Leistungsvereinbarungen Musterklauseln

Leistungsvereinbarungen. 5.1.1 Leistungsvereinbarungen zwischen Bund und Kanton Die TKA wird auch weiterhin das Verhältnis zwischen Kontrollen und Meldungen aktiv be- obachten und dafür sorgen, dass dieses Verhältnis nicht unter 20% fällt. Kontrolliert werden: • Meldepflichtige entsandte Arbeitnehmende in Branchen in denen kein ave-GAV besteht, inklusive den Branchen, bei denen ein zwingender NAV besteht. • Arbeitnehmende, die bei Schweizer Arbeitgebenden angestellt sind in Branchen in denen kein ave-GAV besteht. • Arbeitnehmende in den von der TKA definierten Fokusbranchen. • In der Schweiz angestellte Arbeitnehmende in Branchen in denen ein zwingender Nor- malarbeitsvertrag (NAV) gemäss Art. 360a OR besteht. • In der Schweiz angestellte Arbeitnehmende in Branchen in denen ein NAV gemäss Art. 359 OR besteht. • Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer, die sich als selbständig Erwerbstätige gemeldet haben. Die Kontrolle umfasst die in Art. 16c EntsV umschriebenen Tätigkeiten. Kontrolliert werden insbesondere: • Betriebe auf Grund von Meldungen der Öffentlichkeit (Medienberichte, Private usw.). • Betriebe auf Grund von Beobachtungen oder Empfehlungen der TPK oder der PK. • Betriebe auf Grund von Beobachtungen der in Art. 11 BGSA genannten Behörden. • Betriebe aufgrund eines Entscheids des Kontrollorgans. Inhalt der Kontrolle Der Kontrollgegenstand richtet sich nach Art. 6 BGSA.
Leistungsvereinbarungen. 5 Grundsätze und Inhalte von Leistungsvereinbarungen § 6 Überprüfung der Leistungen § 7 Laufzeit von Leistungsvereinbarungen
Leistungsvereinbarungen. 7 Wesentliche Vertragsbestandteile
Leistungsvereinbarungen. 4.2.2.1 Leistungsvereinbarungen zwischen Bund und Kanton Luzern Gemäss § 1 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 4. September 2007 (SRL Nr. 864) ist die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit das Kontrollorgan nach Art. 4 Abs. 1 des BGSA. In einer jährlichen Vereinbarung zwi- schen dem Bund, vertreten durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartment (EVD) und dem Kanton Luzern, vertreten durch das Gesundheits- und Sozialdepartement, werden der Rahmen der Zusammenarbeit, die Modalitäten der finanziellen Abgeltung und die Be- richterstattung im Rahmen des BGSA geregelt. Gegenüber der Vereinbarung 2014 wurden an der Vereinbarung 2015 keine Änderungen vorgenommen. Der Kanton Luzern hat auch im Jahr 2015 250 Stellenprozente für die Kontrolltätigkeit im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit eingesetzt. Die Schwerpunkte innerhalb der Branchen wurden nach Massgabe der kantonalen Situation festgelegt.
Leistungsvereinbarungen. Die Parteien verpflichten sich, mit der SPITEX REGION BRUGG AG eine Leistungsvereinbarung im Be- reich Hilfe und Pflege zu Hause gemäss den einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Pflegege- setzgebung abzuschliessen.
Leistungsvereinbarungen. (1) Der zuständige örtliche Xxxxxx der Jugendhilfe schließt mit dem Xxxxxx der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarungen).
Leistungsvereinbarungen. 7 Leistungsgrundsätze § 8 Abschluss und Form von Leistungsvereinbarungen § 9 Unterkunft und Verpflegung § 10 Räumliche und sächliche Ausstattung § 11 Inhalt und Umfang der Maßnahmen § 12 Qualität der Leistungen § 13 Weiterentwicklung von Leistungstypen und -beschreibungen
Leistungsvereinbarungen. Vom HMWK im Rahmen des Innovations- und Strukturentwicklungsprogramms geförderte Projekte Projekt Mittelverwendung Mittelbedar f Laufzeit
Leistungsvereinbarungen. 1. Der Kunde ist verpflichtet, die Tiere bei Anlieferung sofort einer genauen visuellen Untersuchung darauf hin zu unterziehen, ob Transportschäden, Fundamentmängel oder von außen erkennbare Erkrankungen vorliegen. Diese bei sofortiger Untersuchung erkennbaren Mängel hat der Kunde sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und zu rügen. Das Gleiche gilt für bei der Untersuchung erkennbare Abweichungen von der Beschaffenheitsvereinbarung, wie z.B. bezüglich Gewicht, Größe, Gesund- heitszustand, etwaigen Tieridentifikationsnummern, usw. Werden Mängel, die bei Übergabe noch verborgen sind und somit erst später erkennbar, hat der Kunde diese ebenfalls sofort nach Erkennen uns gegenüber schriftlich geltend zu machen. Diese Mängelanzeige muss dabei spätestens 3 Tage nach Erkennen des Mangels schriftlich abgesandt werden. Eine telefonische Mitteilung reicht hierfür nicht. Liegt der Mangel in einer festgestellten ansteckenden Erkrankung eines oder mehrerer Tiere, ist der Kunde zudem verpflichtet, die Tiere sofort zu isolieren und darüber hinaus alles zur Vermeidung einer Übertragung der Krankheit auf andere Tiere zu unternehmen. Ist der Kunde Kaufmann, so gilt darüber hinaus § 377 HGB.
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