Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie Musterklauseln

Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie. Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr.1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder auch leistungsfrei.
Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie. In Erweiterung zu Abschnitt B§4 Nr.2 gilt: Wird der Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe von §37 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) be- rechtigt, vom Versicherungsschutz zurückzutreten. Ist der Einlösungs- beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht bezahlt, ist der Versiche- rer nach Maßgabe des §37 VVG leistungsfrei. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des §38 VVG berechtigt, eine Zahlungsfrist zu setzen und den Versicherungsschutz zu kündigen, wodurch der Versicherer nach Maß- gabe des §38 VVG leistungsfrei wird.
Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des § 2, 3) noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.

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  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

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  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.