Common use of Entgelt Clause in Contracts

Entgelt. 1. Im Fall des Zustandekommens eines simpliTV-Abonnementvertrags verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der im Tarifblatt näher beschriebenen Entgelte insbeson- dere • simpliTV-Freischaltentgelt und • simpliTV-Abonnementpreis jeweils inklusive USt., an simpli services. Nähere Angaben zu den jeweils aktuellen Ent- gelten sind unter xxxxxxXX.xx abrufbar oder, auf Dauer deren Bestands, bei der Service Hotline von simpli services (siehe IV.B.) abfragbar. 2. Für die Freischaltung eines (jeden) DVB-T2 zertifizierten TV-Empfangsgeräts im Rah- men eines simpliTV-Abonnementvertrags hat der Kunde das Freischaltentgelt laut Tarif- blatt zu zahlen. Die Höhe des Freischaltentgelts ist von der Dauer des Abonnementver- trags unabhängig. Das Freischaltentgelt fällt auch bei Freischaltung eines weiteren (2. oder 3.) TV-Empfangsgeräts an. 3. Beim Wechsel eines TV-Empfangsgeräts (II. C. 2.) oder bei neuerlicher Freischaltung nach vorangegangener Sperre (II. G. 8. und IV. E.), bei Vertragsänderung sowie bei einem Wechsel der Zahlungsart von Monatszahlung auf Jahreszahlung bzw. Jahreszahlung auf Monatszahlung (siehe II. G. 1.) fällt ein Entgelt laut Tarifblatt an. 4. Der Abonnementpreis ist für die Zeit ab dem Tag nach dem Vertragsabschluss über das simpliTV-Abonnement oder dem späteren Tag der Freischaltung oder der Übersen- dung eines gleichzeitig von simpli services erworbenen Endgerätes zu entrichten. Der Abonnementpreis erhöht sich bei Freischaltung eines zweiten oder dritten TV-Emp- fangsgeräts des Kunden jeweils entsprechend Tarifblatt. Beim Abonnementpreis handelt es sich um eine (technische) Gebühr für die zur Verfü- gungstellung der SD- und HD-Signale, nicht aber um ein auf die Inhalte der TV-Program- me bezogenes Entgelt. 5. Alle Entgelte laut Tarifblatt gelten inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. simpli services behält sich Entgeltänderungen vor, wobei die Preiskalkulation für den Zeit- punkt der Bestellung gilt und sich deren Grundlagen bei längerfristigen Abonnement- verträgen verändern können. Entgeltänderungen zum Nachteil des Kunden sind nur nach Punkt IV.G. „Vertrags- und Entgeltänderungen“ zulässig.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Entgelt. 111.1. ISämtliche Vergütungen und Entgelte sind Nettopreise in Euro exklusive Umsatzsteuer und gelten bis auf Widerruf. Preisangaben sind frei blei- bend. 11.2. Kosten für Nebenleistungen, insbesondere solche, die Holo-Light nicht am Geschäftssitz erbringt, wie z.B. Fahrt-, Nächtigungskosten, Spesen, Tagesdiäten, Fahrtkostenpauschalen, Überstundenleistungen, sowie Kosten für die Beschaffung von Genehmigungen, Gebühren, sonstige Abgaben, Steuern, Zölle oder Ähnliches richten sich nach dem tatsächli- chen Aufwand und sind vom Auftraggeber zusätzlich gesondert zu vergü- ten. 11.3. Zusätzliche Leistungen, wie insbesondere Updates, Unterstützungs-, Schulungs- und Wartungsarbeiten am Vertragsgegenstand sind – sofern es sich nicht um die Erledigung von Gewährleitungsansprüchen handelt – gesondert zu beauftragen und gesondert zu vergüten. 11.4. Holo-Light ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluss entstehenden Lohn- und Materialkostensteigerungen die Preise im Fall des Zustandekommens eines simpliTV-Abonnementvertrags verpflichtet sich Ausmaß der Kunde jeweili- gen Steigerung zu erhöhen und mit der nächstfolgenden Rechnungsstel- lung zu verrechnen. 11.5. Rechnungen sind prompt bei Erhalt zur Zahlung der fällig, wobei alle Zahlun- gen spesen- und abzugsfrei zu leisten sind. Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers, Einziehungs- und sonstige Spesen gehen ebenfalls zulasten des Auftraggebers. 11.6. Holo-Light ist berechtigt, Anzahlungen oder sonstige Sicherheiten durch den Auftraggeber vor Leistungserbringung einzufordern. 11.7. Sofern die Vertragsparteien Teilzahlungen vereinbart haben, tritt mit Ver- zug nur einer Teilzahlung Terminsverlust ein, womit die gesamte restlich offene Forderung unter Einem zur sofortigen Zahlung fällig wird. 11.8. Bei Zahlungsverzug ist Holo-Light berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 456 f UGB geltend zu machen. Für im Tarifblatt näher beschriebenen Entgelte insbeson- dere • simpliTV-Freischaltentgelt Falle des Verzuges entstehende und • simpliTV-Abonnementpreis jeweils inklusive USt., an simpli services. Nähere Angaben der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienende Kosten von Inkassobüros und Rechtsanwälten sind vom Auftraggeber zu den jeweils aktuellen Ent- gelten sind unter xxxxxxXX.xx abrufbar oder, auf Dauer deren Bestands, bei der Service Hotline von simpli services (siehe IV.B.) abfragbarersetzen. 211.9. Für die Freischaltung eines (jeden) DVBBei Zahlungsverzug ist Holo-T2 zertifizierten TVLight berechtigt, mit der Erfüllung aller ver- traglicher Verpflichtungen bis zur vollständigen Erledigung der Zahlungs- verpflichtungen des Auftraggebers rückzuhalten. 11.10. Die von Holo-Empfangsgeräts Light erbrachte Vertragsleistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts samt Spesen und aller sonstiger Nebenkosten im Rah- men eines simpliTVAlleineigentum von Holo-Abonnementvertrags hat der Kunde das Freischaltentgelt laut Tarif- blatt zu zahlen. Die Höhe des Freischaltentgelts ist von der Dauer des Abonnementver- trags unabhängig. Das Freischaltentgelt fällt auch bei Freischaltung eines weiteren (2. oder 3.) TV-Empfangsgeräts anLight. 311.11. Beim Wechsel eines TVEinwendungen gegen in Rechnung gestellte Forderungen sind vom Auf- traggeber binnen sieben Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls die Rechnungsinhalt bildende Forderung als anerkannt gilt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Gegen Ansprüche von Holo-Empfangsgeräts (II. C. 2.) Light kann der Auftraggeber nur mit rechtskräftig gerichtlich festgestellten oder bei neuerlicher Freischaltung nach vorangegangener Sperre (II. G. 8. und IV. E.), bei Vertragsänderung sowie bei einem Wechsel der Zahlungsart von Monatszahlung auf Jahreszahlung bzw. Jahreszahlung auf Monatszahlung (siehe II. G. 1.) fällt ein Entgelt laut Tarifblatt anHolo-Light ausdrücklich schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. 411.12. Der Abonnementpreis ist für die Zeit ab dem Tag nach dem Vertragsabschluss über das simpliTV-Abonnement oder dem späteren Tag der Freischaltung oder der Übersen- dung eines gleichzeitig von simpli services erworbenen Endgerätes zu entrichten. Der Abonnementpreis erhöht sich bei Freischaltung eines zweiten oder dritten TV-Emp- fangsgeräts Sämtliche Zahlungen des Kunden jeweils entsprechend Tarifblatt. Beim Abonnementpreis handelt es sich um eine (technische) Gebühr für die zur Verfü- gungstellung der SD- und HD-Signale, nicht aber um ein Auftraggebers werden auf die Inhalte der TV-Program- me bezogenes Entgelt. 5. Alle Entgelte laut Tarifblatt gelten inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. simpli services behält sich Entgeltänderungen vorälteste entstan- dene Schuld angerechnet und zwar dergestalt, dass Zahlungen zuerst auf die entstandenen Kosten, dann auf Zinsen und mit dem Restbetrag auf die Vertragsleistungen verrechnet werden, wobei die Preiskalkulation für den Zeit- punkt der Bestellung gilt und sich deren Grundlagen bei längerfristigen Abonnement- verträgen verändern können. Entgeltänderungen zum Nachteil gegenteilige Zah- lungswidmungen des Kunden sind nur nach Punkt IV.G. „Vertrags- und Entgeltänderungen“ zulässigAuftraggebers unbeachtlich sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt. 1. Im Fall des Zustandekommens eines simpliTV-Abonnementvertrags verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der im Tarifblatt näher beschriebenen Entgelte insbeson- dere insbesondere simpliTV-Freischaltentgelt und • simpliTV-Abonnementpreis jeweils inklusive USt., an simpli services. Nähere Angaben zu den jeweils aktuellen Ent- gelten Entgelten sind unter xxxxxxXX.xx xxx.xxxxxxXX.xx abrufbar oder, auf Dauer deren Bestands, bei der Service Hotline von simpli services (siehe IV.B.K) abfragbar. 2. Für die Freischaltung eines (jeden) DVB-T2 zertifizierten TV-Empfangsgeräts im Rah- men Rahmen eines simpliTV-Abonnementvertrags hat der Kunde das Freischaltentgelt laut Tarif- blatt Tarifblatt zu zahlen. Die Höhe des Freischaltentgelts ist von der Dauer des Abonnementver- trags Abonnement- vertrags unabhängig. Das Freischaltentgelt fällt auch bei Freischaltung eines weiteren (2. oder 3.) TV-Empfangsgeräts an, sofern diese Empfangsgeräte nicht gleichzeitig mit dem Erstgerät angemeldet werden. 3. Beim Wechsel eines TV-Empfangsgeräts (II. C. 2.C.2) oder bei neuerlicher Freischaltung nach vorangegangener voran- gegangener Sperre (II. G. 8. G.7 und IV. E.), O) sowie bei Vertragsänderung sowie bei einem Wechsel der Zahlungsart von Monatszahlung auf Jahreszahlung bzw. Jahreszahlung auf Monatszahlung (siehe II. G. 1.) fällt ein Entgelt laut Tarifblatt an. 4. Der monatliche Abonnementpreis ist für die Zeit ab dem Tag nach dem Vertragsabschluss über das simpliTV-Abonnement oder dem späteren Tag der Freischaltung oder der Übersen- dung eines gleichzeitig von des ersten DVB-T2 zertifizierten Empfangsgeräts des Kunden für simpliTV durch simpli services erworbenen Endgerätes zu entrichten. Der monatliche Abonnementpreis erhöht sich bei Freischaltung eines zweiten oder dritten TV-Emp- fangsgeräts Empfangsgeräts des Kunden jeweils entsprechend Tarifblatt. Beim Abonnementpreis handelt es sich um eine (technische) Gebühr für die zur Verfü- gungstellung der SD- und HD-Signale, nicht aber um ein auf die Inhalte der TV-Program- me bezogenes Entgelt. 5. Alle Entgelte laut Tarifblatt gelten inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. simpli services behält sich Entgeltänderungen vor, wobei die Preiskalkulation für den Zeit- punkt der Bestellung gilt und sich deren Grundlagen bei längerfristigen Abonnement- verträgen verändern können. Entgeltänderungen zum Nachteil des Kunden sind nur nach Punkt IV.G. Q „Vertrags- und Entgeltänderungen“ zulässig.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Entgelt. 19.1. Mangels anderer Vereinbarung erhält der Auftragnehmer nach der Erbringung der geschuldeten Leistungen sein Entgelt gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und ihm. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, entweder dem Arbeitsfortschritt entsprechend oder bei Vereinbarung eines Stundenhonorars monatliche Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Entgelt ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig. 9.2. Mangels anderer Vereinbarung wird der Auftragnehmer jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen. 9.3. Mangels anderer Vereinbarung sind anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. 9.4. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Fall Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Zustandekommens eines simpliTV-Abonnementvertrags verpflichtet sich Honorars für jene Leistungen, die der Kunde zur Zahlung Auftragnehmer bis zum Tage der im Tarifblatt näher beschriebenen Entgelte insbeson- dere • simpliTV-Freischaltentgelt und • simpliTV-Abonnementpreis jeweils inklusive USt.Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, an simpli services. Nähere Angaben zu den jeweils aktuellen Ent- gelten sind unter xxxxxxXX.xx abrufbar oder, auf Dauer deren Bestands, bei der Service Hotline von simpli services (siehe IV.B.) abfragbarpauschaliert vereinbart. 29.5. Für Im Falle der Nichtzahlung von fälligen Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt. 9.6. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die Freischaltung eines (jeden) DVB-T2 zertifizierten TV-Empfangsgeräts im Rah- men eines simpliTV-Abonnementvertrags Regelungen gemäß § 456 UGB. Zudem hat der Kunde das Freischaltentgelt laut Tarif- blatt Auftraggeber die dem Auftragnehmer entstehenden Mahnspesen zu zahlenersetzen. Die Höhe des Freischaltentgelts ist von Darüber hinaus sind alle Kosten und Spesen, die dem Auftragnehmer aus der Dauer des Abonnementver- trags unabhängig. Das Freischaltentgelt fällt auch bei Freischaltung eines weiteren Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen (2. oder 3insbesondere die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und tarifmäßigen außergerichtlichen Anwaltskosten etc.) TV-Empfangsgeräts ansowie sämtliche Kosten der gerichtlichen und sonstigen Rechtsverfolgung vom Auftraggeber zu ersetzen. 39.7. Beim Wechsel eines TV-Empfangsgeräts (IIKommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug, ändert dies nichts an der Fälligkeit des Entgeltanspruches. C. 2.) Unterlässt der Auftraggeber seine Aufklärungspflicht oder bei neuerlicher Freischaltung eine ihm sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer nach vorangegangener Sperre (IISetzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 7 Tagen zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. G. 8. und IV. E.), bei Vertragsänderung sowie bei einem Wechsel der Zahlungsart von Monatszahlung auf Jahreszahlung bzw. Jahreszahlung auf Monatszahlung (siehe II. G. 1.) fällt ein Entgelt laut Tarifblatt anSeine Honoraransprüche bestimmen sich dennoch nach Punkt 9. 49.8. Der Abonnementpreis ist für die Zeit ab dem Tag nach dem Vertragsabschluss über das simpliTV-Abonnement oder dem späteren Tag Annahmeverzug sowie unterlassene Mitwirkung seitens des Auftraggebers begründen auch dann den Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der Freischaltung oder ihm hierdurch entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, wenn der Übersen- dung eines gleichzeitig Auftragnehmer von simpli services erworbenen Endgerätes zu entrichten. Der Abonnementpreis erhöht sich bei Freischaltung eines zweiten oder dritten TV-Emp- fangsgeräts des Kunden jeweils entsprechend Tarifblatt. Beim Abonnementpreis handelt es sich um eine (technische) Gebühr für die zur Verfü- gungstellung der SD- und HD-Signale, nicht aber um ein auf die Inhalte der TV-Program- me bezogenes Entgeltseinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. 5. Alle Entgelte laut Tarifblatt gelten inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. simpli services behält sich Entgeltänderungen vor, wobei die Preiskalkulation für den Zeit- punkt der Bestellung gilt und sich deren Grundlagen bei längerfristigen Abonnement- verträgen verändern können. Entgeltänderungen zum Nachteil des Kunden sind nur nach Punkt IV.G. „Vertrags- und Entgeltänderungen“ zulässig.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt. 14.1. Im Fall des Zustandekommens eines simpliTV-Abonnementvertrags verpflichtet sich Zahlungsbedingungen. Sofern nicht abweichend in einer Bestellung geregelt, ist das Entgelt dreißig (30) Tage nach Erhalt einer unbestrittenen Rechnung zur Zahlung fällig. Eine Rechnung gilt als akzeptiert, wenn sie nicht binnen zehn (10) Tagen nach Erhalt in Schriftform bestritten wird. Der Kunde hat der Gesellschaft genaue Rechnungs- und Kontaktinformationen zur Verfügung zu stellen und wird die Gesellschaft über alle Änderungen rechtzeitig informieren. Alle Rechnungsbeträge werden entsprechend den Vereinbarungen in der Bestellung für den Leistungszeitraum berechnet und sind weder erstattungsfähig noch stornierbar, sofern nicht in dieser Vereinbarung abweichend geregelt. 4.2. Wenn der Kunde zur mit der Zahlung in Verzug gerät ist die Gesellschaft berechtigt, nach eigenem Ermessen (a) die Bereitstellung der im Tarifblatt näher beschriebenen Entgelte insbeson- dere • simpliTV-Freischaltentgelt und • simpliTV-Abonnementpreis jeweils inklusive USt.Produkte solange zurückzustellen, an simpli servicesbis der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist; (b) Verzugszinsen entsprechend der Regelung in Ziffer 4.3 dieser Vereinbarung in Rechnung zu stellen und/oder (c) die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Nähere Angaben Soweit die Gesellschaft gezwungen wird ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung der ausstehenden Zahlung zu den jeweils aktuellen Ent- gelten sind unter xxxxxxXX.xx abrufbar oderbeauftragen, auf Dauer deren Bestandsoder ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten, bei der Service Hotline von simpli services (siehe IV.B.) abfragbar. 2. Für die Freischaltung eines (jeden) DVB-T2 zertifizierten TV-Empfangsgeräts im Rah- men eines simpliTV-Abonnementvertrags hat der Kunde alle damit in Zusammenhang entstehenden Kosten und Gebühren zu tragen. Soweit der Kunde die in der Bestellung vereinbarte Nutzungskapazität der Lizenzen überschreitet, wird die Gesellschaft dem Kunden die übermäßige Nutzung mittels zusätzlich anfallender Lizenzgebühren in Rechnung stellen. Entgeltänderung. Der Kunde anerkennt, dass sich das Freischaltentgelt laut Tarif- blatt zu zahlen. Die Höhe im Rahmen der Bestellung gezahlte Entgelt auf die aktuelle Version des Freischaltentgelts ist von der Dauer Produkts und nicht auf eine über die vereinbarte Laufzeit hinausgehende, zukünftige Verfügbarkeit des Abonnementver- trags unabhängig. Das Freischaltentgelt fällt auch bei Freischaltung eines weiteren (2. Produktes oder 3.) TVauf Produkt-Empfangsgeräts an. 3. Beim Wechsel eines TV-Empfangsgeräts (II. C. 2.) oder bei neuerlicher Freischaltung nach vorangegangener Sperre (II. G. 8. und IV. E.), bei Vertragsänderung sowie bei einem Wechsel der Zahlungsart von Monatszahlung auf Jahreszahlung Upgrades bzw. Jahreszahlung auf Monatszahlung (siehe IIFunktionserweiterungen bezieht. G. 1.) fällt ein Entgelt laut Tarifblatt an. 4. Der Abonnementpreis ist für die Zeit ab dem Tag nach dem Vertragsabschluss über das simpliTV-Abonnement Bei einer Verlängerung der Bestellung oder dem späteren Tag der Freischaltung oder der Übersen- dung eines gleichzeitig von simpli services erworbenen Endgerätes zu entrichten. Der Abonnementpreis erhöht sich bei Freischaltung eines zweiten oder dritten TV-Emp- fangsgeräts des Kunden jeweils entsprechend Tarifblatt. Beim Abonnementpreis handelt es sich um eine (technische) Gebühr für die zur Verfü- gungstellung der SD- und HD-Signale, nicht aber um ein auf die Inhalte der TV-Program- me bezogenes Entgelt. 5. Alle Entgelte laut Tarifblatt gelten inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. simpli services Supports behält sich Entgeltänderungen die Gesellschaft das Recht vor, wobei die Preiskalkulation für den Zeit- punkt das vom Kunden zu zahlende Entgelt nach schriftlicher Mitteilung mit einer Frist von neunzig (90) Tagen im vor Ablauf der Bestellung gilt und sich deren Grundlagen bei längerfristigen Abonnement- verträgen verändern können. Entgeltänderungen zum Nachteil des Kunden sind nur nach Punkt IV.G. „Vertrags- und Entgeltänderungen“ zulässigvereinbarten Laufzeit zu ändern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt. 1. Im Fall des Zustandekommens eines simpliTVsimpli Internet-Abonnementvertrags verpflichtet verpflich- tet sich der Kunde – zusätzlich zu den für ein allfälliges simpliTV-Abonnement gemäß Punkt II.F. zu entrichtenden Entgelte – zur Zahlung der im jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen näher beschriebenen Entgelte insbeson- dere insbesondere simpliTVsimpli Internet-Freischaltentgelt • simpli Internet-Abonnementpreis und • simpliTVInternet-Abonnementpreis Servicepauschale jeweils inklusive USt., an simpli services. Nähere Angaben zu den jeweils aktuellen Ent- gelten sind unter xxxxxxXX.xx abrufbar oder, auf Dauer deren Bestands, bei der Service Hotline von simpli services (siehe IV.B.) abfragbar. 2. Für die Freischaltung eines (jeden) DVBeiner SIM-T2 zertifizierten TV-Empfangsgeräts Karte im Rah- men Rahmen eines simpliTVsimpli Internet-Abonnementvertrags Abonne- mentvertrags hat der Kunde das Freischaltentgelt laut Tarif- blatt jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen zu zahlen. Die Höhe des Freischaltentgelts ist von der Dauer des Abonnementver- trags Abonnementvertrags unabhängig. Das Freischaltentgelt fällt auch bei Freischaltung eines weiteren (2. oder 3.) TV-Empfangsgeräts an. 3. Für die Freischaltung und Nutzung des simpli IPTV Services (siehe III. J) fällt ein Ent- gelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für simpli Internet (simpli IPTV Service) an. 4. Beim Wechsel eines TVder SIM-Empfangsgeräts Karte (IIIII. C. 2.) oder bei neuerlicher Freischaltung nach voran- gegangener Sperre (III. G. 3.) sowie bei Vertragsänderung fällt ein Entgelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen an. Bei neuerlicher Freischaltung nach vorangegangener Sperre (gilt Folgendes: 4.1 Im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden ist simpli services berechtigt, die vom je- weiligen Abonnementvertrag erfasste SIM-Karte des Kunden nach vorangegangener Zahlungserinnerung und Mahnung unter Androhung der Sperre und unter Setzung ei- ner Nachfrist von mindestens zwei Wochen hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit von simpli Internet zu deaktivieren (= Widerruf der Freischaltung). Dadurch wird der Kunde jedoch nicht seiner Zahlungsverpflichtung enthoben, weder für die ursprünglichen Rückstände, noch für die im Zeitraum der Sperre auflaufenden Beträge. Bei neuerlicher Freischaltung nach Beseitigung des Zahlungsverzugs ist der Kunde zur Zahlung eines Entgelts laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen verpflichtet. 4.2 Im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden ist simpli services weiters berechtigt, das oder die vom jeweiligen Abonnementvertrag erfassten TV-Empfangsgeräte des Kunden nach vorangegangener Zahlungserinnerung und Mahnung unter Androhung der Sper- re und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen. 4.3 simpli services ist außer im Fall des Zahlungsverzugs des Kunden gemäß II. G. 8. und IVberechtigt aber nicht verpflichtet, bei Aufrechterhaltung des Vertrages die Freischal- tung des oder der TV-Empfangsgeräte des Kunden hinsichtlich des Empfangs von sim- pliTV bzw. E.der SIM-Karte hinsichtlich des Empfangs von simpli Internet zu beenden (Deaktivierung), wenn er gegen die simpliTV-Nutzungsbedingungen gemäß II.I. bzw. die simpli Internet-Nutzungsbedingungen gemäß III.I. verstößt oder dahingehend be- gründeter Verdacht besteht sowie aus sicherheitsrelevanten Gründen wie zB.: unerlaub- ter Zugriff auf das Entschlüsselungssystem der TV-Emfpfangsgeräte und Umgehung von Nutzungsbeschränkungen. Da die Zahlungsart bei Vertragsänderung sowie bei einem gleichzeitigem Bestehen eines simpliTV-Abonnementvertrags nur für den simpliTV- und den simpli Internet-Abonnementvertrag gleichzeitig gewech- selt werden kann (siehe III. G. 1.), fällt ausschließlich das Entgelt laut Tarifblatt für den Wechsel der Zahlungsart von Monatszahlung auf Jahreszahlung bzw. Jahreszahlung auf Monatszahlung für das simpliTV-Abonnement an (siehe II. G. 1F. 3. und II .G. 3.) fällt ein Entgelt laut Tarifblatt an). 45. Der (zusätzliche) Abonnementpreis ist für die Zeit ab dem Tag nach dem Vertragsabschluss Vertragsab- schluss über das simpliTVsimpli Internet-Abonnement oder dem späteren Tag der Freischaltung oder der Übersen- dung Übersendung eines gleichzeitig von simpli services erworbenen Endgerätes zu entrichten. 6. Der (zusätzliche) Abonnementpreis erhöht richtet sich nach dem zugrunde liegenden Fern- sehprodukt der simpli services (simpliTV-Abonnement oder Registrierung bei Freischaltung eines zweiten oder dritten TV-Emp- fangsgeräts simpli services). Bei einem Wechsel des Kunden jeweils entsprechend Tarifblatt. Beim Abonnementpreis handelt es sich um eine (technische) Gebühr zwischen einem simpliTV-Abonnement und einer Registrierung bei simpli services fällt für die zur Verfü- gungstellung Zeit ab dem Wechsel folgenden Tages der SD- und HDzu dem geänderten Fernsehprodukt des vorgesehene (zusätzliche) simpli Inter- net-Signale, nicht aber um ein auf die Inhalte der TV-Program- me bezogenes EntgeltAbonnementpreis laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen an. 57. Alle Entgelte laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen gelten inklusive inklusi- ve der gesetzlichen Umsatzsteuer. simpli services behält sich Entgeltänderungen vor, wobei die Preiskalkulation für den Zeit- punkt Zeitpunkt der Bestellung gilt und sich deren Grundlagen Grundla- gen bei längerfristigen Abonnement- verträgen Abonnementverträgen verändern können. Entgeltänderungen zum Nachteil des Kunden sind nur nach Punkt IV.G. „Vertrags- und Entgeltänderungen“ zulässig.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Entgelt. 19.1 Dem Kunden wird das Entgelt gemäß Angebot in Rechnung gestellt. IBeim Versand von Werbung per E- Mail bzw. an mobile Endgeräte wird das Entgelt ge- mäß Angebot unter Berücksichtigung der tatsächli- chen Stückzahl von E-Mail Adressen oder Telefon- nummern zum Versandzeitpunkt in Rechnung gestellt. 9.2 Das Entgelt versteht sich als Nettoentgelt exklusive der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer und der etwaig geschuldeten Werbeabgabe. Mangels Verein- barung im Einzelfall hat die Post für die erbrachten Leistungen Anspruch auf Entgelt in der marktüblichen Höhe. 9.3 Alle zusätzlich anfallenden Leistungen der Post, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Entgelt ab- gegolten sind, werden dem Kunden vorab mitgeteilt und von diesem gesondert entlohnt. Alle der Post er- wachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu erset- zen. 9.4 Bei verspäteter Übermittlung des Materials werden dadurch entstehende Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt. 9.5 Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Post berechtigt, die vereinbarten Entgelte anzupassen. Die Post teilt dies dem Kunden einen Monat vor dem Änderungs- termin per Telefax, E-Mail oder Brief mit. Der Kunde ist in diesem Fall des Zustandekommens eines simpliTV-Abonnementvertrags verpflichtet sich berechtigt, der Änderung bis zwei Wochen vor dem Änderungstermin schriftlich zu wi- dersprechen. Macht der Kunde zur Zahlung der im Tarifblatt näher beschriebenen Entgelte insbeson- dere • simpliTV-Freischaltentgelt und • simpliTV-Abonnementpreis jeweils inklusive USt.von seinem Wider- spruchsrecht keinen Gebrauch, an simpli servicesso gelten ab dem Än- derungstermin die neuen Entgelte. Nähere Angaben zu den jeweils aktuellen Ent- gelten sind unter xxxxxxXX.xx abrufbar oder, auf Dauer deren Bestands, bei der Service Hotline von simpli services (siehe IV.B.) abfragbar. 2. Für die Freischaltung eines (jeden) DVB-T2 zertifizierten TV-Empfangsgeräts im Rah- men eines simpliTV-Abonnementvertrags hat Widerspricht der Kunde der Änderung, so ist die Post berechtigt, das Freischaltentgelt laut Tarif- blatt Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Änderungstermin zu zahlen. Die Höhe des Freischaltentgelts ist von der Dauer des Abonnementver- trags unabhängig. Das Freischaltentgelt fällt auch bei Freischaltung eines weiteren (2. oder 3kündigen.) TV-Empfangsgeräts an. 3. Beim Wechsel eines TV-Empfangsgeräts (II. C. 2.) oder bei neuerlicher Freischaltung nach vorangegangener Sperre (II. G. 8. und IV. E.), bei Vertragsänderung sowie bei einem Wechsel der Zahlungsart von Monatszahlung auf Jahreszahlung bzw. Jahreszahlung auf Monatszahlung (siehe II. G. 1.) fällt ein Entgelt laut Tarifblatt an. 4. Der Abonnementpreis ist für die Zeit ab dem Tag nach dem Vertragsabschluss über das simpliTV-Abonnement oder dem späteren Tag der Freischaltung oder der Übersen- dung eines gleichzeitig von simpli services erworbenen Endgerätes zu entrichten. Der Abonnementpreis erhöht sich bei Freischaltung eines zweiten oder dritten TV-Emp- fangsgeräts des Kunden jeweils entsprechend Tarifblatt. Beim Abonnementpreis handelt es sich um eine (technische) Gebühr für die zur Verfü- gungstellung der SD- und HD-Signale, nicht aber um ein auf die Inhalte der TV-Program- me bezogenes Entgelt. 5. Alle Entgelte laut Tarifblatt gelten inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. simpli services behält sich Entgeltänderungen vor, wobei die Preiskalkulation für den Zeit- punkt der Bestellung gilt und sich deren Grundlagen bei längerfristigen Abonnement- verträgen verändern können. Entgeltänderungen zum Nachteil des Kunden sind nur nach Punkt IV.G. „Vertrags- und Entgeltänderungen“ zulässig.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt. 1. Im Fall des Zustandekommens eines simpliTVsimpli Internet-Abonnementvertrags verpflichtet verpflich- tet sich der Kunde zur Zahlung der im jeweils geltendem Tarifblatt näher beschriebenen Entgelte insbeson- dere insbesondere simpliTVsimpli Internet-Freischaltentgelt • simpli Internet-Abonnementpreis und • simpliTVInternet-Abonnementpreis Servicepauschale jeweils inklusive USt., an simpli services. Nähere Angaben zu den jeweils aktuellen Ent- gelten sind unter xxxxxxXX.xx abrufbar oder, auf Dauer deren Bestands, bei der Service Hotline von simpli services (siehe IV.B.Punkt IV. B.) abfragbar. 2. Für die Freischaltung eines (jeden) DVBeiner SIM-T2 zertifizierten TV-Empfangsgeräts Karte im Rah- men Rahmen eines simpliTVsimpli Internet-Abonnementvertrags Abonne- mentvertrags hat der Kunde das Freischaltentgelt laut Tarif- blatt jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen zu zahlen. Die Höhe des Freischaltentgelts ist von der Dauer des Abonnementver- trags Abonnementvertrags unabhängig. Das Freischaltentgelt fällt auch bei Freischaltung eines weiteren (2. oder 3.) TV-Empfangsgeräts an. 3. Für die Freischaltung und Nutzung des simpli IPTV Services (siehe III. J.) fällt ein Ent- gelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für simpli Internet (simpli IPTV Service) an. 4. Beim Wechsel eines TVder SIM-Empfangsgeräts Karte (IIIII. C. 2.) oder bei neuerlicher Freischaltung nach vorangegangener voran- gegangener Sperre (IIIII. G. 87. und IV. E.), E. 2.) sowie bei Vertragsänderung sowie bei einem fällt ein Entgelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen an. Beim Wechsel der Zahlungsart von Monatszahlung auf Jahreszahlung bzw. Jahreszahlung auf Monatszahlung (siehe II. G. 1.) fällt ebenfalls ein Entgelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen an. 45. Der simpli Internet-Abonnementpreis ist für die Zeit ab dem Tag nach dem Vertragsabschluss Vertragsab- schluss über das simpliTVsimpli Internet-Abonnement oder dem späteren Tag der Freischaltung oder der Übersen- dung Übersendung eines gleichzeitig von simpli services erworbenen Endgerätes zu entrichten. 6. Der simpli Internet-Abonnementpreis erhöht richtet sich nach dem zugrunde liegenden Fernsehprodukt der simpli services (simpliTV-Abonnement oder Registrierung bei Freischaltung eines zweiten oder dritten TV-Emp- fangsgeräts sim- pli services). Bei einem Wechsel des Kunden jeweils entsprechend Tarifblatt. Beim Abonnementpreis handelt es sich um eine (technische) Gebühr zwischen einem simpliTV-Abonnement und einer Registrierung bei simpli services fällt für die zur Verfü- gungstellung Zeit ab dem dem Wechsel folgen- den Tag der SD- und HDzu dem geänderten Fernsehprodukt vorgesehene (zusätzliche) simpli Inter- net-Signale, nicht aber um ein auf die Inhalte der TV-Program- me bezogenes EntgeltAbonnementpreis laut jeweils geltendem Tarifblatt an. 57. Alle Entgelte laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen gelten inklusive inklusi- ve der gesetzlichen Umsatzsteuer. simpli services behält sich Entgeltänderungen vor, wobei die Preiskalkulation für den Zeit- punkt Zeitpunkt der Bestellung gilt und sich deren Grundlagen Grundla- gen bei längerfristigen Abonnement- verträgen Abonnementverträgen verändern können. Entgeltänderungen zum Nachteil des Kunden sind nur nach Punkt IV.G. „Vertrags- und Entgeltänderungen“ zulässig.

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Samples: Registrierungsbedingungen

Entgelt. 6.1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, ergibt sich das Entgelt für die unter Punkt 2.1. und 2.2. angeführten Softwarepflegeleistungen aus der zum Zeitpunkt des Angebotes jeweils gültigen Preisliste von POS. Dieses Entgelt wird jährlich im Vorhinein in Rechnung gestellt und ist mangels anderer Vereinbarung bei Rechnungserhalt sofort fällig. 6.2. Zusatzleistungen (insbesondere solche gemäß Punkt 2.3., 2.4. und Punkt 3.6.) werden nach der zum Zeitpunkt ihrer Erbringung gültigen Preisliste der POS berechnet. Ist das Personal von POS durch Verzug des Kunden mit der Erfüllung von Mitwirkungspflichten an der Fortführung der Vertragserfüllung gehindert, wird POS versuchen, ihre Mitarbeiter anderweitig einzusetzen. Soweit dies nicht möglich ist, werden Stehzeiten als Arbeitszeit verrechnet. Das Entgelt für diese Zusatzleistungen wird jeweils monatlich im Nachhinein in Rechnung gestellt und ist mangels anderer Vereinbarung bei Rechnungserhalt sofort fällig. 6.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 6.4. Alle Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und allfälliger Spesen und Gebühren. 6.5. Alle Preise sind wertgesichert und werden an den VPI 2015 gekoppelt. Die Preisanpassung erfolgt jährlich per 1. Im Fall des Zustandekommens eines simpliTV-Abonnementvertrags verpflichtet sich Jänner. Darüber hinausgehende Preisanpassungen werden von POS mindestens drei Monate vorher angekündigt. Sollte der Kunde eine solche Anpassung nicht akzeptieren, so ist er zur Zahlung Kündigung dieses Vertrages berechtigt. Kündigt er nicht bis zum Inkrafttreten der im Tarifblatt näher beschriebenen Entgelte insbeson- dere • simpliTV-Freischaltentgelt und • simpliTV-Abonnementpreis jeweils inklusive USt.Preisanpassung, an simpli services. Nähere Angaben zu den jeweils aktuellen Ent- gelten sind unter xxxxxxXX.xx abrufbar oder, auf Dauer deren Bestands, bei der Service Hotline von simpli services (siehe IV.B.) abfragbarso gilt dies als Einverständnis. 26.6. Das Recht des Kunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist ausgeschlossen. Die Abtretung von Forderungen und Ansprüchen des Kunden ist nur mit schriftlicher Genehmigung von POS zulässig. 6.7. Für die Freischaltung eines (jeden) DVB-T2 zertifizierten TV-Empfangsgeräts im Rah- men eines simpliTV-Abonnementvertrags hat der Kunde das Freischaltentgelt laut Tarif- blatt zu zahlen. Die Höhe alle Verbindlichkeiten des Freischaltentgelts ist von Kunden werden während der Dauer des Abonnementver- trags unabhängigVerzugs Verzugszinsen gemäß § 352 UGB verrechnet. Das Freischaltentgelt fällt auch bei Freischaltung eines weiteren (2. oder 3.) TV-Empfangsgeräts an. 3. Beim Wechsel eines TV-Empfangsgeräts (II. C. 2.) oder bei neuerlicher Freischaltung nach vorangegangener Sperre (II. G. 8. und IV. E.), bei Vertragsänderung sowie bei einem Wechsel der Zahlungsart von Monatszahlung auf Jahreszahlung bzw. Jahreszahlung auf Monatszahlung (siehe II. G. 1.) fällt ein Entgelt laut Tarifblatt an. 4. Der Abonnementpreis ist für die Zeit ab dem Tag nach dem Vertragsabschluss über das simpliTV-Abonnement oder dem späteren Tag der Freischaltung oder der Übersen- dung eines gleichzeitig von simpli services erworbenen Endgerätes zu entrichten. Der Abonnementpreis erhöht sich bei Freischaltung eines zweiten oder dritten TV-Emp- fangsgeräts des Kunden jeweils entsprechend Tarifblatt. Beim Abonnementpreis handelt es sich um eine (technische) Gebühr für die zur Verfü- gungstellung der SD- und HD-Signale, nicht aber um ein auf die Inhalte der TV-Program- me bezogenes Entgelt. 5. Alle Entgelte laut Tarifblatt gelten inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. simpli services POS behält sich Entgeltänderungen vor, wobei einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Bei Zahlungsverzug ist POS berechtigt, die Preiskalkulation für den Zeit- punkt der Bestellung gilt Erbringung weiterer Dienstleistungen und sich deren Grundlagen bei längerfristigen Abonnement- verträgen verändern können. Entgeltänderungen zum Nachteil des Kunden sind nur nach Punkt IV.G. „Vertrags- und Entgeltänderungen“ zulässigLieferungen zu verweigern.

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Samples: Software License Agreement

Entgelt. 1. Im Fall des Zustandekommens eines simpliTV-Abonnementvertrags verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der im Tarifblatt näher beschriebenen Entgelte insbeson- dere insbesonde- re • simpliTV-Freischaltentgelt und • simpliTV-Abonnementpreis jeweils inklusive USt., an simpli services. Nähere Angaben zu den jeweils aktuellen Ent- gelten sind unter xxxxxxXX.xx abrufbar oder, auf Dauer deren Bestands, bei der Service Hotline von simpli services (siehe IV.B.) abfragbar. 2. Für die Freischaltung eines (jeden) DVB-T2 zertifizierten TV-Empfangsgeräts im Rah- men eines simpliTV-Abonnementvertrags hat der Kunde das Freischaltentgelt laut Tarif- blatt zu zahlen. Die Höhe des Freischaltentgelts ist von der Dauer des Abonnementver- trags unabhängig. Das Freischaltentgelt fällt auch bei Freischaltung eines weiteren (2. oder 3.) TV-Empfangsgeräts an. 3. Beim Wechsel eines TV-Empfangsgeräts (II. C. 2.) oder bei neuerlicher Freischaltung nach vorangegangener Sperre (II. G. 8. und IV. E.), bei Vertragsänderung sowie bei einem Wechsel der Zahlungsart von Monatszahlung auf Jahreszahlung bzw. Jahreszahlung auf Monatszahlung (siehe II. G. 1.) fällt ein Entgelt laut Tarifblatt an. 4. Der Abonnementpreis ist für die Zeit ab dem Tag nach dem Vertragsabschluss über das simpliTV-Abonnement oder dem späteren Tag der Freischaltung oder der Übersen- dung eines gleichzeitig von simpli services erworbenen Endgerätes zu entrichten. Der Abonnementpreis erhöht sich bei Freischaltung eines zweiten oder dritten TV-Emp- fangsgeräts des Kunden jeweils entsprechend Tarifblatt. Beim Abonnementpreis handelt es sich um eine (technische) Gebühr für die zur Verfü- gungstellung der SD- und HD-Signale, nicht aber um ein auf die Inhalte der TV-Program- me bezogenes Entgelt. 5. Alle Entgelte laut Tarifblatt gelten inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. simpli services behält sich Entgeltänderungen vor, wobei die Preiskalkulation für den Zeit- punkt der Bestellung gilt und sich deren Grundlagen bei längerfristigen Abonnement- verträgen verändern können. Entgeltänderungen zum Nachteil des Kunden sind nur nach Punkt IV.G. „Vertrags- und Entgeltänderungen“ zulässig.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Entgelt. 1. Im Fall des Zustandekommens eines simpliTVsimpli Internet-Abonnementvertrags verpflichtet verpflich- tet sich der Kunde zur Zahlung der im jeweils geltendem Tarifblatt näher beschriebenen Entgelte insbeson- dere insbesondere simpliTVsimpli Internet-Freischaltentgelt • simpli Internet-Abonnementpreis und • simpliTVInternet-Abonnementpreis Servicepauschale jeweils inklusive USt., an simpli services. Nähere Angaben zu den jeweils aktuellen Ent- gelten Entgel- ten sind unter xxxxxxXX.xx abrufbar oder, auf Dauer deren Bestands, bei der Service Hotline von simpli services (siehe IV.B.Punkt IV. B.) abfragbar. 2. Für die Freischaltung eines (jeden) DVBeiner SIM-T2 zertifizierten TV-Empfangsgeräts Karte im Rah- men Rahmen eines simpliTVsimpli Internet-Abonnementvertrags Abonnement- vertrags hat der Kunde das Freischaltentgelt laut Tarif- blatt jeweils geltendem Tarifblatt für Internet- leistungen zu zahlen. Die Höhe des Freischaltentgelts ist von der Dauer des Abonnementver- trags Abonnement- vertrags unabhängig. Das Freischaltentgelt fällt auch bei Freischaltung eines weiteren (2. oder 3.) TV-Empfangsgeräts an. 3. Für die Freischaltung und Nutzung des simpli IPTV Services (siehe III. J.) fällt ein Ent- gelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für simpli Internet (simpli IPTV Service) an. 4. Beim Wechsel eines TVder SIM-Empfangsgeräts Karte (IIIII. C. 2.) oder bei neuerlicher Freischaltung nach vorangegangener voran- gegangener Sperre (IIIII. G. 87. und IV. E.), E. 2.) sowie bei Vertragsänderung sowie bei einem fällt ein Entgelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen an. Beim Wechsel der Zahlungsart von Monatszahlung auf Jahreszahlung bzw. Jahreszahlung auf Monatszahlung (siehe II. G. 1.) fällt ebenfalls ein Entgelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen an. 45. Der simpli Internet-Abonnementpreis ist für die Zeit ab dem Tag nach dem Vertragsabschluss Vertragsab- schluss über das simpliTVsimpli Internet-Abonnement oder dem späteren Tag der Freischaltung oder der Übersen- dung Übersendung eines gleichzeitig von simpli services erworbenen Endgerätes zu entrichten. 6. Der simpli Internet-Abonnementpreis erhöht richtet sich nach dem zugrunde liegenden Fernsehprodukt der simpli services (simpliTV-Abonnement oder Registrierung bei Freischaltung eines zweiten oder dritten TV-Emp- fangsgeräts simpli services). Bei einem Wechsel des Kunden jeweils entsprechend Tarifblatt. Beim Abonnementpreis handelt es sich um eine (technische) Gebühr zwischen einem simpliTV-Abonnement und ei- ner Registrierung bei simpli services fällt für die zur Verfü- gungstellung Zeit ab dem dem Wechsel folgenden Tag der SD- und HDzu dem geänderten Fernsehprodukt vorgesehene (zusätzliche) simpli Internet-Signale, nicht aber um ein auf die Inhalte der TV-Program- me bezogenes EntgeltAbon- nementpreis laut jeweils geltendem Tarifblatt an. 57. Alle Entgelte laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen gelten inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. simpli services behält sich Entgeltänderungen vor, wobei die Preiskalkulation für den Zeit- punkt Zeitpunkt der Bestellung gilt und sich deren Grundlagen bei längerfristigen Abonnement- verträgen Abonnementverträgen verändern können. Entgeltänderungen zum Nachteil des Kunden sind nur nach Punkt IV.G. „Vertrags- und Entgeltänderungen“ zulässig.

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Samples: Registrierungsbedingungen

Entgelt. 16.1. Das Mitglied erhält von Fly & Flow eine schriftliche Rechnung. 6.2. Das vertraglich vereinbarte Entgelt für einmalige Leistungen ist zu Beginn der Betreuung komplett vorauszuzahlen. 6.3. Ein vertraglich vereinbarter, monatlicher Kurs- oder Mitgliedschaftsbeitrag ist jeweils am 5. auf den Tag der Anmeldung folgenden Tag im Vorhinein zur Zahlung fällig. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie am Fälligkeitstag veranlasst worden ist. Bei einer Anmeldung am 2. Jänner ist der Kursbeitrag am 7. Jänner fällig und die Teilnahme ist bis 2. Februar möglich. Bei einer Verlängerung ist der nächste Kursbeitrag am 7. Februar fällig. 6.4. Es gelten die jeweils aktuellen Preise. Diese sind auf Anfrage erhältlich sowie auf xxx.xxxxxxxxxx.xx ersichtlich. Fly& Flow behält sich eine Änderung der Preisgestaltung vor und verpflichtet sich etwaige Änderungen dem Mitglied umgehend, mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten, schriftlich oder persönlich mitzuteilen. 6.5. Entstehen aufgrund der gewünschten Leistungsinhalte des Mitglieds weitere Kosten (Studiomieten etc.), so sind diese vom Mitglied zu tragen. 6.6. Die Kosten für einen Arzt, Physiotherapeuten, Ernährungsberater o.ä., die zur ganzheitlichen Betreuung konsultiert werden, übernimmt das Mitglied in voller Höhe. 6.7. Werden anderweitige Leistungen in Anspruch genommen, so werden vorab gesonderte Tarife vereinbart. 6.8. Kauft Fly & Flow im Auftrag des Mitglieds Produkte (Sportartikel etc.) ein, so bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber Eigentum von Fly & Flow. 6.9. Sofern die Einfachstrecke 10 Kilometer nicht überschreitet, sind die Fahrtkosten im Honorar inbegriffen. Bei einer Anfahrt von über 10 Kilometer Einfachentfernung werden 0,80 € pro gefahrenen Kilometer berechnet. 6.10. Im Fall Falle des Zustandekommens eines simpliTV-Abonnementvertrags verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der im Tarifblatt näher beschriebenen Entgelte insbeson- dere • simpliTV-Freischaltentgelt und • simpliTV-Abonnementpreis jeweils inklusive USt.Zahlungsverzuges ist Fly & Flow berechtigt, an simpli services. Nähere Angaben zu den jeweils aktuellen Ent- gelten sind unter xxxxxxXX.xx abrufbar oder, auf Dauer deren Bestands, bei der Service Hotline von simpli services (siehe IV.B.) abfragbar. 2. Für die Freischaltung eines (jeden) DVB-T2 zertifizierten TV-Empfangsgeräts im Rah- men eines simpliTV-Abonnementvertrags hat der Kunde das Freischaltentgelt laut Tarif- blatt zu zahlen. Die Höhe des Freischaltentgelts ist von der Dauer des Abonnementver- trags unabhängig. Das Freischaltentgelt fällt auch bei Freischaltung eines weiteren (2. oder 3.) TV-Empfangsgeräts an. 3. Beim Wechsel eines TV-Empfangsgeräts (II. C. 2.) oder bei neuerlicher Freischaltung nach vorangegangener Sperre (II. G. 8. und IV. E.), bei Vertragsänderung sowie bei einem Wechsel der Zahlungsart von Monatszahlung auf Jahreszahlung bzw. Jahreszahlung auf Monatszahlung (siehe II. G. 1.) fällt ein Entgelt laut Tarifblatt an. 4. Der Abonnementpreis ist für die Zeit ab dem Tag nach dem Vertragsabschluss über das simpliTV-Abonnement oder dem späteren Tag der Freischaltung oder der Übersen- dung eines gleichzeitig von simpli services erworbenen Endgerätes zu entrichten. Der Abonnementpreis erhöht sich bei Freischaltung eines zweiten oder dritten TV-Emp- fangsgeräts des Kunden jeweils entsprechend Tarifblatt. Beim Abonnementpreis handelt es sich um eine (technische) Gebühr für die zur Verfü- gungstellung der SD- und HD-Signale, nicht aber um ein auf die Inhalte der TV-Program- me bezogenes Entgelt. 5. Alle Entgelte laut Tarifblatt gelten inklusive Verzugszinsen in der gesetzlichen UmsatzsteuerHöhe in Rechnung zu stellen. simpli services behält sich Entgeltänderungen vorBei Zahlungsrückständen können darüber hinaus Betreibungskosten in der Höhe von bis zu 40 Euro geltend gemacht werden, wobei sofern die Preiskalkulation für den Zeit- punkt Kosten zur Einbringung der Bestellung gilt Rückstände notwendig sowie zweckentsprechend sind und sich deren Grundlagen bei längerfristigen Abonnement- verträgen verändern können. Entgeltänderungen zum Nachteil des Kunden sind nur nach Punkt IV.G. „Vertrags- und Entgeltänderungen“ zulässigin einem angemessenen Verhältnis zur offenen Forderung stehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt. 1Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z. B.: Straßenbauarbeiten, Reinigung durch Dritte, usw.). Im Fall Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Kündigung bzw. Übertragung des Zustandekommens Vertrages. Ersatzvornahmen durch den Auftraggeber bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers. Zahlungsverzug des Auftraggebers entbindet den Auftragnehmer von jeder Haftungs- und Reinigungsverpflichtung. Der Auftraggeber trägt alle Mahn- und Inkassospesen, insbesondere die Kosten eines simpliTV-Abonnementvertrags verpflichtet sich der Kunde vom Auftragnehmer bei gezogenem Anwalt. Bei Zahlungsverzug werden 12% Verzugszinsen ab Fälligkeitstag mit Vierteljährlicher Belastung verrechnet. Der Auftragnehmer ist ohne Entgeltminderung und vorheriger Mahnung von jeder Haftung und Arbeitsverpflichtung bis 5 Tage nach Zahlungseingang befreit. Sämtliche offene Raten werden sofort zur Zahlung fällig. Die Ratenzahlungsvereinbarung für die Folgejahre erlischt. Bei einer Mehrheit der Hauseigentümer haften alle für Verpflichtungen zur ungeteilten Hand. Für den Fall, dass der Hauseigentümer nicht Namen, Beruf und Anschrift der Hauseigentümer bei Vertragsabschluss bekannt gibt, haftet er neben diesen als Bürge und Zahler. Sämtliche im Tarifblatt näher beschriebenen Entgelte insbeson- dere • simpliTV-Freischaltentgelt Vertrag vereinbarten Reinigungspauschalen gelten jeweils für die Dauer einer Saison und • simpliTV-Abonnementpreis jeweils inklusive USt., an simpli services. Nähere Angaben zu den jeweils aktuellen Ent- gelten sind unter xxxxxxXX.xx abrufbar oder, werden auf Dauer deren Bestands, bei Beschluss der Service Hotline von simpli services (siehe IV.B.) abfragbar. 2. Für die Freischaltung eines (jeden) DVB-T2 zertifizierten TV-Empfangsgeräts unabhängigen Schiedskommission beim BMwA für Leistungen im Rah- men eines simpliTV-Abonnementvertrags hat der Kunde das Freischaltentgelt laut Tarif- blatt zu zahlen. Die Höhe des Freischaltentgelts ist von der Dauer des Abonnementver- trags unabhängig. Das Freischaltentgelt fällt auch bei Freischaltung eines weiteren (2. oder 3.) TV-Empfangsgeräts an. 3. Beim Wechsel eines TV-Empfangsgeräts (II. C. 2.) oder bei neuerlicher Freischaltung nach vorangegangener Sperre (II. G. 8. Denkmal-, Fassaden- und IV. E.), bei Vertragsänderung sowie bei einem Wechsel der Zahlungsart von Monatszahlung auf Jahreszahlung bzw. Jahreszahlung auf Monatszahlung (siehe II. G. 1.) fällt ein Entgelt laut Tarifblatt an. 4. Der Abonnementpreis ist Gebäudereinigergewerbe automatisch für die Zeit ab dem Tag nach dem Vertragsabschluss über das simpliTV-Abonnement oder dem späteren Tag der Freischaltung oder der Übersen- dung eines gleichzeitig von simpli services erworbenen Endgerätes zu entrichten. Der Abonnementpreis erhöht sich bei Freischaltung eines zweiten oder dritten TV-Emp- fangsgeräts des Kunden jeweils entsprechend Tarifblatt. Beim Abonnementpreis handelt Folgesaison angeglichen, ohne dass es sich um eine (technische) Gebühr für die zur Verfü- gungstellung der SD- und HD-Signale, nicht aber um ein auf die Inhalte der TV-Program- me bezogenes Entgelteiner Vertragskorrektur bedarf. 5. Alle Entgelte laut Tarifblatt gelten inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. simpli services behält sich Entgeltänderungen vor, wobei die Preiskalkulation für den Zeit- punkt der Bestellung gilt und sich deren Grundlagen bei längerfristigen Abonnement- verträgen verändern können. Entgeltänderungen zum Nachteil des Kunden sind nur nach Punkt IV.G. „Vertrags- und Entgeltänderungen“ zulässig.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Schneeräumung

Entgelt. 1. Im Fall des Zustandekommens eines simpliTVsimpli Internet-Abonnementvertrags verpflichtet verpflich- tet sich der Kunde – zusätzlich zu den für ein allfälliges simpliTV-Abonnement gemäß Punkt II.F. zu entrichtenden Entgelte – zur Zahlung der im jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen näher beschriebenen Entgelte insbeson- dere insbesondere simpliTVsimpli Internet-Freischaltentgelt • simpli Internet-Abonnementpreis und • simpliTVInternet-Abonnementpreis Servicepauschale jeweils inklusive USt., an simpli services. Nähere Angaben zu den jeweils aktuellen Ent- gelten sind unter xxxxxxXX.xx abrufbar oder, auf Dauer deren Bestands, bei der Service Hotline von simpli services (siehe IV.B.) abfragbar. 2. Für die Freischaltung eines (jeden) DVBeiner SIM-T2 zertifizierten TV-Empfangsgeräts Karte im Rah- men Rahmen eines simpliTVsimpli Internet-Abonnementvertrags Abonne- mentvertrags hat der Kunde das Freischaltentgelt laut Tarif- blatt jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen zu zahlen. Die Höhe des Freischaltentgelts ist von der Dauer des Abonnementver- trags Abonnementvertrags unabhängig. Das Freischaltentgelt fällt auch bei Freischaltung eines weiteren (2. oder 3.) TV-Empfangsgeräts an. 3. Für die Freischaltung und Nutzung des simpli IPTV Services (siehe III. J) fällt ein Ent- gelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für simpli Internet (simpli IPTV Service) an. 4. Beim Wechsel eines TVder SIM-Empfangsgeräts Karte (IIIII. C. 2.) oder bei neuerlicher Freischaltung nach voran- gegangener Sperre (III. G. 3.) sowie bei Vertragsänderung fällt ein Entgelt laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen an. Bei neuerlicher Freischaltung nach vorangegangener Sperre (gilt Folgendes: 4.1 Im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden ist simpli services berechtigt, die vom je- weiligen Abonnementvertrag erfasste SIM-Karte des Kunden nach vorangegangener Zahlungserinnerung und Mahnung unter Androhung der Sperre und unter Setzung ei- ner Nachfrist von mindestens zwei Wochen hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit von simpli Internet zu deaktivieren (= Widerruf der Freischaltung). Dadurch wird der Kunde jedoch nicht seiner Zahlungsverpflichtung enthoben, weder für die ursprünglichen Rückstände, noch für die im Zeitraum der Sperre auflaufenden Beträge. Bei neuerlicher Freischaltung nach Beseitigung des Zahlungsverzugs ist der Kunde zur Zahlung eines Entgelts laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen verpflichtet. 4.2 Im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden ist simpli services weiters berechtigt, das oder die vom jeweiligen Abonnementvertrag erfassten TV-Empfangsgeräte des Kunden nach vorangegangener Zahlungserinnerung und Mahnung unter Androhung der Sper- re und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen. 4.3 simpli services ist außer im Fall des Zahlungsverzugs des Kunden gemäß II. G. 8. und IVberechtigt aber nicht verpflichtet, bei Aufrechterhaltung des Vertrages die Freischal- tung des oder der TV-Empfangsgeräte des Kunden hinsichtlich des Empfangs von sim- pliTV bzw. E.der SIM-Karte hinsichtlich des Empfangs von simpli Internet zu beenden (Deaktivierung), wenn er gegen die simpliTV-Nutzungsbedingungen gemäß II.I. bzw die simpli Internet-Nutzungsbedingungen gemäß III.I. verstößt oder dahingehend begrün- deter Verdacht besteht sowie aus sicherheitsrelevanten Gründen wie zB.: unerlaubter Zugriff auf das Entschlüsselungssystem der TV-Emfpfangsgeräte und Umgehung von Nutzungsbeschränkungen. Da die Zahlungsart bei Vertragsänderung sowie bei einem gleichzeitigem Bestehen eines simpliTV-Abonnementvertrags nur für den simpliTV- und den simpli Internet-Abonnementvertrag gleichzeitig gewech- selt werden kann (siehe III. G. 1.), fällt ausschließlich das Entgelt laut Tarifblatt für den Wechsel der Zahlungsart von Monatszahlung auf Jahreszahlung bzw. Jahreszahlung auf Monatszahlung für das simpliTV-Abonnement an (siehe II. G. 1F. 3. und II .G. 3.) fällt ein Entgelt laut Tarifblatt an). 45. Der (zusätzliche) Abonnementpreis ist für die Zeit ab dem Tag nach dem Vertragsabschluss Vertragsab- schluss über das simpliTVsimpli Internet-Abonnement oder dem späteren Tag der Freischaltung oder der Übersen- dung Übersendung eines gleichzeitig von simpli services erworbenen Endgerätes zu entrichten. 6. Der (zusätzliche) Abonnementpreis erhöht richtet sich nach dem zugrunde liegenden Fern- sehprodukt der simpli services (simpliTV-Abonnement oder Registrierung bei Freischaltung eines zweiten oder dritten TV-Emp- fangsgeräts simpli services). Bei einem Wechsel des Kunden jeweils entsprechend Tarifblatt. Beim Abonnementpreis handelt es sich um eine (technische) Gebühr zwischen einem simpliTV-Abonnement und einer Registrierung bei simpli services fällt für die zur Verfü- gungstellung Zeit ab dem Wechsel folgenden Tages der SD- und HDzu dem geänderten Fernsehprodukt des vorgesehene (zusätzliche) simpli Inter- net-Signale, nicht aber um ein auf die Inhalte der TV-Program- me bezogenes EntgeltAbonnementpreis laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen an. 57. Alle Entgelte laut jeweils geltendem Tarifblatt für Internetleistungen gelten inklusive inklusi- ve der gesetzlichen Umsatzsteuer. simpli services behält sich Entgeltänderungen vor, wobei die Preiskalkulation für den Zeit- punkt Zeitpunkt der Bestellung gilt und sich deren Grundlagen Grundla- gen bei längerfristigen Abonnement- verträgen Abonnementverträgen verändern können. Entgeltänderungen zum Nachteil des Kunden sind nur nach Punkt IV.G. „Vertrags- und Entgeltänderungen“ zulässig.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Entgelt. 14.1. Im Fall des Zustandekommens eines simpliTV-Abonnementvertrags verpflichtet Die Preise verstehen sich der Kunde zur Zahlung der im Tarifblatt näher beschriebenen Entgelte insbeson- dere • simpliTV-Freischaltentgelt in EURO exklusive gesetzlicher Steuern. 4.2. Sofern nicht anders angegeben, sind Preise und • simpliTV-Abonnementpreis jeweils inklusive UStKonditionen freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich., an simpli services 4.3. Nähere Angaben Bei dauernder Geschäftsverbindung gelten später erteilte Aufträge zu den jeweils zum Bestellungszeitpunkt aktuellen Ent- gelten sind unter xxxxxxXX.xx abrufbar oderPreisen. Wesentliche Änderungen der Kalkulationsgrundlage oder der Kosten nach Auftragserteilung, auf Dauer deren Bestandsinsbesondere bei Lohn, bei Energie, Serverkosten, Wechselkursen usw. berechtigen LDB zur Anpassung der Service Hotline von simpli services (siehe IV.B.) abfragbarPreise. 24.4. Für Zahlungsverzug jeder Art und die Freischaltung eines Eröffnung von Insolvenzverfahren oder deren Nichteröffnung mangels Vermögen führen zum Verlust aller eingeräumten Rabatte und Nachlässe. Fixpreise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 4.5. Bei über die Standardsoftware hinausgehenden Entwicklungsaufträgen (jedengilt auch für Änderungen und Upgrades von LDB Software) DVB-T2 zertifizierten TV-Empfangsgeräts werden die von LDB als notwendig und zweckmäßig beurteilten Leistungen erbracht und nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Der Aufwand für Begutachtungs- und Angebotskosten ist vom Auftraggeber jedenfalls zu tragen. Sämtliche durch LDB durchgeführten Entwicklungen gehen automatisch in das Eigentum der LDB über und dem Auftragggeber steht lediglich ein Nutzungsrecht an den Entwicklungen im Rah- men eines simpliTV-Abonnementvertrags hat Rahmen seiner Nutzung der Kunde das Freischaltentgelt laut Tarif- blatt zu zahlendamit erweiterten Standardsoftware zu. Der Auftraggeber erwirbt keine Rechte an von der LDB – auch über Auftrag – entwickelten Funktionen oder sonstigen Weiterentwicklungen der Standardsoftware. Die Höhe des Freischaltentgelts Bestimmungen dieser AGB zu gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten gelten auch für sämtliche Weiterentwicklungen der Software, unabhängig davon, ob diese über Auftrag eines Auftraggebers oder in Eigenentwicklung erfolgen. LDB ist von berechtigt, Weiterentwicklungen jederzeit als Teil der Dauer des Abonnementver- trags unabhängigStandardsoftware einzubinden und entsprechend in jeder Art frei darüber zu verfügen. 4.6. W ird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt, so kann LDB jenes Entgelt geltend machen, das der LDB Preisliste oder den üblichen LDB Preisen entspricht. 4.7. Das Freischaltentgelt fällt auch Entgelt bei Freischaltung eines weiteren (2. oder 3.) TV-Empfangsgeräts an. 3. Beim Wechsel eines TV-Empfangsgeräts (II. C. 2.) oder bei neuerlicher Freischaltung nach vorangegangener Sperre (II. G. 8. und IV. E.), bei Vertragsänderung sowie bei einem Wechsel der Zahlungsart von Monatszahlung auf Jahreszahlung bzw. Jahreszahlung auf Monatszahlung (siehe II. G. 1.) fällt ein Entgelt laut Tarifblatt an. 4. Der Abonnementpreis periodisch verrechenbaren Leistungen ist für die Zeit ab dem Tag wertgesichert nach dem Vertragsabschluss über das simpliTV-Abonnement oder dem späteren Tag harmonisierten Verbraucherpreisindex der Freischaltung oder der Übersen- dung eines gleichzeitig von simpli services erworbenen Endgerätes zu entrichten. Der Abonnementpreis erhöht sich bei Freischaltung eines zweiten oder dritten TV-Emp- fangsgeräts des Kunden jeweils entsprechend Tarifblatt. Beim Abonnementpreis handelt es sich um eine (technische) Gebühr für die zur Verfü- gungstellung der SD- und HD-Signale, nicht aber um ein auf die Inhalte der TV-Program- me bezogenes Entgelt. 5. Alle Entgelte laut Tarifblatt gelten inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. simpli services behält sich Entgeltänderungen vorEU, wobei die Preiskalkulation für den Zeit- punkt der Bestellung gilt und sich deren Grundlagen bei längerfristigen Abonnement- verträgen verändern können. Entgeltänderungen zum Nachteil des Kunden sind nur nach Punkt IV.G. „Vertrags- und Entgeltänderungen“ zulässigMonat, in dem der jeweilige Vertrag abgeschlossen wurde, als Ausgangsbasis dient.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Entgelt. 14.1 Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Vertrag. 4.2 Die Kosten von Datenträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. 4.3 Die Abrechnung ist abhängig von der mit dem Kunden vereinbarten Leistung. 4.3.1 Wenn nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde, werden Leistungen nach Zeit und Aufwand verrechnet (Regieabrechnung). Dabei gilt Nachstehendes: a. Bei Tätigkeiten der ALPSWARE-Mitarbeiter beim KUNDEN werden vom Mitarbeiter Stundenaufzeichnungen geführt. Diese Stundenaufzeichnungen sind vom KUNDEN zu bestätigen. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen beim KUNDEN und endet mit Verlassen des Betriebs des KUNDEN. Diese Aufzeichnungen stellen die Grundlage der Abrechnung dar. Verweigert der KUNDE die Bestätigung der Aufzeichnung, gelten die Aufzeichnungen des Mitarbeiters als Abrechnungsgrundlage. b. Werden Leistungen mittels Fernzugriff erbracht, zeichnet ALPSWARE die Arbeitszeiten auf. Eine Bestätigung der Arbeitszeit durch den KUNDEN ist nicht notwendig. c. Kosten der Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder der ALPSWARE-Mitarbeiter sind nicht in den vereinbarten Preisen enthalten und werden vom KUNDEN gesondert gezahlt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 4.3.2 Sofern ein Pauschalpreis vereinbart wird, sind mit diesem Pauschalpreis sämtliche schriftlich vereinbarten, von ALPSWARE zu erbringenden Leistungen abgedeckt. Die Pauschalpreisvereinbarung setzt einen ungehinderten Arbeitsablauf voraus und besteht lediglich für den Fall, dass der KUNDE notwendige Vorleistungen rechtszeitig abschließt und die ihn treffenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig erbringt. Mehraufwendungen, die ALPSWARE durch nicht von ihr zu vertretende Umstände – wie nachträgliche Änderungen des Inhalts oder Umfangs der Leistungen, durch Wartezeiten udgl – entstehen, trägt der KUNDE. 4.4 ALPSWARE ist berechtigt, im Vorhinein fällige Akontozahlungen zu verrechnen. 4.5 Sofern nicht anders vereinbart, hat ALPSWARE die vereinbarte Leistung erst nach Bezahlung der Rechnung zu erbringen. Im Fall des Zustandekommens eines simpliTVZahlungsverzuges sind Liefertermine von ALPSWARE nicht mehr verbindlich. 4.6 ALPSWARE ist berechtigt, Rechnungen an die vom KUNDEN bekanntgegebene E- Mailadresse zu senden. Der KUNDE verzichtet bei Übermittlung einer Rechnung per E-Abonnementvertrags Mail auf die Zusendung einer solchen im postalischen Weg oder via Telefax. Diese Verzichtserklärung wird von ALPSWARE angenommen. Der KUNDE hat dafür Sorge zu tragen, dass per E-Mail an ihn ordnungsgemäß zugesandte Post von ihm empfangen werden kann. 4.7 Das Entgelt ist mit Zustellung der Rechnung fällig und ab Fälligkeit binnen 14 Tagen zu bezahlen. Skontoabzüge sind unzulässig. Reklamationen hinsichtlich der Rechnung müssen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich begründet unter Angabe des strittigen Betrags erfolgen, damit gegebenenfalls - sofern begründet - eine Berichtigung oder Gutschrift erfolgen kann. 4.8 Eine Aufrechnung von Forderungen des KUNDEN mit dem Entgelt der ALPSWARE wird explizit ausgeschlossen. 4.9 Die Wertbeständigkeit des Entgelts wird vereinbart. Das Entgelt wird nach dem von der STATISTIK AUSTRIA Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 auf Basis des für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichten Indexwertes wertgesichert. Sofern keine Entgeltanpassung erfolgt, kann daraus kein Verzicht auf die Entgeltanpassung abgeleitet werden. 4.10 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß § 456 UGB vereinbart. Der KUNDE verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzugs, ALPSWARE die entstehenden Mahnspesen sowie die anwaltlichen Kosten zu ersetzen. 4.11 Weiters hat ALPSWARE bei Zahlungsverzug zu den bereits gesetzlich zustehenden Rechten nachstehende Berechtigungen: a. die Erfüllung der Kunde eigenen Verpflichtungen aus sämtlichen Vertragsbeziehungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufzuschieben und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch nehmen, b. sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen zu fordern, c. unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nur den vom Zahlungsverzug betroffenen oder alle zwischen den Vertragsparteien bestehende Verträge mit sofortiger Wirkung auflösen und/oder x. Xxxxxxxxxx gegenüber dem Vertragspartner nur mehr gegen Vorauskasse zu erfüllen. 4.12 Der KUNDE ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten. 4.13 Der KUNDE ist berechtigt, im Tarifblatt näher beschriebenen Entgelte insbeson- dere • simpliTV-Freischaltentgelt Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln der ALPSWARE mittels eingeschriebenen Briefs vom betroffenen Auftrag zurückzutreten, sofern auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und • simpliTV-Abonnementpreis jeweils inklusive UStden KUNDEN daran kein Verschulden trifft., an simpli services. Nähere Angaben zu den jeweils aktuellen Ent- gelten sind unter xxxxxxXX.xx abrufbar oder, auf Dauer deren Bestands, bei der Service Hotline von simpli services (siehe IV.B.) abfragbar. 2. Für die Freischaltung eines (jeden) DVB-T2 zertifizierten TV-Empfangsgeräts im Rah- men eines simpliTV-Abonnementvertrags hat der Kunde das Freischaltentgelt laut Tarif- blatt zu zahlen. Die Höhe des Freischaltentgelts ist von der Dauer des Abonnementver- trags unabhängig. Das Freischaltentgelt fällt auch bei Freischaltung eines weiteren (2. oder 3.) TV-Empfangsgeräts an. 3. Beim Wechsel eines TV-Empfangsgeräts (II. C. 2.) oder bei neuerlicher Freischaltung nach vorangegangener Sperre (II. G. 8. und IV. E.), bei Vertragsänderung sowie bei einem Wechsel der Zahlungsart von Monatszahlung auf Jahreszahlung bzw. Jahreszahlung auf Monatszahlung (siehe II. G. 1.) fällt ein Entgelt laut Tarifblatt an. 4. Der Abonnementpreis ist für die Zeit ab dem Tag nach dem Vertragsabschluss über das simpliTV-Abonnement oder dem späteren Tag der Freischaltung oder der Übersen- dung eines gleichzeitig von simpli services erworbenen Endgerätes zu entrichten. Der Abonnementpreis erhöht sich bei Freischaltung eines zweiten oder dritten TV-Emp- fangsgeräts des Kunden jeweils entsprechend Tarifblatt. Beim Abonnementpreis handelt es sich um eine (technische) Gebühr für die zur Verfü- gungstellung der SD- und HD-Signale, nicht aber um ein auf die Inhalte der TV-Program- me bezogenes Entgelt. 5. Alle Entgelte laut Tarifblatt gelten inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. simpli services behält sich Entgeltänderungen vor, wobei die Preiskalkulation für den Zeit- punkt der Bestellung gilt und sich deren Grundlagen bei längerfristigen Abonnement- verträgen verändern können. Entgeltänderungen zum Nachteil des Kunden sind nur nach Punkt IV.G. „Vertrags- und Entgeltänderungen“ zulässig.

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