Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit. Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind und an denen aufgrund ihrer Natur nach Treu und Glauben ein Geheimhaltungsinteresse besteht. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsschluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung einzuhalten und die im Rahmen der Vertragsabwicklung anfallenden Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter wirksam zu schützen. Die Systemführerin gewährleistet die Vertraulichkeit von Tatsachen und Informationen nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch innerhalb der SBB, d.h. gegenüber anderen Di- visionen/Abteilungen und Tochtergesellschaften der SBB. Die Systemführerin nimmt zur Kenntnis, dass Dokumente, die sie dem BAV überreicht gemäss dem BGÖ10 zu behandeln sind. Sind die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, können die Dokumente Dritten auf Gesuch hin herausgegeben werden. Ohne schriftliche Einwilligung der Auftraggeberin darf die Auftragnehmerin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin besteht oder bestand, nicht werben und die Auftraggeberin auch nicht als Referenz angeben.
Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit. Die Vertragspartner behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifel sind Tatsachen vertraulich zu behandeln und es besteht eine gegenseitige Konsultationspflicht. Diese Geheimhaltungspflicht besteht bereits während der Vertragsverhandlungen und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an, solange ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse vorliegt. Vorbehalten bleiben gesetzliche Auskunftspflichten. xxxxxxxxx ist bewusst, dass sie im Rahmen der Erbringung der Services als Auftragsdatenbearbeiterin nach Art. 10a DSG tätig wird und die Daten des Kunden nur für die vereinbarten Zwecke bearbeiten darf. Die achermann wird die Daten des Kunden insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergeben, sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Herausgabe besteht, beispielsweise aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder einer behördlichen Anordnung. Die achermann ergreift angemessene technische und organisatorische Massnahmen, um die Daten des Kunden vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen. achermann speichert die Daten nur in der Schweiz. Die Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sind in den Leistungsbeschreibungen der einzelnen Services sowie im Sicherheitskonzept beschrieben und entsprechen den branchenüblichen Standards. Der Kunde ist verpflichtet, diese zu prüfen und zusätzliche Sicherheitsmassnahmen mit achermann zu vereinbaren, falls diese für ihn nicht ausreichend sind.
Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit. 1. innovaphone erwirbt keine Rechte an den vom Kunden oder Nutzern (Dritten), denen der Kunde Zugang gewährt hat, im Rahmen der Nutzung des myApps Cloud-Service gespeicher- ten Daten. innovaphone ist zur Geheimhaltung der Daten des Kunden im Zusammenhang mit dem myApps Cloud-Service verpflichtet, auch nach Vertragsende, und verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmun- gen, insbesondere der DS-GVO und des BDSG. Während der Laufzeit des myApps Cloud-Service ist innovaphone berechtigt, die Daten auf Weisung des Kunden nach Maßgabe des Vertra- ges zu nutzen. Nach Beendigung des Vertrages ist innovaphone nicht weiter berechtigt, die Daten zu nutzen und wird die Daten daher gemäß der Regelung in Ziff. 15.6. löschen. 14. 2. innovaphone stellt die technischen und organisatorischen Maß- nahmen nach Art. 32 DS-GVO sicher. Die Cloud-Anbieter, die innovaphone als Unterbeauftragte zur Erbringung von IT-Diens- ten für den myApps Cloud-Service einsetzt, sind vertraglich ver- pflichtet, die Sicherheit in der Cloud nach dem aktuellen Stand der Technik umzusetzen.
Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit. 13.1 ETK networks erwirbt keine Rechte an den vom Kunden im Rahmen der Nutzung des myApps Cloud-Service gespeicherten Daten. ETK networks ist zur Geheimhaltung der Daten des Kunden im Zusammenhang mit dem my- Apps Cloud-Service verpflichtet, auch nach Vertragsende, und verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DS-GVO und des BDSG. Während der Laufzeit des myApps Cloud-Service ist ETK networks berechtigt, die Daten auf Weisung des Kun- den nach Maßgabe des Vertrages zu nutzen. Nach Beendigung des Vertrages ist ETK networks nicht weiter berechtigt, die Daten zu nutzen und wird die Daten daher gemäß der Regelung in Ziff. 15.6. löschen.
13.2 ETK networks stellt die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DS-GVO sicher. Die Cloud-Anbieter, die ETK networks als Unter- beauftragte zur Erbringung von IT-Diensten für den myApps Cloud-Service einsetzt, sind vertraglich verpflichtet, die Sicherheit in der Cloud nach dem aktuellen Stand der Technik umzusetzen.
13.3 ETK networks kann den Zugang zur myApps Cloud-Plattform vorüberge- hend oder dauerhaft einstellen (Sperrung), wenn erhebliche Sicherheitsrisi- ken bestehen. Über die Einstellung wird ETK networks den Kunden unverzüg- lich informieren. Bei endgültiger Einstellung stellt dies einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrages über den myApps Cloud-Service dar.
13.4 Der Kunde ist datenschutzrechtlich verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Ob und in welchem Umfang Dritte Daten einge- ben oder auf solche zugreifen, bleibt allein in der Disposition und Verantwor- tung des Kunden.
13.5 Verarbeitet der Kunde personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Nutzung des myApps Cloud-Service (z.B. bei einem Datenexport von der myApps Cloud-Plattform zu Zwecken der Datensicherung) außerhalb der EU/Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), z.B. in den U.S.A, hat der Kunde sicherzustellen, dass die Übermittlung der Daten am Standort der Nutzung bzw. wo sich die Teilnehmer einer Sitzung über den myApps Cloud-Service befinden, zulässig ist (Datenübermittlung in Drittstaaten).
13.6 Gesetzliche und regulatorische Vorschriften bezüglich der Aufnahme bzw. dem Aufzeichnen von Gesprächen, beispielweise bei der Nutzung der Softwaremietprodukte, hat der Kunde zu beachten; wenn nötig, hat er die Teilnehmer einer Aufzeichnung von Telefongesprächen oder einer Videosit- zung auf die Aufnahme bzw. Aufzeichnung dieser Sitzung hinzuweisen und erforde...
Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit. 8.1. AWENTA darf die im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommenen Daten zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag verarbeiten und verwenden.
8.2. Sämtliche Energie- und Anschlussdaten sowie finanzielle Daten sind im Eigentum des Kunden. Der Kunde wiederum behandelt das Eigentum in einem weiteren Vertrag mit dem Endverbraucher. Der Messstellenbetreiber ist verantwortlich für den Schutz und Sicherheit seiner Daten sowie der Kundendaten.
8.3. Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung von Tatsachen und Daten, einschliesslich den dazugehörigen Unterlagen und Datenträgern, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden und die weder öffentlich bekannt noch allgemein zugänglich sind. Als vertrauliche Daten gelten auch Analysen, Zusammenfassungen und Auszüge, welche auf der Grundlage von vertraulichen Daten erstellt wurden. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Daten vertraulich zu behandeln. Vorbehalten bleiben gesetzliche Offenlegungspflichten.
8.4. Jede Partei stellt sicher, dass ihre Mitarbeiter und die Mitarbeiter der von ihr beigezogenen Dritten zur Geheimhaltung von vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit anvertraut werden oder zur Kenntnis gelangen, verpflichtet werden.
8.5. Die Weitergabe vertraulicher Informationen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. AWENTA ist es erlaubt vertrauliche Informationen an verbundene Gesellschaften und Subakkordanten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden weiterzugeben, sofern dies für die vertragskonforme Erbringung der Leistungen erforderlich ist.
8.6. Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss (in der Offerte Phase) und gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistung fort.
8.7. AWENTA verpflichtet sich, Daten des Kunden im Einklang mit den jeweils anwendbaren Gesetzen im Bereich des Datenschutzes zu behandeln. Der Kunde verpflichtet sich, allfällige für die Datenverarbeitung durch AWENTA erforderliche Zustimmungen ihrer Endverbraucher gemäss den jeweils anwendbaren Gesetzen im Datenschutz einzuholen.
8.8. AWENTA stellt die Einhaltung allfälliger in Absprache mit dem Kunden festgelegter IT- Sicherheitsbestimmungen sicher.
Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit. Beide Parteien verpflichten sich sowie die von ihnen im In- und Ausland zum Zwecke der Vertragserfüllung, Inkasso, M&A Prüfungen, Steuerprüfungen oder ähnlichen üblichen Geschäftsvorgängen beigezogenen Hilfspersonen, alle nicht allgemein bekannten Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Leistungen im Rahmen der Verträge oder mit der Vertragsbeziehung oder über die Kunden und Geschäftsbeziehungen der anderen Partei erfahren, vertraulich zu behandeln.
Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit. Die "Verpflichtung Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit" (Anlage 6) ist unterzeichnet mit dem Angebot einzureichen. Es gelten die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der bei Veröffentlichung der Vergabe- und Vertragsunterlagen gültigen Fassung. Über diese Verpflichtungen hinaus können Sicherheitsvereinbarungen in einem
Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit. Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind und an denen aufgrund ihrer Natur nach Treu und Glauben ein Geheimhaltungsinteresse besteht. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsschluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung einzuhalten und die im Rahmen der Vertragsabwicklung anfallenden Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter wirksam zu schützen. Die Systemführerin nimmt zur Kenntnis, dass Dokumente, die sie dem BAV überreicht gemäss dem BGÖ15 zu behandeln sind. Sind die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, können die Dokumente Dritten auf Gesuch hin herausgegeben werden. Ohne schriftliche Einwilligung der Auftraggeberin darf die Auftragnehmerin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin besteht oder bestand, nicht werben und die Auftraggeberin auch nicht als Referenz angeben.
Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit. Die Parteien sichern sich gegenseitig zu, sämtliche unter- nehmerischen Geheimnisse, von denen sie im Rahmen der Vertragserfüllung Kenntnis erhalten, absolut vertrau- lich zu behandeln. Die internezzo ag sichert dem Kunden zu, ihre Mitarbeiter und zur Vertragserfüllung beigezoge- nen Personen diese Geheimhaltung zu überbinden. Diese Bestimmung gilt auch nach der Beendigung des Vertrages und endet erst mit dem allgemeinen Bekanntwerden der betreffenden Informationen und Da- ten. Die internezzo ag verpflichtet sich, die anwendbaren ge- setzlichen Datenschutzbestimmungen genau einzuhal- ten. Die internezzo ag wird insbesondere die Daten des Kunden nicht für eigene Zwecke verwenden oder an un- berechtigte Dritte weitergeben. Der Kunde ist für die Ergreifung der für die Datensicher- heit erforderlichen Massnahmen (Geheimhaltung Benut- zer ID und Passwort, Virenschutz, Firewall, Backup etc.) in seinem Verantwortungsbereich selber verantwortlich. Die durch die internezzo ag zu ergreifenden Massnahmen zur Sicherung der Daten des Kunden werden in der Indi- vidualvereinbarung in Absprache mit dem Kunden gere- gelt. Die internezzo ag ist nicht verpflichtet, von sich aus darüber hinausgehende Datensicherungsmassnahmen durchzuführen.
Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit. Die Vertragspartner behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifel sind Tatsachen vertraulich zu behandeln und es besteht eine gegenseitige Konsultationspflicht. Diese Geheimhaltungspflicht besteht bereits während der Vertragsverhandlungen und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an, solange ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse vorliegt. Vorbehalten bleiben gesetzliche Auskunftspflichten. Bögli ICT AG ist bewusst, dass sie im Rahmen der Erbringung der Services als Auftragsdatenbearbeiterin nach Art. 10a DSG tätig wird und die Daten des Kunden nur für die vereinbarten Zwecke bearbeiten darf. Die Bögli ICT AG wird die Daten des Kunden insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergeben, sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Herausgabe besteht, beispielsweise aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder einer behördlichen Anordnung. Die Bögli ICT AG ergreift angemessene technische und organisatorische Massnahmen, um die Daten des Kunden vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.