Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 6.1 Die Beratung gewährleistet die vertragsgemäße und sorgfältige Ausführung der Leistungen nach Ziffer 2 nach den branchenüblichen Standards unter Berücksichtigung ihrer speziellen Kenntnisse und Erfahrungen.
6.2 Die Beratung gewährleistet, dass durch die überlassenen Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde die Beratung von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich in Textform in Kenntnis setzt und die Beratung die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird die Beratung dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt.
6.3 Kann der Kunde ein Arbeitsergebnis wegen eines entgegenstehenden Rechts eines Dritten nicht vertragsgemäß nutzen, so kann die Beratung nach eigener Xxxx entweder (a) das Arbeitsergebnis so verändern, dass das Recht des Dritten nicht mehr verletzt wird, oder (b) dem Kunden die benötigte Befugnis zur Nutzung verschaffen. Die Selbstvornahme durch den Kunden oder durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen.
6.4 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, soweit die Arbeitsergebnisse nach Entgegennahme durch den Kunden oder Dritte geändert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Rechtsverletzung nicht Folge der Änderungen ist. Ansprüche des Kunden bestehen ebenfalls nicht bei Rechtsverletzungen infolge einer Kombination der Arbeitsergebnisse von der Beratung mit solchen Leistungen oder Produkten Dritter, die diesbezüglich keine Subunternehmer der Beratung sind.
6.5 Gesonderte Gewährleistung bei Softwaremiete gemäß Ziffer 2.5.
6.5.1 Bei Mängeln der Software-Add-ons gewährleistet die Beratung den vertragsgemäßen Gebrauch durch Überlassung von Updates der Software-Add-ons oder einer Umgehungslösung („Workaround“), sobald der Beratung diese zur Verfügung steht. Der vertragsmäßige Zustand gilt als hergestellt, soweit nur unwesentliche Fehler verbleiben.
6.5.2 Die Software-Add-ons sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang im Wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit haben, die im Angebot beschrieben ist. „Garantien“ (insb. über die Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit) werden durch die Beratung hinsichtlich der Software-Add-ons nicht abgegeben.
6.5.3 Die Beratung erhält vom Kunden alle für die Beseitigung von Softwarefehlern benötigt...
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 11.1. Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen hat der Lieferant nach unserer Xxxx durch Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. durch mangelfreie Wiederholung zu ersetzen oder durch Beseitigung des Mangels nachzubessern (Nacherfüllung). Sämtliche zur Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Versandkosten und Kosten für Aus- und Einbau trägt der Lieferant.
11.2. Gelieferte Waren und Leistungen müssen frei von Rechten Dritter sein. Bei der Lieferung von Datenverarbeitungsprogrammen hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass er über alle erforderlichen Rechte, insbesondere Schutzrechte, zur Weitergabe des Programms verfügt und uns alle zur Nutzung des Programms erforderlichen Rechte einräumen kann. Auch im Fall von Rechtsmängeln ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, die insbesondere in Form der nachträglichen Beschaffung aller erforderlichen Lizenzen oder Einwilligungen von den Inhabern der am Vertragsgegenstand lastenden Rechte erfolgen kann
11.3. Nach erfolglosem Ablauf einer von uns zur Nacherfüllung gesetzten, angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie vom Lieferanten ernsthaft und endgültig verweigert oder ist die Nacherfüllung für uns unzumutbar (insbesondere bei wiederholten Leistungsstörungen bei Lieferungen des Lieferanten), so können wir vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken und uns anderweitig eindecken. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der Lieferant. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt bei Mängeln, die der Lieferant zu vertreten hat und in den nachfolgend genannten Fällen, der Lieferant. Bei Kaufverträgen sind wir in Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen es nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und einem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine - wenn auch kurze - Frist zur Abhilfe zu setzen, berechtigt, auf Kosten des Lieferanten Mängel zu beseitigen, Schäden zu beheben und Deckungskäufe vorzunehmen. Bei Werkverträgen stehen uns die gesetzlichen Rechte zur Selbstvornahme zu. In diesem Fall sind wir bei Gefährdung der Betriebssicherheit und/oder zur Vermeidung ungewöhnlich hoher Schäden bei uns oder Dritten berechtigt, ohne vorherige Abstimmung auf Kosten des Lieferanten Mängel zu beseitigen, Schäden zu beheben und Deckungsgeschäf...
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 9.1 Die Gewährleistungspflicht von Konica Minolta für Sach- und Rechtsmängel richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.
9.2 Die Gewährleistungspflicht von Konica Minolta ist ausgeschlossen, wenn
a. es sich um einen anfänglichen Mangel im Sinne von § 536 a Absatz 1 BGB handelt, den Konica Minolta nicht zu vertreten hat;
b. es sich um einen Mangel handelt, der nach Gebrauchsüberlassung der Mietsache entsteht und vom Vertragspartner zu vertreten ist.
9.3 Es wird vermutet, dass der Vertragspartner einen Sachmangel zu vertreten hat, wenn er oder eine Person, deren Handeln er sich zurechnen lassen muss, gegen eine Sorgfaltspflicht im Sinne von Punkt 4.1 verstoßen hat. Der Beweis dafür, dass der Xxxxxxxxxx nicht auf der Sorgfaltspflichtverletzung beruht, obliegt dem Vertragspartner.
9.4 Liegt ein gewährleistungspflichtiger Mangel vor, ist Konica Minolta verpflichtet, diesen innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch 14 Tage nach Eingang der Mängelanzeige, zu beheben. Dies kann nach Xxxx von Konica Minolta entweder durch die Beseitigung des Mangels oder durch den Austausch gegen eine gleich- oder höherwertige Mietsache erfolgen. Alle mit der Mängelbeseitigung oder dem Geräteaustausch verbundenen Material-, Transport-, Wege- und Arbeitskosten sind von Konica Minolta zu tragen, es sei denn, die Mietsache wurde von dem Vertragspartner nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht. In diesem Fall hat der Vertragspartner für die zusätzlich entstehenden Transport- und Wegekosten aufzukommen. Sofern Konica Minolta durch eine unberechtigte Mängelrüge Material-, Transport-, Wege- oder Arbeitskosten entstehen, hat der Vertragspartner diese zu tragen.
9.5 Der Vertragspartner ist zur Mietminderung, zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sowie zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages erst berechtigt, wenn Konica Minolta die Mängelbeseitigung im Sinne von Punkt 9.4 verweigert, diese nicht fristgerecht erfolgt, fehlschlägt oder für den Vertragspartner unzumutbar ist.
9.6 Sofern Konica Minolta den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat, richtet sich die Haftung von Konica Minolta auf Schadens- oder Aufwendungsersatz nach Punkt 10.
9.7 Eine Abtretung der dem Vertragspartner zustehenden Gewährleistungsansprüche ist ausgeschlossen.
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 12.1 Für Funkwerks Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangel- hafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Vertragspartner gelten die gesetzlichen Vor- schriften, soweit in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.
12.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Vertragspartner insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffen- heit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in den Bestellungen von Funkwerk – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Funkwerk, vom Ver- tragspartner oder vom Hersteller stammt.
12.3 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Funkwerk Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn Funkwerk der Mangel bei Vertrags- schluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
12.4 Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung zum Zweck der Nacherfüllung nicht im Gewahrsam von Funkwerk befin- det, trägt der Vertragspartner die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs.
12.5 Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Xxxx von Funkwerk durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) – innerhalb einer von Funkwerk gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Funk- werk den Mangel selbst oder durch einen Dritten beseitigen und vom Vertragspartner Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Vertragspartner fehlgeschlagen oder für Funkwerk unzumutbar (insbesondere bei besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Funkwerk den Vertragspartner unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Dies gilt auch, wenn der Ver- tragspartner verspätet liefert oder leistet, und Funkwerk Mängel sofort beseitigen muss, um einen eigenen Lieferverzug zu vermeiden.
12.6 Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche (Minderung, Rücktritt,...
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 9.1 Die Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel ist in der AGB-Allgemein Abs. 11. geregelt.
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. (1) Der Käufer hat das Holz vorrangig im Rahmen der Überweisung gem. Ziff. 1.3 bzw. im Fall der Lieferung frei Werk nach den handelsrechtlichen Bestimmungen (§ 377 HGB) zu untersuchen und ggf. zu rügen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften mit folgender Maßgabe:
(2) Für Mängel leisten die Verkäufer nach ihrer Xxxx Gewähr durch Nachbesserung oder Bereitstellung/Lieferung einer mangelfreien Sache. Das Recht der Verkäufer die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Käufer hat den Verkäufern die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Im Falle der Bereitstellung/Lieferung einer mangelfreien Sache hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an die Verkäufer zurückzugeben.
(3) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen die Verkäufer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus und kannte der Käufer das Nichtvorliegen des Mangels oder hätte er dies erkennen können, so ist er den Verkäufern zum Ersatz der dadurch entstandenen Kosten verpflichtet.
(4) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer mindern oder nach Maßgabe von Ziff. 7.3 zurückzutreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
(5) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 2.2 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 11.1 Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern sind wir berechtigt, sofort die in Ziffer 11.3 vorgesehenen Rechte geltend zu machen.
11.2 Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf unserer Zustimmung. Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht in unserem Gewahrsam befindet, tragen Sie die Gefahr.
11.3 Beseitigen Sie den Mangel auch innerhalb einer Ihnen gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, so können wir nach unserer Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils zusätzlich Schadensersatz fordern.
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 7.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechts- mängeln (nachfolgend „Mängel“) der Vertragssoftware gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme, soweit im Nachfolgenden nicht etwas anderes bestimmt und zulässig ist.
7.2 CARAT gewährleistet, dass die Vertragssoftware bei vertragsgemäßem Einsatz ihrer Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt der Übergabe entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit der Vertragssoftware für den vertraglich vereinbarten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen. Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbe- schreibung gelten nicht als Mangel.
7.3 Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Fehler CARAT unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dabei auch anzugeben und zu beschreiben, wie sich der Mangel jeweils äußert, was seine Auswirkungen sind und un- ter welchen Umständen er auftritt.
7.4 CARAT wird den vom Kunden ordnungsgemäß ge- meldeten Mangel im Wege der Nacherfüllung, d. h. durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, beseitigen. Das Wahlrecht, auf welche Art und Weise im Wege der Nacherfüllung ein Mangel beseitigt wird, liegt zu- nächst bei CARAT. Das Recht von CARAT, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Vo-
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 8.1 Die Mängelhaftung bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts abweichend geregelt wird.
8.2 Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern ist die Firma Knapheide berechtigt, sofort die in Ziffer 8.7 vorgesehenen Rechte geltend zu machen.
8.3 Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedürfen der Zustimmung der Firma Knapheide und bewirken einen Neubeginn der Verjährung. Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht in Gewahrsam der Firma Knapheide befindet, trägt der Lieferant die Gefahr.
8.4 Beseitigt der Lieferant den Mangel auch innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, so kann die Firma Knapheide entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils zusätzlich Schadensersatz fordern.
8.5 In dringenden Fällen (insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden), zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Falle eines Verzugs mit der Beseitigung des Mangels, ist die Firma Knapheide berechtigt, nach einer vorhergehenden Information an den Lieferanten, auf Kosten des Lieferanten den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten beseitigen zu lassen. Dies gilt auch, wenn der Lieferant verspätet liefert oder leistet, und die Firma Knapheide Mängel sofort beseitigen muss, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden.
8.6 Die Verjährungsfrist für die Ansprüche der Firma Knapheide aus Sachmängeln beträgt 36 Monate ab Gefahrenübergang gemäß Ziffer 8.7. Der Lauf der Verjährungsfrist wird begrenzt auf den Zeitraum, der mit Absendung der Mängelanzeige beginnt und mit Erfüllung des Mängelanspruchs endet.
8.7 Die Verjährungsfrist für etwaige Mängel beträgt 36 Monate ab erstmaliger Inbetriebnahme des von Knapheide hergestellten Endproduktes, in das die Liefergegenstände des Lieferanten eingebaut wurden, spätestens jedoch 42 Monate ab Übergabe des Liefergegenstandes an Knapheide. Während der Verjährungsfrist gerügte Mängel der Lieferung bzw. Leistung, hat der Lieferant unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach Vorgaben des HGB zu beseitigen. Andere gesetzliche Ansprüche von Knapheide bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
8.8 Die gesetzlichen Rechte der Firma Knapheide bleiben...
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 9.1 Es gelten die Bestimmungen der AGB-Allgemein Abs. 11. unverändert. 10.Haftung
10.1 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters nach § 536 a Abs. 1 BGB für bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene Fehler der Vertragssoftware wird ausdrücklich ausgeschlossen.
10.2 Im Übrigen findet die Haftungsregelung in Abs. 12. der AGB-Allgemein Anwendung.