Inländerbehandlung. Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Inländerbehandlung. 1. In den in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen aufgeführten Sektoren gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die sich auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auswirken, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt.
2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der Behandlung, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet.
3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleister der betreffenden Vertragspartei gegenüber gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei verändert.
4. Die nach diesem Artikel eingegangenen spezifischen Verpflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.
Inländerbehandlung. Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, welche in das Gebiet der anderen Ver- tragspartei eingeführt werden, dürfen bezüglich interner Steuern und anderer Abga- ben sowie aller Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend Verkauf, Ver- kaufsangebot, Erwerb, Transport, Verteilung oder Benützung im Inland, nicht un- günstiger behandelt werden als gleiche Waren inländischen Ursprungs.
Inländerbehandlung. Verpflichtungen zur Inländerbehandlung richten sich nach Artikel XVII GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
Inländerbehandlung. Es ist das Verständnis, dass im Bezug auf eine Behandlung, die von einer lokalen Regierung oder Behörde einer Vertragspartei gewährt wird, der Begriff «seine eigenen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer» gleichbedeutend ist mit eigenen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer dieser Vertragspartei, einschliesslich ihrer selbst.
Inländerbehandlung. 1. Verpflichtungen zur Inländerbehandlung richten sich nach Artikel XVII GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
2. Darüber hinaus gewährt unter Bedingungen der Inländerbehandlung jede Ver- tragspartei den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Erbringern von Finanz- dienstleistungen Zugang zu den von staatlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungs- möglichkeiten, die für die normale Durchführung der üblichen Geschäfte zur Ver- fügung stehen. Mit diesem Absatz ist nicht beabsichtigt, Zugang zu den für Notlagen vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Vertragspartei zu gewähren.
3. Verlangt eine Vertragspartei, dass die Erbringer von Finanzdienstleistungen einer anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstverwaltungskörperschaft, einer Wert- papierbörse oder eines Terminkontraktmarkts, einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder Vereinigung sein oder daran beteiligt sein oder Zugang dazu haben müssen, um auf der gleichen Grundlage wie die Erbringer von Finanz- dienstleistungen der betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen zu können, oder wenn die Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar solche Einhal- tungen, Vorrechte oder Vorteile für die Erbringung von Finanzdienstleistungen bereitstellt, so stellt die Vertragspartei sicher, dass solche Einrichtungen den im Hoheitsgebiet der Vertragspartei niedergelassenen Erbringern von Finanzdienstleis- tungen einer anderen Vertragspartei Inländerbehandlung gewähren.
Inländerbehandlung. Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck werden die aus Artikel III GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen erwachsenden Pflichten sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
Inländerbehandlung. 1. Jede Vertragspartei gewährt den Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich der Niederlassung, des Erwerbes, der Ausweitung, der Verwaltung, des Verhaltens, der Ausübung und des Verkaufs oder anderer in Aus- übung gewerblicher Tätigkeit auf ihrem Hoheitsgebiet getroffenen Vorkehrungen durch solche Erbringer, keine ungünstigere Behandlung, als sie ihren eigenen glei- chen Finanzdienstleistungserbringern gewährt. Darin eingeschlossen sind die bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Hoheitsgebiet bereits niedergelassenen Erbrin- ger.
2. Wo eine Vertragspartei den grenzüberschreitenden Verkehr von Finanzdienstleis- tungen gestattet, gewährt sie den Erbringern von Finanzdienstleistungen der anderen Vertragspartei keine ungünstigere Behandlung, als sie ihren eigenen gleichen Erb- ringern gewährt.
3. Die Behandlung von Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspar- tei entspricht dann Absatz 1, wenn sie gleiche Wettbewerbsbedingungen zulässt, egal, ob die Behandlung mit der Behandlung der eigenen Erbringern identisch oder unterschiedlich ist.
4. Eine Vertragspartei gewährt dann gleiche Wettbewerbsbedingungen, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen nicht zugunsten seiner eigenen Finanzdienstleistungs- erbringer im Vergleich zu gleichen Erbringern einer anderen Vertragspartei ändert.
5. Unterschiede bezüglich Marktanteilen, Wirtschaftlichkeit oder Grösse begründen selbst noch keine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen, sie mögen jedoch als Anhaltspunkte zur Prüfung, ob einer Vertragspartei gleiche Wettbewerbsbedingun- gen gewährt werden oder nicht, dienen.
Inländerbehandlung. 1. Jede Vertragspartei gewährt nach Artikel 24 dem Dienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, keine ungünstigere Behandlung, als sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungserbringern gewährt.
2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der, welche sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.
3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienst- leistungserbringern einer Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungserbrin- gern der anderen Vertragspartei verändert. 21 SR 0.632.20 Anhang 1B
Inländerbehandlung. 1. Im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Kapitels und unbeschadet der nachstehenden besonderen Bestimmungen:
a) gewähren die Mitgliedstaaten einander eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, welche sie ihren eigenen Gesellschaften zukommen lassen;
b) kann jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet Vorschriften betreffend Zulassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften erlassen, solange diese Vorschriften die Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen Gesellschaften nicht benachteiligen.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels schliessen nicht aus, dass ein Mitgliedstaat für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen und Agenturen von Gesellschaften auf seinem Hoheitsgebiet, die im Hoheitsgebiet des ersten Mit- gliedstaates nicht registriert sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen recht- licher und technischer Unterschiede zwischen derartigen Zweigniederlassungen und Agenturen und den vergleichbaren Zweigniederlassungen und Agenturen der in seinem Hoheitsgebiet registrierten Gesellschaften gerechtfertigt ist. Diese unter- schiedliche Behandlung geht nicht über das unbedingt Notwendige hinaus, soweit es sich aus derartigen rechtlichen oder technischen Gründen ergibt.