Gewährleistung, Verjährung. Ist der Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, überlässt er dem Unternehmen die Xxxx der Art der Nacherfüllung (Nachlieferung/ Nachbesserung) zur Beseitigung des Mangels. Schlägt die Nacherfüllung fehl (§440 Satz 2 BGB), bestimmen sich die Rechte des Kunden nach § 437 Nr. 2 und 3 BGB.
Gewährleistung, Verjährung. Die Gewährleistungsrechte einschließlich der Fristen Ihrer Geltendmachung, sowie die Verjährung bestimmen sich ausschließlich nach den Vorschriften des Vertrages. Weitergehende Rechte des Kunden sind, soweit zulässig, ausgeschlossen. Der Kunde ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten. Wir empfehlen hiermit grundsätzlich vor jeder Reise das Aufsuchen eines Arztes, um sich über evtl. Gesundheitsrisiken zu informieren.
Gewährleistung, Verjährung. 1. Beschaffenheiten und Eigenschaften des Liefergegenstandes sind nur dann garantiert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
Gewährleistung, Verjährung. 1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Zwingende gesetzliche Sonderregelungen zu Verjährung, insbesondere für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder die in Abschnitt
Gewährleistung, Verjährung. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages. Aufgrund dieser Aussagen kann der Vertragspartner ausschließlich Ansprüche gegen den Hersteller direkt geltend machen, nicht aber gegenüber CLERA. Die Mängelansprüche des Vertragspartners verjähren gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk, wenn es sich um einen Fall der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz handelt, oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden. Die Mängelansprüche des Vertragspartners verjähren gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 309 Nr. 8 b)ff) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben. Die einjährige Frist für Gewährleistungsansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht (z.B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634 a Abs. 3 BGB), bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen, sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Vertragspartners oder Dritter oder durch normale bestimmungsgemäße Abnutzung oder normalen bestimmungsgemäßen Verschleiß entstanden sind. Kommt CLERA einer Auffo...
Gewährleistung, Verjährung. Die Rechte bei Mängeln richten sich nach dem Stand der Technik grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmun- gen. Bei Mängeln der SERVICELEISTUNGEN ist COSWA zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, welche durch Über- lassung einer Ersatz- oder Umgehungslösung erfolgen kann. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der AUFTRAGGEBER nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Vergütung zu mindern. Der AUFTRAGGEBER ist zur Kündigung des gesamten Vertrages berechtigt, wenn die fehlerhafte Leistung oder erfolglose Fehlerbeseitigung die Betriebsfähigkeit des IT-SYSTEMS vollständig oder wesentlich einschränkt. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des AUFTRAGGEBERS beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenüber- gang auf den AUFTRAGGEBER. Im Falle von Bedienfehlern oder sonstiger unsachgemäßer Behandlung durch den AUFTRAGGEBER ist die Gel- tendmachung von Mängeln ausgeschlossen, es sei denn, der AUFTRAGGEBER beweist auf seine Kosten, dass die Mängel von COSWA zu vertreten sind. Auch im Übrigen trifft den AUFTRAGGEBER die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für das Bestehen des Mangels selbst, für den Zeitpunkt der Entstehung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Sollte sich im Laufe der Mangelbehebung herausstellen, dass ein Mangel auf Bedienungsfehler oder unsachge- mäße Nutzung des AUFTRAGGEBERS nach Gefahrübergang zurückzuführen sind, kann COSWA eine angemes- sene Vergütung für den entstandenen Aufwand entsprechend Ziffer 6.9 verlangen.
Gewährleistung, Verjährung. 40.1 Die Rechte wegen Sach- und Rechtsmängeln nach dem Werkvertragsrecht stehen Elma ungekürzt zu.
Gewährleistung, Verjährung. 1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklä- rung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
Gewährleistung, Verjährung. Ergänzend zu Klausel 12.1 und unbeschadet Xxxxxxx 13 der AVB gilt:
Gewährleistung, Verjährung. 1. Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten auch in Bezug auf die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse ordnungsgemäß nachge- kommen ist. Mängel, die auch bei sorgfältiger Untersuchung nicht entdeckt werden konnten, sind XXXX unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen und dabei genau zu bezeichnen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.