Leistungen. Nach Vorleistung durch die GKV oder andere Kostenträger werden in der Tarifstufe für Krankenhausleistungen, die nicht nach der Bundespflegesatzver- ordnung (BPflV) berechnet sind, die zusätzlichen Kosten (einschließ- lich Arztkosten) im Ein- oder Zweibettzimmer (I. oder II. Pflegeklasse) zu 100 % erstattet. für Krankenhausleistungen, die nicht nach der Bundespflegesatz- verordnung (BPflV) berechnet sind, die zusätzlichen Kosten (ein- schließlich Arztkosten) im Zweibettzimmer (II. Pflegeklasse) zu 100 % erstattet. Wird in der Tarifstufe 262 die Wahlleistung der Unterbringung im Ein- bettzimmer in Anspruch genommen, so werden die Kosten erstattet, die bei einer Unterbringung im Zweibettzimmer entstanden wären. Bei einer ambulanten Operation in einem nach den MB/KK anerkannten Krankenhaus, die eine an sich gebotene vollstationäre Heilbehandlung ersetzt, werden die Aufwendungen für privatärztliche Behandlungen zu 100 % ersetzt. Erstattungsfähig sind nur Kosten für ambulante Operatio- nen durch Ärzte, die am Krankenhaus angestellt sind, sowie durch Beleg- ärzte. Eine Vorleistung der GKV wird in Abzug gebracht. Ferner werden in beiden Tarifstufen die nach Vorleistung durch die GKV oder andere Kostenträger verbleibenden Kosten einer im unmittelbaren Zusammenhang mit einer leistungspflichtigen vollstationären Kranken- hausbehandlung durchgeführten ambulanten Vor- oder Nachbehandlung im Krankenhaus zu 100 % erstattet. Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung be- grenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhaus- behandlung nicht überschreiten. Verbleiben bei der Xxxx eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses nach Vorleistung der GKV Kosten für die Allge- meine Pflegeklasse, so sind diese für Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland gleichfalls erstattungsfähig. Ausgenommen von der Erstat- tung ist die von der GKV verlangte gesetzliche Zuzahlung. Werden versicherte Leistungen nicht in Anspruch genommen, wird als Ersatzleistung ein Krankenhaustagegeld (KHT) gezahlt. Im Einzelnen gilt: Krankenhaustagegeld bei Unterbringung im Drei- und Mehrbettzimmer (Allgemeine Pflegeklasse) € 26 16 bei Verzicht auf privatärztliche Behandlung € 16 16 Kinder erhalten in Tarifstufe 262 jeweils die Hälfte, in Tarifstufe 261 jeweils 2/3 dieser Krankenhaustagegeld-Sätze. Sofern Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, auf Heilfürsorge oder Beihilfe besteht, sind Originalrechnungen oder Duplikate mit einer Bestätigung des anderen Kostenträgers über die gezahlten Leistungen einzureichen. Die Leistungen der GKV oder Heilfür- sorge sind jeweils zuerst in Anspruch zu nehmen. Lehnt die gesetzliche Krankenversicherung oder ein anderer Kostenträger die Leistungen ab, werden die tariflichen Leistungen insoweit gezahlt, als sie bei Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung oder eines anderen Kostenträgers verblieben wären. Nach diesen Tarifen können nur Personen versichert werden, die Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesre- publik Deutschland (GKV) haben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Leistungen. Nach Vorleistung durch die GKV oder andere Kostenträger werden in Erstattungsfähig sind Aufwendungen für medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen (Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie) gemäß § 4 Teil II (4) der Tarifstufe für KrankenhausleistungenAVB. Alle Behandlungen müssen im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgen, die nicht also von Behandelnden mit Kassen- zulassung durchgeführt und im Rahmen der kassenärztlichen VorschriLen abgerechnet werden. Demnach sind privat- ärztliche Rechnungen nach der Bundespflegesatzver- ordnung Gebührenordnung für Zahnärzte (BPflVGOZ) berechnet sindnur dann erstattungsfähig, wenn die zusätzlichen Kosten (einschließ- lich Arztkosten) medizi- nisch notwendigen Maßnahmen von Behandelnden mit Kassenzulassung durchgeführt werden und nicht im Ein- oder Zweibettzimmer (I. oder II. Pflegeklasse) zu 100 % erstattet. für Krankenhausleistungen, die nicht nach Rahmen der Bundespflegesatz- verordnung (BPflV) berechnet sind, die zusätzlichen Kosten (ein- schließlich Arztkosten) im Zweibettzimmer (II. Pflegeklasse) zu 100 % erstattet. Wird in der Tarifstufe 262 die Wahlleistung der Unterbringung im Ein- bettzimmer in Anspruch genommen, so kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden die Kosten erstattet, die bei einer Unterbringung im Zweibettzimmer entstanden wären. Bei einer ambulanten Operation in einem nach den MB/KK anerkannten Krankenhaus, die eine an sich gebotene vollstationäre Heilbehandlung ersetzt, werden die Aufwendungen für privatärztliche Behandlungen zu 100 % ersetzt. Erstattungsfähig sind nur Kosten für ambulante Operatio- nen durch Ärzte, die am Krankenhaus angestellt sind, sowie durch Beleg- ärzte. Eine Vorleistung der GKV wird in Abzug gebracht. Ferner werden in beiden Tarifstufen die nach Vorleistung durch die GKV oder andere Kostenträger verbleibenden Kosten einer im unmittelbaren Zusammenhang mit einer leistungspflichtigen vollstationären Kranken- hausbehandlung durchgeführten ambulanten Vor- oder Nachbehandlung im Krankenhaus zu 100 % erstattet. Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung be- grenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhaus- behandlung nicht überschreiten. Verbleiben bei der Xxxx eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses nach Vorleistung der GKV Kosten für die Allge- meine Pflegeklasse, so sind diese für Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland gleichfalls erstattungsfähig. Ausgenommen von der Erstat- tung ist die von der GKV verlangte gesetzliche Zuzahlung. Werden versicherte Leistungen nicht in Anspruch genommen, wird als Ersatzleistung ein Krankenhaustagegeld (KHT) gezahlt. Im Einzelnen gilt: Krankenhaustagegeld bei Unterbringung im Drei- und Mehrbettzimmer (Allgemeine Pflegeklasse) € 26 16 bei Verzicht auf privatärztliche Behandlung € 16 16 Kinder erhalten in Tarifstufe 262 jeweils die Hälfte, in Tarifstufe 261 jeweils 2/3 dieser Krankenhaustagegeld-Sätzekönnen. Sofern Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, auf Heilfürsorge oder Beihilfe GKV besteht, sind Originalrechnungen oder Duplikate mit einer Bestätigung des anderen Kostenträgers der GKV über die gezahlten gewährten Leistungen einzureichen. Die Leistungen der GKV oder Heilfür- sorge sind jeweils zuerst in Anspruch zu nehmen. Lehnt die gesetzliche Krankenversicherung oder ein anderer Kostenträger die Leistungen ab, werden die .
a) Tarifliche Leistung Die Höhe der tariflichen Leistungen insoweit gezahlt, als sie bei Vorleistung hängt von der gesetzlichen Krankenversicherung oder eines anderen Kostenträgers verblieben wärenHöhe der Leistungen der GKV ab. Nach diesen Tarifen können nur Personen versichert werden, die Die tariflichen Leistungen er- geben zusammen mit der Leistung der GKV eine Gesamtleistung (Tarif Z100 + GKV/Z70 + GKV) in Prozent der er- stattungsfähigen Rechnungsbeträge gemäß nachfolgender Tabelle. Besteht kein Anspruch auf Leistungen der GKV, wird somit diese Gesamtleistung in vollem Umfang aus den Tarifen Z100/Z70 erbracht. Hat der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte in der Bundesre- publik Deutschland GKV einen Selbstbehalt zur Beitragsreduzierung vereinbart, zählt dieser gleichfalls als Leistung der GKV. Gesamtleistung (inklusive GKV) Leistungsbereiche Tarif Z100 Tarif Z70 100 Prozent – Zahnbehandlung (ausgenommen Inlays) 100 Prozent 70 Prozent Zahnersatz, wenn die Rechnung keine privatzahnärztlichen Vergütungsanteile nachGOZ enthält (Regelversorgung) 80 Prozent 70 Prozent Zahnersatz, wenn die Rechnung vollständig oder teilweise Vergütungsanteile nach GOZ enthält (über die Regelversorgung hinausgehende gleichartige bzw. von der Regelversorgung abweichende andersartige Versorgung) 80 Prozent 70 Prozent Inlay 80 Prozent 70 Prozent Kieferorthopädie*, wenn für eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Be- handlung kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht * Kieferorthopädie Bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt in der GKV eine Einstufung der Zahn- und Kie- ferfehlstellungen je nach Schwere in sogenannte Kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG 1 bis 5). Bei Einstufung in eine der KIG- Gruppen 3, 4 oder 5 besteht ein Leistungsanspruch gegenüber der GKV; in diesen Fällen erfolgt keine Leistung aus den Tarifen Z100 oder Z70. Bei einer medizinisch notwendigen kieferorthopädischen Behandlung ohne Leistungsanspruch gegenüber der GKV – zum Beispiel bei Einstufungen in KIG 2 oder bei Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres – werden die Aufwendungen mit den tarifli- chen Sätzen erstattet.
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Samples: Kranken Zusatzversicherung Für Zahnärztliche Behandlung, Arag Dentalpro Bedingungsheft
Leistungen. Nach Vorleistung durch die GKV oder andere Kostenträger werden in Erstattungsfähig sind Aufwendungen für medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen (Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie) gemäß § 4 Teil II (4) der Tarifstufe für Krankenhausleistungen, die nicht Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Privatärztliche Rechnungen nach der Bundespflegesatzver- ordnung Gebührenordnung für Zahnärzte (BPflVGOZ) berechnet sindsind nur dann erstattungsfähig, die zusätzlichen Kosten (einschließ- lich Arztkosten) wenn der Behandelnde über eine Kassenzulassung verfügt und den Teil der Behandlung, der im Ein- oder Zweibettzimmer (I. oder II. Pflegeklasse) zu 100 % erstattet. für KrankenhausleistungenRahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgen kann, entsprechend über die nicht nach der Bundespflegesatz- verordnung (BPflV) berechnet sind, die zusätzlichen Kosten (ein- schließlich Arztkosten) im Zweibettzimmer (II. Pflegeklasse) zu 100 % erstattet. Wird in der Tarifstufe 262 die Wahlleistung der Unterbringung im Ein- bettzimmer in Anspruch genommen, so werden die Kosten erstattet, die bei einer Unterbringung im Zweibettzimmer entstanden wären. Bei einer ambulanten Operation in einem nach den MB/KK anerkannten Krankenhaus, die eine an sich gebotene vollstationäre Heilbehandlung ersetzt, werden die Aufwendungen für privatärztliche Behandlungen zu 100 % ersetzt. Erstattungsfähig sind nur Kosten für ambulante Operatio- nen durch Ärzte, die am Krankenhaus angestellt sind, sowie durch Beleg- ärzte. Eine Vorleistung der GKV wird in Abzug gebracht. Ferner werden in beiden Tarifstufen die nach Vorleistung durch die GKV oder andere Kostenträger verbleibenden Kosten einer im unmittelbaren Zusammenhang mit einer leistungspflichtigen vollstationären Kranken- hausbehandlung durchgeführten ambulanten Vor- oder Nachbehandlung im Krankenhaus zu 100 % erstattet. Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung be- grenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhaus- behandlung nicht überschreiten. Verbleiben bei der Xxxx eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses nach Vorleistung der GKV Kosten für die Allge- meine Pflegeklasse, so sind diese für Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland gleichfalls erstattungsfähig. Ausgenommen von der Erstat- tung ist die von der GKV verlangte gesetzliche Zuzahlung. Werden versicherte Leistungen nicht in Anspruch genommen, wird als Ersatzleistung ein Krankenhaustagegeld (KHT) gezahlt. Im Einzelnen gilt: Krankenhaustagegeld bei Unterbringung im Drei- und Mehrbettzimmer (Allgemeine Pflegeklasse) € 26 16 bei Verzicht auf privatärztliche Behandlung € 16 16 Kinder erhalten in Tarifstufe 262 jeweils die Hälfte, in Tarifstufe 261 jeweils 2/3 dieser Krankenhaustagegeld-SätzeKrankenkasse abrechnet. Sofern Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, auf Heilfürsorge oder Beihilfe GKV besteht, sind Originalrechnungen oder Duplikate mit einer Bestätigung des anderen Kostenträgers der GKV über die gezahlten gewährten Leistungen einzureichen. Die Leistungen der GKV oder Heilfür- sorge sind jeweils zuerst in Anspruch zu nehmen. Lehnt Hat der Versicherte in der GKV einen Selbstbehalt zur Beitragsreduzierung vereinbart, zählt dieser gleichfalls als Leis- tung der GKV; dies gilt ebenso für den in der GKV vorgesehenen Eigenanteil des Versicherten für kieferorthopädische Behandlungen in Höhe von 20 bzw. 10 Prozent, der bis zum Abschluss der Behandlung vom Versicherten vorzustre- cken ist.
a) Tarifliche Leistung Für erstattungsfähige Rechnungsbeträge leistet der Tarif wie folgt: • 100 Prozent für professionelle Zahnreinigung einschließlich zahnprophylaktischer Leistungen, wenn hierfür kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht und die gesetzliche Krankenversicherung versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat. Tarifbeschreibung Unisex 27 Erstattungsfähig sind diese Maßnahmen insgesamt bis zu zweimal pro Kalenderjahr, jeweils bis zu 60 Euro. Be- ginnt die Versicherung nach Tarif Z90Bonus erst nach dem 30. Juni eines Jahres, sind diese Maßnahmen im ers- ten Kalenderjahr nur einmal erstattungsfähig. Als professionelle Zahnreinigung gelten das Entfernen von harten und weichen Zahnbelägen sowie die in die- sem Zusammenhang durchgeführten weiteren zahnprophylaktischen Leistungen, nämlich das Erstellen eines Mundhygienestatus, die Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, die Besei- tigung von Verfärbungen, die lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnsubstanz und die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen; • 90 Prozent für Zahnbehandlung, wobei auch Anspruch auf hochwertige Füllungen besteht. Aufwendungen für Inlays und professionelle Zahnreinigung einschließlich zahnprophylaktischer Leistungen sind hierunter nicht er- fasst und an anderer Stelle geregelt. Leistungen der GKV werden auf den Erstattungsbetrag angerechnet. Ist es möglich, die Behandlung als Ganzes über die GKV abzuwickeln, so wird weder ersatzweise noch zusätzlich eine private Rechnung akzeptiert; • 90 Prozent für Zahnersatz, wenn die Rechnung keine privatzahnärztlichen Vergütungsanteile nach GOZ enthält (Regelversorgung). Leistungen der GKV werden auf den Erstattungsbetrag angerechnet; • 80 Prozent für Zahnersatz, wenn die Rechnung vollständig oder teilweise privatzahnärztliche Vergütungsanteile nach GOZ enthält (über die Regelversorgung hinausgehende gleichartige bzw. von der Regelversorgung abwei- chende andersartige Versorgung), sowie 80 Prozent für Inlays. Kann der Versicherte zum Beispiel durch ein anderer Kostenträger die Leistungen ab, werden die tariflichen Leistungen insoweit gezahlt, als sie bei Vorleistung BonusheL oder einen von der gesetzlichen Krankenversicherung Krankenkasse geneh- migten Heil- und Kostenplan für die dem Behandlungsbeginn vorangehenden fünf Kalenderjahre die jährliche Teilnahme an zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen nachweisen, erhöht sich der Erstattungsprozentsatz auf 90 Prozent. Leistungen der GKV werden auf den Erstattungsbetrag angerechnet; • 80 Prozent für Kieferorthopädie, wenn für eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlung ins- gesamt kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht; • 80 Prozent für zusätzliche kieferorthopädische Leistungen (sogenannte Mehrleistungen), die in unmittelba- rem Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung mit einer Einstufung in KIG 3, 4 oder eines anderen Kostenträgers verblieben wären. Nach diesen Tarifen können nur Personen versichert 5* er- bracht werden, wenn für diese Mehrleistungen kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht. Für diese Mehrleistungen ist die Anspruch tarifliche Gesamterstattung während der gesamten Vertragslaufzeit des Ta- rifs auf Leistungen aus 1.000 Euro begrenzt. * Hinweis zur Kieferorthopädie: Bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt in der gesetzlichen Krankenversicherung GKV eine Einstufung der Bundesre- publik Deutschland Zahn- und Kie- ferfehlstellungen je nach Schwere in sogenannte Kieferorthopädische Indikationsgruppen (GKV) habenKIG 1 bis 5). Bei Einstufung in eine der KIG- Gruppen 3, 4 oder 5 besteht ein Leistungsanspruch gegenüber der GKV (ausgenommen für Mehrleistungen).
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Samples: Kranken Zusatzversicherung Für Zahnärztliche Behandlung
Leistungen. Nach Vorleistung durch die GKV oder andere Kostenträger werden in der Tarifstufe 261 für Krankenhausleistungen, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) berechnet sind, die zusätzlichen Kos- ten für gesondert berechenbare UnterkunL im Ein- oder Zweibettzimmer und für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen, für Krankenhausleistungen, die nicht nach der Bundespflegesatzver- ordnung dem Krankenhausentgeltgesetz (BPflVKHEntgG) berechnet sind, die zusätzlichen Kosten (einschließ- lich Arztkosten) für die UnterkunL im Ein- oder Zweibettzimmer (I. oder II. Pflegeklasse) und die zusätzlichen ärztlichen Leistungen zu 100 % Prozent erstattet. 262 für Krankenhausleistungen, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) berechnet sind, die zusätzlichen Kos- ten für gesondert berechenbare UnterkunL im Zweibettzimmer und für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen, für Krankenhausleistungen, die nicht nach der Bundespflegesatz- verordnung dem Krankenhausentgeltgesetz (BPflVKHEntgG) berechnet sind, die zusätzlichen Kosten (ein- schließlich Arztkosten) für die UnterkunL im Zweibettzimmer (II. Pflegeklasse) und die zusätzlichen ärztlichen Leistungen zu 100 % Prozent erstattet. Wird in der Tarifstufe 262 die Wahlleistung der Unterbringung im Ein- bettzimmer Einbettzimmer in Anspruch genommen, so werden die Kosten erstatteterstat- tet, die bei einer Unterbringung im Zweibettzimmer entstanden wären. Bei einer ambulanten Operation in einem nach den MB/KK anerkannten Krankenhaus, die eine an sich gebotene vollstationäre Heilbehandlung ersetzt, werden die Aufwendungen für privatärztliche Behandlungen zu 100 % Prozent ersetzt. Erstattungsfähig sind nur Kosten für ambulante Operatio- nen Operationen durch Ärzte, die am Krankenhaus angestellt sind, sowie durch Beleg- ärzteBelegärzte. Eine Vorleistung der GKV wird in Abzug gebracht. Ferner werden in beiden Tarifstufen die nach Vorleistung durch die GKV oder andere Kostenträger verbleibenden Kosten einer im unmittelbaren Zusammenhang mit einer leistungspflichtigen vollstationären Kranken- hausbehandlung Krankenhausbehandlung durchgeführten ambulanten ambulan- ten Vor- oder Nachbehandlung im Krankenhaus zu 100 % Prozent erstattet. Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung be- grenztBe- handlung begrenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhaus- behandlung Krankenhausbehandlung nicht überschreiten. Verbleiben bei der Xxxx eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses nach Vorleistung der GKV Kosten Kos- ten für die Allge- meine Allgemeine Pflegeklasse, so sind diese für Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland gleichfalls erstattungsfähigerstattungsfä- hig. Ausgenommen von der Erstat- tung Erstattung ist die von der GKV verlangte gesetzliche Zuzahlung. Werden versicherte Leistungen nicht in Anspruch genommen, wird als Ersatzleistung ein Krankenhaustagegeld (KHT) gezahlt. Im Einzelnen gilt: Leistungsstufen 261 262 Krankenhaustagegeld bei Unterbringung im Drei- und Mehrbettzimmer (Allgemeine Pflegeklasse) € 26 16 bei Verzicht auf privatärztliche Behandlung € 16 16 Kinder erhalten in Tarifstufe 262 jeweils die HälfteHälLe, in Tarifstufe 261 jeweils 2/3 dieser Krankenhaustagegeld-Sätze. Sofern Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, auf Heilfürsorge oder Beihilfe besteht, sind Originalrechnungen Originalrech- nungen oder Duplikate mit einer Bestätigung des anderen Kostenträgers über die gezahlten Leistungen einzureichen. Die Leistungen Leistun- gen der GKV oder Heilfür- sorge Heilfürsorge sind jeweils zuerst in Anspruch zu nehmen. Lehnt die gesetzliche Krankenversicherung oder ein anderer Kostenträger die Leistungen ab, werden die tariflichen Leistungen insoweit gezahlt, als sie bei Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung oder eines anderen Kostenträgers verblieben wären. Nach diesen Tarifen können nur Personen versichert werdenTarif 282: Ergänzungstarif für GKV-Versicherte Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind Personen, die Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesre- publik Bundesrepublik Deutschland (GKV) haben.
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Leistungen. Nach Vorleistung durch die GKV oder andere Kostenträger werden in der Tarifstufe 261 für Krankenhausleistungen, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) berechnet sind, die zusätzlichen Kos- ten für gesondert berechenbare UnterkunL im Ein- oder Zweibettzimmer und für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen, für Krankenhausleistungen, die nicht nach der Bundespflegesatzver- ordnung dem Krankenhausentgeltgesetz (BPflVKHEntgG) berechnet sind, die zusätzlichen Kosten (einschließ- lich Arztkosten) für die UnterkunL im Ein- oder Zweibettzimmer (I. oder II. Pflegeklasse) und die zusätzlichen ärztlichen Leistungen zu 100 % Prozent erstattet. 262 für Krankenhausleistungen, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) berechnet sind, die zusätzlichen Kos- ten für gesondert berechenbare UnterkunL im Zweibettzimmer und für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen, für Krankenhausleistungen, die nicht nach der Bundespflegesatz- verordnung dem Krankenhausentgeltgesetz (BPflVKHEntgG) berechnet sind, die zusätzlichen Kosten (ein- schließlich Arztkosten) für die UnterkunL im Zweibettzimmer (II. Pflegeklasse) und die zusätzlichen ärztlichen Leistungen zu 100 % Prozent erstattet. Wird in der Tarifstufe 262 die Wahlleistung der Unterbringung im Ein- bettzimmer Einbettzimmer in Anspruch genommen, so werden die Kosten erstatteterstat- tet, die bei einer Unterbringung im Zweibettzimmer entstanden wären. Bei einer ambulanten Operation in einem nach den MB/KK anerkannten Krankenhaus, die eine an sich gebotene vollstationäre Heilbehandlung ersetzt, werden die Aufwendungen für privatärztliche Behandlungen zu 100 % Prozent ersetzt. Erstattungsfähig sind nur Kosten für ambulante Operatio- nen Operationen durch Ärzte, die am Krankenhaus angestellt sind, sowie durch Beleg- ärzteBelegärzte. Eine Vorleistung der GKV wird in Abzug gebracht. Ferner werden in beiden Tarifstufen die nach Vorleistung durch die GKV oder andere Kostenträger verbleibenden Kosten einer im unmittelbaren Zusammenhang mit einer leistungspflichtigen vollstationären Kranken- hausbehandlung Krankenhausbehandlung durchgeführten ambulanten ambulan- ten Vor- oder Nachbehandlung im Krankenhaus zu 100 % Prozent erstattet. Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung be- grenztBe- handlung begrenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhaus- behandlung Krankenhausbehandlung nicht überschreiten. Verbleiben bei der Xxxx eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses nach Vorleistung der GKV Kosten Kos- ten für die Allge- meine Allgemeine Pflegeklasse, so sind diese für Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland gleichfalls erstattungsfähigerstattungsfä- hig. Ausgenommen von der Erstat- tung Erstattung ist die von der GKV verlangte gesetzliche Zuzahlung. Werden versicherte Leistungen nicht in Anspruch genommen, wird als Ersatzleistung ein Krankenhaustagegeld (KHT) gezahlt. Im Einzelnen gilt: Leistungsstufen 261 262 Krankenhaustagegeld bei Unterbringung im Drei- und Mehrbettzimmer (Allgemeine Pflegeklasse) € 26 16 bei Verzicht auf privatärztliche Behandlung € 16 16 Kinder erhalten in Tarifstufe 262 jeweils die HälfteHälLe, in Tarifstufe 261 jeweils 2/3 dieser Krankenhaustagegeld-Sätze. Sofern Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, auf Heilfürsorge oder Beihilfe besteht, sind Originalrechnungen Originalrech- nungen oder Duplikate mit einer Bestätigung des anderen Kostenträgers über die gezahlten Leistungen einzureichen. Die Leistungen Leistun- gen der GKV oder Heilfür- sorge Heilfürsorge sind jeweils zuerst in Anspruch zu nehmen. Lehnt die gesetzliche Krankenversicherung oder ein anderer Kostenträger die Leistungen ab, werden die tariflichen Leistungen insoweit inso- weit gezahlt, als sie bei Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung oder eines anderen Kostenträgers verblieben wären. Nach Tarif 281, 282: Versicherungsfähig nach diesen Tarifen können nur Personen versichert werdensind Personen, die Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesre- publik Bundesrepublik Deutschland (GKV) haben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Leistungen. Nach Vorleistung durch die GKV oder andere Kostenträger werden in der Tarifstufe für Krankenhausleistungen, die nicht nach der Bundespflegesatzver- ordnung (BPflV) berechnet sind, die zusätzlichen Kosten (einschließ- lich Arztkosten) im Ein- oder Zweibettzimmer (I. oder II. Pflegeklasse) zu 100 % erstattet. für Krankenhausleistungen, die nicht nach der Bundespflegesatz- verordnung (BPflV) berechnet sind, die zusätzlichen Kosten (ein- schließlich Arztkosten) im Zweibettzimmer (II. Pflegeklasse) zu 100 % erstattet. Wird in der Tarifstufe 262 die Wahlleistung der Unterbringung im Ein- bettzimmer in Anspruch genommen, so werden die Kosten erstattet, die bei einer Unterbringung im Zweibettzimmer entstanden wären. Bei einer ambulanten Operation in einem nach den MB/KK anerkannten Krankenhaus, die eine an sich gebotene vollstationäre Heilbehandlung ersetzt, werden die Erstattungsfähig sind Aufwendungen für privatärztliche medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen zu 100 % ersetzt(Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie) gemäß § 4 Teil II (4) der AVB. Erstattungsfähig sind nur Kosten für ambulante Operatio- nen durch Ärzte, die am Krankenhaus angestellt sind, sowie durch Beleg- ärzte. Eine Vorleistung der GKV wird in Abzug gebracht. Ferner werden in beiden Tarifstufen die nach Vorleistung durch die GKV oder andere Kostenträger verbleibenden Kosten einer im unmittelbaren Zusammenhang Alle Behandlungen müssen von Behandelnden mit einer leistungspflichtigen vollstationären Kranken- hausbehandlung durchgeführten ambulanten Vor- oder Nachbehandlung im Krankenhaus zu 100 % erstattet. Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung be- grenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhaus- behandlung nicht überschreiten. Verbleiben bei der Xxxx eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses nach Vorleistung der GKV Kosten für die Allge- meine Pflegeklasse, so sind diese für Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland gleichfalls erstattungsfähig. Ausgenommen von der Erstat- tung ist die von der GKV verlangte gesetzliche Zuzahlung. Werden versicherte Leistungen nicht in Anspruch genommen, wird als Ersatzleistung ein Krankenhaustagegeld (KHT) gezahlt. Im Einzelnen gilt: Krankenhaustagegeld bei Unterbringung im Drei- und Mehrbettzimmer (Allgemeine Pflegeklasse) € 26 16 bei Verzicht auf privatärztliche Behandlung € 16 16 Kinder erhalten in Tarifstufe 262 jeweils die Hälfte, in Tarifstufe 261 jeweils 2/3 dieser Krankenhaustagegeld-SätzeKassenzulassung durchgeführt werden. Sofern Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, auf Heilfürsorge oder Beihilfe GKV besteht, sind Originalrechnungen oder Duplikate mit einer Bestätigung des anderen Kostenträgers der GKV über die gezahlten gewährten Leistungen einzureichen. Die Leistungen der GKV oder Heilfür- sorge sind jeweils zuerst in Anspruch zu nehmen. Lehnt die gesetzliche Krankenversicherung oder ein anderer Kostenträger die Leistungen ab, werden die .
a) Tarifliche Leistung Die Höhe der tariflichen Leistungen insoweit gezahlt, als sie bei Vorleistung hängt von der gesetzlichen Krankenversicherung oder eines anderen Kostenträgers verblieben wärenHöhe der Leistungen der GKV ab. Nach diesen Tarifen können nur Personen versichert werden, die Die tariflichen Leistungen er- geben zusammen mit der Leistung der GKV eine Gesamtleistung (Tarif 184 + GKV/185 + GKV) in Prozent der erstat- tungsfähigen Rechnungsbeträge gemäß nachfolgender Tabelle. Besteht kein Anspruch auf Leistungen der GKV, wird somit diese Gesamtleistung in vollem Umfang aus den Tarifen 184/185 erbracht. Hat der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte in der Bundesre- publik Deutschland GKV einen Selbstbehalt zur Beitragsreduzierung vereinbart, zählt dieser gleichfalls als Leistung der GKV; dies gilt ebenso für den in der GKV vorgesehenen Eigenanteil des Versicherten für kieferorthopädische Behandlungen in Höhe von 20 bzw. 10 Prozent, der bis zum Abschluss der Behandlung vom Versicherten vorzustrecken ist. Gesamtleistung (inklusive GKV) Leistungsbereiche Tarif 184 Tarif 185 70 % 100 % Zahnbehandlung 70 % 70 % Zahnersatz, Inlay, Kieferorthopädie Kieferorthopädie Im Fall einer medizinisch notwendigen kieferorthopädischen Behandlung bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Vorlage der Einstufung in eine Kieferorthopädische Indikations- gruppe (KIG 1 bis 5) Voraussetzung für die tarifliche Leistung.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Leistungen. Nach Vorleistung durch die GKV oder andere Kostenträger werden in der Tarifstufe 261 für Krankenhausleistungen, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) berechnet sind, die zusätzlichen Kos- ten für gesondert berechenbare UnterkunL im Ein- oder Zweibettzimmer und für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen, für Krankenhausleistungen, die nicht nach der Bundespflegesatzver- ordnung dem Krankenhausentgeltgesetz (BPflVKHEntgG) berechnet sind, die zusätzlichen Kosten (einschließ- lich Arztkosten) für die UnterkunL im Ein- oder Zweibettzimmer (I. oder II. Pflegeklasse) und die zusätzlichen ärztlichen Leistungen zu 100 % Prozent erstattet. 262 für Krankenhausleistungen, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) berechnet sind, die zusätzlichen Kos- ten für gesondert berechenbare UnterkunL im Zweibettzimmer und für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen, für Krankenhausleistungen, die nicht nach der Bundespflegesatz- verordnung dem Krankenhausentgeltgesetz (BPflVKHEntgG) berechnet sind, die zusätzlichen Kosten (ein- schließlich Arztkosten) für die UnterkunL im Zweibettzimmer (II. Pflegeklasse) und die zusätzlichen ärztlichen Leistungen zu 100 % Prozent erstattet. Wird in der Tarifstufe 262 die Wahlleistung der Unterbringung im Ein- bettzimmer Einbettzimmer in Anspruch genommen, so werden die Kosten erstatteterstat- tet, die bei einer Unterbringung im Zweibettzimmer entstanden wären. Bei einer ambulanten Operation in einem nach den MB/KK anerkannten Krankenhaus, die eine an sich gebotene vollstationäre Heilbehandlung ersetzt, werden die Aufwendungen für privatärztliche Behandlungen zu 100 % Prozent ersetzt. Erstattungsfähig sind nur Kosten für ambulante Operatio- nen Operationen durch Ärzte, die am Krankenhaus angestellt sind, sowie durch Beleg- ärzteBelegärzte. Eine Vorleistung der GKV wird in Abzug gebracht. Ferner werden in beiden Tarifstufen die nach Vorleistung durch die GKV oder andere Kostenträger verbleibenden Kosten einer im unmittelbaren Zusammenhang mit einer leistungspflichtigen vollstationären Kranken- hausbehandlung Krankenhausbehandlung durchgeführten ambulanten ambulan- ten Vor- oder Nachbehandlung im Krankenhaus zu 100 % Prozent erstattet. Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung be- grenztBe- handlung begrenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhaus- behandlung Krankenhausbehandlung nicht überschreiten. Verbleiben bei der Xxxx eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses nach Vorleistung der GKV Kosten Kos- ten für die Allge- meine Allgemeine Pflegeklasse, so sind diese für Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland gleichfalls erstattungsfähigerstattungsfä- hig. Ausgenommen von der Erstat- tung Erstattung ist die von der GKV verlangte gesetzliche Zuzahlung. Werden versicherte Leistungen nicht in Anspruch genommen, wird als Ersatzleistung ein Krankenhaustagegeld (KHT) gezahlt. Im Einzelnen gilt: Leistungsstufen 261 262 Krankenhaustagegeld bei Unterbringung im Drei- und Mehrbettzimmer (Allgemeine Pflegeklasse) € 26 16 bei Verzicht auf privatärztliche Behandlung € 16 16 Kinder erhalten in Tarifstufe 262 jeweils die HälfteHälLe, in Tarifstufe 261 jeweils 2/3 dieser Krankenhaustagegeld-Sätze. Sofern Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, auf Heilfürsorge oder Beihilfe besteht, sind Originalrechnungen Originalrech- nungen oder Duplikate mit einer Bestätigung des anderen Kostenträgers über die gezahlten Leistungen einzureichen. Die Leistungen Leistun- gen der GKV oder Heilfür- sorge Heilfürsorge sind jeweils zuerst in Anspruch zu nehmen. Lehnt die gesetzliche Krankenversicherung oder ein anderer Kostenträger die Leistungen ab, werden die tariflichen Leistungen insoweit inso- weit gezahlt, als sie bei Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung oder eines anderen Kostenträgers verblieben wären. Nach diesen Tarifen können nur Personen versichert werden, die Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesre- publik Deutschland (GKV) haben.
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Samples: Kranken Zusatzversicherung
Leistungen. Nach Vorleistung durch die GKV oder andere Kostenträger werden in der Tarifstufe 261 für Krankenhausleistungen, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) berechnet sind, die zusätzlichen Kos- ten für gesondert berechenbare UnterkunL im Ein- oder Zweibettzimmer und für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen, für Krankenhausleistungen, die nicht nach der Bundespflegesatzver- ordnung dem Krankenhausentgeltgesetz (BPflVKHEntgG) berechnet sind, die zusätzlichen Kosten (einschließ- lich Arztkosten) für die UnterkunL im Ein- oder Zweibettzimmer (I. oder II. Pflegeklasse) und die zusätzlichen ärztlichen Leistungen zu 100 % Prozent erstattet. 262 für Krankenhausleistungen, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) berechnet sind, die zusätzlichen Kos- ten für gesondert berechenbare UnterkunL im Zweibettzimmer und für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen, für Krankenhausleistungen, die nicht nach der Bundespflegesatz- verordnung dem Krankenhausentgeltgesetz (BPflVKHEntgG) berechnet sind, die zusätzlichen Kosten (ein- schließlich Arztkosten) für die UnterkunL im Zweibettzimmer (II. Pflegeklasse) und die zusätzlichen ärztlichen Leistungen zu 100 % Prozent erstattet. Wird in der Tarifstufe 262 die Wahlleistung der Unterbringung im Ein- bettzimmer Einbettzimmer in Anspruch genommen, so werden die Kosten erstatteterstat- tet, die bei einer Unterbringung im Zweibettzimmer entstanden wären. Bei einer ambulanten Operation in einem nach den MB/KK anerkannten Krankenhaus, die eine an sich gebotene vollstationäre Heilbehandlung ersetzt, werden die Aufwendungen für privatärztliche Behandlungen zu 100 % Prozent ersetzt. Erstattungsfähig sind nur Kosten für ambulante Operatio- nen Operationen durch Ärzte, die am Krankenhaus angestellt sind, sowie durch Beleg- ärzteBelegärzte. Eine Vorleistung der GKV wird in Abzug gebracht. Ferner werden in beiden Tarifstufen die nach Vorleistung durch die GKV oder andere Kostenträger verbleibenden Kosten einer im unmittelbaren Zusammenhang mit einer leistungspflichtigen vollstationären Kranken- hausbehandlung Krankenhausbehandlung durchgeführten ambulanten ambulan- ten Vor- oder Nachbehandlung im Krankenhaus zu 100 % Prozent erstattet. Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung be- grenztBe- handlung begrenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhaus- behandlung Krankenhausbehandlung nicht überschreiten. Verbleiben bei der Xxxx eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses nach Vorleistung der GKV Kosten Kos- ten für die Allge- meine Allgemeine Pflegeklasse, so sind diese für Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland gleichfalls erstattungsfähigerstattungsfä- hig. Ausgenommen von der Erstat- tung Erstattung ist die von der GKV verlangte gesetzliche Zuzahlung. Werden versicherte Leistungen nicht in Anspruch genommen, wird als Ersatzleistung ein Krankenhaustagegeld (KHT) gezahlt. Im Einzelnen gilt: Krankenhaustagegeld bei Unterbringung im Drei- und Mehrbettzimmer (Allgemeine Pflegeklasse) € 26 16 bei Verzicht auf privatärztliche Behandlung € 16 16 Kinder erhalten in Tarifstufe 262 jeweils die Hälfte, in Tarifstufe 261 jeweils 2/3 dieser Krankenhaustagegeld-Sätze. Sofern Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, auf Heilfürsorge oder Beihilfe besteht, sind Originalrechnungen oder Duplikate mit einer Bestätigung des anderen Kostenträgers über die gezahlten Leistungen einzureichen. Die Leistungen der GKV oder Heilfür- sorge sind jeweils zuerst in Anspruch zu nehmen. Lehnt die gesetzliche Krankenversicherung oder ein anderer Kostenträger die Leistungen ab, werden die tariflichen Leistungen insoweit gezahlt, als sie bei Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung oder eines anderen Kostenträgers verblieben wären. Nach diesen Tarifen können nur Personen versichert werden, die Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesre- publik Deutschland (GKV) haben.
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Samples: Kranken Zusatzversicherung Für Zahnärztliche Behandlung
Leistungen. Nach Vorleistung durch die GKV oder andere Kostenträger werden in Erstattungsfähig sind Aufwendungen für medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen (Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie) gemäß § 4 Teil II (4) der Tarifstufe für KrankenhausleistungenAVB. Alle Behandlungen müssen im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgen, die nicht also von Behandelnden mit Kassen- zulassung durchgeführt und im Rahmen der kassenärztlichen VorschriLen abgerechnet werden. Demnach sind privat- ärztliche Rechnungen nach der Bundespflegesatzver- ordnung Gebührenordnung für Zahnärzte (BPflVGOZ) berechnet sindnur dann erstattungsfähig, wenn die zusätzlichen Kosten (einschließ- lich Arztkosten) medizi- nisch notwendigen Maßnahmen von Behandelnden mit Kassenzulassung durchgeführt werden und nicht im Ein- oder Zweibettzimmer (I. oder II. Pflegeklasse) zu 100 % erstattet. für Krankenhausleistungen, die nicht nach Rahmen der Bundespflegesatz- verordnung (BPflV) berechnet sind, die zusätzlichen Kosten (ein- schließlich Arztkosten) im Zweibettzimmer (II. Pflegeklasse) zu 100 % erstattet. Wird in der Tarifstufe 262 die Wahlleistung der Unterbringung im Ein- bettzimmer in Anspruch genommen, so kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden die Kosten erstattet, die bei einer Unterbringung im Zweibettzimmer entstanden wären. Bei einer ambulanten Operation in einem nach den MB/KK anerkannten Krankenhaus, die eine an sich gebotene vollstationäre Heilbehandlung ersetzt, werden die Aufwendungen für privatärztliche Behandlungen zu 100 % ersetzt. Erstattungsfähig sind nur Kosten für ambulante Operatio- nen durch Ärzte, die am Krankenhaus angestellt sind, sowie durch Beleg- ärzte. Eine Vorleistung der GKV wird in Abzug gebracht. Ferner werden in beiden Tarifstufen die nach Vorleistung durch die GKV oder andere Kostenträger verbleibenden Kosten einer im unmittelbaren Zusammenhang mit einer leistungspflichtigen vollstationären Kranken- hausbehandlung durchgeführten ambulanten Vor- oder Nachbehandlung im Krankenhaus zu 100 % erstattet. Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung be- grenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhaus- behandlung nicht überschreiten. Verbleiben bei der Xxxx eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses nach Vorleistung der GKV Kosten für die Allge- meine Pflegeklasse, so sind diese für Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland gleichfalls erstattungsfähig. Ausgenommen von der Erstat- tung ist die von der GKV verlangte gesetzliche Zuzahlung. Werden versicherte Leistungen nicht in Anspruch genommen, wird als Ersatzleistung ein Krankenhaustagegeld (KHT) gezahlt. Im Einzelnen gilt: Krankenhaustagegeld bei Unterbringung im Drei- und Mehrbettzimmer (Allgemeine Pflegeklasse) € 26 16 bei Verzicht auf privatärztliche Behandlung € 16 16 Kinder erhalten in Tarifstufe 262 jeweils die Hälfte, in Tarifstufe 261 jeweils 2/3 dieser Krankenhaustagegeld-Sätzekönnen. Sofern Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, auf Heilfürsorge oder Beihilfe GKV besteht, sind Originalrechnungen oder Duplikate mit einer Bestätigung des anderen Kostenträgers der GKV über die gezahlten gewährten Leistungen einzureichen. Die Leistungen der GKV oder Heilfür- sorge sind jeweils zuerst in Anspruch zu nehmen. Lehnt die gesetzliche Krankenversicherung oder ein anderer Kostenträger die Leistungen ab, werden die .
a) Tarifliche Leistung Die Höhe der tariflichen Leistungen insoweit gezahlt, als sie bei Vorleistung hängt von der gesetzlichen Krankenversicherung oder eines anderen Kostenträgers verblieben wärenHöhe der Leistungen der GKV ab. Nach diesen Tarifen können nur Personen versichert werden, die Die tariflichen Leistungen er- geben zusammen mit der Leistung der GKV eine Gesamtleistung (Tarif Z100 + GKV/Z70 + GKV) in Prozent der er- stattungsfähigen Rechnungsbeträge gemäß nachfolgender Tabelle. Besteht kein Anspruch auf Leistungen der GKV, wird somit diese Gesamtleistung in vollem Umfang aus den Tarifen Z100/Z70 erbracht. Hat der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte in der Bundesre- publik Deutschland GKV einen Selbstbehalt zur Beitragsreduzierung vereinbart, zählt dieser gleichfalls als Leistung der GKV. Gesamtleistung (inklusive GKV) Leistungsbereiche Tarif Z100 Tarif Z70 100 Prozent – Zahnbehandlung (ausgenommen Inlays) 100 Prozent 70 Prozent Zahnersatz, wenn die Rechnung keine privatzahnärztlichen Vergütungsanteile nachGOZ enthält (Regelversorgung) 80 Prozent 70 Prozent Zahnersatz, wenn die Rechnung vollständig oder teilweise Vergütungsanteile nach GOZ enthält (über die Regelversorgung hinausgehende gleichartige bzw. von der Regelversorgung abweichende andersartige Versorgung) 80 Prozent 70 Prozent Inlay 80 Prozent 70 Prozent Kieferorthopädie*, wenn für eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlung kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht * Kieferorthopädie Bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt in der GKV eine Einstufung der Zahn- und Kiefer- fehlstellungen je nach Schwere in sogenannte Kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG 1 bis 5). Bei Einstufung in eine der KIG- Gruppen 3, 4 oder 5 besteht ein Leistungsanspruch gegenüber der GKV; in diesen Fällen erfolgt keine Leistung aus den Tarifen Z100 oder Z70. Bei einer medizinisch notwendigen kieferorthopädischen Behandlung ohne Leistungsanspruch gegenüber der GKV – zum Beispiel bei Einstufungen in KIG 2 oder bei Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres – werden die Aufwendungen mit den tariflichen Sätzen erstattet.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Leistungen. Nach Vorleistung durch Erstattungsfähig sind Aufwendungen für medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen (Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie) gemäß § 4 Teil II Absatz 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Privatärztliche Rechnungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Behandelnde über eine Kassenzulassung verfügt und den Teil der Behandlung, der im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgen kann, entsprechend über die GKV oder andere Kostenträger werden in der Tarifstufe für Krankenhausleistungen, die nicht nach der Bundespflegesatzver- ordnung (BPflV) berechnet sind, die zusätzlichen Kosten (einschließ- lich Arztkosten) im Ein- oder Zweibettzimmer (I. oder II. Pflegeklasse) zu 100 % erstattet. für Krankenhausleistungen, die nicht nach der Bundespflegesatz- verordnung (BPflV) berechnet sind, die zusätzlichen Kosten (ein- schließlich Arztkosten) im Zweibettzimmer (II. Pflegeklasse) zu 100 % erstattetabrechnet. Wird in der Tarifstufe 262 die Wahlleistung der Unterbringung im Ein- bettzimmer in Anspruch genommenstattdessen nur eine reine Privatrechnung er- stellt, so werden die Kosten erstattet, die bei einer Unterbringung im Zweibettzimmer entstanden wären. Bei einer ambulanten Operation in einem nach den MB/KK anerkannten Krankenhaus, die eine an sich gebotene vollstationäre Heilbehandlung ersetzt, werden die Aufwendungen für privatärztliche Behandlungen zu 100 % ersetzt. Erstattungsfähig sind nur Kosten für ambulante Operatio- nen durch Ärzte, die am Krankenhaus angestellt sind, sowie durch Beleg- ärzte. Eine Vorleistung der GKV wird in Abzug gebracht. Ferner werden in beiden Tarifstufen die nach Vorleistung durch die GKV oder andere Kostenträger verbleibenden Kosten einer im unmittelbaren Zusammenhang mit einer leistungspflichtigen vollstationären Kranken- hausbehandlung durchgeführten ambulanten Vor- oder Nachbehandlung im Krankenhaus zu 100 % erstattet. Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung be- grenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhaus- behandlung nicht überschreiten. Verbleiben bei der Xxxx eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses nach Vorleistung der GKV Kosten für die Allge- meine Pflegeklasse, so sind diese für Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland gleichfalls erstattungsfähig. Ausgenommen von der Erstat- tung ist die ohne dass mögliche Leistungen von der GKV verlangte gesetzliche Zuzahlung. Werden versicherte Leistungen nicht in Anspruch genommengenommen werden, wird als Ersatzleistung ein Krankenhaustagegeld besteht aus den Tarifen Dent70, Dent90, Dent90+ und Dent100 kein Leistungsanspruch (KHTAusnahme ist der tarifliche Leistungsbereich 2. a) gezahlt3. Im Einzelnen gilt: Krankenhaustagegeld bei Unterbringung im Drei- und Mehrbettzimmer (Allgemeine Pflegeklasse) € 26 16 bei Verzicht auf privatärztliche Behandlung € 16 16 Kinder erhalten in Tarifstufe 262 jeweils die Hälfte, in Tarifstufe 261 jeweils 2/3 dieser Krankenhaustagegeld-Sätzereine Pri- vatrechnung für Wurzelbehandlung). Sofern Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, auf Heilfürsorge oder Beihilfe GKV besteht, sind auf Verlangen des Versicherers Originalrechnungen oder Duplikate Dupli- kate mit einer Bestätigung des anderen Kostenträgers der GKV über die gezahlten gewährten Leistungen einzureichen. Die Leistungen der GKV oder Heilfür- sorge sind jeweils zuerst in Anspruch zu nehmen. Lehnt Hat der Versicherte in der GKV einen Selbstbehalt zur Beitragsreduzierung vereinbart, zählt dieser gleichfalls als Leistung der GKV; dies gilt ebenso für den in der GKV vorgesehenen Eigenanteil des Versi- cherten für kieferorthopädische Behandlungen in Höhe von 20 bzw. 10 Prozent, der bis zum Abschluss der Behandlung vom Versicherten vorzustrecken ist.
a) Tarifliche Leistungsbereiche In nachfolgender Aufzählung sind die gesetzliche Krankenversicherung oder ein anderer Kostenträger erstattungsfähigen tariflichen Leistungsbereiche dargestellt:
1. professionelle Zahnreinigung einschließlich zahnprophylaktischer Leistungen, wenn die Leistungen ab, werden die tariflichen Leistungen insoweit gezahlt, als sie bei versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat; eine eventuelle Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung oder eines anderen Kostenträgers verblieben wärenGKV wird auf die Erstattung angerechnet;
2. Nach diesen Tarifen können nur Personen versichert werdenZahnbehandlung, gemäß § 4 Teil II Absatz 4 Ziffer 1 der AVB. Leistungen der GKV werden auf den Erstat- tungsbetrag angerechnet. Der Begriff Zahnbehandlung umfasst insbesondere • hochwertige Füllungen, • Parodontalbehandlung (dies sind zum Beispiel Keimtest, antibakterielle Therapie, Knochen- und Gewebere- generation, Knochenaufbau, Bindegewebs- und Schleimhauttransplantation; bei fehlendem Leistungsan- spruch gegenüber der GKV wird bei einer Taschentiefe von unter 3,5 mm bei Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit zusätzlich für parodontalchirurgische Therapie geleistet), • medizinisch notwendige Wurzelbehandlung, für die Anspruch auf Leistungen aus kein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung GKV besteht, weil keines der Bundesre- publik Deutschland von der GKV definierten Kriterien (zum Beispiel Erhalt einer geschlossenen Zahnreihe) gege- ben ist; • Mehrkosten für Wurzelbehandlung bei bestehendem Leistungsanspruch gegenüber der GKV (mit Vorleis- tung der GKV) haben); dies sind zum Beispiel das Anlegen von Spanngummi/Kofferdam, elektronische Längenmes- sung, zusätzliche Anwendung elektrophysikalischer/chemischer Methoden sowie der Laser- und Mikros- kopzuschlag.
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Samples: Zahn Zusatzversicherung
Leistungen. Nach Vorleistung durch Erstattungsfähig sind Aufwendungen für medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen (Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie) gemäß § 4 Teil II Absatz 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Privatärztliche Rechnungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Behandelnde über eine Kassenzulassung verfügt und den Teil der Behandlung, der im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgen kann, entsprechend über die GKV oder andere Kostenträger werden in der Tarifstufe für Krankenhausleistungen, die nicht nach der Bundespflegesatzver- ordnung (BPflV) berechnet sind, die zusätzlichen Kosten (einschließ- lich Arztkosten) im Ein- oder Zweibettzimmer (I. oder II. Pflegeklasse) zu 100 % erstattet. für Krankenhausleistungen, die nicht nach der Bundespflegesatz- verordnung (BPflV) berechnet sind, die zusätzlichen Kosten (ein- schließlich Arztkosten) im Zweibettzimmer (II. Pflegeklasse) zu 100 % erstattetabrechnet. Wird in der Tarifstufe 262 die Wahlleistung der Unterbringung im Ein- bettzimmer in Anspruch genommenstattdessen nur eine reine Privatrechnung er- stellt, so werden die Kosten erstattet, die bei einer Unterbringung im Zweibettzimmer entstanden wären. Bei einer ambulanten Operation in einem nach den MB/KK anerkannten Krankenhaus, die eine an sich gebotene vollstationäre Heilbehandlung ersetzt, werden die Aufwendungen für privatärztliche Behandlungen zu 100 % ersetzt. Erstattungsfähig sind nur Kosten für ambulante Operatio- nen durch Ärzte, die am Krankenhaus angestellt sind, sowie durch Beleg- ärzte. Eine Vorleistung der GKV wird in Abzug gebracht. Ferner werden in beiden Tarifstufen die nach Vorleistung durch die GKV oder andere Kostenträger verbleibenden Kosten einer im unmittelbaren Zusammenhang mit einer leistungspflichtigen vollstationären Kranken- hausbehandlung durchgeführten ambulanten Vor- oder Nachbehandlung im Krankenhaus zu 100 % erstattet. Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung be- grenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhaus- behandlung nicht überschreiten. Verbleiben bei der Xxxx eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses nach Vorleistung der GKV Kosten für die Allge- meine Pflegeklasse, so sind diese für Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland gleichfalls erstattungsfähig. Ausgenommen von der Erstat- tung ist die ohne dass mögliche Leistungen von der GKV verlangte gesetzliche Zuzahlung. Werden versicherte Leistungen nicht in Anspruch genommengenommen werden, wird als Ersatzleistung ein Krankenhaustagegeld besteht aus den Tarifen Dent70, Dent90, Dent90+ und Dent100 kein Leistungsanspruch (KHTAusnahme ist der tarifliche Leistungsbereich 2. a) gezahlt3. Im Einzelnen gilt: Krankenhaustagegeld bei Unterbringung im Drei- und Mehrbettzimmer (Allgemeine Pflegeklasse) € 26 16 bei Verzicht auf privatärztliche Behandlung € 16 16 Kinder erhalten in Tarifstufe 262 jeweils die Hälfte, in Tarifstufe 261 jeweils 2/3 dieser Krankenhaustagegeld-Sätzereine Pri- vatrechnung für Wurzelbehandlung). Sofern Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, auf Heilfürsorge oder Beihilfe GKV besteht, sind auf Verlangen des Versicherers Originalrechnungen oder Duplikate Dup- likate mit einer Bestätigung des anderen Kostenträgers der GKV über die gezahlten gewährten Leistungen einzureichen. Die Leistungen der GKV oder Heilfür- sorge sind jeweils zuerst in Anspruch zu nehmen. Lehnt Hat der Versicherte in der GKV einen Selbstbehalt zur Beitragsreduzierung vereinbart, zählt dieser gleichfalls als Leistung der GKV; dies gilt ebenso für den in der GKV vorgesehenen Eigenanteil des Versi- cherten für kieferorthopädische Behandlungen in Höhe von 20 bzw. 10 Prozent, der bis zum Abschluss der Behandlung vom Versicherten vorzustrecken ist.
a) Tarifliche Leistungsbereiche In nachfolgender Aufzählung sind die gesetzliche Krankenversicherung oder ein anderer Kostenträger erstattungsfähigen tariflichen Leistungsbereiche dargestellt:
1. professionelle Zahnreinigung einschließlich zahnprophylaktischer Leistungen, wenn die Leistungen ab, werden die tariflichen Leistungen insoweit gezahlt, als sie bei versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat; eine eventuelle Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung oder eines anderen Kostenträgers verblieben wärenGKV wird auf die Erstattung angerechnet;
2. Nach diesen Tarifen können nur Personen versichert werdenZahnbehandlung, gemäß § 4 Teil II Absatz 4 Ziffer 1 der AVB. Leistungen der GKV werden auf den Erstat- tungsbetrag angerechnet. Der Begriff Zahnbehandlung umfasst insbesondere • hochwertige Füllungen, • Parodontalbehandlung (dies sind zum Beispiel Keimtest, antibakterielle Therapie, Knochen- und Gewebere- generation, Knochenaufbau, Bindegewebs- und Schleimhauttransplantation; bei fehlendem Leistungsan- spruch gegenüber der GKV wird bei einer Taschentiefe von unter 3,5 mm bei Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit zusätzlich für parodontalchirurgische Therapie geleistet), • medizinisch notwendige Wurzelbehandlung, für die kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht, weil keines der von der GKV definierten Kriterien (zum Beispiel Erhalt einer geschlossenen Zahnreihe) gegeben ist; • Mehrkosten für Wurzelbehandlung bei bestehendem Leistungsanspruch gegenüber der GKV (mit Vorleistung der GKV); dies sind zum Beispiel das Anlegen von Spanngummi/Kofferdam, elektronische Längenmessung, zu- sätzliche Anwendung elektrophysikalischer/chemischer Methoden sowie der Laser- und Mikroskopzuschlag. Nicht unter den Begriff Zahnbehandlung im Sinne dieser Ziffer fallen hingegen • professionelle Zahnreinigung einschließlich zahnprophylaktischer Leistungen (siehe vorherige Ziffer 1), • Leistungen für Wurzelbehandlung, für die ein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht, der jedoch nicht in Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesre- publik Deutschland genommen wird (GKVsiehe nachfolgende Ziffer 3) haben.und • Inlays (siehe Ziffer 7);
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Samples: Zahn Zusatzversicherung