Common use of Grundsätze der Leistungserbringung Clause in Contracts

Grundsätze der Leistungserbringung. Grundsätzlich werden die von den Vertragspartnern im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen innerhalb der für die Arbeitnehmer des die Leistung erbringenden Vertragspartners geltenden Regelarbeitszeiten erbracht. Wünscht einer der Vertrags- partner die Erbringung einer Leistung außerhalb der Regelarbeitszeit, wird die Leistung – soweit nicht sachliche Gründe oder zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen eine Weigerung der Leistungserbringung außerhalb der Regelarbeitszeit rechtfertigen – im gewünschten Zeitraum erbracht; diese Leistungen werden gesondert nach den jeweils geltenden Verrechnungssätzen (siehe Anhang 8) des die Leistung erbringenden Vertrags- partners abgegolten. Ist im Rahmen dieses Vertrages die Erbringung bestimmter Leistungen außerhalb gewöhnlicher Regelarbeitszeiten vorgesehen, gilt eine Weigerung der Leistungserbringung in diesem Zeitraum nicht als sachlich gerechtfertigt. Die Vertragspartner haben sich gegenseitig unverzüglich ab Inkrafttreten dieses Vertrages ihre generellen bzw. (für einzelne Leistungen bestehenden) besonderen Regelarbeitszeiten bekannt zu geben. Änderungen der Regelarbeitszeiten sind gleichfalls unverzüglich anzuzeigen, andernfalls sie gegenüber dem anderen Vertragspartner keine Wirkung erzeugen. Die Vertragspartner haben insbesondere in technischen und betrieblichen Belangen zusammenzuarbeiten, um für die Teilnehmer beider Seiten ein hohes Qualitätsniveau und eine hohe Verfügbarkeit sowie die Interoperabilität der Dienste sicherzustellen und eine möglichst effiziente und kundenorientierte Durchführung des Vertrages zu ermöglichen.

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Samples: Vertrag Über Den

Grundsätze der Leistungserbringung. Grundsätzlich werden die von den Vertragspartnern Vertragsparteien im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen innerhalb der für die Arbeitnehmer des der die Leistung erbringenden Vertragspartners Vertragspartei geltenden Regelarbeitszeiten erbracht. Wünscht einer eine der Vertrags- partner Vertragsparteien die Erbringung einer Leistung außerhalb ausserhalb der Regelarbeitszeit, wird die Leistung – soweit nicht sachliche Gründe oder zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen eine Weigerung der Leistungserbringung außerhalb ausserhalb der Regelarbeitszeit rechtfertigen – im gewünschten Zeitraum erbracht; diese Leistungen werden gesondert nach den jeweils geltenden Verrechnungssätzen (siehe Anhang 8) des 5) der die Leistung erbringenden Vertrags- partners Partei abgegolten. Ist im Rahmen dieses Vertrages die Erbringung bestimmter Leistungen außerhalb ausserhalb gewöhnlicher Regelarbeitszeiten vorgesehen, gilt eine Weigerung der Leistungserbringung in diesem Zeitraum nicht als sachlich gerechtfertigt. Die Vertragspartner Vertragsparteien haben sich gegenseitig unverzüglich ab Inkrafttreten Rechtskraft dieses Vertrages ihre generellen bzw. (für einzelne Leistungen bestehenden) besonderen Regelarbeitszeiten Regelarbeitzeiten bekannt zu geben. Änderungen der Regelarbeitszeiten Regelarbeitzeiten sind gleichfalls unverzüglich anzuzeigen, ; andernfalls sie gegenüber dem der anderen Vertragspartner Vertragspartei keine Wirkung erzeugen. Die Vertragspartner Vertragsparteien haben insbesondere insb. in technischen und betrieblichen Belangen zusammenzuarbeiten, um für die Teilnehmer beider Seiten ein hohes Qualitätsniveau und eine hohe Verfügbarkeit sowie die Interoperabilität der Dienste Dienst sicherzustellen und eine möglichst effiziente und kundenorientierte Durchführung des Vertrages zu ermöglichen.

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Grundsätze der Leistungserbringung. Grundsätzlich werden die von den Vertragspartnern Vertragsparteien im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen innerhalb der für die Arbeitnehmer des der die Leistung erbringenden Vertragspartners geltenden Vertragspartei gel- tenden Regelarbeitszeiten erbracht. Wünscht einer eine der Vertrags- partner Vertragsparteien die Erbringung einer Leistung außerhalb ausserhalb der Regelarbeitszeit, wird die Leistung – soweit nicht sachliche Gründe oder zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen eine Weigerung der Leistungserbringung außerhalb ausserhalb der Regelarbeitszeit rechtfertigen – im gewünschten Zeitraum erbracht; diese Leistungen werden gesondert nach den jeweils geltenden Verrechnungssätzen (siehe Anhang 8) des 7) der die Leistung erbringenden Vertrags- partners Partei abgegolten. Ist im Rahmen dieses Vertrages die Erbringung bestimmter Leistungen außerhalb ausserhalb gewöhnlicher Regelarbeitszeiten vorgesehen, gilt eine Weigerung der Leistungserbringung in diesem Zeitraum nicht als sachlich gerechtfertigt. Die Vertragspartner Vertragsparteien haben sich gegenseitig unverzüglich ab Inkrafttreten Rechtskraft dieses Vertrages ihre generellen bzw. (für einzelne Leistungen bestehenden) besonderen Regelarbeitszeiten Regelarbeitzeiten bekannt zu geben. Änderungen der Regelarbeitszeiten sind gleichfalls unverzüglich anzuzeigen, ; andernfalls sie gegenüber dem der anderen Vertragspartner Vertragspartei keine Wirkung erzeugen. Die Vertragspartner Vertragsparteien haben insbesondere insb. in technischen und betrieblichen Belangen zusammenzuarbeitenzusammenzuarbei- ten, um für die Teilnehmer beider Seiten ein hohes Qualitätsniveau und eine hohe Verfügbarkeit sowie die Interoperabilität der Dienste Dienst sicherzustellen und eine möglichst effiziente und kundenorientierte kundenori- entierte Durchführung des Vertrages zu ermöglichen.

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Grundsätze der Leistungserbringung. Grundsätzlich werden die von den Vertragspartnern im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen innerhalb der für die Arbeitnehmer des die Leistung erbringenden Vertragspartners geltenden Regelarbeitszeiten erbracht. Wünscht einer der Vertrags- partner die Erbringung einer Leistung außerhalb der Regelarbeitszeit, wird die Leistung – soweit nicht sachliche Gründe oder zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen eine Weigerung der Leistungserbringung außerhalb der Regelarbeitszeit rechtfertigen – im gewünschten Zeitraum erbracht; diese Leistungen werden gesondert nach den jeweils geltenden Verrechnungssätzen (siehe Anhang 8) des die Leistung erbringenden Vertrags- partners abgegolten. Ist im Rahmen dieses Vertrages die Erbringung bestimmter Leistungen außerhalb gewöhnlicher Regelarbeitszeiten vorgesehen, gilt eine Weigerung der Leistungserbringung in diesem Zeitraum nicht als sachlich gerechtfertigt. Die Vertragspartner haben sich gegenseitig unverzüglich ab Inkrafttreten dieses Vertrages ihre generellen bzw. (für einzelne Leistungen bestehenden) besonderen Regelarbeitszeiten Regel- arbeitszeiten bekannt zu geben. Änderungen der Regelarbeitszeiten sind gleichfalls unverzüglich anzuzeigen, andernfalls sie gegenüber dem anderen Vertragspartner keine Wirkung erzeugen. Die Vertragspartner haben insbesondere in technischen und betrieblichen Belangen zusammenzuarbeiten, um für die Teilnehmer beider Seiten ein hohes Qualitätsniveau und eine hohe Verfügbarkeit sowie die Interoperabilität der Dienste sicherzustellen und eine möglichst effiziente und kundenorientierte Durchführung des Vertrages zu ermöglichen.

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