Gefälligkeitshandlungen Musterklauseln

Gefälligkeitshandlungen. Der Versicherer wird bei Sachschäden aus einer Gefälligkeitshandlung (unentgeltlicher Hilfeleistung) gegenüber dem Geschädigten keinen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit einwenden, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet. Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Versicherungssumme je Versicherungsfall 10.000 EUR, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Gefälligkeitshandlungen. In Erweiterung zu A III. 7. bzw. VI. 14.: Der Versicherer wird sich nicht auf den Einwand der Gefällig- keit berufen, wenn der VN es wünscht und anderweitig kein Versicherungsschutz für den Schaden besteht. Eine Leistung erfolgt in teilweiser Abweichung der Ziffern 1.1 und 5.1 AHB auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haf- tung. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt.
Gefälligkeitshandlungen. Im Umfang dieses Vertrages werden wir uns nicht auf einen Ausschluss der Haftung im Fall leichter Fahrlässigkeit durch Gefälligkeit berufen, soweit Sie dies wünschen. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Geschädigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadenversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind be- rufliche Tätigkeiten und solche Tätigkeiten, die Sie gegen Entgelt ausüben. Der Geschädigte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird ange- rechnet.
Gefälligkeitshandlungen. Wir werden uns nicht auf eine Deliktunfähigkeit von versicherten Personen berufen wenn Sie es wünschen. Z. B. aufgrund der Regelungen der §§ 827 oder 828 Bürgerliches Gesetzbuch. Eine Leistung erfolgt – in teilweiser Abweichung der Ziffern 1.1 und 5.1 AHB – auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haftung. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt. Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Privathaftpflicht Basis mit Sparoption 10.000 EUR Selbstbeteiligung je Schaden 250 EUR Privathaftpflicht Basis 10.000 EUR Privathaftpflicht Plus Im Rahmen der Deckungssumme für Personenschäden 100.000 EUR für Sach- und Vermögensschäden Privathaftpflicht Premium versichert Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht bei der Teilnahme an einem Betriebspraktikum / Praxissemester. Das gilt auch für die Beschädigung von Lehrgeräten oder Maschinen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht bei der Teilnahme an einem fachpraktischen Unterricht. Wie z. B. an Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder einer Universität. Das gilt auch für die Beschädigung von Lehrgeräten oder Maschinen. Wir werden uns nicht auf den Einwand der Gefälligkeit berufen, wenn Sie es wünschen. Eine Leistung erfolgt – in teilweiser Abweichung der Ziffern 1.1 und 5.1 AHB – auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haftung. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt.
Gefälligkeitshandlungen. Der Versicherer wird sich nicht auf den Einwand der Gefällig- keit berufen, wenn der VN es wünscht und anderweitig kein Versicherungsschutz für den Schaden besteht. Eine Leistung erfolgt – in teilweiser Abweichung der Ziffern 1.1 und 5.1 AHB – auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haf- tung. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000 EUR. Die Selbstbeteiligung beträgt je Versicherungsfall 100 EUR.
Gefälligkeitshandlungen. Sofern die versicherten Personen für Sachschäden durch Gefälligkeitshandlungen in Anspruch genommen werden, berufen wir uns nicht auf den stillschweigenden Haftungsverzicht und regulieren auf Wunsch der versicherten Person den Schaden, sofern kein anderer Versicherer (z. B. Hausrat-, Gebäude-, Kaskoversicherer) leistungspflichtig ist. Dies gilt nicht für Gefälligkeitshand- lungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit der versicherten Personen sowie für Personenschäden. Ein Mitverschulden des Geschädigten rechnen wir an. Wir behalten uns Rückgriffsansprüche wegen unserer Aufwendungen ge- gen schadenersatzpflichtige Dritte vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Haftpflichtversicherungsvertrags sind. Unsere Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 5.000 Euro, begrenzt auf 10.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Gefälligkeitshandlungen. (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses verur- sacht werden.
Gefälligkeitshandlungen. Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohn- räumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden; sowie von gemieteten Häu- sern; auch an dazugehörigen außen am Gebäude angebrachten Sachen, an Balkonen oder Terrassen sowie an mit dem gemieteten Grundstück fest verbundenen Sachen wie z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools und gemauerte Grillanlagen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an vorübergehend (auch kostenfrei) genutzten oder gemieteten im weltweiten Ausland gelegenen Zimmern (auch Schiffskabinen), Wohnungen, Häusern und ähnlichen Unterkünften sowie deren Einrichtung. Bei gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern (auch Schiffskabinen) ist die Beschädi- gung von beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Gardinen, Geschirr) bis 10.000 EUR mitver- sichert. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden a) durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, b) an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten, c) an Glas, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann (z. B. durch eine Hausrat-Glas-Versicherung), d) durch Schimmelbildung, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Versichert ist – in Ergänzung von Ziffer 2.1 und 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6. AHB – die gesetzli- che Haftpflicht aus der Beschädigung oder dem Abhandenkommen von fremden, zu privaten Zwecken über- lassenen Schlüsseln. Hierzu zählen insbesondere: – Private Haus- und Wohnungstürschlüssel inkl. Garagen-, Keller- und Nebenraumschlüssel zur Mietwoh- nung (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage) – Hotelschlüssel und -chipkarten, auch Zimmersafeschlüssel – Vereinsschlüssel – Schlüssel, die im Zusammenhang mit einer gemäß A III. 8. ehrenamtlichen Tätigkeit/Freiwilligenarbeit überlassen wurden Mitversichert sind die Kosten für einen neuen Schlüssel/eine neue Chipkarte oder die Sperrung. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten für das notwendige Auswechseln von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 25.000 EUR. Ausgeschlossen sind: a) Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Diebstahl...
Gefälligkeitshandlungen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Gefälligkeitshandlungen. Wir werden bei Personen- und Sachschäden aus einer Gefälligkeitshandlung gegenüber dem Geschädigten kein Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit einwenden, soweit Sie dies wünschen und kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Als Gefälligkeitshandlung gilt auch das vorübergehende Hüten eines fremden Hauses. Unsere Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 100.000,- EUR und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres zur Verfügung. Von jedem Schadenfall in Zusammenhang mit Umzügen, Renovierungen und Umbauarbeiten haben Sie 250,- EUR selbst zu tragen.
Gefälligkeitshandlungen. Der Versicherer wird sich nicht auf den Einwand der Gefälligkeit berufen, wenn der Versicherungsnehmer es wünscht und anderweitig kein Versicherungsschutz für den Schaden besteht. Eine Leistung erfolgt auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haftung. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt die für Sachschäden genommene Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.