Gewässerschäden. 6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmit- telbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser- beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich – für Anlagenbis50l/kg Inhalt(Kleingebinde) soweitdas Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2019). − für Flächen-Geothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). 6.2 Der Versicherer übernimmt – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Ver- sicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie – außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusam- men mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden über- steigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs- nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 6.3 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd- lichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 6.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Gewässerschäden. 6.1 5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmit- telbare unmittel- bare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser- beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich – für Anlagenbis50lAnlagen bis 50 l/kg Inhalt(KleingebindeInhalt (Kleingebinde) soweitdas soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2019). − für Flächen-Geothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe2015).
6.2 5.2 Der Versicherer übernimmt – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Ver- sicherungsfall Versiche- rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie – außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusam- men zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden über- steigenübersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
6.3 5.3 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd- lichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
6.4 5.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte Natur- kräfte ausgewirkt haben.
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Gewässerschäden. 6.1 1. Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmit- telbare unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung von Veränderungen der Wasser- beschaffenheit physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schädenGewässerschäden); als versichert gelten auch: Heizöltanks bis 12.000 Liter sowie Flüssiggastanks (Classic nicht versichert) in einem selbstgenutzten Ein- oder Zweifamilienhaus am Wohnsitz (Versicherungsadresse des Ver- sicherungsnehmers). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandeltVersicherungsschutz für Tanks mit größeren Inhalten kann nur im Rahmen ei- ner Zusatzdeckung gewährt werden. Sofern diese Gewässerschäden aus der Es gelten stets die Besonderen Bedingungen für die Gewässer- schadenhaftpflichtversicherung. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Hierfür wird Versicherungsschutz ausschließlich – für Anlagenbis50l/kg Inhalt(Kleingebinde) soweitdas Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2019). − für Flächen-Geothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe)ebenfalls nur im Rahmen einer Zusatzdeckung gewährt.
6.2 Der Versicherer übernimmt – 2. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Ver- sicherungsfall Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie – außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweitGutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als diese Rettungs- und Gutachterkosten sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten Rechtsanwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherunggem. Nr. 5.2 AHB. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden sind auch insoweit von ihm übernommenzu ersetzen, als sie zusam- men zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden über- steigenübersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
6.3 3. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller PersonenHaftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die den Schaden durch bewusstes vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd- lichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
6.4 4. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich – mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik Generalstreik (in der Bundesrepublik Deutschland oder – in einem Bundesland) oder unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
5. Mitversichert ist im Umfang der vorstehenden Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden bis zu einer Lagermenge von 100 Liter bzw. Kilogramm und einem Gesamt-fassungsvermögen von 1.000 Liter bzw. Kilogramm.
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Gewässerschäden. 6.1 2.3.1 Versichert ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmit- telbare unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung von Veränderungen der Wasser- beschaffenheit physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schädenGewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden Die Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen§ 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, son- dern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Beson- deren Betreiber der Versicherungsnehmer Bedingungen beitragsfrei eingeschlossen ist, resultiereninsbesondere die Haftpflicht des Eigentümers, besteht Versicherungsschutz ausschließlich – für Anlagenbis50l/kg Inhalt(Kleingebinde) soweitdas Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigtBesitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wer- den. Wenn Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2019). − für Flächen-Geothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe)diesen in Gewässer gelangen.
6.2 Der Versicherer übernimmt – 2.3.2 Wir übernehmen • Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Sie im Ver- sicherungsfall Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte durften (Rettungskosten), sowie – • außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Versiche- rungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Rettungskosten entstehen bereits von dem Zeitpunkt an, in dem das Schadenereignis unmittelbar bevorsteht. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt die Er- stattung von Rettungskosten ist es bei unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die HaftpflichtversicherungVersicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Haben Sie Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auf unsere Weisung aufgewendet, übernehmen wir diese auch insoweit von ihm übernommendann, als wenn sie zusam- men zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden über- steigenübersteigen. Eine Unsere Billigung des Versicherers von Ihrer oder Maßnahmen des Versicherungs- nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherersunsere Weisung.
6.3 2.3.3 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Haftpflichtansprüche gegen die Personen, die den Schaden durch bewusstes vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer Sie gerichteten behörd- lichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
6.4 . Zudem sind Ansprüche in Bezug auf Folgeschäden ausgeschlossen. Ziffer 2.3 aus Abschnitt A1 findet keine Anwendung. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich – • auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, GeneralstreikGeneralstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland), illegalem Streik oder – • unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Gewässerschäden. 6.1 Versichert Eingeschlossen ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sach- schäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmit- telbare unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung von Veränderungen der Wasser- beschaffenheit physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schädenGewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus , mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z. B. Heizöltanks) und aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Abweichend vom vorherigen Absatz besteht Versicherungsschutz ausschließlich – für Anlagenbis50ldie gesetzli- che Haftpflicht als Inhaber • eines ober- oder unterirdisch gelagerten Heizöltanks zur Versorgung eines mitversicherten, im Inland gelegenen Einfamilien-, Zweifamilien- und/ oder Wochenendhauses mit einem Einzelfassungsvermögen von maximal 10.000 l/kg Inhalt(Kleingebinde) soweitdas Gesamtfassungsvermögen der (Batterietanks gelten als ein Tank); • von Behältern für sonstige Stoffe, wenn die Lagermenge eines Einzelbehäl- ters 100 l/kg und die aller vorhandenen Behälter 500 insgesamt 1.000 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werdenDie Bestimmungen der Ziff. 3.1 (2) AHB (Erhöhungen oder Erweiterungen des ver- sicherten Risikos), entfällt dieser Versicherungsschutzvon Ziff. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung 3.1 (Ziffer 3) und Ziff. 4 AHB 2019)(Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung; insbesondere besteht kein Versicherungsschutz, wenn eine der genannten Lagermengen überschritten wird. − für Flächen-Geothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
6.2 Der Versicherer übernimmt – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Ver- sicherungsfall Versicherungsfall zur Abwendung Abwehr oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (RettungskostenRettungskos- ten), sowie – außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweitGutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als diese Rettungs- und Gutachterkosten sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Deckungs- summe für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die HaftpflichtversicherungAHB. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden sind auch insoweit von ihm übernommenzu ersetzen, als sie zusam- men zusammen mit der Entschädigung Ent- schädigungsleistung die Versicherungssumme Deckungssumme für Sachschäden über- steigenübersteigen. Eine Billigung Billi- gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
6.3 . Ist Versicherungsschutz gemäß a) für Heizöltanks vereinbart, sind – abweichend von Ziff. 1 AHB –, auch ohne dass eine Gewässerveränderung droht oder eintritt, eingeschlossen Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass Heizöl bestimmungswidrig aus dem versicherten Heizöltank ausgetreten ist. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen von Heizöl in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserun- gen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Heizungsanlage (einschließlich den Heiz- öltanks) selbst. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller PersonenHaftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsneh- mer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer gerichteten behörd- lichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt herbeige- führt haben.
6.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
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Gewässerschäden. 6.1 1. Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmit- telbare unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung von Veränderungen der Wasser- beschaffenheit physikalischen, che- mischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schädenGewässerschäden); als ver- sichert gelten auch Heizöltanks bis 12.000 Liter sowie Flüssiggastanks in einem selbstgenutzten Ein- oder Zweifamilienhaus am Wohnsitz (Versicherungsadresse des Versicherungsnehmers). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandeltVersicherungsschutz für Tanks mit größeren Inhalten kann nur im Rahmen einer Zusatzdeckung gewährt werden. Sofern diese Gewässerschäden aus der Es gelten stets die Besonderen Bedingungen für die Gewässer- schadenhaftpflichtversicherung ALLSTERN - GWVB 2020. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Hierfür wird Versicherungsschutz ausschließlich – für Anlagenbis50l/kg Inhalt(Kleingebinde) soweitdas Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2019). − für Flächen-Geothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe)ebenfalls nur im Rahmen einer Zusatzdeckung gewährt.
6.2 Der Versicherer übernimmt – 2. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Ver- sicherungsfall Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie – außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweitGutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als diese Rettungs- und Gutachterkosten sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten Rechtsanwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherunggem. Nr. 5.2 AHB. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden sind auch insoweit von ihm übernommenzu ersetzen, als sie zusam- men zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden über- steigenübersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
6.3 3. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller PersonenHaftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die den Schaden durch bewusstes vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd- lichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
6.4 4. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich – mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik Generalstreik (in der Bundesrepublik Deutschland oder – in einem Bundesland) oder unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
5. Mitversichert ist im Umfang der vorstehenden Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden bis zu einer Lagermenge von 100 l/kg und einem Gesamt- fassungsvermögen von 1.000 l/kg.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Gewässerschäden. 6.1 3.1 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmit- telbare unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung von Veränderungen der Wasser- beschaffenheit physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers Gewässers, einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schädenGewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung .
3.2 Ausgenommen hiervon sind Gewässerschäden
3.2.1 durch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagenin Gewässer oder durch sons- tiges bewusstes Einwirken auf Gewässer. Dies gilt auch, deren Betreiber der Versicherungsnehmer wenn die Einleitung oder Einwirkung zur Rettung anderer Rechtsgüter geboten ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich – für Anlagenbis50l/kg Inhalt(Kleingebinde) soweitdas Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2019). − für Flächen-Geothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
6.2 Der Versicherer übernimmt – 3.2.2 durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl oder anderen Flüssigkeiten aus Tank- verschlüssen, Betankungsanlagen oder aus maschinellen Einrichtungen des Schiffes.
3.3 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Ver- sicherungsfall Versicherungsfall zur Abwendung Abwen- dung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), ) sowie – außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweitaußerge- richtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als diese Rettungs- und Gutachterkosten sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsbedin- gungen für die Haftpflichtversicherung. Haftpflichtversicherung (AHB).
3.3.1 Auf Weisung Anweisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden Gutachterkos- ten sind auch insoweit von ihm übernommenzu ersetzen, als sie zusam- men zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme Versicherungs- summe für Sachschäden über- steigenübersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs- nehmers Ver- sicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
6.3 3.4 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller PersonenHaftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz Gewässer- schutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd- lichen Anordnungen behördli- chen Anforderungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
6.4 3.5 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich – unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik Generalstreik (in der Bundesrepublik oder – in einem Bundesland) oder unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen Maß- nahmen von staatlichen oder behördlichen Stellen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Gewässerschäden. 6.1 (1) Versichert ist im Umfang dieses Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers für unmit- telbare unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung von Veränderungen der Wasser- beschaffenheit physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Verwendung dieser gelagerten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich – für Anlagenbis50ldurch besonderen Vertrag gewährt.) Nicht als Anlagenrisiko im Rahmen dieses Vertrages gelten jedoch gewässerschädliche Stoffe in Kleinge- binden bis zu 50 l/kg Inhalt(Kleingebinde) soweitdas Gesamtfassungsvermögen Fassungsvermögen und einer Gesamtlagermenge der vorhandenen Behälter Einzelgebinde von maximal 500 l/kg nicht übersteigtkg. Wenn mit den Anlagen Werden diese Lagermengen überschritten, so entfällt die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser VersicherungsschutzMitversicherung. Es gelten dann die Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung der Ziff. 3.1 (Ziffer 2) und 3.1 (3) AHB und der Ziff. 4 AHB 2019). − für Flächen-Geothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe)finden keine Anwendung.
6.2 Der Versicherer übernimmt – (2) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer im Ver- sicherungsfall Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie – außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweitGutachter- kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als diese Rettungs- und Gutachterkosten sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigenüberstei- gen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die HaftpflichtversicherungZiff. 6.5 und 6.6 AHB. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- Ret- tungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden sind auch insoweit von ihm übernommenzu ersetzen, als sie zusam- men zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden über- steigenSachschä- den übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
6.3 (3) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller PersonenHaftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd- lichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen Verfü- gungen herbeigeführt haben.
6.4 (4) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich – mittelbar oder unmittelbar auf KriegsereignissenKriegser- eignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik Generalstreik (in der Bundesrepublik oder – in einem Bundesland) oder unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen Verfü- gung oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
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Samples: Jahres Reiseschutzbrief
Gewässerschäden. 6.1 Für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden gilt:
1. Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmit- telbare unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung von Ver- änderungen der Wasser- beschaffenheit physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaf- fenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus ) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus Anlagender Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
2. Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von An- lagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Behältnissen bis 150 l oder kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich – für Anlagenbis50l/kg Inhalt(Kleingebinde) soweitdas Gesamtfassungsvermögen sofern das Gesamt- fassungsvermögen der vorhandenen Behälter Kleingebinde 1 500 l/l oder kg nicht übersteigtübersteigt und aus der Verwendung dieser Stoffe. Wenn mit den Anlagen Überschreiten die o. g. Beschränkungen überschritten werdenKleingebinde das Gesamtfassungsvermögen von 1500 l oder kg, entfällt dieser Versicherungsschutzerlischt abweichend von Ziffer 3.1 (2) AHB die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Lagerung und Verwendung gewässerschädlicher Stoffe vollständig. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2019). − für Flächen-Geothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe)Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
6.2 Der Versicherer übernimmt – 3. Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von häuslichen Abwasseranlagen (auch Öl- und Benzinabscheider) und aus dem erlaubten Einleiten von Abwässern aus diesen Anlagen.
4. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Ver- sicherungsfall Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten ge- boten halten durfte (Rettungskosten), sowie – außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweitGutach- terkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen sie zusam- men mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die HaftpflichtversicherungHaftpflichtversi- cherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden sind auch insoweit von ihm übernommenzu ersetzen, als sie zusam- men zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden über- steigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs- nehmers Versiche- rungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens Scha- dens gilt nicht als Weisung des Versicherers. Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versiche- rungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskos- ten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versicherungsnehmers –, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wert- verbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneue- rung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
6.3 5. Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Tanks, Reservetanks oder Behältern mit Treibstoff, Öl oder Schmierstoff, die fest mit den mitversicherten nicht zulassungs- und nicht versiche- rungspflichtigen Kraftfahrzeugen/Arbeitsmaschinen verbunden sind, soweit es sich hierbei nicht um die Ladung handelt.
6. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller PersonenHaftpflichtansprüche gegen die Personen (Ver- sicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd- lichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
6.4 7. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche Haftpflichtansprüche, die aus der erlaubten Ausbringung von Gülle, Sickersäften, festem Stalldung und dergleichen sowie Pflanzenschutz und Düngemitteln entstehen. Versicherungs- schutz besteht aber, wenn
7.1 diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestim- mungswidrig und unbeabsichtigt in ein Gewässer einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden) gelangen;
7.2 diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden;
7.3 Pflanzenschutzmittel in fremde Nachbarkulturen abdriften;
7.4 kein Versicherungsschutz über eine Halterhaftpflichtversicherung eines beim Ausbringen verwendeten Kraftfahrzeugs (in der Regel land- wirtschaftliche Zugmaschine) erlangt werden kann. Nicht versichert ist das Ausbringen von Klärschlamm.
8. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren inne- ren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen Verfü- gungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche ; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt aus- gewirkt haben.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Gewässerschäden. 6.1 4.5.5.1 Der Umwelt-Ausschluss gemäß Ziffer 7.10.2 AHB ist für die Bauherren-Haftpflichtversicherung bei privaten Risiken nicht anzuwenden.
4.5.5.2 Eingeschlossen ist das Gewässerschaden-Restrisiko (außer Anlagenrisiko) im Rahmen der privaten Bauherren-Haftpflichtversicherung zu nachfolgenden Bedingungen:
4.5.5.3 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmit- telbare mittelbare oder mittelbare unmittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung von Veränderungen der Wasser- beschaffenheit physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus Anlagender Verwendung dieser gelagerten Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch gesonderten Vertrag gewährt).
4.5.5.4 Kleingebinde Mitversichert ist jedoch, deren Betreiber der Versicherungsnehmer istsofern nicht Leistungen aus anderen Versicherungen erlangt werden können, resultierendie gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Behältnissen bis zu 60 Liter Fassungsvermögen, besteht Versicherungsschutz ausschließlich – für Anlagenbis50l/kg Inhalt(Kleingebinde) soweitdas sofern diese zu dem Anwesen gehören und das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg Kleingebinde 1.000 Liter nicht übersteigtübersteigt sowie aus der Verwendung dieser Stoffe. Wenn mit den Anlagen Werden diese Mengen überschritten, so entfällt die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser VersicherungsschutzMitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung Ziffer 3.1.2 AHB (Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos) und Ziffer 3.1.3 und Ziffer 4 AHB 2019). − für Flächen-Geothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe)Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung.
6.2 Der Versicherer übernimmt – 4.5.5.5 Rettungskosten Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Ver- sicherungsfall Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie – außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweitGutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als diese Rettungs- und Gutachterkosten sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die HaftpflichtversicherungAHB. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden Gutachter kosten sind auch insoweit von ihm übernommenzu ersetzen, als sie zusam- men zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden über- steigenübersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
6.3 4.5.5.6 Pflichtwidrigkeiten/Verstöße Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller PersonenHaftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von den dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd- lichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
6.4 4.5.5.7 Höhere Gewalt etc. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich – mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik Generalstreik (in der Bundesrepublik oder – in einem Bundesland) oder unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
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Samples: Bauherren Haftpflichtversicherung