Nachhaftung. 1.5.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündi- gung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Versicherungsfälle weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeit- punkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: 1.5.2 Die Regelung gemäß Ziffer VIII. 1.5.1 gilt für den Fall entspre- chend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
Appears in 5 contracts
Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung Für KFZ Dienstleistungen, Haftpflichtversicherung Für Wohnungswirtschaft / Hausverwaltungen
Nachhaftung. 1.5.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündi- gung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Versicherungsfälle weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeit- punkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
1.5.2 Die Regelung gemäß Ziffer VIIIIX. 1.5.1 gilt für den Fall entspre- chend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
Appears in 4 contracts
Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Nachhaftung. 1.5.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündi- gung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Versicherungsfälle weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeit- punkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
1.5.2 Die Regelung gemäß Ziffer VIII. Teil X. Xxxxxx 1.5.1 gilt für den Fall entspre- chendent- sprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
Appears in 2 contracts
Samples: Haftpflichtversicherung Für Haus Und Grundbesitz, Haftpflichtversicherung Für Bauherren
Nachhaftung. 1.5.1 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündi- gung Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Versicherungsfälle Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeit- punkt Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:: – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungs- jahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
1.5.2 Die Regelung gemäß 8.2 Ziffer VIII. 1.5.1 8.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung
Nachhaftung. 1.5.1 D 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündi- gung Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für solche Versicherungsfälle Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeit- punkt Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
1.5.2 D 12.2 Die Regelung gemäß Ziffer VIIIder Ziff. 1.5.1 D 12.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
Appears in 1 contract
Samples: Berufshaftpflicht Versicherung
Nachhaftung. 1.5.1 12.1. Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündi- gung Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Versicherungsfälle Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeit- punkt Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
1.5.2 12.2. Die Regelung gemäß Ziffer VIIIder Ziff. 1.5.1 12.1 gilt für den Fall entspre- chendentsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Policy