Lieferfristen, Verzug. 5.1 Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart oder ausdrücklich verbindlich von uns zugesagt worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Sie gelten nur annäherungsweise und beschreiben den voraussichtlichen Liefertermin. Hiervon abweichende Vereinbarungen oder Zusagen über eine verbindliche Lieferzeit müssen ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Die Lieferzeit beginnt erst dann zu laufen, wenn der Kunde die seinerseits geschuldeten Mitwirkungshandlungen ordnungsgemäß und vollständig erbracht hat. Die Wirksamkeit von nach Vertragsschluss individualvertraglich getroffenen mündlichen Abreden bleibt hiervon unberührt. ‚ Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer einer nur vorübergehenden Behinderung herauszuschieben oder im Falle einer wesentlichen Behinderung von nicht nur vorübergehender Dauer wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich sonstige bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Ereignisse wie rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung in Folge eines der vorstehend in Satz 1 und 3 genannten Fälle um mehr als einen Monat, so sind sowohl wir als auch der Kunde -unbeschadet des Fristsetzungserfordernisses für den Kunden - berechtigt, hinsichtlich der von den Lieferstörungen betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Zum Rücktritt vom gesamten Vertrag ist der Kunde berechtigt, wenn ihm die Annahme einer Teillieferung unzumutbar ist.
5.2 In jedem Falle geraten wir erst nach Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist in Lieferverzug, es sei denn, es handelt sich um ein Fixgeschäft im Sinne von...
Lieferfristen, Verzug. 1. Die vom Auftraggeber in der Bestellung angegebene Lie- ferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 4 Wochen ab Vertragsschluss.
2. Von einer zu befürchtenden Lieferverzögerung muss der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Kenntnis geben.
3. Im Falle des schuldhaften Lieferverzugs wird – neben wei- tergehenden gesetzlichen Ansprüchen – ein pauschalier- ter Schadensersatz in Höhe von 0,2 % des Nettopreises für jeden Werktag des verschuldeten Verzugs, höchstens jedoch 5 % des Nettogesamtpreises, fällig. Dem Auftrag- nehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein we- sentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
4. Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurück- behaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
Lieferfristen, Verzug. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang mangelfreier Ware bei der vom AG genannten Empfangs- oder Verwendungsstelle oder die Abnahme der Lieferung oder Leistung durch den AG. Sind Verzögerungen zu erwarten, so hat der AN dies unter Angabe der Gründe und der mutmaßlichen Dauer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Lieferfristen, Verzug. 4.1 Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. HDO ist zu Teillieferungen berechtigt.
4.2 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzuges sind ausgeschlossen, soweit HDO ihren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In jedem Fall sind Schadensersatzansprüche auf die Höhe des vertragstypischen Schadens begrenzt.
4.3 Setzt der Besteller, nachdem HDO bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist - mindestens 14 Tage - mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Lieferfristen, Verzug. 7.1 Liefertermine oder -fristen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von Xxxx schriftlich bestätigt worden sind. Sie sind neu zu vereinbaren, wenn später Vertragsänderungen eintreten.
7.2 Die Einhaltung von Fristen und Terminen durch Xxxx setzt stets voraus, dass der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere zur rechtzeitigen Installationsvorbereitung und seinen sonstigen Mitwirkungspflichten, rechtzeitig und vollständig nachkommt. Macht er dies nicht und hängt die Einhaltung von Fristen und Terminen direkt oder indirekt von der Einhaltung einer solchen Verpflichtung des Käufers ab, verlängern sich vereinbarte Fristen und verschieben sich Termine auf Verlangen von Xxxx um den der Verzögerung entsprechenden Zeitraum sowie um einen angemessenen Wiederanlaufzeitraum. Hierbei ist der Umstand zu berücksichtigen, dass Kühn vorhandene Personal- und sonstige Ressourcen stets ausgelastet einsetzt.
7.3 Überschreitet Kühn unverbindliche Liefertermine bzw. -fristen, so kann der Käufer Xxxx schriftlich eine angemessene Frist, mindestens aber eine Frist von sechs Wochen zur Ausführung der Leistung mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz nach Maßgabe von Nr. 10 zu fordern. Der Anspruch auf Erbringung der Leistung geht mit Ablauf der Frist unter. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es dann nicht, wenn Xxxx bereits zuvor die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die fristgerechte Erbringung der Leistung von Xxxx aus Gründen unterblieben ist, die der Käufer allein oder zumindest weit überwiegend, beispielsweise durch Verletzung seiner vertraglichen Mitwirkungspflichten, zu vertreten hat, oder wenn der von Xxxx nicht zu vertretende Rücktrittsgrund zu einer Zeit eintritt, zu welcher sich der Käufer im Annahmeverzug befindet.
Lieferfristen, Verzug. 7.1 Die im Angebot genannte Lieferfrist ist freibleibend. Die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Lieferfrist läuft vom Tag der vollständigen Klärung der Bestellung. Sie ist maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk und gilt nur ungefähr; bei Streik, Aussperrung oder beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse verlängert sie sich angemessen. Der Lieferer ist zu Teillieferung berechtigt, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist. Bei Verzögerungen von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte wegen der übrigen Teilmengen geltend machen. Die Abrufe der einzelnen Teilleistungen sind in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen so rechtzeitig zu erteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist.
7.2 Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller -
Lieferfristen, Verzug. (a) Lieferfristen bzw. -termine sind nur insoweit verbindlich, als sie von uns schriftlich bestätigt werden. Wir sind zur Einhaltung der Liefertermine nicht verpflichtet, wenn der Käufer erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht vornimmt, die Ausführung des Auftrages schuldhaft behindert, nachträglich eine Verschiebung des Ausliefertermins wünscht oder die vereinbarte Anzahlung (vgl. hierzu Ziff. 8 AGB) nicht leistet.
(b) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben.
(c) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben vorbehalten.
(d) Der Käufer ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn eine uns nach Fälligkeit gesetzte Nachfrist von wenigstens einem Monat fruchtlos verstrichen ist. Die Versandart wird von uns bestimmt. Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung, Kosten und Gefahr des Käufers. Die Sendungen werden von uns auf Rechnung des Käufers gegen Transportschäden versichert. Transportschäden sind – je nach Versandart – unverzüglich bei dem von uns beauftragten Transportunternehmen bzw. unserem Montageleiter anzuzeigen. Erfordert die Versandart Verschläge bzw. Kisten, so berechnen wir diese zu Selbstkosten.
Lieferfristen, Verzug. 1. Die in der Auftragsbestätigung als voraussichtlich angegebenen Liefertermine sind unverbindlich. Verbindliche Liefertermine bedürfen unserer gesonderten schriftlichen Bestätigung.
2. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigabe, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerungen zu vertreten haben.
3. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terror, Streik o.ä. Ereignisse zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
4. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung besteht.
5. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung statt der Leistung sind auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen.
Lieferfristen, Verzug. 9.1 Von uns genannte Lieferfristen und Liefertermine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich.
9.2 Der Käufer ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob wegen etwa eingetretenen Verzögerungen der Lieferung der Rücktritt vom Vertrag erklärt, oder an der Lieferung der betroffenen Ware festgehalten wird. An diese Erklärung ist der Kunde gebunden.
9.3 Werden Versand und / oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Bereitstellung der Ware bzw. der Versandbereitschaft der Ware verzögert, können wir für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des vereinbarten Preises der Gegenstände der betroffenen Lieferung (ohne Berücksichtigung von Skonti, Rabatten usw.) verlangen. Der Anspruch auf Lagergeld ist der Höhe nach begrenzt auf 5 % des Preises der Gegenstände der betroffenen Lieferung. Der Nachweis höherer und / oder niedrigerer Lagerkosten ist zulässig und bleibt hiervon unbenommen.
Lieferfristen, Verzug. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt von höherer Gewalt. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten eintreten. Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk bzw. das Werk des Herstellers/ Vor- lieferanten verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Kommen wir in Verzug und erwächst dem Käufer hierdurch ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen jedoch höchsten 5 % vom Wert der verspäteten Teile. Bei Lieferverzug ist der Käufer berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 7