Common use of Entgelt Clause in Contracts

Entgelt. Das zu zahlende Gesamtentgelt (ohne Zusatzkosten) der Heimkosten bei dem derzeitigen Pflegegrad setzt sich wie folgt zusammen: Pflegesatz € Unterkunft € Verpflegung € Ausbildungsumlage € Invest € Anteil Pflegekasse € Den Kassenanteil und die Kosten für den festgelegten Bedarf an zusätzlichen Betreuungsleistungen gem. § 43b SGB XI rechnet die Einrichtung direkt mit der Pflegekasse ab. Die vom Bewohner zu entrichtenden Entgelte sind zum 5. eines Monats fällig. Die Rechnungslegung erfolgt am Monatsanfang für den laufenden Monat. Das jeweils zu entrichtende Entgelt ist per Einzugsermächtigung oder auf das Konto Konto: 1 6 0 4 7 4 BLZ: 830 500 00 Kreditinstitut: Sparkasse Gera-Greiz IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC: XXXXXXX0XXX Zahlungsgrund: …………………………………………. unter Angabe des Zahlungsgrundes zu überweisen. Der Vertrag endet am bzw. wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Im Fall der vorübergehenden Abwesenheit bei vollstationärer Pflege ist die Pflegeeinrichtung für einen Zeitraum von bis zu 42 Tagen verpflichtet, den Pflegeplatz freizuhalten. Der Abwesenheitszeitraum verlängert sich für die Dauer eines Aufenthaltes in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung. Bei jeder Abwesenheit des Heimbewohners von bis zu drei Tagen werden die Pflegevergütung, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und die Zuschläge nach § 92b SGB XI in voller Höhe weitergezahlt. Bei jeder Abwesenheit des Heimbewohners von mehr als drei Tagen wird ab dem vierten Tag ein Abschlag von 30 vom Hundert der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92b SGB XI berechnet. Aufnahme- und Entlassungstag gelten als ein Abwesenheitstag. Ansprüche nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI bleiben unberührt. (2.Nachtrag zum Rahmenvertrag nach § 75 Abs.1 SGB XI zur vollstationären Pflege. 2011) Bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden nur die tatsächlichen Anwesenheitstage (Pflegetage) bei der Berechnung berücksichtigt. Der Bewohner kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verlangt. Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Bewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der Bewohner auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen. Der Bewohner kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Die Einrichtung kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

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Entgelt. Das zu zahlende Gesamtentgelt (ohne Zusatzkosten) der Heimkosten bei dem derzeitigen Pflegegrad setzt sich wie folgt zusammen: Pflegesatz € Unterkunft € Verpflegung € Ausbildungsumlage € Invest € Anteil Pflegekasse € Den Kassenanteil und Für die Kosten für den festgelegten Bedarf an zusätzlichen Betreuungsleistungen gem. § 43b SGB XI rechnet die Einrichtung direkt Leistungen des Dienstleisters gemäß des Vermittlungsvertrags in Zusammenhang mit der Pflegekasse abPersonenbetreuung lt. Die vom Bewohner zu entrichtenden Entgelte sind zum 5§159 GewO, wird ein pauschales monatliches Entgelt von 330,- Euro vereinbart. eines Wenn die Betreuung nach kurzer Zeit endet, gelten Regelungen wie unter Punkt 10 beschrieben, da die Leistungen des Dienstleisters sonst nicht abgedeckt werden können. Der Betrag wird mit Ende jedes Monats fällig. Die Rechnungslegung erfolgt am Monatsanfang für den laufenden Monat. Das jeweils zu entrichtende Entgelt mit einer Honorarnote in Rechnung gestellt und ist per Einzugsermächtigung oder ab Unterfertigung des Vertrags auf das Konto Konto: des Dienstleisters zu überweisen (Verwendungszweck lautend auf die jeweilige Rechnungsnummer). Betreuungstage werden nur vor Beginn und nach Ende der Betreuung in Abzug gebracht. Wenn z.B. im Fall eines längeren Krankenhausaufenthalts, oder aus privaten Gründen keine Betreuungskraft vor Ort ist, bleiben die pauschalen monatlichen Zahlungen an den Dienstleister aufrecht, da auch in diesen Fällen die Verfügbarkeit des Dienstleisters und die Kommunikation mit dem Auftraggeber und den Betreuungskräften aufrechterhalten wird. Nachdem das Geld für die SVS-Beiträge den Betreuungskräften vom Auftraggeber zusätzlich zum Honorar ausbezahlt wird, wird empfohlen sich stichprobenartig zu vergewissern, dass dieses Geld von den Betreuungskräften auch wirklich verlässlich an die SVS überwiesen wird. Anderenfalls besteht kein Versicherungsschutz, was zum Entzug der Gewerbeberechtigung und in weiterer Folge zu Problemen mit der Landesföderung für die 24-Stunden-Betreuung führt. Es ist üblich, dass die Fahrtspesen für die An- und Abreise der Betreuungskräfte zur Gänze vom Auftraggeber übernommen werden. Die Betreuungskräfte entscheiden dabei selbst mit welchem Verkehrsmittel sie reisen möchten. Alle Honorarnoten sind vom Auftraggeber zu den vereinbarten Konditionen ohne jeden Abzug und spesenfrei binnen 5 Tagen ab Erhalt der jeweiligen Honorarnote zu bezahlen. Bei anhaltendem Zahlungsverzug werden die zum jeweiligen Zeitpunkt üblichen Verzugszinsen vereinbart. Kosten für Mahnungen und allfällige Inkassogebühren sind vom Auftraggeber zu bezahlen. Es wird im Sinne einer guten Stimmung empfohlen, dass auch jede Betreuungskraft spätestens zum Ende des Turnus ihr jeweiliges Honorar auf dem Konto haben sollte. Alle Entgelte können ggf. an mögliche Erhöhungen von Steuern, Abgaben - oder an die Inflationsrate in Österreich angepasst werden. Sollte dies der Fall sein, wird der Auftraggeber mindestens 1 6 0 4 7 4 BLZ: 830 500 00 Kreditinstitut: Sparkasse Gera-Greiz IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC: XXXXXXX0XXX Zahlungsgrund: …………………………………………. unter Angabe des Zahlungsgrundes zu überweisen. Der Vertrag endet am bzw. wird auf unbestimmte Zeit geschlossenMonat im Voraus schriftlich darüber verständigt. Im Fall von Zahlungsausfällen stellt der vorübergehenden Abwesenheit bei vollstationärer Pflege ist die Pflegeeinrichtung für einen Zeitraum von bis zu 42 Tagen verpflichtetAuftraggeber oder Angehörige lt. Vorvertrag (z.B. Familienmitglieder, den Pflegeplatz freizuhalten. Der Abwesenheitszeitraum verlängert sich für die Dauer eines Aufenthaltes in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung. Bei jeder Abwesenheit des Heimbewohners von bis zu drei Tagen werden die PflegevergütungNachlassbegünstigte, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und die Zuschläge nach § 92b SGB XI in voller Höhe weitergezahlt. Bei jeder Abwesenheit des Heimbewohners von mehr als drei Tagen wird ab dem vierten Tag ein Abschlag von 30 vom Hundert der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92b SGB XI berechnet. Aufnahme- und Entlassungstag gelten als ein Abwesenheitstag. Ansprüche nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI bleiben unberührt. (2.Nachtrag zum Rahmenvertrag nach § 75 Abs.1 SGB XI zur vollstationären Pflege. 2011etc.) Bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden nur die tatsächlichen Anwesenheitstage (Pflegetage) bei der Berechnung berücksichtigt. Der Bewohner kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verlangt. Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Bewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der Bewohner auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen. Der Bewohner kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Die Einrichtung kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wennallfällige Zahlungen sicher.

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Entgelt. Das zu zahlende Gesamtentgelt Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (ohne Zusatzkosten) z. B.: Straßenbauarbeiten, Reinigung durch Dritte, usw.). Im Falle einer Veräußerung der Heimkosten bei dem derzeitigen Pflegegrad setzt sich wie folgt zusammen: Pflegesatz € Unterkunft € Verpflegung € Ausbildungsumlage € Invest € Anteil Pflegekasse € Den Kassenanteil Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Kündigung bzw. Übertragung des Vertrages. Ersatzvornahmen durch den Auftraggeber bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers. Zahlungsverzug des Auftraggebers entbindet den Auftragnehmer von jeder Haftungs- und Reinigungsverpflichtung. Der Auftraggeber trägt alle Mahn- und Inkassospesen, insbesondere die Kosten für den festgelegten Bedarf an zusätzlichen Betreuungsleistungen gemeines vom Auftragnehmer bei gezogenem Anwalt. § 43b SGB XI rechnet die Einrichtung direkt Bei Zahlungsverzug werden 12% Verzugszinsen ab Fälligkeitstag mit der Pflegekasse abVierteljährlicher Belastung verrechnet. Die vom Bewohner zu entrichtenden Entgelte sind zum 5Der Auftragnehmer ist ohne Entgeltminderung und vorheriger Mahnung von jeder Haftung und Arbeitsverpflichtung bis 5 Tage nach Zahlungseingang befreit. eines Monats Sämtliche offene Raten werden sofort zur Zahlung fällig. Die Rechnungslegung erfolgt am Monatsanfang Ratenzahlungsvereinbarung für die Folgejahre erlischt. Bei einer Mehrheit der Hauseigentümer haften alle für Verpflichtungen zur ungeteilten Hand. Für den laufenden MonatFall, dass der Hauseigentümer nicht Namen, Beruf und Anschrift der Hauseigentümer bei Vertragsabschluss bekannt gibt, haftet er neben diesen als Bürge und Zahler. Das Sämtliche im Vertrag vereinbarten Reinigungspauschalen gelten jeweils zu entrichtende Entgelt ist per Einzugsermächtigung oder auf das Konto Konto: 1 6 0 4 7 4 BLZ: 830 500 00 Kreditinstitut: Sparkasse Gera-Greiz IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC: XXXXXXX0XXX Zahlungsgrund: …………………………………………. unter Angabe des Zahlungsgrundes zu überweisen. Der Vertrag endet am bzw. wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Im Fall der vorübergehenden Abwesenheit bei vollstationärer Pflege ist die Pflegeeinrichtung für einen Zeitraum von bis zu 42 Tagen verpflichtet, den Pflegeplatz freizuhalten. Der Abwesenheitszeitraum verlängert sich für die Dauer eines Aufenthaltes in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung. Bei jeder Abwesenheit des Heimbewohners von bis zu drei Tagen Saison und werden auf Beschluss der unabhängigen Schiedskommission beim BMwA für Leistungen im Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigergewerbe automatisch für die PflegevergütungFolgesaison angeglichen, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und die Zuschläge nach § 92b SGB XI in voller Höhe weitergezahlt. Bei jeder Abwesenheit des Heimbewohners von mehr als drei Tagen wird ab dem vierten Tag ein Abschlag von 30 vom Hundert der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92b SGB XI berechnet. Aufnahme- und Entlassungstag gelten als ein Abwesenheitstag. Ansprüche nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI bleiben unberührt. (2.Nachtrag zum Rahmenvertrag nach § 75 Abs.1 SGB XI zur vollstationären Pflege. 2011) Bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden nur die tatsächlichen Anwesenheitstage (Pflegetage) bei der Berechnung berücksichtigt. Der Bewohner kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei ohne dass es einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verlangt. Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Bewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der Bewohner auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen. Der Bewohner kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Die Einrichtung kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wennVertragskorrektur bedarf.

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Entgelt. Das zu zahlende Gesamtentgelt (ohne Zusatzkosten) der Heimkosten bei dem derzeitigen Pflegegrad setzt sich wie folgt zusammen: Pflegesatz € Unterkunft € Verpflegung € Ausbildungsumlage € Invest € Anteil Pflegekasse € Den Kassenanteil und die Kosten für den festgelegten Bedarf an zusätzlichen Betreuungsleistungen gem. § 43b SGB XI rechnet die Einrichtung direkt mit der Pflegekasse ab. Die vom Bewohner zu entrichtenden Entgelte sind zum 5. eines Monats fällig. Die Rechnungslegung erfolgt am Monatsanfang für den laufenden Monat. Das jeweils zu entrichtende Entgelt ist per Einzugsermächtigung oder auf das Konto Konto: 1 6 0 4 7 4 BLZ: 830 500 00 Kreditinstitut: Sparkasse Gera-Greiz IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC: XXXXXXX0XXX Zahlungsgrund: …………………………………………. unter Angabe des Zahlungsgrundes der Debitoren- und Rechnungsnummer zu überweisen. Der Vertrag endet am bzw. wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Im Fall der vorübergehenden Abwesenheit bei vollstationärer Pflege ist die Pflegeeinrichtung für einen Zeitraum von bis zu 42 Tagen verpflichtet, den Pflegeplatz freizuhalten. Der Abwesenheitszeitraum verlängert sich für die Dauer eines Aufenthaltes in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung. Bei jeder Abwesenheit des Heimbewohners von bis zu drei Tagen werden die Pflegevergütung, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und die Zuschläge nach § 92b SGB XI in voller Höhe weitergezahlt. Bei jeder Abwesenheit des Heimbewohners von mehr als drei Tagen wird ab dem vierten Tag ein Abschlag von 30 vom Hundert der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92b SGB XI berechnet. Aufnahme- und Entlassungstag gelten als ein Abwesenheitstag. Ansprüche nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI bleiben unberührt. (2.Nachtrag zum Rahmenvertrag nach § 75 Abs.1 SGB XI zur vollstationären Pflege. 2011) Bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden nur die tatsächlichen Anwesenheitstage (Pflegetage) bei der Berechnung berücksichtigt. Der Bewohner kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verlangt. Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Bewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der Bewohner auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen. Der Bewohner kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Die Einrichtung kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

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Entgelt. Das zu zahlende Gesamtentgelt Die Höhe des Entgelts für die von ISHAP gelieferten Waren und/oder erbrachten Leistungen richtet sich nach der Beauftragung. Ist darin kein Entgelt vereinbart worden, wird ein angemessenes Entgelt geschuldet, das sich im Zweifel nach der gültigen Preisliste von ISHAP richtet. Für Dienstleistungen von ISHAP (ohne ZusatzkostenFehleranalysen, etc.) außerhalb der Heimkosten bei ge- wöhnlichen Geschäftszeiten werden auf Grundlage der jeweils gültigen und durch ISHAP bekanntgegebenen Tagessätze folgende Zuschläge verrechnet: Zuschläge außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten 50%, an Sonn- und Feiertagen 100%. Als „gewöhnliche Geschäftszeiten“ im Sinne dieser Bestimmung gelten: Montag – Donnerstag 07:30 – 17:00 Uhr Xxxxxxx 07:30 – 14:00 Uhr Alle von ISHAP angegebenen Preise sind mangels anderer Vereinbarung Nettopreise in EURO (exklusive Umsatzsteuer und sonstiger anfallender Steuern und Gebühren). Sofern die erbrachten Leistungen auch urheberrechtlich geschützte Leistungen von ISHAP beinhalten, gebührt ISHAP neben dem derzeitigen Pflegegrad setzt sich wie folgt zusammen: Pflegesatz € Unterkunft € Verpflegung € Ausbildungsumlage € Invest € Anteil Pflegekasse € Den Kassenanteil und Entgelt für die Erbringung der Leistung bzw. Ausarbeitung im Original zusätzlich eine Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Kunden gesondert nach den festgelegten Bedarf jeweils gültigen Stundensätzen in Rechnung ge- stellt. Gleiches gilt für Versandkosten. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Entgelte vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 (Basisjahr 2015) oder ein an zusätzlichen Betreuungsleistungen gemseine Stelle tretender Index. § 43b SGB XI rechnet die Einrichtung direkt mit der Pflegekasse ab. Die vom Bewohner zu entrichtenden Entgelte sind zum 5. eines Monats fällig. Die Rechnungslegung erfolgt am Monatsanfang Als Bezugsgröße für den laufenden MonatVertrag dient die für den Monat der Vertragsunterfertigung verlautbarte Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 1% bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Eine aus welchen Gründen auch immer unterlassene Preisanpassung durch ISHAP bedeutet keinen Verzicht von ISHAP auf das Recht zur Anpassung an sich. Das Absinken der Entgelte unter die jeweils zu entrichtende Entgelt in den Verträgen vereinbarten Preise ist per Einzugsermächtigung oder auf das Konto Konto: 1 6 0 4 7 4 BLZ: 830 500 00 Kreditinstitut: Sparkasse Gera-Greiz IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC: XXXXXXX0XXX Zahlungsgrund: …………………………………………. unter Angabe des Zahlungsgrundes zu überweisenjedenfalls ausgeschlossen. Der Vertrag endet am bzw. wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Im Fall der vorübergehenden Abwesenheit bei vollstationärer Pflege neue Preis ist die Pflegeeinrichtung für einen Zeitraum von bis zu 42 Tagen verpflichtet, den Pflegeplatz freizuhalten. Der Abwesenheitszeitraum verlängert sich für die Dauer eines Aufenthaltes in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung. Bei jeder Abwesenheit des Heimbewohners von bis zu drei Tagen werden die Pflegevergütung, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und die Zuschläge nach § 92b SGB XI in voller Höhe weitergezahlt. Bei jeder Abwesenheit des Heimbewohners von mehr als drei Tagen wird ab dem vierten Tag ein Abschlag von 30 vom Hundert der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92b SGB XI berechnet. Aufnahme- und Entlassungstag gelten als ein Abwesenheitstag. Ansprüche nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI bleiben unberührt. (2.Nachtrag zum Rahmenvertrag nach § 75 Abs.1 SGB XI zur vollstationären Pflege. 2011) Bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden nur die tatsächlichen Anwesenheitstage (Pflegetage) bei der Berechnung berücksichtigt. Der Bewohner kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verlangt. Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Bewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der Bewohner auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen. Der Bewohner kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Die Einrichtung kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wennFolgemonat gültig.

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Entgelt. Das zu zahlende Gesamtentgelt Für die in Punkt IV und V dieses Vertrages genannten Leistungen einschließlich der Vermittlung von zwei Personenbetreuer, die sich im Turnus abwechseln, wird auf Basis Pflegestufe …… eine einmalige Vermittlungsgebühr in der Höhe von EUR ,- (ohne Zusatzkosteninkl. 20& MWSt.) der Heimkosten bei und ein Monatsbeitrag von EUR ,- (inkl. 20% MWSt.), wobei das Jahr mit dem derzeitigen Pflegegrad setzt Vermittlungsmonat beginnt, vereinbart. Sollte sich wie folgt zusammen: Pflegesatz € Unterkunft € Verpflegung € Ausbildungsumlage € Invest € Anteil Pflegekasse € Den Kassenanteil und die Kosten für den festgelegten Bedarf an zusätzlichen Betreuungsleistungen gem. § 43b SGB XI rechnet die Einrichtung direkt mit der Pflegekasse abPflegestufe ändern muss dies umgehend bekannt gegeben werden. Die vom Bewohner zu entrichtenden Entgelte sind zum 5laufenden Kosten werden dann automatisch angepasst. eines Monats Diese Kosten gelten immer in Zusammenhang mit einer aufrechten Vereinbarung mit einer unserer Pflegerinnen. Bei Auflösung der Pflegevereinbarungen erlischt auch automatisch diese Vereinbarung. Notfalleinsätze werden laut Stundentarif extra verrechnet Die Vermittlungsgebühr ist bei Vertragsabschluss und nach übermittelter Rechnung fällig. Die Rechnungslegung erfolgt am Monatsanfang für den laufenden Monat. Das Der Monatsbeitrag ist jeweils zu entrichtende Entgelt ist per Einzugsermächtigung oder Monatlich auf das Konto Konto: 1 6 0 4 7 4 BLZ: 830 500 00 Kreditinstitut: Sparkasse Gera-Greiz IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC: XXXXXXX0XXX Zahlungsgrund: …………………………………………. des Pflegedienst Steiermark, unter Angabe des Zahlungsgrundes Anführung der Rechnungsnummer zu überweisen. Der Vertrag endet am bzw. wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Im Fall der vorübergehenden Abwesenheit bei vollstationärer Pflege ist die Pflegeeinrichtung für einen Zeitraum von bis zu 42 Tagen verpflichtet, den Pflegeplatz freizuhalten. Der Abwesenheitszeitraum verlängert sich für die Dauer eines Aufenthaltes überweisen oder in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung. Bei jeder Abwesenheit des Heimbewohners von bis zu drei Tagen werden die Pflegevergütung, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und die Zuschläge nach § 92b SGB XI in voller Höhe weitergezahlt. Bei jeder Abwesenheit des Heimbewohners von mehr als drei Tagen wird ab dem vierten Tag ein Abschlag von 30 vom Hundert der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92b SGB XI berechnet. Aufnahme- und Entlassungstag gelten als ein Abwesenheitstag. Ansprüche nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI bleiben unberührt. (2.Nachtrag zum Rahmenvertrag nach § 75 Abs.1 SGB XI zur vollstationären Pflege. 2011) Bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden nur die tatsächlichen Anwesenheitstage (Pflegetage) bei der Berechnung berücksichtigt. Der Bewohner kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigenbar auszubezahlen. Bei einer Erhöhung Verzögerung des Entgelts Arbeitsbeginnes, durch Nichtverschulden des Pflegedienst Steiermark z.B. bei Nichtentlassen aus dem Krankenhaus, kommt es zu keiner Rückerstattung der Kosten. Da der Auftragnehmer bereit ist, fristgerecht zu vermitteln. Widrigenfalls ist Pflegedienst Steiermark zur Leistungsverweigerung berechtigt. In der Vermittlungsgebühr enthalten ist der einmalige Austausch pro Pflegerin (Pflegerinnen können je 2x pro Jahr ausgetauscht werden), sollte der Auftraggeber aus bestimmten Gründen nicht zufrieden sein, die Chemie nicht stimmen,… Für jeden weiteren Austausch wird eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem Pauschale von EUR 90,- vereinbart. Bei direkter Übernahme des Pflegepersonales (Ganzjährig ohne Pflegedienst Steiermark Betreuung) gilt eine einmalige Servicegebühr in der Höhe von 6 Monatsbeiträgen als vereinbart. Bei Zusage bzw. Einweisung zur Therapy oder ähnlichem gilt wiefolgt vereinbart: Ein Minimum an 7 Tagessätzen ab Zusagetag pro jeweiligen Monat wird bezahlt und die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verlangt. Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Bewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der Bewohner auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen. Der Bewohner kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten istweitere Vorgehensweise fallweise besprochen. Die Einrichtung kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wennrestliche Zeit des Monats muss dann nicht bezahlt werden.

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Entgelt. Das Für die Mittagsverpflegung wird den Erziehungsberechtigten eine Pauschale in Höhe von monatlich 42,00 EUR, entsprechend dem Beschluss über die Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Xxxxxxx in Frankenthaler Ganztagsschulen (Drucksache XVI/2151) in Rechnung gestellt. Die Pauschale wurde auf 12 Monate (August – Juli) festgelegt. Bei der Festlegung der Anzahl der Verpflegungstage wurde berücksichtigt, dass an Freitagen, Wochenenden, Feiertagen und Ferien sowie an durchschnittlich kindbedingten Fehltagen keine Mittagsverpflegung erfolgt. Die Stadt behält sich eine Anpassung der Pauschale auf Grundlage der Kostenentwicklung jeweils zu zahlende Gesamtentgelt (ohne ZusatzkostenSchuljahresbeginn vor. Die Preisanpassung wird mindestens 3 Monate vor Beginn des neuen Schuljahres schriftlich mitgeteilt. Sofern Sie als Erziehungsberechtigte(r) der Heimkosten für Ihr Kind Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen, haben Sie Anspruch aus den Leistungen für Bildung und Teilhabe und werden von den Zahlungen für die Mittagsverpflegung für den jeweiligen Bewilligungszeitraum befreit. Ein entsprechender Antrag ist bei dem derzeitigen Pflegegrad setzt sich wie folgt zusammen: Pflegesatz € Unterkunft € Verpflegung € Ausbildungsumlage € Invest € Anteil Pflegekasse € Den Kassenanteil und jeweiligen Leistungsträger (Jobcenter oder Sozialamt Ihres Zuständigkeitsbereiches) zu stellen. Sofern vom jeweiligen Leistungsträger die Kosten für das Mittagessen übernommen werden, legt/legen der/die Erziehungsberechtigten der Stadt Frankenthal (Pfalz) eine Kopie des entsprechenden Kostenübernahmebescheides vor, sodass die Verpflegungskostenpauschale auf 0,00 EUR umgestellt werden kann. Dieser Bescheid stellt die Grundlage jeglicher Bezuschussung dar. Sofern die Voraussetzungen zur Gewährung der Zuwendung aus den festgelegten Bedarf an zusätzlichen Betreuungsleistungen gem. § 43b SGB XI rechnet die Einrichtung direkt mit der Pflegekasse ab. Die vom Bewohner zu entrichtenden Entgelte sind zum 5. eines Monats fällig. Die Rechnungslegung erfolgt am Monatsanfang Leistungen für den laufenden Monat. Das jeweils zu entrichtende Entgelt ist per Einzugsermächtigung oder auf das Konto Konto: 1 6 0 4 7 4 BLZ: 830 500 00 Kreditinstitut: Sparkasse Gera-Greiz IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC: XXXXXXX0XXX Zahlungsgrund: …………………………………………. unter Angabe des Zahlungsgrundes zu überweisen. Der Vertrag endet am bzw. wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Im Fall der vorübergehenden Abwesenheit bei vollstationärer Pflege ist die Pflegeeinrichtung für einen Zeitraum von bis zu 42 Tagen verpflichtetBildung und Teilhabe entfallen, den Pflegeplatz freizuhalten. Der Abwesenheitszeitraum verlängert sich für die Dauer eines Aufenthaltes in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung. Bei jeder Abwesenheit des Heimbewohners von bis zu drei Tagen werden die Pflegevergütung, die Entgelte Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die Zuschläge nach § 92b SGB XI das Essen in voller Höhe weitergezahlt. Bei jeder Abwesenheit des Heimbewohners von mehr als drei Tagen wird ab dem vierten Tag ein Abschlag von 30 vom Hundert der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92b SGB XI berechnet. Aufnahme- und Entlassungstag gelten als ein Abwesenheitstag. Ansprüche nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI bleiben unberührt. (2.Nachtrag zum Rahmenvertrag nach § 75 Abs.1 SGB XI zur vollstationären Pflege. 2011) Bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden nur die tatsächlichen Anwesenheitstage (Pflegetage) bei der Berechnung berücksichtigt. Der Bewohner kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verlangt. Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Bewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der Bewohner auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen. Der Bewohner kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Die Einrichtung kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wennmonatlich 42,00 EUR erhoben.

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Entgelt. Das zu zahlende Gesamtentgelt (ohne Zusatzkosten) der Heimkosten bei dem derzeitigen Pflegegrad setzt sich wie folgt zusammen: Pflegesatz € Unterkunft € Verpflegung € Ausbildungsumlage € Invest € Anteil Pflegekasse € Den Kassenanteil und die Kosten für den festgelegten Bedarf an zusätzlichen Betreuungsleistungen gem. § 43b SGB XI rechnet die Einrichtung direkt mit der Pflegekasse ab. Die vom Bewohner zu entrichtenden Entgelte sind zum 5. eines Monats fällig. Die Rechnungslegung erfolgt am Monatsanfang für den laufenden Monat. Das jeweils zu entrichtende Der Anspruch auf Entgelt ist per Einzugsermächtigung vom Ausmaß der wetterbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann im vollen Umfang, wenn die Räumung und Streuung aus Umständen unterbleibt, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z.B. Fälle höherer Gewalt, Stra- ßenbauarbeiten oder auf das Konto Konto: 1 6 0 4 7 4 BLZ: 830 500 00 Kreditinstitut: Sparkasse Gera-Greiz IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC: XXXXXXX0XXX Zahlungsgrund: …………………………………………. unter Angabe des Zahlungsgrundes zu überweisen. Der Vertrag endet am bzw. wird auf unbestimmte Zeit geschlossenauch wenn kein Bedarf zur Räumung besteht). Im Fall Falle einer Veräußerung der vorübergehenden Abwesenheit bei vollstationärer Pflege ist die Pflegeeinrichtung Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der ursprüngliche Auftraggeber für einen Zeitraum von sämtliche Außenstände und alle zukünftig entstehenden Forderungen aus dem Räumungsvertrag bis zu 42 Tagen verpflichteteiner Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger oder einer ordnungsgemäßen Kündi- gung des Vertrags. In den Folgejahren ist das Räumungsentgelt am 1. November fällig und bis zum 25.10. zu zahlen (Zahlungseingang). Bei verspäteter Zahlung schuldet der Auftraggeber die gesetzlichen Zinsen. Des weiteren trägt der Auftraggeber die mit der Einbringlichmachung verbundenen Mahn-, Auskunfts- und sons- tigen Kosten. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages und der Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die ungültige Rege- lung durch eine Bestimmung ersetzen, die den Pflegeplatz freizuhaltenungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommt. Der Abwesenheitszeitraum verlängert Auftragnehmer ist berechtigt, sich für zur Durchführung seiner Leistungen eines Subunter- nehmers zu bedienen. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt die Dauer eines Aufenthaltes ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung. Bei jeder Abwesenheit des Heimbewohners von bis zu drei Tagen werden die Pflegevergütung, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und die Zuschläge nach § 92b SGB XI in voller Höhe weitergezahlt. Bei jeder Abwesenheit des Heimbewohners von mehr Betracht kommenden Gerichts Sonneberg als drei Tagen wird ab dem vierten Tag ein Abschlag von 30 vom Hundert der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92b SGB XI berechnet. Aufnahme- und Entlassungstag gelten als ein Abwesenheitstag. Ansprüche nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI bleiben unberührt. (2.Nachtrag zum Rahmenvertrag nach § 75 Abs.1 SGB XI zur vollstationären Pflege. 2011) Bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden nur die tatsächlichen Anwesenheitstage (Pflegetage) bei der Berechnung berücksichtigt. Der Bewohner kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verlangt. Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Bewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der Bewohner auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen. Der Bewohner kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Die Einrichtung kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wennvereinbart.

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Entgelt. Das zu zahlende Gesamtentgelt Die Höhe des Entgelts für die von ISHAP gelieferten Waren und/oder erbrachten Leistungen richtet sich nach der Beauftragung. Ist darin kein Entgelt vereinbart worden, wird ein angemessenes Entgelt geschuldet, das sich im Zweifel nach der gültigen Preisliste von ISHAP richtet. Für Dienstleistungen von ISHAP (ohne ZusatzkostenFehleranalysen, etc.) außerhalb der Heimkosten bei ge- wöhnlichen Geschäftszeiten werden auf Grundlage der jeweils gültigen und durch ISHAP bekanntgegebenen Tagessätze folgende Zuschläge verrechnet: Zuschläge außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten 50%, an Sonn- und Feiertagen 100%. Als „gewöhnliche Geschäftszeiten“ im Sinne dieser Bestimmung gelten: Montag – Donnerstag 07:30 – 17:00 Uhr Xxxxxxx 07:30 – 14:00 Uhr Alle von ISHAP angegebenen Preise sind mangels anderer Vereinbarung Nettopreise in EURO (exklusive Umsatzsteuer und sonstiger anfallender Steuern und Gebühren). Sofern die erbrachten Leistungen auch urheberrechtlich geschützte Leistungen von ISHAP beinhalten, gebührt ISHAP neben dem derzeitigen Pflegegrad setzt sich wie folgt zusammen: Pflegesatz € Unterkunft € Verpflegung € Ausbildungsumlage € Invest € Anteil Pflegekasse € Den Kassenanteil und Entgelt für die Erbringung der Leistung bzw. Ausarbeitung im Original zusätzlich eine Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Kunden gesondert nach den festgelegten Bedarf an zusätzlichen Betreuungsleistungen gemjeweils gültigen Stundensätzen in Rechnung ge- stellt. § 43b SGB XI rechnet die Einrichtung direkt mit der Pflegekasse abGleiches gilt für Versandkosten. Die vom Bewohner zu entrichtenden Entgelte sind zum 5. eines Monats fällig. Die Rechnungslegung erfolgt am Monatsanfang für den laufenden Monat. Das jeweils zu entrichtende Entgelt ist per Einzugsermächtigung oder auf das Konto Konto: 1 6 0 4 7 4 BLZ: 830 500 00 Kreditinstitut: Sparkasse Gera-Greiz IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC: XXXXXXX0XXX Zahlungsgrund: …………………………………………. unter Angabe des Zahlungsgrundes zu überweisen. Der Vertrag endet am bzw. wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Im Fall der vorübergehenden Abwesenheit bei vollstationärer Pflege ist die Pflegeeinrichtung für einen Zeitraum von bis zu 42 Tagen verpflichtet, den Pflegeplatz freizuhalten. Der Abwesenheitszeitraum verlängert sich für die Dauer eines Aufenthaltes in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung. Bei jeder Abwesenheit des Heimbewohners von bis zu drei Tagen werden die Pflegevergütung, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und die Zuschläge nach § 92b SGB XI in voller Höhe weitergezahlt. Bei jeder Abwesenheit des Heimbewohners von mehr als drei Tagen wird ab dem vierten Tag ein Abschlag von 30 vom Hundert der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92b SGB XI berechnet. Aufnahme- und Entlassungstag Wegzeiten gelten als ein Abwesenheitstag. Ansprüche nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI bleiben unberührt. (2.Nachtrag zum Rahmenvertrag nach § 75 Abs.1 SGB XI zur vollstationären Pflege. 2011) Bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden nur die tatsächlichen Anwesenheitstage (Pflegetage) bei der Berechnung berücksichtigt. Der Bewohner kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verlangt. Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Bewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der Bewohner auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen. Der Bewohner kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Die Einrichtung kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wennArbeitszeit.

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Entgelt. Das zu zahlende Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen (allgemeine Pflegeleistungen, medizinische Behandlungspflege, soziale Betreuung) beträgt bei Vertragsabschluss: Pflegegrad 1 täglich 32,07 € Pflegegrad 2 täglich 41,12 € Pflegegrad 1 täglich 34,37 € Pflegegrad 2 täglich 44,07 € Pflegegrad 3 täglich 57,29 € Pflegegrad 4 täglich 74,15 € Pflegegrad 3 täglich 60,24 € Pflegegrad 4 täglich 77,11 € Pflegegrad 5 täglich 81,72 € für Unterkunft und Verpflegung Pflegegrad 5 täglich 84,67 € täglich 15,33 € täglich 5,18 € Das Entgelt für Investitionskosten beträgt täglich 17,87 € Das Gesamtentgelt beträgt zurzeit des Vertragsabschlusses täglich 00,00 € Der allein von den Pflegekassen getragene Vergütungszuschlag für zusätzliche Betreu- ung und Aktivierung pflegebedürftiger Bewohner in stationären Pflegeeinrichtungen (ohne Zusatzkosten) der Heimkosten bei dem derzeitigen Pflegegrad setzt sich wie folgt zusammen: Pflegesatz € Unterkunft € Verpflegung € Ausbildungsumlage € Invest € Anteil Pflegekasse € Den Kassenanteil und die Kosten für den festgelegten Bedarf an zusätzlichen Betreuungsleistungen gem. § 43b SGB XI) beträgt bei Vertragsabschluss täglich 4,41 € Die Entgelte sind für den Tag der Aufnahme in die Einrichtung sowie für jeden weiteren Tag des Aufenthaltes zu entrichten. Bei Umzug in eine andere Pflegeeinrichtung ist für den Verlegungstag von dem Bewoh- ner kein Entgelt zu entrichten. Diesem Vertrag liegt eine gegenwärtige Einstufung des Bewohners in den Pflegegrad zugrunde. Die zuständige Pflegekasse leistet Zahlungen nach dem SGB XI zur Zeit des Vertragsabschlusses in Höhe von (Euro). Liegt bei Einzug kein Pflegegrad vor, behält sich die Einrichtung vor, den Pflegegrad einzuschätzen und die Leistungsentgelte gemäß dieser Einschätzung zu erheben. Es besteht eine Einschätzung auf Pflegegrad …….. Bis zur schriftlichen Entscheidung des Pflegegrades durch die Pflegekasse erkennt der Bewohner die von der Einrichtung er- folgte Einschätzung an und trägt das entsprechende Entgelt. Einrichtung und Bewohner verpflichten sich, eventuell entstandene Differenzbeträge auszugleichen. Der Bewohner verpflichtet sich, bei Anträgen nach SGB XI, SGB V, SGB XII, Wohngeld mitzuwirken und die notwendigen Anträge zu stellen. Der Bewohner verpflichtet sich, eine Kopie des Einstufungsbescheides der Pflegekasse unverzüglich nach Erhalt der Ein- richtung zukommen zu lassen. Verweigert der Bewohner den Antrag zu stellen, kann die Einrichtung ihm oder dem Kostenträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Aufforderung vorläufig den Pflegesatz des nächst höheren Pflegegrades berechnen. Lehnt die Pflegekasse nach Überprüfung durch den Medizinischen Dienst eine Höherstufung ab, hat die Einrichtung den überbezahlten Betrag unverzüglich zurückzuzahlen und mit fünf Prozent zu verzin- sen. Die Einrichtung macht ihren Anspruch auf Zahlung des Entgeltes für die allgemeinen Pflegeleistungen, soweit dieses von der Pflegekasse zu tragen ist, unmittelbar gegen- über der zuständigen Pflegekasse geltend, soweit § 91 SGB XI nichts anderes be- stimmt. Der Bewohner ist verpflichtet: ▪ das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung; ▪ das Entgelt für Zusatzleistungen; ▪ das Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen, soweit die Pflegekasse für sie nicht in voller Höhe aufkommt; ▪ das Entgelt für die betriebsnotwendigen Investitionsfolgekosten, an die Einrichtung zu zahlen. Die von dem Bewohner geschuldeten Entgelte sowie die Entgelte für Zusatzleistungen sind im Voraus fällig und nach Rechnungslegung zu zahlen. Bei ergänzendem Bezug von Sozialhilfe werden die nicht von der Pflegekasse und nicht von den Bewohnern selbst entrichteten Entgelte mit dem zuständigen Sozialhilfeträger nach den Regelungen des SGB XII abgerechnet. Bei Versicherten in der privaten Pflegeversicherung, rechnet die Einrichtung direkt Pflegeeinrichtung die Pflegeleistungen mit der Pflegekasse dem Versicherten selbst ab. Die vom Der Bewohner erhält monatlich eine Rechnung über sämtliche Entgelte und den zu entrichtenden Entgelte sind zum 5. eines Monats fälligzah- lenden Restbetrag. Die Rechnungslegung erfolgt am Monatsanfang für den laufenden Monat. Das jeweils zu entrichtende Entgelt ist per Einzugsermächtigung oder Rechnung enthält einen Hinweis auf das Konto Konto: 1 6 0 4 7 4 BLZ: 830 500 00 Kreditinstitut: Sparkasse Gera-Greiz IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC: XXXXXXX0XXX Zahlungsgrund: …………………………………………. unter Angabe des Zahlungsgrundes zu überweisenalle Entgeltbestandteile, die unmittelbar von gesetzlichen Kostenträgern übernommen werden und die Mitteilung über die entsprechenden Kostenanteile. Der Vertrag endet am bzwBewohner haftet für alle Entgelte, die nicht von einem Kostenträger übernommen werden. Änderungen der Berechnungsgrundlage (z. B. Abwesenheit), die nach Rechnungsstel- lung bekannt werden, werden in der Folgeabrechnung berücksichtigt. Eine Aufrechnung anderer Forderungen (z. B. nicht oder unzureichend erfüllte vertragliche Leistungen) ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Einrichtung ist berechtigt, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und sowohl die Erhöhung als auch das erhöhte Entgelt angemessen sind. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitions- aufwendungen des Heimes sind zulässig, soweit sie nach Art des Heimes betriebsnot- wendig sind. Die Entgelte für die allgemeinen Pflegeleistungen sowie für Unterkunft und Verpfle- gung, werden in den Pflegesatzvereinbarungen gem. §§ 84 und 85 SGB XI festgelegt. Die Einrichtung ist verpflichtet, den Bewohner unverzüglich über die sich aus einer Ver- änderung der Vergütungsverträge ergebende Entgelterhöhung zu informieren (spätes- tens vier Wochen vor Rechnungsstellung). Die Erhöhung der nichtgeförderten Investitionskosten und Zusatzleistungen ist zulässig, wenn sich Ihre bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte Entgelt angemessen ist. Vor dieser Erhöhung muss der Heimbeirat / Heimfürsprecher angehört werden. Die Einrichtung verpflichtet sich, das Betreuungsangebot dem jeweiligen Pflege- und Betreuungsbedarf des Bewohners anzupassen. Nicht in die Einrichtung aufgenommen werden beatmungspflichtige Personen, Schwerst-Schädel-Hirn-Geschädigte sowie Pflegebedürftige, die aufgrund eines richterli- chen Beschlusses der geschlossenen Unterbringung bedürfen sowie akut Suchtkranke. Bei Eintreten eines dieser Kriterien sind eine Leistungsanpassung und die weitere Pflege in der Einrichtung ausgeschlossen. Verändert sich der pflegerische Aufwand infolge eines erhöhten oder verringerten Be- darfs des Bewohners, so dass ein Wechsel des Pflegegrades nach Auffassung der ver- antwortlichen Pflegefachkraft angemessen wäre, so verpflichtet sich der Bewohner, un- verzüglich einen entsprechenden Antrag auf Neueinstufung nach SGB XI bei seiner Pflegekasse zu stellen. Bei einem Wechsel des Pflegegrades gilt der entsprechend ermäßigte oder erhöhte Pflegesatz. Die Höhe des neuen Entgeltes wird auf unbestimmte Zeit geschlossenschriftlich mitgeteilt. IDer Pflegeplatz ist – soweit nicht eine Kurzzeitpflege vereinbart wird – im Fall der vorübergehenden vorüber- gehender Abwesenheit bei vollstationärer Pflege ist die Pflegeeinrichtung vom Pflegeheim für einen Zeitraum Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen verpflichtet, im Kalenderjahr für den Pflegeplatz Bewohner freizuhalten. Der Abwesenheitszeitraum Abweichend hiervon verlängert sich der Abwesenheitszeitraum bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer eines Aufenthaltes in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtungdieser Aufenthalte. Bei jeder Abwesenheit des Heimbewohners von bis zu Während der nach Abs. 1 bestimmten Abwesenheitszeiträume verringern sich - soweit drei Tagen Kalendertage überschritten werden die Pflegevergütung, die Entgelte für Unterkunft und Unter- kunft, Verpflegung und die Zuschläge nach § 92b SGB XI in voller Höhe weitergezahltbei vollstationärer Pflege um 25 von Hundert. Bei jeder Die Abschlagsbeträge sind kaufmännisch auf volle Euro-Cent-Beträge zu runden. Als Abwesenheitstage gelten nur komplette Abwesenheitstage; Aufnahme- und Entlassungstage zählen als Anwesenheitstage. Der Abschlag gemäß Abs. 2 steht dem Bewohner bzw. der Pflegekasse zu. Bezieht der Bewohner Leistungen nach dem SGB XII, wird der Abschlag mit dem Sozialhilfeträger verrechnet. Der Bewohner ist angehalten, eine vorübergehende Abwesenheit des Heimbewohners von mehr als drei Tagen wird ab dem vierten einem Tag ein Abschlag von 30 vom Hundert rechtzeitig mitzuteilen, um der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92b SGB XI berechnet. Aufnahme- und Entlassungstag gelten als ein Abwesenheitstag. Ansprüche nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI bleiben unberührt. (2.Nachtrag zum Rahmenvertrag nach § 75 Abs.1 SGB XI zur vollstationären Pflege. 2011) Bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden nur die tatsächlichen Anwesenheitstage (Pflegetage) bei der Berechnung berücksichtigtEinrichtung eine verantwortliche Betreuung zu er- möglichen. Der Bewohner kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, soweit nicht eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verlangtbefristete oder vorübergehende Aufnahme (Kurzzeit-/Verhinderungspflege) vereinbart wird. Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Bewohner zudem jederzeit ohne Einhaltung einer Frist Kündigungsfrist kündigen. Wird dem Bewohner die Vorabinformation und/oder eine Ausfertigung des Vertrags erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der Bewohner auch verlängert sich das Kündigungsrecht nach Satz 1 noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigenAushändigung. Der Bewohner kann den Vertrag Heimvertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalender- monats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgeltes ist die Kündigung jederzeit für den Zeitpunkt möglich, an dem die Erhöhung wirksam werden soll. Der Bewohner kann aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigenkündi- gen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags Heimvertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Kündigungs- pflicht nicht zuzumuten ist. Die Einrichtung kann den Vertrag Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund solcher liegt insbesondere vor, wennwenn ...

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Samples: Heimvertrag

Entgelt. Das Entgelt für die zu zahlende Gesamtentgelt (ohne Zusatzkosten) erbringenden Leistungen beinhaltet: - Werklohn für die Betreuungskraft = - Sozialversicherungsbeiträge für die Betreuungskraft = - Reisekostenentschädigung für die Betreuungskraft = - ggf. Berufshaftpflichtversicherung für die Betreuungskraft = ,- Euro/Arbeitstag ,- Euro/Arbeitstag ,- Euro/Hin- und Rückfahrt ,- Euro/Arbeitstag Der Betrag wird der Heimkosten bei dem derzeitigen Pflegegrad setzt sich wie folgt zusammenBetreuungskraft nach jedem Turnus übergeben und per Xxxxxxxxxxx schriftlich bestätigt. Weiters wird die Betreuungskraft während Ihrer Anwesenheit im Haushalt mitverköstigt. Entsprechende Ausgaben werden von der Betreuungskraft im Haushaltsbuch nachvollziehbar dokumentiert. WICHTIG: Pflegesatz € Unterkunft € Verpflegung € Ausbildungsumlage € Invest € Anteil Pflegekasse € Den Kassenanteil und Das Geld für Ihre SVA-Beiträge bekommen Sie zusätzlich zu Ihrer Bezahlung von den Klienten ausbe- zahlt. Dieses Geld ist unbedingt an die Kosten für den festgelegten Bedarf an zusätzlichen Betreuungsleistungen gem. § 43b SGB XI rechnet die Einrichtung direkt mit der Pflegekasse ab. Die vom Bewohner zu entrichtenden Entgelte sind zum 5. eines Monats fällig. Die Rechnungslegung erfolgt am Monatsanfang für den laufenden Monat. Das jeweils zu entrichtende Entgelt ist per Einzugsermächtigung oder auf das Konto Konto: 1 6 0 4 7 4 BLZ: 830 500 00 Kreditinstitut: Sparkasse Gera-Greiz IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC: XXXXXXX0XXX Zahlungsgrund: …………………………………………. unter Angabe des Zahlungsgrundes SVA zu überweisen, da Sie sonst Ihren Versicherungsschutz verlieren! Eine Nicht-Bezahlung dieser Beiträge zieht eine Auflösung des Vertrags nach sich. Der Vertrag endet am bzw. wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Im Fall ACHTUNG: Wir empfehlen aufgrund der vorübergehenden Abwesenheit bei vollstationärer Pflege ist die Pflegeeinrichtung für einen Zeitraum von bis zu 42 Tagen verpflichtet, den Pflegeplatz freizuhalten. Der Abwesenheitszeitraum verlängert sich für die Dauer eines Aufenthaltes in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung. Bei jeder Abwesenheit des Heimbewohners von bis zu drei Tagen werden die Pflegevergütunggesetzlichen Registrierkassenpflicht (seit 1.1.2016), die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und Überweisung des gesamten Rechnungsbetrags (jeweils zum Turnus-Ende) auf ein Konto der BetreuerInnen. Eine Bezahlung in bar kann bei einer Prüfung des Finanzamtes problematisch werden. HINWEIS: Für die Zuschläge nach § 92b SGB XI in voller Höhe weitergezahlt. Bei jeder Abwesenheit des Heimbewohners von mehr als drei Tagen wird ab dem vierten Tag ein Abschlag von 30 vom Hundert der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92b SGB XI berechnet. Aufnahme- und Entlassungstag gelten als ein Abwesenheitstag. Ansprüche nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI bleiben unberührt. (2.Nachtrag zum Rahmenvertrag nach § 75 Abs.1 SGB XI zur vollstationären Pflege. 2011) Bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden nur die tatsächlichen Anwesenheitstage (Pflegetage) Grundumlage bei der Berechnung berücksichtigt. Der Bewohner kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglichWirtschaftskammer (durch die Pflichtmitgliedschaft bei der WKO), zu dem in der Höhe von 80,- Euro, 1x/Jahr, müssen die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verlangt. Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Bewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der Bewohner auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen. Der Bewohner kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Die Einrichtung kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wennBetreuerInnen selbst aufkommen.

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