Common use of Geheimhaltung, Datenschutz Clause in Contracts

Geheimhaltung, Datenschutz. 14.1 Die von den Parteien einander zur Verfügung gestellten Unterlagen, das Know-how, die Daten oder andere Informationen, („Vertrauliche Informationen“) sind vertraulich zu behandeln, d.h. insbesondere Dritten nicht zugänglich zu machen und ausschließlich zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie überlassen wurden und nur denjenigen Mitarbeitern und potenziellen Subunternehmen zugänglich zu machen, die diese zur Erfüllung des zugrunde liegenden Zweckes benötigen, vorausgesetzt sie sind zu einer mindestens gleichwertigen Geheimhaltung schriftlich verpflichtet. Die die Vertraulichen Informationen empfangende Partei haftet für einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen durch ihre Mitarbeiter oder einen Dritten.

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Geheimhaltung, Datenschutz. 14.1 Die von den Parteien einander zur Verfügung gestellten Unterlagen, das Know-how, die Daten oder andere Informationen, („Vertrauliche Informationen“) sind vertraulich zu behandeln, d.h. insbesondere Dritten nicht zugänglich zu machen und ausschließlich zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie überlassen wurden und nur denjenigen Mitarbeitern und oder potenziellen Subunternehmen zugänglich zu machen, die diese zur Erfüllung des zugrunde liegenden Zweckes benötigen, vorausgesetzt sie sind zu einer mindestens gleichwertigen Geheimhaltung schriftlich verpflichtet. Die die Vertraulichen Informationen empfangende Partei haftet für einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen durch ihre Mitarbeiter oder einen Dritten.

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Geheimhaltung, Datenschutz. 14.1 Die von den Parteien einander zur Verfügung Verfü- gung gestellten Unterlagen, das Know-Know- how, die Daten oder andere Informationen, Informationen („Vertrauliche Informationen“) sind vertraulich ver- traulich zu behandeln, d.h. insbesondere Dritten nicht zugänglich zu machen und ausschließlich zu dem Zweck zu verwendenverwen- den, zu dem sie überlassen wurden und nur denjenigen Mitarbeitern und potenziellen potenziel- len Subunternehmen zugänglich zu machenma- chen, die diese zur Erfüllung des zugrunde liegenden Zweckes benötigen, vorausgesetzt vorausge- setzt sie sind zu einer mindestens gleichwertigen gleich- wertigen Geheimhaltung schriftlich verpflichtetver- pflichtet. Die die Vertraulichen Informationen Informatio- nen empfangende Partei haftet für einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen durch ihre Mitarbeiter oder einen Dritten.

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Geheimhaltung, Datenschutz. 14.1 Die von den Parteien einander zur Verfügung gestellten Unterlagen, das Know-how, die Daten oder andere Informationen, Informationen („Vertrauliche Informationen“) sind vertraulich zu behandeln, d.h. insbesondere Dritten nicht zugänglich zu machen und ausschließlich zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie überlassen wurden und nur denjenigen Mitarbeitern und potenziellen Subunternehmen zugänglich zu machen, die diese zur Erfüllung des zugrunde liegenden zugrundeliegenden Zweckes benötigen, vorausgesetzt sie sind zu einer mindestens gleichwertigen Geheimhaltung schriftlich verpflichtet. Die die Vertraulichen Informationen empfangende Partei haftet für einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen durch ihre Mitarbeiter oder einen Dritten.

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