Kündigung nach dem Versicherungsfall. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres zu kündigen. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Kündigung nach dem Versicherungsfall. Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können beide Parteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Die KRAVAG hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode.
Kündigung nach dem Versicherungsfall. 14.1 Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
14.2 Kündigt der Versicherte, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherte kann jedoch bestimmen, dass dieKündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird.
14.3 Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherten wirksam.
14.4 Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Vertragslaufzeit steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrages zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Kündigung nach dem Versicherungsfall. Wieder herbeigeschaffte versicherte Sachen
Kündigung nach dem Versicherungsfall. Veräußerung und deren Rechtsfolgen
Kündigung nach dem Versicherungsfall a. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien die Versicherung kündigen. Die Kündigung bezieht sich dabei ausschließlich auf das im Versicherungsschein versicherte Fahrrad bzw. E-Bike und kann auch vom Versicherungsnehmer erklärt werden. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
b. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird.
c. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherten wirksam.
x. Xxxxx der Versicherungsschutz aufgrund erbrachter Leistungen nach 3.6.(d), so endet die Versicherung, ohne dass es einer zusätzlichen Kündigung bedarf.
Kündigung nach dem Versicherungsfall. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen B 16 Vollmacht des Versicherungsvertreters
Kündigung nach dem Versicherungsfall. Schadenfälle berechtigen weder den Versicherer noch den Versicherungsnehmer zur Kündigung.
Kündigung nach dem Versicherungsfall. Was gilt für die Anzeigepflicht? Was ist eine Gefahrerhöhung und was gibt es zu beachten? Welche anderen Obliegenheiten gibt es und was sind die Folgen einer Obliegenheitsverletzung?
Kündigung nach dem Versicherungsfall. 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen § 18 Vollmacht des Versicherungsver- treters