Nachhaftung. 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versiche- rungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses an gerechnet. • Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- umfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 12.2 Die Regelung in Teil I Ziffer 12.1 gilt für den Fall entspre- chend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versi- cherten Risikos abzustellen ist.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Nachhaftung. 12.1 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen vollständi- gen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder o- der durch Kündigung des Versicherers oder des Versiche- rungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversi- cherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksam- keit Wirk- samkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt Zeit- punkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • :
8.1.1 Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses an gerechnet. • .
8.1.2 Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit Nach- haftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versi- cherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- umfangesVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme Versi- cherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
12.2 Die Regelung in Teil I 8.2 Ziffer 12.1 8.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versi- cherten versicherten Risikos abzustellen abzustel- len ist.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Nachhaftung. 12.1 5.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versiche- rungsnehmersVersicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden Versicherungsfälle weiter, die während wäh- rend der Wirksam- keit Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses an gerechnet. • - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit Nachhaftungs- zeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungsverhält- nisses geltenden Versicherungs- umfangesVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des VersicherungsjahresVersiche- rungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
12.2 5.2 Die Regelung in Teil I gemäß Ziffer 12.1 5.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versi- cherten versicherten Risikos abzustellen ist.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Nachhaftung. 12.1 9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versiche- rungsnehmersVersicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksam- keit Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • Der Versicherungsschutz – gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses an gerechnet. • Der Versicherungsschutz ; – besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungs- verhältnisses geltenden Versicherungs- umfangesVersicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme Deckungssumme des VersicherungsjahresVersicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
12.2 9.2 Die Regelung in Teil I der Ziffer 12.1 9.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versi- cherten versicherten Risikos abzustellen ist.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung Für Das Bauhaupt Und Baunebengewerbe, Betriebshaftpflichtversicherung
Nachhaftung. 12.1 9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versiche- rungsnehmersVersicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden weiter, die während der Wirksam- keit Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • Der Versicherungsschutz – gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses an gerechnet. • Der Versicherungsschutz ; – besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungs- verhältnisses geltenden Versicherungs- umfangesVersicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme Deckungssumme des VersicherungsjahresVersicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet.endet.
12.2 9.2 Die Regelung in Teil I der Ziffer 12.1 9.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versi- cherten versicherten Risikos abzustellen ist.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung
Nachhaftung. 12.1 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versiche- rungsnehmersVersicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden Personen-, Sach- oder gem. Ziffer 1.2 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksam- keit Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses an gerechnet. • - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- umfangesVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
12.2 Die Regelung in Teil I 8.2 Ziffer 12.1 8.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versi- cherten versicherten Risikos abzustellen ist.
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Samples: Hochzeitsversicherung, Haftpflichtversicherung
Nachhaftung. 12.1 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versiche- rungsnehmersVersicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für solche Umweltschäden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversi- cherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksam- keit Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses an gerechnetge- rechnet. • - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- umfangesgel- tenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten unver- brauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
12.2 Die Regelung in Teil I Ziffer 12.1 8.2 Ziff. 8.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versi- cherten versicherten Risikos abzustellen ist.
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Samples: Haftpflichtversicherung, Umwelthaftpflicht Basisversicherung
Nachhaftung. 12.1 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versiche- rungsnehmersVersicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz für solche Umweltschäden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksam- keit Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung Beendi- gung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses an gerechnet. • – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit Nachhaftungs- zeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungsverhält- nisses geltenden Versicherungs- umfangesVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des VersicherungsjahresVersiche- rungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
12.2 Die Regelung in Teil I Ziffer 12.1 8.2 Ziff. 8.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versi- cherten versicher- ten Risikos abzustellen ist.
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Samples: Versicherteninformation, Versicherungsschutzvertrag
Nachhaftung. 12.1 5.8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versiche- rungsnehmersVersicherungs- nehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 5.1.1 Absatz 2 mitversi- cherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksam- keit Wirk- samkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt Zeit- punkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • - Der Versicherungsschutz gilt für die im Versicherungs- schein angegebenen Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung Beendi- gung des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses an gerechnet. • - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit Nach- haftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versi- cherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- umfangesVersicherungsumfan- ges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
12.2 Die Regelung in Teil I 5.8.2 Ziffer 12.1 5.8.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko Ri- siko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt Zeit- punkt des Wegfalls des versi- cherten versicherten Risikos abzustellen ist.
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Samples: Versicherungsinformation, Business Insurance Terms and Conditions
Nachhaftung. 12.1 A2-11.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen vollständi- gen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versiche- rungsnehmersVersicherungs- nehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden Schäden weiter, die während der Wirksam- keit Wirksamkeit der Versicherung Versi- cherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung Beendi- gung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • Der Versicherungsschutz – gilt für die Dauer von 3 5 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung Been- digung des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses an gerechnet. • Der Versicherungsschutz – besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen Umfang des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- umfangesgel- tenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maxi- mal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versiche- rungsfälle werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten.
12.2 Die Regelung in Teil I Ziffer 12.1 A2-11.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko Risi- ko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt Zeit- punkt des Wegfalls des versi- cherten versicherten Risikos abzustellen ist.
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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung
Nachhaftung. 12.1 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versiche- rungsnehmersVersicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für solche Umweltschäden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.2 mitversicher- te Vermögensschäden weiter, die während der Wirksam- keit Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses an gerechnet. • - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit Nachhaftungs- zeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungsverhält- nisses geltenden Versicherungs- umfangesVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des VersicherungsjahresVersiche- rungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
12.2 Die Regelung in Teil I 8.2 Ziffer 12.1 8.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versi- cherten versicherten Risikos abzustellen abzu- stellen ist.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Nachhaftung. 12.1 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versiche- rungsnehmersVersicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksam- keit Wirksamkeit der Versicherung Versi- cherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses an gerechnet. • - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versi- cherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- umfangesVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme Versi- cherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
12.2 8.2 Die Regelung in Teil I Ziffer 12.1 der Ziff. 8.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versi- cherten versicherten Risikos abzustellen ist.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Nachhaftung. 12.1 7.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers der ARAG oder des Versiche- rungsnehmersLSB/NFV, so besteht der Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz für solche Umweltschäden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksam- keit Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • :
7.1.1 Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses an gerechnet. • .
7.1.2 Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit Nach- haftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- umfangesVersicherungsum- fanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
12.2 Die Regelung in Teil I 7.2 Ziffer 12.1 7.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versi- cherten versicherten Risikos abzustellen ist.
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Samples: Sportversicherungsvertrag
Nachhaftung. 12.1 7.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers der ARAG oder des Versiche- rungsnehmersWLSB, so besteht der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für solche Umweltschäden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksam- keit Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • :
7.1.1 Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses an gerechnet. • .
7.1.2 Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit Nach- haftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Ver- sicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- umfangesVersicherungsumfan- ges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme Ver- sicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
12.2 Die Regelung in Teil I 7.2 Ziffer 12.1 7.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass während der Laufzeit Lauf- zeit des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise teil- weise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versi- cherten versicherten Risikos abzustellen ist.
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Samples: Sportversicherung
Nachhaftung. 12.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
7.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versiche- rungsnehmersVersicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz für solche Umweltschäden weiterPersonen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherte Vermögensschäden wei- ter, die während der Wirksam- keit Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung Beendi- gung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses Ver- sicherungsverhältnisses an gerechnet. • - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung Beendi- gung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- umfangesVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis Versiche- rungsverhältnis endet.
12.2 Die Regelung in Teil I Ziffer 12.1 7.2 Ziff. 7.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass daß während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass daß auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versi- cherten Risikos abzustellen ist.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Nachhaftung. 12.1 9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versiche- rungsnehmersVersicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz für solche Umweltschäden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksam- keit Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung Beendi- gung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • Der Versicherungsschutz – gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses an gerechnet. • Der Versicherungsschutz ; – besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungs- verhältnisses geltenden Versicherungs- umfangesVersicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme Deckungssumme des VersicherungsjahresVersicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
12.2 9.2 Die Regelung in Teil I der Ziffer 12.1 9.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versi- cherten versicherten Risikos abzustellen ist.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Nachhaftung. 12.1 7.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers der ARAG oder des Versiche- rungsnehmersNWDSB, so besteht der Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz für solche Umweltschäden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksam- keit Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • :
7.1.1 Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses an gerechnet. • .
7.1.2 Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit Nach- haftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Ver- sicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- umfangesVersicherungsum- fanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
12.2 Die Regelung in Teil I 7.2 Ziffer 12.1 7.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versi- cherten versicherten Risikos abzustellen ist.
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Samples: Sportversicherung
Nachhaftung. 12.1 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versiche- rungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversi- cherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksam- keit Wirk- samkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt Zeit- punkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • :
8.1.1 Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses an gerechnet. • .
8.1.2 Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit Nach- haftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versi- cherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- umfangesVersicherungsumfan- ges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
12.2 Die Regelung in Teil I 8.2 Ziffer 12.1 8.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versi- cherten versicherten Risikos abzustellen abzustel- len ist.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Nachhaftung. 12.1 7.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers der ARAG oder des Versiche- rungsnehmersLSB S, so besteht der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für solche Umweltschäden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksam- keit Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt Zeit- punkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • :
7.1.1 Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses an gerechnet. • .
7.1.2 Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- umfangesVersicherungsum- fanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
12.2 Die Regelung in Teil I 7.2 Ziffer 12.1 7.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versi- cherten versicherten Risikos abzustellen ist.
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Samples: Sportversicherung
Nachhaftung. 12.1 7.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers der ARAG oder des Versiche- rungsnehmersder Sporthilfe NRW e.V., so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden Personen-, Sach- oder ge- mäß Ziffer 1.2 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksam- keit Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungsverhält- nisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • :
7.1.1 Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses an gerechnet. • .
7.1.2 Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit Nach- haftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Ver- sicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- umfangesVersicherungsum- fanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
12.2 Die Regelung in Teil I 7.2 Ziffer 12.1 7.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versi- cherten versicherten Risikos abzustellen ist.
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Samples: Sportversicherung
Nachhaftung. 12.1 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen vollständi gen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versiche- rungsnehmersVersi cherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden Personen-, Sach- oder gem. Ziffer 1.1 mitversi cherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksam- keit Wirk samkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt Zeit punkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses Versiche rungsverhältnisses an gerechnet. • - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- umfangesVersiche rungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des VersicherungsjahresVersicherungsjah res, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
12.2 8.2 Die Regelung in Teil I der Ziffer 12.1 8.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnis ses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der MaßgabeMaß gabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versi- cherten versicher ten Risikos abzustellen ist.
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Nachhaftung. 12.1 9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versiche- rungsnehmersVersicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz für solche Umweltschäden Personen-, Sach- oder gemäß Ziff. 1.3 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksam- keit Wirk- samkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses an gerechnetge- rechnet. • - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit Nachhaftungs- zeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungsverhältnis- ses geltenden Versicherungs- umfangesVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten un- verbrauchten Teils der Versicherungssumme des VersicherungsjahresVersicherungs- jahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
12.2 9.2 Die Regelung in Teil I Ziffer 12.1 der Ziff. 9.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass während wäh- rend der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses Wirksamkeit der Versicherung ein versichertes Risiko teilweise teil- weise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des teil- weisen Wegfalls des versi- cherten versicherten Risikos abzustellen ist.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Nachhaftung. 12.1 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versiche- rungsnehmersVersicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksam- keit Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses an gerechnet. • – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- umfangesVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
12.2 Die Regelung in Teil I Ziffer 12.1 8.2 Ziff. 8.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versi- cherten Risikos versicherten Xxxxxxx abzustellen ist.
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Samples: Bauherrenhaftpflichtversicherung
Nachhaftung. 12.1 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versiche- rungsnehmersVersicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksam- keit Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt fest- gestellt waren, mit folgender Maßgabe: • – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses an gerechnet. • – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- umfangesVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis Versicherungs- verhältnis endet.
12.2 8.2 Die Regelung in Teil I der Ziffer 12.1 8.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfälltweg- fällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versi- cherten versicherten Risikos abzustellen ist.
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Samples: Haftpflicht Versicherung
Nachhaftung. 12.1 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden dauern- den Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers Ver- sicherers oder des Versiche- rungsnehmersVersicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für solche Umweltschäden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschäden weiter, die während der Wirksam- keit Wirksamkeit der Versicherung Versiche- rung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versiche- rungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt Zeit- punkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses an gerechnet. • – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- umfangesVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis Versiche- rungsverhältnis endet.
12.2 Die Regelung in Teil I 8.2 Ziffer 12.1 8.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versi- cherten versicherten Risikos abzustellen ist.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Nachhaftung. 12.1 7.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers der ARAG oder des Versiche- rungsnehmersLSB, so besteht der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für solche Umweltschäden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksam- keit Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • :
7.1.1 Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses an gerechnet. • .
7.1.2 Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- umfangesVersicherungsum- fanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
12.2 Die Regelung in Teil I 7.2 Ziffer 12.1 7.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versi- cherten versicherten Risikos abzustellen ist.
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Samples: Sportversicherung
Nachhaftung. 12.1 9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen vollständi- gen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos Risi- kos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versiche- rungsnehmersVersicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für solche Umweltschäden Personen-, Sach- oder mitver- sicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksam- keit Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungsver- hältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses Ver- sicherungsverhältnisses an gerechnet. • - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- umfangesVersi- cherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten unver- brauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis Versicherungs- verhältnis endet.
12.2 9.2 Die Regelung in Teil I der Ziffer 12.1 9.1 gilt für den Fall entspre- chend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses Versicherungs- verhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls Weg- falls des versi- cherten versicherten Risikos abzustellen ist.
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Nachhaftung. 12.1 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versiche- rungsnehmers/Antragstellers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 Abs. 2 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksam- keit Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung Beendi- gung des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses an gerechnet. • - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- umfangesVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des VersicherungsjahresVersiche- rungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
12.2 Die Regelung in Teil I Ziffer 12.1 8.2 Ziff. 8.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses Ver- sicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versi- cherten versicherten Risikos abzustellen ist.
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Samples: Rahmenvertrag
Nachhaftung. 12.1 9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versiche- rungsnehmersVersicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden weiter, die während der Wirksam- keit Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses an gerechnet. • – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- umfangesVersicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten unver- brauchten Teils der Versicherungssumme Deckungssumme des VersicherungsjahresVersicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
12.2 9.2 Die Regelung in Teil I der Ziffer 12.1 9.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versi- cherten versicherten Risikos abzustellen ist.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Nachhaftung. 12.1 7.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers der ARAG oder des Versiche- rungsnehmersBLSV, so besteht der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für solche Umweltschäden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksam- keit Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • :
7.1.1 Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses an gerechnet. • .
7.1.2 Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit Nach- haftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- umfangesVersicherungsum- fanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
12.2 Die Regelung in Teil I 7.2 Ziffer 12.1 7.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versi- cherten versicherten Risikos abzustellen ist.
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Samples: Sportversicherung
Nachhaftung. 12.1 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden dauern- den Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versiche- rungsnehmersVersicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden sol- che Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksam- keit Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt fest- gestellt waren, mit folgender Maßgabe: • - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses an gerechnet. • - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- umfangesVersicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis Versicherungs- verhältnis endet.
12.2 Die Regelung in Teil I 8.2 Ziffer 12.1 8.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses Versi- cherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der MaßgabeMaßga- be, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versi- cherten versicherten Risikos abzustellen ist.
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Samples: Private Liability Insurance
Nachhaftung. 12.1 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versiche- rungsnehmersVersicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden Personen-, Sach- oder gem. Ziffer 1.2 mitversi- cherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksam- keit Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt fest- gestellt waren, mit folgender Maßgabe: • – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses an gerechnet. • – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte ge- samte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- umfangesVersicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme Versi- cherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
12.2 Die Regelung in Teil I 8.2 Ziffer 12.1 8.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhält- nisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versi- cherten versicherten Risikos abzustellen ist.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen