Grundsätze der Leistungserbringung. Grundsätzlich werden die von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen innerhalb der für die Arbeitnehmer der die Leistung erbringenden Vertragspartei gel- tenden Regelarbeitszeiten erbracht. Wünscht eine der Vertragsparteien die Erbringung einer Leistung ausserhalb der Regelarbeitszeit, wird die Leistung – soweit nicht sachliche Gründe oder zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen eine Weigerung der Leistungserbringung ausserhalb der Regelarbeitszeit rechtfertigen – im gewünschten Zeitraum erbracht; diese Leistungen werden gesondert nach den jeweils geltenden Verrechnungssätzen (siehe Anhang 7) der die Leistung erbringenden Partei abgegolten. Ist im Rahmen dieses Vertrages die Erbringung bestimmter Leistungen ausserhalb gewöhnlicher Regelarbeitszeiten vorgesehen, gilt eine Weigerung der Leistungserbringung in diesem Zeitraum nicht als sachlich gerechtfertigt. Die Vertragsparteien haben sich gegenseitig unverzüglich ab Rechtskraft dieses Vertrages ihre generellen bzw. (für einzelne Leistungen bestehenden) besonderen Regelarbeitzeiten bekannt zu geben. Änderungen der Regelarbeitszeiten sind gleichfalls unverzüglich anzuzeigen; andernfalls sie gegenüber der anderen Vertragspartei keine Wirkung erzeugen. Die Vertragsparteien haben insb. in technischen und betrieblichen Belangen zusammenzuarbei- ten, um für die Teilnehmer beider Seiten ein hohes Qualitätsniveau und eine hohe Verfügbarkeit sowie die Interoperabilität der Dienst sicherzustellen und eine möglichst effiziente und kundenori- entierte Durchführung des Vertrages zu ermöglichen.
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Grundsätze der Leistungserbringung. Grundsätzlich werden die von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen innerhalb der für die Arbeitnehmer der die Leistung erbringenden Vertragspartei gel- tenden geltenden Regelarbeitszeiten erbracht. Wünscht eine der Vertragsparteien die Erbringung einer Leistung ausserhalb der Regelarbeitszeit, wird die Leistung – soweit nicht sachliche Gründe oder zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen eine Weigerung der Leistungserbringung ausserhalb der Regelarbeitszeit rechtfertigen – im gewünschten Zeitraum erbracht; diese Leistungen werden gesondert nach den jeweils geltenden Verrechnungssätzen (siehe Anhang 75) der die Leistung erbringenden Partei abgegolten. Ist im Rahmen dieses Vertrages die Erbringung bestimmter Leistungen ausserhalb gewöhnlicher Regelarbeitszeiten vorgesehen, gilt eine Weigerung der Leistungserbringung in diesem Zeitraum nicht als sachlich gerechtfertigt. Die Vertragsparteien haben sich gegenseitig unverzüglich ab Rechtskraft dieses Vertrages ihre generellen bzw. (für einzelne Leistungen bestehenden) besonderen Regelarbeitzeiten bekannt zu geben. Änderungen der Regelarbeitszeiten Regelarbeitzeiten sind gleichfalls unverzüglich anzuzeigen; andernfalls sie gegenüber der anderen Vertragspartei keine Wirkung erzeugen. Die Vertragsparteien haben insb. in technischen und betrieblichen Belangen zusammenzuarbei- tenzusammenzuarbeiten, um für die Teilnehmer beider Seiten ein hohes Qualitätsniveau und eine hohe Verfügbarkeit sowie die Interoperabilität der Dienst sicherzustellen und eine möglichst effiziente und kundenori- entierte kundenorientierte Durchführung des Vertrages zu ermöglichen.
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Grundsätze der Leistungserbringung. Grundsätzlich werden die von den Vertragsparteien Vertragspartnern im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen innerhalb der für die Arbeitnehmer der des die Leistung erbringenden Vertragspartei gel- tenden Vertragspartners geltenden Regelarbeitszeiten erbracht. Wünscht eine einer der Vertragsparteien Vertrags- partner die Erbringung einer Leistung ausserhalb außerhalb der Regelarbeitszeit, wird die Leistung – soweit nicht sachliche Gründe oder zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen eine Weigerung der Leistungserbringung ausserhalb außerhalb der Regelarbeitszeit rechtfertigen – im gewünschten Zeitraum erbracht; diese Leistungen werden gesondert nach den jeweils geltenden Verrechnungssätzen (siehe Anhang 7) der 8) des die Leistung erbringenden Partei Vertrags- partners abgegolten. Ist im Rahmen dieses Vertrages die Erbringung bestimmter Leistungen ausserhalb außerhalb gewöhnlicher Regelarbeitszeiten vorgesehen, gilt eine Weigerung der Leistungserbringung in diesem Zeitraum nicht als sachlich gerechtfertigt. Die Vertragsparteien Vertragspartner haben sich gegenseitig unverzüglich ab Rechtskraft Inkrafttreten dieses Vertrages ihre generellen bzw. (für einzelne Leistungen bestehenden) besonderen Regelarbeitzeiten Regel- arbeitszeiten bekannt zu geben. Änderungen der Regelarbeitszeiten sind gleichfalls unverzüglich anzuzeigen; , andernfalls sie gegenüber der dem anderen Vertragspartei Vertragspartner keine Wirkung erzeugen. Die Vertragsparteien Vertragspartner haben insb. insbesondere in technischen und betrieblichen Belangen zusammenzuarbei- tenzusammenzuarbeiten, um für die Teilnehmer beider Seiten ein hohes Qualitätsniveau und eine hohe Verfügbarkeit sowie die Interoperabilität der Dienst Dienste sicherzustellen und eine möglichst effiziente und kundenori- entierte kundenorientierte Durchführung des Vertrages zu ermöglichen.
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Grundsätze der Leistungserbringung. Grundsätzlich werden die von den Vertragsparteien Vertragspartnern im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen innerhalb der für die Arbeitnehmer der des die Leistung erbringenden Vertragspartei gel- tenden Vertragspartners geltenden Regelarbeitszeiten erbracht. Wünscht eine einer der Vertragsparteien Vertrags- partner die Erbringung einer Leistung ausserhalb außerhalb der Regelarbeitszeit, wird die Leistung – soweit nicht sachliche Gründe oder zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen eine Weigerung der Leistungserbringung ausserhalb außerhalb der Regelarbeitszeit rechtfertigen – im gewünschten Zeitraum erbracht; diese Leistungen werden gesondert nach den jeweils geltenden Verrechnungssätzen (siehe Anhang 7) der 8) des die Leistung erbringenden Partei Vertrags- partners abgegolten. Ist im Rahmen dieses Vertrages die Erbringung bestimmter Leistungen ausserhalb außerhalb gewöhnlicher Regelarbeitszeiten vorgesehen, gilt eine Weigerung der Leistungserbringung in diesem Zeitraum nicht als sachlich gerechtfertigt. Die Vertragsparteien Vertragspartner haben sich gegenseitig unverzüglich ab Rechtskraft Inkrafttreten dieses Vertrages ihre generellen bzw. (für einzelne Leistungen bestehenden) besonderen Regelarbeitzeiten Regelarbeitszeiten bekannt zu geben. Änderungen der Regelarbeitszeiten sind gleichfalls unverzüglich anzuzeigen; , andernfalls sie gegenüber der dem anderen Vertragspartei Vertragspartner keine Wirkung erzeugen. Die Vertragsparteien Vertragspartner haben insb. insbesondere in technischen und betrieblichen Belangen zusammenzuarbei- tenzusammenzuarbeiten, um für die Teilnehmer beider Seiten ein hohes Qualitätsniveau und eine hohe Verfügbarkeit sowie die Interoperabilität der Dienst Dienste sicherzustellen und eine möglichst effiziente und kundenori- entierte kundenorientierte Durchführung des Vertrages zu ermöglichen.
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