Haftung für sonstige Schäden Musterklauseln

Haftung für sonstige Schäden. 1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist. 2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
Haftung für sonstige Schäden. 1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. 2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist. 3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.
Haftung für sonstige Schäden. Im Übrigen haftet der VNB nicht, es sei denn, es handelt sich um einen Schaden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, oder der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des VNB. Die Haftung ist ebenso wenig bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Schließlich ist die Haftung nicht ausgeschlossen, wenn und soweit der VNB eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben oder den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird, mit der Ausnahme der Regelung im nachfolgenden Satz, insgesamt ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht bei Sachschäden nach § 2 Haftpflichtgesetz wird nur gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt.
Haftung für sonstige Schäden. In allen übrigen Fällen haftet die Reederei nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Reederei, ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungs- gehilfen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen, dies gilt jedoch nicht für Schäden, die aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Ge- sundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) entstanden sind. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermögli- chen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertraut hat und auch vertrauen durfte. Soweit die Reederei wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet, ist die Haftung auf die Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt.
Haftung für sonstige Schäden. 1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt
Haftung für sonstige Schäden. 10.1 Die Haftung des Auftragnehmers aus Verzug und bei Sachmängeln ist in den Bestimmungen 6 und 9 abschließend geregelt, soweit in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf die Bestimmung 10 verwiesen wird. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer für Schäden wie folgt: 10.2 Für Schäden, die auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung des Auftragnehmers zurückzuführen sind, und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit haftet der Auftragnehmer unbegrenzt. 10.3 Der Auftragnehmer haftet für höchstens leicht fahrlässig verursachte Schäden nur in den Fällen der Verletzung so genannter Kardinal pflichten. Kardinal pflichten sind solche grundlegenden vertragswesentlichen Pflichten, die maßgeblich für den Vertragsabschluss des Kunden waren und auf deren Einhaltung dieser vertrauen durfte. In den Fällen leicht fahrlässiger Kardinalpflichtverletzung ist die Haftung je Schadensereignis bei Sachschäden auf EUR 1 Million und bei Schäden außerhalb von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit so- wie von Sachschäden auf EUR 500.000 begrenzt, für alle Schäden innerhalb ei- nes Kalenderjahres jedoch jeweils auf höchstens das Doppelte dieser Beträge; ist der Gesamtpreis eines Vertrages niedriger als EUR 500,000, haftet der Auftrag- nehmer für Schäden außerhalb von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie von Sachschäden jedoch insgesamt nur bis zur Höhe des Gesamtpreises. Für Datenverlust beim Kunden haftet der Auftragneh- mer nur bis zur Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei täglicher Datensicherung entstanden wäre. 10.4 Die in diesen Bedingungen enthaltene Haftungsbegrenzung findet auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung. 10.5 Soweit die Haftung nach diesen Bedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe des Auftragnehmers sowie der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. 10.6 Soweit Schadensansprüche der gesetzlichen Verjährung unterliegen, tritt eine Verjährung jedoch spätestens in zwölf (12) Monaten ein, wobei die Verjährung mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der nicht vertragsmäßigen Leistung beginnt.
Haftung für sonstige Schäden. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt „Haftung für Sachmängel“, Ziffer4 und 5 entsprechend.
Haftung für sonstige Schäden. 10.1 Ansprüche Ihrerseits aus anderen Gründen als Sachmängeln verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist. 10.2 Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen uns gelten die Regelungen in Ziffer 9.3 und 9.4 entsprechend.
Haftung für sonstige Schäden. 1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jegli- cher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. 2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt
Haftung für sonstige Schäden. 1. Alle Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Bei Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (§ 0 XXxxX) beträgt diese Verjährungsfrist drei Jahre. 2. Alle verschuldensabhängigen Ansprüche des Käufers, sind auf grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz beschränkt. Bei Verbrauchergeschäften (§ 1 KSchG) haftet der Verkäufer auch bei leicht fahrlässig verursachten Personenschäden. 3. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. 5. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.