Nachhaftung. 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
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Samples: anmeldung.hochschulsport.uni-stuttgart.de, www.frisbeesportverband.de
Nachhaftung. 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versiche- rungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte 1.1 mitversi- cherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: – - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnetge- rechnet. – - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses geltenden Versicherungsverhältnisses gel- tenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten unver- brauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
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Samples: www.wifo-marketingportal.com, vdmv.de
Nachhaftung. 8.1 A2-11.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen vollständi- gen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte Vermögensschäden Schäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung Versi- cherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: – Der Versicherungsschutz – gilt für die Dauer von 3 5 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung Been- digung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen Umfang des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses geltenden VersicherungsumfangesVersicherungsverhältnisses gel- tenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maxi- mal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versiche- rungsfälle werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten.
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Samples: Ver Wahrungsvertrag, www.volkswohl-bund.de
Nachhaftung. 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten ver- sicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte 1.1 mitversi- cherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt festge- stellt waren, mit folgender Maßgabe: – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjah- res, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
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Samples: www.kvd-versicherungen.de
Nachhaftung. 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte 1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung Versi- cherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: – - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungsver- hältnisses an gerechnet. – - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versi- cherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme Versi- cherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
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Samples: www.fv.de
Nachhaftung. 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen vollständi- gen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche Personen-Per- sonen-, Sach- oder gem. Ziff. gemäß Ziffer 1.2 mit- versicherte Vermögensschäden mitversicherten Vermö- gensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung Versi- cherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren Jahren, vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. – Versicherungsverhältnis- ses Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaf- tungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungs- verhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme Deckungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
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Samples: www.xxv24.de
Nachhaftung. 8.1 9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: – Der Versicherungsschutz – gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. ; – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungs- verhältnisses geltenden VersicherungsumfangesVersicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme Deckungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
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Samples: www.versicherung-online.net
Nachhaftung. 8.1 7.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden dauern- den Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers Versiche- rers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. gemäß Ziff. 1.2 mit- versicherte Vermögensschäden 1.1 mitversicherte Vermögensschä- den weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: – - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. – - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme Deckungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis Versicherungsver- hältnis endet.
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Samples: www.ludolph-management.de
Nachhaftung. A2-8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte A2-1.1 mitversi- cherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt festge- stellt waren, mit folgender Maßgabe: – - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung Beendi- gung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. – - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungs- verhältnisses geltenden VersicherungsumfangesVersicherungsum- fanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten unver- brauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis Ver- sicherungsverhältnis endet.
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Samples: www.helvetia.com
Nachhaftung. 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versiche- rungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte gemäß Ziffer 1.1 mitversicher- te Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungs- verhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: – - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. – - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungsverhältnis- ses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
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Samples: www.itzehoer.de
Nachhaftung. 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt fest- gestellt waren, mit folgender Maßgabe: – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis Versicherungs- verhältnis endet.
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Samples: www.mecklenburgische.de
Nachhaftung. 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden dauern- den Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche sol- che Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt fest- gestellt waren, mit folgender Maßgabe: – - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. – - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangesVersicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis Versicherungs- verhältnis endet.
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Samples: www.itzehoer.de
Nachhaftung. 8.1 9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. gemäß Ziff. 1.2 mit- versicherte 1.3 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit Wirk- samkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: – - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnetge- rechnet. – - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungsverhältnis- ses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten un- verbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungs- jahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
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Samples: makler.mannheimer.de
Nachhaftung. 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden dauern- den Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers Ver- sicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungs- schutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung Versiche- rung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versiche- rungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt Zeit- punkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis Versiche- rungsverhältnis endet.
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Samples: www.medi-learn.de
Nachhaftung. 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versiche- rungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. gemäß Ziffer 1.2 mit- versicherte mitversicher- te Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: – - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. – - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
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Samples: www.itzehoer.de
Nachhaftung. 8.1 7.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen vollstän- digen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des VersicherungsnehmersVersi- cherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 und gemäß Ziffer 1.4 mit- versicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungsver- hältnisses an gerechnet. – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nach- haftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Ver- sicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangesVersicherungsum- fanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
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Samples: www.sportbund-pfalz.de
Nachhaftung. 8.1 7.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte Vermögensschäden gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme Deckungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis Versicherungsver- hältnis endet.
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Samples: www.jungmediziner.de
Nachhaftung. 8.1 A2-11.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten ver- sicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte Vermögensschäden Schäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungsverhält- nisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: – Der Versicherungsschutz − gilt für die Dauer von 3 … Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungsver- hältnisses an gerechnet. – Der Versicherungsschutz − besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen Umfang des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versiche- rungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangesVersicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten unverbrauch- ten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versiche- rungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten.
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Samples: www.gdv.de
Nachhaftung. 8.1 9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen vollständi- gen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos Risi- kos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versiche- rungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte mitver- sicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungsver- hältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: – - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Ver- sicherungsverhältnisses an gerechnet. – - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangesVersi- cherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten unver- brauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis Versicherungs- verhältnis endet.
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Samples: www.aktivas.de
Nachhaftung. 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versiche- rungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. gemäß Ziff. 1.2 mit- versicherte 1.1 mitversi- cherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: – - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnetge- rechnet. – - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses geltenden Versicherungsverhältnisses gel- tenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten unver- brauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
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Samples: www.innofima.de
Nachhaftung. 8.1 9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte Vermögensschäden gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangesVersicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten unver- brauchten Teils der Versicherungssumme Deckungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
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Samples: Land Und Forstwirtschaft
Nachhaftung. 8.1 12.1 Abweichend von Teil A (AB-AH) Ziff. 8 gilt: Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte Vermögensschäden Umweltschä- den weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versi- cherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: – Der Versicherungsschutz • gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. – Der Versicherungsschutz ; • besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen Umfang des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangesVer- sicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versiche- rungsjahresrungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
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Samples: sdv-online.de
Nachhaftung. 8.1 3.7.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte gemäß Ziffer 3.1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: – - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnetVersicherungs- verhältnisses angerechnet. – - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungsverhältnisses geltenden VersicherungsumfangesVersicherungs- umfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
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Samples: www.d-f-g.de
Nachhaftung. 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
Appears in 1 contract
Samples: www.wwk.de
Nachhaftung. 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. Ziffer 1.2 mit- versicherte mitversi- cherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt fest- gestellt waren, mit folgender Maßgabe: – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit ge- samte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme Versi- cherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
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Samples: www.recura.de
Nachhaftung. 8.1 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis Versicherungsverh ltnis wegen des vollständigen vollst ndigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung K ndigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz für Versicherungsschutz f r solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte Vermögensschäden Umweltsch den weiter, die während w hrend der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungsverh ltnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender MaßgabeMa gabe: – - Der Versicherungsschutz gilt für f r die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungsverh ltnisses an gerechnet. – - Der Versicherungsschutz besteht für f r die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungsverh ltnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe H he des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis Versicherungsverh ltnis endet.
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Samples: www.trainerversorgung.de
Nachhaftung. 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. gemäß Ziff. 1.2 mit- versicherte 1.1 mitversi- cherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: – - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. – - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses geltenden Versicherungsverhältnisses gelten- den Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis Versi- cherungsverhältnis endet.
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Samples: feger-finanz.de
Nachhaftung. 8.1 C 7.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungs- schutz für solche Personen-, Sach- oder gem. gemäß Ziff. 1.2 mit- versicherte C 1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungs- verhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: – ▪ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. – ▪ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme Deckungssumme des Versiche- rungsjahresVersicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis Versicherungs- verhältnis endet.
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Samples: www.sachsen-sachverstaendige.de