Gewährleistung, Verjährung Musterklauseln

Gewährleistung, Verjährung. I: Soweit die Konstruktionsunterlagen vom Besteller bereitgestellt wurden, wird durch WESOBA keine Gewähr für Mängel an der konstruktiven Gestaltung übernommen. II: Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 7 – Gewähr wie folgt: Sachmängel a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. b) Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinende Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für daraus entstehende Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicher- heit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseiti- gen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. c) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandungen als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers einritt. d) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bei Vorliegen eines nicht nur unerheblichen Mangels ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. e) Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach 7. b) dieser Bedingungen. f) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler natürlicher Abnutzung, ungeeigneter oder unsac...
Gewährleistung, Verjährung. 1) Beschaffenheiten und Eigenschaften des Liefergegenstandes sind nur dann garantiert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. 2) Sollten die gesamte Lieferung oder einzelne Liefergegenstände bei Übergang der Gefahr auf den Käufer Mängel aufweisen, können wir – sofern der Käufer keinen Rückgriffsanspruch gemäß.§ 478 BGB geltend macht – nach unserer Xxxx die Mängel beseitigen oder mangelfreien Ersatz leisten. Sollte dies dem Käufer unzumutbar sein oder fehlschlagen, so kann der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, wenn es sich nicht lediglich um unerhebliche Mängel handeln sollte. Schadenersatzansprüche stehen dem Käufer nach Maßgabe von Ziffern 7.6 und 8 zu. 3) Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB werden von uns nur erfüllt, wenn der Käufer von seinem Kunden aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften in Anspruch genommen wird und uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Inanspruchnahme schriftlich informiert und uns Gelegenheit gegeben hat, die Ansprüche des Kunden zu prüfen und gegebenenfalls zu befriedigen. 4) Im Verhältnis zwischen uns und dem Käufer ist die Begründung eines Mangels des Liefergegenstandes durch Äußerungen des Käufers oder seiner Gehilfen, insbesondere in seiner Werbung oder in seinen Prospekten, denen wir nicht vorher ausdrücklich zugestimmt haben, oder durch Vereinbarung des Käufers mit seinem Kunden ausgeschlossen. 5) Gewährleistungsansprüche können nicht an Dritte abgetreten werden. 6) Sofern uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz zur Last fällt oder Schäden wegen Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden, verjähren Ansprüche wegen Mängeln innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrenübergang. Diese Frist gilt auch für die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden und mangelbedingten Schadenersatzan- sprüchen aus §§ 823 ff. BGB. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 479 BGB bleiben unberührt.
Gewährleistung, Verjährung. Die Gewährleistungsrechte einschließlich der Fristen Ihrer Geltendmachung, sowie die Verjährung bestimmen sich ausschließlich nach den Vorschriften des Vertrages. Weitergehende Rechte des Kunden sind, soweit zulässig, ausgeschlossen.
Gewährleistung, Verjährung. Ist der Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, überlässt er dem Unternehmen die Xxxx der Art der Nacherfüllung (Nachlieferung/ Nachbesserung) zur Beseitigung des Mangels. Schlägt die Nacherfüllung fehl (§440 Satz 2 BGB), bestimmen sich die Rechte des Kunden nach § 437 Nr. 2 und 3 BGB.
Gewährleistung, Verjährung. 10.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Mon- tage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 10.2 Der Lieferant haftet insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffen- heit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt. 10.3 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneinge- schränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 10.4 Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzli- chen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht be- schränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerli- cher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskon- trolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigun- gen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. 10.5 Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fäl- len gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie in- nerhalb von 5 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht. 10.6 Bei mangelhafter Lieferung ist zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zur Nacherfüllung, d.h. nach unserer Xxxx entweder Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu geben. In beiden Fällen trägt der Lieferant alle hierdurch bei ihm oder LOTTO Hessen entstehenden Kosten, z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Gleiches gilt für ggf. anfallende Ausbau- und Einbaukosten. 10.7 Im Falle der Nachlieferung hat der Lieferant die mangelhaften Produkte auf seine Kosten zurückzunehmen. 10.8 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie uns unzumutbar oder beginnt der Liefe- rant nicht unverzüglich mit ihr, so können wir ohne weitere Fristsetzung vom Ver- trag/von der Bestellung zurücktreten sowie die...
Gewährleistung, Verjährung. 7.1 Der Lieferant garantiert, dass die Ware bzw. Leistung frei von Sach- und Rechtsmängeln ist, dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen nationalen und europäischen rechtlichen Bestimmun-gen (insbesondere auch, aber nicht nur, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts), den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufs- genossenschaften und Fachverbänden sowie der 7.2 Sind im Einzelfall Abweichungen von der Spezifikation, der vereinbarten Beschaffenheit oder den Angaben in der Bestellung erforderlich oder zweckmäßig oder sollten Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung bestehen, muss der Lieferant uns unverzüglich darauf hinweisen. Wir werden dem Lieferanten dann schnellstmöglich mitteilen, ob und welche der Änderungen umgesetzt werden sollen. Die Haftung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Verändern sich durch die Änderung die dem Lieferanten durch die Vertragsdurchführung entstehenden Kosten, sind sowohl wir als auch der Lieferant berechtigt, eine entsprechende Anpassung des dem Lieferanten zustehenden Entgelts zu verlangen. 7.3 Der Lieferant garantiert ferner, dass die Ware bzw. Leistung für den vereinbarten oder sich aus der Art der Ware bzw. Leistung ergebenden vorgesehenen Gebrauch geeignet ist und dass sie keine verbotenen oder unbewertete Stoffe enthält. Bei Ware, die für die Verpackung von Lebensmitteln bzw. Spielzeug verwendet wird, garantiert der Lieferant, dass die Ware auch für einen Kontakt mit Lebensmitteln bzw. mit Spielzeug geeignet ist und dass ein solcher Kontakt keine negativen Auswirkungen auf das Lebensmittel bzw. Spielzeug hat. 7.4 Der Lieferant garantiert, dass die Ware ordnungsgemäß gekennzeichnet ist. 7.5 Der Lieferant garantiert, die Bestellung/den Auftrag so auszuführen, dass das Gesetz über technische Arbeitsmittel, das 7.6 Ist die gelieferte Ware/Leistung von uns oder unseren Abnehmern für den Lieferanten erkennbar für eine Verwendung in Ländern außerhalb der Europäischen Union vorgesehen, übernimmt der Lieferant die Garantien nach den Ziffern 7.1 bis 7.5 auch für solche Länder, die nach dem Vertrag für ihn als Abnehmer erkennbar gewesen sind. 7.7 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, nach unserer Xxxx 7.8 Der Lieferant trägt bei Mängeln unabhängig von einem Verschulden alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei uns anfallen, insb...
Gewährleistung, Verjährung. 9.1 Soweit vertraglich nicht anders geregelt, beträgt die Ge- währleistungsfrist 5 Jahre; für Dacharbeiten (Dachkonstruktion einschließlich Dachdeckung und -dämmung), Abdichtungsarbei- ten sowie die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der unterirdi- schen Bauteile beträgt die Gewährleistungsfrist 10 Jahre. Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung nach § 13 VOB/B. Die Regelverjährungsfrist für alle Leistungen des AN beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre. Sie endet jedoch keinesfalls vor Ablauf der im vorstehenden Absatz vereinbarten Gewährleis- tungsfristen, jedoch spätestens nach 30 Jahren. 9.2 Stellt der AN die Leistung fertig, die ein anderer Unter- nehmer begonnen, aber nicht zu Ende geführt hat, gilt § 13 Abs. 3 VOB/B entsprechend. 9.3 In Abweichung von § 13 Abs. 7 VOB/B kann der AG ne- ben der Mängelbeseitigung bzw. Kostenerstattung Ersatz jegli- cher Schäden verlangen, die durch einen vom AN auch nur mit leichter Fahrlässigkeit verursachten wesentlichen oder unwe- sentlichen Mangel entstanden sind.
Gewährleistung, Verjährung. Alle Ansprüche des BESTELLERS wegen eines Mangels – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren im Neumaschinen- und Anlagengeschäft in 12 Monaten, bei Ersatzteilen in 6 Monaten, soweit nicht in dieser Ziff. 8 etwas abweichendes geregelt ist. Soweit gebrauchte Waren Gegenstand des Kaufvertrags sind und der Käufer nicht Verbraucher ist, wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Gewährleistungsfrist beim Kauf gebrauchter Waren ein Jahr. Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Ansprüchen wegen eines Mangels mit der Übergabe oder, sofern ausdrücklich eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme. Eine durch den BESTELLER verursachte Verzögerung bei der Inbetriebnahme, geht nicht zu Lasten der Risto Vending GmbH. Die Gewährleistungsfrist beginnt dann ab dem Datum der Anlieferung beim Kunden. Für Schadenersatzansprüche nach Ziff. 7 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
Gewährleistung, Verjährung. 15.1 Es gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Gewährleistung. 15.2 Der Vertragspartner ist im Rahmen der gesetzlichen Schadensminderungspflicht gehalten, das ihm Zumutbare beizutragen, um Störungen zu vermeiden und einen möglichen Schaden gering zu halten, sowie alle Störungen bzw. Schäden dem Hotel unverzüglich mitzuteilen. 15.3 Alle Ansprüche des Vertragspartners gegen das Hotel verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche wegen Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, oder um Ansprüche wegen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels bzw. auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels gleich. 15.4 Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vertragspartner von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Gewährleistung, Verjährung. 40.1 Die Rechte wegen Sach- und Rechtsmängeln nach dem Werkvertragsrecht stehen Elma ungekürzt zu. 40.2 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate und bei Werk- und Planungsleistungen an Bauwerken 72 Mo- nate ab Abnahme.‌ 40.3 Bei Nacherfüllung beginnt ab Abschluss der Nachbesserungsarbeiten die Verjährungsfrist gem. Ziff. 40.2 erneut zu laufen. Die neue Verjährungsfrist bezieht sich jedoch lediglich auf den nachgebesserten Teil der Werkleistung, wenn nur dieser – auch unselb- ständige – Teil nachgebessert wurde. 40.4 Die Verjährungsfrist verlängert sich um die Zeit, während der das Werk aus Anlass eines Mangels o- der auch dessen Beseitigung nicht genutzt werden kann. Die Hemmung des Fristablaufs beginnt mit dem Tag, an dem dieser Mangel dem Auftragnehmer mit- geteilt wird und endet, wenn der Liefergegenstand von Elma wieder genutzt werden kann.