Invalidität Musterklauseln

Invalidität. Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt • die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit • dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn • sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und • eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.
Invalidität a) Klassische bAV b) Sozialpartnermodell – neue bAV
Invalidität. 1 Invalidität liegt vor, wenn ein Versicherter im Sinne der Eidgenössischen Invali- denversicherung invalid ist. 2 Für die Anerkennung der Invalidität und die Festlegung der Invalidenrentenbe- rechtigung ist der rechtskräftige Entscheid der IV massgebend.
Invalidität. Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt • die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit • dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn • sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und • eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. Hierzu ein Beispiel: Eine Beeinträchtigung ist nicht dauerhaft, wenn die versicherte Person einen Knochenbruch erleidet, der innerhalb eines Jahres folgenlos ausheilt. A.2.1.1.2 Eintrittsfrist und ärztliche Feststellung Die Invalidität ist • innerhalb der zur jeweils vereinbarten Produktlinie geltenden Frist nach dem Unfall eingetreten (Eintrittsfrist) und • innerhalb der zur jeweils vereinbarten Produktlinie geltenden Frist nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt (Ärztliche Feststellung) worden. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so besteht kein Anspruch auf eine Invaliditäts-Leistung. Produktlinie Eintrittsfrist Ärztliche Feststellung Gothaer Unfall Basis 15 Monate 21 Monate Gothaer Unfall Plus 18 Monate 24 Monate Gothaer Unfall Premium 21 Monate 27 Monate A.2.1.1.3 Geltendmachung der Invalidität Sie müssen die Invalidität innerhalb der zur jeweils vereinbarten Produktlinie geltenden Frist nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität aus gehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditäts-Leistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann das Versäumen der Frist entschuldigt werden. Hierzu ein Beispiel: Produktlinie Frist zur Geltendmachung Gothaer Unfall Basis 21 Monate Gothaer Unfall Plus 24 Monate Gothaer Unfall Premium 27 Monate A.2.1.1.4 Keine Invaliditäts-Leistung bei Unfalltod im ersten Jahr Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditäts-Leistung. In einem solchen Fall zahlen wir eine mitversicherte Todesfall-Leistung (Ziffer A.2.5). A.2.1.2 Art und Höhe der Leistung A.2.1.2.1 Berechnung der Invaliditäts-Leistung Die Invaliditäts-Leistung zahlen wir Ihnen als einmaligen Kapitalbetrag. Grundlage für die Berechnung der Leistung sind • die vereinbarte Versicherungs-Summe und • der unfallbedingte Grad der Invalidität. Hier ein Beispiel: A.2.1.2.2 Bemessung des Grads der Invalidität, Zeitraum für die Bemessung Die Höhe des Grads der Invalidität richtet sich • nach der Gliedertaxe (Ziffer A.2.1.2.2.1), sofern die betroff...
Invalidität. Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt • die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit • dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn • sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und • eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. A.3.5.1.2 Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall • eingetreten und • von einem Arzt schriftlich festgestellt worden. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditäts- leistung. A.3.5.1.3 Geltendmachung der Invalidität Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität aus- gehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. A.3.5.1.4 Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (A.3.6), sofern diese vereinbart ist. A.3.5.2 Art und Höhe der Leistung
Invalidität. Ersetzt wird bei Invalidität die gemäß den nachstehenden Grundsätzen berechnete Entschädigung, wenn beim Versicherten nach Ablauf eines Jahres nach dem Unfall eine dauernde Gesundheitsschädigung zurückbleibt. Die Entschädigung errechnet sich nach dem Invaliditätsgrad und der vereinbarten Versicherungssumme. Die Gesamtversicherungsleistung für mehrere Körperteile oder Organe ist mit der Versicherungssumme begrenzt. 4.a.1. Invaliditätsgrade bei völligem Verlust oder völliger Gebrauchsunfähigkeit - Arm ab Schultergelenk 70% - Arm bis oberhalb des Ellbogengelenkes 65% - Arm unterhalb des Ellbogengelenkes oder einer Hand ..60% - Daumen 20% - Zeigefinger 10% - andere Finger 5% - Bein bis über die Mitte des Oberschenkels 70% - Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60% - Bein bis zur Mitte des Unterschenkels oder eines Fußes50% - große Zehe 5% - andere Zehe 2% - Sehverlust eines Auges 30% - Sehverlust beider Augen 100% - sofern die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war 60% - Gehörverlust eines Ohres 15% - Gehörverlust beider Ohren 60% - sofern das Gehör des anderen Ohres vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war 30% - Verlust des Geschmackssinnes 5% 4.a.2. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird ein entsprechend geringerer Invaliditätsgrad angenommen. 4.a.3. Bei vorstehend nicht angeführten Fällen erfolgt die Festsetzung des Invaliditätsgrades in Anlehnung an obige Prozentsätze. 4.a.4. Eine Erschwerung der Unfallfolgen infolge vor Vertragsabschluss bestandener Körpermängel berechtigt nicht zu einer höheren Invaliditätsleistung. Haben Krankheiten oder Gebrechen, die schon vor dem Unfall bestanden haben, die Unfallfolgen beeinflusst, ist die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu kürzen.
Invalidität. Führt der Unfall zu einer voraussichtlich bleibenden Invalidität, bezahlt die AXA den dem Invaliditätsgrad entsprechenden Prozentsatz. Der Invaliditätsgrad wird nach den Bestimmungen über die Bemessung der In- tegritätsschäden des Bundesgesetzes über die Unfall- versicherung (UVG) festgelegt.
Invalidität. Eine Invalidität liegt vor, wenn eine schwerwiegende Beeinträchtigung voraussichtlich länger als ein Jahr bestehen wird und eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.
Invalidität. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern 2.1.1, 2.1.2 und 3. Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, gilt Ziffer 2.1.2.3.
Invalidität. Invalidität bezeichnet sowohl Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit als auch die Berufsunfähigkeit. Die Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit bedeutet eine Minderung der körperlichen Unversehrtheit des Versicherten. Der Grad dieser Invalidität wird nach ärztlicher Entscheidung auf der Grundlage einer Tabelle festgelegt, welche im Großherzogtum Luxemburg im Bereich der Pflichtversicherung gegen Berufsunfälle angewandt wird. Die Berufsunfähigkeit ist eine Minderung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten infolge einer ihn betreffenden Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Deren Grad wird unter Berücksichtigung der von dem Versicherten ausgeübten Tätigkeit und der Möglichkeiten seiner Wiedereingliederung in das Berufsleben festgesetzt, wobei der Beruf mit seinen Kenntnissen und Begabungen und seiner gesellschaftlichen Stellung in Einklang stehen muss; die Beurteilung des Grades der Arbeitsunfähigkeit ist somit von sonstigen wirtschaftlichen Kriterien unabhängig. Die Berufsunfähigkeit wird je nach den normalen wirtschaftlichen Umständen auf dem Arbeitsmarkt im Großherzogtum Luxemburg beurteilt. Es werden die Invaliditäten nicht als solche betrachtet, die mit einem Nerven- oder Geistesleiden in Zusammenhang stehen, welches nicht die objektiven Symptome aufweist, die zu einer eindeutigen Diagnose führen.