Common use of Geheimhaltung, Datenschutz Clause in Contracts

Geheimhaltung, Datenschutz. Der Auftragnehmer hat alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag über- geben oder im Zusammenhang mit dem Auf- trag sonst bekannt geworden sind, geheim zuhalten und sicherzustellen, dass diese Drit- ten weder zur Kenntnis gelangen noch durch dazu nicht berechtigte Personen eingesehen werden können. Die Geheimhaltungspflicht wird durch das Ende des Vertragsverhältnis- ses nicht berührt. Der Auftragnehmer hat auch alle Personen, die auf Grund dieses Vertrages allenfalls Zugang zu diesen Informationen be- kommen, zu verpflichten, alle dem Auftrag- nehmer auferlegten Geheimhaltungspflichten gleichfalls einzuhalten, und zwar auch nach Beendigung der Tätigkeit dieser Personen für das Unternehmen des Auftragnehmers oder nach Ende des Vertragsverhältnisses zwi- schen Auftraggeber und Auftragnehmer. Unter- lässt der Auftragnehmer die Überbindung der Geheimhaltungspflichten, so haftet er für alle Schäden unabhängig von der Frage des Ver- schuldens. Falls Subunternehmer im Rahmen dieser Tätigkeit beauftragt werden, sind die Geheimhaltungspflichten ebenfalls zu überbinden. Der Auftragnehmer wird sämtliche gesetzliche Verschwiegenheitspflichten einhalten und nur solche Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen ein- setzen, die zur Geheimhaltung gemäß § 15 Datenschutzgesetz ausdrücklich schriftlich verpflichtet wurden. Bei Verletzung dieser Verschwiegenheitspflich- ten durch den Auftragnehmer, einen seiner Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen ist der Auftraggeber berechtigt, eine von der Höhe des Schadens unabhängige Konventionalstrafe in Höhe von zehn Prozent des Auftragswertes (Entgelt für die einmaligen Leistungen sowie für laufende Leistungen über fünf Jahre), min- destens aber EURO 100.000 zu verlangen. Diese Konventionalstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht gem. § 1336 ABGB. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ersetzte IT-Komponenten so zu bearbeiten, dass die auf ihnen enthaltenen Informationen nicht mehr lesbar sind oder diese nach Vereinbarung un- ter Aufsicht zu zerstören. Die erfolgte Löschung oder Zerstörung ist auf Wunsch des Auftraggebers in jedem Einzelfall vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.

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Geheimhaltung, Datenschutz. Der Auftragnehmer hat alle InformationenInformationen und Unterlagen, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag über- geben übergeben oder im Zusammenhang mit dem Auf- trag Auftrag sonst bekannt geworden sind, geheim zuhalten vertraulich zu behandeln und diese vertrauliche Behandlung durch seine Mitarbeiter so- wie allfällig beauftragte Dritte sicherzustellen. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Unterlagen und Informationen, • die nachweislich allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass diese Drit- ten weder dies vom Auftragnehmer zu vertreten ist, oder • dem Auftragnehmer befugter Weise bereits bekannt waren, bevor sie ihm vom Auftrag- geber zugänglich gemacht wurden, oder • dem Auftragnehmer durch einen Dritten zur Kenntnis gelangen noch durch dazu nicht berechtigte Personen eingesehen werden können. Die gelangt sind, ohne dass eine Ver- letzung der Geheimhaltungspflicht wird durch das Ende des Vertragsverhältnis- ses nicht berührt. Der Auftragnehmer hat auch alle Personenvorliegt, die auf Grund dieses Vertrages allenfalls Zugang zu diesen Informationen be- kommen, zu verpflichten, alle dem Auftrag- nehmer auferlegten Geheimhaltungspflichten gleichfalls einzuhalten, und zwar auch nach Beendigung der Tätigkeit dieser Personen für das Unternehmen des Auftragnehmers oder nach Ende des Vertragsverhältnisses zwi- schen Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber und Auftragnehmerobliegt. Unter- lässt Unterlässt der Auftragnehmer die Überbindung der Geheimhaltungspflichten, so haftet er für alle Schäden unabhängig von der Frage des Ver- schuldens. Falls Subunternehmer im Rahmen dieser Tätigkeit beauftragt werden, sind die Geheimhaltungspflichten ebenfalls zu überbindenSchäden. Der Auftragnehmer wird sämtliche gesetzliche Verschwiegenheitspflichten einhalten und nur solche Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen ein- setzeneinsetzen, die sich gemäß den datenschutzrechtli- chen Bestimmungen zur Geheimhaltung gemäß § 15 Datenschutzgesetz ausdrücklich schriftlich Vertraulichkeit verpflichtet wurdenhaben oder einer angemessenen gesetz- lichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die vorstehenden Verpflichtungen bleiben auch nach vollständiger Erfüllung durch Auftrag- geber und Auftragnehmer und nach Beendigung aller Dauerschuldverhältnisse bis fünf Jahre nach Beendigung aufrecht, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen eine un- befristete oder jedenfalls längere Verpflichtung erfordern. Bei Verletzung dieser Verschwiegenheitspflich- ten Verschwiegenheitspflichten durch den Auftragnehmer, einen seiner Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen ist der Auftraggeber berechtigt, eine von der Höhe des Schadens unabhängige Konventionalstrafe in Höhe von zehn Prozent des Auftragswertes (Entgelt für die einmaligen Leistungen sowie für laufende Leistungen über fünf Jahre), min- destens aber EURO 100.000 € 50.000,-- zu verlangen. Diese Konventionalstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht gem. § 1336 ABGB. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ersetzte IT-Komponenten so zu bearbeiten, dass die auf ihnen enthaltenen Informationen nicht mehr lesbar sind oder diese nach Vereinbarung un- ter unter Aufsicht zu zerstören. Die erfolgte Löschung oder Zerstörung ist auf Wunsch Verlangen des Auftraggebers in jedem Einzelfall Einzel- fall vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.

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Geheimhaltung, Datenschutz. Der Auftragnehmer hat alle InformationenInformationen und Unterlagen, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag über- geben übergeben oder im Zusammenhang mit dem Auf- trag Auftrag sonst bekannt geworden sind, geheim zuhalten vertraulich zu behandeln und diese vertrauliche Behandlung durch seine Mitarbeiter so- wie allfällig beauftragte Dritte sicherzustellen. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Unterlagen und Informationen, • die nachweislich allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass diese Drit- ten weder dies vom Auftragnehmer zu vertreten ist, oder • dem Auftragnehmer befugter Weise bereits bekannt waren, bevor sie ihm vom Auftrag- geber zugänglich gemacht wurden, oder • dem Auftragnehmer durch einen Dritten zur Kenntnis gelangen noch durch dazu nicht berechtigte Personen eingesehen werden können. Die gelangt sind, ohne dass eine Ver- letzung der Geheimhaltungspflicht wird durch das Ende des Vertragsverhältnis- ses nicht berührt. Der Auftragnehmer hat auch alle Personenvorliegt, die auf Grund dieses Vertrages allenfalls Zugang zu diesen Informationen be- kommen, zu verpflichten, alle dem Auftrag- nehmer auferlegten Geheimhaltungspflichten gleichfalls einzuhalten, und zwar auch nach Beendigung der Tätigkeit dieser Personen für das Unternehmen des Auftragnehmers oder nach Ende des Vertragsverhältnisses zwi- schen Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber und Auftragnehmerobliegt. Unter- lässt Unterlässt der Auftragnehmer die Überbindung der Geheimhaltungspflichten, so haftet er für alle Schäden unabhängig von der Frage des Ver- schuldens. Falls Subunternehmer im Rahmen dieser Tätigkeit beauftragt werden, sind die Geheimhaltungspflichten ebenfalls zu überbindendes Punktes 8.7. Der Auftragnehmer wird sämtliche gesetzliche Verschwiegenheitspflichten einhalten und nur solche Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen ein- setzeneinsetzen, die sich gemäß den datenschutzrechtli- chen Bestimmungen zur Geheimhaltung gemäß § 15 Datenschutzgesetz ausdrücklich schriftlich Vertraulichkeit verpflichtet wurdenhaben oder einer angemessenen gesetz- lichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Bei Verletzung dieser Verschwiegenheitspflich- ten Die vorstehenden Verpflichtungen bleiben auch nach vollständiger Erfüllung durch den AuftragnehmerAuftrag- geber und Auftragnehmer und nach Beendigung aller Dauerschuldverhältnisse bis fünf Jahre nach Beendigung aufrecht, einen seiner Mitarbeiter es sei denn, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen eine un- befristete oder sonstige Erfüllungsgehilfen ist der Auftraggeber berechtigt, eine von der Höhe des Schadens unabhängige Konventionalstrafe in Höhe von zehn Prozent des Auftragswertes (Entgelt für die einmaligen Leistungen sowie für laufende Leistungen über fünf Jahre), min- destens aber EURO 100.000 zu verlangen. Diese Konventionalstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht gem. § 1336 ABGBjedenfalls längere Verpflichtung erfordern. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ersetzte IT-Komponenten so zu bearbeiten, dass die auf ihnen enthaltenen Informationen nicht mehr lesbar sind oder diese nach Vereinbarung un- ter unter Aufsicht zu zerstören. Die erfolgte Löschung oder Zerstörung ist auf Wunsch Verlangen des Auftraggebers in jedem Einzelfall Einzel- fall vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.

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Geheimhaltung, Datenschutz. Der Auftragnehmer hat alle InformationenInformationen und Unterlagen, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag über- geben übergeben oder im Zusammenhang mit dem Auf- trag Auftrag sonst bekannt geworden sind, geheim zuhalten vertraulich zu behandeln und diese vertrauliche Behandlung durch seine Mitarbeiter sowie allfällig beauftragte Dritte sicherzustellen. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Unterlagen und Informationen, • die nachweislich allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass diese Drit- ten weder dies vom Auftragnehmer zu vertreten ist, oder • dem Auftragnehmer befugter Weise bereits bekannt waren, bevor sie ihm vom Auftraggeber zugänglich gemacht wurden, oder • dem Auftragnehmer durch einen Dritten zur Kenntnis gelangen noch durch dazu nicht berechtigte Personen eingesehen werden können. Die gelangt sind, ohne dass eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht wird durch das Ende des Vertragsverhältnis- ses nicht berührt. Der Auftragnehmer hat auch alle Personenvorliegt, die auf Grund dieses Vertrages allenfalls Zugang zu diesen Informationen be- kommen, zu verpflichten, alle dem Auftrag- nehmer auferlegten Geheimhaltungspflichten gleichfalls einzuhalten, und zwar auch nach Beendigung der Tätigkeit dieser Personen für das Unternehmen des Auftragnehmers oder nach Ende des Vertragsverhältnisses zwi- schen Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber und Auftragnehmerobliegt. Unter- lässt Unterlässt der Auftragnehmer die Überbindung der Geheimhaltungspflichten, so haftet er für alle Schäden unabhängig von der Frage des Ver- schuldens. Falls Subunternehmer im Rahmen dieser Tätigkeit beauftragt werden, sind die Geheimhaltungspflichten ebenfalls zu überbindenSchäden. Der Auftragnehmer wird sämtliche gesetzliche Verschwiegenheitspflichten einhalten und nur solche Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen ein- setzeneinsetzen, die zur Geheimhaltung gemäß § 15 Datenschutzgesetz den datenschutzrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung ausdrücklich schriftlich verpflichtet wurden. Die vorstehenden Verpflichtungen bleiben auch nach vollständiger Erfüllung durch Auftraggeber und Auftragnehmer und nach Beendigung aller Dauerschuldverhältnisse bis fünf Jahre nach Beendigung aufrecht, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen eine unbefristete oder jedenfalls längere Verpflichtung erfordern. Bei Verletzung dieser Verschwiegenheitspflich- ten Verschwiegenheitspflichten durch den Auftragnehmer, einen seiner Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen ist der Auftraggeber berechtigt, eine von der Höhe des Schadens unabhängige Konventionalstrafe in Höhe von zehn Prozent des Auftragswertes (Entgelt für die einmaligen Leistungen sowie für laufende Leistungen über fünf Jahre), min- destens aber EURO 100.000 € 50.000,-- zu verlangen. Diese Konventionalstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht gem. § 1336 ABGB. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ersetzte IT-IT- Komponenten so zu bearbeiten, dass die auf ihnen enthaltenen Informationen nicht mehr lesbar sind oder diese nach Vereinbarung un- ter unter Aufsicht zu zerstören. Die erfolgte Löschung oder Zerstörung ist auf Wunsch Verlangen des Auftraggebers in jedem Einzelfall vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.

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Samples: www.basicweb.at

Geheimhaltung, Datenschutz. Der Auftragnehmer hat alle InformationenInformationen und Unterlagen, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag über- geben übergeben oder im Zusammenhang mit dem Auf- trag Auftrag sonst bekannt geworden sind, geheim zuhalten vertraulich zu behandeln und diese vertrauliche Behandlung durch seine Mitarbeiter so- wie allfällig beauftragte Dritte sicherzustellen. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Unterlagen und Informationen, • die nachweislich allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass diese Drit- ten weder dies vom Auftragnehmer zu vertreten ist, oder • dem Auftragnehmer befugter Weise bereits bekannt waren, bevor sie ihm vom Auftrag- geber zugänglich gemacht wurden, oder • dem Auftragnehmer durch einen Dritten zur Kenntnis gelangen noch durch dazu nicht berechtigte Personen eingesehen werden können. Die gelangt sind, ohne dass eine Ver- letzung der Geheimhaltungspflicht wird durch das Ende des Vertragsverhältnis- ses nicht berührt. Der Auftragnehmer hat auch alle Personenvorliegt, die auf Grund dieses Vertrages allenfalls Zugang zu diesen Informationen be- kommen, zu verpflichten, alle dem Auftrag- nehmer auferlegten Geheimhaltungspflichten gleichfalls einzuhalten, und zwar auch nach Beendigung der Tätigkeit dieser Personen für das Unternehmen des Auftragnehmers oder nach Ende des Vertragsverhältnisses zwi- schen Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber und Auftragnehmerobliegt. Unter- lässt Unterlässt der Auftragnehmer die Überbindung der Geheimhaltungspflichten, so haftet er für alle Schäden unabhängig von der Frage des Ver- schuldens. Falls Subunternehmer im Rahmen dieser Tätigkeit beauftragt werden, sind die Geheimhaltungspflichten ebenfalls zu überbindenSchäden. Der Auftragnehmer wird sämtliche gesetzliche Verschwiegenheitspflichten einhalten und nur solche Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen ein- setzeneinsetzen, die sich gemäß den datenschutzrechtli- chen Bestimmungen zur Geheimhaltung gemäß § 15 Datenschutzgesetz ausdrücklich schriftlich Vertraulichkeit verpflichtet wurdenhaben oder einer angemessenen gesetz- lichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die vorstehenden Verpflichtungen bleiben auch nach vollständiger Erfüllung durch Auftrag- geber und Auftragnehmer und nach Beendigung aller Dauerschuldverhältnisse bis fünf Jahre nach Beendigung aufrecht, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen eine un- befristete oder jedenfalls längere Verpflichtung erfordern. Bei Verletzung dieser Verschwiegenheitspflich- ten Verschwiegenheitspflichten durch den Auftragnehmer, einen seiner Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen ist der Auftraggeber berechtigt, eine von der Höhe des Schadens unabhängige Konventionalstrafe in Höhe von zehn Prozent des Auftragswertes (Entgelt für die einmaligen Leistungen sowie für laufende Leistungen über fünf Jahre), min- destens aber EURO 100.000 € 50.000,-- zu verlangen. Diese Konventionalstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht gem. § 1336 ABGB. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ersetzte IT-Komponenten so zu bearbeiten, dass die auf ihnen enthaltenen Informationen nicht mehr lesbar sind oder diese nach Vereinbarung un- ter Aufsicht zu zerstören. Die erfolgte Löschung oder Zerstörung ist auf Wunsch des Auftraggebers in jedem Einzelfall vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.

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Geheimhaltung, Datenschutz. Beide Parteien verpflichten sich geheime Erkenntnisse, Erfahrungen, Unterlagen, Aufgabenstellungen, Informa-tionen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (vertrauliche Informationen) nur für den Zweck der Vereinbarung zu nutzen und diese vertraulichen Informationen geheim zu halten. Sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Solche vertraulichen Informationen sind als solche in jedem Einzelfall deutlich als „geheim“ oder „vertraulich“ zu bezeichnen. Mitarbeiter und Angestellte sind, soweit sie hierzu nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages angehalten sind, zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Auftragnehmer hat alle Kunde verpflichtet sich, die gegenseitig mitgeteilten Informationen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht selbst zu verwerten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die ihm bereits offenkundig sind (allgemein bekannt sind, zum Stand der Technik zählen etc.) und damit nicht mehr geheim oder schutzfähig sind. Wenn Offenkundigkeit einer Entwicklung später eintritt, erlischt die Verpflichtung insoweit ab diesem Zeitpunkt. Diese Geheimhaltungsvereinbarung gilt auch für den Zeitraum von 5 Jahren weiter, wenn der Vertrag über die Zusammenarbeit beendet ist, außer die Entwicklung ist inzwischen offenkundig. Die Parteien werden Unterlagen, die sie jeweils vom anderen im Zusammenhang mit dem Auftrag über- geben oder im Zusammenhang mit dem Auf- trag sonst bekannt geworden sindder Vertragsabwicklung erhalten haben, geheim zuhalten und sicherzustellen, dass diese Drit- ten weder zur Kenntnis gelangen noch durch dazu nicht berechtigte Personen eingesehen werden können. Die Geheimhaltungspflicht wird durch das Ende des Vertragsverhältnis- ses nicht berührt. Der Auftragnehmer hat auch alle Personen, die auf Grund dieses Vertrages allenfalls Zugang zu diesen Informationen be- kommen, zu verpflichten, alle dem Auftrag- nehmer auferlegten Geheimhaltungspflichten gleichfalls einzuhalten, und zwar auch nach Beendigung der Tätigkeit dieser Personen für das Unternehmen des Auftragnehmers oder nach Ende des Vertragsverhältnisses zwi- schen Auftraggeber Geheimhaltungsverpflichtung unverzüglich dem Informationsgeber zurückgeben. Eventuell erstellte Dateien und Auftragnehmer. Unter- lässt der Auftragnehmer die Überbindung der Geheimhaltungspflichten, so haftet er für alle Schäden unabhängig sämtliche Kopien werden von der Frage des Ver- schuldens. Falls Subunternehmer im Rahmen dieser Tätigkeit beauftragt werden, sind die Geheimhaltungspflichten ebenfalls zu überbinden. Der Auftragnehmer wird sämtliche gesetzliche Verschwiegenheitspflichten einhalten und nur solche Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen ein- setzen, die zur Geheimhaltung gemäß § 15 Datenschutzgesetz ausdrücklich schriftlich verpflichtet wurden. Bei Verletzung dieser Verschwiegenheitspflich- ten durch den Auftragnehmer, einen seiner Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen ist der Auftraggeber berechtigt, eine von der Höhe des Schadens unabhängige Konventionalstrafe in Höhe von zehn Prozent des Auftragswertes (Entgelt für die einmaligen Leistungen sowie für laufende Leistungen über fünf Jahre), min- destens aber EURO 100.000 zu verlangen. Diese Konventionalstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht gem. § 1336 ABGB. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ersetzte IT-Komponenten so zu bearbeiten, dass die auf ihnen enthaltenen Informationen nicht mehr lesbar sind oder diese nach Vereinbarung un- ter Aufsicht zu zerstören. Die erfolgte Löschung oder Zerstörung ist auf Wunsch des Auftraggebers in jedem Einzelfall vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigensämtlichen Datenträgern gelöscht.

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Geheimhaltung, Datenschutz. Der Auftragnehmer hat alle Informationenverpflichtet sich zur Geheim- haltung aller in Ausführung eines Auftrages beim Auftraggeber oder aus IT-Systemen oder sonsti- gen Unterlagen des Auftraggebers erlangten In- formationen, sofern ihn der Auftraggeber nicht in einem bestimmten Fall schriftlich von dieser Ver- pflichtung entbindet oder die Informationen nicht öffentlich bekannt sind. Überdies verpflichtet sich der Auftragnehmer, bei sonstiger verschuldens- unabhängiger Schadenersatzpflicht, für den Fall, als er sich zur Erbringung seiner Leistung anderer Personen bedient, diese Verschwiegenheitspflicht auch allen anderen von ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag über- geben oder im Zusammenhang mit dem Auf- trag sonst bekannt geworden sind, geheim zuhalten und sicherzustellen, dass diese Drit- ten weder zur Kenntnis gelangen noch durch dazu nicht berechtigte Erbringung der Leistung herangezogenen Personen eingesehen werden können. Die Geheimhaltungspflicht wird durch das Ende des Vertragsverhältnis- ses nicht berührt. Der Auftragnehmer hat auch alle Personen, die auf Grund dieses Vertrages allenfalls Zugang zu diesen Informationen be- kommen, zu verpflichten, alle dem Auftrag- nehmer auferlegten Geheimhaltungspflichten gleichfalls einzuhalten, und zwar auch nach Beendigung der Tätigkeit dieser Personen für das Unternehmen des Auftragnehmers oder nach Ende des Vertragsverhältnisses zwi- schen Auftraggeber und Auftragnehmer. Unter- lässt der Auftragnehmer die Überbindung der Geheimhaltungspflichten, so haftet er für alle Schäden unabhängig von der Frage des Ver- schuldens. Falls Subunternehmer im Rahmen dieser Tätigkeit beauftragt werden, sind die Geheimhaltungspflichten ebenfalls schriftlich zu überbinden. Der Auftragnehmer wird sämtliche gesetzliche Verschwiegenheitspflichten einhalten und nur solche Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen ein- setzeneinset- zen, die zur Geheimhaltung gemäß § 15 Datenschutzgesetz 20 Daten- schutzgesetz ausdrücklich schriftlich verpflichtet wurden. Bei Verletzung dieser Verschwiegenheitspflich- ten durch den Auftragnehmer, einen seiner Mitarbeiter Für gesondert als "vertraulich" oder sonstige Erfüllungsgehilfen ist äquivalent gekennzeichnete Dokumente wird der Auftrag- nehmer die ihm vom Auftraggeber berechtigt, eine von der Höhe des Schadens unabhängige Konventionalstrafe in Höhe von zehn Prozent des Auftragswertes (Entgelt für die einmaligen Leistungen sowie für laufende Leistungen über fünf Jahre), min- destens aber EURO 100.000 zu verlangen. Diese Konventionalstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht gem. § 1336 ABGBbekannt gege- benen Sicherheitsstandards einhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ersetzte IT-IT- Komponenten so zu bearbeiten, dass daß die auf ihnen enthaltenen Informationen nicht mehr lesbar sind sind, oder diese nach Vereinbarung un- ter unter Aufsicht zu zerstören. Die erfolgte Löschung oder Zerstörung ist auf Wunsch des Auftraggebers in jedem Einzelfall vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.

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Samples: ftp.freenet.at

Geheimhaltung, Datenschutz. Der Auftragnehmer hat alle InformationenInformationen und Unterlagen, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag über- geben übergeben oder im Zusammenhang mit dem Auf- trag Auftrag sonst bekannt geworden sind, geheim zuhalten vertraulich zu behandeln und diese vertrauliche Behandlung durch seine Mitarbeiter sowie allfällig beauftragte Dritte sicherzustellen. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Unterlagen und Informationen, • die nachweislich allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass diese Drit- ten weder dies vom Auftragnehmer zu vertreten ist, oder • dem Auftragnehmer befugter Weise bereits bekannt waren, bevor sie ihm vom Auftraggeber zugänglich gemacht wurden, oder • dem Auftragnehmer durch einen Dritten zur Kenntnis gelangen noch durch dazu nicht berechtigte Personen eingesehen werden können. Die gelangt sind, ohne dass eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht wird durch das Ende des Vertragsverhältnis- ses nicht berührt. Der Auftragnehmer hat auch alle Personenvorliegt, die auf Grund dieses Vertrages allenfalls Zugang zu diesen Informationen be- kommen, zu verpflichten, alle dem Auftrag- nehmer auferlegten Geheimhaltungspflichten gleichfalls einzuhalten, und zwar auch nach Beendigung der Tätigkeit dieser Personen für das Unternehmen des Auftragnehmers oder nach Ende des Vertragsverhältnisses zwi- schen Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber und Auftragnehmerobliegt. Unter- lässt Unterlässt der Auftragnehmer die Überbindung der Geheimhaltungspflichten, so haftet er für alle Schäden unabhängig von der Frage des Ver- schuldens. Falls Subunternehmer im Rahmen dieser Tätigkeit beauftragt werden, sind die Geheimhaltungspflichten ebenfalls zu überbindenSchäden. Der Auftragnehmer wird sämtliche gesetzliche Verschwiegenheitspflichten einhalten und nur solche Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen ein- setzeneinsetzen, die zur Geheimhaltung gemäß § 15 Datenschutzgesetz den datenschutzrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung ausdrücklich schriftlich verpflichtet wurden. Die vorstehenden Verpflichtungen bleiben auch nach vollständiger Erfüllung durch Auftraggeber und Auftragnehmer und nach Beendigung aller Dauerschuldverhältnisse bis fünf Jahre nach Beendigung aufrecht, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen eine unbefristete oder jedenfalls längere Verpflichtung erfordern. Bei Verletzung dieser Verschwiegenheitspflich- ten Verschwiegenheitspflichten durch den Auftragnehmer, einen seiner Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen ist der Auftraggeber berechtigt, eine von der Höhe des Schadens unabhängige Konventionalstrafe in der Höhe von zehn Prozent des Auftragswertes (Entgelt für die einmaligen Leistungen sowie für laufende Leistungen über fünf Jahre), min- destens aber EURO 100.000 € 50.000,-- zu verlangen. Diese Konventionalstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht gem. § 1336 ABGB. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ersetzte IT-IT- Komponenten so zu bearbeiten, dass die auf ihnen enthaltenen Informationen nicht mehr lesbar sind oder diese nach Vereinbarung un- ter unter Aufsicht zu zerstören. Die erfolgte Löschung oder Zerstörung ist auf Wunsch Verlangen des Auftraggebers in jedem Einzelfall vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.

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Geheimhaltung, Datenschutz. Beide Parteien verpflichten sich geheime Erkenntnisse, Erfahrungen, Unterlagen, Aufgabenstellungen, Informationen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (vertrauliche Informationen) nur für den Zweck der Vereinbarung zu nutzen und diese vertraulichen Informationen geheim zu halten. Sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Solche vertrauliche Informationen sind als solche in jedem Einzelfall deutlich als „geheim“ oder „vertraulich“ zu bezeichnen. Mitarbeiter und Angestellte sind, soweit sie hierzu nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages angehalten sind, zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Auftragnehmer hat alle Kunde verpflichtet sich, die gegenseitig mitgeteilten Informationen, ohne ausdrückliche Einwilligung in Textform, nicht selbst zu verwerten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die ihm bereits offenkundig sind (allgemein bekannt sind, zum Stand der Technik zählen etc.) und damit nicht mehr geheim oder schutzfähig sind. Wenn Offenkundigkeit einer Entwicklung später eintritt, erlischt die Verpflichtung insoweit ab diesem Zeitpunkt. Diese Geheimhaltungsvereinbarung gilt auch für den Zeitraum von 5 Jahren weiter, wenn der Vertrag über die Zusammenarbeit beendet ist, außer die Entwicklung ist inzwischen offenkundig. Die Parteien werden Unterlagen, die sie jeweils vom anderen im Zusammenhang mit dem Auftrag über- geben oder im Zusammenhang mit dem Auf- trag sonst bekannt geworden sindder Vertragsabwicklung erhalten haben, geheim zuhalten und sicherzustellen, dass diese Drit- ten weder zur Kenntnis gelangen noch durch dazu nicht berechtigte Personen eingesehen werden können. Die Geheimhaltungspflicht wird durch das Ende des Vertragsverhältnis- ses nicht berührt. Der Auftragnehmer hat auch alle Personen, die auf Grund dieses Vertrages allenfalls Zugang zu diesen Informationen be- kommen, zu verpflichten, alle dem Auftrag- nehmer auferlegten Geheimhaltungspflichten gleichfalls einzuhalten, und zwar auch nach Beendigung der Tätigkeit dieser Personen für das Unternehmen des Auftragnehmers oder nach Ende des Vertragsverhältnisses zwi- schen Auftraggeber Geheimhaltungsverpflichtung unverzüglich dem Informationsgeber zurückgeben. Eventuell erstellte Dateien und Auftragnehmer. Unter- lässt der Auftragnehmer die Überbindung der Geheimhaltungspflichten, so haftet er für alle Schäden unabhängig sämtliche Kopien werden von der Frage des Ver- schuldens. Falls Subunternehmer im Rahmen dieser Tätigkeit beauftragt werden, sind die Geheimhaltungspflichten ebenfalls zu überbinden. Der Auftragnehmer wird sämtliche gesetzliche Verschwiegenheitspflichten einhalten und nur solche Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen ein- setzen, die zur Geheimhaltung gemäß § 15 Datenschutzgesetz ausdrücklich schriftlich verpflichtet wurden. Bei Verletzung dieser Verschwiegenheitspflich- ten durch den Auftragnehmer, einen seiner Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen ist der Auftraggeber berechtigt, eine von der Höhe des Schadens unabhängige Konventionalstrafe in Höhe von zehn Prozent des Auftragswertes (Entgelt für die einmaligen Leistungen sowie für laufende Leistungen über fünf Jahre), min- destens aber EURO 100.000 zu verlangen. Diese Konventionalstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht gem. § 1336 ABGB. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ersetzte IT-Komponenten so zu bearbeiten, dass die auf ihnen enthaltenen Informationen nicht mehr lesbar sind oder diese nach Vereinbarung un- ter Aufsicht zu zerstören. Die erfolgte Löschung oder Zerstörung ist auf Wunsch des Auftraggebers in jedem Einzelfall vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigensämtlichen Datenträgern gelöscht.

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