Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar ist. 8.2. Der Kunde wird insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen: 8.2.1. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführen. 8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen. 8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden. 8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten. 8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen. 8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist. 8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen. 8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen. 8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Samples: Wartungs Und Serviceverträge, Wartungs Und Serviceverträge
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten geschulde- ten Leistungen erforderlich und zumutbar ist.
8.2. Der Kunde wird insbesondere die gemäß Servicesschein i.V.m. der betreffenden Leistungsbeschreibung in Bezug auf das einschlägige Leistungsbild (Managed Services) genann- ten Mitwirkungsleistungen erbringen.
8.2. Soweit im Servicesschein i.V.m. der betreffenden Leis- tungsbeschreibung nicht abweichend geregelt, wird der Kunde insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen Mitwirkungsleistun- gen erbringen:
8.2.1. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante re- levante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- genMigrationsleis- tungen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen regelmä- ßigen Abständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag Services- schein der verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführen.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert detail- liert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nenInformationen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- wareDrittsoftware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen Un- terlagen melden.
8.2.48.2.3. Der Kunde wird der die SWS im Rahmen seiner Möglichkei- ten nach besten Kräften bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern Fehler- ursache unterstützen und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter Mitar- beiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit Zusammen- arbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten eingeschalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.68.2.4. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Subunter- nehmern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit so- weit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.78.2.5. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere insbe- sondere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereit- stellen, die erforderlich ist, um die vereinbarten Leistun- gen der SWS in Anspruch nehmen zu können.
8.2.6. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisa- tion zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragser- füllung von Bedeutung sind. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbesondere Hardware und Betriebs- systemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.7. Der Kunde wird das Know-how sowie die gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte der SWS sowie ggf. von Drittsoftwareherstellern gegenüber Mitarbeitern des Kun- den und Dritten durch geeignete Maßnahmen sichern und vor dem Zugriff unbefugter Dritter schützen.
8.2.8. Soweit die SWS Der Kunde wird bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzenAbwicklung von Versicherungsfäl- len Unterstützung leisten.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über das Know-how sowie die eigene Organisation gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte der SWS sowie ggf. von Drittsoftwareherstellern gegenüber Mitarbeitern des Kun- den und Dritten durch geeignete Maßnahmen sichern und vor dem Zugriff unbefugter Dritter schützen.
8.2.10. Der Kunde wird bei rechtswidrigen Angriffen Dritter Unter- stützung leisten.
8.2.11. Der Kunde wird alle relevanten Genehmigungen und Er- laubnisse von Dritten oder von Behörden einholen.
8.2.12. Der Kunde wird die in den Benutzerdokumentationen bzw. Produktbeschreibung enthaltenen Hinweise für den Betrieb der Hardware und der Software beachten.
8.2.13. Dem Kunden obliegt die Pflicht zur Verfügung stellenOffenbarung aller Um- stände, die für eine ordnungsgemäße Vertragsleistung relevant sein könnten. Hierzu gehören insbesondere Um- stände, die thematisch in der Branche des Kunden ange- siedelt sind und sich für SWS nicht sofort erschließen, weshalb auch diesbezügliche Nachfrage von SWS nicht erfolgen kann.
8.3. Weitere besondere Mitwirkungspflichten des Kunden werden gegebenenfalls im Einzelvertrag festgelegt.
8.4. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, so ist die SWS soweit und solange zur Leistungserbringung nicht verpflichtet, als die SWS durch die unterlassene Mitwir- kung an der Leistungserbringung gehindert wird. Leis- tungsfristen verlängern sich angemessen. Die SWS be- hält sich das Recht vor, in diesem Fall Schadensersatz zu verlangen. Soweit der SWS hierdurch Wartezeiten ent- stehen, sind diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind– soweit nicht abweichend vereinbart – gemäß der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten- den Preisliste der SWS zu vergüten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit soweit dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten ACP geschul- deten Leistungen erforderlich und zumutbar ist.
8.2. Der Kunde wird insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:
8.2.1. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS ACP geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gengen (vgl. Ziff. 3.3.5); aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtetverpflich- tet, in regelmäßigen Ab- ständen Abständen Datensicherungen durchzuführendurch- zuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS ACP sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführen.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse Ent- scheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen Fehler- meldungen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert detail- liert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS ACP gestellten Formulare – der SWS ACP einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nenIn- formationen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- wareDrittsoftware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen Un- terlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS die ACP im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern Fehlerursa- che unterstützen und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS ACP oder den von der SWS einge- schalteten ACP ein- geschalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Der Kunde gewährt der ACP zum Zweck etwaiger Män- gelbeseitigungen ungehinderten Zugang zu den Lieferun- gen und Leistungen der ACP. Auf Wunsch der SWS des Kunden kann im Einzelvertrag vereinbart wer- denwerden, dass Leistungen der SWS Mängelbe- seitigungsmaßnahmen auch im Weg einer Fern- wartung Fernwartung durch die SWS ACP erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen erforderlichen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS ACP beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ACP erfor- derlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere insbe- sondere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellenbereit- stellen, die soweit dies erforderlich ist, um damit die ACP die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringener- bringen kann.
8.2.8. Soweit die SWS ACP bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen per- sonenbezogenen Daten erhält, ist die SWS ACP verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS ACP auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS ACP eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- lensicher- stellen, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen daten- schutzrechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen Perso- nen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich erforderlich sind, damit die SWS ACP ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche datenschutz- rechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation Organisati- on zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung Vertragser- füllung von Bedeutung sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.11. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit dies Voraussetzung für die Erbringung der von Pflegeleistungen nach diesen Pflegebedingungen, insbesondere für die Störungsbeseitigung und - behandlung durch die econ solutions GmbH ist, dass der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und Kunde die Software auf dem aktuellen Stand einsetzt. Eine Obliegenheit zum Einsatz des aktuellen Softwarestandes besteht nicht, wenn dies für den Kunden nicht zumutbar ist.
8.2, beispielsweise weil die jeweils neueste Softwareversion fehlerhaft ist. Der Kunde wird insbesondere hat die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:
8.2.1econ solutions GmbH hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Ist der Kunde ist nicht verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß den aktuellen Stand der Software einzusetzen, ruhen die Verpflichtungen der econ solutions GmbH aus diesen Pflegebedingungen. Gleichzeitig ruht die Verpflichtung des Kunden zur Entrichtung der Pflegegebühr. Stellt die econ solutions GmbH einen Zustand her, nach dem es dem Kunden zumutbar ist den neuesten Stand der econ Software einzusetzen und regelmäßig zu sichernholt sie die ausgesetzten Leistungen nach, hat auch der Kunde die Vergütung nachzuentrichten.
2. Dies gilt insbesondereWeitere Voraussetzung für die Erbringung der Pflegeleistungen ist, bevor dass der Kunde die econ Software nicht ohne Absprache mit der Erbringung solcher von econ solutions GmbH an einem andern als dem bei Abschluss dieses Pflegevertrages maßgeblichen Ort und der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführenmaßgeblichen Systemumgebung betreibt.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.73. Der Kunde wird die passende Systemumgebungecon solutions GmbH in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der Pflegeleistungen nach diesem Vertrag unterstützen. Insbesondere wird der Kunde im Interesse einer effizienten Störungsbeseitigung und - behandlung unverzüglich nach Vertragsschluss zwei verantwortliche Mitarbeiter (sog. Key-User) sowie entsprechende Stellvertreter mit vertieften Kenntnissen (Administratorenkenntnissen) bezüglich der zu pflegenden Software als Ansprechpartner für die econ solutions GmbH einsetzen und der econ solutions GmbH benennen.
4. Die Key-User bündeln und koordinieren Meldungen und Anfragen des Kunden. Sie werden vor einer Weitergabe die Meldungen und Anfragen zunächst aufgrund ihrer eigenen Sachkunde sowie anhand von der econ solutions GmbH gegebenenfalls zur Verfügung gestellter Checklisten die Fehlerursache eingrenzen und prüfen, insbeson- dere wie sie den betroffenen Nutzern weiterhel f en können. Können sie die auftretenden Probleme nicht lösen, leiten sie die Meldungen und Anfragen sowie die ausgefüllte Checkliste an die econ solutions GmbH weiter. Sie sind berechtigt, der econ solutions GmbH Aufträge auch zur Erbringung von nach diesem Vertrag nicht geschuldeten Leistungen zu erteilen. Andere Mitarbeiter des Kunden sind zu Meldungen und Anfragen an die econ solutions GmbH nicht berechtigt.
5. Die Key-User des Kunden unterstützen die econ solutions GmbH auch während der Fehlerbeseitigungsarbeiten beispielsweise durch die Übermittlung von Testfällen und/oder Testdaten, das Bereitstellen von Fehlerprotokollen, Screen-Shots etc. Soweit die Fehlerbehebung dies erfordert, sind andere Arbeiten auf der Hardware des Kunden während der Dauer der Instandsetzungsarbeiten einzustellen.
6. Der Kunde gewährt den Mitarbeitern der econ solutions GmbH nach vorheriger Anmeldung während seiner üblichen Geschäftszeiten zum Zweck der Fehlerbeseitigung uneingeschränkten Zugang zu allen Geräten und BetriebssystemsoftwareSystemen, bereitstellenauf denen die econ Software installiert wurde sowie zu allen bei ihm vorhandenen Programmen und Telekommunikationseinrichtungen, die erforderlich zur Fehlerbehebung benötigt werden. Zudem hat der Kunde einen Fernwartungszugang in der von der econ solutions GmbH Kunden geforderten technischen Ausführung, bereitzustellen und auf eigene Kosten zu unterhalten, damit die econ solutions GmbH etwaige Störungen im Wege der Fernwartung beheben kann.
7. Soweit die econ solutions GmbH verpflichtet ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen, zu deren Durchführung sie im Wege der Datenfernübertragung auf das IT- System des Kunden zugreifen muss, hat der Kunde den entsprechenden Zugriff auf die econ Software über das Internet auf eigene Kosten zu ermöglichen. Der Zugriff per Datenfernübertragung erfolgt über eine gegen den unbefugten Zugriff Dritter geschützte Verbindung. Sollte eine Störungsbeseitigung per Datenfernübertragung nicht möglich sein, weil dieser Zugriff nicht sichergestellt war, und als Folge ein Vorort-Einsatz erforderlich werden, so berechnet die econ solutions GmbH diesen gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zuzüglich Fahrtkosten und sonstigen Spesen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.98. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellenvor jeder Störungsmeldung mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, soweit diese ob eine Störung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, kann der Kunde mit den für die Vertragserfüllung von Bedeutung sindBearbeitung der Störungsmeldung erbrachten Leistungen der econ solutions GmbH zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der econ solutions GmbH zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können, dass keine Störung vorlag.
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Samples: Software Maintenance Agreement
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.14.1. Der Kunde wird primion unverzüglich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit allen Informa- tionen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistungen erforderlich sind. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, un- vollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von primion wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
4.2. Gerät der Kunde mit seiner Mitwirkungspflicht in Verzug, ist primion von ihrer Leistungspflicht insoweit befreit, als die Mitwirkung des Kunden für deren Erbringung erforderlich ist; wahlweise ist primion auch berechtigt, unter Xxxxxxx einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurück- zutreten. Der Kunde trägt alle entsprechenden Nachteile und Mehrkosten der Nichteinhaltung seiner Mitwirkungspflichten.
4.3. Zur Vornahme der Wartung- und Instandhaltungsarbeiten, der Störungsbeseitigungsarbeiten sowie aller damit unmittelbar verbundenen Tätigkeiten ist von primion ohne zusätzliche Auf- forderung durch den Kunden ungehinderter Zugang zur Anlage zu verschaffen. Einsätze, die wiederholt werden müssen, weil ein ungehinderter Zugang nicht bestand, werden dem Kunden von primion gesondert berechnet.
4.4. Der Kunde stellte die für die Durchführung der Wartung/Instandhaltungsarbeiten und ggf. Stö- rungsleistungen erforderlichen technischen Einrichtungen/Hilfsgeräten nach Maßgabe von pri- mion (z.B. Datenübertragungsleitungen, Stromversorgung, Leitern, Gerüste usw.) und die aus Gründen des Unfallschutzes erforderlichen Personen ohne Kosten für primion vor Ort zur Ver- fügung. Im Bedarfsfall ist der Kunde verpflichtet, von primion eine geschützte Aufbewahrungs- möglichkeit für Material und Ersatzteile in ausreichender Größe in Anlagenähe zur Verfügung zu stellen.
4.5. Änderungen der Betriebsbedingungen, z.B. die Umwidmung von Räumen sowie des Aufstel- lungsortes sind, soweit sie Auswirkung auf die Leistungserbringung haben können, von pri- mion unverzüglich in Textform mitzuteilen.
4.6. Auf Störungen im Betrieb und Schäden an der Anlage weist primion im Falle der Kenntnis- nahme hin. Der Kunde hat seinerseits alles Zumutbare zu tun, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Er hat die Störung oder den Schaden nur durch Fachkräfte bzw. Beauftragte des Auftragnehmers beheben zu lassen.
4.7. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit dies für die Erbringung der Anlage von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich betriebsfremden Gegenständen und zumutbar istVerunreinigun- gen freizuhalten.
8.24.8. Der Kunde wird insbesondere ist verpflichtet nur Datenträger, Betriebsmittel und anderes gerätespezifisches Zu- behör zu verwenden, die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:dem Stand der Technik des Lieferangebotes von primion für Neuteile entsprechen.
8.2.14.9. Vor dem Austausch einer Anlage oder von Anlagenteilen ist der Kunde verpflichtet ggf. Pro- gramme, Daten, Datenträger zu sichern sowie Änderungen und Einbauten zu entfernen.
4.10. Der Kunde ist verpflichtet, in regelmäßigen, dem Stand der Wissenschaft und Technik ent- sprechenden Abständen eine ordnungsgemäße Datensicherung durchzuführen und die Soft- und Hardwareumgebung der Anlage ordnungsgemäß zu pflegen und zu warten.
4.11. Der Kunde ist verpflichtet, seine auf Datenträgern gespeicherten Daten ordnungsgemäß und regelmäßig Aufzeichnungen durch Anfertigung von Kopien zu sichernsichern und diese nötigenfalls von primion zur Einsichtnahme zwecks Fehlerdiagnose und Fehlereliminierung sowie zur Verhütung größerer Schäden zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere, bevor mit Die laufende Kontrolle der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführen.
8.2.2obliegt allein dem Kunden. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggfverpflichtet sich weiter, seine Anlage eingeschaltet und den Server am Kommuni- kationsnetz angeschlossen zu lassen, da Wartungsarbeiten und Diagnosen üblicherweise per Fernwartung durchgeführt werden.
4.12. dessen Vertreter benennenDer Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Unregelmäßigkeiten bei der alle für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen von primion unverzüglich in Textform zum Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgenBeseitigung anzuzei- gen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Samples: Wartungsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar ist.
8.26.1. Der Kunde wird während der gesamten Dauer des Kundenvertrages unentgeltlich die für Installation und Betrieb von TK-Equipment benötigten Räume, Leerrohre und/oder Kabeltrassen in einem dafür geeigneten Zustand (insbesondere hinsichtlich Luftfeuchtigkeit und Temperatur) zur Verfügung stellen. Dasselbe gilt sinngemäß für benötigte elektrische Energie.
6.2. Der Kunde hat Tele2 bei sonstigem Ausschluss von Schadenersatz vor Beginn von Arbeiten auf die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:Lage verdeckter Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie ähnlicher Einrichtungen vor Ort hinzuweisen und für einen Erdungsanschluss zu sorgen.
8.2.16.3. Erfordern Installation, Wartung, Betrieb oder Demontage von TK-Equipment die Benützung von Liegenschaften, Gebäuden oder Räumen, wird der Kunde dafür erforderliche Zustimmungen bzw. Genehmigungen des/der Verfügungsberechtigten einholen und Tele2 auf Verlangen schriftlich nachweisen.
6.4. Notwendige behördliche Genehmigungen für Installation und Betrieb von TK- Equipment sind vom Kunden zu erwirken. Der Kunde darf nur zugelassene und entsprechend gekennzeichnete Telekommunikationseinrichtungen benutzen, die den einschlägigen Gesetzen entsprechen und das Kommunikationsnetz von Tele2 oder anderen Anbietern nicht stören.
6.5. Der Kunde darf nur solche Endgeräte an seine Teilnehmerschnittstelle anschließen, die den einschlägigen Gesetzen entsprechen und mit den in der Leistungsbeschreibung (abrufbar unter xxx.xxxx0.xx) angegebenen Schnittstellenbedingungen im Einklang stehen. Im Zweifelsfall hat der Kunde das diesbezügliche Einverständnis von Tele2 einzuholen.
6.6. Soweit erforderlich, wird der Kunde bei der durch Tele2 erfolgenden Störungsbehebung mitwirken. Überhaupt verpflichten sich sowohl Tele2 als auch der Kunde, alles zu unternehmen, um einander wechselseitig die Abwicklung des Kundenvertrages zu ermöglichen, und alles zu unterlassen, was die Vertragsabwicklung vereiteln oder gefährden könnte. Der Kunde meldet Störungen, Mängel oder sonstige Probleme umgehend und ermöglicht Tele2 die Behebung.
6.7. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß Tele2 Gefahren für das TK-Equipment unverzüglich bekanntzugeben und regelmäßig für die Vermeidung bzw. Beseitigung von Störeinflüssen (insbesondere Fremdspannungen) selbst zu sichernsorgen.
6.8. Dies gilt insbesondereDrohen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen Eingriffe in das Eigentum von Tele2, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen so ist der Kunde bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführenTele2 ohne Verzug Anzeige zu machen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hatKosten, die Datensicherung für den Kunden durchzuführenTele2 aus gerichtlicher oder außergerichtlicher Geltendmachung ihres Eigentumsrechts entstehen und zur Rechtsverfolgung notwendig und zweckentsprechend sind, trägt der Kunde.
8.2.26.9. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennenSeine Person betreffende, der alle für die Zwecke Vertragsabwicklung wesentliche Änderungen von Stamm- oder anderen Daten wird der Durchführung Kunde unverzüglich bekannt geben; dies • schriftlich unter Angabe der Kundennummer oder • telefonisch unter Angabe des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen PIN-Codes oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler • per Internet unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- Log-In Passwort und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen meldenPIN-Code.
8.2.46.10. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS Wesentliche Änderungen betreffen • Name, • Anschrift, Rechnungsanschrift, E-Mail-Adresse • Bankverbindung, Kreditkartenverbindung • Firmenbuchnummer oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhaltensonstige Registernummern, Rechtsform.
8.2.56.11. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird Unterlässt der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffenBekanntgabe von Anschriftänderungen, gelten für ihn bestimmte schriftliche Mitteilungen als rechtswirksam zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1. 3.1 Der Kunde hat, sofern Art und Umfang der geschuldeten Leistung dies erfordern, einen fachkundigen Ansprechpartner zu benennen, der befugt ist, im Rahmen der Vertragsdurchfüh- rung erforderliche Entscheidungen zu treffen und bei Bedarf Einzelweisungen zu erteilen.
3.2 Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit alle in seiner Sphäre liegenden Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vertragsdurchfüh- rung zu schaffen. Hierzu gehört insbesondere die rechtzeitige und vollständige Zurverfügungstellung der zur Leistungser- bringung erforderlichen Unterlagen und Informationen sowie die Schaffung der erforderlichen technischen Voraussetzun- gen (inkl. Beschaffung und Herstellung der Betriebsbereit- schaft von Beistellungen), soweit nicht Konica Minolta diesbe- züglich zur Leistung verpflichtet ist.
3.3 Bei Leistungen, die einen Zugriff auf das EDV-System des Kunden erfordern, ist der Kunde verpflichtet, die Anwesenheit seines IT-Administrators sicherzustellen und Konica Minolta den zur Leistungserbringung erforderlichen Zugriff auf sein EDV-System zu gewähren. Sofern die Leistung von Konica Minolta in der Installation, Konfiguration oder der individuellen Anpassung eines Softwareproduktes besteht, ist der Kunde verpflichtet, maximal einen Tag vorher eine umfassende Da- tensicherung durchzuführen.
3.4 Sofern die Leistung in der Netzwerkintegration eines Produc- tion Printing- oder Multifunktions-Systems besteht, ist der Kunde verpflichtet,
a. in unmittelbarer räumlicher Nähe einen geeigneten Stromanschluss sowie eine gepatchte Netzwerkdose und die IP-Adressen der anzubindenden Systeme zur Verfü- gung zu stellen;
b. bei Nutzung der optionalen Faxfunktion einen funktionsfä- higen analogen Telefonanschluss bereitzustellen und die Faxnummer, das Wählverfahren sowie die Anwenderken- nung mitzuteilen.
3.5 Sofern die Leistung in der Analyse der Dokumentenverarbei- tungssysteme und/oder der dokumentenbezogenen Workflows im Geschäftsbereich des Kunden besteht, ist der Kunde ver- pflichtet,
a. gemeinsam mit dem/den von Konica Minolta eingesetzten Consultant(s) einen detaillierten Inhalts- und Ablaufplan der Analyse zu erstellen, welcher die Grundlage für die Leistungs- und Fristenkontrolle ist und fortwährend schrift- lich kommentiert und ggf. ergänzt werden muss;
b. seine Mitarbeiter über den Sinn und Zweck der Analyse zu informieren und die betriebsverfassungsrechtlichen Vo- raussetzungen zu schaffen, sofern eine Monitoring- Software eingesetzt werden soll.
3.6 Sind die vertraglichen Leistungen in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen, sorgt der Kunde für:
a. angemessene Arbeitsverhältnisse betreffend Platz und Ausstattung;
b. die Zutrittsmöglichkeit zu allen Räumlichkeiten, in denen die Leistungen notwendiger oder zweckmäßiger Weise zu erbringen sind;
c. geeignete organisatorische und räumliche Maßnahmen, die einer Eingliederung der Mitarbeiter und sonstigen Er- füllungsgehilfen von Konica Minolta in den Betrieb des Kunden entgegenwirken.
3.7 Der Kunde ist auf Wunsch von Konica Minolta verpflichtet, den Fernzugriff auf seine EDV-Systeme nach den Vorgaben von Konica Minolta zu gestatten, sofern dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten vertraglichen Leistungen erforderlich und zumutbar notwendig oder förderlich ist.
8.23.8 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, und hat er dies zu ver- treten, verschieben sich die vereinbarten Leistungsfristen oder -termine um einen angemessenen Zeitraum. Der Kunde wird insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:
8.2.1. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher Anspruch von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, Konica Minolta auf Entschädigung gemäß § 642 BGB so- wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch das Recht zur Vertragskündigung nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführen§ 643 BGB bleibt unberührt.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1. 5.3.1 NetzConcepte und seine Mitarbeiter erhalten Zugangsberechtigungen, die Wartungsarbeiten zu jeder Tag- und Nachtzeit ermöglichen, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
5.3.2 Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung Nutzung der Hotline von Dritt-Anbietern, die den Kunden beliefert haben, verpflichtet und muss die Kosten dieser Hotline tragen. Entsteht ein erhöhter Aufwand bei NetzConcepte durch unvollständige oder mangelhafte Auskünfte der Hotline des Dritt-Anbieters, so hat der Kunde die Zusatzkosten von NetzConcepte zu übernehmen. Sie werden gemäß der aktuellen Preisliste vergütet.
5.3.3 Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass vor Beginn der Wartungsarbeiten stets eine Komplett-Datensicherung erfolgt. Für Schäden, die aufgrund mangelhafter oder nicht erfolgter Datensicherung basieren, kann NetzConcepte keine Haftung übernehmen.
5.3.4 NetzConcepte ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, so- weit dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar ist.
8.2Software-Lizenzen des Kunden zu prüfen. Der Kunde wird insbesondere NetzConcepte alle notwendigen Dokumente für eine Prüfung auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stellen. NetzConcepte ist berechtigt, bis zum Abschluss der Prüfung die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:Wartungsarbeiten einzustellen. Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Lizenzierung trägt ausschließlich der Kunde. Soweit die Akzeptanz von Lizenzbedingungen im Rahmen der Wartung notwendig ist, ist NetzConcepte oder seine Mitarbeiter entsprechend zur Anerkenntnis der Lizenzbedingungen berechtigt.
8.2.1. 5.3.5 Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig darf Software auf die zu sichernwartende Hardware nur nach vorheriger Rücksprache mit NetzConcepte installieren. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wirdMehraufwendungen, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellendurch eine Verletzung dieser Informationspflicht entstehen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung sind vom Kunden gemäß der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführenaktuellen Preisliste von NetzConcepte zu vergüten.
8.2.2. 5.3.6 Der Kunde weist NetzConcepte auf die Beachtung besonderer Rechts-, Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften vor Beginn der Wartungsarbeiten hin.
5.3.7 Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggfNetzConcepte vor Beginn der Wartungsarbeiten auf Dokumentationen und Garantien hinweisen. dessen Vertreter benennenDie Vertragspartner sind sich einig, der alle dass zuerst Ansprüche aus Garantien geltend gemacht werden.
5.3.8 Die DFÜ-Telekommunikationskosten für die Zwecke Datenverbindungen trägt der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgenKunde.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Samples: Vertragsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1(1) Der Kunde unterstützt Tauw bei der Erfüllung der von ihr vertraglichen geschuldeten Leistungen. Der Kunde stellt Tauw insbesondere alle relevanten Unterlagen und Informationen rechtzeitig vor Bearbeitungsbeginn in vollständiger und geord- neter Weise zur Verfügung (zum Beispiel technische Unterla- gen, Einsatzstofftagebuch, Lieferscheine, Wiegescheine, Rech- nungen etc.). Das Gleiche gilt für Katastergrundlagen, Gutach- ten, Abstimmungsvermerke, Pläne zu Gebäuden und gebäude- technischen Ausrüstungen, erdverlegten Leitungen, Kanälen, Kabeln, Rohren, unterirdischen Einbauten etc. Sofern erforderli- che Unterlagen nicht vorhanden sind trotz Ablauf einer von Tauw dem Kunden gesetzten Frist nicht beigebracht werden, ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtetTauw berechtigt, so- weit dies für die Erbringung diese Unterlagen zu beschaffen. Die damit verbundenen Kosten trägt der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar istKunde.
8.2(2) Soweit zur Planung von Leistungen oder zur Ausführung von Leistungen die Begehung von Grundstücken erforderlich ist, trifft der Kunde die notwendigen Vorkehrungen und holt die erforderlichen Zustimmungen zu einer Begehung des Grund- stücks ein. Der Kunde unterstützt die Tauw bei der Begehung und sorgt dafür, dass auskunftsfähige Personen bei der Bege- hung insbesondere auch zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung stehen.
(3) Der Zugang zu allen prüfungsrelevanten Bereichen vor Ort und gegebenenfalls bei Dritten wird insbesondere durch den Kunden sicher- gestellt.
(4) Soweit es um die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:
8.2.1. Der Kunde ist verpflichtetUntersuchung von Grundstü- cken/Xxxxxxxx/Boden geht, seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, die tat- sächliche Bestandssituation des Erdreichs unter Einbeziehung von Kampfmitteln in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hatErfahrung zu bringen und Tauw rechtzeitig vor Beginn von Bohrarbeiten darüber zu informieren.
(5) Der Kunde hat Xxxx unaufgefordert und rechtzeitig von allen ihm bekannten Sachverhalten zu unterrichten, die Datensicherung für den Kunden durchzuführen.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle für die Zwecke ordnungsgemäße Erbringung der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur vertraglich geschuldeten Leistungen durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden Tauw relevant sein können. In diesem Fall wird Mitwirkungshand- lungen nimmt der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffenvor.
8.2.6. (6) Der Kunde wird den ermächtigt Tauw, bei Behörden, Beteiligten und dritten Personen die für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern Vertragsdurchführung notwendigen Auskünfte einzuholen und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit Erhebungen durchzuführen. Sofern dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die im Einzelfall erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringenerteilt der Kunde Tauw auf deren Verlangen eine schriftliche Vollmacht.
8.2.8. Soweit (7) Für die SWS bei Erstellung von Plänen hat der Erbringung Kunde Tauw geomet- risch eindeutiges Kartenmaterial in den üblichen Maßstäben zur Verfügung zu stellen (als ACAD-13 lesbare Dateien beziehungs- weise Original Kartenmaterial der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhaltenzuständigen Vermessungsäm- ter). Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten dies nicht ausgeschlossen möglich sein und Kartenmaterial erstellt oder digitalisiert werden könnenmüssen, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, so werden die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzenKosten hierfür als Mehraufwand an den Kunden weiterbelastet.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1. 5.3.1 comNET und ihre Mitarbeiter erhalten Zugangsberechtigungen, die Wartungsarbeiten zu jeder Tag- und Nachtzeit ermöglichen, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
5.3.2 Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung Nutzung der Hotline von Dritt-Anbietern, die den Kunden beliefert haben, verpflichtet und muss die Kosten dieser Hotline tragen. Entsteht ein erhöhter Aufwand bei comNET durch unvollständige oder mangelhafte Auskünfte der Hotline des Dritt-Anbieters, so hat der Kunde die Zusatzkosten von comNET zu übernehmen. Sie werden gemäß der aktuellen Preisliste vergütet.
5.3.3 Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass vor Beginn der Wartungsarbeiten stets eine Komplett-Datensicherung erfolgt. Für Schäden, die aufgrund mangelhafter oder nicht erfolgter Datensicherung basieren, kann comNET keine Haftung übernehmen.
5.3.4 comNET ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, so- weit dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar ist.
8.2Software-Lizenzen des Kunden zu prüfen. Der Kunde wird insbesondere comNET alle notwendigen Dokumente für eine Prüfung auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stellen. comNET ist berechtigt, bis zum Abschluss der Prüfung die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:Wartungsarbeiten einzustellen. Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Lizenzierung trägt ausschließlich der Kunde. Soweit die Akzeptanz von Lizenzbedingungen im Rahmen der Wartung notwendig ist, ist comNET oder seine Mitarbeiter entsprechend zur Anerkenntnis der Lizenzbedingungen berechtigt.
8.2.1. 5.3.5 Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig darf Software auf die zu sichernwartende Hardware nur nach vorheriger Rücksprache mit comNET installieren. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wirdMehraufwendungen, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellendurch eine Verletzung dieser Informationspflicht entstehen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung sind vom Kunden gemäß der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführenaktuellen Preisliste von comNET zu vergüten.
8.2.2. 5.3.6 Der Kunde weist comNET auf die Beachtung besonderer Rechts-, Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften vor Beginn der Wartungsarbeiten hin.
5.3.7 Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggfcomNET vor Beginn der Wartungsarbeiten auf Dokumentationen und Garantien hinweisen. dessen Vertreter benennenDie Vertragspartner sind sich einig, der alle dass zuerst Ansprüche aus Garantien geltend gemacht werden.
5.3.8 Die DFÜ-Telekommunikationskosten für die Zwecke Datenverbindungen trägt der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgenKunde.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Samples: General Terms and Conditions
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.17.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung be- ginnt frühestens, sobald der Kunde alle bauli- chen, technischen sowie rechtlichen Vorausset- zungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kun- den erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fach- kenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahren- quellen sowie die erforderlichen statischen Anga- ben und allfällige diesbezügliche projektierte Än- derungen unaufgefordert zur Verfügung zu stel- len.
7.3. Auftragsbezogene Details zu den notwendi- gen Angaben können bei uns erfragt werden.
7.4. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gege- bene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.5. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit dies für hat die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich erforderlichen Bewilligun- gen Dritter sowie Meldungen und zumutbar ist.
8.2. Der Kunde wird insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:
8.2.1. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführen.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- Bewilligun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde Behörden (zB Anmeldung Strombe- zug) auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6zu veranlassen. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die Auf diese weisen wir im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringenVertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
8.2.87.6. Soweit Die für die SWS bei Leistungsausführung einschließ- lich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.7. Ebenso haftet der Erbringung Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Ver- kabelungen, Netzwerke und dergleichen in tech- nisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken o- der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhältKaufgegenständen kompatibel sind.
7.8. Wir sind berechtigt, ist die SWS aber nicht verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu verletzenüberprüfen.
8.2.97.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese hat uns für die Vertragserfüllung Zeit der Leistungs- ausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lage- rung von Bedeutung sindWerkzeugen und Materialien zur Verfü- gung zu stellen.
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Samples: General Terms and Conditions (Agb)
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar ist.
8.2. Der Kunde wird insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:
8.2.1. 2.1 Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß Lemundo, soweit erforderlich, zu unterstützen und regelmäßig in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu sichernschaffen. Dies gilt insbesondereDazu zählen insbe- sondere notwendige Informationen, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wirdDatenmaterial sowie Hard- und Software rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, soweit die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Mitwirkungsleistungen des Kunden durchzuführendies erfordern.
8.2.22.2 Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal für die Unterstützung von Lemundo zur Verfügung steht. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, Lemundo hinsichtlich der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgenerbringenden Leistungen eingehend instruieren.
8.2.32.3 Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, Lemundo im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese Lemundo umgehend und in einem gängigen, unmittelbar ver- wertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden über- lassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kos- ten. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen stellt sicher, dass Lemundo die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen meldenzur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird 2.4 Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffenvor.
8.2.62.5 Soweit im Vertrag vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden, stellt der Kunde un- entgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung
2.6 Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Män- gelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei ins- besondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels.
2.7 Der Kunde wird den Lemundo bei Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber anderen Beteiligten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung angemessen auf Anforderung unterstützen. Dies gilt insbe- sondere für die Durchführung der Leistungen Rückgriffsansprüche von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich istLemundo gegen Vorlieferanten.
8.2.7. 2.8 Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen ist zur Abnahme des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS Projekts verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzensofern das Projekt den vertraglichen Anforderungen entspricht.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet4.1 Kund:innen verpflichtet sich, so- weit dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar ist.
8.2. Der Kunde wird insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:
8.2.1. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig alle Maßnahmen zeitgerecht zu sichern. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wirdunterstützen, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung die Leistungserbringung durch A-Trust erforderlich sind. Mitwirkungs- bzw. Beistellungsanforderungen werden Kund:innen zeitgerecht mitgeteilt. Ist die IT-Infrastruktur der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführen.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle Kund:innen für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen Leistungserbringung nicht geeignet, haben nur entsprechende Anpassungen durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter den/die Kund:innen zu erfolgen.
8.2.34.2 Kund:innen haben die für die Erbringung und Nutzung der A-Trust-Leistungen notwendige IT-Infrastruktur auf eigene Kosten und Gefahr zu unterhalten. Der Kunde wird Kund:innen haben geeignete technische Maßnahmen zur Sicherung seines Systems zu setzen und regelmäßig Backups seiner Daten durchzuführen. Punkt 4.2 gilt auch für Testumgebungen.
4.3 Kund:innen haben die von A-Trust bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptomeder Leistungserbringung eingesetzten Betriebsmittel sorgfältig zu behandeln und allenfalls von A-Trust zugewiesene Log-In-Daten vertraulich zu behandeln. Kund:innen haften für alle, durch unsorgfältige Behandlung der eingesetzten Betriebsmittel und/oder Log-In-Daten entstandenen Schäden.
4.4 Kund:innen sind verpflichtet, die System- ihm im Rahmen einer Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Softwareprogramme unverzüglich hinsichtlich Funktion und Hardwareumgebung detailliert beobachten schädlicher Programmteile zu prüfen und – A- Trust ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von vom Ergebnis zu unterrichten.
4.5 Kund:innen haben Sorge für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung Lizensierung allenfalls im Rahmen der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen meldenLeistungserbringung eingesetzter Drittanbietersoftware zu tragen.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den4.6 Kund:innen tragen allfällige, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden könnenNicht- oder Schlechterfüllung einer Mitwirkungspflicht entstandene Schäden bzw. Mehrkosten. Unterlassen Kund:innen ihre Mitwirkungspflichten trotz Nachfristsetzung, kann A-Trust mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird das vertragsgegenständliche Entgelt zum Zeitpunkt der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffenVertragsauflösung fällig.
8.2.6. Der Kunde wird den 4.7 Sollte ein Betriebsort von Kund:innen als Erfüllungsort vereinbart sein, so haben diese die Entwicklungs- und Testumgebung, Entwicklungswerkzeuge bereitzustellen.
4.8 Kund:innen haben allfällige für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern Leistungserbringung erforderliche Schnittstellen zur Verfügung zu stellen, diese zu warten und Subunterneh- mern Zugang vor Kompromittierung zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich istschützen.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere 4.9 Kund:innen haben von A-Trust zur Nutzung überlassene Hardware sorgsam zu behandeln und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die vor dem Zugriff von unberechtigten Personen zu schützen.
4.10 Die Mitwirkungspflichten der Kund:innen gelten auch im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei Falle der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzenvon Gewährleistungsbehelfen durch A-Trust.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Dienstleistungen Und Lieferungen Im Bereich It
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.17.1. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit dies hat vor Arbeitsbeginn einen in sei- ner Stellvertretung ent- scheidungsbefugten An- sprechpartner für die Erbringung der von der SWS geschuldeten ge- genständlich auszuführen- den Leistungen erforderlich und zumutbar istzu nennen.
8.27.2. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, tech- nischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (insb im Hinblick auf die Bebauungs- bestimmungen) zur Ausfüh- rung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Ver- tragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen um- schrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägi- ger Fachkenntnis oder Er- fahrung kennen musste.
7.3. Beistellungen, Kon- struktionen, Bodenbeschaf- fenheit, Tragfähigkeit u.a. müssen für die Leistungsaus- führung geeignet sein. Stellt sich nachträglich heraus, dass zuvor Genanntes zu adaptieren ist, stellt dies eine Änderung des Vertrages dar, und hat der Kunde den dadurch notwendigen Mehr- aufwand zusätzlich abzugel- ten.
7.4. Die für die Leistungs- ausführung einschließlich des Probebetriebes erfor- derliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.5. Der Kunde wird insbesondere hat uns für die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:Zeit der Leistungs- ausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
8.2.17.6. Der Kunde ist verpflichtethat uns über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort (z.B. Brandmelder, seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig zu sichernRauch- melder usw.) - üblicher- weise im Rahmen einer ge- meinsamen Begehung des Erfüllungsortes - ehestmög- lich, jedenfalls aber vor Aufnahme der Arbeiten hin- zuweisen.
7.7. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist Insbesondere hat der Kunde verpflichtetvor Beginn der Leis- tungsausführung die nötigen Angaben über die Lage ver- deckt geführter Strom-, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführenGas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtun- gen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungs- quellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und all- fällige diesbezügliche pro- jektierte Änderungen unauf- gefordert zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nichtAuftragsbezogene Details der notwendigen An- gaben können bei uns ange- fragt werden.
7.8. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, sofern die SWS sich ist – ausschließ- lich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, Hinblick auf die Datensicherung für den Kunden durchzuführenin- folge falscher Kundenanga- ben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
8.2.27.9. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen hat die erforderlichen Bewilligun- gen Dritter sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse Meldun- gen und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur Bewilligungen durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde Behörden auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6zu veranlassen. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die Auf diese weisen wir im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhältVertragsabschlusses hin, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten sofern nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit da- rauf verzichtet hat oder der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzenErfahrung über solches Wis- sen verfügen musste.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Samples: Geschäftsbedingungen Für Kommunikations Elektroniker
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1. 6.1 Der Kunde ist zur umfassenden kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit dies für . Er unterstützt die MD Consulting bei der Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen soweit zumutbar, erforderlich und zumutbar istzweckdienlich.
8.2. 6.2 Der Kunde wird insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen Mitwirkungsleistungen erbringen:
8.2.1. 6.2.1 Der Kunde ist verpflichtetwird vor allen, seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante relevanten Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch seitens MD Consulting die erforderliche Datensicherung vornehmen. Auch nach Beendigung Installation der Durchführung solcher Leistungen Software ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Abständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführen.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen 6.2.2 Schriftliche Benennung eines Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennenwährend der Vertragslaufzeit, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags dieser Vereinbarung erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen Fehlermeldungen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. 6.2.3 Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS MD Consulting gestellten Formulare – der SWS MD Consulting einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nenInformationen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- wareDrittsoftware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. 6.2.4 Der Kunde wird der SWS MD Consulting im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern Fehlerursache unterstützen und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS von MD Consulting oder den von der SWS einge- schalteten MD Consulting eingeschalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. 6.2.5 Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS MD Consulting beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Subunternehmern Zugang zu seiner Infrastruktur den Rechnern gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS MD Consulting erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende 6.2.6 Bereitstellung der passenden Systemumgebung, insbeson- dere insbesondere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellenBetriebssystem-Software, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. 6.2.7 Soweit die SWS MD Consulting bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen personenbezogenen Daten oder sonstigen unter den Datenschutz fallenden Daten erhält, ist die SWS MD Consulting verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- lenstellt sicher, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen datenschutzrechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung durch MD Consulting vorliegen, die erforder- lich erforderlich sind, damit die SWS ihre MD Consulting seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1Der Kunde wird, zusätzlich zu den im Angebot spezifizierten Mitwirkungspflichten, gene- rell alle Voraussetzungen schaffen, die für die Leistungserbringung durch die KMA GmbH erforderlich sind. Der Kunde ist zur kostenfreien wird die von ihm beizustellenden Lieferungen und Leistun- gen zu den vereinbarten Terminen erbringen. Sind derartige Termine nicht vereinbart worden, wird der Kunde seine Leistungen so rechtzeitig erbringen, dass die KMA GmbH die ihrerseits zugesagten Liefer- und Leistungstermine einhalten kann. Da die Mitwirkung verpflichtet, so- weit dies durch den Kunden wesentliche Voraussetzung für die Erbringung erfolgreiche Durchführung der von Leistungen durch die KMA GmbH ist, wird der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar ist.
8.2Kunde alle sich aus der Zusammenarbeit ergebenden Mitwirkungspflichten als Hauptleistungspflichten erfüllen. Der Kunde wird insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:
8.2.1erforderlichen Räumlichkeiten, Lager- und Arbeitsplät- ze, elektrische Anschlusspunkte und sonstige technischen Umgebungen zeitgerecht zur Verfügung stellen und der KMA GmbH ungehinderten Zugang zu den jeweiligen Installa- tions- und Leistungsorten gewähren oder verschaffen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß Informationen und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wirdUnterlagen, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführen.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung Leistungserbringung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS KMA GmbH erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden könnensind, wird der Kunde mit unaufgefordert und unverzüglich zur Verfügung stellen. Technische Unterlagen werden dabei der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen von der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.9KMA GmbH gewünschten Form entsprechen. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation stellt ausreichend qualifizierte Mitarbeiter zur Erfüllung seiner Obliegenheiten zur Verfügung stellenund wird die KMA GmbH hinsichtlich aller Vorkommnisse aus seiner Betriebssphäre informieren, soweit diese für die Vertragserfüllung eine Auswirkung auf die Leistungserbringung durch die KMA GmbH haben könnten. Sofern die KMA GmbH aus technischen Gründen verlangt, dass Wartungs- und/oder Reinigungsleistungen erbracht werden, wird der Kunde diesem Verlangen unverzüglich nachkommen. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht in der vereinbarten Art und Weise oder zu den vereinbarten Terminen, so verlängern sich die von Bedeutung sindder KMA GmbH zugesagten Ausführungsfristen entsprechend. Die KMA GmbH ist berechtigt alle hierdurch verursach- ten Mehrkosten vom Kunden ersetzt zu verlangen. Ansprüche der KMA GmbH aus § 643 BGB bleiben hierdurch unberührt.
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Samples: General Terms and Conditions of Sale
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.12.1 Sofern der Kunde MediaBees Texte, Bilder oder sonstige Inhalte zur Verfügung stellt, hat er dafür zu sorgen, dass diese Inhalte nicht gegen die Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte) oder sonstige Rechtsnormen verstoßen. Der Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass MediaBees von Rechts wegen nicht berechtigt ist, Rechtsberatungsleistungen gegenüber dem Kunden zu erbringen. MediaBees ist insbesondere nicht verpflichtet und rechtlich nicht in der Lage, das Geschäftsmodell des Kunden und/oder die vom Kunden selbst erstellten oder erworbenen Werke (Layouts, Grafiken, Texte etc.) auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu prüfen. MediaBees wird insbesondere keine Markenrecherchen oder sonstige Schutzrechtskollisionsprüfungen in Bezug auf die vom Kunden zur Verfügung gestellten Werke vornehmen. Soweit der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtetbestimmte Weisungen bzgl. des herzustellenden Werks erteilt, so- weit dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar isthaftet er hierfür selbst.
8.2. Der Kunde wird insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:
8.2.1. 2.2 Der Kunde ist verpflichtet, seine die von ihm zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Werke (z.B. die Daten ordnungsgemäß für das Impressum, Grafiken etc.) und regelmäßig Zugänge vollständig und korrekt mitzuteilen. Er hat ferner dafür Sorge zu sicherntragen, dass die von ihm erteilten Weisungen mit dem geltenden Recht in Einklang stehen.
2.3 Der Kunde ist – vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen – für die Beschaffung des Materials zur Ausgestaltung der Webseiten und sonstigen Werke (z.B. Grafiken, Videos) selbst verantwortlich und stellt diese MediaBees rechtzeitig zur Verfügung. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist Stellt der Kunde verpflichtetdiese nicht zur Verfügung und macht er auch keine weitergehenden Vorgaben, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern so kann MediaBees nach eigener Xxxx unter Beachtung der urheberrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben Bildmaterial gängiger Anbieter (z.B. Stockfoto-Dienstleister) verwenden oder die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführenentsprechenden Teile der Webseite mit einem Platzhalter versehen.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, 2.4 Sofern für einzelne Auftragsbestandteile der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffenerforderlich ist, oder wird er sicherstel- lenverpflichten sich beide Vertragsparteien, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt einen solchen – von MediaBees zu stellenden – Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung vorliegenabzuschließen.
2.5 Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die erforder- lich sinddurch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, damit die SWS ihre ist MediaBees gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich.
2.6 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kanndieser Ziffer nicht nach, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzenkann MediaBees dem Kunden den hierdurch entstehenden Zusatzaufwand (z.B. Kosten für Stockfotos und Zeitaufwand für deren Suche) in Rechnung stellen.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtetwird zusätzlich zu den im Vertrag spezifizierten Mitwirkungspflichten generell alle Voraussetzungen schaffen, so- weit dies die für die Erbringung Leistungserbringung durch maimuri erforderlich sind. Der Kunde wird die von ihm beizustellenden Lieferungen und Leistungen zu den vertraglich festgelegten Terminen erbringen. Sind Termine nicht festgelegt, wird der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar istKunde seine Beistellungen so rechtzeitig leisten, dass maimuri die vereinbarten Leistungstermine einhalten kann.
8.2. Der Kunde wird bei Bedarf insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:erforderlichen Räumlichkeiten, Arbeitsplätze, elektrischen Anschlusspunkte und sonstige Infrastruktur zeitgerecht zur Verfügung stellen und maimuri ungehinderten Zugang zum Standort und zu den Systemen verschaffen, nach Xxxx von maimuri unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung/Internet. Sämtliche Informationen und Unterlagen, die für die Leistungserbringung durch maimuri relevant sind oder sein könnten, wird der Kunde unaufgefordert und unverzüglich in der von maimuri geforderten Form an diese weitergeben.
8.2.18.3. Sofern der Vertragsgegenstand eine Individualsoftware ist und nichts anderes vereinbart wurde, stellt der Kunde ausführliche Angaben über die zu erstellende Software zur Verfügung ("Lastenheft" bzw. detaillierter Anforderungskatalog der geforderten Funktionalitäten). Grundfunktionalitäten, die für den Kunden von besonderer Bedeutung sind, müssen entsprechend ausgewiesen werden. Der Kunde klärt maimuri über alle zu berücksichtigenden Besonderheiten, insbesondere bei den zu verarbeitenden Daten auf. Weiter informiert der Kunde maimuri über alle bei der Programmierung zu berücksichtigenden Pflichten und Vorschriften. Der Kunde stellt maimuri alle für die Herstellung der Software nötigen Daten rechtzeitig zur Verfügung.
8.4. Der Kunde stellt ausreichend qualifizierte Mitarbeiter und Auskunftspersonen zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten zur Verfügung und benennt einen Projektleiter als Ansprechpartner.
8.5. Der Kunde wird ihm obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und -inhalt zeitgerecht treffen und maimuri schriftlich mitteilen. Der Kunde wird von ihm ggf. beauftragten Dritten entsprechende Verpflichtungen auferlegen und ist für deren Einhaltung allein verantwortlich.
8.6. Der Kunde ist verpflichtet, seine sämtliche für die Durchführung des Projekts erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen.
8.7. Bei Software trifft der Kunde angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch regelmäßige Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse). Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf xxxxxxx davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen maimuri in Berührung kommen kann, gesichert sind.
8.8. Erfüllt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen. Soweit nicht eine längere Verzögerung konkret nachgewiesen oder etwas anderes vereinbart wird, erfolgt die Verlängerung mindestens um den Zeitraum, der bis zur ordnungsgemäßen oder verspäteten Erfüllung der Mitwirkungspflichten vergeht. maimuri kann hierdurch verursachten Mehraufwand und regelmäßig zu sichernalle daraus resultierenden Mehrkosten vom Kunden ersetzt verlangen. Dies gilt insbesondereFalls der Kunde mit seinen Mitwirkungspflichten in Verzug kommt, bevor ist xxxxxxx ferner berechtigt, dem Kunden zur Nachholung eine angemessene Frist mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführen.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter Erklärung zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- densetzen, dass Leistungen sie den Vertrag kündigt oder vom Vertrag zurücktritt, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch Frist vorgenommen wird. Wenn die SWS erbracht werden könnenMitwirkungshandlung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, kann maimuri die Kündigung bzw. den Rücktritt vom Vertrag erklären. In diesem Fall wird Falle kann maimuri einen ihrer geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffenVergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht eingeschlossenen Auslagen sowie eine angemessene Entschädigung verlangen. Eine weitergehende Haftung des Kunden wegen Verschuldens bleibt unberührt.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar ist.
8.2. Der Kunde wird insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:
8.2.19.1. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß addhucate bei Erbringung der Lieferungen und regelmäßig Leistungen umfassend zu sichernunterstützen. Dies gilt insbesondereDer Kunde hat unter anderem stets dafür Sorge zu tragen, bevor mit der Erbringung solcher dass addhucate alle erforderlichen Informationen und Unterlagen so rechtzeitig und vollständig erhält, dass die zur Leistungserbringung notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind sowie in angemessenem Umfang Fachpersonal des Kunden zur Verfügung steht, um den für die Leistungserbringung erforderlichen Informationsaustausch sicherzustellen. Soweit Umstände für den Kunden absehbar sind, welche negativen Einfluss auf das Vertragsverhältnis bzw. die Lieferungen und Leistungen von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wirdaddhucate haben können, wird addhucate durch den Kunden hierüber unverzüglich in Textform informiert.
9.2. Der Kunde gewährt addhucate Zugang zu allen relevanten Daten, Dateien, Dokumenten und sonstigen Materialien (zum Beispiel Schnittstellenbeschreibungen) und gewährt addhucate in dem für die Leistungserbringung erforderlichen Umfang Zugang zu den erforderlichen Räumlichkeiten sowie Zugriff auf die erforderlichen Systeme. Der Kunde stellt die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstelleneine Leistungserbringung vor Ort erforderliche Infrastruktur zur Verfügung (zum Beispiel ausgestattete Arbeitsplätze mit Internetzugang) bzw. gewährleistet die Voraussetzungen für einen Remotezugriff durch addhucate.
9.3. Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, seine Daten täglich in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführengeeigneter Form zu sichern, damit diese mit einem vertretbaren Aufwand wiederhergestellt werden können.
9.4. Dies gilt nichtSofern addhucate an Software, sofern die SWS sich deren Überlassung nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses ist, insbesondere an lizenzierter Drittsoftware, im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hatAuftrag des Kunden Änderungen vornimmt, ist der Kunde vollumfänglich dafür verantwortlich, dass er über die Datensicherung erforderlichen Rechte für den Kunden durchzuführendie Durchführung von Änderungen an solcher Software verfügt.
8.2.29.5. Der Kunde wird schriftlich addhucate von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer nicht vertragsgemäßen Verwendung von Lieferungen und Leistungen von addhucate und der hiermit verbundenen Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein Anspruch Dritter droht, ist er verpflichtet, addhucate unverzüglich zu unterrichten.
9.6. Soweit und solange der Kunde seine in dieser Ziffer 9 geregelten oder anderweitig vereinbarten Mitwirkungsleistungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt und die Leistungserbringung durch addhucate hierdurch beeinträchtigt wird, ist addhucate von der Verpflichtung der Lieferungen und Leistungen befreit, insbesondere auch bezogen auf vereinbarte Fristen, Termine und Meilensteine, die bei Nachholung der Mitwirkungsleistungen um einen Verantwortlichen sowie ggfangemessenen Zeitraum verlängert bzw. dessen Vertreter benennenverschoben werden. addhucate ist berechtigt, dem Kunden etwaige Mehrkosten, die aus der alle Nichterfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten entstehen, zu den vereinbarten Honorarsätzen bzw. – nach Xxxx von addhucate – in von addhucate nachzuweisender tatsächlicher Höhe in Rechnung zu stellen. Dies gilt entsprechend für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der Behinderung von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS addhucate bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Auftragsdurchführung durch vom Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- denzu vertretende Umstände, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird sofern der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffennicht unverzüglich nach einer Behinderungsanzeige von addhucate entsprechend Abhilfe schafft.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit die nötigen Voraussetzungen zu erfüllen, damit A1 die vertraglich vereinbarten Leistungen bereitstellen kann – z.B. Zutritt zu Räumlichkeiten, Maschinen, Fahrzeugen etc. oder die Bereitstellung von Informationen, sofern dies erforderlich ist. A1 ist für den Zugang zum Netzwerk durch Freischaltung der überlassenen SIM-Einheiten, für die ordnungsgemäße Übertragung der Daten über das Netzwerk und allgemein für die Erbringung der von Leistungen, wie vertraglich definiert, verantwortlich, sofern der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar ist.
8.2. Der Kunde wird insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:
8.2.1seine Mitwirkungspflichten ordnungsmäßig erfüllt. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß alle notwendigen technischen Spezifikationen zur zeitgerechten und regelmäßig vertragskonformen Durchführung der Leistungserbringung zur Verfügung zu sichernstellen. Dies gilt beinhaltet insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wirdaber nicht ausschließlich, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellentechnische Daten, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtetSchnittstellenspezifikationen, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nichtProtokolle und Datenformate, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hatKonfigurationsparameter, die Datensicherung für den Kunden durchzuführen.
8.2.2IP-Adressierung, Zugang zu notwendigen technischen Systemen, Testumgebungen und Testablaufpläne. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle stellt für die Zwecke Dauer der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse Zusammenarbeit einen Ansprechpartner zur Verfügung und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen macht diesen spätestens mit Inkrafttreten dieses Vertrags namentlich bekannt. Sollte der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht zeitgerecht erfüllen, kann A1 nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist von mindestens 5 Werktagen vom Vertrag zurücktreten oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden könnenLeistungserbringung unterbrechen. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten verrechnet A1 die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. Der Kunde wird den Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten – höchstens aber das für die Durchführung Herstellung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch Leistung vorgesehene Entgelt. Außerdem verrechnet A1 die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im festen monatlichen Entgelte vom geplanten Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzenLeistungsbereitstellung bis zum Vertragsrücktritt bzw. Bestellstorno – mindestens aber ein volles festes monatliches Entgelt bzw. vollen vereinbarten Mindestumsatz. Die Endgeräte des Kunden müssen gesetzlich zugelassen sein und dürfen andere Kommunikationsnetze nicht stören. Bei von A1 nicht geprüften und freigelassenen Endgeräten kann A1 das Funktionieren der Services nicht garantieren.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.17.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frü- hestens, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Vor- aussetzungen (welche wir auf Anfrage gerne mitteilen) geschaffen hat, wir vereinbarte Anzahlungen oder Si- cherheitsleistungen erhalten haben, und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungsverpflichtun- gen, insbesondere auch die in nachstehenden Unter- punkten genannten, erfüllt.
7.2. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung bei von uns durchzuführenden Monta- gen verpflichtet, so- weit dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar istdafür zu sorgen, dass sofort nach An- kunft unsers Montagepersonals mit den Arbeiten begon- nen werden kann.
8.27.3. Der Kunde wird insbesondere hat die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:erforderlichen Bewilligungen Drit- ter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diese können gerne bei uns erfragt werden.
8.2.17.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wasser- mengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustel- len.
7.5. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausfüh- rung kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lage- rung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen bauli- chen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand ge- geben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwer- ke und dergleichen in technisch einwandfreien und be- triebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustel- lenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.8. Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese An- lagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Monta- gearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnli- cher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse bauli- cher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderli- chen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen.
7.10. Auftragsbezogene Details der notwendigen Anga- ben können bei uns angefragt werden.
7.11. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beige- stellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines tech- nischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhal- tung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer an- wendbarer Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Lieferge- genstandes nicht, und ist eine diesbezügliche unsere Haf- tung ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der Be- scheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegens- tand in Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden.
7.12. Der Kunde ist verpflichtetnicht berechtigt, seine Daten ordnungsgemäß Forderungen und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführenRechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftli- che Zustimmung abzutreten.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar ist.
8.27.1. Der Kunde wird insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringenSUMMIT bei der Erfüllung der Wartungsleistungen auf eigene Kosten unter- stützen. Er wird insbesondere:
8.2.17.1.1. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondere, bevor mit während der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführen.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich Vertragslaufzeit einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags der Wartung erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen Mangelmeldungen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen sei- nen Vertreter zu erfolgen.
8.2.37.1.2. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen Mangelmeldungen die aufgetretenen Symptome, das Programm sowie die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS SUMMIT einen Fehler Mangel unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung Mangelbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nenInformationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schilderung der System- und Hard- wareumgebung Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, Drittsoftware und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.47.1.3. Der Kunde wird der SWS SUMMIT festgestellte Fehlfunktionen möglichst in reproduzierbarer Form auf einem geeig- neten Datenträger zur Verfügung stellen.
7.1.4. SUMMIT im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhaltenMangelursache unterstützen.
8.2.57.1.5. Auf Wunsch soweit SUMMIT über die Wartungsleistung hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der SWS kann Kunde hieran im Einzelvertrag vereinbart wer- denerforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z. B. Mitarbeiter, Arbeits- räume, Hard- und Software, Daten, Telekommunikationseinrichtungen, Unterlagen und Informati- onen zur Verfügung stellt.
7.1.6. die von SUMMIT erhaltenen Programme oder Programmteile (Patches, Bugfixes) nach nä- heren Hinweisen von SUMMIT unverzüglich einspielen und die von SUMMIT übermittelten Vor- schläge und Handlungsanweisungen zur Mangelbehebung einhalten; es sei denn, dass Leistungen der SWS auch deren Übernahme für den Kunden unzumutbar ist (x. Xxxxxx IV. 6.2. AGB-WARTUNG).
7.1.7. alle im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird Zusammenhang mit der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffenSoftware verwendeten oder erzielten Daten in maschinen- lesbarer Form als Sicherungskopien bereithalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglichen.
8.2.67.2. Der Kunde wird den für Die Einrichtung, Erhaltung und Anpassung einer funktionsfähigen und geeigneten Hard- und Softwareumgebung, insbesondere deren rechtzeitige Anhebung auf die Durchführung von SUMMIT oder dem Hersteller mitgeteilten notwendigen Release- und Versionsstände der Leistungen von Software, liegt in der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich istallei- nigen Verantwortung des Kunden.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.15.1. Bei der Beschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern muss der Kunde die von Mettenmeier erteilten Hinweise befolgen. Um eine möglichst umgehende Fehlerbeseitigung zu gewährleisten, ist der Kunde gehalten, zur Fehlermeldung ein von Mettenmeier zur Verfügung gestelltes Formular zu verwenden.
5.2. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtetbenennt maximal drei Ansprechpartner, so- weit dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich ausrei- chend kompetent sind, um Fehlermeldungen und zumutbar istFragen zu präzi- sieren.
8.25.3. Der Kunde wird insbesondere hat Mettenmeier Zugang zu dem System, auf dem die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:
8.2.1. Der Kunde ist verpflichtetLizenzprogramme sind, seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich über das im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hatWartungsschein vereinbarte Netz zu ermöglichen. Insbesondere Ersatzkopien, die Datensicherung für den Kunden durchzuführenfehlerhafte Pro- gramme oder Umgehungslösungen werden, wenn möglich, online implementiert.
8.2.25.4. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennenSind in Ausnahmefällen "Vor-Ort-Besuche" notwendig, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewährender EDV-Anlage, soweit dies zur Erbringung auf der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7Lizenzpro- gramme laufen, sicherstellen. Der Ferner wird der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die Mettenmeier bei der Fehlerbehebung im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringenZumutbaren unterstüt- zen. Insbesondere stellt der Kunde nach Abstimmung Bedie- nungspersonal für die EDV-Anlage, Datenträger und erforderliche Peripheriegeräte und notwendige Kommunikationseinrichtungen (insbesondere Telefon) am Installationsort des Systems zur Verfü- gung.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.95.5. Der Kunde trifft geeignete Maßnahmen für den Fall, dass die Software nicht vertragsgemäß arbeitet, und zwar insbesondere durch Ausweichverfahren, Datensicherung und fortlaufende Überprüfung der Ergebnisse. Daten müssen aus maschinenlesba- rem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert wer- den können.
5.6. Durch Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden bedingten Mehraufwand wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung Mettenmeier zu den zum Zeitpunkt der Leis- tungserbringung jeweils gültigen Listenpreisen und Konditionen gesondert in Rechnung stellen. Im Falle einer nachhaltigen Verlet- zung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden ist Mettenmei- er ferner berechtigt, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sindnach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, diesen Wartungs- und Pflegevertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
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Samples: Maintenance Agreement
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1. 4.1 Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich Ver- tragsleistungen durch angemessene Mitwirkungshandlun- gen zu ermöglichen und zumutbar istzu fördern.
8.24.2 Der Kunde ist verpflichtet, im Hinblick auf die Ver- tragsleistungen selbständig zu überprüfen, ob hierzu be- hördliche Genehmigungen oder Zustimmungen Dritter er- forderlich sind. Dies gilt nicht, soweit die Prüfung bzw. Ein- holung durch TotalEnergies zu den vereinbarten Vertrags- leistungen gehört. Sofern behördliche Genehmigungen oder Zustimmungen Dritter zur Vornahme der Vertragsleis- tungen erforderlich sind oder nach Vertragsschluss erfor- derlich werden, ist der Kunde verpflichtet, diese auf eigene Kosten in Schriftform einzuholen. Eingeholte behördliche Genehmigungen sind TotalEnergies vor Beginn der Ver- tragsleistungen bereitzustellen.
4.3 Soweit nicht mindestens in Textform abweichend vereinbart, stellt der Kunde rechtzeitig sicher, dass die tat- sächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Installation und den Betrieb der Ladeinfrastruktur gegeben sind. Insbesondere wird er die den jeweils erforderlichen Anforderungen entsprechenden Stromanschlüsse und zu- gehörige Verträge mit Dritten (z.B. Stromnetzbetreiber) auf eigene Kosten bereitstellen und erhalten. Der Kunde wird insbesondere sich vorab über die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:Anforderungen an die Stromanschlüsse sowie etwaige weitere (IT-) technische Anforderungen bei TotalEnergies informieren. Das Risiko etwaiger Mehrkosten infolge etwaiger späterer Änderungen der individuellen ört- lichen Situation liegt beim Kunden. Der Kunde wird gelie- ferte Ladeinfrastrukturen bis zu deren Installation ordnungs- gemäß entsprechend der für diese geltenden Lageranfor- derungen lagern. Der Kunde wird sich vorab über die La- geranforderungen bei TotalEnergies informieren.
8.2.14.4 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Nutzung der softwarebasierten Vertragsleistungen erforderlichen (IT-) technischen Voraussetzungen (z.B. Internetverbindung, Endgeräte) selbständig und auf eigene Kosten zu schaffen und aufrecht zu erhalten. Soweit nicht abweichend mindes- tens in Textform vereinbart, ist der Kunde zudem dafür ver- antwortlich, die Voraussetzungen für eine Kompatibilität der Fahrzeuge mit der Ladeinfrastruktur zu schaffen, soweit die jeweiligen Kompatibilitätsanforderungen vom Angebot von TotalEnergies abweichen.
4.5 Rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin einer Ver- tragsleistung wird der Kunde TotalEnergies die für die Er- bringung der Vertragsleistungen erforderlichen Informatio- nen, Daten und Unterlagen, die der Sphäre des Kunden zu- zuordnen sind (z.B. Spartenpläne, Brandschutzkonzepte etc.), bereitstellen. TotalEnergies teilt dem Kunden rechtzei- tig mit, welche Informationen, Daten und Unterlagen jeweils erforderlich sind. Der Kunde überprüft zuvor die bereitge- stellten Informationen, Daten und Unterlagen und haftet für deren Richtigkeit.
4.6 Der Kunde wird Mitarbeitern von TotalEnergies so- wie Dritten, die von TotalEnergies mit der Erbringung von Vertragsleistungen beauftragt wurden, den Zugang zu Räumlichkeiten und Orten im Rahmen des für die Erbrin- gung der Vertragsleistungen Erforderlichen gestatten.
4.7 Wartezeiten ab 15 Minuten, z.B. bei vertraglich ver- einbarten Pre-Checks und (Pre-)Installationsleistungen, ebenso wie vergebliche Anfahrten, zusätzliche Arbeiten oder Dienstleistungen aufgrund von Umständen, die vom Kunden verursacht oder sonst nicht der Einflusssphäre von TotalEnergies unterliegen, werden nach Aufwand berech- net. Legt TotalEnergies für etwa notwendige zusätzliche Ar- beiten oder Leistungen neue Angebote vor, so sind diese vom Kunden umgehend zu prüfen und zu beantworten.
4.8 TotalEnergies prüft die dem Kunden auf Zeit zur Verfügung gestellte Software bzw. anderen technischen Systeme regelmäßig auf virtuelle Angriffe durch Dritte. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß auf eigene Kosten für einen dem je- weils aktuellen Stand der Technik entsprechenden Schutz der in seinem Verantwortungsbereich stehenden Software bzw. anderen technischen Systeme zu sorgen, soweit diese mit den sonstigen Vertragsleistungen (z.B. auf Dauer über- lassene Betriebssoftware und regelmäßig zu sichernSchnittstellen) interagieren. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen Insoweit ist der Kunde insbesondere dazu verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hatsol- che Maßnahmen zum Schutz der Systeme zu ergreifen, die Datensicherung für den Kunden durchzuführen.
8.2.2sich in der Praxis bewährt haben. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggfdarf keine ver- alteten Schutzmaßnahmen einsetzen. dessen Vertreter benennenBestehen konkrete Verdachtsmomente virtueller Angriffe Dritter auf die dem Kunden zur Nutzung überlassene Software (z.B. Cyberan- griffe), teilt der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgenKunde dies TotalEnergies unverzüglich mit.
8.2.34.9 Der Kunde ist, soweit im konkreten Fall möglich, verpflichtet, regelmäßig in angemessenen zeitlichen Ab- ständen die von TotalEnergies mitgeteilten Datensicherun- gen vollständig und entsprechend dem Stand der Technik durchzuführen. Die Pflicht zur Datensicherung betrifft die dem Einflussbereich des Kunden unterliegenden software- basierten Vertragsleistungen und Systeme (z. B. bei Smart- phone als Authentifizierungsmedium) sowie der darin ent- haltenen Daten und Programmstände. Der Kunde trägt das Risiko unzureichender Datensicherungen durch Berech- tigte Personen.
4.10 Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Vertragsleistungen durch geeignete techni- sche und organisatorische Vorkehrungen zu verhindern, insbesondere Passwörter, Zugangsdaten oder andere ver- tragsrelevante Informationen sicher aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Personen zu schützen. Angefer- tigte Sicherungskopien sind an einem gegen den unberech- tigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Berechtigte Personen sind ausdrücklich auf die Einhaltung der vorstehenden Bedingungen hinzuweisen.
4.11 Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptomekeine Geräte, Einrichtungen, Soft- ware oder Daten benutzen, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggfzu einer Veränderung an der physikalischen oder logischen Struktur des Strom- oder Da- tennetzes, an das sie angebunden werden, führen können. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4Die Möglichkeit des Einsatzes einer lokalen Steuerungsein- heit oder eines lokalen Energiemanagementsystems nach vorheriger Mitteilung an TotalEnergies mindestens in Text- form bleibt hiervon unberührt. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern stellt durch geeig- nete Maßnahmen sicher und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- densteht dafür ein, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch Berech- tigte Personen, denen er die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen Nutzung von der SWS beauftragten Mitarbeitern Vertragsleistun- gen ermöglicht, diese sachgerecht und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages der gel- tenden Gesetze sowie unter Einhaltung der mit dem Kun- den vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringenGrenzen nutzen.
8.2.8. 4.12 Soweit nicht ausdrücklich eine entsprechende Ver- tragsleistung von TotalEnergies vereinbart ist, gehört die SWS bei Implementierung und Einrichtung von Weiterentwicklungen der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese Firmware für die Vertragserfüllung Ladeinfrastruktur (z.B. Updates, Up- grades) zu den Mitwirkungspflichten des Kunden. Gesetzli- che Pflichten von Bedeutung sindTotalEnergies zu funktionserhaltenden Updates bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Den Bereich Charging Solutions
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.12.1 Sofern der Kunde Funkenwerfer Texte, Bilder oder sonstige Inhalte zur Verfügung stellt, hat er dafür zu sorgen, dass diese Inhalte nicht gegen die Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte) oder sonstige Rechtsnormen verstoßen. Der Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Funkenwerfer von Rechts wegen nicht berechtigt ist, Rechtsberatungsleistungen gegenüber dem Kunden zu erbringen. Funkenwerfer ist insbesondere nicht verpflichtet und rechtlich nicht in der Lage, das Geschäftsmodell des Kunden und/oder die vom Kunden selbst erstellten oder erworbenen Werke (Layouts, Grafiken, Texte etc.) auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu prüfen. Funkenwerfer wird insbesondere keine Markenrecherchen oder sonstige Schutzrechtskollisionsprüfungen in Bezug auf die vom Kunden zur Verfügung gestellten Werke vornehmen. Soweit der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtetbestimmte Weisungen bzgl. des herzustellenden Werks erteilt, so- weit dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar isthaftet er hierfür selbst.
8.2. Der Kunde wird insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:
8.2.1. 2.2 Der Kunde ist verpflichtet, seine die von ihm zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung zu stellenden Informationen, Daten, Werke (z.B. die Daten ordnungsgemäß für das Impressum, Grafiken etc.) und regelmäßig Zugänge vollständig und korrekt mitzuteilen. Er hat ferner dafür Sorge zu sichern. Dies gilt insbesonderetragen, bevor dass die von ihm erteilten Weisungen mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, dem geltenden Recht in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführenEinklang stehen.
8.2.2. 2.3 Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle ist – vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen – für die Zwecke der Durchführung Beschaffung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies Materials zur Erbringung der Leistungen durch Agenturleistungen (z.B. Grafiken, Videos) selbst verantwortlich und stellt diese Funkenwerfer rechtzeitig zur Verfügung. Stellt der Kunde diese nicht zur Verfügung und macht er auch keine weitergehenden Vorgaben, so kann Funkenwerfer nach eigener Xxxx unter Beachtung der urheberrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben Bildmaterial gängiger Anbieter (z.B. Stockfoto- Dienstleister) verwenden oder die SWS erforderlich istentsprechenden Teile der Webseite mit einem Platzhalter versehen.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei 2.4 Sofern für einzelne Auftragsbestandteile der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO treffenerforderlich ist, oder wird er sicherstel- lenverpflichten sich beide Vertragsparteien, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt einen solchen – von Funkenwerfer zu stellenden – Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung vorliegenabzuschließen.
2.5 Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die erforder- lich sinddurch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, damit ist Funkenwerfer gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich; die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzenVorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
8.2.9. Der 2.6 Kommt der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung seinen Mitwirkungspflichten aus dieser Ziffer nicht nach, kann Funkenwerfer dem Kunden den hierdurch entstehenden Zusatzaufwand (z.B. Kosten für Stockfotos und Zeitaufwand für deren Suche) in Rechnung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar ist.
8.2. (1) Der Kunde wird insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:
8.2.1EGR in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der vertraglichen Pflegeleistungen unterstützen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß Dazu gehört insbesondere: - Benennung eines Verantwortlichen und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführen.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benenneneines Vertreters, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags Vertrages erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome- Soweit Leistungen per Datenfernübertragung erbracht werden, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird stellt der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6geeigneten Geräte und Programme betriebsbereit zur Verfügung und unterhält sie. Der - Bei einem erforderlichen Vor-Ort-Einsatz beim Kunden wird der Kunde wird EGR und den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern EGR Beauftragten Zugang zu seiner Infrastruktur gewährenden Räumen, soweit dies Maschinen und zur Erbringung Software mindestens während der Leistungen durch üblichen Geschäftszeiten, möglichst nach vorheriger Vereinbarung, gewähren und die SWS erforderlich ist.
8.2.7erforderlichen Rechnerzeiten zur Verfügung stellen. - Ist unklar, welche Systemkomponente ein Fehlverhalten bzw. einen Mangel verursacht, wird der Kunde gemeinsam mit EGR zunächst eine Analyse der Systemumgebung durchführen und ggf. auf eigene Kosten Drittfirmen mit dem erforderlichen Know-how hinsichtlich der Systemumgebung einschalten. - Während der Arbeiten stellt der Kunde EGR auf seine Kosten laufend einen fachlich qualifizierten, erfahrenen und kompetenten Mitarbeiter zur Seite, der Auskunft über das beim Kunden vorhandene Gesamtsystem und die Verwendung der Software sowie den geltend gemachten Mangel geben und Testläufe durchführen kann. - Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, von EGR erhaltenen neuen Programmversionen nach Anweisung von EGR einspielen. - Soweit dies für die Erstellung und/oder Nutzung einer neuen Programmversion der zu wartenden Software erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit neue Versionen des Betriebssystems, der SWS eine schriftliche Vereinbarung Datenbank oder sonstige, zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen Anwendung der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation Software erforderlichen Drittmittel auf seine Kosten betriebsbereit zur Verfügung stellen. - Etwa auftretende Mängel sind vom Kunden in für EGR nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und nach ihrer Entdeckung EGR unverzüglich und bei telefonischer Mitteilung nachträglich schriftlich oder als Email mitzuteilen; dies unter Angabe der näheren Umstände des Auftretens des Mangel, soweit diese für die Vertragserfüllung seinen Auswirkungen und möglichen Ursachen.
(2) Bei den vorstehend genannten Mitwirkungspflichten handelt es sich um wesentliche Vertragspflichten. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, ist EGR nicht zur Leistungserbringung verpflichtet. Bei wiederholter oder schwerwiegender Pflichtverletzung ist EGR berechtigt, den Softwarepflegevertrag mit einer Frist von Bedeutung sind2 Wochen zum Monatsende zu kündigen.
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Samples: Software Maintenance Agreement
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.17.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, techni- schen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Aus- führung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informatio- nen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leis- tungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserlei- tungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforder- lichen statischen Angaben und allfällige diesbezügli- che projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.3. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen An- gaben können bei uns erfragt werden.
7.4. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leis- tungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.5. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit dies für hat die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und zumutbar ist.
8.2. Der Kunde wird insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:
8.2.1. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für Bewilligungen durch Behör- den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführen.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde (zB Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6zu veranlassen. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die Auf diese weisen wir im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringenVertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
8.2.87.6. Soweit Die für die SWS bei Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Was- sermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.7. Ebenso haftet der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhältKunde dafür, ist dass die SWS technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfrei- en und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.8. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu verletzenüberprüfen.
8.2.97.9. Der Kunde wird Informationen über hat uns für die eigene Organisation Zeit der Leistungsausfüh- rung kostenlos versperrbare Räume für den Aufent- halt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werk- zeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Samples: General Terms and Conditions
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1. Der Kunde ist 7.1 Unsere Pflicht zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtetLeistungsausführung beginnt frühestens, so- weit dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar ist.
8.2. Der Kunde wird insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:
8.2.1. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist sobald der Kunde verpflichtetalle baulichen, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die Datensicherung für den im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden durchzuführenerteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
8.2.27.2 Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.3 Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennenhaftet dafür, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse dass technische Anlagen (Netzwerke, Verkabelungen, Zuleitungen, Elektrogeräte, etc.) betriebsbereit und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgentechnisch einwandfreiem Zustand sind.
8.2.3. 7.4 Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.5 Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.6 Der Kunde wird bei Fehlermeldungen hat die aufgetretenen Symptome, die System- erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung Bewilligungen durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde Behörden auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6zu veranlassen. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die Auf diese weisen wir im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringenVertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
8.2.87.7 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.8 Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Soweit Die Haftung für die SWS bei beim Kunden gelagerten Gegenstände (Geräte, Werkzeuge, Waren, Material, etc.) übernimmt der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang Kunde.
7.9 Der Kunde verpflichtet sich, dafür Sorge zu perso- nenbezogenen Daten erhälttragen, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden dass unsere Techniker sofort nach Ankunft mit den Arbeiten beginnen können, wird .
7.10 Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde mit allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung der SWS eine Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und diesbezüglich ist unsere Haftung ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden.
7.11 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- lenZustimmung abzutreten.
7.12 Der Kunde ist damit einverstanden, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen sich Mitarbeiter der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegenKlimatech Handels- und Service GmbH ungefragt Zutritt zum Sicherheitssystem verschaffen dürfen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese wenn dies für die Vertragserfüllung Durchführung von Bedeutung sindWartungen, Fehler-/Störungsbehebungen, Systemüberprüfung oder ähnlichem erforderlich ist. Dasselbe gilt für den Fernzugriff auf das Sicherheitssystem zum Zwecke einer Ferndiagnose bzw. Fernwartung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar ist.
8.2. Der Kunde wird insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:
8.2.1Xxxxx Xxxxxxx Dienstleistungen in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der vertraglichen Pflegeleistungen unterstützen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß Dazu gehört insbesondere: Benennung eines Verantwortlichen und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführen.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennengegebenenfalls eines Vertreters, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags Vertrages erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur . Soweit Betreuungsleistungen durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen SymptomeTechniken der Datenfernübertragung erbracht werden, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird stellt der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6geeigneten Geräte und Programme betriebsbereit zu Verfügung und unterhält sie. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern Sofern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte sich ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden könnenVor-Ort-Einsatz beim Kunden als unumgänglich erweist, wird der Kunde mit Xxxxx Xxxxxxx Dienstleistungen und deren Mitarbeitern Zugang zu den Räumen, Maschinen und zur Vertragssoftware mindestens während der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffennormalen Bürozeiten, oder wird er sicherstel- lenmöglichst nach vorheriger Vereinbarung, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, gewähren und die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation erforderlichen Rechnerzeiten zur Verfügung stellen. Soweit unklar ist, soweit diese welche Komponenten Fehlverhalten erzeugen, wird der Kunde gemeinsam mit Xxxxx Xxxxxxx Dienstleistungen zunächst eine Analyse durchführen und ggf. auf eigene Kosten Drittfirmen mit dem erforderlichen Knowhow einschalten. Während der Arbeiten stellt der Kunde dem Auftragnehmer laufend einen kompetenten Mitarbeiter zur Seite, der Auskunft über das Gesamtsystem beim Kunden sowie den geltend gemachten Mangel geben und Testläufe durchführen kann. Soweit dies für die Vertragserfüllung Erstellung und/oder Nutzung einer neuen Programmversion der zu wartenden Softwareprogramme erforderlich ist, wird der Kunde neue Versionen des Betriebssystems, der Datenbank oder sonstige, zur Anwendung der Softwareprogramme erforderlichen Drittmittel auf seine Kosten betriebsbereit zur Verfügung zu stellen. Auftretende Mängel sind vom Kunden in für den Auftragnehmer nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und dem Auftragnehmer unverzüglich, und bei telefonischer Mitteilung nachträglich schriftlich oder als E-Mail, nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Dies unter Angabe der näheren Umstände des Auftretens des Fehlers, seinen Auswirkungen und möglichen Ursachen. Bei den vorstehend genannten Mitwirkungspflichten handelt es sich um wesentliche Vertragspflichten. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, Xxxxx Xxxxxxx Dienstleistungen nicht zur Leistungserbringung verpflichtet. Bei wiederholter oder schwerwiegender Pflichtverletzung ist Xxxxx Xxxxxxx Dienstleistungen berechtigt, innerhalb einer Frist von Bedeutung sindeinem Monat zu kündigen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Ende des Folgemonats.
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Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit soweit dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten ACP geschul- deten Leistungen erforderlich und zumutbar ist.
8.2. Der Kunde wird insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:
8.2.1. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS ACP geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher sol- cher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen regelmäßi- gen Abständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS ACP sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet ver- pflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführendurchzu- führen.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse Ent- scheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen Fehler- meldungen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert detail- liert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS ACP gestellten Formulare – der SWS ACP einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nenIn- formationen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- wareDrittsoftware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen Un- terlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS ACP bei der Suche nach der Fehlerur- sache Fehler- ursache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen Informationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter Mitar- beiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit Zusammen- arbeit mit den Mitarbeitern der SWS ACP oder den von der SWS einge- schalteten ACP eingeschalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS ACP kann im Einzelvertrag vereinbart wer- denwerden, dass Leistungen der SWS ACP auch im Weg einer Fern- wartung Fernwartung durch die SWS ACP erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen erforderlichen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS ACP beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ACP erfor- derlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS ACP bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen per- sonenbezogenen Daten erhält, ist die SWS ACP verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS ACP auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS ACP eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- lensicher- stellen, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen daten- schutzrechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen Perso- nen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich erforderlich sind, damit die SWS ACP ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche datenschutz- rechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.98.2.8. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation Organisati- on zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung Vertragser- füllung von Bedeutung sind.
8.2.9. Der Kunde wird das Know-how sowie die gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte der ACP sowie ggf. von Drittsoftwareherstellern gegenüber Mitarbeitern des Kun- den und Dritten durch geeignete Maßnahmen sichern und vor dem Zugriff unbefugter Dritter schützen.
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Samples: Wartung Und Supportvertrag
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.16.1 Der Kunde wird während der gesamten Dauer des Kundenvertrages unentgeltlich die für Installation und Betrieb von TK-Equipment benötigten Räume, Leer- rohre und/oder Kabeltrassen in einem dafür geeigne- ten Zustand (insbesondere hinsichtlich Luftfeuchtigkeit und Temperatur) zur Verfügung stellen. Dasselbe gilt sinngemäß für benötigte elektrische Energie
6.2 Der Kunde hat STW bei sonstigem Ausschluss von Schadenersatz (ausgenommen davon sind Personen- schäden, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz) vor Beginn von Arbeiten auf die Lage verdeckter Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie ähnlicher Einrichtungen vor Ort hinzuweisen und für einen Erdungsanschluss zu sor- gen.
6.3 Erfordern Installation, Wartung, Betrieb oder Demon- tage von TK-Equipment die Benützung von Liegen- schaften, Gebäuden oder Räumen, wird der Kunde da- für erforderliche Zustimmungen bzw. Genehmigungen des/der Verfügungsberechtigten einholen und STW auf Verlangen schriftlich nachweisen.
6.4 Notwendige behördliche Genehmigungen für Installa- tion und Betrieb von TK-Equipment sind vom Kunden zu erwirken. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtetdarf nur zugelassene und ent- sprechend gekennzeichnete Telekommunikationsein- richtungen benutzen, so- weit dies für die Erbringung der den einschlägigen Gesetzen entsprechen und das Kommunikationsnetz von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar istSTW oder anderen Anbietern nicht stören.
8.26.5 Soweit erforderlich, wird der Kunde bei der durch STW erfolgenden Störungsbehebung mitwirken. Überhaupt verpflichten sich sowohl STW als auch der Kunde, alles zu unternehmen, um einander wechselseitig die Ab- wicklung des Kundenvertrages zu ermöglichen, und alles zu unterlassen, was die Vertragsabwicklung ver- eiteln oder gefährden könnte. Der Kunde wird insbesondere meldet Stö- rungen, Mängel oder sonstige Probleme umgehend und ermöglicht STW die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:Behebung. Ist das behobene Problem vom Kunden zu vertreten, ist STW berechtigt, die zur Entstörung erbrachten Leistungen und Aufwen- dungen in Rechnung zu stellen.
8.2.1. 6.6 Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß STW Gefahren für das TK- Equipment unverzüglich bekannt zu geben und regelmäßig für die Vermeidung bzw. Beseitigung von Störeinflüssen (ins- besondere Fremdspannungen) selbst zu sichernsorgen. Dies gilt insbesondereSTW kann die Beseitigung von Störeinflüssen auch selbst vornehmen oder veranlassen. Dafür anfallende Kosten trägt der Kunde.
6.7 Drohen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen Eingriffe in das Eigentum von STW, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen so ist der Kunde bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführenSTW ohne Verzug Anzeige zu machen. Dies gilt nichtKosten die STW aus ge- richtlicher oder außergerichtlicher Geltendmachung ihres Eigentumsrechts entstehen und zur Rechtsverfol- gung notwendig und zweckentsprechend sind, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführenträgt der Kunde.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen6.8 Seine Person betreffende, der alle für die Zwecke Vertragsabwicklung wesentliche Änderungen der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen Stamm- oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall anderen Daten wird der Kunde auf seine Kosten unverzüglich bekannt geben; dies - schriftlich unter Angabe der Kundennummer oder - telefonisch unter Angabe der Kundennummer und der Anlagenummer
6.9 Wesentliche Änderungen betreffen insbesondere - Name - Anschrift, Rechnungsanschrift, e-Mail Adresse - Bankverbindung, Kreditkartenverbindung - Firmenbuchnummer oder sonstige Registernummern, Rechtsform
6.10 Unterlässt der Kunde die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6Bekanntgabe der Änderung seiner Adresse, gelten für ihn bestimmte schriftliche Mitteilungen als rechtswirksam zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden bzw. Der Kunde wird den für die Durchführung wenn eine elektronische Mittei- lung unter gewöhnlichen Umständen unter der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich zuletzt bekannt gegebenen e-Mail Adresse abrufbar ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.12.1 Sofern der Kunde VP2 Texte, Bilder oder sonstige Inhalte zur Verfügung stellt, hat er dafür zu sorgen, dass diese Inhalte nicht gegen die Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte) oder sonstige Rechtsnormen verstoßen. Der Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass VP2 von Rechts wegen nicht berechtigt ist, Rechtsberatungsleistungen ggü. dem Kunden zu erbringen. VP2 ist insbesondere nicht verpflichtet und rechtlich nicht in der Lage das Geschäftsmodell des Kunden oder die von Xxxxxx selbst erstellten oder erworbenen Werke (Layouts, Grafiken, Texte etc.) auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu prüfen. VP2 wird insbesondere keine Markenrecherchen oder sonstige Schutzrechtskollisionsprüfungen in Bezug auf die vom Kunden zur Verfügung gestellten Werke vornehmen. Soweit der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtetbestimmte Weisungen bzgl. des herzustellenden Werks erteilt, so- weit dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar isthaftet er hierfür selbst.
8.2. Der Kunde wird insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:
8.2.1. 2.2 Der Kunde ist verpflichtet, seine die von ihm zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Werke (z.B. die Daten ordnungsgemäß für das Impressum, Grafiken etc.) und regelmäßig Zugänge vollständig und korrekt mitzuteilen. Er hat ferner dafür Sorge zu sicherntragen, dass die von ihm erteilten Weisungen mit dem geltenden Recht in Einklang stehen.
2.3 Der Kunde ist für die Beschaffung des Materials zur Ausgestaltung der Webseite (z.B. Grafiken, Videos) selbst verantwortlich und stellt diese VP2 rechtzeitig zur Verfügung. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist Stellt der Kunde verpflichtetdiese nicht zur Verfügung und macht er auch keine weitergehenden Vorgaben, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern so kann VP2 nach eigener Xxxx unter Beachtung der urheberrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben Bildmaterial gängiger Anbieter (z.B. Stockfoto‐Dienstleister) verwenden oder die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführenentsprechenden Teile der Webseite mit einem Platzhalter versehen.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, 2.4 Sofern für einzelne Auftragsbestandteile der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffenerforderlich ist, oder wird er sicherstel- lenverpflichten sich beide Vertragsparteien, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt einen solchen – von VP2 zu stellenden – Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung vorliegenabzuschließen.
2.5 Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die erforder- lich sinddurch eine verspätete (notwendige) Mit‐ bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, damit die SWS ihre ist VP2 gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich.
2.6 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kanndieser Ziffer nicht nach, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzenkann VP2 dem Kunden den hierdurch entstehenden Zusatzaufwand (z.B. Kosten für Stockfotos und Zeitaufwand für deren Suche) in Rechnung stellen.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.11. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit dies Voraussetzung für die Erbringung der von Pflegeleistungen nach diesen Pflegebedingungen, insbesondere für die Störungsbeseitigung und - behandlung durch die econ solutions GmbH ist, dass der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und Kunde die Software auf dem aktuellen Stand einsetzt. Eine Obliegenheit zum Einsatz des aktuellen Softwarestandes besteht nicht, wenn dies für den Kunden nicht zumutbar ist.
8.2, beispielsweise weil die jeweils neueste Softwareversion fehlerhaft ist. Der Kunde wird insbesondere hat die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:
8.2.1econ solutions GmbH hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Ist der Kunde ist nicht verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß den aktuellen Stand der Software einzusetzen, ruhen die Verpflichtungen der econ solutions GmbH aus diesen Pflegebedingungen. Gleichzeitig ruht die Verpflichtung des Kunden zur Entrichtung der Pflegegebühr. Stellt die econ solutions GmbH einen Zustand her, nach dem es dem Kunden zumutbar ist den neuesten Stand der econ Software einzusetzen und regelmäßig zu sichernholt sie die ausgesetzten Leistungen nach, hat auch der Kunde die Vergütung nachzuentrichten.
2. Dies gilt insbesondereWeitere Voraussetzung für die Erbringung der Pflegeleistungen ist, bevor dass der Kunde die econ Software nicht ohne Absprache mit der Erbringung solcher von econ solutions GmbH an einem andern als dem bei Abschluss dieses Pflegevertrages maßgeblichen Ort und der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführenmaßgeblichen Systemumgebung betreibt.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.73. Der Kunde wird die passende Systemumgebungecon solutions GmbH in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der Pflegeleistungen nach diesem Vertrag unterstützen. Insbesondere wird der Kunde im Interesse einer effizienten Störungsbeseitigung und - behandlung unverzüglich nach Vertragsschluss zwei verantwortliche Mitarbeiter (sog. Key-User) sowie entsprechende Stellvertreter mit vertieften Kenntnissen (Administratorenkenntnissen) bezüglich der zu pflegenden Software als Ansprechpartner für die econ solutions GmbH einsetzen und der econ solutions GmbH benennen.
4. Die Key-User bündeln und koordinieren Meldungen und Anfragen des Kunden. Sie werden vor einer Weitergabe die Meldungen und Anfragen zunächst aufgrund ihrer eigenen Sachkunde sowie anhand von der econ solutions GmbH gegebenenfalls zur Verfügung gestellter Checklisten die Fehlerursache eingrenzen und prüfen, insbeson- dere wie sie den betroffenen Nutzern weiterh e l f e n können. Können sie die auftretenden Probleme nicht lösen, leiten sie die Meldungen und Anfragen sowie die ausgefüllte Checkliste an die econ solutions GmbH weiter. Sie sind berechtigt, der econ solutions GmbH Aufträge auch zur Erbringung von nach diesem Vertrag nicht geschuldeten Leistungen zu erteilen. Andere Mitarbeiter des Kunden sind zu Meldungen und Anfragen an die econ solutions GmbH nicht berechtigt.
5. Die Key-User des Kunden unterstützen die econ solutions GmbH auch während der Fehlerbeseitigungsarbeiten beispielsweise durch die Übermittlung von Testfällen und/oder Testdaten, das Bereitstellen von Fehlerprotokollen, Screen-Shots etc. Soweit die Fehlerbehebung dies erfordert, sind andere Arbeiten auf der Hardware des Kunden während der Dauer der Instandsetzungsarbeiten einzustellen.
6. Der Kunde gewährt den Mitarbeitern der econ solutions GmbH nach vorheriger Anmeldung während seiner üblichen Geschäftszeiten zum Zweck der Fehlerbeseitigung uneingeschränkten Zugang zu allen Geräten und BetriebssystemsoftwareSystemen, bereitstellenauf denen die econ Software installiert wurde, sowie zu allen bei ihm vorhandenen Programmen und Telekommunikationseinrichtungen, die erforderlich zur Fehlerbehebung benötigt werden. Zudem hat der Kunde einen Fernwartungszugang in der von der econ solutions GmbH Kunden geforderten technischen Ausführung, bereitzustellen und auf eigene Kosten zu unterhalten, damit die econ solutions GmbH etwaige Störungen im Wege der Fernwartung beheben kann.
7. Soweit die econ solutions GmbH verpflichtet ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen, zu deren Durchführung sie im Wege der Datenfernübertragung auf das IT- System des Kunden zugreifen muss, hat der Kunde den entsprechenden Zugriff auf die econ Software über das Internet auf eigene Kosten zu ermöglichen. Der Zugriff per Datenfernübertragung erfolgt über eine gegen den unbefugten Zugriff Dritter geschützte Verbindung. Sollte eine Störungsbeseitigung per Datenfernübertragung nicht möglich sein, weil dieser Zugriff nicht sichergestellt war, und als Folge ein Vorort-Einsatz erforderlich werden, so berechnet die econ solutions GmbH diesen gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zuzüglich Fahrtkosten und sonstigen Spesen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.98. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellenvor jeder Störungsmeldung mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, soweit diese ob eine Störung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, kann der Kunde mit den für die Vertragserfüllung von Bedeutung sindBearbeitung der Störungsmeldung erbrachten Leistungen der econ solutions GmbH zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der econ solutions GmbH zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können, dass keine Störung vorlag.
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Samples: Allgemeine Softwarepflegebedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar ist.
8.2. a) Der Kunde wird insbesondere BÜRO XXXXX zur Vornahme von Support und Wartungsarbeiten sowie aller damit in un- mittelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ohne Wartezeit ungehinderten Zugang zu den Geräten verschaffen. Fehleinsätze und Wartezeiten vor Ort, die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:durch Nichtgewährung des Zugangs zu den Geräten ent- stehen, gehen zu Lasten des Kunden.
8.2.1. b) Gelten für den Betrieb des Kunden oder für den Auf- stellungsort der Geräte einschließlich der stationären Verbindungen besondere Sicherheitsauflagen oder ähn- liches, so wird der Kunde rechtzeitig und ohne Mehrauf- wand für BÜRO XXXXX die notwendigen Voraussetzun- gen zur ungehinderten Vertragserfüllung schaffen.
c) Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß benennt qualifizierte Ansprechpartner und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wirdStellvertreter, die zur Meldung von Störungen autorisiert und für Belange während der Entstörungstätigkeiten auskunftsfähig sowie auskunftsberechtigt sind. Er hält seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit dem BÜRO XXXXX Personal an.
d) Der Kunde trifft geeignete Maßnahmen für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellenFall, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung dass die Geräte nicht störungsfrei arbeiten, und zwar insbesondere durch Ausweichverfahren, Datensiche- rung, fortlaufende Überprüfung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtetErgebnisse, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführenStö- rungsdiagnose und detaillierte Beschreibung des Stö- rungsbildes. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführenDaten müssen aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.2.2. e) Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennenzusammen mit den Geräten nur Da- tenträger, der alle für die Zwecke der Durchführung Zubehör, Betriebs- und Verbrauchsmittel ver- wenden, das dem geforderten Qualitätsniveau des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgenGe- räteherstellers entspricht.
8.2.3f) Für Dienstleistungsaufträge dieses Abschnitts gelten neben Pkt. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen 6 die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggfbesonderen Mitwirkungspflichten nach Pkt. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden12.1 dieser AGB entsprechend.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1. 8.1 Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung hat uns auf die am Bestimmungsort unserer Lieferung und Leistung gel- tenden gesetzlichen, behördlichen und betrieblichen Sicherheits- und anderen Vorschrif- ten aufmerksam zu machen, die sich auf die Lieferung, die Montage und den Betrieb beziehen.
8.2 Der Kunde informiert uns mit oder unverzüglich nach seiner Bestellung über etwaige Besonderheiten des Aufstellungsorts, die sich auf die ordnungsgemäße Funktion der Produkte auswirken können, insbesondere über die bauliche Beschaffenheit und die konkrete Betriebsumgebung.
8.3 Der Kunde sorgt – auch während der Gewährleistungszeit gemäß Ziffer 17.5 – für eine regelmäßige und fachgerechte Wartung der von uns gelieferten Produkte, soweit nicht diese vertraglich von uns übernommen wurde.
8.4 Der Kunde entsorgt die von uns gelieferten Güter in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten gemäß den jeweils gültigen Vorschriften. Wir sind nicht verpflichtet, so- weit eine Möglichkeit der Rückgabe zu schaffen, es sei denn, dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar istwäre gesetzlich vorgeschrieben.
8.2. 8.5 Der Kunde wird insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:hat das Reparatur- / Wartungspersonal bei der Durchführung der Repa- ratur auf eigene Kosten zu unterstützen.
8.2.1. 8.6 Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß hat die zum Schutz von Personen und regelmäßig Sachen am Arbeitsplatz notwendi- gen speziellen Maßnahmen zu sicherntreffen. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für Er hat auch den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführen.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellenunterrichten, soweit diese für die Vertragserfüllung das Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt uns bei Verstößen des Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwider- handelnden im Einvernehmen mit dem Reparaturleiter den Zutritt zur Reparaturstelle verweigern.
8.7 Eine Aufsichts- und Mitwirkungspflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeit- grenzen trägt der Kunde. Verstöße sind der RÖHM GmbH mitzuteilen.
8.8 Der Kunde ist auf seine Kosten zur zumutbaren und erforderlichen technischen Hilfe- leistung verpflichtet, insbesondere zu:
a) Bereitstellung der notwendigen, geeigneten Hilfskräfte in der für die Reparatur erfor- derlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Reparaturleiters zu befolgen. Für die Hilfskräfte übernehmen wir keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Reparaturleiters entstanden, so gelten die Regelungen der Abschnitte 17 und 18 entsprechend.
b) Vornahme aller Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
c) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.
d) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der er- forderlichen Anschlüsse.
e) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewah- rung des Werkzeugs des Reparaturpersonals.
f) Schutz der Reparaturstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Reparaturstelle.
g) Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Be- heizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Reparaturpersonal.
h) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Ein- regulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgese- henen Erprobung notwendig sind.
8.9 Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Servicelei- stung unverzüglich nach Ankunft unseres Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Plä- ne oder Anleitungen von RÖHM erforderlich sind, stellt XXXX sie dem Besteller recht- zeitig zur Verfügung.
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Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.15.1. Der Kunde ist stellt Interflex die zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit dies für die Erbringung der von vertraglichen Leistun- gen benötigten Informationen und besonderen Einrichtungen (z.B. hohe Leitern, Hubwagen, Hebebühne zum Erreichen der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich zu warten- den Systeme) rechtzeitig unentgeltlich zur Verfügung und zumutbar ist.
8.2gewährt während der üblichen Geschäftszeiten ausreichenden Zugriff auf Hardware und Software. Der Kunde wird insbesondere gewährt Interflex-Mitarbeitern während der üblichen Geschäftszeiten oder sonst vereinbarten Zeiten den für die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:Vertragserfüllung notwendigen Zutritt zu den erforderlichen Räumlichkeiten und Zugang zu den zu wartenden Systemen. Wird In- terflex der Zugriff, Zutritt oder der Zugang überhaupt nicht oder nicht zu den vereinbarten Zeiten oder nicht in dem notwendigen Maße ge- währt, kann Interflex die dadurch verursachten vergeblichen Aufwen- dungen dem Kunden gesondert in Rechnung stellen, es sei denn der Kunde hat die Nichtgewährung oder nicht ordnungsgemäße Gewäh- rung des Zugriffs, Zutritts oder des Zugangs nicht zu vertreten.
8.2.15.2. Der Kunde benennt einen verantwortlichen System-Manager und ei- nen Stellvertreter, die Interflex gegenüber als Verantwortliche für die Erteilung und Entgegennahme verbindlicher Angaben ermächtigt sind und die sämtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit den Ser- viceleistungen treffen. Der Kunde stellt sicher, dass etwaig erforderli- che Mitarbeiter des Kunden angemessen verfügbar sind.
5.3. Aus Sicherheitsgründen hat ein sachkundiger Mitarbeiter des Kunden während der Erbringung von Leistungen durch Interflex am Installati- onsort anwesend zu sein und für die Einhaltung der betrieblichen Si- cherheitsbestimmungen zu sorgen. Sicherheitsbestimmungen des Kunden sind, sofern vorhanden, bei der Auftragserteilung, spätestens jedoch vor Durchführung der Arbeiten schriftlich an Interflex zu über- geben.
5.4. Bevor Interflex die geschuldete Leistung erbringt, hat der Kunde die- jenigen Aufgaben, die nicht vom Umfang des Servicevertrages ge- deckt sind und im Servicevertrag als „durch den Kunden durchzufüh- ren“ bezeichnet sind, rechtzeitig selbst vorzunehmen.
5.5. Der Kunde stellt für Unterlagen, Materialien (z.B. Ersatzteile) und Hilfsmittel, welche von Interflex für das Erbringen der geschuldeten Leistungen benötigt werden, in unmittelbarer Nähe des Installation- sortes der zu pflegenden Hard- und Software auf Anforderung von In- terflex einen abschließbaren Schrank oder andere geeignete Aufbe- wahrungsmöglichkeiten unentgeltlich zur Verfügung.
5.6. Der Kunde stellt in dem zur Erbringung der Serviceleistungen erfor- derlichen Umfang die Möglichkeit eines Remote-Zugriffs durch Inter- flex auf das zu pflegenden System sicher.
5.7. Standortwechsel von Hardware sowie andere Veränderungen am zu pflegenden System (z.B. Betriebssystemwechsel) sind mit Interflex frühzeitig abzustimmen. Eine Fortsetzung der Pflege kann in diesem Fall von Interflex aus wichtigem Grund verweigert werden. Bei Fort- setzung der Pflege erstellt Interflex entsprechend geänderte Konfigu- rationsblätter/Leistungsscheine. Zusätzliche Kosten, die durch die Än- derungen bei der Ausführung der Pflege entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
5.8. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß und Programme regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesonderein an- wendungsadäquaten Intervallen, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtetmindestens einmal täglich, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführen.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse ma- schinenlesbarer Form zu sichern und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter damit zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- dengewährleisten, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. In diesem Die Datensicherung hat nach den Vorgaben von Interflex oder des jeweiligen Herstellers, mangels solcher Vorgaben nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der sicheren Datenverarbeitung zu erfol- gen. Vor Beginn von Arbeiten durch Interflex an Systemen des Kun- den muss in jedem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffeneine aktuelle Datensicherung durch den Kun- den verfügbar gehalten werden.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Samples: Service Agreement
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.14.1. Der Kunde AUFTRAGGEBER wird alle Mitwirkungen und Beistellungen erbringen, die für eine ordnungsgemäße Erbringung der LEISTUNG durch den AUFTRAGNEHMER erforderlich sind. Die vertragsgemäße Erbringung der LEISTUNG hängt wesentlich von der Erbringung dieser Mitwirkung und Beistellungen des AUFTRAGGEBERS ab und kann auch ein entsprechendes Einwirken des AUFTRAGGEBERS auf dessen Erfüllungsgehilfen, Vertreter, Leistungsempfänger, andere Dienstleister oder sonstige Dritte (jedoch nicht Erfüllungsgehilfen des AUFTRAGNEHMERS) erfordern. Der AUFTRAGNEHMER darf sich bei der Erbringung der LEISTUNGEN auf Mitteilungen, Anweisungen, Freigaben, Sign-Offs, Abnahmeerklärungen oder vergleichbare Erklärungen des AUFTRAGGEBERS verlassen; eine Befolgung und / oder Umsetzung solcher Erklärungen gilt als vertragskonforme LEISTUNG und der AUFTRAGNEHMER ist nicht für sich daraus ergebende Konsequenzen verantwortlich.
4.2. Der KUNDE wird PHOENIX CONTACT alle für die Vertragsdurchführung benötigten Informationen, AUFTRAGGEBERMATERIAL und DATEN sowie besondere Anforderungen (im Folgenden „KUNDENINFORMATIONEN“ genannt) im Hinblick auf die LEISTUNGEN rechtzeitig, unentgeltlich, vollständig, frei von SCHUTZRECHTEN Dritter und richtig zur kostenfreien Mitwirkung Verfügung stellen. Dies gilt auch für Unterlagen (z.B. zu besonderen, im jeweiligen Bereich geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften) sowie Vorgänge und Umstände, die erst während der Ausführung der EINZELBEAUFTRAGUNG bekannt werden. Der KUNDE darf PHOENIX CONTACT nur solche KUNDENINFORMATIONEN zur Leistungserbringung überlassen, die er vorab entsprechend überprüft hat. Soweit erforderlich, aktualisiert der KUNDE die KUNDENINFORMATIONEN. Die für die Ausführung erforderlichen kundenspezifischen Unterlagen und andere notwendige betriebsinterne Informationen hat der KUNDE PHOENIX CONTACT auch ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
4.3. Für den Fall, dass der KUNDE PHOENIX CONTACT einen PRÜFGEGENSTAND zur Verfügung stellt, ist der KUNDE verpflichtet, so- weit den von ihm zur Verfügung gestellten PRÜFGEGENSTAND samt Prüfzubehör vor der Lieferung an PHOENIX CONTACT zu überprüfen. Sofern vom PRÜFGEGENSTAND Gefahren gleich welcher Art ausgehen können, ist der zuständige Prüfer bzw. PHOENIX CONTACT spätestens bei der Lieferung des PRÜFGEGENSTANDES über Art und Umfang der möglichen Gefahr schriftlich zu informieren. Dies umfasst auch die Pflicht des KUNDEN, auf der Verpackung des PRÜFGEGENSTANDES einen deutlichen und ausdrücklichen Warnhinweis über mögliche Gefahren und Sicherheitsrisiken, beispielsweise beim Öffnen oder Herausnehmen des PRÜFGEGENSTANDES, anzubringen. Die Pflicht des KUNDEN zur vorherigen Aufklärung über bestehende Sicherheitsrisiken betrifft auch Gefahren, die im normalen Betrieb, z.B. weil der PRÜFGEGENSTAND für die Prüfung modifiziert wurde oder weil er im Rahmen der Prüfung in untypische Betriebszustände gebracht wird, entstehen können. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der PRÜFGEGENSTAND während der Prüfung bei PHOENIX CONTACT verändert wird.
4.4. Der KUNDE benennt einen fachlich kompetenten Ansprechpartner, der PHOENIX CONTACT für notwendige Informationen zur Verfügung steht und die zur Ausführung der EINZELBEAUFTRAGUNG notwendigen Entscheidungen vertretungsberechtigt trifft oder unverzüglich herbeiführen kann. PHOENIX CONTACT wird den Ansprechpartner des KUNDEN einschalten, wenn und soweit die Vertragsdurchführung dies erfordert.
4.5. Der KUNDE schafft alle Voraussetzungen, um eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung zu ermöglichen. Insbesondere wird der KUNDE sicherstellen, dass alle erforderlichen Mitwirkungen seinerseits oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für PHOENIX CONTACT kostenlos erbracht werden.
4.6. Zudem informiert der AUFTRAGGEBER den AUFTRAGNEHMER rechtzeitig über die auf den AUFTRAGGEBER anwendbaren Gesetze, die für die Erbringung der LEISTUNG von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar istBedeutung sein können.
8.24.7. Der Kunde wird insbesondere Sofern XXXXXXX CONTACT die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:
8.2.1. Der Kunde ist verpflichtetLEISTUNGEN beim AUFTRAGGEBER erbringt, seine Daten ordnungsgemäß hat der AUFTRAGGEBER den Mitarbeitern von PHOENIX CONTACT oder von PHOENIX CONTACT beauftragten Dritten im Rahmen der üblichen Betriebszeiten und regelmäßig innerhalb der betrieblichen Zugangsregelungen auch unentgeltlich Zugang zu sichern. Dies gilt insbesondereallen Räumlichkeiten, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wirdInstallationen (Hardware, Software, Netzwerke etc.) und sonstigen Arbeitsmitteln zu verschaffen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der LEISTUNGEN durch PHOENIX CONTACT erforderlich sind. Bei Bedarf hat der AUFTRAGGEBER auch für die unentgeltliche Bereitstellung funktionsfähiger Arbeitsplätze für die Mitarbeiter von PHOENIX CONTACT oder für von PHOENIX CONTACT beauftragte Dritte zu sorgen.
4.8. Wird der PRÜFGEGENSTAND durch den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellenKUNDEN nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt und / oder verschiebt oder sagt der KUNDE den Termin kurzfristig, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen das heißt weniger als 21 Kalendertage vor dem bestätigen Prüftermin, gilt Ziffer I. 8.5
4.9. Der AUFTRAGNEHMER ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hatnicht für Konsequenzen verantwortlich, die Datensicherung aus einer nicht ordnungsgemäßen und / oder verspätet erbrachten Mitwirkung oder Beistellung des AUFTRAGGEBERS resultiert. Etwaige Termine und Fristen verschieben sich um die Dauer einer solchen Verletzung, zuzüglich einer angemessenen Zeit zur ordnungsgemäßen Fortführung der betroffenen LEISTUNGEN. Der AUFTRAGGEBER erstattet dem AUFTRAGNEHMER auf Basis der geltenden “Verrechnungssätze für den Kunden durchzuführendie Erbringung von Dienstleistungen“ in der jeweils gültigen Fassung die zusätzlichen Aufwände des AUFTRAGNEHMERS, die aus einer solchen Verletzung des AUFTRAGGEBERS resultieren. Die Zahlungsverpflichtungen des AUFTRAGGEBERS bleiben hiervon unberührt.
8.2.24.10. Der Kunde KUNDE stellt PHOENIX CONTACT von Ansprüchen Dritter infolge der Verwendung der KUNDENINFORMATIONEN frei und wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennenetwaige PHOENIX CONTACT entstehende Schäden jeweils auf erstes Anfordern ersetzen, es sei denn der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter KUNDE hat dies nicht zu erfolgenvertreten.
8.2.34.11. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen SymptomeNimmt ein Dritter PHOENIX CONTACT unter Berufung auf ihm zustehende SCHUTZRECHTE auf Unterlassung der weiteren Leistung, Herstellung oder Lieferung der vertragsgegenständlichen Gegenstände in Anspruch, ist XXXXXXX CONTACT berechtigt, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung LEISTUNG bis zur rechtskräftigen Feststellung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen meldenRechtsverletzung zurückzubehalten.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1. 10.1 Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit dies stellt die Gesellschaft auf eigene Kosten rechtzeitig und in dem für die Erbringung Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang alle erforderlichen und zweckmäßigen Informationen zur Verfügung und erfüllt unverzüglich alle sonstigen erforderlichen Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen aus seinem Verantwortungsbereich.
10.2 Die Mitwirkungspflichten des Kunden umfassen jedenfalls:
10.2.1 Bereitstellung des Zugangs zum Ort der beabsichtigten Lieferung und/oder Leistung insbesondere zur Durchführung von Planungs-, Installations- und Implementierungsarbeiten;
10.2.2 Bereitstellung geringwertiger Arbeitsmittel (z.B. Büroarbeitsplätze, Schreibmaterial etc.) bei Arbeiten vor Ort;
10.2.3 bei Anfragen für einen Störungseinsatz die Übermittlung einer detaillierten Fehlerbeschreibung, die so viele Einzelheiten wie möglich enthält sowie eine Beschreibung der Umstände zum Zeitpunkt des Auftretens des Fehlers;
10.2.4 Bereitstellung einer Server-Infrastruktur mit den von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich Gesellschaft angegebenen Spezifikationen (sofern vereinbart);
10.2.5 Bereitstellung des Zugangs zur Server-Infrastruktur über das Internet zur Durchführung von Wartungs- und zumutbar istSupportdienstleistungen;
10.2.6 Bereitstellung des physischen Zugangs zur Server-Infrastruktur vor Ort insbesondere zur Durchführung von Wartungs- und Supportdienstleistungen.
8.2. 10.3 Der Kunde wird insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:
8.2.1stellt der Gesellschaft rechtzeitig alle zur Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen und sonstige erforderliche Mitwirkungsleistungen kostenlos zur Verfügung. Der Kunde ist verpflichtetSind bei der Vertragsdurchführung bestimmte Sicherheitsvorkehrungen zu treffen bzw. bestimmte Sicherheitsbestimmungen einzuhalten, seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführendie Gesellschaft unverzüglich schriftlich zu informieren. Dies gilt nichtSollte eine entsprechende Schulung des Personals der Gesellschaft erforderlich sein, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hatso geht diese auf Kosten des Kunden. Soweit zweckmäßig oder erforderlich, die Datensicherung für wirkt der Kunde an den Kunden durchzuführen.
8.2.2Planungs-, Installations- und Implementierungsarbeiten sowie bei den Wartungs- und Supportdienstleistungen auf Ersuchen der Gesellschaft hin mit. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall Insbesondere wird der Kunde auf seine Kosten das hierfür qualifizierte Personal rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung stellen. Soweit der Kunde diese Mitwirkungspflichten nach Ansicht der Gesellschaft nicht ausreichend erfüllt und dadurch die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffenPflichterfüllung seitens der Gesellschaft gefährdet, wird die Gesellschaft den Kunden entsprechend warnen. Sofern die Gesellschaft ihre Pflichten aufgrund der verzögerten oder nicht ausreichenden Mitwirkung des Kunden nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, haftet die Gesellschaft für die hieraus entstehenden Folgen und Schäden nicht, sondern ist für diese allein der Kunde verantwortlich und gegebenenfalls gegenüber der Gesellschaft kosten- bzw. schadenersatzpflichtig.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. 10.4 Der Kunde wird die passende SystemumgebungGesellschaft unverzüglich schriftlich oder per E-Mail in Kenntnis setzen, insbeson- dere Hardware wenn Umstände eintreten und Betriebssystemsoftware, bereitstellenerkennbar werden, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringenzur Nichteinhaltung vereinbarter Fristen oder Termine führen können.
8.2.810.5 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Kunden zu erwirken. Soweit Die Gesellschaft trägt insoweit keinerlei Verantwortung.
10.6 Wenn die SWS bei vertragsgemäße Leistung von der Erbringung Genehmigung, Bestätigung oder Annahme eines von der Gesellschaft vorgelegten Vorschlags, Entwurfs, Arbeitsergebnisses, Plans oder einer von der Gesellschaft vorzunehmenden Handlung durch den Kunden abhängt, muss der Kunde diese Genehmigung, Bestätigung oder Annahme innerhalb der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhältVertrag angegebenen Frist oder, ist die SWS verpflichtetfalls keine Frist angegeben ist, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalteninnerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung der Gesellschaft erklären. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird Antwortet der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffennicht innerhalb dieser Frist, gilt dessen Genehmigung, Bestätigung oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzenAnnahme als erklärt.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar ist.
8.25.1. Der Kunde wird insbesondere zvoove bei Einrichtung der Vertragsleistung sowie Installation etwaig bereit gestellter Hardware angemessen unterstützen, notwendigen Zugang zu Räumlichkeiten des Kunden gewähren und die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:Einhaltung vereinbarter Termin si- cherstellen.
8.2.15.2. Soweit der Kunde von zvoove Zugangsdaten (z.B. Passwör- ter) für den Zugang zu Systemen erhält, sind diese vertraulich zu behandeln und nur an entsprechend berechtigte Personen im Unternehmen weiterzugeben. Der Kunde ist verpflichtethat zvoove unverzüg- lich zu informieren, seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen sobald er ihm bekannt wird, die für dass Zugangsda- ten nichtberechtigte Personen bekannt geworden sind.
5.3. Der Kunde stellt sicher, dass auf den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hatvertragsgegenständli- chen Daten-Speichern keine Inhalte gespeichert werden, die Datensicherung für den Kunden durchzuführen.
8.2.2ge- gen geltende Gesetze verstoßen. Der Kunde bleibt datenschutz- rechtlich und haftungsrechtlich verantwortlicher Eigentümer der von ihm verarbeiteten und gespeicherten Daten. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennenalles unterlassen, der alle für was die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgenvertragsgegenständlichen Datenver- bindungen über Gebühr mit (unnötigem) Datentraffic belastet (z.B. regelmäßiges Filesharing, Streaming-Dienste).
8.2.35.4. Der Soweit der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptomezvoove mit der Erstellung von Logfiles, an- deren Berichten oder Speicherung von sonstigen Daten beauf- tragt, die System- Rückschlüsse auf die Nutzer und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen damit personenbezo- gene Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden könnenzulassen, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- lenin eigener Verantwortung sicherstellen, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, Arbeitnehmer- und Mitbestimmungsrechte nicht verletzt und die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzengesetzlichen Anforderungen des Daten- schutzrechts eingehalten werden.
8.2.95.5. Der Kunde stellt sicher, dass in seinem Verantwortungsbe- reich die von zvoove mitgeteilten Systemvoraussetzungen einge- halten werden. Auf entsprechende Anforderung von zvoove stellt der Kunde eine geordnete Übersicht der von ihm eingesetz- ten vertragsrelevanten Hardware zur Verfügung. Insbesondere sorgt der Kunde dafür, dass der für eine sicheren Datenübertra- gung erforderliche VPN-Port nicht blockiert ist. Auf entspre- chende Anfrage von zvoove wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese der Kunde für die Vertragserfüllung Erbringung und/oder Sicherstellung von Bedeutung sindVertragsleistungen den Zugriff auf seine Systeme per RDP (Remote Desktop Protocol) ermöglichen.
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Samples: Server Hosting Agreement
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1. 8.1 Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit soweit dies für die Erbringung der von der SWS FKC geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar zu- mutbar ist.
8.2. 8.2 Der Kunde wird insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringenMitwirkungsleistungen er- bringen:
8.2.1. 8.2.1 Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS FKC geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante relevante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- genInstallationsleistungen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtetver- pflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Abständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführen.
8.2.2. 8.2.2 Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags Einzelver- trags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. 8.2.3 Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung Symptome detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS FKC einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, Informationen und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. 8.2.4 Der Kunde wird der SWS die FKC im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern Fehlerursache unterstützen und erforderlichenfalls erforderli- chenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit Zusam- menarbeit mit den Mitarbeitern der SWS FKC oder den von der SWS einge- schalteten FKC eingeschalte- ten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. 8.2.5 Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS FKC beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Subunternehmern Zugang zu seiner Infrastruktur Infrastruk- tur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen oder zum Zweck etwaiger Mängelbeseitigungen durch die SWS FKC erforderlich ist.
8.2.7. 8.2.6 Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware insbesondere Hard- ware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die gemäß Leistungsbe- schreibung des Einzelvertrags in Bezug auf die Lauffähigkeit der überlasse- nen E-Learning-Programme erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. 8.2.7 Soweit die SWS FKC bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen personenbezogenen Daten erhält, ist die SWS FKC verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS FKC auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS FKC eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- lensi- cherstellen, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen datenschutzrechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung Leistungserbrin- gung vorliegen, die erforder- lich erforderlich sind, damit die SWS FKC ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen Bestimmun- gen zu verletzen.
8.2.9. 8.2.8 Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung Verfü- gung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
8.2.9 Der Kunde wird das Know-how sowie die gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte der FKC sowie ggf. von Drittsoftwareherstellern gegen- über Mitarbeitern des Kunden und Dritten durch geeignete Maßnahmen sichern und vor dem Zugriff unbefugter Dritter schützen.
8.2.10 Der Kunde wird bei der Abwicklung von Versicherungsfällen Unterstüt- zung leisten.
8.2.11 Der Kunde wird bei rechtswidrigen Angriffen Dritter Unterstützung leisten.
8.2.12 Der Kunde wird die in den Benutzerdokumentationen bzw. Produkt- schreibung enthaltenen Hinweise für den Betrieb der Software beachten.
8.2.13 Der Kunde wird der FKC auf deren Anforderung eine Überprüfung ermöglichen, ob der Kunde die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages in Bezug auf die zulässige Nutzung der Software einhält. Hierzu wird er der FKC Auskunft erteilen sowie Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und Einsicht in alle maßgeblichen Unterlagen und Dateien gewähren. Der Kunde kann verlangen, dass diese Überprüfung nur durch einen zur Berufsverschwiegenheit ver- pflichteten Angehörigen der steuer- oder wirtschaftsberatenden Berufe oder einen zur Verschwiegenheit verpflichteten unabhängigen Sachverständigen erfolgt und dass dieser dem Kunden gegenüber vertraglich verpflichtet wird, im Rahmen der Überprüfung erlangte Informationen nur an die FKC heraus- zugeben, wenn und soweit dies für die Durchsetzung von Ansprüchen wegen Lizenzverletzung notwendig ist. Die Überprüfung wird während der üblichen Geschäftszeiten des Kunden in dessen Geschäftsräumen durchgeführt, wobei soweit als möglich darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass der Ge- schäftsbetrieb des Kunden nicht oder jedenfalls nur in zumutbarem Umfang gestört wird. Prüfungen werden grundsätzlich nicht häufiger als einmal jähr- lich durchgeführt.
8.3 Weitere besondere Mitwirkungspflichten des Kunden werden gegebenen- falls im Einzelvertrag festgelegt.
8.4 Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, so ist die FKC soweit und solange zur Leistungserbringung nicht verpflichtet, als die FKC durch die unterlassene Mitwirkung an der Leistungserbringung gehindert wird. Die im Einzelvertrag aufgeführten Leistungsfristen verlängern sich angemessen. Die FKC behält sich das Recht vor, in diesem Fall Schadensersatz zu verlangen. Soweit der FKC hierdurch Wartezeiten entstehen, sind diese – soweit im Einzelvertrag nicht abweichend vereinbart – gemäß der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vergütungssätze der FKC zu vergüten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.111.1. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten ACP geschulde- ten Leistungen erforderlich und zumutbar ist.
8.2. Der Kunde wird insbesondere die gemäß Leistungsschein i.V.m. der betreffenden Leistungsbeschreibung genannten Mitwir- kungsleistungen erbringen.
11.2. Soweit im Leistungsschein i.V.m. der betreffenden Leis- tungsbeschreibung nicht abweichend geregelt, wird der Kunde insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen Mitwirkungsleistun- gen erbringen:
8.2.111.2.1. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS ACP geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante re- levante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- genMigrationsleis- tungen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen regelmä- ßigen Abständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS ACP sich im jeweiligen Einzelvertrag Leistungs- schein verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden Kun- den durchzuführen.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.311.2.2. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert detail- liert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS ACP gestellten Formulare – der SWS ACP einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nenInformationen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- wareDrittsoftware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen Un- terlagen melden.
8.2.411.2.3. Der Kunde wird der SWS die ACP im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern Fehlerursa- che unterstützen und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS ACP oder den von der SWS einge- schalteten ACP ein- geschalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.611.2.4. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS ACP beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ACP erfor- derlich ist.
8.2.711.2.5. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere insbe- sondere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellenbereit- stellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Leistun- gen der ACP in Anspruch nehmen zu erbringenkönnen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.911.2.6. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation Organisa- tion zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung Vertragser- füllung von Bedeutung sind.
11.2.7. Der Kunde wird das Know-how sowie die gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte der ACP sowie ggf. von Drittsoftwareherstellern gegenüber Mitarbeitern des Kun- den und Dritten durch geeignete Maßnahmen sichern und vor dem Zugriff unbefugter Dritter schützen.
11.2.8. Der Kunde wird bei der Abwicklung von Versicherungsfäl- len Unterstützung leisten.
11.2.9. Der Kunde wird bei rechtswidrigen Angriffen Dritter Unter- stützung leisten.
11.2.10. Der Kunde wird alle relevanten Genehmigungen und Er- laubnisse von Dritten oder von Behörden einholen.
11.2.11. Der Kunde wird die in den Benutzerdokumentationen bzw. Produktbeschreibung enthaltenen Hinweise für den Betrieb der Hardware und der Software beachten.
11.2.12. Dem Kunden obliegt die Pflicht zur Offenbarung aller Um- stände, die für eine ordnungsgemäße Vertragsleistung relevant sein könnten. Hierzu gehören insbesondere Um- stände, die thematisch in der Branche des Kunden ange- siedelt sind und sich für ACP nicht sofort erschließen, weshalb auch diesbezügliche Nachfrage von ACP nicht erfolgen kann.
11.3. Weitere besondere Mitwirkungspflichten des Kunden werden gegebenenfalls im Einzelvertrag festgelegt.
11.4. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, so ist die ACP soweit und solange zur Leistungserbringung nicht verpflichtet, als die ACP durch die unterlassene Xxxxxx- kung an der Leistungserbringung gehindert wird. Leis- tungsfristen verlängern sich angemessen. Die ACP be- hält sich das Recht vor, in diesem Fall Schadensersatz zu verlangen. Soweit der ACP hierdurch Wartezeiten entste- hen, sind diese – soweit nicht abweichend vereinbart – gemäß gemäß der zu diesem Zeitpunkt aktuell geltenden Preisliste der ACP zu vergüten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Cloud Basierte Dienste Und Managed Services
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.15.1 Der Kunde wird während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses unentgeltlich die für Instal- lation und Betrieb von Telekommunikationsequipment („TK-Equipment“) benötigten Räume, Leerrohre und/oder Kabeltrassen in einem dafür geeigneten Zustand (insbesondere hinsichtlich Luftfeuchtigkeit und Temperatur) zur Verfügung stellen. Dasselbe gilt sinngemäß für benötigte elektrische Energie und den notwendigen Internetzugang. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtetverpflichtet sich, so- weit dies die Räumlichkeiten, in denen die Instal- lation durch KBC erfolgen soll, für die Erbringung der Mitarbeiter von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich KBC und zumutbar istvon KBC beauftragten Dritten zugänglich zu machen.
8.25.2 Erfordern Installation, Wartung, Betrieb oder Demontage von TK-Equipment die Benützung von Lie- genschaften, Gebäuden oder Räumen, wird der Kunde dafür erforderliche Zustimmungen bzw. Ge- nehmigungen des/der Verfügungsberechtigten einholen und KBC auf Verlangen schriftlich nachwei- sen.
5.3 Notwendige behördliche Genehmigungen für Installation und Betrieb von TK-Equipment sind vom Kunden zu erwirken. Der Kunde wird insbesondere darf nur zugelassene und entsprechend gekennzeichnete Telekom- munikationseinrichtungen benutzen, die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:den einschlägigen Gesetzen entsprechen und das Kommu- nikationsnetz des Betreibers oder anderen Anbietern nicht stören.
8.2.15.4 Der Kunde darf nur solche Endgeräte an seine Schnittstelle anschließen, die den einschlägigen Gesetzen entsprechen und mit den in der Leistungsbeschreibung (abrufbar xxxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxx/xxx) ange- gebenen Schnittstellenbedingungen im Einklang stehen und deren Anwendung zu keiner Veränderung der physikalischen oder logischen Struktur des von KBC zur Verfügung gestellten Systems führen. Im Zweifelsfall hat der Kunde das diesbezügliche Einverständnis von KBC einzuholen. Bei der Verwendung von nicht zertifizierter bzw. genehmigter Endgeräte übernimmt KBC keinerlei Haftung und/oder Gewähr- leistung.
5.5 Der Kunde verpflichtet sich, die SIP-Trunk-Dienste nur über den von ihm bekanntgegebenen bzw. über den KBC bekannten Netzabschlusspunkt (NAP) am vereinbarten Standort zu betreiben und dies- bezüglich die relevanten Bestimmungen der KEM-V einzuhalten. Allfällige Änderungen den Netzab- schlusspunkt betreffend (zB Verlegung des NAP bzw. des Standortes etc.) sind KBC unverzüglich bekannt zu geben.
5.6 Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondereStörungen, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich Mängel oder Schäden (kurz Störungen genannt) im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für Zusammen- hang mit den vertraglichen Leistungen unverzüglich der KBC Service-Hotline (Punkt 24.5) unter Nen- nung eines Ansprechpartners mit einer Beschreibung der aufgetretenen Störung anzuzeigen. Weiter- gehende Ansprüche des Kunden durchzuführengegenüber KBC bestehen nicht.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. 5.7 Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden könnenerforderlich, wird der Kunde mit bei der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzendurch KBC erfolgende Störungsbehebung mitwirken.
8.2.95.8 Sowohl KBC als auch der Kunde verpflichten sich, alles zu unternehmen, um einander wechselseitig die Abwicklung des Kundenvertrages zu ermöglichen, und alles zu unterlassen, was die Vertragsab- wicklung vereiteln oder gefährden könnte. Der Kunde meldet Störungen, Mängel oder sonstige Prob- leme umgehend.
5.9 Im Falle der Störung hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die für die von Seiten des Kunden für die Störungsbehebung notwendigen Geräte (Hard- und Software) vorhanden und betriebsbereit, sowie die notwendige Infrastruktur (Strom, Räumlichkeiten) vorhanden sind.
5.10 Der Kunde ist verpflichtet, KBC Gefahren für das TK-Equipment unverzüglich bekanntzugeben und für die Vermeidung bzw. Beseitigung von Störeinflüssen (insbesondere Fremdspannungen) selbst zu sorgen.
5.11 Drohen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen Eingriffe in das Eigentum von KBC, so ist der Kunde bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, KBC ohne Verzug Anzeige zu machen. Kosten, die KBC aus gerichtlicher oder außergerichtlicher Geltendmachung ihres Eigentumsrechts entstehen und zur Rechtsverfolgung notwendig und zweckentsprechend sind, trägt der Kunde.
5.12 Es obliegt dem Kunden, alle notwendigen und üblichen Sicherheitsmaßnahmen gegen ungewollte und/oder missbräuchliche Nutzung seines Telekommunikationsanschlusses („TK-Anschlusses“) durch Dritte zu treffen. Eine ungewollte und/oder missbräuchliche Nutzung wird Informationen der Kunde KBC un- verzüglich melden.
5.13 Seine Person betreffende, für die Vertragsabwicklung wesentliche Änderungen von Stamm- oder an- deren Daten wird der Kunde unverzüglich schriftlich unter Angabe der Kundennummer bekannt geben.
5.14 Wesentliche Änderungen betreffen insbesondere
5.15 Unterlässt der Kunde die Bekanntgabe von Adressänderungen, gelten für ihn bestimmte schriftliche Mitteilungen als rechtswirksam zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene (E-Mail) Adresse gesandt wurden.
5.16 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitarbeiter und allfällig genehmigte Mitnutzer des TK- Anschlusses über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für Erstellung eines Einzelgesprächsnachweises informiert wurden und die Vertragserfüllung von Bedeutung sindZustim- mung eingeholt wurde. Allfällige Personalvertretungen (zB Betriebsrat) sind gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu involvieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Sip Trunk Dienste
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.12.1 Sofern der Kunde Grazioli - Agentur für Kommunikation Texte, Bilder oder sonstige Inhalte zur Verfügung stellt, hat er dafür zu sorgen, dass diese Inhalte nicht gegen die Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte) oder sonstige Rechtsnormen verstoßen. Der Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Xxxxxxxx - Agentur für Kommunikation von Rechts wegen nicht berechtigt ist, Rechtsberatungsleistungen gegenüber dem Kunden zu erbringen. Xxxxxxxx - Agentur für Kommunikation ist insbesondere nicht verpflichtet und rechtlich nicht in der Lage, das Geschäftsmodell des Kunden und/oder die vom Kunden selbst erstellten oder erworbenen Werke (Layouts, Grafiken, Texte etc.) auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu prüfen. Grazioli - Agentur für Kommunikation wird insbesondere keine Markenrecherchen oder sonstige Schutzrechtskollisionsprüfungen in Bezug auf die vom Kunden zur Verfügung gestellten Werke vornehmen. Soweit der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtetbestimmte Weisungen bzgl. des herzustellenden Werks erteilt, so- weit dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar isthaftet er hierfür selbst.
8.2. Der Kunde wird insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:
8.2.1. 2.2 Der Kunde ist verpflichtet, seine die von ihm zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Werke (z.B. die Daten ordnungsgemäß für das Impressum, Grafiken etc.) und regelmäßig Zugänge vollständig und korrekt mitzuteilen. Er hat ferner dafür Sorge zu sichern. Dies gilt insbesonderetragen, bevor dass die von ihm erteilten Weisungen mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, dem geltenden Recht in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführenEinklang stehen.
8.2.2. 2.3 Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle ist – vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen – für die Zwecke der Durchführung Beschaffung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies Materials zur Erbringung der Leistungen durch Agenturleistungen (z.B. Grafiken, Videos) selbst verantwortlich und stellt diese Grazioli - Agentur für Kommunikation rechtzeitig zur Verfügung. Stellt der Kunde diese nicht zur Verfügung und macht er auch keine weitergehenden Vorgaben, so kann Xxxxxxxx - Agentur für Kommunikation nach eigener Xxxx unter Beachtung der urheberrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben Bildmaterial gängiger Anbieter (z.B. Stockfoto-Dienstleister) verwenden oder die SWS erforderlich istentsprechenden Teile der Webseite mit einem Platzhalter versehen.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei 2.4 Sofern für einzelne Auftragsbestandteile der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO treffenerforderlich ist, oder wird er sicherstel- lenverpflichten sich beide Vertragsparteien, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt einen solchen – von Xxxxxxxx - Agentur für Kommunikation zu stellenden – Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung vorliegenabzuschließen.
2.5 Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die erforder- lich sinddurch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, damit ist Grazioli - Agentur für Kommunikation gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich; die SWS ihre Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
2.6 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kanndieser Ziffer nicht nach, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzenkann Grazioli - Agentur für Kommunikation dem Kunden den hierdurch entstehenden Zusatzaufwand (z.B. Kosten für Stockfotos und Zeitaufwand für deren Suche) in Rechnung stellen.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.17.1. Der Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühes- tens, sobald der Kunde ist alle baulichen, technischen sowie recht- lichen Voraussetzungen zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtetAusführung einschließlich Boden- beschaffenheit, so- weit dies für Zufahrtsmöglichkeit und Bereitstellung geeig- neten Personals geschaffen hat, die Erbringung im Vertrag oder in vor Ver- tragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrie- ben wurden oder der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar istKunde aufgrund einschlägiger Fachkennt- nis oder Erfahrung kennen musste.
8.2. Der Kunde wird insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:
8.2.17.2. Der Kunde ist verpflichtet, alles Erforderliche auf seine Daten ordnungsgemäß Kosten zu veranlassen, damit die Arbeiten einschließlich ver- einbarter Vorarbeiten und regelmäßig zu sichernVorbereitungsmaßnahmen rechtzei- tig angefangen und störungsfrei durchgeführt werden können. Dies gilt insbesonderewird von uns vertragsspezifisch konkretisiert. Beispielswei- se ist uns uneingeschränkter Zutritt am Veranstaltungsort zur Leistungserbringung zu ermöglichen.
7.3. Veranstaltungsstätten, bevor mit Bereitstellungen, Konstruktionen, Bodenbeschaffenheit, Tragfähigkeit u.a. müssen für die Lei s- tungsausführung geeignet sein. Stellt sich nachträglich heraus, dass zuvor Genanntes bzw. die Veranstaltungsörtlichkeit zu adaptieren ist, stellt dies eine Änderung des Vertrages dar, und hat der Erbringung solcher von Kunde den dadurch notwendigen Mehraufwand zusätz- lich abzugelten.
7.4. Insbesondere hat der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wirdKunde vor Beginn der Leistungsaus- führung unaufgefordert alle nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- Wasser und ähnlicher Leitun- gen zu machen sowie die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellenInformationen zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Ausführung zur Verfügung zu stellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung beispielsweise Bau-, Bestuhlungspläne, nötige Angaben über zeitlichen Ablauf der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtetVeranstaltung samt Einsatzzeiten, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführenBüh- nenanweisungen, Unfallverhütungsvorschriften etc. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführen.und allfäl- lige diesbezügliche projektierte Änderungen rechtzeitig be- kannt zu geben
8.2.27.5. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggfhat uns über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort (z.B. Hochwasser) - üblicherweise im Rahmen ei- ner gemeinsamen Begehung des Veranstaltungsortes - ehest- möglich, jedenfalls aber vor Aufnahme der Arbeiten hinzuwei- sen.
7.6. dessen Vertreter benennenUns ist zur Abklärung im Rahmen der Vertragserfüllung (z.B. Zeitpunkt, der alle wann uns vollständiger Auf- bzw. Abbau zu er- möglichen ist) seitens des Kunden ein für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse Abwicklung um- fassend befugter und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter informierter Ansprechpartner zu erfolgenbenen- nen.
8.2.37.7. Vom Kunden sind während unserer Leistungserbringung (einschließlich Auf- und Abbau sowie einer allfälligen Lagerung von Geräten etc.) in ausreichender Zahl Hilfskräfte bereitzustel- len. Dies wird vor Vertragsabschluss bekanntgegeben.
7.8. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen hat die aufgetretenen Symptomeerforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Genehmigungen gegenüber Behörden, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung insbesondere auch urheberrechtlicher Natur, einschließlich Anmeldung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nenVeranstaltung, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6zu veranlassen, sowie für Behörden benötigte E-Befunde und statische Gutach- ten beizubringen. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die Auf diese weisen wir Verbraucher im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringenVertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat.
8.2.87.9. Soweit Die für die SWS bei der Erbringung der im Rahmen Leistungsausführung einschließlich des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS Probe- betriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.9dessen Kosten beizustellen. Der Kunde wird Informationen über hat für die eigene Organisation Absicherung von ausreichend dimensionierten Stromkrei- sen zu sorgen.
7.10. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung unentgeltlich in ausreichender Menge und Größe abschließbare Räume für den Aufenthalt des Personals sowie für die Lagerung von Arbeits- und Verbrauchsmitteln, Werkzeugen und Materia- lien ebenso wie Toilettenanlagen zur Verfügung zu stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1. 8.1 Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtetwird zusätzlich zu den im Vertrag spezifizierten Mitwirkungspflichten generell alle Voraussetzungen schaffen, so- weit dies die für die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen Leistungserbringung durch k+k erforderlich und zumutbar ist.
8.2sind. Der Kunde wird die von ihm beizustellenden Lieferungen und Leistungen zu den vertraglich festgelegten Terminen erbringen. Sind Termine nicht festgelegt, wird der Kunde seine Beistellungen so rechtzeitig leisten, dass k+k die vereinbarten Leistungstermine einhalten kann.
8.2 Der Kunde wird bei Bedarf insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:erforderlichen Räumlichkeiten, Arbeitsplätze, elektrischen Anschlusspunkte und sonstige Infrastruktur zeitgerecht zur Verfügung stellen und k+k ungehinderten Zugang zum Standort und zu den Systemen verschaffen, nach Xxxx von k+k unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung/Internet. Sämtliche Informationen und Unterlagen, die für die Leistungserbringung durch k+k relevant sind oder sein könnten, wird der Kunde unaufgefordert und unverzüglich in der von k+k geforderten Form an diese weitergeben.
8.2.18.3 Sofern der Vertragsgegenstand eine Individualsoftware ist und nichts Anderes vereinbart wurde, stellt der Kunde ausführliche Angaben über die zu erstellende Software zur Verfügung ("Lastenheft" bzw. detaillierter Anforderungskatalog der geforderten Funktionalitäten). Grundfunktionalitäten, die für den Kunden von besonderer Bedeutung sind, müssen entsprechend ausgewiesen werden. Der Kunde klärt k+k über alle zu berücksichtigenden Besonderheiten, insbesondere bei den zu verarbeitenden Daten auf. Weiter informiert der Kunde k+k über alle bei der Programmierung zu berücksichtigenden Pflichten und Vorschriften. Der Kunde stellt k+k alle für die Herstellung der Software nötigen Daten rechtzeitig zur Verfügung.
8.4 Der Kunde stellt ausreichend qualifizierte Mitarbeiter und Auskunftspersonen zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten zur Verfügung und benennt einen Projektleiter als Ansprechpartner.
8.5 Der Kunde wird ihm obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und - inhalt zeitgerecht treffen und k+k schriftlich mitteilen. Der Kunde wird von ihm ggf. beauftragten Dritten entsprechende Verpflichtungen auferlegen und ist für deren Einhaltung allein verantwortlich.
8.6 Der Kunde ist verpflichtet, seine sämtliche für die Durchführung des Projekts erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen.
8.7 Bei Software trifft der Kunde angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch regelmäßige Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse). Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf k+k davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen k+k in Berührung kommen kann, gesichert sind.
8.8 Erfüllt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen. Soweit nicht eine längere Verzögerung konkret nachgewiesen oder etwas anderes vereinbart wird, erfolgt die Verlängerung mindestens um den Zeitraum, der bis zur ordnungsgemäßen oder verspäteten Erfüllung der Mitwirkungspflichten vergeht. k+k kann hierdurch verursachten Mehraufwand und regelmäßig zu sichernalle daraus resultierenden Mehrkosten vom Kunden ersetzt verlangen. Dies gilt insbesondereFalls der Kunde mit seinen Mitwirkungspflichten in Verzug kommt, bevor ist k+k ferner berechtigt, dem Kunden zur Nachholung eine angemessene Frist mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführen.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter Erklärung zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- densetzen, dass Leistungen sie den Vertrag kündigt oder vom Vertrag zurücktritt, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch Frist vorgenommen wird. Wenn die SWS erbracht werden könnenMitwirkungshandlung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, kann k+k die Kündigung bzw. den Rücktritt vom Vertrag erklären. In diesem Fall wird Falle kann k+k einen ihrer geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffenVergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht eingeschlossenen Auslagen sowie eine angemessene Entschädigung verlangen. Eine weitergehende Haftung des Kunden wegen Verschuldens bleibt unberührt.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.14.1 Der Kunde stellt für den Betrieb und die Installation der den Vertragszwecken dienenden erforderlichen technischen Einrichtungen der WOBCOM unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung und hält diese für die Dauer des Vertrages im funktionsfähigen und ordnungsgemäßen Zustand. Der Kunde ist zur kostenfreien ermöglicht der WOBCOM oder ihren Erfüllungsgehilfen jederzeit den Zutritt zu den Anschlüssen zwecks Durchführung des Vertrages. Die Durchführung des Anbieterwechsels kann je nach den vorhandenen technischen Bedingungen die Mitwirkung verpflichtetdes Kunden (z.B. „Schaltungstermin vor Ort“) erfordern. Der Kunde hat die Mitwirkungspflicht, so- weit dies für vereinbarte Maßnahmen zum vereinbarten Termin durchzuführen (z.B. Anwesenheit mit ständiger Erreichbarkeit im vereinbarten Zeitfenster vor Ort). Sollte der technische Dienstleister, der die Erbringung Schaltung durchführt, angeben, dass er den Kunden zum vereinbarten Ter-min nicht erreicht hat, wird WOBCOM annehmen und nach den Angaben des Dienstleisters zu beweisen versuchen, dass der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar ist.
8.2Kunde die Nichtdurch-führung des Anbietwechsels zu vertreten hat. Die Beweislast hierfür verbleibt bei WOBCOM. Der Kunde wird gebeten, WOBCOM auf Nachfrage über die Gründe der Nichtschaltung zu informieren.
4.2 Der Kunde nutzt den Anschluss nicht missbräuchlich und ausschließlich zu privaten Zwecken. Eine missbräuchliche Nutzung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde den Anschluss z. B. für Filesharing, einen 24/7 Serverbetrieb oder für Anrufe, Nachrichten oder Datenübertragungen nutzt, durch die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:Dritte erpresst, bedroht oder belästigt werden. Eine gewerbliche Nutzung des Anschlusses und Sondernutzungen, wie z.B. Filesharing, sind mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der WOBCOM möglich.
8.2.14.3 Der Kunde bewahrt den Anschluss vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung und/ oder magnetische Einflüsse sowie anderen nachteiligen Umweltbedingungen (Wasser, Frost, Hitze usw.). Der Kunde ist verpflichtetschließt nur solche Endgeräte an, seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondere, bevor mit deren Verwendung in öffentlichen Netzen in der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführen.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich Bundes-republik Deutschland zugelassen ist.
8.2.74.4 Erkennbare Schäden und Mängel an den auf dem Grundstück des Kunden bzw. des Eigentümers befindlichen Anlagen der WOBCOM sowie an den Abschlusseinrichtungen teilt der Kunde unverzüglich der WOBCOM mit.
4.5 Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die trifft im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringenZumutbaren alle Maßnahmen, die eine Feststellung der Mängel und Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen.
8.2.84.6 Der Kunde teilt der WOBCOM unverzüglich jede Änderung seines Namens, seiner Firma, seines Wohn- oder Geschäftssitzes bzw. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhältseiner Rechnungsan-schrift, ist die SWS verpflichtetseiner Rechtsform sowie seiner Bankverbindung mit. Werden Rechnungen vereinbarungsgemäß auf elektronischem Wege versandt, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird trägt der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffenSorge, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, WOBCOM die erforder- lich sind, damit jeweils genutzte aktuelle Ziel-E-Mail Adresse mitzuteilen und die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen Zustellbarkeit durch ausreichende Größe des Postfaches sicher zu verletzenstellen.
8.2.94.7 Das vorliegende Angebot der WOBCOM richtet sich nach den Bestimmungen und Tarifen ausschließlich an Kunden zur Nutzung der Dienste zu eigenen Zwecken. Der Wiederverkauf der Leistungen an Dritte ist ausgeschlossen. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellendarf damit insbesondere keine Verbindungen herstellen, soweit um Dritten Telekommunikationsdienstleistungen zu erbringen (z.B. durch das Weiterleiten von Anrufen aus IP-Netzen) oder um diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sindoder das Ergebnis daraus an Dritte weiterzuveräußern oder um hierfür sonst eine Gegenleistung zu erzielen.
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Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar ist.
8.212.1. Der Kunde wird insbesondere zvoove bei Einrichtung der Vertragsleistung sowie Installation etwaig bereit gestellter Hardware angemessen unterstützen, notwendigen Zugang zu Räumlichkeiten des Kun- den gewähren und die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:Einhaltung vereinbarter Termin sicherstel- len.
8.2.112.2. Soweit der Kunde von zvoove Zugangsdaten (z.B. Passwör- ter) für den Zugang zu Systemen erhält, sind diese vertraulich zu behandeln und nur an entsprechend berechtigte Personen im Unternehmen weiterzugeben. Der Kunde ist verpflichtethat zvoove unverzüg- lich zu informieren, seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen sobald ihm bekannt wird, die für dass Zugangsdaten nichtberechtigte Personen bekannt geworden sind.
12.3. Der Kunde stellt sicher, dass auf den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hatvertragsgegenständli- chen Daten-Speichern keine Inhalte gespeichert werden, die Datensicherung für den Kunden durchzuführen.
8.2.2gegen geltende Gesetze verstoßen. Der Kunde bleibt daten- schutzrechtlich und haftungsrechtlich verantwortlicher Eigentü- mer der von ihm verarbeiteten und gespeicherten Daten. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennenalles unterlassen, der alle für was die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgenvertragsgegenständlichen Datenverbindungen über Gebühr mit (unnötigem) Datentraffic belastet (z.B. regelmäßiges Filesharing, Streaming-Dienste).
8.2.312.4. Der Soweit der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptomezvoove mit der Erstellung von Logfiles, anderen Berichten oder Speicherung von sonstigen Daten beauf- tragt, die System- Rückschlüsse auf die Nutzer und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen damit personenbezo- gene Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden könnenzulassen, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- lenin eigener Verantwortung sicherstellen, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, Arbeitnehmer- und Mitbestimmungsrechte nicht verletzt und die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzengesetzlichen Anforderungen des Daten- schutzrechts eingehalten werden.
8.2.912.5. Auf entsprechende Anforderung von zvoove stellt der Kunde eine geordnete Übersicht der von ihm eingesetzten ver- tragsrelevanten Hardware zur Verfügung. Der Kunde sorgt dafür, dass der für eine sicheren Datenübertragung erforderliche VPN- Port auf seinem System nicht blockiert ist. Auf entsprechende Anfrage von zvoove wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese der Kunde für die Vertragserfüllung Erbringung und/oder Sicherstellung von Bedeutung sindVertragsleistungen den Zugriff auf seine Sys- teme per RDP (Remote Desktop Protocol) ermöglichen.
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Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.111.1. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten ACP geschulde- ten Leistungen erforderlich und zumutbar ist.
8.2. Der Kunde wird insbesondere die gemäß Leistungsschein i.V.m. der betreffenden Leistungsbeschreibung genannten Mitwir- kungsleistungen erbringen.
11.2. Soweit im Leistungsschein i.V.m. der betreffenden Leis- tungsbeschreibung nicht abweichend geregelt, wird der Kunde insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen Mitwirkungsleistun- gen erbringen:
8.2.111.2.1. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS ACP geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante re- levante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- genMigrationsleis- tungen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen regelmä- ßigen Abständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS ACP sich im jeweiligen Einzelvertrag Leistungs- schein verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden Kun- den durchzuführen.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.311.2.2. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert detail- liert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS ACP gestellten Formulare – der SWS ACP einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nenInformationen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- wareDrittsoftware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen Un- terlagen melden.
8.2.411.2.3. Der Kunde wird der SWS die ACP im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern Fehlerursa- che unterstützen und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS ACP oder den von der SWS einge- schalteten ACP ein- geschalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.611.2.4. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS ACP beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ACP erfor- derlich ist.
8.2.711.2.5. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere insbe- sondere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellenbereit- stellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Leistun- gen der ACP in Anspruch nehmen zu erbringenkönnen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.911.2.6. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation Organisa- tion zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung Vertragser- füllung von Bedeutung sind.
11.2.7. Der Kunde wird das Know-how sowie die gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte der ACP sowie ggf. von Drittsoftwareherstellern gegenüber Mitarbeitern des Kun- den und Dritten durch geeignete Maßnahmen sichern und vor dem Zugriff unbefugter Dritter schützen.
11.2.8. Der Kunde wird bei der Abwicklung von Versicherungsfäl- len Unterstützung leisten.
11.2.9. Der Kunde wird bei rechtswidrigen Angriffen Dritter Unter- stützung leisten.
11.2.10. Der Kunde wird alle relevanten Genehmigungen und Er- laubnisse von Dritten oder von Behörden einholen.
11.2.11. Der Kunde wird die in den Benutzerdokumentationen bzw. Produktbeschreibung enthaltenen Hinweise für den Betrieb der Hardware und der Software beachten.
11.2.12. Dem Kunden obliegt die Pflicht zur Offenbarung aller Um- stände, die für eine ordnungsgemäße Vertragsleistung relevant sein könnten. Hierzu gehören insbesondere Um- stände, die thematisch in der Branche des Kunden ange- siedelt sind und sich für ACP nicht sofort erschließen, weshalb auch diesbezügliche Nachfrage von ACP nicht erfolgen kann.
11.3. Weitere besondere Mitwirkungspflichten des Kunden werden gegebenenfalls im Einzelvertrag festgelegt.
11.4. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, so ist die ACP soweit und solange zur Leistungserbringung nicht verpflichtet, als die ACP durch die unterlassene Mitwir- kung an der Leistungserbringung gehindert wird. Leis- tungsfristen verlängern sich angemessen. Die ACP be- hält sich das Recht vor, in diesem Fall Schadensersatz zu verlangen. Soweit der ACP hierdurch Wartezeiten entste- hen, sind diese – soweit nicht abweichend vereinbart – gemäß gemäß der zu diesem Zeitpunkt aktuell geltenden Preisliste der ACP zu vergüten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Cloud Basierte Dienste Und Managed Services
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar ist.
8.2. Der Kunde wird insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:
8.2.1. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführen.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.61.8.1. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS Anbieter bei der Erbringung der im Rahmen vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen.
1.8.2. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden. Die ordnungsgemäße Datensicherung umfasst alle technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der IT-Systeme einschließlich der auf diesen IT-Systemen gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programmen und Prozeduren. Ordnungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Datensensitivität eine sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang Zustandes von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen; die Maßnahmen umfassen dabei mindestens die Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien der Standardsoftware, Daten und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen.
1.8.3. Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern muss der Kunde die vom Anbieter erteilten Hinweise befolgen.
1.8.4. Der Kunde hat Störungen in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Störungserkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die SWS verpflichtetArbeitsschritte, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhaltenzum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Sollte ein Zugriff Der Kunde sorgt dafür, dass fachkundiges Personal für die Unterstützung des Anbieters zur Verfügung steht.
1.8.5. Während erforderlicher Testläufe ist der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden könnenKunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Fehler, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Gegebenenfalls sind andere Arbeiten mit der Computeranlage während der Zeit der Pflegearbeiten einzustellen.
1.8.6. Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner. Dieser kann für den Kunden verbindliche Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen und ist berechtigt, juristische Erklärungen in Zusammenhang mit den ATIX Vertragsbedingungen abzugeben. Der Ansprechpartner steht dem Anbieter für notwendige Informationen zur Verfügung.
1.8.7. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffenalle dem Anbieter übergebenen Unterlagen, oder wird er sicherstel- lenInformationen und Daten bei sich zusätzlich so verwahren, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegendiese bei Beschädigung und Verlust von Datenträgern rekonstruiert werden können.
1.8.8. Der Anbieter kann zusätzliche Vergütung seines Aufwands verlangen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kannsoweit: x Er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.9. Der dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellenkonnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.dass kein Mangel vorlag
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Samples: General Terms and Conditions
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.12.1. Der Sofern der Kunde EMGE DESIGN Texte, Bilder oder sonstige Inhalte zur Verfügung stellt, hat er dafür zu sorgen, dass diese Inhalte nicht gegen die Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte) oder sonstige Rechtsnormen verstoßen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewie- sen, dass EMGE DESIGN von Rechtswegen nicht berechtigt ist, Rechtsberatungsleistungen ggü. dem Kunden zu erbringen. EMGE DESIGN ist insbesondere nicht verpflichtet und rechtlich nicht in der Lage, das Geschäftsmodell des Kunden und/oder die vom Kunden selbst erstellten oder erworbenen Werke (Layouts, Grafiken, Texte etc.) auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu prüfen. EMGE DESIGN wird insbesondere keine Markenrecherchen oder sonstige Schutzrechtskollisionsprüfungen in Bezug auf die vom Kunden zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtetVerfügung gestellten Werke vornehmen. Soweit der Kunde bestimmte Weisungen bzgl. des herzustellenden Werks erteilt, so- weit dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar isthaftet er hierfür selbst.
8.2. Der Kunde wird insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:
8.2.12.2. Der Kunde ist verpflichtet, seine die von ihm zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Werke (z.B. die Daten ordnungsgemäß für das Impressum, Grafiken etc.) und regelmäßig Zugänge vollständig und korrekt mitzuteilen. Er hat ferner dafür Sorge zu sichern. Dies gilt insbesonderetragen, bevor dass die von ihm erteilten Weisungen mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, dem geltenden Recht in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführenEinklang stehen.
8.2.22.3. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle ist – vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen – für die Zwecke Beschaffung des Materials zur Ausgestaltung der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse Webseiten (z.B. Grafiken, Videos) selbst verantwortlich und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch stellt diese EMGE DESIGN rechtzeitig zur Verfügung. Stellt der Kunde diese nicht zur Ver- fügung und macht er auch keine weitergehenden Vorgaben, so kann EMGE DESIGN nach eigener Xxxx unter Beachtung der urheberrecht- lichen Kennzeichnungsvorgaben Bildmaterial gängiger Anbieter (z.B. Stockfoto-Dienstleister) verwenden oder die entsprechenden Teile der Webseite mit einem Platzhalter versehen. Leistet der Kunde jedoch wiederholt notwendige Zuarbeit nicht oder nicht fristgerecht, kann EMGE DESIGN vom Vertrag zurückzutreten, wenn EMGE DESIGN dies dem Kunden zuvor unter angemessener Fristsetzung angekündigt hat. Bereits erbrachte Leistungen / Zahlungen sind in diesem Fall an den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter Leistenden zurückzugewähren bzw. entsprechend zu erfolgenvergüten.
8.2.32.4. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung Sofern für einzelne Auftragsbestandteile der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffenerforderlich ist, oder wird er sicherstel- lenverpflich- ten sich beide Vertragsparteien, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt einen solchen Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung vorliegenabzuschließen.
2.5. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die erforder- lich sinddurch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, damit die SWS ihre ist EMGE DESIGN gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich.
2.6. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kanndieser Ziffer nicht nach, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzenkann EMGE DESIGN dem Kunden den hierdurch entstehenden Zusatzaufwand (z.B. Kosten für Stockfotos und Zeitaufwand für deren Suche) in Rechnung stellen.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar ist.
8.2. Der Kunde wird insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:
8.2.1. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführen.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen 10.1 Die Parteien haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- dendas gemeinsame Verständnis, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die eine erfolgreiche Zusammenarbeit im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Vertragsverhältnisses entscheidend von der Mitwirkung des Kunden abhängt und dessen Erfüllung von Mitwirkungsleistungen für den Erfolg der Lieferungen und Leistungen von Floß Consult unbedingt erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich daher, Xxxx Consult bei Erbringung der Lieferungen und Leistungen umfassend zu erbringenunterstützen, insbesondere durch Erbringung der nachfolgend aufgeführten Mitwirkungsleistungen.
8.2.810.2 Der Kunde fördert die erfolgreiche Durchführung des Vertragsverhältnisses innerhalb seines Verantwortungsbereichs. Soweit Umstände für den Kunden absehbar sind, welche negativen Einfluss auf das Vertragsverhältnis bzw. die SWS Lieferungen und Leistungen von Floß Consult haben können, wird Floß Consult durch den Kunden hierüber unverzüglich informiert.
10.3 Der Kunde stellt Floß Consult die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen zur Verfügung und gewährt Floß Consult insbesondere Zugang zu allen relevanten Daten, Dateien, Dokumenten und sonstigen Materialien (zum Beispiel Schnittstellenbeschreibungen).
10.4 Der Kunde gewährt Floß Consult in dem für die Leistungserbringung erforderlichen Umfang Zugang zu den erforderlichen Räumlichkeiten sowie Zugriff auf die erforderlichen Systeme. Der Kunde stellt weiter für eine Leistungserbringung vor Ort die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung. Floß Consult setzt bei der Erbringung Durchführung eigene Laptops/PC ein.
10.5 Der Kunde wird seine Daten täglich in geeigneter Form sichern, damit diese mit einem vertretbaren Aufwand wiederhergestellt werden können, sofern Floß Consult sich nicht vertraglich zur Datensicherung verpflichtet hat.
10.6 Sofern Floß Consult an Software, deren Überlassung nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses ist, insbesondere an lizenzierter Drittsoftware im Auftrag des Kunden Änderungen vornimmt, ist der Kunde vollumfänglich dafür verantwortlich, dass er über die erforderlichen Rechte für die Durchführungen von Änderungen an solcher Software verfügt.
10.7 Der Kunde wird Floß Consult von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer nicht vertragsgemäßen Verwendung von Lieferungen und Leistungen von Floß Consult und der hiermit verbundenen Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein Anspruch Dritter droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung von Floß Consult.
10.8 Die vorstehende Aufzählung der Mitwirkungsleistungen ist nicht abschließend; weitere Mitwirkungsleistungen können sich insbesondere aus den Absprachen der Parteien (zum Beispiel im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhältvon Protokollen) ergeben.
10.9 Soweit und solange der Kunde seine Mitwirkungsleistungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt und die Leistungserbringung durch Floß Consult hierdurch beeinträchtigt wird, ist die SWS verpflichtetFloß Consult von der Verpflichtung der Lieferungen und Leistungen befreit, insbesondere auch bezogen auf vereinbarte Fristen, Termine und Meilensteine, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhaltenbei Nachholung der Mitwirkungsleistungen um einen angemessenen Zeitraum verlängert bzw. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzenverschoben werden.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar ist.
8.2. Der Kunde wird insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:
8.2.1Xxxxxxx Xxxxxxx - IN1 Software-Manufaktur in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der vertraglichen Pflegeleistungen unterstützen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß Dazu gehört insbesondere: Benennung eines Verantwortlichen und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführen.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennengegebenenfalls eines Vertreters, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags Vertrages erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur . Soweit Betreuungsleistungen durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen SymptomeTechniken der Datenfernübertragung erbracht werden, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird stellt der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6geeigneten Geräte und Programme betriebsbereit zu Verfügung und unterhält sie. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern Sofern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte sich ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden könnenVor-Ort-Einsatz beim Kunden als unumgänglich erweist, wird der Kunde mit Xxxxxxx Xxxxxxx - IN1 Software-Manufaktur und deren Mitarbeitern Zugang zu den Räumen, Maschinen und zur Vertragssoftware mindestens während der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffennormalen Bürozeiten, oder wird er sicherstel- lenmöglichst nach vorheriger Vereinbarung, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, gewähren und die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation erforderlichen Rechnerzeiten zur Verfügung stellen. Soweit unklar ist, soweit diese welche Komponenten Fehlverhalten erzeugen, wird der Kunde gemeinsam mit Xxxxxxx Xxxxxxx - IN1 Software-Manufaktur zunächst eine Analyse durchführen und ggf. auf eigene Kosten Drittfirmen mit dem erforderlichen Knowhow einschalten. Während der Arbeiten stellt der Kunde dem Auftragnehmer laufend einen kompetenten Mitarbeiter zur Seite, der Auskunft über das Gesamtsystem beim Kunden sowie den geltend gemachten Mangel geben und Testläufe durchführen kann. Soweit dies für die Vertragserfüllung Erstellung und/oder Nutzung einer neuen Programmversion der zu wartenden Softwareprogramme erforderlich ist, wird der Kunde neue Versionen des Betriebssystems, der Datenbank oder sonstige, zur Anwendung der Softwareprogramme erforderlichen Drittmittel auf seine Kosten betriebsbereit zur Verfügung zu stellen. Auftretende Mängel sind vom Kunden in für den Auftragnehmer nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und dem Auftragnehmer unverzüglich, und bei telefonischer Mitteilung nachträglich schriftlich oder als E-Mail, nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Dies unter Angabe der näheren Umstände des Auftretens des Fehlers, seinen Auswirkungen und möglichen Ursachen. Bei den vorstehend genannten Mitwirkungspflichten handelt es sich um wesentliche Vertragspflichten. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, ist Xxxxxxx Xxxxxxx - IN1 Software-Manufaktur nicht zur Leistungserbringung verpflichtet. Bei wiederholter oder schwerwiegender Pflichtverletzung ist Xxxxxxx Xxxxxxx - IN1 Software-Manufaktur berechtigt, innerhalb einer Frist von Bedeutung sindeinem Monat zu kündigen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Ende des Folgemonats.
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Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.15.1. Der Kunde ist stellt Interflex die zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit dies für die Erbringung der von vertraglichen Leis- tungen benötigten Informationen und besonderen Einrichtungen (z.B. hohe Leitern, Hubwagen, Hebebühne zum Erreichen der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich zu wartenden Systeme) rechtzeitig unentgeltlich zur Verfügung und zumutbar ist.
8.2ge- währt während der üblichen Geschäftszeiten ausreichenden Zugriff auf Hardware und Software. Der Kunde wird insbesondere gewährt Interflex-Mitarbei- tern während der üblichen Geschäftszeiten oder sonst vereinbarten Zeiten den für die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:Vertragserfüllung notwendigen Zutritt zu den erfor- derlichen Räumlichkeiten und Zugang zu den zu wartenden Syste- men. Wird Interflex der Zugriff, Zutritt oder der Zugang überhaupt nicht oder nicht zu den vereinbarten Zeiten oder nicht in dem not- wendigen Maße gewährt, kann Interflex die dadurch verursachten vergeblichen Aufwendungen dem Kunden gesondert in Rechnung stellen, es sei denn der Kunde hat die Nichtgewährung oder nicht ordnungsgemäße Gewährung des Zugriffs, Zutritts oder des Zu- gangs nicht zu vertreten.
8.2.15.2. Der Kunde benennt einen verantwortlichen System-Manager und ei- nen Stellvertreter, die Interflex gegenüber als Verantwortliche für die Erteilung und Entgegennahme verbindlicher Angaben ermächtigt sind und die sämtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit den Serviceleistungen treffen. Der Kunde stellt sicher, dass etwaig erfor- derliche Mitarbeiter des Kunden angemessen verfügbar sind.
5.3. Aus Sicherheitsgründen hat ein sachkundiger Mitarbeiter des Kun- den während der Erbringung von Leistungen durch Interflex am In- stallationsort anwesend zu sein und für die Einhaltung der betriebli- chen Sicherheitsbestimmungen zu sorgen. Sicherheitsbestimmun- gen des Kunden sind, sofern vorhanden, bei der Auftragserteilung, spätestens jedoch vor Durchführung der Arbeiten schriftlich an Inter- flex zu übergeben.
5.4. Bevor Interflex die geschuldete Leistung erbringt, hat der Kunde die- jenigen Aufgaben, die nicht vom Umfang des Servicevertrages ge- deckt sind und im Servicevertrag als „durch den Kunden durchzufüh- ren“ bezeichnet sind, rechtzeitig selbst vorzunehmen.
5.5. Der Kunde stellt für Unterlagen, Materialien (z.B. Ersatzteile) und Hilfsmittel, welche von Interflex für das Erbringen der geschuldeten Leistungen benötigt werden, in unmittelbarer Nähe des Installation- sortes der zu pflegenden Hard- und Software auf Anforderung von Interflex einen abschließbaren Schrank oder andere geeignete Auf- bewahrungsmöglichkeiten unentgeltlich zur Verfügung.
5.6. Der Kunde stellt in dem zur Erbringung der Serviceleistungen erfor- derlichen Umfang die Möglichkeit eines Remote-Zugriffs durch Inter- flex auf das zu pflegenden System sicher.
5.7. Standortwechsel von Hardware sowie andere Veränderungen am zu pflegenden System (z.B. Betriebssystemwechsel) sind mit Interflex frühzeitig abzustimmen. Eine Fortsetzung der Pflege kann in diesem Fall von Interflex aus wichtigem Grund verweigert werden. Bei Fort- setzung der Pflege erstellt Interflex entsprechend geänderte Konfi- gurationsblätter/Leistungsscheine. Zusätzliche Kosten, die durch die Änderungen bei der Ausführung der Pflege entstehen, gehen zu Las- ten des Kunden.
5.8. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß und Programme regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesonderein an- wendungsadäquaten Intervallen, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtetmindestens einmal täglich, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführen.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse ma- schinenlesbarer Form zu sichern und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter damit zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- dengewährleisten, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. In diesem Die Datensicherung hat nach den Vorgaben von Interflex oder des jeweiligen Herstellers, mangels solcher Vorgaben nach den allge- mein anerkannten Grundsätzen der sicheren Datenverarbeitung zu erfolgen. Vor Beginn von Arbeiten durch Interflex an Systemen des Kunden muss in jedem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffeneine aktuelle Datensicherung durch den Kunden verfügbar gehalten werden.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Samples: Service Agreements
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.113.1. Der Kunde ist im Rahmen des Zumutbaren zur kostenfreien angemessenen Mitwirkung verpflichtet. Dies umfasst insbesondere (i) die Benennung einer Kontaktperson für das konkrete Projekt, so- weit dies die berechtigt ist, Erklärungen für den Kunden abzugeben und projektbezogene Entscheidungen zu treffen, sowie (ii) in erforderlichem Umfang die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich rechtzeitige und zumutbar ist.
8.2vollständige Bereitstellung aller nötigen betrieblichen und projektorganisationsbezogener Informationen, Unterlagen und Ressourcen. Der Kunde wird insbesondere für die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:bei ihm tätigen ecovium Mitarbeiter geeignete Räume zur Verfügung stellen, in denen auch Unterlagen, Dokumentationen und Datenträger gelagert werden könne. Der Kunde wird weiterhin ecovium alle erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und im Falle von Programmierarbeiten Rechnerzeiten, Testdaten und Datenerfassungskapazitäten rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellen.
8.2.113.2. Der Kunde wird ecovium von allen für eine wirkungsvolle Leistungserbringung bedeutsamen Umständen unaufgefordert in Kenntnis setzen. Der Kunde wird auf Verlangen von ecovium die Vollständigkeit der übermittelten Informationen und Unterlagen schriftlich bestätigen.
13.3. Die Parteien können einzelvertraglich weitere Mitwirkungspflichten vereinbaren.
13.4. Alle hier aufgeführten oder im vertraglich vereinbarten Mitwirkungspflichten sind wesentliche Hauptpflichten des Kunden und werden als solche vereinbart.
13.5. Erbringt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß oder termingerecht und sind hierdurch nach der bisherigen Planung Termine nicht einzuhalten, verlieren entsprechende Terminvereinbarungen ihre Gültigkeit. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, unter Berücksichtigung der Ressourcenplanung von ecovium, neue Leistungstermine zur vereinbaren. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher zum Ersatz von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführen.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS Mehraufwendungen verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhaltenecovium durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen. Sollte ein Zugriff Weitergehende Rechte von ecovium wegen der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzenVerletzung von Beistellungs- und Mitwirkungspflichten bleiben unberührt.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1A1 DIGITAL ist für den Zugang zum Netzwerk durch Freischaltung der überlassenen SIM- Einheiten, für die ordnungsgemäße Übertragung der Daten über das Netzwerk und allgemein für die Erbringung der M2M Dienstleistung wie vertraglich definiert, verantwortlich, sofern der Kunde seine Mitwirkungspflichten ordnungsmäßig erfüllt. Der Kunde ist verpflichtet alle notwendigen technischen Spezifikationen zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtetzeitgerechten und vertragskonformen Durchführung der Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Dies beinhaltet insbesondere aber nicht ausschließlich technische Daten, so- weit dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich Schnittstellenspezifikationen, Protokolle und zumutbar ist.
8.2Datenformate, Konfigurationsparameter, IP- Adressierung, Zugang zu notwendigen technischen Systemen, Testumgebungen und Testablaufpläne. Der Kunde wird insbesondere stellt für die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:
8.2.1Dauer der Zusammenarbeit einen Ansprechpartner zur Verfügung und macht diesen spätestens mit Inkrafttreten dieses Vertrags namentlich bekannt. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß hat A1 DIGITAL bei Störungen der Leistung/des Services umgehend zu informieren. Wenn der Kunde die Störung zu vertreten hat und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondere, bevor A1 DIGITAL mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Entstörung beauftragt, dann verrechnet A1 DIGITAL das vertraglich vorgesehene Pauschal-Entgelt, z.B. für einen SIM-Einheitentausch. Ist kein Pauschal-Entgelt vorgesehen, dann verrechnet A1 DIGITAL ihre Leistungen begonnen wird, nach Aufwand. Darüber hinaus verrechnet A1 DIGITAL jedenfalls die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist festen monatlichen Entgelte. Sollte der Kunde verpflichtetseine Mitwirkungspflichten nicht zeitgerecht erfüllen, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern kann A1 DIGITAL nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist von mindestens 5 Werktagen vom Vertrag zurücktreten oder die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführen.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. Dienstleistungen sperren In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten verrechnet A1 DIGITAL die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. Der Kunde wird den Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten – höchstens aber das für die Durchführung Herstellung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch Leistung vorgesehene Entgelt. Außerdem verrechnet A1 DIGITAL die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im festen monatlichen Entgelte vom geplanten Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzenLeistungsbereitstellung bis zum Vertragsrücktritt bzw. Bestellstorno – mindestens aber ein volles festes monatliches Entgelt bzw. vollen vereinbarten Mindestumsatz. Die Endgeräte des Kunden müssen gesetzlich zugelassen sein und dürfen andere Kommunikationsnetze nicht stören. Bei von A1 DIGITAL nicht geprüften und freigelassenen Endgeräten kann A1 DIGITAL das Funktionieren des Services nicht garantieren.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Samples: Managed Connectivity Agreement
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1. 8.1 Wenn nicht anders vereinbart, sind seitens des Kunden entsprechende Lagerflächen beizustellen und die Befahrbarkeit bis zum Objekt mit einem 25t-LKW zu gewährleisten.Die Wiederherstellung etwaig befahrener Flächen obliegt dem Kunden.
8.2 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
8.3 Der Kunde ist haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
8.4 Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege , sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtetVerfügung zu stellen.Wir übernehmen keine Pflicht zu einer darüber hinausgehenden Prüfung.Eine solche Prüfpflicht bedarf einer gesonderten Vereinbarung samt gesondertem Entgelt.
8.5 Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
8.6 Der Kunde hat die erforderlichen Zustimmungen und Bewilligungen Dritter sowie Meldungen an und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
8.7 Ist die Bescheinigung des Bauführers oder eine solche Bestätigung nach anderen Landesgesetzen mit zusätzlichen Kosten bzw Aufwand für uns verbunden, so- weit dies so bedarf es für die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich Erstellung dieser Bescheinigung einer gesonderten Vereinbarung und zumutbar istVergütung.
8.2. Der 8.8 Allfällige notwendige statische Nachweise oder sonstige Nachweise bedürfen ebenfalls einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
8.9 Stellt der Kunde wird insbesondere bauseitige Helfer zur Verfügung, so haben diese die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:
8.2.1. Der Kunde ist verpflichtetsicherheitstechnischen Vorgaben des AN einzuhalten, seine Daten ordnungsgemäß widrigenfalls sie der Baustelle verwiesen werden können und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wirdAN berechtigt ist, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung Bauarbeiten einzustellen oder der Durchführung solcher Leistungen AN gegen angemessene Vergütung die Arbeiten unter Beiziehung von Ersatzkräften fortführt.
8.10 Für die ordnungsgemäße Anmeldung und Versicherung der bauseitigen Helfer ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführenverantwortlich.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle 8.11 Die Aufsichtspflicht für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgenbauseitige Helfer liegt beim Kunden.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
8.2.9. Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
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Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.15.1 Der Kunde wird während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses unentgeltlich die für Instal- lation und Betrieb von Telekommunikationsequipment („TK-Equipment“) benötigten Räume, Leerrohre und/oder Kabeltrassen in einem dafür geeigneten Zustand (insbesondere hinsichtlich Luftfeuchtigkeit und Temperatur) zur Verfügung stellen. Dasselbe gilt sinngemäß für benötigte elektrische Energie und den notwendigen Internetzugang. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtetverpflichtet sich, so- weit dies die Räumlichkeiten, in denen die Instal- lation durch KBC erfolgen soll, für die Erbringung der Mitarbeiter von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich KBC und zumutbar istvon KBC beauftragten Dritten zugänglich zu machen.
8.25.2 Erfordern Installation, Wartung, Betrieb oder Demontage von TK-Equipment die Benützung von Lie- genschaften, Gebäuden oder Räumen, wird der Kunde dafür erforderliche Zustimmungen bzw. Ge- nehmigungen des/der Verfügungsberechtigten einholen und KBC auf Verlangen schriftlich nachwei- sen.
5.3 Notwendige behördliche Genehmigungen für Installation und Betrieb von TK-Equipment sind vom Kunden zu erwirken. Der Kunde wird insbesondere darf nur zugelassene und entsprechend gekennzeichnete Telekom- munikationseinrichtungen benutzen, die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:den einschlägigen Gesetzen entsprechen und das Kommu- nikationsnetz des Netzbetreibers oder anderen Anbietern nicht stören.
8.2.15.4 Der Kunde darf nur solche Endgeräte an seine Teilnehmerschnittstelle anschließen, die den einschlägi- gen Gesetzen entsprechen und mit den in der Leistungsbeschreibung (abrufbar unter AGB (k-busi- xxxx.xxx) angegebenen Schnittstellenbedingungen im Einklang stehen und deren Anwendung zu keiner Veränderung der physikalischen oder logischen Struktur des von KBC zur Verfügung gestellten Systems führen. Im Zweifelsfall hat der Kunde das diesbezügliche Einverständnis von KBC einzuholen. Bei der Verwendung von nicht zertifizierter bzw. genehmigter Endgeräte übernimmt KBC keinerlei Haftung und/oder Gewährleistung.
5.5 Der Kunde verpflichtet sich, die SIP-Trunk-Dienste nur über den von ihm bekanntgegebenen bzw. über den KBC bekannten Netzabschlusspunkt (NAP) am vereinbarten Standort zu betreiben und dies- bezüglich die relevanten Bestimmungen der KEM-V einzuhalten. Allfällige Änderungen den Netzab- schlusspunkt betreffend (zB Verlegung des NAP bzw. des Standortes etc.) sind KBC unverzüglich bekannt zu geben.
5.6 Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondereStörungen, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich Mängel oder Schäden (kurz Störungen genannt) im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für Zusammen- hang mit den vertraglichen Leistungen unverzüglich der KBC Service-Hotline (Punkt 24.6) unter Nen- nung eines Ansprechpartners mit einer Beschreibung der aufgetretenen Störung anzuzeigen. Weiter- gehende Ansprüche des Kunden durchzuführengegenüber KBC bestehen nicht.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumgebung, insbeson- dere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.2.8. 5.7 Soweit die SWS bei der Erbringung der im Rahmen des Einzelvertrages vereinbarten Leistungen Zugang zu perso- nenbezogenen Daten erhält, ist die SWS verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte ein Zugriff der SWS auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden könnenerforderlich, wird der Kunde mit bei der SWS eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstel- len, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutz- rechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforder- lich sind, damit die SWS ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzendurch KBC erfolgende Störungsbehebung mitwirken.
8.2.95.8 Sowohl KBC als auch der Kunde verpflichten sich, alles zu unternehmen, um einander wechselseitig die Abwicklung des Kundenvertrages zu ermöglichen, und alles zu unterlassen, was die Vertragsab- wicklung vereiteln oder gefährden könnte. Der Kunde meldet Störungen, Mängel oder sonstige Prob- leme umgehend.
5.9 Im Falle der Störung hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die für die von Seiten des Kunden für die Störungsbehebung notwendigen Geräte (Hard- und Software) vorhanden und betriebsbereit, sowie die notwendige Infrastruktur (Strom, Räumlichkeiten) vorhanden sind.
5.10 Der Kunde ist verpflichtet, KBC Gefahren für das TK-Equipment unverzüglich bekanntzugeben und für die Vermeidung bzw. Beseitigung von Störeinflüssen (insbesondere Fremdspannungen) selbst zu sorgen.
5.11 Drohen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen Eingriffe in das Eigentum von KBC, so ist der Kunde bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, KBC ohne Verzug Anzeige zu machen. Kosten, die KBC aus gerichtlicher oder außergerichtlicher Geltendmachung ihres Eigentumsrechts entstehen und zur Rechtsverfolgung notwendig und zweckentsprechend sind, trägt der Kunde.
5.12 Es obliegt dem Kunden, alle notwendigen und üblichen Sicherheitsmaßnahmen gegen ungewollte und/oder missbräuchliche Nutzung seines Telekommunikationsanschlusses („TK-Anschlusses“) durch Dritte zu treffen. Eine ungewollte und/oder missbräuchliche Nutzung wird Informationen der Kunde KBC un- verzüglich melden.
5.13 Seine Person betreffende, für die Vertragsabwicklung wesentliche Änderungen von Stamm- oder an- deren Daten wird der Kunde unverzüglich schriftlich unter Angabe der Kundennummer bekannt geben.
5.14 Wesentliche Änderungen betreffen insbesondere • Name, • Anschrift, Rechnungsanschrift, E-Mail-Adresse (einschließlich jener für die elektronische Verrech- nung) • Bankverbindung, Kreditkartenverbindung • Firmenbuchnummer oder sonstige Registernummern, Rechtsform.
5.15 Unterlässt der Kunde die Bekanntgabe von Adressänderungen, gelten für ihn bestimmte schriftliche Mitteilungen als rechtswirksam zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene (E-Mail) Adresse gesandt wurden.
5.16 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitarbeiter und allfällig genehmigte Mitnutzer des TK- Anschlusses über die eigene Organisation zur Verfügung stellen, soweit diese für Erstellung eines Einzelgesprächsnachweises informiert wurden und die Vertragserfüllung von Bedeutung sindZustim- mung eingeholt wurde. Allfällige Personalvertretungen (zB Betriebsrat) sind gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu involvieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Sip Trunk Dienste