Leistungsvereinbarungen Musterklauseln

Leistungsvereinbarungen. 5.1.1 Leistungsvereinbarungen zwischen Bund und Kanton Die TKA wird auch weiterhin das Verhältnis zwischen Kontrollen und Meldungen aktiv be- obachten und dafür sorgen, dass dieses Verhältnis nicht unter 20% fällt. Kontrolliert werden: • Meldepflichtige entsandte Arbeitnehmende in Branchen in denen kein ave-GAV besteht, inklusive den Branchen, bei denen ein zwingender NAV besteht. • Arbeitnehmende, die bei Schweizer Arbeitgebenden angestellt sind in Branchen in denen kein ave-GAV besteht. • Arbeitnehmende in den von der TKA definierten Fokusbranchen. • In der Schweiz angestellte Arbeitnehmende in Branchen in denen ein zwingender Nor- malarbeitsvertrag (NAV) gemäss Art. 360a OR besteht. • In der Schweiz angestellte Arbeitnehmende in Branchen in denen ein NAV gemäss Art. 359 OR besteht. • Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer, die sich als selbständig Erwerbstätige gemeldet haben. Die Kontrolle umfasst die in Art. 16c EntsV umschriebenen Tätigkeiten. Kontrolliert werden insbesondere: • Betriebe auf Grund von Meldungen der Öffentlichkeit (Medienberichte, Private usw.). • Betriebe auf Grund von Beobachtungen oder Empfehlungen der TPK oder der PK. • Betriebe auf Grund von Beobachtungen der in Art. 11 BGSA genannten Behörden. • Betriebe aufgrund eines Entscheids des Kontrollorgans. Inhalt der Kontrolle Der Kontrollgegenstand richtet sich nach Art. 6 BGSA.
Leistungsvereinbarungen. 7 Wesentliche Vertragsbestandteile (1) Gemäß § 125 Abs.1 Nr. 1 SGB IX werden Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe nach den in diesem Vertrag geregelten Kriterien vereinbart. (2) Als wesentliche Leistungsmerkmale sind mindestens aufzunehmen: a. der zu betreuende Personenkreis, b. die erforderliche sächliche Ausstattung, c. Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe, d. die Verpflichtung des Leistungserbringers, i. geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt für Menschen mit Behinderungen und von Behinderungen bedrohte Menschen zu treffen, insbesondere für Frauen und LSBTIQ*-Personen (lesbische Frauen, schwule Männer, Bisexuelle, trans* und intergeschlechtliche Menschen), d.h. insbesondere Konzepte 1. zur Gewaltprävention (insb. körperlicher, seelischer und sexueller Gewalt) incl. Deeskalation bei Gewalt auf der Grundlage von im Abstand von 3 Jahren vorzunehmenden Gefährdungsanalysen und 2. zur Stärkung der sexuellen Selbstbestimmung vorzuhalten sowie zu beachten und anzuwenden sowie ii. bei Tätigkeiten, die regelmäßig Kontakt mit leistungsberechtigten Personen erfordern, ausschließlich Fach- und anderes Betreuungspersonal einschließlich der ehrenamtlich Tätigen zu beschäftigen, das in Anwendung des § 124 Abs. 2 SGB IX und entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 2 NuWGPersVO nicht von der Wahrnehmung der Aufgaben ausgeschlossen ist, solange die Verurteilung im Führungszeugnis nach § 30a BZRG eingetragen ist, iii. sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal einschließlich der ehrenamtlich Tätigen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgabe regelmäßig Kontakt mit leistungsberechtigten Personen haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen von längstens 3 Jahren ein Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 BZRG vorlegen zu lassen. Unabhängig von der Frist in Satz 1 soll der Leistungserbringer bei konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Verurteilung im Sinne des § 7 Abs. 2d ii. die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses nach § 30a BZRG fordern. e. die Festlegung der personellen Ausstattung, f. die Qualifikation des Personals sowie g. soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Leistungsvereinbarungen. 4.2.2.1 Leistungsvereinbarungen zwischen Bund und Kanton Luzern Gemäss § 1 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 4. September 2007 (SRL Nr. 864) ist die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit das Kontrollorgan nach Art. 4 Abs. 1 des BGSA. In einer jährlichen Vereinbarung zwi- schen dem Bund, vertreten durch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und dem Kanton Luzern, vertreten durch das Gesundheits- und Sozi- aldepartement, werden der Rahmen der Zusammenarbeit, die Modalitäten der finanziellen Abgeltung und die Berichterstattung im Rahmen des BGSA geregelt. Gegenüber der Verein- barung 2015 wurden an der Vereinbarung 2016 keine Änderungen vorgenommen. Der Kanton Luzern hat auch im Jahr 2016 250 Stellenprozente für die Kontrolltätigkeit im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit eingesetzt. Die Schwerpunkte innerhalb der Branchen wurden nach Massgabe der kantonalen Situation festgelegt. 4.2.2.2 Leistungsvereinbarungen zwischen Kanton Luzern und den Kontrollvereinen Mittels Leistungsauftrag delegiert der Kanton Luzern einen Teil seiner Kontrollaufgaben im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit an die Vereine FAIRCONTROL und PARIcon- trol.
Leistungsvereinbarungen. 5 Grundsätze und Inhalte von Leistungsvereinbarungen (1) Leistungsvereinbarungen müssen die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen. Diese sind insbesondere • Art und Ziele des Leistungsangebots, • der in der Einrichtung zu betreuende Personenkreis • die Qualität des Leistungsangebots, das heißt unmittelbare, mittelbare und sonstige Leistungsmerkmale • die Struktur der Leistung, wie bspw. die erforderliche personelle und sächliche Ausstattung, Qualifikation des Personals und • die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung. (2) Die Xxxxxx der Leistungsanbieter ergreifen die zum Schutz von Kindern erforderli- chen Maßnahmen entsprechend der Rahmenvereinbarung zum Schutzauftrag nach §§ 8a, 72a SGB VIII in der jeweils aktuellen Fassung. (3) Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes von Sozialdaten sind Bestandteil der Leistungsvereinbarungen. (4) Die Vertragskommission beschließt Muster-Vorlagen für die Leistungsvereinba- rungen. (1) Die Behörde ist berechtigt, die vereinbarungsgemäße Erbringung der Leistung hin- sichtlich ihrer Qualität nach Maßgabe der folgenden Vorschriften insoweit zu über- prüfen, als begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass insbesondere 1. die Qualifikation des eingesetzten Personals 2. die Umsetzung des Betreuungsschlüssels (Gruppengröße, Betreuungszeiten) oder 3. die Beteiligung am Hilfeplanverfahren erheblich und nicht nur kurzfristig von den Vorgaben der jeweiligen Leistungsverein- barung abweichen. Kosten Dritter, die auf Verlangen der Behörde oder im Einverneh- men mit ihr zur Prüfung hinzugezogen werden, trägt die Behörde. (2) Die Behörde teilt dem Einrichtungsträger den Gegenstand und den Umfang der beabsichtigten Prüfung sowie die Person des Prüfers unter Darlegung der begründe- ten Anhaltspunkte gemäß Absatz 1 Satz 1 schriftlich vorab mit. Ein Prüftermin ist mög- lichst innerhalb eines Monats zu vereinbaren. (3) Die Prüfung findet in der Einrichtung statt, wenn und soweit dies unter Berücksich- tigung des laufenden Betriebes erforderlich ist, auf Wunsch beider Parteien an einem (4) Die Behörde erstellt einen schriftlichen Prüfbericht, welcher insbesondere den An- lass der Prüfung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, den Ort, den Zeitpunkt, die Art der Prüfungsmaßnahmen und die Prüfungsergebnisse aus Sicht der Behörde aufführt. Einrichtungsträger und sein Verband, falls beteiligt, nehmen schriftlich Stellung. Die Stellungnahme ist Teil des Prüfberichtes. Falls Dissens in Bezug auf die Ergebnisse des Prüfberichts besteht, end...
Leistungsvereinbarungen. Der zuständige örtliche Xxxxxx der Jugendhilfe schließt mit dem Xxxxxx der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarungen).
Leistungsvereinbarungen. 7 Leistungsgrundsätze § 8 Abschluss und Form von Leistungsvereinbarungen § 9 Unterkunft und Verpflegung § 10 Räumliche und sächliche Ausstattung § 11 Inhalt und Umfang der Maßnahmen § 12 Qualität der Leistungen § 13 Weiterentwicklung von Leistungstypen und -beschreibungen
Leistungsvereinbarungen. 1. Der Kunde ist verpflichtet, die Tiere bei Anlieferung sofort einer genauen visuellen Untersuchung darauf hin zu unterziehen, ob Transportschäden, Fundamentmängel oder von außen erkennbare Erkrankungen vorliegen. Diese bei sofortiger Untersuchung erkennbaren Mängel hat der Kunde sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und zu rügen. Das Gleiche gilt für bei der Untersuchung erkennbare Abweichungen von der Beschaffenheitsvereinbarung, wie z.B. bezüglich Gewicht, Größe, Gesund- heitszustand, etwaigen Tieridentifikationsnummern, usw. Werden Mängel, die bei Übergabe noch verborgen sind und somit erst später erkennbar, hat der Kunde diese ebenfalls sofort nach Erkennen uns gegenüber schriftlich geltend zu machen. Diese Mängelanzeige muss dabei spätestens 3 Tage nach Erkennen des Mangels schriftlich abgesandt werden. Eine telefonische Mitteilung reicht hierfür nicht. Liegt der Mangel in einer festgestellten ansteckenden Erkrankung eines oder mehrerer Tiere, ist der Kunde zudem verpflichtet, die Tiere sofort zu isolieren und darüber hinaus alles zur Vermeidung einer Übertragung der Krankheit auf andere Tiere zu unternehmen. Ist der Kunde Kaufmann, so gilt darüber hinaus § 377 HGB. 2. Der Kunde ist mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bezüglich solcher Mängel, die er trotz Erkennbarkeit bei Ablieferung nicht auf dem Lieferschein vermerkt und gerügt hat oder bei später erst erkennbaren Mängeln diese nicht fristgemäß uns gegenüber schriftlich gerügt hat, ausgeschlossen, es sei denn, uns kann hinsichtlich des Mangels seitens des Kunden eine Arglist vorgeworfen und nachgewiesen werden. Der Kunde hat im übrigen die volle Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Gewährleistungsanspruches zu tragen. 3. Für Mängel, die der Kunde fristgemäß gerügt hat, leisten wir zunächst nach unserer Xxxx Gewähr durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung (z.B. Ersatz der Tier- arztkosten). Ist eine Nacherfüllung für uns nicht vertretbar oder veterinärmedizinisch nicht angeraten, sind wir berechtigt, dem Kunden eine angemessene Minderung anzubieten. Erfolgt keine Einigung mit dem Kunden über eine solche Minderung, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde selbst kann nur dann Minderung des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Vertrag verlangen, wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch uns trotz zweimaliger Aufforderung und Fristsetzung durch den Kunden fehlschlägt. Ist uns allerdings nur eine geringfügige Vertragswidri...
Leistungsvereinbarungen. Vom HMWK im Rahmen des Innovations- und Strukturentwicklungsprogramms geförderte Projekte Projekt Mittelverwendung Mittelbedar f Laufzeit 1 THM-Kompetenz- zentren Die Mittel werden nach der Evaluation der acht Kompetenz- zentren gem. Beschluss des Präsidiums zugewiesen. 000.000 € 000.000 € 000.000 € in 2011. in 2012. von 2013 bis 2015. 1. Aufträge an Dritte: 6.000 € 3. Erstellung Infomaterial: 2.000 € 4. Durchführung int. und ext. Veranstaltungen: 0.000 € 1. Aufträge an Dritte: 19.000 € 2. Reisekosten: 1.000 € 3. Büromaterial: 1.000 € 2013-2015 p.a.: 1. Aufträge an Dritte: 19.000 € 2. Reisekosten: 1.000 € 3. Büromaterial: 1.000 € 4. Test der Entwicklungen: 00.000 €
Leistungsvereinbarungen. Die Parteien verpflichten sich, mit der SPITEX REGION BRUGG AG eine Leistungsvereinbarung im Be- reich Hilfe und Pflege zu Hause gemäss den einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Pflegege- setzgebung abzuschliessen.
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