Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte und den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e und dem Kunden erforderlich. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite des Kunden zu benennen, die in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragen. 4.2 Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und unentgeltlich für diva-e erbracht werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregelt. 4.3 Datenträger, die der Kunde diva-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter frei. 4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück. 4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen. 4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten. 4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen. 4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte und den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der divaDer Kunde verpflichtet sich, alle Maßnahmen zeitgerecht zu unterstützen, die für die Leistungserbringung durch A-e und Trust erforderlich sind. Mitwirkungs- bzw. Beistellungsanforderungen werden dem Kunden erforderlichzeitgerecht mitgeteilt. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite Ist die IT-Infrastruktur des Kunden zu benennenfür die Leistungserbringung nicht geeignet, die in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom haben entsprechende Anpassungen durch den Kunden zu tragen. Sollte der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragenerfolgen.
4.2 Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang hat die für die Erbringung und unentgeltlich Nutzung der A-Trust-Leistungen notwendige IT-Infrastruktur auf eigene Kosten und Gefahr zu unterhalten. Der Kunde hat geeignete technische Maßnahmen zur Sicherung seines Systems zu setzen und regelmäßig Backups seiner Daten durchzuführen. Punkt 4.2 gilt auch für diva-e erbracht werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregeltTestumgebungen.
4.3 DatenträgerDer Kunde hat die von A-Trust bei der Leistungserbringung eingesetzten Betriebsmittel sorgfältig zu behandeln und allenfalls von A-Trust zugewiesene Log-In-Daten vertraulich zu behandeln. Der Kunde haftet für alle, die durch unsorgfältige Behandlung der Kunde divaeingesetzten Betriebsmittel und/oder Log-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde divaIn-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter freiDaten entstandene Schäden.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigtverpflichtet, die ihm im Rahmen einer Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Softwareprogramme unverzüglich hinsichtlich Funktion und schädlicher Programmteile zu prüfen und A-Trust ggf. vom Kunden erhaltenen Unterlagen Ergebnis zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurückunterrichten.
4.5 Erbringt Der Kunde hat Sorge für die Lizensierung allenfalls im Rahmen der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden Leistungserbringung eingesetzter Drittanbietersoftware zu tragen.
4.6 Der Kunde trägt allfällige, durch die Nicht- oder Schlechterfüllung einer Mitwirkungs-pflicht entstandenen Schäden bzw. Mehrkosten. Unterlässt der Kunde seine Mitwirkungspflichten trotz Nachfristsetzung, kann A-Trust mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird das vertragsgegenständliche Entgelt zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung fällig.
4.7 Sollte ein Betriebsort des Kunden als Erfüllungsort vereinbart sein, so hat dieser die Entwicklungs- und Testumgebung, Entwicklungswerkzeuge bereitzustellen.
4.8 Der Kunde hat allfällig für die Leistungserbringung erforderliche Schnittstellen zur Verfügung zu stellen, diese zu warten und vor Kompromittierung zu schützen.
4.9 Der Kunde hat von A-Trust zur Nutzung überlassene Hardware sorgsam zu behandeln und vor dem Zugriff von unberechtigten Personen zu schützen.
4.10 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten gelten auch im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den Falle der Erbringung von divaGewährleistungsbehelfen durch A-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehenTrust.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Dienstleistungen Und Lieferungen Im Bereich It, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Dienstleistungen Und Lieferungen Im Bereich It
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte und den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung 6.3.1 Der Kunde wird die vereinbarten Mitwirkungsleistungen einschließlich Beistellungen erbringen. Über die ausdrücklich genannten Mitwirkungsleistungen hinaus wird der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e und dem Kunden erforderlich. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite des Kunden zu benennenKunde die Mitwirkungsleistungen erbringen, die in Fragen des Projektverlaufesfür die vertragsgemäße Leistungserbringung durch NCS erforderlich und allgemein üblich sind, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter und NCS insbesondere alle erforderlichen Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehenstellen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommen. Die Kosten für sofern diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragenLeistungen vertraglich nicht dem Pflichtenkreis NCS zugeordnet wurden.
4.2 6.3.2 Der Kunde stellt sicherdiejenigen Mitarbeiter zur Verfügung, dass sämtliche deren spezielle Kenntnisse zur Verwirklichung der Leistung jeweils notwendig sind.
6.3.3 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann NCS aus diesem Grunde ihre Beratungsleistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen.
6.3.4 Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitigerfolgt ist, fordert NCS diese Leistungen bei dem Kunden mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Xxxxxx der maßgeblichen Rahmenbedingungen in Textform an. NCS wird den Kunden unverzüglich in Textform
6.3.5 Sofern im erforderlichen Umfang und Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen für NCS unentgeltlich für diva-e erbracht werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregeltzu erbringen.
4.3 Datenträger, die 6.3.6 Die von dem Kunden zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und so weit der Kunde diva-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e die von allen Ansprüchen Dritter frei.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.
4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung NCS hat, ist NCS von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Die entsprechenden Leistungsfristen NCS verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum NCS entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte NCS auf der Grundlage der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragenKonditionen gesondert vergütet.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte und den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e und dem Kunden erforderlich8.1. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite des Kunden zu benennenUnsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, die in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte sobald der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße alle bauli- chen, technischen sowie rechtlichen Vorausset- zungen zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragen.
4.2 Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und unentgeltlich für diva-e erbracht werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregelt.
4.3 Datenträger, die der Kunde diva-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter frei.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.
4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert Ausführung geschaffen hat, die Software unter im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kun- den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Dokumentation betrieben wirdKunde aufgrund einschlägiger Fach- kenntnis oder Erfahrung kennen musste.
8.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über Hochvoltkomponenten, Hydraulikanlagen, Um- baupläne, Genehmigungsdokumente oder ähnli- ches, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögli- che Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie all- fällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auf- tragsbezogene Details zu den notwendigen An- gaben können bei uns erfragt werden.
8.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilli- gungen Dritter sowie Meldungen und Bewilli- gungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
8.4. Der Kunde trägt die Kosten für den erfor- derlichen Treibstoff bzw. Energie für den Probe- betrieb.
8.5. Der Kunde hat auf Gegenstände hinzuwei- sen, die sich im Fahrzeug befinden, aber nicht zum Betrieb des Fahrzeuges bestimmt sind.
8.6. Der Kunde hat uns über Garantievereinba- rungen (zB. Herstellergarantie) mit Dritten zu informieren und uns diese auszuhändigen.
8.7. Auf die Mitwirkungspflicht des Kunden wei- sen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
8.8. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft (keine Ansprüche auf Ge- währleistung oder Schadenersatz).
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Samples: General Terms and Conditions for Vehicle Repair Services, General Terms and Conditions for Vehicle Repair Services
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte und 6.1 Sofern ein bestehender Breitbandkabel-TV-Vertrag gemäß Ziffer 2.6 dieser AGB Voraussetzung zur Schaltung des Inter- netanschlusses ist, hat der Kunde für die Dauer des Vertrages über den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung MDCC-Internetanschluss den Breitbandkabel-TV-Ver- trag aufrechtzuerhalten. Beendet der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Kunde den Breitbandka- bel-TV-Vertrag durch Kündigung vor dem Vertrag über den In- ternetanschluss, so bleibt er bis zur Beendigung des Vertrages über den Internetanschluss zur Zahlung des Entgeltes gemäß der divaPreisliste MDCC-e und Internetanschluss verpflichtet.
6.2 Der Kunde schafft im Bereich seiner Betriebssphäre bzw. Woh- nung alle Voraussetzungen, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich sind. MDCC wird dem Kunden erforderlichhierzu ihre Anforderungen mitteilen. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite des Kunden zu benennen, die in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragen.
4.2 Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und unentgeltlich für diva-e erbracht werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregelt.ist ins- besondere verpflichtet,
4.3 Datenträger, die der Kunde diva-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter frei.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.
4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwanda) vom Kunden zu tragen.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen MDCC die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgtUnterlagen zu verschaffen,
b) zur Vornahme von Servicemaßnahmen oder zur Rücknahme von Eigentum der MDCC für den ungehinderten Zutritt von Servicetechnikern der MDCC oder von durch MDCC beauf- tragten Unternehmen zu den technischen Einrichtungen in seinen Räumen während der üblichen Geschäftszeiten zu sorgen,
c) die Installations- und Fehlerbehebungsmaßnahmen in an- gemessenem Umfang zu unterstützen und eigene Eingriffe jeglicher Art in die von MDCC installierten Anschlusskompo- nenten und Verlegungen zu unterlassen,
d) neue Anwendungen oder Veränderungen in bestehenden Anwendungen, den divadie Auswirkungen auf die Leistungserbrin- gung haben könnten, nur nach vorheriger Zustimmung von MDCC einzuführen.
6.3 Der Kunde wird nur die durch MDCC vorgegebenen Stan- dard-e MitarbeiternSchnittstellen nutzen. Andere Schnittstellen können nur nach vorheriger Zustimmung von MDCC genutzt werden.
6.4 Der Kunde wird Daten ausschließlich unter Nutzung der in der Protokollfamilie TCP/IP verabschiedeten Standards übermitteln. MDCC behält sich das Recht vor, soweit bestimmte Anwendungen die- ser Protokollfamilie nicht zu unterstützen, wenn durch diese zur Vertragserfüllung die Sicherheit der MDCC nicht gewahrt werden.
6.5 Der Kunde verpflichtet sich, keine Einrichtungen zu benutzen oder Anwendungen auszuführen, die zu Veränderungen an der physikalischen oder logischen Struktur des MDCC-Netzes füh- ren können.
6.6 Der Kunde ist verpflichtet, MDCC gegenüber unverzüglich alle erkennbaren Mängel oder Schäden, die die Funktion des MDCC-Netzes beeinträchtigen können, anzuzeigen und im Betrieb Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen können. Ebenfalls sind Übertragungs- und Systemfehler, die für den Kunden tätig erkennbar sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehengegenüber MDCC unverzüglich anzu- zeigen.
4.8 Erforderlich 6.7 Der Kunde ist verpflichtet, anerkannten Grundsätzen der Daten- sicherheit Rechnung zu tragen, insbesondere das persönliche Kennwort vor dem Zugriff durch Dritte geschützt aufzubewahren und unverzüglich zu ändern oder die Änderung zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, dass nichtberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben.
6.8 Der Kunde ist verpflichtet, MDCC eine Einzugsermächtigung für sein bei einem deutschen Kreditinstitut eingerichtetes Girokonto zu erteilen und zur Zahlung der aus dem Vertrag fällig werden- den Entgelte für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung istausreichende Deckung zu sorgen.
6.9 Der Kunde hat MDCC unverzüglich jede Änderung der persönli- chen Daten, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar istwie Name, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werdenAnschrift, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werdenFirma, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hatRechtsform, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wirdKontover- bindung u. ä., mitzuteilen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Anschluss Zum Internet, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Internetanschluss
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte Die Mitwirkungspflichten und Beistellungen des Kunden ergeben sich aus diesen AGB, dem Basisvertrag und den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e und dem Kunden erforderlich. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite des Kunden zu benennen, die in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragenLeistungsscheinen.
4.2 Der Kunde stellt sicherträgt dafür Sorge, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen easol die für die Leistungserbringung vom Kunden beizubringenden notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig, unentgeltlich und stets aktuell zur Verfügung stehen und schafft im eigenen Bereich alle für die Leistungserbringung durch easol erforderlichen Umfang technischen, rechtlichen und unentgeltlich für diva-e erbracht werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregeltsonstigen Voraussetzungen.
4.3 DatenträgerDer Kunde wird easol etwaige bekannt gewordene Mängel und sonstige Leistungsstörungen der Leistungen von easol durch eine nachvollziehbare Schilderung des Fehlers, schriftlich unverzüglich anzeigen. Der Kunde stellt easol unverzüglich alle im Rahmen einer etwaigen Störungs- /Problembearbeitung in zumutbarer Weise angeforderten Informationen und Daten zur Verfügung und unterstützt easol in angemessenem Umfang bei der Bearbeitung und Lösung der Störungen/Probleme.
4.4 Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass im Verantwortungsbereich des Kunden alle gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben eingehalten werden.
4.5 Der Kunde trifft angemessene Datensicherungs- und Datenwiederherstellungsvorkehrungen. Der Kunde ist für eigene Daten, wie z.B. Sachinhalte, Materialien, Dateien, personenbezogene Daten, insbesondere deren Integrität und Richtigkeit sowie deren Eingabe in von easol bereitgestellte Systeme verantwortlich. Der Kunde wird von easol bereitgestellte Leistungen ordnungsgemäß nutzen und keine rechtsverletzenden, unerlaubten oder sonst rechtswidrigen Daten in die von easol bereitgestellten Systeme eingeben oder mittels solcher Systeme übermitteln.
4.6 Erhält der Kunde zum Zwecke der Nutzung einer Leistung eine Zugangskennung oder Passwörter von easol, so sind diese ausschließlich vertragsgemäß zu verwenden und im Übrigen geheim zu halten und vor missbräuchlicher Nutzung durch Dritte zu schützen. Wird aus Umständen, die der Kunde divazu vertreten hat, ein Missbrauch der Zugangskennung möglich, trägt der Kunde den hierdurch easol entstandenen Schaden.
4.7 Soweit bei Vertragsschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Leistungserbringung durch easol Geräte und/oder Anlagen innerhalb der Räumlichkeiten des Kunden betrieben werden, hat der Kunde die technischen Rahmenbedingungen der Hersteller der vertragsgemäß eingesetzten Geräte zu berücksichtigen, insbesondere Vorgaben bezüglich Raumausstattung, Klimatisierung sowie gesetzliche Bestimmungen betreffend Unfall- und Brandschutzmaßnahmen. Der Kunde wird den Mitarbeitern und Subunternehmern von easol, deren Anwesenheit an den Kunden-e Standorten für die Erbringung der vertragsgegenständlichen IT-Services erforderlich ist, die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stelltstellen und Zutritt zu Räumlichkeiten, müssen inhaltlich Geräten oder Anlagen an den Kunden-Standorten zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung, Unterstützung oder Sicherstellung der nach diesem Vertrag geschuldeten IT-Services erforderlich ist.
4.8 Der Kunde übernimmt die für die Leistungserbringung durch easol notwendige Koordination und technisch einwandfrei seinAbstimmung seiner Mitwirkungs- und Beistellungspflichten. Ist dies nicht der FallBestimmte Leistungen von easol können die Mitwirkung von anderen Dienstleistern oder Geschäftspartnern des Kunden (z.B. Überlassung von Schnittstelleninformationen, so ersetzt Infrastrukturinformationen etc.) erfordern. Soweit für die Leistungserbringung solche Beistellungs- oder Mitwirkungspflichten erforderlich sind, die der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter freiDritten zu beschaffen hat, gelten die Dritten in Bezug auf die Mitwirkungspflichten als Erfüllungsgehilfen des Kunden.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält 4.9 Kommt der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.
4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Erfüllung einer Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang nach, gerät easol nicht in Verzug und ist für daraus resultierende Leistungsmängel oder Leistungsstörungen nicht verantwortlich. easol kann insbesondere die Änderung vereinbarter Termine und Zeitpläne sowie eine Anpassung der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) Vergütung verlangen. Führt eine vom Kunden nicht erbrachte, lückenhafte, unrichtige oder nachträglich berichtigte Mitwirkung zu trageneinem Mehraufwand bei easol, kann easol den daraus resultierenden Mehraufwand in Rechnung stellen. Sonstige Ansprüche von easol bleiben unberührt.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für It Dienstleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für It Dienstleistungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte und den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung 6.3.1 Der Kunde wird die vereinbarten Mitwirkungsleistungen einschließlich Beistellungen erbringen. Über die ausdrücklich genannten Mitwirkungsleistungen hinaus wird der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e und dem Kunden erforderlich. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite des Kunden zu benennenKunde die Mitwirkungsleistungen erbringen, die in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragen.die vertragsgemäße
4.2 6.3.2 Der Kunde stellt sicherdiejenigen Mitarbeiter zur Verfügung, dass sämtliche deren spezielle Kenntnisse zur Verwirklichung der Leistung jeweils notwendig sind.
6.3.3 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann NCS aus diesem Grunde ihre Beratungsleistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen.
6.3.4 Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich vereinbarten erfolgt ist, fordert NCS diese Leistungen bei dem Kunden mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Xxxxxx der maßgeblichen Rahmenbedingungen in Textform an. NCS wird den Kunden unverzüglich in Textform auf aus ihrer Sicht unzureichende Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, hinweisen.
6.3.5 Sofern im erforderlichen Umfang und Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen für NCS unentgeltlich für diva-e erbracht werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregeltzu erbringen.
4.3 Datenträger, die 6.3.6 Die von dem Kunden zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und so weit der Kunde diva-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e die von allen Ansprüchen Dritter frei.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.
4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung NCS hat, ist NCS von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Die entsprechenden Leistungsfristen NCS verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum NCS entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte NCS auf der Grundlage der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragenKonditionen gesondert vergütet.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte Der Kunde hat den Erfolg der von SolidCAM geschuldeten Leis- tung in jeder Phase durch aktive und den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e und dem Kunden erforderlich. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite des Kunden angemessene Mitwirkungs- handlungen zu benennen, die in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragenfördern.
4.2 Der Kunde stellt sicherhat vor Vertragsabschluss geprüft, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitigdie Spezifi- kation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen ent- spricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt. Er hat sicherzustellen, im erforderlichen Umfang dass die für den Betrieb der Software zu verwendende Software und unentgeltlich für divaHardware den Systemvoraussetzungen entspricht; es ist das SolidCAM GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen Seite 1 von 6 jeweils geltende Informationsblatt „Systemanforderungen“, ab- rufbar unter xxxxx://xxxxxxxx.xx/XxxxxXXX_Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxx zu be- achten. Der Kunde erstellt ein Backup seiner Software-e erbracht werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregeltUmgebung, bevor SolidCAM mit ihrer Tätigkeit beginnt.
4.3 Datenträger, Die Installationsvorbereitung sowie die für die Stromversor- gung notwendigen Einrichtungen lässt der Kunde divaauf seine Kosten und Verantwortung vor Anlieferung der Software ausführen. Die Installationsrichtlinien des Software-e zur Verfügung stellt, Herstellers und die gelten- den Fachnormen müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter freieingehalten werden.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen Der Kunde stellt SolidCAM die zur Leistungserbringung not- wendigen Informationen zur Verfügung und Datenträgern behält benennt hierfür eine/n Mitarbeiter/in, der/die auch während der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kannDurchführung der Arbeiten durch SolidCAM ständig während der üblichen Ge- schäftszeiten verfügbar ist. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigtDiese/r Ansprechpartner/in muss über solche Befugnisse und Kenntnisse verfügen, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch erforderlich sind, um etwaige Probleme, die während der Installation im laufenden Betrieb des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurückauftreten, zu beheben. Die jeweils gültigen Kommunikationsdaten dieses/r Mitarbeiters/in sind SolidCAM un- aufgefordert mitzuteilen.
4.5 Erbringt Ist die Erstellung eines schematischen Maschinenmodells Vertragsgegenstand, muss der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nichtbeim Hersteller seiner Maschine die hierfür relevanten Daten, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weisewie sie sich aus dem Technischen Handbuch, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) abrufbar unter
4.6 SolidCAM wird vom Kunden Zugang zu tragen.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichtenden Rechneranlagen und Servern gewährt, soweit SolidCAM diesen Zugang zur Leis- tungserbringung benötigt.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb ist verpflichtet, vor der Inbetriebnahme eines Post- prozessors und eines virtuellen Maschinenmodells die jeweils gül- tigen Sicherheitshinweise und das Technische Handbuch, abruf- bar unter
4.8 Soweit SolidCAM einen Test des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a.Postprozessors auf der realen Werkzeugmaschine für erforderlich hält, S. 1 sicher hat der Kunde diese Ma- schine sowie zur Bedienung qualifiziertes Personal für eine verein- barte Zeit zur Verfügung zu stellen. Der Kunde nimmt zur Kennt- nis, dass eine anderweitige Nutzung der Maschine während des Tests nicht möglich ist.
4.9 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ob- wohl ihm von SolidCAM eine angemessene Frist hierfür gesetzt wurde oder eine Zeit nach dem Kalender vereinbart war, kann SolidCAM Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Scha- dens verlangen. Als Verzögerungsschaden gilt pro Tag, an dem sich der Kunde in Verzug befindet, der vertraglich vereinbarte Ta- gessatz für den zum Einsatz kommenden Mitarbeiter von SolidCAM als verwirklicht, insgesamt jedoch nicht mehr als 10% der Gesamtauftragssumme. SolidCAM ist berechtigt, einen nach- gewiesenen höheren Schaden ersetzt zu verlangen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen Schaden überhaupt nicht ent- standen sei oder wesentlich niedriger sei als die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehenvorgenannte Pau- schale.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass 4.10 SolidCAM ist nach fruchtlosem Ablauf der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wirdFrist gemäß Ziff.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte und den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung 6.3.1 Der Kunde wird die vereinbarten Mitwirkungsleistungen einschließlich Bei- stellungen erbringen. Über die ausdrücklich genannten Mitwirkungsleistun- gen hinaus wird der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e und dem Kunden erforderlich. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite des Kunden zu benennenKunde die Mitwirkungsleistungen erbringen, die in Fragen des Projektverlaufesfür die vertragsgemäße Leistungserbringung durch JH-COMPUTERS erforderlich und allgemein üblich sind, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter und JH-COMPUTERS insbesondere alle erfor- derlichen Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehenstellen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der divasofern diese Leistungen ver- traglich nicht dem Pflichtenkreis JH-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragenCOMPUTERS zugeordnet wurden.
4.2 6.3.2 Der Kunde stellt sicherdiejenigen Mitarbeiter zur Verfügung, dass sämtliche deren spezielle Kenntnisse zur Verwirklichung des Projekts jeweils notwendig sind.
6.3.3 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann der Kunde aus diesem Grunde ihre Beratungsleistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der da- für vereinbarte Zeitraum angemessen.
6.3.4 Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkre- tisierung nicht bereits vertraglich vereinbarten erfolgt ist, fordert JH-COMPUTERS diese Leistungen bei dem Kunden mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter An- gabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen in Textform an. JH-COMPU- TERS wird den Kunden unverzüglich in Textform auf aus ihrer Sicht unzu- reichende Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, hinweisen.
6.3.5 Sofern im erforderlichen Umfang und Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen für JH-COMPUTERS unentgeltlich für diva-e erbracht werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregeltzu er- bringen.
4.3 Datenträger, die 6.3.6 Die von dem Kunden zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflich- tungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Kunde diva-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e die von allen Ansprüchen Dritter frei.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.
4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von divaLeistungserbrin- gung JH-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert COMPUTERS hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend ist JH-COMPUTERS von der Dokumentation betrieben wirdErbringung der betroffenen Leistungen befreit. Die entsprechenden Leistungsfristen JH- COMPUTERS verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum JH- COMPUTERS entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden un- beschadet weiterer Rechte JH-COMPUTERS auf der Grundlage der verein- barten Konditionen gesondert vergütet.
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Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte und den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung 7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e und Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erforderlicherteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2. Daher sind ein Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder mehrere Ansprechpartner auf ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.3. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
7.4. Kommt der Seite des Kunden zu benennenKunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, die in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, ist ausschließlich im Fehlererkennungs- Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.5. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews Bewilligungen durch Behörden (zB Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.6. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten Wassermengen sind vom Kunden zu tragenauf dessen Kosten beizustellen.
7.7. Sollte Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.8. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9. Der Kunde hat uns für die Zeit der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragen.
4.2 Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und unentgeltlich für diva-e erbracht werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregelt.
4.3 Datenträger, die der Kunde diva-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter frei.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.
4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
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Samples: General Terms and Conditions
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte und den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e und dem Kunden erforderlich. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite des Kunden zu benennen, die in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragen.
4.2 2.1 Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitigalle Mitwirkungsleistungen, welche für die Erbringung der von Axperience geschulde- ten Dienstleistungen erforderlich sind, rechtzeitig und für Axperience kostenlos erbracht werden. Der Kunde ist ver- pflichtet, bei der Erbringung der Dienstleistungen aktiv mit- zuwirken.
2.2 Zu den Mitwirkungspflichten des Kunden gehört die Schaf- fung aller Voraussetzungen im Bereich der Betriebsumge- bung des Kunden, die zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, insbesondere: - Axperience von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis zu geben, die zur Erbringung ihrer Leistung von Bedeutung sein können; - im erforderlichen Umfang kompetente Mitarbeiter, insbesondere auch die verantwortliche Person für die Erteilung verbindlicher Angaben, bereitzustellen; - rechtzeitig und unentgeltlich bedarfsgerecht Koordinationsarbeiten vorzunehmen und Entscheidungen zu treffen; - nach Bedarf Arbeitsräume, geeignete IT-Systeme und -Infrastruktur für diva-e erbracht werdendie von Axperience eingesetzten Mitarbeiter bzw. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden allfällige Unterbeauftragte in dem jeweiligen Einzelvertrag geregelt.
4.3 Datenträger, die der Kunde diva-e ausrei- chender Menge zur Verfügung stelltzu stellen; - die notwendigen Telekommunikationseinrichtungen (insbesondere LAN’s, müssen inhaltlich WAN’s, Miet- oder Wählleitun- gen) zur Verfügung zu stellen; - Rechnerzeiten (inklusive Operating, Systemnutzung), Testdaten und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der FallDatenerfassungskapazitäten im Be- darfsfall rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung zu stellen; - die benötigten Daten, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter frei.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.
4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht Informationen rechtzeitig oder nicht und in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher genügender Qualität zur Verfügung zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e ; · jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit die Ausübung der Tätig- keit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehenRäumen zu ermöglichen.
4.8 Erforderlich für 2.3 Verzögerungen und Mehraufwand durch fehlerhafte Erfül- lung von Mitwirkungspflichten gehen zu Lasten des Kun- den und können von Axperience auf der Basis der jeweils gültigen Stundensätze zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
2.4 Der Kunde ernennt eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die gegenüber Axperience verant- wortliche Person für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wirdErteilung verbindlicher Angaben.
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Samples: Dienstleistungsvertrag
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte 7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald
a) alle technischen Einzelheiten geklärt sind,
b) der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraus- setzungen (welche wir auf Anfrage gerne mitteilen) geschaffen hat,
c) wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und
d) der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichtungen, insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.
7.2. Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft unsers Montagepersonals mit den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung Arbeiten begonnen werden kann. Hiefür hat der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e Kunde insbesondere Zugang und dem Kunden erforderlichMontageplatz von Gegenständen geräumt bereit zu halten. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner Das vertragswidrige Belassen von Gegenständen im Zugangs- und Montagebereich erfolgt auf der Seite Gefahr des Kunden und sind wir auch berechtigt, mit der Durchführung der Arbeiten zuzuwarten, bis der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nach diesem Punkt nachgekommen ist.
7.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu benennen, veranlassen. Diese können gerne bei uns erfragt werden.
7.4. Der Vertrag wird unabhängig von der Erteilung derartiger Bewilligungen bzw dem Vorliegen solcher Meldungen geschlossen.
7.5. Die für die in Fragen Leistungsausführung einschließlich des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen Probebetriebes erforderliche Energie und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.6. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.7. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.8. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.9. Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.10. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen.
7.11. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.12. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhaltung der
7.13. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
7.14. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Betriebs- anleitungen für die gelieferten Waren und Werke von allen Benützern eingehalten werden. Sollte Insbesondere hat der Kunde sein Personal und andere mit der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht Ware bzw dem Werk in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden Berührung kommende Personen entsprechend zu tragenschulen und einzuweisen.
4.2 7.15. Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und unentgeltlich für diva-e erbracht werden. Inhalt uns dahingehend schad- und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregeltklaglos zu halten.
4.3 Datenträger, die der Kunde diva-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter frei.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.
4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
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Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte und 9.1. Der Kunde wird auf eigene Kosten die Datenverbindung über das Internet zwischen den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e von ihm zur Nutzung vorgesehenen Arbeitsplätzen und dem Kunden erforderlichvon BELLIN definierten Datenübergabepunkt herstellen. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf Die Bedienung und Auf- rechterhaltung dieser Datenverbindung liegt allein in der Seite Verantwortung des Kunden zu benennenKunden. Dieser trägt die hierfür anfallenden Kosten.
9.2. Der Kunde ist verpflichtet, die zur Nutzung des SaaS-Service notwendigen Systemvoraussetzungen zu erfüllen, welche in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, Service-Beschreibung gemäß Ziffer 4.3 dargestellt sind. BELLIN ist im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführenZuge der Weiterentwicklung der Software berechtigt, diese Systemvoraussetzungen anzupassen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten Änderungen der System- voraussetzungen werden dem Kunden jeweils sechs (6) Wochen vor Wirksam- werden der Umstellung bekannt gegeben.
9.3. Im Rahmen der angebotenen Leistungen sind vom Kunden weitere Mitwirkungs- pflichten zu tragenerbringen. Sollte der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners Diese Mitwirkungspflichten werden, soweit sie nicht nachkommen oder dieser nicht im angenommenen Angebot von BELLIN festgehalten sind, jeweils gesondert zu- mindest in ausreichendem Maße zur Verfügung stehenTextform, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommenz. B. in Form von Aktivitätenplänen vereinbart. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters ord- nungsgemäße Leistungserbringung durch BELLIN setzt die rechtzeitige und quali- fizierte Erbringung der diva-e definierten Mitwirkungspflichten durch den Kunden vo- raus. Mehraufwendungen, die auf die nicht rechtzeitige Erbringung der Mitwir- kungspflichten oder auf die nicht rechtzeitige Annahme der Leistung durch den Kunden zurückzuführen sind, sind vom Kunden gegen Nachweis zu tragenvergüten. Er- bringt der Kunde auch nach Verstreichen einer ihm gesetzten angemessenen Nach- frist die Mitwirkungspflichten nicht, ist BELLIN von der Erbringung derjenigen Leis- tungen, für die die betreffenden Mitwirkungspflichten Voraussetzung sind, für die Dauer der nicht erbrachten Mitwirkungspflicht und einer angemessenen Anlauffrist, befreit.
4.2 9.4. Soweit der Kunde Daten – gleich in welcher Form – zur Speicherung auf dem von BELLIN bereitgestellten Speicherplatz übermittelt, stellt der Kunde von diesen Daten Sicherungskopien auf eigenen Datenträgern her.
9.5. Der Kunde stellt sicherist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten gegen- über unbefugten Dritten geheim zu halten und sicher vor dem Zugriff durch Dritte aufzubewahren, so dass ein Missbrauch der Zugangsdaten durch Dritte unmöglich ist. Sobald der Kunde Anzeichen dafür hat, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitigdie Zugangsdaten von einem Dritten unrechtmäßig erlangt wurden oder missbraucht werden könnten, im erforderlichen Umfang und unentgeltlich für diva-e erbracht werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregeltist der Kunde ver- pflichtet, BELLIN unverzüglich zu informieren.
4.3 Datenträger, 9.6. Der Schutz und die Geheimhaltung von Zugangsdaten (z.B. User ID und Passwort) bei der Kunde diva-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht Verwendung der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter frei.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.
4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen Software als App für mobile Geräte (z. B. VerzögerungenSmartphone, MehraufwandTab- let) vom Kunden , die von BELLIN zur bestimmungsgemäßen Nutzung zur Verfügung gestellt wird, liegen ausschließlich in der Verantwortung des Kunden. Der Kunde hat insbesondere sicherzustellen, dass bei einem Verlust eines mobilen Xxxxxx und/oder der Zugangs- daten unverzüglich eine Sperrung der Software als Cloud-Lösung veranlasst wird, die mit der App genutzt werden kann. Der Kunde hat die Personen, die für ihn Apps mit- tels mobiler Geräte benutzen, entsprechend zu trageninstruieren und ist für deren Hand- lungen verantwortlich.
4.6 Die Mitwirkungspflichten 9.7. Der Kunde ist verpflichtet, XXXXXX alle für die Durchführung der von dieser für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen relevanten Änderungen zu sei- nem Unternehmen in Textform mitzuteilen. Hierzu gehören insbesondere Änderun- gen zur Geschäftsanschrift, Firma oder Rechtsform sowie der zuständigen Ansprech- partner des Kunden sind HauptleistungspflichtenKunden.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung9.8. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellenSofern sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des durch den Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung stehtbei der Nutzung der Cloud-Lösung weitere bislang nicht berücksichtigte gesetzliche, behörd- liche oder sonstige regulatorische Anforderungen einzuhalten sind, wird dies BELLIN bei den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern relevanten Funktionalitäten nach Maßgabe ihrer betrieblichen Leistungsfä- higkeit auf entsprechenden Auftrag für den Kunden umsetzen. XXXXXX ist berechtigt hierfür anfallende Aufwände zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang Vergütungssätzen dem Kunden in Rechnung zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehenstellen.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
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Samples: Saas Agreement
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte 11.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Callax bei ihrer Tätigkeit so zu unterstützen, dass sie ihre vertraglichen Leistungspflichten in der vereinbarten Qualität erbringen kann. Der Kunde ist ferner verpflichtet, die von Callax erbrachten Telekommunikationsleistungen nur bestimmungsgemäß nach Maßgabe dieser AGB sowie der jeweils geltenden Gesetze zu nutzen.
11.2. Der Kunde meldet Störungen unverzüglich an Callax unter der in Ziffer 1.1 genannten Adresse.
11.3. Der Kunde verpflichtet sich, keine Einrichtungen zu benutzen oder Anwendungen auszuführen, die zu Veränderungen an der physikalischen oder logischen Struktur des von Callax zur Verfügung gestellten Netzes führen können. Er wird insbesondere keine technischen Einrichtungen nutzen, die zu einer automatischen Herstellung der Verbindung zu Diensten der Callax führen sollen. Der Kunde wird die Dienstleistung nicht in einer Weise nutzen, die für die Bereitstellung der Dienstleistung an andere Kunden der Callax abträglich ist oder die Sicherheit eines anderen Telekommunikationsnetzes beeinträchtigt.
11.4. Callax behält sich vor, den Anschluss des Kunden für die Nutzung der Dienstleistungen zu sperren und den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e und Vertrag mit dem Kunden erforderlichfristlos zu kündigen, sofern der Callax eine Weiterführung des Vertrags aufgrund einer Verletzung der Pflichten aus dieser Ziffer nicht zumutbar ist. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite Für jede Kündigung aus diesem Grund und die damit verbundene Sperrung des Kunden zu benennenberechnet Xxxxxx einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 100 EUR. Ein eventuell noch vorhandenes Prepaid-Guthaben des Kunden wird hierauf angerechnet. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass der Callax ein niedrigerer Schaden entstanden ist, Callax ist berechtigt nachzuweisen, dass ihr ein höherer Schaden entstanden ist. Der Schadensersatz ist auch dann fällig, wenn die Pflichtverletzung durch einen Dritten erfolgt ist und sie dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften zuzurechnen ist.
11.5. Der Kunde trifft die erforderlichen Maßnahmen in Fragen des Projektverlaufes, seinem Verantwortungsbereich zur Missbrauchsvorbeugung bei der Festlegung Nutzung der Anforderungen (Spezifikation)Dienstleistungen und ist insoweit für einen Missbrauch ausschließlich allein verantwortlich. Xxxxxx ist nicht verpflichtet, bei besondere Maßnahmen gegen einen Missbrauch der Bereitstellung benötigter Informationen und DokumenteDienstleistungen zu treffen, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommenihrem Verantwortungsbereich liegt. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragen.
4.2 Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang die Bestimmungen dieser AGB auch von seinen Erfüllungs- und unentgeltlich für diva-e erbracht Verrichtungsgehilfen und sonstigen dritten Nutzern eingehalten werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregelt.
4.3 Datenträger, die der Der Kunde diva-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e Xxxxxx von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus oder im Zusammenhang mit einer Verletzung dieser AGB resultieren und dem Kunden zuzurechnen sind.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält 11.6. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm von Xxxxxx zugeteilten persönlichen Nummern (Kundennummern, Referenznummern, PIN) geheim zu halten sowie jeden Missbrauch durch Dritte zu verhindern. Der Kunde stellt sicher, dass weitere Nutzer dieser Nummern diese Verpflichtung ebenfalls einhalten. Erlangt der Kunde KopienKenntnis von einem Missbrauch, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kannso wird er Callax unverzüglich hiervon unterrichten. Nach Erbringung Xxxxxx ist bei einem Missbrauch der Leistung ist diva-e dem Kunden zugeteilten Nummern berechtigt, die vom den Vertrag mit dem Kunden erhaltenen Unterlagen fristlos zu vernichtenkündigen. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurückDer Kunde haftet für einen in seinem Verantwortungsbereich entstandenen Missbrauchsschaden.
4.5 Erbringt 11.7. Der Wiederverkauf der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in Leistungen der vereinbarten Weise, so sind Callax ohne die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragenZustimmung der Callax ist unzulässig.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte 5.1. Der Kunde stellt Interflex die zur Erbringung der vertraglichen Leistungen benötigten Informationen und besonderen Einrichtungen (z.B. hohe Leitern, Hubwagen, Hebebühne zum Erreichen der zu wartenden Systeme) rechtzeitig unentgeltlich zur Verfügung und gewährt während der üblichen Geschäftszeiten ausreichenden Zugriff auf Hardware und Software. Der Kunde gewährt Interflex- Mitarbeitern während der üblichen Geschäftszeiten oder sonst vereinbarten Zeiten den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung für die Vertragserfüllung notwendigen Zutritt zu den erforderlichen Räumlichkeiten und Zugang zu den zu wartenden Systemen. Wird Interflex der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Zugriff, Zutritt oder der diva-e und Zugang überhaupt nicht oder nicht zu den vereinbarten Zeiten oder nicht in dem notwendigen Maße gewährt, kann Interflex die dadurch verursachten vergeblichen Aufwendungen dem Kunden erforderlichgesondert in Rechnung stellen, es sei denn der Kunde hat die Nichtgewährung oder nicht ordnungsgemäße Gewährung des Zugriffs, Zutritts oder des Zugangs nicht zu vertreten.
5.2. Daher Der Kunde benennt einen verantwortlichen System-Manager und einen Stellvertreter, welche Interflex gegenüber als Verantwortliche für die Erteilung und Entgegennahme verbindlicher Angaben ermächtigt sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite des Kunden zu benennen, die in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, welche sämtliche Entscheidungen im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführenZusammenhang mit den Servicesleistungen treffen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragen.
4.2 Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und unentgeltlich für diva-e erbracht werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregelt.
4.3 Datenträger, die der Kunde diva-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter frei.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.
4.5 Erbringt der Kunde eine etwaig erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden angemessen verfügbar sind.
5.3. Aus Sicherheitsgründen hat ein sachkundiger Mitarbeiter des Kunden während der Erbringung von Leistungen durch Interflex am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung stehtInstallationsort anwesend zu sein und für die Einhaltung der betrieblichen Sicherheitsbestimmungen zu sorgen. Sicherheitsbestimmungen des Kunden sind, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern sofern vorhanden, bei der Auftragserteilung, spätestens jedoch vor Durchführung der Arbeiten schriftlich an Interflex zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern übergeben.
5.4. Bevor Interflex die geschuldete Leistung erbringt, hat der Kunde diejenigen Aufgaben, die nicht vom Umfang des Wartungsvertrages gedeckt sind und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb Wartungsvertrag als „durch den Kunden durchzuführen“ bezeichnet sind, rechtzeitig selbst vorzunehmen.
5.5. Der Kunde stellt für Unterlagen, Materialien (z.B. Ersatzteile) und Hilfsmittel, welche von Interflex für das Erbringen der geschuldeten Leistungen benötigt werden, in unmittelbarer Nähe des Installationsortes der zu wartenden Hard- und Software auf Anforderung von Interflex einen abschließbaren Schrank oder andere geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten unentgeltlich zur Verfügung.
5.6. Der Kunde stellt in dem zur Erbringung der Servicesleistungen erforderlichen Umfang die Möglichkeit eines Remote-Zugriffs durch Interflex auf das zu wartende System sicher.
5.7. Standortwechsel von Hardware sowie andere Veränderungen am zu wartenden System (z.B. Betriebssystemwechsel) sind mit Interflex frühzeitig abzustimmen. Eine Fortsetzung der Wartung kann in diesem Fall von Interflex aus wichtigem Grund verweigert werden. Bei Fortsetzung der Wartung erstellt Interflex entsprechend geänderte Konfigurationsblätter. Zusätzliche Kosten, die durch die Änderungen bei der Ausführung der Wartung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
5.8. Der Kunde ist verpflichtet, Daten und Programme regelmäßig in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Datensicherung hat nach den Vorgaben von Interflex oder des jeweiligen Herstellers, mangels solcher Vorgaben nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der sicheren Datenverarbeitung zu erfolgen. Vor Beginn von Arbeiten durch Interflex an Systemen des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehenmuss in jedem Fall eine aktuelle Datensicherung durch den Kunden verfügbar gehalten werden.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
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Samples: Service Agreements
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte und den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e und dem Kunden erforderlich. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite des Kunden zu benennen, die in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragen.
4.2 Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche vertraglich vereinbarten alle erforderlichen Beistellungs- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und unentgeltlich kostenlos für diva-e den Auftragnehmer erbracht werden.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet, einen oder mehrere, nicht jedoch mehr als 3 seiner Mitarbeiter als Ansprechpartner für die Inanspruchnahme der Pflegeleistungen namentlich zu benennen. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden Die vom Kunden zu benennenden Mitarbeiter haben über vertiefte Kenntnisse zur Software zu verfügen. Über die zu benennenden Mitarbeiter hat eine Koordination der Anfragen des Kunden zu erfolgen. Andere Mitarbeiter des Kunden als die von ihm benannten sind nicht berechtigt, Pflegeleistungen anzufordern. Bei Mehraufwand durch Befassung mit Anforderungen nicht autorisierter Mitarbeiter ist der Auftragnehmer berechtigt, diesen Mehraufwand gesondert in dem jeweiligen Einzelvertrag geregeltRechnung zu stellen.
4.3 DatenträgerErforderlich für die Erbringung der Pflegeleistungen ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und für den Auftragnehmer bestimmbar ist. Bei Feststellung, Eingrenzung und Meldung von Störungen beachtet der Kunde insbesondere die Betriebsbedingungen des Herstellers für die Software sowie eventuelle sonstige Hinweise und Anweisungen des Auftragnehmers. Der Kunde trifft dabei im Rahmen des ihm Zumutbaren die erforderlichen Maßnahmen, die eine Feststellung der Kunde diva-e Fehler und ihre Ursachen erleichtern und Wiederholungsläufe abkürzen. Hierzu gehört insbesondere die Anfertigung eines schriftlichen Mängelberichts, der die vom Kunden festgestellten Mängel wiedergibt, von Systemprotokollen und Speicherauszügen, die Bereitstellung von Zwischen- und Testergebnissen und anderer zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht Veranschaulichung der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter freiFehler oder sonstiger Mängel geeigneter Unterlagen.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer rechtzeitig über Änderungen der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigtSystemumgebung, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen sich auf den Betrieb der Software auswirken können, unter Berücksichtigung der Spezifikation des Herstellers zum Betrieb der Software zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurückinformieren.
4.5 Der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Software und der hiermit verbundenen Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Software verbunden sind. Der Kunde unterrichtet den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich, falls Dritte die Verletzung ihrer Rechte gegen ihn geltend machen. Der Kunde wird die von Dritten behauptete Rechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung entweder dem Auftragnehmer überlassen oder nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führen.
4.6 Für die Datensicherheit ist der Kunde verantwortlich. Insbesondere wird der Kunde vor jedem Remote-Zugriff für eine Datensicherung und eventuelle Restriktionen beim Produktivbetrieb Sorge tragen.
4.7 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. z.B. VerzögerungenVerzögerung, hierdurch verursachter Mehraufwand, etc.) vom Kunden zu tragen.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des . Solange Mitwirkungs- oder Beistellleistungen nicht vertragsgemäß vom Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern erbracht sind, ist der Auftragnehmer von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern seiner betreffenden Leistungspflicht und der Software gewährt wirdEinhaltung der Antwortzeiten insoweit ganz oder teilweise solange befreit, seine Beistellungen wie der Auftragnehmer auf die Arbeitsschutzvorschriften erfüllenjeweilige Mitwirkung oder Beistellung durch den Kunden angewiesen ist. Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für Leistungsstörungen, die durch die nicht vertragsgemäße Erbringung von Mitwirkungs- und Beistellleistungen durch den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb Kunden entstehen. Durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Mitwirkungs-/Beistellleistungen entstehender Mehraufwand des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler Auftragnehmers kann vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung Auftragnehmer gesondert in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung Rechnung gestellt werden, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. Gegebenenfalls weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
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Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für 1.8.1. Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen, z.B. die erforderlichen Betriebs- und Einsatzbedingungen für Hardware und Software zu schaffen. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und bei Bedarf einen Remotezugang auf das Kundensystem ermöglichen. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal für die Unterstützung vom Auftragnehmer zur Verfügung steht. Soweit im Betrieb des Kunden besondere Sicherheitsanforderungen gelten, weist der Kunde den Auftragnehmer auf diese vor Vertragsschluss hin. Die erforderlichen Betriebs- und Einsatzbedingungen ergeben sich aus dem Vertrag, soweit dort nicht geregelt aus der Produktbeschreibung oder Bedienungsanleitung.
1.8.2. Soweit im Vertrag vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden können, stellt der Kunde auf Wunsch vom Auftragnehmer unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung. Weiterhin gewährt der Kunde dem Auftragnehmer den freien Zugang zum Aufstellungsort der Hardware.
1.8.3. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden, soweit entsprechende Leistungen vom Auftragnehmer gemäß den vertraglichen Vereinbarungen nicht zu erbringen sind. Die ordnungsgemäße Datensicherung umfasst alle technischen und / oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der IT-Systeme einschließlich der auf diesen IT-Systemen gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programmen und Prozeduren. Ordnungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Datensensitivität eine termingerechte sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Zustandes von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen; die Maßnahmen umfassen dabei mindestens die Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien der Standardsoftware, Daten und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen.
1.8.4. Der Kunde hat Störungen in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Störungserkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung.
1.8.5. Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern muss der Kunde die vom Auftragnehmer erteilten Hinweise befolgen.
1.8.6. Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Fehler, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Gegebenenfalls sind andere Arbeiten mit der Computeranlage während der Zeit der Arbeiten einzustellen.
1.8.7. Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner. Dieser kann für den Kundenanforderungen entsprechende Kunden verbindliche Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen und ist berechtigt, juristische Erklärungen in Zusammenhang mit den AGB abzugeben. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass der von ihm benannte Ansprechpartner der Auftragnehmer die für die Erbringung der Leistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellen, soweit nicht vom Auftragnehmer geschuldet. Darüber hinaus sorgt der Kunde für deren Aktualisierung. Der Auftragnehmer darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen, außer soweit diese für den Auftragnehmer offensichtlich erkennbar unvollständig oder unrichtig sind.
1.8.8. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Kunde alle übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten des Auftragnehmers bei sich zusätzlich so verwahren, dass diese bei Beschädigung und Verlust von Datenträgern rekonstruiert werden können.
1.8.9. Der Kunde erkennt an, dass die Software samt der Bedienungsanleitung und weiterer Unterlagen - auch in künftigen Versionen - urheberrechtlich geschützt sind. Insbesondere Quellprogramme sind Betriebsgeheimnisse von dem Auftragnehmer. Der Kunde trifft zeitlich unbegrenzte Vorsorge, dass Quellprogramme ohne Zustimmung von dem Auftragnehmer Dritten nicht zugänglich werden. Die Übertragung von Quellprogrammen bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung vom Auftragnehmer. Quellprogramme hat der Auftragnehmer nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu liefern.
1.8.10. Der Kunde wird die gelieferten Originaldatenträger an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der AGB vom Auftragnehmer sowie der Regelungen des Urheberrechts hinweisen.
1.8.11. Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung von Software sichergestellt ist.
1.8.12. Der Auftragnehmer kann zusätzliche Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit − er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kun- de konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder − eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist oder − zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e und dem Kunden erforderlich. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite Pflichten des Kunden anfällt.
1.8.13. Der Kunde teilt dem Auftragnehmer jede Veränderungen bei den Mitarbeitern und Usern der von dem Auftragnehmer zu benennenerbringenden Leistungen mit, soweit diese für die in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, bei der Definition Leistungserbringung vom Auftragnehmer von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführenBedeutung sind. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind Die durch Veränderungen entstehenden Mehrkosten werden vom Kunden zu tragen. Sollte der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragenübernommen.
4.2 1.8.14. Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitigdurch die Nutzung und Speicherung von privaten Daten, im erforderlichen Umfang und unentgeltlich beispielsweise privater Daten von Mitarbeitern, auf den vom Auftragnehmer betriebenen Systemen nicht zu rechtlichen Risiken für diva-e erbracht den Auftragnehmer kommt. Soweit aufgrund von genutzten oder gespeicherten privaten Daten Forderungen gegenüber des Auftrag- nehmers gestellt werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregelt.
4.3 Datenträger, die wird der Kunde diva-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freifreistellen.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält 1.8.15. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, ist der Kunde Kopienfür ein ordnungsgemäßes Lizenzmanagement verantwortlich. Soweit Software vom Auftragnehmer beigestellt wird, kann eine Lizenzierung auf den Kunden erfolgen. Wenn der Auftragnehmer die divaVergütung für die auf den Kunden lizenzierte Software gezahlt hat, ist die Software bei Beendigung der betreffenden Leistungsbeschreibung oder des gesamten Vertrages über den Infrastrukturbetrieb an den Auftragnehmer herauszugeben und/oder zu übertragen. Der Kunde wird dazu alle notwendigen Erklärungen abgeben und Handlungen durchführen, die die Herausgabe und/oder Übertragung und eine weitergehende Nutzung der Software durch den Auftragnehmer ermöglichen.
1.8.16. Änderungen an Leistungen von dem Auftragnehmer oder an der von dem Auftragnehmer betriebenen IT-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kannInfrastruktur durch den Kunden sind nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftragnehmer zulässig. Nach Erbringung Soweit nicht abgestimmte Änderungen zu Mehraufwänden bei dem Auftragnehmer führen, sind diese vom Kunden gemäß der Leistung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste zu vergüten. Auch durch nicht abgestimmte Änderungen verursachte Schäden sind vom Kunden zu zahlen. Bei nicht abgestimmten Änderungen, die innerhalb von 24 Stunden Störungen in der vom Auftragnehmer betriebenen IT-Infrastruktur verursachen, wird vermutet, dass die Mehraufwände oder Schäden und sonstigen Folgen durch die Änderungen verursacht wurden. Der Kunde kann den Nachweis erbringen, dass die Änderungen nicht ursächlich sind.
1.8.17. Wenn vom Kunden beauftragte Dritte nicht mit den Auftragnehmer abgestimmten Änderungen an Leistungen vom Auftragnehmer oder an der vom Auftragnehmer betriebenen IT-Infrastruktur vornehmen, so ist divader Auftragnehmer nicht für Ausfallzeiten, Störungen und Schäden verantwortlich und der Kunde trägt die bei dem Auftragnehmer entstehenden Mehraufwände.
1.8.18. Der Kunde wird die Leistungen vom Auftragnehmer so einsetzen, dass die Datensicherheit und der Datenfluss im Kommunikationsnetz vom Auftragnehmer nicht nachteilig beeinträchtigt werden. Gefährden von Kunden installierte Programme, Skripte und Ähnliches den Betrieb des Kommunikationsnetzes von dem Auftragnehmer oder die Sicherheit und Integrität anderer Geräte, so kann der Auftragnehmer unter Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Kunden die Anbindung des IT- Systems an das Kommunikationsnetz und das Rechenzentrum ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einstellen.
1.8.19. Für seine Internetverbindung ist der Kunde selbst verantwortlich, um auf Leistungen aus diesem Vertrag zuzugreifen.
1.8.20. Soweit das Vertragsverhältnis oder Teile des Vertragsverhältnisses enden, wird der Kunde sofort Agenten und vom Auftragnehmer dem Kunden zur Verfügung gestellte Software löschen. Die Verbindung zum Rechenzentrum wird vom Kunden beendet. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe von IT-e berechtigtInfrastrukturdaten und IT-Dokumentationen, die durch die Nutzung von Agenten oder Software, die vom Auftrag-nehmer dem Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.
4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werdenwurde, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wirdentstanden sind.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte 7.1 Der Kunde wird ~sedna Informationen und den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e und dem Kunden erforderlich. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite des Kunden zu benennenUnterlagen, die in Fragen des Projektverlaufeszur Auftragsausführung erforderlich sind, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen unverzüglich und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführenvollständig vorlegen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte Zur Vertragsdurchführung wird der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehenerforderliches Basismaterial, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragen.
4.2 Der Kunde stellt sicherwie z.B. Daten, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitigbewegte und unbewegte Bilder, im erforderlichen Umfang Illustrationen, Grafiken, Logos, korrekturgelesene Texte und unentgeltlich für diva-e erbracht werden. Inhalt sonstige Materialien und Umfang dieser Leistungen werden Informationen gemäß näherer Spezifikation in dem jeweiligen Einzelvertrag geregeltKonzept an ~sedna in digitalisierter Form in zu vereinbarenden Formaten übergeben. Sofern das Basismaterial in anderer Form übergeben wird, wird der entsprechende Mehraufwand gesondert berechnet.
4.3 Datenträger7.2 Sofern Auftragsausführungen beim Kunden durchzuführen sind, die wird der Kunde diva-e ~sedna die erforderlichen Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt stellen.
7.3 Im Übrigen wird der Kunde diva-e alle aus sämtliche zur Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen schaffen. Sofern der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden Kunde diesen Mitwirkungspflichten trotz Mahnung und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter freiFristsetzung nicht nachkommt, ist ~sedna zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält 7.4 Der Kunde wird für die Dauer der von ~sedna zu erbringenden Leistungsausführungen einen entsprechend qualifizierten Ansprechpartner für sämtliche, das beauftragte Projekt betreffende Fragen benennen. Dieser Ansprechpartner muss ~sedna gegenüber in sämtlichen Vertragsangelegenheiten entscheidungsberechtigt sein.
7.5 Soweit ~sedna mit dem Kunden vor Abnahme die Durchführung einer Testphase vereinbart hat, steht dieser Ansprechpartner ~sedna für diesen Zeitraum jederzeit zur Verfügung.
7.6 Soweit der Kunde Kopien~sedna mit der Erstellung und Implementierung von Individualsoftware beauftragt, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.
4.5 Erbringt wird der Kunde eine die erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Hardware zur Implementierung bereitstellen. Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellenwird sicherstellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung stehtdiese Hardware den technischen Anforderungen, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werdenNutzung der Software erforderlich ist, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wirdgenügt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte 1.7.1 Der Kunde ist verpflichtet, Xxxxxx zu unterstützen und den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e in seinem Betriebsumfeld alle zur ordnungsgemäßen Auftrags- ausführung erforderlichen Voraussetzungen, z.B. die erforderlichen Betriebs- und dem Kunden erforderlichEinsatzbedingungen zu schaffen. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite des Kunden zu benennen, die in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch stellen und bei Bedarf einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommenRemotezugang auf das Kundensystem ermöglichen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragen.
4.2 Der Kunde stellt sichersorgt ferner dafür, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und unentgeltlich fachkundiges Personal für diva-e erbracht werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregelt.
4.3 Datenträger, die der Kunde diva-e Unterstützung von Xxxxxx zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei seinsteht. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter frei.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.
4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten Soweit im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützungbesondere Sicherheitsanforderungen gelten, weist der Kunde Kivito auf diese vor Vertragsschluss hin. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellenDie erforderlichen Betriebs- und Einsatzbedingungen ergeben sich aus dem Vertrag.
1.7.2 Soweit im Vertrag vereinbart ist, dass ein qualifizierter Mitarbeiter Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden können, stellt der Kunde auf Wunsch von Xxxxxx unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze zur Verfügung.
1.7.3 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden, soweit entsprechende Leistungen von Xxxxxx gemäß den vertraglichen Vereinbarungen nicht zu erbringen sind. Die ordnungsgemäße Datensicherung umfasst alle technischen und / oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der IT-Systeme einschließlich der auf diesen IT-Systemen gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programmen und Prozeduren. Ordnungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Daten- sensitivität eine sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung stehtZustandes von Systemen, den Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen; die Maßnahmen umfassen dabei mindestens die Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern Kopien der Standardsoftware, Daten und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen.
1.7.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Kunde alle Kivito übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten bei sich zusätzlich so verwahren, dass diese bei Beschädigung und Verlust von Datenträgern rekonstruiert werden können.
1.7.5 Der Kunde erkennt an, dass erstellte Software gewährt samt der Bedienungsanleitung und weiterer Unterlagen - auch in künftigen Versionen - urheberrechtlich geschützt sind.
1.7.6 Kivito kann zusätzliche Vergütung ihres Aufwands verlangen, soweit
(i) sie aufgrund einer Meldung tätig wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllenohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder
(ii) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist.
1.7.7 Der Kunde teilt Kivito jede Veränderungen bei den Mitarbeitern und Usern der von diva-e jederzeit Zugang Kivito zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeiternerbringenden Leistungen mit, soweit diese zur Vertragserfüllung für die Leistungserbringung Bedeutung sind. Die durch Veränderungen entstehenden Mehrkosten werden vom Kunden übernommen.
1.7.8 Der Kunde stellt in seinem Machtbereich sicher, dass die Speicherung und Nutzung von Daten durch Kivito in seinem Auftrag – z.B. private Daten seiner Mitarbeiter im Betrieb Rahmen der Email- Nutzung – den jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen genügt. Auf Verlangen von Xxxxxx ist ein entsprechender Nachweis unverzüglich zu erbringen. Kann ein solcher Nachweis nicht geführt werden, darf Kivito die entsprechende Dienstleistung verweigern. In diesem Fall bleiben die Zahlungspflichten des Kunden tätig sindbestehen.
1.7.9 Der Kunde ist für ein ordnungsgemäßes Lizenz- management verantwortlich. Soweit Software von Kivito beigestellt wird, ausreichende kann eine Lizenzierung auf den Kunden erfolgen. Wenn Xxxxxx die Vergütung für die auf den Kunden lizenzierte Software gezahlt hat, ist die Software bei Beendigung des betreffenden Leistungsscheins oder des gesamten Vertrages an Kivito herauszugeben und/oder zu übertragen. Der Kunde wird dazu alle notwendigen Erklärungen abgeben und zweckentsprechende Arbeitsräume Handlungen durchführen, die die Herausgabe und/oder Übertragung und eine weitergehende Nutzung der Software durch Kivito ermöglichen.
1.7.10 Betreibt der Kunde auf der von Kivito zur Verfügung stehengestellten Systemen Microsoft Windows Betriebssysteme oder Microsoft Applikationen, so müssen diese, wenn nichts anderes schriftliches vereinbart, über Kivito bezogen werden. Der Kunde hat vor Installation oder Inbetriebnahme von Microsoft Windows Betriebssystemen oder Microsoft Applikationen auf von Kivito zur Verfügung gestellten Systemen dies Kivito schriftlich mitzuteilen. Kivito behält sich vor, eine Installation oder Betrieb dieser Betriebssysteme und Applikationen auf den dem Kunden zu Verfügung gestellten Systemen zu untersagen, sollte dies den zu diesem Zeitpunkt gültigen Microsoft Lizenzbestimmungen widersprechen. Sollte der Kunde auf der von Kivito zur Verfügung gestellten Systemen Microsoft Betriebssysteme oder Microsoft Applikationen betreiben die nicht von Kivito bezogen wurden und nicht vor Installation oder Inbetriebnahme Kivito angemeldet wurden, oder deren Betrieb durch Kivito untersagt wurde, so behält sich die Kivito das Recht vor den Vertrag durch Kündigung fristlos zu beendigen. Von Schadensersatzansprüchen, die von Dritten gegenüber K i v i to we g e n v o m K u n de n u n k o r re k t l i z e n z i e r te n Betriebssystemen oder Applikationen geltend gemacht werden, wird der Kunde Kivito freistellen, einschließlich der Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung. Bezieht der Kunde Microsoft Betriebssysteme oder Microsoft Applikationen von Kivito so sind die im Anhang A angefügten Microsoft „END USER LICENCE TERMS“ in ihrer aktuellen Form ebenfalls Bestandteil des mit Kivito abgeschlossenen Vertrages.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist1.7.11 Änderungen an Leistungen von Kivito oder an der von Kivito betriebenen IT-Infrastruktur durch den Kunden sind nur nach vorheriger Abstimmung der Parteien zulässig. Soweit nicht abgestimmte Änderungen zu Mehraufwänden bei der Kivito führen, dass der Fehler sind diese vom Kunden ausreichend beschrieben wird gemäß der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste zu vergüten.
1.7.12 Wenn vom Kunden beauftragte Dritte mit Xxxxxx nicht vorher abgestimmte Änderungen an Leistungen von Kivito oder an der von Kivito betriebenen IT-Infrastruktur vornehmen, so ist Kivito nicht für Ausfallzeiten, Störungen und Schäden verantwortlich und der Fehler so für diva-Kunde trägt die bei Kivito entstehenden Mehraufwände. 1 . 7 . 1 3 D e bestimmbar istr K u n d e s t e l l t s i c h e r, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet d a s s i n s e i n e m Organisationsbereich keine Datendiebstähle auf shared Systemen, die von Kivito betrieben werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wirderfolgen.
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Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte 5.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald
5.1.1. alle technischen Einzelheiten geklärt sind,
5.1.2. der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage mitteilen können) geschaffen hat,
5.1.3. wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und
5.1.4. der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e und dem Kunden erforderlich. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite des Kunden zu benennenMitwirkungsverpflichtungen, insbesondere auch die in Fragen nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.
5.2. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
5.3. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten Wassermengen sind vom Kunden zu tragenauf dessen Kosten beizustellen.
5.4. Sollte Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
5.5. Ebenso haftet der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder dieser nicht in ausreichendem Maße Kaufgegenständen kompatibel sind.
5.6. Der Auftraggeber hat alle Vorkehrungen zu treffen, um eine ungehinderte Fertigstellung der Anlage ohne Unterbrechung zu ermöglichen.
5.7. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung stehengestellten Unterlagen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung der diva-e wahrgenommenEinhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine diesbezügliche unsere Haftung ausgeschlossen. Die Kosten Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden.
5.8. Die Funktionsfähigkeit der Geräte und Anlagen setzt voraus, dass die Anweisungen der Betriebsanleitung eingehalten werden und für diese Tätigkeit des Mitarbeiters die regelmäßige Wartung durch eine befugte Fachfirma gesorgt wird. Die Anlagen und Geräte sind stets sauber zu halten und regelmäßig fachgerechten Reinigungen zu unterziehen.
5.9. Bei Betrieb der diva-e Anlagen und Geräte sind vom Kunden durch entsprechend geschulte Personen Kontrollen – insbesondere der Temperaturen - gemäß der Betriebsanleitung regelmäßig vorzunehmen. Bei ersten Anzeichen einer Störung, etwa bei Ansteigen der Temperaturen, sind wir vom Kunden unverzüglich zu tragenverständigen.
4.2 Der Kunde stellt sicher5.10. Ist die Behebung der Funktionsstörung nicht zeitgerecht möglich, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und unentgeltlich für diva-e erbracht werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregelt.
4.3 Datenträger, die hat der Kunde diva-e auf seine Kosten unverzüglich alle zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich Schadensminderung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter freiinsbesondere das Kühlgut nach Möglichkeit auszulagern.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.
4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
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Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte und den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung 7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e und Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsab- schluss dem Kunden erforderlicherteilten Informationen um- schrieben wurden oder der Kunde aufgrund ein- schlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2. Daher sind ein Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leis- tungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasser- leitungen oder mehrere Ansprechpartner auf ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe son- stige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
7.3. Kommt der Seite des Kunden zu benennenKunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, die in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, ist – ausschließlich im Fehlererkennungs- Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leis- tungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Drit- ter sowie Meldungen und -beseitigungsprozess mitwirken Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, so- fern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der un- ternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie, Wassermengen sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sonstige Medien sind vom Kunden zu tragenauf dessen Kosten beizustellen.
7.6. Sollte Der Kunde hat uns für die Zeit der Kunde Leistungsausfüh- rung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragenstellen.
4.2 7.7. Auftragsbezogene Details der notwendigen Anga- ben können bei uns angefragt werden.
7.8. Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und unentgeltlich für diva-e erbracht werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregelt.
4.3 Datenträger, die der Kunde diva-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies ist nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter frei.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurückForderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schrift- liche Zustimmung abzutreten.
4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte und den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung Es liegt in der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e und dem Kunden erforderlich. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite Verantwortung des Kunden zu benennenKunden, die in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- Angebot beschriebenen erforderlichen Infrastrukturbedingungen zur Installation und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte Wartung der Kunde Software durch Consulting4IT im Zeitraum der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße Auftragsdurchführung funktionsfähig zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragenstellen.
4.2 Der Kunde gestattet dem Personal von Consulting4IT nach dessen Xxxx vor Ort oder per direktem Fernzugriff den Zugang zu den IT-Systemen, auf denen die Software installiert ist, deren Bereitstellung und Wartung Gegenstand des Auftrags ist. Der Kunde hält außerdem die für die Durchführung örtlicher Pflege- und Wartungsarbeiten notwendigen technischen Einrichtungen funktionsbereit vor (insbesondere Stromversorgung, Telekommunikationsverbindungen und Datenanbindungen) und stellt sicher, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und unentgeltlich für diva-e erbracht werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregeltdiese auf eigene Kosten zur Verfügung.
4.3 DatenträgerConsulting4IT benennt dem Kunden einen Ansprechpartner. Der Kunde benennt Consulting4IT einen seiner am Installationsort tätigen Mitarbeiter als Projektleiter, der befugt ist, Entscheidungen zu technischen und organisatorischen Fragen im Rahmen der Auftragsdurchführung zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Projektleiter des Kunden steht Consulting4IT auf Anfrage jederzeit zur Verfügung. Consulting4IT ist verpflichtet, den Projektleiter einzuschalten, wenn und soweit die der Kunde diva-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist Durchführung des Auftrags dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter freierfordert.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen Bei Feststellung, Eingrenzung und Datenträgern behält Meldung von Fehlern oder sonstigen Mängeln hat der Kunde Kopiendie zur Vertragssoftware gehörende Anwendungsdokumentation und Hinweise der Consulting4IT zu beachten. Der Kunde hat im Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, auf Eingrenzung und Dokumentation der Fehler oder sonstigen Mängel zu treffen, insbesondere zur Dokumentation die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigtAnfertigung eines Mängelberichts, von Systemprotokollen und Speicherauszügen, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurückBereitstellung der betroffenen Eingabe- und Ausgabedaten sowie von Zwischen- und Testergebnissen.
4.5 Erbringt Consulting4IT wird von der Pflicht zur Leistungserbringung frei, soweit der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, den vorstehenden Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragennachkommt.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt Consulting4IT unterstützt nur die Software/Anwendungen, die durch Consulting4IT installiert und konfiguriert werden bzw. wurden. Für Produkte die C4IT nicht installiert oder konfiguriert hat, auch wenn diese in Interaktion mit dem/den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a.durch Consulting4IT installierten Produkt/en stehen, S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, trägt der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wirdalleinige Verantwortung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Dienstleistungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte 4.1.1 Der Kunde hat BINARYCOM und ihre Hilfspersonen bei der Erbringung ihrer Leistungen in zumutbarer Weise aktiv und zeitgerecht zu unterstützen, die nötigen Vorbereitungs- und Bereitstellungshandlungen vorzunehmen und den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung der Leistungen notwen- digen Zugang zu seinen Räumlichkeiten sowie Zugriff auf seine Systeme und Ressourcen zu gewähren. Der Kunde ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e und dem Kunden erforderlich. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite des Kunden zu benennenverpflichtet, die in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße BINARYCOM sämtliche Informa- tionen rechtzeitig zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragen.
4.2 Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und unentgeltlich für diva-e erbracht werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregelt.
4.3 Datenträger, die der Kunde diva-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter frei.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.
4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend die zur Verfügung stehtLeis- tungserbringung benötigt werden (z.B. richtige Erfas- sung/Meldung der User) und insbesondere ihm zur Kenntnis gelangende Mängel, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern Verstösse oder die Nichtverfügbarkeit eines Services BINARYCOM zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehenmelden.
4.8 Erforderlich 4.1.2 Der Kunde ist für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung istden Schutz der ihm von BINARYCOM zur Nutzung bereitgestellten Komponenten und Sicherheitsele- mente (namentlich Passwörter, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird Token, System-Zugangsin- formationen, Chiffrier- und der Fehler so für diva-e bestimmbar istSicherheitsvorrichtungen, festgestellte Fehler mit Au- thentifizierungsmethoden usw.) verantwortlich und infor- miert BINARYCOM unverzüglich soweit dieser nicht ge- währleistet werden kann (z.B. aufgrund einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, Offenlegung von Sicherheitselementen oder unzulässiger Manipulation).
4.1.3 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht in oder nicht gehörig nach, ist BINARYCOM insoweit nicht mehr zur Erfüllung verpflichtet, bemüht sich jedoch, ihre Leistungen trotzdem zu erbringen. Der Kunde hat BINARYCOM den da- raus entstehenden Mehraufwand zu vergüten. Es gelangen die Software eingegriffen vertraglich vereinbarten Stunden- oder sie verändert hatTagessätze zur Anwendung, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend bzw. wenn eine solche Vereinbarung fehlt, marktübliche Stunden- oder Tagessätze. Trägt BINARYCOM eine Mitverantwortung, wird der Dokumentation betrieben wirdMehraufwand anteilsmässig von beiden Parteien getragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte 3.2.1. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die im Angebot beschriebenen erforderlichen Infrastrukturbedingungen zur Installation und Wartung der Software durch Consulting4IT im Zeitraum der Auftragsdurchführung funktionsfähig zur Verfügung zu stellen.
3.2.2. Der Kunde gestattet dem Personal von Consulting4IT nach dessen Xxxx vor Ort oder per direktem Fernzugriff den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der divaZugang zu den IT-e Systemen, auf denen die Software installiert ist, deren Bereitstellung und Wartung Gegenstand des Auftrags ist. Der Kunde hält außerdem die für die Durchführung örtlicher Pflege- und Wartungsarbeiten notwendigen technischen Einrichtungen funktionsbereit vor (insbesondere Stromversorgung, Telekommunikationsverbindungen und Datenanbindungen) und stellt diese auf eigene Kosten zur Verfügung.
3.2.3. Consulting4IT benennt dem Kunden erforderlicheinen Ansprechpartner. Daher sind ein Der Kunde benennt Consulting4IT einen seiner am Installationsort tätigen Mitarbeiter als Projektleiter, der befugt ist, Entscheidungen zu technischen und organisatorischen Fragen im Rahmen der Auftragsdurchführung zu treffen oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite unverzüglich herbeizuführen. Der Projektleiter des Kunden steht Consulting4IT auf Anfrage jederzeit zur Verfügung. Consulting4IT ist verpflichtet, den Projektleiter einzuschalten, wenn und soweit die Durchführung des Auftrags dies erfordert.
3.2.4. Bei Feststellung, Eingrenzung und Meldung von Fehlern oder sonstigen Mängeln hat der Kunde die zur Vertragssoftware gehörende Anwendungsdokumentation und Hinweise der Consulting4IT zu benennenbeachten. Der Kunde hat im Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation der Fehler oder sonstigen Mängel zu treffen, insbesondere zur Dokumentation die Anfertigung eines Mängelberichts, von Systemprotokollen und Speicherauszügen, die in Fragen des ProjektverlaufesBereitstellung der betroffenen Eingabe- und Ausgabedaten sowie von Zwischen- und Testergebnissen.
3.2.5. Consulting4IT wird von der Pflicht zur Leistungserbringung frei, bei soweit der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation)Kunde den vorstehenden Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
3.2.6. Consulting4IT unterstützt nur die Software/Anwendungen, bei der Bereitstellung benötigter Informationen die durch Consulting4IT installiert und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführenkonfiguriert werden bzw. wurden. Für Produkte die C4IT nicht installiert oder konfiguriert hat, auch wenn diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte in Interaktion mit dem/den durch Consulting4IT installierten Produkt/en stehen, trägt der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragendie alleinige Verantwortung.
4.2 Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und unentgeltlich 3.2.7. Nutzungsrechte für divadie Teilnahme an Standard-e erbracht Trainings müssen innerhalb von 12 Monate nach Rechnungsstellung in Anspruch genommen werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregelt.
4.3 Datenträger, die der Kunde diva-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter frei.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.
4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten iIm Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellenFalle, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von divagebuchtes Standard-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung Training nicht in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht diesem Zeitraum durch Consulting4IT zur Verfügung gestellt werdenwerden kann, der Kunde nicht in verlängert sich die Software eingegriffen oder sie verändert hatFrist, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben bis das gebuchte Standard-Training durch Consulting4IT wieder zur Verfügung gestellt wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte A1 ist für den Zugang zum Netzwerk durch Freischaltung der überlassenen SIM- Einheiten, für die ordnungsgemäße Übertragung der Daten über das Netzwerk und den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung allgemein für die Erbringung der M2M Dienstleistung, wie vertraglich definiert, verantwortlich, sofern der Kunde seine Mitwirkungspflichten ordnungsmäßig erfüllt. Der Kunde ist verpflichtet, alle notwendigen technischen Spezifikationen zur zeitgerechten und vertragskonformen Durchführung der Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Dies beinhaltet insbesondere, aber nicht ausschließlich, technische Daten, Schnittstellenspezifikationen, Protokolle und Datenformate, Konfigurationsparameter, IP-Adressierung, Zugang zu notwendigen technischen Systemen, Testumgebungen und Testablaufpläne. Der Kunde stellt für die Dauer der Zusammenarbeit einen Ansprechpartner zur Verfügung und macht diesen spätestens mit Inkrafttreten dieses Vertrags namentlich bekannt. Der Kunde hat A1 bei Störungen der Leistung/der Services umgehend zu informieren. Wenn der Kunde die Störung zu vertreten hat und A1 mit der Entstörung beauftragt, dann verrechnet A1 das vertraglich vorgesehene Pauschal-Entgelt, z.B. für einen SIM- Einheitentausch. Ist kein Pauschal-Entgelt vorgesehen, dann verrechnet A1 ihre Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e und dem Kunden erforderlichnach Aufwand. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite des Kunden zu benennen, Darüber hinaus verrechnet A1 jedenfalls die in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragenfesten monatlichen Entgelte. Sollte der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht zeitgerecht erfüllen, kann A1 nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist von mindestens 5 Werktagen vom Vertrag zurücktreten oder die Dienstleistungen sperren. In diesem Fall verrechnet A1 die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten – höchstens aber das für die Herstellung der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter Leistung vorgesehene Entgelt. Außerdem verrechnet A1 die festen monatlichen Entgelte vom geplanten Zeitpunkt der diva-e wahrgenommenLeistungsbereitstellung bis zum Vertragsrücktritt bzw. Bestellstorno – mindestens aber ein volles festes monatliches Entgelt bzw. vollen vereinbarten Mindestumsatz. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragen.
4.2 Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und unentgeltlich für diva-e erbracht werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregelt.
4.3 Datenträger, die der Kunde diva-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter frei.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch Endgeräte des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurückmüssen gesetzlich zugelassen sein und dürfen andere Kommunikationsnetze nicht stören. Bei von A1 nicht geprüften und freigelassenen Endgeräten kann A1 das Funktionieren der Services nicht garantieren.
4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
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Samples: Managed Connectivity Agreement
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte 6.1 Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald
a) alle technischen Einzelheiten geklärt sind,
b) der Kunde alle technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage gerne mitteilen) geschaffen hat,
c) wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und
d) der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e und dem Kunden erforderlich. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite des Kunden zu benennenMitwirkungspflichtungen, insbesondere auch die in Fragen nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.
6.2 Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden Leistungen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass unverzüglich nach Ankunft unseres Personals mit den Arbeiten begonnen werden kann.
6.3 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Einwilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diese können gerne bei uns erfragt werden.
6.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen Probebetriebes erforderliche Energie und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
6.5 Der Kunde hat uns auf ausdrücklichen Bedarf für die Zeit der Leistungsausführung dem Unternehmen kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu tragen. Sollte stellen.
6.6 Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Gewerk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
6.7 Ebenso haftet der Bereitstellung eines Ansprechpartners Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitung, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Gewerken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
6.8 Wir sind berechtigt, nicht nachkommen aber verpflichtet, auf Xxxxxxxxxxxx diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu prüfen.
6.9 Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder dieser nicht in ausreichendem Maße ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stehenstellen.
6.10 Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
6.11 Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von kundenseitig beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter übermittelter Angaben oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung der diva-e wahrgenommenEinhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht und ist eine diesbezügliche Haftung unsererseits ausgeschlossen. Die Kosten Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich übergebunden werden.
6.12 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
6.13 Die Funktionsfähigkeit der Geräte und Anlagen setzt voraus, dass die Anweisungen der Betriebsanleitung eingehalten werden und für diese Tätigkeit des Mitarbeiters die regelmäßige Wartung durch eine Fachfirma gesorgt wird, die Anlagen und Geräte sauber gehalten und regelmäßig fachgerechten Reinigungen unterzogen werden.
6.14 Bei Betrieb der diva-e Anlagen und Geräte sind vom Kunden durch entsprechend geschulte Personen Kontrollen – insbesondere der Temperaturen – gemäß der Betriebsanleitung regelmäßig vorzunehmen. Bei ersten Anzeichen einer Störung, etwa bei Ansteigen der Temperaturen, ist vom Kunden unverzüglich der Servicedienst einer Fachfirma zu tragenverständigen.
4.2 Der Kunde stellt sicher6.15 Ist die Behebung der Funktionsstörung nicht zeitgerecht möglich, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und unentgeltlich für diva-e erbracht werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregelt.
4.3 Datenträger, die hat der Kunde diva-e unverzüglich alle zur Verfügung stelltSchadensminderung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und gegebenenfalls die Anlage außer Betrieb zu setzen, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter freiinsbesondere das Kühlgut nach Möglichkeit auszulagern.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.
4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
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Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte und Der Kunde hat für die Dauer des Vertrages über den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der divaMDCC-e und dem Kunden erforderlichInternet- anschluss den Breitbandkabel-TV-Vertrag mit MDCC oder einem mit MDCC kooperierenden Kabelnetzbetreiber aufrechtzuerhalten. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite des Kunden zu benennen, die in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte Be- endet der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehenden Breitbandkabel-TV-Vertrag durch Kündigung vor dem Vertrag über den Internetanschluss, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter bleibt er bis zur Be- endigung des Vertrages über den Internetanschluss zur Zahlung des Entgeltes gemäß der divaPreisliste MDCC-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragenInternetanschluss verpflich- tet.
4.2 Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, schafft im erforderlichen Bereich seiner Betriebssphäre bzw. Wohnung alle Voraussetzungen, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich sind. MDCC wird dem Kunden hierzu ihre Anforderungen mitteilen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,
a) den Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen von MDCC die für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen und Unterlagen zu verschaf- fen;
b) zur Vornahme von Servicemaßnahmen oder zur Rücknahme von Eigentum der MDCC, für den ungehinderten Zutritt von Service- technikern der MDCC oder von durch MDCC beauftragten Un- ternehmen zu den technischen Einrichtungen in seinen Räumen während der üblichen Geschäftszeiten zu sorgen,
c) die Installations- und Fehlerbehebungsmaßnahmen in angemes- senem Umfang zu unterstützen und unentgeltlich für diva-e erbracht werden. Inhalt eigene Eingriffe jeglicher Art in die von MDCC installierten Anschlusskomponenten und Umfang dieser Leistungen werden Verle- gungen zu unterlassen,
d) neue Anwendungen oder Veränderungen in dem jeweiligen Einzelvertrag geregeltbestehenden Anwen- dungen, die Auswirkungen auf die Leistungserbringung haben könnten, nur nach vorheriger Zustimmung von MDCC einzufüh- ren.
4.3 Datenträger, Der Kunde wird nur die der Kunde divadurch MDCC vorgegebenen Stan- dard-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei seinSchnittstellen nutzen. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e Andere Schnittstellen können nur nach vorheriger Zustimmung von allen Ansprüchen Dritter freiMDCC genutzt werden.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern Der Kunde wird Daten ausschließlich unter Nutzung der in der Pro- tokollfamilie TCP/IP verabschiedeten Standards übermitteln. MDCC behält sich das Recht vor, bestimmte Anwendungen dieser Proto- kollfamilie nicht zu unterstützen, wenn durch diese die Sicherheit der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurückMDCC nicht gewahrt werden.
4.5 Erbringt Der Kunde verpflichtet sich, keine Einrichtungen zu benutzen oder Anwendungen auszuführen, die zu Veränderungen an der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig physikali- schen oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragenlogischen Struktur des MDCC-Netzes führen können.
4.6 Die Mitwirkungspflichten Der Kunde ist verpflichtet, MDCC gegenüber unverzüglich alle er- kennbaren Mängel oder Schäden, die die Funktion des MDCC-Net- zes beeinträchtigen können, anzuzeigen und im Rahmen des Zumut- baren alle Maßnahmen zu treffen, die eine Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen können. Ebenfalls sind Übertragungs- und Systemfehler, die für den Kunden sind Hauptleistungspflichtenerkennbar sind, gegenüber MDCC unverzüglich anzuzeigen.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a.ist verpflichtet, S. 1 sicher anerkannten Grundsätzen der Datensi- cherheit Rechnung zu stellentragen, insbesondere das persönliche Kenn- wort vor dem Zugriff durch Dritte geschützt aufzubewahren und unverzüglich zu ändern oder die Änderung zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehennichtberechtigte Dritte davon Kenntnis er- langt haben.
4.8 Erforderlich Der Kunde ist verpflichtet, MDCC eine Einzugsermächtigung für sein bei einem deutschen Kreditinstitut eingerichtetes Girokonto zu ertei- len und zur Zahlung der aus dem Vertrag fällig werdenden Entgelte für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung istausreichende Deckung zu sorgen.
4.9 Der Kunde hat MDCC unverzüglich jede Änderung der persönlichen Daten, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar istwie Name, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werdenAnschrift, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werdenFirma, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hatRechtsform, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wirdKontoverbindung u.ä., mitzuteilen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte und 6.1 Der Kunde hat für die Dauer des Vertrages über den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung MMKS-Internetanschluss den Breitbandkabel-TV-Vertrag mit MMKS oder einem mit MMKS kooperierenden Kabelnetzbetreiber bzw. Wohnungsbaugesellschaft/-genossenschaft aufrechtzuerhalten. Beendet der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Kunde den Breitbandkabel-TV-Vertrag durch Kündigung vor dem Vertrag über den Internetanschluss, so bleibt er bis zur Beendigung des Vertrages über den Internetanschluss zur Zahlung des Entgeltes gemäß der diva-e und Preisliste MMKS Internetanschluss verpflichtet.
6.2 Der Kunde schafft im Bereich seiner Betriebssphäre bzw. Wohnung alle Voraussetzungen, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich sind. MMKS wird dem Kunden erforderlichhierzu ihre Anforderungen mitteilen. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite des Kunden zu benennen, die in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragen.
4.2 Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und unentgeltlich für diva-e erbracht werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregelt.ist insbesondere verpflichtet,
4.3 Datenträger, die der Kunde diva-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter frei.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.
4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwanda) vom Kunden zu tragen.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen MMKS die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgtUnterlagen zu verschaffen;
b) zur Vornahme von Servicemaßnahmen oder zur Rücknahme von Eigentum der MMKS, für den divaungehinderten Zutritt von Servicetechnikern der MMKS oder von durch MMKS beauftragten Unternehmen zu den technischen Einrichtungen in seinen Räumen während der üblichen Geschäftszeiten zu sorgen,
c) die Installations- und Fehlerbehebungsmaßnahmen in angemessenem Umfang zu unterstützen und eigene Eingriffe jeglicher Art in die von MMKS installierten Anschlusskomponenten und Verlegungen zu unterlassen,
d) neue Anwendungen oder Veränderungen in bestehenden Anwendungen, die Auswirkungen auf die Leistungserbringung haben könnten, nur nach vorheriger Zustimmung von MMKS einzuführen.
6.3 Der Kunde wird nur die durch MMKS vorgegebenen Standard-e MitarbeiternSchnittstellen nutzen. Andere Schnittstellen können nur nach vorheriger Zustimmung von MMKS genutzt werden.
6.4 Der Kunde wird Daten ausschließlich unter Nutzung der in der Protokollfamilie TCP/IP verabschiedeten Standards übermitteln. MMKS behält sich das Recht vor, soweit bestimmte Anwendungen dieser Protokollfamilie nicht zu unterstützen, wenn durch diese zur Vertragserfüllung die Sicherheit der MMKS nicht gewahrt werden.
6.5 Der Kunde verpflichtet sich, keine Einrichtungen zu benutzen oder Anwendungen auszuführen, die zu Veränderungen an der physikalischen oder logischen Struktur des MMKS- Netzes führen können.
6.6 Der Kunde ist verpflichtet, MMKS gegenüber unverzüglich alle erkennbaren Mängel oder Schäden, die die Funktion des MMKS-Netzes beeinträchtigen können, anzuzeigen und im Betrieb Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen können. Ebenfalls sind Übertragungs- und Systemfehler, die für den Kunden tätig erkennbar sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehengegenüber MMKS unverzüglich anzuzeigen.
4.8 Erforderlich 6.7 Der Kunde ist verpflichtet, anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen, insbesondere das persönliche Kennwort vor dem Zugriff durch Dritte geschützt aufzubewahren und unverzüglich zu ändern oder die Änderung zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, dass nichtberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben.
6.8 Der Kunde ist verpflichtet, MMKS eine Einzugsermächtigung für sein bei einem deutschen Kreditinstitut eingerichtetes Girokonto zu erteilen und zur Zahlung der aus dem Vertrag fällig werdenden Entgelte für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung istausreichende Deckung zu sorgen.
6.9 Der Kunde hat MMKS unverzüglich jede Änderung der persönlichen Daten, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar istwie Name, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werdenAnschrift, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werdenFirma, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hatRechtsform, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wirdKontoverbindung u.ä., mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte Der Kunde ist verpflichtet, Angebote sorgfältig auf Richtigkeit und den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e und dem Kunden erforderlichZweckmäßigkeit zu prüfen. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite des Kunden zu benennenDas gilt insbesondere für Projektangebote, in denen Intentive als solche bezeichnete Annahmen getroffen hat, die in Fragen des Projektverlaufesder Kalkulation und Leistungsbeschreibung zugrunde gelegt wurden. Treffen die Annahmen nicht zu, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte wird der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehenIntentive davon unterrichten, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragendamit Intentive das Angebot korrigieren kann.
4.2 Der Kunde stellt sicherhat alle erforderlichen Mitwirkungs- und Vorbereitungshandlungen zu erbringen, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitigdie mangels anderweitiger Regelung nicht Gegenstand der Leistungserbringung durch Intentive sind, im erforderlichen Umfang und unentgeltlich für diva-e erbracht werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregelt.insbesondere
4.3 Datenträgerbei der Installation von Software für die Erfüllung der mitgeteilten Anforderungen an Hardware und die sonstige Umgebung zu sorgen, die der Kunde diva-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter frei.insbesondere den Anschluss an das Computernetz einschließlich aller Verkabelungen vor Installation,
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen bei der Lieferung von Hardware eine geeignete Hard- und Datenträgern behält der Kunde KopienSoftwareumgebung insoweit sicherzustellen, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.als eigene oder von Dritten erworbene Hard- oder Software anzubinden ist,
4.5 Erbringt während Testbetrieben und während der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in Installation die Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter sicherzustellen und andere Arbeiten mit der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.Computeranlage erforderlichenfalls einstellen,
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichtenvor jeder Installation für die Sicherung aller Daten zu sorgen.
4.7 Für eine etwaige Nachbesserung hat der Kunde Intentive die zur Fehlerdiagnose und - beseitigung nötigen Informationen notfalls auf Anfrage mitzuteilen und Intentive bei Nachbesserung per Datenfernübertragung oder Telefon einen geschulten und kompetenten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, der an der Nachbesserung mitwirkt. Bei einer Nacherfüllung vor Ort ist Intentive ungehinderter Zugang zu der mangelhaften Ware zu geben und erforderlichenfalls andere Arbeiten an der Hardware oder im Netz des Kunden einzustellen.
4.8 Werden Leistungen von Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von Intentive beim Kunden erbracht, so sorgt dieser auf eigene Kosten für geeignete Räumlichkeiten und Ausstattung, soweit Intentive dies nicht übernommen hat. Der Kunde gewährt hat auf eigene Kosten durch geeignete organisatorische und räumliche Maßnahmen sicherzustellen, dass Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von Intentive nicht in den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützungeingegliedert werden. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter Gegenüber Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen von Intentive steht dem Kunden kein Weisungsrecht zu. Das Weisungsrecht des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehenRahmen von Dienst- oder Werkverträgen kann nur gegenüber einem gesetzlichen Vertreter von Intentive oder einer hierfür als vertretungsberechtigt benannten Person ausgeübt werden.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist4.9 Die Einrichtung geeigneter Bildschirmarbeitsplätze, dass insbesondere die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen ist nicht Gegenstand der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und Leistungserbringung durch Intentive.
4.10 Für die Beachtung von Exportvorschriften ist der Fehler so für diva-e bestimmbar istKunde allein verantwortlich. Intentive ist nicht verpflichtet, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werdenXxxx an Orte zu versenden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werdenExportbeschränkungen gelten.
4.11 Sofern Intentive Waren an Unternehmer liefert, sind diese Waren ausschließlich für die Nutzung durch den Unternehmer bestimmt. Beabsichtigt der Kunde, die von Intentive erworbene Ware an einen Verbraucher oder an einen Unternehmer zu liefern, der Kunde nicht in die Software eingegriffen seinerseits mittelbar oder sie verändert hatunmittelbar Verbraucher mit derartigen Waren beliefert, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wirdhat er Intentive darauf vor Vertragsschluss hinzuweisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte und den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung 7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frü- hestens, sobald der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e und dem Kunden erforderlich. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite des Kunden zu benennenKunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kun- den erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungs- ausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und -beseitigungsprozess mitwirken Wasserleitungen oder ähnli- cher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse bauli- cher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquel- len sowie Reviews die erforderlichen statischen Angaben und Funktionsprüfungen durchführenallfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.3. Für Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Anga- ben können bei uns erfragt werden.
7.4. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.5. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (zB Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese Tätigkeiten anfallende Kosten weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfah- rung über solches Wissen verfügen musste.
7.6. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Pro- bebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden zu tragenauf dessen Kosten beizustellen.
7.7. Sollte Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbe- reiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Wer- ken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.8. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anla- gen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9. Der Kunde hat uns für die Zeit der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbei- ter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragen.
4.2 Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und unentgeltlich für diva-e erbracht werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregelt.
4.3 Datenträger, die der Kunde diva-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter frei.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.
4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
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Samples: General Terms and Conditions (Agb)
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für 1.9.1 Der Kunde ist verpflichtet, comNET zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen, z.B. die erforderlichen Betriebs- und Einsatzbedingungen für Hardware und Software zu schaffen. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und bei Bedarf einen Remotezugang auf das Kundensystem ermöglichen. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal für die Unterstützung von comNET zur Verfügung steht. Soweit im Betrieb des Kunden besondere Sicherheitsanforderungen gelten, weist der Kunde comNET auf diese vor Vertragsschluss hin. Die erforderlichen Betriebs- und Einsatzbedingungen ergeben sich aus dem Vertrag, soweit dort nicht geregelt aus der Produktbeschreibung oder Bedienungsanleitung.
1.9.2 Soweit im Vertrag vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden können, stellt der Kunde auf Wunsch von comNET unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung. Weiterhin gewährt der Kunde comNET den freien Zugang zum Aufstellungsort der Hardware.
1.9.3 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden, soweit entsprechende Leistungen von comNET gemäß den vertraglichen Vereinbarungen nicht zu erbringen sind. Die ordnungsgemäße Datensicherung umfasst alle technischen und / oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der IT-Systeme einschließlich der auf diesen IT-Systemen gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programmen und Prozeduren. Ordnungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Datensensitivität eine termingerechte sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Zustandes von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen; die Maßnahmen umfassen dabei mindestens die Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien der Standardsoftware, Daten und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen.
1.9.4 Der Kunde hat Störungen in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Störungserkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen unverzüglich schriftlich, z.B. per E-Mail, zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung.
1.9.5 Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern muss der Kunde die von comNET erteilten Hinweise befolgen.
1.9.6 Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Fehler, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Gegebenenfalls sind andere Arbeiten mit der Computeranlage während der Zeit der Arbeiten einzustellen.
1.9.7 Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner. Dieser kann für den Kundenanforderungen entsprechende Kunden verbindliche Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen und ist berechtigt, juristische Erklärungen in Zusammenhang mit den Vertragsbedingungen abzugeben. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass der von ihm benannte Ansprechpartner comNET die für die Erbringung der Leistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellt. Darüber hinaus sorgt der Kunde für deren Aktualisierung. comNET darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen, außer soweit diese für comNET offensichtlich erkennbar unvollständig oder unrichtig sind.
1.9.8 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Kunde alle comNET übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten bei sich zusätzlich so verwahren, dass diese bei Beschädigung und Verlust von Datenträgern rekonstruiert werden können.
1.9.9 Der Kunde erkennt an, dass die Software samt der Bedienungsanleitung und weiterer Unterlagen - auch in künftigen Versionen - urheberrechtlich geschützt sind. Insbesondere die von comNET erstellten Quellprogramme sind Betriebsgeheimnisse von comNET. Der Kunde trifft zeitlich unbegrenzte Vorsorge, dass Quellprogramme ohne Zustimmung von comNET Dritten nicht zugänglich werden. Die Übertragung von Quellprogrammen bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung von comNET. Quellprogramme hat comNET nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu liefern.
1.9.10 Der Kunde wird die gelieferten Originaldatenträger an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der Vertragsbedingungen von comNET sowie der Regelungen des Urheberrechts hinweisen.
1.9.11 Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung von Software sichergestellt ist.
1.9.12 comNET kann zusätzliche Vergütung ihres Aufwands verlangen, soweit
a) sie aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel der vertraglichen Leistung von comNET vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder
b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist oder
c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e und dem Kunden erforderlich. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite Pflichten des Kunden anfällt.
1.9.13 Der Kunde teilt comNET jede Veränderungen bei den Mitarbeitern und Usern der von comNET zu benennenerbringenden Leistungen mit, soweit diese für die in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, bei der Definition Leistungserbringung von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführencomNET von Bedeutung sind. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind Die durch Veränderungen entstehenden Mehrkosten werden vom Kunden zu tragen. Sollte der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragenübernommen.
4.2 1.9.14 Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitigdurch die Nutzung und Speicherung von privaten Daten, im erforderlichen Umfang und unentgeltlich beispielsweise privater Daten von Mitarbeitern, auf den von comNET betriebenen Systemen nicht zu rechtlichen Risiken für diva-e erbracht comNET kommt. Soweit aufgrund von genutzten oder gespeicherten privaten Daten Forderungen gegenüber comNET gestellt werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregelt.
4.3 Datenträger, die wird der Kunde diva-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e comNET von allen Ansprüchen Dritter freifreistellen.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält 1.9.15 Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, ist der Kunde Kopienfür ein ordnungsgemäßes Lizenzmanagement verantwortlich. Soweit Software von comNET beigestellt wird, kann eine Lizenzierung auf den Kunden erfolgen. Wenn comNET die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kannVergütung für die auf den Kunden lizenzierte Software gezahlt hat, ist die Software bei Beendigung der betreffenden Leistungsvereinbarung an comNET herauszugeben und/oder zu übertragen. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigtDer Kunde wird dazu alle notwendigen Erklärungen abgeben und Handlungen durchführen, die die Herausgabe und/oder Übertragung und eine weitergehende Nutzung der Software durch comNET ermöglichen.
1.9.16 Änderungen an Leistungen von comNET oder an der von comNET betriebenen IT-Infrastruktur durch den Kunden sind nur nach vorheriger Abstimmung mit comNET zulässig. Soweit nicht abgestimmte Änderungen zu Mehraufwänden bei comNET führen, sind diese vom Kunden erhaltenen Unterlagen gemäß der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste zu vernichtenvergüten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.
4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, Auch durch nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so abgestimmte Änderungen verursachte Schäden sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragenzahlen. Bei nicht abgestimmten Änderungen, die innerhalb von 24 Stunden Störungen in der IT-Infrastruktur verursachen, wird vermutet, dass die Mehraufwände oder Schäden und sonstigen Folgen durch die Änderungen verursacht wurden. Der Kunde kann den Nachweis erbringen, dass die Änderungen nicht ursächlich sind.
4.6 Die Mitwirkungspflichten 1.9.17 Wenn vom Kunden beauftragte Dritte nicht mit comNET abgestimmte Änderungen an Leistungen von comNET oder an der von comNET betriebenen IT-Infrastruktur vornehmen, so ist comNET nicht für Ausfallzeiten, Störungen und Schäden verantwortlich. Der Kunde trägt die bei comNET entstehenden Mehraufwände.
1.9.18 Der Kunde wird die Leistungen von comNET so einsetzen, dass die Datensicherheit und der Datenfluss im Kommunikationsnetz von comNET nicht nachteilig beeinträchtigt werden. Gefährden von Kunden installierte Programme, Skripte und Ähnliches den Betrieb des Kommunikationsnetzes von comNET oder die Sicherheit und Integrität anderer Geräte, so kann comNET unter Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Kunden sind Hauptleistungspflichtendie Anbindung des IT-Systems an das Kommunikationsnetz und das Rechenzentrum ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einstellen.
4.7 Der 1.9.19 Für seine Internetverbindung ist der Kunde gewährt den Mitarbeitern selbst verantwortlich, um auf Leistungen aus diesem Vertrag zuzugreifen.
1.9.20 Soweit das Vertragsverhältnis oder Teile des Vertragsverhältnisses enden, wird der Kunde sofort jegliche von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend comNET zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der gestellte Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehenlöschen.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
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Samples: General Terms and Conditions
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte und den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva7.1 Den Kunden treffen grundsätzlich folgende Mitwirkungspflichten: • Der Kunde hat auftretende Funktionsstörungen e-e und dem Kunden erforderlichSpirit unverzüglich in Textform anzuzeigen. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite des Kunden zu benennen, die in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, • Der Kunde trifft im Fehlererkennungs- Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführenDokumentation von Funktionsstörungen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte Wenn der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße von e-Spirit Vorschläge zur Verfügung stehenBehebung einer Funktionsstörung erhält, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommenobliegt es dem Kunden, diese umzusetzen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragen.
4.2 • Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, installiert die von e-Spirit im erforderlichen Umfang Rahmen der Durchführung dieses Vertrages gelieferten Updates bzw. Upgrades. • Der Kunde gestattet dem Pflegedienst während der Pflegezeit den ungehinderten Zugang zu der DV-Einheit, auf welcher die Software installiert ist, in der Regel durch Remote-Zugang. Darüber hinaus hält der Kunde die für die Durchführung von Pflege- leistungen vor Ort notwendigen technischen Einrichtungen wie Stromversorgung, Telefonverbindungen und unentgeltlich Datenübertragungslei- tungen funktionsbereit und stellt diese im Rahmen der Pflegeleistungen kostenlos zur Verfügung. • Der Kunde benennt bei Vertragsschluss einen seiner am Installationsort tätigen Mitarbeiter als Ansprechpartner des Pflegediens- tes. • Der Kunde ist für diva-e erbracht werdendie der Bedeutung der jeweiligen Daten angemessene, gegebenenfalls laufende Sicherung seiner Inhalte und Daten allein verantwortlich. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregelt.
4.3 DatenträgerDas gilt insbesondere auch für alle Inhalte/Daten, die der Kunde divaselbst über und mit der Software verwaltet. Dem Kunden obliegt es ferner insbesondere, vor allen angekündigten Wartungsarbeiten durch e-e Spirit dafür Sorge zu tragen, dass alle Daten auf einem externen System oder Datenträger noch einmal gesichert werden.
7.2 e-Spirit ist von der Verpflichtung zur Verfügung stelltErbringung von Pflegeleistungen befreit, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt solange der Kunde diva-e alle aus einer Mitwirkungspflicht nicht nach- kommt und die Erbringung der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter frei.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält betreffenden Leistungen dadurch gehindert ist. Ferner hat der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigtfür Schäden, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.
4.5 Erbringt der Kunde durch eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig Ver- letzung seiner Mitwirkungspflicht entstanden sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehenselbst aufzukommen.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für 1.8.1 Der Kunde wird den Anbieter bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen.
1.8.2 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden. Die ordnungsgemäße Datensicherung um- fasst alle technischen und / oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Inte- grität und Konsistenz der IT-Systeme einschließlich der auf diesen IT-Systemen gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programmen und Prozeduren. Ordnungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Datensensitivität eine termingerechte sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Zustandes von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirken- den Ereignisses ermöglichen; die Maßnahmen umfassen dabei mindestens die Herstellung und den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung Erprobung der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien der diva-e Standardsoftware, Daten und dem Kunden erforderlichProzeduren in definierten Zy- klen und Generationen.
1.8.3 Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern muss der Kunde die vom An- bieter erteilten Hinweise befolgen.
1.8.4 Der Kunde hat Störungen in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Störungser- kennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Daher Anzugeben sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite des Kunden zu benennendabei insbe- sondere die Arbeitsschritte, die in Fragen des Projektverlaufeszum Auftreten der Störung geführt haben, bei die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführenStörung. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragen.
4.2 Der Kunde stellt sichersorgt dafür, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und unentgeltlich fachkundiges Personal für diva-e erbracht werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregelt.
4.3 Datenträger, die der Kunde diva-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter frei.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch Unterstützung des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.
4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend Anbieters zur Verfügung steht.
1.8.5 Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitar- beiter ab, die bevollmächtigt sind, über Fehler, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Ände- rungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Gegebenenfalls sind andere Arbeiten mit der Computeranlage während der Zeit der Pflegearbeiten einzustellen.
1.8.6 Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner. Dieser kann für den Kunden verbindliche Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen und ist berechtigt, juristische Erklärungen in Zu- sammenhang mit den Vertragsbedingungen abzugeben. Der Ansprechpartner steht dem Anbieter für not- wendige Informationen zur Verfügung.
1.8.7 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Kunde alle dem Anbieter übergebenen Unterlagen, Informa- tionen und Daten bei sich zusätzlich so verwahren, dass diese bei Beschädigung und Verlust von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt Daten- trägern rekonstruiert werden können.
1.8.8 Der Anbieter kann zusätzliche Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit
a) er aufgrund einer Meldung tätig wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllenohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zu- mutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder
b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb Kunden als Mangel nachweis- bar ist oder
c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehenanfällt.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
Appears in 1 contract
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte und den Kundenanforderungen entsprechende 3.1 Der Kunde wird CPWave bei der Erfüllung der Leistungen Pflegeleistungen auf eigene Kosten angemessen unterstützen. Für die Leistungserbrin- gung ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e und dem Kunden erforderlichund CPWave notwendig. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf CPWave und der Seite des Kunden zu benennenKunde werden sich daher über alle Umstände aus ihrer Sphäre informieren, die eine Auswir- kung auf die Leistungserbringung durch CPWave haben können.
3.2 Der Kunde wird CPWave einen autorisierten Ansprechpartner so- wie eine angemessene Anzahl von Key Usern benennen. Die Anzahl der Key User muss hierbei in Fragen des Projektverlaufes, bei einem ausgewogenen Verhältnis zur Anzahl der Festlegung gesamten Anwender stehen. In der Anforderungen Regel sollte jeweils maximal ein (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführen1) Key User für fünf bis zehn (5-10) Endanwender na- mentlich gegenüber CPWave benannt werden. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte Falls der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen sich entschließen sollte, den Ansprechpartner und/oder dieser nicht die Key User auszuwechseln, wird er CPWave schriftlich rechtzeitig darüber und über den Zeitpunkt in ausreichendem Maße zur Verfügung stehenKenntnis setzen. Der Ansprechpartner gilt als bevollmächtigt, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommen. Die Kosten rechtsverbindliche Erklärungen für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom den Kunden ab- zugeben oder entgegenzunehmen sowie für den Kunden bindende Entscheidungen zu tragentreffen.
4.2 3.3 Der Kunde stellt sicherwird für die zu pflegende Software einen Anwendersup- port innerhalb seines Unternehmens einrichten, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitigder die Support- anfragen seiner Endanwender sammelt, im erforderlichen Umfang eine erste Problemanalyse vornimmt und unentgeltlich für diva-e erbracht werdendie Anfragen der Endanwender so weit wie möglich eigenständig erledigt. Inhalt Der Anwendersupport ist mit den Key Usern zu besetzen. Der Kunde wird über seine benannten Key User nur Supportanfragen an CPWave weiterleiten, die er selbst durch sei- nen Anwendersupport nicht erledigen kann. Der Anwendersupport ist zur Zusammenarbeit mit CPWave verpflichtet und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregeltunterstützt CPWave umfassend, insbesondere durch Koordination mehrfacher ähnlicher Supportanfragen, Klärung von Anwenderproblemen, die lediglich auf Fehlbedienungen zurückzuführen sind, Dokumenta- tion von Fehlern einschließlich der Umstände, unter denen diese aufgetreten sind und – soweit möglich – durch Speicherung und Übermittlung von Daten, die eine Analyse eines Fehlers ermögli- chen oder erleichtern.
4.3 Datenträger, die der Kunde diva-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter frei.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.
4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
4.6 Die 3.4 Zu den weiteren Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der zählt vor allem, sämtliche Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre zu schaffen, die für CPWave zur ordnungsgemäßen Erbringung der Pflegeleistungen erforderlich sind. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Kunde gewährt insbesondere • während der Vertragslaufzeit einen Ansprechpartner benen- nen, der alle für die Zwecke der Durchführung dieser Verein- barung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Voll- machten besitzt; • sicherstellen, dass Supportanfragen und Störungsmeldungen nur durch die Key User erfolgen; • bei Störungsmeldungen die aufgetretenen Symptome, die Software sowie die System- und Hardwareumgebung detail- liert beobachten und CPWave einen Störungsbericht unter An- gabe von für die Störungsbeseitigung zweckdienlichen Infor- mationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schil- derung der System- und Hardwareumgebung sowie ggf. simul- tan geladener Drittsoftware, und Unterlagen überlassen sowie festgestellte Fehlfunktionen in reproduzierbarer Form auf ei- nem geeigneten Datenträger zur Verfügung stellen; ferner stellt der Kunde CPWave Systemprotokolle und Speicheraus- xxxx, betroffene Eingabe- und Ausgabedaten, Zwischen- und Testergebnisse und andere zur Veranschaulichung der Störung geeignete Unterlagen zur Verfügung; • CPWave bei der Suche nach der Störungsursache unterstützen und seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den von CPWave beauftragten Mitarbeitern anhalten; • den für die Durchführung der Pflegeleistungen vom CPWave beauftragten Mitarbeitern sowie ggf. den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter je- weiligen Softwareherstellers (während der normalen Bürozei- ten des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Kunden) Zugang zu den jeweiligen Rechnern gewähren, auf denen die zu wartende Software gespeichert und/oder geladen ist, einschließlich des Datenfernzugriffs (Remote-Zugriff); • von CPWave erhaltene neue Programmstände (Patches, „bug- fixes“) nach näheren Hinweisen von CPWave unverzüglich ein- spielen und die von CPWave übermittelten Vorschläge und Handlungsanweisungen zur Störungsbehebung einhalten; • Änderungen der Konfiguration und des Umfeldes sowie des Aufstellungsorts der Software gewährt wirddokumentieren und diese CPWave rechtzeitig schriftlich mitteilen; • soweit dies dem Kunden technisch möglich ist, seine Beistellungen regelmäßig, mindestens arbeitstäglich alle Daten in maschinenlesbarer Form sichern und die Arbeitsschutzvorschriften erfüllenSicherungskopien extern aufbewahren, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang um eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb ermöglichen.
3.5 Solange Mitwirkungsleistungen des Kunden tätig nicht vertragsgemäß erbracht sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
4.8 Erforderlich ist CPWave von ihrer betreffenden Leistungspflicht ganz oder teilweise insoweit befreit, wie CPWave auf die jeweilige Mitwirkung oder Beistellung angewiesen ist. CPWave ist nicht ver- antwortlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hatLeistungsstörungen, die Software unter durch die nicht vertragsge- mäße Erbringung von Mitwirkungsleistungen durch den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend Kunden entstehen. Durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Dokumentation betrieben wirdMitwir- kungsleistungen entstehender Mehraufwand von CPWave wird dem Kunden gesondert auf Basis der jeweils gültigen Dienstleis- tungspreisliste nach Aufwand in Rechnung stellen.
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Samples: Softwarepflegevertrag
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte 1.9.1 Der Kunde ist verpflichtet, Atelios zu unterstützen und den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e in seiner Be- triebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforder- lichen Voraussetzungen, z.B. die erforderlichen Betriebs- und dem Kunden erforderlichEin- satzbedingungen für Hardware, zu schaffen. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite des Kunden zu benennen, die in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Dazu wird er insbesonde- re notwendige Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommenstellen und bei Bedarf ei- nen Remotezugang auf das Kundensystem ermöglichen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragen.
4.2 Der Kunde stellt sichersorgt ferner dafür, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und unentgeltlich fachkundiges Personal für diva-e erbracht werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregelt.
4.3 Datenträger, die Unterstützung der Kunde diva-e Atelios zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei seinsteht. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter frei.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.
4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten Soweit im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützungbeson- dere Sicherheitsanforderungen gelten, weist der Kunde Atelios auf diese vor Vertragsschluss hin. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern Die erforderlichen Betriebs- und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e MitarbeiternEin- satzbedingungen ergeben sich aus dem Vertrag, soweit diese zur Vertragserfüllung dort nicht ge- regelt aus der Produktbeschreibung oder Bedienungsanleitung.
1.9.2 Soweit im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung Vertrag vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden sollen, stellt der Fehler vom Kunde auf Wunsch der Atelios un- entgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfü- gung. Weiterhin gewährt der Kunde Atelios den freien Zugang zum Aufstellungsort der Hardware.
1.9.3 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden. Die ord- nungsgemäße Datensicherung umfasst alle technischen und / oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der IT-Systeme einschließlich der auf diesen IT-Systemen gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programmen und Prozeduren. Ordnungsgemäße Datensiche- rung bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Datensensitivität eine sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Zustandes von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses ermögli- chen; die Maßnahmen umfassen dabei mindestens die Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien der Stan- dardsoftware, Daten und Prozeduren in definierten Zyklen und Gene- rationen.
1.9.4 Der Kunde hat Störungen oder Mängel in nachvollziehbarer und de- taillierter Form unter Angabe aller für die Störungs- oder Mängeler- kennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung oder des Mangels geführt haben, die Er- scheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung oder des Man- gels.
1.9.5 Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Störungen oder Mängeln muss der Kunde die von Atelios erteilten Hinweise befolgen.
1.9.6 Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Fehler, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen zu urteilen und zu entscheiden.
1.9.7 Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner. Dieser kann für den Kunden ausreichend beschrieben wird verbindliche Entscheidungen treffen oder unver- züglich herbeiführen und der Fehler so ist berechtigt, juristische Erklärungen in Zu- sammenhang mit den Vertragsbedingungen abzugeben. Der An- sprechpartner steht Atelios für diva-e bestimmbar notwendige Informationen zur Verfü- gung.
1.9.8 Soweit nichts anderes vereinbart ist, festgestellte Fehler wird der Kunde alle der Atelios übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten bei sich zusätzlich so verwahren, dass diese bei Beschädigung und Verlust von Daten- trägern rekonstruiert werden können.
1.9.9 Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und or- ganisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungs- gemäße Nutzung von ihm überlassender Hard- und Software sicher- gestellt ist.
1.9.10 Atelios kann zusätzliche Vergütung ihres Aufwands verlangen, soweit
a) sie aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit einer Fehlermeldung in zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder
b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist oder
c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfül- lung der vorgesehenen Form gemeldet werdenPflichten des Kunden anfällt.
1.9.11 Der Kunde trägt Sorge dafür, diva-e dass der von ihm benannte Ansprech- partner Atelios die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht Erbringung der Dienstleistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung gestellt werdenstellt, soweit nicht von Atelios geschul- det. Darüber hinaus sorgt der Kunde nicht in die Software eingegriffen für deren Aktualisierung. Atelios darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Infor- mationen und Daten ausgehen, außer soweit diese für Atelios offen- sichtlich erkennbar unvollständig oder sie verändert hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wirdunrichtig sind.
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Samples: General Terms and Conditions
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für (1) Der Kunde ist verpflichtet, alle Dienste sachgerecht zu nut- zen und die jeweils erforderliche Sorgfaltspflicht walten zu las- sen, um bei BITWORKS oder anderen Nutzern keine nicht sachge- rechten Mehrkosten entstehen zu lassen.
(2) Der Kunde hat erkennbare Mängel oder Schäden unverzüg- lich anzuzeigen (Störungsmeldung) und im Rahmen des Zumut- baren alle Maßnahmen zu treffen, die eine termingerechte Feststellung der Män- gel oder Schäden und den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung ihrer Ursachen ermöglichen oder die Besei- tigung der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e und Störung erleichtern oder beschleunigen.
(4) Der Kunde schafft in seinem Zuständigkeitsbereich alle Vo- raussetzungen, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich sind. BITWORKS wird dem Kunden erforderlichhierzu ggfs. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite des Kunden zu benennen, die in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der seine Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragenmitteilen.
4.2 (5) Der Kunde stellt sicherist insbesondere verpflichtet, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und • BITWORKS Mitarbeitern jederzeit nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung (z.B. des Bereitstellungstermins) unentgeltlich für diva-e erbracht werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregelt.
4.3 Datenträger, die der Kunde diva-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter frei.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.
4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern Zutritt zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang Räumlichkeiten zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wirdermöglichen, seine Beistellungen soweit dies für die Arbeitsschutzvorschriften erfüllenDurchführung des Vertrages erforderlich ist, den • BITWORKS Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den die für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft Infor- mationen und sie rechtzeitig Unterlagen zu verschaffen, • Veränderungen in bestehenden Systemen (Hard-, Software o- der Einstellungen), die Auswirkungen auf die Leistungserbrin- gung haben könnten, nur nach vorheriger Zustimmung von BIT- WORKS einzuführen, • BITWORKS Mitarbeitern die Mitbenutzung vorhandener Pro- grammiergeräte, Mess- und Prüfmittel und Werkzeuge und den Umgang mit allen erforderlichen Informationen versorgtanlagenspezifischer Hard- und Software der jewei- ligen kommunikationstechnischen Einrichtungen zu gewäh- ren, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung sofern es für die Durchführung der Arbeiten im Betrieb Sinne des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung Vertrages erforderlich ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird • seine persönlichen Kundenkennwörter, Login-Kennungen und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wirdPasswörter geheim zu halten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Internetleistungen Und Domain Services
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte 9.1 Kunde wird CellCube auf seine Kosten alle notwendigen und den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e zweckdienlichen Informationen rechtzeitig und in dem Kunden erforderlich. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite des Kunden zu benennen, für die in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße Vertragserfüllung erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommenstellen und alle sonstigen erforderlichen Mitwirkungs- und Bereitstellungsleistungen aus seinem Verantwortungsbereich unverzüglich erfüllen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragenInsbesondere erbringt Kunde vorbereitende Arbeiten entsprechend dem Liefer- bzw. Leistungsumfang eines Vertrages.
4.2 Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und unentgeltlich für diva-e erbracht werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregelt.
4.3 Datenträger, die der Kunde diva-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter frei.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.
4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
4.6 9.2 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichtenumfassen in jedem Fall:
9.2.1 Bereitstellung von geringwertigen Arbeitsmitteln (zB Büroarbeitsplätze, Schreibmaterial) für die Arbeit vor Ort;
9.2.2 Ungehinderter Zugang zur Serverinfrastruktur zur Durchführung von Wartungs- und Unterstützungsleistungen;
9.2.3 Gewährung des physischen Zugangs zur Serverinfrastruktur vor Ort, insbesondere für die Erbringung von Wartungs- und Unterstützungsleistungen.
4.7 Der 9.3 Kunde gewährt wird CellCube alle für deren Vertragserfüllung notwendigen Informationen und sonstigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung stellen. Soweit zweckmäßig oder notwendig, wirkt Kunde auf Verlangen von CellCube bei den Mitarbeitern Planungs-, Installations- und Realisierungsarbeiten sowie bei den Wartungs- und Supportleistungen mit. Insbesondere stellt Xxxxx dafür qualifiziertes Personal rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung. Kommt Kunde nach Ansicht von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb CellCube diesen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nach und gefährdet dadurch die Erfüllung der Pflichten von CellCube, wird CellCube den Kunden entsprechend mahnen. Kann CellCube aufgrund der verspäteten oder unzureichenden Mitwirkung des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a.ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen, S. 1 sicher zu stellenhaftet CellCube nicht für die daraus resultierenden Folgen und Schäden, sondern Kunde allein dafür verantwortlich ist und er haftet CellCube für Kosten und/oder Schäden.
9.4 Kunde informiert CellCube unverzüglich schriftlich, wenn Umstände eintreten und erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehenvereinbarte Fristen oder Termine nicht eingehalten werden können.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist9.5 Kunden hat behördliche Bewilligungen und Zustimmungen Dritter, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werdenAusführung von Installationen erforderlich sind, einzuholen. CellCube übernimmt keinerlei Haftung dafür.
9.6 Soweit für die Leistungen am Ort der vertragsgemäßen Nutzung durch den Kunden besondere öffentlich- rechtliche Vorschriften oder sonstige verbindliche Normen gelten, wird er CellCube hierüber informieren und ein verbindliches Angebot einholen, soweit die Leistungen von CellCube hiervon betroffen sind oder sein können. Kommt Kunde dieser Verpflichtung nicht in nach, haftet er CellCube für alle daraus entstehenden Schäden, zB für Ansprüche Dritter und verliert seine Ansprüche gegen CellCube.
9.7 Hängt die Software eingegriffen vertragliche Leistung von der Genehmigung, Bestätigung oder sie verändert hatAbnahme eines Angebots, die Software unter eines Entwurfs, eines Arbeitsergebnisses, eines Plans oder einer Maßnahme von CellCube durch den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend Kunden ab, hat Xxxxx diese innerhalb der Dokumentation betrieben wirdim Vertrag genannten Frist oder, wenn keine Frist genannt ist, innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung durch CellCube zu erklären. Reagiert Xxxxx nicht innerhalb dieser Frist, gilt seine Zustimmung, Bestätigung oder Annahme als am letzten Tag dieser Frist erteilt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Warenlieferungen Und Installationsarbeiten
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte und den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e und dem Kunden erforderlich. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite des Kunden zu benennen, die in Fragen des Projektverlaufes, 8.1 Der Kunde wird SERRALA bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragen.
4.2 Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, Vertragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich unterstützen und unentgeltlich insbesondere Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen. Dies gilt insbesondere im Rahmen der Implementierung. Es ist zudem Sache des Kunden, rechtzeitig für divadie in der technischen Dokumentation beschriebene Hard- und Software-e erbracht werden. Inhalt Umgebung zu sorgen, um einen ordnungsgemä- ßen und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregeltfehlerfreien Betrieb der Software zu ermöglichen.
4.3 Datenträger8.2 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software in- formiert und ist auf Grund dessen zu der Auffassung gelangt, dass die Software sei- nen betrieblichen Anforderungen und Bedürfnissen entspricht.
8.3 Der Kunde beachtet die von SERRALA für Installation und den Betrieb der Soft- ware gegebenen Hinweise, insbesondere die Anwenderdokumentation.
8.4 Der Kunde wird einen neuen Softwarestand übernehmen, wenn der vertragsge- mäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt. Sofern der Kunde einen neuen Softwarestand – aus welchen Grün- den auch immer – nicht übernimmt, wird er SERRALA unverzüglich hierüber infor- mieren.
8.5 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet oder er einen Service nicht nutzen kann. Dies umfasst insbesondere tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose und regel- mäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse in angemessenem Umfang.
8.6 Der Kunde stellt SERRALA für Hotline-Unterstützung, Wartung sowie zur Fehler- suche einen Online-Zugriff auf sein Netzwerk und die installierten Anwendungen zur Verfügung. Er stellt die notwendige Infrastruktur und erforderlichen Berechtigungen für SERRALA zur Verfügung. Zugriffe von SERRALA erfolgen ausschließlich nach Absprache und entsprechender Freischaltung durch den Kunden. Der Systemadmi- nistrator des Kunden begleitet und überwacht den Zugriff während seiner gesamten Dauer. Anfallende Leitungskosten gehen zu Lasten des Kunden.
8.7 Der Kunde wird seine Fehlermeldungen und Fragen soweit möglich präzisieren und die von SERRALA erteilten Hinweise befolgen. Er hat hierfür auf entsprechend geschulte Mitarbeiter zurückzugreifen.
8.8 Der Kunde ist für Funktionstests mitverantwortlich. Er wird für die Tests kompe- tente Mitarbeiter abstellen, die in der Lage sind, über Mängel, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Diese Mit- arbeiter werden zudem während erforderlicher Testläufe persönlich anwesend sein.
8.9 Soweit die Parteien keinen bestimmten Zeitpunkt für die Erfüllung der Beistellun- gen und Mitwirkungsleistungen vereinbart haben, wird SERRALA diese mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf von dem Kunden anfordern.
8.10 Falls der Kunde diva-e zur Verfügung stelltdie Beistellungen und Mitwirkungsleistungen nicht erfüllt, müssen inhaltlich ist SERRALA für eine hieraus resultierende Einschränkung der Vertragsleistungen nicht verantwortlich. XXXXXXX wird sich in diesem Fall angemessen bemühen, die Ver- tragsleistungen ungeachtet der fehlenden Beistellungen und technisch einwandfrei seinMitwirkungsleistungen zu erfüllen. Ist dies nicht der FallSoweit SERRALA durch ein solches Bemühen Zusatzkosten entstehen, so ersetzt hat der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter freidiese SERRALA zu erstatten.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.
4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
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Samples: General Terms and Conditions
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für 5.8.1 Der Kunde wird auftretende Fehler der zu pflegenden Vertragssoftware proALPHA unver- züglich mitteilen und proALPHA bei der Fehleruntersuchung und Fehlerbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Der Fehlermeldung sind möglichst detaillierte In- formationen zu folgenden Punkten beizufügen: Genaue Beschreibung der Fehlersympto- me, Einsatzbedingungen, der dem Fehler vorausgegangenen Eingaben, Angaben zur An- zahl der betroffenen Arbeitsplätze sowie eine termingerechte Beschreibung der System- und Hardware- umgebung und sonstigen Einsatzbedingungen der Vertragssoftware. Ferner wird der Kun- de auf Anfrage von proALPHA Daten und Protokolle bereitstellen, die zur Analyse des ge- meldeten Fehlers erforderlich sind.
5.8.2 Soweit proALPHA zum Zwecke der Fernwartung den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung Zugriff auf die Systeme des Kunden benötigt, wird der Leistungen Kunde die gem. vorstehender Ziffer 5.4.3 von ihm zum Zwecke der Fernwartung zu schaffenden Voraussetzungen über die gesamte Dauer des Softwarepfle- gevertrages betriebsbereit vorhalten.
5.8.3 Sofern proALPHA den Zugang zu der Hosting- und/oder Systemumgebung benötigt, auf der die zu pflegende Vertragssoftware installiert ist, so wird der Kunde proALPHA den er- forderlichen Zugang zu den üblichen Geschäftszeiten des Kunden sowie zu den ansonsten im Einzelfall abgesprochenen Zeiten gestatten. Etwaige Verzögerungen im Zugangsrecht können im Einzelfall dazu führen, dass vereinbarte Service Level von proALPHA nicht ein- gehalten werden können, ohne dass dies von proALPHA zu vertreten ist.
5.8.4 Von proALPHA zur Behebung von Fehlern zum Abruf bereitgestellte Updates, Patches und Hotfixes wird der Kunde unverzüglich nach Bereitstellung durch proALPHA abrufen und einspielen, es sei denn, die Übernahme ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e und dem Kunden erforderlich. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf unter Abwägung der Seite des Kunden zu benennen, die in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragenInteressen beider Parteien unzumutbar.
4.2 5.8.5 Der Kunde stellt sichertrifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitigdie zu pflegende Vertrags- software nicht ordnungsgemäss arbeitet (z.B. durch regelmässige Datensicherung, im erforderlichen Umfang und unentgeltlich für diva-e erbracht werdenregel- mässige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse). Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregelt.
4.3 DatenträgerVor jeder Installation eines Up- dates, die der Kunde diva-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter frei.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.
4.5 Erbringt Patches oder Hotfixes wird der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragenaktuelle Sicherung seiner Daten durch- führen.
4.6 Die Mitwirkungspflichten 5.8.6 Verzögerungen auf Grund nicht ordnungsgemässer Mitwirkung des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb oder seiner Lieferanten hat proALPHA unbeschadet sonstiger Rechte nicht zu vertreten. Darüber hin- aus ist proALPHA berechtigt, etwaigen Mehraufwand, der proALPHA auf Grund nicht ord- nungsgemässer Mitwirkung des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a.oder seiner Lieferanten entsteht, S. 1 sicher dem Kunden unbeschadet sonstiger Rechte gesondert in Rechnung zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Standardsoftware & Deren Pflege
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte und den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung 7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e und Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erforderlicherteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2. Daher sind ein Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder mehrere Ansprechpartner auf ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.3. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
7.4. Kommt der Seite des Kunden zu benennenKunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, die in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, ist – ausschließlich im Fehlererkennungs- Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.5. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews Bewilligungen durch Behörden (zB Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.6. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten Wassermengen sind vom Kunden zu tragenauf dessen Kosten beizustellen.
7.7. Sollte Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibelsind.
7.8. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9. Der Kunde hat uns für die Zeit der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragen.
4.2 Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und unentgeltlich für diva-e erbracht werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregelt.
4.3 Datenträger, die der Kunde diva-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter frei.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.
4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte und den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung 6.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e und Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (insb im Hinblick auf die Bebauungsbestimmungen) zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erforderlicherteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
6.2. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite Die für die Leistungsausführung einschließlich des Kunden zu benennen, die in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen Probebetriebes erforderliche Energie und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
6.3. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung dem Unternehmen kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu tragenstellen.
6.4. Sollte Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
6.5. Insbesondere hat der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder dieser nicht in ausreichendem Maße ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragenstellen.
4.2 6.6. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
6.7. Der Kunde stellt sicherist nicht berechtigt, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitigForderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
6.8. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im erforderlichen Umfang und unentgeltlich für diva-e erbracht werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregeltHinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
4.3 Datenträger6.9. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, die sofern nicht der Kunde diva-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht darauf verzichtet hat oder der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter freiunternehmerischen Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.
4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
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Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte und Der Kunde hat für die Dauer des Vertrages über den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der divaMMKS-e und dem Kunden erforderlichInternetanschluss den Breitbandkabel-TV-Vertrag mit MMKS oder einem mit MMKS kooperierenden Kabelnetzbetreiber bzw. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite des Kunden zu benennen, die in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführenWohnungsbaugesellschaft/-genossenschaft aufrechtzuerhalten. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte Beendet der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehenden Breitbandkabel-TV-Vertrag durch Kündigung vor dem Vertrag über den Internetanschluss, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter bleibt er bis zur Beendigung des Vertrages über den Internetanschluss zur Zahlung des Entgeltes gemäß der diva-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragenPreisliste MMKS Internetanschluss verpflichtet.
4.2 Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, schafft im erforderlichen Bereich seiner Betriebssphäre bzw. Wohnung alle Voraussetzungen, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich sind. MMKS wird dem Kunden hierzu ihre Anforderungen mitteilen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,
a) den Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen von MMKS die für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen und Unterlagen zu verschaffen;
b) zur Vornahme von Servicemaßnahmen oder zur Rücknahme von Eigentum der MMKS, für den ungehinderten Zutritt von Servicetechnikern der MMKS oder von durch MMKS beauftragten Unternehmen zu den technischen Einrichtungen in seinen Räumen während der üblichen Geschäftszeiten zu sorgen,
c) die Installations- und Fehlerbehebungsmaßnahmen in angemessenem Umfang zu unterstützen und unentgeltlich für diva-e erbracht werden. Inhalt eigene Eingriffe jeglicher Art in die von MMKS installierten Anschlusskomponenten und Umfang dieser Leistungen werden Verlegungen zu unterlassen,
d) neue Anwendungen oder Veränderungen in dem jeweiligen Einzelvertrag geregeltbestehenden Anwendungen, die Auswirkungen auf die Leistungserbringung haben könnten, nur nach vorheriger Zustimmung von MMKS einzuführen.
4.3 Datenträger, Der Kunde wird nur die der Kunde divadurch MMKS vorgegebenen Standard-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei seinSchnittstellen nutzen. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e Andere Schnittstellen können nur nach vorheriger Zustimmung von allen Ansprüchen Dritter freiMMKS genutzt werden.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern Der Kunde wird Daten ausschließlich unter Nutzung der in der Protokollfamilie TCP/IP verabschiedeten Standards übermitteln. MMKS behält sich das Recht vor, bestimmte Anwendungen dieser Protokollfamilie nicht zu unterstützen, wenn durch diese die Sicherheit der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurückMMKS nicht gewahrt werden.
4.5 Erbringt Der Kunde verpflichtet sich, keine Einrichtungen zu benutzen oder Anwendungen auszuführen, die zu Veränderungen an der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig physikalischen oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragenlogischen Struktur des MMKS- Netzes führen können.
4.6 Die Mitwirkungspflichten Der Kunde ist verpflichtet, MMKS gegenüber unverzüglich alle erkennbaren Mängel oder Schäden, die die Funktion des MMKS-Netzes beeinträchtigen können, anzuzeigen und im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen können. Ebenfalls sind Übertragungs- und Systemfehler, die für den Kunden sind Hauptleistungspflichtenerkennbar sind, gegenüber MMKS unverzüglich anzuzeigen.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a.ist verpflichtet, S. 1 sicher anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu stellentragen, insbesondere das persönliche Kennwort vor dem Zugriff durch Dritte geschützt aufzubewahren und unverzüglich zu ändern oder die Änderung zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehennichtberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben.
4.8 Erforderlich Der Kunde ist verpflichtet, MMKS eine Einzugsermächtigung für sein bei einem deutschen Kreditinstitut eingerichtetes Girokonto zu erteilen und zur Zahlung der aus dem Vertrag fällig werdenden Entgelte für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung istausreichende Deckung zu sorgen.
4.9 Der Kunde hat MMKS unverzüglich jede Änderung der persönlichen Daten, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar istwie Name, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werdenAnschrift, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werdenFirma, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hatRechtsform, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wirdKontoverbindung u.ä., mitzuteilen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte 5.1 Der Kunde stellt Interflex die zur Erbringung der vertraglichen Leistungen benötigten Informationen und Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung und gewährt ausreichenden Zugriff auf Hardware und Software. Der Kunde gewährt Interflex-Mitarbeitern während der vereinbarten Zeiten den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung für die Vertragserfüllung notwendigen Zutritt zu den erforderlichen Räumlichkeiten. Wird Interflex der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e und Zugriff nicht, nicht zu den vereinbarten Zeiten, oder nicht in dem notwendigen Maße gewährt, kann Interflex die dadurch verursachten vergeblichen Aufwendungen dem Kunden erforderlich. Daher gesondert in Rechung stellen.
5.2 Der Kunde benennt einen verantwortlichen System-Manager und einen Stellvertreter, welche Interflex gegenüber als Verantwortliche für die Erteilung und Entgegennahme verbindlicher Angaben ermächtigt sind und welche sämtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit den Wartungsleistungen treffen.
5.3 Aus Sicherheitsgründen hat ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite sachkundiger Mitarbeiter des Kunden während der Erbringung von Leistungen durch Interflex am Installationsort anwesend zu benennensein und für die Einhaltung der betrieblichen Sicherheitsbestimmungen zu sorgen. Sicherheitsbestimmungen des Kunden sind, die in Fragen des Projektverlaufessofern vorhanden, bei der Festlegung Auftragserteilung, spätestens jedoch vor Durchführung der Anforderungen (Spezifikation)Arbeiten an Interflex zu übergeben.
5.4 Bevor Interflex die geschuldete Leistung erbringt, bei hat der Bereitstellung benötigter Informationen Kunde diejenigen Aufgaben, die nicht vom Umfang des Wartungsvertrages gedeckt sind und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, Interflex im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Projekt- oder Wartungsvertrag als „durch den Kunden zu tragen. Sollte der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehendurchzuführen“ bezeichnet worden sind, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragenselbst vorzunehmen.
4.2 5.5 Der Kunde stellt sicherfür Unterlagen, Materialien (z.B. Ersatzteile) und Hilfsmittel, welche von Interflex für das Erbringen der geschuldeten Leistungen benötigt werden, in unmittelbarer Nähe des Installationsortes der zu wartenden Hard- und Software auf Anforderung von Interflex einen abschließbaren Schrank oder andere geeignete Aufbewahrungs-möglichkeiten zur Verfügung.
5.6 Für Leistungen, die mit Hilfe eines Remote-Zugriffs erfolgen, stellt der Kunde einen geeigneten DFÜ- Anschluss zur Verfügung.
5.7 Standortwechsel von Hardware sowie andere Veränderungen am zu wartenden System (z.B. Betriebssystemwechsel) sind mit Interflex frühzeitig abzustimmen. Eine Fortsetzung der Wartung kann in diesem Fall von Interflex aus wichtigem Grund verweigert werden. Bei Fortsetzung der Wartung erstellt Interflex entsprechend geänderte Konfigurationsblätter. Zusätzliche Kosten, die durch die Änderungen bei der Ausführung der Wartung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
5.8 Der Kunde ist verpflichtet, Daten und Programme regelmäßig in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form zu sichern und damit zu gewährleisten, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitigdiese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Datensicherung hat nach den Vorgaben von Interflex oder des jeweiligen Herstellers, im erforderlichen Umfang und unentgeltlich für diva-e erbracht werdenmangels solcher Vorgaben nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der sicheren Datenverarbeitung zu erfolgen. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregelt.
4.3 Datenträger, die der Kunde diva-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e Vor Beginn von allen Ansprüchen Dritter frei.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch Arbeiten durch Interflex an Systemen des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurückmuss in jedem Fall eine aktuelle Datensicherung durch den Kunden verfügbar gehalten werden.
4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird, seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen, den Mitarbeitern von diva-e jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt, den diva-e Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sind, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
4.8 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für diva-e bestimmbar ist, festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, diva-e die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hat, die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
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Samples: Wartungsvertrag