Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand Musterklauseln

Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Wien. Ist der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, gilt Wien als ausschließlicher Gerichtsstand. Die mit Alcon geschlossenen Verträge unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand. 12.1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die vereinbarte Lieferadresse. Erfüllungsort für die Zahlung ist Winterthur. 12.2. Anwendbar ist ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 12.3. Gerichtstand ist Winterthur. PAWI behält sich indessen ausdrücklich vor, das Gericht am Erfüllungsort oder am Sitz des Lieferanten anzurufen. En date de décembre 2023
Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand. 1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung des Bestellers der Sitz von Rahm in Loßburg.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Hat der Besteller seinen Sitz im Ausland und erfolgt die Lieferung ins Ausland, so kommt zunächst das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980 - hilfsweise deutsches Recht, sofern das CISG entsprechende Regelungen nicht enthält - zur Anwendung.3. Für alle Streitigkeiten des Bestellers mit Rahm aus diesem Vertragsverhältnis ist ausschließlich zuständig, je nach Streitwert, das Amtsgericht Freudenstadt oder das Landgericht Rottweil. Bei Lieferungen ins Ausland kann Xxxx nach eigener Xxxx auch am ausländischen Sitz des Bestellers oder in der Hauptstadt des Landes, in dem dieser seinen Sitz hat, Klage erheben.
Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand a) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist der von uns jeweils benannte Bestimmungsort. b) Die Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). c) Gerichtsstand ist der Sitz der jeweils bestellenden Borgers-Gesellschaft, soweit gesetzlich zulässig. Es bleibt uns jedoch unbenommen, am Sitz des Lieferanten Klage zu erheben.
Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand. 16.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Anleger und der Emittentin gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen des internationalen Pri- vatrechts. 16.2 Erfüllungsort für Leistungen der Emittentin und Leistungen der Anleger ist Wien. 16.3 Klagen eines Anlegers gegen die Emittentin sind beim sachlich zuständigen Gericht für den ersten Bezirk in Wien einzubringen. Ist der Anleger Verbraucher, tritt der hiermit vereinbarte Gerichtsstand gemäß § 14 Abs 3 KSchG neben etwaige nach dem Gesetz gegebene weitere Gerichtsstände, insbesondere neben den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten gemäß §§ 65 bis 75 JN bzw. der Niederlassung gemäß § 87 JN. 16.4 Für Klagen der Emittentin (A) gegen einen Unternehmer ist das sachlich zuständige Gericht für den ersten Bezirk in Wien ausschließlich zuständig, (B) gegen einen Verbraucher wird der allgemeine Gerichtsstand gemäß § 66 JN durch dessen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt bestimmt. Liegt dieser Ge- richtsstand im Zeitpunkt der Zeichnung durch den Anleger in Österreich, bleibt er auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach der Zeichnung seinen Wohnsitz ins Aus- land verlegt und österreichische gerichtliche Entscheidungen in diesem Land voll- streckbar sind.
Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand. 14.1. Die Rechtsbeziehung zwischen SNOW und dem Kunden sowie alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 14.2. Erfüllungsort aller planerischen Leistungen ist der Sitz von SNOW und dessen Zweigstellen. 14.3. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen XXXX und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten gilt das für den Sitz von SNOW sachlich zuständige Gericht vereinbart (diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist). Ungeachtet dessen ist XXXX berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand. 10.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen unsererseits und für die sonstigen Vertragsver- pflichtungen beider Parteien ist, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, Hörstel-Drei- erwalde, Bundesrepublik Deutschland. 10.2 Der Einzelvertrag und diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbezie- hungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutsch- land unter Ausschluss von UN-Kaufrecht. Eine Anwendung der CMR bleibt unberührt. 10.3 Bei allen sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Münster der Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. 10.4 Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrags können nur schriftlich vereinbart werden. Das gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel gleichfalls. 10.5 Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Einzelvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand. 1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Liefervertrag ist - sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt - unser Geschäftssitz in Küps. 2. Für diese Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Streitigkeiten aus dem Vertrag werden durch ein ordentliches Gericht oder vereinbartes Schiedsgericht entschieden. Gerichtsstand ist aus- schließlich das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers Klage zu erheben.
Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand. 12.1 Erfüllungsort für Leistung und Zahlung ist Osterwieck. 12.2 Auf die Rechtsbeziehungen mit dem Kunden ist ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden. 12.3 Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Geschäftsverkehr mit der D.&W. FLEXO-MANUFAKTUR GmbH & C0. KG ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der D.&W. FLEXO-MANUFAKTUR GmbH & Co. KG (38835 Osterwieck) örtlichen und sachlich in Handelssachen zuständigen deutsches Gerichts vereinbart. Die D.&W. FLEXO-MANUFAKTUR GmbH & Co. KG ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.
Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand. 14.1. Als Erfüllungsort gilt der versendende GF Betrieb. 14.2. Das Vertragsverhältnis untersteht Schweizer Recht unter Ausschluss des Kollisionsrecht und der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG). 14.3. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschliesslich dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Beendigung ist das zuständige Gericht in Schaffhausen, Schweiz.