Common use of Gewässerschäden Clause in Contracts

Gewässerschäden. 5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittel- bare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser- beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Ver- sicherungsschutz ausschließlich – für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2019). − für Flächen-Geothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). 5.2 Der Versicherer übernimmt – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versiche- rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie – außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 5.3 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd- lichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 5.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Natur- kräfte ausgewirkt haben.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Gewässerschäden. 5.1 10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittel- bare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser- beschaffenheit Wasserbeschaffen- heit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schädenGewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz ausschließlich – für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen Gesamtfassungs- vermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2019). − für Flächen-Geothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). 5.2 10.2 Der Versicherer übernimmt – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versiche- rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie – außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 5.3 10.3 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd- lichen Anordnungen behördlichen Anord- nungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 5.4 10.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Natur- kräfte Naturkräfte ausgewirkt haben.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Gewässerschäden. 5.1 9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittel- bare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser- beschaffenheit Wasserbeschaffen- heit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schädenGewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung Vor- sorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2019). − für Flächen-Geothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe2015). 5.2 9.2 Der Versicherer übernimmt – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versiche- rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie – außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 5.3 9.3 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd- lichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 5.4 9.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Natur- kräfte Naturkräfte ausgewirkt haben.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Gewässerschäden. 5.1 9.1.1 Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschä- den wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht des Versicherungsnehmers für unmittel- unmittelbare oder mittel- bare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemi- schen oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser- beschaffenheit biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich ein- schließlich des Grundwassers (Gewässer- schäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus Gewässerschaden) mit Aus- nahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus Anlagender Verwendung die- ser gelagerten Stoffe (siehe aber Ziff. 9.1.3). 9.1.2 Die Höchstersatzleistung beträgt 15 Mio. Euro je Schadenser- eignis. 9.1.3 Abweichend von Ziff. 9.1.1 erstreckt sich der Versicherungs- schutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von An- lagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Behält- nissen bis zu 100 Liter/Kilogramm Fassungsvermögen (Klein- gebinde), deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Ver- sicherungsschutz ausschließlich – für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 lvorhande- nen Kleingebinde 1.000 Liter/kg Kilogramm nicht übersteigt, und aus der Verwendung dieser Stoffe. Wenn mit den Anlagen Werden diese Mengen über- schritten, so entfällt die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser VersicherungsschutzMitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung Ziff. 3.1 (Ziffer 2) AHB (Er- höhung und Erweiterung des versicherten Risikos) und Ziff. 4 AHB 2019). − für Flächen-Geothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe)Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung. 5.2 Der Versicherer übernimmt – 9.1.4 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versiche- rungsfall Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens Scha- dens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie – außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweitaußer- gerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als diese Rettungs- und Gutachterkosten sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschädigungsleis- tung die Versicherungssumme für Sachschäden nach Ziff. 9.1.2 nicht übersteigenüberstei- gen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung Rege- lung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die HaftpflichtversicherungAHB. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden sind auch insoweit von ihm übernommenin- soweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden nach Ziff. 9.1.2 übersteigen. Eine Billigung Bil- ligung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder Dritter Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 5.3 9.1.5 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller PersonenHaftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz Gewässer- schutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer gerichteten behörd- lichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen Ver- fügungen herbeigeführt haben. 5.4 9.1.6 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich – unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen feind- seligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik Generalstreik (in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere GewaltGe- walt, soweit sich elementare Natur- kräfte Naturkräfte ausgewirkt haben.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Gewässerschäden. 5.1 4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittel- bare unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser- beschaffenheit Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schädenGewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Ver- sicherungsschutz Versiche- rungsschutz ausschließlich – für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2019). − für Flächen-Geothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). 5.2 4.2 Der Versicherer übernimmt – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versiche- rungsfall Ver- sicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie – außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigenüberstei- gen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten Gut- achterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 5.3 4.3 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd- lichen Anordnungen behördlichen Anord- nungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 5.4 4.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Natur- kräfte Naturkräfte ausgewirkt haben.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Gewässerschäden. 5.1 6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittel- bare unmit- telbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser- beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung Vor- sorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2019). − für Flächen-Geothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe2015). 5.2 6.2 Der Versicherer übernimmt – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versiche- rungsfall Ver- sicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie – außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen zusam- men mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigenüber- steigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 5.3 6.3 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd- lichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 5.4 6.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Natur- kräfte Naturkräfte ausgewirkt haben.

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