Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten. Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt:
P.10.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
1. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
2. nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
3. die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
4. wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
P.10.2 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
P.10.3 Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus resultierender Kosten beträgt: 1.000 EUR
P.10.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten. Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gelten die Regelungen für Auslandsschäden gemäß Ziffer 4.2.2 mit Ausnahme der Ziffern 2.25.3 Nr.1 (Erzeugnisse/Arbeiten vor Einschluss des USA-/Kanada- Risikos) und 4.2.2 Nr. 4. (Ersatzleistung).
Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten. Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe 4.3), finden auch insoweit Anwendung.
Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten. Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt:
1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
b) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
2. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
3. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US- Territorien oder Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus resultierender Kosten: EUR 10.000,--.
4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten. Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt:
P.10.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
1. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
2. nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
3. die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
4. wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten. Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt: 1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
b. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüche nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
c. die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
d. wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
e. nach den französischen "fautes inexcusables" oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten. Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden, gilt: Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von Ziff. 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Auf- wendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermitt- lungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten. Für Ansprüche wegen im Inland vorkommender Versicherungsfälle, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt:
1. Versicherungsschutz für Ansprüche wegen im Inland vorkommender Versicherungsfälle, die vor Gerichten in USA/ US-Territorien oder Kanada oder nach dem Recht dieser Länder geltend gemacht werden besteht nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Teil I, Ziff. 3.02, 2.).
2. Der Versicherungsschutz umfasst Ansprüche wegen im Inland vorkommender Versicherungsfälle, die vor Gerichten in USA/ US-Territorien oder Kanada oder nach dem Recht dieser Länder geltend gemacht werden. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (siehe auch Teil I, Ziff. 7, 7.). Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
b) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten. Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden, gelten die Rege- lungen gemäß A1-6.24.1.2 bis A1-6.24.1.4 entsprechend.
Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten. Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt: Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
4.3.1 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.