Leistungen. 2.1 Die Versicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Vertrages vor- kommenden Verstöße. 2.2 Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an wel- chem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 2.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die der ARAG nicht später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsver- trages gemeldet werden. 2.3.1 Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Abwehr unbegründeter als auch die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherten von berechtigten Schadenersatzverpflich- tungen. Für die Versicherten gem. Ziffer 1.2 setzt die Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche jedoch voraus, dass die Haftung durch Urteil eines ordentlichen Gerichtes festgestellt worden ist. 2.3.2 Die Versicherungssumme – bei Sachschäden im Sinne der Ziffer 1.4.1.2 jedoch nur ein Viertel – stellt den Höchstbetrag der der ARAG – abgesehen vom Kosten- punkt (x. Xxxxxx 2.3.6) – in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden Leistung dar. Dabei kommt nur eine einma- lige Leistung der Versicherungssumme in Frage 2.3.2.1 gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungs- schutz erstreckt; 2.3.2.2 bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließen- den einheitlichen Schadens; 2.3.2.3 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichar- tiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unter- lassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betref- fenden Angelegenheiten miteinander in rechtli- chem oder wirtschaftlichem Zusammenhang ste- hen. 2.3.3 Von der Summe, die vom Versicherten aufgrund richter- lichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Haft- pflichtsumme), ersetzt die ARAG 80 %, höchstens die Höchstversicherungssumme. Bei den in Ziffer 1.4.1.2 erwähnten Sachschäden über- nimmt die ARAG 75 % der Haftpflichtsumme, höchstens die für diese Schäden vorgesehene Höchstversich- erungssumme (vgl. Ziffer 2.3.2). Bei Schäden gemäß Ziffer 1.2 und 1.3 beträgt die Selbst- beteiligung je Schaden 20 % für Schäden bis € 5.000,– und 10 % für Schäden über € 5.000,–. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Fall mindestens € 50,– (Mindestselbstbehalt), höchstens 1 % der vereinbarten Versicherungssumme. 2.3.4 Es ist – auch abgesehen von dem Fall der Versicherung des eigenen Risikos – ohne Zustimmung der ARAG nicht zulässig, dass der Versicherte Abmachungen trifft oder Maßnahmen geschehen lässt, die darauf hinauslaufen, dass ihm seine Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder zugeführt wird. Widrigenfalls mindert sich die Haftpflichtsumme um den entsprechen- den Betrag. 2.3.5 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der Haft- pflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich die ARAG in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung. 2.3.6 Die Kosten eines gegen den Versicherten anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung der ARAG vom Versicherten betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention, gehen voll zu Lasten des Versicherers. Es gilt dabei aber Folgendes: 2.3.6.1 Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versich- erungssumme, trägt die ARAG die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungs- summe entsprechenden Wertklasse. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Aus- lagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf ARAG und Versicherten ein. 2.3.6.2 Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindestselbstbehaltes, treffen die ARAG keine Kosten. 2.3.6.3 Sofern ein Versicherter sich selbst vertritt oder durch einen Sozius oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden ihnen eigene Gebühren nicht er- stattet. 2.3.7 Falls die von der ARAG verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert, oder falls die ARAG ihren vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat die ARAG für den von der Weigerung bzw. der Verfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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Leistungen. 2.1 Die Versicherung umfasst die Folgen aller aller, vom Beginn des Versicherungsschutzes Ver- sicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Vertrages vor- kommenden Vertrages, vorkom- menden Verstöße.
2.2 Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an wel- chem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
2.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die der ARAG den Ver- sicherern nicht später als zwei fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsver- trages Versicherungsvertrages gemeldet werden.
2.3.1 2.4 Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Abwehr unbegründeter unbe- gründeter als auch die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche Xxxxxxxxx- satzansprüche und die Freistellung des Versicherten von berechtigten Schadenersatzverpflich- tungen. Für die Versicherten gem. Ziffer 1.2 setzt die Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche jedoch voraus, dass die Haftung durch Urteil eines ordentlichen Gerichtes festgestellt worden istbe- rechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
2.3.2 2.5 Die Versicherungssumme – bei Sachschäden im Sinne der Ziffer 1.4.1.2 jedoch nur ein Viertel – stellt den Höchstbetrag der der ARAG die den Ver- sicherern – abgesehen vom Kosten- punkt Kostenpunkt (x. Xxxxxx 2.3.62.7) – in jedem je- dem einzelnen Schadenfall obliegenden Leistung dar. Dabei kommt nur eine einma- lige einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage
2.3.2.1 2.5.1 gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen PersonenPer- sonen, auf welche sich der Versicherungs- schutz erstrecktVersicherungsschutz er- streckt;
2.3.2.2 2.5.2 bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließen- den fließenden einheitlichen Schadens;
2.3.2.3 2.5.3 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichar- tiger Fehlerquelle gleichartiger Fehler- quelle beruhendes Tun oder Unter- lassen Unterlassen als einheitlicher einheit- licher Verstoß, wenn die betref- fenden betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtli- chem rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang ste- henZu- sammenhang stehen.
2.3.3 Von der Summe, die vom Versicherten aufgrund richter- lichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Haft- pflichtsumme), ersetzt die ARAG 80 %, höchstens die Höchstversicherungssumme. Bei den in Ziffer 1.4.1.2 erwähnten Sachschäden über- nimmt die ARAG 75 % der Haftpflichtsumme, höchstens die für diese Schäden vorgesehene Höchstversich- erungssumme (vgl. Ziffer 2.3.2). Bei Schäden gemäß Ziffer 1.2 und 1.3 beträgt die Selbst- beteiligung je Schaden 20 % für Schäden bis € 5.000,– und 10 % für Schäden über € 5.000,–. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Fall mindestens € 50,– (Mindestselbstbehalt), höchstens 1 % der vereinbarten Versicherungssumme.
2.3.4 Es ist – auch abgesehen von dem Fall der Versicherung des eigenen Risikos – ohne Zustimmung der ARAG nicht zulässig, dass der Versicherte Abmachungen trifft oder Maßnahmen geschehen lässt, die darauf hinauslaufen, dass ihm seine Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder zugeführt wird. Widrigenfalls mindert sich die Haftpflichtsumme um den entsprechen- den Betrag.
2.3.5 2.6 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung Ab- wendung der zwangsweisen Beitreibung der Haft- pflichtsumme Haftpflicht- summe zu leisten ist, beteiligt beteiligen sich die ARAG Versicherer in demselben dem- selben Umfang wie an der Ersatzleistung.
2.3.6 2.7 Die Kosten eines gegen den Versicherten anhängig gewordenengeworde- nen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses Haft- pflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung der ARAG Versicherer vom Versicherten betriebenen betriebe- nen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention, gehen voll zu Lasten des Versicherers. Es gilt dabei aber FolgendesFol- gendes:
2.3.6.1 2.7.1 Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versich- erungssummeVersicherungs- summe, trägt tragen die ARAG Versicherer die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungs- summe Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Aus- lagen Auslagen tritt eine verhältnismäßige verhält- nismäßige Verteilung auf ARAG Versicherer und Versicherten ein.
2.3.6.2 Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindestselbstbehaltes, treffen die ARAG keine Kosten.
2.3.6.3 2.7.2 Sofern ein Versicherter sich selbst vertritt oder durch einen Sozius oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden ihnen eigene Gebühren nicht er- statteterstattet.
2.3.7 2.8 Falls die von der ARAG den Versicherern verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert, oder falls die ARAG Versicherer ihren vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung Befrie- digung des Geschädigten zur Verfügung stelltstellen, hat haben die ARAG Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Verfügungstellung Verfügung- stellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen Zin- sen und Kosten nicht aufzukommen.
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Leistungen. 2.1 3.1 Die Versicherung Leistungspflicht der ARAG umfasst die Folgen aller vom Beginn Prüfung der Haft- pflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie den Ersatz der Entschädigung, welche der Versicherte aufgrund eines von der ARAG abgegebenen oder genehmigten Aner- kenntnisses, eines von ihm geschlossenen oder genehmigten Vergleichs oder einer richterlichen Entscheidung zu zahlen hat. Steht die Verpflichtung der ARAG zur Zahlung fest, ist die Entschädigung binnen zwei Wochen zu leisten. Die ARAG ist verpflichtet, den Versicherten von Ansprüchen frei zu stellen, die von einem Dritten aufgrund der Verantwortlich- keit des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Vertrages vor- kommenden Verstöße.
2.2 Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an wel- chem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
2.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller Versicherten für eine während der Versicherungsdauer begangenen VerstößeVersicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflicht- anspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidi- gers für den Versicherten von der ARAG nicht später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsver- trages gemeldet werden.
2.3.1 Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Abwehr unbegründeter als auch die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherten von berechtigten Schadenersatzverpflich- tungen. Für die Versicherten gem. Ziffer 1.2 setzt die Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche jedoch vorausgewünscht oder genehmigt, dass die Haftung durch Urteil eines ordentlichen Gerichtes festgestellt worden ist.
2.3.2 Die Versicherungssumme – bei Sachschäden im Sinne der Ziffer 1.4.1.2 jedoch nur ein Viertel – stellt den Höchstbetrag der der ARAG – abgesehen vom Kosten- punkt (x. Xxxxxx 2.3.6) – in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden Leistung dar. Dabei kommt nur eine einma- lige Leistung der Versicherungssumme in Frage
2.3.2.1 gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungs- schutz erstreckt;
2.3.2.2 bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließen- den einheitlichen Schadens;
2.3.2.3 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichar- tiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unter- lassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betref- fenden Angelegenheiten miteinander in rechtli- chem oder wirtschaftlichem Zusammenhang ste- hen.
2.3.3 Von der Summe, die vom Versicherten aufgrund richter- lichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Haft- pflichtsumme), ersetzt die ARAG 80 %, höchstens die Höchstversicherungssumme. Bei den in Ziffer 1.4.1.2 erwähnten Sachschäden über- nimmt die ARAG 75 % der Haftpflichtsumme, höchstens die für diese Schäden vorgesehene Höchstversich- erungssumme (vgl. Ziffer 2.3.2). Bei Schäden gemäß Ziffer 1.2 und 1.3 beträgt die Selbst- beteiligung je Schaden 20 % für Schäden bis € 5.000,– und 10 % für Schäden über € 5.000,–. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Fall mindestens € 50,– (Mindestselbstbehalt), höchstens 1 % der vereinbarten Versicherungssumme.
2.3.4 Es ist – auch abgesehen von dem Fall der Versicherung des eigenen Risikos – ohne Zustimmung der ARAG nicht zulässig, dass der Versicherte Abmachungen trifft oder Maßnahmen geschehen lässt, die darauf hinauslaufen, dass ihm seine Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder zugeführt wird. Widrigenfalls mindert sich die Haftpflichtsumme um den entsprechen- den Betrag.
2.3.5 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der Haft- pflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich die ARAG in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
2.3.6 Die Kosten eines gegen den Versicherten anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung der ARAG vom Versicherten betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention, gehen voll zu Lasten des Versicherers. Es gilt dabei aber Folgendes:
2.3.6.1 Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versich- erungssumme, so trägt die ARAG die Gebühren und Pauschsätze nur nach gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Hat der Versicherte für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten oder ist ihm die Anwendung der Versicherungs- summe entsprechenden Wertklasse. Bei den nicht Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Pauschsätze abzugeltenden Aus- lagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen, so ist die ARAG und Versicherten einan seiner Stelle zur Sicherheits- leistung oder Hinterlegung verpflichtet.
2.3.6.2 Übersteigt 3.2 Für den Umfang der Haftpflichtanspruch nicht Leistung der ARAG bilden die in Ziffer 5. angegebenen Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren gelten als ein Schadenereignis.
3.3 Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Betrag des MindestselbstbehaltesAnspruch zwischen dem Versicherten und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, treffen so führt die ARAG keine den Rechtsstreit im Namen des Versicherten auf ihre Kosten.
2.3.6.3 Sofern ein Versicherter sich selbst vertritt oder durch einen Sozius oder Mitarbeiter vertreten lässt, 3.4 Die Aufwendungen der ARAG für Kosten werden ihnen eigene Gebühren grundsätzlich nicht er- stattetals Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (vgl. aber Ziffern 2.6 und 3.5).
2.3.7 3.5 Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungs- summe, so hat die ARAG die Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Schadenereignis entstehende Prozesse handelt. Die ARAG ist in solchen Fällen berechtigt, durch Zahlung der Versicherungssumme und ihres der Versicherungssumme ent- sprechenden Anteils an den bis dahin erwachsenen Kosten, sich von weiteren Leistungen zu befreien.
3.6 Hat der Versicherte an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleiben- den Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leis- tende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der vom Statistischen Reichsamt aufgestellten allgemeinen deutschen Sterbetafel für die Jahre 1924 bis 1926, männliches Geschlecht (Statistik des Deutschen Reiches, Band 401), und eines Zins- fußes von jährlich 4 Prozent ermittelt.
3.7 Falls die von der ARAG verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haftpflicht- anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert, oder falls die ARAG ihren vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat die ARAG für den von der Weigerung bzw. der Verfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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Samples: Sportversicherung
Leistungen. 2.1 3.1 Die Versicherung Leistungspflicht der ARAG umfasst die Folgen aller vom Beginn Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie den Ersatz der Entschädigung, welche der Versicherte aufgrund eines von der ARAG abgegebenen oder genehmigten Aner- kenntnisses, eines von ihm geschlossenen oder genehmigten Vergleichs oder einer richterlichen Entscheidung zu zahlen hat. Steht die Verpflichtung der ARAG zur Zahlung fest, ist die Entschädigung binnen zwei Wochen zu leisten. Die ARAG ist verpflichtet, den Versicherten von Ansprüchen frei zu stellen, die von einem Dritten aufgrund der Verantwortlich- keit des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Vertrages vor- kommenden Verstöße.
2.2 Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an wel- chem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
2.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller Versicherten für eine während der Versicherungsdauer begangenen VerstößeVersicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflicht- anspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidi- gers für den Versicherten von der ARAG nicht später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsver- trages gemeldet werden.
2.3.1 Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Abwehr unbegründeter als auch die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherten von berechtigten Schadenersatzverpflich- tungen. Für die Versicherten gem. Ziffer 1.2 setzt die Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche jedoch vorausgewünscht oder genehmigt, dass die Haftung durch Urteil eines ordentlichen Gerichtes festgestellt worden ist.
2.3.2 Die Versicherungssumme – bei Sachschäden im Sinne der Ziffer 1.4.1.2 jedoch nur ein Viertel – stellt den Höchstbetrag der der ARAG – abgesehen vom Kosten- punkt (x. Xxxxxx 2.3.6) – in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden Leistung dar. Dabei kommt nur eine einma- lige Leistung der Versicherungssumme in Frage
2.3.2.1 gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungs- schutz erstreckt;
2.3.2.2 bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließen- den einheitlichen Schadens;
2.3.2.3 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichar- tiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unter- lassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betref- fenden Angelegenheiten miteinander in rechtli- chem oder wirtschaftlichem Zusammenhang ste- hen.
2.3.3 Von der Summe, die vom Versicherten aufgrund richter- lichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Haft- pflichtsumme), ersetzt die ARAG 80 %, höchstens die Höchstversicherungssumme. Bei den in Ziffer 1.4.1.2 erwähnten Sachschäden über- nimmt die ARAG 75 % der Haftpflichtsumme, höchstens die für diese Schäden vorgesehene Höchstversich- erungssumme (vgl. Ziffer 2.3.2). Bei Schäden gemäß Ziffer 1.2 und 1.3 beträgt die Selbst- beteiligung je Schaden 20 % für Schäden bis € 5.000,– und 10 % für Schäden über € 5.000,–. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Fall mindestens € 50,– (Mindestselbstbehalt), höchstens 1 % der vereinbarten Versicherungssumme.
2.3.4 Es ist – auch abgesehen von dem Fall der Versicherung des eigenen Risikos – ohne Zustimmung der ARAG nicht zulässig, dass der Versicherte Abmachungen trifft oder Maßnahmen geschehen lässt, die darauf hinauslaufen, dass ihm seine Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder zugeführt wird. Widrigenfalls mindert sich die Haftpflichtsumme um den entsprechen- den Betrag.
2.3.5 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der Haft- pflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich die ARAG in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
2.3.6 Die Kosten eines gegen den Versicherten anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung der ARAG vom Versicherten betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention, gehen voll zu Lasten des Versicherers. Es gilt dabei aber Folgendes:
2.3.6.1 Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versich- erungssumme, so trägt die ARAG die Gebühren gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten, höheren Kosten des Verteidigers. Hat der Versicherte für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten oder ist ihm die Anwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen, so ist die ARAG an seiner Stelle zur Sicherheits- leistung oder Hinterlegung verpflichtet.
3.2 Für den Umfang der Leistung der ARAG bilden die in Ziffer 5. angegebenen Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren gelten als ein Schadenereignis.
3.3 Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen dem Versicherten und Pauschsätze dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt die ARAG den Rechtsstreit im Namen des Versicherten auf ihre Kosten.
3.4 Die Aufwendungen der ARAG für Kosten werden grundsätzlich nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (vgl. aber Ziffern 2.6 und 3.5).
3.5 Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssum- me, so hat die ARAG die Prozesskosten nur nach im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tra- gen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Schadenereignis entstehende Prozesse handelt. Die ARAG ist in solchen Fällen berechtigt, durch Zahlung der Versicherungs- summe und ihres der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Bei Anteils an den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Aus- lagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf ARAG und Versicherten einbis dahin erwachsenen Kosten sich von weiteren Leistungen zu befreien.
2.3.6.2 Übersteigt 3.6 Hat der Haftpflichtanspruch nicht Versicherte an den Betrag Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleiben- den Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu lei- stende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der vom Statistischen Reichsamt aufgestellten allgemeinen deutschen Sterbetafel für die Jahre 1924 bis 1926, männliches Geschlecht (Statistik des MindestselbstbehaltesDeutschen Reiches, treffen die ARAG keine KostenBand 401), und eines Zinsfußes von jährlich 4 Prozent ermittelt.
2.3.6.3 Sofern ein Versicherter sich selbst vertritt oder durch einen Sozius oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden ihnen eigene Gebühren nicht er- stattet.
2.3.7 3.7 Falls die von der ARAG verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haftpflicht- anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert, oder falls die ARAG ihren vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat die ARAG für den von der Weigerung bzw. der Verfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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Samples: Sportversicherung
Leistungen. 2.1 Die Versicherung umfasst die Folgen aller aller, vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Vertrages Vertrages, vor- kommenden Verstöße.
2.2 Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an wel- chem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
2.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die der ARAG nicht später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsver- trages gemeldet werden.
2.3.1 Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Abwehr unbegründeter un- begründeter als auch die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche Scha- denersatzansprüche und die Freistellung des Versicherten Versicher- ten von berechtigten Schadenersatzverpflich- tungen. Für die Versicherten gem. Ziffer 1.2 setzt die Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche jedoch voraus, dass die Haftung durch Urteil eines ordentlichen Gerichtes festgestellt worden istSchadenersatzverpflichtungen.
2.3.2 Die Versicherungssumme – bei Sachschäden im Sinne der Ziffer 1.4.1.2 1.2.1.2 jedoch nur ein Viertel – stellt den Höchstbetrag Höchst- betrag der der ARAG – abgesehen vom Kosten- punkt Kostenpunkt (x. Xxxxxx 2.3.62.3.5) – in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden obliegen- den Leistung dar. Dabei kommt nur eine einma- lige einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage,
2.3.2.1 gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungs- schutz erstreckt;
2.3.2.2 bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließen- den einheitlichen Schadens;
2.3.2.3 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichar- tiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unter- lassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betref- fenden Angelegenheiten miteinander in rechtli- chem oder wirtschaftlichem Zusammenhang ste- hen.
2.3.3 Von der Summe, die vom Versicherten aufgrund richter- lichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Haft- pflichtsumme), ersetzt die ARAG 80 %, höchstens die Höchstversicherungssumme. Bei den in Ziffer 1.4.1.2 erwähnten Sachschäden über- nimmt die ARAG 75 % der Haftpflichtsumme, höchstens die für diese Schäden vorgesehene Höchstversich- erungssumme (vgl. Ziffer 2.3.2). Bei Schäden gemäß Ziffer 1.2 und 1.3 beträgt die Selbst- beteiligung je Schaden 20 % für Schäden bis € 5.000,– und 10 % für Schäden über € 5.000,–. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Fall mindestens € 50,– (Mindestselbstbehalt), höchstens 1 % der vereinbarten Versicherungssumme.
2.3.4 Es ist – auch abgesehen von dem Fall der Versicherung des eigenen Risikos – ohne Zustimmung der ARAG nicht zulässig, dass der Versicherte Abmachungen trifft oder Maßnahmen geschehen lässt, die darauf hinauslaufen, dass ihm seine Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder zugeführt wird. Widrigenfalls mindert sich die Haftpflichtsumme um den entsprechen- den Betrag.
2.3.5 2.3.4 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der Haft- pflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich die ARAG in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
2.3.6 2.3.5 Die Kosten eines gegen den Versicherten anhängig gewordenenge- wordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden betref- fenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen sol- chen Anspruchs mit Zustimmung der ARAG vom Versicherten betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention, gehen voll zu Lasten des Versicherers. Es gilt dabei aber Folgendes:
2.3.6.1 2.3.5.1 Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versich- erungssummeVersiche- rungssumme, trägt die ARAG die Gebühren und Pauschsätze Pauschalsätze nur nach der der Versicherungs- summe entsprechenden Wertklasse. Bei den nicht durch Pauschsätze Pauschalsätze abzugeltenden Aus- lagen Ausla- gen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf ARAG und Versicherten ein.
2.3.6.2 2.3.5.2 Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindestselbstbehaltes, treffen die ARAG keine Kosten.
2.3.6.3 2.3.5.3 Sofern ein Versicherter sich selbst vertritt oder durch einen Sozius oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden ihnen eigene Gebühren nicht er- statteterstattet.
2.3.7 2.3.6 Falls die von der ARAG verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert, oder falls die ARAG ihren vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat die ARAG für den von der Weigerung bzw. der Verfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Appears in 1 contract
Samples: Sportversicherung
Leistungen. 2.1 Die Versicherung umfasst die Folgen aller aller, vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Vertrages vor- kommenden Vertrages, vorkommenden Verstöße.
2.2 Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an wel- chem welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen vorgenom- men werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
2.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen began- genen Verstöße, die der ARAG dem Versicherer nicht später als zwei fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsver- trages Ver- sicherungsvertrages gemeldet werden.
2.3.1 2.4 Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Abwehr unbegründeter als auch die Befriedigung Befriedi- gung begründeter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherten von berechtigten Schadenersatzverpflich- tungen. Für die Versicherten gem. Ziffer 1.2 setzt die Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche jedoch voraus, dass die Haftung durch Urteil eines ordentlichen Gerichtes festgestellt worden istbe- rechtigen Schadenersatzverpflichtungen.
2.3.2 2.5 Die Versicherungssumme – bei Sachschäden im Sinne der Ziffer 1.4.1.2 jedoch nur ein Viertel – stellt den Höchstbetrag die der der ARAG – Versicherer - abgesehen vom Kosten- punkt Kostenpunkt (x. Xxxxxx 2.3.62.7) – - in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden Leistung dar. Dabei kommt nur eine einma- lige einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage
2.3.2.1 2.5.1 gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungs- schutz Versi- cherungsschutz erstreckt;
2.3.2.2 2.5.2 bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließen- den fließenden einheitlichen Schadens;
2.3.2.3 2.5.3 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichar- tiger gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unter- lassen Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betref- fenden betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtli- rechtlichem oder wirtschaftli- chem oder wirtschaftlichem Zusammenhang ste- henstehen.
2.3.3 Von der Summe, die vom Versicherten aufgrund richter- lichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Haft- pflichtsumme), ersetzt die ARAG 80 %, höchstens die Höchstversicherungssumme. Bei den in Ziffer 1.4.1.2 erwähnten Sachschäden über- nimmt die ARAG 75 % der Haftpflichtsumme, höchstens die für diese Schäden vorgesehene Höchstversich- erungssumme (vgl. Ziffer 2.3.2). Bei Schäden gemäß Ziffer 1.2 und 1.3 beträgt die Selbst- beteiligung je Schaden 20 % für Schäden bis € 5.000,– und 10 % für Schäden über € 5.000,–. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Fall mindestens € 50,– (Mindestselbstbehalt), höchstens 1 % der vereinbarten Versicherungssumme.
2.3.4 Es ist – auch abgesehen von dem Fall der Versicherung des eigenen Risikos – ohne Zustimmung der ARAG nicht zulässig, dass der Versicherte Abmachungen trifft oder Maßnahmen geschehen lässt, die darauf hinauslaufen, dass ihm seine Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder zugeführt wird. Widrigenfalls mindert sich die Haftpflichtsumme um den entsprechen- den Betrag.
2.3.5 2.6 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung Bei- treibung der Haft- pflichtsumme Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich die ARAG der Versicherer in demselben Umfang Um- fang wie an der Ersatzleistung.
2.3.6 2.7 Die Kosten eines gegen den Versicherten anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch Haft- pflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs An- spruchs mit Zustimmung der ARAG des Versicherers vom Versicherten betriebenen negativen Feststellungsklage Fest- stellungsklage oder Nebenintervention, gehen voll zu Lasten des Versicherers. Es gilt dabei aber Folgendes:
2.3.6.1 2.7.1 Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versich- erungssummeVersicherungssumme, trägt die ARAG der Versicherer die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungs- summe Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Aus- lagen Auslagen tritt eine verhältnismäßige ver- hältnismäßige Verteilung auf ARAG Versicherer und Versicherten ein.
2.3.6.2 Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindestselbstbehaltes, treffen die ARAG keine Kosten.
2.3.6.3 2.7.2 Sofern ein Versicherter sich selbst vertritt oder durch einen Sozius oder Mitarbeiter vertreten ver- treten lässt, werden ihnen eigene Gebühren nicht er- statteterstattet.
2.3.7 2.8 Falls die von der ARAG dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch AnerkenntnisAner- kenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert, oder falls die ARAG der Versicherer ihren vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stelltstellen, hat die ARAG der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Verfügungstellung Verfügungsstel- lung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommenaufzukom- men.
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Samples: Gruppenversicherungsvertrag
Leistungen. 2.1 3.1 Die Versicherung Leistungspflicht der ARAG umfasst die Folgen aller vom Beginn Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie den Ersatz der Entschädigung, welche der Versicherte aufgrund eines von der ARAG abgegebenen oder genehmigten Anerkenntnisses, eines von ihm geschlossenen oder genehmig- ten Vergleichs oder einer richterlichen Entscheidung zu zahlen hat. Steht die Verpflichtung der ARAG zur Zahlung fest, ist die Entschädigung binnen zwei Wochen zu leisten. Die ARAG ist verpflichtet, den Versicherten von Ansprüchen frei zu stellen, die von einem Dritten aufgrund der Verantwortlich- keit des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Vertrages vor- kommenden Verstöße.
2.2 Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an wel- chem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
2.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller Versicherten für eine während der Versicherungsdauer begangenen VerstößeVersicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflicht- anspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidi- gers für den Versicherten von der ARAG nicht später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsver- trages gemeldet werden.
2.3.1 Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Abwehr unbegründeter als auch die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherten von berechtigten Schadenersatzverpflich- tungen. Für die Versicherten gem. Ziffer 1.2 setzt die Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche jedoch vorausgewünscht oder genehmigt, dass die Haftung durch Urteil eines ordentlichen Gerichtes festgestellt worden ist.
2.3.2 Die Versicherungssumme – bei Sachschäden im Sinne der Ziffer 1.4.1.2 jedoch nur ein Viertel – stellt den Höchstbetrag der der ARAG – abgesehen vom Kosten- punkt (x. Xxxxxx 2.3.6) – in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden Leistung dar. Dabei kommt nur eine einma- lige Leistung der Versicherungssumme in Frage
2.3.2.1 gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungs- schutz erstreckt;
2.3.2.2 bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließen- den einheitlichen Schadens;
2.3.2.3 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichar- tiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unter- lassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betref- fenden Angelegenheiten miteinander in rechtli- chem oder wirtschaftlichem Zusammenhang ste- hen.
2.3.3 Von der Summe, die vom Versicherten aufgrund richter- lichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Haft- pflichtsumme), ersetzt die ARAG 80 %, höchstens die Höchstversicherungssumme. Bei den in Ziffer 1.4.1.2 erwähnten Sachschäden über- nimmt die ARAG 75 % der Haftpflichtsumme, höchstens die für diese Schäden vorgesehene Höchstversich- erungssumme (vgl. Ziffer 2.3.2). Bei Schäden gemäß Ziffer 1.2 und 1.3 beträgt die Selbst- beteiligung je Schaden 20 % für Schäden bis € 5.000,– und 10 % für Schäden über € 5.000,–. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Fall mindestens € 50,– (Mindestselbstbehalt), höchstens 1 % der vereinbarten Versicherungssumme.
2.3.4 Es ist – auch abgesehen von dem Fall der Versicherung des eigenen Risikos – ohne Zustimmung der ARAG nicht zulässig, dass der Versicherte Abmachungen trifft oder Maßnahmen geschehen lässt, die darauf hinauslaufen, dass ihm seine Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder zugeführt wird. Widrigenfalls mindert sich die Haftpflichtsumme um den entsprechen- den Betrag.
2.3.5 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der Haft- pflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich die ARAG in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
2.3.6 Die Kosten eines gegen den Versicherten anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung der ARAG vom Versicherten betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention, gehen voll zu Lasten des Versicherers. Es gilt dabei aber Folgendes:
2.3.6.1 Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versich- erungssumme, so trägt die ARAG die Gebühren und Pauschsätze nur nach gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Hat der Versicherte für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten oder ist ihm die Anwendung der Versicherungs- summe entsprechenden Wertklasse. Bei den nicht Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Pauschsätze abzugeltenden Aus- lagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen, so ist die ARAG und Versicherten einan seiner Stelle zur Sicherheits- leistung oder Hinterlegung verpflichtet.
2.3.6.2 Übersteigt 3.2 Für den Umfang der Haftpflichtanspruch nicht Leistung der ARAG bilden die in Ziffer 5. angegebenen Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren gelten als ein Schadenereignis.
3.3 Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Betrag des MindestselbstbehaltesAnspruch zwischen dem Versicherten und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, treffen so führt die ARAG keine den Rechtsstreit im Namen des Versicherten auf ihre Kosten.
2.3.6.3 Sofern ein Versicherter sich selbst vertritt oder durch einen Sozius oder Mitarbeiter vertreten lässt, 3.4 Die Aufwendungen der ARAG für Kosten werden ihnen eigene Gebühren grundsätzlich nicht er- stattetals Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (vgl. aber Ziffern 2.6 und 3.5).
2.3.7 3.5 Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungs- summe, so hat die ARAG die Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Schadenereignis entstehende Prozesse handelt. Die ARAG ist in solchen Fällen berechtigt, durch Zahlung der Versicherungssumme und ihres der Versicherungssumme ent- sprechenden Anteils an den bis dahin erwachsenen Kosten sich von weiteren Leistungen zu befreien.
3.6 Hat der Versicherte an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleiben- den Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu lei- stende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der vom Statistischen Reichsamt aufgestellten allgemeinen deutschen Sterbetafel für die Jahre 1924 bis 1926, männliches Geschlecht (Statistik des Deutschen Reiches, Band 401), und eines Zinsfußes von jährlich 4 Prozent ermittelt.
3.7 Falls die von der ARAG verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haftpflicht- anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert, oder falls die ARAG ihren vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat die ARAG für den von der Weigerung bzw. der Verfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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Samples: Sportversicherungsvertrag
Leistungen. 2.1 3.1 Die Versicherung Leistungspflicht der ARAG umfasst die Folgen aller vom Beginn Prüfung der Haft- pflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie den Ersatz der Entschädigung, welche der Versicherte aufgrund eines von der ARAG abgegebenen oder genehmigten Aner- kenntnisses, eines von ihm geschlossenen oder genehmigten Vergleichs oder einer richterlichen Entscheidung zu zahlen hat. Steht die Verpflichtung der ARAG zur Zahlung fest, ist die Entschädigung binnen zwei Wochen zu leisten. Die ARAG ist verpflichtet, den Versicherten von Ansprüchen frei zu stellen, die von einem Dritten aufgrund der Verantwortlich- keit des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Vertrages vor- kommenden Verstöße.
2.2 Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an wel- chem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
2.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller Versicherten für eine während der Versicherungsdauer begangenen VerstößeVersicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflicht- anspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidi- gers für den Versicherten von der ARAG nicht später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsver- trages gemeldet werden.
2.3.1 Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Abwehr unbegründeter als auch die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherten von berechtigten Schadenersatzverpflich- tungen. Für die Versicherten gem. Ziffer 1.2 setzt die Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche jedoch vorausgewünscht oder genehmigt, dass die Haftung durch Urteil eines ordentlichen Gerichtes festgestellt worden ist.
2.3.2 Die Versicherungssumme – bei Sachschäden im Sinne der Ziffer 1.4.1.2 jedoch nur ein Viertel – stellt den Höchstbetrag der der ARAG – abgesehen vom Kosten- punkt (x. Xxxxxx 2.3.6) – in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden Leistung dar. Dabei kommt nur eine einma- lige Leistung der Versicherungssumme in Frage
2.3.2.1 gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungs- schutz erstreckt;
2.3.2.2 bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließen- den einheitlichen Schadens;
2.3.2.3 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichar- tiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unter- lassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betref- fenden Angelegenheiten miteinander in rechtli- chem oder wirtschaftlichem Zusammenhang ste- hen.
2.3.3 Von der Summe, die vom Versicherten aufgrund richter- lichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Haft- pflichtsumme), ersetzt die ARAG 80 %, höchstens die Höchstversicherungssumme. Bei den in Ziffer 1.4.1.2 erwähnten Sachschäden über- nimmt die ARAG 75 % der Haftpflichtsumme, höchstens die für diese Schäden vorgesehene Höchstversich- erungssumme (vgl. Ziffer 2.3.2). Bei Schäden gemäß Ziffer 1.2 und 1.3 beträgt die Selbst- beteiligung je Schaden 20 % für Schäden bis € 5.000,– und 10 % für Schäden über € 5.000,–. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Fall mindestens € 50,– (Mindestselbstbehalt), höchstens 1 % der vereinbarten Versicherungssumme.
2.3.4 Es ist – auch abgesehen von dem Fall der Versicherung des eigenen Risikos – ohne Zustimmung der ARAG nicht zulässig, dass der Versicherte Abmachungen trifft oder Maßnahmen geschehen lässt, die darauf hinauslaufen, dass ihm seine Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder zugeführt wird. Widrigenfalls mindert sich die Haftpflichtsumme um den entsprechen- den Betrag.
2.3.5 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der Haft- pflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich die ARAG in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
2.3.6 Die Kosten eines gegen den Versicherten anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung der ARAG vom Versicherten betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention, gehen voll zu Lasten des Versicherers. Es gilt dabei aber Folgendes:
2.3.6.1 Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versich- erungssumme, so trägt die ARAG die Gebühren gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Hat der Versicherte für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten oder ist ihm die Anwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Ent- scheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach- gelassen, so ist die ARAG an seiner Stelle zur Sicherheitsleistung oder Hinterlegung verpflichtet.
3.2 Für den Umfang der Leistung der ARAG bilden die in Ziffer 6. angegebenen Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren gelten als ein Schadenereignis.
3.3 Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen dem Versicherten und Pauschsätze dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt die ARAG den Rechtsstreit im Namen des Versicherten auf ihre Kosten.
3.4 Die Aufwendungen der ARAG für Kosten werden grundsätzlich nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (vgl. aber Ziffern 2.6 und 3.5).
3.5 Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssum- me, so hat die ARAG die Prozesskosten nur nach im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tra- gen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Schadenereignis entstehende Prozesse handelt. Die ARAG ist in solchen Fällen berechtigt, durch Zahlung der Versicherungs- summe und ihres der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Bei Anteils an den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Aus- lagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf ARAG und Versicherten einbis dahin erwachsenen Kosten sich von weiteren Leistungen zu befreien.
2.3.6.2 Übersteigt 3.6 Hat der Haftpflichtanspruch nicht Versicherte an den Betrag Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche- rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleiben- den Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu lei- stende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der vom Statistischen Reichsamt aufgestellten allgemeinen deutschen Sterbetafel für die Jahre 1924 bis 1926, männliches Geschlecht (Statistik des MindestselbstbehaltesDeutschen Reiches, treffen die ARAG keine KostenBand 401), und eines Zins- fußes von jährlich 4 Prozent ermittelt.
2.3.6.3 Sofern ein Versicherter sich selbst vertritt oder durch einen Sozius oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden ihnen eigene Gebühren nicht er- stattet.
2.3.7 3.7 Falls die von der ARAG verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haftpflicht- anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert, oder falls die ARAG ihren vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat die ARAG für den von der Weigerung bzw. der Verfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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Samples: Sportversicherung
Leistungen. 2.1 Soweit es sich bei der Zahlung um eine Leistung auf den Todesfall handelt, unterliegt diese nicht der Besteuerung. • Im Falle von Auszahlungen nach einer (Teil-)Kündigung sind Erträge grundsätzlich in vollem Umfang als Kapitaleinkünfte nach § 20 I Nr. 6 EStG zu versteuern. Die Versicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn steuerpflichtigen Erträge ermitteln sich als Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag und der Summe der darauf entrichteten Beiträge (Differenzbetrag). Etwaige Verluste sollten steuerlich abzugsfähig sein. Verluste können jedoch grundsätzlich nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Wir weisen auf § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 9 EStG hin, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen 15 % des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf Differenzbetrags steuerfrei sein können oder nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden dürfen, soweit der Differenzbetrag aus Investmenterträgen stammt. • Wird eine Todesfallleistung von 110% des Vertrages vor- kommenden Verstöße.
2.2 Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an wel- chem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
2.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die der ARAG nicht später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsver- trages gemeldet werden.
2.3.1 Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Abwehr unbegründeter als auch die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherten von berechtigten Schadenersatzverpflich- tungen. Für die Versicherten gem. Ziffer 1.2 setzt die Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche jedoch voraus, dass die Haftung durch Urteil eines ordentlichen Gerichtes festgestellt worden ist.
2.3.2 Die Versicherungssumme – bei Sachschäden Deckungskapitals gewählt (ausreichender Todesfallschutz im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 EStG) und wird eine Versicherungs(teil)leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsschluss ausgezahlt, so ist nach dem Wortlaut der Ziffer 1.4.1.2 jedoch gesetzlichen Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nur die Hälfte des Differenzbetrages anzusetzen. Ergibt sich bei Vorliegen der für die hälftige Steuerbefreiung notwendigen Voraussetzungen ein Viertel – stellt Verlust, so ist dieser nach den Höchstbetrag allgemeinen Vorschriften mit anderen (positiven) Einkünften verrechenbar. • Steuerpflichtige Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen unterliegen der Kapitalertragsteuer i.H.v. 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5% und ggf. Kirchensteuer) mit der ARAG – abgesehen vom Kosten- punkt (x. Xxxxxx 2.3.6) – in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden Leistung dar. Dabei kommt nur eine einma- lige Leistung der Versicherungssumme in Frage
2.3.2.1 gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungs- schutz erstreckt;
2.3.2.2 bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließen- den einheitlichen Schadens;
2.3.2.3 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichar- tiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unter- lassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betref- fenden Angelegenheiten miteinander in rechtli- chem oder wirtschaftlichem Zusammenhang ste- hen.
2.3.3 Von der Summe, die vom Versicherten aufgrund richter- lichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Haft- pflichtsumme), ersetzt die ARAG 80 %, höchstens die Höchstversicherungssumme. Bei den in Ziffer 1.4.1.2 erwähnten Sachschäden über- nimmt die ARAG 75 % der Haftpflichtsumme, höchstens die für diese Schäden vorgesehene Höchstversich- erungssumme (vgl. Ziffer 2.3.2). Bei Schäden gemäß Ziffer 1.2 und 1.3 beträgt die Selbst- beteiligung je Schaden 20 % für Schäden bis € 5.000,– und 10 % für Schäden über € 5.000,–. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Fall mindestens € 50,– (Mindestselbstbehalt), höchstens 1 % der vereinbarten Versicherungssumme.
2.3.4 Es ist – auch abgesehen von dem Fall der Versicherung des eigenen Risikos – ohne Zustimmung der ARAG nicht zulässigMaßgabe, dass der Versicherte Abmachungen trifft Steuerabzug grundsätzlich abgeltende Wirkung hat (Abgeltungsteuer). Der Steuerpflichtige kann einheitlich für alle Kapitaleinkünfte die Veranlagung nach seinem individuellen Steuertarif beantragen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt (Günstigerprüfung). • Der abgeltende Steuersatz findet jedoch keine Anwendung, wenn bei Xxxx der Todesfallleistung von 110% des Deckungskapitals die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren nach Vertragsschluss ausgezahlt wird. In diesem Fall wird die Hälfte des Differenzbetrages im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer dem individuellen Steuersatz unterworfen. Einbehaltene Kapitalertragsteuer wird auf die endgültige Einkommensteuer (bzw. den Solidaritätszuschlag) angerechnet. Etwaige Überhänge werden erstattet. • Umschichtungen des angesparten Kapitals (z. B. aufgrund des Wechsels zwischen verschiedenen internen Fonds oder Maßnahmen geschehen lässt, die darauf hinauslaufendes Anlageprofils) sollten keine steuerlichen Auswirkungen haben. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ihm seine Selbstbeteiligung erlassenRechtsprechung und Finanzverwaltung in der Zukunft eine hiervon abweichende Auffassung vertreten. • Ausschüttungen von Fondserträgen (einschließlich der bereits reinvestierten Erträge) an den Steuerpflichtigen sollten steuerlich wie Teilleistungen zu behandeln sein, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder zugeführt wird. Widrigenfalls mindert sich für die Haftpflichtsumme um den entsprechen- den Betrag.
2.3.5 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der Haft- pflichtsumme jeweils gesondert zu leisten prüfen ist, beteiligt sich die ARAG in demselben Umfang wie an der Ersatzleistungob § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG zur Anwendung kommt.
2.3.6 Die Kosten eines gegen den Versicherten anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung der ARAG vom Versicherten betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention, gehen voll zu Lasten des Versicherers. Es gilt dabei aber Folgendes:
2.3.6.1 Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versich- erungssumme, trägt die ARAG die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungs- summe entsprechenden Wertklasse. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Aus- lagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf ARAG und Versicherten ein.
2.3.6.2 Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindestselbstbehaltes, treffen die ARAG keine Kosten.
2.3.6.3 Sofern ein Versicherter sich selbst vertritt oder durch einen Sozius oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden ihnen eigene Gebühren nicht er- stattet.
2.3.7 Falls die von der ARAG verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert, oder falls die ARAG ihren vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat die ARAG für den von der Weigerung bzw. der Verfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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Samples: Fondsgebundene Lebensversicherung
Leistungen. 2.1 Die Versicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Vertrages vor- kommenden Verstöße.
2.2 Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an wel- chem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
2.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die der ARAG nicht später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsver- trages gemeldet werden.
2.3.1 Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Abwehr unbegründeter als auch die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherten von berechtigten Schadenersatzverpflich- tungen. Für die Versicherten gem. Ziffer 1.2 setzt die Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche jedoch voraus, dass die Haftung durch Urteil eines ordentlichen Gerichtes festgestellt worden ist.
2.3.2 Die Versicherungssumme – bei Sachschäden im Sinne der Ziffer 1.4.1.2 1.2.1.2 jedoch nur ein Viertel – stellt den Höchstbetrag Höchst- betrag der der ARAG – abgesehen vom Kosten- punkt Kostenpunkt (x. Xxxxxx 2.3.6) – in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden oblie- genden Leistung dar. Dabei kommt nur eine einma- lige einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage
2.3.2.1 gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungs- schutz erstreckt;
2.3.2.2 bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließen- den einheitlichen Schadens;
2.3.2.3 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichar- tiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unter- lassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betref- fenden Angelegenheiten miteinander in rechtli- chem oder wirtschaftlichem Zusammenhang ste- hen.
2.3.3 Von der Summe, die vom Versicherten aufgrund richter- lichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Haft- pflichtsumme), ersetzt die ARAG 80 90 %, höchstens die Höchstversicherungssumme. Bei den in Ziffer 1.4.1.2 erwähnten Sachschäden über- nimmt die ARAG 75 % der Haftpflichtsumme, höchstens die für diese Schäden vorgesehene Höchstversich- erungssumme (vgl. Ziffer 2.3.2). Bei Schäden gemäß Ziffer 1.2 und 1.3 beträgt die Selbst- beteiligung je Schaden 20 % für Schäden bis € 5.000,– und 10 % für Schäden über € 5.000,–. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Fall mindestens € 50,– (Mindestselbstbehalt), höchstens 1 % der vereinbarten Versicherungssumme. Bei den in Ziffer 1.2.1.2 erwähnten Sachschäden über- nimmt die ARAG 75% der Haftpflichtsumme, höchstens die für diese Schäden vorgesehene Höchstversicherungs- summe (vgl. Ziffer 2.3.2).
2.3.4 Es ist – auch abgesehen von dem Fall der Versicherung des eigenen Risikos – ohne Zustimmung der ARAG nicht zulässig, dass der Versicherte Abmachungen trifft oder Maßnahmen geschehen lässt, die darauf hinauslaufen, dass ihm seine Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder zugeführt wird. Widrigenfalls mindert sich die Haftpflichtsumme um den entsprechen- den Betrag.
2.3.5 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der Haft- pflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich die ARAG in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
2.3.6 Die Kosten eines gegen den Versicherten anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung der ARAG vom Versicherten betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention, gehen voll zu Lasten des Versicherers. Es gilt dabei aber Folgendes:
2.3.6.1 Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versich- erungssummeVersiche- rungssumme, trägt die ARAG die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungs- summe entsprechenden Wertklasse. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Aus- lagen Ausla- gen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf ARAG und Versicherten ein.
2.3.6.2 Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindestselbstbehaltes, treffen die ARAG keine Kosten.
2.3.6.3 Sofern ein Versicherter sich selbst vertritt oder durch einen Sozius oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden ihnen eigene Gebühren nicht er- statteterstattet.
2.3.7 Falls die von der ARAG verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert, oder falls die ARAG ihren vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat die ARAG für den von der Weigerung bzw. der Verfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Appears in 1 contract
Samples: Sportversicherungsvertrag
Leistungen. 2.1 Die Versicherung umfasst die Folgen aller aller, vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Vertrages vor- kommenden Vertrages, vorkommenden Verstöße.
2.2 Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an wel- chem welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
2.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die der ARAG dem Versicherer nicht später als zwei fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsver- trages Versicherungsvertrages gemeldet werden.
2.3.1 2.4 Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Abwehr unbegründeter als auch die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherten von berechtigten Schadenersatzverpflich- tungen. Für die Versicherten gem. Ziffer 1.2 setzt die Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche jedoch voraus, dass die Haftung durch Urteil eines ordentlichen Gerichtes festgestellt worden istberechtigen Schadenersatzverpflichtungen.
2.3.2 2.5 Die Versicherungssumme – bei Sachschäden im Sinne der Ziffer 1.4.1.2 jedoch nur ein Viertel – stellt den Höchstbetrag die der der ARAG – Versicherer - abgesehen vom Kosten- punkt Kostenpunkt (x. Xxxxxx 2.3.62.7) – - in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden Leistung dar. Dabei kommt nur eine einma- lige einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage
2.3.2.1 2.5.1 gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungs- schutz Versicherungsschutz erstreckt;
2.3.2.2 2.5.2 bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließen- den fließenden einheitlichen Schadens;
2.3.2.3 2.5.3 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichar- tiger gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unter- lassen Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betref- fenden betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtli- chem rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang ste- henstehen.
2.3.3 Von der Summe, die vom Versicherten aufgrund richter- lichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Haft- pflichtsumme), ersetzt die ARAG 80 %, höchstens die Höchstversicherungssumme. Bei den in Ziffer 1.4.1.2 erwähnten Sachschäden über- nimmt die ARAG 75 % der Haftpflichtsumme, höchstens die für diese Schäden vorgesehene Höchstversich- erungssumme (vgl. Ziffer 2.3.2). Bei Schäden gemäß Ziffer 1.2 und 1.3 beträgt die Selbst- beteiligung je Schaden 20 % für Schäden bis € 5.000,– und 10 % für Schäden über € 5.000,–. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Fall mindestens € 50,– (Mindestselbstbehalt), höchstens 1 % der vereinbarten Versicherungssumme.
2.3.4 Es ist – auch abgesehen von dem Fall der Versicherung des eigenen Risikos – ohne Zustimmung der ARAG nicht zulässig, dass der Versicherte Abmachungen trifft oder Maßnahmen geschehen lässt, die darauf hinauslaufen, dass ihm seine Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder zugeführt wird. Widrigenfalls mindert sich die Haftpflichtsumme um den entsprechen- den Betrag.
2.3.5 2.6 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der Haft- pflichtsumme Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich die ARAG der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
2.3.6 2.7 Die Kosten eines gegen den Versicherten anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung der ARAG des Versicherers vom Versicherten betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention, gehen voll zu Lasten des Versicherers. Es gilt dabei aber Folgendes:
2.3.6.1 2.7.1 Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versich- erungssummeVersicherungssumme, trägt die ARAG der Versicherer die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungs- summe Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Aus- lagen Auslagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf ARAG Versicherer und Versicherten ein.
2.3.6.2 Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindestselbstbehaltes, treffen die ARAG keine Kosten.
2.3.6.3 2.7.2 Sofern ein Versicherter sich selbst vertritt oder durch einen Sozius oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden ihnen eigene Gebühren nicht er- statteterstattet.
2.3.7 2.8 Falls die von der ARAG dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert, oder falls die ARAG der Versicherer ihren vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stelltstellen, hat die ARAG der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Verfügungstellung Verfügungsstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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Samples: Gruppenversicherungsvertrag
Leistungen. 2.1 Die Versicherung umfasst Übersteigen die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Vertrages vor- kommenden Verstöße.Ansprüche und Kosten pro Ereignis oder Serienschaden die in der Police aufgeführte Versiche- D1.1 Versicherte Leistungen rungssumme, einschliesslich der Ansprüche und Kosten
2.2 Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt D1.1.1 Entschädigung berechtigter Ansprüche im Zweifel Zusammenhang mit Risiken, für die Sublimiten aufge- Die AXA zahlt im Rahmen des Versicherungsumfangs führt sind, zahlt die AXA maximal die Versicherungs- und der Verstoß gesetzlichen Haftpflicht den Betrag, den die summe (Höchstentschädigung). versicherte Person dem Geschädigten als Entschädigung Die Versicherungssumme oder Sublimite reduziert sich leisten muss. Sie kann die Entschädigung direkt an dem Tag begangen, an wel- chem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, jeweils um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
2.3 Der Versicherungsschutz umfasst vereinbarten Selbstbehalt. den Geschädigten ausrichten. D1.2.2 Einmalgarantie Die AXA übernimmt im Rahmen der Versicherungs- Die Versicherungssumme oder Sublimite gilt als Einmal- summe die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen VerstößeKosten gemäss C1 – C16. Für diese Kosten garantie pro Versicherungsjahr: Sie wird für alle Ansprü- gelten die Bestimmungen betreffend die zeitliche Gel- che aus Schäden und Kosten, die der ARAG nicht später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsver- trages gemeldet im selben Versiche- tung gemäss A3 sinngemäss. rungsjahr erhoben werden.
2.3.1 Der Versicherungsschutz umfasst sowohl , höchstens einmal ausbezahlt. D1.1.2 Abwehr unberechtigter Ansprüche D1.2.3 Zusätzliche Limite für Abwehrkosten Die AXA übernimmt die Abwehr unbegründeter als auch unberechtigter oder Ist die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche Versicherungssumme in einem Versicherungsjahr überhöhter Schadenersatzansprüche, sofern es sich um durch ein Schadenereignis vollständig ausgeschöpft, versicherte Ereignisse handelt. übernimmt die AXA für ein weiteres Schadenereignis im Bei unberechtigten Ansprüchen gegen versicherte Perso- gleichen Versicherungsjahr Abwehrkosten bis zu der in nen, die im Zusammenhang mit einem Personen und/ der Police erwähnten Zusatzlimite. Dies gilt jedoch nur, oder Sachschaden stehen, übernimmt die AXA ebenfalls wenn diese Schadenereignisse unabhängig voneinander deren Abwehr, sofern hierfür kein gesetzlicher oder und nicht Teil eines Serienschadens sind. Abwehrkosten anderweitiger Leistungsanspruch (z. B. durch eine werden in jedem Fall erst im Nachgang zu allfälligen Betriebshaftpflichtversicherung, Schadloshaltung durch Exzedentenverträgen zu diesem Vertrag und/oder allen den Arbeitgeber) besteht. Kein Versicherungsschutz verfügbaren Entschädigungen aus anderen Verträgen besteht für die Freistellung des Versicherten Entschädigung von berechtigten Schadenersatzverpflich- tungenAnsprü- gewährt. Für che bei Personen- und Sachschäden. D1.1.3 Bevorschussung von Abwehrkosten Die AXA bevorschusst die Versicherten gem. Ziffer 1.2 setzt die Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche jedoch voraus, dass die Haftung durch Urteil eines ordentlichen Gerichtes festgestellt worden ist.
2.3.2 Die Versicherungssumme – Abwehrkosten bei Sachschäden Ansprüchen im Sinne Zusammenhang mit • vorsätzlicher Verletzung von gesetzlichen Bestimmun- gen und behördlichen Verfügungen; • wissentlich begangenen Pflichtverletzungen; • aktiver oder passiver Bestechung oder sonstiger Die internen Kosten der Ziffer 1.4.1.2 jedoch nur ein Viertel – stellt den Höchstbetrag der der ARAG – abgesehen vom Kosten- punkt (x. Xxxxxx 2.3.6) – in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden Leistung dar. Dabei kommt nur eine einma- lige Leistung AXA für die Erledigung des Scha- dens werden weder von der Versicherungssumme in Frage
2.3.2.1 gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich Abzug gebracht noch bei der Versicherungs- schutz erstreckt;
2.3.2.2 bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließen- den einheitlichen Schadens;
2.3.2.3 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichar- tiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unter- lassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betref- fenden Angelegenheiten miteinander in rechtli- chem oder wirtschaftlichem Zusammenhang ste- henBestimmung des Selbstbe- halts angerechnet.
2.3.3 Von der Summe, die vom Versicherten aufgrund richter- lichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Haft- pflichtsumme), ersetzt die ARAG 80 %, höchstens die Höchstversicherungssumme. Bei den in Ziffer 1.4.1.2 erwähnten Sachschäden über- nimmt die ARAG 75 % der Haftpflichtsumme, höchstens die für diese Schäden vorgesehene Höchstversich- erungssumme (vgl. Ziffer 2.3.2). Bei Schäden gemäß Ziffer 1.2 und 1.3 beträgt die Selbst- beteiligung je Schaden 20 % für Schäden bis € 5.000,– und 10 % für Schäden über € 5.000,–. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Fall mindestens € 50,– (Mindestselbstbehalt), höchstens 1 % der vereinbarten Versicherungssumme.
2.3.4 Es ist – auch abgesehen von dem Fall der Versicherung des eigenen Risikos – ohne Zustimmung der ARAG nicht zulässig, dass der Versicherte Abmachungen trifft oder Maßnahmen geschehen lässt, die darauf hinauslaufen, dass ihm seine Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder zugeführt wird. Widrigenfalls mindert sich die Haftpflichtsumme um den entsprechen- den Betrag.
2.3.5 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der Haft- pflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich die ARAG in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
2.3.6 Die Kosten eines gegen den Versicherten anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung der ARAG vom Versicherten betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention, gehen voll zu Lasten des Versicherers. Es gilt dabei aber Folgendes:
2.3.6.1 Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versich- erungssumme, trägt die ARAG die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungs- summe entsprechenden Wertklasse. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Aus- lagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf ARAG und Versicherten ein.
2.3.6.2 Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindestselbstbehaltes, treffen die ARAG keine Kosten.
2.3.6.3 Sofern ein Versicherter sich selbst vertritt oder durch einen Sozius oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden ihnen eigene Gebühren nicht er- stattet.
2.3.7 Falls die von der ARAG verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert, oder falls die ARAG ihren vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat die ARAG für den von der Weigerung bzw. der Verfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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Samples: Vermögensschaden Haftpflichtversicherung Für Organe (D & O)
Leistungen. 2.1 3.1 Die Versicherung Leistungspflicht der ARAG umfasst die Folgen aller vom Beginn Prüfung der Haft- pflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie den Ersatz der Entschädigung, welche der Versicherte aufgrund eines von der ARAG abgegebenen oder genehmigten Aner- kenntnisses, eines von ihm geschlossenen oder genehmigten Vergleichs oder einer richterlichen Entscheidung zu zahlen hat. Steht die Verpflichtung der ARAG zur Zahlung fest, ist die Entschädigung binnen zwei Wochen zu leisten. Die ARAG ist verpflichtet, den Versicherten von Ansprüchen frei zu stellen, die von einem Dritten aufgrund der Verantwortlich- keit des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Vertrages vor- kommenden Verstöße.
2.2 Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an wel- chem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
2.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller Versicherten für eine während der Versicherungsdauer begangenen VerstößeVersicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflicht- anspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidi- gers für den Versicherten von der ARAG nicht später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsver- trages gemeldet werden.
2.3.1 Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Abwehr unbegründeter als auch die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherten von berechtigten Schadenersatzverpflich- tungen. Für die Versicherten gem. Ziffer 1.2 setzt die Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche jedoch vorausgewünscht oder genehmigt, dass die Haftung durch Urteil eines ordentlichen Gerichtes festgestellt worden ist.
2.3.2 Die Versicherungssumme – bei Sachschäden im Sinne der Ziffer 1.4.1.2 jedoch nur ein Viertel – stellt den Höchstbetrag der der ARAG – abgesehen vom Kosten- punkt (x. Xxxxxx 2.3.6) – in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden Leistung dar. Dabei kommt nur eine einma- lige Leistung der Versicherungssumme in Frage
2.3.2.1 gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungs- schutz erstreckt;
2.3.2.2 bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließen- den einheitlichen Schadens;
2.3.2.3 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichar- tiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unter- lassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betref- fenden Angelegenheiten miteinander in rechtli- chem oder wirtschaftlichem Zusammenhang ste- hen.
2.3.3 Von der Summe, die vom Versicherten aufgrund richter- lichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Haft- pflichtsumme), ersetzt die ARAG 80 %, höchstens die Höchstversicherungssumme. Bei den in Ziffer 1.4.1.2 erwähnten Sachschäden über- nimmt die ARAG 75 % der Haftpflichtsumme, höchstens die für diese Schäden vorgesehene Höchstversich- erungssumme (vgl. Ziffer 2.3.2). Bei Schäden gemäß Ziffer 1.2 und 1.3 beträgt die Selbst- beteiligung je Schaden 20 % für Schäden bis € 5.000,– und 10 % für Schäden über € 5.000,–. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Fall mindestens € 50,– (Mindestselbstbehalt), höchstens 1 % der vereinbarten Versicherungssumme.
2.3.4 Es ist – auch abgesehen von dem Fall der Versicherung des eigenen Risikos – ohne Zustimmung der ARAG nicht zulässig, dass der Versicherte Abmachungen trifft oder Maßnahmen geschehen lässt, die darauf hinauslaufen, dass ihm seine Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder zugeführt wird. Widrigenfalls mindert sich die Haftpflichtsumme um den entsprechen- den Betrag.
2.3.5 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der Haft- pflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich die ARAG in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
2.3.6 Die Kosten eines gegen den Versicherten anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung der ARAG vom Versicherten betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention, gehen voll zu Lasten des Versicherers. Es gilt dabei aber Folgendes:
2.3.6.1 Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versich- erungssumme, so trägt die ARAG die Gebühren gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Hat der Versicherte für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten oder ist ihm die Anwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen, so ist die ARAG an seiner Stelle zur Sicherheits- leistung oder Hinterlegung verpflichtet.
3.2 Für den Umfang der Leistung der ARAG bilden die in Ziffer 5. angegebenen Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren gelten als ein Schadenereignis.
3.3 Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen dem Versicherten und Pauschsätze dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt die ARAG den Rechtsstreit im Namen des Versicherten auf ihre Kosten.
3.4 Die Aufwendungen der ARAG für Kosten werden grundsätzlich nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (vgl. aber Ziffern 2.6 und 3.5).
3.5 Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssum- me, so hat die ARAG die Prozesskosten nur nach im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tra- gen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Schadenereignis entstehende Prozesse handelt. Die ARAG ist in solchen Fällen berechtigt, durch Zahlung der Versicherungs- summe und ihres der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Bei Anteils an den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Aus- lagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf ARAG und Versicherten einbis dahin erwachsenen Kosten sich von weiteren Leistungen zu befreien.
2.3.6.2 Übersteigt 3.6 Hat der Haftpflichtanspruch nicht Versicherte an den Betrag Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche- rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun- gen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapital- wert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der vom Statis- tischen Reichsamt aufgestellten allgemeinen deutschen Ster- betafel für die Jahre 1924 bis 1926, männliches Geschlecht (Statistik des MindestselbstbehaltesDeutschen Reiches, treffen die ARAG keine KostenBand 401), und eines Zins- fußes von jährlich 4 Prozent ermittelt.
2.3.6.3 Sofern ein Versicherter sich selbst vertritt oder durch einen Sozius oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden ihnen eigene Gebühren nicht er- stattet.
2.3.7 3.7 Falls die von der ARAG verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haftpflicht- anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert, oder falls die ARAG ihren vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat die ARAG für den von der Weigerung bzw. der Verfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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Samples: Sportversicherung
Leistungen. 2.1 3.1 Die Versicherung Leistungspflicht der ARAG umfasst die Folgen aller vom Beginn Prüfung der Haft- pflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie den Ersatz der Entschädigung, welche der Versicherte aufgrund eines von der ARAG abgegebenen oder genehmigten Aner- kenntnisses, eines von ihm geschlossenen oder genehmigten Vergleichs oder einer richterlichen Entscheidung zu zahlen hat. Steht die Verpflichtung der ARAG zur Zahlung fest, ist die Entschädigung binnen zwei Wochen zu leisten. Die ARAG ist verpflichtet, den Versicherten von Ansprüchen frei zu stellen, die von einem Dritten aufgrund der Verantwortlich- keit des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Vertrages vor- kommenden Verstöße.
2.2 Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an wel- chem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
2.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller Versicherten für eine während der Versicherungsdauer begangenen VerstößeVersicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflicht- anspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidi- gers für den Versicherten von der ARAG nicht später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsver- trages gemeldet werden.
2.3.1 Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Abwehr unbegründeter als auch die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherten von berechtigten Schadenersatzverpflich- tungen. Für die Versicherten gem. Ziffer 1.2 setzt die Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche jedoch vorausgewünscht oder genehmigt, dass die Haftung durch Urteil eines ordentlichen Gerichtes festgestellt worden ist.
2.3.2 Die Versicherungssumme – bei Sachschäden im Sinne der Ziffer 1.4.1.2 jedoch nur ein Viertel – stellt den Höchstbetrag der der ARAG – abgesehen vom Kosten- punkt (x. Xxxxxx 2.3.6) – in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden Leistung dar. Dabei kommt nur eine einma- lige Leistung der Versicherungssumme in Frage
2.3.2.1 gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungs- schutz erstreckt;
2.3.2.2 bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließen- den einheitlichen Schadens;
2.3.2.3 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichar- tiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unter- lassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betref- fenden Angelegenheiten miteinander in rechtli- chem oder wirtschaftlichem Zusammenhang ste- hen.
2.3.3 Von der Summe, die vom Versicherten aufgrund richter- lichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Haft- pflichtsumme), ersetzt die ARAG 80 %, höchstens die Höchstversicherungssumme. Bei den in Ziffer 1.4.1.2 erwähnten Sachschäden über- nimmt die ARAG 75 % der Haftpflichtsumme, höchstens die für diese Schäden vorgesehene Höchstversich- erungssumme (vgl. Ziffer 2.3.2). Bei Schäden gemäß Ziffer 1.2 und 1.3 beträgt die Selbst- beteiligung je Schaden 20 % für Schäden bis € 5.000,– und 10 % für Schäden über € 5.000,–. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Fall mindestens € 50,– (Mindestselbstbehalt), höchstens 1 % der vereinbarten Versicherungssumme.
2.3.4 Es ist – auch abgesehen von dem Fall der Versicherung des eigenen Risikos – ohne Zustimmung der ARAG nicht zulässig, dass der Versicherte Abmachungen trifft oder Maßnahmen geschehen lässt, die darauf hinauslaufen, dass ihm seine Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder zugeführt wird. Widrigenfalls mindert sich die Haftpflichtsumme um den entsprechen- den Betrag.
2.3.5 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der Haft- pflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich die ARAG in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
2.3.6 Die Kosten eines gegen den Versicherten anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung der ARAG vom Versicherten betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention, gehen voll zu Lasten des Versicherers. Es gilt dabei aber Folgendes:
2.3.6.1 Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versich- erungssumme, so trägt die ARAG die Gebühren und Pauschsätze nur nach gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren, Kosten des Verteidigers. Hat der Versicherte für eine aus einem Versicherungsfall ge- schuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten oder ist ihm die Anwendung der Versicherungs- summe entsprechenden Wertklasse. Bei den nicht Vollstreckung einer gerichtlichen Entschei- dung durch Pauschsätze abzugeltenden Aus- lagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelas- sen, so ist die ARAG und Versicherten einan seiner Stelle zur Sicherheitsleistung oder Hinterlegung verpflichtet.
2.3.6.2 Übersteigt 3.2 Für den Umfang der Haftpflichtanspruch nicht Leistung der ARAG bilden die in Ziffer 5. angegebenen Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren gelten als ein Schadenereignis.
3.3 Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Betrag des MindestselbstbehaltesAnspruch zwischen dem Versicherten und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, treffen so führt die ARAG keine den Rechtsstreit im Namen des Versicherten auf ihre Kosten.
2.3.6.3 Sofern ein Versicherter sich selbst vertritt oder durch einen Sozius oder Mitarbeiter vertreten lässt, 3.4 Die Aufwendungen der ARAG für Kosten werden ihnen eigene Gebühren grundsätzlich nicht er- stattetals Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (vgl. aber Ziffern 2.6 und 3.5).
2.3.7 3.5 Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungs- summe, so hat die ARAG die Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Schadenereignis entstehende Prozesse handelt. Die ARAG ist in solchen Fällen berechtigt, durch Zahlung der Versicherungssumme und ihres der Versicherungssumme ent- sprechenden Anteils an den bis dahin erwachsenen Kosten sich von weiteren Leistungen zu befreien.
3.6 Hat der Versicherte an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche- rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun- gen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapital- wert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der vom Statis- tischen Reichsamt aufgestellten allgemeinen deutschen Ster- betafel für die Jahre 1924 bis 1926, männliches Geschlecht (Statistik des Deutschen Reiches, Band 401), und eines Zins- fußes von jährlich 4 Prozent ermittelt.
3.7 Falls die von der ARAG verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haftpflicht- anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert, oder falls die ARAG ihren vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat die ARAG für den von der Weigerung bzw. der Verfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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Samples: Sportversicherung
Leistungen. 2.1 Die Versicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Vertrages vor- kommenden Verstöße.
2.2 Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an wel- chem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
2.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die der ARAG nicht später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsver- trages gemeldet werden.
2.3.1 Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Abwehr unbegründeter als auch die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherten von berechtigten berechtigen Schadenersatzverpflich- tungen. Für die Versicherten gem. Ziffer 1.2 setzt die Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche jedoch voraus, dass die Haftung durch Urteil eines ordentlichen Gerichtes festgestellt worden ist.
2.3.2 Die Versicherungssumme – bei Sachschäden im Sinne der Ziffer 1.4.1.2 1.2.1.2 jedoch nur ein Viertel – stellt den Höchstbetrag Höchst- betrag der der ARAG – abgesehen vom Kosten- punkt Kostenpunkt (x. Xxxxxx 2.3.6) – in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden oblie- genden Leistung dar. Dabei kommt nur eine einma- lige einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage
2.3.2.1 gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungs- schutz erstreckt;
2.3.2.2 bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließen- den einheitlichen Schadens;
2.3.2.3 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichar- tiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unter- lassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betref- fenden Angelegenheiten miteinander in rechtli- chem recht- lichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang ste- henstehen.
2.3.3 Von der Summe, die vom Versicherten aufgrund richter- lichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Haft- pflichtsumme), ersetzt die ARAG 80 90 %, höchstens die Höchstversicherungssumme. Bei den in Ziffer 1.4.1.2 erwähnten Sachschäden über- nimmt die ARAG 75 % der Haftpflichtsumme, höchstens die für diese Schäden vorgesehene Höchstversich- erungssumme (vgl. Ziffer 2.3.2). Bei Schäden gemäß Ziffer 1.2 und 1.3 beträgt die Selbst- beteiligung je Schaden 20 % für Schäden bis € 5.000,– und 10 % für Schäden über € 5.000,–. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Fall mindestens € 50,– (Mindestselbstbehalt), höchstens 1 % der vereinbarten Versicherungssumme. Bei den in Ziffer 1.2.1.2 erwähnten Sachschäden über- nimmt die ARAG 75 % der Haftpflichtsumme, höchstens die für diese Schäden vorgesehene Höchstversicherungs- summe (vgl. Ziffer 2.3.2).
2.3.4 Es ist – auch abgesehen von dem Fall der Versicherung des eigenen Risikos – ohne Zustimmung der ARAG nicht zulässig, dass der Versicherte Abmachungen trifft oder Maßnahmen geschehen lässt, die darauf hinauslaufen, dass ihm seine Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder zugeführt wird. Widrigenfalls mindert sich die Haftpflichtsumme um den entsprechen- den Betrag.
2.3.5 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der Haft- pflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich die ARAG in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
2.3.6 Die Kosten eines gegen den Versicherten anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden be- treffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung der ARAG vom Versicherten betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention, gehen voll zu Lasten des VersicherersVer- sicherers. Es gilt dabei aber Folgendes:
2.3.6.1 Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versich- erungssummeVersiche- rungssumme, trägt die ARAG die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungs- summe entsprechenden Wertklasse. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Aus- lagen Ausla- gen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf ARAG und Versicherten ein.
2.3.6.2 Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindestselbstbehaltes, treffen die ARAG keine Kosten.
2.3.6.3 Sofern ein Versicherter sich selbst vertritt oder durch einen Sozius oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden ihnen eigene Gebühren nicht er- stattet.
2.3.7 Falls die von der ARAG verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert, oder falls die ARAG ihren vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat die ARAG für den von der Weigerung bzw. der Verfügungstellung Verfügungsstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Appears in 1 contract
Samples: Sportversicherung
Leistungen. 2.1 Die Versicherung umfasst die Folgen aller aller, vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Vertrages Vertrages, vor- kommenden Verstöße.
2.2 Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an wel- chem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
2.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die der ARAG den Versiche- rern nicht später als zwei fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsver- trages Versiche- rungsvertrages gemeldet werden.
2.3.1 2.4 Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Abwehr unbegründeter unbe- gründeter als auch die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche Schaden- ersatzansprüche und die Freistellung des Versicherten von berechtigten Schadenersatzverpflich- tungen. Für die Versicherten gem. Ziffer 1.2 setzt die Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche jedoch voraus, dass die Haftung durch Urteil eines ordentlichen Gerichtes festgestellt worden istbe- rechtigen Schadenersatzverpflichtungen.
2.3.2 2.5 Die Versicherungssumme – bei Sachschäden im Sinne der Ziffer 1.4.1.2 jedoch nur ein Viertel – stellt den Höchstbetrag der der ARAG die den Ver- sicherern – abgesehen vom Kosten- punkt Kostenpunkt (x. Xxxxxx 2.3.62.7) – in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden Leistung dar. Dabei kommt nur eine einma- lige einmalige Leistung der Versicherungssumme Versiche- rungssumme in Frage
2.3.2.1 2.5.1 gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen PersonenPerso- nen, auf welche sich der Versicherungs- schutz Versicherungsschutz erstreckt;
2.3.2.2 2.5.2 bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließen- den fließenden einheitlichen Schadens;
2.3.2.3 2.5.3 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichar- tiger Fehlerquelle gleichartiger Fehler- quelle beruhendes Tun oder Unter- lassen Unterlassen als einheitlicher einheit- licher Verstoß, wenn die betref- fenden betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtli- chem rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang ste- henZu- sammenhang stehen.
2.3.3 Von der Summe, die vom Versicherten aufgrund richter- lichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Haft- pflichtsumme), ersetzt die ARAG 80 %, höchstens die Höchstversicherungssumme. Bei den in Ziffer 1.4.1.2 erwähnten Sachschäden über- nimmt die ARAG 75 % der Haftpflichtsumme, höchstens die für diese Schäden vorgesehene Höchstversich- erungssumme (vgl. Ziffer 2.3.2). Bei Schäden gemäß Ziffer 1.2 und 1.3 beträgt die Selbst- beteiligung je Schaden 20 % für Schäden bis € 5.000,– und 10 % für Schäden über € 5.000,–. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Fall mindestens € 50,– (Mindestselbstbehalt), höchstens 1 % der vereinbarten Versicherungssumme.
2.3.4 Es ist – auch abgesehen von dem Fall der Versicherung des eigenen Risikos – ohne Zustimmung der ARAG nicht zulässig, dass der Versicherte Abmachungen trifft oder Maßnahmen geschehen lässt, die darauf hinauslaufen, dass ihm seine Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder zugeführt wird. Widrigenfalls mindert sich die Haftpflichtsumme um den entsprechen- den Betrag.
2.3.5 2.6 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung Ab- wendung der zwangsweisen Beitreibung der Haft- pflichtsumme Haftpflichtsum- me zu leisten ist, beteiligt beteiligen sich die ARAG Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
2.3.6 2.7 Die Kosten eines gegen den Versicherten anhängig gewordenengeworde- nen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses betreffenden, Haft- pflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung der ARAG Versicherer vom Versicherten betriebenen betriebe- nen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention, gehen voll zu Lasten des Versicherersder Versicherer. Es gilt dabei aber Folgendes:
2.3.6.1 2.7.1 Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versich- erungssummeVersicherungs- summe, trägt tragen die ARAG Versicherer die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungs- summe Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Aus- lagen Auslagen tritt eine verhältnismäßige verhält- nismäßige Verteilung auf ARAG Versicherer und Versicherten ein.
2.3.6.2 Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindestselbstbehaltes, treffen die ARAG keine Kosten.
2.3.6.3 2.7.2 Sofern ein Versicherter sich selbst vertritt oder durch einen Sozius oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden ihnen eigene Gebühren nicht er- statteterstattet.
2.3.7 2.8 Falls die von der ARAG den Versicherern verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert, oder falls die ARAG Versicherer ihren vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung Befrie- digung des Geschädigten zur Verfügung stelltstellen, hat haben die ARAG Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Verfügungstellung Verfügung- stellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen Zin- sen und Kosten nicht aufzukommen.
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Leistungen. 2.1 3.1 Die Versicherung Leistungspflicht der ARAG umfasst die Folgen aller vom Beginn Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie den Ersatz der Entschädigung, welche der Versicherte aufgrund eines von der ARAG abgegebenen oder genehmigten An- erkenntnisses, eines von ihm geschlossenen oder genehmigten Vergleichs oder einer richterlichen Entscheidung zu zahlen hat. Steht die Verpflichtung der ARAG zur Zahlung fest, ist die Entschädigung binnen zwei Wochen zu leisten. Die ARAG ist verpflichtet, den Versicherten von Ansprüchen frei zu stellen, die von einem Dritten aufgrund der Verantwortlich- keit des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Vertrages vor- kommenden Verstöße.
2.2 Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an wel- chem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
2.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller Versicherten für eine während der Versicherungsdauer begangenen VerstößeVersicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haft- pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherten von der ARAG nicht später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsver- trages gemeldet werden.
2.3.1 Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Abwehr unbegründeter als auch die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherten von berechtigten Schadenersatzverpflich- tungen. Für die Versicherten gem. Ziffer 1.2 setzt die Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche jedoch vorausgewünscht oder genehmigt, dass die Haftung durch Urteil eines ordentlichen Gerichtes festgestellt worden ist.
2.3.2 Die Versicherungssumme – bei Sachschäden im Sinne der Ziffer 1.4.1.2 jedoch nur ein Viertel – stellt den Höchstbetrag der der ARAG – abgesehen vom Kosten- punkt (x. Xxxxxx 2.3.6) – in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden Leistung dar. Dabei kommt nur eine einma- lige Leistung der Versicherungssumme in Frage
2.3.2.1 gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungs- schutz erstreckt;
2.3.2.2 bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließen- den einheitlichen Schadens;
2.3.2.3 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichar- tiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unter- lassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betref- fenden Angelegenheiten miteinander in rechtli- chem oder wirtschaftlichem Zusammenhang ste- hen.
2.3.3 Von der Summe, die vom Versicherten aufgrund richter- lichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Haft- pflichtsumme), ersetzt die ARAG 80 %, höchstens die Höchstversicherungssumme. Bei den in Ziffer 1.4.1.2 erwähnten Sachschäden über- nimmt die ARAG 75 % der Haftpflichtsumme, höchstens die für diese Schäden vorgesehene Höchstversich- erungssumme (vgl. Ziffer 2.3.2). Bei Schäden gemäß Ziffer 1.2 und 1.3 beträgt die Selbst- beteiligung je Schaden 20 % für Schäden bis € 5.000,– und 10 % für Schäden über € 5.000,–. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Fall mindestens € 50,– (Mindestselbstbehalt), höchstens 1 % der vereinbarten Versicherungssumme.
2.3.4 Es ist – auch abgesehen von dem Fall der Versicherung des eigenen Risikos – ohne Zustimmung der ARAG nicht zulässig, dass der Versicherte Abmachungen trifft oder Maßnahmen geschehen lässt, die darauf hinauslaufen, dass ihm seine Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder zugeführt wird. Widrigenfalls mindert sich die Haftpflichtsumme um den entsprechen- den Betrag.
2.3.5 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der Haft- pflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich die ARAG in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
2.3.6 Die Kosten eines gegen den Versicherten anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung der ARAG vom Versicherten betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention, gehen voll zu Lasten des Versicherers. Es gilt dabei aber Folgendes:
2.3.6.1 Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versich- erungssumme, so trägt die ARAG die Gebühren gebührenordnungs- mäßigen, gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Hat der Versicherte für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten oder ist ihm die Anwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen, so ist die ARAG an seiner Stelle zur Sicherheits- leistung oder Hinterlegung verpflichtet.
3.2 Für den Umfang der Leistung der ARAG bilden die in Ziffer 5. angegebenen Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren gelten als ein Schadenereignis.
3.3 Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen dem Versicherten und Pauschsätze dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt die ARAG den Rechtsstreit im Namen des Versicherten auf ihre Kosten.
3.4 Die Aufwendungen der ARAG für Kosten werden grundsätzlich nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (vgl. aber Ziffern 2.6 und 3.5).
3.5 Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssum- me, so hat die ARAG die Prozesskosten nur nach im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tra- gen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Schadenereignis entstehende Prozesse handelt. Die ARAG ist in solchen Fällen berechtigt, durch Zahlung der Versicherungs- summe und ihres der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Bei Anteils an den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Aus- lagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf ARAG und Versicherten einbis dahin erwachsenen Kosten, sich von weiteren Leistungen zu befreien.
2.3.6.2 Übersteigt 3.6 Hat der Haftpflichtanspruch nicht Versicherte an den Betrag Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche- rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleiben- den Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu lei- stende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der vom Statistischen Reichsamt aufgestellten allgemeinen deutschen Sterbetafel für die Jahre 1924 bis 1926, männliches Geschlecht (Statistik des MindestselbstbehaltesDeutschen Reiches, treffen die ARAG keine KostenBand 401), und eines Zinsfußes von jährlich 4 Prozent ermittelt.
2.3.6.3 Sofern ein Versicherter sich selbst vertritt oder durch einen Sozius oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden ihnen eigene Gebühren nicht er- stattet.
2.3.7 3.7 Falls die von der ARAG verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haftpflicht- anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert, oder falls die ARAG ihren vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat die ARAG für den von der Weigerung bzw. der Verfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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Leistungen. 2.1 3.1 Die Versicherung Leistungspflicht der ARAG umfasst die Folgen aller vom Beginn Prüfung der Haft- pflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie den Ersatz der Entschädigung, welche der Versicherte aufgrund eines von der ARAG abgegebenen oder genehmigten Aner- kenntnisses, eines von ihm geschlossenen oder genehmigten Vergleichs oder einer richterlichen Entscheidung zu zahlen hat. Steht die Verpflichtung der ARAG zur Zahlung fest, ist die Entschädigung binnen zwei Wochen zu leisten. Die ARAG ist verpflichtet, den Versicherten von Ansprüchen frei zu stellen, die von einem Dritten aufgrund der Verantwortlich- keit des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Vertrages vor- kommenden Verstöße.
2.2 Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an wel- chem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
2.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller Versicherten für eine während der Versicherungsdauer begangenen VerstößeVersicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflicht- anspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherten von der ARAG nicht später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsver- trages gemeldet werden.
2.3.1 Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Abwehr unbegründeter als auch die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherten von berechtigten Schadenersatzverpflich- tungen. Für die Versicherten gem. Ziffer 1.2 setzt die Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche jedoch vorausgewünscht oder genehmigt, dass die Haftung durch Urteil eines ordentlichen Gerichtes festgestellt worden ist.
2.3.2 Die Versicherungssumme – bei Sachschäden im Sinne der Ziffer 1.4.1.2 jedoch nur ein Viertel – stellt den Höchstbetrag der der ARAG – abgesehen vom Kosten- punkt (x. Xxxxxx 2.3.6) – in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden Leistung dar. Dabei kommt nur eine einma- lige Leistung der Versicherungssumme in Frage
2.3.2.1 gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungs- schutz erstreckt;
2.3.2.2 bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließen- den einheitlichen Schadens;
2.3.2.3 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichar- tiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unter- lassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betref- fenden Angelegenheiten miteinander in rechtli- chem oder wirtschaftlichem Zusammenhang ste- hen.
2.3.3 Von der Summe, die vom Versicherten aufgrund richter- lichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Haft- pflichtsumme), ersetzt die ARAG 80 %, höchstens die Höchstversicherungssumme. Bei den in Ziffer 1.4.1.2 erwähnten Sachschäden über- nimmt die ARAG 75 % der Haftpflichtsumme, höchstens die für diese Schäden vorgesehene Höchstversich- erungssumme (vgl. Ziffer 2.3.2). Bei Schäden gemäß Ziffer 1.2 und 1.3 beträgt die Selbst- beteiligung je Schaden 20 % für Schäden bis € 5.000,– und 10 % für Schäden über € 5.000,–. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Fall mindestens € 50,– (Mindestselbstbehalt), höchstens 1 % der vereinbarten Versicherungssumme.
2.3.4 Es ist – auch abgesehen von dem Fall der Versicherung des eigenen Risikos – ohne Zustimmung der ARAG nicht zulässig, dass der Versicherte Abmachungen trifft oder Maßnahmen geschehen lässt, die darauf hinauslaufen, dass ihm seine Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder zugeführt wird. Widrigenfalls mindert sich die Haftpflichtsumme um den entsprechen- den Betrag.
2.3.5 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der Haft- pflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich die ARAG in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
2.3.6 Die Kosten eines gegen den Versicherten anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung der ARAG vom Versicherten betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention, gehen voll zu Lasten des Versicherers. Es gilt dabei aber Folgendes:
2.3.6.1 Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versich- erungssumme, so trägt die ARAG die Gebühren gebührenordnungs- mäßigen, gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Hat der Versicherte für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten oder ist ihm die Anwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen, so ist die ARAG an seiner Stelle zur Sicherheits- leistung oder Hinterlegung verpflichtet.
3.2 Für den Umfang der Leistung der ARAG bilden die in Ziffer 5. angegebenen Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren gelten als ein Schadenereignis.
3.3 Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen dem Versicherten und Pauschsätze dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt die ARAG den Rechtsstreit im Namen des Versicherten auf ihre Kosten.
3.4 Die Aufwendungen der ARAG für Kosten werden grundsätzlich nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (vgl. aber Ziffern 2.6 und 3.5).
3.5 Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssum- me, so hat die ARAG die Prozesskosten nur nach im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tra- gen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Schadenereignis entstehende Prozesse handelt. Die ARAG ist in solchen Fällen berechtigt, durch Zahlung der Versicherungs- summe und ihres der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Bei Anteils an den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Aus- lagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf ARAG und Versicherten einbis dahin erwachsenen Kosten sich von weiteren Leistungen zu befreien.
2.3.6.2 Übersteigt 3.6 Hat der Haftpflichtanspruch nicht Versicherte an den Betrag Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche- rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleiben- den Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu lei- stende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der vom Statistischen Reichsamt aufgestellten allgemeinen deutschen Sterbetafel für die Jahre 1924 bis 1926, männliches Geschlecht (Statistik des MindestselbstbehaltesDeutschen Reiches, treffen die ARAG keine KostenBand 401), und eines Zins- fußes von jährlich 4 Prozent ermittelt.
2.3.6.3 Sofern ein Versicherter sich selbst vertritt oder durch einen Sozius oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden ihnen eigene Gebühren nicht er- stattet.
2.3.7 3.7 Falls die von der ARAG verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haftpflicht- anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert, oder falls die ARAG ihren vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat die ARAG für den von der Weigerung bzw. der Verfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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