Lieferfristen, Verzug Musterklauseln

Lieferfristen, Verzug. 5.1 Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart oder ausdrücklich verbindlich von uns zugesagt worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Sie gelten nur annäherungsweise und beschreiben den voraussichtlichen Liefertermin. Hiervon abweichende Vereinbarungen oder Zusagen über eine verbindliche Lieferzeit müssen ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Die Lieferzeit beginnt erst dann zu laufen, wenn der Kunde die seinerseits geschuldeten Mitwirkungshandlungen ordnungsgemäß und vollständig erbracht hat. Die Wirksamkeit von nach Vertragsschluss individualvertraglich getroffenen mündlichen Abreden bleibt hiervon unberührt. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer einer nur vorübergehenden Behinderung herauszuschieben oder im Falle einer wesentlichen Behinderung von nicht nur vorübergehender Dauer wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich sonstige bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Ereignisse wie rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung in Folge eines der vorstehend in Satz 1 und 3 genannten Fälle um mehr als einen Monat, so sind sowohl wir als
Lieferfristen, Verzug. 1. Die vom Auftraggeber in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 4 Wochen ab Vertragsschluss.
Lieferfristen, Verzug. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang mangelfreier Ware bei der vom AG genannten Empfangs- oder Verwendungsstelle oder die Abnahme der Lieferung oder Leistung durch den AG. Sind Verzögerungen zu erwarten, so hat der AN dies unter Angabe der Gründe und der mutmaßlichen Dauer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Lieferfristen, Verzug. 3.1 Die in der Auftragsbestätigung als voraussichtlich angegebenen Liefertermine sind unverbindlich. Verbindliche Liefertermine bedürfen der schriftlichen Vereinbarung als verbindlicher Liefertermin.
Lieferfristen, Verzug. 4.1 Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. HELLA ist zu Teillieferungen berechtigt.
Lieferfristen, Verzug. (a) Lieferfristen bzw. -termine sind nur insoweit verbindlich, als sie von uns schriftlich bestätigt werden. Wir sind zur Einhaltung der Liefertermine nicht verpflichtet, wenn der Käufer erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht vornimmt, die Ausführung des Auftrages schuldhaft behindert, nachträglich eine Verschiebung des Ausliefertermins wünscht oder die vereinbarte Anzahlung (vgl. hierzu Ziff. 8 AGB) nicht leistet.
Lieferfristen, Verzug. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich zugesichert wurden, andernfalls wird MESCO die Lieferung so schnell wie möglich ausführen. MESCO ist zu Teillieferungen berechtigt. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Bestellers voraus. Verletzt der Besteller seine Mitwirkungspflichten oder kann die vorgesehene Lieferfrist aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, so ist MESCO berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern. Soweit sich dadurch eine Erhöhung ihres Aufwandes, insbesondere Wartezeiten von Mitarbeitern, ergibt, ist MESCO berechtigt, den entsprechenden Mehrauf- wand nach ihren üblichen Sätzen zusätzlich in Rechnung zu stellen. Gerät MESCO aus Gründen, die sie zu vertreten hat, mit der Lieferung in Verzug, so ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm angesetzten, angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Lieferfristen, Verzug. Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, ihre Überschreitung berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Nach Überschreitung der angegebenen Lieferfristen kann der Käufer nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer schriftlich eine Nachlieferfrist von mindestens einem Monat gesetzt hat. Die Geltendmachung irgendwelcher Schadenersatzansprüche ist ausgeschlossen. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer vor Ablauf der dem Verkäufer zu gewährenden Nachlieferfrist ist der Verkäufer berechtigt, 15 % des Kaufpreises für Verwaltungskosten und Verdienstausfall zu berechnen. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
Lieferfristen, Verzug. 7.1 Liefertermine oder -fristen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von Heldele schriftlich bestätigt worden sind. Soweit keine abweichenden Vereinba- rungen getroffen wurden, beginnen sie mit dieser Bestätigung und sind neu zu vereinbaren, wenn später Vertragsände- rungen eintreten.
Lieferfristen, Verzug. 7.1 Liefertermine oder -fristen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von SiNTAS schriftlich bestätigt worden sind. Soweit keine abweichenden Vereinbarungen ge- troffen wurden, beginnen sie mit dieser Bestätigung und sind neu zu vereinbaren, wenn später Vertragsänderungen eintre- ten.