Gebäudeversicherung Musterklauseln

Gebäudeversicherung. 1 Versicherte Sachen, Daten und Programme § 2 Miet- und Pachtausfall § 3 Versicherte und nicht versicherte Kosten § 4 Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Ausschlüsse § 5 Feuer § 6 Leitungswasser § 7 Sturm, Hagel § 8 Weitere Elementargefahren § 9 Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung (EC a) § 10 Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen (EC b) § 11 Glasbruch § 12 Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischen Gebäudebestandteilen § 13 Versicherungsort § 14 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften § 15 Versicherungswert; Versicherungssumme § 16 Beitrag in der gleitenden Neuwertversicherung und dessen Anpassung § 17 Umfang der Entschädigung § 18 Teileigentümergemeinschaft § 19 Veräußerung der versicherten Sachen § 20 Grundpfandrechtsgläubiger
Gebäudeversicherung. Die Unterlagen für die Gebäudeversicherung sollen bei der örtlichen Verwaltung in Freiburg-Opfingen geführt werden, solange das Grundbuch für Opfingen dort geführt wird.
Gebäudeversicherung. Führung des Standesamtsbezirks in Freiburg-Opfingen und Wahrnehmung der Aufgaben des Ortsgerichts
Gebäudeversicherung. Ersetzt werden im Schadenfall die Wiederherstellungskos- ten, höchstens jedoch die Versicherungssumme. Die bedin- gungsgemäß vorgesehene Neuwertentschädigung bei To- talschäden ist durch § 3 Bundeskleingartengesetz begrenzt. Danach wird maximal der Wert für eine Laube „einfacher Ausführung“ mit einer maximalen Grundfläche von 24 m² er- setzt. Die Grundversicherungssumme in Höhe von 25.000,- € für das Gebäude kann auf maximal 35.000,- € erhöht wer- den. Die Höherversicherung ist zu beantragen (Beitrag siehe Punkt 7). Bei Totalschaden wird unabhängig von der Wieder- herstellung der Betrag ersetzt, der sich nach den jeweils gülti- gen Richtlinien des Stadtverbandes Düsseldorf der Kleingärt- ner e. V. für die Wertermittlung des Gartenhauses ergibt, ma- ximal die Versicherungssumme. Der Rest wird fällig, wenn die Wiederherstellung durchgeführt oder sichergestellt ist. Vor Zahlung der Restentschädigung sind die Wiederherstellungs- kosten zu belegen. Einhergehend mit der Wiederherstellung können jedoch angemessene Abschlagszahlungen verlangt werden. Falls ein Wiederaufbau unterbleibt, entfällt die Leis- tung des Neuwertanteiles. Nach drei Jahren tritt Verjährung ein.
Gebäudeversicherung. Version 01.04.2014 GDV 1800 Allgemeine Bedingungen für die Verbundene Sach-Gewerbeversicherung (VSG 2013) Teil A: Allgemeiner Teil
Gebäudeversicherung. 1 Versicherte Sachen, Daten und Programme § 2 Mietausfall § 3 Versicherte und nicht versicherte Kosten § 4 Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Ausschlüsse § 5 Feuer § 6 Leitungswasser § 7 Sturm, Hagel § 8 Weitere Elementargefahren § 9 Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung § 10 Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen § 11 Glasbruch
Gebäudeversicherung. 12 Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischen Gebäudebestandteilen § 13 Versicherungsort § 14 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften § 15 Versicherungswert; Versicherungssumme § 16 Prämie in der gleitenden Neuwertversicherung und deren Anpassung § 17 Umfang der Entschädigung § 18 Teileigentümergemeinschaft § 19 Veräußerung der versicherten Sachen § 20 Grundpfandrechtsgläubiger § 1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
Gebäudeversicherung. Versichert sind Gebäude, Kosten und Erträge gegen folgende Gefahren: _ Feuer- und Elementar; _ Schäden infolge Diebstahl; _ Wasser; _ Glas; _ Zusätzliche Gefahren; _ Erdbeben und vulkanische Eruptionen; _ Terrorismus; _ Gebäudehaftpflicht; _ Mietertragsausfälle infolge eines versicherten Ereignisses an versi- cherten Gebäuden. Nicht versichert sind unter anderem: _ Sachen, Kosten und Erträge gegen jene Gefahren, für welche Versi- cherungsschutz bei einer kantonalen Versicherungsanstalt besteht bzw. bestehen müsste; _ Schäden durch kriegerische Ereignisse, Neutralitätsverletzungen, Re- volution, Rebellion, Aufstand.
Gebäudeversicherung. Die Unterlagen für die Gebäudeversicherung sollen übergangsweise bei der örtli- chen Verwaltung in Freiburg-Kappel geführt werden, solange das Grundbuch für die Gemeinde Kappel dort geführt wird.