Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit Musterklauseln

Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit. Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind und an denen aufgrund ihrer Natur nach Treu und Glauben ein Geheimhaltungsinteresse besteht. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsschluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung einzuhalten und die im Rahmen der Vertragsabwicklung anfallenden Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter wirksam zu schützen. Die Systemführerin nimmt zur Kenntnis, dass Dokumente, die sie dem BAV überreicht gemäss dem BGÖ15 zu behandeln sind. Sind die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, können die Dokumente Dritten auf Gesuch hin herausgegeben werden. Ohne schriftliche Einwilligung der Auftraggeberin darf die Auftragnehmerin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin besteht oder bestand, nicht werben und die Auftraggeberin auch nicht als Referenz angeben.
Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit. Die Vertragspartner behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifel sind Tatsachen vertraulich zu behandeln und es besteht eine gegenseitige Konsultationspflicht. Diese Geheimhaltungspflicht besteht bereits während der Vertragsverhandlungen und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an, solange ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse vorliegt. Vorbehalten bleiben gesetzliche Auskunftspflichten. Macrogate ist bewusst, dass sie im Rahmen der Erbringung der Services als Auftragsdatenbearbeiterin nach Art. 10aDSG tätig wird und die Daten des Kunden nur für die vereinbarten Zwecke bearbeiten darf. Die Macrogate wird die Daten des Kunden insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergeben, sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Herausgabe besteht, beispielsweise aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder einer behördlichen Anordnung. Die Macrogate ergreift angemessene technische und organisatorische Massnahmen, um die Daten des Kunden vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen. Macrogate speichert die Daten nur in eigene betreute Data Center Infrastrukturen. Die Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sind in den Leistungsbeschreibungen der einzelnen Services sowie im Sicherheitskonzept beschrieben und entsprechen den branchenüblichen Standards. Der Kunde ist verpflichtet, diese zu prüfen und zusätzliche Sicherheitsmassnahmen mit Macrogate zu vereinbaren, falls diese für ihn nicht ausreichend sind.
Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit. 13.1 ETK networks erwirbt keine Rechte an den vom Kunden im Rahmen der Nutzung des myApps Cloud-Service gespeicherten Daten. ETK networks ist zur Geheimhaltung der Daten des Kunden im Zusammenhang mit dem my- Apps Cloud-Service verpflichtet, auch nach Vertragsende, und verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DS-GVO und des BDSG. Während der Laufzeit des myApps Cloud-Service ist ETK networks berechtigt, die Daten auf Weisung des Kun- den nach Maßgabe des Vertrages zu nutzen. Nach Beendigung des Vertrages ist ETK networks nicht weiter berechtigt, die Daten zu nutzen und wird die Daten daher gemäß der Regelung in Ziff. 15.6. löschen.
Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit. 8.1. AWENTA darf die im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommenen Daten zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag verarbeiten und verwenden.
Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit. Die "Verpflichtung Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit" (Anlage 6) ist unterzeichnet mit dem Angebot einzureichen. Es gelten die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der bei Veröffentlichung der Vergabe- und Vertragsunterlagen gültigen Fassung. Über diese Verpflichtungen hinaus können Sicherheitsvereinbarungen in einem
Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit. Die Parteien sichern sich gegenseitig zu, sämtliche unter- nehmerischen Geheimnisse, von denen sie im Rahmen der Vertragserfüllung Kenntnis erhalten, absolut vertrau- lich zu behandeln. Die internezzo ag sichert dem Kunden zu, ihre Mitarbeiter und zur Vertragserfüllung beigezoge- nen Personen diese Geheimhaltung zu überbinden. Diese Bestimmung gilt auch nach der Beendigung des Vertrages und endet erst mit dem allgemeinen Bekanntwerden der betreffenden Informationen und Da- ten. Die internezzo ag verpflichtet sich, die anwendbaren ge- setzlichen Datenschutzbestimmungen genau einzuhal- ten. Die internezzo ag wird insbesondere die Daten des Kunden nicht für eigene Zwecke verwenden oder an un- berechtigte Dritte weitergeben. Der Kunde ist für die Ergreifung der für die Datensicher- heit erforderlichen Massnahmen (Geheimhaltung Benut- zer ID und Passwort, Virenschutz, Firewall, Backup etc.) in seinem Verantwortungsbereich selber verantwortlich. Die durch die internezzo ag zu ergreifenden Massnahmen zur Sicherung der Daten des Kunden werden in der Indi- vidualvereinbarung in Absprache mit dem Kunden gere- gelt. Die internezzo ag ist nicht verpflichtet, von sich aus darüber hinausgehende Datensicherungsmassnahmen durchzuführen.
Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit. 14. 1. innovaphone erwirbt keine Rechte an den vom Kunden oder Nutzern (Dritten), denen der Kunde Zugang gewährt hat, im Rahmen der Nutzung des myApps Cloud-Service gespeicher- ten Daten. innovaphone ist zur Geheimhaltung der Daten des Kunden im Zusammenhang mit dem myApps Cloud-Service verpflichtet, auch nach Vertragsende, und verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmun- gen, insbesondere der DS-GVO und des BDSG. Während der Laufzeit des myApps Cloud-Service ist innovaphone berechtigt, die Daten auf Weisung des Kunden nach Maßgabe des Vertra- ges zu nutzen. Nach Beendigung des Vertrages ist innovaphone nicht weiter berechtigt, die Daten zu nutzen und wird die Daten daher gemäß der Regelung in Ziff. 15.6. löschen. 14. 2. innovaphone stellt die technischen und organisatorischen Maß- nahmen nach Art. 32 DS-GVO sicher. Die Cloud-Anbieter, die innovaphone als Unterbeauftragte zur Erbringung von IT-Diens- ten für den myApps Cloud-Service einsetzt, sind vertraglich ver- pflichtet, die Sicherheit in der Cloud nach dem aktuellen Stand der Technik umzusetzen.
Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit. 4.14.1 Beide Parteien verpflichten sich sowie die von ihnen im In- und Ausland zum Zwecke der Vertragserfüllung, Inkasso, M&A Prüfungen, Steuerprüfungen oder ähnlichen üblichen Geschäftsvorgängen beigezogenen Hilfspersonen, alle nicht allgemein bekannten Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Leistungen im Rahmen der Verträge oder mit der Vertragsbeziehung oder über die Kunden und Geschäftsbeziehungen der anderen Partei erfahren, vertraulich zu behandeln.
Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit. Die Vertragspartner verpflichten sich zur Geheimhaltung von Tatsachen und Daten, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Diese Pflicht ist auch einbezo- genen Dritten aufzuerlegen. Im Zweifelsfall sind Tatsa- chen und Daten vertraulich zu behandeln. Die Geheimhal- tungspflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistungen. Vorbe- halten bleiben gesetzliche Aufklärungs- und Informations- pflichten. Verletzt ein Vertragspartner oder ein von ihm einbezoge- ner Dritter vorstehende Geheimhaltungspflichten, so schuldet der verletzende Vertragspartner dem anderen Vertragspartner eine Konventionalstrafe, sofern er nicht beweist, dass weder ihn noch einbezogene Dritte ein Ver- schulden trifft. Diese beträgt je Fall 10% der gesamten Vergütung, höchstens jedoch CHF 5‘000 je Fall. Die Be- zahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von den Ge- heimhaltungspflichten. Schadenersatzansprüche gemäss allgemeinen Haftungsgrundsätzen (OR 97 ff.) bzw. Ziff. 17 bleiben vorbehalten; die Konventionalstrafe wird auf den allenfalls zu leistendem Schadenersatz angerechnet. Sofern im Vertrag nicht anders geregelt, hat die Bearbei- tung von Daten, welche die Pfister BI Consulting GmbH im Auftrag der Leistungsbezügerin vornimmt, in der Schweiz und unter Anwendung von Schweizer Recht zu erfolgen.
Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit. Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkun- dig noch allgemein zugänglich sind und an denen aufgrund ihrer Natur nach Treu und Glau- ben ein Geheimhaltungsinteresse besteht. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informatio- nen vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertrags- schluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetz- gebung einzuhalten und die im Rahmen der Vertragsabwicklung anfallenden Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter wirksam zu schützen. Die Systemführerin gewährleistet die Vertraulichkeit von Tatsachen und Informationen nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch innerhalb der RhB, d.h. gegenüber anderen Divisio- nen/Abteilungen und Tochtergesellschaften der RhB. Die Systemführerin nimmt zur Kenntnis, dass Dokumente, die sie dem BAV überreicht ge- mäss dem BGÖ7 zu behandeln sind. Sind die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, können die Dokumente Dritten auf Gesuch hin herausgegeben werden. Ohne schriftliche Einwilligung der Auftraggeberin darf die Auftragnehmerin mit der Tatsa- che, dass eine Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin besteht oder bestand, nicht werben und die Auftraggeberin auch nicht als Referenz angeben.