Common use of Nachhaftung Clause in Contracts

Nachhaftung. 9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz – gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme des Versicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌

Appears in 4 contracts

Samples: www.continentale.info, www.continentale.info, makler.continentale.de

Nachhaftung. 9.1 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des VersicherungsnehmersVersiche- rungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungsver- hältnisses an gerechnet; – . • Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- verhältnisses geltenden Versicherungsumfangsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

Appears in 4 contracts

Samples: rhion.digital, rhion.digital, rhion.digital

Nachhaftung. 9.1 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz – gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versiche- rungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des Versicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

Appears in 4 contracts

Samples: www.continentale.info, www.continentale.info, makler.continentale.de

Nachhaftung. 9.1 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz – gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des Versicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

Appears in 4 contracts

Samples: Land Und Forstwirtschaft, makler.continentale.de, makler.continentale.de

Nachhaftung. 9.1 5.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Versicherungsfälle weiter, die während wäh- rend der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – . - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit Nachhaftungs- zeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhält- nisses geltenden VersicherungsumfangsVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersiche- rungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

Appears in 3 contracts

Samples: www.heilwesen-fairsicherung.de, www.kuenstler-fairsicherung.de, pflegefamilien-fairsicherung.de

Nachhaftung. 9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz – gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme des Versicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

Appears in 3 contracts

Samples: www.continentale.info, makler.continentale.de, makler.continentale.de

Nachhaftung. 9.1 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß gem. Ziffer 1.1 1.2 mitversicherte Vermögens- schäden Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – . - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangsVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

Appears in 2 contracts

Samples: waldenburger.com, www.aim-makler.eu

Nachhaftung. 9.1 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der - der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – . - der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangsVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

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Samples: www.raceinc.de, www.mythos-sportwagen.de

Nachhaftung. 9.1 (1) Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – angerechnet. - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangsVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

Appears in 2 contracts

Samples: www.ensure-online.de, www.ensure-online.de

Nachhaftung. 9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – . - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangsVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Ersatzleistung des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

Appears in 2 contracts

Samples: drohnen-camp.de, degenia.de

Nachhaftung. 9.1 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versiche- rungsverhältnisses an gerechnet; – . - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangsVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

Appears in 2 contracts

Samples: waldenburger.com, www.aim-makler.eu

Nachhaftung. 9.1 7.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 1.2 mitversicherte Vermögens- schäden Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabefolgenden Maßgaben: Der - der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – . - der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, Versicherungsumfanges und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

Appears in 2 contracts

Samples: www.raceinc.de, www.mythos-sportwagen.de

Nachhaftung. 9.1 7.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder und gemäß Ziffer 1.1 1.4 mitversicherte Vermögens- schäden Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; . Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangsVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌Versicherungs- verhältnis endet.

Appears in 2 contracts

Samples: www.aidworkerinsurance.com, www.aidworker.de

Nachhaftung. 9.1 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- Umwelt- schäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – . - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- verhältnisses geltenden Versicherungsumfangsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

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Samples: bdp-wirtschaftsdienst.de

Nachhaftung. 9.1 22.8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 5.1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – . ‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des Versicherungsjahrs, Versicherungsjahres in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

Appears in 1 contract

Samples: www.ruv.de

Nachhaftung. 9.1 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden dau- ernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers Versiche- rers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungsverhält- nisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – . - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangsVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌Versiche- rungsverhältnis endet.

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Samples: www.itzehoer.de

Nachhaftung. 9.1 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Um- weltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungsverhält- nisses an gerechnet; – . - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versiche- rungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangsVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versiche- rungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

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Samples: www.fv.de

Nachhaftung. 9.1 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – . - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangsVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

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Samples: www.gup-makler.de

Nachhaftung. 9.1 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer Ziff. 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – . - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangsVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

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Samples: www.gup-makler.de

Nachhaftung. 9.1 6.12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – . ‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

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Samples: www.ruv.de

Nachhaftung. 9.1 6.12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – . - Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

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Samples: www.rosa-bauleistung.de

Nachhaftung. 9.1 6.8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 6.1 mitversicherte Vermögens- schäden Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – . ‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

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Samples: www.bass-makler.de

Nachhaftung. 9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – angerechnet. - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangsVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet. Die Regelung der Ziff. 13 (1) gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.

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Samples: mailo.de

Nachhaftung. 9.1 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Umweltschäden weiter, die während wäh- rend der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; . Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhält- nisses geltenden VersicherungsumfangsVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungs- jahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

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Samples: www.offene-werkstaetten.org

Nachhaftung. 9.1 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen vollständi- gen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des VersicherungsnehmersVersi- cherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungsver- hältnisses an gerechnet; – . • Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- verhältnisses geltenden Versicherungsumfangsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

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Samples: cdn.vergleichen-und-sparen.de

Nachhaftung. 9.1 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Um- weltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – . - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen Rah- men des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangsVersiche- rungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versiche- rungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

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Samples: makler.mannheimer.de

Nachhaftung. 9.1 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung Kündi- gung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – . - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit Nachhaf- tungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses geltenden VersicherungsumfangsVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

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Samples: www.innofima.de

Nachhaftung. 9.1 7.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder und gemäß Ziffer 1.1 1.4 mitversicherte Vermögens- schäden Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; . Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangsVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌Versiche- rungsverhältnis endet.

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Samples: www.dr-walter.com

Nachhaftung. 9.1 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden dauern- den Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers Ver- sicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender folgen- der Maßgabe: Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt Zeit- punkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; . Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangsVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌Versiche- rungsverhältnis endet.

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Samples: www.medi-learn.de

Nachhaftung. 9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-Personen­, Sach- Sach­ oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- Vermögens­ schäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz Versicherungsschutz‌ – gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- Versicherungs­ verhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme des Versicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

Appears in 1 contract

Samples: makler.continentale.de

Nachhaftung. 9.1 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz Versicherungsschutz‌‌‌‌ – gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des Versicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

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Samples: makler.continentale.de

Nachhaftung. 9.1 A2-2.13.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten ver- sicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungs- verhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungsverhältnis- ses an gerechnet; – . − besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen Umfang des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versiche- rungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangsVersicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Jahreshöchstersatzleistung des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungs- verhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Ver- sicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

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Samples: www.gdv.de

Nachhaftung. 9.1 6.8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 5.1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – . - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

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Samples: www.buchhalter-haftpflicht.de

Nachhaftung. 9.1 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten einge- treten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; . Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- verhältnisses geltenden Versicherungsumfangsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

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Samples: www.mecklenburgische.de

Nachhaftung. 9.1 1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Schäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender MaßgabeMaßgabe und insofern abweichend von Ziffer 1.31: Der Versicherungsschutz - gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – . - besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen Umfang des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangsVersicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Jahreshöchstersatzleistung des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten.

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Samples: www.ruv.de

Nachhaftung. 9.1 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden dau- ernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – . - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangsVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

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Samples: www.itzehoer.de

Nachhaftung. 9.1 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen voll- ständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten eingetre- ten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt warenwa- ren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versi- cherungsverhältnisses an gerechnet; – . - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangsVersi- cherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten unver- brauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌Versiche- rungsverhältnis endet.

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Samples: www.aktivas.de

Nachhaftung. 9.1 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen vollständi­ gen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des VersicherungsnehmersVersi­ cherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit Wirk­ samkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt Zeit­ punkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versiche­ rungsverhältnisses an gerechnet; – . - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangsVersiche­ rungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjah­ res, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

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Samples: www.debeka.de

Nachhaftung. 9.1 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versiche- rungsverhältnisses an gerechnet; – . - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangsVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

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Samples: www.helberg.info

Nachhaftung. 9.1 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten eingetre- ten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; . Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangsVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌Versicherungs- verhältnis endet.

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Samples: www.mecklenburgische.de

Nachhaftung. 9.1 D 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – . ▪ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangsVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌Versicherungs- verhältnis endet. 7003041068 25.09.2012

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Samples: www.sachsen-sachverstaendige.de

Nachhaftung. 9.1 7.12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – . ‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

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Samples: www.bass-makler.de

Nachhaftung. 9.1 23.12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – . ‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

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Samples: www.ruv.de

Nachhaftung. 9.1 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung Been- digung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungs- verhältnisses an gerechnet; – . • Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangsVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

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Samples: www.fv.de

Nachhaftung. 9.1 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit Wirk- samkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung Be- endigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – ge- rechnet. - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses geltenden VersicherungsumfangsVersicherungsverhältnisses gel- tenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten unver- brauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

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Samples: www.wifo-marketingportal.com

Nachhaftung. 9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz – gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme des Versicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

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Samples: makler.continentale.de

Nachhaftung. 9.1 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit Wirk- samkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versiche- rungsverhältnisses noch nicht festgestellt warenwa- ren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; . Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte ge- samte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangsVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versi- cherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

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Samples: www.recura.de

Nachhaftung. 9.1 11.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen vollstän- digen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des VersicherungsnehmersVersi- cherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungsver- hältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versiche- rungsverhältnisses an gerechnet; . Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangsVersiche- rungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten unverbrauch- ten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungs- jahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

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Samples: www.sportbund-pfalz.de

Nachhaftung. 9.1 7.12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – . - Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

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Samples: www.buchhalter-haftpflicht.de

Nachhaftung. 9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz Versicherungsschutz‌ – gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme des Versicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

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Samples: makler.continentale.de

Nachhaftung. 9.1 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; . Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhält- nisses geltenden VersicherungsumfangsVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungs- jahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet.

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Samples: www.offene-werkstaetten.org

Nachhaftung. 9.1 1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden Schäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz - gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – . - besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen Umfang des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangsVersicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Jahreshöchstersatzleistung des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten.

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Samples: www.ruv.de

Nachhaftung. 9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 gem. Ziff. 1 (2) mitversicherte Vermögens- schäden Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – angerechnet. Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangsVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme Versicherungssumme des VersicherungsjahrsVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌endet. Die Regelung der Ziff. 9 (1) gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.

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