Common use of Nachhaftung Clause in Contracts

Nachhaftung. 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.

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Samples: anmeldung.hochschulsport.uni-stuttgart.de, www.frisbeesportverband.de

Nachhaftung. 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versiche- rungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte 1.1 mitversi- cherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnetge- rechnet. - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses geltenden Versicherungsverhältnisses gel- tenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten unver- brauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.

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Samples: www.wifo-marketingportal.com, vdmv.de

Nachhaftung. 8.1 A2-11.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen vollständi- gen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte Vermögensschäden Schäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung Versi- cherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 5 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung Been- digung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen Umfang des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses geltenden VersicherungsumfangesVersicherungsverhältnisses gel- tenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maxi- mal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versiche- rungsfälle werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten.

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Samples: Ver Wahrungsvertrag, www.volkswohl-bund.de

Nachhaftung. 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten ver- sicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte 1.1 mitversi- cherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt festge- stellt waren, mit folgender Maßgabe: – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjah- res, in dem das Versicherungsverhältnis endet.

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Samples: www.kvd-versicherungen.de

Nachhaftung. 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte 1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung Versi- cherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungsver- hältnisses an gerechnet. - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versi- cherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme Versi- cherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.

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Samples: www.fv.de

Nachhaftung. 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen vollständi- gen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche Personen-Per- sonen-, Sach- oder gem. Ziff. gemäß Ziffer 1.2 mit- versicherte Vermögensschäden mitversicherten Vermö- gensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung Versi- cherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren Jahren, vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. – Versicherungsverhältnis- ses Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaf- tungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungs- verhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme Deckungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.

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Samples: www.xxv24.de

Nachhaftung. 8.1 9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. ; Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungs- verhältnisses geltenden VersicherungsumfangesVersicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme Deckungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet.

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Samples: www.versicherung-online.net

Nachhaftung. 8.1 7.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden dauern- den Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers Versiche- rers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. gemäß Ziff. 1.2 mit- versicherte Vermögensschäden 1.1 mitversicherte Vermögensschä- den weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme Deckungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis Versicherungsver- hältnis endet.

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Samples: www.ludolph-management.de

Nachhaftung. A2-8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte A2-1.1 mitversi- cherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt festge- stellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung Beendi- gung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungs- verhältnisses geltenden VersicherungsumfangesVersicherungsum- fanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten unver- brauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis Ver- sicherungsverhältnis endet.

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Samples: www.helvetia.com

Nachhaftung. 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versiche- rungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte gemäß Ziffer 1.1 mitversicher- te Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungs- verhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungsverhältnis- ses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.

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Samples: www.itzehoer.de

Nachhaftung. 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt fest- gestellt waren, mit folgender Maßgabe: – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis Versicherungs- verhältnis endet.

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Samples: www.mecklenburgische.de

Nachhaftung. 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden dauern- den Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche sol- che Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt fest- gestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangesVersicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis Versicherungs- verhältnis endet.

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Samples: www.itzehoer.de

Nachhaftung. 8.1 9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. gemäß Ziff. 1.2 mit- versicherte 1.3 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit Wirk- samkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnetge- rechnet. - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungsverhältnis- ses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten un- verbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungs- jahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.

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Samples: makler.mannheimer.de

Nachhaftung. 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden dauern- den Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers Ver- sicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungs- schutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung Versiche- rung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versiche- rungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt Zeit- punkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis Versiche- rungsverhältnis endet.

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Samples: www.medi-learn.de

Nachhaftung. 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versiche- rungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. gemäß Ziffer 1.2 mit- versicherte mitversicher- te Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.

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Samples: www.itzehoer.de

Nachhaftung. 8.1 7.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen vollstän- digen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des VersicherungsnehmersVersi- cherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 und gemäß Ziffer 1.4 mit- versicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungsver- hältnisses an gerechnet. – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nach- haftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Ver- sicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangesVersicherungsum- fanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.

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Samples: www.sportbund-pfalz.de

Nachhaftung. 8.1 7.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte Vermögensschäden gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme Deckungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis Versicherungsver- hältnis endet.

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Samples: www.jungmediziner.de

Nachhaftung. 8.1 A2-11.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten ver- sicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte Vermögensschäden Schäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungsverhält- nisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungsver- hältnisses an gerechnet. – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen Umfang des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versiche- rungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangesVersicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten unverbrauch- ten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versiche- rungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten.

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Samples: www.gdv.de

Nachhaftung. 8.1 9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen vollständi- gen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos Risi- kos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versiche- rungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte mitver- sicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungsver- hältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Ver- sicherungsverhältnisses an gerechnet. - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangesVersi- cherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten unver- brauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis Versicherungs- verhältnis endet.

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Samples: www.aktivas.de

Nachhaftung. 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versiche- rungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. gemäß Ziff. 1.2 mit- versicherte 1.1 mitversi- cherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnetge- rechnet. - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses geltenden Versicherungsverhältnisses gel- tenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten unver- brauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.

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Samples: www.innofima.de

Nachhaftung. 8.1 9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte Vermögensschäden gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangesVersicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten unver- brauchten Teils der Versicherungssumme Deckungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet.

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Samples: Land Und Forstwirtschaft

Nachhaftung. 8.1 12.1 Abweichend von Teil A (AB-AH) Ziff. 8 gilt: Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte Vermögensschäden Umweltschä- den weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versi- cherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. – Der Versicherungsschutz ; • besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen Umfang des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangesVer- sicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versiche- rungsjahresrungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.

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Samples: sdv-online.de

Nachhaftung. 8.1 3.7.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte gemäß Ziffer 3.1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnetVersicherungs- verhältnisses angerechnet. - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangesVersicherungs- umfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.

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Samples: www.d-f-g.de

Nachhaftung. 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.

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Samples: www.wwk.de

Nachhaftung. 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. Ziffer 1.2 mit- versicherte mitversi- cherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt fest- gestellt waren, mit folgender Maßgabe: – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit ge- samte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme Versi- cherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.

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Samples: www.recura.de

Nachhaftung. 8.1 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis Versicherungsverh ltnis wegen des vollständigen vollst ndigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung K ndigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz für Versicherungsschutz f r solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte Vermögensschäden Umweltsch den weiter, die während w hrend der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungsverh ltnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender MaßgabeMa gabe: - Der Versicherungsschutz gilt für f r die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungsverh ltnisses an gerechnet. - Der Versicherungsschutz besteht für f r die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungsverh ltnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe H he des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis Versicherungsverh ltnis endet.

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Samples: www.trainerversorgung.de

Nachhaftung. 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. gemäß Ziff. 1.2 mit- versicherte 1.1 mitversi- cherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses geltenden Versicherungsverhältnisses gelten- den Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis Versi- cherungsverhältnis endet.

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Samples: feger-finanz.de

Nachhaftung. 8.1 C 7.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungs- schutz für solche Personen-, Sach- oder gem. gemäß Ziff. 1.2 mit- versicherte C 1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungs- verhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme Deckungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis Versicherungs- verhältnis endet.

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Samples: www.sachsen-sachverstaendige.de