Common use of Gewässerschäden Clause in Contracts

Gewässerschäden. 6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmit- telbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser- beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vor- sorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2015).

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Samples: Tierhalter Haftpflichtversicherung

Gewässerschäden. 6.1 Versichert ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmit- telbare unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung von Veränderungen der Wasser- beschaffenheit physikalischen, chemi- schen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schädenGewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden Mitversichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus in Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer istSie sind. Kein Versicherungsschutz – auch nicht über Ziffer 9 aus Abschnitt A1 (Vorsorgeversicherung) – besteht für Anlagen, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen die über die Be- grenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das bzw. dem Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen vorhanden Behälter von 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vor- sorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2015)hinausgehen.

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Samples: Tierhalter Haftpflichtversicherung

Gewässerschäden. 6.1 5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmit- telbare unmittel- bare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser- beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vor- sorgeversicherung Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 20152019). − für Flächen-Geothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).

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Samples: Tierhalter Haftpflichtversicherung

Gewässerschäden. 6.1 5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmit- telbare unmittel- bare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser- beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vor- sorgeversicherung Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2015).

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Gewässerschäden. 6.1 4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmit- telbare unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser- beschaffenheit Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schädenGewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vor- sorgeversicherung Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 20152019). − für Flächen-Geothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).

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Samples: Tierhalter Haftpflichtversicherung

Gewässerschäden. 6.1 9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmit- telbare unmittel- bare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser- beschaffenheit Wasserbeschaffen- heit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schädenGewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vor- sorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2015).

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Samples: Tierhalter Haftpflichtversicherung

Gewässerschäden. 6.1 4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmit- telbare unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser- beschaffenheit Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schädenGewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt ent- fällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vor- sorgeversicherung Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2015).

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Gewässerschäden. 6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmit- telbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser- beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 50 lAnlagenbis50l/kg Inhalt (KleingebindeInhalt(Kleingebinde) soweit das soweitdas Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vor- sorgeversicherung Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 20152019). − für Flächen-Geothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).

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