Common use of Haftung Clause in Contracts

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Audit Report, Gewinnabführungsvertrag, Testatsexemplar Jahresabschluss Und Lagebericht

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen 10.1 Soweit Telefónica Germany als Anbieter von öffentlich zugängli- chen Telekommunikationsdiensten zum Ersatz eines Vermögens- schadens oder zur Zahlung einer Entschädigung auf Grundlage des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtTelekommunikationsgesetzes gegenüber einem Kunden verpflich- tet ist, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Artauf 12.500,- Euro je Kunde begrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht von Telefónica Germany wegen desselben Ereignisses gegenüber mehreren Kun- den, mit Ausnah- me ist die Haftung auf insgesamt 30 Millionen Euro begrenzt. Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegen- über mehreren Anspruchsberechtigten auf Grund desselben Ereig- nisses die Höchstgrenze nach Satz 2, wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchst- grenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und GesundheitTelefónica Germany herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktSchadensersatz entsteht. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt 10.2 Telefónica Germany haftet im Falle anderer Schäden als der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall Ver- mögensschäden oder der Entschädigungen im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines Ziffer 10.1, gleich aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen welchem Rechtsgrund, a) unbeschränkt für jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Ver- ursachung von Schäden; b) unbeschränkt bei einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht daraufvorsätzlichen oder fahrlässigen Verlet- zung des Lebens, ob Schäden in einem Körpers oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher der Gesundheit; c) unbeschränkt soweit Telefónica Germany eine Haftung nach zwingenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere dem Pro- dukthaftungsgesetz, trifft; d) unbeschränkt soweit Telefónica Germany einen Mangel arglis- tig verschwiegen oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzungeine Garantie übernommen hat; e) für sonstige fahrlässig verursachte Schäden, wenn diese auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht von Te- lefónica Germany beruhen, der Höhe nach beschränkt auf die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehenbei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schä- den. In diesem Fall kann Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfül- lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages über- haupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 MioKunde regelmäßig vertrauen kann. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischtVorhersehbare, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei vertragstypische Schäden sind Schäden, die bei einem Vertrag der vorliegenden Art bei der jeweiligen Pflichtverletzung von Telefónica Ger- many typischerweise als Schaden zu erwarten sind. 10.3 Für den Verlust von Daten haftet Telefónica Germany bei leichter Fährlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang dieser Ziffer 10 nur, soweit der Kunde seine Daten regelmäßig so gesichert hat, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt wer- den können. 10.4 Soweit vorstehend nicht abweichend geregelt, ist die Haftung von Telefónica Germany ausgeschlossen. 10.5 Soweit die Haftung von Telefónica Germany ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für deren Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. 10.6 Soweit Telefónica Germany aufgrund einer Vorschrift des dritten Teils des Telekommunikationsgesetzes dem Kunden eine Ersatzpflicht Entschä- digung zu leisten hat oder dem Kunden nach den allgemeinen Vor- schriften zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist diese Entschädi- gung oder dieser Schadensersatz auf einen Schadensersatz von Te- lefónica Germany gegenüber dem Kunden aufgrund eines Versto- ßes gegen das Telekommunikationsgesetz, eine aufgrund des Herstellers Tele- kommunikationsgesetzes erlassene Rechtsverordnung, eine auf- grund des Telekommunikationsgesetzes in einer Zuteilung aufer- legte Verpflichtung oder eine Verfügung der Bundesnetzagentur anzurechnen; ein Schadensersatz von Telefónica Germany gegen- über dem Kunden aufgrund eines Verstoßes gegen das Telekom- munikationsgesetz, eine aufgrund des Telekommunikationsgeset- zes erlassene Rechtsverordnung, eine aufgrund des Telekommuni- kationsgesetzes in einer Zuteilung auferlegte Verpflichtung oder eine Verfügung der Bundesnetzagentur ist auf die Entschädigung oder einen Schadensersatz nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührtden allgemeinen Vorschriften an- zurechnen.

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Sources: Prepaid Mobile Service Agreement, Prepaid Mobile Service Agreement, Prepaid Mobilfunkvertrag

Haftung. 8.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers§ 18 NAV). 8.2. Die SWB wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungenwenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht. 8.3. Durch unbefugte Nutzung der Ladekarte entstehende Kosten für Ladung, insbesondere bei Diebstahl oder Verlust der Ladekarte, trägt der Kunde. Der Kunde hat einen Diebstahl oder Verlust der Ladekarte unverzüglich an die Haftungsbeschränkung des § 323 AbsSWB unter 04161 727-557 oder per E-Mail unter ▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ unter Angabe der Kunden-Nr. 2 HGBzu melden, um die betreffende Ladekarte sperren zu lassen. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, 8.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche jeder Artschuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, mit Ausnah- me von soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung von Lebendes Lebens, Körper und des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 8.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden. Jeglicher Eingriff in die von der SWB oder der Roaming-Partner zur Verfügung gestellte elektrische Betriebsanlage ist untersagt. Die SWB haftet nicht für Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Absdurch missbräuchliche oder unsachgemäße Nutzung der Installationen und Geräte bzw. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktdurch Manipulation der vom Lieferanten sowie der Roaming-Partnern zur Verfügung gestellten Geräte durch den Kunden oder Dritte verursacht werden. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden8.6. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht Bestimmungen des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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Sources: Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie, Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie, Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des WirtschaftsprüfersAG jeglicher Art, insbe- sondere Prüfungenauch wegen mittelbarer Schäden, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungenwie z.B. entgangenem Gewinn und sonsti- gen Vermögensschäden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBwegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me Abweichend von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Ziff. 8 Abs. 1 Nrhaftet die AN, gleich aus welchem Rechts- grund, wenn: a) der AN grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, b) die AN einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Leistungsgegenstands übernommen hat, c) die AN schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper verur- sacht hat, d) die AN gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat. 2 WPO Wesentli- che Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung durch die AN die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst er- möglichen und auf 4 Mio. € beschränktderen Einhaltung der AG regelmäßig vertraut und vertrauen darf. (3) Einreden Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gemäß Ziff. 8 Abs. 2 d) ist die Haftung der AN allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise ein- tretenden Schaden beschränkt. Dieser Schadensersatzanspruch verjährt mit Ablauf der für Sach- und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuRechtsmängel geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. 7 Abs. 3 S. 1. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller Der Haftungsausschluss findet in Bezug auf Ansprüche aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtPro- dukthaftungsgesetz keine Anwendung. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt mit vorstehenden Regelungen nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenverbunden. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischtGerät die AN bei Werkleistungen in Verzug, wenn so kann der AG - sofern er einen Schaden nachweisen kann – eine Entschädigung in Höhe von 0,5 v.H. für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 v.H. der Gesamtvergütung des nicht rechtzeitig fertiggestell- ten Leistungsteils, verlangen. Die Vorschrift des Abs. 2 dieser Ziff. 8 bleibt unberührt. Der AG ist verpflichtet, auf Verlangen der AN innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Werkleistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. (7) Soweit die Haftung der AN beschränkt ist, gilt dies auch für die Mitar- beiter der AN und für von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird AN beauftragte Dritte. (8) Der AG ist verpflichtet, Schäden, für die die AN aufzukommen hat, un- verzüglich schriftlich anzuzeigen und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für SchadensersatzansprücheAN die Möglichkeit einzuräu- men, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend den Schaden und dessen Ursachen zu machen, bleibt unberührtuntersuchen.

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Sources: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions, General Terms and Conditions

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers10.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließ- lich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, insbe- sondere Prüfungen, gelten haftet die jeweils anzuwendenden AGENTUR bei einer Verletzung von vertraglichen und außer- vertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBVorschriften. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht10.2 Auf Schadensersatz haftet die AGENTUR – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die AGENTUR nur: a. für ▇▇▇▇▇▇▇ aus der Verletzung des Lebens, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers Körpers oder der Gesundheit, b. für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von LebenAGENTUR jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, Körper typischerweise eintretenden Schadens und Gesundheit, sowie von Schäden, bei Vermögensschäden betragsmäßig auf die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktjeweils vereinbarte Netto Vergütung begrenzt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu10.3 Ein Mitverschulden des Auftraggebers ist auf die Höhe eines etwaigen Schadens- ersatzanspruches anzurechnen. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller 10.4 Die sich aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die AGENTUR einen Mangel arglistig ver- schwiegen oder eine Garantie für die betreffenden Beschaffenheit der Leistung übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtdes Auftraggebers nach dem Produkthaftungs- gesetz. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 10.5 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehen, ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurdeRechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt ins- besondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sach- schäden gemäß § 823 BGB. 10.6 Soweit die Schadensersatzhaftung der AGENTUR gegenüber ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung derer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 10.7 Mit den vorstehenden Haftungs- regelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührtverbunden.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. (1) VGL. 70 UND 69 TKG) 37.1 Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des WirtschaftsprüfersLebens, insbe- sondere Prüfungen, gelten des Körpers oder der Gesundheit haftet die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBDGN unbegrenzt. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht37.2 Für Vermögensschäden, die von der DGN, ihren gesetzlichen Vertre- tern, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen bei der Erbringung von Telekommuni- kationsdiensten verursacht wurden und die nicht auf Vorsatz beruhen, haftet die DGN nur bis zu einem Betrag von 12.500 Euro je Endnutzer. Besteht die Scha- densersatzpflicht wegen desselben Ereignisses gegenüber mehreren Endnutzern, ist die Haftung auf insgesamt 30 Mio. Euro begrenzt. Übersteigt die Schadenser- satz- oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten auf Grund desselben Ereignisses die Höchstgrenze nach Satz 2, wird der Scha- densersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhal- ten des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und GesundheitAnbieters herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf Ersatz des Scha- dens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschä- digung entsteht. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die Höhe der Haftung gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Ver- einbarung geregelt werden. 37.3 Für Vermögensschäden, die die DGN, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben und die nicht vom Anwendungsbereich der Ziffer 37.2 erfasst sind, haftet die DGN unbegrenzt. 37.4 Für sonstige Schäden, z. B. Sachschäden, die eine Ersatzpflicht nicht vom Anwendungs- bereich der Absätze 37.1 bis 37.3 erfasst sind, haftet die DGN nur bei schuldhaf- ter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalspflichten“), wobei die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. 37.5 Als vertragstypisch vorhersehbarer Schaden im Sinne des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründenAbsatzes 4 gilt höchstens ein Betrag von 12.500 Euro je Schadensfall. 37.6 Die DGN haftet nicht für entgangenen Gewinn oder direkte oder indi- rekte Schäden bei Kunden oder Dritten, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall die dadurch entstehen, dass infolge hö- herer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen DGN-Leistungen unterbleiben. 37.7 Die DGN haftet nicht für die über ihre Dienste abrufbaren und über- mittelten Informationen Dritter und zwar weder für deren Vollständigkeit, Rich- tigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Informationssender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen übermit- telt. 37.8 In Bezug auf die von der DGN entgeltlich zur Verfügung gestellte Soft- und Hardware ist die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 54a 536a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktBGB ausgeschlossen. (3) Einreden 37.9 Für den Verlust von Daten haftet die DGN über die vorstehenden Re- gelungen hinaus nicht, wenn der Kunde seine Pflicht, die Daten zur Schadensmin- derung und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuzur Datensicherheit in anwendungsadäquaten Intervallen zu sichern, schuldhaft verletzt hat. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus 37.10 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter der DGN, der DGN-Mitarbeiter sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 37.11 Die Haftung nach dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche Produkthaftungsgesetz, wegen arglistig ver- schwiegener Mängel oder aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtübernommenen Garantie bleibt von den vor- stehenden Regelungen unberührt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 37.12 Der Kunde ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht daraufverpflichtet, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis angemessene Maßnahmen zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenSchadens- abwehr und -minderung zu treffen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt37.13 Soweit die DGN aufgrund einer Vorschrift des Teils 3 des TKG dem Endnutzer eine Entschädigung zu leisten hat oder dem Endnutzer oder einem Wettbewerber nach den allgemeinen Vorschriften zum Schadensersatz verpflich- tet ist, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten ist diese Entschädigung oder dieser Schadensersatz auf einen Schadens- ersatz nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber Absatz 1 anzurechnen; ein Schadensersatz ist auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper Entschädigung oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers einen Schadensersatz nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührtden allgemeinen Vorschriften anzurechnen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers19.1 Sofern NEVARIS vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Pflicht verletzt, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungengleich welcher Art und auf Grund welches Rechtsgrundes, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuoder bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Begehung einer unerlaubten Handlung, haftet NEVARIS für den daraus entstehenden Schaden des Kunden nach Gesetz. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller 19.2 Sofern NEVARIS eine Pflicht lediglich einfach fahrlässig verletzt, gleich welcher Art und auf Grund welches Rechtsgrundes, insbesondere aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus oder bei einfach fahrlässiger Begehung einer fahrlässigen Pflichtver- letzung unerlaubten Handlung, sind Schadensersatzansprüche des Wirtschaftsprüfers herKunden gegen NEVARIS ausgeschlossen, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. es sei denn, es liegt eine einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (5Kardinalpflicht) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehenvor. In diesem Fall kann ist die Haftung von NEVARIS auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenKunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 19.3 Vorstehende Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschrän- kungen gelten nicht im Falle der Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht im Falle der Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Stand: April 2022 Mangels, auch nicht im Falle der Haftung wegen Nichterfüllung einer Beschaffenheitsgarantie (6§ 444 BGB) Ein Schadensersatzanspruch erlischtund auch nicht im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei notwendiger Wiederherstellung von Daten oder Komponenten (etwa Hardware, Software etc.) haftet NEVARIS nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer Datensicherung und Ausfallvorsorge durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit seitens NEVARIS tritt diese Haftung nur ein, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung Kunde vor dem Störfall eine der Ersatzleistung Klage erhoben wird Art der Daten und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurdeKomponenten angemessene Datensicherung und Ausfallvorsorge durchgeführt hat. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüchenicht, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührtsoweit dies vertraglich als Leistung seitens NEVARIS vereinbart ist.

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Sources: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen 6.1 Die Haftung der Soobr für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht − für Schäden, die Soobr vorsätzlich oder grob fahrläs- sig herbeigeführt hat; − in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben oder schweren Körper- verletzung beruhen; − vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 6.2 für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflich- ten durch Soobr beruhen. Wesentliche Vertrags- pflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBVertrages erst er- möglichen und auf deren Einhaltung der Kunde re- gelmäßig vertraut und vertrauen darf. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, 6.2 In den Fällen einfach-fahrlässiger Verletzung wesentli- cher Vertragspflichten ist die Haftung von Soobr auf den vertragstypischen, für Soobr bei Abschluss des Wirtschaftsprüfers Vertra- ges oder Beginn der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch die bezahlte jährliche Lizenz- vergütung, begrenzt. Insoweit ist die Haftung von Soobr für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schädenausgeschlossen, die eine Ersatzpflicht ausschließlich dem Ri- sikobereich des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegebenKunden zuzurechnen sind. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden Haf- tungsausschluss in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies dieser Ziffer 6.2 gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie Haf- tung von Soobr bei einer schuldhaften der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schädeneiner Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz 6.3 Die verschuldensunabhängige Haftung der Soobr gemäß § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die eine Ersatzpflicht bereits zum Zeitpunkt des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das RechtVertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen 6.4 Eine über die Einrede vorgenannten Bestimmungen hinausge- hende Haftung der Verjährung geltend zu machenSoobr besteht nicht. 6.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, bleibt unberührtVertreter und Organe der Soobr.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen Der Postdienst Oberfranken haftet für Schäden aus der Verletzung des WirtschaftsprüfersLebens, insbe- sondere Prüfungendes Körpers oder der Gesundheit, gelten die jeweils anzuwendenden auf eine fahrlässige Pflichtverletzung der Postdienst Oberfranken oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBVertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers Der Postdienst Oberfranken haftet für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die auf eine Ersatzpflicht des Herstellers nach Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Mitarbeiter oder ein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, (§ 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs435 HGB). 1 NrDie Haftung ist insoweit begrenzt auf vertragstypische Fälle. 2 WPO Die nachfolgenden Absätze finden auf 4 Mio. € beschränktHaftungsfälle dieser Art keine Anwendung. (3) Einreden Im übrigen ist die Haftung für bedingungsgerechte und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuvon der Beförderung nicht ausgeschlossene Sendungen gem. Abschnitt 7 Absatz 1 vom Postdienst Oberfranken für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Mitarbeiter oder ein Erfüllungsgehilfe fahrlässig begangen hat, insbesondere bei Verlust, Beschädigung und nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung auf unmittelbare vertragstypische Schäden begrenzt. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung Der Postdienst Oberfranken ist auch von dieser Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sich auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnten (z.B. Streik, höhere Gewalt). Der Postdienst Oberfranken haftet des Wirtschaftsprüfers herWeiteren nicht für Schäden, gilt die aufgrund der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtnatürlichen Beschaffenheit des Sendungsinhalts (etwa durch Einwirkung von Hitze, Kälte oder Luftfeuchtigkeit) entstehen. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht daraufSoweit in diesen AGB, ob Schäden insbesondere in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzungden nachfolgenden Absätzen, wenn nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für diese Haftungsfälle die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungeneinschlägigen Vorschriften des HGB. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischtFür im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung entstandene Begleit- und Folgeschäden haftet der Postdienst Oberfranken nicht. (7) Darüber hinaus ist die Haftung vom Postdienst Oberfranken ausgeschlossen, wenn soweit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurdezwingende gesetzliche Regelungen etwas anderes vorsehen. Dies gilt auch für Nebenpflichtverletzungen und außervertragliche Ansprüche. (8) Abweichend von § 424 Abs. 3 HGB kann der Postdienst Oberfranken im Falle des Wiederfindens einer Sendung die Erstattung der nach den vorstehenden Absätzen geleisteten Entschädigung verlangen. (9) Wird durch den Versender bei Vertragsschluss ein Warenwert bestimmt, verbunden mit dem Auftrag an den Postdienst Oberfranken, eine entsprechende Transportversicherung abzuschließen, gelten ergänzend die Bedingungen des oder der Versicherer. (10) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der DPAG bzw. deren Mitarbeiter bzw. deren Erfüllungshilfen haftet der Postdienst Oberfranken nicht. Der Auftrag ist allein durch die Weitergabe an die DPAG mit Übergabe der Postsendung ausgeführt. (11) Von den Absätzen 2 bis 7 abweichende Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie zwischen dem Postdienst Oberfranken und dem Versender schriftlich getroffen worden sind. (12) Der Postdienst Oberfranken haftet im Übrigen für Verlust, Beschädigung und die nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Verpflichtungen, bei bedingungsgerechten Sendungen mit Zusatzleistungen (Übergabe- Einschreiben/Rückschein, Übergabe-Einschreiben/ohne Rückschein, Einwurf-Einschreiben/Rückschein, Einwurf- Einschreiben/ohne Rückschein) auf den unmittelbaren vertragstypischen Schaden. Die Haftung ist auf folgende Höchstbeträgen begrenzt: bei Brief- und briefähnlichen Sendungen mit 1. Übergabe-Einschreiben/ mit und ohne Rückschein 25,00 € 2. Einwurf-Einschreiben/mit und ohne Rückschein 20,00 € (13) Die Haftung für Schadensersatzansprüche, alle anderen Sendungen ist auf das 10fache des für die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührtentsprechende Sendung geltenden Beförderungsentgelts beschränkt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. (1) 9.1 Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen durch leicht fahrlässige Pflichtverletzungen des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, Lieferers dem Besteller entstandene Sach- und Sachfolgeschäden ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a AbsLieferers auf die Ersatzleistung der Haftpflichtversicherung des Lieferers begrenzt. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer Diese Haftungsbegrenzung gilt auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegebenpersönliche Haftung der Angestell- ten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht daraufLieferer ist bereit, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sinddem Besteller auf Verlangen eine Versicherungsbestätigung zu überlassen. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche PflichtverletzungDiese Haftungsbegrenzung tritt allerdings nur dann ein, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehenabgeschlossene Deckungssumme der Versicherung im Rahmen der Vorhersehbar- keit solcher Sach- und Sachfolgeschäden liegt. In diesem Fall kann Soweit die Versicherung nicht eintritt, ohne dass die De- ckungssumme überschritten ist, übernimmt der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache Lieferer die subsidiäre Haftung gegenüber dem Bestel- ler, nach Maßgabe der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenZiffer 9.2. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird 9.2 Darüber hinausgehende Schadens- und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurdeAufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind ausge- schlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprücheunabdingbare Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge- sundheit oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Er- füllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Im Falle der schuldhaften Verletzung einer we- sentlichen Vertragspflicht haftet der Lieferer allerdings nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht wiederum Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestel- lers ist mit den Regelungen der Ziff. 9 nicht verbunden. 9.3 Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer 9.1 Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziff. 8.6. 9.4 Im Falle einer Stornierung/ Kündigung durch den Besteller, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sindder Lieferer nicht zu vertreten hat, sowie ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer die aufgrund der Stornierung/Kündigung entstandenen und nachgewiesenen Kosten zu ersetzen, deren Höhe davon abhängt, in welchem Stadium des Fertigungs- prozesses sich die Produkte bei einer schuldhaften Verletzung von Lebendem Lieferer im Zeitpunkt der Kündigung befunden haben. Der Kosten- ersatz umfasst neben den direkten Kosten auch die indirekten Kosten wie insbesondere den entgange- nen Gewinn, Körper oder Gesundheit sowie bei Schädendamit verbundenen Produktionsausfall, Produktionsstillstand etc. des Lieferers. Im diesem Zusammenhang ist der Besteller berechtigt, die eine Ersatzpflicht Herausgabe der bis zum Zeitpunkt des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das RechtZugangs der Stornierung/Kündigung hergestellten Produkte, die Einrede der Verjährung geltend Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zu machen, bleibt unberührtverlangen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, General Terms and Conditions

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Die Haftung des Wirtschaftsprüfers Vermieters wird für Schadensersatzansprüche jeder ArtFälle normaler Fahrlässigkeit dem Grunde und der Höhe nach auf denjenigen Schaden begrenzt, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die durch eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht daraufRahmen der AKB abdeckbar ist, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzunges sei denn, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehenes handelt sich um eine Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht sowie bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird Vorsatz und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurdegrober Fahrlässigkeit bleibt die gesetzliche Haftung bestehen. Dies gilt auch bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 2. Der Mieter hat das Kfz in demselben Zustand zurück zu geben, in dem er es übernommen hat. Der Mieter haftet für die schuldhafte Beschädigung des Kfz und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Weiter haftet der Mieter auch für Marderschäden, Glasbruch und Steinschläge in den Scheiben des Fahrzeuges. Zur Begrenzung dieser Schadensrisiken, wird der Abschluss einer Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung empfohlen (vgl. III. 1.) Er hat in einem solchen Fall auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen, insbesondere für Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen und Mietausfall sowie den Betrag der Wertminderung des Kfz; Mietausfallkosten sind die Beiträge in Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag an dem das beschädigte Kfz dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Die Tagesmiete setzt sich aus dem Grundbetrag und aus dem Entgelt für Schadensersatzansprücheeine Fahrstrecke von 100 km zusammen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 3. Bei den durch die Teilkaskoversicherung abgedeckten Gefahren (unter anderem Diebstahl, Brand, Glasbruch) beschränkt sich die Haftung des Mieters auf seinen Selbstbeteiligungssatz (vgl. oben III.1.) im Rahmen der AKB. Hat der Mieter gemäß III.2. den Abschluss einer Vollkaskoversicherung (Haftungsreduzierung) gewählt, so beschränkt sich seine Haftung auch wegen der hierdurch abgedeckten Gefahren (Unfallschäden am Mietfahrzeug) auf seine Selbstbeteiligung. lst die Selbstbeteiligung ausgeschlossen, entfällt auch dieser Teil seiner Haftung. Für Schäden, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen sind, sowie haftet der Mieter in jedem Fall uneingeschränkt. Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung haftet/haften der Mieter/die Mieter/-in für den Schaden über die Haftungsbegrenzung hinaus, wenn er/ sie diesen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbei geführt hat. Vorsätzliche Herbeiführung des Schadensfalles führt stets zur vollen Haftung des Mieters analog § 81 Abs. 1 VVG. Bei grob fahrlässig herbeigeführten Schadensfällen, insbesondere bei Führen des Mietwagens unter die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigendem Alkohol, Medikamenten oder Drogeneinfluss oder Rotlichtverstoß bestimmt sich das Maß der Haftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens analog § 81 Abs. 2 VVG. 4. Soweit der Kaskoversicherer die Schäden und Schadensnebenkosten nicht ersetzt, haftet der Mieter dem Vermieter im Falle seines Verschuldens für die Schäden und Schadensnebenkosten (Ziffer VII.2). Verschuldens- unabhängig ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, den bei Abschluss einer schuldhaften Verletzung Teil- oder Vollkaskoversicherung vereinbarten Selbstbehalt (Ziffer III.) zu tragen. 5. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von Leben, Körper seiner Ersatzpflicht frei. 6. Der Mieter stellt den Vermieter von jeder Haftung für Schäden an oder Gesundheit sowie bei SchädenVerluste von Gegenständen frei, die eine Ersatzpflicht des Herstellers vom Mieter oder jemand anderem vor, während oder nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Rechtder Wagenmiete in dem Fahrzeug befördert, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührtaufbewahrt oder zurückgelassen worden sind.

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Sources: Vehicle Rental Agreement, Vehicle Rental Agreement

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers Der Veranstalter haftet für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von alle Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründendurch ihn, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Absseine Beauftragten, die Besucher oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Benutzung der Mietgegenstände sowie durch mitgebrachte Anlagen oder Geräte während der Mietzeit entstehen. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktIn diese Haftung sind auch Schäden am Grundstück, Gebäude und Inventar einbezogen. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden2. Die Begrenzung AUDI AG ist berechtigt, entstandene Schäden auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurdeKosten des Veranstalters zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Dies gilt nicht für SchadensersatzansprücheDie AUDI AG ist berechtigt, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend Überlassung davon abhängig zu machen, bleibt unberührtdass der Veranstalter eine Haftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden abschließt und diesen Abschluss durch Vorlage der Police nachweist oder auf Verlangen Sicherheit leistet. 3. Der Veranstalter stellt die AUDI AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, es sei denn der Anspruch beruht auf einem Verschulden der AUDI AG. 4. Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer IV 5 der AGB-Teil B wird die gesetzliche und/oder vertragliche Haftung der AUDI AG für Schadensersatz wie folgt beschränkt: - Die AUDI AG haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis (d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertraut, sog. Kardinalspflichten). - Die AUDI AG haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis. 5. Die in Ziffer IV 4 der AGB-Teil B enthaltene Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen einer zwingenden gesetzlichen Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie, bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden oder schuldhaft verursachten Körperschäden. 6. Die verschuldensunabhängige Haftung der AUDI AG für anfängliche Sachmängel von Mietsachen wird ausgeschlossen. 7. Der Veranstalter ist verpflichtet, sämtliche angemessenen Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen. 8. Die AUDI AG haftet nicht für indirekte und/oder Folgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere nicht für entgangene Gewinne und Zinsverluste, es sei denn, es liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor. 9. Soweit die Haftung der AUDI AG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen der AUDI AG.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Der Audi Ag Für Fahrtrainings Und Fahrerlebnisse, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Fahrtrainings Und Fahrerlebnisse

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen 20.1 Der AN haftet nicht für Ansprüche des WirtschaftsprüfersAG auf Schadens- oder Auf- wendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verlet- zung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis. 20.2 Der AN übernimmt insbesondere keine Haftung  für Schäden aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Anga- ben des Auftraggebers über die Lage verdeckt geführter Strom- , insbe- sondere PrüfungenGas-, gelten Wasserleitungen und/oder ähnlichen Versorgungsleitun- gen sowie zur Gebäudestatik  für die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungenvom AN nicht verschaffte Baufreiheit und einen dadurch entstehenden Verzug  für Fehlfunktionen von Soft- und Hardwarekomponenten von Drittanbietern,  bei Stromausfällen  Ausfall von Kommunikationsnetzen anderer Betreiber  Störungen beim jeweiligen Leitungsanbieter  Störungen, die im Risikobereich anderer Netzanbieter liegen,  für Schäden oder Nachteile auf Grund mangelnder Einhaltung der Sicherheitsstandards für die IT-Infrastruktur, insbesondere der Server- und Netzwerksicherheit sowie die Haftungsbeschränkung Aktualisierung einzelner Netzwerkelemente,  für Leistungseinschränkungen oder Leistungsausfälle, die auf höherer Gewalt gem. Ziff. 19.3 beruhen und für alle sonstigen Ereignisse, die bei objektiver Betrachtung nicht dem Risikobe- reich des § 323 Abs. 2 HGBAN zuzuordnen sind. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist 20.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gem. Ziff. 20.1 und 20.2. gelten nicht für die Haftung des Wirtschaftsprüfers AN, seiner Vertreter und seiner Er- füllungsgehilfen  für Schadensersatzansprüche jeder ArtSchäden wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, mit Ausnah- me von Schäden  für ▇▇▇▇▇▇▇ aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit,  im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder Leis- tungszeitpunkt vereinbart ist,  bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder eines Be- schaffungsrisikos,  bei zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen wie dem Produkthaftungsgesetz,  wegen der Verletzung von Leben, Körper solcher Vertragspflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktderen Einhaltung der AG regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten). (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu20.4 Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist je- doch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ge- haftet wird. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung 20.5 Die Haftung des Wirtschaftsprüfers herAN für Datenverlust wird auf den typischen Wieder- herstellungsaufwand beschränkt, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtbei ordnungsgemäßer Daten- sicherung angefallen wäre, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. (5) Ein einzelner Schadensfall 20.6 Die Haftung für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen und nichtleitende Angestellte des AN ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. 20.7 Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gem. der Ziff. 20.1 bis 20.5 gelten im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann gleichen Umfang zu Gunsten der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenleitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den eingesetzten Nachunternehmern des AN. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn 20.8 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührtverbunden.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. (1) Im Falle von Störungen oder Mängeln an den vertragsgegenständlichen Leistungen wird sich ACHAT auf unverzügliche Rüge des Gastes bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der ▇▇▇▇ schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein. Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, die Haftung von ACHAT gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung §§ 701- 703 des § 323 AbsBürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 2 HGB. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, Eine darüber hin- ausgehende Haftung ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Lebendes Lebens, Körper und des Körpers oder der Gesundheit, sowie von wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, für sonstige Schäden, die eine Ersatzpflicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ACHAT beruhen und für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten von ACHAT beruhen. ACHAT haftet für eingebrachte Sachen des Herstellers Gastes nach § 1 ProdHaftG begründenden gesetzlichen Bestimmungen bis zum 100-fachen des Beherbergungspreises für einen Tag, bei höchstens jedoch bis zu dem Betrag von 3.500,00 Euro. Für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten haftet ACHAT bis zu einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus Höchstbetrag von 800,00 Euro, jedoch nur dann, wenn diese Wertgegenstände in dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegebenHotelsafe verwahrt werden. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf▇▇▇▇ ist verpflichtet, ob Schäden ACHAT unverzüglich nach Kenntniserlangung den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung anzuzeigen. Erfolgt die unverzügliche Anzeige des Gastes nicht, ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen. Fundsachen werden dem ▇▇▇▇ gegen Kostenerstattung auf Wunsch an seine Wohnadresse zugestellt. ACHAT ist berechtigt, Fundsachen nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsdauer dem lokalen Fund- büro zu übergeben und die dabei anfallenden Kosten in angemessener Höhe dem ▇▇▇▇ zu berechnen. Wird dem ▇▇▇▇ ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zwischen dem ▇▇▇▇ und ACHAT zustande. ▇▇▇▇▇ ist nicht verpflichtet, die Parkplätze zu überwachen. Bei Abhandenkommen oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sindBeschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte, haf- tet ACHAT nicht, soweit ACHAT, seine gesetzlichen Vertreter oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehengrobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. In diesem Fall kann Falle muss der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen Schaden spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber ACHAT geltend gemacht werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Hotel and Conference Services Agreement, Hotel and Conference Services Agreement

Haftung. (121.1 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet TelemaxX uneingeschränkt. a) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des WirtschaftsprüfersSach- und Vermögensschäden haftet TelemaxX nur, insbe- sondere Prüfungenwenn und soweit sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. b) Für nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, gelten schuldhaft verursachte Vermögensschäden, die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungenvon Endkunden zu ersetzen sind und deshalb einen Anspruch gegen TelemaxX begründen (§ 44a Telekommunikationsgesetz), insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBgilt folgendes: (i) Die Haftung der TelemaxX ist auf höchstens 12.500,00 € je Endkunde begrenzt. (2ii) Sofern weder Entsteht die Schadensersatzpflicht der TelemaxX durch eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehteinheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis, welches mehrere Endkunden betrifft, so ist die Schadensersatzpflicht der TelemaxX unbeschadet der Begrenzung nach (i) in der Summe auf höchstens 10 Millionen Euro begrenzt. Hierbei wird die Gesamtheit aller von demselben Schadensereignis betroffener Endkunden betrachtet, ungeachtet dessen, von welchem Anbieter diese ihre Leistung beziehen und um welche Leistung von TelemaxX es sich handelt. (iii) Übersteigen die Entschädigungen, die mehrere Endkunden auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche von allen Endkunden zur Höchstgrenze steht. c) Die Haftung der TelemaxX für andere als die in lit. b) bezeichneten Schäden, die durch die fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, entstanden sind, ist je Schadensereignis auf 10 % des Jahrespreises, der von dem anderen Vertragspartner in dem Vertragsjahr, in welches das Schadensereignis fällt, begrenzt, bei mehreren Schadensereignissen höchstens jedoch auf 25 % dieses Jahrespreises pro Vertragsjahr. Bei fahrlässigen Verletzungen von Vertragspflichten, die die Erreichung des Vertragszwecks nicht gefährden, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Artandere als die in lit. b) bezeichneten Schäden ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung nach Satz 1 dieses Absatzes (bei fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten) und der Haftungsausschluss nach Satz 2 dieses Absatzes (die fahrlässige Verletzung sonstiger Pflichten) gelten nicht für grobe Fahrlässigkeit und nicht für Schäden gem. Ziff. 21.1. Die Bestimmungen zur Haftung gemäß Ziff. 21 gelten auch für die gesetzlichen Vertreter, mit Ausnah- me Mitarbeiter, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, TelemaxX 21.3 Eine Haftung für die Folgen höherer Gewalt sowie von Schädenfür sonstige Ursachen, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründenvon TelemaxX nicht zu vertreten ist, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktist ebenfalls ausgeschlossen. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung 21.4 Die Haftung nach den Vorschriften des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, Produkthaftungsgesetzes sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, zwingenden gesetzlichen Regelungen bleibt unberührt. 21.5 TelemaxX haftet im Falle des Nichteinhaltens von ausdrücklich schriftlich vereinbarten und übernommenen Garantieverpflichtungen dem Haftungsgrund und der Haftungshöhe nach nur in dem Maße, wie in der Garantie übernommen. 21.6 TelemaxX ist stets der Einwand des Mitverschuldens eröffnet. Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet TelemaxX nur, soweit dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programmen, vermeidbar gewesen wäre. 21.7 Begründet die Haftung der TelemaxX gleichzeitig auch Kundenansprüche gegen die TelemaxX nach den Service Level Agreement, werden die dortigen Gutschriften und Pönalen auf die Haftungssumme angerechnet.

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Sources: General Terms and Conditions (Agb), Telecommunications

Haftung. (1a) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers Die Parteien haften einander für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Lebendes Lebens, Körper und des Kör- pers oder der Gesundheit, sowie von Schädenes sei denn, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründenPartei selbst, deren gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig ge- handelt. b) Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Parteien einan- der für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, die Partei selbst, deren gesetz- liche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der Parteien im Fall leicht fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Scha- den begrenzt. Typischerweise ist bei Geschäften der vorliegenden Art von einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. Schaden in Höhe von 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktEuro bei Sachschäden und 1 Mio. Euro bei Vermögens- schäden auszugehen. (3c) Einreden Die Parteien haften einander für Sach- und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuVermögensschäden bei nicht wesentli- chen Vertragspflichten, es sei denn, die Partei selbst, deren gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Die Haftung der Parteien selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, Erfül- lungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- schäden auf 1,5 Mio. Euro und Vermögensschäden auf 0,5 Mio. Euro begrenzt. (4d) Leiten mehrere Anspruchsteller Abweichend von den lit. b) und c) haftet die Enovos Storage GmbH für Sach- und Vermögensschäden, die der Speicherkunde infolge einer Unterbrechung oder sons- tigen Unregelmäßigkeit bei der Übernahme oder Übergabe von Gas erleidet, aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers herVertrag oder unerlaubter Handlung, gilt nur, wenn das an der Übergabestelle zur Ein- speicherung in Absdie Speicheranlagen vom Speicherkunden angestellte Arbeitsgas den Qualitätsvorgaben der Ziffer 5.1 entspricht und wenn der Sachschaden vorsätz- lich oder fahrlässig und der Vermögensschaden vorsätzlich oder grob fahrlässig von der Enovos Storage GmbH, ihren gesetzlichen Vertretern, ihren Erfüllungs- oder Ver- richtungsgehilfen verursacht worden ist, wobei das Vorliegen von Vorsatz oder Fahr- lässigkeit im Fall von Sachschäden und von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit im Fall von Vermögensschäden widerleglich vermutet wird. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtDie Haftung gemäß dieser Ziffer 6 ist in Höhe von 2,5 Mio. Euro bei Sachschäden und in Höhe von 1 Mio. Euro bei Vermögensschäden begrenzt. (5e) Ein einzelner Schadensfall Übersteigt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Speicherkunden je Scha- densereignis die Höchstgrenze von 10 Mio. Euro wird der Anspruch des einzelnen Speicherkunden in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenser- satzansprüche zu der genannten Höchstgrenze steht. f) Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtge- setzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. g) Lit. a) bis f) gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Erfül- lungs- und Verrichtungsgehilfen der Enovos Storage GmbH. Der Netzbetreiber ist kein Erfüllungsgehilfe von der Enovos Storage GmbH im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungendieser Bestimmun- gen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Speicherzugang, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Speicherzugang

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten a. CONCEDUS haftet dem Anleger unbeschränkt für die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper ▇▇▇▇ oder Gesundheit und Gesundheitfür Schäden aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten aus dem Anlagevermittlungsvertrag sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. b. Darüber hinaus haftet CONCEDUS bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, sowie also der Verletzung von SchädenPflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Anlagevermittlungsvertrag überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflicht“). Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung von CONCEDUS auf solche typischen Schäden und/oder einen solchen typischen Schadensumfang begrenzt, die eine Ersatzpflicht zum Zeitpunkt des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktVertragsschlusses vorhersehbar waren. (3) Einreden c. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen von CONCEDUS sowie für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuOrgane von CONCEDUS. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers herd. Für die Wirksamkeit der erworbenen Finanzinstrumente sowie für den wirtschaftlichen Erfolg, gilt den Ausfall von Zahlungen und das Risiko der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtInsolvenz der Emittenten haftet CONCEDUS nicht. e. Für die in den Unterlagen der Emittenten gemachten Angaben und Informationen, insbesondere über Finanzinstrumente, übernimmt CONCEDUS keinerlei Gewähr (5) Ein einzelner Schadensfall siehe hierzu auch Ziff. 6). f. Ist ein Auftrag vom Inhalt her so beschaffen, dass CONCEDUS typischerweise einen Dritten mit der weiteren Ausführung betraut, so erfüllt CONCEDUS den Auftrag, indem sie ihn im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang steheneigenen Namen an den Dritten weiterleitet (Weitergabe des Auftrags an einen Dritten). In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe solchen Fällen beschränkt sich die Haftung von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung CONCEDUS auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungendie sorgfältige Auswahl und Instruktion des Dritten. g. Unbeschadet der vorstehenden Haftungsregelungen ist CONCEDUS nicht für Dienstleistungen Dritter verantwortlich. CONCEDUS haftet nicht für Schäden oder Kosten und übernimmt auch keine sonstige Haftung im Fall einer Blockchain-Netzwerk Abschaltung (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischtDowntime), wenn Unterbrechung, Verzögerung oder eines Blockchain-Netzwerk Systemausfalls, Fehlers, oder anderer Umstände, die dazu führen, dass der Zugriff auf die Kryptowerte des Anlegers nicht innerhalb von sechs Monaten möglich ist. h. Für den Fall, dass der Anleger durch eigenes schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen hat, bestimmt sich nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang CONCEDUS und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend Anleger den Schaden zu machen, bleibt unberührttragen haben.

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Sources: Allgemeine Geschäfts Und Vermittlungsbedingungen, Allgemeine Geschäfts Und Vermittlungsbedingungen

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers7.1 PERI haftet für Schäden, insbe- sondere Prüfungendie PERI dem Besteller schuldhaft zugeführt hat, gelten die jeweils anzuwendenden nach den gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBVorschriften. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht7.2 PERI haftet nicht für ▇▇▇▇▇▇▇, die vom Besteller durch die von ihm auszuführende Montage der Schalung und/oder des Gerüsts verursacht werden. 7.3 Im Übrigen ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers von PERI wie nachfolgend geregelt begrenzt: PERI haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche jeder ArtSchäden, mit Ausnah- me die dem Mieter durch grobfahrlässiges Verhalten der Organe, der leitenden Angestellten von PERI oder der Erfüllungsgehilfen von PERI entstanden sind. Darüber hinaus haftet PERI auch bei einfacher Fahrlässigkeit. 7.3.1 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, 7.3.2 für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht); in diesem Fall ist die Haftung von LebenPERI auf den Ersatz des vorhersehbaren, Körper und Gesundheittypischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 7.4 Ferner haftet PERI für Schäden, die dem Käufer durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Organe oder leitenden Angestellten von PERI entstanden sind. 7.5 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn PERI einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat oder zwingend nach dem Produkthaftungsgesetz haftet. 7.6 Eine weitere Haftung – gleich aus welchen Rechtsgründen– sowie der Ersatz von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründennicht auf der Einweisung oder den Planabgleich durch PERI beruhen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktsind ausgeschlossen. (3) Einreden 7.7 Soweit die Haftung von PERI ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuErfüllungsgehilfen von PERI. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem 7.8 Eine Umkehr der Beweislast ist mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Absden Regelungen dieser Ziff. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt7 nicht verbunden. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. (1) MBL haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein Erfüllungsgehilfe (§428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat (§ 435 HGB). Das gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit der Beförderung von nicht bedingungsgerechten Sendungen oder Sendungen, die ausgeschlossene Güter i. S. d. Abschnittes 7 Absatz 1 enthalten. Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des WirtschaftsprüfersSchäden, insbe- sondere Prüfungendie auf das Verhalten ihrer Leute oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungengilt dies ferner nur, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abssoweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. 2 HGBDie Haftung ist insoweit begrenzt auf vertragstypische Fälle. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtIm Übrigen haftet MBL für Verlust, Beschädigung und die nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Verpflichtungen nur für bedingungsgerechte Sendungen und in der Weise, dass der Haftungsumfang auf den unmittelbaren vertragstypischen Schaden bis zum Höchstbetrag gemäß Absatz 5 begrenzt ist. MBL ist auch von dieser Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die Haftung des Wirtschaftsprüfers sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z.B. Streik, höhere Gewalt). Die in §§ 425 Abs. 2 und 427 HGB genannten Fälle der Schadensteilung und besonderen Haftungsaus- schlussgründe bleiben unberührt. MBL haftet ferner nicht für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper ausgeschlossene Sendungen gemäß Abschnitt 7 und Gesundheit, sowie von für Schäden, die eine Ersatzpflicht aufgrund der natürlichen Beschaffenheit des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründenSendungsinhalts (etwa durch Einwirkung von Hitze, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktKälte oder Luftfeuchtigkeit) entstehen. (3) Einreden Für im Zusammenhang mit der Vertrags- durchführung entstandene Begleit- und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuFolgeschäden haftet MBL nicht. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers herDarüber hinaus ist die Haftung von MBL ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas anderes vorsehen. Dies gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag auch für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtNebenpflicht- verletzungen und außervertragliche Ansprüche. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Die Haftung der MBL gemäß Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache 10fache des für die entsprechende Sendung geltenden Beförderungsentgelts beschränkt. Wird durch den Absender bei Vertragsschluss ein Warenwert bestimmt, verbunden mit dem an MBL gerichteten schriftlichen Auftrag, eine entsprechende Transportversicherung abzuschließen, gelten bei Abschluss der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenVersicherung für die Regulierung eines Schadensfalls ergänzend die Bedingungen des Versicherers. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischtAbweichend von § 424 Abs. 3 HGB kann MBL im Falle des Wiederauffindens einer Sendung die Erstattung der nach den vorstehenden Absätzen geleisteten Entschädigung verlangen. § 438 Abs. 5 HGB gilt nicht. (7) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der DPAG bzw. deren Mitarbeiter bzw. deren Erfüllungshilfen haftet MBL nicht. Der Auftrag ist allein durch die Weitergabe an die DPAG mit Übergabe der Sendung ausgeführt. (8) Von den Absätzen 2 bis 7 abweichende Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird sie zwischen MBL und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüchedem Absender schriftlich getroffen worden sind. (9) Die Haftung des Absenders, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers insbesondere nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen414 HGB, bleibt unberührt. Der Absender haftet vor allem für den Schaden, der MBL oder Dritten aus der Versendung ausgeschlossener Sendungen gemäß Abschnitt 7 oder aus der Verletzung seiner Pflichten gemäß Absatz 4 entsteht. Der Absender stellt insoweit MBL von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers11.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, insbe- sondere Prüfungen, gelten haftet die jeweils anzuwendenden iWelt bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBVorschriften. (211.2. Auf Schadensersatz haftet die iWelt – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die iWelt nur a) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtfür ▇▇▇▇▇▇▇ aus der Verletzung des Lebens, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers Körpers oder der Gesundheit, b) für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 11.3. Die sich aus Ziffer 11.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die iWelt einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. 11.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls für die gesetzlichen Vertreter der iWelt sowie für Erfüllungsgehilfen, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedient. 11.5. Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden von Lebender iWelt als auch auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen, Körper muss sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen lassen. Als ein überwiegendes Verschulden des Kunden ist es insbesondere anzusehen, wenn dieser es unterlässt, die iWelt auf die Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden hinzuweisen. 11.6. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn die iWelt die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und GesundheitRechtsfolgen. 11.7. Der Kunde stellt die iWelt von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte, die dieser durch sein Verhalten oder ihm zurechenbares Verhalten zu vertreten hat, sowie von Schäden, die den durch eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktsolche zu vertretende Inanspruchnahme durch Dritte entstandenen Kosten frei. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 13.1 Die Celonis SE haftet im Hinblick auf die Services für Schäden und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Einzelvertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgenden Fällen: 13.1.1 Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Celonis SE unbeschränkt; und 13.1.2 In Fällen einfacher Fahrlässigkeit, die nicht unter die Regelungen in Ziffer 13.1.1 fallen, haftet die Celonis SE nur bei der Verletzung sogenannter Kardinalspflichten (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 AbsVertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Anwender regelmäßig vertraut und vertrauen darf). 2 HGB. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, In diesen Fällen ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von jegliche Schäden, die eine Ersatzpflicht im Rahmen eines Einzelvertrages entstehen, begrenzt (i) pro Schadensfall auf EUR 100.000 und (ii) für sämtliche Schäden, die innerhalb eines 12- Monatszeitraumes anfallen, insgesamt auf die innerhalb dieses 12-Monatszeitraumes zu zahlende Vergütung gemäß des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründenEinzelvertrages, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall mindestens jedoch auf EUR 200.000. 13.2 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel gemäß § 54a 536 Abs. 1 NrVar. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt1 BGB ist ausgeschlossen. 13.3 Der Einwand des Mitverschuldens (3z. B. Verletzung der Pflichten des Anwenders) Einreden bleibt offen. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer 13.1 gelten nicht bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 13.4 Für alle Ansprüche gegen die Celonis SE auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Auf- traggeber stehen in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. Die Regelungen der Sätze 1 bis 3 dieser Ziffer 13.4 gelten nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuProdukthaftungsgesetz. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her13.5 Die Celonis SE haftet nicht in Fällen, gilt in denen sie aufgrund von Force Majeure Ereignissen an der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtErfüllung ihrer Verpflichtungen insgesamt oder teilweise gehindert wird. (5) Ein einzelner Schadensfall i13.6 Im Sinne Falle eines Verlustes oder der Beschädigung von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht Anwenderdaten beschränkt sich die Haftung der Celonis SE darauf, ob Schäden in einem die verlorenen oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches beschädigten Anwenderdaten auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe Basis des letzten jeweils gemäß den internen Vorgaben von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen▇▇▇▇▇▇▇ SE erstellten Daten-Backups wiederherzustellen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Cloud Services Agreement, Cloud Services Agreement

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen 13.1 Mangel- und Schadenersatzansprüche aus für im Namen des WirtschaftsprüfersAuftraggebers erfolgte Besorgungen von Lieferungen und Dienstleistungen von Fremdbetrieben sind ausgeschlossen, insbe- sondere Prüfungenes sei denn, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBder Auftragnehmer hat seine Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe verletzt. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht13.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für das Gut des Ausstellers, ist es sei denn, dass Verwahrung ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. In diesem Falle haftet der Auftragnehmer nur in Höhe der Versicherungsleistungen, soweit er nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. 13.3 Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragsgegenstand, so steht der Auftragnehmer nur dafür ein, dass er selbst in der Lage ist, die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Planungen bzw. Entwürfe entsprechend zu realisieren. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. 13.4 Unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige unent- geltliche Leistungen dürfen nicht zum Gegenstand geschäftlicher Entscheidungen oder Dispositionen gemacht werden. Für gleich- wohl erfolgte Verwendung wird nicht gehaftet. 13.5 Ansprüche auf Ersatz von ▇▇▇▇▇▇▇ jedweder Art, mit Ausnah- me auch von Schäden sol- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug oder Pflichtverletzung, sind aus- geschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verursacht wurde. In letztgenann- tem Fall ist eine Ersatzpflicht dem Umfang nach auf bei Vertrags- schluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Ein Ersatz des reinen Vermögensschadens in Form entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Schadensersatzansprüche aus der Verletzung Verlet- zung von Leben, Körper und Gesundheit, Gesundheit sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers Ansprüche nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktdem Produkthaftungsgesetz bestehen in gesetzlichem Umfang unbeschränkt. 13.6 Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für alle ihm leih- und mietweise überlassenen Gegenstände einschließlich des Ausstellungsstandes insgesamt in Höhe der Wiederherstellungs- kosten (3bei reparablen Beschädigungen) Einreden bzw. der Höhe des Wiederbeschaffungsneuwertes (bei Zerstörung und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuVerlust). (4) Leiten mehrere Anspruchsteller 13.7 Wertgegenstände, Ausstellungsgüter, Waren, etc. des Auftrag- gebers sind unmittelbar nach Messeende vom Messestand oder aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt den Räumen zu entfernen. Für ▇▇▇▇▇▇▇ oder Beschädigung übernimmt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtAuftragnehmer keine Haftung. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 27 Haftung aus Frachtverträgen (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Be- schädigung des WirtschaftsprüfersGutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Die Entschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm des Rohgewichts be- grenzt. Dies gilt bei Vorliegen eines durchgängigen Frachtvertrages auch für den Schaden, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBder während einer transportbedingten Zwischen- lagerung entsteht. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtWird der Frachtführer vom Ersatzberechtigten als ausführender Fracht- führer in Anspruch genommen, so haftet er nach Maßgabe von § 437 HGB. Eine weitergehende Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. (1) Der Spediteur haftet bei all seinen Tätigkeiten nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die Haftung des Wirtschaftsprüfers folgenden Regelungen, soweit zwin- gende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. (2) Soweit der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung der vertrag- lichen Leistungen erforderlichen Verträge schuldet, haftet er nur für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me die sorgfältige Auswahl der von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktihm beauftragten Dritten. (3) Einreden In allen Fällen, in denen der Spediteur für Verlust oder Beschädigung des Gutes zu haften hat, hat er Wert- und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuKostenersatz entsprechend §§ 429, 430 HGB zu leisten. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 2 genannte Höchstbetrag 1 HGB nicht gelten, haftet der Spedi- teur für Schäden, die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtentstanden sind aus 1. ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den Auftraggeber oder Dritte, 2. vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien, 3. schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB), 4. höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Ge- räten oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere, natürlicher Veränderung des Gutes, nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten Umstände entstehen, so wird vermutet, dass er aus die- sem entstanden ist. (5) Ein einzelner Schadensfall Hat der Spediteur aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten, für den er nicht haftet, so hat er diese Ansprüche dem Auftrag- geber auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, dass der Spedi- teur aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt. Die Haftung des Auftraggebers im Sinne Rahmen des § 414 HGB darf eine Haf- tungssumme von € 1 Mio. nicht unterschreiten. (1) Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt 1. bei einem Speditionsvertrag nach diesen Bedingungen, der die Beförderung mit Kraftfahrzeugen einschließt, durchgängig auf 8,33 SZR für jedes Kilogramm; 2. bei einem Vertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung, ab- weichend von Nr. 1 auf 2 SZR für jedes Kilogramm; in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. Ungeachtet des vorstehenden Absatzes 1 Nr. 2 haftet der Spediteur bei einer Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung nicht, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder sonstigen Bedienung des Schiffes oder durch Feuer oder Explosionen an Bord des Schiffes entstanden ist, und die Maßnahme nicht überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurde (§ 512 Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegebenNr. Der 1 HGB). (2) Sind nur einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht daraufPackstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzungberechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht ▪ der gesamten Sendung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehengesamte Sendung entwertet ist, ▪ des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sen- dung entwertet ist. In diesem Fall kann ▪ (3) Die Haftung des Spediteurs für Verspätungsschäden ist der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe nach begrenzt auf den dreifachen Betrag des Spediteurentgeltes je Schaden- fall. § 431 Abs. 3 HGB bleibt unberührt. Für andere als Güterschäden mit Ausnahme von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung Personenschäden und Sachschäden an Drittgut haf- tet der Spediteur der Höhe nach begrenzt auf das Fünffache Dreifache des Betra- ges, der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenVerlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Be- trag von € 100.000 je Schadenfall. (4) Die Haftung des Spediteurs ist, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2,5 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehre- ren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer An- sprüche. (1) Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt 1. bei Güterschäden auf € 5 je kg Rohgewicht der Sendung, höchs- tens € 100.000 je Schadensfall, 2. bei Schäden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes (§ 24 Abs. 6) Ein Schadensersatzanspruch erlischtauf € 25.000, unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle. (2) Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfüg- ten Lagerung begrenzt auf € 25.000 je Schadenfall. (3) Die Haftung des Spediteurs ist, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf € 1 Mio. je Schaden- ereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur an- teilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. (1) Für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind (z.B. Aufbügeln von Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes), gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB mit der Maßgabe, dass Schadenersatzansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn nicht innerhalb der Schadensfall vom Auftragnehmer oder seinen Leuten mindestens fahrlässig herbeigeführt worden ist. (2) Der Auftragnehmer haftet für Güterschäden bis zu einer Höhe von sechs Monaten nach € 1 Mio. je Schadensfall. (3) Für sonstige Schäden haftet der schriftlichen Ablehnung Auftragnehmer mit einem Betrag von € 20.000 je Schadenfall. Bei mehr als vier Schadenfällen, die die glei- che Ursache (z.B. Montagefehler) haben oder die Herstellung/Lieferung von Gütern betreffen, die mit dem gleichen Mangel behaftet sind (Se- rienschaden), auf € 100.000, unabhängig von der Ersatzleistung Klage erhoben wird Zahl der Schadenfäl- le. (4) Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurdeHaftungsbeschränkungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer. Dies gilt Sie gelten nicht für SchadensersatzansprüchePersonenschäden. Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist 1. durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers oder Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten oder durch Verlet- zung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden; 2. in den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den Frachtführer oder Spediteur oder die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sindin §§ 428, sowie bei einer schuldhaften Verletzung 462 HGB genannten Perso- nen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Durch die VBGL wird weder die Haftung des Spediteurs noch die Zurechnung des Verschuldens von LebenLeuten oder sonstigen Dritten abweichend von gesetz- lichen Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Körper Art. 36 CIM, Art. 20 CMNI oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht § 507 HGB zugunsten des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührtAuftraggebers erweitert.

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Sources: Vertragsbedingungen Für Den Güterkraftverkehrs , Speditions Und Logistikunternehmer, Vertragsbedingungen Für Den Güterkraftverkehrs , Speditions Und Logistikunternehmer

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers23.1 Die FIRMA haftet für den von ihr oder von einem von ihr beauftragten Dritten verursachten unmittelbaren und direkten Schaden aus dem Vertragsverhältnis, insbe- sondere Prüfungenwenn sie nicht beweist, gelten dass weder sie noch beauftragte Dritte ein Verschulden trifft, wobei jegliche Haftung für leichte Fahrlässigkeit wegbedungen ist und die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBHaftung in jedem Fall mit CHF 10'000.—limitiert ist. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht23.2 Die Haftung der FIRMA für mittelbare, indirekte oder Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Datenverluste, Schäden infolge Downloads ist – soweit gesetzlich zulässig – in jedem Fall ausgeschlossen. Die Haftung für Erfüllungsgehilfen wird vollumfänglich, auch im Falle von Absicht und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 23.3 Der Kunde ist sich bewusst, dass sich auch bei sorgfältiger Softwareentwicklung und Wartung Fehler einschleichen können, so dass die Haftung des Wirtschaftsprüfers FIRMA nicht für Schadensersatzansprüche jeder Artdie vollständige Erreichung aller erhofften Ziele einstehen kann. 23.4 Die FIRMA haftet nicht für Sicherheitsmängel und Betriebsausfälle von Drittunternehmen, z.B. Provider, mit Ausnah- me denen er zusammenarbeitet oder von Schäden aus denen sie abhängig ist. 23.5 Weiter haftet die FIRMA nicht für höhere Gewalt, unsachgemässes Vorgehen und Missachtung der Verletzung von LebenRisiken seitens der Nutzenden oder Dritter, Körper und Gesundheitübermässige Beanspruchung, sowie von ungeeignete Betriebsmittel der Nutzenden oder Dritter, extreme Umgebungseinflüsse, Eingriffe des Nutzenden oder Störungen durch Dritte wie Viren, Würmer usw., die trotz der notwendigen aktuellen Sicherheitsvorkehrungen passieren. 23.6 Die FIRMA haftet nicht für Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründenden Kunden entstehen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Absweil sie das Passwort weitergegeben und dadurch unbefugten Personen Zugriff beispielsweise zur Website oder zu ihren Mails verschaffen haben. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktDie FIRMA übernimmt keine Haftung für Schäden, die den Kunden beispielsweise durch den Inhalt ihrer Website oder durch die Übertragung der betreffenden Informationen im Internet entstehen. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der 23.7 Die FIRMA haftet in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem jedem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mioeiner Jahresvergütung des Kunden, maximal aber bis CHF 10'000.--. € in Anspruch genommen werden. Die Von dieser Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenausgenommen ist die Haftung für Personenschäden. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben 23.8 Im Weiteren wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht im Rahmen des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührtgesetzlich Zulässigen jegliche Haftung wegbedungen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des WirtschaftsprüfersDie AHB GmbH haftet für eigenes Verschulden und für Verschulden seiner Erfül- lungsgehilfen, insbe- sondere Prüfungenes sei denn, gelten dass im Einzelfall die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBHaftung durch besondere Vereinba- rung ausgeschlossen wird. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtFür ▇▇▇▇▇▇▇ beim Auftraggeber haftet die AHB GmbH bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter nur, ist wenn und soweit die Haftung Schäden auf Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder ArtVertragszweckes unbedingt erforderlich sind. • Verzug, mit Ausnah- me von Schäden aus • Unmöglichkeit der Verletzung von LebenLeistung, Körper und Gesundheit• Positiver Vertragsverletzung, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, • Verschulden bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt.Vertragsschluss oder • unerlaubten Handlungen (3) Einreden Die AHB GmbH haftet für eigenes Verschulden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis für Verschulden seiner Erfül- lungsgehilfen nur für solche Schäden, mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zudenen die AHB GmbH vernünftigerweise rechnen muss, es sei denn, dass im Einzelfall die Haftung durch besondere Vereinba- rungen ausgeschlossen wird. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller Die Haftung der AHB GmbH ist – soweit in gesetzlichen Vorschriften oder durch be- sondere Vereinbarung kein anderer Betrag festgesetzt ist – für den einzelnen Scha- densfall begrenzt, max. jedoch auf die Höhe des vereinbarten Honorars. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchberechtigten zu verstehen, die sich aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche ein und derselben Handlung ergeben oder die von demsel- ben Anspruchsberechtigten aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers herverschiedenen Handlungen gegen den Berater / Be- treuer oder seiner Mitarbeiter geltend gemacht werden, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtsoweit ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kür- zeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in drei Jahren von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegebendem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht daraufAnspruch soll innerhalb von drei Wochen gel- tend gemacht werden, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sindnachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und dem anspruchsbegründeten Ereignis Kenntnis erlangt hat. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche PflichtverletzungDer Anspruch erlischt, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache schriftlichen Ablehnung der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenEr- satzleistung Klage erhoben wird. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischtFür mündliche Erklärungen und mündliche Auskünfte des Beraters / Betreuers oder seiner Mitarbeiter wird nur gehaftet, wenn nicht innerhalb sie schriftlich bestätigt werden. (7) Wenn und soweit etwaige Beratungs- bzw. Betreuungsfehler und/oder etwaige Mängel von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und Beratungs- bzw. Betreuungsleistungen darauf beruhen, dass der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurdeMitwirkungsobliegenheiten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der AHB GmbH ausgeschlossen. Dies gilt nicht für SchadensersatzansprücheDen Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfalle der Auf- traggeber führen. (8) Die Haftung der AHB GmbH ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber entgegen den Empfehlungen / Hinweisen des Beraters / Betreuers, entgegen gemein- sam getroffenen Festlegungen und/oder entgegen gesetzlichen Verordnungen / Best- immungen gehandelt und das anspruchsrelevante Ereignis herbeigeführt hat. (9) Für ggf. auftretende Konsequenzen, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sindsich aus der Anwendung von Software (z.B. Web-Klient zur Agrarantragstellung o.a.) und deren Unzulänglichkeiten / Übertra- gungsfehlern ergeben, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, übernimmt die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührtAHB GmbH keine Haftung.

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Sources: Allgemeine Auftrags Und Leistungsbedingungen

Haftung. (1) . Sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist. 2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungenRegelungen in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBZiffer 3 und 4 entsprechend. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus 3. Wenn der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall Käufer ein Verbraucher im Sinne von Abs. 2 ist § 13 BGB ist, und Vertragsgegenstand auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegebendie Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Neufahrzeug seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff BGB. 4. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann Verkäufer haftet nach Maßgabe der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht nachfolgenden Bestimmungen für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Sache resultieren, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat. Im Übrigen haftet er bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine Ersatzpflicht vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründenKäufers, wie z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, gleiche gilt für Schäden bei Nacherfüllung. 5. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 6. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in IV abschließend geregelt. 7. Die Rechte des Käufers aus Gewährleistung gemäß Abschnitt VII bleiben unberührt. 8. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

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Sources: Kaufvertrag

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen 14.1 Die Haftung der LilaConnect als Anbieter von öffentlich zugäng- lichen Telekommunikationsleistungen gegenüber Kunden für Vermögensschäden, die nicht auf Vorsatz beruhen, ist gemäß § 44a S. 1 TKG auf höchstens 12.500,00 Euro je Kunden begrenzt. Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Hand- lung oder ein einheitliches schadenverursachendes Ereignis ge- genüber mehreren Kunden und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadensersatzpflicht der LilaConnect als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsleistungen - unbe- schadet der Regelung gemäß§ 44a S. 1 TKG - nach § 44a S. 2 TKG in der Summe auf höchstens 10.000.000 Euro begrenzt. Über- steigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf- grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz gemäß § 44a S. 3 TKG in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die vorstehend beschriebenen Haftungsbe- grenzungen gemäß § 44a S. 1- 3 TKG gelten nicht für Ansprüche auf Ersatz des WirtschaftsprüfersSchadens, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz entsteht. 14.2 Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Regelungen des § 323 Abs44a TKG sowie der Regelungen nach dem Produkthaftungsge- setz gilt Folgendes: Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Le- bens, des Körpers oder der Gesundheit haftet LilaConnect un- begrenzt. 2 HGB. (2) Sofern weder Im Übrigen haftet LilaConnect nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, die eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtordnungs- gemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Beachtung die Parteien daher in besonderem Maße ver- trauen dürfen. Soweit LilaConnect hiernach dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Artauf den vertrags- typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Verlust von Daten haftet LilaConnect bei einfacher Fahrlässigkeit nur, mit Ausnah- me von Schäden aus soweit der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der Kunde seine Daten in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht daraufHinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form so gesichert hat, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungendass diese mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 6.1. Link protect leistet Schadenersatz gleich aus welchem Rechtsgrund (1z.B. Nichterfüllung Unmöglichkeit, Gewährleistung, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss, Neben- pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen nur: a) bei Vorsatz in voller Höhe; b) bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit in Höhe des Wirtschaftsprüferstypischerweise zu erwartenden und vorhersehbaren Schadens, insbe- sondere Prüfungender durch die Sorgfaltspflicht oder die Beschaffenheitsgarantie verhindert werden sollte; c) in anderen Fällen nur bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, gelten wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist; d) darüber hinaus im Rahmen der Versicherungsdeckung von link protect und aufschiebend bedingt durch die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungenVersicherungszahlung. In allen diesen Fällen haftet link protect jedoch stets beschränkt auf 25.000,00 EUR pro Schadensfall, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBinsgesamt aber auf höchstens 100.000,00 EUR, mit Ausnahme einer Haftung aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Organvertreter und leitenden Angestellten von link protect, sowie bei Haftung für Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz. (2) Sofern weder 6.2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt hiervon unberührt. 6.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen von link protect gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von link protect. 6.4. ▇▇▇▇ protect haftet nicht für ▇▇▇▇▇▇▇, deren Eintritt durch den Vertragspartner durch diesem zumutbare und ihm obliegende Maßnahmen hätten verhindert werden können. 6.5. Soweit der Vertragspartner eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch weiter- gehende Sicherung gegen Schadensfälle wünscht, werden die Parteien durch individuelle Absprachen ggf. durch Ab- schlüsse von Versicherungen hierfür sorgen. 6.6. Für alle Ansprüche gegen link protect auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt, außer in Fällen des Vorsatzes oder bei Personenschäden, eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, Verjährungsfrist von 1 Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach dem in § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a 199 Abs. 1 Nru. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis Sie tritt spätestens mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt Ablauf der in § 199 Abs. 2 genannte Höchstbetrag 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Abweichend geregelte Verjährungsfristen für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne wegen Sach- und Rechtsmängel bleiben von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt den Regelungen dieses Absatzes unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen 4.1 Die Haftung der PE für Verlust oder Beschädigung des WirtschaftsprüfersVerpackungsgutes beschränkt sich bei schuldhafter Nichterfüllung vertraglicher Pflichten auf den beim Abschluss des Verpackungsvertrages deklarierten Wert des Gutes zuzüglich Fracht bis zur PE respektive beim Weitertransport bis zum vereinbarten Bestimmungsort. Eine Haftung für Umtriebe oder Unkosten ist ausgeschlossen. Unterlässt es der Auftraggeber, insbe- sondere Prüfungenbei der Auftragserteilung PE über den besonderen Wert der Güter in Kenntnis zu setzen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBentfällt eine Haftpflicht der PE. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht4.2 Die Maximalhaftung der PE beträgt Fr. 1'000'000.- pro Schadenereignis und Gesamtauftrag. Bei Beschädigungen limitiert sich die Schadenersatzpflicht der PE auf die Vergütung der entstandenen Reparaturkosten. Schadenersatzansprüche infolge Wertminderung oder Sachfolgeschäden wie Lieferverzögerung, Betriebsunterbruch, Konventionalstrafen etc. gelten hiermit ausdrücklich als ausgeschlossen. 4.3 PE verpflichtet sich, schriftlich vereinbarte Ablieferungstermine einzuhalten. Erweisen sich die Angaben des Auftraggebers bezüglich Beschaffenheit des Verpackungsgutes als unzutreffend, ist zwischen PE und dem Auftraggeber ein neuer Termin zu vereinbaren. Im Übrigen ist bei Überschreitungen des Liefertermins die Haftung des Wirtschaftsprüfers auf den nachgewiesenen Schaden, höchstens jedoch auf den Betrag, welcher als Entgelt für Schadensersatzansprüche jeder Artdie Verpackungstätigkeit zwischen den Parteien abgemacht wurde, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer 4.4 Ist das Verpackungsgut durch eine Transport- oder Lagerversicherung versichert, so haftet PE nur unter der Voraussetzung, dass der eingetretene Sachschaden nachweislich auf Grobfahrlässigkeit oder Absicht zurückzuführen ist, wobei die Haftung auch gegenüber Dritten zudann auf die in Ziffer 4.2 genannten Höchsthaftungsbeiträge begrenzt bleibt. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus 4.5 PE haftet für Schäden am Verpackungsgut infolge von Beschädigung während dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt Transport durch eigene Fahrzeuge der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtWare bis höchstens CHF 100'000.-. 4.6 PE haftet für Schäden am Verpackungsgut infolge von Manipulationen auf dem Werkareal bis höchstens zu einer Summe von CHF 100'000.-. Für Schäden Infolge von Manipulationen außerhalb des Werkareals haftet die PE bis zu einer Summe von CHF 50'000.-. 4.7 PE hält sich bei der Konzeption von Exportverpackungen an die Verpackungsrichtlinien des VHPI (5Verband der Schweizerischen Holzverpackungs- und Palettenindustrie; Ausgabe ▇▇▇▇ 1990) Ein einzelner Schadensfall und/oder des HPE (Bundesverband Holzpackmittel, Paletten, Exportverpackung; Ausgabe 1/2006). Sofern vom Kunden nicht vorgeschrieben, wird PE die jeweilige Vorschrift in eigenem Ermessen wählen. 4.8 Die im Sinne von Abs. 2 ist Rahmen dieser Geschäftsbedingungen zur Anwendung gelangenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bezüglich eines für Schadenansprüche aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenunerlaubter Handlung. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB3.1 METRONA ist nicht zur Überprüfung der vom Auftraggeber genannten Daten und der von ihm erteilten Anweisungen verpflichtet und haftet nicht für daraus entste- hende ▇▇▇▇▇▇. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung 3.2 METRONA haftet nicht für Schäden des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Auftraggebers jedweder Art, mit Ausnah- me welche dadurch entstehen, dass der Auftraggeber den Auftrag zur Durchführung der Hausnebenkostenabrechnung an METRONA später als sechs Kalendermonate nach Ablauf des zu beauftragenden Abrechnungszeitraumes einreicht oder der Auftrag nicht alle nach Ziffer 1.3 erforderlichen Angaben enthält. 3.3 Die Ansprüche des Auftraggebers sind auf Nacherfüllung begrenzt; bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Auftraggeber das Recht zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz gem. Ziffer 3.4 bleiben unberührt. 3.4 Die Haftung von Schäden aus METRONA auf Schadensersatz wird ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn es sich um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, die Verletzung auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von METRONA oder ihren Erfüllungsgehilfen beruht oder bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Bei der Verletzung von Lebenwesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz der vertragstypischen, Körper und Gesundheit, vorhersehbaren Schäden. Unberührt bleiben Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie von Schädendie Haftung aus etwaigen garantierten oder zugesicherten Eigenschaften. 3.5 METRONA haftet nur für Leistungsstörungen, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktim Verantwortungsbereich von METRONA liegen (nicht z.B. für Funklöcher und Störungen der Funkstrecke etc.). (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis 3.6 Etwaige Ansprüche gegen METRONA verjähren mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zueiner Frist von zwei Jahren ab Beginn der gesetzlichen Verjährung. Davon ausgenommen sind die in § 309 Ziffer 7 BGB genannten Fälle sowie Ansprüche aufgrund Übernahme einer Garantie oder Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Hausnebenkostenabrechnung

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen Wählt der Nutzer die Zahlung des WirtschaftsprüfersBeförderungsentgeltes im Wege eines Lastschriftverfahrens, insbe- sondere Prüfungenhat er selbst für eine hinreichende Deckung des zu belastenden Bankkontos zu sorgen. Sollte das Bankkonto bei einem Belastungsversuch durch FREE NOW nicht über eine ausreichende Deckung verfügen, gelten so hat der Nutzer gegenüber FREE NOW die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung aus der unzureichenden Deckung des § 323 Abs. 2 HGBBankkontos entstandenen Gebühren und Kosten (z.B. Kosten der Rücklastschrift) zu tragen. (2) Sofern weder eine Für die Abwicklung der bargeldlosen Zahlung, insbesondere im Wege der Kreditkartenbelastung sowie über PayPal, übernimmt FREE NOW keinerlei Haftung. Bei Falsch- oder Fehlbuchungen sowie bei Störungen im Rahmen des Zahlungsvorganges hat sich der Nutzer selbst an den Zahlungsdienstleister und/oder die Zahlstelle zu wenden. (3) Kommt der Nutzer mit der von ihm gewählten Bezahlungsoption in Zahlungsverzug, so ist FREE NOW berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von fünf (5) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 15,00 zu fordern. Falls FREE NOW ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist FREE NOW berechtigt, diesen geltend zu machen. (4) Verletzt der Nutzer schuldhaft seine unter ▇▇▇▇▇▇ ▇.▇▇(3). aufgeführte besondere Sorgfaltspflicht bezüglich der Aufbewahrung und des Schutzes seiner Nutzungskennung und seines individuellen Identifikationsmerkmales vor einem unberechtigten Zugriff Dritter und entsteht aufgrund seiner Sorgfaltspflichtverletzung bei FREE NOW ein Schaden, behält sich FREE NOW ausdrücklich das Recht vor, diesen Schaden gegenüber dem Nutzer geltend zu machen. Nach einer Sperranzeige durch den Nutzer bei FREE NOW trägt FREE NOW die Schäden selbst, die durch die Benutzung des gesperrten Nutzerkontos des Nutzers entstanden sind. (5) Die gesetzliche Haftung von FREE NOW wird für eigene Pflichtverletzungen sowie für solche der Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf vorhersehbare Schäden beschränkt. Im Falle von leichter Fahrlässigkeit haftet FREE NOW in gleicher Höhe nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten. Von der Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ausgeschlossen ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen 11.1 ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Spedition e. K. haftet von der Übernahme bis zur Ablieferung, es sei denn, es wurde vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird: 11.1.1 für Verlust und Beschädigung des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten Gutes bei innerdeutschen Beförderungen im Rahmen der Bestimmungen des HGB; 11.1.2 für Verlust und Beschädigung bei internationalen Beförderungen nach den Bestimmungen der CMR für den Straßengüterverkehr und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens/Montrealer Übereinkommens für die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBLuftbeförderung. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht11.1.3 ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Spedition e. K. haftet der Höhe nach begrenzt auf den nachzuweisenden Einkaufswert bzw. Zeitwert des versendeten Gutes, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Artje nachdem, mit Ausnah- me von Schäden aus welcher Betrag der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktniedrigere ist. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her11.2 Die Haftung für Güterfolgeschäden ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt jedoch dann nicht, gilt wenn der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall Versender ein Verbraucher im Sinne von Abs. 2 des § 13 BGB ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht daraufund der Güterfolgeschaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, ob Schäden die der Frachtführer oder eine in einem § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzungdem Bewusstsein, dass ein Schaden wahrscheinlich eintreten werde, begangen hat. 11.3 Die Haftung ist neben den gesetzlich geregelten Fällen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander Beförderung nach Ziffer 5.1 und 5.2 ausgeschlossen und der Versender seiner Prüf- und Anzeigepflicht aus Ziffer 5.3 nicht nachgekommen ist und wenn das Vorliegen eines Beförderungsausschlusses für ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Spedition e. K. nicht offensichtlich erkennbar war. Entsprechendes gilt, wenn der Versender gegen Pflichten der Regelungen unter 5, 6 und/oder 10 verstoßen hat. ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Spedition e. K. ist in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann berechtigt, die noch zu erbringenden Leistungen nicht mehr auszuführen und/oder behördlich angeordnete Maßnahmen (z. B. Vernichtung des Paketes) auf Kosten des Versenders – unbeschadet der Wirtschaftsprüfer nur bis Verpflichtung zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache Zahlung der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenverein- barten Vergütung vorzunehmen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt11.4 Ansprüche wegen Verlust, wenn Beschädigung oder Verzögerung sind nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührtabtretbar.

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Sources: General Terms and Conditions for Package Shipping

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen . Eine Verpflichtung des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung Auftragnehmers zum Schadensersatz setzt grundsätzlich ein Verschulden des Auftragnehmers oder ein ihm zuzurechnendes Verschulden hinsichtlich des von ihm verursachten Schaden voraus. Die Verjährungsregel des § 323 Abs. 2 HGB. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung 438 BGB findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers grundsätzlich auch für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie den Ersatz von Schäden, die infolge des Mangels an einem sonstigen gegenüber jedermann geschützten Rechtsgut (z.B. Eigentum, Körper etc) des Auftraggebers oder eines Dritten dem Auftraggebers entstehen, Anwendung, Angebots. 7. Im Fall der verspäteten Rückgabe der Geräte durch den Auftraggeber hat dieser dem Auftragnehmer für jeden angefangenen Kalendertag eine Ersatzpflicht Vergütung zu entrichten. Die Vergütung bemisst sich nach dem Einheitspreis im Vertrag bei Zugrundelegung des Herstellers Mietfaktors 1. In diesen Fällen entspricht der Mietfak- tor der Zahl der angebrochenen Kalendertage. Eine Staffelung wie gem. ▇▇▇▇▇▇ 4 wird nicht gewährt. Ist ein Einheitspreis im Angebot nicht vorgesehen (z.B. bei Pauschalangeboten) bemisst sich der Preis / Kalendertag nach der zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses gültigen Preisliste des Auftragnehmers. Soweit dem Auftragnehmer durch die verspätete Rückgabe Schäden entstanden sind, hat der Auftrag- geber diese nach allgemeinen Regeln zu ersetzen. Die Regelung zur Vergütung der verspäteten Rückgabe bleibt hiervon unberührt. 8. Eine Untervermietung der Geräte ohne Einwilligung des Auftragnehmers ist nicht gestattet. 9. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermie- ters gem. § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a 536a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktBGB ist ausgeschlossen. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu10. Sollten durch erhöhten Bedarf seitens des Auftraggebers Mehrkosten beim Auftragnehmer entstehen, die den ursprünglich kalkulierten Preis übersteigen, z.B. aufgrund von Lieferengpässen beim vorgesehenen Lieferanten des Auftragnehmers, so ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Mehrkosten an den Auftraggeber weiterzureichen. Er wird den Auftraggeber umgehend informieren, sobald derartige Zusatzkosten feststehen, ohne dass diese Infor- mationspflicht Auswirkungen auf den Anspruch auf Mehrkosten hat. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her11. Unbeschadet der Regelungen in Ziffer 10 ist der Auftragnehmer berechtigt, gilt bei Änderungen nach Vertragsschluss eine angemessene Vergütung für den Änderungsaufwand festzusetzen, soweit der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag Auf- tragnehmer nicht durch sein Verhalten Anlass für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtÄnderung gegeben hat. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Liefer Und Auftragsbedingungen

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers8.1 Bei Vorsatz haftet der Verkäufer unbeschränkt. Im Falle von grober und einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer beschränkt auf den vorhersehbaren Schaden, insbe- sondere Prüfungenunbeschadet nachstehender Einschränkungen: 8.1.1 Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, gelten der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: - Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungendem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Käufer vertrauen darf, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Absund ist auf dem bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 2 HGB. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, Im Übrigen ist die Haftung Schadensersatzhaftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen; insoweit haftet der Verkäufer insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Käufers. Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. 8.1.2 Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (3ausgenommen Summenversicherung) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zugedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus 8.1.3 Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; sie gelten ferner nicht in Fällen von Körper und/oder Gesundheitsschäden sowie in den Fällen, in denen der Käufer wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft/Beschaffenheit Schadensersatzansprüche geltend macht; es sei denn, der Zweck der Beschaffenheitsgarantie erstreckt sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zu Grunde liegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Vorstehende Haftungsausschüsse gelten ebenfalls nicht für Ansprüche gemäß dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung Produkthaftungsgesetz. 8.1.4 Soweit die Haftung des Wirtschaftsprüfers herVerkäufers gem. vorstehenden Bestimmungen eingeschränkt ist, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag dies auch für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtpersönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Kaufvertrag

Haftung. (1) 9.1. Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen von LCG verursachte Schäden des WirtschaftsprüfersBestellers gleich aus welchem Rechtsgrund, insbe- sondere Prüfungeninsbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sowie für Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB, haftet LCG, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen haftet LCG nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Bei leichter Fahrlässigkeit haften LCG, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen nur, sofern der Schaden auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht, und zwar nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Im Übrigen haftet LCG bei leichter Fahrlässigkeit nicht. 9.2. Bei einer von LCG zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet LCG unbeschränkt. 9.3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von LCG für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. 9.4. Unabhängig von einem Verschulden von LCG bleibt eine etwaige Haftung von LCG bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 9.5. Alle Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch solche aus unerlaubter Handlung, sowie ein möglicher Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 284 BGB, verjähren mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 7. In Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBVerjährungsvorschriften. 9.6. Der Besteller ist verpflichtet, etwaige Schäden, für die LCG aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder vom Beauftragten von LCG aufnehmen zu lassen. 9.7. Erfüllungsort, Übergabepunkt, Gerichtsstand, Abtretung und Verpackungsrücknahme 9.8. Erfüllungsort ist Wurzen. 9.9. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (2United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtwird ausgeschlossen. 9.10. Für sämtliche Streitigkeiten, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden sich aus der Verletzung von LebenGeschäftsverbindung ergeben, Körper und Gesundheiteinschließlich solcher aus Wechsel- oder Scheckbegebung, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktwird als ausschließlicher Gerichtsstand Wurzen vereinbart. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden9.11. Die Begrenzung auf das Fünffache Abtretung von Ansprüchen gegen LCG bedarf der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenvorherigen schriftlichen Zustimmung von LCG. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner für die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBschuldhafte Ver- letzung sämtlicher Pflichten durch einen der Mieter. (2) Sofern weder Der Mieter haftet dem Vermieter bei Eintritt von ▇▇▇▇▇▇▇ (auch Rei- fenschäden) am Mietgegenstand in voller Höhe für den dem VM und Dritten entstandenen unmittelbaren und mittelbaren Schaden, sofern dieser nicht über eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung Versicherung reguliert wird und der Mieter oder der Fahrer den Schaden zu vertreten hat. Der Mieter haftet ins- besondere für Reparaturkosten, Abschlepp- und Verwahrungskos- ten, Sachverständigengebühren, Wertminderung, Mietausfall, Wie- derbeschaffungsaufwand bei Totalschaden und Wiederbeschaf- fungskosten bei Diebstahl oder Verlust. (3) Der Mieter ist verpflichtet, den für das Fahrzeug vorgesehenen Treibstoff (vgl. Aufschrift im Tankdeckel) zu tanken. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, welche aufgrund der falschen ▇▇▇▇ des Treibstoffs entstehen. (4) Der Mieter ist für die Einhaltung der Anhängelast seines Fahrzeugs sowie für Verkehrsverstöße aller Art allein verantwortlich. Eine Prü- fung durch den VM findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die nicht statt. (5) Jegliche Haftung des Wirtschaftsprüfers VM wegen Verletzung seiner vertraglich gere- gelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließ- lich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfül- lungsgehilfen beschränkt. Nur für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, Gesundheit und bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a AbsVerletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der VM auch bei leichter Fahrlässigkeit. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag Der VM haftet ferner lediglich für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflich- ten; die Haftung ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegebeninsoweit jedoch auf den vorhersehbaren, ver- tragstypischen Schaden beschränkt. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht daraufMieter wird darauf hinge- wiesen, ob Schäden dass die Dichtigkeit des Aufbaus und/ oder der Plane des Mietobjektes nicht gewährleistet ist. Der VM haftet insbesondere nicht für Verlust oder Beschädigung von in einem das Mietobjekt einge- brachten oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenzurückgelassenen Gegenständen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn Eine Haftung des VM ohne Verschulden ist ausgeschlossen. Garan- tien werden von dem VM nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührtübernommen.

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Sources: Mietvertrag

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers5.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden haftet TÜV SÜD bei Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBVorschriften. 5.2 Auf Schadensersatz haftet TÜV SÜD, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet TÜV SÜD, vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach den gesetzlichen Vorschriften (2z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), nur (i) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Lebendes Lebens, Körper und des Körpers oder der Gesundheit, (ii) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in letzterem Fall ist die Haftung von TÜV SÜD jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.. 5.3 Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziff. 5.2 gilt auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden TÜV SÜD nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat sowie eine etwaige persönliche Haftung von Organen sowie Sachverständigen und sonstigen Mitarbeitern von TÜV SÜD. Sie gilt nicht, soweit TÜV SÜD bzw. die vorgenannten Personen einen Mangel arglistig verschwiegen haben sowie bei Ansprüchen aus einer Beschaffenheitsgarantie oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. 5.4 Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die eine Ersatzpflicht TÜV SÜD haften soll, unverzüglich TÜV SÜD in Textform anzuzeigen. 5.5 Soweit Schadensersatzansprüche nach dieser Ziff. 5 beschränkt sind, verjähren sie, soweit sie nicht der Verjährung des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a 438 Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung BGB oder des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in § 634a Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs1 Nr. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht daraufBGB unterliegen, ob Schäden in nach einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenJahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Auftrag Zur Gutachtenerstellung

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall Schadensfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren zurückzuführen sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Allgemeine Auftragsbedingungen

Haftung. Deutsche Post AG – Kenn-Nr.: 70 – Mat.-Nr.: ▇▇▇-▇▇▇-▇▇▇ – Stand: 03/2021 – 2 von 2 (1) DHL haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzu- führen sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachfol- genden Haftungsbeschränkungen. Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen Schäden, die auf das Verhalten ihrer Leute oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, gilt dies nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. DHL haftet unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des WirtschaftsprüfersLebens, insbe- sondere Prüfungendes Körpers oder der Gesundheit, gelten die jeweils anzuwendenden auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der DHL oder einer vorsätzlichen oder fahrläs- sigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBVertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtDHL haftet im Übrigen für Verlust und Beschädigung von Sendungen, deren Beförderung nicht gemäß Abschnitt 2 Abs. 2 ausgeschlossen ist sowie für die schuldhaft nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Pflichten, nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis zu den gesetzlichen Haftungs- grenzen. Der Ersatz aller darüber hinausgehenden Schäden ist ausgeschlossen; §§ 430, 432 HGB bleiben unberührt. Dies gilt unabhängig davon, ob DHL vor oder nach der Annahme der Sendung auf das Risiko eines solchen Schadens hin- gewiesen wurde, da besondere Risiken vom Absender versichert werden können. DHL ist von der Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Artbefreit, mit Ausnah- me von Schäden aus soweit der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von SchädenSchaden auf Umständen beruht, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwen- den konnte (z. B. Streik, höhere Gewalt). Die in den §§ 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a 425 Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktund 427 HGB genannten Fälle der Schadensteilung und besonderen Haftungsausschlussgründe bleiben ebenso unberührt wie andere gesetzliche Haftungsbegrenzungen oder Haftungsausschlüsse. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuDHL beruft sich im Falle des Verlustes, der Beschädigung oder der schuldhaften Verletzung sonstiger Pflichten bei nicht als Verbotsgut ausgeschlossenen Sendun- gen nicht auf die gesetzlichen Haftungsgrenzen, soweit der Schaden nicht mehr als 500,- Euro beträgt. Soweit die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist oder eines bestimmten Ablieferungstermins geschuldet ist, ist die Haftung von DHL für die Überschreitung dieser Lieferfrist bzw. die Abweichung von diesem Termin auf den dreifachen Betrag der Fracht (dreifaches Entgelt) begrenzt. Die Haftung der DHL für den Service Nachnahme ist bei Fehlern bei der Einziehung oder Übermittlung des Betrages auf den Nachnahmebetrag begrenzt. Die Haftung der DHL für die fehlerhafte oder unterlassene Ausführung von Services ist auf das entsprechende Zusatzentgelt beschränkt. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers herEine Sendung gilt als verloren, gilt der in wenn sie nicht innerhalb von 20 Kalendertagen nach Einlieferung an den Empfänger abgeliefert ist und ihr Verbleib nicht ermittelt werden kann. Abweichend von § 424 Abs. 3 HGB kann auch die DHL eine Erstattung ihrer nach den Absätzen 1 und 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtgeleisteten Entschädigung verlangen. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht daraufDie Haftung des Absenders, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers insbesondere nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen414 HGB, bleibt unberührt. Der Absender haftet vor allem für den Schaden, der DHL oder Dritten aus der Ver- sendung von Verbotsgütern oder der Verletzung seiner Pflichten gemäß Abschnitt 3 entsteht; ist der Absender ein Verbraucher, ist für seine Haftung ein Verschulden erforderlich.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen 10.1 Schadensersatzansprüche des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungenKunden wegen Pflichtverletzungen sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, mangelhafter Leistung, sonstiger Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist beschränkt auf Schäden, die Haftungsbeschränkung des § 323 Abswir vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. 2 HGB.Satz 1 gilt nicht: (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers 10.1.1 für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Lebendes Lebens, Körper und des Körpers oder der Gesundheit, sowie von für sonstige Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründenauf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der eZono AG, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt.eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag 10.1.2 für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüchesonstige Schäden, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sindeiner vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der eZono AG, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Lebeneines ihrer gesetzlichen Vertreter oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, Körper oder Gesundheit sowie bei sowie 10.1.3 für alle Schäden, die eine Ersatzpflicht auf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch die eZono AG, einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder einen ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. 10.2 In den Fällen einer Schadensersatzpflicht der eZono AG ist die Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründentypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Das RechtSoweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen bzw. beschränkt wurde, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Verlangt der Kunde anstelle von Schadensersatz statt der Leistung von der eZono AG Ersatz der Aufwendungen, die Einrede er im Vertrauen auf den Erhalt der Verjährung geltend zu machenLieferung oder Leistung gemacht hat (§ 284 BGB) sind diese Aufwendungen der Höhe nach auf solche Aufwendungen begrenzt, bleibt unberührt.die ein vernünftiger Dritter gemacht hätte. eZono AG ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ Telefon: +▇▇ (▇)▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Telefax: +▇▇ (▇)▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Sparkasse Jena BLZ: 83053030 Vorsitzende des Aufsichtsrats: ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des WirtschaftsprüfersDer Mitsegler verzichtet auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, insbe- sondere Prüfungensoweit rechtlich zulässig, auf alle Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, gegen den Eigner und deren Organe, die Schiffsführung und die von dem Eigner berufenen Stammbesatzungsmitglieder und Trainees. Der Eigner, ihre Organe, die Schiffsführung und die von dem Eigner berufenen Stammbesatzungsmitglieder verzichten ihrerseits nach Maßgabe ihrer hinterlegten Erklärungen auf alle Ansprüche, aus welchen Gründen auch immer, gegen den Trainee. Soweit der Haftungsausschluss aus irgendeinem Grunde nicht rechtswirksam sein sollte, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die folgende Haftungsbegrenzungen: Die vertragliche Haftung des Wirtschaftsprüfers Eigners auf Schadensersatz für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründendreifachen Törnbeitrages beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Eigner herbeigeführt worden ist. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Törnbeitrag gilt auch, soweit der Eigner für einen dem Törnteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines anderen Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen den Eigner, deren Organe, der Schiffsführung und der von dem Eigner berufenen Stammbesatzungsmitglieder, gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung haftet der Eigner bei Personenschäden (gemäß Versicherungspolice) , bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur Sachschäden bis zur Höhe des dreifachen Törnbeitrages. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Törnbeitrag und Reise. Für das Abhandenkommen von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenReisegepäck, persönlichen Gegenständen und Geld wird keine Haftung übernommen, ebenso wenig für verschmutzte oder beschädigte Kleidungsgegenstände. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Reisebedingungen

Haftung. (Für Schadensersatzansprüche und für Pflichtverletzungen, die aus oder im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis ste- hen können, gilt Folgendes: 1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen . Schadensersatzansprüche des WirtschaftsprüfersAG, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungengleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung (§ 280 BGB), vorvertraglichem Verschulden (§ 311 a II BGB) und aus unerlaubter Handlung (§ 823 ff. BGB) sind ausgeschlossen, es sei denn die Haftungsbeschränkung Schäden beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von MPM Im Übrigen haftet MPM (a) bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des § 323 Abs. 2 HGBVertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichbarkeit des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der AG vertrauen durfte; (b) bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften; (c) wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (d) bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht. Die Haftung von MPM ist in den Fällen leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, ist vertragstypischen Schaden be- grenzt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn gilt insoweit als ausgeschlossen. Die Haftung für Anzeigenreklamationen in Zeitschriften u. ä. Publikationen wird auf die Haftung des Wirtschaftsprüfers anteiligen Druck und Papierkosten für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € Schaltung einer mangelfreien Ersatzanzeige beschränkt. (3) Einreden . Eine Haftung für eine ständige und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuununterbrochene Verfügbarkeit der Online-Datenübertragung und des Online-Da- tenaustausches wird ausgeschlossen, da nach derzeitigem Stand der Technik die Datenkommunikation über das Inter- net nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden kann, es sei denn die fehlende Verfügbarkeit ist durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des AN verursacht worden. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung . Etwaige Schadensersatzansprüche des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall AG sind im Sinne Fall der schriftlichen Zurückweisung durch den AN binnen einer Frist von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht daraufvier Monaten, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach gerechnet ab dem Datum der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüchedes AG, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung gerichtlich geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen Briefsendungen (außer Einwurf-Einschreiben oder Übergabe-Einschreiben) und Warensendungen haftet BPD im Falle des WirtschaftsprüfersVerlustes, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung der Beschädigung oder der Verspätung bis zur Höhe des § 323 Abseinfachen Portos. 2 HGBEine darüber hinausgehende Haftung besteht nicht. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist Für sonstige Sendungen haftet BPD ohne Rücksicht auf die Haftung des Wirtschaftsprüfers nachfolgenden Haftungsbeschränkungen für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die auf eine Ersatzpflicht des Herstellers nach Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die BPD, ihre gesetzlichen Vertreter, einer ihrer Leute (§ 428 HGB) oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat (§ 435 HGB). Das gilt nicht für ▇▇▇▇▇▇▇ im Zusammenhang mit der Beförderung von ausgeschlossenen Sendungen oder von Sendungen, die in sonstiger Weise nicht den vertraglichen Bedingungen entsprechen, soweit die Beförderung nicht gesondert vereinbart wurde. Für Schäden, die auf dem Verhalten einer der Leute (§ 428 HGB) oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von BPD beruhen, haftet BPD in den in Satz 1 ProdHaftG begründengenannten Fällen ferner nur, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben (§ 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt428 HGB). (3) Einreden und Einwendungen BPD haftet zudem unbegrenzt für Schäden aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge- sundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von BPD oder einem ihrer ge- setzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung Im Übrigen ist die Haftung von BPD für den Verlust, die Beschädigung und die nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Verpflichtungen auf folgende Höchstbeträge begrenzt: 1. Einwurf-Einschreiben: 20,– Euro 2. Übergabe-Einschreiben: 25,– Euro 3. Päckchen- und Paketsendungen: Bei innerdeutscher Beförderung auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR, eine devisenunabhängige Währung) pro Kilogramm des Wirtschaftsprüfers herRohgewichts, gilt höchstens jedoch auf 1 Mio. Euro; bei internationaler Beförderung nach den Bestimmungen des CMR für den Straßenverkehr und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens/Montrealer Übereinkommens für die Luftbeförderung. Die Haftung für Güterfolgeschäden ist ausgeschlossen. Für sonstige Vermögensschäden im Sinne des § 433 HGB, die BPD zu vertreten hat, das Dreifache des Betrages, der in bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens insgesamt jedoch 100.000 Euro je Schadensfall. § 431 Abs. 2 genannte Höchstbetrag 3 HGB bleibt unberührt. 4. Sonstige Sendungen: das für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtBeförderung der Sendung jeweils geschuldete Beförderungsentgelt; bei Infosendungen (Infopost u. Infobrief) ist die Haftung auf 25,- Euro je Einlieferungsvorgang beschränkt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne Eine etwaige Haftung von AbsBPD wegen der Überschreitung einer vertraglichen Lieferfrist oder wegen einer Abweichung von einem vereinbarten Ablieferungstermin ist auf den einfachen Betrag des Beförde- rungsentgelts beschränkt. 2 Bei der Versendung über einen Postkonsolidierer, der die Sendungen wiederum an die DPAG übergibt, ist auch bezüglich die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist oder eines bestimmten Ablieferter- mins in keinem Fall geschuldet, es sei denn aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenVereinbarung ergibt sich etwas anderes. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn Zeigt der Auftraggeber oder der Adressat einer Sendung BPD den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung nicht innerhalb von sechs Monaten sieben Tagen nach der schriftlichen Ablehnung Übernahme durch BPD bzw. Zustellung schriftlich an, wird zulasten des Auftraggebers sowie des Empfängers vermutet, dass die Sendung in vertragsgemäßem Zustand zugestellt worden ist. Ansprüche wegen Überschreitung einer Lieferfrist erlöschen, wenn der Ersatzleistung Klage erhoben wird Auf- traggeber oder der Empfänger der BPD die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung oder Rückgabe an den Auftraggeber schriftlich anzeigt. § 438 HGB bleibt im Übrigen unberührt. (7) Eine Sendung gilt als verloren, wenn sie nicht innerhalb von 20 Tagen nach Übernahme der Sendung durch BPD abgeliefert wurde und ihr Verbleib nicht ermittelt werden kann. Soweit aufgrund des Verlustes einer Sendung eine Entschädigung gezahlt wurde, kann BPD im Falle des späteren Auffindens der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurdeSendung ergänzend zu § 424 Absatz 3 HGB verlangen, dass eine bereits geleistete Entschädigung Zug um Zug gegen Übergabe der Sendung erstattet wird. (8) BPD ist von der Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – befreit, wenn und soweit der Schaden durch eine nicht von BPD verschuldete Anweisung des Auftraggebers oder seine Erfüllungsgehilfen oder durch Umstände, die BPD mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abwenden konnte, verur- sacht worden ist. Dies gilt BPD haftet ferner nicht für Schadensersatzansprücheausgeschlossene Sendungen gemäß Ziff. 2 (2) und für Schä- den, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sindaufgrund der natürlichen Beschaffenheit des Sendungsinhalts (etwa durch Einwirkung von Hitze, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper Kälte oder Gesundheit sowie bei SchädenLuftfeuchtigkeit) entstehen. Eine Haftung ist auch für solche Umstände ausgeschlossen, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach BPD nicht zurechenbar sind. Als solche Umstände gelten insbesondere höhere Gewalt, Beschaffenheit der Sendung, Aufruhr und Unruhen, Arbeitskampf, elektrische oder magnetische Schäden an oder Löschung von elektronischen oder photographischen Bildern, Daten oder Aufzeichnungen. (9) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Leute (§ 1 ProdHaftG begründen428 HGB) und sonstigen Erfüllungsgehilfen von BPD. Das Recht, die Einrede Die in § 425 Absatz 2 HGB und in § 427 HGB genann- ten Fälle der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührtSchadensteilung und besonderen Haftungsausschlussgründe bleiben ebenso unberührt wie andere gesetzliche Haftungsbegrenzungen oder Haftungsausschlüsse.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des WirtschaftsprüfersCronon haftet nicht für die über ihre Dienste übermittelten Informationen und zwar weder für deren Vollständigkeit, insbe- sondere PrüfungenRichtigkeit oder Aktualität, gelten noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBInformationen übermittelt. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtBei Verlust von Daten (einschließlich Program- men) haftet Cronon nur für denjenigen Aufwand zu deren Wiederherstellung, der anfällt, wenn der Kunde die Daten ordnungsgemäß gesichert hat. Erweist sich die Wiederherstellung der Daten als sachlich unmöglich, haftet die Cronon GmbH nicht für daraus resultierende Schäden. (3) Cronon haftet bei einfacher Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter oder von Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht. Dies gilt für die vertragliche und außervertragliche Haftung. (4) In diesem Fall ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers auf den Ersatz unmittelbarer Schäden und der Höhe nach auf den Auftragswert, bei Dauerschuldverhältnissen auf das Entgelt, das der Kunde in dem Schadensfall voran- gegangenen Jahr geleistet hat, höchstens jedoch auf ▇▇.▇▇▇ € je Schadensfall begrenzt. (5) Im Übrigen sind vertragliche und außer- vertragliche Schadensersatzansprüche sowohl gegen- über Cronon wie auch im Verhältnis zu deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. (6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der die Haftung nach dem Produkt- haftungsgesetz und die Haftung bei einer leicht fahrlässigen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheitund/oder Gesundheit durch Cronon, sowie ihre gesetzlichen Ver- treter, leitende Angestellte oder von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktihren Erfül- lungsgehilfen. (37) Einreden Im Falle einer fahrlässigen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffent- lichkeit im Sinne des TKV haftet Cronon abweichend von Ziffer 4 und Einwendungen aus 5 für Vermögensschäden der Höhe nach begrenzt bis zu ▇▇.▇▇▇ € je Nutzer, wobei die Haftung unabhängig von der Schadensart auf 10 Millionen Euro je schadensverursachendem Ereignis begrenzt ist. Übersteigen die Beträge, die mehreren Nutzern aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Vertragsverhältnis mit Verhältnis gekürzt, in dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zudie Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt 8) Ist der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag Kunde seinerseits Anbieter von Dienstleistungen für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall Öffentlichkeit im Sinne Sinn des TKG und wird er von Abs. 2 ist auch bezüglich seinen Endkunden wegen eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € Vermögensschadens in Anspruch genommen werdenund hat er für einen derartigen Schaden im Innen- verhältnis zu einem Endkunden einzustehen, dann haftet Cronon für derartige Vermögensschäden begrenzt auf die Höhe der Nah § 44 a TKG bestimmten, gesetzlichen Mindesthaftungsbeträge, d.h. bis zu ▇▇.▇▇▇ € je Schadensfall je Nutzer und in Bezug auf die Gesamtheit aller Geschädigten bis zu einem Gesamtbetrag von 10 Millionen Euro je schadensverursachendem Ereignis. Die Begrenzung auf das Fünffache Haftungs- begrenzung der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischtHöhe nach entfällt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen Schaden vorsätzlich verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfersdie Haftung von PAYONE bei nicht erfolgter, insbe- sondere Prüfungenfehlerhafter oder verspäteter Aus- führung eines Zahlungsvorgangs gilt Folgendes: a. PAYONE haftet nach § 675y BGB nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflicht- verletzungen bei der Ausführung von Zahlungsvorgängen. Im Übrigen wird eine Haftung aus § 675y BGB abbedungen. b. Die Haftung von PAYONE gegenüber dem VP für einen wegen nicht erfolgter, gelten feh- lerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags entstandenen Schaden, der nicht von § 675y BGB erfasst ist, wird gem. § 675z Satz 2 BGB auf EUR 12.500,00 begrenzt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBPAYONE besonders übernommen hat. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtFür die Haftung von ▇▇▇▇▇▇ bei anderen Pflichtverletzungen als der nicht er- folgten oder fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsvorgangs gilt Folgendes: a. ▇▇▇▇▇▇ haftet gegenüber dem VP für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in vollem Umfang. Für sonstiges fahrlässiges Handeln haftet PAYONE ausschließlich für (i) Personenschäden, (ii) Schäden, für die PAYONE aufgrund einer Beschaffenheitsgarantie oder auf- grund des Produkthaftungsgesetzes einzustehen hat sowie (iii) ▇▇▇▇▇▇▇ wegen der Verletzung von wesentlichen Pflichten, die die Errei- chung des Zwecks des Vertrages gefährden bzw. deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf die der VP regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). b. Soweit Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Ver- trages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf leicht fahrlässig verletzt werden, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me auf den üblicher Weise und typischer Weise in derartigen Fällen voraus- sehbaren und von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktanderen Partei nicht beherrschbaren unmittelbaren Schaden begrenzt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuIn jedem Fall ist eine Haftung für entgangenen Gewinn ausgeschlossen. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abweichend von § 676b Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Satz 1 BGB sind Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzungund Einwendungen des VP gegen PAYONE nach §§ 675u bis 676c BGB ausgeschlossen, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehender VP PAYONE nicht spätestens 6 Monate nach Erhalt der Abrechnung nach Ziff. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen10.1 hiervon unter- richtet hat. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Kartenzahlungen

Haftung. 27 Haftung aus Frachtverträgen (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen Der Frachtführer und der Spediteur, der die Beförderung des WirtschaftsprüfersGutes im Selbsteintritt ausführt, insbe- sondere Prüfungenhaftet für den Schaden, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungender durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförde- rung bis zur Ablieferung entsteht. Die Entschädigung ist auf einen Be- trag von 8,33 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm des Rohge- wichts begrenzt. Dies gilt bei Vorliegen eines durchgängigen Frachtver- trages mit Frachtführern und selbsteintretenden Spediteuren auch für den Schaden, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBder während einer transportbedingten Zwischenlagerung entsteht. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtWird der Frachtführer vom Ersatzberechtigten als ausführender Fracht- führer in Anspruch genommen, so haftet er nach Maßgabe von § 437 HGB. Eine weitergehende Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. (1) Der Spediteur haftet bei all seinen Tätigkeiten nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die Haftung des Wirtschaftsprüfers folgenden Regelungen, soweit zwin- gende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. (2) Soweit der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung der vertrag- lichen Leistungen erforderlichen Verträge schuldet, haftet er nur für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me die sorgfältige Auswahl der von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktihm beauftragten Dritten. (3) Einreden In allen Fällen, in denen der Spediteur für Verlust oder Beschädigung des Gutes zu haften hat, hat er Wert- und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuKostenersatz entsprechend §§ 429, 430 HGB zu leisten. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 2 genannte Höchstbetrag 1 HGB nicht gelten, haftet der Spedi- teur für Schäden, die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtentstanden sind aus 1. ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den Auftraggeber oder Dritte, 2. vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien, 3. schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB), 4. höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Ge- räten oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere, natürlicher Veränderung des Gutes, nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend auf- geführten Umstände entstehen, so wird vermutet, dass er aus diesem entstanden ist. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne Hat der Spediteur aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten, für den er nicht haftet, so hat er diese Ansprüche dem Auftrag- geber auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, dass der Spedi- teur aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt. (1) Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt 1. bei einem Speditionsvertrag nach diesen Bedingungen, der die Beförderung mit Kraftfahrzeugen einschließt, durchgängig auf 8,33 SZR für jedes Kilogramm; 2. bei einem Vertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung, ab- weichend von AbsNr. 1. auf 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der SZR für jedes Kilogramm; in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. (2) Sind nur einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht daraufPackstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzungberechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht - der gesamten Sendung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann gesamte Sendung entwertet ist, - des entwerteten Teils der Wirtschaftsprüfer Sendung, wenn nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache ein Teil der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenSendung entwertet ist. (3) Die Haftung des Spediteurs für Verspätungsschäden ist der Höhe nach begrenzt auf den dreifachen Betrag des Spediteurentgeltes je Schaden- fall. § 431 Abs. 3 HGB bleibt unberührt. Für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut haf- tet der Spediteur der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betra- ges, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Be- trag von ▇▇▇.▇▇▇ € je Schadenfall. (4) Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2,5 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhält- nis ihrer Ansprüche. (1) Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt 1. bei Güterschäden auf 5 € je kg Rohgewicht der Sendung, höchs- tens ▇▇.▇▇▇ € je Schadensfall, 2. bei Schäden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist- Bestand des Lagerbestandes (§ 24 Abs. 6) Ein Schadensersatzanspruch erlischtauf 25.000 €, unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächli- chen Schadenfälle. (2) Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfüg- ten Lagerung begrenzt auf ▇▇.▇▇▇ € je Schadenfall. (3) Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf € 1 Mio. je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist. 1. durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers oder Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten oder durch Verlet- zung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden; 2. in den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den Frachtfüh- rer oder Spediteur oder die in §§ 428, 462 HGB genannten Perso- nen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, aber nicht innerhalb speditionsüblich sind (z.B. Aufbügeln von sechs Monaten nach Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes), gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werk- und Dienstvertragsrechts mit der schriftlichen Ablehnung Maßgabe, dass Schadenersatzansprüche nur geltend gemacht wer- den können, wenn der Ersatzleistung Klage erhoben wird und Schadenfall vom Auftragnehmer oder seinen Leuten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Diese vorgenannte Haftungsbeschränkung betrifft nur solche Schäden, für die der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprücheeine Schadenversicherung (z.B. Transportversicherung, Feuerversicherung) abgeschlossen hat, die nach den vereinbarten Bedingun- gen diese Schäden ersetzen muss. Die gesetzliche Haftung für fahrlässig verursachte Schäden ist beschränkt auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung einen Betrag von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach € 1 Mio. je Scha- denfall. § 31 Nr. 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührtgilt entsprechend.

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Sources: General Terms and Conditions for Freight Transport and Logistics

Haftung. 1. Wir haften auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (1nachfolgend „Schadenersatz“) Für gesetzlich vorgeschriebene wegen Mängeln der Lieferungen und Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungenoder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere die aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des § 323 Abs. 2 HGBLebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht. Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz vertragstypischer Schäden beschränkt, ist die Haftung wir bei Vertragsschluss aufgrund für uns erkennbarer Umstände als mögliche Folge hätte voraussehen müssen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen einer Verletzung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder ArtLebens, mit Ausnah- me von Schäden aus des Körpers oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktdem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her. Die vertragstypischen, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall vorhersehbaren Schäden im Sinne von AbsZiff. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegebenVIII.2 sind: a) pro Schadensfall: Schäden maximal in Höhe des Nettoeinkaufspreises des betroffenen Vertrages. b) pro Kalenderjahr: Schäden maximal in Höhe des Nettoumsatzes, zu welchem Sie im vorherigen Kalenderjahr Produkte von uns erworben haben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht daraufIm ersten Vertragsjahr Schäden maximal in Höhe des Nettoumsatzes, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehenzu welchen Sie bis zum Eintritt des Schadensfalls Produkte von uns erworben haben. 4. In diesem jedem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe sind vertragstypische, vorhersehbare Schäden im Sinne von 5 MioZiff. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. VIII.2 keine indirekten Schäden (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper z. B. entgangener Gewinn oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründenaus Produktionsunterbrechungen resultieren). 5. Das RechtUnabhängig von Ziff. VIII.3 und Ziff. VIII.4 sind bei der Festsetzung eines Betrages, welchen wir an Sie als Schaden zu zahlen haben, die Einrede wirtschaftlichen Gegebenheiten von uns, Art, Umfang und Dauer der Verjährung geltend Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge von Ihnen nach Maßgabe des § 254 BGB und eine besonders ungünstige Einbausituation des Produktes angemessen zu machenunseren Gunsten zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, bleibt unberührtKosten und Aufwendungen, die wir tragen sollen, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Produktes stehen. 6. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. 7. Eine Änderung der Beweislast zu Ihrem Nachteil ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers. EBRO haftet bei Vorsatz, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden grober Fahrlässigkeit oder schuldhafter Verletzung von we- sentlichen Vertragspflichten durch EBRO nach den gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBRegeln. (2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit von EBRO haftet EBRO nur a) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtfür ▇▇▇▇▇▇▇ aus der Verletzung des Lebens, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers Körpers oder der Gesundheit; b) für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Lebeneiner wesentlichen Vertragspflicht, Körper begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. We- sentliche Vertragspflichten sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungs- gemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktderen Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. (3) Einreden . Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuOrgane von EBRO sowie deren Erfüllungsgehilfen. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus . Soweit EBRO technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Aus- künfte oder Beratung nicht zu dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung von EBRO geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jegli- cher Haftung. 5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit EBRO einen Man- gel des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag Werkes arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtBeschaffenheit des Werkes übernommen hat sowie im Falle der Haftung nach den Vorschriften des Pro- dukthaftungsgesetzes. 6. Im Falle von Serviceleistungen einschließlich Wartung, Reparatur und Nachrüst- und Umbauarbeiten an von EBRO nicht hergestellten Maschinen bzw. Maschinekompo- nenten haftet EBRO nicht und übernimmt auch keine Gewährleistung, falls der Her- steller, Quasi-Hersteller oder Dritte aufgrund der von EBRO durchgeführten Arbeiten Schutzrechtsverletzungen geltend machen. Es ist ausschließlich Sache des Auftrag- gebers, durch Schutzrechtsrecherche, inhaltliche Beschränkung des Serviceauftra- ges oder durch Lizenzvereinbarungen mit den jeweils Berechtigten sicherzustellen, dass die beauftragten und von EBRO durchzuführenden Arbeiten nicht zu Schutz- rechtsverletzungen führen. Insbesondere hat der Auftraggeber durch sein eigenes Verhalten dafür Sorge zu tragen, dass es zu keinen Schutzrechtsverletzungen kommt (5) Ein einzelner Schadensfall z. B. in dem er die von EBRO bearbeiteten, modifizierten oder nachgerüste- ten Maschinen oder Maschinenkomponenten nicht im Sinne Geschäftsverkehr weiterver- äußert etc.). 7. ▇▇▇▇▇▇ aufgrund schuldhafter Nichteinhaltung der vorstehenden Mitwirkungspflichten seitens des Auftraggeber EBRO von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen be- rechtigt in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und ist der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprücheverpflichtet, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sindEBRO von sämtlichen Ansprüchen, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Lebeninklusive der Kosten der Rechtsverfolgung, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührtfreizustellen.

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Sources: Service Agreement

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers§ 6 AVBFernwärmeV) 4.1. In den Fällen, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des in denen § 323 Abs. 2 HGB. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht6 AVBFernwärmeV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers FVU sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegenüber dem Kunden für Schadensersatzansprüche jeder Artschuldhaft verursachte Schä- den ausgeschlossen, mit Ausnah- me von soweit der Schaden nicht durch Vor- satz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei - Schäden aus der Verletzung von Lebendes Lebens, Körper und des Körpers oder der Gesundheit, sowie von Schäden- der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages über- haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kar- dinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den das FVU bei Abschluss des jeweiligen Ver- trages als mögliche Folge der Vertragsverletzung voraus- gesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die eine Ersatzpflicht es kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten ein- facher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außer- halb des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründenBereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall Körper- oder Gesundheitsschäden. 4.2. Leitet der Kunde die gelieferte Wärme mit Zustimmung des FVU an einen Dritten weiter, hat er gemäß § 54a 6 Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt5 AVBFernwärmeV sicherzustellen, dass dieser aus uner- laubter Handlung oder Vertrag mit Schutzwirkung zuguns- ten Dritter keine weitergehenden Schadensersatzansprüche gegen das FVU und dessen Erfüllungsgehilfen erheben kann, als in § 6 AVBFernwärmeV und diesen Ergänzenden Bedingungen vorgesehen ist. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu4.3. Das FVU haftet nicht für Schäden infolge mangelhafter Abnehmeranlagen oder einer unsachgemäßen Bedienung dieser Anlagen. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus 4.4. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung Kunden um eine juristische Person des Wirtschaftsprüfers heröffentlichen Rechts, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder um einen Kaufmann im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach §§ 1 ProdHaftG begründenff. Das RechtHGB, der die Einrede der Verjährung geltend zu machenVersorgung mit Wärme für sein Handelsgewerbe benötigt, bleibt unberührtso ist die Haftung des FVU nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Kunden ausgeschlossen.

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Sources: Supplementary Conditions to the Avbfernwärmev

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers9.1 Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBhaftet SCHULTE bei einer Verlet- zung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den ge- setzlichen Vorschriften. 9.2 SCHULTE haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 9.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SCHULTE für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, vorbehaltlich eines milderen Haf- tungsmaßstabs, nach den gesetzlichen Bestimmungen (2bspw. für Sorg- falt in eigenen Angelegenheiten) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtnur a) für ▇▇▇▇▇▇▇ aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentli- chen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsge- mäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und ver- trauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von SCHULTE jedoch auf den Ersatz des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Artvorhersehbaren, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkttypischerweise eintretenden Schadens be- grenzt. (3) Einreden 9.4 SCHULTE haftet bei Fehlen einer Vertragszweckgefährdung nicht für grobes Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen, sofern es sich nicht um das Verschulden leitender Erfüllungsgehilfen bzw. leitender Angestellter handelt und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zusofern nicht ein schwerwiegendes Organisa- tionsverschulden vorliegt. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus 9.5 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gemäß vorste- hender Ziffern gelten nicht, wenn SCHULTE einen Mangel arglistig ver- schwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware über- nommen hat. Sie gelten zudem nicht für Ansprüche nach dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers herProdukt- haftungsgesetz. 9.6 Soweit die Haftung von SCHULTE nach Ziff. 9.2 und 9.3 ausge- schlossen oder beschränkt ist, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag dies entsprechend für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtOrgane, An- gestellte, gesetzliche Vertreter und sonstige Erfüllungsgehilfen von SCHULTE. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Sales Contracts

Haftung. 27 Haftung aus Frachtverträgen (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen Der Frachtführer und der Spediteur, der die Beförderung des WirtschaftsprüfersGutes im Selbsteintritt ausführt, insbe- sondere Prüfungenhaftet für den Schaden, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungender durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Die Entschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm des Rohgewichts begrenzt. Dies gilt bei Vorliegen eines durchgängigen Frachtvertrages mit Frachtführern und selbsteintretenden Spediteuren auch für den Schaden, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBder während einer transportbedingten Zwischenlagerung entsteht. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtWird der Frachtführer vom Ersatzberechtigten als ausführender Frachtführer in Anspruch genommen, so haftet er nach Maßgabe von § 437 HGB. Eine weitergehende Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. § 28 Grundsätze der Haftung aus Speditionsverträgen (1) Der Spediteur haftet bei all seinen Tätigkeiten nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die Haftung des Wirtschaftsprüfers folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. (2) Soweit der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Verträge schuldet, haftet er nur für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me die sorgfältige Auswahl der von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktihm beauftragten Dritten. (3) Einreden In allen Fällen, in denen der Spediteur für Verlust oder Beschädigung des Gutes zu haften hat, hat er Wert- und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuKostenersatz entsprechend §§ 429, 430 HGB zu leisten. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 2 genannte Höchstbetrag 1 HGB nicht gelten, haftet der Spediteur für Schäden, die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtentstanden sind aus 1. ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den Auftraggeber oder Dritte 2. vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien 3. schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB) 4. höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere, natürlicher Veränderung des Gutes nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten Umstände entstehen, so wird vermutet, dass er aus diesem entstanden ist. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne Hat der Spediteur aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten, für den er nicht haftet, so hat er diese Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, dass der Spediteur aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt. § 29 Beschränkung der Haftung aus Speditionsverträgen (1) Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt 1. bei einem Speditionsvertrag nach diesen Bedingungen, der die Beförderung mit Kraftfahrzeugen einschließt, durchgängig auf 8,33 SZR für jedes Kilogramm; 2. bei einem Vertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung, abweichend von AbsNr. 1. auf 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der SZR für jedes Kilogramm; in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. (2) Sind nur einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht daraufPackstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzungberechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht - der gesamten Sendung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehengesamte Sendung entwertet ist. In diesem Fall kann - des entwerteten Teils der Wirtschaftsprüfer Sendung, wenn nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache ein Teil der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenSendung entwertet ist. (3) Die Haftung des Spediteurs für Verspätungsschäden ist der Höhe nach begrenzt auf den dreifachen Betrag des Spediteurentgeltes je Schadenfall. § 431 Abs. 3 HGB bleibt unberührt. Für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut haftet der Spediteur der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von ▇▇▇.▇▇▇ € je Schadenfall. (4) Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2,5 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. § 30 Haftung bei verfügter Lagerung (1) Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt 1. bei Güterschäden auf 5 € je kg Rohgewicht der Sendung, höchstens ▇▇.▇▇▇ € je Schadensfall. 2. bei Schäden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist- Bestand des Lagerbestandes (§ 24 Abs. 6) Ein Schadensersatzanspruch erlischtauf 25.000 €, unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle. (2) Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf ▇▇.▇▇▇ € je Schadenfall. (3) Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf € 1 Mio. je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. § 31 Qualifiziertes Verschulden Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist 1. durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers oder Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden; 2. in den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den Frachtführer oder Spediteur oder die in §§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. § 32 Haftung bei logistischen Dienstleistungen Für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, aber nicht innerhalb speditionsüblich sind (z.B. Aufbügeln von sechs Monaten nach Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes), gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werk- und Dienstvertragsrechts mit der schriftlichen Ablehnung Maßgabe, dass Schadenersatzansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn der Ersatzleistung Klage erhoben wird und Schadenfall vom Auftragnehmer oder seinen Leuten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Diese vorgenannte Haftungsbeschränkung betrifft nur solche Schäden, für die der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprücheeine Schadenversicherung (z.B. Transportversicherung, Feuerversicherung) abgeschlossen hat, die nach den vereinbarten Bedingungen diese Schäden ersetzen muss. Die gesetzliche Haftung für fahrlässig verursachte Schäden ist beschränkt auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung einen Betrag von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach € 1 Mio. je Schadenfall. § 31 Nr. 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührtgilt entsprechend.

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Sources: Vertragsbedingungen Für Den Güterkraftverkehrs , Speditions Und Logistikunternehmer

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers11.1 Die nachstehenden Haftungsausschlüsse und – beschränkungen gelten auch für deliktische Ansprüche, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBsoweit diese mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, 11.2 Die Haftung der Verkäuferin für Schäden gleich welcher Art ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers ausgeschlossen. Dieser Ausschluß gilt nicht - für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem die Verkäuferin vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der herbeigeführt hat; - in Abs. 2 genannte Höchstbetrag Fällen leichter Fahrlässigkeit für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für SchadensersatzansprücheSchäden, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit Gesundheit, sowie bei – vorbehaltlich der Regelungen unter Ziffer 2. und Ziffer 3. - für Schäden, die eine Ersatzpflicht auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Verkäuferin beruhen. 11.3 In den Fällen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Verkäuferin - mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit - jedoch auf den vertragstypi- schen, für die Verkäuferin bei Abschluß des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründenVertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vor- hersehbaren Schaden begrenzt. Das RechtInsoweit ist die Haftung der Verkäuferin für Schäden ausge- schlossen, die Einrede ausschließlich dem Risikobereich des Käufers zuzurechnen sind. 11.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten auch für die Haftung der Verjährung geltend zu machenVerkäuferin für ihre Organe, bleibt unberührtMitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin. 11.5 Die Verkäuferin haftet je Schadensereignis, das durch grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehil- fen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, verursacht wird, höchstens bis ▇▇▇.▇▇▇ €. 11.6 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit danach zwingend gehaftet wird. Sie gelten auch nicht, wenn die Verkäuferin eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat.

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Sources: Sales Contracts

Haftung. 6.1. Die S-Payment haftet gegenüber dem Nutzer jeweils nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in folgenden Fällen auf Aufwendungs- und Schadensersatz (1) Für im Folgenden in Ziffer 6: „Schadensersatz“): Bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; in Fällen des Vorsatzes oder bei arglistiger Täuschung; in Fällen grober Fahrlässigkeit; für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; bei Übernahme einer Garantie durch uns; sowie in allen anderen Fällen gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBzwingender Haftung. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden6.2. Die Begrenzung S-Payment haftet Ihnen gegenüber außerdem bei der schuldhaften Verletzung sog. Kardinalpflichten auf das Fünffache Schadensersatz nach Maßgabe der Min- destversicherungssumme gilt gesetzlichen Vorschriften. Kardinalpflichten in diesem Sinn sind alle Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet sowie alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des App-Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung man regelmäßig vertrauen darf. Soweit jedoch die Verletzung einer Kardinalpflicht nur leicht fahrlässig geschah und nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei zu einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schädenführte, die eine Ersatzpflicht des Herstellers sind Ihre Ansprüche auf Schadensersatz der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. 6.3. Im Übrigen sind Ihre Ansprüche auf Schadensersatz gegen uns - gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen eines Sachmangels, Rechtsmangels und/oder der Verletzung von anderen Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis (z.B. i.S.v. § 1 ProdHaftG begründen311 Abs. Das Recht2 BGB) durch uns, die Einrede der Verjährung geltend zu machenunsere gesetzlichen Vertreter, bleibt Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, aus § 311 a BGB oder aus unerlaubter Handlung - ausgeschlossen. 6.4. Etwaige gesetzliche Haftungsprivilegierungen, z.B. nach §§ 8 - 11 TMG bzw. im Zusammenhang mit unentgeltlichen Verträgen (z.B. nach §§ 521 ff. (analog), 599 ff. BGB (analog)), bleiben unberührt. 6.5. Soweit nach den vorstehenden Regelungen unsere Haftung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt das auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen 6.6. Eine Änderung der Beweislast zu Ihrem Nachteil ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

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Sources: Lizenz Und Nutzungsbedingungen

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen a. Haftung durch den Kontoinhaber Beruhen vom Verfüger nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der miss- bräuchlichen Verwendung von Electronic Banking, so ist der Kontoinhaber der VKB-Bank zum Ersatz des Wirtschaftsprüfersgesamten ihr daraus entstandenen Schadens verpflichtet, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung wenn ein Verfüger den Eintritt des § 323 Abs. 2 HGBSchadens in betrügerischer Absicht ermöglicht hat oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verlet- zung der ihn im Zusammenhang mit der sorgfältigen Verwahrung von per- sönlichen Identifikationsmerkmalen treffenden Pflichten herbeigeführt hat. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht▇. ▇▇▇▇ für Verbraucher: Wurden die Schäden von einem Verfüger nur leicht fahrlässig verursacht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers Kontoinhabers auf einen Betrag von maximal Euro 50,00 beschränkt. Ein Verbraucher haftet jedenfalls dann nach dem vorangehenden Absatz nicht, wenn > der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zah- lungsinstruments für Schadensersatzansprüche jeder Artihn vor einer Zahlung nicht bemerkbar war oder > der Verlust durch Handlungen oder Unterlassungen eines Angestellten oder eines Agenten, mit Ausnah- me von Schäden einer Zweigstelle der VKB-Bank oder einer Stelle, an die Tätigkeiten ausgelagert werden, verursacht wurde. c. Gilt für Unternehmer: Unternehmer haften für Schäden, die der VKB-Bank aus der Verletzung von LebenSorgfaltspflichten, Körper insbesondere in Folge von nicht autorisierten Zahlungs- vorgängen entstehen, bei jeder Art des Verschuldens betraglich unbegrenzt. Im Verhältnis zu Unternehmern wird § 68 ZaDiG zur Gänze abbedungen. d. Sicherheitspaket für Electronic Banking > Versicherungsschutz bei missbräuchlicher Verwendung von PIN und GesundheitTAN durch Dritte, > weltweiter Versicherungsschutz bis zu Euro 50.000,00* ohne Selbstbehalt, > kostenlose Schadensabwicklung. *Gesamtschutz für Karten- und Electronic Banking-Versicherung pro Ver- sicherungsjahr i. Inanspruchnahme des Sicherheitspaketes Bei Inanspruchnahme des Sicherheitspaketes für Electronic Banking wird der beim Kontoinhaber allenfalls – trotz der vorstehenden sowie gesetz- lichen Haftungsbeschränkungen (§ 67ff ZaDiG) – entstandene Schaden durch die missbräuchliche Verwendung von PIN und TAN oder sonstiger Daten einer Kontoverbindung durch Dritte bis zu einem Betrag von Euro 50.000,00 ersetzt, wenn der Missbrauch auf einen Eingriff in die Sphäre der versicherten Person zurückzuführen ist und sofern der Versicherungs- fall (i) nicht vorsätzlich durch einen Verfüger herbeigeführt und (ii) den Strafverfolgungsbehörden angezeigt wurde. Die Versicherungssumme von Euro 50.000,00 stellt zugleich die Höchstersatzleistung pro Person für Schäden im Rahmen von Electronic Banking sowie Karten während eines Versicherungsjahres dar. Das Risiko einer Fehl- oder Rückleitung, das durch die Eingabe falscher oder unvollständiger Angaben durch den Electronic Banking-Verfüger selbst entsteht, trägt der Kontoinhaber. Eine Haftung der VKB-Bank aufgrund dieser Vereinbarung oder aus dem Gesetz besteht in jedem Fall ausschließlich dann, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Warnhinweis: Die Höchstersatzleistung der Karten- und Electronic Banking- Versicherung beträgt Euro 50.000,00 pro Versicherungsjahr. Die Limits der jeweiligen Signaturverfahren, gemäß Electronic Banking Vertrag, können auch höher als 50.000,00 Euro sein. Daher gilt es besonders zu beachten, dass die VKB-Bank für Schäden, die durch einen unberechtigten Zugriff wie „Phishing“ (Password-Fishing) und Trojaner (EDV-Programme, die als nützliche Anwendung getarnt sind, im Hintergrund aber ohne Wissen des Anwenders eine Ersatzpflicht andere Funktion erfüllen) oder eine andere missbräuch- liche Verwendung des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. (3) Einreden Electronic Banking – welcher Art auch immer – entstehen und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag über den Gesamtschutz für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtKarten- und Electronic Banking-Versicherung hinausgehen, nur dann die Haftung übernimmt, sofern dies für Verbraucher gesetzlich zwingend vorgesehen ist, oder sie die eingetretenen Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Electronic Banking Participation Agreement

Haftung. (1) 9.1 Bei Vorsatz und bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft haften die Vertragspartner untereinander unbeschränkt. Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen ▇▇▇▇▇▇▇ aus der Verletzung des WirtschaftsprüfersLebens, insbe- sondere Prüfungen, gelten des Körpers oder der Gesundheit haften die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBVertragspartner auch bei leichter Fahrlässigkeit untereinander unbeschränkt. 9.2 Soweit ein nicht vorsätzliches, schuldhaftes Verhalten der Telekom dazu führt, dass vom Kunden oder dessen Wiederverkäufer Vermögensschäden vom Endkunden zu ersetzen sind und deshalb ein Anspruch des Kunden gegenüber der Telekom besteht, so gelten für diesen Anspruch folgende Haftungsbegrenzungen (2§44a TKG): a) Sofern weder Die Haftung der Telekom ist auf höchstens 12.500.- EUR je Endkunden begrenzt. b) Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis, welches mehrere Endkunden betrifft, so ist die Schadensersatzpflicht der Telekom unbeschadet der Begrenzung gem. Buchst. a) in der Summe auf höchstens 10 Millionen EUR begrenzt. Hierbei wird die Gesamtheit aller von demselben Schadensereignis betroffenen Endkunden betrachtet, ungeachtet dessen, von welchem Anbieter diese ihre Leistung beziehen und um welche Leistung der Telekom es sich handelt. c) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Endkunden auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche von allen Endkunden zur Höchstgrenze steht. Den vorstehenden Absatz haben die Vertragspartner auf der Basis des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen TKG vereinbart. Für den Fall, dass die genannte TKG-Regelung geändert wird, werden die Vertragspartner eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtder Änderung entsprechende Anpassung der hier vereinbarten Haftungsregelung vornehmen. 9.3 Die Haftung der Telekom für andere als die in Ziffer 9.2 bezeichneten Schäden, die durch die fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, entstanden sind, ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt; dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Bei fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten, die die Erreichung des Vertragszwecks nicht gefährden, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von andere als die in Ziffer 9.2 bezeichneten Schäden aus ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung nach S. 1 und der Verletzung von Leben, Körper Haftungsausschluss nach S. 2 dieses Absatzes gelten nicht für grobe Fahrlässigkeit und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Absnicht für Schäden gem. 1 NrZiffer 9.1. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktVorstehende Haftungsregelungen gelten für den Kunden entsprechend. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung 9.4 Die Haftung nach den Vorschriften des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

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Sources: Virtual Unbundled Local Access – L2 Bsa

Haftung. (1) 8.1. Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers▇▇▇▇▇▇▇, insbe- sondere Prüfungendie blu Eye zu vertreten hat, gelten haftet blu Eye nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. 8.2. blu Eye haftet nicht für Schäden, die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungennicht am gelieferten Vertragsprodukt selbst entstanden sind, insbesondere die Haftungsbeschränkung haftet blu Eye nicht für den Verlust von Daten und daraus resultierenden Schäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden (mittelbare Schäden und Folgeschäden) des § 323 Abs. 2 HGBKunden. 8.3. Bei Sachschäden und sonstigen Schäden ist die Ersatzpflicht bei von blu Eye zu vertretenden Schäden begrenzt auf die Deckungssumme der von blu Eye abgeschlossenen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. 8.4. Ist die Haftung von blu Eye ausgeschlossen oder begrenzt, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 8.5. Die Haftungsfreizeichnung der vorstehenden Ziffer 8.1 bis 8.4 gilt nicht, a.) wenn Ansprüche gemäß Produkthaftungs- gesetz oder von blu Eye zu vertretender Unmöglichkeit geltend gemacht werden; b.) bei von blu Eye eingeräumten Garantien; c.) für Körperschäden, die auf einer Pflicht- verletzung beruhen und die von blu Eye, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind; d.) wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von blu Eye beruht oder blu Eye vertragswesentliche Pflichten (2Verpflichtungen deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, verletzt. Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von blu Eye jedenfalls auf den Ersatz des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Artvorhersehbaren, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkttypischerweise eintretenden Schadens begrenzt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. (1) . Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen sonstige Ansprüche des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere PrüfungenKäufers die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBVerjährungsfristen. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper Ziffer 3 und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktentsprechend. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis . Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, um mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuKaufgegenstand gewerblichen Handel zu betreiben, haftet der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden der durch eine vom Verkäufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, nur für etwaige damit verbundenen Nachteile des Käufers. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt . Wenn der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall Käufer ein Verbraucher im Sinne von Abs§ 13 BGB ist, und Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Neufahrzeug seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenBGB. (5. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. 6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies Dieser Ausschluss gilt nicht für SchadensersatzansprücheSchäden, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sindeiner grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie Gesundheit. 7. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei SchädenAbschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, um mit dem Kaufgegenstand gewerblichen Handel zu betreiben, so hat der Käufer die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründenPflicht Transportschäden direkt mit der Spedition binnen der Speditionsfrist zu klären und den Verkäufer hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das RechtDies gilt auch, die Einrede sofern der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührtVerkäufer den Spediteur beauftragt hat.

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Sources: Kaufvertrag

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers. Sowohl der LIEFERANT als auch der KUNDE sind verpflichtet, insbe- sondere Prüfungenalle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung und/oder Begrenzung von Schäden auf Seiten der anderen VERTRAGSPARTEI zu ergreifen und sich möglich umgehend gegenseitig zu informieren, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBsollte ein Schaden entstanden oder zu erwarten sein. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist . Ungeachtet sonstiger Unterlagen in Bezug auf den LIEFERANTEN bemisst sich die Haftung des Wirtschaftsprüfers LIEFERANTEN für Schadensersatzansprüche jeder ArtSchäden, mit Ausnah- me gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Die Haftung des LIEFERANTEN ist wie folgt beschränkt: i. Sachschäden: nur direkte Schäden, maximal ▇▇▇.▇▇▇ € pro schadensverursachendem Ereignis oder einer Reihe von damit zusammenhängenden Ereignissen und insgesamt ii. Sonstige Schäden: ▇▇▇.▇▇▇ € pro Ereignis oder einer Reihe von damit zusammenhängenden Ereignissen und insgesamt ▇▇▇.▇▇▇ € für alle Ereignisse, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten auftreten. iii. Bei einfacher Fahrlässigkeit nur insoweit, als eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. iv. Bei grober Fahrlässigkeit nur, falls und soweit solche Schäden typischerweise vorhersehbar waren. 3. Unbeschadet der Bestimmungen und Bedingungen in Absatz 2 dieses Artikels haften der KUNDE und der LIEFERANT nur für direkte Schäden und nur dann, wenn diese direkten Schäden auf eine wesentliche Verletzung des RAHMENMIETVERTRAGS und/oder des AUFTRAGS durch die jeweilige VERTRAGSPARTEI zurückzuführen sind. Die Bestimmungen des vorigen Satzes bedeuten auch, dass die Haftung für Folgeschäden und/oder indirekte Schäden ausgeschlossen ist, dies gilt auch in jedem Fall für entgangenen Gewinn, Personalkosten, immaterielle Schäden und andere Formen von Vermögensschäden und/oder Schäden Dritter, die der anderen VERTRAGSPARTEI entstehen oder entstehen können. 4. Keine Bestimmung in diesen AGBR schließt die Haftung aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von oder begrenzt sie: i. Für Tod oder Körperverletzung. ii. Bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktVorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen (sofern vorhersehbar). iii. Für alles andere, was nicht durch geltendes Recht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zubeispielweise Produkthaftung). (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung 5. Die in diesem Artikel genannten Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß für: i. Die Untergebenen oder Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers herLIEFERANTEN und ii. Dritte, gilt die an der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtLieferung des MIETOBJEKTS und der damit verbundenen Leistungserbringung im Auftrag oder auf Wunsch des LIEFERANTEN beteiligt sind. (5) Ein einzelner Schadensfall 6. Der KUNDE stellt den LIEFERANTEN von allen Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz frei, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schäden, die Dritten durch fahrlässiges Handeln oder Unterlassung von Mitarbeitern des KUNDEN oder im Sinne Auftrag des KUNDEN handelnden Dritten entstehen. 7. Zum Schutz der Techniker und anderes Personals des LIEFERANTEN oder Dritten und zur Vermeidung von Abs. 2 Schäden am GLASFASERNETZWERK VON RELINED ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegebendie Verwendung von Lasern der Klassen 3R oder höher im GLASFASERNETZWERK VON RELINED ausdrücklich untersagt. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung KUNDE stellt den LIEFERANTEN von allen Schäden, die durch die Verwendung von Lasern der Klasse 3R oder höher verursacht werden, unter welchem Rechtsanspruch auch immer und ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenEinschränkung frei. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt8. Der LIEFERANT haftet nicht für Schäden, wenn die dem KUNDEN entstehen, falls das schadensverursachende Ereignis oder die damit verbundene Ereignisreihe dem LIEFERANTEN nicht innerhalb von sechs Monaten 14 Kalendertagen nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen Eintritt des Schadens vom KUNDEN schriftlich mitgeteilt wurde. 9. Dies gilt nicht Der KUNDE haftet dem LIEFERANTEN gegenüber für SchadensersatzansprücheSchäden an Einrichtungen, Geräten und/oder einer GLASFASERVERBINDUNG, die dem KUNDEN vom LIEFERANTEN zur Verfügung gestellt wurden, unter anderem durch Brand, Verlust, Diebstahl und Zerstörung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Einrichtungen und/oder Geräte, und schließt dafür eine angemessene Versicherung ab. 10. Sollte dem KUNDEN aus einem schadensverursachenden Ereignis oder einer Reihe von damit verbundenen Ereignissen ein Entschädigungsanspruch auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sindder Grundlage des SLA entstehen können, sowie bei einer schuldhaften Verletzung hat der KUNDE auf der Grundlage dieses Artikels oder anderweitig keinen Anspruch auf eine andere (zusätzliche) Entschädigung. Der LIEFERANT ist in keinem Fall verpflichtet, einen Betrag – sei es auf der Grundlage des SLA oder in Form von LebenSchadenersatz – zu zahlen, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, der über die eine Ersatzpflicht des Herstellers maximale Haftung nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührtdiesem Artikel hinausgeht.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen Austrify Medical wählt die überlassenen Arbeitnehmer bezüglich ihrer generellen Eignung zur Erfüllung der Anforderungen des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten Auftraggebers mit kaufmännischer Sorgfalt aus. Mangels anderer Vereinbarung hat Austrify Medical nur für die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBdurchschnittliche berufliche und fachliche Eignung der überlassenen Arbeitskräfte einzustehen. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtAustrify Medical übernimmt grundsätzlich keine Haftung, falls die überlassene Arbeitskraft mit Geld, Wertpapieren, empfindlichen oder kostbaren Waren zu tun hat oder falls er die ihm vom Beschäftiger anvertrauten Gegenstände, Maschinen, Kraftfahrzeuge und Materialien beschädigt. Die Haftung von Austrify Medical für überlassene Fahrer von Motorfahrzeugen, Baumaschinenführer und dergleichen ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Artebenso ausgeschlossen. Es obliegt dem Beschäftiger allein, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktsich gegen derartige Risiken zu schützen. (3) Einreden Schutzwirkungen zugunsten Dritter, die sich aus der Tätigkeit überlassener Arbeitskräfte für den Beschäftiger ergeben, sind vom Beschäftiger unter Schad- und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuKlagloshaltung von Austrify Medical wahrzunehmen. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller Wird Austrify Medical aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung gesetzwidrigen Handlungen des Wirtschaftsprüfers herBeschäftigers im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung in irgendeiner Form verschuldensunabhängig in Anspruch genommen, gilt so wird der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtBeschäftiger Austrify Medical schad- und klaglos halten. (5) Ein einzelner Schadensfall iIm Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht daraufdes § 7 AÜG wird festgestellt, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn dass die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann dort genannten Haftungsbeschränkungen zugunsten der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenüberlassenen Arbeitskraft gelten. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für SchadensersatzansprücheAnsprüche des Beschäftigers, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften insbesondere aus der Verletzung von LebenGeheimhaltungspflichten oder Konkurrenzklauseln insbesondere für die Zeit nach Ende der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers, Körper oder Gesundheit sowie bei Schädenaus Patentsachen und Dienstnehmerhaftpflichtangelegenheiten entstehen, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Rechtsind ausschließlich gegen und mit der überlassenen Arbeitskraft direkt zu führen. (7) Die Haftung von Austrify Medical im Zusammenhang mit der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Beschäftiger ist jedenfalls, die Einrede der Verjährung geltend zu machenausgenommen Personenschäden, bleibt unberührtauf Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitskräfteüberlassung

Haftung. (1) ~sedna haftet für Schäden nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 12.1 Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründenauf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, haftet ~sedna begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden, mit dessen Entstehen der Kunde bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste; die Haftung für alle Schäden ist dabei insgesamt begrenzt auf 4 Mio. € beschränkteinen Betrag, der 100 Prozent der vereinbarten Vergütung (ohne Steuern) in Bezug auf die betreffende Leistung entspricht. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu12.2 Für alle Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, oder eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit darstellen, haftet ~sedna unbeschränkt. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung 12.3 Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet ~sedna nach Maßgabe dieser Ziff. 12 nur, soweit ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Wirtschaftsprüfers herKunden nicht vermeidbar gewesen wäre. Diese Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den Aufwand, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtWiederherstellung bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger und der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre; dies gilt nicht, wenn die Datensicherung aus von ~sedna zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war. (5) Ein einzelner Schadensfall 12.4 Schadenersatzansprüche nach den vorstehenden Regelungen schließen Aufwendungsersatzansprüche ein. 12.5 Sofern Garantieerklärungen abgegeben werden sollen, bedürfen sie einer gesonderten Vereinbarung, die dem Vertrag als Anlage beizufügen ist. Die Verwendung von Begriffen wie Garantie, Zusicherung oder zugesicherte Eigenschaft begründet aus sich selbst heraus keine Garantie im Sinne von Abs. 2 des BGB, sondern ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenausschließlich leistungsbeschreibend zu verstehen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn 12.6 Unberührt bleibt die Haftung nach Produkthaftungsgesetz. 12.7 Die Haftung für entgangenen Gewinn und nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurderealisierte Einsparungen ist ausgeschlossen. Dies gilt ~sedna haftet nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung mangelnden wirtschaftlichen Erfolg des Kunden. 12.8 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt~sedna.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen 10.1 BHS CORRUGATED, ihre Organe und Er- füllungsgehilfen haften im Falle einer schuldhaften Verletzung von vertraglichen Pflichten, von jeweils schuldhafter vor- oder nebenvertraglichen Pflichten, bei un- erlaubter Handlung und aus sonstigem Rechtsgrund, der in diesen Verkaufsbe- dingungen/BHS Corrugated nicht geson- dert geregelt ist, begrenzt auf Fälle des WirtschaftsprüfersVorsatzes, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBArglist und der groben Fahrläs- sigkeit. (2) Sofern weder 10.2 Bei Unmöglichkeit, Unvermögen oder im Falle der schuldhaften Verletzung einer anderen vertragswesentlichen Pflicht haf- tet BHS CORRUGATED lediglich unter Ausschluss der Fälle leichtester Fahrläs- sigkeit. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, die in einem Gegenseitigkeitsver- hältnis stehen und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und deren Erfüllung eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtordnungsge- mäße Durchführung des Vertrages erst er- möglicht und auf deren Erfüllung der Kunde deshalb vertraut und vertrauen darf. Bei grober und einfacher Fahrlässig- keit haftet BHS CORRUGATED lediglich begrenzt für solche Schäden, ist die BHS CORRUGATED bei Vertragsabschluss als mögliche Folge eines Verstoßes gegen vertragswesentliche Pflichten bei Anlegen der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf- manns hätte voraussehen können. 10.3 Die Regelungen zu einer Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Artauf Schadensersatz bei Mängeln in Ziffer 9.10 dieser Verkaufsbedingungen/BHS Corru- gated gehen vorstehend Ziffer 10, mit Ausnah- me von Schäden aus der Ab- sätze 1 und 2 vor. 10.4 Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht im Falle einer Haftung aufgrund Produkt- haftungsgesetz und bei einer Haftung wegen einer Verletzung von Leben, Körper Kör- per und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Sales Contracts

Haftung. 1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solche die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (1ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Es kommt eine Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche von 6 Monaten ab Kenntnis von ▇▇▇▇▇▇▇ und Schädiger zur Anwendung. Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des WirtschaftsprüfersSchadenersatzansprüche, insbe- sondere Prüfungendie innerhalb der vereinbarten Verjährungsfrist geltend gemacht werden, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungengilt Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBder grob fahrlässig verursacht wurde. (2) Sofern weder . Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtetwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt V abschließend geregelt. 4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Verkäufer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend. 5. Eine Haftung des Wirtschaftsprüfers Auftragnehmers/Verkäufers für Schadensersatzansprüche jeder ArtSchäden am Kaufgegenstand/Fahrzeug, mit Ausnah- me von die durch Zufall oder höhere Gewalt verursacht werden, besteht nicht. Dazu zählen insbesondere Schäden aus der durch Hagel oder Sturm. 6. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnittes gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Sales Contract

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers. FYSAM haftet ohne vertragliche Beschränkung nach den gesetzlichen Vorschriften - für ▇▇▇▇▇▇▇, insbe- sondere Prüfungendie auf einer Verletzung einer von FYSAM übernommenen Garantie beruhen; - wegen Vorsatzes; - für ▇▇▇▇▇▇▇, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungendarauf beruhen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers dass FYSAM einen Mangel arglistig verschwiegen hat; - für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Lebendes Lebens, Körper und des Körpers oder der Gesundheit, sowie die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von FYSAM oder sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von FYSAM beruhen; - für andere als die unter Spiegelstrich 4. aufgeführten Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von FYSAM oder sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von FYSAM beruhen; - nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktdem Produkthaftungsgesetz. 2. In anderen als den in Ziffer X.1 aufgeführten Fällen ist die Haftung von FYSAM auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens beschränkt, soweit der Schaden auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten (3„Kardinalpflichten“) Einreden durch FYSAM oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von FYSAM beruht. Wesentliche Pflichten („Kardinalpflichten“) sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuauf deren Einhaltung der Lieferant vertrauen darf. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der 3. In anderen als den in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für Ziffer X.1 und Ziffer X.2 aufgeführten Fällen ist die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtHaftung von FYSAM wegen Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben4. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht Einwand des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, Mitverschuldens bleibt unberührt. 5. Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von FYSAM. 6. Die vorstehenden Regelungen gelten unabhängig davon, ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Ansprüche handelt, und sinngemäß auch für die Haftung im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Haftung. 1. Die Genossenschaft haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ih- rer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für ein- zelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Ab- weichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Sparer durch ein schuldhaftes Verhalten (1zum Beispiel durch Verletzung von Mitwir- kungspflichten) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, so be- stimmt sich nach den Grundsätzen des WirtschaftsprüfersMitverschuldens (§ 254 BGB), insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBin welchem Umfang Genossenschaft und Sparer den Schaden zu tragen haben. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht. Wenn ein Auftrag in der Form durchgeführt wird, ist dass die Genossen- schaft einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, beschränkt sich die Haftung der Genossenschaft auf die sorgfältige Auswahl und Unter- weisung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktDritten. 3. Die Genossenschaft haftet nicht für Schäden die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (3zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehr s- störung, Verfügungen von hoher Hand im In- und Ausland) Einreden und Einwendungen eintreten. 4. Im Übrigen trägt der Sparer die Folgen, wenn er gegen die Bestimmun- gen dieser Sparordnung verstößt sowie alle Nachteile aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuAbhan- denkommen, der missbräuchlichen Verwendung, der Fälschung oder der Verfälschung des Sparbuchs. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus 5. Hält der Sparer bei der Ausführung eines Auftrags besondere Eile für nötig, hat er dies der Genossenschaft gesondert mitzuteilen. 6. Werden der Genossenschaft als Ausweis der Person oder zum Nachweis einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers herBerechtigung ausländische Urkunden vorgelegt, gilt der in Absso wird sie prüfen, ob die Urkunden zur Legitimation geeignet sind. 2 genannte Höchstbetrag Die Genossenschaft haf- tet jedoch weder für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtEignung noch für die Echtheit, Wirksamkeit und Vollständigkeit oder für die richtige Übersetzung und Auslegung solcher Urkunden, außer bei grobem Verschulden. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Sparordnung

Haftung. 9.1. Der Betriebsinhaber haftet gegenüber dem Einsteller für jede schuldhafte Verletzung der ihm aus diesem Vertrag obliegenden wesentlichen Pflichten (1Unterbringung, Versorgung). Bei der Verletzung von sonstigen Pflichten (Nebenpflichten) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen haftet der Betriebsinhaber nur für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden Betriebsinhabers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen des § 323 Abs. 2 HGBBetriebsinhabers beruhen. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung 9.2. Die Haftung des Betriebsinhabers nach Ziffer 9.1 wird jedoch der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, der dem Wert des Pferdes entspricht. Einsteller erklärt, dass das Pferd einen Wert in Höhe von EUR hat; er ist verpflichtet, jede Werterhöhung dem Betriebsinhaber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsinhaber weist den Einsteller darauf hin, dass bei einem höheren Wert des Pferdes, der durch die Betriebs- haftpflichtversicherung des Betriebsinhabers nicht gedeckt ist, die Möglichkeit besteht, ist die eine Zu- satzversicherung auf Kosten des Einstellers abzuschließen. Die Haftung des Wirtschaftsprüfers Betriebsinhabers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von einen etwaig entgangenen Gewinn oder Folgeschäden des Einstellers wird ausgeschlossen. 9.3. Die vorstehend in Ziffer 9.1 und 9.2 vereinbarte Haftungsbegrenzung bzw. der Haftungsaus- schluss gilt nicht hinsichtlich der Haftung des Betriebsinhabers für Schäden aus der Verletzung von Lebendes Lebens, Körper und des Körpers oder der Gesundheit, sowie von die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Ver- treters oder Erfüllungsgehilfen des Betriebsinhabers beruhen; Haftungsbegrenzung- und Haf- tungsausschluss gelten ferner nicht für sonstige Schäden, die eine Ersatzpflicht auf einer grob fahrlässigen Pflicht- verletzung des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO Verwenders oder auf 4 Mio. € beschränkteiner vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Betriebsinhabers beruhen. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben9.4. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung Einsteller haftet gegenüber dem Betriebsinhaber nach Maßgabe des § 833 BGB auch ohne Rücksicht darauf, ob Verschulden für alle Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sinddie das eingestellte Pferd verursacht. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht Eine weitergehende verschul- densabhängige Haftung des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, Einstellers gegenüber dem Betriebsinhaber bleibt unberührt.

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Sources: Pferdeeinstellungsvertrag

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers7.1 Konica Minolta haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für a. Schäden, insbe- sondere Prüfungendie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ▇. ▇▇▇▇▇▇▇, gelten deren Nichteintritt Konica Minolta garantiert hat, ▇. ▇▇▇▇▇▇▇, die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungenauf einem arglistig verschwiegenen Mangel beruhen, ▇. ▇▇▇▇▇▇▇, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Absvon einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst sind, ▇. 2 HGB. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von ▇▇▇▇▇▇▇ an Leben, Körper und Gesundheit. 7.2 Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet Konica Minolta wie folgt: Beruht der Schaden auf der Verletzung einer Vertragspflicht, sowie deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte (sog. Kardinalpflicht), ist die Haftung auf vertragstypische, d.h. bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbare Schäden begrenzt. Insofern ist die Haftung a. für Sachschäden pro Schadensfall auf 1.000,00 EUR beschränkt; b. für die Beschädigung oder den Verlust von Schädenelektronisch gespeicherten Daten auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Vertragspartner (vgl. Punkt 3.5) für die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO Wiederherstellung der Daten erforderlich wäre; c. für sonstige Vermögensschäden pro Schadensfall auf 4 Mio. € das Dreifache der jährlich zu entrichtenden Wartungs- pauschalen beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus 7.3 Beruht der Sach- oder Vermögensschaden auf der leicht fahrlässigen Verletzung einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers herVertragspflicht, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall keine Kardinal- pflicht im Sinne von Abs. 2 Punkt 7.2 darstellt, ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenHaftung ausgeschlossen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb 7.4 Ansprüche auf Ersatz eines Sach- oder Vermögensschadens im Sinne von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird Punkt 7.2 verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Vertragspartners vom Eintritt des Schadens. 7.5 Die vorstehenden Haftungsregeln gelten für alle Erfüllungsgehilfen von Konica Minolta und der Auftraggeber sind auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht etwaige Aufwen- dungsersatzansprüche des Herstellers Vertragspartners nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt284 BGB entsprechend anzuwenden.

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Sources: Software Maintenance Agreement

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen 4.1 CCM Chemnitz haftet unbeschränkt für grob fahrlässig oder vorsätzlich von CCM Chemnitz, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführte Schäden. CCM Chemnitz haftet ferner unbeschränkt für ▇▇▇▇▇▇▇ aus der schuldhaften Verletzung des WirtschaftsprüfersLebens, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBKörpers oder der Gesundheit. 4.2 Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung den Vertragszweck ge- fährdet und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen durfte (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtsog. Kardinalpflich- ten), haftet CCM Chemnitz auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf den Ersatz der Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren. 4.3 In den Fällen leicht fahrlässiger Haftung ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers von CCM Chemnitz für Schadensersatzansprüche jeder Artindirekte Schäden (hierzu zählen insbesondere durch Betriebsunterbrechung und -einschränkung verursachte Schäden), mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Lebenentgangenen Gewinn, Körper ausgebliebene Einsparungen und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktImageschäden jedenfalls ausgeschlossen. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu4.4 Des Weiteren wird die Haftung für alle Fälle leichter Fahrlässigkeit pro Haftungsfall auf einen Betrag von EUR [Betrag zu ergänzen.] beschränkt. Eine weitergehende Beschränkung der Haftung für alle Fälle leichter Fahrlässigkeit wird im Angebot ggf. individuell vereinbart. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus 4.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der gesetzlichen Vertre- ter und Mitarbeiter von CCM Chemnitz und finden auch im Falle vorvertraglicher oder deliktischer Haf- tung Anwendung. 4.6 Die Haftung von CCM Chemnitz für Schäden nach dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag Produkthaftungsgesetz bleibt unbe- rührt. 4.7 Soweit gemäß Angebot CCM Chemnitz für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall Sicherung von Daten des Kunden nicht verant- wortlich ist, ist im Sinne Fall von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht daraufDatenverlusten die Haftung von CCM Chemnitz auf den Wiederherstellungs- aufwand beschränkt, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren der bei pflichtgemäßer Datensicherung seitens des Kunden entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenwäre. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 6.1 Soweit in diesen AGB oder zwischen Hermes und dem Auftraggeber nichts anderes ausdrück- lich geregelt ist, haftet Hermes bei nationalen Beförderungen nur nach Maßgabe der §§ 407 ff. HGB, insbesondere §§ 425 ff. HGB, bei grenzüberschreitenden Beförderungen nur nach Maßgabe der Art. 17 ff. CMR. 6.2 Hermes haftet dem Auftraggeber bei Verlust oder Beschädigung einer Sendung nur im Um- fang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis zu den gesetzlichen Haftungsgrenzen. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat. Hermes verzichtet bei Verlust oder Beschädigung bedingungsgerechter Sendungen auf die Einwendung der Haftungshöchstgrenze nach § 431 Absatz 1 HGB bzw. bei grenzüber- schreitender Beförderung nach Art. 23 CMR, soweit der nachgewiesene unmittelbare Schaden Hermes Germany GmbH ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Fortsetzung von Seite 1 – Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Hermes Päckchen unter 50,00 €, bei Paketen unter 500,00 € und bei Reisegepäck unter 1.000,00 € pro Stück liegt. 6.3 Hat der Auftraggeber Hermes eine nicht bedingungsgerechte Sendung (1vgl. Ziff. 4) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen übergeben, ohne hierauf ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen, und entsteht an der Sendung ein Scha- den, der nach den Umständen des WirtschaftsprüfersFalles aus der fehlenden Zulässigkeit der Sendung entstehen konnte, insbe- sondere Prüfungenso wird zugunsten von Hermes vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Die besonderen Haftungsminderungs- bzw. Haftungsausschlussgründe nach §§ 425 Abs. 2, 426 und 427 HGB bzw. bei grenzüberschreitender Beförderung nach Art. 17 CMR bleiben hiervon unberührt. 6.4 Der Auftraggeber oder Empfänger hat einen äußerlich feststellbaren Schaden oder einen Verlust des Sendungsgutes spätestens bei der Ablieferung der Sendung, einen nicht äußerlich erkennbaren Schaden oder Verlust innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung, jeweils unter deut- licher Kennzeichnung des Schadens oder Verlusts, anzuzeigen. Anderenfalls wird vermutet, dass der Schaden bei Ablieferung nicht vorhanden war und die Sendung vollständig übergeben wurde. 6.5 Hermes haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Sendungsinhalten. 6.6 Ein Totalverlust der Sendung wird vermutet, wenn eine Sendung nach Übergabe zur Zustellung bei nationaler Zustellung nicht innerhalb von 20 Tagen, international nicht innerhalb von 30 Tagen abgeliefert wurde. 6.7 Ansprüche aus dem Vertrag können unter den gesetzlichen Voraussetzungen entweder durch den Auftraggeber oder den Empfänger in den für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen Deutsch oder Englisch jeweils unter Vorlage der Einlieferungsquittung geltend gemacht werden. Durch Erfüllung gegenüber dem Auftraggeber oder dem Empfänger erlischt der Anspruch auch gegenüber dem jeweils anderen. 6.8 Alle Ansprüche des Auftraggebers verjähren gemäß § 439 HGB bzw. bei grenzüberschreiten- der Beförderung gemäß Art. 32 CMR. Soweit Ansprüche betroffen sind, die nicht den Vorschrif- ten des Frachtvertrages nach dem HGB bzw. bei grenzüberschreitender Beförderung der CMR unterliegen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere Verjährungsfristen. Für die Haftungsbeschränkung Ansprüche aus einer eventuellen deliktischen Haftung von Hermes gelten jedoch die Verjährungsfristen des § 323 Abs439 HGB bzw. 2 HGBdes Art. 32 CMR entsprechend. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers 6.9 Der Auftraggeber haftet gegenüber Hermes unmittelbar oder aufgrund der Inanspruchnahme seitens Dritter für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren durch nicht bedingungsgerechte Sendungen entstanden sind. Dabei Dies gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzungim Falle des Auftrages eines Verbrauchers nur, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenden Auftraggeber ein Verschulden trifft. 6.10 Sofern der Empfänger im Rahmen einer Zustellung anfallende Zusatzkosten (6Zölle, Ein- und Ausfuhrabgaben) Ein Schadensersatzanspruch erlischtnicht entrichtet, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und hat der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht Hermes die Kosten der Rückbeförderung der annahmeverweigerten Sendung zuzüglich angefallener Zusatzkosten zu ersetzen. 6.11 Der Auftraggeber haftet für Schadensersatzansprüchealle Folgen, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sindaus einem unzulässigen grenzüberschreitenden Paketversand und Verstößen gegen Aus-, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper Einfuhr- oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührtzollrechtliche Bestimmungen entstehen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen 12.1 Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Übergabe des WirtschaftsprüfersMietgegenstandes beim Vermieter anzuzeigen, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abswobei der Zugang beim Vermieter maßgeblich ist. 2 HGB. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus Nach Ablauf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber Frist stehen dem Wirtschaftsprüfer auch ▇▇▇▇▇▇ wegen dieser Mängel keine Ansprüche gegenüber Dritten dem Vermieter zu. 12.2 Schadensersatzansprüche - auch wegen Mangelfolgeschäden - wegen Verzuges (4) Leiten mehrere Anspruchsteller §§ 280 Abs. 2, 286 BGB), wegen Mangelhaftigkeit des Mietgegenstandes (§ 536 a BGB), aus positiver Vertrags- verletzung, wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo), wegen Unmöglichkeit (§ 283 BGB), wegen sonstiger Pflichtverletzungen i.S.v. § 280 Abs. 1, Satz 1 BGB oder aus unerlaubter Handlung sind dem Vermieter gegenüber ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahr- lässiges Handeln vorliegt. Das gleiche gilt für das Recht zum Rücktritt gem. § 323 BGB. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen, in denen es sich um eine schuldhafte Verlet- zung wesentlicher Pflichten aus dem mit Schuldverhältnis (Kardinalspflichten) handelt. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen, in denen es sich um eine schuldhafte Verlet- zung wesentlicher Pflichten aus dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung Schuldverhältnis (Kardinalspflichten) oder um die Verletzung des Wirtschaftsprüfers herLebens, gilt des Körpers oder der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtGesundheit handelt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 12.3 Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht daraufder Anspruch auf Ersatz des typischen, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzungbei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenbegrenzt. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt12.4 Gegenüber Kaufleuten gilt diese Begrenzung für alle Arten des Verschuldens. 12.5 Stehen uns wegen Nichtabnahme des Mietgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird so können wir, ohne weitere Nachweise zu erbringen, 20 % des vereinbarten Miet- preises vom Mieter als Schadenersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Mieters, uns einen niedrigeren, und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das unser Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührteinen höheren Schaden nachzuweisen.

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Sources: Vermietungsvertrag

Haftung. 1. Die Haftung des Vermieters wird für Fälle normaler Fahrlässigkeit dem Grunde und der Höhe nach auf denjenigen Schaden begrenzt, der durch eine Kraftfahrzeug- haftpflichtversicherung im Rahmen der AKB abdeckbar ist, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In die- sem Fall sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt die gesetzliche Haftung bestehen. Dies gilt auch bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesund- heit. 2. Der Mieter hat das Kfz in demselben Zustand zurück zu geben, in dem er es über- nommen hat. Der Mieter haftet für die schuldhafte Beschädigung des Kfz und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Weiter haftet der Mieter auch für Marder- schäden, Glasbruch und Steinschläge in den Scheiben des Fahrzeuges. Zur Begren- zung dieser Schadensrisiken, wird der Abschluss einer Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung empfohlen (vgl. III. 1.) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten Er hat in einem solchen Fall auch die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungenScha- densnebenkosten zu ersetzen, insbesondere für Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen und Mietausfall sowie den Betrag der Wertminderung des Kfz; Miet- ausfallkosten sind die Haftungsbeschränkung Beiträge in Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag an dem das beschädigte Kfz dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Die Tagesmiete setzt sich aus dem Grundbetrag und aus dem Entgelt für eine ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇ zusam- men. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein ge- ringerer Schaden entstanden ist. 3. Bei den durch die Teilkaskoversicherung abgedeckten Gefahren (unter anderem Diebstahl, Brand, Glasbruch) beschränkt sich die Haftung des Mieters auf seinen Selbstbeteiligungssatz (vgl. oben III.1.) im Rahmen der AKB. Hat der Mieter gemäß III.2. den Abschluss einer Vollkaskoversicherung (Haftungsreduzierung) gewählt, so beschränkt sich seine Haftung auch wegen der hierdurch abgedeckten Gefahren (Un- fallschäden am Mietfahrzeug) auf seine Selbstbeteiligung. lst die Selbstbeteiligung ausgeschlossen, entfällt auch dieser Teil seiner Haftung. Für Schäden, die auf Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen sind, haftet der Mieter in jedem Fall uneingeschränkt. Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung haftet/haften der Mieter/die Mieter/- in für den Schaden über die Haftungsbegrenzung hinaus, wenn er/sie diesen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Vorsätzliche Herbeiführung des Scha- densfalles führt stets zur vollen Haftung des Mieters analog § 323 81 Abs. 1 VVG. Bei grob fahrlässig herbeigeführten Schadensfällen, insbesondere bei Führen des Mietwa- gens unter die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigendem Alkohol, Medikamenten oder Drogeneinfluss oder Rotlichtverstoß bestimmt sich das Maß der Haftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens analog § 81 Abs. 2 HGBVVG. 4. Soweit der Kaskoversicherer die Schäden und Schadensnebenkosten nicht er- setzt, haftet der Mieter dem Vermieter im Falle seines Verschuldens für die Schäden und Schadensnebenkosten (2Ziffer VII.2). Verschuldensunabhängig ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, den bei Abschluss einer Teil- oder Vollkaskoversicherung vereinbarten Selbstbehalt (Ziffer III.) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtzu tragen. 5. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, ist die wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei. 6. Der Mieter stellt den Vermieter von jeder Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me Schäden an oder Verluste von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von SchädenGegenständen frei, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründenvom Mieter oder jemand anderem vor, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem während oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für SchadensersatzansprücheWagenmiete in dem Fahrzeug befördert, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren aufbewahrt oder zurückgelassen worden sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Vehicle Rental Agreement

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des WirtschaftsprüfersDie Vertragspartner haften einander für entstandene Schäden durch Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferung unabhängig davon, insbe- sondere Prüfungenob diese auf den Netzanschluss oder die Netznutzung zurückzuführen sind, gelten die jeweils anzuwendenden nach Maßgabe der gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung Bestimmungen des § 323 Abs. 2 HGB18 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) in Verbindung mit § 25a Stromnetzzugangsverordnung. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtIm Falle sonstiger Schäden oder Störungen, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a soweit Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktnicht eingreift, haftet jeder Vertragspartner nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (3) Einreden Die Haftung im Falle des Abs. (2) ist bei grober Fahrlässigkeit auf einen Betrag in Höhe von 2,5 Mio. € pro Schadensfall und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuJahr begrenzt und für mittelbare Schäden ausgeschlossen. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in nach Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt(2) beträgt 3 Jahre, gerechnet von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Hiervon unberührt bleiben vorsätzlich verursachte Schäden. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von AbsDie in den Absätzen (2) bis (5) genannten Ausschlüsse und/ oder Beschränkungen der Haftung gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 2 ist Sie gelten auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenleicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischtDie Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Gleiches gilt für die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht wobei die Ersatzpflicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers Sachschäden nach § 1 ProdHaftG begründen2 Haftpflichtgesetz gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlichenrechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Geschäfts ausgeschlossen ist. (7) Die in den Absätzen (1) bis (6) genannten Haftungsregelungen gelten auch in Bezug auf gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Gemeindewerke Budenheim. (8) Der Kunde verpflichtet sich, eine Haftungsregelung mit dem Inhalt der Abs. Das Recht(1) bis (8) mit allen Dritten, die Einrede soweit der Verjährung geltend Kunde mit diesen vertragliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Netzanschluss schließt, zu machen, bleibt unberührtGunsten der Gemeindewerke Budenheim zu vereinbaren.

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Sources: Netzanschlussvertrag

Haftung. 27 Haftung aus Frachtverträgen (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen Der Frachtführer und der Spediteur, der die Beförderung des WirtschaftsprüfersGutes im Selbsteintritt ausführt, insbe- sondere Prüfungenhaftet für den Schaden, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungender durchVerlust oder Beschädigung desGutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Die Entschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm des Rohgewichts begrenzt. Dies gilt bei Vorliegen eines durchgängigen Frachtvertrages mit Frachtführern und selbsteintretenden Spediteuren auch für den Schaden, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBder während einer transportbedingten Zwischenlagerung entsteht. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtWird der Frachtführer vom Ersatzberechtigten als ausführender Frachtführer in Anspruch genommen, so haftet er nach Maßgabe von § 437 HGB. Eine weiterge- hende Haftung, gleich aus welchemRechtsgrund, ist ausgeschlossen. § 28 Grundsätze der Haftung aus Speditionsverträgen (1) Der Spediteur haftet bei all seinenTätigkeiten ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ gelten jedoch die Haftung des Wirtschaftsprüfers folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. (2) Soweit der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichenVerträge schuldet, haftet er nur für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me diesorgfältigeAuswahl der von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktihm beauftragten Dritten. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuIn allen Fällen, in denen der Spediteur für Verlust oder Beschädigung des Gutes zu haften hat, hat erWert- undKostenersatzentsprechend §§ 429, 430HGBzu leisten. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 2 genannte Höchstbetrag 1 HGB nicht gelten, haftet der Spediteur für Schäden, die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtentstanden sind aus 1. ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den Auftraggeber oder Dritte, 2. vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien, 3. schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB), 4. höherer Gewalt,Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere, natürlicher Veränderung des Gutes, nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführtenUmstände entste- hen, so wird vermutet, dass er aus diesem entstanden ist. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne Hat der Spediteur aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten, für den er nicht haftet, so hat er diese Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, dass der Spediteur aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt. § 29 Beschränkung der Haftung aus Speditionsverträgen (1) Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mitAusnahme der verfügtenLagerung derHöhe nachbegrenzt 1. bei einem Speditionsvertrag nach diesen Bedingungen, der die Beförderung mit Kraftfahrzeugen einschließt, durchgängig auf 8,33 SZR für jedes Kilogramm; 2. bei einem Vertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung, abwei- chend von AbsNr. 1. auf 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der SZR für jedes Kilogramm; in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. (2) Sind nur einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht daraufPackstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzungberechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht – der gesamten Sendung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann gesamte Sendung entwertet ist, – des entwerteten Teils der Wirtschaftsprüfer Sendung, wenn nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache ein Teil der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenSendung entwertet ist. (3) Die Haftung des Spediteurs für Verspätungsschäden ist der Höhe nach begrenzt auf den dreifachen Betrag des Spediteurentgeltes je Schadenfall. § 431 Abs. 3 HGB bleibt unberührt. Für andere alsGüterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut haftet der Spediteur der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von ▇▇▇.▇▇▇ € je Schadenfall. (4) Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2,5 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. § 30 Haftung bei verfügter Lagerung (1) DieHaftung desSpediteurs beiVerlust oder Beschädigung desGutes (Güterschaden) ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt 1. bei Güterschäden auf 5 € je kg Rohgewicht der Sendung, höchstens ▇▇.▇▇▇ € je Schadensfall, 2. bei Schäden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist- Bestand des Lagerbestandes (§ 24 Abs. 6) Ein Schadensersatzanspruch erlischtauf 25.000 €, unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle. (2) Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf ▇▇.▇▇▇ € je Schadenfall. (3) Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf € 1 Mio. je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig imVerhältnis ihrer Ansprüche. § 31 Qualifiziertes Verschulden Die vorstehendenHaftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist 1. durchVorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers oder Spediteurs oder sei- ner leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzteremFall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typi- schen Schaden; 2. in den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den Frachtführer oder Spediteur oder die in §§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. § 32 Haftung bei logistischen Dienstleistungen Für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, aber nicht innerhalb speditionsüblich sind (z.B. Aufbügeln von sechs Monaten nach Konfektion, Montage vonTeilen,Veränderungen desGutes), gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werk- und Dienstvertragsrechts mit der schriftlichen Ablehnung Maßgabe, dass Schadenersatzansprüche nur gel- tend gemacht werden können, wenn der Ersatzleistung Klage erhoben wird und Schadenfall vom Auftragnehmer oder seinen Leuten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Diese vorgenannte Haftungsbeschränkung betrifft nur solche Schäden, für die der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprücheeine Schadenversicherung (z.B. Transportversicherung, Feuerversicherung) abgeschlossen hat, die nach den vereinbarten Bedingungen dieseSchäden ersetzen muss. Die gesetzlicheHaftung für fahrlässig verursachteSchäden ist beschränkt auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung einen Betrag von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach € 1 Mio. je Schadenfall. § 31 Nr. 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührtgilt entsprechend.

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Sources: Vertragsbedingungen Für Den Güterkraftverkehrs , Speditions Und Logistikunternehmer

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des WirtschaftsprüfersSoweit in diesem Vertrag nicht anderweitig geregelt, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB.gilt folgende Regelung: (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers 24.1 bayernets haftet für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge- sundheit, es sei denn, bayernets selbst, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehil- fen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. 24.2 Im Fall der Verletzung von Lebenwesentlichen Vertragspflichten, Körper d. h. von Vertragspflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung über die Kosten- tragung, Planungs- und GesundheitBauphase überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Anschlussnehmerregelmäßig vertraut und vertrauen darf, sowie haftet bayernets für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, bayernets selbst, ihre gesetzlichen Vertreter oder Er- füllungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der bayernets im Fall leicht fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. 24.3 bayernets haftet für Sach- und Vermögensschäden bei der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten, es sei denn, bayernets selbst, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfül- lungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt; die Haftung der bayernets im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. 24.4 Als vertragstypische vorhersehbare Schäden sind im Fall des Absatz (2) Sachschäden in Höhe von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. und Vermögensschäden in Höhe von 0,5 Mio. € anzusehen. Im Fall des Absatz (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der ist als vertragstypischer vorhersehbarer Schaden ein Sachschaden in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 0,75 Mio. € und ein Vermögensschäden in Anspruch genommen werdenHöhe von 0,25 Mio. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen€ anzusehen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt24.5 Die vorstehenden Absätze gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten Arbeitneh- mer sowie der Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der bayernets. 24.6 Die Haftung nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes, des Produkthaft- pflichtgesetzes und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

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Sources: Kostentragungsvereinbarung

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen Die Deutsche Post haftet für Verlust, Beraubung und Beschädigung von bedingungs- gerechten Paketen sowie für die schuldhafte nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Vertragspflichten nur im Umfang des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBunmittelbaren vertragstypischen Schadens und bis zu bestimmten Höchstbeträgen gemäß Absatz 3. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtDie Deutsche Post ist von der Haftung gemäß Absatz 1 befreit, ist soweit der Schaden auf Umständen beruht, die Haftung des Wirtschaftsprüfers sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z. B. Streik, höhere Gewalt, Beschlagnahme). Entsprechendes gilt für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht auf ein schuldhaftes oder nachlässiges Verhalten des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründenAbsenders, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall einen Verstoß gegen die Obliegenheiten gemäß § 54a Abschnitt 3, die Beschaffenheit des Inhalts oder einen sonstigen gesetzlichen, insbesondere einen im Weltpostvertrag bestimmten Haftungs- ausschluss zurückzuführen sind. Die Deutsche Post haftet nicht für ausgeschlossene Pakete gemäß Abschnitt 2 Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt(Verbotsgut). (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis Die Haftung der Deutschen Post gemäß Absatz 1 ist vorbehaltlich zwingend anderer gesetzlicher Vorschriften auf folgende Höchstbeträge begrenzt: 1. für gewöhnliche Pakete entsprechend den Bestimmungen des Weltpostvertrages auf 40 Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (SZR) pro Paket (Stück) zuzüglich 4,50 SZR je kg. Gewöhnliche Pakete sind Pakete ohne den Service „PRE- MIUM“ oder den Service „Wertpaket International“ (keine Wertpakete im Sinne des Weltpostvertrages). 2. für Pakete mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuService „Wertpaket International“ auf den Betrag der Wertangabe; maximal jedoch auf 5.000 EURO, es sei denn, es ist gemäß den Broschüren „Leis- tungen und Preise“ oder „Handbuch – Informationen zu Annahme und Ausgabe von Briefen, Päckchen, Paketen, Express-Sendungen national und international, Finanz- dienstleistungen“ für das jeweilige Bestimmungsland nur ein geringerer Höchstbetrag zugelassen. 3. für den Service „Nachnahme“ – nur für Fehler bei der Einziehung oder Übermittlung des Betrages nach Ablieferung der Pakete – auf den Nachnahmebetrag. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem Ansprüche nach den Absätzen 1 und 3 sind ausgeschlossen, wenn der Absender nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung Tag der Einlieferung des Wirtschaftsprüfers herPa- ketes, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamteinen Nachforschungsantrag gestellt hat. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Die Haftung des Absenders, insbesondere nach den Bestimmungen des Weltpostver- trages, bleibt unberührt. Der Absender haftet vor allem für den Schaden, der der Deutschen Post oder Dritten aus der Versendung ausgeschlossener Güter gemäß Abschnitt 2 Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegebenoder der Verletzung seiner Pflichten gemäß Abschnitt 3 entsteht. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht daraufAbsender stellt inso- weit die Deutsche Post von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt soweit dem nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungengesetzliche Haftungsbeschränkungen entgegenstehen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden 11.1 Nach den gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBBestimmungen haftet pb- ▇▇▇▇▇. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers ▇▇ uneingeschränkt für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von LebenVer- letzung des Lebens, Körper und des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflicht- verletzung beruhen sowie von für sonstige Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sindsowie Arglist beruhen. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenDarüber hinaus haftet ▇▇-▇▇▇▇▇. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht ▇▇ uneingeschränkt für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers von der Haftung nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Rechtzwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden, sowie im Fall der Übernahme von Garantien. 11.2 Für solche Schäden, die Einrede nicht von Ziffer 11.1 erfasst werden und die durch einfache oder leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet der Verjährung geltend zu machenVerkäufer, bleibt unberührtsoweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung von Vertrags- pflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig ver- trauen darf (sog. Kardinalpflichten). Dabei beschränkt sich die Haftung der ▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇ auf die vertrags- typischen vorhersehbaren Schäden. 11.3 Im Falle leicht fahrlässiger Verletzungen solcher Vertragspflichten, die weder von Ziffer 11.1 noch 11.2 erfasst werden (sog. unwesentliche Vertragspflichten) haftet die ▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇ gegenüber Verbrauchern - dies begrenzt auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden. 11.4 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. 11.5 Die Haftung für Datenverlust ist durch den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (wie z. B. Anferti- gung von Sicherungskopien) eingetreten wäre.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des WirtschaftsprüfersBei Leistungen, insbe- sondere Prüfungendie schwerpunktmäßig dem Mietrecht zuzuordnen sind (z.B. Subskriptionslizenz, gelten SaaS, Hosting) ist die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des verschuldensunabhängige Haftung nach § 323 536a Abs. 2 HGB1 Var. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen anfänglicher Mängel ausgeschlossen. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtFür ▇▇▇▇▇▇▇ aus der Verletzung von Leib, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers Leben oder Gesundheit einer Person, für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, einer garantierten Beschaffenheit einer Sache sowie von für Schäden, für die eine Ersatzpflicht des Herstellers der Anbieter nach § 1 ProdHaftG begründendem Produkthaftungsgesetz zwingend haftet, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abshaftet der Anbieter entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktDarüber hinaus haftet der Anbieter nach den gesetzlichen Vorschriften für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen. (3) Einreden Der Anbieter haftet für einfach fahrlässige Pflichtverletzungen nur, gleich aus welchem Rechtsgrund, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Vertrages erst ermöglicht und Einwendungen aus auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung des Anbieters ist in diesen Fällen auf vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Parteien vereinbaren, dass für typische und vorhersehbare Schäden die Haftungssumme pro Vertragsjahr auf achtzig Prozent (80%) der vom Kunden in den letzten zwölf (12) Monaten vor dem Vertragsverhältnis mit Schadensereignis gezahlten Vergütung unter dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuVertrag begrenzt ist, wobei beim Softwarekauf der im Voraus bezahlte Lizenzpreis über sechsunddreißig (36) Monate ab Lieferung der Vertragssoftware zu gleichen Anteilen zugrunde gelegt wird. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus Soweit der Anbieter auf Grund einer fahrlässigen Pflichtver- letzung Pflichtverletzung zum Ersatz des Wirtschaftsprüfers herAufwands zur Wiederherstellung zerstörter oder verlorener Daten verpflichtet ist, gilt ist diese Ersatzpflicht auf jenen Aufwand beschränkt, der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtbei ordnungsgemäßer Datensicherung des Kunden zur Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre, jedoch nicht über jenen Betrag hinaus, der nach den hier vereinbarten Haftungsbeschränkungen vom Anbieter zu leisten ist. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von AbsEine weitergehende Haftung des Anbieters ist ausgeschlossen, insbesondere ist die Haftung des Anbieters für entgangenen Gewinn sowie indirekte Folgeschäden des Kunden mit Ausnahme der in den vorstehenden Absätzen (1) bis (3) genannten Fällen ausgeschlossen. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme Dies gilt nicht für einen etwaigen Freistellungsanspruch des Kunden bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenSchutzrechtsverletzungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischtDie hier vereinbarte Haftung gilt auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird Organe, Subunternehmer und der Auftraggeber auf Erfüllungsgehilfen des Anbieters, soweit diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührtgegenüber dem Kunden selbständig haften.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen 20.1 Der AN haftet nicht für Ansprüche des WirtschaftsprüfersAG auf Schadens- oder Auf- wendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis. 20.2 Der AN übernimmt insbesondere keine Haftung  für Schäden aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des Auftraggebers über die Lage verdeckt geführter Strom-, insbe- sondere PrüfungenGas-, gelten Wasserleitungen und/oder ähnlichen Versorgungsleitun- gen sowie Angaben zur Gebäudestatik  für Fehlfunktionen von Soft- und Hardwarekomponenten von Drittanbietern  bei Stromausfällen  Ausfall von Kommunikationsnetzen anderer Betreiber  Störungen beim jeweiligen Leitungsanbieter  Störungen, die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungenim Risikobereich anderer Netzanbieter liegen,  für Schäden oder Nachteile auf Grund mangelnder Einhaltung der Sicherheitsstandards für die IT-Infrastruktur, insbesondere der Server- und Netzwerksicherheit sowie die Haftungsbeschränkung Aktualisierung ein- zelner Netzwerkelemente, für Leistungseinschränkungen oder Leistungsausfälle, die auf höherer Gewalt gem. Ziff. 19.3 beru- hen und für alle sonstigen Ereignisse, die bei objektiver Betrach- tung nicht dem Risikobereich des § 323 Abs. 2 HGBAN zuzuordnen sind. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist 20.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gem. Ziff. 20.1 und 20.2. gel- ten nicht für die Haftung des Wirtschaftsprüfers AN, seiner Vertreter und seiner Erfül- lungsgehilfen  für Schadensersatzansprüche jeder ArtSchäden wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, mit Ausnah- me von Schäden  für ▇▇▇▇▇▇▇ aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit,  im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder Leis- tungszeitpunkt vereinbart ist,  bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder eines Be- schaffungsrisikos,  bei zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen wie dem Produkthaftungsgesetz,  wegen der Verletzung von Leben, Körper solcher Vertragspflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktderen Einhaltung der AG regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten). (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu20.4 Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist je- doch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaf- tet wird. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung 20.5 Die Haftung des Wirtschaftsprüfers herAN für Datenverlust wird auf den typischen Wieder- herstellungsaufwand beschränkt, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtbei ordnungsgemäßer Datensi- cherung angefallen wäre, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. (5) Ein einzelner Schadensfall 20.6 Die Haftung für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen und nichtleitende Angestellte des AN ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen einer Verletzung 20.7 des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gem. der Ziff. 20.1 bis 20.5 gelten im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann gleichen Umfang zu Gunsten der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenleitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den eingesetzten Nachunternehmern des AN. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn 20.8 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührtverbunden.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des WirtschaftsprüfersSoweit in diesen AGB oder zwischen der ZG und dem Absender nichts ausdrücklich geregelt ist, insbe- sondere Prüfungen, gelten haftet die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungenZG bei nationaler Beförderung nur nach Maßgabe der §§ 407 ff HGB, insbesondere §§ 425 ff HGB. Reklamationen über Mängel in der Zustellung hat der Absender innerhalb von 2 Tagen, nachdem er vom Vorhandensein der Mängel Kenntnis erlangte, in Textform gegenüber der ZG geltend zu machen. Reklamationen, die Haftungsbeschränkung jedoch später als 1 Woche nach Zustellung eingehen, bleiben unberücksichtigt. Alle Ansprüche des § 323 AbsAbsenders auf Ersatz unmittelbaren Schadens - einschließlich Begleit- und Folgeschadens - gegen die ZG, die leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der ZG - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). 2 HGB. Bei der Verletzung von Kardinalpflichten haftet die ZG der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Der Begriff Kardinalpflicht bezeichnet dabei solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Der Ersatz aller darüber hinausgehender Schäden ist ausgeschlossen (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtu.a. entgangener Gewinn, entgangene Zinsen). Dies gilt unabhängig davon, ob die ZG vor oder nach der Annahme der Sendung auf das Risiko eines solchen Schadens hingewiesen wurde, da besondere Risiken vom Absender versichert werden können. Die ZG ist von der Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z.B. Streik, höhere Gewalt). Soweit die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist oder eines bestimmten Ablieferungstermins geschuldet ist, ist die Haftung der ZG für die Überschreitung dieser Lieferfrist bzw. die Abweichung von diesem Termin auf den einfachen Betrag der Fracht (einmaliges Entgelt) begrenzt. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Absenders bei Schäden aus der Verletzung von Lebendes Lebens, Körper und des Körpers oder der Gesundheit, sowie von . Ausgenommen vom Haftungsausschluss sind ferner Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründenauf schwerwiegendes Organisationsverschulden der ZG zurückzuführen sind, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abssowie für Schäden, die durch Fehlen einer garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, Eine Sendung gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzungverloren, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten 20 Kalendertagen nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird Einlieferung an den Empfänger abgeliefert ist und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt ihr Verbleib nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührtermittelt werden kann.

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Sources: Paketversandvertrag

Haftung. 6.1. Der Auftragnehmer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der Kunert Wellpappe infolge einer fehlerhaften Lieferung (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen oder fehlerhafter Teile einer Lieferung), wegen der Verletzung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften oder aus anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht. Die Schadenersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn den Lieferanten ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 6.2. Liefert der Auftragnehmer Waren, die erkennbar zur Weiterverarbeitung zu einem Endprodukt von Kunert Wellpappe verwendet werden, und haftet dem Endprodukt von Kunert Wellpappe ein Mangel an, der durch den Mangel der Ware des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere PrüfungenAuftragnehmers verursacht worden ist, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist für die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder ArtAuftragnehmers wegen des Mangels seiner Ware die nachfolgenden Bestimmungen (6.4 bis 6.7) ergänzend. 6.3. Macht der Abnehmer wegen des Mangels des Endprodukts gegenüber Kunert Wellpappe oder ihren Abnehmern Ansprüche geltend, mit Ausnah- me von Schäden aus ist Kunert Wellpappe zur Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer auch dann berechtigt, wenn keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist. 6.4. Ist ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ gegenüber seinen Abnehmern zur Lieferung einer neuen Ware verpflichtet, ist der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von SchädenAuftragnehmer zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründenKunert Wellpappe für diese Nacherfüllung einschließlich Transport-, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktWege-, Arbeits- und Materialkosten entstehen. (3) Einreden und Einwendungen aus 6.5. Ansprüche von ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ wegen dieser Vertragsverletzung verjähren innerhalb von 2 Jahren nach dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuZeitpunkt gemäß Ziffer 4.2. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt 6.6. Soweit der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag Auftragnehmer für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 einen Produktschaden verantwortlich ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € Kunert Wellpappe aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach gesetzlichen Regelungen in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung wird, die Dritten gegenüber nicht abdingbar ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ von Schadensersatzansprüchen Dritter auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenerstes Anfordern freizustellen, soweit die Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Auftragnehmers gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt6.7. Der Auftragnehmer hat sich ausreichend, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten mindestens jedoch in Höhe des Auftragsvolumens, gegen Produkthaftungsrisiken einschließlich Rückrufkosten zu versichern und dies auf Verlangen jederzeit nachzuweisen. 6.8. Einer Haftungsbeschränkung der Höhe nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührtwidersprochen.

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Sources: Einkaufsbedingungen

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten . ▇▇▇▇▇ haftet für die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungenordnungsgemäße Auswahl eines für die konkrete Tätigkeit geeigneten und qualifizierten Zeitarbeitnehmers. ▇▇▇▇▇ ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBvon Zeugnissen der Zeitarbeitnehmer auf ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet. 2. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ nicht für vom Zeitarbeitnehmer ausgeführte Arbeiten, da die überlassenen Zeitarbeitnehmer ihre Tätigkeit ausschließlich nach Weisung des Auftraggebers ausüben. ▇▇▇▇▇ haftet insbesondere nicht für vom überlassenen Zeitarbeitnehmer verursachte Schlechtleistungen oder Schäden. Ein überlassener Zeitarbeitnehmer ist kein Erfüllungsgehilfe, Verrichtungsgehilfe oder Bevollmächtigter von ELSEN. 3. Überlassene Zeitarbeitnehmer sind nicht zum Inkasso für den Auftraggeber berechtigt; ▇▇▇▇▇ haftet daher nicht für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass ein Zeitarbeitnehmer mit Geldangelegenheiten wie beispielsweise Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld- sowie Wertpapieren und ähnlichen Geschäften betraut wird. Dies gilt nicht, wenn die vorgenannten Tätigkeiten ausdrücklich Gegenstand des Überlassungsvertrages des überlassenen Zeitarbeitnehmers sind. 4. ▇▇▇▇▇ haftet bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften. 5. Für sonstige Schäden (2Sach- und Vermögensschäden) haftet ELSEN in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung von ELSEN ist hierbei jedoch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden beschränkt. 6. ▇▇▇▇▇ haftet ferner für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die vorliegt, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von ELSEN bei einfacher und grober Fahrlässigkeit jedoch auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden beschränkt. 7. Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht▇▇▇▇▇ nach den vorstehenden Bestimmungen nicht haftet, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers von ▇▇▇▇▇ ausgeschlossen. 8. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen von ELSEN. 9. Vorstehende Regelungen gemäß Ziffer 8.1 bis 8.8 für Schadensersatzansprüche jeder Artgelten auch für Ansprüche auf Aufwendungsersatz. 10. ▇▇▇▇▇▇ Dritte aufgrund der Tätigkeit eines nach diesen AGB überlassenen Zeitarbeitnehmers Ansprüche geltend, so ist der Auftraggeber verpflichtet, ▇▇▇▇▇ und / oder den Zeitarbeitnehmer von diesen Ansprüchen freizustellen, wenn und soweit deren Haftung nach den vorstehenden Regelungen gemäß Ziffer 8.1 bis 8.9 ausgeschlossen ist. 11. Aufgrund von tarifvertraglichen Bestimmungen (z.B. Tarifverträge über Branchenzuschläge) oder gemäß § 8 Abs. 1-4 AÜG ist ELSEN in bestimmten Fällen dazu verpflichtet, den Zeitarbeitnehmer hinsichtlich der vergleichbaren Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsentgelts ganz oder teilweise mit Ausnah- me einem vergleichbaren Arbeitnehmer des Auftraggebers gleichzustellen. In diesen Fällen ist ELSEN für eine zutreffende Gewährung dieser Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsentgelts auf die Informationen des Auftraggebers angewiesen (vgl. Ziffer 2.1 und 2.2 dieser AGB). Macht der Auftraggeber in diesem Zusammenhang unvollständige oder fehlerhafte Angaben oder teilt er Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und hat dies zur Folge, dass Zeitarbeitnehmer von Schäden aus ELSEN wirtschaftlich benachteiligt worden sind, wird ▇▇▇▇▇ dies durch entsprechende Nachzahlungen gegenüber den betroffenen Zeitarbeitnehmern korrigieren. ▇▇▇▇▇ verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen. Die Summe der Verletzung von Lebensomit zu zahlenden Bruttobeträge (Bruttolohnsumme ohne Arbeitgeberanteil in der Sozialversicherung) gilt zwischen den Parteien als Schaden, Körper den der Auftraggeber ELSEN zu ersetzen hat. Zusätzlich hat der Auftraggeber ▇▇▇▇▇ den entgangenen Gewinn auf diese nicht kalkulierten Kosten als Schadenersatz zu erstatten. Dieser entgangene Gewinn wird einvernehmlich mit 120% (Kalkulationsaufschlag) der oben genannten Bruttolohnsumme festgesetzt. Der Auftraggeber ist berechtigt, nachzuweisen, dass der Kalkulationsaufschlag auf Basis des vorliegenden Überlassungsvertrages niedriger war und Gesundheit, sowie von Schädenfür den Gewinn anstelle der genannten 120% zur Anwendung kommt. Zusätzlich haftet der Auftraggeber gegenüber ELSEN für Ansprüche der ▇▇▇▇▇▇ der Sozialversicherung und der Finanzverwaltung, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründendiese gegen ELSEN aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen. 12. Ziffer 8.11 gilt entsprechend, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall wenn der Auftraggeber den Zeitarbeitnehmer mit Tätigkeiten beauftragt, die Ansprüche auf einen Branchen-Mindestlohn gemäß § 54a 8 Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung 13. ▇▇▇▇▇▇▇ die vom Auftraggeber im Überlassungsvertrag gemachten Angaben hinsichtlich der relevanten Rechtsverordnung bzw. des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages im Sinne von § 8 Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf3 AEntG sich aufgrund der dem Zeitarbeitnehmer tatsächlich zugewiesenen Tätigkeiten als unzutreffend erweisen, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenZiffer 8.11 dieser AGB entsprechend. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen – Arbeitnehmerüberlassung Und Personalvermittlung

Haftung. (1) 16.1.1 Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBPersonenschaden haftet der Anbieter unbe- schrankt. (2) Sofern weder 16.1.2 Haftung für Vermögensschaden bei Telekommuni- kationsdiensten: Soweit durch eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtVerpflichtung des Anbieters als Anbieter von Telekommuni- kationsdiensten für die Öffentlichkeit zum Ersatz eines Ver- mögensschadens gegenüber einem Endnutzer oder mehre- ren Endnutzern besteht und nicht auf Vorsatz beruht, ist die Haftung auf höchstens den Monatsbeitrag je Endnutzer be- grenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheit- liche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachen- des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder ArtEreignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, mit Ausnah- me von Schäden aus so ist die Schadensersatzpflicht unbe- schadet der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von SchädenBegrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchs- tens 2 Millionen € begrenzt. Übersteigen die Entschädigun- gen, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründenmehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereig- nisses zu leisten sind, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen die Höchstgrenze, so wird der Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus densersatz in dem Vertragsverhältnis mit Verhältnis gekürzt, in dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche Summe aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis Schadensersatzansprüche zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werdenHöchstgrenze steht. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für SchadensersatzansprücheAnsprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz entsteht. 16.1.3 Für Sach- und solche Vermögensschaden, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren nicht bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten ent- standen sind, sowie haftet der Anbieter, wenn sie durch vorsätzli- che oder grob fahrlässige Handlungen seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermö- gensschaden haftet der Anbieter nur bei der Verletzung einer schuldhaften Verletzung von Lebenwesentlichen Vertragspflicht, Körper oder Gesundheit sowie jedoch der Hohe nach beschrankt auf die bei SchädenVertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. 16.1.4 Im Falle eines Schadens, infolge eines Datenverlus- tes, ist die Haftung begrenzt auf die Kosten, die eine Ersatzpflicht bei ord- nungsgemäßer Sicherung der Daten durch den Kunden ent- standen wären. 16.1.5 Im Übrigen ist die Haftung des Herstellers Anbieters ausge- schlossen. Die Haftung nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, zwingenden gesetzlichen Rege- lungen (z. B. Produkthaftungsgesetz) bleibt unberührt. 16.1.6 Eine Haftungsbeschränkung zugunsten des Anbie- ters gilt auch zugunsten seiner Mitarbeiter und Erfüllungsge- hilfen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. 2.1 Beim Management der Vermögenswerte des Kontoinhabers wird die Verwaltungsgesellschaft nach bestem Wissen und Gewissen handeln (1„obligation de moyens“) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen und nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haften. Insbesondere wird die Verwaltungsgesellschaft nicht für Folgendes haften: mögliche Wertminderungen der verwalteten Vermögenswerte oder Einkommensschwankungen, zeitweilige Überschreitungen der Anlagegrenzwerte (vorausgesetzt, dass dem Kontoinhaber darüber gemäß dem unten stehenden Absatz 4.3 angemessene Informationen zur Verfügung gestellt werden) bezüglich des Wirtschaftsprüfersgewählten Portfolios, insbe- sondere Prüfungenund insbesondere Marktfluktuationen oder Beurteilungsfehler im Hinblick auf die Auswahl von Anlagen oder im Fall von Änderungsverlusten oder Gewinneinbußen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungender Kontoinhaber erleidet. 2.2 Die Verwaltungsgesellschaft haftet nicht für mögliche Verluste, die dem Kontoinhaber aufgrund folgender Tatsachen entstehen: einer Änderung des Portfolios vor dem Ablauf des vom Kontoinhaber angegebenen Anlagehorizonts, eines vorzeitigen Rückzugs von Vermögenswerten, oder der Kündigung dieses Vertrages vor dem Ablauf des angegebenen Zeitraums des Anlagehorizonts. 2.3 Unter keinen Umständen haften die Plattform und die Verwaltungsgesellschaft für die Folgen von Höherer Gewalt, insbesondere Kriegen, Aufständen, Maßnahmen seitens in- oder ausländischer Behörden, oder für die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBFolgen von Änderungen luxemburgischer oder ausländischer Gesetze. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht2.4 Die Plattform und die Verwaltungsgesellschaft haften nicht für die Richtigkeit von Informationen, die von Dritten entgegengenommen werden, auf deren Grundlage die Vermögenswerte des Kontoinhabers verwaltet werden. 2.5 Im Rahmen des Managements der Vermögenswerte des Kontoinhabers ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von SchädenVerwaltungsgesellschaft nicht dazu verpflichtet, die eine Ersatzpflicht persönliche fiskalische Lage des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründenKontoinhabers zu berücksichtigen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktund übernimmt diesbezüglich keinerlei Haftung. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben14. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis Paragraph 7 des Teils B des Vertrags wird zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht Gänze durch einen neuen Paragraphen 3 des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.Teils C mit folgendem Wortlaut ersetzt:

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Sources: Kontoeröffnungsformular Und Vertrag

Haftung. (1) 8.1. DOS trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte beim Beschäftiger oder bei Dritten entstandene Schäden. DOS haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster, Vorrichtungen und sonstigen übergebenen Sachen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der überlassenen Arbeitskraft Geld, Wertpapiere, kostbare oder empfindliche Sachen anvertraut werden. 8.2. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Bewilligung oder Berechtigung zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche aller Art gegen DOS ausgeschlossen. 8.3. Bei Abberufung oder Austausch von Arbeitskräften sind wie immer geartete Ansprüche gegen DOS ausgeschlossen. Hat der Beschäftiger die vorzeitige Vertragsauflösung oder Abberufung von Arbeitskräften zu vertreten, haftet er DOS für die daraus entstehenden Nachteile. Der Beschäftiger hat in diesen Fällen das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen. 8.4. Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten das Unterbleiben oder die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungenVerzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft, haftet DOS nicht. Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Produktionsausfälle und für Pönale Verpflichtungen, die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBder Beschäftiger gegenüber seinem Kunden eingegangen hat, besteht keine Haftung. (2) Sofern weder 8.5. Darüber hinaus ist eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me auf grobes Verschulden und Vorsatz von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € DOS beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben8.6. Der einzelne Schadensfall umfasst Beschäftiger haftet DOS für sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für SchadensersatzansprücheNachteile, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei dieser durch Verletzung einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührtvom Beschäftiger wahrzunehmenden Vertragspflicht erleidet.

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Sources: General Terms and Conditions

Haftung. (1) Die Deutsche Post haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Scha- den mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen. Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen Schäden, die auf das Verhalten ihrer Leute oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, gilt dies nur, soweit die- se Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. Die Deutsche Post haftet außerdem unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des WirtschaftsprüfersLebens, insbe- sondere Prüfungendes Körpers oder der Gesundheit, gelten die jeweils anzuwendenden auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Deutschen Post oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBVertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtDie Deutsche Post haftet im Übrigen für Verlust, ist Beschädigung und die Haftung des Wirtschaftsprüfers nicht ordnungs- gemäße Erfüllung sonstiger Verpflichtungen nur, wenn für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper bedingungsgerechte und Gesundheit, sowie von Schäden, nicht ausgeschlossene Sendungen die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § in Abschnitt 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 genannten Zusatzleistungen vereinbart wurden. Der Haftungsumfang ist auf den unmittelbaren vertragstypischen Schaden bis zu den Höchstbeträgen gemäß Absatz 3 begrenzt. Der Ersatz mittelbarer Schäden (u. a. entgangener Gewinn, entgangene Zinsen) ist ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Deutsche Post vor oder nach der Annahme der Sendung auf das Risiko eines solchen Schadens hingewiesen wurde. Schadenersatzleistungen sind auf eine Forderung pro Sendung begrenzt, wobei deren Begleichung die vollständige und abschließende Regelung aller Schäden in diesem Zusammenhang darstellt, es sei denn, es handelt sich um Schäden im Sinne des Absatzes 1. Die Deutsche Post ist auch von dieser Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z. B. Streik, höhere Gewalt). Die in §§ 425 Abs. 2 WPO und 427 HGB genannten Fälle der Schadensteilung und besonderen Haftungsausschlussgründe bleiben ebenso unberührt wie andere gesetzliche Haftungsbegrenzungen oder Haftungsausschlüsse. Die Haftung der Deutschen Post gem. Absatz 2 ist auf 4 Miofolgende Höchstbeträge begrenzt: Bei Brief- und briefähnlichen Sendungen mit der Zusatzleistung 1. € beschränkt.Einschreiben 25,00 EUR 2. Einschreiben Einwurf 20,00 EUR 3. Nachnahme – nur für Fehler bei der Einziehung oder Über- mittlung des Betrages nach Ablieferung der Sendung Nachnahmebetrag 4. Rückschein, Eigenhändig und Anschriftenprüfung/ -mitteilung/Premiumadress Zusatzentgelt 5. Wert National im Falle der Beförderung von Geld oder anderen Zahlungsmitteln 100,00 EUR im Falle der (ausschließlichen) Beförderung anderer Güter 500,00 EUR (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuDie Haftung der Deutschen Post für die Überschreitung der Lieferfrist oder wegen einer sonstigen Abweichung von einem vereinbarten Ablieferungs- termin für Sendungen, für die die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist bzw. eines bestimmten Ablieferungstermins geschuldet ist, ist auf den einfachen Betrag der Fracht (Erstattung des Entgelts) begrenzt. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers herEine Sendung gilt als verloren, gilt der in wenn sie nicht innerhalb von 20 Tagen nach Ein- lieferung an den Empfänger abgeliefert ist und ihr Verbleib nicht ermittelt wer- den kann. Abweichend von § 424 Abs. 3 HGB kann auch die Deutsche Post eine Erstattung ihrer nach den Absätzen 1 und 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtgeleisteten Entschädigung verlangen. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Die Haftung des Absenders, insbesondere nach § 414 HGB, bleibt unberührt. Der Absender haftet vor allem für den Schaden, der der Deutschen Post oder Dritten aus der Versendung ausgeschlossener Sendungen gemäß Abschnitt 2 Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegebenoder der Verletzung seiner Pflichten gemäß Abschnitt 3 entsteht. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn Absender stellt insoweit die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe Deutsche Post von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenjeglichen Ansprüchen Dritter frei. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: General Terms and Conditions

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen 8.1 Die Dienstleistung der ▇▇▇▇▇▇ Personalmanagement für die Personalvermittlung entbindet den Auftraggeber nicht von der Prüfung der Eignung des WirtschaftsprüfersArbeitnehmers. Der Auftraggeber trägt mit Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Kandidaten die alleinige Verantwortung für die Auswahlentscheidung. 8.2 Die Haftung der ▇▇▇▇▇▇ Personalmanagement auf Schadensersatz, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungengleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBaus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Ziffer 8 eingeschränkt. (2) Sofern weder 8.3 Die Einschränkungen dieser Ziffer 8 gelten nicht für die Haftung der ▇▇▇▇▇▇ Personalmanagement wegen vorsätzlichen Verhaltens und bei grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit. 8.4 Die ▇▇▇▇▇▇ Personalmanagement haftet -vorbehaltlich vorstehender Ziffer 8.3- nicht im Falle leichter und/oder einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtVerletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur gewissenhaften Prüfung der Unterlagen der Bewerber sowie Informationspflichten, die dem Auftraggeber die Auswahlentscheidung vorbereiten sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken. 8.5 Soweit die ▇▇▇▇▇▇ Personalmanagement gemäß den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist die diese Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von auf Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schädenbegrenzt, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründendie ▇▇▇▇▇▇ Personalmanagement bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vor- ausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die der Cichon Personalmanagementbekannt waren oder sie hätte kennen müssen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a AbsAnwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktMittelbare Schäden und Folgeschäden, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei Vertragsschluss typischerweise zu erwarten sind. (3) Einreden 8.6 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu-beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der ▇▇▇▇▇▇ Personalmanagement. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Personalvermittlung

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers5.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden haftet FSI bei Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBVorschriften. 5.2 Auf Schadensersatz haftet FSI, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Ver- schuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet FSI, vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach den gesetzlichen Vor- schriften (2z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), nur (i) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtfür Schäden aus der Ver- letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (ii) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Er- füllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in letzterem Fall ist die Haftung von FSI jedoch auf den Ersatz des Wirtschaftsprüfers bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 5.3 Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziff. 5.2 gilt auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden FSI nach gesetzlichen Vorschriften zu ver- treten hat sowie eine etwaige persönliche Haftung von Organen sowie Sachverständi- gen und sonstigen Mitarbeitern von FSI. Sie gilt nicht, soweit FSI bzw. die vorgenannten Personen einen Mangel arglistig verschwiegen haben sowie bei Ansprüchen aus einer Beschaffenheitsgarantie oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. 5.4 Für Schadensersatzansprüche jeder Artim Sinne von § 13 Abs. 5 AtG, die sich im Zusammen- hang mit Ausnah- me der von Schäden FSI außerhalb von kerntechnischen Anlagen genehmigten Tätigkeit aus dem Umgang mit einem vom Genehmigungsbescheid erfassten radioaktiven Stoff, insbesondere bei dessen Beförderung, ergeben, haftet FSI je Schadensfall bis zur Höhe der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von jeweils behördlich festgesetzten Deckungsvorsorge. Für Schadensersatzansprü- che aufgrund anderer Rechtsvorschriften gelten Ziff. 5.1 bis 5.3. 5.5 Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die eine Ersatzpflicht FSI haften soll, unverzüglich FSI in Text- form anzuzeigen. 5.6 Soweit Schadensersatzansprüche nach dieser Ziff. 5 beschränkt sind, verjähren sie, so- weit sie nicht der Verjährung des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a 438 Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung BGB oder des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in § 634a Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs1 Nr. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht daraufBGB unterliegen, ob Schäden in nach einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenJahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen Die Haftung für Schäden aus Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten der Gasbelieferung, der Anschlussnutzung beziehungsweise des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des Netzzugangs ist dem Grund und der Höhe nach gemäß § 323 Abs. 2 HGB54 NZB KOV III begrenzt. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtIm Übrigen haften die Vertragspartner –vorbehaltlich der Absätze 3 und 5- ei- nander nur, ist soweit der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines der Vertragspartner, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Die Vertragspartner haften auch bei schuld- hafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (wesentliche Vertragspflich- ten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründenVertrags- partner vertrauen dürfen), bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf 4 Mio. € beschränktdie bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. (3) Einreden Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Einwendungen – einschränkungen gelten nicht a. für ▇▇▇▇▇▇▇ aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuder schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und b. wenn und soweit einer der Vertragspartner eine Beschaffenheitsgaran- tie abgegeben, eine Eigenschaft zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung Die Vorschriften des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtProdukthaftungsgesetzes bleiben unberührt. (5) Ein einzelner Schadensfall Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftungsgesetz wird mit der Ausnahme der Regelung in Satz 2 insgesamt ausgeschlossen. Die Ersatz- pflicht bei Sachschäden nach § 2 Haftpflichtgesetz wird nur gegenüber juristi- schen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermö- gen und Kaufleuten im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich Rahmen eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werdenzum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausgeschlossen. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenHaftung nach dem Haftpflichtge- setz für Personenschäden bleibt unberührt. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischtSoweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der schriftlichen Ablehnung Arbeitnehmer, Mitarbei- ter und Organe der Ersatzleistung Klage erhoben wird Vertragspartner sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsge- hilfen der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für SchadensersatzansprücheVertragspartner einschließlich ihrer Angestellten, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührtMitarbeiter und Or- gane.

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Sources: Einspeisevertrag (Biogas)

Haftung. 27 Haftung aus Frachtverträgen (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen Der Frachtführer und der Spediteur, der die Beförderung des WirtschaftsprüfersGutes im Selbsteintritt ausführt, insbe- sondere Prüfungenhaftet für den Schaden, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungender durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Die Entschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm des Rohgewichts begrenzt. Dies gilt bei Vorliegen eines durchgängigen Frachtvertrages mit Frachtführern und selbsteintretenden Spediteuren auch für den Schaden, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBder während einer transportbedingten Zwischenlagerung entsteht. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtWird der Frachtführer vom Ersatzberechtigten als ausführender Frachtführer in Anspruch genommen, so haftet er nach Maßgabe von § 437 HGB. Eine weitergehende Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. § 28 Grundsätze der Haftung aus Speditionsverträgen (1) Der Spediteur haftet bei all seinen Tätigkeiten nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die Haftung des Wirtschaftsprüfers folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB -feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. (2) Soweit der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Verträge schuldet, haftet er nur für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me die sorgfältige Auswahl der von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktihm beauftragten Dritten. (3) Einreden In allen Fällen, in denen der Spediteur für Verlust oder Beschädigung des Gutes zu haften hat, hat er Wert- und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuKostenersatz entsprechend §§ 429, 430 HGB zu leisten. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 2 genannte Höchstbetrag 1 HGB nicht gelten, haftet der Spediteur für Schäden, die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtentstanden sind aus 1. ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den Auftraggeber oder Dritte, 2. vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien, 3. schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB), 4. höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere, natürlicher Veränderung des Gutes, nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten Umstände entstehen, so wird vermutet, dass er aus diesem entstanden ist. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne Hat der Spediteur aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten, für den er nicht haftet, so hat er diese Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, dass der Spediteur aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt. § 29 Beschränkung der Haftung aus Speditionsverträgen (1) Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt 1. bei einem Speditionsvertrag nach diesen Bedingungen, der die Beförderung mit Kraftfahrzeugen einschließt, durchgängig auf 8,33 SZR für jedes Kilogramm; 2. bei einem Vertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung, abweichend von AbsNr. 1. auf 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der SZR für jedes Kilogramm; in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von ¤ 1 Mio. (2) Sind nur einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht daraufPackstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzungberechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht der gesamten Sendung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann gesamte Sendung entwertet ist, des entwerteten Teils der Wirtschaftsprüfer Sendung, wenn nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache ein Teil der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenSendung entwertet ist. (3) Die Haftung des Spediteurs für Verspätungsschäden ist der Höhe nach begrenzt auf den dreifachen Betrag des Spediteurentgeltes je Schadenfall. § 431 Abs. 3 HGB bleibt unberührt. Für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut haftet der Spediteur der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von 100.000 ¤ je Schadenfall. (4) Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf ¤ 2,5 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. § 30 Haftung bei verfügter Lagerung (1) Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt 1. bei Güterschäden auf 5 ¤ je kg Rohgewicht der Sendung, höchstens 25.000 ¤ je Schadensfall, 2. bei Schäden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist- Bestand des Lagerbestandes (§ 25 Abs. 6) Ein Schadensersatzanspruch erlischtauf ¤ 25.000, unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle.20 (2) Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf ¤ 25.000 je Schadenfall. (3) Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf ¤ 1 Mio. je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. § 31 Qualifiziertes Verschulden Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist 1. durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers oder Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden; 2. in den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den Frachtführer oder Spediteur oder die in §§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. § 32 Haftung bei logistischen Dienstleistungen Für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, aber nicht innerhalb speditionsüblich sind (z.B. Aufbügeln von sechs Monaten nach Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes), gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werk- und Dienstvertragsrechts mit der schriftlichen Ablehnung Maßgabe, dass Schadenersatzansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn der Ersatzleistung Klage erhoben wird und Schadensfall vom Auftragnehmer oder seinen Leuten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Diese vorgenannte Haftungsbeschränkung betrifft nur solche Schäden, für die der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprücheeine Schadenversicherung (z.B. Transportversicherung, Feuerversicherung) abgeschlossen hat, die nach den vereinbarten Bedingungen diese Schäden ersetzen muss. Die gesetzliche Haftung für fahrlässig verursachte Schäden ist beschränkt auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung einen Betrag von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach ¤ 1 Mio. je Schadenfall. § 31 Nr. 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührtgilt entsprechend.

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Sources: Güterkraftverkehrs , Speditions Und Logistikvertrag

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Die Haftung des Wirtschaftsprüfers Vermieters wird für Schadensersatzansprüche jeder ArtFälle normaler Fahrlässigkeit dem Grunde und der Höhe nach auf denjenigen Schaden begrenzt, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die durch eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht daraufRahmen der AKB abdeckbar ist, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzunges sei denn, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehenes handelt sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht sowie bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird Vorsatz und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurdegrober Fahrlässigkeit bleibt die gesetzliche Haftung bestehen. Dies gilt auch bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 2. Der Mieter hat das Kfz in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat (gereinigt). Der Mieter haftet für die Beschädigung des Kfz und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat in einem solchen Fall auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen, insbesondere für Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen und Mietausfall sowie den Betrag der Wertminderung des Kfz; Mietausfallkosten sind die Beiträge in Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag an dem das beschädigte Kfz dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Die Tagesmiete setzt sich aus dem Grundbetrag und aus dem Entgelt für Schadensersatzansprücheeine Fahrstrecke von 100 km zusammen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 3. Bei den durch die Teilkaskoversicherung abgedeckten Gefahren (unter anderem Diebstahl, Brand, Glasbruch) beschränkt sich die Haftung des Mieters auf seinen Selbstbeteiligungssatz (vgl. oben III.1.) im Rahmen der AKB. Hat der Mieter gemäß III.2. den Abschluss einer Vollkaskoversicherung (Haftungsreduzierung) gewählt, so beschränkt sich seine Haftung auch wegen der hierdurch abgedeckten Gefahren (Unfallschäden am Mietfahrzeug) auf seine Selbstbeteiligung. lst die Selbstbeteiligung ausgeschlossen, entfällt auch dieser Teil seiner Haftung. Für Schäden, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen sind, sowie haftet der Mieter in jedem Fall uneingeschränkt. Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung haftet/haften der Mieter/die Mieter/- in für den Schaden über die Haftungsbegrenzung hinaus, wenn er/sie diesen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Vorsätzliche Herbeiführung des Schadensfalles führt stets zur vollen Haftung des Mieters analog § 81 Abs. 1 VVG. Bei grob fahrlässig herbeigeführten Schadensfällen, insbesondere bei Führen des Mietwagens unter die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigendem Alkohol, Medikamenten oder Drogeneinfluss oder Rotlichtverstoß bestimmt sich das Maß der Haftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens analog § 81 Abs. 2 VVG. 4. Soweit der Kaskoversicherer die Schäden und Schadennebenkosten nicht ersetzt, haftet der Mieter dem Vermieter im Falle seines Verschuldens für die Schäden und Schadensnebenkosten (Ziffer VII.2). Verschuldensunabhängig ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, den bei Abschluss einer schuldhaften Verletzung Teil- oder Vollkaskoversicherung vereinbarten Selbstbehalt (Ziffer III.) zu tragen. 5. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von Leben, Körper seiner Ersatzpflicht frei. 6. Der Mieter stellt den Vermieter von jeder Haftung für Schäden an oder Gesundheit sowie bei SchädenVerluste von Gegenständen frei, die eine Ersatzpflicht des Herstellers vom Mieter oder jemand anderem vor, während oder nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Rechtder Wagenmiete in dem Fahrzeug befördert, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührtaufbewahrt oder zurückgelassen worden sind.

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Sources: Vermietbedingungen Wohnmobil

Haftung. (12.1. Greentel haftet im Fall: a) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfersleichter Fahrlässigkeit nur für unmittelbare Schäden an der Sache und Personen; b) eines Vermögensschaden wenn dieser von Greentel, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden den gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 AbsVertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob Fahrlässig verursacht worden ist. 2 HGB. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, Im Fall grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf EUR 12.718,-- je Kunde und Einzelfall begrenzt (gilt gegenüber Unternehmern). 2.2. Die in Ziffer 2.1 enthaltenen Haftungsbegrenzungen gelten nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und/oder für Schäden wegen des Wirtschaftsprüfers Fehlens zugesicherter Eigenschaften. Die gesetzliche Haftung für Schadensersatzansprüche jeder ArtPersonenschäden nach zwingenden gesetzlichen Regelungen sowie dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 2.3. Soweit die Haftung von Greentel ausgeschlossen wurde oder beschränkt ist, mit Ausnah- me von Schäden aus gilt dies auch für die persönliche Haftung der Verletzung von LebenMitarbeiter, Körper Vertreter und Gesundheit, sowie von Erfüllungsgehilfen. 2.4. In keinem Fall haftet Greentel für Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründensich aus dem von Greentel nicht verschuldeten Wegfall von Genehmigungen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktLizenzen oder den Ausfall von Einrichtungen der Netzbetreiber ergeben. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch 2.5. Greentel haftet nicht für Schäden, die durch unberechtigte, unmittelbare oder mittelbare Eingriffe des Kunden oder Dritter in die Einrichtungen von Greentel entstanden sind. 2.6. Die Regulierung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen Dritter bleibt ausschließlich Greentel vorbehalten. Für unberechtigte erteilte Zugeständnisse des Kunden gegenüber Dritten zuhaftet Greentel nicht. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her2.7. Verletzt der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für so hat er- unbeschadet sonstiger gesetzlicher rechte von Greentel die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtdurch sein Verhalten Greentel entstehenden Schäden zu ersetzen und/oder von den berechtigten Ansprüchen Dritter auf erstes Auffordern, freizustellen. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs2.8. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt ▇▇▇▇▇▇▇▇ haftet nicht für SchadensersatzansprücheBeschädigungen, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers Handlungen Dritter (ausgenommen Erfüllungsgehilfen nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht1313a, die Einrede der Verjährung geltend zu machen1315 ABGB) , bleibt unberührthöhere Gewalt (z.B. atmosphärische Entladungen) oder Einwirkungen durch von Kunden angeschlossene Geräte zurückzuführen sind.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 27 Haftung aus Frachtverträgen (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen Der Frachtführer und der Spediteur, der die Beförderung des WirtschaftsprüfersGutes im Selbsteintritt aus- führt, insbe- sondere Prüfungenhaftet für den Schaden, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungender durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Die Entschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm des Rohgewichts begrenzt. Dies gilt bei Vorliegen eines durchgängigen Frachtvertrages mit Frachtführern und selbsteintreten- den Spediteuren auch für den Schaden, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBder während einer transportbedingten Zwischenlage- rung entsteht. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtWird der Frachtführer vom Ersatzberechtigten als ausführender Frachtführer in Anspruch genommen, so haftet er nach Maßgabe von § 437 HGB. Eine weitergehende Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. § 28 Grundsätze der Haftung aus Speditionsverträgen (1) Der Spediteur haftet bei all seinen Tätigkeiten nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die Haftung des Wirtschaftsprüfers folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. (2) Soweit der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Verträge schuldet, haftet er nur für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me die sorgfältige Auswahl der von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktihm beauf- tragten Dritten. (3) Einreden In allen Fällen, in denen der Spediteur für Verlust oder Beschädigung des Gutes zu haften hat, hat er Wert- und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuKostenersatz entsprechend §§ 429, 430 HGB zu leisten. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 2 genannte Höchstbetrag 1 HGB nicht gelten, haftet der Spediteur für Schäden, die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtentstanden sind aus 1. ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den Auftragge- ber oder Dritte, 2. vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien, 3. schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB), 4. höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten oder Leitun- gen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere, natürlicher Verände- rung des Gutes, nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten Umstände entstehen, so wird vermutet, dass er aus diesem entstanden ist. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne Hat der Spediteur aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten, für den er nicht haftet, so hat er diese Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, dass der Spediteur aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt. § 29 Beschränkung der Haftung aus Speditionsverträgen (1) Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt 1. bei einem Speditionsvertrag nach diesen Bedingungen, der die Beförderung mit Kraftfahrzeugen einschließt, durchgängig auf 8,33 SZR für jedes Kilogramm; 2. bei einem Vertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmit- teln unter Einschluss einer Seebeförderung, abweichend von AbsNr. 1. auf 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der SZR für je- des Kilogramm; in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. (2) Sind nur einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht daraufPackstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzungbe- rechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht – der gesamten Sendung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander gesamte Sendung entwertet ist, – des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist. (3) Die Haftung des Spediteurs für Verspätungsschäden ist der Höhe nach begrenzt auf den dreifachen Betrag des Spediteurentgeltes je Schadenfall. § 431 Abs. 3 HGB bleibt unberührt. Für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Dritt- gut haftet der Spediteur der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von ▇▇▇.▇▇▇ € je Schadenfall. (4) Die Haftung des Spediteurs ist in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus ei- nem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf 2,5 Mio. € je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. § 30 Haftung bei verfügter Lagerung (1) Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt 1. bei Güterschäden auf 5 € je kg Rohgewicht der Sendung, höchstens ▇▇.▇▇▇ € je Schadensfall, 2. bei Schäden eines Auftraggebers in Anspruch genommen werdeneiner Differenz zwischen Soll- und Ist- Bestand des La- gerbestandes (§ 24 Abs. Die Begrenzung 6) auf das Fünffache 25.000 €, unabhängig von der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenZahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle. (62) Ein Schadensersatzanspruch erlischtDie Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschä- den und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf ▇▇.▇▇▇ € je Schadenfall. (3) Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus ei- nem Schadenereignis erhoben werden, auf € 1 Mio. je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. § 31 Qualifiziertes Verschulden Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist 1. durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers oder Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, ty- pischen Schaden; 2. in den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den Frachtführer oder Spediteur oder die in §§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. § 32 Haftung bei logistischen Dienstleistungen Für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusam- menhang stehen, aber nicht innerhalb speditionsüblich sind (z.B. Aufbügeln von sechs Monaten nach Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes), gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werk- und Dienstvertragsrechts mit der schriftlichen Ablehnung Maßgabe, dass Schadenersatzansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn der Ersatzleistung Klage erhoben wird und Schadenfall vom Auftragnehmer oder seinen Leuten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Diese vorgenannte Haftungsbeschränkung betrifft nur solche Schäden, für die der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprücheeine Schadenversicherung (z.B. Transportversi- cherung, Feuerversicherung) abgeschlossen hat, die nach den vereinbarten Bedingungen diese Schäden ersetzen muss. Die gesetzliche Haftung für fahrlässig verursachte Schäden ist be- schränkt auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung einen Betrag von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach € 1 Mio. je Schadenfall. § 31 Nr. 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührtgilt entsprechend.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers5.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden haftet TÜV SÜD bei Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBVorschriften. 5.2 Auf Schadensersatz haftet TÜV SÜD, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Ver- schuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet TÜV SÜD, vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach den gesetzlichen Vorschriften (2z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), nur (i) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Lebendes Lebens, Körper und des Körpers oder der Gesundheit, (ii) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer we- sentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig ver- traut und vertrauen darf); in letzterem Fall ist die Haftung von TÜV SÜD jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 5.3 Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziff. 5.2 gilt auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zuguns- ten von Personen, deren Verschulden TÜV SÜD nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat sowie eine etwaige persönliche Haftung von Organen sowie Sachverständigen und sonstigen Mitarbeitern von TÜV SÜD. Sie gilt nicht, soweit TÜV SÜD bzw. die vorgenannten Personen ei- nen Mangel arglistig verschwiegen haben, sowie bei Ansprüchen aus einer Beschaffenheitsga- rantie oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. 5.4 Für Schadensersatzansprüche im Sinne von § 13 Abs. 5 AtG, die sich im Zusammenhang mit der von TÜV SÜD außerhalb von kerntechnischen Anlagen genehmigten Tätigkeit aus dem Umgang mit einem vom Genehmigungsbescheid erfassten radioaktiven Stoff, insbesondere bei dessen Beförderung, ergeben, haftet TÜV SÜD je Schadensfall bis zur Höhe der jeweils behördlich fest- gesetzten Deckungsvorsorge. Für Schadensersatzansprüche aufgrund anderer Rechtsvorschrif- ten gelten Ziff. 5.1 bis 5.3. 5.5 Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die eine Ersatzpflicht TÜV SÜD haften soll, unverzüglich TÜV SÜD in Textform anzuzeigen. 5.6 Soweit Schadensersatzansprüche nach dieser Ziff. 5 beschränkt sind, verjähren sie, soweit sie nicht der Verjährung des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a 438 Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung BGB oder des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in § 634a Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs1 Nr. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht daraufBGB unterliegen, ob Schäden in nach einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungenJahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: General Terms and Conditions

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber, insbe- sondere Prüfungengleichgültig aus welchem Rechtsgrund, gelten für die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Absvon ihm bzw. 2 HGB. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheitseinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, sowie von für Schäden, die durch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften verursacht worden sind. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftrag- nehmer jedoch nur, wenn seine gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte eine Ersatzpflicht wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Die Haftung erstreckt sich nur auf vorhersehbare Schäden und ist der Höhe nach begrenzt auf die Deckungssummen der betrieblichen Haftpflichtversicherung des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktAuftragnehmers. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben2. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem Auftragnehmer haftet für von ihm oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sindvon seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei einer schuldhaften der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie tritt diese Haftung auch bei Schädeneinfacher Fahrlässigkeit ein. 3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertrags- typischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. 4. Für Schäden aus Verzögerung der Leistung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die sonstigen Rechte des Auftraggebers im Verzugsfall bleiben unberührt. 5. Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bei Vertragsschluss bereits vorhanden sind (§ 536 a Abs. 1, 1. Alt. BGB), wird ausdrücklich ausgeschlossen. 6. Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das RechtGarantie übernommen hat, die Einrede gerade den Zweck hatte, vor dem Eintritt der Verjährung geltend gemachten Schäden zu machen, schützen. 7. Die Haftung nach dem Produkt- haftungsgesetz bleibt unberührt. 8. Außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Übernahme einer Garantie haftet der Auftragnehmer nicht für mittelbare Schäden, wie z. B. Mehraufwand, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen. 9. Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftragnehmer mit der zum Datenverlust führenden Handlung gleichzeitig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Vorstehendes gilt nicht, soweit sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber zur Durchführung der Datensicherung ausdrücklich verpflichtet hat.

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Sources: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Haftung. (110.1. SAP haftet nur: a) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die die SAP eine Garantie übernommen hat, in voller Höhe b) bei leicht fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise, jedoch nur in Höhe des Wirtschaftsprüfersvorhersehbaren Schadens und begrenzt auf den im Vertrag genannten Betrag für ein Vertragsjahr; In diesen Fällen besteht allerdings keine Haftung für mittelbare Schäden, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 AbsMangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. 2 HGBIm Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen schließen Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte von SAP ein. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung 10.2. Der Einwand des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftungsbegrenzungen gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktgelten nicht bei der Haftung für Personenschäden, bei arglistig verschwiegenen Fehlern und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (3) Einreden und Einwendungen aus 10.3. Für alle Ansprüche gegen SAP auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren von dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers herZeitpunkt an, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und welchem der Auftraggeber Kenntnis vom Schaden erlangt. Ohne Rücksicht auf diese Folge hingewiesen wurdeKenntnis verjähren Schadensersatzansprüche spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüchedie Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln (§ 9 Absatz 5) bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt. 10.4. Die Haftung des Auftraggebers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere, SAP und alle ihre verbundenen Unternehmen von allen Ansprüchen Dritter (einschließlich Gerichtskosten und sich im üblichen Rahmen befindliche Anwaltskosten) freizustellen, die diese aufgrund der Nutzung oder dem Betrieb der komplementären Lösung des Auftraggebers gegen die SAP oder ihre verbundenen Unternehmen erheben. Der Drittanbieter haftet für Vertragsverstöße seiner Konzerngesellschaften bei der Nutzung der Services des Remote Access Service Vertrags. Der Drittanbieter muss sicherstellen, dass seine Konzerngesellschaften die Bestimmungen dieses Vertrages, soweit sie auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sinddie Nutzung der Services des Remote Access Service Vertrags Anwendung finden, sowie bei einhalten. Dies beinhaltet auch Ansprüche aufgrund einer schuldhaften behaupteten Verletzung von Lebeneines Patents, Körper Urheberrechts, einer Marke, eines Geschäftsgeheimnisses oder Gesundheit sowie bei Schädenaus unlauterem Wettbewerb. Dies setzt jedoch voraus, dass a) SAP den Auftraggeber unverzüglich schriftlich und umfassend hierüber unterrichtet, und b) SAP den Auftraggeber ermächtigt, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Der Auftraggeber stellt auf seine Kosten jegliche angemessene Unterstützung zur Verfügung, damit SAP den Anspruch abwehren kann. 10.5. Der Auftraggeber hat angemessene Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen, insbesondere dadurch, dass er mindestens einmal täglich Sicherungskopien aller Programme und Daten in maschinenlesbarer Form erstellt. Keine Haftung von SAP besteht für den Verlust von Daten oder Programmen, soweit dies bei Beachtung dieser Verpflichtung vermeidbar gewesen wäre. Im Übrigen unterliegt jede Haftung von SAP wegen Datenverlust den Beschränkungen dieses § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt10.

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Sources: General Terms and Conditions

Haftung. 19.1 Die SWR haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (1z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBfür dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 19.2 bis 19.6. 19.2 Die SWR wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht. 19.3 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregel- mäßigkeiten in der Strombelieferung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, ge- genüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht§ 18 NAV). 19.4 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Be- rücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte vo- raussehen müssen. 19.5 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers der SWR sowie ihrer Er- füllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche jeder Artschuldhaft verursachte Schäden aus- geschlossen, mit Ausnah- me von soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung von Lebendes Lebens, Körper und des Körpers oder der Gesundheit, sowie von Schädenoder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Ver- trages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründensie kannte oder kennen musste, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkthätte voraussehen müssen. (3) Einreden und Einwendungen 19.6 Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffent- lich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt die sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller zwingenden gesetzlichen Vorschriften ergebende Haftung, insbesondere aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung den Regelungen des Wirtschaftsprüfers herProdukthaftungsgesetzes, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht daraufdes Haftpflichtgesetzes sowie den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs8.1. 2 HGB. (2) Der Ersatz von Schäden – ausgenommen Personenschäden – ist für jedes schadensver- ursachende Ereignis gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit der für den jeweiligen An- lassfall tatsächlich zur Verfügung stehenden Deckungssumme der Haftpflichtversicherung von RM begrenzt. Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung keine Haftpflichtver- sicherungsdeckung besteht, ist der Ersatz von Schäden für jedes schadensverursachende Er- eignis mit einem Maximalbetrag von € 25.000,00 begrenzt. 8.2. Dieser Höchstbetrag umfasst alle gegen RM wegen mangelhafter Leistungserbringung und/oder sonstiger Verletzung von Vertrags- pflichten bestehenden Ansprüche, wie insbe- sondere auf Schadenersatz und Preisminde- rung. 8.3. Soweit durch Sondervereinbarung oder Gesetz nichts anderes geregelt ist, ist im Üb- rigen die Haftung des Wirtschaftsprüfers von RM für Schadensersatzansprüche jeder Artvertragliche oder gesetzliche Ansprüche, mit Ausnah- me von insbesondere für mittelbare Schäden und Folgeschäden, Man- gelfolgeschäden, Vermögensschäden, ent- gangenen Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse oder Gewinne, Zinsverluste, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, positive Vertragsver- letzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Irrtum und für Schäden aus Ansprüchen Drit- ter ausgeschlossen, soweit der Verletzung Auftraggeber RM nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist. 8.4. Die Haftung für von LebenRM durch leichte Fahrlässigkeit verursachte nachteilige Folgen und Schäden ist ausgeschlossen, Körper und Gesundheitsoweit es sich nicht um Personenschäden handelt. Dar- über hinaus ist die Haftung für nachteilige Folgen oder Schäden ausgeschlossen, sowie von die bei der Nutzung der Software nicht typischer- weise vorhersehbar sind. 8.5. RM haftet nicht für nachteilige Folgen oder Schäden, die eine Ersatzpflicht Nutzer oder Auftraggeber insoweit erleiden, als dass unter Heranzie- hung der RM Digital Services verwaltete Ma- schinen infolge des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründenVerlusts der Nutzungs- möglichkeit der RM Digital Services, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkttechni- scher Gebrechen, Datenverlust, unberechti- gen Zugriff Dritter oder sonstige im Zusam- menhang mit den RM Digital Services ste- hende Gründe beschädigt oder sonst un- brauchbar werden. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu8.6. RM übernimmt keine Haftung für die Eig- nung der RM Digital Services für den vom Nutzer beabsichtigten Zweck. Gleiches gilt für bloß optische, den ordentlichen Gebrauch der Software nicht beeinträchtigende, Abwei- chungen. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung 8.7. Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt, insbesondere der Ausfall oder die Überlastung von globalen Kommunikations- netzen, sind von RM nicht zu vertreten. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbeson- dere alle Einwirkungen deren Verhütung oder Abwendung außerhalb des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtEinflussvermö- gens von RM liegen. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne 8.8. Ansprüche auf Schadenersatz müssen bei sonstigem Verfall längstens innerhalb von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe 6 Monaten ab Kenntnis von 5 Mio. € in Anspruch genommen Schaden und Schä- diger gerichtlich geltend gemacht werden. 8.9. Die Begrenzung auf das Fünffache Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischtHaftung umfassen auch Ansprüche gegen Mit- arbeiter, wenn nicht innerhalb Organe, Vertreter und Erfüllungsge- hilfen von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für SchadensersatzansprücheRM aufgrund Schädigungen, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührtdiese dem Nutzer zufügen.

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Sources: Nutzungsbedingungen

Haftung. EILEFORM_AGB | 02.23 1. Der Verwender haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Verletzungen des Lebens, Körpers und der Gesundheit. Diese Beschränkung gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwenders. Sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen wesentliche Vertragspflicht), haftet der Verwender auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparun- gen, Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter oder sonstiger Folgeschäden sind aber auch bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus besteht keine Haftung des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 AbsVerwenders. 2 HGB. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung bestehtHandelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers Verwenders auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlus- ses vorhersehbaren Schaden begrenzt; ferner ist eine Haftung für Schadensersatzansprüche jeder Artgrobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, mit Ausnah- me von Schäden aus sofern der Schaden auf der Verletzung von Lebeneiner unwesentlichen Vertrags- pflicht durch einen Erfüllungsgehilfen beruht. 2. Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, Körper und Gesundheit, sowie von Schädeninsbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Dieb- stahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Vertragspartners oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatz- ansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldun- gen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a AbsHaftung für Vorsatz bzw. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktgrobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen. (3) Einreden . Der Verwender haftet nicht für Arbeiten seiner Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuLeistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Vertragspartner direkt veranlasst sind. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung . Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Wirtschaftsprüfers herVerwenders sind diesem unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtandernfalls können Rechte hieraus nicht abgeleitet werden. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne . Beratungen durch Personal des Verwenders oder von Absihm beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegebenSie basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen des Verwenders und werden nach bestem Wissen erteilt. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht daraufHaftungs- ansprüche sind insoweit ausgeschlossen, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sindals dem Verwender nicht Vorsatz bzw. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungengrobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: General Terms and Conditions

Haftung. (1.) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wur- de, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflich- ten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des WirtschaftsprüfersKaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abge- schlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, insbe- sondere Prüfungenhaftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, gelten z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zins- nachteile bis zur Schadenregulierung durch die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungenVersicherung. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, insbesondere die ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt und werden nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung des Kaufgegenstandes Schadenersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes: Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für einen Scha- den, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahr- lässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des § 323 Abs. 2 HGBVerkäufers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Käufer für den betref- fenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist. (2.) Sofern weder Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die etwaige Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder ArtVerkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper Übernahme einer Garantie oder eines Beschaf- fungsrisikos und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktdem Produkthaftungsgesetz unberührt. (3.) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuDie Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschlie- ßend geregelt. (4.) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursach- te Schäden. Für von ihnen mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursach- ten Schäden gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag die diesbezüglich für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtden Verkäufer geregelte Haf- tungsbeschränkung entsprechend. (5.) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt Haftungsbeschränkungen dieses Abschnittes gelten nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührtGesundheit.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Gebrauchten Fahrzeugen

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen 9.1 health rebel haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf Schadenersatz oder Er- satz vergeblicher Aufwendungen in voller Höhe nur für Schäden des WirtschaftsprüfersNutzers durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Ver- halten, insbe- sondere Prüfungenarglistigem Verschweigen eines Mangels, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungenim Fall der Übernahme aus- drücklicher Garantien sowie zugesicherten Eigenschaften der Beschaffenheit und/ oder Haltbarkeit, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von bei Schäden aus der Verletzung von Lebendes Lebens, Körper und des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche aus Pro- dukthaftung sowie im Fall zwingender ge- setzlicher Regelungen. 9.2 Bei der fahrlässigen Verletzung wesentli- cher Vertragspflichten (Kardinal-pflichten) haftet die health rebel - unbeschadet der in 9.1 genannten Fälle - nur begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertrags- schluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Bei Kardinalpflichten handelt es sich um Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen, deren Verlet- zung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. 9.3 health rebel haftet, unbeschadet der in 9.1 und 9.2 genannten Fälle, nicht für entgan- genen Gewinn, mittelbare Schäden, Man- gelfolgeschäden und Ansprüche Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen aus der Ver- letzung von Schutzrechten Dritter sowie für auftretende Mängel, die im Zusam- menhang mit einer durch den Nutzer vor- genommenen oder sonst veranlassten Änderung der Leistungen von der health rebel oder sonstigen Fremdeinflüssen stehen und die aus dem Risikobereich des Nutzer stammen. 9.4 Für den Verlust von Daten oder Program- men haftet die health rebel, unbeschadet der in 9.1 und 9.2 genannten Fälle, ledig- lich bis zu derjenigen Schadenshöhe die auch bei regelmäßiger Datensicherung eingetreten wäre. Die vorstehende Haf- tungsbegrenzung gilt mithin insbesondere, als der Schaden darauf beruht, dass der Nutzer es unterlassen hat, regelmäßige 9.5 Die health rebel stellt die vertragsgegen- ständlichen Leistungen zur Nutzung durch den Nutzer lediglich zur Verfügung und haftet nicht für Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Absdem Nutzer durch die Nutzung dieser (Zweckverfeh- lung) entstehen. 1 NrInsbesondere übernimmt die health rebel keinerlei Verantwortung für Buchungszahlen/ Nutzerzahlen bzw. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktDrittleistungen. (3) Einreden 9.6 Im Übrigen ist die Haftung der health rebel für Sach- und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zuVermögensschäden ausge- schlossen. Soweit anwendbar bleiben ge- setzlich zwingende Haftungsregelungen hiervon unberührt. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus 9.7 Soweit die Haftung der health rebel ge- genüber dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers herNutzer beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag dies entsprechend für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamtgesetzliche Vertreter, Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter und sonstige Erfüllungs- gehilfen. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

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Sources: Allgemeine Nutzungsbedingungen

Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen . Das Unternehmen haftet in Fällen des WirtschaftsprüfersVorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Unternehmens, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden eines gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGBVertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist . Im Übrigen bleibt die Haftung des Wirtschaftsprüfers Unternehmens bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei gegebenen Garantien für Schadensersatzansprüche jeder Artdie Beschaffenheit der Sache unberührt, mit Ausnah- me von ebenso wie die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Lebendes Lebens, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränktKörpers oder der Gesundheit einer Person oder wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht daraufSchadensersatzanspruch ist bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt auf den nach Art des Auftrages vorhersehbaren, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzungvertragstypischen, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurdeunmittelbaren Schaden. Dies gilt nicht auch für Schadensersatzansprüchegrob fahrlässige Pflichtverletzungen, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften wenn keiner der in Ziffer 2. genannten Ausnahmenfälle vorliegt. 4. Eine Haftung für leicht fahrlässige Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründenunwesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. 5. Das RechtUnternehmen haftet in Fällen der Unmöglichkeit und des Verzuges in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Unternehmens, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Unternehmens ist in den Fällen der groben Fahrlässigkeit jedoch auf den nach Art des Auftrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person vor. Im Übrigen wird die Einrede Haftung des Unternehmens wegen Unmöglichkeit oder Verzug, für den Schadensersatz neben der Verjährung geltend zu machenLeistung, statt der Leistung und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes der Leistung beschränkt. Weitergehende Ansprüche wegen Verzuges und Unmöglichkeit sind ausgeschlossen. Das Recht zum Rücktritt bleibt hiervon unberührt. 6. Die Haftung für Schäden durch die Leistung des Unternehmens an Rechtsgütern des Kunden ist ganz ausgeschlossen, es sei denn, es liegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person vor. 7. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Unternehmen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 8. Das Recht zum Rücktritt bleibt in allen Fällen unberührt. 9. Die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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