Entgelt. 14 Die Bestandteile des Entgeltes (1) Das Entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus dem Grundentgelt (§ 15) und dem Kinderzuschlag (§ 19a). (2) Neben dem Entgelt erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß Anlage 7a, b) ggf. eine Besitzstandszulage (§ 18), c) der Entgeltgruppe 3 und 4 in der Pflege und Betreuung, die vor dem 1. Oktober 2012 eingestellt worden sind, eine monatliche Zulage in Höhe von 80 €; die nach dem 30. September 2012 eingestellt werden, eine mo- natliche Zulage in Höhe von 80 € nach einer Beschäftigungszeit von 96 Monaten, d) deren Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die ständige Vertretung anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst, eine monatliche Zulage in Höhe von 50 v. H. der Differenz zu der nächsthöheren Entgeltgruppe. Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen, e) in der Entgeltgruppe 7 mit ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten – in der Praxisanleitung in Pflegeeinrichtungen gemäß § 4 Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) – für die eine Fachweiterbildung in Palliativ-Care (vgl. § 37b und § 39a SGB V) oder Wundmanagement von mindestens 160 Zeitstunden erforderlich ist erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 50% der Differenz zur Ent- geltgruppe 8 in der individuellen Stufe, soweit diese Tätigkeiten mehr als die Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit ausmachen. Beim Zusammen- treffen mehrerer angegebener Sachverhalte wird die Zulage nur einmal gezahlt. Für Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe e) bisher auf der Grundlage von einzelvertraglichen Vereinbarungen gezahlte Zulagen werden auf die Zulage nach Absatz 2 e) Satz 1 angerechnet f) eine Intensivzulage in Höhe von 150 €, sofern ihr bzw. ihm Tätigkeiten in der Intensivpflege (EG 8) ausdrücklich übertragen sind und sie bzw. er eine abgeschlossene oder anerkannte Fachweiterbildung in der Intensiv- und Anästhesiepflege nach DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung vom 17. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung absolviert hat. Satz 2 und 3 Buchstabe e) gelten entsprechend. g) der Entgeltgruppen 7 A Nr. 1a und 8 A Nr. 1 a mit ausdrücklich übertra- genen
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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien, Arbeitsvertragsrichtlinien
Entgelt. 14 Die Bestandteile des Entgeltes
(1) Das Entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus dem Grundentgelt (§ 15) und dem Kinderzuschlag (§ 19a).
(2) Neben dem Entgelt erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter
a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß Anlage 7a,
b) ggf. eine Besitzstandszulage (§ 18),
c) der Entgeltgruppe 3 und 4 in der Pflege und Betreuung, die vor dem 1. Oktober 2012 eingestellt worden sind, eine monatliche Zulage in Höhe von 80 €; die nach dem 30. September 2012 eingestellt werden, eine mo- natliche Zulage in Höhe von 80 € nach einer Beschäftigungszeit von 96 Monaten,
d) deren Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die ständige Vertretung anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst, eine monatliche Zulage in Höhe von 50 v. H. der Differenz zu der nächsthöheren Entgeltgruppe. Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen,
e) in der Entgeltgruppe 7 mit ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten – in der Praxisanleitung in Pflegeeinrichtungen gemäß § 4 Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) – für die eine Fachweiterbildung in Palliativ-Care (vgl. § 37b und § 39a SGB V) oder Wundmanagement von mindestens 160 Zeitstunden erforderlich ist erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 50% der Differenz zur Ent- geltgruppe 8 in der individuellen Stufe, soweit diese Tätigkeiten mehr als die Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit ausmachen. Beim Zusammen- treffen mehrerer angegebener Sachverhalte wird die Zulage nur einmal gezahlt. Für Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe e) bisher auf der Grundlage von einzelvertraglichen Vereinbarungen gezahlte Zulagen werden auf die Zulage nach Absatz 2 e) Satz 1 angerechnet
f) eine Intensivzulage in Höhe von 150 €, sofern ihr bzw. ihm Tätigkeiten in der Intensivpflege (EG 8) ausdrücklich übertragen sind und sie bzw. er eine abgeschlossene oder anerkannte Fachweiterbildung in der Intensiv- und Anästhesiepflege nach DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung vom 17. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung absolviert hat. Satz 2 und 3 Buchstabe e) gelten entsprechend.
g(3) Sonstige Zuwendungen werden nach den Anlagen 12 und 14 der Entgeltgruppen AVR in der jeweils gültigen Fassung gezahlt.
(1) Das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst sich gemäß der Entgelt- tabelle der Anlage 2 nach Stufen (Einarbeitungsstufe, Basisstufe, Erfahrungsstufe 1, Erfah- rungsstufe 2 und Erfahrungsstufe 3).
(2) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen eine Tätigkeit erstmals übertragen wird, erhal- ten das Grundentgelt nach der Einarbeitungsstufe ihrer Entgeltgruppe. 2Die Einarbeitungs- zeit in der Einarbeitungsstufe in der jeweiligen Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle angegebenen Monaten. 3Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgelt- gruppen 1 und 2 entfällt die Einarbeitungsstufe.
(3) 1Nach der Einarbeitungszeit erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe nach der Basisstufe. 2Die Erfahrungszeit in der Basisstufe für die jewei- lige Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle angegebenen Monaten. 3In der Erfahrungszeit erwerben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Organisations- und Berufs- kenntnisse.
(4) 1Nach der Erfahrungszeit erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund des Zu- gewinns an Organisations- und Berufskenntnissen das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe aus der Erfahrungsstufe 1. 2In den EG 5 bis EG 13 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter nach einer weiteren Erfahrungszeit ihr Grundentgelt aus der Erfahrungsstufe 2. In den EG 7 A Nr. 1a bis EG 13 erhalten die Mitarbeiterinnen und 8 A Nr. 1 a mit ausdrücklich übertra- genenMitarbeiter nach einer weiteren Erfah- rungszeit ihr Grundentgelt aus der Erfahrungsstufe 3.
(5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.
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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien, Arbeitsvertragsrichtlinien
Entgelt. 14 Die Bestandteile Alle Entgeltanpassungen die sich vertraglich oder durch Übung an anderen kollektiven Regelungen (Kol- lektivverträge, Regelungen des Entgeltes
(öffentlichen Dienstes, etc) bisher orientierten, treten außer Kraft und wer- den durch die folgenden Regelungen ersetzt. Für die Gehaltstabelle gilt für die Jahre 2004 bis 2015 folgende Startstruktur: Ab 2004 bis 31. 12. 2008: Bereich: OÖ, Xxxxxxxx, Xxxxx, Xxxxxxxxxx 000 % Wien 98 % Xxxxxxxxxx, Xxxxxxx 00 % NÖ, Burgenland 95 % Bereich: Kindergärtnerinnen Hortpädagoginnen Sonderkindergärtnerinnen Sonderhortpädagoginnen 92 % Pflegeeltern 100 % Ab 1) Das Entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus dem Grundentgelt (§ 15) und dem Kinderzuschlag (§ 19a)1. 2009 werden die oben angeführten Prozent- werte in 7 gleichen jährlichen Schritten auf 100 % he- rangeführt.
(2A) Neben dem Entgelt erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter
a) Schmutz-Neue Arbeitsverhältnisse Arbeitsverhältnisse, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß Anlage 7a,
b) ggf. eine Besitzstandszulage (§ 18),
c) der Entgeltgruppe 3 und 4 in der Pflege und Betreuung, die vor dem 1. Oktober 2012 eingestellt worden sind, eine monatliche Zulage in Höhe von 80 €; die nach dem 30. September 2012 eingestellt In-Kraft-Treten die- ses Kollektivvertrages begründet werden, eine mo- natliche Zulage in unterliegen allen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages. Hinsichtlich der Höhe von 80 € nach einer Beschäftigungszeit von 96 Monaten,
d) deren Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die ständige Vertretung anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst, eine monatliche Zulage in Höhe von 50 v. H. der Einstiegsbezüge ist jährlich zu Jahresbeginn der Durchschnitt der Differenz zum KV der im Betrieb im gleichen Beruf beschäftigten Ar- beitnehmerinnen zu ermitteln. Das Einstiegsgehalt berechnet sich aus der nächsthöheren Entgeltgruppeentsprechenden KV-Einstufung des Neueintretenden abzüglich einer sich aus der vor- herigen Berechnung ergebenden relativen Minusdiffe- renz. Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht Die Angleichung an den KV erfolgt innerhalb der Restlaufzeit (bis 31. 12. 2014, bei Kindergartenhelfer- innen bis zum 31. 12. 2019) gemäß Übergangsbe- stimmungen. Bei einer allfälligen Plusdifferenz erfolgt die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen,
e) in der Entgeltgruppe 7 mit ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten – in der Praxisanleitung in Pflegeeinrichtungen gemäß § 4 Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) – für die eine Fachweiterbildung in Palliativ-Care (vgl. § 37b und § 39a SGB V) oder Wundmanagement von mindestens 160 Zeitstunden erforderlich ist erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 50% der Differenz zur Ent- geltgruppe 8 in der individuellen Stufe, soweit diese Tätigkeiten mehr als die Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit ausmachen. Beim Zusammen- treffen mehrerer angegebener Sachverhalte wird die Zulage nur einmal gezahlt. Für Tätigkeiten Einstufung nach Absatz 2 Buchstabe e) bisher auf der Grundlage von einzelvertraglichen Vereinbarungen gezahlte Zulagen werden auf die Zulage nach Absatz 2 e) Satz 1 angerechnet
f) eine Intensivzulage in Höhe von 150 €, sofern ihr bzw. ihm Tätigkeiten in der Intensivpflege (EG 8) ausdrücklich übertragen sind und sie bzw. er eine abgeschlossene oder anerkannte Fachweiterbildung in der Intensiv- und Anästhesiepflege nach DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung vom 17. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung absolviert hat. Satz 2 und 3 Buchstabe e) gelten entsprechendKV.
g) der Entgeltgruppen 7 A Nr. 1a und 8 A Nr. 1 a mit ausdrücklich übertra- genen
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Samples: Kollektivvertrag
Entgelt. 14 Die Bestandteile des EntgeltesEntgeltes 19
(1) Das Entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus dem Grundentgelt (§ 15) und dem Kinderzuschlag (§ 19a19 a).
(2) Neben dem Entgelt erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter
a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß Anlage 7a7 a,
b) ggf. eine Besitzstandszulage (§ 18),
c) der Entgeltgruppe Entgeltgruppen 3 und 4 in der Pflege und Betreuung, die vor dem 1. Oktober 2012 eingestellt worden sind, Betreuung eine monatliche Zulage in Höhe von 80 80,00 €; die nach dem 30. September 2012 eingestellt werden, eine mo- natliche Zulage in Höhe von 80 € nach einer Beschäftigungszeit von 96 Monaten,
d) deren Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die ständige Vertretung anderer an- derer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst, eine monatliche Zulage in Höhe von 50 v. H. der Differenz zu der nächsthöheren nächst höheren Entgeltgruppe. Ständige Stän- dige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen,. Ab dem 1. Mai 2023 werden die Buchstaben e) und f) eingefügt:
e) in der Entgeltgruppe 7 den Entgeltgruppen 6 – 8 mit ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten – und tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten: - in der Praxisanleitung in Pflegeeinrichtungen gemäß § 4 Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) – bei entsprechender Qualifikation oder - für die eine Fachweiterbildung in Palliativ-Care (vgl. § 37b 37 b und § 39a 39 a SGB V) oder Wundmanagement von mindestens 160 Zeitstunden erforderlich erforder- lich ist erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 50% der Differenz zur Ent- geltgruppe 8 in der individuellen Stufe, soweit diese Tätigkeiten mehr als die Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit ausmachen125 €. Beim Zusammen- treffen Zusammentreffen mehrerer angegebener Sachverhalte wird die Zulage nur einmal gezahlt. Für Tätigkeiten Tätigkei- ten nach Absatz 2 Buchstabe e) bisher auf der Grundlage von einzelvertraglichen einzelvertrag- lichen Vereinbarungen gezahlte Zulagen werden auf die Zulage nach Absatz 2 e) Satz 1 angerechnet. Die Zulagen werden nicht gezahlt, wenn aufgrund der nach Buchstabe e) übertragenen Tätigkeiten eine Höhergruppierung er- folgte.
f) eine Eine Intensivzulage in Höhe von 150 €, sofern ihr bzw. ihm Tätigkeiten in der Intensivpflege (EG 8) ausdrücklich übertragen sind und sie bzw. er eine abgeschlossene ab- geschlossene oder anerkannte Fachweiterbildung in der Intensiv- und Anästhesiepflege An- ästhesiepflege nach DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung vom 17. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung absolviert hat. Satz 2 und 3 Buchstabe e) gelten entsprechend.
g) der Entgeltgruppen 7 A Nr. 1a und 8 A Nr. 1 a mit ausdrücklich übertra- genen
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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien
Entgelt. 14 Die Bestandteile des Entgeltes
(1) Das Entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus dem Grundentgelt (§ 15) und dem Kinderzuschlag (§ 19a).
(2) Neben dem Entgelt erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter
a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß Anlage 7a,
b) ggf. eine Besitzstandszulage (§ 18),
c) der Entgeltgruppe Entgeltgruppen 3 und 4 in der Pflege und Betreuung, die vor dem 1. Oktober 2012 eingestellt worden sind, Betreuung eine monatliche Zulage in Höhe von 80 80,00 €; die nach dem 30. September 2012 eingestellt werden, eine mo- natliche Zulage in Höhe von 80 € nach einer Beschäftigungszeit von 96 Monaten,
d) deren Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die ständige Vertretung anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst, eine monatliche Zulage in Höhe von 50 v. H. der Differenz zu der nächsthöheren nächst höheren Entgeltgruppe. Ständige Vertreterinnen Vertrete- rinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen,.
e(3) Sonstige Zuwendungen werden nach den Anlagen 12 und 14 der AVR in der Entgeltgruppe 7 mit ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten – jeweils gültigen Fassung gezahlt.
(1) Das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst sich gemäß der Entgelttabelle der Anlage 0 Xxxxxxx (Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxx) nach Stufen (Einarbei- tungsstufe, Basisstufe Erfahrungsstufe 1 und Erfahrungsstufe 2).
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen eine Tätigkeit erstmals übertragen wird, erhal- ten das Grundentgelt nach der Einarbeitungsstufe ihrer Entgeltgruppe. Die Einarbeitungs- zeit in der Praxisanleitung Einarbeitungsstufe in Pflegeeinrichtungen gemäß § 4 Absder jeweiligen Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle angegebenen Monaten. 3 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflegeberufe-Ausbildungs- Entgelt- gruppen 1 und -Prüfungsverordnung 2 entfällt die Einarbeitungsstufe.
(PflAPrV3) – Nach der Einarbeitungszeit erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe nach der Basisstufe. Die Erfahrungszeit in der Basisstufe für die eine Fachweiterbildung in Palliativ-Care (vgl. § 37b und § 39a SGB V) oder Wundmanagement von mindestens 160 Zeitstunden erforderlich ist erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 50% der Differenz zur Ent- geltgruppe 8 jewei- lige Entgeltgruppe richtet sich nach den in der individuellen Entgelttabelle angegebenen Monaten. In der Erfahrungszeit erwerben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Organisations- und Be- rufskenntnisse.
(4) Nach der Erfahrungszeit erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund des Zugewinns an Organisations- und Berufskenntnissen das Grundentgelt ihrer Entgeltgrup- pe aus der Erfahrungsstufe 1. In den EG 5 bis EG 13 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach einer weiteren Erfahrungszeit ihr Grundentgelt aus der Erfahrungsstufe 2.
(5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe, soweit diese Tätigkeiten mehr als die Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit ausmachen. Beim Zusammen- treffen mehrerer angegebener Sachverhalte wird die Zulage nur einmal gezahlt. Für Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe e.
(6) bisher auf Nachgewiesene förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeit der Grundlage von einzelvertraglichen Vereinbarungen gezahlte Zulagen letzten fünf Jahre vor der Einstellung oder Höhergruppierung werden auf die Zulage nach Absatz 2 e) Satz 1 Zeiten des Erreichens der jeweiligen Stufe angerechnet
f) eine Intensivzulage in Höhe von 150 €, sofern ihr . Die anzurechnenden Berufszeiten werden am Beginn des Dienstver- hältnisses bzw. ihm Tätigkeiten in zum Zeitpunkt der Intensivpflege Höhergruppierung festgestellt.
(EG 8) ausdrücklich übertragen sind und sie 7) Die Mitarbeiterin bzw. er eine abgeschlossene oder anerkannte Fachweiterbildung in der Intensiv- und Anästhesiepflege Mitarbeiter hat die anrechnungsfähigen Zeiten innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung Aufforderung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber nachzuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem von der Mitarbeiterin bzw. vom 17. September 2018 in Mitarbeiter nicht zu vertretenden Grunde innerhalb der jeweils geltenden Fassung absolviert hat. Satz 2 und 3 Buchstabe e) gelten entsprechendAusschlussfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist auf Antrag zu verlängern.
g) der Entgeltgruppen 7 A Nr. 1a und 8 A Nr. 1 a mit ausdrücklich übertra- genen
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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien
Entgelt. 14 17 Die Bestandteile des Entgeltes
(1) Das Entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus dem Grundentgelt Grund- entgelt (§ 1518 bzw. § 5 Anlage 8a bzw. § 3 Anlage 8b) und dem Kinderzuschlag (§ 19a20) sowie der Zulage nach Absatz 2 Buchst. 2 d).
(2) Neben dem Entgelt erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter
a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß Anlage 7a,6
b) ggf. eine Besitzstandszulage (§ 18),
c) der Entgeltgruppe Entgeltgruppen 3 und 4 in der Pflege und Betreuung, die vor dem 1. Oktober 2012 eingestellt worden sind, Betreuung eine monatliche Zulage in Höhe von 80 €; die nach dem 30. September 2012 eingestellt werden, eine mo- natliche Zulage in Höhe von 80 € nach einer Beschäftigungszeit von 96 Monaten,80,00 EUR.
dc) deren bzw. dessen Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die ständige Vertretung anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst, eine monatliche monat- liche Zulage in Höhe von 50 v. H. 50% der Differenz zu der nächsthöheren EntgeltgruppeEntgeltgruppe des Ver- tretenen. Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen,. Sie müssen auch Aufgaben des Vertretenen während dessen Anwesenheit übernehmen.
d) mit der Tätigkeit Rettungsassistentin gemäß Entgeltgruppe 6 eine monat- liche Zulage in Höhe von 50 % der Differenz zu Entgeltgruppe 7.
e) in der Entgeltgruppe 7 mit ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten – in der als Praxisanleitung in Pflegeeinrichtungen gemäß für Schülerinnen und Xxxxxxx nach § 4 Abs. 5 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) – für die eine Fachweiterbildung in Palliativ-Care (vgl. § 37b und § 39a SGB V) oder Wundmanagement von mindestens 160 Zeitstunden erforderlich ist erhalten Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes eine monatliche Zulage in Höhe von 50% der Differenz zur Ent- geltgruppe 8 in der individuellen Stufe, soweit diese Tätigkeiten mehr als die Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit ausmachen. Beim Zusammen- treffen mehrerer angegebener Sachverhalte wird die Zulage nur einmal gezahlt. Für Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe e) bisher auf der Grundlage von einzelvertraglichen Vereinbarungen gezahlte Zulagen werden auf die Zulage nach Absatz 2 e) Satz 1 angerechnet200,00 EUR.
f) mit Tätigkeiten als Praxisanleitung für Auszubildende in der Pflege nach § 6 Absatz 3 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes eine Intensivzulage monatliche Zulage in Höhe von 150 €, sofern ihr bzw. ihm Tätigkeiten in der Intensivpflege (EG 8) ausdrücklich übertragen sind und sie bzw. er eine abgeschlossene oder anerkannte Fachweiterbildung in der Intensiv- und Anästhesiepflege nach DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung vom 17. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung absolviert hat. Satz 2 und 3 Buchstabe e) gelten entsprechend200,00 EUR.
g) mit Tätigkeiten als Praxisanleitung für Xxxxxxx und Schülerinnen bzw. Praktikanten und Praktikantinnen in Einrichtungen der Entgeltgruppen 7 A NrKinder- und Jugend- hilfe nach den jeweiligen Landesgesetzen eine monatliche Zulage in Höhe von 200,00 EUR. 1a AVR DWBO Anlage Johanniter / 35
(3) Sonstige Zuwendungen werden nach § 22a und 8 A NrAnlage 9 in der jeweils gültigen Fassung gezahlt.
(1) Das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst sich für die jeweilige Entgeltgruppe gemäß der Entgelttabelle der Anlage 2 nach Stufen (Stufe 1 bis 4 und Flexistufe).
(2) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen eine Tätigkeit erstmals übertragen wird, erhalten das Grundentgelt nach der ersten Stufe ihrer Entgeltgruppe. 1 a mit ausdrücklich übertra- genen2Die Verweildauer in den Stufen der jeweiligen Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle angegebenen Monaten.
(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.
(4) 1Nachgewiesene förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeit der letzten 5 Jahre vor der Einstellung oder Höhergruppierung werden auf die Zeiten des Erreichens der Stufen 2 und / oder 3 angerechnet. 2Die anzurechnenden Berufszeiten werden am Beginn des Dienstverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der Höhergruppierung festgestellt und der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter schriftlich mitgeteilt.
(5) 1Bei Übernahme in ein Dienstverhältnis nach einer Ausbildung innerhalb des Johanniter-Verbundes wird die Ausbildung ab dem 01.01.2019 als förderliche Zeit dergestalt angerechnet, dass sofort der Beginn der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe erreicht wird, wenn diese nicht bereits durch eine Anerkennung förderlicher Zeiten im Sinne des Absatzes 4 erreicht wurde. 2Nachgewiesene förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeiten innerhalb des Johanniter-Verbundes werden auf die Zeiten des Erreichens der Stufen 2 und / oder der folgenden Stufen ohne Begrenzung angerechnet.
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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien (Avr)
Entgelt. 14 17 Die Bestandteile des Entgeltes
(1) Das Entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus dem Grundentgelt (§ 1518 bzw. § 5 Anlage 8a bzw. § 3 Anlage 8b) und dem Kinderzuschlag (§ 19a20) sowie der Zulage nach Abs. 2d).
(2) Neben dem Entgelt erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter
a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß Anlage 7a,6
b) ggf. eine Besitzstandszulage (§ 18),
c) der Entgeltgruppe Entgeltgruppen 3 und 4 in der Pflege und Betreuung, die vor dem 1. Oktober 2012 eingestellt worden sind, Betreuung eine monatliche Zulage in Höhe von 80 €; die nach dem 30. September 2012 eingestellt werden, eine mo- natliche Zulage in Höhe von 80 € nach einer Beschäftigungszeit von 96 Monaten80,00 EUR,
dc) deren bzw. dessen Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die ständige Vertretung anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst, eine monatliche Zulage in Höhe von 50 v. H. 50% der Differenz zu der nächsthöheren EntgeltgruppeEntgeltgruppe des Vertretenen. Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen,. Sie müssen auch Aufgaben des Vertretenen während dessen Anwesenheit übernehmen.
ed) in mit der Tätigkeit Rettungsassistentin gemäß Entgeltgruppe 7 mit ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten – in der Praxisanleitung in Pflegeeinrichtungen gemäß § 4 Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) – für die eine Fachweiterbildung in Palliativ-Care (vgl. § 37b und § 39a SGB V) oder Wundmanagement von mindestens 160 Zeitstunden erforderlich ist erhalten 6 eine monatliche Zulage in Höhe von 5050 % der Differenz zur Ent- geltgruppe 8 zu Entgeltgruppe 7.
e) mit Tätigkeiten als Praxisanleitung für Schülerinnen und Xxxxxxx nach § 5 Absatz 3 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes eine monatliche Zulage in Höhe von 200,00 EUR.
(3) Sonstige Zuwendungen werden nach § 22a und Anlage 9 in der individuellen jeweils gültigen Fassung gezahlt.
(1) Das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst sich für die jeweilige Entgeltgruppe gemäß der Entgelttabelle der Anlage 2 nach Stufen (Stufe 1 bis 4 und Flexistufe).
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen eine Tätigkeit erstmals übertragen wird, erhalten das Grundentgelt nach der ersten Stufe ihrer Entgeltgruppe. Die Verweildauer in den Stufen der jeweiligen Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle angegebenen Monaten.
(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe, soweit diese Tätigkeiten mehr als die Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit ausmachen. Beim Zusammen- treffen mehrerer angegebener Sachverhalte wird die Zulage nur einmal gezahlt. Für Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe e.
(4) bisher auf Nachgewiesene förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeit der Grundlage von einzelvertraglichen Vereinbarungen gezahlte Zulagen letzten 5 Jahre vor der Einstellung oder Höhergruppierung werden auf die Zulage Zeiten des Erreichens der Stufen 2 und / oder 3 angerechnet. Die anzurechnenden Berufszeiten werden am Beginn des Dienstverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der Höhergruppierung festgestellt und der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter schriftlich mitgeteilt.
(5) Bei Übernahme in ein Dienstverhältnis nach einer Ausbildung innerhalb des Johanniter- Verbundes wird die Ausbildung ab dem 01.01.2019 als förderliche Zeit dergestalt angerechnet, dass sofort der Beginn der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe erreicht wird, wenn diese nicht bereits durch eine Anerkennung förderlicher Zeiten im Sinne des Absatzes 4 erreicht wurde. Nachgewiesene förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeiten innerhalb des Johanniter-Verbundes werden auf die Zeiten des Erreichens der Stufen 2 und / oder der folgenden Stufen ohne Begrenzung angerechnet. Es erfolgte eine Umbenennung der Entgeltstufen. Die Einarbeitungsstufe heißt nun Stufe 1, die Basisstufe heißt Stufe 2, die Erfahrungsstufe heißt Stufe 3. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 01.01.2016 in einem Dienstverhältnis stehen erfolgt die Berechnung der Verweildauern in den einzelnen Stufen zum Stichtag des Inkrafttretens der AVR DWBO Anlage Johanniter, in der damaligen Form AVR-J, zum 01.01.2010. - weggefallen -
(1) Bei einer Höhergruppierung (§ 15 Absatz 2 e5) Satz 1 angerechneterhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, das Grundentgelt aus der höheren Entgeltgruppe, in ihrer bzw. seiner bisherigen Stufe unter Berücksichtigung der bisherigen Verweildauer.
f(2) eine Intensivzulage Bei einer Herabgruppierung (§ 34 Absatz 8 Nr. 3) erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter vom Beginn des auf die Wirksamkeit der Herabgruppierung folgenden Monats an, das Grundentgelt aus der niedrigeren Entgeltgruppe, in ihrer bzw. seiner bisherigen Stufe unter Berücksichtigung der bisherigen Verweildauer.
(1) Kindergeldberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten auf Nachweis eines entsprechen- den Bezuges für jedes Kind einen Kinderzuschlag in Höhe von 150 €90,57 EUR.
(2) Der Kinderzuschlag erhöht sich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Entgelt nach den Entgeltgruppe n für das erste zu berück- sichtigende Kind um für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um EG 1 u. EG 2 5,11 EUR 25,56 EUR EG 3 5,11 EUR 20,45 EUR EG 4 5,11 EUR 15,34 EUR Dies gilt nicht für Kinder, sofern ihr für die das Kindergeld aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen abweichend von § 66 Einkommenssteuergesetz (EStG) oder § 6 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) bemessen wird; diese Kinder sind bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mit zu zählen.
(3) 23 Absatz 1 findet Anwendung.
(4) Der Kinderzuschlag wird vom 1. des Monats an gezahlt, in den das für den Bezug maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben.
(1) Die Mitarbeiterin bzw. ihm Tätigkeiten der Mitarbeiter, die bzw. der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 11e Absatz 2 Satz 2) vorsieht, und die bzw. der dabei in je 5 Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der Intensivpflege dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage in Höhe von 108,74 EUR monatlich.
(EG 8) ausdrücklich übertragen sind und 2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der ständig Schichtarbeit (§ 11e Absatz 3) zu leisten hat, erhält eine Schichtzulage in Höhe von 65,24 EUR monatlich, wenn sie bzw. er nur deshalb die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht erfüllt,
a) weil nach dem Schichtplan eine abgeschlossene oder anerkannte Fachweiterbildung Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder
b) weil sie bzw. er durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der Intensiv- und Anästhesiepflege nach DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung vom 17. September 2018 dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in der jeweils geltenden Fassung absolviert hat. Satz 2 und 3 Buchstabe e) gelten entsprechendje 7 Wochen leistet.
g(3) Die Mitarbeiterin bzw. der Entgeltgruppen 7 A NrMitarbeiter, die bzw. 1a der ständig Schichtarbeit (§ 11e Absatz 3) oder Arbeit mit Arbeitsunterbrechungen (geteilter Dienst) zu leisten hat, erhält, wenn die Schichtarbeit oder der geteilte Dienst
a) innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wird, eine Schichtzulage in Höhe von 48,93 EUR monatlich,
b) innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird, eine Schichtzulage in Höhe von 38,06 EUR monatlich. Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und 8 A Nrdem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als 5 Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts 5 Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden.
(4) Für die betriebsübliche Nachtschicht im Sinne der Absätze 1 und 2 werden Zeiten ab 20 Uhr berücksichtigt.
(5) Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von den Zulagen gem. Abs. 1 a bis 3 die für entsprechende vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festgelegt sind, den Teil, der dem Maß der mit ausdrücklich übertra- genenihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Für Nichtvollbeschäftigte tritt an die Stelle der 40 Arbeitsstunden in Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b) die Stundenzahl, die ihren Teilzeitquotienten entspricht.
(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält neben ihrer bzw. seinem Entgelt (§ 17 Absatz 1) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde
a) für Überstunden in den Entgeltgruppen F, EG 1 bis EG 3 30 % EG 4 bis EG 7 25 % EG 8 20 % EG 9 bis EG 13 15 %
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Entgelt. 14 Die Bestandteile des Entgeltes
(1) Das Entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus dem Grundentgelt Grundent- gelt (§ 15) und dem Kinderzuschlag (§ 19a)Kinderzuschlag. Das Entgelt der Ärztinnen und Ärzte bestimmt sich nach Xxxxxx 0x.
(2) Neben dem Entgelt erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter
a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß Anlage 7a,
b) ggf. eine Besitzstandszulage (§ 18),
c) der Entgeltgruppe Entgeltgruppen 3 und 4 in der Pflege und Betreuung, die vor dem 1. Oktober 2012 eingestellt worden sind, Betreuung eine monatliche Zulage in Höhe von 80 €; die nach 102,60 Euro ab dem 301. September 2012 eingestellt werden, eine mo- natliche Zulage Januar 2023 und in Höhe von 80 € nach einer Beschäftigungszeit von 96 Monaten107,63 Euro ab dem 1. Januar 2024,
d) deren Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die ständige Vertretung anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst, eine monatliche Zulage in Höhe von 50 v. H. der Differenz zu der nächsthöheren Entgeltgruppe. Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter Ver- treter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen,.
e) der Entgeltgruppen 7 und 8 in Krankenhäusern gemäß § 107 Abs. 1 SGB V, deren/dessen Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die ständige Ver- tretung anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der unmittelbaren pflegerischen Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen in Kran- kenhäusern gemäß § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) i. V. m. § 6a Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) umfasst, eine monatli- che Zulage in Höhe von 150,00 Euro. Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Ver- treter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen.
f) der Entgeltgruppen 8 und 9 in Krankenhäusern gemäß § 107 Abs. 1 SGB V, der/dem durch ausdrückliche Anordnung Leitungsaufgaben in der unmit- telbaren pflegerischen Patientenversorgung auf bettenführenden Statio- nen in Krankenhäusern gemäß § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsge- setz (KHG) i. V. m. § 6a Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) übertragen worden sind, eine monatliche Zulage in Höhe von 300,00 Euro.
g) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern gemäß § 107 Abs. 1 SGB V in der unmittelbaren pflegerischen Patientenversorgung auf betten- führenden Stationen in Krankenhäusern gemäß § 17b Abs. 4 Kranken- hausfinanzierungsgesetz (KHG) i. V. m. § 6a Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) erhalten eine monatliche PpSG-Zulage (Pflegepersonalstär- kungsgesetz – Zulage) in Höhe von 200 Euro, soweit sie examinierte Pfle- gekräfte sind und die unmittelbare pflegerische Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ihrer Tätigkeit das Gepräge gibt.
h) Fachkräfte in der Entgeltgruppe 7 mit ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten – in übertragener Tätigkeit der Praxisanleitung in Pflegeeinrichtungen gemäß § 4 Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) – für die eine Fachweiterbildung in Palliativ-Care (vgl. § 37b und § 39a SGB V) oder Wundmanagement von mindestens 160 Zeitstunden erforderlich ist erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 5050 % der Differenz zur Ent- geltgruppe Entgeltgruppe 8 in der individuellen Stufe, soweit diese Tätigkeiten mehr als die Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit ausmachen. Beim Zusammen- treffen mehrerer angegebener Sachverhalte wird die Zulage nur einmal gezahlt. Für Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe eh) bisher auf der Grundlage von einzelvertraglichen ein- zelvertraglichen Vereinbarungen gezahlte Zulagen werden auf die Zulage nach Absatz 2 eBuchstabe h) Satz 1 angerechnet.
f(3) eine Intensivzulage in Höhe von 150 €, sofern ihr bzw. ihm Tätigkeiten in der Intensivpflege (EG 8) ausdrücklich übertragen sind Sonstige Zuwendungen werden nach den Anlagen 12 und sie bzw. er eine abgeschlossene oder anerkannte Fachweiterbildung in der Intensiv- und Anästhesiepflege nach DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung vom 17. September 2018 14 in der jeweils geltenden gülti- gen Fassung absolviert hatgezahlt.
(4) Absatz 2 Buchstabe e) bis h) wird ab 1. Juni 2022 auf zwei Jahre befristet. Erfolgt innerhalb dieser Frist die Weiterentwicklung von Eingruppierungsplänen und Ent- geltgruppen, wird zugleich Absatz 2 Buchstabe e) bis h) und Absatz 4 aufgehoben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Weiterentwicklung von Eingruppierungsplänen und Entgeltgruppen, wird Absatz 4 aufgehoben. § 15 Grundentgelt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst sich gemäß der Entgelttabelle der Anlage 2 nach Stufen (Einarbeitungsstufe, Basisstufe, Erfahrungs- stufe 1 und Erfahrungsstufe 2). Für das Grundentgelt der Ärztinnen und Ärzte gilt § 1 der Xxxxxx 0x.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen eine Tätigkeit erstmals übertragen wird, erhalten das Grundentgelt nach der Einarbeitungsstufe ihrer Entgeltgruppe. Die Ein- arbeitungszeit in der Einarbeitungsstufe in der jeweiligen Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle angegebenen Monaten. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 1 und 2 entfällt die Einarbeitungsstufe.
(3) Nach der Einarbeitungszeit erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Grund- entgelt ihrer Entgeltgruppe nach der Basisstufe. Die Erfahrungszeit in der Basisstufe für die jeweilige Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle angege- benen Monaten. In der Erfahrungszeit erwerben die Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter Organisations- und Berufskenntnisse.
(4) Nach der Erfahrungszeit erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund des Zugewinns an Organisations- und Berufskenntnissen das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe aus der Erfahrungsstufe 1. In den EG 5 bis EG 13 erhalten die Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter nach einer weiteren Erfahrungszeit ihr Grundentgelt aus der Erfahrungsstufe 2.
(5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.
(6) Nachgewiesene förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeit der letzten fünf Jahre vor der Einstellung oder Höhergruppierung werden auf die Zeiten des Erreichens der jeweiligen Stufe angerechnet. Die anzurechnenden Berufszeiten werden am Beginn des Dienstverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der Höhergruppierung festgestellt.
(7) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat die anrechnungsfähigen Zeiten inner- halb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch die Dienst- geberin bzw. den Dienstgeber nachzuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem von der Mitarbeiterin bzw. vom Mitarbeiter nicht zu vertretenden Grunde innerhalb der Ausschlussfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist auf Antrag zu verlängern. Überleitungsregelung zu § 15: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2022 in einem Dienstverhält- nis stehen, das am 1. Januar 2023 fortbesteht und deren Verweildauer in der Basis- stufe 48 oder mehr Monate beträgt, werden zum 1. Januar 2023 in die Erfahrungs- stufe 1 eingereiht. Die in der Basisstufe zurückgelegten Zeiten werden nicht auf die Verweildauer in der Erfahrungsstufe 1 angerechnet. Vor dem 1. Januar 2023 zurück- gelegte Zeiten in der bisherigen Erfahrungsstufe 1 werden für die Verweildauer zur Erreichung der Erfahrungsstufe 2 ab dem 1. Oktober 2017 zur Hälfte anerkannt. Xx xxx Xxxxxx 0 werden die Entgeltgruppen 5 bis 13 gestrichen. Die bisherigen Son- derstufen werden in die Erfahrungsstufe 2 überführt. § 16 Neufestsetzung des Grundentgeltes wegen geänderter Voraussetzungen
(1) Bei einer Höhergruppierung (§ 12) erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, das Grund- entgelt aus der höheren Entgeltgruppe, mindestens entsprechend der Basisstufe, wobei das bisherige Entgelt nicht unterschritten werden darf.
(2) Bei einer Herabgruppierung (§ 31) erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter vom Beginn des auf die Wirksamkeit der Herabgruppierung folgenden Monats an, das Grundentgelt aus der niedrigeren Entgeltgruppe, mindestens entsprechend der Basisstufe. § 17 Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote
(1) Zur Sicherung der Leistungsangebote einer Einrichtung oder eines wirtschaftlich selbständigen Teils einer Einrichtung kann eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden.
(2) Befindet sich eine Einrichtung oder ein wirtschaftlich selbständiger Teil einer Ein- richtung in einer schwierigen Wettbewerbssituation, die absehbar dazu führen wird, dass die Leistungsangebote bei Anwendung der Entgelttabelle nicht aufrechterhal- ten werden können, kann bis zu einem Gesamtvolumen von 6 v. H. des Entgelts einer jeden Mitarbeiterin und eines jeden Mitarbeiters in einer Dienstvereinbarung geregelt werden:
a) dass die Entgelte abgesenkt werden, und/oder
b) dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Erhöhung des Entgel- tes erhöht wird, oder
c) dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit einer entsprechenden Herabsetzung des Entgeltes gesenkt wird. Bei der Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit kann ein Teilentgeltausgleich vereinbart werden. Zeitzuschläge und Überstundenentgelte nach § 20a Absatz 1 Satz 2 und nach der Anlage 8 bzw. für Ärztinnen und Ärzte nach § 6 und § 7 der Anlage 8a bleiben davon unberührt. In Einrichtungen oder wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teilen von Einrichtun- gen, die von der in Anlage 14 Absatz 3 Buchstabe e) gelten entsprechendSatz 2 vorgesehenen Möglichkeit der Redu- zierung der Jahressonderzahlung um mehr als 50 v. H. Gebrauch machen können, reduziert sich das in Unterabsatz 1 vorgesehene Gesamtvolumen auf 4 v. H. für diese Einrichtung bzw. diesen wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil der Ein- richtung.
g(3) Eine schwierige Wettbewerbssituation ist gegeben, wenn
a) eine direkte Konkurrenz mit anderen Anbietern besteht, die nicht die Ar- beitsvertragsrichtlinien oder eine gleichwertige Arbeitsgrundlage anwen- den (die Voraussetzungen liegen in der Entgeltgruppen 7 A NrRegel zum Beispiel bei Pflegediens- ten/-einrichtungen und Rehabilitationsdiensten/-einrichtungen vor), oder
b) die Festsetzung der Preise oder Zuschüsse für Leistungsangebote von Hil- fen und Einrichtungen oder die Vergabe, Zuweisung oder Beauftragung durch einen öffentlich-rechtlichen Kostenträger (Kommune, Land, Bund) erfolgt. 1a (Diese Voraussetzungen liegen in der Regel zum Beispiel bei der Schuldnerberatung, der Beratung von Migrantinnen und 8 A NrMigranten und an- deren Personen mit entsprechendem Hilfebedarf, Beschäftigungsgesell- schaften oder teilstationären Jugendhilfeeinrichtungen vor.)
(4) Teilzeitbeschäftigte können der Erhöhung ihrer regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit binnen vier Wochen mit der Folge widersprechen, dass ihre Entgelte ent- sprechend der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Voll- beschäftigten abgesenkt werden.
(5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen gegenüber nach Inkrafttreten einer Dienstvereinbarung gemäß Abs. 1 a 2 eine betriebsbedingte Beendigungskündigung wirksam wird, erhalten eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen den aufgrund der Dienstvereinbarung verringerten Werten und den Entgelttabellen- werten für die letzten 12 Monate.
(6) Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung ist, dass die Einrich- tung bei Aufnahme der Verhandlungen mit ausdrücklich übertra- genender Mitarbeitervertretung dies der Ar- beitsrechtlichen Kommission Diakonie Mitteldeutschland anzeigt. Jede Seite der Arbeitsrechtlichen Kommission Diakonie Mitteldeutschland kann die Betriebspar- teien vor Abschluss einer Dienstvereinbarung durch Entsendung eines Mitgliedes innerhalb von 14 Tagen ab Anzeige beraten. Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung ist ferner,
a) dass der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin der Mitarbeitervertretung die Situation der Einrichtung oder des wirtschaftlich selbständigen Teils der Einrichtung schriftlich darlegt und eingehend erläutert. Dazu sind der Mit- arbeitervertretung die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Ferner ist ihr eine unmittelbare Unterrichtung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere sachkundige Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören u. a.
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Entgelt. 14 Die Bestandteile des Entgeltes
(1) Das Entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus dem Grundentgelt (§ 15) und dem Kinderzuschlag (§ 19a).
(2) Neben dem Entgelt erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter
a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß Anlage 7a,
b) ggf. eine Besitzstandszulage (§ 18),
c) der Entgeltgruppe Entgeltgruppen 3 und 4 in der Pflege und Betreuung, die vor dem 1. Oktober 2012 eingestellt worden sind, Betreuung eine monatliche Zulage in Höhe von 80 80,00 €; die nach dem 30. September 2012 eingestellt werden, eine mo- natliche Zulage in Höhe von 80 € nach einer Beschäftigungszeit von 96 Monaten,
d) deren Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die ständige Vertretung anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst, eine monatliche Zulage in Höhe von 50 v. H. der Differenz zu der nächsthöheren nächst höheren Entgeltgruppe. Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen,.
e(3) Sonstige Zuwendungen werden nach den Anlagen 12 und 14 der AVR in der Entgeltgruppe 7 mit ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten – je- weils gültigen Fassung gezahlt.
(1) Das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst sich gemäß der Entgelttabelle der Anlage 0 Xxxxxxx (Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxx) nach Stufen (Einarbei- tungsstufe, Basisstufe Erfahrungsstufe 1 und Erfahrungsstufe 2).
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen eine Tätigkeit erstmals übertragen wird, erhalten das Grundentgelt nach der Einarbeitungsstufe ihrer Entgeltgruppe. Die Ein- arbeitungszeit in der Praxisanleitung Einarbeitungsstufe in Pflegeeinrichtungen gemäß § 4 Absder jeweiligen Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle angegebenen Monaten. 3 Für Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter der Pflegeberufe-Ausbildungs- Entgeltgruppen 1 und -Prüfungsverordnung 2 entfällt die Einarbeitungsstufe.
(PflAPrV3) – Nach der Einarbeitungszeit erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Grund- entgelt ihrer Entgeltgruppe nach der Basisstufe. Die Erfahrungszeit in der Basisstufe für die eine Fachweiterbildung in Palliativ-Care (vgl. § 37b und § 39a SGB V) oder Wundmanagement von mindestens 160 Zeitstunden erforderlich ist erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 50% der Differenz zur Ent- geltgruppe 8 jeweilige Entgeltgruppe richtet sich nach den in der individuellen Entgelttabelle angegebe- nen Monaten. In der Erfahrungszeit erwerben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Organisations- und Berufskenntnisse.
(4) Nach der Erfahrungszeit erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund des Zugewinns an Organisations- und Berufskenntnissen das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe aus der Erfahrungsstufe 1. In den EG 5 bis EG 13 erhalten die Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter nach einer weiteren Erfahrungszeit ihr Grundentgelt aus der Erfahrungsstufe 2.
(5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe, soweit diese Tätigkeiten mehr als die Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit ausmachen. Beim Zusammen- treffen mehrerer angegebener Sachverhalte wird die Zulage nur einmal gezahlt. Für Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe e.
(6) bisher auf Nachgewiesene förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeit der Grundlage von einzelvertraglichen Vereinbarungen gezahlte Zulagen letzten fünf Jahre vor der Einstellung oder Höhergruppierung werden auf die Zulage nach Absatz 2 e) Satz 1 Zeiten des Erreichens der jeweiligen Stufe angerechnet
f) eine Intensivzulage in Höhe von 150 €, sofern ihr . Die anzurechnenden Berufszeiten werden am Beginn des Dienstverhältnisses bzw. ihm Tätigkeiten in zum Zeitpunkt der Intensivpflege Höhergruppierung festgestellt.
(EG 8) ausdrücklich übertragen sind und sie 7) Die Mitarbeiterin bzw. er eine abgeschlossene oder anerkannte Fachweiterbildung in der Intensiv- und Anästhesiepflege Mitarbeiter hat die anrechnungsfähigen Zeiten inner- halb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung Aufforderung durch die Dienstge- berin bzw. den Dienstgeber nachzuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht frist- gemäß erbracht wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem von der Mitarbeiterin bzw. vom 17. September 2018 in Mitarbeiter nicht zu vertretenden Grunde innerhalb der jeweils geltenden Fassung absolviert hat. Satz 2 und 3 Buchstabe e) gelten entsprechendAusschlussfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist auf Antrag zu verlängern.
g) der Entgeltgruppen 7 A Nr. 1a und 8 A Nr. 1 a mit ausdrücklich übertra- genen
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Entgelt. 14 Die Bestandteile des Entgeltes21 Vergütung nichtvollbeschäftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Das Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten vom Entgelt (§ 14 Abs. 1 bzw. § 17 der Anlage 8a), das für entsprechende vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit diese nicht nur für vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgesehen sind.
(1) 1Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. 2Sie sind so rechtzeitig zu überweisen, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter am Zahltag über sie verfügen kann. 3Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. 4Die Kosten der Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin bzw. des Empfängers trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin bzw. der Empfänger. 5Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemisst sich nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats. 6Haben in dem Vorvormonat Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge i. S. des § 24 Abs. 2 zugestanden, gilt als Teil der Bezüge nach Satz 1 dieses Unterabsatzes auch der Aufschlag nach § 28 Abs. 10 und § 24 Abs. 2 für die Tage des Urlaubs und der Arbeitsunfähigkeit des Vorvormonats. 7Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemisst sich auch dann nach Satz 1 und 2 dieses Unterabsatzes, wenn für den Monat nur Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge i. S. des § 24 Abs. 2 zustehen. 8Für Monate, für die weder Entgelt (§ 14 Abs. 1 bzw. § 17 der Anlage 8a) noch Urlaubsentgelt noch Krankenbezüge i. S. des § 24 Abs. 2 zustehen, stehen auch keine Bezüge nach Satz 1 und 2 zu. 9Diese Monate bleiben bei der Feststellung, welcher Monat Vorvormonat im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes ist, unberücksichtigt. 10Im Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses bemisst sich der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, auch nach der Arbeitsleistung des Vormonats und des laufenden Monats. 11Stehen im Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses weder Entgelt (§ 14 Abs. 1 bzw. § 17 der Anlage 8a) noch Urlaubsentgelt noch Krankenbezüge i. S. des § 24 Abs. 2 zu und sind Arbeitsleistungen aus vorangegangenen Kalendermonaten noch nicht für die Bemessung des Teils der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, berücksichtigt worden, ist der nach diesen Arbeitsleistungen zu bemessende Teil der Bezüge nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu zahlen. 12Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind die Bezüge unverzüglich zu überweisen. 13Im Sinne der Unterabs. 3 und 4 steht der Beendigung des Dienstverhältnisses gleich der Beginn
a) des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,
b) des Ruhens des Dienstverhältnisses nach § 35 Abs. 1 Unterabs. 3 bzw. § 22 Abs. 2 Satz 6 der Anlage 8a,
c) der Elternzeit nach dem BEEG,
d) einer sonstigen Beurlaubung ohne Bezüge von länger als zwölf Monaten; nimmt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter den Dienst wieder auf, wird sie bzw. er bei der Anwendung des Unterabs. 2 wie eine neu eingestellte Mitarbeiterin bzw. ein neu eingestellter Mitarbeiter behandelt.
(2) 1Besteht Anspruch auf Entgelt (§ 14 Abs. 1 bzw. § 17 der Anlage 8a) und auf in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, auf Urlaubsentgelt oder auf Krankenbezüge nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. 2Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, werden für jede nicht geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitsstunde das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen um den auf eine Stunde entfallenden Anteil vermindert. 3Für die Ermittlung des auf eine Stunde anfallenden Anteils des Entgeltes gilt § 9b Abs. 8 Satz 3.
(3) Ändert sich im Laufe des Kalendermonats die Höhe des Entgeltes (§ 14 Abs. 1 bzw. § 17 der Anlage 8a) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) 1Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ist eine Abrechnung auszuhändigen, in der die Beträge, aus denen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt aufzuführen sind. 2Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Änderungen der Brutto- oder Nettobeträge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung.
(5) Scheidet eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter wegen des Bezuges von Altersruhegeld, Erwerbsunfähigkeitsrente oder Berufsunfähigkeitsrente aus und verzögert sich die Rentenzahlung, so ist ihr bzw. ihm gegen Abtretung des Anspruchs ein Vorschuss auf die Rente zu gewähren.
(6) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cent von mindestens 0,5 ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.
1. Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch pauschalierte Zuschläge gemäß § 20a Abs. 4 bzw. § 10 Abs. 6 der Anlage 8a, Abs. 11 der Anlage 8 A und § 5 der Anlage 7a.
2. Bei der Anwendung des Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 kann die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber in begründeten Fällen statt des 15. eines Monats als Zahltag den Letzten eines Monats und statt des Vorvormonats den Vormonat zugrunde legen.
(1) Eine Verpflichtung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus dem Grundentgelt (§ 15) und dem Kinderzuschlag (§ 19a)Mitarbeiters, an der Anstaltsverpflegung ganz oder teilweise teilzunehmen sowie Unterkunft im Anstaltsbereich zu nehmen, wenn dies im Interesse des Dienstes erforderlich ist, kann im Dienstvertrag vereinbart werden.
(2) Neben dem Entgelt erhält die 1Die der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter gewährte Verpflegung wird in Höhe der Mitarbeiter
a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß Anlage 7a,
b) ggf. eine Besitzstandszulage (§ 18),
c) der Entgeltgruppe 3 und 4 amtlichen Sachbezugswerte in der Pflege und BetreuungSozialversicherung auf das Entgelt angerechnet. 2Bei Diätverpflegung können dienstvertraglich höhere Sätze vereinbart werden.
(3) 1Eine der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter auf dienstvertraglicher Grundlage gewährte Unterkunft wird nach Maßgabe der Sozialversicherungsentgeltverordnung auf das Entgelt angerechnet. 2Abweichende Regelungen können durch Dienstvereinbarung oder Nebenabrede zum Dienstvertrag festgelegt werden. Absatz 3 gilt nicht. Für die Reisekostenerstattung, die vor dem 1. Oktober 2012 eingestellt worden sind, eine monatliche Zulage Trennungsentschädigung und die Umzugskostenerstattung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Landeskirchen oder der Evangelischen Kirche in Höhe von 80 €; die nach dem 30. September 2012 eingestellt werden, eine mo- natliche Zulage in Höhe von 80 € nach einer Beschäftigungszeit von 96 Monaten,
d) deren Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die ständige Vertretung anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst, eine monatliche Zulage in Höhe von 50 v. H. der Differenz zu der nächsthöheren Entgeltgruppe. Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen,
e) in der Entgeltgruppe 7 mit ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten – in der Praxisanleitung in Pflegeeinrichtungen gemäß § 4 Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) – für die eine Fachweiterbildung in Palliativ-Care (vgl. § 37b und § 39a SGB V) oder Wundmanagement von mindestens 160 Zeitstunden erforderlich ist erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 50% der Differenz zur Ent- geltgruppe 8 in der individuellen StufeDeutschland entsprechend, soweit diese Tätigkeiten mehr als nicht im Gesamtbereich eines gliedkirchlichen Diakonischen Werkes eigene Vorschriften gelten. Die Worte „die Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit ausmachen. Beim Zusammen- treffen mehrerer angegebener Sachverhalte wird Trennungsentschädigung und die Zulage nur einmal gezahlt. Für Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe e) bisher auf der Grundlage von einzelvertraglichen Vereinbarungen gezahlte Zulagen werden auf die Zulage nach Absatz 2 e) Satz 1 angerechnet
f) eine Intensivzulage in Höhe von 150 €, sofern ihr bzw. ihm Tätigkeiten in der Intensivpflege (EG 8) ausdrücklich übertragen sind und sie bzw. er eine abgeschlossene oder anerkannte Fachweiterbildung in der Intensiv- und Anästhesiepflege nach DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung vom 17. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung absolviert hat. Satz 2 und 3 Buchstabe e) gelten entsprechendUmzugskostenerstattung“ entfallen.
g) der Entgeltgruppen 7 A Nr. 1a und 8 A Nr. 1 a mit ausdrücklich übertra- genen
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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien
Entgelt. 14 Die Bestandteile des Entgeltes21 Vergütung nichtvollbeschäftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Das Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten vom Entgelt (§ 14 Abs. 1 bzw. § 17 der Anlage 8a), das für entsprechende vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit diese nicht nur für vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgesehen sind.
(1) 1Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. 2Sie sind so rechtzeitig zu überweisen, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter am Zahltag über sie verfügen kann. 3Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. 4Die Kosten der Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin bzw. des Empfängers trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin bzw. der Empfänger. 5Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemisst sich nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats. 6Haben in dem Vorvormonat Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge i. S. des § 24 Abs. 2 zugestanden, gilt als Teil der Bezüge nach Satz 1 dieses Unterabsatzes auch der Aufschlag nach § 28 Abs. 10 und § 24 Abs. 2 für die Tage des Urlaubs und der Arbeitsunfähigkeit des Vorvormonats. 7Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemisst sich auch dann nach Satz 1 und 2 dieses Unterabsatzes, wenn für den Monat nur Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge i. S. des § 24 Abs. 2 zustehen. 8Für Monate, für die weder Entgelt (§ 14 Abs. 1 bzw. § 17 der Anlage 8a) noch Urlaubsentgelt noch Krankenbezüge i. S. des § 24 Abs. 2 zustehen, stehen auch keine Bezüge nach Satz 1 und 2 zu. 9Diese Monate bleiben bei der Feststellung, welcher Monat Vorvormonat im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes ist, unberücksichtigt. 10Im Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses bemisst sich der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, auch nach der Arbeitsleistung des Vormonats und des laufenden Monats. 11Stehen im Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses weder Entgelt (§ 14 Abs. 1 bzw. § 17 der Anlage 8a) noch Urlaubsentgelt noch Krankenbezüge i. S. des § 24 Abs. 2 zu und sind Arbeitsleistungen aus vorangegangenen Kalendermonaten noch nicht für die Bemessung des Teils der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, berücksichtigt worden, ist der nach diesen Arbeitsleistungen zu bemessende Teil der Bezüge nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu zahlen. 12Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind die Bezüge unverzüglich zu überweisen. 13Im Sinne der Unterabs. 3 und 4 steht der Beendigung des Dienstverhältnisses gleich der Beginn
a) des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,
b) des Ruhens des Dienstverhältnisses nach § 35 Abs. 1 Unterabs. 3 bzw. § 22 Abs. 2 Satz 6 der Anlage 8a,
c) der Elternzeit nach dem BEEG,
d) einer sonstigen Beurlaubung ohne Bezüge von länger als zwölf Monaten; nimmt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter den Dienst wieder auf, wird sie bzw. er bei der Anwendung des Unterabs. 2 wie eine neu eingestellte Mitarbeiterin bzw. ein neu eingestellter Mitarbeiter behandelt.
(2) 1Besteht Anspruch auf Entgelt (§ 14 Abs. 1 bzw. § 17 der Anlage 8a) und auf in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, auf Urlaubsentgelt oder auf Krankenbezüge nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. 2Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, werden für jede nicht geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitsstunde das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen um den auf eine Stunde entfallenden Anteil vermindert. 3Für die Ermittlung des auf eine Stunde anfallenden Anteils des Entgeltes gilt § 9b Abs. 8 Satz 3.
(3) Ändert sich im Laufe des Kalendermonats die Höhe des Entgeltes (§ 14 Abs. 1 bzw. § 17 der Anlage 8a) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) 1Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ist eine Abrechnung auszuhändigen, in der die Beträge, aus denen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt aufzuführen sind. 2Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Änderungen der Brutto- oder Nettobeträge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung.
(5) Scheidet eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter wegen des Bezuges von Altersruhegeld, Erwerbsunfähigkeitsrente oder Berufsunfähigkeitsrente aus und verzögert sich die Rentenzahlung, so ist ihr bzw. ihm gegen Abtretung des Anspruchs ein Vorschuss auf die Rente zu gewähren.
(6) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cent von mindestens 0,5 ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.
1. Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch pauschalierte Zuschläge gemäß § 20a Abs. 4 bzw. § 10 Abs. 6 der Anlage 8a, Abs. 11 der Anlage 8 und § 5 der Anlage 7a.
2. Bei der Anwendung des Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 kann die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber in begründeten Fällen statt des 15. eines Monats als Zahltag den Letzten eines Monats und statt des Vorvormonats den Vormonat zugrunde legen.
(1) Eine Verpflichtung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus dem Grundentgelt (§ 15) und dem Kinderzuschlag (§ 19a)Mitarbeiters, an der Anstaltsverpflegung ganz oder teilweise teilzunehmen sowie Unterkunft im Anstaltsbereich zu nehmen, wenn dies im Interesse des Dienstes erforderlich ist, kann im Dienstvertrag vereinbart werden.
(2) Neben dem Entgelt erhält die 1Die der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter gewährte Verpflegung wird in Höhe der Mitarbeiter
a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß Anlage 7a,
b) ggf. eine Besitzstandszulage (§ 18),
c) der Entgeltgruppe 3 und 4 amtlichen Sachbezugswerte in der Pflege und BetreuungSozialversicherung auf das Entgelt angerechnet. 2Bei Diätverpflegung können dienstvertraglich höhere Sätze vereinbart werden.
(3) 1Eine der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter auf dienstvertraglicher Grundlage gewährte Unterkunft wird nach Maßgabe der Sozialversicherungsentgeltverordnung auf das Entgelt angerechnet. 2Abweichende Regelungen können durch Dienstvereinbarung oder Nebenabrede zum Dienstvertrag festgelegt werden. Absatz 3 gilt nicht. Für die Reisekostenerstattung, die vor dem 1. Oktober 2012 eingestellt worden sind, eine monatliche Zulage Trennungsentschädigung und die Umzugskostenerstattung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Landeskirchen oder der Evangelischen Kirche in Höhe von 80 €; die nach dem 30. September 2012 eingestellt werden, eine mo- natliche Zulage in Höhe von 80 € nach einer Beschäftigungszeit von 96 Monaten,
d) deren Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die ständige Vertretung anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst, eine monatliche Zulage in Höhe von 50 v. H. der Differenz zu der nächsthöheren Entgeltgruppe. Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen,
e) in der Entgeltgruppe 7 mit ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten – in der Praxisanleitung in Pflegeeinrichtungen gemäß § 4 Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) – für die eine Fachweiterbildung in Palliativ-Care (vgl. § 37b und § 39a SGB V) oder Wundmanagement von mindestens 160 Zeitstunden erforderlich ist erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 50% der Differenz zur Ent- geltgruppe 8 in der individuellen StufeDeutschland entsprechend, soweit diese Tätigkeiten mehr als nicht im Gesamtbereich eines gliedkirchlichen Diakonischen Werkes eigene Vorschriften gelten. Die Worte „die Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit ausmachen. Beim Zusammen- treffen mehrerer angegebener Sachverhalte wird Trennungsentschädigung und die Zulage nur einmal gezahlt. Für Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe e) bisher auf der Grundlage von einzelvertraglichen Vereinbarungen gezahlte Zulagen werden auf die Zulage nach Absatz 2 e) Satz 1 angerechnet
f) eine Intensivzulage in Höhe von 150 €, sofern ihr bzw. ihm Tätigkeiten in der Intensivpflege (EG 8) ausdrücklich übertragen sind und sie bzw. er eine abgeschlossene oder anerkannte Fachweiterbildung in der Intensiv- und Anästhesiepflege nach DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung vom 17. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung absolviert hat. Satz 2 und 3 Buchstabe e) gelten entsprechendUmzugskostenerstattung“ entfallen.
g) der Entgeltgruppen 7 A Nr. 1a und 8 A Nr. 1 a mit ausdrücklich übertra- genen
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