Gewässerschäden. 7.1 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschä- den wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Fol- gen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder bio- logischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme von folgenden Gewässerschäden: 7.2 Durch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen Stof- fen in Gewässer oder durch sonstiges bewusstes Einwirken auf Ge- wässer. Dies gilt auch, wenn die Einleitung oder Einwirkung zur Ret- tung anderer Rechtsgüter geboten ist. 7.3 Durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl oder anderen Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen o- der aus maschinellen Einrichtungen des Schiffes. 7.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Scha- den durch vorsätzliches Abweichen von den gewässerschutz- dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbei- geführt haben. 7.5 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindse- ligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
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Samples: Charter Insurance Terms and Conditions, Charter Insurance Terms and Conditions, Charter Insurance Terms and Conditions
Gewässerschäden. 7.1 9.1 Versichert ist im Umfang des VertragesVertrags, wobei Vermögensschä- den Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Fol- gen Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder bio- logischen biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) ), mit Ausnahme von folgenden Gewässerschäden:
7.2 Durch 9.1.1 durch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen Stof- fen Stoffen in Gewässer oder durch sonstiges bewusstes Einwirken auf Ge- wässerGewässer. Dies gilt auch, wenn die Einleitung oder Einwirkung zur Ret- tung Rettung anderer Rechtsgüter geboten ist.;
7.3 Durch 9.1.2 durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl oder anderen Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen o- der oder aus maschinellen Einrichtungen des SchiffesSchiffs.
7.4 9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche Haftpflichtansprüche
9.2.1 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Scha- den Schaden durch vorsätzliches bewusstes Abweichen von den gewässerschutz- dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbei- geführt herbeigeführt haben.
7.5 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 9.2.2 wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindse- ligen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren innere Unruhen, Generalstreik Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das ; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung, Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung
Gewässerschäden. 7.1 5.1 Versichert ist im Umfang des VertragesVertrags, wobei Vermögensschä- den Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Fol- gen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder bio- logischen bi- ologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) ), mit Ausnahme von folgenden Gewässerschäden:Gewäs- serschäden
7.2 Durch 5.1.1 durch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen Stof- fen in Gewässer oder durch sonstiges bewusstes Einwirken auf Ge- wässerGewässer. Dies gilt auch, wenn die Einleitung oder Einwirkung zur Ret- tung Rettung anderer Rechtsgüter geboten ist.;
7.3 Durch 5.1.2 durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl oder anderen Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen o- der Betankungsanla- gen oder aus maschinellen Einrichtungen des Schiffes.
7.4 5.2 Die Höchstersatzleistung beträgt 5 Mio. Euro je Schadensereig- nis.
5.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Scha- den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von den gewässerschutz- dem Gewässer- schutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbei- geführt Verfü- gungen herbeigeführt haben.
7.5 5.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindse- ligen feind- seligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit so- weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Gewässerschäden. 7.1 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschä- den Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare unmittelba- re oder mittelbare Fol- gen Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder bio- logischen biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme von folgenden Gewässerschäden:
7.2 Durch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen Stof- fen Stoffen in Gewässer oder durch sonstiges bewusstes Einwirken auf Ge- wässerGewässer. Dies gilt auch, wenn die Einleitung oder Einwirkung zur Ret- tung Rettung anderer Rechtsgüter geboten ist.
7.3 Durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl oder anderen Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen o- der oder aus maschinellen Einrichtungen des Schiffes.
7.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Scha- den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von den gewässerschutz- dienenden gewässer- schutzdienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbei- geführt herbeigeführt haben.
7.5 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindse- ligen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.. EU-CS20151016
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Gewässerschäden. 7.1 9.1 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschä- den Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Fol- gen Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder bio- logischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) ), mit Ausnahme von folgenden Gewässerschäden:
7.2 Durch Gewässerschä- den – durch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen Stof- fen Stoffen in Gewässer oder durch sonstiges bewusstes Einwirken auf Ge- wässerGewässer. Dies gilt auch, wenn die Einleitung oder Einwirkung zur Ret- tung Rettung anderer Rechtsgüter geboten ist.
7.3 Durch ; – durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl oder anderen Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen o- der Betankungsanla- gen oder aus maschinellen Einrichtungen des Schiffes.
7.4 9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer Versicherungsnehmers oder jeden Mitversicherten), die den Scha- den durch vorsätzliches bewusstes Abweichen von den gewässerschutz- dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer Versicherungsnehmers gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbei- geführt herbeigeführt haben.
7.5 9.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche Ansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindse- ligen feindseligen Handlungen, AufruhrAuf- ruhr, inneren Unruhen, Generalstreik Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche beru- hen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Gewässerschäden. 7.1 9.1 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschä- Vermögensschäden wie Sachschä den wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Fol- gen Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen che mischen oder bio- logischen biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) ), mit Ausnahme von folgenden Gewässerschäden:
7.2 Durch Gewässerschäden – durch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen Stof- fen Stoffen in Gewässer Gewäs ser oder durch sonstiges bewusstes Einwirken auf Ge- wässerGewässer. Dies gilt auch, wenn die Einleitung oder Einwirkung zur Ret- tung Rettung anderer Rechtsgüter geboten ist.
7.3 Durch ; – durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl oder anderen Flüssigkeiten Flüs sigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen o- der oder aus maschinellen Einrichtungen des Schiffes.
7.4 9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer Versicherungs nehmers oder jeden Mitversicherten), die den Scha- den Schaden durch vorsätzliches Abweichen bewusstes Abwei chen von den gewässerschutz- dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer Ver sicherungsnehmers gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbei- geführt herbeigeführt haben.
7.5 9.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche Ansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar nachweislich auf KriegsereignissenKriegser eignissen, anderen feindse- ligen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik General streik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche ; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
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Samples: Haftpflichtversicherung