicht anders vereinbart, hat ALPSWARE die vereinbarte Leistung erst nach Bezahlung der Rechnung zu erbringen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Liefertermine von ALPSWARE nicht mehr verbindlich. 4.6 ALPSWARE ist berechtigt, Rechnungen an die vom KUNDEN bekanntgegebene E- Mailadresse zu senden. Der KUNDE verzichtet bei Übermittlung einer Rechnung per E-Mail auf die Zusendung einer solchen im postalischen Weg oder via Telefax. Diese Verzichtserklärung wird von ALPSWARE angenommen. Der KUNDE hat dafür Sorge zu tragen, dass per E-Mail an ihn ordnungsgemäß zugesandte Post von ihm empfangen werden kann. 4.7 Das Entgelt ist mit Zustellung der Rechnung fällig und ab Fälligkeit binnen 14 Tagen zu bezahlen. Skontoabzüge sind unzulässig. Reklamationen hinsichtlich der Rechnung müssen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich begründet unter Angabe des strittigen Betrags erfolgen, damit gegebenenfalls - sofern begründet - eine Berichtigung oder Gutschrift erfolgen kann. 4.8 Eine Aufrechnung von Forderungen des KUNDEN mit dem Entgelt der ALPSWARE wird explizit ausgeschlossen. 4.9 Die Wertbeständigkeit des Entgelts wird vereinbart. Das Entgelt wird nach dem von der STATISTIK AUSTRIA Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 auf Basis des für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichten Indexwertes wertgesichert. Sofern keine Entgeltanpassung erfolgt, kann daraus kein Verzicht auf die Entgeltanpassung abgeleitet werden. 4.10 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß § 456 UGB vereinbart. Der KUNDE verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzugs, ALPSWARE die entstehenden Mahnspesen sowie die anwaltlichen Kosten zu ersetzen. 4.11 Weiters hat ALPSWARE bei Zahlungsverzug zu den bereits gesetzlich zustehenden Rechten nachstehende Berechtigungen: a. die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen aus sämtlichen Vertragsbeziehungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufzuschieben und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch nehmen, b. sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen zu fordern, c. unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nur den vom Zahlungsverzug betroffenen oder alle zwischen den Vertragsparteien bestehende Verträge mit sofortiger Wirkung auflösen und/oder x. Xxxxxxxxxx gegenüber dem Vertragspartner nur mehr gegen Vorauskasse zu erfüllen. 4.12 Der KUNDE ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten. 4.13 Der KUNDE ist berechtigt, im Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln der ALPSWARE mittels eingeschriebenen Briefs vom betroffenen Auftrag zurückzutreten, sofern auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den KUNDEN daran kein Verschulden trifft.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt. 4.1 Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Vertrag. 4.2 Die Kosten von Datenträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. 4.3 Die Abrechnung ist abhängig von der mit dem Kunden vereinbarten Leistung. 4.3.1 Wenn nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde, werden Leistungen nach Zeit und Aufwand verrechnet (Regieabrechnung). Dabei gilt Nachstehendes: a. Bei Tätigkeiten der ALPSWARE-Mitarbeiter beim KUNDEN werden vom Mitarbeiter Stundenaufzeichnungen geführt. Diese Stundenaufzeichnungen sind vom KUNDEN zu bestätigen. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen beim KUNDEN und endet mit Verlassen des Betriebs des KUNDEN. Diese Aufzeichnungen stellen die Grundlage der Abrechnung dar. Verweigert der KUNDE die Bestätigung der Aufzeichnung, gelten die Aufzeichnungen des Mitarbeiters als Abrechnungsgrundlage. b. Werden Leistungen mittels Fernzugriff erbracht, zeichnet ALPSWARE die Arbeitszeiten auf. Eine Bestätigung der Arbeitszeit durch den KUNDEN ist nicht notwendig. c. Kosten der Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder der ALPSWARE-Mitarbeiter sind nicht in den vereinbarten Preisen enthalten und werden vom KUNDEN gesondert gezahlt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 4.3.2 Sofern ein Pauschalpreis vereinbart wird, sind mit diesem Pauschalpreis sämtliche schriftlich vereinbarten, von ALPSWARE zu erbringenden Leistungen abgedeckt. Die Pauschalpreisvereinbarung setzt einen ungehinderten Arbeitsablauf voraus und besteht lediglich für den Fall, dass der KUNDE notwendige Vorleistungen rechtszeitig abschließt und die ihn treffenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig erbringt. Mehraufwendungen, die ALPSWARE durch nicht von ihr zu vertretende Umstände – wie nachträgliche Änderungen des Inhalts oder Umfangs der Leistungen, durch Wartezeiten udgl – entstehen, trägt der KUNDE. 4.4 ALPSWARE ist berechtigt, im Vorhinein fällige Akontozahlungen zu verrechnen. 4.5 Sofern nicht anders vereinbart, hat ALPSWARE die vereinbarte Leistung erst nach Bezahlung der Rechnung zu erbringen1. Im Fall des Zahlungsverzuges Zustandekommens eines simpli Internet-Abonnementvertrags verpflich- tet sich der Kunde zur Zahlung der im jeweils geltendem Tarifblatt näher beschriebenen Entgelte insbesondere • simpli Internet-Freischaltentgelt • simpli Internet-Abonnementpreis und • Internet-Servicepauschale jeweils inklusive USt., an simpli services. Nähere Angaben zu den jeweils aktuellen Ent- gelten sind Liefertermine unter xxxxxxXX.xx abrufbar oder, auf Dauer deren Bestands, bei der Service Hotline von ALPSWARE nicht mehr verbindlichsimpli services (siehe Punkt IV. B.) abfragbar. 4.6 ALPSWARE 2. Für die Freischaltung einer SIM-Karte im Rahmen eines simpli Internet-Abonne- mentvertrags hat der Kunde das Freischaltentgelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen zu zahlen. Die Höhe des Freischaltentgelts ist berechtigt, Rechnungen an von der Dauer des Abonnementvertrags unabhängig. 3. Für die vom KUNDEN bekanntgegebene E- Mailadresse zu sendenFreischaltung und Nutzung des simpli IPTV Services (siehe III. J.) fällt ein Ent- gelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für simpli Internet (simpli IPTV Service) an. 4. Beim Wechsel der SIM-Karte (III. C. 2.) oder bei neuerlicher Freischaltung nach voran- gegangener Sperre (III. G. 7. und IV. E. 2.) sowie bei Vertragsänderung fällt ein Entgelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen an. Beim Wechsel der Zahlungsart von Monatszahlung auf Jahreszahlung bzw. Jahreszahlung auf Monatszahlung fällt ebenfalls ein Entgelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen an. 5. Der KUNDE verzichtet bei Übermittlung einer Rechnung per Esimpli Internet-Mail auf Abonnementpreis ist für die Zusendung einer solchen im postalischen Weg Zeit ab dem Tag nach Vertragsab- schluss über das simpli Internet-Abonnement oder via Telefax. Diese Verzichtserklärung wird dem späteren Tag der Freischaltung oder der Übersendung eines gleichzeitig von ALPSWARE angenommensimpli services erworbenen Endgerätes zu entrichten. 6. Der KUNDE hat dafür Sorge simpli Internet-Abonnementpreis richtet sich nach dem zugrunde liegenden Fernsehprodukt der simpli services (simpliTV-Abonnement oder Registrierung bei sim- pli services). Bei einem Wechsel des Kunden zwischen einem simpliTV-Abonnement und einer Registrierung bei simpli services fällt für die Zeit ab dem dem Wechsel folgen- den Tag der zu tragen, dass per Edem geänderten Fernsehprodukt vorgesehene (zusätzliche) simpli Inter- net-Mail an ihn ordnungsgemäß zugesandte Post von ihm empfangen werden kannAbonnementpreis laut jeweils geltendem Tarifblatt an. 4.7 Das Entgelt ist mit Zustellung 7. Alle Entgelte laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen gelten inklusi- ve der Rechnung fällig und ab Fälligkeit binnen 14 Tagen zu bezahlengesetzlichen Umsatzsteuer. Skontoabzüge sind unzulässig. Reklamationen hinsichtlich der Rechnung müssen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich begründet unter Angabe des strittigen Betrags erfolgensimpli services behält sich Entgeltänderungen vor, damit gegebenenfalls - sofern begründet - eine Berichtigung oder Gutschrift erfolgen kann. 4.8 Eine Aufrechnung von Forderungen des KUNDEN mit dem Entgelt der ALPSWARE wird explizit ausgeschlossen. 4.9 Die Wertbeständigkeit des Entgelts wird vereinbart. Das Entgelt wird nach dem von der STATISTIK AUSTRIA Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 auf Basis des wobei die Preiskalkulation für den Monat Zeitpunkt der Bestellung gilt und sich deren Grundla- gen bei längerfristigen Abonnementverträgen verändern können. Entgeltänderungen zum Nachteil des Vertragsabschlusses veröffentlichten Indexwertes wertgesichert. Sofern keine Entgeltanpassung erfolgt, kann daraus kein Verzicht auf die Entgeltanpassung abgeleitet werdenKunden sind nur nach Punkt IV.G. zulässig. 4.10 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß § 456 UGB vereinbart. Der KUNDE verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzugs, ALPSWARE die entstehenden Mahnspesen sowie die anwaltlichen Kosten zu ersetzen. 4.11 Weiters hat ALPSWARE bei Zahlungsverzug zu den bereits gesetzlich zustehenden Rechten nachstehende Berechtigungen: a. die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen aus sämtlichen Vertragsbeziehungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufzuschieben und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch nehmen, b. sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen zu fordern, c. unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nur den vom Zahlungsverzug betroffenen oder alle zwischen den Vertragsparteien bestehende Verträge mit sofortiger Wirkung auflösen und/oder x. Xxxxxxxxxx gegenüber dem Vertragspartner nur mehr gegen Vorauskasse zu erfüllen. 4.12 Der KUNDE ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten. 4.13 Der KUNDE ist berechtigt, im Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln der ALPSWARE mittels eingeschriebenen Briefs vom betroffenen Auftrag zurückzutreten, sofern auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den KUNDEN daran kein Verschulden trifft.

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Samples: Registrierungsbedingungen

Entgelt. 4.1 Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Vertrag. 4.2 Die Kosten von Datenträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. 4.3 Die Abrechnung ist abhängig von der mit dem Kunden vereinbarten Leistung. 4.3.1 Wenn nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde, werden Leistungen nach Zeit und Aufwand verrechnet (Regieabrechnung). Dabei gilt Nachstehendes: a. Bei Tätigkeiten der ALPSWARE-Mitarbeiter beim KUNDEN werden vom Mitarbeiter Stundenaufzeichnungen geführt. Diese Stundenaufzeichnungen sind vom KUNDEN zu bestätigen. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen beim KUNDEN und endet mit Verlassen des Betriebs des KUNDEN. Diese Aufzeichnungen stellen die Grundlage der Abrechnung dar. Verweigert der KUNDE die Bestätigung der Aufzeichnung, gelten die Aufzeichnungen des Mitarbeiters als Abrechnungsgrundlage. b. Werden Leistungen mittels Fernzugriff erbracht, zeichnet ALPSWARE die Arbeitszeiten auf. Eine Bestätigung der Arbeitszeit durch den KUNDEN ist nicht notwendig. c. Kosten der Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder der ALPSWARE-Mitarbeiter sind nicht in den vereinbarten Preisen enthalten und werden vom KUNDEN gesondert gezahlt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 4.3.2 Sofern ein Pauschalpreis vereinbart wird, sind mit diesem Pauschalpreis sämtliche schriftlich vereinbarten, von ALPSWARE zu erbringenden Leistungen abgedeckt. Die Pauschalpreisvereinbarung setzt einen ungehinderten Arbeitsablauf voraus und besteht lediglich für den Fall, dass der KUNDE notwendige Vorleistungen rechtszeitig abschließt und die ihn treffenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig erbringt. Mehraufwendungen, die ALPSWARE durch nicht von ihr zu vertretende Umstände – wie nachträgliche Änderungen des Inhalts oder Umfangs der Leistungen, durch Wartezeiten udgl – entstehen, trägt der KUNDE. 4.4 ALPSWARE ist berechtigt, im Vorhinein fällige Akontozahlungen zu verrechnen. 4.5 Sofern nicht anders vereinbart, hat ALPSWARE die vereinbarte Leistung erst nach Bezahlung der Rechnung zu erbringen1. Im Fall des Zahlungsverzuges Zustandekommens eines simpliTV-Abonnementvertrags verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der im Tarifblatt näher beschriebenen Entgelte insbesondere • Freischaltentgelt und • Abonnementpreis jeweils inklusive USt., an simpli services. Nähere Angaben zu den jeweils aktuellen Entgelten sind Liefertermine unter xxx.xxxxxxXX.xx abrufbar oder, auf Dauer deren Bestands, bei der Service Hotline von ALPSWARE nicht mehr verbindlichsimpli services (siehe K) abfragbar. 4.6 ALPSWARE ist berechtigt, Rechnungen an 2. Für die vom KUNDEN bekanntgegebene E- Mailadresse zu senden. Der KUNDE verzichtet bei Übermittlung einer Rechnung per EFreischaltung eines (jeden) DVB-Mail auf die Zusendung einer solchen T2 zertifizierten Empfangsgeräts im postalischen Weg Rahmen eines simpliTV-Abonnementvertrags hat der Kunde das Freischaltentgelt laut Tarifblatt zu zahlen. Die Höhe des Freischaltentgelts ist von der Dauer des Abonnement- vertrags unabhängig. Das Freischaltentgelt fällt auch bei Freischaltung eines weiteren (2. oder via Telefax. Diese Verzichtserklärung wird von ALPSWARE angenommen. Der KUNDE hat dafür Sorge zu tragen3.) Empfangsgeräts an, dass per E-Mail an ihn ordnungsgemäß zugesandte Post von ihm empfangen werden kann. 4.7 Das Entgelt ist mit Zustellung der Rechnung fällig und ab Fälligkeit binnen 14 Tagen zu bezahlen. Skontoabzüge sind unzulässig. Reklamationen hinsichtlich der Rechnung müssen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich begründet unter Angabe des strittigen Betrags erfolgen, damit gegebenenfalls - sofern begründet - eine Berichtigung oder Gutschrift erfolgen kann. 4.8 Eine Aufrechnung von Forderungen des KUNDEN diese Empfangsgeräte nicht gleichzeitig mit dem Entgelt der ALPSWARE wird explizit ausgeschlossen. 4.9 Die Wertbeständigkeit des Entgelts wird vereinbart. Das Entgelt wird nach dem von der STATISTIK AUSTRIA Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 auf Basis des für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichten Indexwertes wertgesichert. Sofern keine Entgeltanpassung erfolgt, kann daraus kein Verzicht auf die Entgeltanpassung abgeleitet Erstgerät angemeldet werden. 4.10 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß § 456 UGB vereinbart3. Beim Wechsel eines Empfangsgeräts (C.2) oder bei neuerlicher Freischaltung nach voran- gegangener Sperre (G.7 und O) sowie bei Vertragsänderung fällt ein Entgelt laut Tarifblatt an. 4. Der KUNDE verpflichtet monatliche Abonnementpreis ist für die Zeit ab dem Tag nach der Freischaltung des ersten DVB-T2 zertifizierten Empfangsgeräts des Kunden für simpliTV durch simpli services zu entrichten. Der monatliche Abonnementpreis erhöht sich bei Freischaltung eines zweiten oder dritten Empfangsgeräts des Kunden jeweils entsprechend Tarifblatt. Beim Abonnementpreis handelt es sich um eine (technische) Gebühr für die zur Verfü- gungstellung der SD- und HD-Signale, nicht aber um ein auf die Inhalte der TV-Program- me bezogenes Entgelt. 5. Alle Entgelte laut Tarifblatt gelten inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. simpli services behält sich Entgeltänderungen vor, wobei die Preiskalkulation für den Fall Zeit- punkt der Bestellung gilt und sich deren Grundlagen bei längerfristigen Abonnement- verträgen verändern können. Entgeltänderungen zum Nachteil des Zahlungsverzugs, ALPSWARE die entstehenden Mahnspesen sowie die anwaltlichen Kosten zu ersetzenKunden sind nur nach Punkt Q „Vertrags- und Entgeltänderungen“ zulässig. 4.11 Weiters hat ALPSWARE bei Zahlungsverzug zu den bereits gesetzlich zustehenden Rechten nachstehende Berechtigungen: a. die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen aus sämtlichen Vertragsbeziehungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufzuschieben und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch nehmen, b. sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen zu fordern, c. unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nur den vom Zahlungsverzug betroffenen oder alle zwischen den Vertragsparteien bestehende Verträge mit sofortiger Wirkung auflösen und/oder x. Xxxxxxxxxx gegenüber dem Vertragspartner nur mehr gegen Vorauskasse zu erfüllen. 4.12 Der KUNDE ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten. 4.13 Der KUNDE ist berechtigt, im Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln der ALPSWARE mittels eingeschriebenen Briefs vom betroffenen Auftrag zurückzutreten, sofern auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den KUNDEN daran kein Verschulden trifft.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Entgelt. 4.1 Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Vertrag. 4.2 Die Kosten von Datenträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. 4.3 Die Abrechnung ist abhängig von der mit dem Kunden vereinbarten Leistung. 4.3.1 Wenn nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde, werden Leistungen nach Zeit und Aufwand verrechnet (Regieabrechnung). Dabei gilt Nachstehendes: a. Bei Tätigkeiten der ALPSWARE-Mitarbeiter beim KUNDEN werden vom Mitarbeiter Stundenaufzeichnungen geführt. Diese Stundenaufzeichnungen sind vom KUNDEN zu bestätigen. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen beim KUNDEN und endet mit Verlassen des Betriebs des KUNDEN. Diese Aufzeichnungen stellen die Grundlage der Abrechnung dar. Verweigert der KUNDE die Bestätigung der Aufzeichnung, gelten die Aufzeichnungen des Mitarbeiters als Abrechnungsgrundlage. b. Werden Leistungen mittels Fernzugriff erbracht, zeichnet ALPSWARE die Arbeitszeiten auf. Eine Bestätigung der Arbeitszeit durch den KUNDEN ist nicht notwendig. c. Kosten der Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder der ALPSWARE-Mitarbeiter sind nicht in den vereinbarten Preisen enthalten und werden vom KUNDEN gesondert gezahlt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 4.3.2 Sofern ein Pauschalpreis vereinbart wird, sind mit diesem Pauschalpreis sämtliche schriftlich vereinbarten, von ALPSWARE zu erbringenden Leistungen abgedeckt. Die Pauschalpreisvereinbarung setzt einen ungehinderten Arbeitsablauf voraus und besteht lediglich für den Fall, dass der KUNDE notwendige Vorleistungen rechtszeitig abschließt und die ihn treffenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig erbringt. Mehraufwendungen, die ALPSWARE durch nicht von ihr zu vertretende Umstände – wie nachträgliche Änderungen des Inhalts oder Umfangs der Leistungen, durch Wartezeiten udgl – entstehen, trägt der KUNDE. 4.4 ALPSWARE ist berechtigt, im Vorhinein fällige Akontozahlungen zu verrechnen. 4.5 Sofern nicht anders vereinbart, hat ALPSWARE die vereinbarte Leistung erst nach Bezahlung der Rechnung zu erbringen1. Im Fall des Zahlungsverzuges Zustandekommens eines simpli Internet-Abonnementvertrags verpflich- tet sich der Kunde zur Zahlung der im jeweils geltendem Tarifblatt näher beschriebenen Entgelte insbesondere • simpli Internet-Freischaltentgelt • simpli Internet-Abonnementpreis und • Internet-Servicepauschale jeweils inklusive USt., an simpli services. Nähere Angaben zu den jeweils aktuellen Entgel- ten sind Liefertermine unter xxxxxxXX.xx abrufbar oder, auf Dauer deren Bestands, bei der Service Hotline von ALPSWARE nicht mehr verbindlichsimpli services (siehe Punkt IV. B.) abfragbar. 4.6 ALPSWARE 2. Für die Freischaltung einer SIM-Karte im Rahmen eines simpli Internet-Abonnement- vertrags hat der Kunde das Freischaltentgelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internet- leistungen zu zahlen. Die Höhe des Freischaltentgelts ist berechtigt, Rechnungen an von der Dauer des Abonnement- vertrags unabhängig. 3. Für die vom KUNDEN bekanntgegebene E- Mailadresse zu sendenFreischaltung und Nutzung des simpli IPTV Services (siehe III. J.) fällt ein Ent- gelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für simpli Internet (simpli IPTV Service) an. 4. Beim Wechsel der SIM-Karte (III. C. 2.) oder bei neuerlicher Freischaltung nach voran- gegangener Sperre (III. G. 7. und IV. E. 2.) sowie bei Vertragsänderung fällt ein Entgelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen an. Beim Wechsel der Zahlungsart von Monatszahlung auf Jahreszahlung bzw. Jahreszahlung auf Monatszahlung fällt ebenfalls ein Entgelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen an. 5. Der KUNDE verzichtet bei Übermittlung einer Rechnung per Esimpli Internet-Mail auf Abonnementpreis ist für die Zusendung einer solchen im postalischen Weg Zeit ab dem Tag nach Vertragsab- schluss über das simpli Internet-Abonnement oder via Telefax. Diese Verzichtserklärung wird dem späteren Tag der Freischaltung oder der Übersendung eines gleichzeitig von ALPSWARE angenommensimpli services erworbenen Endgerätes zu entrichten. 6. Der KUNDE hat dafür Sorge simpli Internet-Abonnementpreis richtet sich nach dem zugrunde liegenden Fernsehprodukt der simpli services (simpliTV-Abonnement oder Registrierung bei simpli services). Bei einem Wechsel des Kunden zwischen einem simpliTV-Abonnement und ei- ner Registrierung bei simpli services fällt für die Zeit ab dem dem Wechsel folgenden Tag der zu tragen, dass per Edem geänderten Fernsehprodukt vorgesehene (zusätzliche) simpli Internet-Mail an ihn ordnungsgemäß zugesandte Post von ihm empfangen werden kannAbon- nementpreis laut jeweils geltendem Tarifblatt an. 4.7 Das Entgelt ist mit Zustellung 7. Alle Entgelte laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen gelten inklusive der Rechnung fällig und ab Fälligkeit binnen 14 Tagen zu bezahlengesetzlichen Umsatzsteuer. Skontoabzüge sind unzulässig. Reklamationen hinsichtlich der Rechnung müssen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich begründet unter Angabe des strittigen Betrags erfolgensimpli services behält sich Entgeltänderungen vor, damit gegebenenfalls - sofern begründet - eine Berichtigung oder Gutschrift erfolgen kann. 4.8 Eine Aufrechnung von Forderungen des KUNDEN mit dem Entgelt der ALPSWARE wird explizit ausgeschlossen. 4.9 Die Wertbeständigkeit des Entgelts wird vereinbart. Das Entgelt wird nach dem von der STATISTIK AUSTRIA Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 auf Basis des wobei die Preiskalkulation für den Monat Zeitpunkt der Bestellung gilt und sich deren Grundlagen bei längerfristigen Abonnementverträgen verändern können. Entgeltänderungen zum Nachteil des Vertragsabschlusses veröffentlichten Indexwertes wertgesichert. Sofern keine Entgeltanpassung erfolgt, kann daraus kein Verzicht auf die Entgeltanpassung abgeleitet werdenKunden sind nur nach Punkt IV.G. zulässig. 4.10 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß § 456 UGB vereinbart. Der KUNDE verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzugs, ALPSWARE die entstehenden Mahnspesen sowie die anwaltlichen Kosten zu ersetzen. 4.11 Weiters hat ALPSWARE bei Zahlungsverzug zu den bereits gesetzlich zustehenden Rechten nachstehende Berechtigungen: a. die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen aus sämtlichen Vertragsbeziehungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufzuschieben und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch nehmen, b. sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen zu fordern, c. unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nur den vom Zahlungsverzug betroffenen oder alle zwischen den Vertragsparteien bestehende Verträge mit sofortiger Wirkung auflösen und/oder x. Xxxxxxxxxx gegenüber dem Vertragspartner nur mehr gegen Vorauskasse zu erfüllen. 4.12 Der KUNDE ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten. 4.13 Der KUNDE ist berechtigt, im Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln der ALPSWARE mittels eingeschriebenen Briefs vom betroffenen Auftrag zurückzutreten, sofern auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den KUNDEN daran kein Verschulden trifft.

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Samples: Registrierungsbedingungen

Entgelt. 4.1 Alle 4.1. Die Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich EURO exklusive gesetzlicher Steuern. 4.2. Sofern nicht anders angegeben, sind Preise und Konditionen freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich. 4.3. Bei dauernder Geschäftsverbindung gelten später erteilte Aufträge zu den jeweils zum Bestellungszeitpunkt aktuellen Preisen. Wesentliche Änderungen der jeweils geltenden UmsatzsteuerKalkulationsgrundlage oder der Kosten nach Auftragserteilung, insbesondere bei Lohn, Energie, Serverkosten, Wechselkursen usw. berechtigen LDB zur Anpassung der Preise. 4.4. Zahlungsverzug jeder Art und die Eröffnung von Insolvenzverfahren oder deren Nichteröffnung mangels Vermögen führen zum Verlust aller eingeräumten Rabatte und Nachlässe. Fixpreise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 4.5. Bei über die Standardsoftware hinausgehenden Entwicklungsaufträgen (gilt auch für Änderungen und Upgrades von LDB Software) werden die von LDB als notwendig und zweckmäßig beurteilten Leistungen erbracht und nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Der Aufwand für Begutachtungs- und Angebotskosten ist vom Auftraggeber jedenfalls zu tragen. Sämtliche durch LDB durchgeführten Entwicklungen gehen automatisch in das Eigentum der LDB über und dem Auftragggeber steht lediglich ein Nutzungsrecht an den Entwicklungen im Rahmen seiner Nutzung der damit erweiterten Standardsoftware zu. Der Auftraggeber erwirbt keine Rechte an von der LDB – auch über Auftrag – entwickelten Funktionen oder sonstigen Weiterentwicklungen der Standardsoftware. Die Preise Bestimmungen dieser AGB zu gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten gelten nur auch für den jeweiligen Vertrag. 4.2 Die Kosten von Datenträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert sämtliche Weiterentwicklungen der Software, unabhängig davon, ob diese über Auftrag eines Auftraggebers oder in Rechnung gestellt. 4.3 Die Abrechnung ist abhängig von der mit dem Kunden vereinbarten Leistung. 4.3.1 Wenn nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde, werden Leistungen nach Zeit und Aufwand verrechnet (Regieabrechnung)Eigenentwicklung erfolgen. Dabei gilt Nachstehendes: a. Bei Tätigkeiten der ALPSWARE-Mitarbeiter beim KUNDEN werden vom Mitarbeiter Stundenaufzeichnungen geführt. Diese Stundenaufzeichnungen sind vom KUNDEN zu bestätigen. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen beim KUNDEN und endet mit Verlassen des Betriebs des KUNDEN. Diese Aufzeichnungen stellen die Grundlage der Abrechnung dar. Verweigert der KUNDE die Bestätigung der Aufzeichnung, gelten die Aufzeichnungen des Mitarbeiters als Abrechnungsgrundlage. b. Werden Leistungen mittels Fernzugriff erbracht, zeichnet ALPSWARE die Arbeitszeiten auf. Eine Bestätigung der Arbeitszeit durch den KUNDEN ist nicht notwendig. c. Kosten der Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder der ALPSWARE-Mitarbeiter sind nicht in den vereinbarten Preisen enthalten und werden vom KUNDEN gesondert gezahlt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 4.3.2 Sofern ein Pauschalpreis vereinbart wird, sind mit diesem Pauschalpreis sämtliche schriftlich vereinbarten, von ALPSWARE zu erbringenden Leistungen abgedeckt. Die Pauschalpreisvereinbarung setzt einen ungehinderten Arbeitsablauf voraus und besteht lediglich für den Fall, dass der KUNDE notwendige Vorleistungen rechtszeitig abschließt und die ihn treffenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig erbringt. Mehraufwendungen, die ALPSWARE durch nicht von ihr zu vertretende Umstände – wie nachträgliche Änderungen des Inhalts oder Umfangs der Leistungen, durch Wartezeiten udgl – entstehen, trägt der KUNDE. 4.4 ALPSWARE LDB ist berechtigt, im Vorhinein fällige Akontozahlungen Weiterentwicklungen jederzeit als Teil der Standardsoftware einzubinden und entsprechend in jeder Art frei darüber zu verrechnenverfügen. 4.5 Sofern nicht anders vereinbart4.6. W ird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt, hat ALPSWARE die vereinbarte Leistung erst nach Bezahlung so kann LDB jenes Entgelt geltend machen, das der Rechnung zu erbringen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Liefertermine von ALPSWARE nicht mehr verbindlichLDB Preisliste oder den üblichen LDB Preisen entspricht. 4.6 ALPSWARE ist berechtigt, Rechnungen an die vom KUNDEN bekanntgegebene E- Mailadresse zu senden. Der KUNDE verzichtet bei Übermittlung einer Rechnung per E-Mail auf die Zusendung einer solchen im postalischen Weg oder via Telefax. Diese Verzichtserklärung wird von ALPSWARE angenommen. Der KUNDE hat dafür Sorge zu tragen, dass per E-Mail an ihn ordnungsgemäß zugesandte Post von ihm empfangen werden kann. 4.7 Das Entgelt ist mit Zustellung der Rechnung fällig und ab Fälligkeit binnen 14 Tagen zu bezahlen. Skontoabzüge sind unzulässig. Reklamationen hinsichtlich der Rechnung müssen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich begründet unter Angabe des strittigen Betrags erfolgen, damit gegebenenfalls - sofern begründet - eine Berichtigung oder Gutschrift erfolgen kann. 4.8 Eine Aufrechnung von Forderungen des KUNDEN mit dem Entgelt der ALPSWARE wird explizit ausgeschlossen. 4.9 Die Wertbeständigkeit des Entgelts wird vereinbart4.7. Das Entgelt wird bei periodisch verrechenbaren Leistungen ist wertgesichert nach dem von harmonisierten Verbraucherpreisindex der STATISTIK AUSTRIA Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 auf Basis des für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichten Indexwertes wertgesichert. Sofern keine Entgeltanpassung erfolgtEU, kann daraus kein Verzicht auf die Entgeltanpassung abgeleitet werdenwobei der Monat, in dem der jeweilige Vertrag abgeschlossen wurde, als Ausgangsbasis dient. 4.10 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß § 456 UGB vereinbart. Der KUNDE verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzugs, ALPSWARE die entstehenden Mahnspesen sowie die anwaltlichen Kosten zu ersetzen. 4.11 Weiters hat ALPSWARE bei Zahlungsverzug zu den bereits gesetzlich zustehenden Rechten nachstehende Berechtigungen: a. die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen aus sämtlichen Vertragsbeziehungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufzuschieben und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch nehmen, b. sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen zu fordern, c. unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nur den vom Zahlungsverzug betroffenen oder alle zwischen den Vertragsparteien bestehende Verträge mit sofortiger Wirkung auflösen und/oder x. Xxxxxxxxxx gegenüber dem Vertragspartner nur mehr gegen Vorauskasse zu erfüllen. 4.12 Der KUNDE ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten. 4.13 Der KUNDE ist berechtigt, im Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln der ALPSWARE mittels eingeschriebenen Briefs vom betroffenen Auftrag zurückzutreten, sofern auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den KUNDEN daran kein Verschulden trifft.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Entgelt. 4.1 Alle Preise verstehen sich Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann in Euro netto zuzüglich vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche der jeweils geltenden UmsatzsteuerAuftragnehmer keinen Einfluss hat (z. B.: Straßenbauarbeiten, Reinigung durch Dritte, usw.). Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Kündigung bzw. Übertragung des Vertrages. Ersatzvornahmen durch den Auftraggeber bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers. Zahlungsverzug des Auftraggebers entbindet den Auftragnehmer von jeder Haftungs- und Reinigungsverpflichtung. Der Auftraggeber trägt alle Mahn- und Inkassospesen, insbesondere die Kosten eines vom Auftragnehmer bei gezogenem Anwalt. Bei Zahlungsverzug werden 12% Verzugszinsen ab Fälligkeitstag mit Vierteljährlicher Belastung verrechnet. Der Auftragnehmer ist ohne Entgeltminderung und vorheriger Mahnung von jeder Haftung und Arbeitsverpflichtung bis 5 Tage nach Zahlungseingang befreit. Sämtliche offene Raten werden sofort zur Zahlung fällig. Die Preise gelten nur Ratenzahlungsvereinbarung für den jeweiligen Vertrag. 4.2 Die Kosten von Datenträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. 4.3 Die Abrechnung ist abhängig von die Folgejahre erlischt. Bei einer Mehrheit der mit dem Kunden vereinbarten Leistung. 4.3.1 Wenn nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde, werden Leistungen nach Zeit und Aufwand verrechnet (Regieabrechnung)Hauseigentümer haften alle für Verpflichtungen zur ungeteilten Hand. Dabei gilt Nachstehendes: a. Bei Tätigkeiten der ALPSWARE-Mitarbeiter beim KUNDEN werden vom Mitarbeiter Stundenaufzeichnungen geführt. Diese Stundenaufzeichnungen sind vom KUNDEN zu bestätigen. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen beim KUNDEN und endet mit Verlassen des Betriebs des KUNDEN. Diese Aufzeichnungen stellen die Grundlage der Abrechnung dar. Verweigert der KUNDE die Bestätigung der Aufzeichnung, gelten die Aufzeichnungen des Mitarbeiters als Abrechnungsgrundlage. b. Werden Leistungen mittels Fernzugriff erbracht, zeichnet ALPSWARE die Arbeitszeiten auf. Eine Bestätigung der Arbeitszeit durch den KUNDEN ist nicht notwendig. c. Kosten der Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder der ALPSWARE-Mitarbeiter sind nicht in den vereinbarten Preisen enthalten und werden vom KUNDEN gesondert gezahlt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 4.3.2 Sofern ein Pauschalpreis vereinbart wird, sind mit diesem Pauschalpreis sämtliche schriftlich vereinbarten, von ALPSWARE zu erbringenden Leistungen abgedeckt. Die Pauschalpreisvereinbarung setzt einen ungehinderten Arbeitsablauf voraus und besteht lediglich für Für den Fall, dass der KUNDE notwendige Vorleistungen rechtszeitig abschließt Hauseigentümer nicht Namen, Beruf und die ihn treffenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig erbringtAnschrift der Hauseigentümer bei Vertragsabschluss bekannt gibt, haftet er neben diesen als Bürge und Zahler. Mehraufwendungen, die ALPSWARE durch nicht von ihr zu vertretende Umstände – wie nachträgliche Änderungen des Inhalts oder Umfangs der Leistungen, durch Wartezeiten udgl – entstehen, trägt der KUNDE. 4.4 ALPSWARE ist berechtigt, Sämtliche im Vorhinein fällige Akontozahlungen zu verrechnen. 4.5 Sofern nicht anders vereinbart, hat ALPSWARE Vertrag vereinbarten Reinigungspauschalen gelten jeweils für die vereinbarte Leistung erst nach Bezahlung Dauer einer Saison und werden auf Beschluss der Rechnung zu erbringen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Liefertermine von ALPSWARE nicht mehr verbindlich. 4.6 ALPSWARE ist berechtigt, Rechnungen an die vom KUNDEN bekanntgegebene E- Mailadresse zu senden. Der KUNDE verzichtet bei Übermittlung einer Rechnung per E-Mail auf die Zusendung einer solchen unabhängigen Schiedskommission beim BMwA für Leistungen im postalischen Weg oder via Telefax. Diese Verzichtserklärung wird von ALPSWARE angenommen. Der KUNDE hat dafür Sorge zu tragenDenkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigergewerbe automatisch für die Folgesaison angeglichen, ohne dass per E-Mail an ihn ordnungsgemäß zugesandte Post von ihm empfangen werden kannes einer Vertragskorrektur bedarf. 4.7 Das Entgelt ist mit Zustellung der Rechnung fällig und ab Fälligkeit binnen 14 Tagen zu bezahlen. Skontoabzüge sind unzulässig. Reklamationen hinsichtlich der Rechnung müssen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich begründet unter Angabe des strittigen Betrags erfolgen, damit gegebenenfalls - sofern begründet - eine Berichtigung oder Gutschrift erfolgen kann. 4.8 Eine Aufrechnung von Forderungen des KUNDEN mit dem Entgelt der ALPSWARE wird explizit ausgeschlossen. 4.9 Die Wertbeständigkeit des Entgelts wird vereinbart. Das Entgelt wird nach dem von der STATISTIK AUSTRIA Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 auf Basis des für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichten Indexwertes wertgesichert. Sofern keine Entgeltanpassung erfolgt, kann daraus kein Verzicht auf die Entgeltanpassung abgeleitet werden. 4.10 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß § 456 UGB vereinbart. Der KUNDE verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzugs, ALPSWARE die entstehenden Mahnspesen sowie die anwaltlichen Kosten zu ersetzen. 4.11 Weiters hat ALPSWARE bei Zahlungsverzug zu den bereits gesetzlich zustehenden Rechten nachstehende Berechtigungen: a. die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen aus sämtlichen Vertragsbeziehungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufzuschieben und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch nehmen, b. sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen zu fordern, c. unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nur den vom Zahlungsverzug betroffenen oder alle zwischen den Vertragsparteien bestehende Verträge mit sofortiger Wirkung auflösen und/oder x. Xxxxxxxxxx gegenüber dem Vertragspartner nur mehr gegen Vorauskasse zu erfüllen. 4.12 Der KUNDE ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten. 4.13 Der KUNDE ist berechtigt, im Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln der ALPSWARE mittels eingeschriebenen Briefs vom betroffenen Auftrag zurückzutreten, sofern auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den KUNDEN daran kein Verschulden trifft.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Schneeräumung

Entgelt. 4.1 Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Vertrag. 4.2 Die Kosten von Datenträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. 4.3 Die Abrechnung ist abhängig von der mit dem Kunden vereinbarten Leistung. 4.3.1 Wenn nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde, werden Leistungen nach Zeit und Aufwand verrechnet (Regieabrechnung). Dabei gilt Nachstehendes: a. Bei Tätigkeiten der ALPSWARE-Mitarbeiter beim KUNDEN werden vom Mitarbeiter Stundenaufzeichnungen geführt. Diese Stundenaufzeichnungen sind vom KUNDEN zu bestätigen. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen beim KUNDEN und endet mit Verlassen des Betriebs des KUNDEN. Diese Aufzeichnungen stellen die Grundlage der Abrechnung dar. Verweigert der KUNDE die Bestätigung der Aufzeichnung, gelten die Aufzeichnungen des Mitarbeiters als Abrechnungsgrundlage. b. Werden Leistungen mittels Fernzugriff erbracht, zeichnet ALPSWARE die Arbeitszeiten auf. Eine Bestätigung der Arbeitszeit durch den KUNDEN ist nicht notwendig. c. Kosten der Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder der ALPSWARE-Mitarbeiter sind nicht in den vereinbarten Preisen enthalten und werden vom KUNDEN gesondert gezahlt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 4.3.2 Sofern ein Pauschalpreis vereinbart wird, sind mit diesem Pauschalpreis sämtliche schriftlich vereinbarten, von ALPSWARE zu erbringenden Leistungen abgedeckt. Die Pauschalpreisvereinbarung setzt einen ungehinderten Arbeitsablauf voraus und besteht lediglich für den Fall, dass der KUNDE notwendige Vorleistungen rechtszeitig abschließt und die ihn treffenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig erbringt. Mehraufwendungen, die ALPSWARE durch nicht von ihr zu vertretende Umstände – wie nachträgliche Änderungen des Inhalts oder Umfangs der Leistungen, durch Wartezeiten udgl – entstehen, trägt der KUNDE. 4.4 ALPSWARE ist berechtigt, im Vorhinein fällige Akontozahlungen zu verrechnen. 4.5 Sofern nicht anders vereinbart, hat ALPSWARE die vereinbarte Leistung erst nach Bezahlung der Rechnung zu erbringen1. Im Fall des Zahlungsverzuges Zustandekommens eines simpli Internet-Abonnementvertrags verpflich- tet sich der Kunde – zusätzlich zu den für ein allfälliges simpliTV-Abonnement gemäß Punkt II.F. zu entrichtenden Entgelte – zur Zahlung der im jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen näher beschriebenen Entgelte insbesondere • simpli Internet-Freischaltentgelt • simpli Internet-Abonnementpreis und • Internet-Servicepauschale jeweils inklusive USt., an simpli services. Nähere Angaben zu den jeweils aktuellen Ent- gelten sind Liefertermine unter xxxxxxXX.xx abrufbar oder, auf Dauer deren Bestands, bei der Service Hotline von ALPSWARE nicht mehr verbindlichsimpli services (siehe IV.B.) abfragbar. 4.6 ALPSWARE 2. Für die Freischaltung einer SIM-Karte im Rahmen eines simpli Internet-Abonne- mentvertrags hat der Kunde das Freischaltentgelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen zu zahlen. Die Höhe des Freischaltentgelts ist von der Dauer des Abonnementvertrags unabhängig. 3. Für die Freischaltung und Nutzung des simpli IPTV Services (siehe III. J) fällt ein Ent- gelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für simpli Internet (simpli IPTV Service) an. 4. Beim Wechsel der SIM-Karte (III. C. 2.) oder bei neuerlicher Freischaltung nach voran- gegangener Sperre (III. G. 3.) sowie bei Vertragsänderung fällt ein Entgelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen an. Bei neuerlicher Freischaltung nach vorangegangener Sperre gilt Folgendes: 4.1 Im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden ist simpli services berechtigt, Rechnungen an die vom KUNDEN bekanntgegebene E- Mailadresse je- weiligen Abonnementvertrag erfasste SIM-Karte des Kunden nach vorangegangener Zahlungserinnerung und Mahnung unter Androhung der Sperre und unter Setzung ei- ner Nachfrist von mindestens zwei Wochen hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit von simpli Internet zu sendendeaktivieren (= Widerruf der Freischaltung). Der KUNDE verzichtet bei Übermittlung einer Rechnung per E-Mail auf Dadurch wird der Kunde jedoch nicht seiner Zahlungsverpflichtung enthoben, weder für die Zusendung einer solchen ursprünglichen Rückstände, noch für die im postalischen Weg oder via TelefaxZeitraum der Sperre auflaufenden Beträge. Diese Verzichtserklärung wird von ALPSWARE angenommen. Der KUNDE hat dafür Sorge zu tragen, dass per E-Mail an ihn ordnungsgemäß zugesandte Post von ihm empfangen werden kannBei neuerlicher Freischaltung nach Beseitigung des Zahlungsverzugs ist der Kunde zur Zahlung eines Entgelts laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen verpflichtet. 4.7 Das Entgelt ist mit Zustellung der Rechnung fällig und ab Fälligkeit binnen 14 Tagen zu bezahlen. Skontoabzüge sind unzulässig. Reklamationen hinsichtlich der Rechnung müssen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich begründet unter Angabe des strittigen Betrags erfolgen, damit gegebenenfalls - sofern begründet - eine Berichtigung oder Gutschrift erfolgen kann. 4.8 Eine Aufrechnung von Forderungen des KUNDEN mit dem Entgelt der ALPSWARE wird explizit ausgeschlossen. 4.9 Die Wertbeständigkeit des Entgelts wird vereinbart. Das Entgelt wird nach dem von der STATISTIK AUSTRIA Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 auf Basis des für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichten Indexwertes wertgesichert. Sofern keine Entgeltanpassung erfolgt, kann daraus kein Verzicht auf die Entgeltanpassung abgeleitet werden. 4.10 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß § 456 UGB vereinbart. Der KUNDE verpflichtet sich für den 4.2 Im Fall des ZahlungsverzugsZahlungsverzuges des Kunden ist simpli services weiters berechtigt, ALPSWARE das oder die entstehenden Mahnspesen sowie die anwaltlichen Kosten zu ersetzen. 4.11 Weiters hat ALPSWARE bei Zahlungsverzug zu den bereits gesetzlich zustehenden Rechten nachstehende Berechtigungen: a. die Erfüllung vom jeweiligen Abonnementvertrag erfassten TV-Empfangsgeräte des Kunden nach vorangegangener Zahlungserinnerung und Mahnung unter Androhung der eigenen Verpflichtungen aus sämtlichen Vertragsbeziehungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufzuschieben Sper- re und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch nehmen, b. sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen zu fordern, c. unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nur den vom Zahlungsverzug betroffenen oder alle zwischen den Vertragsparteien bestehende Verträge mit sofortiger Wirkung auflösen und/oder x. Xxxxxxxxxx gegenüber dem Vertragspartner nur mehr gegen Vorauskasse zu erfüllenmindestens zwei Wochen. 4.12 Der KUNDE 4.3 simpli services ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten. 4.13 Der KUNDE ist berechtigt, außer im Fall des Zahlungsverzugs des Kunden gemäß II. G. 8. berechtigt aber nicht verpflichtet, bei Aufrechterhaltung des Vertrages die Freischal- tung des oder der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit TV-Empfangsgeräte des Kunden hinsichtlich des Empfangs von sim- pliTV bzw. der SIM-Karte hinsichtlich des Empfangs von simpli Internet zu beenden (Deaktivierung), wenn er gegen die simpliTV-Nutzungsbedingungen gemäß II.I. bzw die simpli Internet-Nutzungsbedingungen gemäß III.I. verstößt oder dahingehend begrün- deter Verdacht besteht sowie aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln sicherheitsrelevanten Gründen wie zB.: unerlaubter Zugriff auf das Entschlüsselungssystem der ALPSWARE mittels eingeschriebenen Briefs vom betroffenen Auftrag zurückzutreten, sofern auch innerhalb der angemessenen Nachfrist TV-Emfpfangsgeräte und Umgehung von Nutzungsbeschränkungen. Da die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird Zahlungsart bei gleichzeitigem Bestehen eines simpliTV-Abonnementvertrags nur für den simpliTV- und den KUNDEN daran kein Verschulden trifftsimpli Internet-Abonnementvertrag gleichzeitig gewech- selt werden kann (siehe III. G. 1.), fällt ausschließlich das Entgelt laut Tarifblatt für den Wechsel der Zahlungsart von Monatszahlung auf Jahreszahlung bzw. Jahreszahlung auf Monatszahlung für das simpliTV-Abonnement an (siehe II. F. 3. und II .G. 3.). 5. Der (zusätzliche) Abonnementpreis ist für die Zeit ab dem Tag nach Vertragsab- schluss über das simpli Internet-Abonnement oder dem späteren Tag der Freischaltung oder der Übersendung eines gleichzeitig von simpli services erworbenen Endgerätes zu entrichten. 6. Der (zusätzliche) Abonnementpreis richtet sich nach dem zugrunde liegenden Fern- sehprodukt der simpli services (simpliTV-Abonnement oder Registrierung bei simpli services). Bei einem Wechsel des Kunden zwischen einem simpliTV-Abonnement und einer Registrierung bei simpli services fällt für die Zeit ab dem Wechsel folgenden Tages der zu dem geänderten Fernsehprodukt des vorgesehene (zusätzliche) simpli Inter- net-Abonnementpreis laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen an. 7. Alle Entgelte laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen gelten inklusi- ve der gesetzlichen Umsatzsteuer. simpli services behält sich Entgeltänderungen vor, wobei die Preiskalkulation für den Zeitpunkt der Bestellung gilt und sich deren Grundla- gen bei längerfristigen Abonnementverträgen verändern können. Entgeltänderungen zum Nachteil des Kunden sind nur nach Punkt IV.G. zulässig.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Entgelt. 4.1 Alle Preise verstehen sich 4.1. Zahlungsbedingungen. Sofern nicht abweichend in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Vertrag. 4.2 Die Kosten von Datenträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in einer Bestellung geregelt, ist das Entgelt dreißig (30) Tage nach Erhalt einer unbestrittenen Rechnung gestellt. 4.3 Die Abrechnung ist abhängig von der mit dem Kunden vereinbarten Leistung. 4.3.1 Wenn nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde, werden Leistungen nach Zeit und Aufwand verrechnet (Regieabrechnung). Dabei gilt Nachstehendes: a. Bei Tätigkeiten der ALPSWARE-Mitarbeiter beim KUNDEN werden vom Mitarbeiter Stundenaufzeichnungen geführt. Diese Stundenaufzeichnungen sind vom KUNDEN zu bestätigen. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen beim KUNDEN und endet mit Verlassen des Betriebs des KUNDEN. Diese Aufzeichnungen stellen die Grundlage der Abrechnung dar. Verweigert der KUNDE die Bestätigung der Aufzeichnung, gelten die Aufzeichnungen des Mitarbeiters als Abrechnungsgrundlage. b. Werden Leistungen mittels Fernzugriff erbracht, zeichnet ALPSWARE die Arbeitszeiten aufzur Zahlung fällig. Eine Bestätigung der Arbeitszeit durch den KUNDEN ist Rechnung gilt als akzeptiert, wenn sie nicht notwendig. c. Kosten der Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder der ALPSWARE-Mitarbeiter sind nicht binnen zehn (10) Tagen nach Erhalt in den vereinbarten Preisen enthalten und werden vom KUNDEN gesondert gezahlt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 4.3.2 Sofern ein Pauschalpreis vereinbart Schriftform bestritten wird, sind mit diesem Pauschalpreis sämtliche schriftlich vereinbarten, von ALPSWARE zu erbringenden Leistungen abgedeckt. Die Pauschalpreisvereinbarung setzt einen ungehinderten Arbeitsablauf voraus und besteht lediglich für den Fall, dass der KUNDE notwendige Vorleistungen rechtszeitig abschließt und die ihn treffenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig erbringt. Mehraufwendungen, die ALPSWARE durch nicht von ihr zu vertretende Umstände – wie nachträgliche Änderungen des Inhalts oder Umfangs der Leistungen, durch Wartezeiten udgl – entstehen, trägt der KUNDE. 4.4 ALPSWARE ist berechtigt, im Vorhinein fällige Akontozahlungen zu verrechnen. 4.5 Sofern nicht anders vereinbart, hat ALPSWARE die vereinbarte Leistung erst nach Bezahlung der Rechnung zu erbringen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Liefertermine von ALPSWARE nicht mehr verbindlich. 4.6 ALPSWARE ist berechtigt, Rechnungen an die vom KUNDEN bekanntgegebene E- Mailadresse zu senden. Der KUNDE verzichtet bei Übermittlung einer Rechnung per E-Mail auf die Zusendung einer solchen im postalischen Weg oder via Telefax. Diese Verzichtserklärung wird von ALPSWARE angenommen. Der KUNDE Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass per E-Mail an ihn ordnungsgemäß zugesandte Post von ihm empfangen werden kann. 4.7 Das Entgelt ist mit Zustellung der Rechnung fällig Gesellschaft genaue Rechnungs- und ab Fälligkeit binnen 14 Tagen zu bezahlen. Skontoabzüge sind unzulässig. Reklamationen hinsichtlich der Rechnung müssen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich begründet unter Angabe des strittigen Betrags erfolgen, damit gegebenenfalls - sofern begründet - eine Berichtigung oder Gutschrift erfolgen kann. 4.8 Eine Aufrechnung von Forderungen des KUNDEN mit dem Entgelt der ALPSWARE wird explizit ausgeschlossen. 4.9 Die Wertbeständigkeit des Entgelts wird vereinbart. Das Entgelt wird nach dem von der STATISTIK AUSTRIA Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 auf Basis des für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichten Indexwertes wertgesichert. Sofern keine Entgeltanpassung erfolgt, kann daraus kein Verzicht auf die Entgeltanpassung abgeleitet werden. 4.10 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß § 456 UGB vereinbart. Der KUNDE verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzugs, ALPSWARE die entstehenden Mahnspesen sowie die anwaltlichen Kosten zu ersetzen. 4.11 Weiters hat ALPSWARE bei Zahlungsverzug zu den bereits gesetzlich zustehenden Rechten nachstehende Berechtigungen: a. die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen aus sämtlichen Vertragsbeziehungen bis Kontaktinformationen zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufzuschieben und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch nehmen, b. sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig Verfügung zu stellen und wird die Gesellschaft über alle Änderungen rechtzeitig informieren. Alle Rechnungsbeträge werden entsprechend den Vereinbarungen in der Bestellung für diese Beträge ab den Leistungszeitraum berechnet und sind weder erstattungsfähig noch stornierbar, sofern nicht in dieser Vereinbarung abweichend geregelt. 4.2. Wenn der jeweiligen Fälligkeit Kunde mit der Zahlung in Verzug gerät ist die Gesellschaft berechtigt, nach eigenem Ermessen (a) die Bereitstellung der Produkte solange zurückzustellen, bis der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist; (b) Verzugszinsen entsprechend der Regelung in Ziffer 4.3 dieser Vereinbarung in Rechnung zu fordern, c. unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nur den vom Zahlungsverzug betroffenen stellen und/oder alle zwischen den Vertragsparteien bestehende Verträge (c) die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung auflösen und/oder x. Xxxxxxxxxx gegenüber zu kündigen. Soweit die Gesellschaft gezwungen wird ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung der ausstehenden Zahlung zu beauftragen, oder ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten, hat der Kunde alle damit in Zusammenhang entstehenden Kosten und Gebühren zu tragen. Soweit der Kunde die in der Bestellung vereinbarte Nutzungskapazität der Lizenzen überschreitet, wird die Gesellschaft dem Vertragspartner nur mehr gegen Vorauskasse zu erfüllen. 4.12 Kunden die übermäßige Nutzung mittels zusätzlich anfallender Lizenzgebühren in Rechnung stellen. Entgeltänderung. Der KUNDE ist nicht berechtigtKunde anerkennt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten. 4.13 Der KUNDE ist berechtigt, dass sich das im Fall Rahmen der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln der ALPSWARE mittels eingeschriebenen Briefs vom betroffenen Auftrag zurückzutreten, sofern auch innerhalb der angemessenen Nachfrist Bestellung gezahlte Entgelt auf die aktuelle Version des Produkts und nicht auf eine über die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den KUNDEN daran kein Verschulden trifftLaufzeit hinausgehende, zukünftige Verfügbarkeit des Produktes oder auf Produkt-Upgrades bzw. Funktionserweiterungen bezieht. Bei einer Verlängerung der Bestellung oder des Supports behält sich die Gesellschaft das Recht vor, das vom Kunden zu zahlende Entgelt nach schriftlicher Mitteilung mit einer Frist von neunzig (90) Tagen im vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit zu ändern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt. 4.1 Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Vertrag. 4.2 Die Kosten von Datenträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. 4.3 Die Abrechnung ist abhängig von der mit dem Kunden vereinbarten Leistung. 4.3.1 Wenn nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde, werden Leistungen nach Zeit und Aufwand verrechnet (Regieabrechnung). Dabei gilt Nachstehendes: a. Bei Tätigkeiten der ALPSWARE-Mitarbeiter beim KUNDEN werden vom Mitarbeiter Stundenaufzeichnungen geführt. Diese Stundenaufzeichnungen sind vom KUNDEN zu bestätigen. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen beim KUNDEN und endet mit Verlassen des Betriebs des KUNDEN. Diese Aufzeichnungen stellen die Grundlage der Abrechnung dar. Verweigert der KUNDE die Bestätigung der Aufzeichnung, gelten die Aufzeichnungen des Mitarbeiters als Abrechnungsgrundlage. b. Werden Leistungen mittels Fernzugriff erbracht, zeichnet ALPSWARE die Arbeitszeiten auf. Eine Bestätigung der Arbeitszeit durch den KUNDEN ist nicht notwendig. c. Kosten der Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder der ALPSWARE-Mitarbeiter sind nicht in den vereinbarten Preisen enthalten und werden vom KUNDEN gesondert gezahlt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 4.3.2 Sofern ein Pauschalpreis vereinbart wird, sind mit diesem Pauschalpreis sämtliche schriftlich vereinbarten, von ALPSWARE zu erbringenden Leistungen abgedeckt. Die Pauschalpreisvereinbarung setzt einen ungehinderten Arbeitsablauf voraus und besteht lediglich für den Fall, dass der KUNDE notwendige Vorleistungen rechtszeitig abschließt und die ihn treffenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig erbringt. Mehraufwendungen, die ALPSWARE durch nicht von ihr zu vertretende Umstände – wie nachträgliche Änderungen des Inhalts oder Umfangs der Leistungen, durch Wartezeiten udgl – entstehen, trägt der KUNDE. 4.4 ALPSWARE ist berechtigt, im Vorhinein fällige Akontozahlungen zu verrechnen. 4.5 Sofern nicht anders vereinbart, hat ALPSWARE die vereinbarte Leistung erst nach Bezahlung der Rechnung zu erbringen1. Im Fall des Zahlungsverzuges Zustandekommens eines simpliTV-Abonnementvertrags verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der im Tarifblatt näher beschriebenen Entgelte insbeson- dere • simpliTV-Freischaltentgelt und • simpliTV-Abonnementpreis jeweils inklusive USt., an simpli services. Nähere Angaben zu den jeweils aktuellen Ent- gelten sind Liefertermine unter xxxxxxXX.xx abrufbar oder, auf Dauer deren Bestands, bei der Service Hotline von ALPSWARE nicht mehr verbindlichsimpli services (siehe IV.B.) abfragbar. 4.6 ALPSWARE 2. Für die Freischaltung eines (jeden) DVB-T2 zertifizierten TV-Empfangsgeräts im Rah- men eines simpliTV-Abonnementvertrags hat der Kunde das Freischaltentgelt laut Tarif- blatt zu zahlen. Die Höhe des Freischaltentgelts ist berechtigtvon der Dauer des Abonnementver- trags unabhängig. Das Freischaltentgelt fällt auch bei Freischaltung eines weiteren (2. oder 3.) TV-Empfangsgeräts an. 3. Beim Wechsel eines TV-Empfangsgeräts (II. C. 2.) oder bei neuerlicher Freischaltung nach vorangegangener Sperre (II. G. 8. und IV. E.), Rechnungen an die vom KUNDEN bekanntgegebene E- Mailadresse zu sendenbei Vertragsänderung sowie bei einem Wechsel der Zahlungsart von Monatszahlung auf Jahreszahlung bzw. Jahreszahlung auf Monatszahlung (siehe II. G. 1.) fällt ein Entgelt laut Tarifblatt an. 4. Der KUNDE verzichtet Abonnementpreis ist für die Zeit ab dem Tag nach dem Vertragsabschluss über das simpliTV-Abonnement oder dem späteren Tag der Freischaltung oder der Übersen- dung eines gleichzeitig von simpli services erworbenen Endgerätes zu entrichten. Der Abonnementpreis erhöht sich bei Übermittlung einer Rechnung per EFreischaltung eines zweiten oder dritten TV-Mail Emp- fangsgeräts des Kunden jeweils entsprechend Tarifblatt. Beim Abonnementpreis handelt es sich um eine (technische) Gebühr für die zur Verfü- gungstellung der SD- und HD-Signale, nicht aber um ein auf die Zusendung einer solchen im postalischen Weg oder via Telefax. Diese Verzichtserklärung wird von ALPSWARE angenommen. Der KUNDE hat dafür Sorge zu tragen, dass per EInhalte der TV-Mail an ihn ordnungsgemäß zugesandte Post von ihm empfangen werden kannProgram- me bezogenes Entgelt. 4.7 Das Entgelt ist mit Zustellung 5. Alle Entgelte laut Tarifblatt gelten inklusive der Rechnung fällig und ab Fälligkeit binnen 14 Tagen zu bezahlengesetzlichen Umsatzsteuer. Skontoabzüge sind unzulässig. Reklamationen hinsichtlich der Rechnung müssen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich begründet unter Angabe des strittigen Betrags erfolgensimpli services behält sich Entgeltänderungen vor, damit gegebenenfalls - sofern begründet - eine Berichtigung oder Gutschrift erfolgen kann. 4.8 Eine Aufrechnung von Forderungen des KUNDEN mit dem Entgelt der ALPSWARE wird explizit ausgeschlossen. 4.9 Die Wertbeständigkeit des Entgelts wird vereinbart. Das Entgelt wird nach dem von der STATISTIK AUSTRIA Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 auf Basis des wobei die Preiskalkulation für den Monat Zeit- punkt der Bestellung gilt und sich deren Grundlagen bei längerfristigen Abonnement- verträgen verändern können. Entgeltänderungen zum Nachteil des Vertragsabschlusses veröffentlichten Indexwertes wertgesichert. Sofern keine Entgeltanpassung erfolgt, kann daraus kein Verzicht auf die Entgeltanpassung abgeleitet werdenKunden sind nur nach Punkt IV.G. „Vertrags- und Entgeltänderungen“ zulässig. 4.10 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß § 456 UGB vereinbart. Der KUNDE verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzugs, ALPSWARE die entstehenden Mahnspesen sowie die anwaltlichen Kosten zu ersetzen. 4.11 Weiters hat ALPSWARE bei Zahlungsverzug zu den bereits gesetzlich zustehenden Rechten nachstehende Berechtigungen: a. die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen aus sämtlichen Vertragsbeziehungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufzuschieben und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch nehmen, b. sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen zu fordern, c. unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nur den vom Zahlungsverzug betroffenen oder alle zwischen den Vertragsparteien bestehende Verträge mit sofortiger Wirkung auflösen und/oder x. Xxxxxxxxxx gegenüber dem Vertragspartner nur mehr gegen Vorauskasse zu erfüllen. 4.12 Der KUNDE ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten. 4.13 Der KUNDE ist berechtigt, im Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln der ALPSWARE mittels eingeschriebenen Briefs vom betroffenen Auftrag zurückzutreten, sofern auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den KUNDEN daran kein Verschulden trifft.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Entgelt. 4.1 Alle Preise verstehen sich 11.1. Sämtliche Vergütungen und Entgelte sind Nettopreise in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuerexklusive Umsatzsteuer und gelten bis auf Widerruf. Die Preise gelten nur für den jeweiligen VertragPreisangaben sind frei blei- bend. 4.2 Die 11.2. Kosten für Nebenleistungen, insbesondere solche, die Holo-Light nicht am Geschäftssitz erbringt, wie z.B. Fahrt-, Nächtigungskosten, Spesen, Tagesdiäten, Fahrtkostenpauschalen, Überstundenleistungen, sowie Kosten für die Beschaffung von Datenträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden Genehmigungen, Gebühren, sonstige Abgaben, Steuern, Zölle oder Ähnliches richten sich nach dem tatsächli- chen Aufwand und sind vom Auftraggeber zusätzlich gesondert in Rechnung gestelltzu vergü- ten. 4.3 Die Abrechnung ist abhängig 11.3. Zusätzliche Leistungen, wie insbesondere Updates, Unterstützungs-, Schulungs- und Wartungsarbeiten am Vertragsgegenstand sind – sofern es sich nicht um die Erledigung von der mit dem Kunden vereinbarten LeistungGewährleitungsansprüchen handelt – gesondert zu beauftragen und gesondert zu vergüten. 4.3.1 Wenn nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde, werden Leistungen nach Zeit und Aufwand verrechnet (Regieabrechnung)11.4. Dabei gilt Nachstehendes: a. Bei Tätigkeiten der ALPSWAREHolo-Mitarbeiter beim KUNDEN werden vom Mitarbeiter Stundenaufzeichnungen geführt. Diese Stundenaufzeichnungen sind vom KUNDEN zu bestätigen. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen beim KUNDEN und endet mit Verlassen des Betriebs des KUNDEN. Diese Aufzeichnungen stellen die Grundlage der Abrechnung dar. Verweigert der KUNDE die Bestätigung der Aufzeichnung, gelten die Aufzeichnungen des Mitarbeiters als Abrechnungsgrundlage. b. Werden Leistungen mittels Fernzugriff erbracht, zeichnet ALPSWARE die Arbeitszeiten auf. Eine Bestätigung der Arbeitszeit durch den KUNDEN ist nicht notwendig. c. Kosten der Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder der ALPSWARE-Mitarbeiter sind nicht in den vereinbarten Preisen enthalten und werden vom KUNDEN gesondert gezahlt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 4.3.2 Sofern ein Pauschalpreis vereinbart wird, sind mit diesem Pauschalpreis sämtliche schriftlich vereinbarten, von ALPSWARE zu erbringenden Leistungen abgedeckt. Die Pauschalpreisvereinbarung setzt einen ungehinderten Arbeitsablauf voraus und besteht lediglich für den Fall, dass der KUNDE notwendige Vorleistungen rechtszeitig abschließt und die ihn treffenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig erbringt. Mehraufwendungen, die ALPSWARE durch nicht von ihr zu vertretende Umstände – wie nachträgliche Änderungen des Inhalts oder Umfangs der Leistungen, durch Wartezeiten udgl – entstehen, trägt der KUNDE. 4.4 ALPSWARE Light ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluss entstehenden Lohn- und Materialkostensteigerungen die Preise im Vorhinein fällige Akontozahlungen Ausmaß der jeweili- gen Steigerung zu erhöhen und mit der nächstfolgenden Rechnungsstel- lung zu verrechnen. 4.5 Sofern nicht anders vereinbart11.5. Rechnungen sind prompt bei Erhalt zur Zahlung fällig, hat ALPSWARE die vereinbarte Leistung erst nach Bezahlung der Rechnung wobei alle Zahlun- gen spesen- und abzugsfrei zu erbringenleisten sind. Im Fall Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Zahlungsverzuges sind Liefertermine von ALPSWARE nicht mehr verbindlichAuftraggebers, Einziehungs- und sonstige Spesen gehen ebenfalls zulasten des Auftraggebers. 4.6 ALPSWARE 11.6. Holo-Light ist berechtigt, Rechnungen an Anzahlungen oder sonstige Sicherheiten durch den Auftraggeber vor Leistungserbringung einzufordern. 11.7. Sofern die vom KUNDEN bekanntgegebene E- Mailadresse Vertragsparteien Teilzahlungen vereinbart haben, tritt mit Ver- zug nur einer Teilzahlung Terminsverlust ein, womit die gesamte restlich offene Forderung unter Einem zur sofortigen Zahlung fällig wird. 11.8. Bei Zahlungsverzug ist Holo-Light berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 456 f UGB geltend zu sendenmachen. Der KUNDE verzichtet bei Übermittlung einer Rechnung per E-Mail auf die Zusendung einer solchen Für im postalischen Weg oder via Telefax. Diese Verzichtserklärung wird Falle des Verzuges entstehende und der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienende Kosten von ALPSWARE angenommen. Der KUNDE hat dafür Sorge Inkassobüros und Rechtsanwälten sind vom Auftraggeber zu tragen, dass per E-Mail an ihn ordnungsgemäß zugesandte Post von ihm empfangen werden kannersetzen. 4.7 Das Entgelt 11.9. Bei Zahlungsverzug ist Holo-Light berechtigt, mit Zustellung der Erfüllung aller ver- traglicher Verpflichtungen bis zur vollständigen Erledigung der Zahlungs- verpflichtungen des Auftraggebers rückzuhalten. 11.10. Die von Holo-Light erbrachte Vertragsleistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts samt Spesen und aller sonstiger Nebenkosten im Alleineigentum von Holo-Light. 11.11. Einwendungen gegen in Rechnung fällig und ab Fälligkeit gestellte Forderungen sind vom Auf- traggeber binnen 14 Tagen zu bezahlen. Skontoabzüge sind unzulässig. Reklamationen hinsichtlich der Rechnung müssen binnen 14 sieben Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich begründet unter Angabe des strittigen Betrags erfolgengeltend zu machen, damit gegebenenfalls - sofern begründet - eine Berichtigung widrigenfalls die Rechnungsinhalt bildende Forderung als anerkannt gilt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Gegen Ansprüche von Holo-Light kann der Auftraggeber nur mit rechtskräftig gerichtlich festgestellten oder Gutschrift erfolgen kannvon Holo-Light ausdrücklich schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. 4.8 Eine Aufrechnung von Forderungen 11.12. Sämtliche Zahlungen des KUNDEN Auftraggebers werden auf die älteste entstan- dene Schuld angerechnet und zwar dergestalt, dass Zahlungen zuerst auf die entstandenen Kosten, dann auf Zinsen und mit dem Entgelt der ALPSWARE wird explizit ausgeschlossen. 4.9 Die Wertbeständigkeit des Entgelts wird vereinbart. Das Entgelt wird nach dem von der STATISTIK AUSTRIA Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 auf Basis des für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichten Indexwertes wertgesichert. Sofern keine Entgeltanpassung erfolgt, kann daraus kein Verzicht Restbetrag auf die Entgeltanpassung abgeleitet Vertragsleistungen verrechnet werden, wobei gegenteilige Zah- lungswidmungen des Auftraggebers unbeachtlich sind. 4.10 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß § 456 UGB vereinbart. Der KUNDE verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzugs, ALPSWARE die entstehenden Mahnspesen sowie die anwaltlichen Kosten zu ersetzen. 4.11 Weiters hat ALPSWARE bei Zahlungsverzug zu den bereits gesetzlich zustehenden Rechten nachstehende Berechtigungen: a. die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen aus sämtlichen Vertragsbeziehungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufzuschieben und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch nehmen, b. sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen zu fordern, c. unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nur den vom Zahlungsverzug betroffenen oder alle zwischen den Vertragsparteien bestehende Verträge mit sofortiger Wirkung auflösen und/oder x. Xxxxxxxxxx gegenüber dem Vertragspartner nur mehr gegen Vorauskasse zu erfüllen. 4.12 Der KUNDE ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten. 4.13 Der KUNDE ist berechtigt, im Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln der ALPSWARE mittels eingeschriebenen Briefs vom betroffenen Auftrag zurückzutreten, sofern auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den KUNDEN daran kein Verschulden trifft.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt. 4.1 Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Vertrag. 4.2 Die Kosten von Datenträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. 4.3 Die Abrechnung ist abhängig von der mit dem Kunden vereinbarten Leistung. 4.3.1 Wenn nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde, werden Leistungen nach Zeit und Aufwand verrechnet (Regieabrechnung). Dabei gilt Nachstehendes: a. Bei Tätigkeiten der ALPSWARE-Mitarbeiter beim KUNDEN werden vom Mitarbeiter Stundenaufzeichnungen geführt. Diese Stundenaufzeichnungen sind vom KUNDEN zu bestätigen. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen beim KUNDEN und endet mit Verlassen des Betriebs des KUNDEN. Diese Aufzeichnungen stellen die Grundlage der Abrechnung dar. Verweigert der KUNDE die Bestätigung der Aufzeichnung, gelten die Aufzeichnungen des Mitarbeiters als Abrechnungsgrundlage. b. Werden Leistungen mittels Fernzugriff erbracht, zeichnet ALPSWARE die Arbeitszeiten auf. Eine Bestätigung der Arbeitszeit durch den KUNDEN ist nicht notwendig. c. Kosten der Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder der ALPSWARE-Mitarbeiter sind nicht in den vereinbarten Preisen enthalten und werden vom KUNDEN gesondert gezahlt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 4.3.2 Sofern ein Pauschalpreis vereinbart wird, sind mit diesem Pauschalpreis sämtliche schriftlich vereinbarten, von ALPSWARE zu erbringenden Leistungen abgedeckt. Die Pauschalpreisvereinbarung setzt einen ungehinderten Arbeitsablauf voraus und besteht lediglich für den Fall, dass der KUNDE notwendige Vorleistungen rechtszeitig abschließt und die ihn treffenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig erbringt. Mehraufwendungen, die ALPSWARE durch nicht von ihr zu vertretende Umstände – wie nachträgliche Änderungen des Inhalts oder Umfangs der Leistungen, durch Wartezeiten udgl – entstehen, trägt der KUNDE. 4.4 ALPSWARE ist berechtigt, im Vorhinein fällige Akontozahlungen zu verrechnen. 4.5 Sofern nicht anders vereinbart, hat ALPSWARE die vereinbarte Leistung erst nach Bezahlung der Rechnung zu erbringen1. Im Fall des Zahlungsverzuges Zustandekommens eines simpli Internet-Abonnementvertrags verpflich- tet sich der Kunde – zusätzlich zu den für ein allfälliges simpliTV-Abonnement gemäß Punkt II.F. zu entrichtenden Entgelte – zur Zahlung der im jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen näher beschriebenen Entgelte insbesondere • simpli Internet-Freischaltentgelt • simpli Internet-Abonnementpreis und • Internet-Servicepauschale jeweils inklusive USt., an simpli services. Nähere Angaben zu den jeweils aktuellen Ent- gelten sind Liefertermine unter xxxxxxXX.xx abrufbar oder, auf Dauer deren Bestands, bei der Service Hotline von ALPSWARE nicht mehr verbindlichsimpli services (siehe IV.B.) abfragbar. 4.6 ALPSWARE 2. Für die Freischaltung einer SIM-Karte im Rahmen eines simpli Internet-Abonne- mentvertrags hat der Kunde das Freischaltentgelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen zu zahlen. Die Höhe des Freischaltentgelts ist von der Dauer des Abonnementvertrags unabhängig. 3. Für die Freischaltung und Nutzung des simpli IPTV Services (siehe III. J) fällt ein Ent- gelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für simpli Internet (simpli IPTV Service) an. 4. Beim Wechsel der SIM-Karte (III. C. 2.) oder bei neuerlicher Freischaltung nach voran- gegangener Sperre (III. G. 3.) sowie bei Vertragsänderung fällt ein Entgelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen an. Bei neuerlicher Freischaltung nach vorangegangener Sperre gilt Folgendes: 4.1 Im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden ist simpli services berechtigt, Rechnungen an die vom KUNDEN bekanntgegebene E- Mailadresse je- weiligen Abonnementvertrag erfasste SIM-Karte des Kunden nach vorangegangener Zahlungserinnerung und Mahnung unter Androhung der Sperre und unter Setzung ei- ner Nachfrist von mindestens zwei Wochen hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit von simpli Internet zu sendendeaktivieren (= Widerruf der Freischaltung). Der KUNDE verzichtet bei Übermittlung einer Rechnung per E-Mail auf Dadurch wird der Kunde jedoch nicht seiner Zahlungsverpflichtung enthoben, weder für die Zusendung einer solchen ursprünglichen Rückstände, noch für die im postalischen Weg oder via TelefaxZeitraum der Sperre auflaufenden Beträge. Diese Verzichtserklärung wird von ALPSWARE angenommen. Der KUNDE hat dafür Sorge zu tragen, dass per E-Mail an ihn ordnungsgemäß zugesandte Post von ihm empfangen werden kannBei neuerlicher Freischaltung nach Beseitigung des Zahlungsverzugs ist der Kunde zur Zahlung eines Entgelts laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen verpflichtet. 4.7 Das Entgelt ist mit Zustellung der Rechnung fällig und ab Fälligkeit binnen 14 Tagen zu bezahlen. Skontoabzüge sind unzulässig. Reklamationen hinsichtlich der Rechnung müssen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich begründet unter Angabe des strittigen Betrags erfolgen, damit gegebenenfalls - sofern begründet - eine Berichtigung oder Gutschrift erfolgen kann. 4.8 Eine Aufrechnung von Forderungen des KUNDEN mit dem Entgelt der ALPSWARE wird explizit ausgeschlossen. 4.9 Die Wertbeständigkeit des Entgelts wird vereinbart. Das Entgelt wird nach dem von der STATISTIK AUSTRIA Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 auf Basis des für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichten Indexwertes wertgesichert. Sofern keine Entgeltanpassung erfolgt, kann daraus kein Verzicht auf die Entgeltanpassung abgeleitet werden. 4.10 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß § 456 UGB vereinbart. Der KUNDE verpflichtet sich für den 4.2 Im Fall des ZahlungsverzugsZahlungsverzuges des Kunden ist simpli services weiters berechtigt, ALPSWARE das oder die entstehenden Mahnspesen sowie die anwaltlichen Kosten zu ersetzen. 4.11 Weiters hat ALPSWARE bei Zahlungsverzug zu den bereits gesetzlich zustehenden Rechten nachstehende Berechtigungen: a. die Erfüllung vom jeweiligen Abonnementvertrag erfassten TV-Empfangsgeräte des Kunden nach vorangegangener Zahlungserinnerung und Mahnung unter Androhung der eigenen Verpflichtungen aus sämtlichen Vertragsbeziehungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufzuschieben Sper- re und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch nehmen, b. sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen zu fordern, c. unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nur den vom Zahlungsverzug betroffenen oder alle zwischen den Vertragsparteien bestehende Verträge mit sofortiger Wirkung auflösen und/oder x. Xxxxxxxxxx gegenüber dem Vertragspartner nur mehr gegen Vorauskasse zu erfüllenmindestens zwei Wochen. 4.12 Der KUNDE 4.3 simpli services ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten. 4.13 Der KUNDE ist berechtigt, außer im Fall des Zahlungsverzugs des Kunden gemäß II. G. 8. berechtigt aber nicht verpflichtet, bei Aufrechterhaltung des Vertrages die Freischal- tung des oder der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit TV-Empfangsgeräte des Kunden hinsichtlich des Empfangs von sim- pliTV bzw. der SIM-Karte hinsichtlich des Empfangs von simpli Internet zu beenden (Deaktivierung), wenn er gegen die simpliTV-Nutzungsbedingungen gemäß II.I. bzw. die simpli Internet-Nutzungsbedingungen gemäß III.I. verstößt oder dahingehend be- gründeter Verdacht besteht sowie aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln sicherheitsrelevanten Gründen wie zB.: unerlaub- ter Zugriff auf das Entschlüsselungssystem der ALPSWARE mittels eingeschriebenen Briefs vom betroffenen Auftrag zurückzutreten, sofern auch innerhalb der angemessenen Nachfrist TV-Emfpfangsgeräte und Umgehung von Nutzungsbeschränkungen. Da die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird Zahlungsart bei gleichzeitigem Bestehen eines simpliTV-Abonnementvertrags nur für den simpliTV- und den KUNDEN daran kein Verschulden trifftsimpli Internet-Abonnementvertrag gleichzeitig gewech- selt werden kann (siehe III. G. 1.), fällt ausschließlich das Entgelt laut Tarifblatt für den Wechsel der Zahlungsart von Monatszahlung auf Jahreszahlung bzw. Jahreszahlung auf Monatszahlung für das simpliTV-Abonnement an (siehe II. F. 3. und II .G. 3.). 5. Der (zusätzliche) Abonnementpreis ist für die Zeit ab dem Tag nach Vertragsab- schluss über das simpli Internet-Abonnement oder dem späteren Tag der Freischaltung oder der Übersendung eines gleichzeitig von simpli services erworbenen Endgerätes zu entrichten. 6. Der (zusätzliche) Abonnementpreis richtet sich nach dem zugrunde liegenden Fern- sehprodukt der simpli services (simpliTV-Abonnement oder Registrierung bei simpli services). Bei einem Wechsel des Kunden zwischen einem simpliTV-Abonnement und einer Registrierung bei simpli services fällt für die Zeit ab dem Wechsel folgenden Tages der zu dem geänderten Fernsehprodukt des vorgesehene (zusätzliche) simpli Inter- net-Abonnementpreis laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen an. 7. Alle Entgelte laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen gelten inklusi- ve der gesetzlichen Umsatzsteuer. simpli services behält sich Entgeltänderungen vor, wobei die Preiskalkulation für den Zeitpunkt der Bestellung gilt und sich deren Grundla- gen bei längerfristigen Abonnementverträgen verändern können. Entgeltänderungen zum Nachteil des Kunden sind nur nach Punkt IV.G. zulässig.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Entgelt. 4.1 Alle Preise verstehen sich 9.1 Dem Kunden wird das Entgelt gemäß Angebot in Euro netto zuzüglich Rechnung gestellt. Beim Versand von Werbung per E- Mail bzw. an mobile Endgeräte wird das Entgelt ge- mäß Angebot unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Vertrag. 4.2 Die Kosten tatsächli- chen Stückzahl von Datenträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert E-Mail Adressen oder Telefon- nummern zum Versandzeitpunkt in Rechnung gestellt. 4.3 Die Abrechnung ist abhängig von 9.2 Das Entgelt versteht sich als Nettoentgelt exklusive der mit gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer und der etwaig geschuldeten Werbeabgabe. Mangels Verein- barung im Einzelfall hat die Post für die erbrachten Leistungen Anspruch auf Entgelt in der marktüblichen Höhe. 9.3 Alle zusätzlich anfallenden Leistungen der Post, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Entgelt ab- gegolten sind, werden dem Kunden vereinbarten Leistungvorab mitgeteilt und von diesem gesondert entlohnt. Alle der Post er- wachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu erset- zen. 4.3.1 Wenn nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde9.4 Bei verspäteter Übermittlung des Materials werden dadurch entstehende Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt. 9.5 Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Post berechtigt, werden Leistungen nach Zeit und Aufwand verrechnet (Regieabrechnung). Dabei gilt Nachstehendes: a. Bei Tätigkeiten der ALPSWARE-Mitarbeiter beim KUNDEN werden vom Mitarbeiter Stundenaufzeichnungen geführt. Diese Stundenaufzeichnungen sind vom KUNDEN zu bestätigendie vereinbarten Entgelte anzupassen. Die Arbeitszeit beginnt mit Post teilt dies dem Eintreffen beim KUNDEN und endet mit Verlassen des Betriebs des KUNDEN. Diese Aufzeichnungen stellen die Grundlage der Abrechnung dar. Verweigert der KUNDE die Bestätigung der AufzeichnungKunden einen Monat vor dem Änderungs- termin per Telefax, gelten die Aufzeichnungen des Mitarbeiters als Abrechnungsgrundlage. b. Werden Leistungen mittels Fernzugriff erbracht, zeichnet ALPSWARE die Arbeitszeiten auf. Eine Bestätigung der Arbeitszeit durch den KUNDEN ist nicht notwendig. c. Kosten der Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder der ALPSWARE-Mitarbeiter sind nicht in den vereinbarten Preisen enthalten und werden vom KUNDEN gesondert gezahlt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 4.3.2 Sofern ein Pauschalpreis vereinbart wird, sind mit diesem Pauschalpreis sämtliche schriftlich vereinbarten, von ALPSWARE zu erbringenden Leistungen abgedeckt. Die Pauschalpreisvereinbarung setzt einen ungehinderten Arbeitsablauf voraus und besteht lediglich für den Fall, dass der KUNDE notwendige Vorleistungen rechtszeitig abschließt und die ihn treffenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig erbringt. Mehraufwendungen, die ALPSWARE durch nicht von ihr zu vertretende Umstände – wie nachträgliche Änderungen des Inhalts oder Umfangs der Leistungen, durch Wartezeiten udgl – entstehen, trägt der KUNDE. 4.4 ALPSWARE ist berechtigt, im Vorhinein fällige Akontozahlungen zu verrechnen. 4.5 Sofern nicht anders vereinbart, hat ALPSWARE die vereinbarte Leistung erst nach Bezahlung der Rechnung zu erbringen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Liefertermine von ALPSWARE nicht mehr verbindlich. 4.6 ALPSWARE ist berechtigt, Rechnungen an die vom KUNDEN bekanntgegebene E- Mailadresse zu senden. Der KUNDE verzichtet bei Übermittlung einer Rechnung per E-Mail auf die Zusendung einer solchen im postalischen Weg oder via Telefax. Diese Verzichtserklärung wird von ALPSWARE angenommenBrief mit. Der KUNDE hat dafür Sorge zu tragen, dass per E-Mail an ihn ordnungsgemäß zugesandte Post von ihm empfangen werden kann. 4.7 Das Entgelt Kunde ist mit Zustellung der Rechnung fällig und ab Fälligkeit binnen 14 Tagen zu bezahlen. Skontoabzüge sind unzulässig. Reklamationen hinsichtlich der Rechnung müssen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich begründet unter Angabe des strittigen Betrags erfolgen, damit gegebenenfalls - sofern begründet - eine Berichtigung oder Gutschrift erfolgen kann. 4.8 Eine Aufrechnung von Forderungen des KUNDEN mit dem Entgelt der ALPSWARE wird explizit ausgeschlossen. 4.9 Die Wertbeständigkeit des Entgelts wird vereinbart. Das Entgelt wird nach dem von der STATISTIK AUSTRIA Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 auf Basis des für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichten Indexwertes wertgesichert. Sofern keine Entgeltanpassung erfolgt, kann daraus kein Verzicht auf die Entgeltanpassung abgeleitet werden. 4.10 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß § 456 UGB vereinbart. Der KUNDE verpflichtet sich für den in diesem Fall des Zahlungsverzugs, ALPSWARE die entstehenden Mahnspesen sowie die anwaltlichen Kosten zu ersetzen. 4.11 Weiters hat ALPSWARE bei Zahlungsverzug zu den bereits gesetzlich zustehenden Rechten nachstehende Berechtigungen: a. die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen aus sämtlichen Vertragsbeziehungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufzuschieben und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch nehmen, b. sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen zu fordern, c. unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nur den vom Zahlungsverzug betroffenen oder alle zwischen den Vertragsparteien bestehende Verträge mit sofortiger Wirkung auflösen und/oder x. Xxxxxxxxxx gegenüber dem Vertragspartner nur mehr gegen Vorauskasse zu erfüllen. 4.12 Der KUNDE ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferungder Änderung bis zwei Wochen vor dem Änderungstermin schriftlich zu wi- dersprechen. Macht der Kunde von seinem Wider- spruchsrecht keinen Gebrauch, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten. 4.13 Der KUNDE so gelten ab dem Än- derungstermin die neuen Entgelte. Widerspricht der Kunde der Änderung, so ist die Post berechtigt, im Fall der Überschreitung das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln der ALPSWARE mittels eingeschriebenen Briefs vom betroffenen Auftrag zurückzutreten, sofern auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den KUNDEN daran kein Verschulden trifftFrist zum Änderungstermin zu kündigen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt. 4.1 Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich 9.1. Mangels anderer Vereinbarung erhält der jeweils geltenden UmsatzsteuerAuftragnehmer nach der Erbringung der geschuldeten Leistungen sein Entgelt gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und ihm. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Vertrag. 4.2 Die Kosten von Datenträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. 4.3 Die Abrechnung Der Auftragnehmer ist abhängig von der mit dem Kunden vereinbarten Leistung. 4.3.1 Wenn nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde, werden Leistungen nach Zeit und Aufwand verrechnet (Regieabrechnung). Dabei gilt Nachstehendes: a. Bei Tätigkeiten der ALPSWARE-Mitarbeiter beim KUNDEN werden vom Mitarbeiter Stundenaufzeichnungen geführt. Diese Stundenaufzeichnungen sind vom KUNDEN zu bestätigen. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen beim KUNDEN und endet mit Verlassen des Betriebs des KUNDEN. Diese Aufzeichnungen stellen die Grundlage der Abrechnung dar. Verweigert der KUNDE die Bestätigung der Aufzeichnung, gelten die Aufzeichnungen des Mitarbeiters als Abrechnungsgrundlage. b. Werden Leistungen mittels Fernzugriff erbracht, zeichnet ALPSWARE die Arbeitszeiten auf. Eine Bestätigung der Arbeitszeit durch den KUNDEN ist nicht notwendig. c. Kosten der Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder der ALPSWARE-Mitarbeiter sind nicht in den vereinbarten Preisen enthalten und werden vom KUNDEN gesondert gezahlt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 4.3.2 Sofern ein Pauschalpreis vereinbart wird, sind mit diesem Pauschalpreis sämtliche schriftlich vereinbarten, von ALPSWARE zu erbringenden Leistungen abgedeckt. Die Pauschalpreisvereinbarung setzt einen ungehinderten Arbeitsablauf voraus und besteht lediglich für den Fall, dass der KUNDE notwendige Vorleistungen rechtszeitig abschließt und die ihn treffenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig erbringt. Mehraufwendungen, die ALPSWARE durch nicht von ihr zu vertretende Umstände – wie nachträgliche Änderungen des Inhalts oder Umfangs der Leistungen, durch Wartezeiten udgl – entstehen, trägt der KUNDE. 4.4 ALPSWARE ist jedoch auch berechtigt, im Vorhinein fällige Akontozahlungen entweder dem Arbeitsfortschritt entsprechend oder bei Vereinbarung eines Stundenhonorars monatliche Zwischenabrechnungen zu verrechnen. 4.5 Sofern nicht anders vereinbart, hat ALPSWARE die vereinbarte Leistung erst nach Bezahlung der Rechnung legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu erbringenverlangen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Liefertermine von ALPSWARE nicht mehr verbindlich. 4.6 ALPSWARE ist berechtigt, Rechnungen an die vom KUNDEN bekanntgegebene E- Mailadresse zu senden. Der KUNDE verzichtet bei Übermittlung einer Rechnung per E-Mail auf die Zusendung einer solchen im postalischen Weg oder via Telefax. Diese Verzichtserklärung wird von ALPSWARE angenommen. Der KUNDE hat dafür Sorge zu tragen, dass per E-Mail an ihn ordnungsgemäß zugesandte Post von ihm empfangen werden kann. 4.7 Das Entgelt ist jeweils mit Zustellung der Rechnung fällig und ab Fälligkeit binnen 14 Tagen zu bezahlen. Skontoabzüge sind unzulässig. Reklamationen hinsichtlich der Rechnung müssen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich begründet unter Angabe des strittigen Betrags erfolgen, damit gegebenenfalls - sofern begründet - eine Berichtigung oder Gutschrift erfolgen kannRechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig. 4.8 Eine Aufrechnung von Forderungen des KUNDEN 9.2. Mangels anderer Vereinbarung wird der Auftragnehmer jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit dem Entgelt der ALPSWARE wird explizit ausgeschlossenallen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen. 4.9 Die Wertbeständigkeit 9.3. Mangels anderer Vereinbarung sind anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. gegen Rechnungslegung des Entgelts wird vereinbart. Das Entgelt wird nach dem von der STATISTIK AUSTRIA Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 auf Basis des für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichten Indexwertes wertgesichert. Sofern keine Entgeltanpassung erfolgt, kann daraus kein Verzicht auf die Entgeltanpassung abgeleitet werden. 4.10 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß § 456 UGB vereinbart. Der KUNDE verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzugs, ALPSWARE die entstehenden Mahnspesen sowie die anwaltlichen Kosten Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. 4.11 Weiters 9.4. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart. 9.5. Im Falle der Nichtzahlung von fälligen Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt. 9.6. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die Regelungen gemäß § 456 UGB. Zudem hat ALPSWARE bei Zahlungsverzug der Auftraggeber die dem Auftragnehmer entstehenden Mahnspesen zu den bereits gesetzlich zustehenden Rechten nachstehende Berechtigungen:ersetzen. Darüber hinaus sind alle Kosten und Spesen, die dem Auftragnehmer aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen (insbesondere die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und tarifmäßigen außergerichtlichen Anwaltskosten etc.) sowie sämtliche Kosten der gerichtlichen und sonstigen Rechtsverfolgung vom Auftraggeber zu ersetzen. a. die Erfüllung 9.7. Kommt der eigenen Verpflichtungen aus sämtlichen Vertragsbeziehungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung Auftraggeber mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug, ändert dies nichts an der Fälligkeit des Entgeltanspruches. Unterlässt der Auftraggeber seine Aufklärungspflicht oder sonstigen Leistung aufzuschieben und eine angemessene Verlängerung ihm sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Leistungsfrist in Anspruch nehmen, b. sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen zu fordern, c. unter Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 zumindest 7 Tagen nur den vom Zahlungsverzug betroffenen oder alle zwischen den Vertragsparteien bestehende Verträge mit sofortiger Wirkung auflösen und/oder x. Xxxxxxxxxx gegenüber dem Vertragspartner nur mehr gegen Vorauskasse zu erfüllenzur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Seine Honoraransprüche bestimmen sich dennoch nach Punkt 9. 4.12 Der KUNDE ist nicht berechtigt9.8. Annahmeverzug sowie unterlassene Mitwirkung seitens des Auftraggebers begründen auch dann den Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm hierdurch entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhaltenwenn der Auftragnehmer von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. 4.13 Der KUNDE ist berechtigt, im Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln der ALPSWARE mittels eingeschriebenen Briefs vom betroffenen Auftrag zurückzutreten, sofern auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den KUNDEN daran kein Verschulden trifft.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt. 4.1 Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer6.1. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Vertrag. 4.2 Die Kosten von Datenträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. 4.3 Die Abrechnung ist abhängig von der mit dem Kunden vereinbarten Leistung. 4.3.1 Wenn Sofern nicht explizit ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurdewird, ergibt sich das Entgelt für die unter Punkt 2.1. und 2.2. angeführten Softwarepflegeleistungen aus der zum Zeitpunkt des Angebotes jeweils gültigen Preisliste von POS. Dieses Entgelt wird jährlich im Vorhinein in Rechnung gestellt und ist mangels anderer Vereinbarung bei Rechnungserhalt sofort fällig. 6.2. Zusatzleistungen (insbesondere solche gemäß Punkt 2.3., 2.4. und Punkt 3.6.) werden nach der zum Zeitpunkt ihrer Erbringung gültigen Preisliste der POS berechnet. Ist das Personal von POS durch Verzug des Kunden mit der Erfüllung von Mitwirkungspflichten an der Fortführung der Vertragserfüllung gehindert, wird POS versuchen, ihre Mitarbeiter anderweitig einzusetzen. Soweit dies nicht möglich ist, werden Leistungen nach Zeit Stehzeiten als Arbeitszeit verrechnet. Das Entgelt für diese Zusatzleistungen wird jeweils monatlich im Nachhinein in Rechnung gestellt und Aufwand verrechnet (Regieabrechnung). Dabei gilt Nachstehendes:ist mangels anderer Vereinbarung bei Rechnungserhalt sofort fällig. a. Bei Tätigkeiten der ALPSWARE-Mitarbeiter beim KUNDEN werden vom Mitarbeiter Stundenaufzeichnungen geführt. Diese Stundenaufzeichnungen sind vom KUNDEN zu bestätigen6.3. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen beim KUNDEN und endet mit Verlassen des Betriebs des KUNDEN. Diese Aufzeichnungen stellen die Grundlage der Abrechnung dar. Verweigert der KUNDE die Bestätigung der Aufzeichnung, gelten die Aufzeichnungen des Mitarbeiters als Abrechnungsgrundlage. b. Werden Leistungen mittels Fernzugriff erbracht, zeichnet ALPSWARE die Arbeitszeiten auf. Eine Bestätigung der Arbeitszeit durch den KUNDEN ist nicht notwendig. c. Kosten der für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder der ALPSWARE-Mitarbeiter sind nicht werden dem Kunden gesondert in den vereinbarten Preisen enthalten und werden vom KUNDEN gesondert gezahltRechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 4.3.2 Sofern ein Pauschalpreis vereinbart wird, 6.4. Alle Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und allfälliger Spesen und Gebühren. 6.5. Alle Preise sind mit diesem Pauschalpreis sämtliche schriftlich vereinbarten, von ALPSWARE zu erbringenden Leistungen abgedecktwertgesichert und werden an den VPI 2015 gekoppelt. Die Pauschalpreisvereinbarung setzt einen ungehinderten Arbeitsablauf voraus und besteht lediglich für den FallPreisanpassung erfolgt jährlich per 1. Jänner. Darüber hinausgehende Preisanpassungen werden von POS mindestens drei Monate vorher angekündigt. Sollte der Kunde eine solche Anpassung nicht akzeptieren, dass so ist er zur Kündigung dieses Vertrages berechtigt. Kündigt er nicht bis zum Inkrafttreten der KUNDE notwendige Vorleistungen rechtszeitig abschließt und die ihn treffenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig erbringt. MehraufwendungenPreisanpassung, die ALPSWARE durch nicht von ihr zu vertretende Umstände – wie nachträgliche Änderungen des Inhalts oder Umfangs der Leistungen, durch Wartezeiten udgl – entstehen, trägt der KUNDEso gilt dies als Einverständnis. 4.4 ALPSWARE 6.6. Das Recht des Kunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist berechtigt, im Vorhinein fällige Akontozahlungen zu verrechnenausgeschlossen. Die Abtretung von Forderungen und Ansprüchen des Kunden ist nur mit schriftlicher Genehmigung von POS zulässig. 4.5 Sofern nicht anders vereinbart, hat ALPSWARE die vereinbarte Leistung erst nach Bezahlung 6.7. Für alle Verbindlichkeiten des Kunden werden während der Rechnung zu erbringen. Im Fall Dauer des Zahlungsverzuges sind Liefertermine von ALPSWARE nicht mehr verbindlich. 4.6 ALPSWARE ist berechtigt, Rechnungen an die vom KUNDEN bekanntgegebene E- Mailadresse zu senden. Der KUNDE verzichtet bei Übermittlung einer Rechnung per E-Mail auf die Zusendung einer solchen im postalischen Weg oder via Telefax. Diese Verzichtserklärung wird von ALPSWARE angenommen. Der KUNDE hat dafür Sorge zu tragen, dass per E-Mail an ihn ordnungsgemäß zugesandte Post von ihm empfangen werden kann. 4.7 Das Entgelt ist mit Zustellung der Rechnung fällig und ab Fälligkeit binnen 14 Tagen zu bezahlen. Skontoabzüge sind unzulässig. Reklamationen hinsichtlich der Rechnung müssen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich begründet unter Angabe des strittigen Betrags erfolgen, damit gegebenenfalls - sofern begründet - eine Berichtigung oder Gutschrift erfolgen kann. 4.8 Eine Aufrechnung von Forderungen des KUNDEN mit dem Entgelt der ALPSWARE wird explizit ausgeschlossen. 4.9 Die Wertbeständigkeit des Entgelts wird vereinbart. Das Entgelt wird nach dem von der STATISTIK AUSTRIA Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 auf Basis des für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichten Indexwertes wertgesichert. Sofern keine Entgeltanpassung erfolgt, kann daraus kein Verzicht auf die Entgeltanpassung abgeleitet werden. 4.10 Bei Zahlungsverzug werden Verzugs Verzugszinsen gemäß § 456 352 UGB vereinbartverrechnet. Der KUNDE verpflichtet POS behält sich für den Fall des Zahlungsverzugsvor, ALPSWARE die entstehenden Mahnspesen sowie die anwaltlichen Kosten einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu ersetzen. 4.11 Weiters hat ALPSWARE bei machen. Bei Zahlungsverzug zu den bereits gesetzlich zustehenden Rechten nachstehende Berechtigungen: a. die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen aus sämtlichen Vertragsbeziehungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufzuschieben und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch nehmen, b. sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen zu fordern, c. unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nur den vom Zahlungsverzug betroffenen oder alle zwischen den Vertragsparteien bestehende Verträge mit sofortiger Wirkung auflösen und/oder x. Xxxxxxxxxx gegenüber dem Vertragspartner nur mehr gegen Vorauskasse zu erfüllen. 4.12 Der KUNDE ist nicht POS berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhaltendie Erbringung weiterer Dienstleistungen und Lieferungen zu verweigern. 4.13 Der KUNDE ist berechtigt, im Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln der ALPSWARE mittels eingeschriebenen Briefs vom betroffenen Auftrag zurückzutreten, sofern auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den KUNDEN daran kein Verschulden trifft.

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Samples: Software License Agreement

Entgelt. 4.1 Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Vertrag. 4.2 Die Kosten von Datenträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. 4.3 Die Abrechnung ist abhängig von der mit dem Kunden vereinbarten Leistung. 4.3.1 Wenn nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde, werden Leistungen nach Zeit und Aufwand verrechnet (Regieabrechnung). Dabei gilt Nachstehendes: a. Bei Tätigkeiten der ALPSWARE-Mitarbeiter beim KUNDEN werden vom Mitarbeiter Stundenaufzeichnungen geführt. Diese Stundenaufzeichnungen sind vom KUNDEN zu bestätigen. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen beim KUNDEN und endet mit Verlassen des Betriebs des KUNDEN. Diese Aufzeichnungen stellen die Grundlage der Abrechnung dar. Verweigert der KUNDE die Bestätigung der Aufzeichnung, gelten die Aufzeichnungen des Mitarbeiters als Abrechnungsgrundlage. b. Werden Leistungen mittels Fernzugriff erbracht, zeichnet ALPSWARE die Arbeitszeiten auf. Eine Bestätigung der Arbeitszeit durch den KUNDEN ist nicht notwendig. c. Kosten der Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder der ALPSWARE-Mitarbeiter sind nicht in den vereinbarten Preisen enthalten und werden vom KUNDEN gesondert gezahlt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 4.3.2 Sofern ein Pauschalpreis vereinbart wird, sind mit diesem Pauschalpreis sämtliche schriftlich vereinbarten, von ALPSWARE zu erbringenden Leistungen abgedeckt. Die Pauschalpreisvereinbarung setzt einen ungehinderten Arbeitsablauf voraus und besteht lediglich für den Fall, dass der KUNDE notwendige Vorleistungen rechtszeitig abschließt und die ihn treffenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig erbringt. Mehraufwendungen, die ALPSWARE durch nicht von ihr zu vertretende Umstände – wie nachträgliche Änderungen des Inhalts oder Umfangs der Leistungen, durch Wartezeiten udgl – entstehen, trägt der KUNDE. 4.4 ALPSWARE ist berechtigt, im Vorhinein fällige Akontozahlungen zu verrechnen. 4.5 Sofern nicht anders vereinbart, hat ALPSWARE die vereinbarte Leistung erst nach Bezahlung der Rechnung zu erbringen1. Im Fall des Zahlungsverzuges Zustandekommens eines simpliTV-Abonnementvertrags verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der im Tarifblatt näher beschriebenen Entgelte insbesonde- re • simpliTV-Freischaltentgelt und • simpliTV-Abonnementpreis jeweils inklusive USt., an simpli services. Nähere Angaben zu den jeweils aktuellen Ent- gelten sind Liefertermine unter xxxxxxXX.xx abrufbar oder, auf Dauer deren Bestands, bei der Service Hotline von ALPSWARE nicht mehr verbindlichsimpli services (siehe IV.B.) abfragbar. 4.6 ALPSWARE 2. Für die Freischaltung eines (jeden) DVB-T2 zertifizierten TV-Empfangsgeräts im Rah- men eines simpliTV-Abonnementvertrags hat der Kunde das Freischaltentgelt laut Tarif- blatt zu zahlen. Die Höhe des Freischaltentgelts ist berechtigtvon der Dauer des Abonnementver- trags unabhängig. Das Freischaltentgelt fällt auch bei Freischaltung eines weiteren (2. oder 3.) TV-Empfangsgeräts an. 3. Beim Wechsel eines TV-Empfangsgeräts (II. C. 2.) oder bei neuerlicher Freischaltung nach vorangegangener Sperre (II. G. 8. und IV. E.), Rechnungen an die vom KUNDEN bekanntgegebene E- Mailadresse zu sendenbei Vertragsänderung sowie bei einem Wechsel der Zahlungsart von Monatszahlung auf Jahreszahlung bzw. Jahreszahlung auf Monatszahlung (siehe II. G. 1.) fällt ein Entgelt laut Tarifblatt an. 4. Der KUNDE verzichtet Abonnementpreis ist für die Zeit ab dem Tag nach dem Vertragsabschluss über das simpliTV-Abonnement oder dem späteren Tag der Freischaltung oder der Übersen- dung eines gleichzeitig von simpli services erworbenen Endgerätes zu entrichten. Der Abonnementpreis erhöht sich bei Übermittlung einer Rechnung per EFreischaltung eines zweiten oder dritten TV-Mail Emp- fangsgeräts des Kunden jeweils entsprechend Tarifblatt. Beim Abonnementpreis handelt es sich um eine (technische) Gebühr für die zur Verfü- gungstellung der SD- und HD-Signale, nicht aber um ein auf die Zusendung einer solchen im postalischen Weg oder via Telefax. Diese Verzichtserklärung wird von ALPSWARE angenommen. Der KUNDE hat dafür Sorge zu tragen, dass per EInhalte der TV-Mail an ihn ordnungsgemäß zugesandte Post von ihm empfangen werden kannProgram- me bezogenes Entgelt. 4.7 Das Entgelt ist mit Zustellung 5. Alle Entgelte laut Tarifblatt gelten inklusive der Rechnung fällig und ab Fälligkeit binnen 14 Tagen zu bezahlengesetzlichen Umsatzsteuer. Skontoabzüge sind unzulässig. Reklamationen hinsichtlich der Rechnung müssen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich begründet unter Angabe des strittigen Betrags erfolgensimpli services behält sich Entgeltänderungen vor, damit gegebenenfalls - sofern begründet - eine Berichtigung oder Gutschrift erfolgen kann. 4.8 Eine Aufrechnung von Forderungen des KUNDEN mit dem Entgelt der ALPSWARE wird explizit ausgeschlossen. 4.9 Die Wertbeständigkeit des Entgelts wird vereinbart. Das Entgelt wird nach dem von der STATISTIK AUSTRIA Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 auf Basis des wobei die Preiskalkulation für den Monat Zeit- punkt der Bestellung gilt und sich deren Grundlagen bei längerfristigen Abonnement- verträgen verändern können. Entgeltänderungen zum Nachteil des Vertragsabschlusses veröffentlichten Indexwertes wertgesichert. Sofern keine Entgeltanpassung erfolgt, kann daraus kein Verzicht auf die Entgeltanpassung abgeleitet werdenKunden sind nur nach Punkt IV.G. „Vertrags- und Entgeltänderungen“ zulässig. 4.10 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß § 456 UGB vereinbart. Der KUNDE verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzugs, ALPSWARE die entstehenden Mahnspesen sowie die anwaltlichen Kosten zu ersetzen. 4.11 Weiters hat ALPSWARE bei Zahlungsverzug zu den bereits gesetzlich zustehenden Rechten nachstehende Berechtigungen: a. die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen aus sämtlichen Vertragsbeziehungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufzuschieben und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch nehmen, b. sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen zu fordern, c. unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nur den vom Zahlungsverzug betroffenen oder alle zwischen den Vertragsparteien bestehende Verträge mit sofortiger Wirkung auflösen und/oder x. Xxxxxxxxxx gegenüber dem Vertragspartner nur mehr gegen Vorauskasse zu erfüllen. 4.12 Der KUNDE ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten. 4.13 Der KUNDE ist berechtigt, im Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln der ALPSWARE mittels eingeschriebenen Briefs vom betroffenen Auftrag zurückzutreten, sofern auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den KUNDEN daran kein Verschulden trifft.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Entgelt. 4.1 Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer6.1. Die Preise gelten nur für den jeweiligen VertragDas Mitglied erhält von Fly & Flow eine schriftliche Rechnung. 4.2 Die Kosten von Datenträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt6.2. Das vertraglich vereinbarte Entgelt für einmalige Leistungen ist zu Beginn der Betreuung komplett vorauszuzahlen. 4.3 Die Abrechnung 6.3. Ein vertraglich vereinbarter, monatlicher Kurs- oder Mitgliedschaftsbeitrag ist abhängig von jeweils am 5. auf den Tag der mit dem Kunden vereinbarten Leistung. 4.3.1 Wenn nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde, werden Leistungen nach Zeit und Aufwand verrechnet (Regieabrechnung). Dabei gilt Nachstehendes: a. Bei Tätigkeiten der ALPSWARE-Mitarbeiter beim KUNDEN werden vom Mitarbeiter Stundenaufzeichnungen geführt. Diese Stundenaufzeichnungen sind vom KUNDEN zu bestätigen. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen beim KUNDEN und endet mit Verlassen des Betriebs des KUNDEN. Diese Aufzeichnungen stellen die Grundlage der Abrechnung dar. Verweigert der KUNDE die Bestätigung der Aufzeichnung, gelten die Aufzeichnungen des Mitarbeiters als Abrechnungsgrundlage. b. Werden Leistungen mittels Fernzugriff erbracht, zeichnet ALPSWARE die Arbeitszeiten auf. Eine Bestätigung der Arbeitszeit durch den KUNDEN ist nicht notwendig. c. Kosten der Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder der ALPSWARE-Mitarbeiter sind nicht in den vereinbarten Preisen enthalten und werden vom KUNDEN gesondert gezahlt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 4.3.2 Sofern ein Pauschalpreis vereinbart wird, sind mit diesem Pauschalpreis sämtliche schriftlich vereinbarten, von ALPSWARE zu erbringenden Leistungen abgedeckt. Die Pauschalpreisvereinbarung setzt einen ungehinderten Arbeitsablauf voraus und besteht lediglich für den Fall, dass der KUNDE notwendige Vorleistungen rechtszeitig abschließt und die ihn treffenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig erbringt. Mehraufwendungen, die ALPSWARE durch nicht von ihr zu vertretende Umstände – wie nachträgliche Änderungen des Inhalts oder Umfangs der Leistungen, durch Wartezeiten udgl – entstehen, trägt der KUNDE. 4.4 ALPSWARE ist berechtigt, Anmeldung folgenden Tag im Vorhinein fällige Akontozahlungen zu verrechnenzur Zahlung fällig. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie am Fälligkeitstag veranlasst worden ist. Bei einer Anmeldung am 2. Jänner ist der Kursbeitrag am 7. Jänner fällig und die Teilnahme ist bis 2. Februar möglich. Bei einer Verlängerung ist der nächste Kursbeitrag am 7. Februar fällig. 4.5 6.4. Es gelten die jeweils aktuellen Preise. Diese sind auf Anfrage erhältlich sowie auf xxx.xxxxxxxxxx.xx ersichtlich. Fly& Flow behält sich eine Änderung der Preisgestaltung vor und verpflichtet sich etwaige Änderungen dem Mitglied umgehend, mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten, schriftlich oder persönlich mitzuteilen. 6.5. Entstehen aufgrund der gewünschten Leistungsinhalte des Mitglieds weitere Kosten (Studiomieten etc.), so sind diese vom Mitglied zu tragen. 6.6. Die Kosten für einen Arzt, Physiotherapeuten, Ernährungsberater o.ä., die zur ganzheitlichen Betreuung konsultiert werden, übernimmt das Mitglied in voller Höhe. 6.7. Werden anderweitige Leistungen in Anspruch genommen, so werden vorab gesonderte Tarife vereinbart. 6.8. Kauft Fly & Flow im Auftrag des Mitglieds Produkte (Sportartikel etc.) ein, so bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber Eigentum von Fly & Flow. 6.9. Sofern die Einfachstrecke 10 Kilometer nicht anders vereinbartüberschreitet, hat ALPSWARE sind die vereinbarte Leistung erst nach Bezahlung der Rechnung zu erbringenFahrtkosten im Honorar inbegriffen. Bei einer Anfahrt von über 10 Kilometer Einfachentfernung werden 0,80 € pro gefahrenen Kilometer berechnet. 6.10. Im Fall Falle des Zahlungsverzuges sind Liefertermine von ALPSWARE nicht mehr verbindlich. 4.6 ALPSWARE ist Fly & Flow berechtigt, Rechnungen an die vom KUNDEN bekanntgegebene E- Mailadresse Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe in Rechnung zu sendenstellen. Der KUNDE verzichtet bei Übermittlung einer Rechnung per E-Mail auf die Zusendung einer solchen im postalischen Weg oder via Telefax. Diese Verzichtserklärung wird Bei Zahlungsrückständen können darüber hinaus Betreibungskosten in der Höhe von ALPSWARE angenommen. Der KUNDE hat dafür Sorge bis zu tragen, dass per E-Mail an ihn ordnungsgemäß zugesandte Post von ihm empfangen werden kann. 4.7 Das Entgelt ist mit Zustellung der Rechnung fällig und ab Fälligkeit binnen 14 Tagen zu bezahlen. Skontoabzüge sind unzulässig. Reklamationen hinsichtlich der Rechnung müssen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich begründet unter Angabe des strittigen Betrags erfolgen, damit gegebenenfalls - sofern begründet - eine Berichtigung oder Gutschrift erfolgen kann. 4.8 Eine Aufrechnung von Forderungen des KUNDEN mit dem Entgelt der ALPSWARE wird explizit ausgeschlossen. 4.9 Die Wertbeständigkeit des Entgelts wird vereinbart. Das Entgelt wird nach dem von der STATISTIK AUSTRIA Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 auf Basis des für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichten Indexwertes wertgesichert. Sofern keine Entgeltanpassung erfolgt, kann daraus kein Verzicht auf die Entgeltanpassung abgeleitet 40 Euro geltend gemacht werden. 4.10 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß § 456 UGB vereinbart. Der KUNDE verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzugs, ALPSWARE die entstehenden Mahnspesen sowie die anwaltlichen Kosten zu ersetzen. 4.11 Weiters hat ALPSWARE bei Zahlungsverzug zu den bereits gesetzlich zustehenden Rechten nachstehende Berechtigungen: a. die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen aus sämtlichen Vertragsbeziehungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufzuschieben und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch nehmen, b. sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen zu fordern, c. unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nur den vom Zahlungsverzug betroffenen oder alle zwischen den Vertragsparteien bestehende Verträge mit sofortiger Wirkung auflösen und/oder x. Xxxxxxxxxx gegenüber dem Vertragspartner nur mehr gegen Vorauskasse zu erfüllen. 4.12 Der KUNDE ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten. 4.13 Der KUNDE ist berechtigt, im Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln der ALPSWARE mittels eingeschriebenen Briefs vom betroffenen Auftrag zurückzutreten, sofern auch innerhalb die Kosten zur Einbringung der Rückstände notwendig sowie zweckentsprechend sind und in einem angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den KUNDEN daran kein Verschulden trifftVerhältnis zur offenen Forderung stehen.

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