Common use of Haftung Clause in Contracts

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichen.

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Samples: www.stadtwerke-essen.de, www.stadtwerke-essen.de

Haftung. Der Transport der Abfälle und Reststoffe geht auf Rechnung und Risiko des Kunden ab dem Zeitpunkt der Versendung, auch wenn die Tr tkosten zu Lasten von Orinso sind. Im Bedarfsfall muss der Kunde die Ladung und Fahrzeuge auf Einhaltung der national geltenden Abfall- und Transportge- setze beim Verlassen des Betriebsgeländes kontrollieren. Der Anbieter haftet gegenüber Orinso für alle Schäden, die Orinso, ihren Mitarbeitern oder sonstigen Dritten entstehen infolge ei- ner Abweichung der Zusammensetzung, der Art, Verpackung oder anderen wesentlichen Eigenschaften des Abfalls gegenü- ber dem Vertrag. Sollte Orinso von Dritten haftbar gemacht werden, auch von Dritten, an die der Abfall unmittelbar zur Verarbeitung gesandt wird, für Schäden, die auf die im vorigen Absatz genannten Ursachen zurückzuführen sind, ist der Anbieter verpflichtet, Orinso von Haftungsansprüchen frei- zustellen. Der Anbieter und Orinso sind jeweils für die strikte Einhaltung der jeweils für sie geltenden gesetzlichen Bestim- mungen verantwortlich. Die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftrag- geber für zurechenbare Unzulänglichkeiten oder unerlaubte Handlungen ist auf den Betrag begrenzt, den die Haftpflicht- versicherung des Auftragnehmers im Einzelfall auszahlt. Der Auftragnehmer verpflichtet sichist gemäß den branchenüblichen Beträgen und Bedingungen haftpflichtversichert. Falls die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers im Ein- zelfall aus irgendeinem Grund keine Deckung bietet oder der betreffende Schaden nicht versichert ist, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den Betrag begrenzt, den der Auftrag- nehmer dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragserfüllung während eines Zeitraums von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen12 Monaten vor dem schadens- begründenden Ereignis in Rechnung gestellt hat. Die Haftung des Auftragnehmers übersteigt jedoch niemals einen Betrag von € 50.000 (in Worten: fünfzigtausend Euro). Der Auftragnehmer haftet in keinem Fall für Unternehmens- verluste, Folgeschäden oder indirekte Schäden, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer haftet auch nicht für Schäden, die gegen ihn im Zusammenhang durch die Verweigerung der Annahme der Abfallstoffe durch die Behandlungs- oder Aufbereitungsanlage entstehen. In einem solchen Fall werden die Abfallstoffe entweder an den Auftrag- geber zurückgegeben, ohne dass dies zu irgendeinem Haf- tungsanspruch führt, oder - falls dies möglich ist und der Auf- traggeber dies wünscht - einer anderen Behandlungs- oder Aufbereitungsanlage zur Verarbeitung übergeben, wobei dem Auftraggeber die damit verbundenen Mehrkosten in jedem Fall in Rechnung gestellt werden können. Wenn der Auftraggeber die Abfallstoffe nicht in Übereinstim- mung mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung den Anforderungen der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material geltenden Gesetze und Vorschriften und/oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehenAllgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder den Annahmebedingungen übergibt, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhältAuf- traggeber für alle daraus resultierenden Schäden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer, seine Mitarbeiter und andere vom Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrags eingeschaltete (juristische oder sonstige) Personen von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die diese vor, während oder nach der Erfüllung des Vertrages durch den Auftragne- hmer oder in dessen Namen durch Sachen oder Produkte des Auftragnehmers, durch vom Auftraggeber stammende Abfall- stoffe und durch vom Auftragnehmer oder in dessen Namen ausgeführte Tätigkeiten verursacht wurden oder anderweitig damit zusammenhängen, es sei denn, der Schaden ist berechtigt, rückständige Prämien auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenzurückzuführen.

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Samples: orinso.com

Haftung. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Verzögerungen oder Ausführungsmängel, die durch eine unklare, unrichtige oder unvollständige Auftragserteilung entstehen. Der Auftragnehmer haftet nicht bei Leistungsverzögerungen, bedingt durch Streik, Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Netzwerk- oder Serverfehler. Ein Recht auf Schadensersatz ist hierbei ausgeschlossen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Korrekturen so sorgfältig auszuführen, dass möglichst keine sprachlichen Unrichtigkeiten im Text verbleiben. Verbleiben dennoch sprachliche Unrichtigkeiten und sind diese nicht unerheblich, so muss der Kunde den Auftraggeber Mangel unter möglichst genauer Beschreibung innerhalb von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen14 Tagen reklamieren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Korrektur in den Rückversand gegeben wurde. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Reklamation, so gilt die Korrektur als genehmigt. Der Kunde muss dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde wegen des Fehlschlagens der Nachbesserung Minderung geltend machen bzw. verliert der Auftragnehmer entsprechend der Bedeutung des Mangels für die Gesamtdienstleistung seine Honoraransprüche. Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Er haftet nicht für mittelbare Schäden, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werdendurch eine fehlerhafte Korrektur entstehen. Insgesamt haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Betrages, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeitenfür die Dienstleistung in Rechnung gestellt wird. Für Softwareschäden, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen die in der Software des Kunden durch den Gebrauch der vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten bearbeiteten Dateien entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungennur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenDie oben genannte Haftungsgrenze gilt auch hier.

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Samples: textpur.de

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenAussteller haftet für alle Schäden, die gegen ihn durch unberechtigte Entnahme von Strom, Gas und Wasser und unberechtigte Einleitung von Abwasser so- wie sonstige Kontaminationen – insbesondere nach den einschlägigen Be- stimmungen des WRG und AbfallwirtschaftsG – entstehen. Der Veranstal- ter übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die daraus entstehen, dass bei Leistungsschwankungen oder höherer Gewalt irgendwelche technische Störungen auftreten oder die Lieferung unterbrochen wird. Der Veran- stalter nimmt für den Aussteller bestimmte Sendungen nicht in Empfang und haftet nicht für eventuell entstehende Verluste, für unrichtige oder ver- spätete Zustellung. Das Lagern von Verpackungsgut aller Art in Messeräumen und –ständen, im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung Freigelände und in Eingängen ist untersagt. Im Falle einer wider- rechtlichen Lagerung derartiger Gegenstände kann der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden GrundVeranstalter die Entfer- nung auf Kosten und Gefahr des Ausstellers veranlassen. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, Der Veranstalter haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen BestimmungenBestimmungen dafür, dass die Hallen und deren Zugänge sowie das Freigelände sich während der Veranstaltung in einem Zustand befinden, der die Verwendung dieser Objekte zu dem vertragsmäßigen Gebrauch gewähr- leistet. Eine Entlastung weitgehende Haftung des Auftragnehmers nach § 831 BGB Veranstalters für Schäden der Aussteller und Dritter ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat Für Schäden und Verluste an dem von den Aus- stellern eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung wird in keinem Fall gehaftet. Hierbei ist es unwesentlich, ob die Schäden und Verluste vor, wäh- rend oder nach der Veranstaltung entstehen. Das Gleiche gilt für die von den Ausstellern, ihren Angestellten oder Beauftragten auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüchedem Messebereich ab- gestellten Fahrzeuge. Die Aussteller haften ihrerseits für etwaige Schäden, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben könnendurch sie, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat ihre Angestellten, ihre Beauftragten oder durch ihre Ausstellungs- gegenstände und laufend unterhältEinrichtungen an Personen oder Sachen, insbes. Der Auftraggeber ist berechtigtStand- aufbauten und Einrichtungen, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehaltensowie gemieteten Gegenständen, verursacht werden. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer Sie sind verpflichtet, entsprechende Versicherungen für Transport – und Ausstellungsrisiko, einschließlich Diebstahl, Feuer, Einbruch und Haft- pflicht abzuschließen. In dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenBestreben, allen Ausstellern ein möglichst weit reichendes Service anzubieten, schließt der Veranstalter einen Rahmenver- sicherungsvertrag ab. Falls kein eigener Versicherungsschutz besteht, ist seitens des Ausstellers ein Antrag auf Beitritt zum Rahmenversicherungsvertrag späte- stens 8 Wochen vor Ausstellungsbeginn einzusenden.

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Samples: mcg.at

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichUnsere Haftung und die Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und anderer uns zuzuordnender Personen für fahrlässiges Verhalten ist ausgeschlossen, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenes sei denn, es handelt sich um eine Haftung wegen Personenschäden oder um eine Haftung wegen der Verletzung vertragswesentlicher Plichten. Vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne sind solche, die gegen ihn im Zusammenhang mit die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (dies sind die Erstellung der Konzepte nach dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung aktuellen Stand der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- denTechnik, die Anwendung anerkannter Methoden bei der Sicherheitsplanung und damit zusammenhängender Beratungen und die vertragsgemäße Beauftragung etwaiger Dienstleister). Bei fahrlässiger Verletzung dieser vertragswesentlichen Pflichten ist unsere Haftung auf den durchzuführenden Arbeiten entstehennach der Art des Vertrages vorhersehbaren, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhältvertragstypischen Schaden begrenzt. Der Auftraggeber ist berechtigthat jedoch jederzeit bis zur Entstehung des Schadens die Möglichkeit, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen diese Begrenzung im Wege einer Gefährdungsanzeige oder Wertdeklaration mindestens in Textform (also z.B. per Email) uns gegenüber entsprechend zu zahlen erhöhen. Der Auftraggeber stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, deren Entstehung der Auftraggeber zu vertreten hat, es sei denn für die Entstehung eines Sach- oder Vermögensschadens war eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung und diese Beträge bei Eintritt von Personenschäden eine überhaupt zu vertretende Pflichtverletzung von uns bzw. uns zuzuordnender Personen wenigstens mitursächlich oder es handelt sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten im obigen Sinne durch uns bzw. uns zuzuordnender Personen. Wird uns von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung Auftraggeberin oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehaltendurch diese beauftragten Dienstleistern Personal zur fachlichen Anleitung unterstellt, so haften wir nicht für die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, der Vorschriften zur Arbeitszeit und zum Mindestlohn sowie die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung Werden wir diesbezüglich in Anspruch genommen, so stellt die Auftraggeberin uns von sämtlichen Ansprüchen frei, wenn uns nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten im obigen Sinne nachgewiesen werden kann. Die Freistellung gilt auch für die Kosten der Baustelle nach Schadensabwehr. Im Falle der Inanspruchnahme können wir verlangen, dass uns die Beseitigung des Schadens übertragen wird. Sollten wir aufgrund höherer Gewalt, insbesondere aber auch wegen behördlichen Verfügungen an der Erbringung unserer vertraglichen Leistungen be- oder verhindert sein, haften wir nicht für den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zuoder Dritten dadurch entstehenden Schaden, wenn wir den Erlass der Schaden behördlichen Verfügung nicht zu vertreten haben . Wir haften nicht für Xxxxxxx, die durch Verschulden des Auftragnehmers von uns beauftragte Unternehmen verursacht werden, es sei denn, es kann uns nachgewiesen werden, dass wir die beauftragten Unternehmen nicht sorgfältig ausgewählt, eingewiesen oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilenüberwacht haben. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtetFachfirmen dürfen wir von einer entsprechenden Eignung ausgehen, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenwenn uns nichts Gegenteiliges bekannt oder etwas Gegenteiliges fahrlässig unbekannt ist.

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Samples: www.vasibeko.de

Haftung. Der Auftragnehmer Designer haftet - sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft - gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist ausserdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Fremdfirmen oder andere Dritte erteilt werden, übernimmt der Designer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit den Designer kein Auswahlverschulden trifft. Der Designer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf. Sofern der Designer selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenvor einer Inanspruchnahme des Designers zunächst zu versuchen, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhältabgetretenen Ansprüche durchzusetzen. Der Auftraggeber ist berechtigtstellt den Designer von allen Ansprüchen frei, rückständige Prämien des Auftragnehmers an die Dritte gegen den Designer stellen wegen eines Verhaltens, für das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der Auftraggeber nach dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehaltenVertrag die Verantwortung bzw. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassenHaftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung des Designers. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit und Einmaligkeit des Produktes haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenDesigner nicht.

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Samples: www.marcelmoser.com

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichDas jeweilige Seminar wird nach dem derzeitigen Stand der Technik sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. Bei Ausfall eines Seminars durch Krankheit des Trainers, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn ihöhere Gewalt oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse besteht kein Anspruch auf Durchführung des Seminars. Im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer übrigen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Teilnehmer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatz- haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Ansprüche wegen Mängeln stehen nur dem unmittelbaren Teilnehmer zu und sind nicht abtretbar. Eine Entlastung weitergehende Haftung auf Schadensersatz als vorstehend vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhältErsatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B Die Haftung wegen vorsätzlichen Handelns bleibt hiervon unberührt. Hat Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Auftraggeber Kunde anstelle eines Anspruchs auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen Ersatz des Auftragnehmers Schadenersatz zu leistenSchadens Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, so steht ihm gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs- gehilfen. Das Aufspielen eigener oder nicht von uns autorisierter Dateien auf Geräte der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilenSchöll AG und die Verwendung eigener Datenträger sind untersagt. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtetZuwiderhandlungen und damit verbundenen Schädigungen unserer Systeme behalten wir uns vor, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenden entstanden Schaden geltend zu machen.

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Samples: www.schoell.net

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichAussteller haftet für Xxxxxxx, die durch ihn, seine Angestellten, Beauftragten oder durch seine Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen verursacht werden und ist verpflichtet, den Auftraggeber Veranstalter hinsichtlich diesbezüglicher Forderungen Dritter schad- und klag- los zu halten. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Diebstahl, Abhandenkommen oder Beschädigung der Ausstellungsgüter, Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge des Ausstellers. Abgesehen von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenPersonenschäden ist die Haftung des Veranstalters für Schäden des Ausstellers, welcher Art und auf Basis welchen Rechtsgrundes auch immer, die gegen ihn im Zusammenhang mit der Vor- bereitung, Durchführung oder Abwicklung einer Veranstaltung dem übernommenen Auf- trag von Aussteller, dessen Bediensteten oder Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat BauunfälleSchäden begrenzt, bei denen Personen- seitens des Ausstellers nachgewiesen wird, dass diese durch den Veranstalter oder Sachschäden ent- standen sinddessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verschuldet wurden. Eine Haftung des Veranstalters für indirekte Schäden, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilenFolge-schä- den, reine Vermögensschäden oder entgangenen Gewinn ist generell ausgeschlossen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung Die Haftung des Veranstalters für Schäden des Ausstellers – auf Basis welchen Rechtsgrundes auch immer – ist generell mit einem maximalen Gesamt-betrag in der Auftragnehmer Höhe des vertragsgegenständlichen Entgelts begrenzt. Der Aussteller ist verpflichtet, dem Auftraggeber Veranstalter etwaige Ansprüche sofort, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Kenntnis schriftlich bekannt zu geben, widrigenfalls diese als verwirkt gelten. Schadenersatzforderungen des Ausstellers sind spätestens innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichen6 Monaten ab dem schadens-verursachenden Ereignis gerichtlich geltend zu machen. Weitere hier nicht genannte Gewährleistungs- und Haftungs-ansprüche des Ausstellers aus welchem Rechtsgrund auch immer sind, sofern gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

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Samples: expo-experts.at

Haftung. Der Auftragnehmer alpha_z verpflichtet sichsich zur gewissenhaften Vorbereitung, sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Leistungsträger (beauftragten Dritten) nach den Auftraggeber Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes. Die Haftung von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenalpha_z richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien. Jegliche Schadenersatzansprüche gegenüber alpha_z, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch alpha_z. Weiters vereinbaren die Vertragsparteien, dass jegliche Schadenersatzansprüche gegen ihn alpha_z der Höhe nach auf das mit alpha_z vereinbarte Konzept- bzw. Betreuungs-Honorar (ohne Drittkosten) beschränkt sind. alpha_z trifft keinerlei Haftung, wenn die bedungene Leistungserbringung durch ein technisches Gebrechen oder durch einen Fehler eines von alpha_z beauftragten Dritten beeinträchtigt wird. Soweit alpha_z im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadenersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt alpha_z derartige Ersatzansprüche an den Auftraggeber ab und ist der Auftraggeber hierdurch in der Lage, derartige Ansprüche auf eigene Kosten gegenüber dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungendurchzusetzen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB darüberhinausgehende Haftung gegen alpha_z ist ausgeschlossen. alpha_z verpflichtet sich, für Veranstaltungen eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen, wobei die anteiligen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenAuftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüchefür alle Honorare und Drittkosten selbst dann aufzukommen hat, wenn die sich Veranstaltung aus Witterungsgründen, aufgrund eines technischen Gebrechens oder aus sonstigen nicht unmittelbar von alpha_z vorsätzlich oder grob fahrlässig zu verantwortlichen Gründen nicht oder nicht in der Ausführung ursprünglich vorgesehen Form stattfinden kann. Über ausdrücklichen Auftrag des übernommenen Auftrages erge- ben könnenAuftraggebers wird alpha_z eine Ausfallsversicherung für die Veranstaltung abschließen, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhältwelche die diesbezüglichen Risiken abdeckt. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat Wenn der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leistendiese Ausfallsversicherung nicht beansprucht, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zustehen diesem keine weiteren Ansprüche, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirktwelcher Art auch immer, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sindwegen eines Veranstaltungsausfalls, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilenAusfall einzelner Teile der Veranstaltung, etc. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenzu.

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Samples: alpha-z.at

Haftung. Schadensersatzansprüche der Kunden wegen Pflichtverletzungen sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, mangel- hafter Leistung, sonstiger Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung ausgeschlos- sen. Der Auftragnehmer verpflichtet sichKunde hat für eine ordnungsgemäße Datensicherung zu sorgen und muss dazu in der Lage sein, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenseine Daten eigenständig wieder zurückzusichern. Für sämtliche Ansprüche, die gegen ihn in Verbindung mit verlorenen Daten stehen, schließt die Firma Medialine EuroTrade jegliche Haftung aus. Dieses gilt nicht: a) Für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; b) für sonstige Schäden, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens leitender Angestellter der Firma Medialine beruhen, eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht – insbe- sondere vertragliche Hauptleistungspflicht) verletzt wurde eine sonstige, nicht unter b) fallende Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig auch durch einfache Erfül- lungsgehilfen verletzt wurde. In den Fällen b) und c) ist die Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt, beträgt aber höchstens 30% des Wertes der zugrunde lie- genden Auftragssumme. Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen bzw. beschränkt wurde, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Er- füllungsgehilfen. Verlangt der Besteller anstelle von Schadensersatz statt der Leistung vom Lieferer Ersatz der Aufwendungen, die er im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werdenVertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat (§ 284 BGB) sind diese Aufwendungen der Höhe nach auf solche Aufwendungen begrenzt, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grunddie ein vernünftiger Dritter gemacht hätte. Für alle Unfälle die Produkte DSL, WLAN und Schä- denVoIP gelten zusätzlich die AGBs für die Sparte DSL, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat W-Lan und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenVoIP.

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Samples: www.medialine.com

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichEine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn als im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werdenvorherigen vorgesehen, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeitenist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen Verwendung sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden GrundSachschäden gemäß § 823 BGB. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer Wir haften allerdings nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine Entlastung Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir gehen davon aus, dass der vorhersehbare, typischerweise entstehende Schaden bei einer fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht nicht über die Höhe der Vergütung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossenjeweiligen Auftrages hinausgeht. Der Auftragnehmer hat Besteller verpflichtet sich, uns anderenfalls ausdrücklich hierauf hinzuweisen. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bei einfacher Fahrlässigkeit ist daher betragsmäßig auf Verlangen nachzuweisendie Höhe der Vergütung des jeweiligen Auftrages begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, dass er hinsichtlich des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Für die Verjährung aller Haft- pflichtansprücheAnsprüche, die sich aus nicht der Ausführung Verjährung wegen eines Mangels unterliegen, gilt eine Verjährungsfrist von 12 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des übernommenen Auftrages erge- ben könnenSchadens und der Person des Schädigers. Auch ohne Kenntnis des Schadens oder der Person des Schädigers tritt die Verjährung in zehn Jahren ab ihrer Entstehung ein. Die vorgehende Begrenzung gilt auch, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften, soweit Ansprüche wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind oder wenn Schadensersatzansprüche auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenErfüllungsgehilfen.

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Samples: dirostahl.com

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichBei Sachschäden haftet TECHATIVE dem Vertragspartner nur bei grober Fahrlässigkeit, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenunabhängig davon, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn ob der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers Erfüllungsgehilfen, eigene Mitarbeiter oder seiner Erfüllungsgehilfen sonstigen Dritten, die der TECHATIVE zuzurechnen sind, verursacht worden wurde. Betragsmäßig ist die Haftung aller angefallenen Schäden auf 50% der Summe der geschuldeten Entgelte in einem Vertragsjahr beschränkt. Ausschlaggebend ist jenes Vertragsjahr, in welchem der Anspruch entstanden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers Wurden vertragliche Vereinbarungen getroffen, die das Recht der Preisminderung, der Wandlung oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirktStrafzahlungen vorsehen, so findet § 254 BGB Anwendungsind diese ebenfalls der Maximalhaftgrenze zuzurechnen. Die Haftungseinschränkung gilt nicht bei verschuldeten Personenschäden. Bei Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit eingetreten sind, haftet TECHATIVE nicht, Personenschäden ausgenommen. TECHATIVE erklärt ausdrücklich keine Haftung für sämtliche weitere Schadensersatzansprüche, unabhängig von der Art und Weise oder dessen Ursprung, zu übernehmen. Dies gilt auch für Folgeschäden, Ansprüche aus einem entgangenen Gewinn, usw. Von dieser Vereinbarung ausgenommen sind Schäden, die in das Produkthaftungsgesetz bzw. in jegliche weitere gesetzliche, verschuldensunabhängige Bestimmungen fallen. Der Auftragnehmer hat BauunfälleVertragspartner muss jeden Schadenseintritt, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sindder Ersatzansprüche nach sich zieht, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenvier Wochen schriftlich melden, bzw. innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen, ansonsten verfällt der Schadensersatzanspruch. Werden berechtigterweise Rechte eines Dritten oder Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners gegenüber TECHATIVE geltend gemacht, muss TECHATIVE die Gelegenheit erhalten, diese Verletzung zu korrigieren. Wurden Unterlagen zur freien Verwendung von Seiten des Vertragspartners an die TECHATIVE übergeben und wird TECHATIVE in Folge einer derartigen Benutzung von einem Dritten in Anspruch genommen, verpflichtet sich der Vertragspartner TECHATIVE gegenüber dem Dritten schad- und klaglos zu halten. TECHATIVE übernimmt ausdrücklich keine Haftung für ein fehlerloses Funktionieren der gelieferten oder reparierten Software, insbesondere dass den Anforderungen des Vertragspartners damit Genüge getan ist.

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Samples: techative.io

Haftung. Der Auftragnehmer alpha_z verpflichtet sichsich zur gewissenhaften Vorbereitung, sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Leistungsträger (beauftragten Dritten) nach den Auftraggeber Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes. Die Haftung von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenalpha_z richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien. Jegliche Schadensersatzansprüche gegenüber alpha_z, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch alpha_z. Weiters vereinbaren die Vertragsparteien, dass jegliche Schadensersatzansprüche gegen ihn alpha_z der Höhe nach auf das mit alpha_z vereinbarte Konzept- bzw. Betreuungs-Honorar (ohne Drittkosten) beschränkt sind. alpha_z trifft keinerlei Haftung, wenn die bedungene Leistungserbringung durch ein technisches Gebrechen oder durch einen Fehler eines von alpha_z beauftragten Dritten beeinträchtigt wird. Soweit alpha_z im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadenersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt alpha_z derartige Ersatzansprüche an den Auftraggeber ab und ist der Auftraggeber hierdurch in der Lage, derartige Ansprüche auf eigene Kosten gegenüber dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungendurchzusetzen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB darüber hinausgehende Haftung gegen alpha_z ist ausgeschlossen. alpha_z verpflichtet sich, für Veranstaltungen eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen, wobei die anteiligen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenAuftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüchefür alle Honorare und Drittkosten selbst dann aufzukommen hat, wenn die sich Veranstaltung aus Witterungsgründen, aufgrund eines technischen Gebrechens oder aus sonstigen nicht unmittelbar von alpha_z vorsätzlich oder grob fahrlässig zu verantwortlichen Gründen nicht oder nicht in der Ausführung ursprünglich vorgesehen Form stattfinden kann. Über ausdrücklichen Auftrag des übernommenen Auftrages erge- ben könnenAuftraggebers wird alpha_z eine Ausfallsversicherung für die Veranstaltung abschließen, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhältwelche die diesbezüglichen Risiken abdeckt. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat Wenn der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leistendiese Ausfallsversicherung nicht beansprucht, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zustehen diesem keine weiteren Ansprüche, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirktwelcher Art auch immer, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sindwegen eines Veranstaltungsausfalls, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilenAusfall einzelner Teile der Veranstaltung, etc. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenzu.

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Samples: alpha-z.at

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichVeranstalter trägt das gesamte Risiko der von ihm durchgeführten Veranstaltung, einschließlich Vorbereitung, Aufbau, Abwicklung und Abbau. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, einschließlich Folgeschäden, reiner Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverlust sowie Abgeltung von Ruf- und Kreditschädigung, die von ihm, seinen Bevollmächtigten, von ihm Beauftragten sowie seinen BesucherInnen zum Nachteil der KBB und/oder Dritter verursacht werden. Dies gilt insbesondere • für Schäden an den Auftraggeber Veranstaltungsstätten und Inventar infolge der Veranstaltung; • für Beschädigungen beim Einbringen von Gegenständen sowie bei Auf- und Abbauarbeiten durch den Veranstalter bzw. von ihm beauftragten Dritten; • für sämtliche Schäden, die sich aus gesetz- oder vereinbarungswidriger Nutzung der Veranstaltungsstätten oder ordnungs- bzw. vereinbarungswidriger Durchführung der Veranstaltung ergeben; • für alle Unfälle des KBB-Personals, des Personals des Veranstalters, beauftragter Dritter und mitwirkender KünstlerInnen bei Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der Veranstaltung, insbesondere in Folge Nichtbeachtung sicherheitspolizeilicher Vorschriften oder der Vereinbarungsbedingungen; • für Schäden, die sich aus verspäteter oder vertragswidriger Räumung ergeben, insbesondere auch wegen Nichtvermietung oder einer nur zu einem geringeren Entgelt möglichen Vermietung, einschließlich Abgeltung für Ruf- und Kreditschädigung; • für alle Folgen, die sich aus dem Überschreiten der vereinbarten maximalen Besucheranzahl ergeben. Etwaig entstandene Schäden werden nach Möglichkeit sofort von der KBB auf Kosten des Veranstalters behoben. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Veranstaltungsstätten ordnungsgemäß auf eigene Kosten gegen Gefahren abzusichern. Er übernimmt hinsichtlich der Benützung und der damit verbundenen Handlungen bzw. Unterlassungen die Haftung für alle Schäden als auch hinsichtlich der von ihm aufgestellten Sachen sowie hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Grundstücksflächen die Wegehalterhaftung. Der Veranstalter wird der KBB diesbezüglich und von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn sonstigen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag der Benützung der vertragsgegenständlichen Fläche vollständig schad- und klaglos halten, insbesondere der KBB in einem allfälligen Prozess Beistand leisten und sämtliche Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung ersetzen. Etwaige nötige Sachversicherungen (bspw. Diebstahl, Einbruch- und Feuerschäden) sind vom Veranstalter selbst und auf seine Kosten abzuschließen. Die KBB haftet ausschließlich für Schäden, die von Personen, für die die KBB einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet werden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Veranstalter, sind ausgeschlossen. Für Dienstleistungen, die von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehenerbringen sind, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossendie KBB nicht. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber Veranstalter ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen für die vertragsgegenständliche Veranstaltung eine schriftliche Mitteilung nachzureichenausreichende Veranstalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen und deren Bestand auf Anforderung der KBB nachzuweisen.

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Samples: landesmuseum-burgenland.at

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichVeranstalter übernimmt während der gesamten Dauer der Messeveranstaltung einschließlich der Auf- und Abbauzeiten keinerlei Haftung für das Abhandenkommen oder eine Beschädigung der vom Aussteller eingebrachten oder zurückgelassenen Ausstellungsgüter, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenAusrüstungsgegenstände und Fahrzeuge. Die Aussteller haften ihrerseits für etwaige Schäden, die gegen ihn durch sie, ihre Angestellten, ihre Beauftragten oder ihre Ausstellungsgegenstände und –einrichtungen an Personen oder Sachen verursacht werden. Der Veranstalter ist diesbezüglich völlig klag- und schadlos zu halten. Der Veranstalter nimmt für den Aussteller bestimmte Sendungen nicht in Empfang und haftet auch nicht für eventuelle Verluste, unrichtige oder verspätete Zustellung. Der Veranstalter haftet nicht für Vermögens-, Gesundheits- oder sonstige Schäden welcher Art immer, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung der Veranstaltung dem übernommenen Auf- trag Aussteller selbst, dessen Bediensteten oder dritten Personen aus welchem Grund immer widerfahren. Abgesehen von Personenschäden ist die Haftung des Veranstalters für Schäden des Ausstellers, welcher Art und auf Basis welchen Rechtsgrundes auch immer, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung einer Veranstaltung dem Aussteller, dessen Bediensteten oder Dritten erhoben werdenentstehen, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeitenauf Schäden begrenzt, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material bei denen seitens des Ausstellers nachgewiesen wird, dass diese durch den Veranstalter oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grunddessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. Eine Haftung des Veranstalters für indirekte Schäden, Folge-schäden, reine Vermögensschäden oder entgangenen Gewinn ist generell ausgeschlossen. Für alle Unfälle fehlerhafte Einschaltungen in offiziellen Werbeaussendungen und Schä- den- produktionen wird seitens des Veranstalters keine Haftung übernommen (z.B. Druckfehler, die bei Formfehler, falsche Einordnung, Nichteinschaltung etc.). Ansprüche an den durchzuführenden Arbeiten entstehenVeranstalter aus Fehlern beim Standaufbau, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist fehlerhaften Planskizzen und ähnlichen Irrtümern sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenVeranstalter haftet auch nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Gas-, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprücheWasser- oder Stromversorgung sowie für Unterbrechungen der Telefonverbindung. Aus dem Titel eines Zuwiderhandelns anderer Aussteller bzw. deren Beauftragten gegen die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gegen die sich aus Vorschriften der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat Hausordnung und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff behördlichen Auflagen kann kein wie immer gearteter Ersatzanspruch gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden Veranstalter abgeleitet werden. Weitere hier nicht genannte Gewährleistungs- und Haftungs- ansprüche des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen Ausstellers aus welchem Rechtsgrund auch immer sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtetsofern gesetzlich zulässig, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenausgeschlossen.

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Samples: www.sportzentrum-zeltweg.at

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichAN haftet im Rahmen der Gewährleistung für die sach- und fachgerechte sowie termingemäße Ausführung der beauftragen Leistungen, insbesondere dafür, dass diese Leistungen die gewöhnlich vorausgesetzten und die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften haben und den Auftraggeber einschlägigen Normen, sonstigen technischen Vorschriften und jedenfalls dem letzten Stand der Technik entsprechen. Die während der Gewährleistungsfrist gerügten Mängel können noch innerhalb von allen Haftpflichtansprü- chen freizustelleneinem Jahr nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden. Sollte der AN seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, haftet er für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden. Der AN haftet auch für das Verschulden seiner Lieferanten bzw. der Hersteller der von ihm verwendeten Produkte wie für eigenes Verschulden. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übernahme des Werks durch den Projektleiter des AG, siehe Punkt 6.5. Der AN hat sämtliche Kosten zu ersetzen, die gegen ihn für die Feststellung und im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag Zuge der Behebung eines Mangels anfallen (z.B. Leistungen anderer Auftragnehmer und von Dritten erhoben werdenSachverständigen, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der ArbeitenPlanungsänderungen, wegen Verwendung von Sanierung, zusätzliche Überwachungstätigkeit durch die örtliche Projektleitung). Der AG ist nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- denverpflichtet, die Verbesserung des Mangels bzw. Schadens durch den AN zuzulassen und kann sofort auch Wandlung oder Preisminderung begehren. Der AG ist weiter berechtigt, sofort, ohne die Verbesserung durch den AN zuzulassen, die Mängel- und Schadensbehebung auch selbst oder durch Dritte ohne Einholung von Konkurrenzangeboten auf Kosten des AN durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wird vom AG die Behebung von Mängeln und Schäden durch den AN verlangt, sind sie vom AN bei Gefahr in Verzug sofort, sonst innerhalb angemessener Frist kostenlos zu beheben. Das Zurückbehaltungsrecht besteht im gesetzlichen Umfang. Der AN hat rechtzeitig vor der Mängelbehebung dem AG einen Behebungsvorschlag zu unterbreiten. Eine Genehmigung des AG befreit den durchzuführenden AN jedoch nicht von seiner alleinigen Haftung für die Verbesserungs- arbeiten. Wird der AG wegen Mängel und Schäden die ihren Ursprung in den Arbeiten entstehendes AN haben, vom Eigentümer oder Dritten belastet, ist er berechtigt, dies vollständig an den AN, auch bei vergleichsweiser Bereinigung, weiterzugeben. Der AN hat den AG diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu hatten (einschließlich sämtlicher Prozesskosten). Der AN haftet für von ihm selbst oder durch seine Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen verursachte Personen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich entgangener Gewinn) des AG, des Eigentümers oder sonstiger Dritter. Weiter haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossenAN für alle Nachteile, die durch vom AN eingesetzte Geräte oder Materialien entstehen. Der Auftragnehmer AN hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen oder diese aufrecht zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen halten und die Polizze unverzüglich nach entsprechender Aufforderung dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenAG vorzulegen.

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Samples: porreal.com

Haftung. 11.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sichhaftet für das Verschulden seiner Lieferanten, Subunternehmer und Gehilfen wie für sein eigenes Verschulden. Die Tatsache, dass der Auftraggeber einem vom Auftragnehmer herangezogenen Subunternehmer nicht widerspricht, bedeutet nicht, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer hinsichtlich dieses Subunternehmers aus der Haftung entlassen hätte. Vielmehr haftet auch in diesem Fall der Auftragnehmer für Subunternehmer gegenüber dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer haftet unmittelbar und in vollem Umfang für alle von ihm oder seinen Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen verursachten Schäden, welcher Art auch immer, und hat den Auftraggeber diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten. Für den Fall der Insolvenz des AN oder der Beendigung des Vertrages zwischen dem AG und dem AN wird der AN seine Subunternehmer verpflichten zu akzeptieren, dass der AG durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem Subunternehmer anstelle des AN in den Subunternehmervertrag eintreten kann bzw. tritt für diesen Fall bereits sämtliche ihm gegen seinen Subunternehmer zustehenden Ansprüche zur direkten Geltendmachung an den AG ab. Macht der AG von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellendiesem Eintrittsrecht gebrauch bzw. nimmt er diese Zession an, kann der Subunternehmer dem AG allfällige Einwendungen, die er gegenüber dem AN hat, nicht entgegenhalten und ein Zahlungsanspruch steht dem Subunternehmer gegen ihn im Zusammenhang mit den AG nur für die nach dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werdenVertragseintritt erbrachten Leistungen zu. Ungeachtet der Regelung in Punkt 12.5. verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber ganz generell, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom dem Auftraggeber sämtliche dem Auftragnehmer zu vertretenden Grundgegenüber seinen Lieferanten bzw Subunternehmern zustehenden Ansprüche (insbesondere Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche) über Verlangen des Auftraggebers an den Auftraggeber abzutreten. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehenUngeachtet einer solchen Abtretung dieser Ansprüche, haftet der Auftragnehmer nach den dem Auftraggeber im gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen(insbesondere Gewährleistung, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprücheSchadenersatz, usw) bzw vertraglich vereinbarten Umfang vollinhaltlich weiter (d.h., die sich aus der Ausführung Ansprüche des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff Auftraggebers gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden bleiben durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichensolche Abtretung völlig unberührt).

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Samples: www.ungersteel.com

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber mtms haftet dem AG für von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenihr nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die gegen ihn iauf von mtms beigezogene Dritte zurückgehen. Im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag Falle von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen BestimmungenVorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.Sofern mtms das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt mtms diese Ansprüche an den AG ab. Eine Entlastung Der AG wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten xxxxxx.Xxx die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von obiger Regelung nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal 10% der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,- . Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist AG - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat Machen Dritte (einschließlich öffentliche Stellen) gegenüber mtms Ansprüche bzw. Rechtsverletzungen geltend, die auf Verlangen nachzuweisender Behauptung beruhen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprücheder AG gegen vertragliche oder gesetzliche Pflichten verstoßen hat, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung insbesondere rechtswidrige Daten in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung den Service eingespielt oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen Service in wettbewerbswidriger oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leistensonst rechtswidriger Weise genutzt hat, so steht ihm gilt Folgendes: Der Kunde wird mtms schad- und klaglos halten bzw. von diesen Ansprüchen unverzüglich freistellen, mtms bei der Rückgriff gegen Rechtsverteidigung angemessene Unterstützung bieten und mtms von den Auftragnehmer zuKosten der Rechtsverteidigung freistellen. Voraussetzung für die Freistellungspflicht ist, wenn der Schaden durch Verschulden dass mtms den Kunden über geltend gemachte Ansprüche ohne schuldhafte Verzögerung schriftlich informiert, keine Anerkenntnisse oder gleichkommende Erklärungen abgibt und es dem Kunden ermöglicht, auf Kosten des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenKunden - soweit möglich - alle gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen über die Ansprüche zu führen.

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Samples: mtms.at

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichWir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, Körpers und der Gesundheit. Dies gilt auch nicht bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter oder sonstiger Folgeschäden ist aber auch bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus haften wir nicht. Handelt es sich bei unserem Vertragspartner um einen Unternehmer oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts, ist die unsere Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf den Auftraggeber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt; ferner ist eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Schaden auf der Verletzung einer unwesentlichen Vertragspflicht durch einen Erfüllungsgehilfen beruht: Werden Arbeiten nach bestimmten Weisungen des AGs von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenuns ausgeführt, so haften wir nicht für deren Erfolg noch für etwaige Folgeschäden, die gegen ihn aufgrund der Weisung eingetreten sind. Werden Dritte geschädigt, so ist unser AG verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Der AG haftet auch für Verzögerungen, welche darauf beruhen, dass auf seinen Wunsch nicht unsere Geräte und Mitarbeiter eingesetzt werden. Soweit wir haften, sind wir berechtigt, etwaige Schäden selbst zu beseitigen. Bei Qualitätsmängeln der gelieferten Materialien (Saatgut, Ersatzteile, usw.) beschränkt sich unsere Gewährleistung auf Ersatzlieferung und Nachbesserung, es sei denn, dass uns ein Verschulden trifft. Schlägt unsere Nachbesserung und Ersatzlieferung fehl, so kann unser AG die Herabsetzung der Vergütung oder Wandlung des Vertrages verlangen. Bevor wir mit den Arbeiten beginnen, hat uns der AG auf Besonderheiten und besonders zu schützende Einrichtungen auf dem Grundstück und im Zusammenhang angekündigten Bereich der Baumfällung, sowie auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen. Erfolgt eine Einweisung - gleich aus welchen Gründen - nicht, so kann uns der AG bei eventuellen Schäden, die auf die mangelnde Unterrichtung zurückzuführen sind, nicht schadensersatzpflichtig machen. Dem AG ist es freigestellt, das gefällte Holz selbst zu vermarkten. Für nicht feststellbares Eisen in den Stämmen können wir keine Haftung übernehmen. Wir weisen darauf hin, dass bei Fällarbeiten oder beim Befahren mit schwerem Gerät Flurschäden entstehen können. Wir führen unsere Arbeiten sorgfältig und mit möglichst weitgehender Rücksicht auf die Bodenbeschaffenheit und die Witterungsverhältnisse aus. Soweit wir der Sorgfaltspflicht genügen, können wir für solche Schäden keine Haftung übernehmen. Beim Betrieb von Kleingeräten wie Kettensägen verwenden wir ausschließlich ökologisch unbedenklichen Sonderkraftstoff. Der AG verpflichtet sich gegenüber dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werdenAuftragnehmer, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung alle verbindlichen und öffentlich einsehbaren Kabel- und Leitungspläne der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom durch den Auftragnehmer zu vertretenden Grundbearbeitenden Fläche einzusehen und den Auftragnehmer auf den Verlauf etwaiger unterirdischer Leitungen schriftlich hinzuweisen. Für alle Unfälle Erfolgt dies nicht, so stellt der AG den Auftragnehmer von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei und Schä- denhaftet zugleich für Schäden, die an den Maschinen des Auftragnehmers entstehen. Diese Haftungsfreistellung gilt jedoch vollumfänglich zugunsten des Auftragnehmers auch in dem Fall, dass dieser unterirdische Leitungen beschädigt, deren Verlauf allgemein unbekannt ist. Führen wir auftragsgemäß Grabenreinigungen durch, so sichert uns der AG zu, dass diese Arbeiten mit der jeweiligen zuständigen Unteren Naturschutzbehörde abgesprochen wurden und von dieser freigegeben / genehmigt worden sind. Andernfalls haftet der AG für etwaige Schadensersatzansprüche oder Bußgelder allein und stellt der Auftragnehmer insofern von jeglicher Haftung frei. Der AN stellt bei Winterdiensteinsätzen entsprechende Streumittel zu Verfügung, es sei denn es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart. Der Einsatz dieser Streumittel erfolgt bedarfsgerecht nach bestem Wissen und Gewissen. Evtl. in der nächsten Vegetationsperiode auftretende Schäden durch den durchzuführenden Arbeiten entstehenEinsatz von Streumitteln gehen zu Lasten des AGs. Sollte der Einsatz von bestimmten Streumitteln nicht gewünscht oder erlaubt sein, hat dies der AG dem Auftragnehmer im Vorfeld schriftlich unter Nennung der betroffenen Flächen und Strecken mitzuteilen. Wird auf Wunsch des AGs ein bestimmtes Streugut verwendet oder die Menge reduziert, haftet er im Innenverhältnis für dadurch entstehende Schäden alleine. Die Entfernung von Streumitteln nach Einsatz ist in diesem Angebot nicht enthalten. Durch die Beauftragung der Auftragnehmer nach Campus Company GmbH durch den gesetzlichen BestimmungenAG geht die Räum- und Streupflicht im Außenverhältnis (also gegenüber unbeteiligten etwa zu Schaden kommenden Dritten) nicht auf uns über. Wir weisen darauf hin, dass der AG sinnvollerweise die Haftung für etwaige Schäden versichern sollte. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossenHaftung im Innenverhältnis bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer hat Wir behalten uns das Recht vor, einen etwaigen Prozess über das Vorliegen der Haftung im eigenen Namen und auf Verlangen nachzuweiseneigene Rechnung selbst zu führen. Wir gehen davon aus, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüchedie zu räumenden Flächen und Strecken für die Benutzung mit den angebotenen Räumfahrzeugen geeignet sind. Die durch den Einsatz von entsprechenden Geräten im Winterdienst unvermeidlichen Beschädigungen z. B. an den straßenverkehrstechnischen Einrichtungen, die sich aus der Ausführung gehen zu Lasten des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenAGs.

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Samples: www.campus-company.eu

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund1. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen BestimmungenBestimmungen für einen Schaden aufzukommen, derleicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftragnehmer regelmäßig vertraut oder vertrauen darf. Eine Entlastung Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftragnehmers nach § 831 BGB Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung der Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat Ist der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen eine juristische Person des Auftragnehmers Schadenersatz öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme oder -bei Lieferungen herzustellender oder zu leistenerzeugender beweglicher Sachen- nach Ablieferung des Auftragsgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, so steht ihm gilt Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden, der Rückgriff gegen grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichen.

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Samples: www.kovac-automobile.de

Haftung. Wir haften für die ordnungsgemäße Durchführung unserer Arbeiten. Bei offensichtlichen Mängeln ist der Auftraggeber zur Mängelrüge innerhalb einer Woche nach Beendigung unserer Arbeiten bzw. bei Säarbeiten innerhalb einer Woche nach Offenkundigwerden des Mangels verpflichtet.Die Erhebung der Mängelrüge durch den Auftraggeber entbindet diesen nicht von seiner Zahlungspflicht. Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen zurückgezogen werden, haftet der Auftraggeber für unseren dadurch entstandenen Schaden. Unser Anspruch auf (Teil-) Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeiten bleibt davon unberührt. Werden Arbeiten nach bestimmten Weisungen des Auftraggebers von uns ausgeführt, so haften wir nicht für deren Erfolg noch für etwaige Folgeschäden, die aufgrund der Weisung eingetreten sind. Werden Dritte geschädigt, so ist unser Auftraggeber verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Auftraggeber ist stets verpflichtet, einen etwaigen Schaden, der ihm durch unsere Leistung oder Lieferung entstanden ist, so gering wie möglich zu halten. Unser Auftraggeber ist verpflichtet, nach Durchführung von Pflanzenschutzarbeiten die gesetzliche Wartezeit einzuhalten. Er übernimmt bei Pflanzenschutz- und Düngungsarbeiten das anfallende Verpackungsmaterial und eventuell anfallende Reste von Pflanzenschutzmitteln, für deren ordnungsgemäße Beseitigung er verantwortlich ist. Wir haften nicht für Schäden, welche auf ungünstigen Witterungsverhältnissen und unsachgemäßer Bestellung, Pflege und Düngung der Kulturen oder unzureichender Vorbereitung der Flächen durch den Auftraggeber beruhen. Ebenso haften wir nicht für Folgeschäden aus unzureichender Futterqualität, z.B. bei Silagebereitung, durch falsche Zeitpunkte der Ernte sowie sonstige Umstände, die zu Einbußen führen und vom Auftraggeber zu vertreten sind. Wir haften nicht für Verkehrssicherheit und Gesetzmäßigkeit der Transporte und Lagerung der bei Durchführung unseres Auftrages geernteten Produkte. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, nach Festlegung der Erntetermine den für die jeweilige Fläche zuständigen Jagdpächter oder Jagdberechtigten über die Erntetermine zu informieren und diesen zu Maßnahmen zu veranlassen, die eine Beschädigung von Wild durch den Einsatz von Erntemaschinen verhindern. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer demgemäß von jeglicher Haftung für Schäden gegenüber dem Jagdpächter bzw. Jagdberechtigten oder sonstigen Dritten frei, die durch den Erntevorgang an Wildtieren entstehen. Demgegenüber haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für Xxxxxxx an den Maschinen des Auftragnehmers, die durch Wildtiere während der Ernte verursacht werden. Weiterhin haftet der Auftragnehmer auch nicht gegenüber dem Auftraggeber für Schäden, die durch die Kontaminierung der vom Auftragnehmer erstellten Silagen mit Tieren, Tierresten, Tierteilen oder Tierkadavern entstehen – insbesondere nicht für Schäden an Vieh durch Botulismus. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer auf den Verlauf etwaiger unterirdischer Leitungen genau hinzuweisen. Wird bei der Auftragsdurchführung durch den Auftragnehmer eine unterirdische Leitung beschädigt, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenjeglicher Haftung gegenüber Dritten frei und haftet zugleich für Schäden, die gegen ihn im Zusammenhang mit an den Maschinen des Auftragnehmers entstehen sowie für Folgeschäden. Diese Haftungsfreistellung zugunsten des Auftragnehmers gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Auftragsdurchführung unmissverständlich auf den Verlauf von unterirdischen Leitungen hingewiesen hat und diese dann durch den Auftragnehmer durch Nichtbeachtung des Hinweises beschädigt werden. Diese Haftungsfreistellung gilt jedoch vollumfänglich zugunsten des Auftragnehmers auch in dem übernommenen Auf- trag von Fall, dass dieser unterirdische Leitungen beschädigt, deren Verlauf allgemein unbekannt ist. Soweit wir haften, sind wir berechtigt, etwaige Schäden selbst zu beseitigen. Bei Qualitätsmängeln der gelieferten Materialien (Saatgut, Spritzmittel usw.) beschränkt sich unsere Gewährleistung auf Ersatzlieferung und Nachbesserung, es sei denn, dass uns ein Verschulden trifft. Schlägt unsere Nachbesserung und Ersatzlieferung fehl, so kann unser Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung oder Wandlung des Vertrages verlangen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verletzung unserer vertraglichen Verpflichtungen sind ausgeschlossen, soweit etwaige Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden. Verleihen oder vermieten wir Geräte, so sind uns Schäden an den Maschinen unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls hat der Mieter oder Entleiher uns oder Dritten erhoben werdenfür jeden Schaden aufzukommen, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von auf der Nichtanzeige des Schadens beruht. Wird eine Schadensmeldung bis spätestens zur Rückgabe der Maschinen nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehenordnungsgemäß abgegeben, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossenjeweils letzte Benutzer. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenBenutzer trägt stets die Verantwortung für die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und für eine ordnungsgemäße Versicherung der Geräte. Von uns vermietete oder entliehene Geräte sind uns in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem Zustand zurückzugeben, es sei denn, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung uns gegenüber bei Übernahme des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht Gerätes dessen Zustand gerügt worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichen.

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Samples: www.thier-essing.de

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Wir haften für die ordnungsgemäße Durchführung unserer Arbeiten. Bei offensichtlichen Mängeln ist der Auftraggeber zur Mängelrüge innerhalb einer Woche nach Beendigung unserer Arbeiten bzw. bei Säarbeiten innerhalb einer Woche nach Offenkundig werden des Mangels verpflichtet. Die Erhebung der Mängelrüge durch den Auftraggeber entbindet diesen nicht von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag seiner Zahlungs- pflicht. Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung aus von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von uns nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehenGründen zurückgezogen werden, haftet der Auftragnehmer Auftraggeber für unseren dadurch ent- standenen Schaden. Unser Anspruch auf (Teil-) Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeiten bleibt davon unberührt. Werden Arbeiten nach den gesetzlichen Bestimmungenbestimmten Weisungen des Auftraggebers von uns ausgeführt, so haften wir nicht für deren Erfolg noch für etwaige Folgeschäden, die aufgrund der Weisung eingetreten sind. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB Werden Dritte geschädigt, so ist ausgeschlossenunser Auftraggeber verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen Drit- ter freizustellen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenAuftraggeber haftet auch für Verzögerungen, welche darauf beruhen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat nicht unsere Geräte und laufend unterhältMitarbeiter eingesetzt werden. Der Auftraggeber ist berechtigtstets verpflichtet, rückständige Prämien einen etwaigen Schaden, der ihm durch unsere Leistung oder Lieferung entstanden ist, so gering wie möglich zu halten. Bei Holzankauf am Stamm übernehmen wir keine Haftung oder Kosten für vorhandenes nicht sichtbares Eisen. Wir haften nicht für Schäden, welche auf ungünstigen Witterungsverhältnissen und unsachgemäßer Bestellung, Pflege und Düngung der Kulturen oder unzureichender Vorbereitung der Flächen durch den Auftraggeber beruhen. Ebenso haften wir nicht für Folgeschäden aus unzureichender Futterqualität, z. B. bei Silagebereitung, durch falsche Zeitpunkte der Ernte sowie sonstige Umstände, die zu Einbußen führen und vom Auftraggeber zu vertreten sind. Für Xxxxxxx, die dem Auftraggeber durch nicht von uns zu vertretenden Terminverschiebungen ent- stehen, haften wir nicht, sofern die Terminverschiebung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist. Für die verkehrssichere und gesetzmäßige Lagerung unserer Lieferungen sowie der Ernteprodukte sind wir nicht verantwortlich. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, nach Festlegung der Erntetermine den für die jeweilige Fläche zuständigen Jagdpächter oder Jagdberechtigten über die Erntetermine zu informieren und diesen zu Maßnahmen zu veranlassen, die eine Beschädigung von Wild durch den Einsatz von Erntemaschinen verhindern. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer demgemäß von jeglicher Haftung für Schäden gegenüber dem Jagdpächter bzw. Jagdberechtigten oder sonstigen Dritten frei, die durch den Erntevorgang an Wildtieren entstehen. Demgegenüber haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für Schäden an den Maschinen des Auf- tragnehmers, die durch Wildtiere während der Ernte verursacht werden. Weiterhin haftet der Auftragnehmer auch nicht gegenüber dem Auftraggeber für Schäden, die durch die Kontaminierung der vom Auftragnehmer erstellten Silagen mit Tieren, Tierresten, Tierteilen oder Tierkadavern entstehen – insbesondere nicht für Schäden an Vieh durch Botulismus. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, alle verbindlichen und öffentlich einsehbaren Kabel- und Leitungspläne der durch den Auftragnehmer zu bearbeitenden Fläche einzu- sehen und den Auftragnehmer auf den Verlauf etwaiger unterirdischer Leitungen genau hinzuwei- sen. Wird bei der Auftragsdurchführung durch den Auftragnehmer eine unterirdische Leitung beschä- digt, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei und haftet zugleich für Schäden, die an den Maschinen des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehaltenentstehen sowie für Folge- schäden. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen Diese Haftungsfreistellung zugunsten des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zugilt nicht, wenn der Schaden Auftraggeber den Auftragnehmer vor Auftragsdurchführung unmissverständlich auf den Verlauf von unterirdischen Leitungen hingewiesen hat und diese dann durch Verschulden den Auftragnehmer durch Nichtbeachtung des Hinweises beschädigt werden. Diese Haftungsfreistellung gilt jedoch vollumfänglich zugunsten des Auftragnehmers auch in dem Fall, dass dieser unterirdische Leitungen beschädigt, deren Verlauf allgemein unbekannt ist. Soweit wir haften, sind wir berechtigt, etwaige Schäden selbst zu beseitigen. Bei Qualitätsmängeln der gelieferten Materialien (Saatgut usw.) beschränkt sich unsere Gewährleistung auf Ersatzlieferung und Nachbesserung, es sei denn, dass uns ein Verschulden trifft. Schlägt unsere Nachbesserung und Ersatzlieferung fehl, so kann unser Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung oder seiner Wandlung des Vertrages verlangen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verletzung unserer vertraglichen Ver- pflichtungen sind ausgeschlossen, soweit etwaige Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen verursacht herbeigeführt wurden. Verleihen oder vermieten wir Geräte, so sind uns Schäden an den Maschinen unverzüglich mitzutei- len. Andernfalls hat der Mieter oder Entleiher uns oder Dritten für jeden Schaden aufzukommen, der auf der Nichtanzeige des Schadens beruht. Wird eine Schadensmeldung bis spätestens zur Rückgabe der Maschinen nicht ordnungsgemäß abgegeben, haftet der jeweils letzte Benutzer. Der Benutzer trägt stets die Verantwortung für die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und für eine ordnungsgemäße Versicherung der Geräte. Von uns vermietete oder entliehene Geräte sind uns in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem Zu- stand zurückzugeben, es sei denn, dass uns gegenüber bei Übernahme des Gerätes dessen Zustand gerügt worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichen.

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Samples: www.enno-brunken.de

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichDie Parteien vereinbaren, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellendass jede betroffene Person, die durch eine Verletzung der in Klausel 3 oder 11 genannten Pflichten durch eine Partei oder den Unterauftragsverarbeiter Schaden erlitten hat, berechtigt ist, vom Datenexporteur Schadenersatz für den erlittenen Schaden zu erlangen. Ist die betroffene Person nicht in der Lage, gemäß Absatz 1 gegenüber dem Datenexporteur wegen Verstoßes des Datenimporteurs oder seines Unterauftragsverarbeiters gegen ihn in den Klauseln 3 und 11 genannte Pflichten Schadenersatzansprüche geltend zu machen, weil das Unternehmen des Datenexporteurs faktisch oder rechtlich nicht mehr besteht oder zahlungsunfähig ist, ist der Datenimporteur damit einverstanden, dass die betroffene Person Ansprüche gegenüber ihm statt gegenüber dem Datenexporteur geltend macht, es sei denn, ein Rechtsnachfolger hat durch Vertrag oder kraft Gesetzes sämtliche rechtlichen Pflichten des Datenexporteurs übernommen; in diesem Fall kann die betroffene Person ihre Ansprüche gegenüber dem Rechtsnachfolger geltend machen. Der Datenimporteur kann sich seiner Haftung nicht entziehen, indem er sich auf die Verantwortung des Unterauftragsverarbeiters für einen Verstoß beruft. Ist die betroffene Person nicht in der Lage, gemäß den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Datenexporteur oder dem Datenimporteur wegen Verstoßes des Unterauftragsverarbeiters gegen in den Klauseln 3 und 11 aufgeführte Pflichten Ansprüche geltend zu machen, weil sowohl das Unternehmen des Datenexporteurs als auch das des Datenimporteurs faktisch oder rechtlich nicht mehr bestehen oder zahlungsunfähig sind, ist der Unterauftragsverarbeiter damit einverstanden, dass die betroffene Person im Zusammenhang mit seinen Datenverarbeitungstätigkeiten aufgrund der Klauseln gegenüber ihm statt gegenüber dem übernommenen Auf- trag Datenexporteur oder dem Datenimporteur einen Anspruch geltend machen kann, es sei denn, ein Rechtsnachfolger hat durch Vertrag oder kraft Gesetzes sämtliche rechtlichen Pflichten des Datenexporteurs oder des Datenimporteurs übernommen; in diesem Fall kann die betroffene Person ihre Ansprüche gegenüber dem Rechtsnachfolger geltend machen. Eine solche Haftung des Unterauftragsverarbeiters ist auf dessen Verarbeitungstätigkeiten nach diesen Klauseln beschränkt. Klausel 7 Schlichtungsverfahren und Gerichtsstand Für den Fall, dass eine betroffene Person gegenüber dem Datenimporteur Rechte als Drittbegünstigte und/oder Schadenersatzansprüche aufgrund der Vertragsklauseln geltend macht, erklärt sich der Datenimporteur bereit, die Entscheidung der betroffenen Person zu akzeptieren, und zwar entweder: die Angelegenheit in einem Schlichtungsverfahren durch eine unabhängige Person oder gegebenenfalls durch die Kontrollstelle beizulegen oder die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Datenexporteur niedergelassen ist, mit dem Streitfall zu befassen. Die Parteien vereinbaren, dass die Entscheidung der betroffenen Person nicht die materiellen Rechte oder Verfahrensrechte dieser Person, nach anderen Bestimmungen des nationalen oder internationalen Rechts Rechtsbehelfe einzulegen, berührt. Klausel 8 Zusammenarbeit mit Kontrollstellen Der Datenexporteur erklärt sich bereit, eine Kopie dieses Vertrags bei der Kontrollstelle zu hinterlegen, wenn diese es verlangt oder das anwendbare Datenschutzrecht es so vorsieht. Die Parteien vereinbaren, dass die Kontrollstelle befugt ist, den Datenimporteur und etwaige Unterauftragsverarbeiter im gleichen Maße und unter denselben Bedingungen einer Prüfung zu unterziehen, unter denen die Kontrollstelle gemäß dem anwendbaren Datenschutzrecht auch den Datenexporteur prüfen müsste. Der Datenimporteur setzt den Datenexporteur unverzüglich über Rechtsvorschriften in Kenntnis, die für ihn oder etwaige Unterauftragsverarbeiter gelten und eine Prüfung des Datenimporteurs oder von Dritten erhoben werdenUnterauftragsverarbeitern gemäß Absatz 2 verhindern. In diesem Fall ist der Datenexporteur berechtigt, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung die in Klausel 5 Buchstabe b vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Klausel 9 Anwendbares Recht Für diese Klauseln gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem der ArbeitenDatenexporteur niedergelassen ist, wegen Verwendung von nämlich: ..................................................................................... Klausel 10 Änderung des Vertrags Die Parteien verpflichten sich, die Klauseln nicht einwandfreiem Material zu verändern. Es steht den Parteien allerdings frei, erforderlichenfalls weitere, geschäftsbezogene Klauseln aufzunehmen, sofern diese nicht im Widerspruch zu der Klausel stehen. Klausel 11 Vergabe eines Unterauftrags Der Datenimporteur darf ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des Datenexporteurs keinen nach den Klauseln auszuführenden Verarbeitungsauftrag dieses Datenexporteurs an einen Unterauftragnehmer vergeben. Vergibt der Datenimporteur mit Einwilligung des Datenexporteurs Unteraufträge, die den Pflichten der Klauseln unterliegen, ist dies nur im Wege einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Unterauftragsverarbeiter möglich, die diesem die gleichen Pflichten auferlegt, die auch der Datenimporteur nach den Klauseln erfüllen muss (42). Sollte der Unterauftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nach der schriftlichen Vereinbarung nicht nachkommen, bleibt der Datenimporteur gegenüber dem Datenexporteur für die Erfüllung der Pflichten des Unterauftragsverarbeiters nach der Vereinbarung uneingeschränkt verantwortlich. Die vorherige schriftliche Vereinbarung zwischen dem Datenimporteur und dem Unterauftragsverarbeiter muss gemäß Klausel 3 auch eine Drittbegünstigtenklausel für Fälle enthalten, in denen die betroffene Person nicht in der Lage ist, einen Schadenersatzanspruch gemäß Klausel 6 Absatz 1 gegenüber dem Datenexporteur oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer dem Datenimporteur geltend zu vertretenden Grundmachen, weil diese faktisch oder rechtlich nicht mehr bestehen oder zahlungsunfähig sind und kein Rechtsnachfolger durch Vertrag oder kraft Gesetzes sämtliche rechtlichen Pflichten des Datenexporteurs oder des Datenimporteurs übernommen hat. Eine solche Haftpflicht des Unterauftragsverarbeiters ist auf dessen Verarbeitungstätigkeiten nach den Klauseln beschränkt. Für alle Unfälle und Schä- denDatenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit der Vergabe von Unteraufträgen über die Datenverarbeitung gemäß Absatz 1 gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Datenexporteur niedergelassen ist, nämlich: ..................................................................................... Der Datenexporteur führt ein mindestens einmal jährlich zu aktualisierendes Verzeichnis der mit Unterauftragsverarbeitern nach den Klauseln geschlossenen Vereinbarungen, die vom Datenimporteur nach Klausel 5 Buchstabe j übermittelt wurden. Das Verzeichnis wird der Kontrollstelle des Datenexporteurs bereitgestellt. Klausel 12 Pflichten nach Beendigung der Datenverarbeitungsdienste Die Parteien vereinbaren, dass der Datenimporteur und der Unterauftragsverarbeiter bei Beendigung der Datenverarbeitungsdienste je nach Wunsch des Datenexporteurs alle übermittelten personenbezogenen Daten und deren Kopien an den durchzuführenden Arbeiten entstehenDatenexporteur zurückschicken oder alle personenbezogenen Daten zerstören und dem Datenexporteur bescheinigen, haftet dass dies erfolgt ist, sofern die Gesetzgebung, der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungender Datenimporteur unterliegt, diesem die Rückübermittlung oder Zerstörung sämtlicher oder Teile der übermittelten personenbezogenen Daten nicht untersagt. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenIn diesem Fall garantiert der Datenimporteur, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüchedie Vertraulichkeit der übermittelten personenbezogenen Daten gewährleistet und diese Daten nicht mehr aktiv weiterverarbeitet. Der Datenimporteur und der Unterauftragsverarbeiter garantieren, dass sie auf Verlangen des Datenexporteurs und/oder der Kontrollstelle ihre Datenverarbeitungseinrichtungen zur Prüfung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen zur Verfügung stellen. Name (ausgeschrieben): ................................................................................................ Funktion: ................................................................ Anschrift: .................................................................................. Gegebenenfalls weitere Angaben, die sich aus den Vertrag verbindlich machen: Unterschrift .................................................................................. (Stempel der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben könnenOrganisation) Name (ausgeschrieben): ................................................................................................ Funktion: ................................................................ Anschrift: .................................................................................. Gegebenenfalls weitere Angaben, eine Haftpflichtversicherung die den Vertrag verbindlich machen: (Stempel der Organisation) Anhang 1 zu den Standardvertragsklauseln Dieser Anhang ist Bestandteil der Klauseln und muss von den Parteien ausgefüllt und unterzeichnet werden. Die Mitgliedstaaten können entsprechend den nationalen Verfahren Zusatzangaben, die in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigtdiesem Anhang enthalten sein müssen, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenergänzen.

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Samples: Adv Vertrag Für Das Gesundheitswesen

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichDie Parteien vereinbaren, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellendass jede betroffene Person, die durch eine Verletzung der in Klausel 3 oder 11 genannten Pflichten durch eine Partei oder den Unterauftragsverarbeiter Schaden erlitten hat, berechtigt ist, vom Datenexporteur Schadenersatz für den erlittenen Schaden zu erlangen. (2)Ist die betroffene Person nicht in der Lage, gemäß Absatz 1 gegenüber dem Datenexporteur wegen Verstoßes des Datenimporteurs oder seines Unterauftragsverarbeiters gegen ihn in den Klauseln 3 und 11 genannte Pflichten Schadenersatzansprüche geltend zu machen, weil das Unternehmen des Datenexporteurs faktisch oder rechtlich nicht mehr besteht oder zahlungsunfähig ist, ist der Datenimporteur damit einverstanden, dass die betroffene Person Ansprüche gegenüber ihm statt gegenüber dem Datenexporteur geltend macht, es sei denn, ein Rechtsnachfolger hat durch Vertrag oder kraft Gesetzes sämtliche rechtlichen Pflichten des Datenexporteurs übernommen; in diesem Fall kann die betroffene Person ihre Ansprüche gegenüber dem Rechtsnachfolger geltend machen. Der Datenimporteur kann sich seiner Haftung nicht entziehen, indem er sich auf die Verantwortung des Unterauftragsverarbeiters für einen Verstoß beruft. (3)Ist die betroffene Person nicht in der Lage, gemäß den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Datenexporteur oder dem Datenimporteur wegen Verstoßes des Unterauftragsverarbeiters gegen in den Klauseln 3 und 11 aufgeführte Pflichten Ansprüche geltend zu machen, weil sowohl das Unternehmen des Datenexporteurs als auch das des Datenimporteurs faktisch oder rechtlich nicht mehr bestehen oder zahlungsunfähig sind, ist der Unterauftragsverarbeiter damit einverstanden, dass die betroffene Person im Zusammenhang mit seinen Datenverarbeitungstätigkeiten aufgrund der Klauseln gegenüber ihm statt gegenüber dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werdenDatenexporteur oder dem Datenimporteur einen Anspruch geltend machen kann, es sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeitendenn, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material ein Rechtsnachfolger hat durch Vertrag oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, kraft Gesetzes sämtliche rechtlichen Pflichten des Datenexporteurs oder des Datenimporteurs übernommen; in diesem Fall kann die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungenbetroffene Person ihre Ansprüche gegenüber dem Rechtsnachfolger geltend machen. Eine Entlastung solche Haftung des Auftragnehmers Unterauftragsverarbeiters ist auf dessen Verarbeitungstätigkeiten nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichendiesen Klauseln beschränkt.

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Samples: Nachtrag Zur Datenverarbeitung

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichVeranstalter hat die Eventlocation in dem Zu- stand an den Betreiber zurückzugeben, wie er sie vom Betreiber übernommen hat. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfül- lungs- und Verrichtungsgehilfen, den Auftraggeber Veranstalter, seine Gäste oder sonstige Dritte im Sinne von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn § 278 und § 831 BGB im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag der Veran- staltung zu vertreten sind, entsprechend der ge- setzlichen Regelungen. Die Anwendung von Dritten erhoben § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen. Der Veranstalter stellt den Betreiber von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, sei es frei, soweit diese vom Veranstalter, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, von seinen Gästen oder den Veranstaltungsbesuchern zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf eventuelle behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z.B. wegen unsachgemäßer Ausführung der ArbeitenRuhestörung, wegen Verwendung Versperrung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- denRettungswegen, Überschrei- tung zulässiger Besucherzahlen, Missachtung von Rauchverboten), die bei im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen den durchzuführenden Arbeiten entstehenBetreiber der Versamm- lungsstätte verhängt werden können. Ansprüche auf Schadensersatz, gleich aus wel- chem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen, es sei denn, dem Betreiber ist Vorsatz vorzuwerfen oder es muss für eigene grobe Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie seiner sonstigen Erfüllungsgehilfen einstehen oder der Schadens- ersatzanspruch resultiert aus der Verletzung ver- tragswesentlicher Pflichten. Eine hiernach bestehende Haftung ist in allen Fällen einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach be- grenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Schäden aus der Verlet- zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Der Veranstalter haftet der Auftragnehmer für Schäden an Gebäude und/oder Inventar, die durch ihn selbst, seine Fa- milienangehörigen oder Gäste, Veranstaltungsteil- nehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte aus seinem Bereich verursacht werden, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossenEs obliegt dem Kunden, sich für derartige Haft- pflichtfälle ausreichend zu versichern. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber Betrei- ber ist berechtigt, rückständige Prämien einen Nachweis über eine ent- sprechende Versicherung zu verlangen. Der Betreiber übernimmt keine Haftung bei Verlust oder Schaden der vom Veranstalter eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten, Gardero- be oder sonstigen Wertgegenstände. § 13 RÜCKTRITT/ KÜNDIGUNG / STORNIERUNG Im Falle der Kündigung durch den Veranstalter sind von diesem alle Rechnungen zu begleichen, die bis dahin mit der Auftragserteilung zusammenhän- gen. Des Weiteren kommt der Veranstalter für alle eventuell daraus resultierenden Ausfallsrechnun- gen auf. Stornierungen nach § 24 Absatz 1 und 2 der AGB verbindlich gewordenen Buchungen durch den Veranstalter müssen schriftlich erfolgen. Im Falle einer Stornierung nach Vertragsabschluss bis 9 Monate vor der Veranstaltung, erlauben wir uns eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 290,- € zu berechnen. Bei einer Stornierung von Veranstaltungen oder sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, stellt der Betreiber bei einer Stor- nierung weniger als 270 Tage vor dem Leistungs- termin 25% des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen vereinbarten Leistungspreises in Rechnung. Im Falle einer späteren Stornierung stellt der Betreiber: - weniger als 180 Tage vor dem Leistungstermin 50%, - weniger als 120 Tage vor dem Leistungstermin 90% und diese Beträge von weniger als 30 Tage vor dem Leistungstermin 100% des vereinbarten Leistungspreises in Rech- nung. Fremdleistungen, wie Catering, DJ, Technik, Zelte usw. können nur nach den AGB´s der Vertragsfir- men storniert werden. Die Informationspflicht liegt hierfür bei dem jeweiligen Veranstalter. Dem Veranstalter bleibt in allen Fällen der Stornie- rung der Nachweis eines niedrigeren, der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehaltenBe- treiber der eines höheren Schadens vorbehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle Betreiber ist berechtigt bei Verletzung wesent- licher Vertragspflichten nach den gesetzlichenerfolgloser Fristset- zung und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zu- rückzutreten, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichen.insbesondere wenn:

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Samples: altemuehlebardenberg.de

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichAussteller haftet für Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, Beauftragten oder durch seine Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen verursacht werden und ist verpflichtet, den Auftraggeber Veranstalter hinsichtlich diesbezüglicher Forderungen Dritter schad- und klaglos zu halten. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Diebstahl, Abhandenkommen oder Beschädigung der Ausstellungsgüter, Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge des Ausstellers. Abgesehen von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenPersonenschäden ist die Haftung des Veranstalters für Schäden des Ausstellers, welcher Art und auf Basis welchen Rechtsgrundes auch immer, die gegen ihn im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung einer Veranstaltung dem übernommenen Auf- trag von Aussteller, dessen Bediensteten oder Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat BauunfälleSchäden begrenzt, bei denen Personen- seitens des Ausstellers nachgewiesen wird, dass diese durch den Veranstalter oder Sachschäden ent- standen sinddessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verschuldet wurden. Eine Haftung des Veranstalters für indirekte Schäden, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilenFolgeschäden, reine Vermögensschäden oder entgangenen Gewinn ist generell ausgeschlossen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung Die Haftung des Veranstalters für Schäden des Ausstellers – auf Basis welchen Rechtsgrundes auch immer – ist generell mit einem maximalen Gesamtbetrag in der Auftragnehmer Höhe des vertragsgegenständlichen Entgelts begrenzt. Der Aussteller ist verpflichtet, dem Auftraggeber Veranstalter etwaige Ansprüche sofort, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Kenntnis schriftlich bekannt zu geben, widrigenfalls diese als verwirkt gelten. Schadenersatzforderungen des Ausstellers sind spätestens innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichen6 Monaten ab dem schadens- verursachenden Ereignis gerichtlich geltend zu machen. Weitere hier nicht genannte Gewährleistungs- und Haftungsansprüche des Ausstellers aus welchem Rechtsgrund auch immer sind – sofern gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

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Samples: www.bauen-wohnen.co.at

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet (1)Die Haftung des Steuerberaters und seiner Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer oder — bei einheitlicher Schadensfolge — aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf 1.000.000,- €2 (in Worten: Eine Millionen €) begrenzt. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch bei Bildung einer Sozietät/Partnerschaft und Übernahme des Auftrags durch die Sozietät/Partnerschaft sowie für neu in die Sozietät/Partnerschaft eintretende Sozien/Partner. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch — soweit nicht ausdrücklich anders geregelt — unberührt. (2)Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich, den wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle. (1)Der Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, für die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben Auftrags von Bedeutung sein können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten. (2)Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte. (3)Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. (4)Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu nutzen, und er ist auch nur in dem Umfang zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht. (5)Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Ziff. 6 Abs. 1 bis 4 oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, rückständige Prämien den Vertrag fristlos zu kündigen (vgl. Ziff. 9 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zuzwar auch dann, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, Steuerberater von dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenKündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

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Samples: stb-piscator.de

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen 12.1 Bis zur förmlichen Übernahme des vom Auftragnehmer zu vertretenden Grunderstellenden Werkes durch den Auftraggeber und den Bauherrn trägt der Auftragnehmer allein die Gefahr und die Verantwortung für die gesamten Arbeiten, Lieferungen und Leistungen sowie für sämtliche von ihm auf der Baustelle gelagerten oder montierten Materialien und Gegenstände, und zwar auch für jene von Subunternehmern. Der Auftragnehmer hat für alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, insbesondere während der Bauarbeiten, Sorge zu tragen. Der Auftragnehmer haftet für das Verschulden seiner Lieferanten, Subunternehmer und Gehilfen wie für sein eigenes Verschulden. Die Tatsache, dass der Auftraggeber einem vom Auftragnehmer herangezogenen Subunternehmer nicht widerspricht, bedeutet nicht, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer hinsichtlich dieses Subunternehmers aus der Haftung entlassen hätte. Vielmehr haftet auch in diesem Fall der Auftragnehmer für Subunternehmer gegenüber dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer haftet unmittelbar und in vollem Umfang für alle von ihm oder seinen Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen verursachten Schäden, welcher Art auch immer, und hat den Auftraggeber diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten. Für alle Unfälle den Fall der Insolvenz des AN oder der Beendigung des Vertrages zwischen dem AG und Schä- dendem AN wird der AN seine Subunternehmer verpflichten zu akzeptieren, dass der AG durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem Subunternehmer anstelle des AN in den Subunternehmervertrag eintreten kann bzw. tritt für diesen Fall bereits sämtliche ihm gegen seinen Subunternehmer zustehenden Ansprüche zur direkten Geltendmachung an den AG ab. Macht der AG von diesem Eintrittsrecht gebrauch bzw. nimmt er diese Zession an, kann der Subunternehmer dem AG allfällige Einwendungen, die bei er gegenüber dem AN hat, nicht entgegenhalten und ein Zahlungsanspruch steht dem Subunternehmer gegen den durchzuführenden Arbeiten entstehenAG nur für die nach dem Vertragseintritt erbrachten Leistungen zu. Ungeachtet der Regelung in Punkt 12.5. verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber ganz generell, dem Auftraggeber sämtliche dem Auftragnehmer gegenüber seinen Lieferanten bzw Subunternehmern zustehenden Ansprüche (insbesondere Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche) über Verlangen des Auftraggebers an den Auftraggeber abzutreten. Ungeachtet einer solchen Abtretung dieser Ansprüche, haftet der Auftragnehmer nach den dem Auftraggeber im gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen(insbesondere Gewährleistung, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprücheSchadenersatz, usw) bzw vertraglich vereinbarten Umfang vollinhaltlich weiter (d.h., die sich aus der Ausführung Ansprüche des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff Auftraggebers gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden bleiben durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichensolche Abtretung völlig unberührt).

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichAuf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund und unab- hängig davon ob ein mittelbarer oder unmittelbarer Schaden vor- liegt, haften wir nicht, es sei denn der Schaden ist von uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden. Die Haftung bleibt eben- falls unberührt bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Ge- sundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, dem Fehlen etwa- iger (vgl. Ziff. 3) zugesicherter Eigenschaften oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei einer nicht unerhebli- chen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde re- gelmäßig vertraut und vertrauen darf). Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung jedoch auf den Auftraggeber Er- satz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn RBB im Zusammenhang mit der Lieferung ist für den einzelnen Schadensfall, der bei einheitlicher Schadensfolge auch aus mehreren Pflichtverletzungen bestehen kann, bei einfa- cher Fahrlässigkeit auf einen Betrag von EUR 2,5 Mio. beschränkt. Die in dieser Ziff. 10 genannten Ausnahmen von der Haftungsbe- schränkung gelten entsprechend. Soweit die Haftung von RBB ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies gleichermaßen für die persönliche Haftung unserer Vertre- ter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter. Der Kunde stellt RBB im Rahmen seines Haftungsanteils von allen Ansprüchen Dritter frei. Soweit durch unsere Mitarbeiter kostenlose Beratungsleistungen in Bezug auf unsere Produkte stattfinden, gilt Folgendes: Die kosten- lose Beratung durch uns bzw. unsere Mitarbeiter, unabhängig davon, ob sie persönlich, schriftlich oder telefonisch erfolgt, fin- det unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt sowie unter dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung weitest gehenden Ausschluss einer Haftung statt. Wir bzw. un- sere Mitarbeiter sind daher lediglich für das vorsätzliche Herbei- führen eines Schades verantwortlich. Da in der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- denRegel zahlreiche Umstände, die für das Anliegen des Kunden bzw. des Verbrau- chers eine Rolle spielen könnten (insbesondere betriebsspezifi- sche Belange), unberücksichtigt bleiben, kann unsere Beratung den Kunden bzw. den Verbraucher nur bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungeneigenständigen Entwicklung eines Lösungsansatzes unterstützen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenWir überneh- men daher auch keinerlei Gewähr dafür, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüchedie von uns über- mittelten Inhalte vollständig, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben könnenaktuell, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge verlässlich oder für den von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen Ihnen vorausgesetzten Gebrauch geeignet sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichen.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichhaftet im Umfang der gesetzlichen Bestimmungen für alle von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachten Personen‐ und Sachschäden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenauf seine Kosten ausreichende Versicherungen abzuschließen, die gegen ihn jegliche physischen Verluste oder Beschädigungen am Vertragsgegenstand bis zur Abnahme abdecken sowie alle sich aus den gesetzlichen Bestimmungen sowie dem Vertrag ergebenden Haftungsrisiken deckt. Für Schäden im Zusammenhang mit Rahmen des gegenständlichen Leistungsvertrages, deren Verursacher nicht nachgewiesen werden können, haften alle beteiligten Auftragnehmer dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden GrundAuftraggeber im Verhältnis ihrer Auftragssumme. Für alle Unfälle und Schä- denXxxxxxx im Rahmen des gegenständlichen Leistungsvertrages, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehenvon einem Subunternehmer oder Lieferanten des Auftragnehmers verursacht werden, haftet der Auftragnehmer nach zur ungeteilten Hand. Bis zur Übernahme durch den gesetzlichen BestimmungenAuftraggeber haftet der Auftragnehmer für seine erbrachten Leistungen im vollen Umfang für die durch Dritte, durch Diebstahl oder sonst an seinen Leistungen entstandenen Schäden. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossenDies gilt auch für das Transportrisiko. Der Auftragnehmer haftet für die termingemäße Leistungserbringung und hat die Lieferfristen einzuhalten. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber in Bezug auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüchealle Nachteile und Aufwendungen, die sich aus dem Auftraggeber aufgrund einer Verletzung von Patent‐, Marken‐, Musterschutz‐, Gebrauchsmusterschutz‐, Halbleiterschutz‐ , Urheberrechten und/oder sonstigen Rechten Dritter durch den Auftragnehmer entstehen schad‐ und klaglos zu halten und den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhältgelieferten Sache bzw. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen erbrachten Leistungen uneingeschränkt zu zahlen und diese Beträge von gewährleisten. Streitigkeiten mit Dritten berechtigen den Auftragnehmer nicht zur Unterbrechung der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehaltenLeistungserbringung. Der Auftragnehmer hat garantiert, dass die angeführten Komponenten zusammen ein komplettes betriebsfertiges System ergeben, das alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassenverlangten Funktionen voll erfüllt. Er haftet für sämt- liche aus verpflichtet sich, etwa in der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich enthaltene, aber zur ordnungsgemäßen Funktionserfüllung erforderliche Komponenten im Zuge des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden gegenständlichen Vertrages und im Rahmen des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenofferierten Gesamtpreises mitzuliefern.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet Die Haftung der Agentur bezüglich aller Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftrag- geber beschränkt sich, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten unmittelbaren Schaden. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsmäßige Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Jede darüberhinausgehende Haftung der Agentur ist ausgeschlossen. Die Agentur haftet nicht für die Realisierbarkeit auf Grund technischer Gegebenheiten beim Auftraggeber und die unternehmerische Verwertbarkeit seiner Dienstleistung und Arbeiten. Eine Haftung der Agentur bezüglich aller Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber beschränkt sich auf grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten unmittelbaren Sachschaden an den vom Auftraggeber überlassenen Gegenständen, soweit abweichend von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen§06.1 dieser Vertragsbedingungen nicht anders vereinbart ist. Die Entschädigungsleistung ist auf die Wieder- beschaffungskosten zu begrenzen. Jede darüberhinausgehende Haftung der Agentur ist ausge- schlossen. Mängelrügen sind nur in soweit zulässig, als sie sich auf Abweichungen der von der Agentur vorgelegten Ideen, Konzepte, Entwürfe, Reinzeichnungen und Programmierleistungen von den Absprachen mit dem Auftraggeber beziehen. Für Dritte, die gegen auf Veranlassung oder unter Xxxxxxx des Auftraggebers für ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben Tätigkeitsbereich der Agentur tätig werden, sei hat der Auftraggeber wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Die Agentur hat es wegen unsachgemäßer Ausführung gegenüber dem Aufraggeber nicht zu vertreten, wenn die Agentur aufgrund des Verhaltens eines der Arbeitenvorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann. Mit der Freigabe von Entwürfen, wegen Verwendung Reinzeichnungen übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden GrundProdukt, Text und Bild. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Auftragnehmer nach den gesetzlichen BestimmungenAgentur. Eine Entlastung Die Mängelansprüche des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenAuftraggebers setzen voraus, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprücheseinen gesetzlichen Unter- suchungs- und Rügepflicht (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die sich aus Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwährung die rechtzeitige Absendung der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber offensichtliche Mängel innerhalb von 2 zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsmäßige Untersuchung und / oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichennach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichhaftet für Schäden, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellensofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung Rahmen der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grundgesetzlichen Vorschriften. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenist in jedem Fall, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüchesoweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz werden im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Gewährleistungs-, Nichterfüllungs-, Produkthaftungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers setzen die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben könnenErhebung einer unverzüglich schriftlichen, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers mittels rekommandierten Schreiben an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem den Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehaltenübermittelten detaillierten Mängelrüge voraus. Der Auftragnehmer hat alle haftet ferner nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter (mit Ausnahme von Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers), höhere Gewalt oder Einwirkungen durch von Seiten des Auftraggebers angeschlossene Geräte zurückzuführen sind. Weiters übernimmt der Auftragnehmer keine wie immer geartete Haftung dafür, dass die gelieferten Komponenten (z.B. Hardware oder Software) allen funktionalen Anforderungen des Vertragspartners entsprechen und mit dem vorhandenen System zusammenarbeiten, sofern dies nicht im Einzelfall ausdrücklich garantiert wurde. Für Datenverluste des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer nur, wenn diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vom Auftragnehmer verursacht wurden. Jedenfalls ist der Auftraggeber aber zur regelmäßigen Sicherung seiner Daten verpflichtet, sofern der Baustelle nach Auftragnehmer nicht explizit mit der Datensicherung beauftragt wurde. Bei Störungen oder Unterbrechungen des ordnungsgemäßen Betriebes aufgrund vom Auftragnehmer erbrachter Leistungen haftet der Auftragnehmer nicht, soweit diese unvermeidbar oder für den gesetzlichenordnungsgemäßen Betrieb oder die Verbesserung des Betriebes des Auftraggebers notwendig sind. Der Auftragnehmer haftet auch nicht für Schäden, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat die der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen der Nichtbeachtung des Auftragnehmers Vertrages und seiner Bestandteile, insbesondere dieser AGB, oder durch widmungswidrige Verwendung verursacht. In jedem Fall ist der Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB AnwendungHöhe nach mit dem Auftragswert beschränkt. Der Auftragnehmer hat BauunfälleAuftragswert entspricht je nach Entgeltvereinbarung dem Einmalentgelt, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, laufenden Entgelten (zB im Falle von Wartungsverträgen) dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist vereinbarten Jahresentgelt (zB der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenJahreswartungsgebühr).

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Haftung. Den Überlasser trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte Beschädigung oder bei Dritten entstandene Schäden. Der Auftragnehmer verpflichtet sichÜberlasser haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschäftigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster, Vorrichtungen und sonstigen übergebenen Sachen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der überlassenen Arbeitskraft Geld, Wertpapiere, kostbare der empfindliche Sachen anvertraut werden. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Bewilligungen oder Berechtigungen zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche aller Art gegen den Auftraggeber Überlasser ausgeschlossen. Bei Abberufen oder Austausch von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenArbeitskräften sind wie immer geartete Ansprüche gegen den Überlasser ausgeschlossen. Hat der Beschäftiger die vorzeitigen Vertragsauflösung oder Abberufen von Arbeitskräften zu vertreten, haftet er dem Überlasser für die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material daraus entstehenden Nachteile. Der Überlasser hat in diesen Fällen das Entgelt bis zum ursprünglichen beabsichtigen oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer vereinbarten Überlassungsende zu vertretenden Grundbezahlen. Für alle Unfälle und Schä- dendas Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, die insbesondere bei den durchzuführenden Arbeiten entstehenhöherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen BestimmungenÜberlasser nicht. Eine Entlastung Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Produktionsausfälle und für Pönalverpflichtungen, die der Beschäftiger gegenüber seinem Kunden eingegangen hat, besteht keine Haftung. Darüber hinaus ist eine Haftung auf grobes Verschulden und Vorsatz des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossenÜberlassers beschränkt. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprücheBeschäftiger haftet dem Überlasser für sämtliche Nachteile, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder dieser durch Verletzung einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenvom Beschäftiger wahrzunehmenden Vertragspflicht erleidet.

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Haftung. Für eine Haftung von idealo – gleich aus welchem Rechtsgrund - gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen: idealo haftet, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für einfache Fahrlässigkeit haftet idealo nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Händler regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen. Sofern idealo hiernach für einfache Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise gerechnet werden musste. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie sowie bei schuldhaften Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch zugunsten idealos gesetzlicher Vertreter, der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, derer sich idealo zur Vertragserfüllung bedient. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber Händler stellt idealo von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenAnsprüchen Dritter frei, dies gilt auch für Ansprüche Dritter, die gegen ihn ihren Grund in der Verwendung der vom Händler zur Verfügung gestellten Informationen durch idealo haben. Der Händler hat idealo jederzeit von einer Haftung für eine Verletzung einer Vertragspflicht, Zusicherung oder Gewährleistung, die der Händler im Zusammenhang mit Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses (insbesondere im Rahmen der Auftragsabwicklung) gegenüber einem Dritten übernommen hat, frei zu stellen. Dies gilt jeweils nicht, wenn die Rechtsverletzung von dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werdenHändler nicht zu vertreten ist. Der Händler ist verpflichtet, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeitenidealo für den Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- denstellen, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet für die Prüfung der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossenAnsprüche und eine Verteidigung erforderlich sind. Der Auftragnehmer hat Händler haftet gegenüber idealo für alle verursachten Schäden Dritter, denen der Händler den Zugriff auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung Händlerkonto eingeräumt oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenfahrlässig ermöglicht hat.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichDie Teilnahme an Veranstaltungen erfolgt auf eigene Gefahr. Vor Beginn der Veranstaltung hat sich jeder Teilnehmer ausdrücklich mit der Haftungsverzicht von ERE einverstanden zu erklären. Für Schäden des Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund - haftet ERE nur, wenn ERE, der gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen solche Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben. Bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für mittelbare Folgeschäden einschließlich vertragstypischer Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für lediglich vermittelte Fremdleistungen anderer Unternehmen haftet ERE nicht. Im Falle einer solchen Vermittlung ist die Haftung für Vermittlungsfehler ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten nicht für • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit • Sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ERE oder auf einer vorsätzlichen grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ERE beruhen • Schäden aufgrund schuldhafter Verletzung wesentlicher vertraglicher Rechte und Pflichten im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Soweit Schadenersatzansprüche gegen ERE ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der ERE-Mitarbeiter. Im Übrigen wird die Haftung von ERE auf die Versicherungssummen der jeweils abgeschlossenen Veranstalter-Haftpflichtversicherung begrenzt. Die Haftungshöchstbeträge teilt ERE dem Kunden auf Verlangen mit. Die Rechte des Kunden aus Gewährleistungsrechten bleiben unberührt. Wird dem Teilnehmer ein Fahrzeug zur Nutzung und Teilnahme zur Verfügung gestellt, gelten folgende ergänzenden Bedingungen: Eine anderweitige Nutzung des Fahrzeugs, gleich welcher Art, ist untersagt. Hinsichtlich des Fahrzeugzustandes gelten die Feststellungen des Übergabeprotokolls. ERE steht es frei, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenZustand des Fahrzeuges bei Übergabe in einem Übergabeprotokoll festzuhalten. Im Falle der Erstellung eines Übergabeprotokolls ist der Kunde verpflichtet, den übernommenen Zustand durch seine Unterschrift zu bestätigen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend und sorgfältig zu behandeln. Der Teilnehmer erhält bei Vertragsschluß eine schriftliche Einweisung (auch Fahrzeugeinweisung genannt), die gegen ihn u.a. den Umgang mit dem Fahrzeug sowie die Funktion von Bremspunkten und von Pylonen erklärt. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Fahrzeugeinweisung zu lesen und dies sowie den Erhalt der Fahrzeugeinweisung vor Fahrtantritt schriftlich zu bestätigen. Vor Fahrantritt erfolgt eine weitere Einweisung, die die jeweilige Rennstrecke sowie die Handzeichen des Co- Piloten im Detail erklärt. Diese Einweisung erfolgt mit Hilfe eines Sicherheitsvideo und einer ergänzenden mündlichen Einweisung durch den Co-Piloten. Unmittelbar vor Fahrtantritt erhält der Teilnehmer im Fahrzeug nochmals eine abschließende mündliche Einweisung durch den Co-Piloten. Der Teilnehmer ist verpflichtet unverzüglich mitzuteilen, wenn er einzelne Punkte der jeweiligen Einweisung – insbesondere die Bedeutung der Handzeichen des Co-Piloten - nicht verstanden hat ERE weist ausdrücklich darauf hin, daß den Anweisungen (insbesondere den Anweisungen in Form von Handzeichen) des Co-Piloten jederzeit zu folgen ist. Für Schäden an dem Fahrzeug, die nach Übergabe an den Teilnehmer bis zur Rückgabe auftreten, haftet der Kunde grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. . Der Teilnehmer haftet für die von ihm zu vertretenen Pflichtverletzungen. Ausgenommen sind verschleißbedingte Schäden im Rahmen einer normalen Nutzung. Das zur Verfügung gestellte Fahrzeug verfügt über einen Vollkasko-Versicherungsschutz mit 5.000,00 Euro Selbstbeteiligung. Die Bedingungen der Vollkasko-Versicherung sind Gegenstand des Vertrages zwischen dem Kunden und ERE. Für vom Teilnehmer zu vertretende Schäden gilt: Die Selbstbeteiligung ist im Schadensfall vom Kunden zu leisten. Die Haftung umfasst auch Schäden, die infolge einer Beschädigung des Fahrzeuges am sonstigen Vermögen von ERE eintreten, insbesondere entgangenen Gewinn und zusätzliche Kosten und Aufwendungen, die ERE im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werdender Beseitigung der Schäden entstehen. Verlangt ERE über den Fahrzeugschaden hinaus Schadensersatz, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossenso beträgt dieser pauschal 1.000,00 EUR. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenSchadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus wenn ERE einen höheren oder der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhältKunde einen geringeren Schaden nachweist. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an Verunfallt das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leistenFahrzeug, so steht ihm ist ERE nicht zur Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs verpflichtet. Fällt das übergebene Fahrzeug aufgrund eines technischen Defekts aus, der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zunicht vom Teilnehmer verursacht wurde, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenbemüht sich ERE um die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichSoweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant nur wie folgt zum Einsatz des Schadens verpflichtet: Wenn dem Besteller unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzungen behördlicher Sicherheitsvorschriften aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen, entsteht. Die Schadenersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn den Auftraggeber Lieferant ein Verschulden an dem von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenihm verursachten Schaden betrifft. Wird der Besteller aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber dem Besteller insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen Besteller und Lieferanten finden die gegen ihn Grundsätze des §254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit dem Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt ist. Dabei wird der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkungen im Zusammenhang mit rechtlich zulässigen Umfang, auch zugunsten des Lieferanten, zu vereinbaren. Ansprüche des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf dem übernommenen Auf- trag Besteller zuzurechnende Verletzungen von Dritten erhoben werdenBedienungs-, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der ArbeitenWartungs- und Einbauvorschriften, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material ungeeignete oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grundunsachgemäße Verwendung, fehlerhafte odernachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, Maßnahmen des Bestellers zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktion) haftet der Auftragnehmer Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist. Der Besteller wird den Lieferanten, falls er die Schadensabwehr nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenvorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat unverzüglich und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen umfassend informieren und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassenkonsultieren. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen hat dem Auftraggeber erwachsenden SchädenLieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. § 10 (2) NrÜber die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen. Die in Abschnitt 7, Absatz 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen und 3, aufgestellten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden, soweit keine ausreichende Versicherung des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenLieferanten besteht.

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Haftung. Der 16. Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer verpflichtet sichträgt die Gewähr, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellendass die Lieferungen und Leistungen die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben und nicht mit Fehlern behaftet sind, die gegen ihn den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für Gewährleistungsansprüche beträgt die Verjährungsfrist im Zusammenhang Regelfall zwei Jahre (§ 438 BGB). Sie beginnt mit der vollständigen Erbringung der Lieferung oder Leistung bzw. bei Teillieferungen mit der Erbringung der letzten Leistung, jedoch nicht vor dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden GrundTag nach erfolgreicher Funktionsabnahme. Für alle Unfälle und Schä- den17. In dieser Zeit auftretende Mängel, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehennicht auf unsachgemäße Benutzung zurückzuführen sind, haftet hat die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungenin einer angemessenen Frist auf eigene Kosten zu beseitigen. Eine Entlastung Kommt sie oder er dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Auftraggeberin berechtigt, die Beseitigung der Mängel auf Kosten der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese anderweitig zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden18. Im Übrigen finden die Regelungen des § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB14 VOL/B bleibt unberührtAnwendung. Hat 19. Die Auftragnehmerin oder der Auftraggeber Auftragnehmer ist verpflichtet, die Auftraggeberin auch über verdeckte Mängel unverzüglich zu informieren, sobald ihr oder ihm solche bekannt werden. Diese Verpflichtung ist nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen die Gewährleistungszeit beschränkt, sondern erstreckt sich über die gesamte durchschnittlich zu erwartende Nutzungsdauer des Auftragnehmers Schadenersatz zu leistenjeweiligen Gerätes. Die Informationspflicht besteht unabhängig davon, dass eventuell der Hersteller des Gerätes einen Rückruf veranlasst. Unterlässt die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer eine notwendige Information und entsteht hieraus der Auftraggeberin oder ihren Bediensteten ein Schaden, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers ist die Auftragnehmerin oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, diesen Schaden zu ersetzen und die Auftraggeberin von eventuellen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. 20. Unbeschadet der Regelung des § 9 VOL/B ist die Auftraggeberin grundsätzlich bei Verletzung der Vertragsbedingungen berechtigt, Ersatz für die durch die Verletzung entstehenden Kosten und Schäden oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Die Auftraggeberin ist unbeschadet sonstiger Rücktritts- und Kündigungsrechte insbesondere berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn seitens der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers Handlungen im Sinne der §§ 333, 334 StGB (Vorteilsgewährung, Bestechung) gegeben sind. Die Auftraggeberin kann darüber hinaus von der Auftragnehmerin oder dem Auftraggeber innerhalb Auftragnehmer Xxxxxxxxxxxxx verlangen. Werden nach Vertragsabwicklung Gründe bekannt, welche die Annahme rechtfertigen, dass strafbare Handlungen im vorgenannten Sinne zum Vertragsabschluss geführt haben, so ist die Auftraggeberin berechtigt, auch nachträglich vom Vertrag zurückzutreten und soweit möglich die Lieferung oder Leistung Zug um Zug gegen Rückerstattung des vereinbarten Kaufpreises zurückzugeben. In diesem Falle kann ein Nutzungsentgelt nicht gefordert werden. 21. Wird über das Vermögen der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet, kann die Auftraggeberin von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichender Bestellung ohne Fristsetzung zurücktreten. Schadensersatz wird nicht geleistet.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichDie Haftung des Grafik-Designers › Den Grafik-Designer trifft die Pflicht, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenihm erteilten Auf- trag sorgfältig und gewissenhaft zu erfüllen. Er haftet nicht für Fehler, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben auf einer leichten Sorgfaltswidrigkeit beruhen. Für die Folgen grober Fahrlässigkeit hat er bis zur Höhe seines Honorares (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen. Ein darüber hinausgehender Schaden kann geltend gemacht werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer wenn dieser vorsätzlich durch den Grafik-Designer verschuldet wurde. › Mängel sind unverzüglich dem Grafik Designer unter Aufforderung zu vertretenden Grundderen Behebung innerhalb angemessener Frist anzuzeigen. Für alle Unfälle und Schä- denKosten, die bei den durchzuführenden Arbeiten Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft des Grafik-Designers zur Mängelbehe- bung entstehen, trägt der Auftraggeber. Ein Nachbesse- rungsanspruch erlischt nach sechs Monaten. › Der Auftraggeber hat bei Nachbesserungsfehlschlägen das Recht auf Minderung, falls die Leistung durch fehlge- schlagene Nachbesserung unverwendbar ist, das Recht auf Wandlung. › Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen, übernimmt der Grafik-Designer keine Haftung. Ebenso haftet er nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten vom Auftraggeber genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle dem Auftraggeber zumindest angeboten wurde. › Soweit der Auftragnehmer nach den gesetzlichen BestimmungenGrafik-Designer notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auf- tragnehmer keine Erfüllungsgehilfen. Eine Entlastung Vertragsstrafe › Bei Auftragserteilung kann statt einer Haftungsübernah- me für Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung eine entsprechende Vertragsstrafe mit dem Auftraggeber aus- bedungen werden; diese ist schadensunabhängig. Haftung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenAuftraggebers › Die vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom Grafik-Designer unter der Annahme verwendet, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprücheder Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhältbei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber ist berechtigthaftet dem Grafik-Designer für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorares, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung soweit eine solche zu- mindest fahrlässig durch ihn ermöglicht oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichengeduldet wurde.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Wir haften für die ordnungsgemäße Durchführung unserer Arbeiten. Bei offensichtlichen Mängeln ist der Auftraggeber zur Mängelrüge innerhalb einer Woche nach Beendigung unserer Arbeiten verpflichtet. Die Erhebung der Mängelrüge durch den Auftraggeber entbindet diesen nicht von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag seiner Zahlungspflicht. Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung aus von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von uns nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehenGründen zurückgezogen werden, haftet der Auftragnehmer Auftraggeber für den dadurch entstandenen Schaden. Unser Anspruch auf (Teil-) Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeiten bleibt davon unberührt. Werden Arbeiten nach den gesetzlichen Bestimmungenbestimmten Weisungen des Auftraggebers von uns ausgeführt, so haften wir nicht für deren Erfolg noch für etwaige Folgeschäden, die aufgrund der Weisung eingetreten sind. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB Werden Dritte geschädigt, so ist ausgeschlossenunser Auftraggeber verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenAuftraggeber haftet auch für Verzögerungen, welche darauf beruhen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat nicht unsere Geräte und laufend unterhältMitarbeiter eingesetzt werden. Der Auftraggeber ist stets verpflichtet, einen etwaigen Schaden, der ihm durch unserer Leistung oder Lieferung entstanden ist, so gering wie möglich zu halten. Wir haften nicht für Schäden, welche auf ungünstige Witterungsverhältnisse und unsachgemäßer Bestellung, Pflege und Düngung der Kulturen oder unzureichende Vorbereitung der Flächen durch den Auftraggeber beruhen. Für Xxxxxxx, die dem Auftraggeber durch nicht von uns zu vertretenden Terminverschiebungen entstehen, haften wir nicht, sofern die Terminverschiebung dem Auftraggeber mitgeteilt worden sind. Soweit keine verbindlichen und öffentlichen einsehbare Kabel- und Leitungspläne vorliegen, sind wir für Schäden an unterirdischen Leitungen nur dann verantwortlich, wenn unser Auftraggeber uns vor Ausführung der Arbeiten unmissverständlich darauf hingewiesen hat. Unterbleibt ein solcher Hinweis, so haftet unser Auftraggeber für etwaige Schäden an unseren Geräten einschließlich eines etwaigen Folgeschadens. Soweit wir haften, sind wir berechtigt, rückständige Prämien etwaige Schäden selbst zu beseitigen. Bei Qualitätsmängeln der gelieferten Materialien (Saatgut, Düngemittel usw.) beschränkt sich unsere Gewährleistung auf Ersatzlieferung und Nachbesserung, es sei denn, dass uns ein Verschulden trifft. Schlägt unsere Nachbesserung und Ersatzlieferung fehl, so kann unser Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung oder Wandlung des Vertrages verlangen. Schadensansprüche des Auftraggebers wegen Verletzung unser vertraglichen Verpflichtung sind ausgeschlossen, soweit etwaige Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns oder unsere Erfüllungshilfen herbeigeführt wurden. Diese Haftungsfreistellung gilt jedoch vollumfänglich zugunsten des Auftragnehmers auch in dem Fall, dass dieser unterirdische Leitungen beschädigt, deren Verlauf allgemein unbekannt ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, alle verbindlichen und öffentlich einsehbaren Kabel- und Leitungspläne der durch den Auftragnehmer zu bearbeitenden Fläche einzusehen und den Auftragnehmer auf den Verlauf etwaiger unterirdischer Leitungen genau hinzuweisen. Wird bei der Auftragsdurchführung durch den Auftragnehmer eine unterirdische Leitung beschädigt, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei und haftet zugleich für Schäden, die an den Maschinen des Auftragnehmers entstehen sowie für Folgeschäden. Diese Haftungsfreistellung zugunsten des Auftragnehmers gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Auftragsdurchführung unmissverständlich auf den Verlauf von unterirdischen Leitungen hingewiesen hat und diese dann durch den Auftragnehmer durch Nichtbeachtung des Hinweises beschädigt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer demgemäß von jeglicher Haftung für Schäden gegenüber dem Jagdpächter bzw. Jagdberechtigten oder sonstigen Dritten frei, die durch die Arbeiten des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen Wildtieren entstehen. Von uns gemietete oder entliehene Geräte sind uns in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem Zustand zurück zu zahlen und diese Beträge von geben, es sei denn, dass uns gegenüber bei der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen Übernahme des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht Gerätes dessen Zustand gerügt worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichen.

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Samples: deicke-agrodienst.de

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich,  Die Erhebung der Mängelrüge durch den Auftraggeber entbindet diesen nicht von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag seiner Zahlungspflicht. Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung aus von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von uns nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehenGründen zurückgezogen werden, haftet der Auftragnehmer Auftraggeber für unseren dadurch entstandenen Schaden. Unser Anspruch auf (Teil-) Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeiten bleibt davon unberührt.  Xxxxxx Arbeiten nach den gesetzlichen Bestimmungenbestimmten Weisungen des Auftraggebers von uns ausgeführt, so haften wir nicht für deren Erfolg noch für etwaige Folgeschäden, die aufgrund der Weisung eingetreten sind. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB Werden Dritte geschädigt, so ist ausgeschlossenunser Auftraggeber verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenAuftraggeber haftet auch für Verzögerungen, welche darauf beruhen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat nicht unsere Geräte und laufend unterhältMitarbeiter eingesetzt werden. Der Auftraggeber ist berechtigtstets verpflichtet, rückständige Prämien einen etwaigen Schaden, der ihm durch unsere Leistung oder Lieferung entstanden ist, so gering wie möglich zu halten.  Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, alle verbindlichen und öffentlich einsehbaren Kabel- und Leitungspläne der durch den Auftragnehmer zu bearbeitenden Fläche einzusehen und den Auftragnehmer auf den Verlauf etwaiger unterirdischer Leitungen genau hinzuweisen. Wird bei der Auftragsausführung durch den Auftragnehmer eine unterirdische Leitung beschädigt, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von jegliche Haftung gegenüber Dritten frei und haftet zugleich für Schäden, die an den Maschinen des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehaltenentstehen sowie für Folgeschäden. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen  Diese Haftungsfreistellung zugunsten des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zugilt nicht, wenn der Schaden Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Auftragsdurchführung unmissverständlich auf Leitungen hingewiesen hat und diese dann durch Verschulden den Auftragnehmer durch Nichtbeachtung des Hinweises beschädigt werden.  Diese Haftungsfreistellung gilt jedoch vollumfänglich zugunsten des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden auch in dem Fall, dass dieser unterirdische Leitungen beschädigt, deren Verlauf allgemein unbekannt ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt Soweit wir haften, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfällesind wir berechtigt, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenetwaige Schäden selbst zu beseitigen.

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Samples: www.haringer-gmbh.de

Haftung. Der Auftragnehmer Anbieter schliesst jegliche Haftung für Schäden gegenüber dem Kunden aus, soweit der Kunde nicht nachweist, dass der Anbieter die Schäden grobfahrlässig oder absichtlich verursacht hat. Ausgeschlossen ist insbesondere eine Haftung für direkte als auch indirekte (entgangener Gewinn, Folgeschäden, Begleitschäden) Schäden. Der Anbieter haftet insbesondere auch nicht für den Zugriff von Unbefugten auf das Kundenkonto oder für Datenverluste, gleich ob er von einem Kunden verschuldet wurde oder nicht (bspw. Hackerangriffe). Im Haftungsfalle ist die Haftung des Anbieters auf den Betrag limitiert, der allen vom Kunden in den letzten 3 Jahren an den Anbieter bezahlten Vergütungen kumuliert entspricht. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten soweit als gesetzlich zulässig, und gleich aus welchem Rechtsgrund eine Haftung abgeleitet wird. Der Kunde ist für das bedürfnisgerechte Einrichten der Lösungen und der betreffenden Daten selbst verantwortlich, auch für die Art und den Inhalt aller über die Lösungen versandten Meldungen, das Betreiben einer geeigneten Systemumgebung (sowohl feste wie auch mobile Geräte) und für die Instandhaltung allfälliger Hardwarekomponenten. Der Kunde haftet für Schäden, die dem Anbieter und/oder Dritten wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten gemäss Vertrag/AGB entstehen. Der Kunde verpflichtet sich, den Auftraggeber Anbieter von allen Haftpflichtansprü- chen allfälligen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund von gesetzes- oder vertragswidrigem Verhalten des Kunden gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben den Anbieter geltend gemacht werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer Kunde hat auf Verlangen nachzuweisenden Anbieter dabei vollumfänglich schadlos zu halten. Die Schadloshaltung umfasst auch entgangenen Gewinn, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprücheMehraufwand, die sich aus interne Aufwände, Rechtsberatungs- und Rechtsdurchsetzungsaufwand, etc. Leitet der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung Drittan- sprecher zudem ein behördliches oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach gerichtliches Verfahren gegen den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leistenAnbieter ein, so steht ihm führt der Rückgriff gegen Kunde auf Wunsch des Anbieters dieses Verfahren und übernimmt die damit verbundenen Kosten. Das Unterbleiben von Mitwirkungs- handlungen oder deren Spät- oder Schlechterfüllung durch den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden Kunden (Ziff. 10) berechtigten den Anbieter zu angemessenen Fristerstreckungen sowie zum Ersatz des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenhieraus entstandenen Schadens und Mehraufwandes.

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Samples: instasolution.ch

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Wir haften für die ordnungsgemäße Durchführung unserer Arbeiten. Bei offensichtlichen Mängeln ist der Auftraggeber zur Mängelrüge innerhalb einer Woche nach Beendigung unserer Arbeiten bzw. bei Säharbeiten innerhalb einer Woche nach Offenkundig werden des Mangels verpflichtet. Die Erhebung der Mängelrüge durch den Auftraggeber entbindet diesen nicht von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag seiner Zahlungs- pflicht. Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung aus von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von uns nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehenGründen zurückgezogen werden, haftet der Auftragnehmer Auftraggeber für unseren dadurch ent- standenen Schaden. Unser Anspruch auf (Teil-)Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeiten bleibt davon unberührt. Werden Arbeiten nach den gesetzlichen Bestimmungenbestimmten Weisungen des Auftraggebers von uns ausgeführt, so haften wir weder für deren Erfolg noch für etwaige Folgeschäden, die aufgrund der Weisung eingetreten sind. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB Werden Dritte geschädigt, so ist ausgeschlossenunser Auftraggeber verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen Drit- ter freizustellen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenAuftraggeber haftet auch für Verzögerungen, welche darauf beruhen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat nicht unsere Geräte und laufend unterhältMitarbeiter eingesetzt werden. Der Auftraggeber ist berechtigtstets verpflichtet, rückständige Prämien einen etwaigen Schaden, der ihm durch unsere Leistung oder Lieferung entstanden ist, so gering wie möglich zu halten. Wenn Pflanzenschutzmaßnahmen durchgeführt werden, so übernehmen wir die Verantwortung für die ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung der Arbeiten und für die Auswahl und den Ein- satz geeigneter Mittel. Beanstandungen müssen uns unverzüglich nach Kenntnis der Umstände schriftlich mitgeteilt werden. Sind seit Ausführung der Pflanzenschutzarbeiten 6 Monate verstrichen, so haften wir nicht mehr, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass er die Umstände nicht früher gekannt hat. Die Beweislast der fristgerechten Beanstandung trägt der Auftraggeber. Bei Pflanzenschutzmaßnahmen haften wir nicht für Schäden, die auf nicht termingerechte Zeit- und Ent- wicklungsbestimmungen der Kulturen durch den Auftraggeber beruhen. Bei Meinungsverschiedenheiten soll das Institut für Pflanzenschutz für uns ein Schiedsgutachten er- stellen, welches für die Vertragspartner verbindlich ist. Unser Auftraggeber ist verpflichtet, nach Durchführung von Pflanzenschutzarbeiten die gesetzliche Wartezeit einzuhalten. Er übernimmt bei Pflanzenschutz- und Düngungsarbeiten das anfallende Ver- packungsmaterial und eventuell anfallende Reste von Pflanzenschutzmitteln, für deren ordnungsge- mäße Beseitigung er verantwortlich ist. Wir haften nicht für Schäden, welche auf ungünstigen Witterungsverhältnissen und unsachgemäßer Bestellung, Pflege und Düngung der Kulturen oder unzureichender Vorbereitung der Flächen durch den Auftraggeber beruhen. Für Xxxxxxx, die dem Auftraggeber durch nicht von uns zu vertretenden Terminverschiebungen ent- stehen, haften wir nicht, sofern die Terminverschiebung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, alle verbindlichen und öffentlich einsehbaren Kabel- und Leitungspläne der durch den Auftragnehmer zu bearbeitenden Fläche einzu- sehen und den Auftragnehmer auf den Verlauf etwaiger unterirdischer Leitungen genau hin-zuwei- sen. Wird bei der Auftragsdurchführung durch den Auftragnehmer eine unterirdische Leitung beschä- digt, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei und haftet zugleich für Schäden, die an den Maschinen des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehaltenentstehen sowie für Folge- schäden. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen Diese Haftungsfreistellung zugunsten des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zugilt nicht, wenn der Schaden Auftraggeber den Auf- tragnehmer vor Auftragsdurchführung unmissverständlich auf den Verlauf von unterirdischen Leitun- gen hingewiesen hat und diese dann durch Verschulden den Auftragnehmer durch Nichtbeachtung des Hinweises beschädigt werden. Diese Haftungsfreistellung gilt jedoch vollumfänglich zugunsten des Auftragnehmers auch in dem Fall, dass dieser unterirdische Leitungen beschädigt, deren Verlauf allgemein unbekannt ist. Soweit wir haften, sind wir berechtigt, etwaige Schäden selbst zu beseitigen. Bei Qualitätsmängeln der gelieferten Materialien (Saatgut, Spritzmittel usw.) beschränkt sich unsere Gewährleistung auf Ersatzlieferung und Nachbesserung, es sei denn, dass uns ein Verschulden trifft. Schlägt unsere Nach- besserung und Ersatzlieferung fehl, so kann unser Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung o- der Wandlung des Vertrages verlangen. Haften wir für entgangenen Gewinn oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht Ersatz von Folgeschäden, so beschränkt sich unsere Haf- tung der Höhe nach auf die uns zustehende Vergütung, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Verleihen oder vermieten wir Geräte, so sind uns Schäden an den Maschinen unverzüglich mitzutei- len. Andernfalls hat der Mieter oder Entleiher uns oder Dritten für jeden Schaden aufzukommen, der auf der Nichtanzeige des Schadens beruht. Wird eine Schadensmeldung bis spätestens zur Rückgabe der Maschinen nicht ordnungsgemäß abgegeben, haftet der jeweils letzte Benutzer. Der Benutzer trägt stets die Verantwortung für die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und für eine ordnungsgemäße Versicherung der Geräte. Von uns vermietete oder entliehene Geräte sind uns in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem Zu- stand zurückzugeben, es sei denn, dass uns gegenüber bei Übernahme des Gerätes dessen Zu-stand gerügt worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichen.

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Samples: www.kemming.de

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für sich, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, seine Handlungen sowie die gegen ihn der Teilnehmenden im Zusammenhang mit den Akademieleistungen und kommt für eventuell verursachte Schäden selbst auf. ProServ weist darauf hin, dass Veranstalter von Schulungen, Seminaren, Workshops, Beratungen, Coachings usw. der Auftraggeber ist. Die im Rahmen der Akademieleistungen gegebenen sowie in allen Dokumentationen niedergelegten Informationen und Ratschläge sind durch ProServ sorgfältig erwogen und geprüft. Der Versand bzw. die elektronische Übertragung von Daten erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Soweit rechtlich zulässig ist die Haftung von ProServ für etwaige Schäden im Zusammenhang mit den Akademieleistungen der Höhe nach maximal auf die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung beschränkt. Im Falle einer mangelbehafteten Leistungserbringung ist ProServ zur Nachbesserung berechtigt. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung stehen dem übernommenen Auf- trag Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu. Der Mangel muss vom Auftraggeber binnen einer Woche nach Beendigung der Akademieleistungen schriftlich angezeigt werden. ProServ sichert einen ausreichenden Versicherungsschutz in angemessenem Umfang bei Schadensfällen im Zusammenhang mit der Tätigkeit zu. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Teilnehmenden von Schulungen, Seminaren, Workshops, Beratungen, Coachings, etc.. Dieser liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. ProServ verpflichtet sich, über alle im Rahmen der Tätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten Angelegenheiten des Auftraggebers auch nach der Beendigung des Vertrages unbegrenzt Stillschweigen gegenüber Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grundbewahren. Für alle Unfälle und Schä- denDarüber hinaus verpflichtet sich ProServ, die zum Zwecke von Akademieleistungen überlassenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen. Die Akademieleistungen erfolgen auf der Grundlage der zwischen den Parteien geführten vorbereitenden Gespräche. Es beruht auf Kooperation und gegenseitigem Vertrauen. ProServ steht dem Auftraggeber als Prozessbegleiter und als Unterstützung bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossenEntscheidungen und Veränderungen zur Seite - die eigentliche Veränderungsarbeit wird vom Auftraggeber geleistet. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenAuftraggeber sollte daher bereit und offen sein, sich mit sich selbst und seiner Situation auseinanderzusetzen. Der Kunde erklärt sein Einverständnis zur Nutzung seiner personenbezogenen Daten für Werbemaßnahmen von ProServ sowie für Zwecke der Markt- und Meinungsforschung. Dem Kunden ist bekannt, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüchejederzeit von seinem Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 DSGVO gegen die Verwendung seiner personenbezogenen Daten für diese Zwecke Gebrauch machen kann. Dieser kann an xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxx.xxx gerichtet werden. Ist der Kunde Verbraucher, die sich aus hat er das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben könnenKunde ProServ Produktionsservice und Personaldienste GmbH, Xxxxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx, xxxxxxxx@xxxxxxx-xx.xx, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhältE-Mail) über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Auftraggeber ist berechtigtKunde kann dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, rückständige Prämien das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Auftragnehmers Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn der Kunde diesen Vertrag widerruft, hat ProServ dem Kunden alle bereits erhaltenen Zahlungen unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei ProServ eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet ProServ dasselbe Zahlungsmittel, das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn mit dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen Kunden wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührtKunden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leistenKunde verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so steht ihm hat der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zuKunde ProServ einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde ProServ von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichtet hat, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Dieser Paragraf findet keine Anwendung, wenn der Schaden durch Verschulden Kunde kein Verbraucher im Sinne des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden Gesetzes ist. Hat ein Verschulden Sollten einzelne Bestimmungen des Auftrag- gebers Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser AGB ganz oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirktteilweise unwirksam sein oder werden, so findet § 254 BGB Anwendungwird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftragnehmer hat BauunfälleDie ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenunwirksamen möglichst nahekommt.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Wir haften für die ordnungsgemäße Durchführung unserer Arbeiten. Dabei ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf die Vergütung des Auftrages beschränkt. Bei offensichtlichen Mängeln ist der Auftraggeber zur Mängelrüge innerhalb einer Woche nach Beendigung unserer Arbeiten verpflichtet. Die Erhebung der Mängelrüge durch den Auftraggeber entbindet diesen nicht von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag seiner Zahlungspflicht. Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung aus von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von uns nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehenGründen zurückgezogen werden, haftet der Auftragnehmer Auftraggeber für unseren dadurch entstandenen Schaden. Unser Anspruch auf (Teil-) Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeiten bleibt davon unberührt. Werden Arbeiten nach den gesetzlichen Bestimmungenbestimmten Weisungen des Auftraggebers von uns ausgeführt, so haften wir nicht für deren Erfolg noch für etwaige Folgeschäden, die aufgrund der Weisung eingetreten sind. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB Werden Dritte geschädigt, so ist ausgeschlossenunser Auftraggeber verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenAuftraggeber haftet auch für Verzögerungen, welche darauf beruhen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat nicht unsere Geräte und laufend unterhältMitarbeiter eingesetzt werden. Der Auftraggeber ist berechtigtstets verpflichtet, rückständige Prämien einen etwaigen Schaden, der ihm durch unsere Leistung oder Lieferung entstanden ist, so gering wie möglich zu halten. Bei Holzankauf am Stamm übernehmen wir keine Haftung oder Kosten für vorhandenes nicht sichtbares Eisen. Wir haften nicht für Schäden, welche auf ungünstigen Witterungsverhältnissen und unsachgemäßer Bestellung, Pflege und Düngung der Kulturen oder unzureichender Vorbereitung der Flächen durch den Auftraggeber beruhen. Für Xxxxxxx, die dem Auftraggeber durch nicht von uns zu vertretenden Terminverschiebungen entstehen, haften wir nicht, sofern die Terminverschiebung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, alle verbindlichen und öffentlich einsehbaren Kabel- und Leitungspläne der durch den Auftragnehmer zu bearbeitenden Fläche einzusehen und den Auftragnehmer auf den Verlauf etwaiger unterirdischer Leitungen genau hinzuweisen. Wird bei der Auftragsdurchführung durch den Auftragnehmer eine unterirdische Leitung beschädigt, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei und haftet zugleich für Schäden, die an den Maschinen des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehaltenentstehen sowie für Folgeschäden. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen Diese Haftungsfreistellung zugunsten des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zugilt nicht, wenn der Schaden Auftraggeber den Auftragnehmer vor Auftragsdurchführung unmissverständlich auf den Verlauf von unterirdischen Leitungen hingewiesen hat und diese dann durch Verschulden den Auftragnehmer durch Nichtbeachtung des Hinweises beschädigt werden. Diese Haftungsfreistellung gilt jedoch vollumfänglich zugunsten des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden auch in dem Fall, dass dieser unterirdische Leitungen beschädigt, deren Verlauf allgemein unbekannt ist. Hat Soweit wir haften, sind wir berechtigt, etwaige Schäden selbst zu beseitigen. Bei Qualitätsmängeln der gelieferten Materialien (Saatgut, Spritzmittel usw.) beschränkt sich unsere Gewährleistung auf Ersatzlieferung und Nachbesserung, es sei denn, dass uns ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkttrifft. Schlägt unsere Nachbesserung und Ersatzlieferung fehl, so findet § 254 BGB Anwendungkann unser Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung oder Wandlung des Vertrages verlangen. Der Auftragnehmer hat BauunfälleHaften wir für entgangenen Gewinn oder Ersatz von Folgeschäden, bei denen Personen- so beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf die uns zustehende Vergütung, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder Sachschäden ent- standen sindgrob fahrlässig herbeigeführt haben. Verleihen oder vermieten wir Geräte, dem Auftraggeber so sind uns Schäden an den Maschinen unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist Andernfalls hat der Auftragnehmer verpflichtetMieter oder Entleiher uns oder Dritten für jeden Schaden aufzukommen, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen der auf der Nichtanzeige des Schadens beruht. Wird eine schriftliche Mitteilung nachzureichenSchadensmeldung bis spätestens zur Rückgabe der Maschinen nicht ordnungsgemäß abgegeben, haftet der jeweils letzte Benutzer. Der Benutzer trägt stets die Verantwortung für die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und für eine ordnungsgemäße Versicherung der Geräte. Von uns vermietete oder entliehene Geräte sind uns in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem Zustand zurückzugeben, es sei denn, dass uns gegenüber bei Übernahme des Gerätes dessen Zustand gerügt worden ist.

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Haftung. Der Auftragnehmer LW verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Sie haftet für entstandene direkte Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit es sich um die Verletzung vertraglicher Pflichten handelt. Die Haftung ist auf den Ersatz typischer und verwertbarer Schäden beschränkt. Der Haftungsausschluss gilt auch für Erfüllungsgehilfen. • Von diesem Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei anderen Schäden als Körperschäden bleibt die Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bestehen. • LW verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. • Der Auftraggeber stellt LW von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenAnsprüchen frei, die Dritte gegen ihn LW stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. • Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild, Gestaltung sowie die Ausführbarkeit der Produktion. • Für die vom Auftraggeber an die LW übergebenen Inhalte, Texte, Dateien oder ähnlichem sowie für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet LW nicht. • Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen, sofern das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers nicht betroffen ist. Der Designer hat die alleinige Leitung, Kontrolle und Verantwortung für die Bestimmung der Methode, der Details und der Mittel zur Erbringung der Leistungen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, die nicht im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werdenRahmen des Angebots abgedeckt sind, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer so hat er die Mehrkosten hierfür zu vertretenden Grundtragen. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei LW behält dabei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen BestimmungenVergütungsanspruch für bereits begonnene Leistungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenAuftraggeber versichert, dass er hinsichtlich zur Verwendung aller Haft- pflichtansprüchean LW übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat stellt der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb LW von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenallen Ersatzansprüchen Dritter frei.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichVeranstalter trägt das gesamte Risiko der von ihm durchgeführten Veranstaltung, einschließlich Vorbereitung, Aufbau, Abwicklung und Abbau. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, einschließlich Folgeschäden, reiner Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverlust sowie Abgeltung von Ruf- und Kreditschädigung, die von ihm, seinen Bevollmächtigten, von ihm Beauftragten sowie seinen BesucherInnen zum Nachteil der KBB und/oder Dritter verursacht werden. Dies gilt insbesondere • für Schäden an den Auftraggeber Veranstaltungsstätten und Inventar infolge der Veranstaltung; • für Beschädigungen beim Einbringen von Gegenständen sowie bei Auf- und Abbauarbeiten durch den Veranstalter bzw. von ihm beauftragten Dritten; • für sämtliche Schäden, die sich aus gesetz- oder vereinbarungswidriger Nutzung der Veranstaltungsstätten oder ordnungs- bzw. vereinbarungswidriger Durchführung der Veranstaltung ergeben; • für alle Unfälle des KBB-Personals, des Personals des Veranstalters, beauftragter Dritter und mitwirkender KünstlerInnen bei Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der Veranstaltung, insbesondere in Folge Nichtbeachtung sicherheitspolizeilicher Vorschriften oder der Vereinbarungsbedingungen; • für Schäden, die sich aus verspäteter oder vertragswidriger Räumung ergeben, insbesondere auch wegen Nichtvermietung oder einer nur zu einem geringeren Entgelt möglichen Vermietung, einschließlich Abgeltung für Ruf- und Kreditschädigung; • für alle Folgen, die sich aus dem Überschreiten der vereinbarten maximalen Besucheranzahl ergeben. Etwaig entstandene Schäden werden nach Möglichkeit sofort von der KBB auf Kosten des Veranstalters behoben. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Veranstaltungsstätten ordnungsgemäß auf eigene Kosten gegen Gefahren abzusichern. Er übernimmt hinsichtlich der Benützung und der damit verbundenen Handlungen bzw. Unterlassungen die Haftung für alle Schäden als auch hinsichtlich der von ihm aufgestellten Sachen sowie hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Grundstücksflächen die Wegehalterhaftung. Der Veranstalter wird die KBB diesbezüglich und von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn sonstigen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werdender Benützung der vertragsgegenständlichen Fläche vollständig schad- und klaglos halten, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung insbesondere der ArbeitenKBB in einem allfälligen Prozess Beistand leisten und sämtliche Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung ersetzen. Etwaige nötige Sachversicherungen (bspw. Diebstahl, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen Einbruch- und Feuerschäden) sind vom Auftragnehmer zu vertretenden GrundVeranstalter selbst und auf seine Kosten abzuschließen. Für alle Unfälle und Schä- denDie KBB haftet ausschließlich für Schäden, die bei von Personen, für die die KBB einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet werden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB Veranstalter ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprücheFür Dienstleistungen, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben könnenvon Dritten zu erbringen sind, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhälthaftet die KBB nicht. Der Auftraggeber Veranstalter ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen für die vertragsgegenständliche Veranstaltung eine schriftliche Mitteilung nachzureichenausreichende Veranstalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen und deren Bestand auf Anforderung der KBB nachzuweisen.

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Samples: kultur-burgenland.at

Haftung. 17.1 Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 17 eingeschränkt. 17.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sichhaftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, den gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungs- gehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenregelmäßig vertraut und vertrauen darf. 17.3 Soweit der Auftragnehmer gemäß Ziffer 17.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die gegen ihn im Zusammenhang mit der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraus- gesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefer- oder Leistungsgegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestim- mungsgemäßer Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind. 17.4 Die vorstehenden Haftungs- ausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. 17.5 Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder in sonstiger Weise beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werdenihm geschuldeten, sei es vertraglich vereinbarten Liefer- oder Leistungsumfang gehö- ren, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. 17.6 Die Einschränkungen dieser Ziffer 17 gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeitenvorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material Verletzung des Lebens, des Körpers oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer Gesundheit oder nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenProdukthaftungsgesetz.

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Samples: www.walstead-gotha.com

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen Schaden durch eine vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei Käufer für den durchzuführenden Arbeiten entstehenbetreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung des Kaufgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes: Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verkäufers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Käufer für den gesetzlichen Bestimmungenbetreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist. Eine Entlastung 2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenVerkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt II abschließend geregelt. 4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge Verkäufers für von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. § 10 (2) NrFür von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Verkäufer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt5. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leistenDie Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenKörper und Gesundheit.

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Samples: cdn.website-editor.net

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichhaftet für Schäden, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellennur sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung Rahmen der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grundgesetzlichen Vorschriften. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenist in jedem Fall, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüchesoweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz werden im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Gewährleistungs-, Nichterfüllungs-, Produkthaftungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers setzen die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben könnenErhebung einer unverzüglich schriftlichen, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers mittels eingeschriebenen Schreiben an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem den Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehaltenübermittelten detaillierten Mängelrüge voraus. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung haftet ferner nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter (mit Ausnahme von Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers), höhere Gewalt oder Einwirkungen durch von Seiten des Auftraggebers angeschlossene Geräte zurückzuführen sind. Weiters übernimmt der Baustelle nach den gesetzlichenAuftragnehmer keine wie immer geartete Haftung dafür, po- lizeilichen dass die gelieferten Komponenten (z.B. Hardware oder Software) allen funktionalen Anforderungen des Vertragspartners entsprechen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen mit dem vorhandenen System zusammenarbeiten, sofern dies nicht im Einzelfall ausdrücklich garantiert wurde. Für Datenverluste des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer nur, wenn diese durch Vorsatz oder diese zu veranlassengrobe Fahrlässigkeit vom Auftragnehmer verursacht wurden. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat Jedenfalls ist der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen aber zur regelmäßigen Sicherung seiner Daten verpflichtet, sofern der Auftragnehmer nicht explizit mit der Datensicherung beauftragt wurde. Bei Störungen oder Unterbrechungen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leistenordnungsgemäßen Betriebes aufgrund vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen haftet der Auftragnehmer nicht, so steht ihm der Rückgriff gegen soweit diese unvermeidbar oder für den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden ordnungsgemäßen Betrieb oder die Verbesserung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden Betriebes des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB AnwendungAuftraggebers notwendig sind. Der Auftragnehmer hat Bauunfällehaftet auch nicht für Xxxxxxx, die der Auftraggeber und/oder Dritte auf Grund der Nichtbeachtung des Vertrages und seiner Bestandteile, insbesondere dieser AGB, der durch den Auftragnehmer erteilten Bedienungsanweisungen oder durch widmungswidrige Verwendung verursachen. In jedem Fall ist der Schadenersatz der Höhe nach mit dem Auftragswert beschränkt. Der Auftragswert entspricht je nach Entgeltvereinbarung dem Einmalentgelt, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sindlaufenden Entgelten (z.B. im Falle von Wartungsverträgen) dem vereinbarten Jahresentgelt (z.B. der Jahreswartungsgebühr). Der Vertrieb von Open Source Software (Magento, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilenTYPO3, WordPress, etc.) erfolgt in weitem Umfang als kostenlose Dreingabe zur kostenpflichtigen Dienstleistung vom Auftragnehmer. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung Dieser ist durch die GPL (General Public License) vor möglichen Haftungsrisiken betreffend Gewährleistung und Haftung für Fehler in der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenOpen Source Software teilweise geschützt. In der GPL ist ein Gewährleistungs- und Haftungsausschluss soweit gesetzlich zulässig vorgesehen. Demgegenüber können Gewährleitungs- und Haftungspflichten auf Grund individueller Vereinbarungen selbstverständlich jederzeit vertraglich geregelt werden.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichAussteller haftet für Xxxxxxx, die durch ihn, seine Angestellten, Beauftragten oder durch seine Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen verursacht werden und ist verpflichtet, den Auftraggeber Veranstalter hinsichtlich diesbezüglicher Forderungen Dritter schad- und klag- los zu halten. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Diebstahl, Abhandenkommen oder Beschädigung der Ausstellungsgüter, Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge des Ausstellers. Abgesehen von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenPersonenschäden ist die Haftung des Veranstalters für Schäden des Ausstellers, welcher Art und auf Basis welchen Rechtsgrundes auch immer, die gegen ihn im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung einer Veranstaltung dem übernommenen Auf- trag von Aussteller, dessen Bediensteten oder Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat BauunfälleSchäden begrenzt, bei denen Personen- seitens des Ausstellers nachgewiesen wird, dass diese durch den Veranstalter oder Sachschäden ent- standen sinddessen Erfüllungsgehilfen vorsätz- lich oder krass grob fahrlässig verschuldet wurden. Eine Haftung des Veranstalters für indirekte Schäden, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilenFolgeschäden, reine Vermögensschäden oder entgangenen Gewinn ist generell aus- geschlossen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung Die Haftung des Veranstalters für Schäden des Ausstellers - auf Basis welchen Rechtsgrundes auch immer - ist generell mit einem maximalen Gesamtbetrag in der Auftragnehmer Höhe des ver- tragsgegenständlichen Entgelts begrenzt. Der Aussteller ist verpflichtet, dem Auftraggeber Veranstalter etwaige Ansprüche sofort, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Kenntnis schriftlich bekannt zu geben, widrigenfalls diese als verwirkt gelten. Schadenersatzforderungen des Ausstellers sind spätestens innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichensechs Monaten ab dem schadensverursachenden Ereignis gerichtlich geltend zu machen. Weitere hier nicht genannte Gewährleistungs- und Haftungsansprüche des Ausstellers aus welchem Rechtsgrund auch immer sind – sofern gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichAuf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund und unab- hängig davon ob ein mittelbarer oder unmittelbarer Schaden vor- liegt, haften wir nicht, es sei denn der Schaden ist von uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätz- lich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden; oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder dem Fehlen etwaiger (vgl. Ziff. 3) zugesicherter Eigenschaften. Ferner bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Gleiches gilt bei einer nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Ver- pflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Im Falle der Ver- letzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung jedoch auf den Auftraggeber Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintre- tenden Schadens begrenzt. Die Haftung von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn RBB im Zusammenhang mit der Lieferung ist für den einzelnen Schadensfall, der bei einheitlicher Schadensfolge auch aus mehreren Pflichtverletzungen bestehen kann, bei einfa- cher Fahrlässigkeit auf einen Betrag von EUR 2,5 Mio. beschränkt. Die in dieser Ziff. 10 genannten Ausnahmen von der Haftungs- beschränkung gelten entsprechend. Soweit die Haftung von RBB ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies gleichermaßen für die persönliche Haftung unserer Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Arbeitnehmer. Der Kunde stellt RBB im Rahmen seines Haftungsanteils von allen An- sprüchen Dritter frei. Soweit durch unsere Mitarbeiter kostenlose Beratungsleistun- gen in Bezug auf unsere Produkte stattfinden, gilt folgendes: Die kostenlose Beratung durch uns bzw. unsere Mitarbeiter, unabhängig davon, ob sie persönlich, schriftlich oder telefo- nisch erfolgt, findet unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt sowie unter dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung weitest gehenden Ausschluss einer Haftung statt. Wir bzw. unsere Mitarbeiter sind daher lediglich für das vorsätzliche Herbeiführen eines Schades verantwortlich. Da in der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- denRegel zahlreiche Umstände, die für das Anliegen des Kun- den bzw. des Verbrauchers eine Rolle spielen könnten (insbe- sondere betriebsspezifische Belange), unberücksichtigt blei- ben, kann unsere Beratung den Kunden bzw. den Verbraucher nur bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungeneigenständigen Entwicklung eines Lösungsansatzes unterstützen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenWir übernehmen daher auch keinerlei Gewähr dafür, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüchedie von uns übermittelten Inhalte vollständig, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben könnenaktu- ell, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge verlässlich oder für den von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen Ihnen vorausgesetzten Ge- brauch geeignet sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichen.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Wir haften für die ordnungsgemäße Durchführung unserer Arbeiten. Bei offensichtlichen Mängeln ist der Auftraggeber zur Mängelrüge innerhalb einer Woche nach Beendigung unserer Arbeiten bzw. bei Säarbeiten innerhalb einer Woche nach Offenkundigwerden des Mangels verpflichtet. Die Erhebung der Mängelrüge durch den Auftraggeber entbindet diesen nicht von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag seiner Zahlungs- pflicht. Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung aus von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von uns nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehenGründen zurückgezogen werden, haftet der Auftragnehmer Auftraggeber für unseren dadurch ent- standenen Schaden. Unser Anspruch auf (Teil-) Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeiten bleibt davon unberührt. Werden Arbeiten nach den gesetzlichen Bestimmungenbestimmten Weisungen des Auftraggebers von uns ausgeführt, so haften wir nicht für deren Erfolg noch für etwaige Folgeschäden, die aufgrund der Weisung eingetre ten sind. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB Werden Dritte geschädigt, so ist ausgeschlossenunser Auftraggeber verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen Dri t- ter freizustellen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenAuftraggeber haftet auch für Verzögerungen, welche darauf beruhen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat nicht unsere Geräte und laufend unterhältMitarbeiter eingesetzt werden. Der Auftraggeber ist berechtigtstets verpflichtet, rückständige Prämien einen etwaigen Schaden, der ihm durch unsere Lei stung oder Lieferung entstanden ist, so gering wie möglich zu halten. Wenn Pflanzenschutzmaßnahmen durchgeführt werden, so übernehmen wir die Verantwortung für die ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung der Arbeiten und für die Auswahl und den Ein- satz geeigneter Mittel. Beanstandungen müssen uns unverzüglich nach Kenntnis der Umstände schriftlich mitgeteilt werden. Sind seit Ausführung der Pflanzenschutzarbeiten 6 Monate verstrichen, so haften wir nicht mehr, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass er die Umstände nicht früher gekannt hat. Die Beweislast der fristgerechten Beanstandung trägt der Auftraggeber. Bei Pflanzenschutzmaßnahmen haften wir nicht für Schäden, die auf nicht termingerechte Zeit- und Ent- wicklungsbestimmungen der Kulturen durch den Auftraggeber beruhen. Bei Meinungsverschiedenheiten soll das Institut für Pflanzenschutz für uns ein Schiedsgutachten er- stellen, welches für die Vertragspartner verbindlich ist. Unser Auftraggeber ist verpflichtet, nach Durchführung von Pflanzenschutzarbeiten die gesetzliche Wartezeit einzuhalten. Er übernimmt bei Pflanzenschutz- und Düngungsarbeiten das anfallende Ver- packungsmaterial und eventuell anfallende Reste von Pflanzenschutzmitteln, für deren ordnungsge- mäße Beseitigung er verantwortlich ist. Bei Holzankauf am Stamm übernehmen wir keine Haftung oder Kosten für vorhandenes nicht sicht- bares Eisen. Wir haften nicht für Schäden, welche auf ungünstigen Witterungsverhältnissen und unsachgemäßer Bestellung, Pflege und Düngung der Kulturen oder unzureichender Vorbereitung der Flächen durch den Auftraggeber beruhen. Ebenso haften wir nicht für Folgeschäden aus unzureichender Futterqualität, z.B. bei Sil agebereitung, durch falsche Zeitpunkte der Ernte sowie sonstige Umstände, die zu Einbußen führen und vom Auf- traggeber zu vertreten sind. Für Xxxxxxx, die dem Auftraggeber durch nicht von uns zu vertretenden Terminverschiebungen ent- stehen, haften wir nicht, sofern die Terminverschiebung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist. Für die verkehrssichere und gesetzmäßige Lagerung unserer Lieferungen sowie der Ernteprodukte sind wir nicht verantwortlich. (oder:) Wir haften nicht für Verkehrssicherheit und Gesetzmäßigkeit der Transporte und Lagerung der bei Durchführung unseres Auftrages geernteten Produkte. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, nach Festlegung der Erntetermine den für die jeweilige Fläche zuständigen Jagdpächter oder Jagdberechtigten über die Erntetermine zu informieren und diesen zu Maßnahmen zu veranlassen, die eine Beschädigung von Wild durch den Einsatz von Erntemaschinen verhindern. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer demgemäß von jeglicher Haftung für Schäden gegenüber dem Jagdpächter bzw. Jagdberechtigten oder sonstigen Dritten frei, die durch den Erntevorgang an Wildtieren entstehen. Demgegenüber haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für Schäden an den Maschinen des Au f- tragnehmers, die durch Wildtiere während der Ernte verursacht werden. Weiterhin haftet der Auftragnehmer auch nicht gegenüber dem Auftraggeber für Schäden, die durch die Kontaminierung der vom Auftragnehmer erstellten Silagen mit Tieren, Tierresten, Tierteilen oder Tierkadavern entstehen – insbesondere nicht für Schäden an Vieh durch Botulismus. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, alle verbindlichen und öffentlich einsehbaren Kabel- und Leitungspläne der durch den Auftragnehmer zu bearbeitenden Fläche einzu- sehen und den Auftragnehmer auf den Verlauf etwaiger unterirdischer Leitungen genau hinzuwe i- sen. Wird bei der Auftragdurchführung durch den Auftragnehmer eine unterirdische Leitung besch ä- digt, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei und haftet zugleich für Schäden, die an den Maschinen des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehaltenentstehen sowie für Folge- schäden. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen Diese Haftungsfreistellung zugunsten des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zugilt nicht, wenn der Schaden Auftraggeber den Auftragnehmer vor Auftragsdurchführung unmissverständlich auf den Verlauf von unterirdischen Leitungen hingewiesen hat und diese dann durch Verschulden den Auftragnehmer durch Nichtbeachtung des Hinweises beschädigt werden. Diese Haftungsfreistellung gilt jedoch vollumfänglich zugunsten des Auftragnehmers auch in dem Fall, dass dieser unterirdische Leitungen beschädigt, deren Verlauf allgemein unbekannt ist. Soweit wir haften, sind wir berechtigt, etwaige Schäden selbst zu beseitigen. Bei Qualitätsmängeln der gelieferten Materialien (Saatgut, Spritzmittel usw.) beschränkt sich unsere Gewährleistung auf Ersatzlieferung und Nachbesserung, es sei denn, dass uns ein Verschulden trifft. Schlägt unsere Nachbesserung und Ersatzlieferung fehl, so kann unser Auftraggeber die Herabsetzung der Verg ü- tung oder seiner Wandlung des Vertrages verlangen. Haften wir für entgangenen Gewinn oder Ersatz von Folgeschäden, so beschränkt sich unsere Haf- tung der Höhe nach auf die uns zustehende Vergütung, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. (oder:) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verletzung unserer vertraglichen Ve r- pflichtungen sind ausgeschlossen, soweit etwaige Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen verursacht herbeigeführt wurden. Verleihen oder vermieten wir Geräte, so sind uns Schäden an den Maschinen unverzüglich mitzute i- len. Andernfalls hat der Mieter oder Entleiher uns oder Dritten für jeden Schaden aufzukommen, der auf der Nichtanzeige des Schadens beruht. Wird eine Schade nsmeldung bis spätestens zur Rückgabe der Maschinen nicht ordnungsgemäß abgegeben, haftet der jeweils letzte Benutzer. Der Benutzer trägt stets die Verantwortung für die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und für eine ordnungsgemäße Versicherung der Geräte. Von uns vermietete oder entliehene Geräte sind uns in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem Zu- stand zurückzugeben, es sei denn, dass uns gegenüber bei Übernahme des Gerätes dessen Zustand gerügt worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichen.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichAuf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund und unab- hängig davon ob ein mittelbarer oder unmittelbarer Schaden vor- liegt, haften wir nicht, es sei denn der Schaden ist von uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätz- lich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden. Die Haftung bleibt ebenfalls unberührt bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, dem Fehlen etwaiger (vgl. Ziff. 3) zugesicherter Eigenschaften oder der Haf- tung nach dem Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei einer nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchfüh- rung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhal- tung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haf- tung jedoch auf den Auftraggeber Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn RBB im Zusammenhang mit der Lieferung ist für den einzelnen Schadensfall, der bei einheitlicher Schadensfolge auch aus mehreren Pflichtverletzungen bestehen kann, bei einfa- cher Fahrlässigkeit auf einen Betrag von EUR 2,5 Mio. be- schränkt. Die in dieser Ziff. 10 genannten Ausnahmen von der Haftungsbeschränkung gelten entsprechend. Soweit die Haftung von RBB ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies gleichermaßen für die persönliche Haftung unserer Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter. Der Kunde stellt RBB im Rahmen seines Haftungsanteils von allen Ansprüchen Dritter frei. Soweit durch unsere Mitarbeiter kostenlose Beratungsleistun- gen in Bezug auf unsere Produkte stattfinden, gilt Folgendes: Die kostenlose Beratung durch uns bzw. unsere Mitarbeiter, unabhängig davon, ob sie persönlich, schriftlich oder telefo- nisch erfolgt, findet unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt sowie unter dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung weitest gehenden Ausschluss einer Haftung statt. Wir bzw. unsere Mitarbeiter sind daher lediglich für das vorsätzliche Herbeiführen eines Schades verantwortlich. Da in der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- denRegel zahlreiche Umstände, die für das Anliegen des Kun- den bzw. des Verbrauchers eine Rolle spielen könnten (insbe- sondere betriebsspezifische Belange), unberücksichtigt blei- ben, kann unsere Beratung den Kunden bzw. den Verbraucher nur bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungeneigenständigen Entwicklung eines Lösungsansat- zes unterstützen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenWir übernehmen daher auch keinerlei Ge- währ dafür, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüchedie von uns übermittelten Inhalte vollständig, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben könnenaktuell, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge verlässlich oder für den von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen Ihnen vorausgesetzten Gebrauch geeignet sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichen.

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Haftung. Die in den Ö-Normen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen Haftungsfreistellungen bzw. -einschränkungen des AN kommen nicht zur Anwendung. Der Auftragnehmer AN übernimmt bis zum Zeitpunkt der förmlichen Übernahme des gesamten Bauvorhabens durch den künftigen Nutzer die ausschließliche und uneingeschränkte öffentlich-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung und Haftung für die Ausführung und den vertragsgemäßen Zustand der von ihm sowie von ihm beauftragten (Sub-)Unternehmer, Lieferanten oder sonstigen Personen zu erbringenden Leistungen einschließlich aller damit verbundener Neben- und Hilfsleistungen. Er hält die AG hinsichtlich aller daraus resultierenden wie immer gearteten Ansprüche von wem auch immer vollkommen schad- und klaglos, dies gilt also auch hinsichtlich Rechtsvertretungs-, Prozess- und Gutachterkosten etc. Der AN hat bis zum Zeitpunkt der förmlichen Übernahme des gesamten Bauvorhabens durch den künftigen Nutzer alle Schutzvorkehrungen zu treffen, um jeglichen Personen- und Sachschaden abzuwenden. Für Verluste, Diebstahl oder Beschädigung an deponierten Materialien, Geräten, Werkzeugen oder Werkstoffen, welche der AN auf der Baustelle oder in Räumen untergebracht hat, haftet der AG nicht. Bei der Beschäftigung von Arbeitskräften – einschließlich Leiharbeitskräften - hat der AN alle gesetzlichen, behördlichen und kollektivvertraglichen, insbesondere alle arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie sämtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere das Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG) einschließlich Verordnungen, genauestens zu beachten. Im Besonderen wird auf § 8 ASchG (Koordination) hingewiesen. Arbeiten dürfen nur in den von der AG freigegebenen Baustellenbereichen durchgeführt werden. Absicherungen, Abschrankungen, Abdeckungen und sonstige Sicherheitseinrichtungen sind zu beachten. Diese Sicherungen sind unverzüglich wieder vollständig herzustellen, wenn sie zur Durchführung von Arbeiten (teilweise) entfernt werden mussten. Im Falle der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte sind weiters alle hierfür geltenden Vorschriften, insbesondere das Ausländerbeschäftigungs- und Fremdenpolizeigesetz, einzuhalten und alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise, insbesondere der Nachweis der Nationalität (Reisepass) und die Sozialversicherungsanmeldung vor Arbeitsbeginn des jeweiligen Mitarbeiters vorzulegen. Behörden und deren Organe sind bei Kontrollen zu unterstützen. Der AN verpflichtet sichsich weiters, den Auftraggeber der AG Bestätigungen von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellender zuständigen Sozialversicherungsanstalt über die ordnungsgemäße Beitragsentrichtung zu übergeben. Der AN hat von ihm beauftragte Unternehmen in gleicher Weise zu verpflichten und die Einhaltung dieser Vorschriften zu überprüfen. Bei Nichterfüllung auch nur einer dieser Verpflichtungen ist die AG zum sofortigen Vertragsrücktritt berechtigt und/oder ist vom AN eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von 1,5% der Bruttoauftragsgesamtsumme zu bezahlen. Die Konventionalstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens (inkl. Folgeschäden) bleibt davon unberührt. Der AN hält die AG für Ansprüche welcher Art und vom wem auch immer, die gegen ihn aus der Nichtvorlage oder Nichteinhaltung der gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen, insbesondere jener über die Beschäftigung von Ausländern entstehen, vollkommen schad- und klaglos und ist die AG berechtigt, alle an sie herangetragenen Ansprüche zu verrechnen. Sämtliche vom AN ein- bzw. beigebrachten Geräte, Ausrüstungsgegenstände und Maschinen haben den jeweils gültigen rechtlichen Bestimmungen zu entsprechen. Die damit verbundene Wartung und Überprüfung ist vom AN zeitgerecht durchzuführen und auf Anforderung unverzüglich nachzuweisen.Falls die AG aufgrund gesetzlicher Haftung für Verbindlichkeiten oder Verwaltungsübertretungen des AN in Anspruch genommen wird, sowie für den Fall, dass die AG Strafen im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben der Ausländerbeschäftigung des AN vorgeschrieben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung hat der Arbeiten, wegen Verwendung AN die AG schad- und klaglos zu halten. Xxxxxxxx hat der AN die AG von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle allen Schadenersatz- und Schä- densonstigen Ansprüchen, die bei er, die von ihm beauftragten (Sub-)Unternehmer, Lieferanten oder sonstigen Personen im Zusammenhang mit seinen Leistungen und Lieferungen zu vertreten haben, schad- und klaglos zu halten. Zur Absicherung dieser Risiken hat der AN den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet aufrechten Bestand einer angemessenen Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden während der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungengesamten Dauer der Leistungserbringung zu gewährleisten und über Aufforderung der AG durch Vorlage der Polizze nachzuweisen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist allfällige Mithaftung Dritter befreit den AN nicht von der primären Ersatzpflicht. Die AG haftet dem AN nur, wenn den Organen der AG Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Eine Haftung der AG für mittelbare Schäden, indirekte Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprücheAN verzichtet darauf, die sich aus AG für Schäden, ihre Folgen und Kosten in Anspruch zu nehmen, welche von einem sonstigen AN oder von einer sonstigen Person, mit der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben könnendie AG in Rechtsbeziehung steht oder für die sie einzutreten hat, eine Haftpflichtversicherung zu verantworten sind und wird in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhältdiesem Fall seine Ansprüche ausschließlich dem haftpflichtigen Dritten gegenüber geltend machen. Der Auftraggeber Bei Verstoß gegen diese Vorschriften ist die AG weiters berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder ohne Setzung einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenNachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

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Haftung. Der Auftragnehmer Designer haftet – sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrläs- sigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausge- schlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Fremdfirmen oder andere Dritte erteilt werden, übernimmt der Designer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit den Designer kein Auswahl- verschulden trifft. Der Designer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf. Sofern der Designer selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenvor einer Inanspruchnahme des Designers zunächst zu versuchen, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhältabgetretenen Ansprü- che durchzusetzen. Der Auftraggeber ist berechtigtstellt den Designer von allen Ansprüchen frei, rückständige Prämien des Auftragnehmers an die Dritte gegen den Designer stellen wegen eines Verhaltens, für das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der Auftraggeber nach dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehaltenVertrag die Verantwortung bzw. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassenHaftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung des Designers. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit und Einmaligkeit des Produktes haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenDesigner nicht.

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Haftung. 12.1 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgrün- den auch immer- nur (1) bei Vorsatz, (2) bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, (3) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, (4) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben, (5) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Sofern eine Haftung nach den vorstehenden Ziffern gegeben ist, gilt dennoch eine maximale Haftungsobergrenze. Die Haftung ist für jeden Schadensfall der Höhe nach begrenzt auf den Vertragswert, multipliziert mit dem Faktor 1,5. Dies gilt insbesondere auch für eine Haftung für Verzögerungen, insbesondere, in denen ASSA ABLOY in Ver- zug geraten ist. Als Schadensfall wird der jeweilige Auftrag angesehen, soweit ihm eine eigene Auftragsnummer zugewiesen worden ist. Alle Schäden, die einer Auftragsnummer zugeordnet werden können, gelten daher als ein Schadensfall. Als Vertragswert gilt der Nettovertragswert. Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, z. B. entgangener Gewinn, ist ausgeschlossen. Dritten gegenüber, die nicht Vertragspartner von ASSA ABLOY geworden sind, wird nur nach den Grundsätzen des Produkthaftungsgesetzes gehaftet. Eine weitere Haftung Dritten gegenüber besteht nicht. Der Auftragnehmer Vertragspartner von ASSA ABLOY verpflichtet sich, den Auftraggeber insofern ASSA ABLOY von allen Haftpflichtansprü- chen weiteren Ansprüchen Dritter freizustellen, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, Diese Haftungsregelung gilt auch in den Fällen unterlassener oder fehlerhafter Beratung und Auskunftserteilung über die sich aus der Ausführung von uns gelieferten Produkte und Verletzung anderer Nebenpflichten – insbesondere aufgrund fehlerhafter Anleitung für Bedienung und Wartung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung Liefergegenstandes – durch uns vor oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenVertragsschluss.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichOrac (einschließlich ihrer Beauftragten, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenVertreter und/oder Mitarbeiter) haftet für Schäden, die gegen ihn durch die Nichteinhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen verursacht werden, nur dann und soweit diese Schäden durch Betrug, Täuschung, schwerwiegendes oder vorsätzliches Verschulden verursacht werden. Für den Fall, dass Orac für einen irgendwie gearteten Schaden haftbar gemacht wird, ist die Haftung der Orac in jedem Fall auf maximal den Rechnungswert für die Bestellung des Kunden beschränkt, und zwar für den Teil der Bestellung, auf den sich die Haftung bezieht. Ist der Schaden durch eine Versicherung gedeckt, ist die Haftung der Firma Orac in jedem Fall auf den tatsächlich durch ihren Versicherer ausgezahlten Betrag beschränkt. Orac haftet niemals für indirekte Schäden, dies gilt einschließlich, aber nicht beschränkt auf Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Produktionseinschränkungen, Verwaltungs- oder Personalkosten, Anstieg der Gemeinkosten, Verlust von Kunden, Ansprüche Dritter oder Schäden zulasten Dritter. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Nutzung der Ware. Der Kunde akzeptiert ausdrücklich, dass Orac in den nachstehend aufgeführten Fällen nicht haftbar ist und dass der Kunde nicht das Recht hat, die Auflösung des Vertrages zu verlangen, die Lieferung und/oder Zahlung abzulehnen und/oder irgendeine Form von Entschädigung oder Entgegenkommen zu erhalten: (i) wenn leichte Farbunterschiede oder leichte Maßabweichungen der Ware vorliegen, sofern diese aus technischer Sicht nicht verhinderbar sind oder allgemein gebilligt werden oder materialspezifisch sind; im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag Fall von Dritten erhoben werden(ii) Ungenauigkeiten bei den vom Kunden durchgeführten Messungen, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der (iii) Ungenauigkeiten bei den vom Kunden in Auftrag gegebenen Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die (iv) Ungenauigkeiten bei den durchzuführenden Arbeiten entstehendurch den Kunden geforderten Konstruktionen und Arbeitsmethoden, haftet (v) Mängeln an dem beweglichen Objekt oder der Auftragnehmer nach Immobilie, an dem/der die Montage durchgeführt wird, (vi) Mängeln an durch den gesetzlichen BestimmungenKunden zur Verfügung gestellten Materialien oder Werkzeugen und (vii) Ungenauigkeiten bei den vom oder im Auftrag des Kunden zur Verfügung gestellten Daten. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossenSoweit Orac bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen auf die Zusammenarbeit mit Dritten bzw. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenderen Dienstleistungen und Lieferungen angewiesen ist, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüchekann sie nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die sich aus der Ausführung dem Verschulden dieser Dritten ergeben, dies umfasst unter anderem Betrug, Täuschung, schwerwiegend und/oder vorsätzlich schuldhaftes Verhalten. Jeder Schadenersatzanspruch des übernommenen Auftrages erge- ben könnenKunden gegen Orac erlischt von Rechts wegen, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge wenn er nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Bekanntwerden der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen beim zuständigen Gericht geltend gemacht wird oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenKunden vernünftigerweise hätte bekannt sein können.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichDie Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellender Agentur vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von der Agentur vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein von der Agentur vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die aufgrund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten den Kunden erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeitenwird ausdrücklich ausgeschlossen, wegen Verwendung wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von nicht einwandfreiem Material Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grundähnliche Ansprüche Dritter. Für alle Unfälle den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die Agentur selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die Agentur schad- und Schä- denklaglos: der Kunde hat der Agentur somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die bei den durchzuführenden Arbeiten der Agentur aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Der Auftragnehmer haftet lediglich für Schäden, haftet sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der Auftragnehmer nach den gesetzlichen BestimmungenVorschriften. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat auf Verlangen nachzuweisender Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüchegilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die sich aus auf Grund der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 Agentur erbrachten Leistung (2z.B. Werbemaßnahme) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zuKunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Schaden durch Verschulden Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden istKunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenNetto- Auftragswert begrenzt.

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Haftung. Die in den Ö-Normen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen Haftungsfreistellungen bzw. - einschränkungen des AN kommen nicht zur Anwendung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichAN übernimmt bis zum Zeitpunkt der förmlichen Übernahme des gesamten Bauvorhabens durch den künftigen Nutzer die ausschließliche und uneingeschränkte öffentlich-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung und Haftung für die Ausführung und den Auftraggeber vertragsgemäßen Zu- stand der von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenihm sowie von ihm beauftragten (Sub-)Unternehmer, Lieferanten oder sonstigen Personen zu erbringenden Leistungen einschließlich aller damit verbundener Neben- und Hilfsleistungen. Er hält die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag AG hinsichtlich aller daraus resultierenden wie immer gearteten Ansprüche von Dritten erhoben werdenwem auch immer vollkommen schad- und klaglos, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung dies gilt also auch hinsicht- lich Rechtsvertretungs-, Prozess- und Gutachterkosten etc. Der AN hat bis zum Zeitpunkt der Arbeitenförmlichen Übernahme des gesamten Bauvorhabens durch den künftigen Nutzer alle Schutzvorkehrungen zu treffen, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grundum jeglichen Personen- und Sach- schaden abzuwenden. Für alle Unfälle und Schä- denVerluste, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehenDiebstahl oder Beschädigung an deponierten Materialien, Geräten, Werkzeugen oder Werkstoffen, welche der AN auf der Baustelle oder in Räumen untergebracht hat, haftet der Auftragnehmer nach AG nicht. Bei der Beschäftigung von Arbeitskräften – einschließlich Leiharbeitskräften - hat der AN alle gesetzlichen, behördlichen und kollektivvertraglichen, insbesondere alle arbeits- und sozial- rechtlichen Bestimmungen sowie sämtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere das Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG) einschließlich Verordnungen, genauestens zu beachten. Im Besonderen wird auf § 8 ASchG (Koordination) hingewiesen. Arbeiten dürfen nur in den von der AG freigegebenen Baustellenbereichen durchgeführt wer- den. Absicherungen, Abschrankungen, Abdeckungen und sonstige Sicherheitseinrichtungen sind zu beachten. Diese Sicherungen sind unverzüglich wieder vollständig herzustellen, wenn sie zur Durchführung von Arbeiten (teilweise) entfernt werden mussten. Im Falle der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte sind weiters alle hierfür geltenden Vor- schriften, insbesondere das Ausländerbeschäftigungs- und Fremdenpolizeigesetz, einzuhalten und alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise, insbesondere der Nachweis der Nationali- tät (Reisepass) und die Sozialversicherungsanmeldung vor Arbeitsbeginn des jeweiligen Mit- arbeiters vorzulegen. Behörden und deren Organe sind bei Kontrollen zu unterstützen. Der AN verpflichtet sich weiters, der AG Bestätigungen von der zuständigen Sozialversicherungsan- stalt über die ordnungsgemäße Beitragsentrichtung zu übergeben. Der AN hat von ihm beauf- tragte Unternehmen in gleicher Weise zu verpflichten und die Einhaltung dieser Vorschriften zu überprüfen. Bei Nichterfüllung auch nur einer dieser Verpflichtungen ist die AG zum sofortigen Vertrags- rücktritt berechtigt und/oder ist vom AN eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von 1,5% der Bruttoauftragsgesamtsumme zu bezahlen. Die Konventionalstrafe unter- liegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung eines darüber hinaus ge- henden Schadens (inkl. Folgeschäden) bleibt davon unberührt. Der AN hält die AG für An- sprüche welcher Art und vom wem auch immer, die aus der Nichtvorlage oder Nichteinhaltung der gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen, insbesondere jener über die Beschäfti- gung von Ausländern entstehen, vollkommen schad- und klaglos und ist die AG berechtigt, alle an sie herangetragenen Ansprüche zu verrechnen. Sämtliche vom AN ein- bzw. beigebrachten Geräte, Ausrüstungsgegenstände und Maschinen haben den jeweils gültigen rechtlichen Bestimmungen zu entsprechen. Die damit verbundene Wartung und Überprüfung ist vom AN zeitgerecht durchzuführen und auf Anforderung unver- züglich nachzuweisen. Falls die AG aufgrund gesetzlicher Haftung für Verbindlichkeiten oder Verwaltungsübertretun- gen des AN in Anspruch genommen wird, sowie für den Fall, dass die AG Strafen im Zusam- menhang mit der Ausländerbeschäftigung des AN vorgeschrieben werden, hat der AN die AG schad- und klaglos zu halten. Xxxxxxxx hat der AN die AG von allen Schadenersatz- und sonstigen Ansprüchen, die er, die von ihm beauftragten (Sub-)Unternehmer, Lieferanten oder sonstigen Personen im Zusam- menhang mit seinen Leistungen und Lieferungen zu vertreten haben, schad- und klaglos zu halten. Zur Absicherung dieser Risiken hat der AN den aufrechten Bestand einer angemesse- nen Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden während der gesamten Dauer der Leistungserbringung zu gewährleisten und über Aufforderung der AG durch Vorlage der Polizze nachzuweisen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist allfällige Mithaftung Dritter befreit den AN nicht von der primären Ersatzpflicht. Die AG haftet dem AN nur, wenn den Organen der AG Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Eine Haftung der AG für mittelbare Schäden, indirekte Schäden, Folge- schäden und entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprücheAN verzichtet darauf, die sich aus AG für Schäden, ihre Folgen und Kosten in Anspruch zu nehmen, welche von einem sonstigen AN oder von einer sonstigen Person, mit der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben könnendie AG in Rechtsbeziehung steht oder für die sie einzutreten hat, eine Haftpflichtversicherung zu verantworten sind und wird in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhältdiesem Fall seine Ansprüche ausschließlich dem haftpflichtigen Dritten gegenüber geltend machen. Der Auftraggeber Bei Verstoß gegen diese Vorschriften ist die AG weiters berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder ohne Setzung einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenNach- frist vom Vertrag zurückzutreten.

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